opencaselaw.ch

200 2023 352

Bern VerwG · 2024-03-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. März 2023

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2007 unter Hinweis auf eine chronische psychische Erkrankung erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) beschied das Leistungsgesuch gestützt auf ein psychiatrisch- internistisches Gutachten der C.________ (MEDAS-Gutachten vom

18. Juni 2008 [act. II 21], Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 [act. II 28]) mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (act. II 36) abschlägig. Im Juni 2014 (act. II 48) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV. Die IVB liess den Versicherten durch die D.________ (MEDAS D.________) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 8. Juni 2015 [act. II 83.1]) und verneinte mit Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im März 2021 (act. II 97) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) verneinte die IVB nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. II 140) mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 148) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Gleichentags ging bei der IVB ein Einwandschreiben des Versicherten, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, vom 6. September 2022 gegen den Vorbe- scheid vom 27. Juni 2022 (act. II 140) ein (act. II 149). Die IVB leitete das Schreiben am 13. September 2022 zur Bearbeitung an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiter (act. II 151). Mit Urteil des Einzelrichters vom

16. September 2022, IV/2022/553 (act. II 152), trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Eingabe vom 6. September 2022 nicht ein. Es erwog, die Eingabe sei an die IVB adressiert und richte sich ausdrücklich gegen den Vorbescheid vom 27. Juni 2022. Es könne sich mithin nicht um eine Beschwerde handeln, zumal am 6. September 2022 die zwei Tage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 3 darauf von der IVB erlassene Verfügung weder dem Versicherten noch seiner Rechtsvertreterin bereits eröffnet worden sein könne. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (act. II 155 S. 2 ff.) erhob der Versicher- te, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 148) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Die IVB hob die angefochtene Verfügung mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. November 2022 (act. II 157) lite pendente zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens auf. Mit Ur- teil des Einzelrichters vom 11. November 2022, IV/2022/595, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren ab. B. In der Folge ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbe- scheid vom 27. Juni 2022 (act. II 140; vgl. act. II 168). Im Wesentlichen brachte er vor, das Gutachten der MEDAS D.________ vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) sei nicht schlüssig und es würden Tonbandaufnahmen fehlen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (act. II 169) stellte die IVB fest, dass im Rahmen der viszeralchirurgischen Begutachtung aus techni- schen Gründen keine Tonaufzeichnung angefertigt worden sei. Sie erach- tete das Gutachten trotz fehlender Tonaufzeichnung als verwertbar und gewährte dem Versicherten hierzu das rechtliche Gehör. Dieser nahm am

17. Januar 2023 (act. II 171) Stellung, wobei er das MEDAS D.________- Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8), und dabei insbesondere das psychiatrische sowie das viszeralchirurgische Teilgutachten, als nicht schlüssig rügte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) wies die IVB die Einwände bezüglich Fehlens der Tonaufzeichnung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) verneinte die IVB daraufhin einen Anspruch auf Leistungen der IV und hielt fest, im massgeblichen Vergleichszeitraum (Verfügung vom 9. November 2015 [act. II 95]) hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in einem anspruchsbegründenden Mass verändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 4 C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die IV-Stelle zur Komplettierung der Akten und zu neuem Gutachten und zur Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juni 2023) Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2023 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwäl- tin bei. Mit Duplik vom 24. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 26. Februar 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen sowie die Kopie einer an die Beschwerdegegnerin adressierten "Verschlechterungsmeldung" vom 26. Februar 2024 zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 5

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 6 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet die gerügte schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 9. Mai 2023, S. 1). Dies beschlägt allerdings nicht die formel- le Frage einer allfälligen Gehörsverletzung, sondern die materielle Frage der Beweiswürdigung. Eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegeg- nerin liegt demnach nicht vor. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 7 ging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste- hung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im März 2021 erfolgte An- meldung (act. II 97) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), wes- halb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Was die im Februar 2022 in Auftrag gegebene (act. II 128) und im April bzw. Mai 2022 durchgeführte (act. II 138.1 S. 6 Ziff. 1.3) polydiszi- plinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ betrifft, sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 3.1 hiervor) in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Auswahl einer sach- verständigen Person und die Partizipationsrechte der versicherten Perso- nen sowie die Durchführung der Begutachtung als solche die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen der WEIV massgebend. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 8 sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.5 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.8 3.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des BGer vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vor- gesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 3.8.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.8.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 10 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.8.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 97) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) und der Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 4.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom 8. Juni 2015 (act. II 83.1). Darin stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 83.1 S. 27 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (act. II 83.1 S. 27 f. Ziff. 5.2):

