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200 2023 341

Bern VerwG · 2024-03-05 · Deutsch BE

Klage vom 4. Mai 2023

Sachverhalt

A. A.a. Die A.________ AG (Klägerin 1), die B.________ AG (Klägerin 2), die C.________ AG (ehemals: D.________ AG [vgl. Auszug aus dem Handels- registeramt des Kantons ... vom TT.MM. 2023; in den Gerichtsakten]; Klä- gerin 3) und die E.________ AG (Klägerin 4) waren zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung H.________ (Vorsorgeein- richtung H.________ bzw. Beklagte) angeschlossen (vgl. Klagebeilagen [KB] 8; Antwortbeilagen [AB] 3 f.). Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Septem- ber 2019 (AB 26 f.) kündigten sie (fortan: A.________ Gruppe; vgl. KB 12) ihre Anschlussverträge (Nr. ..., ..., ... und ...) mit der Vorsorgeeinrichtung H.________ auf den 31. Dezember 2019; sie schlossen sich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 der Vorsorgeeinrichtung F.________ (Vorsorgeein- richtung F.________ resp. Klägerin 5) an (AB 29 f.). Am 24. Oktober 2019 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung F.________ der Vorsorgeeinrichtung H.________, dass sie sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenbe- rechtigten Personen der A.________ Gruppe zu den gleichen Bedingungen auf den 1. Januar 2020 übernehme. Die Berechnung der Deckungskapitali- en für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge auf der Basis der technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung H.________ (aktuell: BVG 2015, Periodentafeln, technischer Zins 2.0 %; KB 9). Am 7. November 2019 beschloss der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung H.________, dass der technische Zinssatz per Anfang 2020 auf 1.75 % gesenkt werde; soweit der Deckungsgrad auch mit der Mehrverzinsung per Ende 2019 bei über 110 % verbleibe, werde der technische Zinssatz direkt auf 1.5 % gesenkt (AB 7 S. 3). Per Valuta vom 27. Dezember 2019 überwies die Vorsorgeein- richtung H.________ der Vorsorgeeinrichtung F.________ Deckungskapi- talien ("Schadenreserven") in der Höhe von insgesamt Fr. 30'217'360.-- (basierend auf einem technischen Zinssatz von 2.0 %; AB 5). Im Januar 2020 erfolgten zwei weitere Überweisungen von insgesamt Fr. 42'359'204.-

