Verfügung vom 28. März 2023
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter … EFZ sowie … und vormals bis Ende Juni 2005 als … bei der C.________ tätig, meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Cluster-Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 25. April 2021 datierendes bidisziplinäres Gutachten (AB 41.1) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme (AB 44) ein und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. dazu AB 62 f.). Gestützt darauf, nach wiederholt durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 65, 68, 85), Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und dies- bezüglicher Stellungnahme des RAD (AB 84), wies die IVB das Leistungs- begehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 28. März 2023 ab (AB 88). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine volle (rec- te: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des verbleibenden Leistungs- vermögens und zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtswalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2023 (AB 88). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung vom 28. März 2023 (AB 88) datiert zwar nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeit- punkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund des hier zu beurtei- lenden Leistungsgesuchs vom 31. März 2021 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.3), während ein Revisions- grund ab Januar 2022 nicht besteht (vgl. hinten E. 3.4 und E. 4.1). Folglich sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über In- validität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 6 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2023 (AB 88) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1), der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2022 (AB 44), dem Untersu- chungsbericht des RAD vom 10. Juni 2022 (AB 63) und der abschliessen- den Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2023 (AB 84). 3.1.1 Im Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Cluster-Kopfschmerzen, einen Zustand nach jahre- langem Substanz-Abusus, aktuell substituiert, eine Opiatabhängigkeit in ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), einen Sta- tus nach Kokain-, Benzodiazepin- und möglicherweise Alkoholüberkonsum, aktuell abstinent (ICD-10 F19.20) und Cannabiskonsum, vermutlich nicht in schädlichem Ausmass (AB 41.1/24). Aus neurologischer Sicht bestehe während der Cluster-Kopfschmerz- Attacken keine Arbeitsfähigkeit. Diese seien ausgesprochen schmerzhaft und beeinträchtigend. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschrän- kung angenommen werden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen. Aufgrund des psychischen Zu- standes bestünden keine Beeinträchtigungen und auch aus suchttherapeu- tischer Sicht könne angenommen werden, dass eine optimale Behandlung durchgeführt werde. Belastend sei die psychosoziale Situation mit hoher Verschuldung. Die Motivation zur Aufnahme einer Arbeit sei entsprechend gering, da der Beschwerdeführer wohl einen Grossteil seines Verdienstes zur Abzahlung der Schulden verwenden müsste. Weiter gehe der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 7 schwerdeführer schon seit Jahren keiner regelmässigen beruflichen Tätig- keit mehr nach. In der bisherigen Tätigkeit, die einer … Tätigkeit mit fixem Pensum entspreche, bestehe aus neurologischer Sicht ab Anfang 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit einer gewis- sen Flexibilität des Arbeitseinsatzes bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 41.1/24). 3.1.2 In der ergänzenden Stellungnahme mit E-Mail vom 10. Mai 2022 (AB 44) hielt Dr. med. D.________ unter Verweis auf die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem beruflichen Werdegang (vgl. dazu AB 41.1/7 Ziff. 5) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, so- wohl eine … Tätigkeit als auch eine Beschäftigung als … seien mehrheit- lich sitzende Tätigkeiten mit mehr oder weniger häufiger Bildschirmarbeit. Auf diesen Umstand beziehe sich die Aussage zur bestehenden Arbeits- fähigkeit im Gutachten. 3.1.3 Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neu- rologie, in der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (AB 48/4) das psychiatri- sche Teilgutachten als nachvollziehbar beurteilt hatte, jedoch die im neuro- logischen Teilgutachten erhobene Schmerzanamnese und das gestützt darauf formulierte Zumutbarkeitsprofil vorerst (das heisst vor ihrer eigenen Untersuchung) als "ungenügend und nicht nachvollziehbar" bezeichnete, erfolgte 9. August 2022 eine neurologische Untersuchung des Beschwer- deführers durch die vorgenannte RAD-Ärztin. Gestützt auf den Untersu- chungsbericht vom 10. August 2022 (AB 63) stellte die RAD-Ärztin in der gleichentags erfolgen Beurteilung (vgl. AB 62) dieselben Diagnosen wie im bidisziplinären Gutachten und führte zusammenfassend aus, bedingt durch die Wiederaufnahme einer Therapie mit Sauerstoff zur Behandlung der akuten Cluster-Kopfschmerz-Attacken sei es zwischenzeitlich zu einer leichten Verbesserung der Situation gekommen. Allerdings schildere der Beschwerdeführer weiterhin mehrfach am Tag auftretende Schmerzatta- cken, die entsprechend seiner Schilderung als typisch für einen Cluster- Kopfschmerz anzusehen seien. Bezüglich der zuletzt vorgeschlagenen Behandlung im Sinne einer Basistherapie mit Umstellung auf das Präparat Topiramat sei der Beschwerdeführer weiterhin sehr skeptisch und lehne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 8 dies ab. Während der Untersuchung im RAD sei dem Beschwerdeführer die Wirkweise und das Prinzip der Behandlungen nochmals ausführlich erläutert worden, wobei er danach angegeben habe, darüber nachdenken und dies mit den Behandlern bei der nächsten Vorstellung besprechen zu wollen. Bei konsequenter Durchführung einer Basistherapie könne durch- aus mit einer Reduktion der Schmerzintensität und der Anzahl der Schmer- zattacken gerechnet werden. Beim Abgleich der Angaben und Befunde mit der Begutachtung von April 2022 hätten sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben, sodass eine Neubewertung des Gesundheits- schadens nicht notwendig sei. Auf die Angaben im Gutachten und das dort erstellte Zumutbarkeitsprofil könne unverändert abgestellt werden (AB 62/5 f.). 3.1.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 84) führte die RAD-Ärztin in Bezug auf einen Verlaufsbericht der Stiftung G.________ vom 22. Dezember 2022 (vgl. dazu AB 80) und der Kopf- schmerzsprechstunde des Neurozentrums am Spital H.________ vom
