Verfügung vom 22. März 2023
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, war von September 2002 bis Oktober 2018 in ... wohnhaft (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 2). Im Oktober 2018 zog sie in die Schweiz (act. II 17 S. 2) und meldete sich im November 2021 unter Hinweis auf ein seit der Adoleszenz bestehendes psychisches Leiden erstmals bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). In der Folge nahm die IVB berufliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste auf Anraten des RAD-Fachpsychologen (act. II 33 S. 6) eine psychiatrische Be- gutachtung durch das C.________ (act. II 47). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 63-69) wies die IVB mit Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70) das Rentenbegehren mangels Erfüllen der versicherungs- mässigen Voraussetzungen ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 3
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 4
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet, weil die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen un- genügend dargelegt habe (Beschwerde S. 6). Zudem sei der Rentenan- spruch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Frühinvalidität" geprüft worden (Beschwerde S. 7).
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermög- lichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelin- stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein- andersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1).
E. 2.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet: Der angefochtenen Verfü- gung (act. II 70) lassen sich die wesentlichen Gründe für das Verneinen ei- nes Anspruchs auf eine ordentliche bzw. eine ausserordentliche IV-Rente entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat sich sodann mit dem im Vorbe- scheidverfahren vorgebrachten Einwand, wonach die in ... geleisteten Bei- tragsjahre angerechnet werden müssen (act. II 69), ausführlich auseinander- gesetzt (vgl. act. II 70 S. 2). Was den Einwand betrifft, die Beschwerdegeg- nerin habe den Rentenanspruch nicht unter dem Aspekt der Frühinvalidität geprüft, ist festzuhalten, dass im Falle einer Frühinvalidität die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen einer ausserordentliche IV-Rente nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 5 erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.4 hiernach). Auch diesbezüglich hat die Be- schwerdegegnerin ausgeführt, weshalb die versicherungsmässigen Voraus- setzungen nicht erfüllt seien und den Rentenanspruch verneint. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nach- gekommen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teil- weise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 3.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; leistungsspezifische Invalidität [vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 158). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2); das heisst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 6
E. 3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA- Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA- Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrech- nung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Bei- tragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente (BGer 8C_237/2020, E. 5.1).
E. 3.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürge- rinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jah- res (bzw. betreffend IV-Rente: während drei Jahren) der Beitragspflicht un- terstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Vorausgesetzt ist eine durchgehende Versicherungsunterstellung spätes- tens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (BGer 9C_421/2021, E. 3.1; KASPAR GERBER, IVG Bundesgesetz über die Invali- denversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.] Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2022, Art. 39 N. 12). Diese Norm richtet sich an Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember nach dem 23. Geburtstag in rentenbegründendem Aus- mass invalid geworden sind und daher keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, weil sie vor Invaliditätseintritt mangels Verpflichtung überhaupt keine Beiträge oder nicht genügend Beiträge entrichtet haben (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2023, Art. 39 N. 2). Damit ist die Norm nicht auf Antragssteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtun- terstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Bei- tragslücke aufweisen (GERBER, a.a.O., Art. 39 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 7 Die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet sodann keine Berücksichtigung (Urteil des BGer vom 19. Juli 2016, 9C_259/2016, E. 5).
E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3).
E. 4.1 Die am T.MM.1988 in der Schweiz geborene, ledige Beschwerde- führerin mit Schweizer Staatsangehörigkeit war von September 2002 bis Ok- tober 2018 in ... wohnhaft (act. II 1, 2, 5 S. 6, 15 S. 1). Dort absolvierte sie nach ihrer Schulzeit eine Ausbildung zur … (act. II 5 S. 5 f.) und erlangte die … sowie die … (act. II 5 S. 3 f., 18 S. 2). Anschliessend war sie als … und … tätig (act. II 18 S. 2) und absolvierte von Juli 2016 bis Juli 2018 eine Aus- bildung zur … (act. II 5 S. 2). Im Oktober 2018 zog sie in die Schweiz (act. II 17 S. 2) und war hier im Juli 2019 als … in einem 50%-Pensum (act. II 17 S. 1, 18 S. 2) und von August 2019 bis Januar 2020 in einem … – ebenfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 8 zu einem Pensum von 50 % – tätig (act. II 14, 15 S. 1). Ab Juni 2021 war sie sodann als … bzw. als … in einem Pensum von 20-40 % bei der D.________ angestellt (act. II 15 S. 2, 41 S. 2, 47.1 S. 11, 55 S. 2 f.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass sie für das Jahr 2018 zwei Beitragsmonate (November und Dezember) und für die Jahre 2019 und 2020 je zwölf Beitragsmonate aufweist (act. II 13). Soweit ersichtlich, leistete sie von 2007 bis 2019, mit Unterbrüchen, auch in ... Versicherungsbeiträge (act. II 57).