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0)
  2. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) […]
  3. Chronifiziertes diffuses abdominales Schmerzsyndrom ohne erkenntli- che organische Ursache (ICD-10 R10.4) […]
  4. Chronisches Schmerzsyndrom des Beckens (ICD-10 M79.15) bei chro- nischer Epididymitis (links > rechts) (ICD-10 N45.9) […]
  5. Irritative Miktionssymptomatik
  6. Gastrooesophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) […] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 11
  7. Anamnestisch chronische Analfissur (ICD-10 K60.1)
  8. Chronische rechtsbetonte Kniebeschwerden (ICD-10 M79.66) […]
  9. Chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes und Rückfusses (ICD-10 T93.2/98.8) […]
  10. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
  11. St. n. akuter intrarenaler Niereninsuffizienz 03/2014 (ICD-10 N17.92) am ehesten medikamentös bedingt (NSAR) DD zusätzliche prärenale Komponente bei Volumendepletion
  12. St. n. nicht-lithogener Cholezystitis 09/2013 (ICD-10 K81.02). Die Gutachter kamen aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für sämtliche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (act. II 83.1 S. 29 Ziff. 6.2 am Ende). 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 4.3.1 Am 6. April 2021 (act. II 104 S. 3 ff.) berichtete Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, über eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit "dem letzten IV-Gesuch 2015". Bei chronischem Schmerzsyndrom im gesamten Bauchraum, der Bauchdecke und im Urogenitalbereich sei der Patient stark eingeschränkt. Seit Jahren bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Bezüglich der psychischen Situation habe sich das Zu- standsbild ebenfalls verschlechtert. Diese Aussagen bestätigte die Hausärztin im Bericht vom 7. Juli 2021 (act. II 116). 4.3.2 Psychotherapeutin lic. phil. F.________ führte im psychologischen Kurzbericht vom 3. Mai 2021 (act. II 106 S. 1) aus, sie betreue den Patien- ten seit 2016. Dessen Lage habe sich seit 2015 zunehmend verschlechtert. Chronische Schmerzen, Depressionen, Angstzustände sowie "Stimmen- hören" oder visuelle Halluzinationen habe er durch Drogen und Alkohol zu unterdrücken versucht. Seit rund einem Jahr sei er drogen- und alkoholfrei. Zu den körperlichen Schmerzen gesellten sich zunehmend auch die seeli- schen Schmerzen, die er nun ohne Betäubung wesentlich stärker spüre. Der Patient werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, für seinen Le- bensunterhalt vollumfänglich selber zu sorgen. Im von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mitunterzeichneten Bericht vom 8. Juli 2021 (act. II 120) diagnostizierte die behandelnde Psy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 12 chotherapeutin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai
  13. 4.3.3 Dem polydisziplinären MEDAS D.________-Gutachten vom
  14. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8), bestehend aus Teilgutachten aus den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (act. II 138.3), Psychiatrie (act. II 138.4), Orthopädie (act. II 138.5), Viszeralchirurgie (act. II 138.6) und Urologie (act. II 138.7) sowie der interdisziplinären Konsensbeurteilung (act. II 138.1), ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen (act. II 138.1 S. 9 Ziff. 4.3/b). Die Gutachter führten aus, anlässlich der Exploration habe der Explorand hauptsächlich konstant verspürte Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe mit Ausstrahlung vom Unter- bauch gegen den Rücken ziehend, wechselnde Stuhlgewohnheit mit aktuell im Vordergrund stehender, drei- bis viermal pro Tag auftretender Diarrhoe und eine gewisse Traurigkeit sowie Frustration beklagt. Die beklagten Bauchbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht oder höchstens zu einem kleinen Teil auf einen objektivierbaren organischen Kern zurück- geführt werden. Im Vordergrund stehe hier eine funktionell bedingte Schmerzausweitung. Die 2015 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen. Gegenwärtig bestehe klinisch- phänomenologisch ein maximal leichtgradig depressives Zustandsbild mit leichtgradig niedergestimmtem Affekt, Affektlabilität, erhöhter Ermüdbarkeit, Gefühlen von Wertlosigkeit und negativen Zukunftsperspektiven. Hingegen hätten weder Interessensverlust noch Freudlosigkeit, noch eine Verminde- rung des Antriebes festgestellt werden können. Es hätten sich weder for- malgedankliche noch kognitive Auffälligkeiten gefunden. Eindeutige psy- chotische Symptome hätten nicht exploriert werden können, die Beschwer- deschilderung sei unpräzis und wenig ergiebig geblieben. Die beklagten Bauchschmerzen, welche gemäss somatischer Einschätzung in Zusam- menhang mit einem nicht adäquat behandelten Colon irritabile in Zusam- menhang stehen könnten, könnten gleichwohl auch als somatische Kom- ponente der depressiven Störung verstärkt wahrgenommen werden. Seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 13 2015 sei es dem Exploranden gelungen, auf Suchtmittelkonsum zu verzich- ten. Anlässlich einer toxikologischen Urinuntersuchung vom 26. April 2022 seien alle untersuchten Substanzen negativ gewesen. Der Explorand be- schreibe eine verschlechterte gesundheitliche Situation, wobei er diese mit der langen Arbeitslosigkeit und den resultierenden finanziellen Problemen in Verbindung bringe. Jahrelang mittels Suchtmittelkonsum unterdrückte negative Emotionen würde er nun verstärkt wahrnehmen. Dies schildere er als negative Konsequenz. Andererseits gebe er an, unter anderem Antide- pressiva abgesetzt zu haben, da sie das Wahrnehmen von Gefühlen unter- drückt hätten. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass zweifels- ohne ein subjektiver Leidensdruck bestehe, dieser jedoch aufgrund der Schilderungen und des psychopathologischen Zustandsbildes in erster Linie mit der langen Arbeitslosigkeit und den resultierenden finanziellen und psychosozialen Problemen in Verbindung gebracht werden müsse. Eine Psychotherapie, die doch während einigen Jahren stattgefunden habe, habe er eigeninitiativ abgebrochen, eine psychopharmakologische Medika- tion lehne er ab. Ergänzend sei festzustellen, dass seit 2015 keine relevan- te Veränderung des gesundheitlichen Zustandsbildes aufgetreten sei. Dies nicht nur im Vergleich mit den Angaben, die anlässlich der Begutachtung 2015 erhoben worden seien, sondern auch im Vergleich mit Angaben in den Vorakten (act. II 138.1 S. 8 f. Ziff. 4.3). Der Explorand verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Er spreche gut Deutsch, sei sozial integriert, pflege sowohl regelmässige Kontakte mit seinen Kindern wie auch mit Bekannten. Er bemühe sich um eine aktive Tagesgestaltung. Be- lastend seien die knappe finanzielle Situation bei Langzeitarbeitslosigkeit und die mangelnde berufliche Perspektive (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.4). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine abwechslungs- reiche, körperlich leichte Tätigkeit mit möglichst viel Freiraum handle, be- stehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dies sei in den letzten Jahren un- verändert geblieben (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7). Verglichen mit der Situati- on zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. November 2015 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen (act. II 138.1 S. 12 Ziff. 4.9). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
  15. März 2023 (act. II 182) in medizinischer Hinsicht auf das polydiszi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 14 plinären MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1- 138.8). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens sowohl in formeller (vgl. E. 5 ff. hiernach) wie auch in materieller Hinsicht (vgl. E. 8 hiernach).
  16. 5.1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidiszi- plinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs.1 ATSG). 5.2 5.2.1 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Per- son und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versiche- rungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). 5.2.2 Gemäss Art. 7k Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) umfasst das Interview nach Art. 44 Abs. 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person. 5.2.3 Nach Art. 7k Abs. 2 ATSV hat der Versicherungsträger die versi- cherte Person mit der Ankündigung der Begutachtung über die Tonauf- nahme nach Art. 44 Abs. 6 ATSG, deren Zweck und die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Tonaufnahme zu informieren. Gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV kann die versicherte Person mittels einer schriftlichen Erklärung ge- genüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Inter- view die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Vor dem Inter- view kann die versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Abs. 3 lit. a widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 15 5.2.4 Gemäss Art. 7k Abs. 5 ATSV ist die Tonaufnahme von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachver- ständige hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt. Nach Art. 7k Abs. 6 ATSV sind der Beginn und das Ende des Interviews sowohl von der versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen. In gleicher Weise sind Unterbrechungen der Tonaufnahme zu bestätigen. 5.2.5 Nach Art. 7k Abs. 7 ATSV übermitteln die Sachverständigen und die Gutachterstellen dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesi- cherter elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten. Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versu- chen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV).