9. Januar 2023 (vgl. dazu AB 82) aus, zusammenfassend stelle sich unter Berücksichtigung des aktuellen Befundes im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2022 und der Untersuchung beim RAD im Au- gust 2022 keine Veränderung dar. Daher sei die Erstellung eines Zumut- barkeitsprofils möglich, zumal sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ebenfalls keine neuen Aspekte ergeben hätten. Im Verlaufsbericht der Stif- tung G.________ vom 22. Dezember 2022 (vgl. dazu AB 80) werde nebst einem unveränderten Gesundheitszustand auch keine Änderung der Dia- gnosen und der Symptomatik angegeben (AB 84/2). Bezüglich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils könne der Beschwerde- führer eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig ausüben. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 20 %, bedingt durch die Notwendigkeit allfälliger Pausen beim Auftre- ten von Kopfschmerzattacken, die behandelt wenige Minuten anhalten würden. Nicht empfehlenswert seien reine Bildschirmarbeit, der Einsatz an einem Hitzearbeitsplatz oder an Maschinen, die das Tragen eines Schutz- helms voraussetzten, im Lärmbereich oder unter Atemschutz. Ungünstig seien Arbeiten, bei denen absehbar Überstunden anfielen oder besondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 9 Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Zu vermei- den seien darüber hinaus Schichtarbeiten sowie Steuer- und Überwa- chungstätigkeiten. Günstig wäre die Möglichkeit eines möglichst frei wähl- baren Arbeitsrhythmus. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 80 %. Die bisherige Tätigkeit im … und als … sei als nicht zumutbar einzuschätzen (AB 84/3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hin- sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen ver- gleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 10 3.3 3.3.1 Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Dabei erhoben bereits die Gutachter hinreichend detaillierte Angaben zu den Kopfschmerz-Attacken im zeitlichen Verlauf, deren Intensität und Aus- wirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und beurteilten die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft (vgl. AB 41.1/5 ff. und 10 Ziff. 5./1. bzw. AB 41.1/16 ff.). Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ es für angezeigt hielt, insbesondere auch mit Blick auf die gutachterlich empfohlenen Therapieoptionen (vgl. AB 41.1/23), nachträglich weitere me- dizinische und persönliche Unterlagen zur Kopfschmerzproblematik einzu- holen und erneut eine umfassende neurologische Verlaufskontrolle vollzo- gen hat, ergänzt durch eine eigene Untersuchung (vgl. dazu AB 63), spricht dies alleine nicht gegen die Beweiskraft des neurologischen Teilgutach- tens. Denn bereits dieses lieferte ein zuverlässiges Bild der Kopfschmerz- Symptomatik respektive der daraus resultierenden Einschränkungen und beinhaltete insbesondere eine entsprechende Plausibilitätsprüfung der Auswirkungen der neurologischen Störung (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101, E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.3 S. 347 f. und 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Mittels der zusätzlichen RAD-ärztlichen Abklärungen und mit Blick auf die von der Rechtsprechung geforderte besondere Sorg- falt bei der Herleitung und Begründung der Diagnose bzw. der möglichst genauen und umfassenden Erhebung der Symptome und ihrer Auswirkun- gen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101, E. 5.4), konnten die gutachterlichen Schlussfolgerungen vollumfänglich bestätigt werden. Im Rahmen dieser Abklärungen wurden sodann – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (vgl. Beschwerde S. 12) – die Angaben des Beschwerdeführers zur Kopf- schmerzen-Symptomatik namentlich hinsichtlich Häufigkeit, Zeitpunkt des Auftretens, Dauer und Intensität, therapeutischer Gegenmassnahmen und Auswirkungen allseitig und umfassend erhoben (vgl. AB 63 f.). Gemeinsam mit den damit übereinstimmenden Ergebnissen der einzelnen gutachterli- chen Untersuchungen respektive der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224) ergibt sich damit ein schlüssiges Gesamtbild des Gesundheitszustandes des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 11 schwerdeführers. Dabei vermochte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ die anfänglich gegenüber dem neurologischen Teilgutachten angebrachten Vorbehalte bezüglich der Schmerzanamnese und des Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 48/4) gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwer- deführers auszuräumen (vgl. AB 62/5 f.). Die Gutachter und die RAD- Fachärztin legten damit die medizinischen Zusammenhänge kohärent so- wie einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand respektive zur medizinisch-theoretisch zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Auf diese Beurteilung ist abzustellen. 3.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zwei- fel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Abklärungen zu wecken. So waren den Gutachtern sowie der RAD-Ärztin sowohl der fortgesetzte Beikonsum von Betäubungsmitteln als auch die bestehenden Schlafstörungen bekannt und sie nahmen hierzu Stellung (vgl. AB 41.1/5 f. und 11 f., 48/4, 63/5). Ebenso wussten die Gutachter um den im Zusam- menhang mit der Einnahme von gewissen Medikamenten entstandenen Bluthochdruck (vgl. AB 41.1/8 Ziff. 13). Die gutachterlichen Vorschläge zur Anpassung bzw. (Wieder-)Etablierung einer Basistherapie erfolgten dem- nach unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Rahmenbedin- gungen. Ebenso wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass eine Sis- tierung des Nikotin- und Drogenkonsums namentlich mit Blick auf die Kopf- schmerzen wichtig sei (vgl. AB 82/4). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stand überdies nicht unter dem Vorbehalt der vorgängigen Einstellung einer neu- rologischen Basistherapie. Vielmehr gingen die Gutachter davon aus, dass eine solche allfällig zusätzlich eine relevante Verbesserung bringen könnte (vgl. AB 41.1/12). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegenüber (den vorgeschlagenen) medikamentösen Therapien sehr skep- tisch ist (AB 63/5) und den Aufbau einer ausreichenden Basistherapie wei- terhin ablehnt (vgl. AB 84/2), ändert daran nichts. Denn eine fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, stellt in aller Regel eine je- derzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung dar (Ent- scheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 5.1.1), was vorliegend der Fall ist. Insofern müsste sich der Beschwerdeführer künftig eine unzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 12 reichende Mitwirkung an der medizinisch indizierten Therapie unter Um- ständen entgegenhalten lassen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 12 in fine), ist – ergänzend zum bereits Ausgeführten – darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Gutachters ist, zu entscheiden, inwieweit und welche Abklärungen sowie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind, wobei in der Regel keine Notwendigkeit für eine Überprü- fung der Arbeitsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) oder eine damit vergleichbare arbeitspraktische Abklärung besteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2021, 9C_266/2021, E. 5.1.2). Angesichts der übereinstimmenden gutachterli- chen und RAD-ärztlichen Beurteilungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit und mit Blick auf medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 41.1/24) sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende arbeitspraktische Ab- klärung als angezeigt erscheinen liessen. 3.3.3 Weiter vermögen die übrigen medizinischen Akten, namentlich der Verlaufsbericht der Stiftung G.________ vom 22. Dezember 2022 (AB 80) und der Bericht des Neurozentrums des Spitals H.________ vom 9. Januar 2023 (AB 82) – wozu die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ Stellung nahm (vgl. AB 84) – keine Zweifel an den von der Verwaltung getätigten Ab- klärungen zu wecken. So ergeben sich aus den besagten Berichten keine wichtigen neuen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung respektive der nachfolgenden Untersuchung durch den RAD unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Demzufolge besteht aufgrund der von den behandelnden Ärz- ten (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrau- ensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; statt vieler: Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_129/2021, E. 3 in fine mit Hinweisen) gestützt auf denselben medizini- schen Sachverhalt abgegebenen abweichenden Einschätzung der Arbeits- fähigkeit (vgl. AB 60/2, 80/2) kein Anlass, von den übereinstimmenden und überzeugenden Beurteilungen im Gutachten bzw. des RAD abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 13 3.3.4 Im psychiatrischen Teilgutachten verneinte Dr. med. E.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung des Beschwerdefüh- rers und in Kenntnis des fortbestehenden Drogenkonsums schlüssig und überzeugend begründet das Bestehen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte somit eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet (AB 41.1/22 Ziff. 8, 41.1/24 Ziff. 1.6 f.). Dabei ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 10 f.) nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten unvollständig sein sollte. Es gilt denn auch bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Explo- ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge- wissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Da einerseits bei Cluster-Kopfschmerzen das strukturierte Beweisverfahren nicht anwendbar ist (SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101 E. 5.4) und andererseits kein eigenständiger psychischer Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht kein Raum für eine Indikatorenprüfung (vgl. dazu vorne E. 2.2). Abgesehen da- von könnte aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das bidisziplinäre Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1) und die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 10. Mai 2022 (AB 44) sowie die Abklärungen des RAD (vgl. AB 62 f., 84) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des an- spruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin hat diesen somit hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu er- warten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 14 Gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehen in der vormaligen Tätigkeit als … zumindest ab 2019 eine dauerhafte vollständige Arbeitsun- fähigkeit (AB 41.1/24 Ziff. 1.6, 44) respektive in einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils bei einer vollzeitli- chen Präsenz mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. dazu AB 41.1/24 Ziff. 1.7, 44, 84/3). 4. 4.1 Weiter zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitsschadens. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla- ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug er- folgte im März 2021 (AB 1), sodass der frühestmögliche Rentenbeginn un- ter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 2.3) auf September 2021 fällt. Angesichts der ab 2019 erstellten fort- währenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. AB 41.1/24) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) in diesem Zeitpunkt erfüllt (zu den verschiedenen Funktionen dieser Fristen vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.). Der Einkommensver- gleich ist daher entgegen der angefochtenen Verfügung (vgl. AB 88/1) nicht per 2020, sondern erst per September 2021 vorzunehmen. Am Ergebnis ändert dies indes nichts. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 15 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für das Valideneinkommen in der vormaligen Tätigkeit als … auf die durchschnittlichen Verdienstmög- lichkeiten in entsprechenden Anstellung gemäss dem Stellenportal "www.I.________.ch" und ging von einem massgebenden Einkommen von Fr. 84'497.-- aus (vgl. AB 88/1). Auf diesen durchschnittlichen "Reallohn" kann jedoch dem Voranstehenden zufolge nicht abgestellt werden. Ebenso wenig lässt sich das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt im Jahr 2005 erzielte Einkommen als … bei der C.________ zuver- lässig ermitteln. Denn die letzte Erwerbstätigkeit als … liegt sehr weit zurück, ohne dass zwischen der Stellenaufgabe im Jahr 2005 und der An- meldung zum Leistungsbezug im März 2019 (AB 1) eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erstellt wäre (vgl. AB 41.1/24), mithin eine fortwährend Ausübung dieser Tätigkeit im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem unterlag das letzte Erwerbseinkom- men Schwankungen (vgl. AB 9/1) und das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1999 und 2004 fiele ohnehin tiefer aus, als die hier massgeben- den Einkommenswerte (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach). 4.2.3 Vorliegend ist für das Valideneinkommen gemäss Rechtsprechung auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Ausgehend von einem der berufli- chen Ausbildung entsprechenden monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'722.-- (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 16 Kompetenzniveau 2, Männer), hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Normalarbeitszeit von 41.1 Stunden (BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 2021) und indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohn, Männer, 2016-2022, T1.1.15, Ziff. 58-62 Information und Kommunikation: 2020 [105.3] bzw. 2021 [103.4]) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'095.50 (Fr. 6'722.-- x 12 / 40 x 41.1 / 105.3 x 104.3). 4.3 Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin mangels Ausschöpfung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit die LSE-Tabellenlöhne heran, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.). Da aber der Einkommensvergleich nicht per 2020, sondern erst per 2021 vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 4.1), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2) zu korrigieren. Aus- gehend vom hier massgebenden Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle im untersten Kompetenzniveau von Fr. 5'261.-- (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer), hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Normalar- beitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Total, 2021) und indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohn, Männer, 2016-2022, T1.1.15, Total: 2020 [103.2] bzw. 2021 [102.5]) resultiert in einem medizi- nisch-theoretisch zumutbaren 80 %-Pensum (vgl. vorne E. 3.4) ein Invali- deneinkommen von Fr. 52’294.95 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 102.5 x 0.8). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 48) ist im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit festgehalten (vgl. AB 88/1 f.) – angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht angezeigt, da die entsprechenden Einschränkungen (vgl. dazu AB 41.1/44, 84/3) im Rahmen der attestierten reduzierten Arbeits- und Leistungsfähig- keit bereits umfassend berücksichtigt wurden. Ein Abzug würde daher zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 17 einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersicht- lich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Schliesslich besteht im Rahmen der hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu vorne E. 2.1) kein Raum für einen pauschalen Ab- zug beim lohnstatistisch zu ermittelnden Invalideneinkommen. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 52'294.95 sein Bewenden. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender (aArt. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 82'095.50 ./. Fr. 52'294.95] / Fr. 82'095.50 x 100; zur Rundungs- praxis siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdegeg- nerin hat demzufolge zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Bei diesem Ergebnis braucht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geprüft zu werden, inwieweit die dem Beschwerdeführer grundsätzlich mögliche und zumutbare Abstinenz von u.a. Drogen zu einer Verbesserung des Leis- tungsprofils und damit zu einem geringeren IV-Grad führen würde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 14; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 18 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung des Sozialdienstes J.________ vom 30. März 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage 3) von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Demnach ist für das vorliegende Verfahren antragsgemäss die unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Anwalt zu bewilligen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
– jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
E. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 19 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 29. September 2023 (in den Gerichtsakten) geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden und 33 Minuten (bzw. 9.55 Stunden) ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 2'585.20 (Fr. 250.-- x 9.55 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 12.90 und MWST von Fr. 184.85) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist entsprechend auf Fr. 1'910.-- (Fr. 200.-- x 9.55 Stunden), zuzüglich Auslagen von Fr. 12.90 und MWST von Fr. 148.05, total mithin Fr. 2'070.95, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskas- se zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 20