E. 4.2 Was den Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität betrifft, lässt sich den medizinischen Akten das Folgende entnehmen:
E. 4.2.1 Mit Beschluss des Gerichts E.________ vom 21. Dezember 2004 (act. II 19) wurde die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung der Klinik F.________ genehmigt.
E. 4.2.2 Im Bericht der Klinik G.________ vom 18. November 2015 (act. II 21) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 5. Oktober 2015 bis zum
18. November 2015 in stationärer Behandlung befunden (S. 1).
E. 4.2.3 Die behandelnden Ärzte der Neuropraxis H.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (act. II 24 S. 5 f.) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradig, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 16 Jahren bei einer analytischen Kindertherapie und bald darauf in der Klinik I.________ gewesen. Später sei sie in eine betreute Wohngemeinschaft gezogen. Im Rahmen von zwei Suizidversuchen sei sie zweimal kurzzeitig in der geschlossenen Psychiatrie gewesen. Aktuell fühle sie sich in ihrem Beruf als … nicht mehr arbeitsfähig. Sie sei seit Ende September 2015 arbeitsunfähig und vom 5. Oktober bis zum 18. November stationär 2015 in der Psychosomatik G.________ gewesen (S. 5). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 9
E. 4.2.4 Im Bericht der Neuropraxis H.________ vom 2. November 2016 (act. II 24 S. 4) hielten die behandelnden Ärzte – bei unveränderter Diagno- sestellung – fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Dezember 2015 bei ihnen in Behandlung. Sie sei durch die ausgeprägte affektive Instabilität auf dem Boden einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei Vernachlässigung in der Kindheit emotional nicht belastbar und in der Teilhabe am öffentlichen Leben deutlich eingeschränkt.
E. 4.2.5 Gemäss "Widerspruchsbescheid" des J.________ vom 10. Januar 2017 (act. II 3) beträgt der Grad der Behinderung (GdB) der Beschwerdeführerin ab dem 30. September 2016 40 % (S. 1). Es liege eine Depression, eine seelische Störung und eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2).
E. 4.2.6 Dem Bericht der Polizeiinspektion K.________ vom 26. Februar 2017 (act. II 20) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei in Gewahrsam genommen und anschliessend infolge eines Suizidversuches in eine Klinik überstellt worden war.
E. 4.2.7 Im Bericht der Neuropraxis H.________ vom 14. Dezember 2017 (act. II 24 S. 3) wurde zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.2.3 hiervor) ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin fühle sich mit der Umschulung überfordert. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulskontrollstörung und Beziehungsstörung habe sie es sehr schwer, sich im täglichen Leben zurecht zu finden.
E. 4.2.8 Gemäss Bericht von L.________, Psychologischer Psychotherapeut, vom 14. März 2019 (act. II 24 S. 2) befand sich die Beschwerdeführerin von März 2016 bis Oktober 2018 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit affektiven Schwankungen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Behandlung gut stabilisieren können. Eine Weiterführung der Behandlung sei indiziert und erforderlich.
E. 4.2.9 Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin N.________ vom 2. Dezember 2019 (act. II 16.5 S. 2) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 10
16. Dezember 2019 (act. II 16.5 S. 1) sei die Beschwerdeführerin vom 2. De- zember 2019 bis zum 31. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Januar 2020 arbeitsplatzbe- zogen gewesen sei.