  17. 6.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist, dass anlässlich der durch Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, durchgeführten viszeralchirurgischen Exploration vom 3. Mai 2022 keine Tonaufnahme erstellt wurde. Der Gutachter führte dazu aus, trotz Überprüfung und Erprobung des Aufnahmegeräts und Kontrolle seiner Funktion vor und während der Exploration sei das Gespräch aus unerklärli- chen Gründen nicht aufgezeichnet worden (act. II 138.6 S. 17). Die Be- schwerdegegnerin erachtete das viszeralchirurgische Teilgutachten trotz der fehlenden Tonaufnahme als verwertbar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einigungsverfahrens (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV) erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit des Teilgutachtens (act. II 171) wies sie mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) ab. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 16 6.2 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Rüge der fehlenden Tonaufnahme in Anbetracht der nicht erfolgten Anfechtung der Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören ist oder es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache ("res iudi- cata"; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 13, sowie Duplik, S. 2 Rz. 5) han- delt. 6.2.1 Die Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) stellt eine Zwi- schenverfügung dar; das vorinstanzliche Verfahren wurde durch deren Er- lass nicht abgeschlossen (vgl. zum Begriff der Zwischenverfügung BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Rz. 3127 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sieht für den Fall der fehlenden Einigung zwischen versicherter Person und IV-Stelle bezüglich des weiteren Vorgehens bei technischen Mängeln einer Tonaufnahme (Ei- nigungsverfahren gemäss Art. 7k Abs. 8 ATSV) denn auch ausdrücklich den Erlass einer Zwischenverfügung vor. 6.2.2 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punk- ten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrens- leitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Gegen Zwi- schenverfügungen muss denn auch direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., N 17 zu Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit wer- den in Art. 56 Abs. 1 ATSG indes keine genannt. Da sich der Verfügungs- begriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG ver- weist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen ent- haltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen (BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98) Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 17 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Ob dies für die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) – die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren zum Gegenstand hat (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – zutrifft und der Be- schwerdeführer diese dementsprechend mittels Beschwerde hätte anfech- ten können (bejahend: THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversi- cherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Sozialversicherungs- rechtstagung 2021, S. 71; MARCO WEISS, Mitwirkungsrechte rund um Tonaufnahmen bei IV-Begutachtungen, SZS 2023 S. 216), kann offen blei- ben: Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwi- schenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Dieses Erfordernis ist hier zweifellos erfüllt, hat doch die Be- schwerdegegnerin mit der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) an der Verwertbarkeit des viszeralchirurgischen Teilgutachtens (act. II 138.6) trotz fehlender Tonaufnahme festgehalten und in der Folge ge- stützt auf die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der MEDAS D.________-Gutachter bezüglich der (Rest-)Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7) mittels Verfügung vom
  18. März 2023 (act. II 182) einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint. 6.2.3 Nach dem Dargelegten sind die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Tonaufnahme anlässlich der viszeralchirurgischen Exploration nicht verspätet und es ist nachfolgend zu prüfen, was die recht- lichen Folgen davon sind, wenn nach einer ab dem 1. Januar 2022 erfolg- ten (vgl. act. II 138.6 S. 1 Ziff. 1.1) – und damit dem neuen Recht unterste- henden (vgl. E. 3.2 hiervor) – Begutachtung keine Tonaufnahme des Inter- views vorhanden ist.
  19. 7.1 Aufgrund der fehlenden Tonaufnahme des Interviews erfüllt das viszeralchirurgische Teilgutachten von Dr. med. H.________ (act. II 138.6) die seit 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht. Das Teil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 18 gutachten ist damit formell mangelhaft, was zwischen den Parteien unbe- stritten ist. Dieser Mangel hätte etwa dadurch behoben werden können, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer einvernehmlichen Lösung (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV) nachträglich auf die Tonaufnahme verzichtet, wie er dies schon vor bzw. innert zehn Tagen nach der Begutachtung hätte tun können (vgl. Art. 7k Abs. 3 ATSV). Ein solcher Verzicht steht mit Blick auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. auch Art. 44 Abs. 6 ATSG) im Belieben der versicherten Person und kann von der Ver- waltung nicht gegen deren Willen durchgesetzt werden. Es steht nicht zur Debatte, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach der viszeralchir- urgischen Begutachtung von sich aus auf die Tonaufnahme des Interviews verzichtet hätte. Des Weiteren kann aus der unterlassenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 13) nicht auf einen impliziten Verzicht des Beschwerdeführers auf die Aufzeichnung des Interviews geschlossen werden, zumal ein Verzicht zwingend schriftlich zu erfolgen hat (vgl. Art. 7k Abs. 3 ATSV; Rz. 3120 KSVI) und eine entspre- chende schriftliche Erklärung unbestrittenermassen nicht vorliegt. Damit ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob dem viszeralchirurgischen Teil- gutachten bereits aufgrund des ihm anhaftenden formellen Mangels der Beweiswert abzusprechen ist. 7.2 Die Vorschrift der Tonaufnahme der gutachterlichen Interviews wurde im Rahmen der WEIV in die Gesetzgebung aufgenommen (vgl. E. 3.1 f., 5.2.1 ff. hiervor). Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, dass durch die Tonaufnahmen künftig langwierige Konflikte und Rechtsstreitig- keiten über die Frage, worüber bei der Begutachtung ganz genau gespro- chen wurde, vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten ge- schaffen werden sollte. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nach- vollziehbarkeit der Gutachten verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Da- bei wurde die Protokollierung durch eine zusätzliche Person aufgrund der damit verbundenen Anwesenheit einer weiteren Person während der Be- gutachtung und der hohen Kosten verworfen und die Tonaufnahme als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 19 geeignetes und kostengünstiges Mittel angesehen, durch welches im Kon- fliktfall sichergestellt werden kann, was im Gespräch zwischen der betrof- fenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde (AB 2019 S 805 f. und AB 2019 N 2199). 7.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass das Fehlen der Tonaufnahme ohne Weiteres zur Unverwertbar- keit des Gutachtens führt, zumal die versicherte Person auch auf die Tonaufnahme verzichten kann (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Vielmehr ist in Fällen einer fehlenden bzw. technische Mängel aufweisenden Tonaufnahme ein Einigungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV). Für die Fra- ge der Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz fehlender bzw. mit techni- schen Mängeln behafteter Tonaufnahme kommt es damit jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 7.4 An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Be- schwerdegegnerin nichts, wonach es sich beim viszeralchirurgischen Teil- gutachten um eine somatische Expertise handle, bei welcher eine Tonauf- nahme nicht denselben (hohen) Stellenwert habe wie bei einem psychiatri- schen Gutachten, bei welchem die objektiven psychiatrischen Befunde hauptsächlich anhand der subjektiven Vorbringen und geklagten Be- schwerden der versicherten Person erhoben würden (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 13). Der Gesetzgeber traf bezüglich der Pflicht zur Tonaufnahme der Interviews klarerweise keine Unterscheidung zwischen Begutachtungen in einem somatischen Fachgebiet und psychiatrischen Begutachtungen. 7.5 Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt – weder im Ver- waltungsverfahren noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens – auch nur im Ansatz geltend gemacht, das vom Gutachter im viszeralchirur- gischen Teilgutachten Festgehaltene entspreche nicht seinen anlässlich der Exploration getätigten Aussagen oder wesentliche Aussagen seien im Gutachten nicht wiedergegeben worden. Entsprechendes wäre mit Sicher- heit vorgebracht worden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Es steht damit gerade nicht im Streit, worüber anlässlich der Begutachtung gesprochen wurde. Ein Beweismittel in Form der Tonaufnahme zur Feststellung des Inhalts des Gesprächs zwischen Dr. med. H.________ und dem Be- schwerdeführer ist daher vorliegend nicht nötig. Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 20 berief sich im Gegenteil explizit auf im viszeralchirurgischen Teilgutachten enthaltene Aussagen und leitete daraus sinngemäss ab, die psychiatrische Gutachterin hätte die Tonaufnahme des entsprechenden Interviews benötigt, um ihrerseits eine beweiskräftige Beurteilung abgeben zu können. Der viszeralchirurgische Gutachter habe an verschiedenen Stellen Befunde festgehalten, die für eine höhergradige Depression sprächen, als die psychiatrische Gutachterin festgehalten habe (act. II 155 S. 6, 171). Im Wesentlichen machte er damit geltend, mittels Tonaufnahme des viszeral- chirurgischen Interviews wäre es der psychiatrischen Gutachterin möglich gewesen, die "Schwere der Depression herauszuhören" (Beschwerde, S. 2). Abgesehen davon, dass mit Blick auf Art. 7l Abs. 1 ATSV fraglich er- scheint – jedoch offenbleiben kann –, ob die einzelnen Gutachter über- haupt berechtigt sind, die Tonaufnahmen der jeweils durch die anderen Gutachter durchgeführten Interviews abzuhören, bringt der Beschwerdefüh- rer nach dem Dargelegten mit diesen Rügen nichts vor, was in den Schutz- zweck der verletzten Verfahrensvorschrift von Art. 44 Abs. 6 ATSG, d.h. letztlich Beweis des während der Exploration Gesagten (E. 2.2 hiervor), fallen würde. Aufgrund dieser Umstände führt der dem viszeralchirurgi- schen Teilgutachten (act. II 138.6) anhaftende formelle Mangel nicht zu dessen Unverwertbarkeit. 