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'585.20 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'070.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 365 IV KNB/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter … EFZ sowie … und vormals bis Ende Juni 2005 als … bei der C.________ tätig, meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Cluster-Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 25. April 2021 datierendes bidisziplinäres Gutachten (AB 41.1) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme (AB 44) ein und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. dazu AB 62 f.). Gestützt darauf, nach wiederholt durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 65, 68, 85), Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und dies- bezüglicher Stellungnahme des RAD (AB 84), wies die IVB das Leistungs- begehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 28. März 2023 ab (AB 88). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine volle (rec- te: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des verbleibenden Leistungs- vermögens und zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtswalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2023 (AB 88). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung vom 28. März 2023 (AB 88) datiert zwar nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeit- punkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund des hier zu beurtei- lenden Leistungsgesuchs vom 31. März 2021 (AB 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.3), während ein Revisions- grund ab Januar 2022 nicht besteht (vgl. hinten E. 3.4 und E. 4.1). Folglich sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über In- validität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 6 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2023 (AB 88) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1), der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2022 (AB 44), dem Untersu- chungsbericht des RAD vom 10. Juni 2022 (AB 63) und der abschliessen- den Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2023 (AB 84). 3.1.1 Im Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Cluster-Kopfschmerzen, einen Zustand nach jahre- langem Substanz-Abusus, aktuell substituiert, eine Opiatabhängigkeit in ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), einen Sta- tus nach Kokain-, Benzodiazepin- und möglicherweise Alkoholüberkonsum, aktuell abstinent (ICD-10 F19.20) und Cannabiskonsum, vermutlich nicht in schädlichem Ausmass (AB 41.1/24). Aus neurologischer Sicht bestehe während der Cluster-Kopfschmerz- Attacken keine Arbeitsfähigkeit. Diese seien ausgesprochen schmerzhaft und beeinträchtigend. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschrän- kung angenommen werden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen. Aufgrund des psychischen Zu- standes bestünden keine Beeinträchtigungen und auch aus suchttherapeu- tischer Sicht könne angenommen werden, dass eine optimale Behandlung durchgeführt werde. Belastend sei die psychosoziale Situation mit hoher Verschuldung. Die Motivation zur Aufnahme einer Arbeit sei entsprechend gering, da der Beschwerdeführer wohl einen Grossteil seines Verdienstes zur Abzahlung der Schulden verwenden müsste. Weiter gehe der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 7 schwerdeführer schon seit Jahren keiner regelmässigen beruflichen Tätig- keit mehr nach. In der bisherigen Tätigkeit, die einer … Tätigkeit mit fixem Pensum entspreche, bestehe aus neurologischer Sicht ab Anfang 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit einer gewis- sen Flexibilität des Arbeitseinsatzes bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 41.1/24). 3.1.2 In der ergänzenden Stellungnahme mit E-Mail vom 10. Mai 2022 (AB 44) hielt Dr. med. D.________ unter Verweis auf die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem beruflichen Werdegang (vgl. dazu AB 41.1/7 Ziff. 5) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, so- wohl eine … Tätigkeit als auch eine Beschäftigung als … seien mehrheit- lich sitzende Tätigkeiten mit mehr oder weniger häufiger Bildschirmarbeit. Auf diesen Umstand beziehe sich die Aussage zur bestehenden Arbeits- fähigkeit im Gutachten. 3.1.3 Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neu- rologie, in der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (AB 48/4) das psychiatri- sche Teilgutachten als nachvollziehbar beurteilt hatte, jedoch die im neuro- logischen Teilgutachten erhobene Schmerzanamnese und das gestützt darauf formulierte Zumutbarkeitsprofil vorerst (das heisst vor ihrer eigenen Untersuchung) als "ungenügend und nicht nachvollziehbar" bezeichnete, erfolgte 9. August 2022 eine neurologische Untersuchung des Beschwer- deführers durch die vorgenannte RAD-Ärztin. Gestützt auf den Untersu- chungsbericht vom 10. August 2022 (AB 63) stellte die RAD-Ärztin in der gleichentags erfolgen Beurteilung (vgl. AB 62) dieselben Diagnosen wie im bidisziplinären Gutachten und führte zusammenfassend aus, bedingt durch die Wiederaufnahme einer Therapie mit Sauerstoff zur Behandlung der akuten Cluster-Kopfschmerz-Attacken sei es zwischenzeitlich zu einer leichten Verbesserung der Situation gekommen. Allerdings schildere der Beschwerdeführer weiterhin mehrfach am Tag auftretende Schmerzatta- cken, die entsprechend seiner Schilderung als typisch für einen Cluster- Kopfschmerz anzusehen seien. Bezüglich der zuletzt vorgeschlagenen Behandlung im Sinne einer Basistherapie mit Umstellung auf das Präparat Topiramat sei der Beschwerdeführer weiterhin sehr skeptisch und lehne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 8 dies ab. Während der Untersuchung im RAD sei dem Beschwerdeführer die Wirkweise und das Prinzip der Behandlungen nochmals ausführlich erläutert worden, wobei er danach angegeben habe, darüber nachdenken und dies mit den Behandlern bei der nächsten Vorstellung besprechen zu wollen. Bei konsequenter Durchführung einer Basistherapie könne durch- aus mit einer Reduktion der Schmerzintensität und der Anzahl der Schmer- zattacken gerechnet werden. Beim Abgleich der Angaben und Befunde mit der Begutachtung von April 2022 hätten sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben, sodass eine Neubewertung des Gesundheits- schadens nicht notwendig sei. Auf die Angaben im Gutachten und das dort erstellte Zumutbarkeitsprofil könne unverändert abgestellt werden (AB 62/5 f.). 3.1.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 84) führte die RAD-Ärztin in Bezug auf einen Verlaufsbericht der Stiftung G.________ vom 22. Dezember 2022 (vgl. dazu AB 80) und der Kopf- schmerzsprechstunde des Neurozentrums am Spital H.________ vom