E. 4.2.10 Im Bericht von Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2022 (act. II 30 S. 2-10) diagnostizierte diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.30), wobei dies früher als rezidivierende depressive Störung klassiert worden sei. Im Jahr 2020 habe es mehrere eindeutige hypomane Episoden gegeben, anamnestisch sodann bereits früher. Ebenfalls nannte sie als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31). Letztere Diagnose bestehe seit der Jugend und sei bereits im Jahr 2004 diagnostiziert worden (S. 6 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei seit November 2018 bei ihr in Be- handlung (S. 4 Ziff. 1.1). Ab November 2018 "bis heute und auf Weiteres" bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (fluktuierend). In der Zeit davor bzw. "von Januar 2017" habe die Arbeitsunfähigkeit mit Verweis auf den Ent- scheid des Landesversorgungsamts … 60 % betragen. Diese Einschätzun- gen betreffend Arbeitsunfähigkeit würden sich sowohl auf die Tätigkeit als … als auch auf die Tätigkeit als … beziehen (S. 4 Ziff. 1.3). Die Beschwerde- führerin sei seit dem dritten Lebensjahr in Therapie (S. 5 Ziff. 2.1). Gegenü- ber den aus den Akten bekannten, früheren Zuständen habe sich eine Bes- serung der Symptomatik eingestellt. Dennoch liege eine deutliche emotio- nale Instabilität sowie die Tendenz zur dysfunktionalen Beziehungsgestal- tung vor (S. 5 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin habe trotz der schweren psychischen Störung in den letzten Jahren eine gute Entwicklung gemacht und in begrenztem Rahmen eine Stabilisierung/Reifung erlebt. Dennoch würden sich die Grenzen ihrer Arbeitsfähigkeit als unveränderbar gegenüber der Invaliditätseinschätzung in ... darstellen. Die Arbeitsunfähigkeit, die zwi- schen 60-70 % fluktuiere, schätze Dr. med. M.________ als dauerhaft ein (S. 6 Ziff. 2.7). Mit ausreichender Unterstützung sei eine Eingliederung bis zu einem Teilpensum möglich. Die Höhe des Pensums könne bei der Situa- tion mit langer Arbeitsabstinenz indes nicht zuverlässig eingeschätzt werden (S. 9 Ziff. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 11
E. 4.2.11 Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, nannte in ihrem psychiatrisch psychotherapeutischen Gutachten vom
20. Mai 2022 (act. II 47.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30 [S. 17 Ziff. 6]). Die Beschwerdeführerin sei in instabilen Ver- hältnissen aufgewachsen und schon früh verhaltensauffällig gewesen. Im schulischen und beruflichen Bereich habe sie an allen Orten Schwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gehabt, was wiederholt zu Kündigungen und Arbeitsplatzwechsel geführt habe (S. 17 Ziff. 6). In den Berichten der Vorbe- handler sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. ei- ner bipolar-II-Störung gestellt worden. Die emotionalen Schwankungen seien durch die Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erklärbar, eine eigenständige affektive Erkrankung könne indes nicht dia- gnostiziert werden (S. 18 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer frühen Kindheit immer wieder in Therapie. Eine Persönlichkeitsstörung sei per se nicht heilbar. Das Weiterführen der therapeutischen Massnahme könne jedoch dazu beitragen, den aktuellen Gesundheitszustand zu stabili- sieren (S. 20 Ziff. 7.2). Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerde- führerin seit dem Eintreten in das Berufsleben eine Minderung der Arbeits- fähigkeit von 20 % und mehr bestanden habe. Die behandelnde Psychiaterin habe für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Darauf könne abgestellt werden. Für die Tätigkeit in einem … sei ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) ohne Minderung der Leistungsfähigkeit an- zunehmen. Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden keine Beeinträchtigungen (S. 20 f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit (ruhiges, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgaben und Arbeitsabläufen, keine Schichtarbeit, keine komplexe Teamarbeit, kein intensiver Kundenkontakt) sei die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 in einem 50 % Pensum (bezo- gen auf ein 100 % Pensum) mit einer Leistungsminderung von 10 % arbeits- fähig (S. 21 Ziff. 8.2) Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, genauer zum Verlauf der Ar- beitsunfähigkeit seit "mindestens dem Jahr 2016 oder noch früher" Stellung zu nehmen (vgl. act. II 58), hielt Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (act. II 62 S. 2 f.) fest, es lägen kaum Echtzeitberichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 12 vor, sodass die Arbeitsfähigkeit nur rein medizinisch-theoretisch bestimmt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Er- werbsleben eine durchschnittliche maximale Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % bestanden habe. Dies entspreche auch den Angaben von Dr. med. M.________. Ein genauerer Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv auf- grund der fehlenden Echtzeitdokumente nicht festzulegen.