7.6 Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, die Tonaufnahme des psychiatrischen Interviews sei absolut mangelhaft, akustisch nicht brauch- bar und schlicht unverständlich. Es lasse sich nicht kontrollieren, ob sich aus der Tonaufnahme Diskrepanzen zum psychiatrischen Teilgutachten ergäben. Es sei der Rechtsvertreterin ein Rätsel, wie eine derart mangel- hafte Tonaufnahme zu Stande kommen könne. Damit sei – neben dem viszeralchirurgischen – auch das psychiatrische Teilgutachten nicht ver- wertbar. Eine Kontrolle der Befunde und Schlussfolgerungen sei wegen der mangelhaften Tonaufnahme schlicht unmöglich (Replik S. 2). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar: Die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erstellte Tonaufnahme (Akten der IV [act. IIA; Tonspur des psychiatrischen Teilgutachtens]) ist sehr gut verständlich. Sowohl die Stimme der Gutachterin Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch diejenige des Beschwerdeführers sind über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 21 die gesamte Dauer der Aufnahme klar und deutlich zu hören und zu ver- stehen. Sollte es sich bei der vorgetragenen Rüge nicht bloss um eine rei- ne Behauptung handeln, ist davon auszugehen, dass technische Probleme seitens der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers benutzten Infrastruktur vorlagen, welche die schlechte Tonqualität der Aufnahme beim Abhören verursachten. Ein formeller Mangel im Sinne einer Verletzung von Art. 44 Abs. 6 ATSG liegt bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens (act. II 138.4) nicht vor.
  20. 8.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 8.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 8.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 22 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 8.4 Das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 8.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. act. II 138.1 S. 7 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbar- keitsprofil (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7) trägt den Einschränkungen des Be- schwerdeführers vollumfassend Rechnung. Darüber hinaus haben sich die Gutachter explizit zum revisionsrechtlichen Beweisthema geäussert (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1; vgl. act. II 138.1 S. 9 Ziff. 4.3/a, S. 11 Ziff. 4.6.4 und 4.7.5, S. 12 Ziff. 4.9). Dem Gutachten (inkl. Teilgutach- ten) kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die vom Beschwerde- führer geäusserte Kritik nichts. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das MEDAS D.________- Gutachten sei unvollständig und es fehlten relevante Fachdisziplinen (Pneumologie, Gastroenterologie, Kardiologie, Neurologie und Thoraxchir- urgie; vgl. Beschwerde, S. 1) ist darauf hinzuweisen, dass bei polydiszi- plinären Gutachten die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschlies- send festgelegt werden (Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG). Insoweit hatte die Beschwerdegegnerin keinen Handlungsspielraum, allenfalls Un- tersuchungen in weiteren Fachdisziplinen zu veranlassen. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Beschwerdeführer beklag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 23 te Beschwerden unberücksichtigt geblieben wären; so äusserten sich die Gutachter explizit etwa zum (bereits im Jahr 2005) stattgehabten Pleu- raempyem und Wundinfekt (act. II 138.1 S. 10 Ziff. 4.3/3, 138.6 S. 2 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 6.1) sowie zu den "schmerzhaften Klammern" (act. II 138.6 S. 11 Ziff. 6.3/a). Die Rüge, wonach sich im ganzen Gutachten "niemand mit den inneren Verletzungen durch mindestens 5 Operationen" beschäftige (Replik, S. 1), ist nicht nachvollziehbar. Dr. med. H.________ äusserte sich im viszeralchirurgischen Teilgutachten ausführlich zu den im Anschluss an eine im März 2005 perforierte Appendizitis notwendig gewordenen Operati- onen und den dabei aufgetretenen Komplikationen mit Wundinfekt, periko- lischer Phlegmone und Lungeninfiltrat mit Empyem sowie der darauffol- gend mittels Naht der hinteren und vorderen Rektusscheiden und Implanta- tion eines Prolenenetzes behandelten Narbenhernie. Der Gutachter nahm dabei auch zur Kenntnis, dass diese Eingriffe für den Beschwerdeführer einschneidende, belastende bzw. traumatisierende Erfahrungen darstellten (act. II 138.6 S. 8 Ziff. 6.1). Schlüssig und nachvollziehbar legte er dar, dass in diesem Zusammenhang im Verlauf der letzten acht Jahre vor der Begutachtung keine Veränderung eingetreten ist (act. II 138.6 S. 9). Mit Blick auf die Beschwerdeschilderung anlässlich der Begutachtung im ME- DAS D.________ im Jahr 2015 (act. II 83.1 S. 8 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2) fällt denn auch auf, dass sich diese praktisch identisch mit derjeni- gen im Rahmen der aktuellen Begutachtung darstellt und sich im Wesentli- chen um Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe, viszerale Schmerzen, wech- selnde Stuhlgewohnheiten, Durchfall, Verdauungsschwierigkeiten und ins- besondere Beschwerden wegen eines infolge einer Bauchwandhernie ein- gesetzten Netzes drehte (act. II 138.1 S. 8 Ziff. 4.3/a, 138.3 S. 1 f. Ziff. 3.1 ff., 138.4 S. 1 f. Ziff. 3.1 f., 138.5 S. 1 f. Ziff. 3.1, 138.6 S. 1 f. Ziff. 3.1, 138.7 S. 1 Ziff. 3.1). 8.4.2 Was die Kritik am durch Dr. med. I.________ verfassten psychia- trischen Teilgutachten (act. II 138.4) betrifft, belässt es der Beschwerdefüh- rer bei der eigenen laienhaften und daher unbeachtlichen Interpretation der erhobenen Befunde bzw. der subjektiv empfundenen Beschwerden (vgl. Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2; Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1 a.E.). Ein fachärztlich psychiatrischer Bericht, der die Darstellung des Beschwerdeführers stützen würde, findet sich in den Akten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 24 nicht. Daran ändert der Verweis auf den nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Bericht des Spitals J.________, vom 30. Mai 2023 (act. I 14) nichts. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft und vor- bringt, es liege eine schwergradige Schmerzstörung bei mittelgradiger de- pressiver Störung vor (Replik, S. 2), ist festzuhalten, dass einerseits die unterzeichnende Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektionskrankheiten, nicht über einen psychiatri- schen Facharzttitel verfügt und andererseits der Bericht keine Aspekte enthält, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unberück- sichtigt geblieben wären. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsver- fahren geltend machte, die psychiatrische Gutachterin hätte die Tonauf- nahme des viszeralchirurgischen Gutachters benötigt, um ihrerseits eine beweiskräftige Beurteilung abgeben zu können (act. II 171), geht er fehl. So standen der psychiatrischen Expertin die vom viszeralchirurgischen Gut- achter erhobenen Befunde und Beobachtungen, die im Teilgutachten aus- führlich wiedergegeben wurden, (act. II 138.6 S. 6 Ziff. 4.1, S. 10 Ziff. 6.2), sehr wohl zur Verfügung (vgl. act. II 138.1 S. 13 Ziff. 5 Zeile 11) und konn- ten in ihre Beurteilung einfliessen. 8.4.3 Am Ganzen ändern auch die diversen mit Eingabe vom 26. Febru- ar 2024 (act. I 16) eingereichten medizinischen Berichte nichts. Diese wur- den allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) verfasst und erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Si- tuation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 8.4.4 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das beweiskräftige MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) erstellt, dass seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Be- schwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf Leistungen der IV in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 25
  21. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Juni 2023) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 9.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 26 Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit Kostennote vom 28. August 2023 einen Aufwand von 12.25 Stunden geltend. Ausweislich des Leis- tungsbordereaus sind darin Leistungen berücksichtigt, welche im vorin- stanzlichen Verfahren erbracht worden sind (am 25. sowie am 28. Februar 2023). Die Kostennote ist um die entsprechenden Positionen zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist darüber hinaus der im Zusammenhang mit der Eingabe vom 26. Februar 2024 entstandene Aufwand, der nach dem in E. 8.4.3 hiervor Dargelegten nicht geboten war. Dies ergibt einen zu entschä- digenden Aufwand von 10.9 Stunden. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'386.50 (10.9 h x Fr. 280.--, Aus- lagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 242.10) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'180.-- (10.9 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 175.--, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'447.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  24. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  25. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'386.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 27 setzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'447.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  26. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 352 IV publiziert in BVR 2024 S. 383 LOU/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2007 unter Hinweis auf eine chronische psychische Erkrankung erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) beschied das Leistungsgesuch gestützt auf ein psychiatrisch- internistisches Gutachten der C.________ (MEDAS-Gutachten vom