- (Freizügigkeitsleistungen, Arbeitgeberbeitragsreserven; AB 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 3 A.b. Mit Schreiben vom 16. April 2020 (AB 12) teilte die Vorsorgeeinrichtung H.________ der A.________ AG mit, der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrich- tung H.________ habe im Rahmen der ordentlichen Beschlussfassungen zum Abschluss 2019 festgestellt, dass aufgrund der Auflösung des An- schlussvertrages die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Teil- liquidationsreglement der Vorsorgeeinrichtung H.________ per 31. De- zember 2019 erfüllt seien, jedoch auf die Durchführung eines Teilliquidati- onsverfahrens verzichtet werde. Weiter habe er beschlossen, dass weder ein individueller noch ein kollektiver Anspruch auf die Übertragung freier Mittel bestehe. Es bestehe auch kein kollektiver Anspruch auf die Übertra- gung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Auf Einsprache der A.________ Gruppe hin (AB 14) sistierte die Vorsorgeeinrichtung H.________ das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides in der beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängigen Streitsache, in der ebenfalls der Ausschluss einer Gruppe vom kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtung H.________ streitig war (AB 15; vgl. KB 11 S. 5 Ziff. 2.3). Nach Vorliegen dieses Entscheides vom 23. Juni 2021 (C-5858/2019) führte die Vorsorge- einrichtung H.________ per 31. Dezember 2019 eine Teilliquidation durch (vgl. KB 11). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (KB 12) informierte die Vorsorge- einrichtung H.________ die Rechtsvertreterin der A.________ Gruppe über den vom Stiftungsrat genehmigten Teilliquidationsbericht der Vorsorgeex- perten der I.________ AG vom 28. Oktober 2021 (KB 11). Demnach be- stehe ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungs- reserven aus der Teilliquidation in der Höhe von Fr. 12'750'000.-- (davon Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.--; KB 11 S. 8 Ziff. 3.8); über eine allfällige Anpassung der zu übertragenden Mittel werde auf der Basis des Jahresabschlusses 2021 mittels separaten Schreibens informiert (KB 12). In der Folge forderten die Vorsorgeeinrichtung F.________ und die A.________ Gruppe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 und 10. Januar 2022 (KB 13 f.) einen Verzugszins von 5 % auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 4 Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.--. Einen solchen verneinte die Vorsorgeeinrichtung H.________ am 18. Ja- nuar 2022 und überwies der Vorsorgeeinrichtung F.________ per Valuta vom 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000.-- (KB 15, 17). Am 13. April 2022 setz- te sie die Vorsorgeeinrichtung F.________ in Kenntnis über den Entscheid des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung H.________ vom 7. April 2022 zur Fortschreibung des Deckungsgrades auf den Übergangszeitpunkt der Rückstellungen und Wertschwankungsreserven und hielt weiterhin an der Ablehnung eines Verzugszinses von 5 % auf Fr. 1'461'000.-- fest mit der Begründung, der Stiftungsrat habe den technischen Zinssatz auf Anfang 2020 von 2 % auf 1.5 % gesenkt. Hierfür seien im Abschluss 2019 die ent- sprechenden Rückstellungen zu bilden gewesen. Mithin handle es sich dabei nicht um einen Teil des Vorsorgekapitals, sondern der Rückstellun- gen, welche erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig geworden seien, so dass kein Verzugszins geschuldet sei (KB 18). Die von der A.________ Gruppe dagegen erhobene Einsprache (AB 18) wies der Stiftungsrat der Vorsorge- einrichtung H.________ mit Entscheid vom 9. August 2022 (AB 19) ab und hielt an seinem Entscheid vom 13. April 2022 fest. Am 8. September 2022 stellte die A.________ Gruppe bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als zuständige Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG; SR 831.40). Sie beantragte, dass der Beschluss vom 13. April 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung H.________ aufzuheben seien. Die Vorsorgeein- richtung H.________ sei anzuweisen, die zufolge Teilliquidation per 31. Dezember 2019 am 27. Januar 2022 überwiesenen anteilsmässigen Schwankungsreserven und Rückstellungen unter Wahrung der gesetzli- chen Bestimmungen (namentlich Art. 27h Abs. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge [BVV 2; SR 831.441.1]) neu zu berechnen und den Differenzbetrag (An- spruch aus Neuberechnung abzüglich bereits überwiesene anteilsmässige Schwankungsreserven und Rückstellungen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 28. Januar 2022 an die Vorsorgeeinrichtung F.________, zuguns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 5 ten der Versicherten und Rentner der A.________ Gruppe, zu überweisen (AB 20). B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhoben die Klägerinnen 1 - 5, alle vertreten durch Advokatin G.________, Klage gegen die Beklagte mit dem Rechts- begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 5 auf verspätet überwiesenem Vorsorgekapital (Deckungskapital Rentner) in der Höhe von Fr. 1'461'000.-- Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2023 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen. Mit Replik vom 31. August 2023 und Duplik vom 29. September 2023 hiel- ten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhobenen Kla- ge, mit der auf dem Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals von Fr. 1'461'000.-- ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 beantragt wird. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stif- tung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) organisierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 1 des Versicherungsreglements der Beklagten, Fassung von 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 6 [AB 1]; vgl. auch <www.zefix.ch>) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet.

E. 1.2.1 Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Auf- sichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar- beitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenü- ber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrich- tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetz- lichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweck- gemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).

E. 1.2.2 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge be- trifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesent- lichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund- lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorge- rechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 7 richts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zustän- digkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 S. 608).

E. 1.3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Anschlussvertrag der Klägerinnen 1 - 4 bei der Beklagten per 31. Dezember 2019 aufgelöst wur- de (AB 26 f.) und im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten von Fr. 39'773'000.-- sowie Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 30'218'000.-- an die Klägerin 5 überwiesen wurden (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8, AB 5 f.). Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2020 (AB 12) der Klägerin 1 mit, dass aufgrund der Auflösung des Anschlussvertrages gemäss den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements der Be- klagten, Fassung von 2018; AB 21) der Sachverhalt einer Teilliquidation vorliege, jedoch auf die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens ver- zichtet werde (AB 12). Nach Vorliegen des Entscheids des BVGer vom

23. Juni 2021 (C-5858/2019) beschloss die Beklagte die Durchführung ei- ner Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2019 (vgl. KB 11 S. 5 Ziff. 2.3 f., KB 12). Dabei anerkannte sie – nachdem sie solche zunächst abgelehnt hatte (vgl. AB 12) – die weiteren Ansprüche aus versicherungstechnischen Rückstellungen von Fr. 2'885'000.-- und aus Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- sowie einen zusätzlichen Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.-- (KB 11 S. 5 Ziff. 2.3 und S. 8 Ziff. 3.8, KB 12 S. 1) und überwies diese an die Klägerin 5 mit Valuta vom