E. 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 13
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70) auf das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 20. Mai 2022 (act. II 47.1) bzw. deren Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (act. 62 S. 2 f.). Dieses Gutach- ten sowie die Stellungnahme erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional-instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) leidet und aus die- sem Grund in ihrer Tätigkeit im … zu 70 % und in einer angepassten Tätig- keit zu 60 % arbeitsunfähig ist (act. II 47.1 S. 17 Ziff. 6, S. 20 f. Ziff. 8.1 und 8.2). Zum Eintritt des Gesundheitsschadens hielt Dr. med. O.________ fest, es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Berufsleben eine "Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und mehr" bestanden habe (S. 20 Ziff. 8.1). In ihrer ergänzenden Stellungnahme hielt sie präzisierend fest, es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Erwerbsleben eine "durchschnittliche maximale Arbeitsfähigkeit von etwa 40 %" bestanden habe, wobei ein genauerer Verlauf retrospektiv nicht festzulegen sei (act. II 62 S. 2 f.). Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, den Akten liessen sich keine ausreichenden Hinweise entnehmen, dass der Versicherungsfall vor Ende Oktober 2019 eingetreten sei (Beschwerde S. 6 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die behandelnden Ärzte in ... bereits im Jahr 2015 die Diagnose der emotional-instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) gestellt hatten (vgl. act. II 21) und festhielten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser in ihrer Teilhabe am öffentlichem Leben deutlich eingeschränkt sei (vgl. act. II 24 S. 4) und es "sehr schwer" habe, sich im täglichen Leben zu- recht zu finden (act. II 24 S. 3). Entsprechend attestierten ihr die behandelnden Ärzte im Jahr 2015 bzw. 2016 auch eine mehrmonatige (vollständige) Arbeitsunfähigkeit (act. II 24 S. 5 f.). Weiter liefert der "Wider- spruchsbescheid" vom 10. Januar 2017 (act. II 3) einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Diagnose zumindest ab Ende September 2016 (dauerhaft) eingeschränkt war (wenngleich es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 14 bei dem im deutschen Recht massgeblichen Begriff des "Grads der Behin- derung" [GdB] um ein Mass für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Ge- sundheitsschadens handelt, das für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht massgebend ist [Urteil des BGer vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013, E. 4.3.1]). Betreffend den Gesundheitszustand nach Einreise in die Schweiz ist ferner erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin unmittel- bar nach ihrer Einreise im November 2018 bei Dr. med. M.________ in Be- handlung begab und diese die Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 auf 60- 70 % und "dauerhaft" einschätzte, wobei sie festhielt, es habe sich gegenü- ber den aus den Akten bekannten, früheren Zuständen eine Besserung der Symptomatik eingestellt (act. II 30 S. 4 Ziff. 1.1 und 1.3, S. 5 Ziff. 2.2). Die im Juli 2019 angetretene 50%-Stelle im … brach die Beschwerdeführerin nach nicht ganz zwei Wochen ab (act. II 17 S. 1, 31 S. 1). Bei der per August 2019 aufgenommenen Arbeit im … (Pensum 50 %) wurde die Beschwerdeführerin sodann nach drei Monaten krankgeschrieben, wobei sie die Stelle anschliessend aus gesundheitlichen Gründen kündigte (act. II 15 S. 1, 16.4 S. 1, 31 S. 1, 47.1 S. 10). Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.6) erstellt, dass die rentenbegründende Invalidität bereits vor Ende Ok- tober 2019 eingetreten ist (vgl. hierzu E. 3.2 hiervor). Damit fehlt es der Be- schwerdeführerin mit Blick auf ihren IK-Auszug (act. II 13) an dem einen Bei- tragsjahr in der Schweiz, welches vor Eintritt des Versicherungsfalls geleistet sein muss, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ordent- liche Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat (vgl. E. 3.3 hier- vor). Ob die Gutachterin den Eintritt des Versicherungsfalls zu Recht bereits auf das Alter von 18 Jahren festgelegt hat (vgl. act. II 62 S. 2), kann damit offenbleiben. Weil die Beschwerdeführerin sodann erst ab November 2018 – und daher im Alter von 30 Jahren – Versicherungsbeiträge in der Schweiz geleistet hat (vgl. act. II 13) und damit nicht spätestens ab dem 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres freiwillig in der Schweiz versichert war, besteht auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (vgl. E. 3.4 hiervor). Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist, in welchem Zeitpunkt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 15 Invalidität eingetreten ist (vgl. hierzu ausdrücklich Urteil des BGer vom 1. Mai 2003, I 780/02, E. 5.2).
E. 5 Nach dem Dargelegten sind weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente noch jene für eine ausserordentliche IV-Rente er- füllt. Der Sachverhalt erweist sich denn auch als hinreichend abgeklärt, wo- mit es der beantragten Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht bedarf. Die angefochtene Ver- fügung (act. II 70) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 16 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
E. 6.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1-13). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ist folglich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist somit – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien.
E. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Er- langung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 5. Juli 2023 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ für einen Zeitaufwand von 8.90 Stunden ein Honorar von Fr. 2‘403.-- (8.90 Stunden x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 187.75 (7.7 % von Fr. 2‘438.--), total ausmachend Fr. 2‘625.75, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf total Fr. 2‘625.75 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'780.-- (8.9 h x Fr. 200.--) zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 17 Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 139.75 (7.7 % von Fr. 1'815.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'954.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenü- ber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘625.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'954.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 343 IV MAK/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, war von September 2002 bis Oktober 2018 in ... wohnhaft (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 2). Im Oktober 2018 zog sie in die Schweiz (act. II 17 S. 2) und meldete sich im November 2021 unter Hinweis auf ein seit der Adoleszenz bestehendes psychisches Leiden erstmals bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). In der Folge nahm die IVB berufliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste auf Anraten des RAD-Fachpsychologen (act. II 33 S. 6) eine psychiatrische Be- gutachtung durch das C.________ (act. II 47). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 63-69) wies die IVB mit Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70) das Rentenbegehren mangels Erfüllen der versicherungs- mässigen Voraussetzungen ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet, weil die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen un- genügend dargelegt habe (Beschwerde S. 6). Zudem sei der Rentenan- spruch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Frühinvalidität" geprüft worden (Beschwerde S. 7). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil dieses Anspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermög- lichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelin- stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein- andersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet: Der angefochtenen Verfü- gung (act. II 70) lassen sich die wesentlichen Gründe für das Verneinen ei- nes Anspruchs auf eine ordentliche bzw. eine ausserordentliche IV-Rente entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat sich sodann mit dem im Vorbe- scheidverfahren vorgebrachten Einwand, wonach die in ... geleisteten Bei- tragsjahre angerechnet werden müssen (act. II 69), ausführlich auseinander- gesetzt (vgl. act. II 70 S. 2). Was den Einwand betrifft, die Beschwerdegeg- nerin habe den Rentenanspruch nicht unter dem Aspekt der Frühinvalidität geprüft, ist festzuhalten, dass im Falle einer Frühinvalidität die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen einer ausserordentliche IV-Rente nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 5 erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.4 hiernach). Auch diesbezüglich hat die Be- schwerdegegnerin ausgeführt, weshalb die versicherungsmässigen Voraus- setzungen nicht erfüllt seien und den Rentenanspruch verneint. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nach- gekommen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teil- weise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; leistungsspezifische Invalidität [vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 158). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2); das heisst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 6 3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA- Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA- Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrech- nung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Bei- tragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente (BGer 8C_237/2020, E. 5.1). 3.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürge- rinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jah- res (bzw. betreffend IV-Rente: während drei Jahren) der Beitragspflicht un- terstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Vorausgesetzt ist eine durchgehende Versicherungsunterstellung spätes- tens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (BGer 9C_421/2021, E. 3.1; KASPAR GERBER, IVG Bundesgesetz über die Invali- denversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.] Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2022, Art. 39 N. 12). Diese Norm richtet sich an Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember nach dem 23. Geburtstag in rentenbegründendem Aus- mass invalid geworden sind und daher keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, weil sie vor Invaliditätseintritt mangels Verpflichtung überhaupt keine Beiträge oder nicht genügend Beiträge entrichtet haben (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2023, Art. 39 N. 2). Damit ist die Norm nicht auf Antragssteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtun- terstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Bei- tragslücke aufweisen (GERBER, a.a.O., Art. 39 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 7 Die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet sodann keine Berücksichtigung (Urteil des BGer vom 19. Juli 2016, 9C_259/2016, E. 5). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 4. 4.1 Die am T.MM.1988 in der Schweiz geborene, ledige Beschwerde- führerin mit Schweizer Staatsangehörigkeit war von September 2002 bis Ok- tober 2018 in ... wohnhaft (act. II 1, 2, 5 S. 6, 15 S. 1). Dort absolvierte sie nach ihrer Schulzeit eine Ausbildung zur … (act. II 5 S. 5 f.) und erlangte die … sowie die … (act. II 5 S. 3 f., 18 S. 2). Anschliessend war sie als … und … tätig (act. II 18 S. 2) und absolvierte von Juli 2016 bis Juli 2018 eine Aus- bildung zur … (act. II 5 S. 2). Im Oktober 2018 zog sie in die Schweiz (act. II 17 S. 2) und war hier im Juli 2019 als … in einem 50%-Pensum (act. II 17 S. 1, 18 S. 2) und von August 2019 bis Januar 2020 in einem … – ebenfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 8 zu einem Pensum von 50 % – tätig (act. II 14, 15 S. 1). Ab Juni 2021 war sie sodann als … bzw. als … in einem Pensum von 20-40 % bei der D.________ angestellt (act. II 15 S. 2, 41 S. 2, 47.1 S. 11, 55 S. 2 f.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass sie für das Jahr 2018 zwei Beitragsmonate (November und Dezember) und für die Jahre 2019 und 2020 je zwölf Beitragsmonate aufweist (act. II 13). Soweit ersichtlich, leistete sie von 2007 bis 2019, mit Unterbrüchen, auch in ... Versicherungsbeiträge (act. II 57). 4.2 Was den Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität betrifft, lässt sich den medizinischen Akten das Folgende entnehmen: 4.2.1 Mit Beschluss des Gerichts E.________ vom 21. Dezember 2004 (act. II 19) wurde die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung der Klinik F.________ genehmigt. 4.2.2 Im Bericht der Klinik G.________ vom 18. November 2015 (act. II 21) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 5. Oktober 2015 bis zum
18. November 2015 in stationärer Behandlung befunden (S. 1). 4.2.3 Die behandelnden Ärzte der Neuropraxis H.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (act. II 24 S. 5 f.) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradig, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 16 Jahren bei einer analytischen Kindertherapie und bald darauf in der Klinik I.________ gewesen. Später sei sie in eine betreute Wohngemeinschaft gezogen. Im Rahmen von zwei Suizidversuchen sei sie zweimal kurzzeitig in der geschlossenen Psychiatrie gewesen. Aktuell fühle sie sich in ihrem Beruf als … nicht mehr arbeitsfähig. Sie sei seit Ende September 2015 arbeitsunfähig und vom 5. Oktober bis zum 18. November stationär 2015 in der Psychosomatik G.________ gewesen (S. 5). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 9 4.2.4 Im Bericht der Neuropraxis H.________ vom 2. November 2016 (act. II 24 S. 4) hielten die behandelnden Ärzte – bei unveränderter Diagno- sestellung – fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Dezember 2015 bei ihnen in Behandlung. Sie sei durch die ausgeprägte affektive Instabilität auf dem Boden einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei Vernachlässigung in der Kindheit emotional nicht belastbar und in der Teilhabe am öffentlichen Leben deutlich eingeschränkt. 4.2.5 Gemäss "Widerspruchsbescheid" des J.________ vom 10. Januar 2017 (act. II 3) beträgt der Grad der Behinderung (GdB) der Beschwerdeführerin ab dem 30. September 2016 40 % (S. 1). Es liege eine Depression, eine seelische Störung und eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2). 4.2.6 Dem Bericht der Polizeiinspektion K.________ vom 26. Februar 2017 (act. II 20) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei in Gewahrsam genommen und anschliessend infolge eines Suizidversuches in eine Klinik überstellt worden war. 4.2.7 Im Bericht der Neuropraxis H.________ vom 14. Dezember 2017 (act. II 24 S. 3) wurde zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.2.3 hiervor) ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin fühle sich mit der Umschulung überfordert. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulskontrollstörung und Beziehungsstörung habe sie es sehr schwer, sich im täglichen Leben zurecht zu finden. 4.2.8 Gemäss Bericht von L.________, Psychologischer Psychotherapeut, vom 14. März 2019 (act. II 24 S. 2) befand sich die Beschwerdeführerin von März 2016 bis Oktober 2018 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit affektiven Schwankungen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Behandlung gut stabilisieren können. Eine Weiterführung der Behandlung sei indiziert und erforderlich. 4.2.9 Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin N.________ vom 2. Dezember 2019 (act. II 16.5 S. 2) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 10