18. Juni 2008 [act. II 21], Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 [act. II 28]) mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (act. II 36) abschlägig. Im Juni 2014 (act. II 48) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV. Die IVB liess den Versicherten durch die D.________ (MEDAS D.________) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 8. Juni 2015 [act. II 83.1]) und verneinte mit Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im März 2021 (act. II 97) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) verneinte die IVB nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. II 140) mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 148) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Gleichentags ging bei der IVB ein Einwandschreiben des Versicherten, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. B.________, vom 6. September 2022 gegen den Vorbe- scheid vom 27. Juni 2022 (act. II 140) ein (act. II 149). Die IVB leitete das Schreiben am 13. September 2022 zur Bearbeitung an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiter (act. II 151). Mit Urteil des Einzelrichters vom

16. September 2022, IV/2022/553 (act. II 152), trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Eingabe vom 6. September 2022 nicht ein. Es erwog, die Eingabe sei an die IVB adressiert und richte sich ausdrücklich gegen den Vorbescheid vom 27. Juni 2022. Es könne sich mithin nicht um eine Beschwerde handeln, zumal am 6. September 2022 die zwei Tage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 3 darauf von der IVB erlassene Verfügung weder dem Versicherten noch seiner Rechtsvertreterin bereits eröffnet worden sein könne. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (act. II 155 S. 2 ff.) erhob der Versicher- te, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Verfügung vom 8. September 2022 (act. II 148) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Die IVB hob die angefochtene Verfügung mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. November 2022 (act. II 157) lite pendente zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens auf. Mit Ur- teil des Einzelrichters vom 11. November 2022, IV/2022/595, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren ab. B. In der Folge ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbe- scheid vom 27. Juni 2022 (act. II 140; vgl. act. II 168). Im Wesentlichen brachte er vor, das Gutachten der MEDAS D.________ vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) sei nicht schlüssig und es würden Tonbandaufnahmen fehlen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (act. II 169) stellte die IVB fest, dass im Rahmen der viszeralchirurgischen Begutachtung aus techni- schen Gründen keine Tonaufzeichnung angefertigt worden sei. Sie erach- tete das Gutachten trotz fehlender Tonaufzeichnung als verwertbar und gewährte dem Versicherten hierzu das rechtliche Gehör. Dieser nahm am

