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200 2023 349

Bern VerwG · 2023-04-19 · Deutsch BE

Verfügungen vom 4. und 19. April 2023

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2022 unter Hinweis auf ʺLeber, Rückenop, Ner- venströme, taube Händeʺ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug eines Assistenzbeitrags an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizini- sche Abklärungen vor und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung (Bericht vom 16. Februar 2023 [AB 31]) erstellen. Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 33) verneinte die IVB mit Verfügung vom 4. April 2023 (AB 39) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ebenfalls nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 36) verneinte sie mit Verfügung vom 19. April 2023 den Anspruch auf einen Assistenzbei- trag (AB 40). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Postaufga- be) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen vom

4. und 19. April 2023 seien aufzuheben und es seien ihm eine Hilflosenent- schädigung und ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Am 8. Juni 2023 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbst- bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwoh- nung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeits- vertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebens- gemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assis- tenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses An- spruchs. Er besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach de- ren Erbringen gemeldet werden (Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG). 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 5 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenz- beitrag zu Recht verneint hat. 3.2 Der Beschwerdeführer war vom 27. bis am 28. September 2022 im Spital B.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2022 (AB 17 S. 2 ff.) stellten die Ärzte insbesondere folgende Diagnosen (S. 2 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 6 1. Verdacht auf subakute Exazerbation einer sensomotorischen Poly- neuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ED 27. September 2022 2. Spondylodiszitis L5/S1 mit grossem epiduralem Abszess L5-S2 rechts und knöcherner Erosion L5/S1 links mit Bacteroides fragilis, ED 25. Juli 2022 3. Äthyltoxische Leberzirrhose Child C, MELD 16 Punkte (29. August 2022) 4. Alkoholabhängigkeit 5. Chronische Bizytopenie, ED Juli 2019 6. Verdacht auf Rezidiv einer Umbilikalhernie und Inguinalhernie links 7. Fussamputation rechts nach Arbeitsunfall 1984 Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstvorstellung sei bei zuneh- mendem Taubheitsgefühl der Extremitäten vor ca. zehn Tagen erfolgt. Anamnestische berichte der Beschwerdeführer von einem distal beginnen- den (Fuss links und beide Hände) und nach proximal bis über das linke Knie und bis Mitte beider Unterarme aufsteigendem Taubheitsgefühl mit Kribbelparästhesien. Sie interpretierten die Ursache der Beschwerden im Rahmen einer Verschlechterung der vorbestehenden, am ehesten äthylto- xisch verursachten peripheren Polyneuropathie, möglicherweise bei medi- kamentös-toxischer Wirkung von Metronidazol. Auf der Station habe sich ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Polyneuropathie gezeigt. Der Be- schwerdeführer habe sich standsicher und an Krücken (Prothesengänger) selbständig mobil gezeigt (S. 4). 3.3 Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädi- gung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf den Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 16. Februar 2023 (AB 31) ge- prüft. Aufgrund der Aktenlage kann zurzeit nicht beurteilt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung der Gesund- heit auf fremde Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung basiert (lediglich) auf einem Telefonat der Abklärungs- fachperson mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Betreuungsperson (AB 31 S. 2). Grundsätzlich hätte die Beschwerdegegnerin die Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vornehmen müssen, zumal die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes nicht genügend bekannt waren (vgl. Rz. 3042 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 7 Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; vgl. auch Rz. 3600 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] und Rz. 8011 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]). 3.4 Gemäss den telefonischen Aussagen der ersten Stunde (vgl. vor- stehend E. 2.4) ist die Hilfe Dritter beim Essen, der Körperpflege, beim Ver- richten der Notdurft und bei der Fortbewegung seit November 2022, beim Ankleiden sowie bei Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre, seit Dezember 2022 notwendig (AB 31 S. 5 Ziff. 6.1 ff., S. 10 Ziff. 7.1). Seit November 2022 werde der Beschwerdeführer denn auch ʺengmaschiger betreutʺ von der Betreuungsperson, die vorher vor allem angestellt worden sei, um ihm ʺGesellschaft zu leistenʺ (AB 31 S. 3). Der später im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Beschwer- deführers, wonach er bereits seit Mai 2022 auf Unterstützung angewiesen sei (Eingabe vom 8. Juni 2023), verfängt deshalb nicht. Damit war das Wartejahr gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Rz. 6001 KSH) bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.) jedenfalls noch nicht erfüllt. Alleine für die Prüfung des Wartejah- res musste die Beschwerdegegnerin die persönlichen Verhältnisse nicht im Detail kennen und sie konnte bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.) ausnahmsweise auf eine Abklärung vor Ort verzichten. Der Abklärungsbericht vom 16. Februar 2023 (AB 31) ist bezüglich des Wartejahres dementsprechend beweiskräftig (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat den Antrag auf Hilflosenentschä- digung und einen Assistenzbeitrag – dieser setzt den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV voraus (vgl. E. 2.2 hiervor; Rz. 1002 KSH; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 42quater-42octies N. 2) – demnach zu Recht abgewiesen. Ob beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit vorliegt, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin terminierte die erneute Aufnahme des Verfahrens und die nochmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amtes wegen auf November 2023 (AB 30 S. 2 [betreffend Assistenzbeitrag], 31 S. 12 [betreffend Hilflosenentschädigung]). Für die Prüfung der Hilflosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 8 nach Ablauf des Wartejahres wird sie eine Abklärung vor Ort durchzuführen haben. 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom 4. und