16. Dezember 2019 (act. II 16.5 S. 1) sei die Beschwerdeführerin vom 2. De- zember 2019 bis zum 31. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Januar 2020 arbeitsplatzbe- zogen gewesen sei. 4.2.10 Im Bericht von Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2022 (act. II 30 S. 2-10) diagnostizierte diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.30), wobei dies früher als rezidivierende depressive Störung klassiert worden sei. Im Jahr 2020 habe es mehrere eindeutige hypomane Episoden gegeben, anamnestisch sodann bereits früher. Ebenfalls nannte sie als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31). Letztere Diagnose bestehe seit der Jugend und sei bereits im Jahr 2004 diagnostiziert worden (S. 6 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei seit November 2018 bei ihr in Be- handlung (S. 4 Ziff. 1.1). Ab November 2018 "bis heute und auf Weiteres" bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (fluktuierend). In der Zeit davor bzw. "von Januar 2017" habe die Arbeitsunfähigkeit mit Verweis auf den Ent- scheid des Landesversorgungsamts … 60 % betragen. Diese Einschätzun- gen betreffend Arbeitsunfähigkeit würden sich sowohl auf die Tätigkeit als … als auch auf die Tätigkeit als … beziehen (S. 4 Ziff. 1.3). Die Beschwerde- führerin sei seit dem dritten Lebensjahr in Therapie (S. 5 Ziff. 2.1). Gegenü- ber den aus den Akten bekannten, früheren Zuständen habe sich eine Bes- serung der Symptomatik eingestellt. Dennoch liege eine deutliche emotio- nale Instabilität sowie die Tendenz zur dysfunktionalen Beziehungsgestal- tung vor (S. 5 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin habe trotz der schweren psychischen Störung in den letzten Jahren eine gute Entwicklung gemacht und in begrenztem Rahmen eine Stabilisierung/Reifung erlebt. Dennoch würden sich die Grenzen ihrer Arbeitsfähigkeit als unveränderbar gegenüber der Invaliditätseinschätzung in ... darstellen. Die Arbeitsunfähigkeit, die zwi- schen 60-70 % fluktuiere, schätze Dr. med. M.________ als dauerhaft ein (S. 6 Ziff. 2.7). Mit ausreichender Unterstützung sei eine Eingliederung bis zu einem Teilpensum möglich. Die Höhe des Pensums könne bei der Situa- tion mit langer Arbeitsabstinenz indes nicht zuverlässig eingeschätzt werden (S. 9 Ziff. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 11 4.2.11 Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, nannte in ihrem psychiatrisch psychotherapeutischen Gutachten vom
20. Mai 2022 (act. II 47.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30 [S. 17 Ziff. 6]). Die Beschwerdeführerin sei in instabilen Ver- hältnissen aufgewachsen und schon früh verhaltensauffällig gewesen. Im schulischen und beruflichen Bereich habe sie an allen Orten Schwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gehabt, was wiederholt zu Kündigungen und Arbeitsplatzwechsel geführt habe (S. 17 Ziff. 6). In den Berichten der Vorbe- handler sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. ei- ner bipolar-II-Störung gestellt worden. Die emotionalen Schwankungen seien durch die Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erklärbar, eine eigenständige affektive Erkrankung könne indes nicht dia- gnostiziert werden (S. 18 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer frühen Kindheit immer wieder in Therapie. Eine Persönlichkeitsstörung sei per se nicht heilbar. Das Weiterführen der therapeutischen Massnahme könne jedoch dazu beitragen, den aktuellen Gesundheitszustand zu stabili- sieren (S. 20 Ziff. 7.2). Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerde- führerin seit dem Eintreten in das Berufsleben eine Minderung der Arbeits- fähigkeit von 20 % und mehr bestanden habe. Die behandelnde Psychiaterin habe für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Darauf könne abgestellt werden. Für die Tätigkeit in einem … sei ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) ohne Minderung der Leistungsfähigkeit an- zunehmen. Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden keine Beeinträchtigungen (S. 20 f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit (ruhiges, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgaben und Arbeitsabläufen, keine Schichtarbeit, keine komplexe Teamarbeit, kein intensiver Kundenkontakt) sei die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 in einem 50 % Pensum (bezo- gen auf ein 100 % Pensum) mit einer Leistungsminderung von 10 % arbeits- fähig (S. 21 Ziff. 8.2) Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, genauer zum Verlauf der Ar- beitsunfähigkeit seit "mindestens dem Jahr 2016 oder noch früher" Stellung zu nehmen (vgl. act. II 58), hielt Dr. med. O.________ in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (act. II 62 S. 2 f.) fest, es lägen kaum Echtzeitberichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 12 vor, sodass die Arbeitsfähigkeit nur rein medizinisch-theoretisch bestimmt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Er- werbsleben eine durchschnittliche maximale Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % bestanden habe. Dies entspreche auch den Angaben von Dr. med. M.________. Ein genauerer Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv auf- grund der fehlenden Echtzeitdokumente nicht festzulegen. 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 13 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 70) auf das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 20. Mai 2022 (act. II 47.1) bzw. deren Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (act. 62 S. 2 f.). Dieses Gutach- ten sowie die Stellungnahme erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional-instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) leidet und aus die- sem Grund in ihrer Tätigkeit im … zu 70 % und in einer angepassten Tätig- keit zu 60 % arbeitsunfähig ist (act. II 47.1 S. 17 Ziff. 6, S. 20 f. Ziff. 8.1 und 8.2). Zum Eintritt des Gesundheitsschadens hielt Dr. med. O.________ fest, es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Berufsleben eine "Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und mehr" bestanden habe (S. 20 Ziff. 8.1). In ihrer ergänzenden Stellungnahme hielt sie präzisierend fest, es sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt in das Erwerbsleben eine "durchschnittliche maximale Arbeitsfähigkeit von etwa 40 %" bestanden habe, wobei ein genauerer Verlauf retrospektiv nicht festzulegen sei (act. II 62 S. 2 f.). Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, den Akten liessen sich keine ausreichenden Hinweise entnehmen, dass der Versicherungsfall vor Ende Oktober 2019 eingetreten sei (Beschwerde S. 6 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die behandelnden Ärzte in ... bereits im Jahr 2015 die Diagnose der emotional-instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) gestellt hatten (vgl. act. II 21) und festhielten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser in ihrer Teilhabe am öffentlichem Leben deutlich eingeschränkt sei (vgl. act. II 24 S. 4) und es "sehr schwer" habe, sich im täglichen Leben zu- recht zu finden (act. II 24 S. 3). Entsprechend attestierten ihr die behandelnden Ärzte im Jahr 2015 bzw. 2016 auch eine mehrmonatige (vollständige) Arbeitsunfähigkeit (act. II 24 S. 5 f.). Weiter liefert der "Wider- spruchsbescheid" vom 10. Januar 2017 (act. II 3) einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Diagnose zumindest ab Ende September 2016 (dauerhaft) eingeschränkt war (wenngleich es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 14 bei dem im deutschen Recht massgeblichen Begriff des "Grads der Behin- derung" [GdB] um ein Mass für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Ge- sundheitsschadens handelt, das für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht massgebend ist [Urteil des BGer vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013, E. 4.3.1]). Betreffend den Gesundheitszustand nach Einreise in die Schweiz ist ferner erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin unmittel- bar nach ihrer Einreise im November 2018 bei Dr. med. M.________ in Be- handlung begab und diese die Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 auf 60- 70 % und "dauerhaft" einschätzte, wobei sie festhielt, es habe sich gegenü- ber den aus den Akten bekannten, früheren Zuständen eine Besserung der Symptomatik eingestellt (act. II 30 S. 4 Ziff. 1.1 und 1.3, S. 5 Ziff. 2.2). Die im Juli 2019 angetretene 50%-Stelle im … brach die Beschwerdeführerin nach nicht ganz zwei Wochen ab (act. II 17 S. 1, 31 S. 1). Bei der per August 2019 aufgenommenen Arbeit im … (Pensum 50 %) wurde die Beschwerdeführerin sodann nach drei Monaten krankgeschrieben, wobei sie die Stelle anschliessend aus gesundheitlichen Gründen kündigte (act. II 15 S. 1, 16.4 S. 1, 31 S. 1, 47.1 S. 10). Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.6) erstellt, dass die rentenbegründende Invalidität bereits vor Ende Ok- tober 2019 eingetreten ist (vgl. hierzu E. 3.2 hiervor). Damit fehlt es der Be- schwerdeführerin mit Blick auf ihren IK-Auszug (act. II 13) an dem einen Bei- tragsjahr in der Schweiz, welches vor Eintritt des Versicherungsfalls geleistet sein muss, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ordent- liche Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat (vgl. E. 3.3 hier- vor). Ob die Gutachterin den Eintritt des Versicherungsfalls zu Recht bereits auf das Alter von 18 Jahren festgelegt hat (vgl. act. II 62 S. 2), kann damit offenbleiben. Weil die Beschwerdeführerin sodann erst ab November 2018 – und daher im Alter von 30 Jahren – Versicherungsbeiträge in der Schweiz geleistet hat (vgl. act. II 13) und damit nicht spätestens ab dem 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres freiwillig in der Schweiz versichert war, besteht auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (vgl. E. 3.4 hiervor). Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist, in welchem Zeitpunkt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 15 Invalidität eingetreten ist (vgl. hierzu ausdrücklich Urteil des BGer vom 1. Mai 2003, I 780/02, E. 5.2). 5. Nach dem Dargelegten sind weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente noch jene für eine ausserordentliche IV-Rente er- füllt. Der Sachverhalt erweist sich denn auch als hinreichend abgeklärt, wo- mit es der beantragten Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht bedarf. Die angefochtene Ver- fügung (act. II 70) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 16 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1-13). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ist folglich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist somit – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Er- langung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 5. Juli 2023 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ für einen Zeitaufwand von 8.90 Stunden ein Honorar von Fr. 2‘403.-- (8.90 Stunden x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 187.75 (7.7 % von Fr. 2‘438.--), total ausmachend Fr. 2‘625.75, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf total Fr. 2‘625.75 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'780.-- (8.9 h x Fr. 200.--) zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 17 Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 139.75 (7.7 % von Fr. 1'815.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'954.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenü- ber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘625.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'954.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2024, IV/23/343, Seite 18 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.