17. Januar 2023 (act. II 171) Stellung, wobei er das MEDAS D.________- Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8), und dabei insbesondere das psychiatrische sowie das viszeralchirurgische Teilgutachten, als nicht schlüssig rügte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) wies die IVB die Einwände bezüglich Fehlens der Tonaufzeichnung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) verneinte die IVB daraufhin einen Anspruch auf Leistungen der IV und hielt fest, im massgeblichen Vergleichszeitraum (Verfügung vom 9. November 2015 [act. II 95]) hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in einem anspruchsbegründenden Mass verändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 4 C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die IV-Stelle zur Komplettierung der Akten und zu neuem Gutachten und zur Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juni 2023) Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2023 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwäl- tin bei. Mit Duplik vom 24. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 26. Februar 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen sowie die Kopie einer an die Beschwerdegegnerin adressierten "Verschlechterungsmeldung" vom 26. Februar 2024 zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 6 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet die gerügte schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 9. Mai 2023, S. 1). Dies beschlägt allerdings nicht die formel- le Frage einer allfälligen Gehörsverletzung, sondern die materielle Frage der Beweiswürdigung. Eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegeg- nerin liegt demnach nicht vor. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 7 ging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste- hung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im März 2021 erfolgte An- meldung (act. II 97) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), wes- halb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Was die im Februar 2022 in Auftrag gegebene (act. II 128) und im April bzw. Mai 2022 durchgeführte (act. II 138.1 S. 6 Ziff. 1.3) polydiszi- plinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ betrifft, sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 3.1 hiervor) in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Auswahl einer sach- verständigen Person und die Partizipationsrechte der versicherten Perso- nen sowie die Durchführung der Begutachtung als solche die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen der WEIV massgebend. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 8 sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.5 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.8 3.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des BGer vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vor- gesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 3.8.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.8.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 10 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.8.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 97) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) und der Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 4.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom 8. Juni 2015 (act. II 83.1). Darin stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 83.1 S. 27 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (act. II 83.1 S. 27 f. Ziff. 5.2): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0) 2. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) […] 3. Chronifiziertes diffuses abdominales Schmerzsyndrom ohne erkenntli- che organische Ursache (ICD-10 R10.4) […] 4. Chronisches Schmerzsyndrom des Beckens (ICD-10 M79.15) bei chro- nischer Epididymitis (links > rechts) (ICD-10 N45.9) […] 5. Irritative Miktionssymptomatik 6. Gastrooesophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 11 7. Anamnestisch chronische Analfissur (ICD-10 K60.1) 8. Chronische rechtsbetonte Kniebeschwerden (ICD-10 M79.66) […] 9. Chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes und Rückfusses (ICD-10 T93.2/98.8) […]

10. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

11. St. n. akuter intrarenaler Niereninsuffizienz 03/2014 (ICD-10 N17.92) am ehesten medikamentös bedingt (NSAR) DD zusätzliche prärenale Komponente bei Volumendepletion

12. St. n. nicht-lithogener Cholezystitis 09/2013 (ICD-10 K81.02). Die Gutachter kamen aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für sämtliche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (act. II 83.1 S. 29 Ziff. 6.2 am Ende). 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 4.3.1 Am 6. April 2021 (act. II 104 S. 3 ff.) berichtete Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, über eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit "dem letzten IV-Gesuch 2015". Bei chronischem Schmerzsyndrom im gesamten Bauchraum, der Bauchdecke und im Urogenitalbereich sei der Patient stark eingeschränkt. Seit Jahren bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Bezüglich der psychischen Situation habe sich das Zu- standsbild ebenfalls verschlechtert. Diese Aussagen bestätigte die Hausärztin im Bericht vom 7. Juli 2021 (act. II 116). 4.3.2 Psychotherapeutin lic. phil. F.________ führte im psychologischen Kurzbericht vom 3. Mai 2021 (act. II 106 S. 1) aus, sie betreue den Patien- ten seit 2016. Dessen Lage habe sich seit 2015 zunehmend verschlechtert. Chronische Schmerzen, Depressionen, Angstzustände sowie "Stimmen- hören" oder visuelle Halluzinationen habe er durch Drogen und Alkohol zu unterdrücken versucht. Seit rund einem Jahr sei er drogen- und alkoholfrei. Zu den körperlichen Schmerzen gesellten sich zunehmend auch die seeli- schen Schmerzen, die er nun ohne Betäubung wesentlich stärker spüre. Der Patient werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, für seinen Le- bensunterhalt vollumfänglich selber zu sorgen. Im von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mitunterzeichneten Bericht vom 8. Juli 2021 (act. II 120) diagnostizierte die behandelnde Psy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 12 chotherapeutin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2019. 4.3.3 Dem polydisziplinären MEDAS D.________-Gutachten vom