9. Januar 2023 (vgl. dazu AB 82) aus, zusammenfassend stelle sich unter Berücksichtigung des aktuellen Befundes im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2022 und der Untersuchung beim RAD im Au- gust 2022 keine Veränderung dar. Daher sei die Erstellung eines Zumut- barkeitsprofils möglich, zumal sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ebenfalls keine neuen Aspekte ergeben hätten. Im Verlaufsbericht der Stif- tung G.________ vom 22. Dezember 2022 (vgl. dazu AB 80) werde nebst einem unveränderten Gesundheitszustand auch keine Änderung der Dia- gnosen und der Symptomatik angegeben (AB 84/2). Bezüglich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils könne der Beschwerde- führer eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig ausüben. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 20 %, bedingt durch die Notwendigkeit allfälliger Pausen beim Auftre- ten von Kopfschmerzattacken, die behandelt wenige Minuten anhalten würden. Nicht empfehlenswert seien reine Bildschirmarbeit, der Einsatz an einem Hitzearbeitsplatz oder an Maschinen, die das Tragen eines Schutz- helms voraussetzten, im Lärmbereich oder unter Atemschutz. Ungünstig seien Arbeiten, bei denen absehbar Überstunden anfielen oder besondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 9 Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Zu vermei- den seien darüber hinaus Schichtarbeiten sowie Steuer- und Überwa- chungstätigkeiten. Günstig wäre die Möglichkeit eines möglichst frei wähl- baren Arbeitsrhythmus. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 80 %. Die bisherige Tätigkeit im … und als … sei als nicht zumutbar einzuschätzen (AB 84/3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hin- sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen ver- gleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 10 3.3 3.3.1 Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Dabei erhoben bereits die Gutachter hinreichend detaillierte Angaben zu den Kopfschmerz-Attacken im zeitlichen Verlauf, deren Intensität und Aus- wirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und beurteilten die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft (vgl. AB 41.1/5 ff. und 10 Ziff. 5./1. bzw. AB 41.1/16 ff.). Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ es für angezeigt hielt, insbesondere auch mit Blick auf die gutachterlich empfohlenen Therapieoptionen (vgl. AB 41.1/23), nachträglich weitere me- dizinische und persönliche Unterlagen zur Kopfschmerzproblematik einzu- holen und erneut eine umfassende neurologische Verlaufskontrolle vollzo- gen hat, ergänzt durch eine eigene Untersuchung (vgl. dazu AB 63), spricht dies alleine nicht gegen die Beweiskraft des neurologischen Teilgutach- tens. Denn bereits dieses lieferte ein zuverlässiges Bild der Kopfschmerz- Symptomatik respektive der daraus resultierenden Einschränkungen und beinhaltete insbesondere eine entsprechende Plausibilitätsprüfung der Auswirkungen der neurologischen Störung (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101, E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.3 S. 347 f. und 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Mittels der zusätzlichen RAD-ärztlichen Abklärungen und mit Blick auf die von der Rechtsprechung geforderte besondere Sorg- falt bei der Herleitung und Begründung der Diagnose bzw. der möglichst genauen und umfassenden Erhebung der Symptome und ihrer Auswirkun- gen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101, E. 5.4), konnten die gutachterlichen Schlussfolgerungen vollumfänglich bestätigt werden. Im Rahmen dieser Abklärungen wurden sodann – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (vgl. Beschwerde S. 12) – die Angaben des Beschwerdeführers zur Kopf- schmerzen-Symptomatik namentlich hinsichtlich Häufigkeit, Zeitpunkt des Auftretens, Dauer und Intensität, therapeutischer Gegenmassnahmen und Auswirkungen allseitig und umfassend erhoben (vgl. AB 63 f.). Gemeinsam mit den damit übereinstimmenden Ergebnissen der einzelnen gutachterli- chen Untersuchungen respektive der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224) ergibt sich damit ein schlüssiges Gesamtbild des Gesundheitszustandes des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 11 schwerdeführers. Dabei vermochte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ die anfänglich gegenüber dem neurologischen Teilgutachten angebrachten Vorbehalte bezüglich der Schmerzanamnese und des Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 48/4) gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwer- deführers auszuräumen (vgl. AB 62/5 f.). Die Gutachter und die RAD- Fachärztin legten damit die medizinischen Zusammenhänge kohärent so- wie einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand respektive zur medizinisch-theoretisch zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Auf diese Beurteilung ist abzustellen. 3.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zwei- fel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Abklärungen zu wecken. So waren den Gutachtern sowie der RAD-Ärztin sowohl der fortgesetzte Beikonsum von Betäubungsmitteln als auch die bestehenden Schlafstörungen bekannt und sie nahmen hierzu Stellung (vgl. AB 41.1/5 f. und 11 f., 48/4, 63/5). Ebenso wussten die Gutachter um den im Zusam- menhang mit der Einnahme von gewissen Medikamenten entstandenen Bluthochdruck (vgl. AB 41.1/8 Ziff. 13). Die gutachterlichen Vorschläge zur Anpassung bzw. (Wieder-)Etablierung einer Basistherapie erfolgten dem- nach unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Rahmenbedin- gungen. Ebenso wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass eine Sis- tierung des Nikotin- und Drogenkonsums namentlich mit Blick auf die Kopf- schmerzen wichtig sei (vgl. AB 82/4). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stand überdies nicht unter dem Vorbehalt der vorgängigen Einstellung einer neu- rologischen Basistherapie. Vielmehr gingen die Gutachter davon aus, dass eine solche allfällig zusätzlich eine relevante Verbesserung bringen könnte (vgl. AB 41.1/12). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegenüber (den vorgeschlagenen) medikamentösen Therapien sehr skep- tisch ist (AB 63/5) und den Aufbau einer ausreichenden Basistherapie wei- terhin ablehnt (vgl. AB 84/2), ändert daran nichts. Denn eine fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, stellt in aller Regel eine je- derzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung dar (Ent- scheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 5.1.1), was vorliegend der Fall ist. Insofern müsste sich der Beschwerdeführer künftig eine unzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 12 reichende Mitwirkung an der medizinisch indizierten Therapie unter Um- ständen entgegenhalten lassen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 12 in fine), ist – ergänzend zum bereits Ausgeführten – darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Gutachters ist, zu entscheiden, inwieweit und welche Abklärungen sowie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind, wobei in der Regel keine Notwendigkeit für eine Überprü- fung der Arbeitsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) oder eine damit vergleichbare arbeitspraktische Abklärung besteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2021, 9C_266/2021, E. 5.1.2). Angesichts der übereinstimmenden gutachterli- chen und RAD-ärztlichen Beurteilungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit und mit Blick auf medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 41.1/24) sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende arbeitspraktische Ab- klärung als angezeigt erscheinen liessen. 3.3.3 Weiter vermögen die übrigen medizinischen Akten, namentlich der Verlaufsbericht der Stiftung G.________ vom 22. Dezember 2022 (AB 80) und der Bericht des Neurozentrums des Spitals H.________ vom 9. Januar 2023 (AB 82) – wozu die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ Stellung nahm (vgl. AB 84) – keine Zweifel an den von der Verwaltung getätigten Ab- klärungen zu wecken. So ergeben sich aus den besagten Berichten keine wichtigen neuen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung respektive der nachfolgenden Untersuchung durch den RAD unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Demzufolge besteht aufgrund der von den behandelnden Ärz- ten (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrau- ensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; statt vieler: Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_129/2021, E. 3 in fine mit Hinweisen) gestützt auf denselben medizini- schen Sachverhalt abgegebenen abweichenden Einschätzung der Arbeits- fähigkeit (vgl. AB 60/2, 80/2) kein Anlass, von den übereinstimmenden und überzeugenden Beurteilungen im Gutachten bzw. des RAD abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 13 3.3.4 Im psychiatrischen Teilgutachten verneinte Dr. med. E.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung des Beschwerdefüh- rers und in Kenntnis des fortbestehenden Drogenkonsums schlüssig und überzeugend begründet das Bestehen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte somit eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet (AB 41.1/22 Ziff. 8, 41.1/24 Ziff. 1.6 f.). Dabei ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 10 f.) nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten unvollständig sein sollte. Es gilt denn auch bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Explo- ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen ge- wissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Da einerseits bei Cluster-Kopfschmerzen das strukturierte Beweisverfahren nicht anwendbar ist (SVR 2018 IV Nr. 31 S. 101 E. 5.4) und andererseits kein eigenständiger psychischer Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht kein Raum für eine Indikatorenprüfung (vgl. dazu vorne E. 2.2). Abgesehen da- von könnte aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das bidisziplinäre Gutachten vom 25. April 2022 (AB 41.1) und die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 10. Mai 2022 (AB 44) sowie die Abklärungen des RAD (vgl. AB 62 f., 84) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des an- spruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin hat diesen somit hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu er- warten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 14 Gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehen in der vormaligen Tätigkeit als … zumindest ab 2019 eine dauerhafte vollständige Arbeitsun- fähigkeit (AB 41.1/24 Ziff. 1.6, 44) respektive in einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils bei einer vollzeitli- chen Präsenz mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. dazu AB 41.1/24 Ziff. 1.7, 44, 84/3). 4. 4.1 Weiter zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitsschadens. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla- ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Anmeldung zum Leistungsbezug er- folgte im März 2021 (AB 1), sodass der frühestmögliche Rentenbeginn un- ter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 2.3) auf September 2021 fällt. Angesichts der ab 2019 erstellten fort- währenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. AB 41.1/24) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorne E. 2.3) in diesem Zeitpunkt erfüllt (zu den verschiedenen Funktionen dieser Fristen vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.). Der Einkommensver- gleich ist daher entgegen der angefochtenen Verfügung (vgl. AB 88/1) nicht per 2020, sondern erst per September 2021 vorzunehmen. Am Ergebnis ändert dies indes nichts. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 15 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für das Valideneinkommen in der vormaligen Tätigkeit als … auf die durchschnittlichen Verdienstmög- lichkeiten in entsprechenden Anstellung gemäss dem Stellenportal "www.I.________.ch" und ging von einem massgebenden Einkommen von Fr. 84'497.-- aus (vgl. AB 88/1). Auf diesen durchschnittlichen "Reallohn" kann jedoch dem Voranstehenden zufolge nicht abgestellt werden. Ebenso wenig lässt sich das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt im Jahr 2005 erzielte Einkommen als … bei der C.________ zuver- lässig ermitteln. Denn die letzte Erwerbstätigkeit als … liegt sehr weit zurück, ohne dass zwischen der Stellenaufgabe im Jahr 2005 und der An- meldung zum Leistungsbezug im März 2019 (AB 1) eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erstellt wäre (vgl. AB 41.1/24), mithin eine fortwährend Ausübung dieser Tätigkeit im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem unterlag das letzte Erwerbseinkom- men Schwankungen (vgl. AB 9/1) und das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1999 und 2004 fiele ohnehin tiefer aus, als die hier massgeben- den Einkommenswerte (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach). 4.2.3 Vorliegend ist für das Valideneinkommen gemäss Rechtsprechung auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Ausgehend von einem der berufli- chen Ausbildung entsprechenden monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'722.-- (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 16 Kompetenzniveau 2, Männer), hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Normalarbeitszeit von 41.1 Stunden (BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 2021) und indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohn, Männer, 2016-2022, T1.1.15, Ziff. 58-62 Information und Kommunikation: 2020 [105.3] bzw. 2021 [103.4]) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'095.50 (Fr. 6'722.-- x 12 / 40 x 41.1 / 105.3 x 104.3). 4.3 Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin mangels Ausschöpfung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit die LSE-Tabellenlöhne heran, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.). Da aber der Einkommensvergleich nicht per 2020, sondern erst per 2021 vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 4.1), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2) zu korrigieren. Aus- gehend vom hier massgebenden Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle im untersten Kompetenzniveau von Fr. 5'261.-- (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer), hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Normalar- beitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Total, 2021) und indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohn, Männer, 2016-2022, T1.1.15, Total: 2020 [103.2] bzw. 2021 [102.5]) resultiert in einem medizi- nisch-theoretisch zumutbaren 80 %-Pensum (vgl. vorne E. 3.4) ein Invali- deneinkommen von Fr. 52’294.95 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 102.5 x 0.8). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 48) ist im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit festgehalten (vgl. AB 88/1 f.) – angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht angezeigt, da die entsprechenden Einschränkungen (vgl. dazu AB 41.1/44, 84/3) im Rahmen der attestierten reduzierten Arbeits- und Leistungsfähig- keit bereits umfassend berücksichtigt wurden. Ein Abzug würde daher zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 17 einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersicht- lich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Schliesslich besteht im Rahmen der hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu vorne E. 2.1) kein Raum für einen pauschalen Ab- zug beim lohnstatistisch zu ermittelnden Invalideneinkommen. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 52'294.95 sein Bewenden. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender (aArt. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 82'095.50 ./. Fr. 52'294.95] / Fr. 82'095.50 x 100; zur Rundungs- praxis siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdegeg- nerin hat demzufolge zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Bei diesem Ergebnis braucht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geprüft zu werden, inwieweit die dem Beschwerdeführer grundsätzlich mögliche und zumutbare Abstinenz von u.a. Drogen zu einer Verbesserung des Leis- tungsprofils und damit zu einem geringeren IV-Grad führen würde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 14; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 18 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung des Sozialdienstes J.________ vom 30. März 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage 3) von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Demnach ist für das vorliegende Verfahren antragsgemäss die unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Anwalt zu bewilligen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
– jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 19 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 29. September 2023 (in den Gerichtsakten) geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden und 33 Minuten (bzw. 9.55 Stunden) ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 2'585.20 (Fr. 250.-- x 9.55 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 12.90 und MWST von Fr. 184.85) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist entsprechend auf Fr. 1'910.-- (Fr. 200.-- x 9.55 Stunden), zuzüglich Auslagen von Fr. 12.90 und MWST von Fr. 148.05, total mithin Fr. 2'070.95, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskas- se zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, IV/23/365, Seite 20 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'585.20 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'070.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.