19. April 2023 (AB 39 f.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 9
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 349 IV und 200 23 350 IV (2) WIS/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 4. und 19. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2022 unter Hinweis auf ʺLeber, Rückenop, Ner- venströme, taube Händeʺ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug eines Assistenzbeitrags an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizini- sche Abklärungen vor und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung (Bericht vom 16. Februar 2023 [AB 31]) erstellen. Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 33) verneinte die IVB mit Verfügung vom 4. April 2023 (AB 39) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ebenfalls nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 36) verneinte sie mit Verfügung vom 19. April 2023 den Anspruch auf einen Assistenzbei- trag (AB 40). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Postaufga- be) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen vom

4. und 19. April 2023 seien aufzuheben und es seien ihm eine Hilflosenent- schädigung und ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Am 8. Juni 2023 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbst- bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwoh- nung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeits- vertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebens- gemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assis- tenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses An- spruchs. Er besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach de- ren Erbringen gemeldet werden (Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG). 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 5 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenz- beitrag zu Recht verneint hat. 3.2 Der Beschwerdeführer war vom 27. bis am 28. September 2022 im Spital B.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2022 (AB 17 S. 2 ff.) stellten die Ärzte insbesondere folgende Diagnosen (S. 2 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 6 1. Verdacht auf subakute Exazerbation einer sensomotorischen Poly- neuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ED 27. September 2022 2. Spondylodiszitis L5/S1 mit grossem epiduralem Abszess L5-S2 rechts und knöcherner Erosion L5/S1 links mit Bacteroides fragilis, ED 25. Juli 2022 3. Äthyltoxische Leberzirrhose Child C, MELD 16 Punkte (29. August 2022) 4. Alkoholabhängigkeit 5. Chronische Bizytopenie, ED Juli 2019 6. Verdacht auf Rezidiv einer Umbilikalhernie und Inguinalhernie links 7. Fussamputation rechts nach Arbeitsunfall 1984 Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstvorstellung sei bei zuneh- mendem Taubheitsgefühl der Extremitäten vor ca. zehn Tagen erfolgt. Anamnestische berichte der Beschwerdeführer von einem distal beginnen- den (Fuss links und beide Hände) und nach proximal bis über das linke Knie und bis Mitte beider Unterarme aufsteigendem Taubheitsgefühl mit Kribbelparästhesien. Sie interpretierten die Ursache der Beschwerden im Rahmen einer Verschlechterung der vorbestehenden, am ehesten äthylto- xisch verursachten peripheren Polyneuropathie, möglicherweise bei medi- kamentös-toxischer Wirkung von Metronidazol. Auf der Station habe sich ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Polyneuropathie gezeigt. Der Be- schwerdeführer habe sich standsicher und an Krücken (Prothesengänger) selbständig mobil gezeigt (S. 4). 3.3 Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädi- gung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf den Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 16. Februar 2023 (AB 31) ge- prüft. Aufgrund der Aktenlage kann zurzeit nicht beurteilt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung der Gesund- heit auf fremde Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung basiert (lediglich) auf einem Telefonat der Abklärungs- fachperson mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Betreuungsperson (AB 31 S. 2). Grundsätzlich hätte die Beschwerdegegnerin die Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vornehmen müssen, zumal die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes nicht genügend bekannt waren (vgl. Rz. 3042 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 7 Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; vgl. auch Rz. 3600 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] und Rz. 8011 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]). 3.4 Gemäss den telefonischen Aussagen der ersten Stunde (vgl. vor- stehend E. 2.4) ist die Hilfe Dritter beim Essen, der Körperpflege, beim Ver- richten der Notdurft und bei der Fortbewegung seit November 2022, beim Ankleiden sowie bei Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre, seit Dezember 2022 notwendig (AB 31 S. 5 Ziff. 6.1 ff., S. 10 Ziff. 7.1). Seit November 2022 werde der Beschwerdeführer denn auch ʺengmaschiger betreutʺ von der Betreuungsperson, die vorher vor allem angestellt worden sei, um ihm ʺGesellschaft zu leistenʺ (AB 31 S. 3). Der später im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Beschwer- deführers, wonach er bereits seit Mai 2022 auf Unterstützung angewiesen sei (Eingabe vom 8. Juni 2023), verfängt deshalb nicht. Damit war das Wartejahr gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Rz. 6001 KSH) bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.) jedenfalls noch nicht erfüllt. Alleine für die Prüfung des Wartejah- res musste die Beschwerdegegnerin die persönlichen Verhältnisse nicht im Detail kennen und sie konnte bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. und 19. April 2023 (AB 39 f.) ausnahmsweise auf eine Abklärung vor Ort verzichten. Der Abklärungsbericht vom 16. Februar 2023 (AB 31) ist bezüglich des Wartejahres dementsprechend beweiskräftig (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat den Antrag auf Hilflosenentschä- digung und einen Assistenzbeitrag – dieser setzt den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV voraus (vgl. E. 2.2 hiervor; Rz. 1002 KSH; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 42quater-42octies N. 2) – demnach zu Recht abgewiesen. Ob beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit vorliegt, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin terminierte die erneute Aufnahme des Verfahrens und die nochmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amtes wegen auf November 2023 (AB 30 S. 2 [betreffend Assistenzbeitrag], 31 S. 12 [betreffend Hilflosenentschädigung]). Für die Prüfung der Hilflosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 8 nach Ablauf des Wartejahres wird sie eine Abklärung vor Ort durchzuführen haben. 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom 4. und

19. April 2023 (AB 39 f.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2024, IV/23/349, Seite 9 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.