20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8), bestehend aus Teilgutachten aus den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (act. II 138.3), Psychiatrie (act. II 138.4), Orthopädie (act. II 138.5), Viszeralchirurgie (act. II 138.6) und Urologie (act. II 138.7) sowie der interdisziplinären Konsensbeurteilung (act. II 138.1), ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen (act. II 138.1 S. 9 Ziff. 4.3/b). Die Gutachter führten aus, anlässlich der Exploration habe der Explorand hauptsächlich konstant verspürte Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe mit Ausstrahlung vom Unter- bauch gegen den Rücken ziehend, wechselnde Stuhlgewohnheit mit aktuell im Vordergrund stehender, drei- bis viermal pro Tag auftretender Diarrhoe und eine gewisse Traurigkeit sowie Frustration beklagt. Die beklagten Bauchbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht oder höchstens zu einem kleinen Teil auf einen objektivierbaren organischen Kern zurück- geführt werden. Im Vordergrund stehe hier eine funktionell bedingte Schmerzausweitung. Die 2015 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zu bestätigen. Gegenwärtig bestehe klinisch- phänomenologisch ein maximal leichtgradig depressives Zustandsbild mit leichtgradig niedergestimmtem Affekt, Affektlabilität, erhöhter Ermüdbarkeit, Gefühlen von Wertlosigkeit und negativen Zukunftsperspektiven. Hingegen hätten weder Interessensverlust noch Freudlosigkeit, noch eine Verminde- rung des Antriebes festgestellt werden können. Es hätten sich weder for- malgedankliche noch kognitive Auffälligkeiten gefunden. Eindeutige psy- chotische Symptome hätten nicht exploriert werden können, die Beschwer- deschilderung sei unpräzis und wenig ergiebig geblieben. Die beklagten Bauchschmerzen, welche gemäss somatischer Einschätzung in Zusam- menhang mit einem nicht adäquat behandelten Colon irritabile in Zusam- menhang stehen könnten, könnten gleichwohl auch als somatische Kom- ponente der depressiven Störung verstärkt wahrgenommen werden. Seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 13 2015 sei es dem Exploranden gelungen, auf Suchtmittelkonsum zu verzich- ten. Anlässlich einer toxikologischen Urinuntersuchung vom 26. April 2022 seien alle untersuchten Substanzen negativ gewesen. Der Explorand be- schreibe eine verschlechterte gesundheitliche Situation, wobei er diese mit der langen Arbeitslosigkeit und den resultierenden finanziellen Problemen in Verbindung bringe. Jahrelang mittels Suchtmittelkonsum unterdrückte negative Emotionen würde er nun verstärkt wahrnehmen. Dies schildere er als negative Konsequenz. Andererseits gebe er an, unter anderem Antide- pressiva abgesetzt zu haben, da sie das Wahrnehmen von Gefühlen unter- drückt hätten. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass zweifels- ohne ein subjektiver Leidensdruck bestehe, dieser jedoch aufgrund der Schilderungen und des psychopathologischen Zustandsbildes in erster Linie mit der langen Arbeitslosigkeit und den resultierenden finanziellen und psychosozialen Problemen in Verbindung gebracht werden müsse. Eine Psychotherapie, die doch während einigen Jahren stattgefunden habe, habe er eigeninitiativ abgebrochen, eine psychopharmakologische Medika- tion lehne er ab. Ergänzend sei festzustellen, dass seit 2015 keine relevan- te Veränderung des gesundheitlichen Zustandsbildes aufgetreten sei. Dies nicht nur im Vergleich mit den Angaben, die anlässlich der Begutachtung 2015 erhoben worden seien, sondern auch im Vergleich mit Angaben in den Vorakten (act. II 138.1 S. 8 f. Ziff. 4.3). Der Explorand verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Er spreche gut Deutsch, sei sozial integriert, pflege sowohl regelmässige Kontakte mit seinen Kindern wie auch mit Bekannten. Er bemühe sich um eine aktive Tagesgestaltung. Be- lastend seien die knappe finanzielle Situation bei Langzeitarbeitslosigkeit und die mangelnde berufliche Perspektive (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.4). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine abwechslungs- reiche, körperlich leichte Tätigkeit mit möglichst viel Freiraum handle, be- stehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dies sei in den letzten Jahren un- verändert geblieben (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7). Verglichen mit der Situati- on zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. November 2015 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen (act. II 138.1 S. 12 Ziff. 4.9). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom

22. März 2023 (act. II 182) in medizinischer Hinsicht auf das polydiszi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 14 plinären MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1- 138.8). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens sowohl in formeller (vgl. E. 5 ff. hiernach) wie auch in materieller Hinsicht (vgl. E. 8 hiernach). 5. 5.1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidiszi- plinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs.1 ATSG). 5.2 5.2.1 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Per- son und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versiche- rungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). 5.2.2 Gemäss Art. 7k Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) umfasst das Interview nach Art. 44 Abs. 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person. 5.2.3 Nach Art. 7k Abs. 2 ATSV hat der Versicherungsträger die versi- cherte Person mit der Ankündigung der Begutachtung über die Tonauf- nahme nach Art. 44 Abs. 6 ATSG, deren Zweck und die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Tonaufnahme zu informieren. Gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV kann die versicherte Person mittels einer schriftlichen Erklärung ge- genüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Inter- view die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Vor dem Inter- view kann die versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Abs. 3 lit. a widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 15 5.2.4 Gemäss Art. 7k Abs. 5 ATSV ist die Tonaufnahme von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachver- ständige hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt. Nach Art. 7k Abs. 6 ATSV sind der Beginn und das Ende des Interviews sowohl von der versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen. In gleicher Weise sind Unterbrechungen der Tonaufnahme zu bestätigen. 5.2.5 Nach Art. 7k Abs. 7 ATSV übermitteln die Sachverständigen und die Gutachterstellen dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesi- cherter elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten. Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versu- chen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV). 6. 6.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist, dass anlässlich der durch Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, durchgeführten viszeralchirurgischen Exploration vom 3. Mai 2022 keine Tonaufnahme erstellt wurde. Der Gutachter führte dazu aus, trotz Überprüfung und Erprobung des Aufnahmegeräts und Kontrolle seiner Funktion vor und während der Exploration sei das Gespräch aus unerklärli- chen Gründen nicht aufgezeichnet worden (act. II 138.6 S. 17). Die Be- schwerdegegnerin erachtete das viszeralchirurgische Teilgutachten trotz der fehlenden Tonaufnahme als verwertbar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einigungsverfahrens (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV) erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit des Teilgutachtens (act. II 171) wies sie mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) ab. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 16 6.2 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Rüge der fehlenden Tonaufnahme in Anbetracht der nicht erfolgten Anfechtung der Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören ist oder es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache ("res iudi- cata"; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 13, sowie Duplik, S. 2 Rz. 5) han- delt. 6.2.1 Die Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) stellt eine Zwi- schenverfügung dar; das vorinstanzliche Verfahren wurde durch deren Er- lass nicht abgeschlossen (vgl. zum Begriff der Zwischenverfügung BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Rz. 3127 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sieht für den Fall der fehlenden Einigung zwischen versicherter Person und IV-Stelle bezüglich des weiteren Vorgehens bei technischen Mängeln einer Tonaufnahme (Ei- nigungsverfahren gemäss Art. 7k Abs. 8 ATSV) denn auch ausdrücklich den Erlass einer Zwischenverfügung vor. 6.2.2 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punk- ten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrens- leitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Gegen Zwi- schenverfügungen muss denn auch direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., N 17 zu Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit wer- den in Art. 56 Abs. 1 ATSG indes keine genannt. Da sich der Verfügungs- begriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG ver- weist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen ent- haltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen (BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98) Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 17 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Ob dies für die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) – die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren zum Gegenstand hat (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – zutrifft und der Be- schwerdeführer diese dementsprechend mittels Beschwerde hätte anfech- ten können (bejahend: THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversi- cherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Sozialversicherungs- rechtstagung 2021, S. 71; MARCO WEISS, Mitwirkungsrechte rund um Tonaufnahmen bei IV-Begutachtungen, SZS 2023 S. 216), kann offen blei- ben: Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwi- schenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Dieses Erfordernis ist hier zweifellos erfüllt, hat doch die Be- schwerdegegnerin mit der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) an der Verwertbarkeit des viszeralchirurgischen Teilgutachtens (act. II 138.6) trotz fehlender Tonaufnahme festgehalten und in der Folge ge- stützt auf die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der MEDAS D.________-Gutachter bezüglich der (Rest-)Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7) mittels Verfügung vom

22. März 2023 (act. II 182) einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint. 6.2.3 Nach dem Dargelegten sind die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Tonaufnahme anlässlich der viszeralchirurgischen Exploration nicht verspätet und es ist nachfolgend zu prüfen, was die recht- lichen Folgen davon sind, wenn nach einer ab dem 1. Januar 2022 erfolg- ten (vgl. act. II 138.6 S. 1 Ziff. 1.1) – und damit dem neuen Recht unterste- henden (vgl. E. 3.2 hiervor) – Begutachtung keine Tonaufnahme des Inter- views vorhanden ist. 7. 7.1 Aufgrund der fehlenden Tonaufnahme des Interviews erfüllt das viszeralchirurgische Teilgutachten von Dr. med. H.________ (act. II 138.6) die seit 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht. Das Teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 18 gutachten ist damit formell mangelhaft, was zwischen den Parteien unbe- stritten ist. Dieser Mangel hätte etwa dadurch behoben werden können, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer einvernehmlichen Lösung (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV) nachträglich auf die Tonaufnahme verzichtet, wie er dies schon vor bzw. innert zehn Tagen nach der Begutachtung hätte tun können (vgl. Art. 7k Abs. 3 ATSV). Ein solcher Verzicht steht mit Blick auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. auch Art. 44 Abs. 6 ATSG) im Belieben der versicherten Person und kann von der Ver- waltung nicht gegen deren Willen durchgesetzt werden. Es steht nicht zur Debatte, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach der viszeralchir- urgischen Begutachtung von sich aus auf die Tonaufnahme des Interviews verzichtet hätte. Des Weiteren kann aus der unterlassenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (act. II 176) entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 13) nicht auf einen impliziten Verzicht des Beschwerdeführers auf die Aufzeichnung des Interviews geschlossen werden, zumal ein Verzicht zwingend schriftlich zu erfolgen hat (vgl. Art. 7k Abs. 3 ATSV; Rz. 3120 KSVI) und eine entspre- chende schriftliche Erklärung unbestrittenermassen nicht vorliegt. Damit ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob dem viszeralchirurgischen Teil- gutachten bereits aufgrund des ihm anhaftenden formellen Mangels der Beweiswert abzusprechen ist. 7.2 Die Vorschrift der Tonaufnahme der gutachterlichen Interviews wurde im Rahmen der WEIV in die Gesetzgebung aufgenommen (vgl. E. 3.1 f., 5.2.1 ff. hiervor). Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, dass durch die Tonaufnahmen künftig langwierige Konflikte und Rechtsstreitig- keiten über die Frage, worüber bei der Begutachtung ganz genau gespro- chen wurde, vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten ge- schaffen werden sollte. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nach- vollziehbarkeit der Gutachten verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Da- bei wurde die Protokollierung durch eine zusätzliche Person aufgrund der damit verbundenen Anwesenheit einer weiteren Person während der Be- gutachtung und der hohen Kosten verworfen und die Tonaufnahme als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 19 geeignetes und kostengünstiges Mittel angesehen, durch welches im Kon- fliktfall sichergestellt werden kann, was im Gespräch zwischen der betrof- fenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde (AB 2019 S 805 f. und AB 2019 N 2199). 7.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass das Fehlen der Tonaufnahme ohne Weiteres zur Unverwertbar- keit des Gutachtens führt, zumal die versicherte Person auch auf die Tonaufnahme verzichten kann (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Vielmehr ist in Fällen einer fehlenden bzw. technische Mängel aufweisenden Tonaufnahme ein Einigungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 7k Abs. 8 ATSV). Für die Fra- ge der Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz fehlender bzw. mit techni- schen Mängeln behafteter Tonaufnahme kommt es damit jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 7.4 An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Be- schwerdegegnerin nichts, wonach es sich beim viszeralchirurgischen Teil- gutachten um eine somatische Expertise handle, bei welcher eine Tonauf- nahme nicht denselben (hohen) Stellenwert habe wie bei einem psychiatri- schen Gutachten, bei welchem die objektiven psychiatrischen Befunde hauptsächlich anhand der subjektiven Vorbringen und geklagten Be- schwerden der versicherten Person erhoben würden (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 13). Der Gesetzgeber traf bezüglich der Pflicht zur Tonaufnahme der Interviews klarerweise keine Unterscheidung zwischen Begutachtungen in einem somatischen Fachgebiet und psychiatrischen Begutachtungen. 7.5 Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt – weder im Ver- waltungsverfahren noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens – auch nur im Ansatz geltend gemacht, das vom Gutachter im viszeralchirur- gischen Teilgutachten Festgehaltene entspreche nicht seinen anlässlich der Exploration getätigten Aussagen oder wesentliche Aussagen seien im Gutachten nicht wiedergegeben worden. Entsprechendes wäre mit Sicher- heit vorgebracht worden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Es steht damit gerade nicht im Streit, worüber anlässlich der Begutachtung gesprochen wurde. Ein Beweismittel in Form der Tonaufnahme zur Feststellung des Inhalts des Gesprächs zwischen Dr. med. H.________ und dem Be- schwerdeführer ist daher vorliegend nicht nötig. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 20 berief sich im Gegenteil explizit auf im viszeralchirurgischen Teilgutachten enthaltene Aussagen und leitete daraus sinngemäss ab, die psychiatrische Gutachterin hätte die Tonaufnahme des entsprechenden Interviews benötigt, um ihrerseits eine beweiskräftige Beurteilung abgeben zu können. Der viszeralchirurgische Gutachter habe an verschiedenen Stellen Befunde festgehalten, die für eine höhergradige Depression sprächen, als die psychiatrische Gutachterin festgehalten habe (act. II 155 S. 6, 171). Im Wesentlichen machte er damit geltend, mittels Tonaufnahme des viszeral- chirurgischen Interviews wäre es der psychiatrischen Gutachterin möglich gewesen, die "Schwere der Depression herauszuhören" (Beschwerde, S. 2). Abgesehen davon, dass mit Blick auf Art. 7l Abs. 1 ATSV fraglich er- scheint – jedoch offenbleiben kann –, ob die einzelnen Gutachter über- haupt berechtigt sind, die Tonaufnahmen der jeweils durch die anderen Gutachter durchgeführten Interviews abzuhören, bringt der Beschwerdefüh- rer nach dem Dargelegten mit diesen Rügen nichts vor, was in den Schutz- zweck der verletzten Verfahrensvorschrift von Art. 44 Abs. 6 ATSG, d.h. letztlich Beweis des während der Exploration Gesagten (E. 2.2 hiervor), fallen würde. Aufgrund dieser Umstände führt der dem viszeralchirurgi- schen Teilgutachten (act. II 138.6) anhaftende formelle Mangel nicht zu dessen Unverwertbarkeit. 7.6 Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, die Tonaufnahme des psychiatrischen Interviews sei absolut mangelhaft, akustisch nicht brauch- bar und schlicht unverständlich. Es lasse sich nicht kontrollieren, ob sich aus der Tonaufnahme Diskrepanzen zum psychiatrischen Teilgutachten ergäben. Es sei der Rechtsvertreterin ein Rätsel, wie eine derart mangel- hafte Tonaufnahme zu Stande kommen könne. Damit sei – neben dem viszeralchirurgischen – auch das psychiatrische Teilgutachten nicht ver- wertbar. Eine Kontrolle der Befunde und Schlussfolgerungen sei wegen der mangelhaften Tonaufnahme schlicht unmöglich (Replik S. 2). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar: Die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erstellte Tonaufnahme (Akten der IV [act. IIA; Tonspur des psychiatrischen Teilgutachtens]) ist sehr gut verständlich. Sowohl die Stimme der Gutachterin Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch diejenige des Beschwerdeführers sind über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 21 die gesamte Dauer der Aufnahme klar und deutlich zu hören und zu ver- stehen. Sollte es sich bei der vorgetragenen Rüge nicht bloss um eine rei- ne Behauptung handeln, ist davon auszugehen, dass technische Probleme seitens der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers benutzten Infrastruktur vorlagen, welche die schlechte Tonqualität der Aufnahme beim Abhören verursachten. Ein formeller Mangel im Sinne einer Verletzung von Art. 44 Abs. 6 ATSG liegt bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens (act. II 138.4) nicht vor. 8. 8.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 8.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 8.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 22 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 8.4 Das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 8.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. act. II 138.1 S. 7 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbar- keitsprofil (act. II 138.1 S. 11 Ziff. 4.7) trägt den Einschränkungen des Be- schwerdeführers vollumfassend Rechnung. Darüber hinaus haben sich die Gutachter explizit zum revisionsrechtlichen Beweisthema geäussert (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1; vgl. act. II 138.1 S. 9 Ziff. 4.3/a, S. 11 Ziff. 4.6.4 und 4.7.5, S. 12 Ziff. 4.9). Dem Gutachten (inkl. Teilgutach- ten) kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die vom Beschwerde- führer geäusserte Kritik nichts. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das MEDAS D.________- Gutachten sei unvollständig und es fehlten relevante Fachdisziplinen (Pneumologie, Gastroenterologie, Kardiologie, Neurologie und Thoraxchir- urgie; vgl. Beschwerde, S. 1) ist darauf hinzuweisen, dass bei polydiszi- plinären Gutachten die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschlies- send festgelegt werden (Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG). Insoweit hatte die Beschwerdegegnerin keinen Handlungsspielraum, allenfalls Un- tersuchungen in weiteren Fachdisziplinen zu veranlassen. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Beschwerdeführer beklag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 23 te Beschwerden unberücksichtigt geblieben wären; so äusserten sich die Gutachter explizit etwa zum (bereits im Jahr 2005) stattgehabten Pleu- raempyem und Wundinfekt (act. II 138.1 S. 10 Ziff. 4.3/3, 138.6 S. 2 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 6.1) sowie zu den "schmerzhaften Klammern" (act. II 138.6 S. 11 Ziff. 6.3/a). Die Rüge, wonach sich im ganzen Gutachten "niemand mit den inneren Verletzungen durch mindestens 5 Operationen" beschäftige (Replik, S. 1), ist nicht nachvollziehbar. Dr. med. H.________ äusserte sich im viszeralchirurgischen Teilgutachten ausführlich zu den im Anschluss an eine im März 2005 perforierte Appendizitis notwendig gewordenen Operati- onen und den dabei aufgetretenen Komplikationen mit Wundinfekt, periko- lischer Phlegmone und Lungeninfiltrat mit Empyem sowie der darauffol- gend mittels Naht der hinteren und vorderen Rektusscheiden und Implanta- tion eines Prolenenetzes behandelten Narbenhernie. Der Gutachter nahm dabei auch zur Kenntnis, dass diese Eingriffe für den Beschwerdeführer einschneidende, belastende bzw. traumatisierende Erfahrungen darstellten (act. II 138.6 S. 8 Ziff. 6.1). Schlüssig und nachvollziehbar legte er dar, dass in diesem Zusammenhang im Verlauf der letzten acht Jahre vor der Begutachtung keine Veränderung eingetreten ist (act. II 138.6 S. 9). Mit Blick auf die Beschwerdeschilderung anlässlich der Begutachtung im ME- DAS D.________ im Jahr 2015 (act. II 83.1 S. 8 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2) fällt denn auch auf, dass sich diese praktisch identisch mit derjeni- gen im Rahmen der aktuellen Begutachtung darstellt und sich im Wesentli- chen um Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe, viszerale Schmerzen, wech- selnde Stuhlgewohnheiten, Durchfall, Verdauungsschwierigkeiten und ins- besondere Beschwerden wegen eines infolge einer Bauchwandhernie ein- gesetzten Netzes drehte (act. II 138.1 S. 8 Ziff. 4.3/a, 138.3 S. 1 f. Ziff. 3.1 ff., 138.4 S. 1 f. Ziff. 3.1 f., 138.5 S. 1 f. Ziff. 3.1, 138.6 S. 1 f. Ziff. 3.1, 138.7 S. 1 Ziff. 3.1). 8.4.2 Was die Kritik am durch Dr. med. I.________ verfassten psychia- trischen Teilgutachten (act. II 138.4) betrifft, belässt es der Beschwerdefüh- rer bei der eigenen laienhaften und daher unbeachtlichen Interpretation der erhobenen Befunde bzw. der subjektiv empfundenen Beschwerden (vgl. Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2; Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1 a.E.). Ein fachärztlich psychiatrischer Bericht, der die Darstellung des Beschwerdeführers stützen würde, findet sich in den Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 24 nicht. Daran ändert der Verweis auf den nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Bericht des Spitals J.________, vom 30. Mai 2023 (act. I 14) nichts. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft und vor- bringt, es liege eine schwergradige Schmerzstörung bei mittelgradiger de- pressiver Störung vor (Replik, S. 2), ist festzuhalten, dass einerseits die unterzeichnende Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektionskrankheiten, nicht über einen psychiatri- schen Facharzttitel verfügt und andererseits der Bericht keine Aspekte enthält, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unberück- sichtigt geblieben wären. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsver- fahren geltend machte, die psychiatrische Gutachterin hätte die Tonauf- nahme des viszeralchirurgischen Gutachters benötigt, um ihrerseits eine beweiskräftige Beurteilung abgeben zu können (act. II 171), geht er fehl. So standen der psychiatrischen Expertin die vom viszeralchirurgischen Gut- achter erhobenen Befunde und Beobachtungen, die im Teilgutachten aus- führlich wiedergegeben wurden, (act. II 138.6 S. 6 Ziff. 4.1, S. 10 Ziff. 6.2), sehr wohl zur Verfügung (vgl. act. II 138.1 S. 13 Ziff. 5 Zeile 11) und konn- ten in ihre Beurteilung einfliessen. 8.4.3 Am Ganzen ändern auch die diversen mit Eingabe vom 26. Febru- ar 2024 (act. I 16) eingereichten medizinischen Berichte nichts. Diese wur- den allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) verfasst und erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Si- tuation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 8.4.4 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das beweiskräftige MEDAS D.________-Gutachten vom 20. Juni 2022 (act. II 138.1-138.8) erstellt, dass seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2015 (act. II 95) keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Be- schwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf Leistungen der IV in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 25 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Juni 2023) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 9.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 26 Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit Kostennote vom 28. August 2023 einen Aufwand von 12.25 Stunden geltend. Ausweislich des Leis- tungsbordereaus sind darin Leistungen berücksichtigt, welche im vorin- stanzlichen Verfahren erbracht worden sind (am 25. sowie am 28. Februar 2023). Die Kostennote ist um die entsprechenden Positionen zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist darüber hinaus der im Zusammenhang mit der Eingabe vom 26. Februar 2024 entstandene Aufwand, der nach dem in E. 8.4.3 hiervor Dargelegten nicht geboten war. Dies ergibt einen zu entschä- digenden Aufwand von 10.9 Stunden. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'386.50 (10.9 h x Fr. 280.--, Aus- lagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 242.10) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'180.-- (10.9 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 175.--, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'447.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'386.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, IV/23/352, Seite 27 setzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'447.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.