27. Januar 2022 (vgl. KB 15); auf dem Anteil von Fr. 1'461'000.-- beantra- gen die Klägerinnen 1 - 5 vorliegend klageweise einen Verzugszins von

E. 1.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Parteien unbestritten, dass aufgrund der Auflösung der Anschlussverträge durch die Klägerinnen 1 - 4 eine Teilliquidation (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements der Beklagten [AB 21] und Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG) durchzuführen ist. So- dann ist erstellt, dass es sich bei den hier als Grundlage der Verzugszins- forderung zur Diskussion stehenden Fr. 1'461'000.-- um eine Nachzahlung von Vorsorgekapital für die ... rentenbeziehenden Versicherten der Kläge- rinnen 1 - 4 handelt, welche infolge des mit der Jahresrechnung 2019 ge- senkten technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % erforderlich war, um die erworbenen Ansprüche dieser Versicherten auf die gesetzlichen Min- destleistungen nach BVG (vgl. Art. 15 BVG) weiterhin abzudecken (KB 11 S. 7 Ziff. 3.3 und 3.5). Diese Zahlung wie auch der darauf verlangte Ver- zugszins sind sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe bei der Anfech- tung vor der BBSA vom 8. September 2022 (vgl. AB 20) unbestritten und es wurde hierfür bei der BBSA ausdrücklich kein Überprüfungsbegehren gestellt (vgl. AB 20 S. 4 Ziff. 1.4). Demnach sind zum einen der Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbe- ziehenden von Fr. 1'461'000.-- wie auch der darauf verlangte Verzugszins der BBSA nicht zur Überprüfung vorgelegt worden. Zum anderen sind die (weiteren) mit Valuta vom 27. Januar 2022 erfolgten Zahlungen an die Klägerin 5 (vgl. KB 15), namentlich für versicherungstechnische Rück- stellungen von Fr. 2'885'000.-- und Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8), vorliegend ohne Belang; ein kol- lektiver Anspruch auf freie Mittel stand resp. steht nicht zur Diskussion.

E. 1.3.3 Bei den hier als Grundlage der Verzugszinsforderung zur Debatte stehenden Fr. 1'461'000.-- (zusätzlicher Anteil an Vorsorgekapitalien der ... rentenbeziehenden Versicherten) geht es um die generellen Verteilkriterien (Gestaltung der Mittelverteilung; vgl. hierzu BGer 9C_21/2020, E. 3.2.2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 9 3.7), bei deren Festlegung der Beklagten kein (individueller) Ermessens- pielraum zukam. Vielmehr überwies die Beklagte diesen Betrag infolge des angepassten technischen Zinssatzes zwingend, um das gesetzliche nicht- individualisierte Kapital des Altersguthabens (vgl. BGE 147 V 86 E. 2.1.5 S.

91) zu sichern; dessen dürfte sie sich bewusst gewesen sein, da sie noch vor einem allfälligen Gang der Klägerin 5 an die BBSA (welcher im Sep- tember 2022 erfolgte; AB 20) die betreffende Forderung anerkannte und die entsprechende Zahlung (im Januar 2022; KB 15) vornahm (vgl. dazu BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff. S. 608 ff.). Mithin bilden die generellen Verteil- kriterien (Gestaltung) des Stiftungsrates der Beklagten vom 13. April 2022 (KB 18) Gegenstand des vorliegenden Klagefundamentes (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.3 S. 610). Die Frage, ob die darüber hinaus überwiesenen weite- ren Zahlungen für versicherungstechnische Rückstellungen von Fr. 2'885'000.-- und Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8, KB 15) als überschüssiges Deckungskapital und damit als Gestaltungsakt ausserhalb der Teilliquidation zu qualifizieren sind, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.2.4 S. 610). Entscheidend ist nach dem Ausgeführten, dass es sich bei den hier als Grundlage der Verzugszinsforderung zur Diskussion stehenden Fr. 1'461'000.-- um generelle Verteilkriterien (Gestaltung) handelt, deren Überprüfung in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt (vgl. Art. 53d Abs. 6 BVG, wonach die Versicherten und die Rentner das Recht haben, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vertei- lungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entschei- den zu lassen).

E. 1.3.4 Die (bundesrechtlich vorgegebene) strikte Zweiteilung der Zustän- digkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.2.3 - 3.2.4 S. 609 f.) gilt es zu respektieren. Für eine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-) Fragen verbleibt kein Raum, könnten doch damit die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften jederzeit ausgehebelt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2023, 9C_244/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.1). Zwar dürfte das Bundesgericht bei ausgebliebener Opposition bei der Aufsichtsbehörde das aufsichtsrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 10 che Verfahren womöglich als entbehrlich erachten (vgl. BGer 9C_244/2021, E. 4.1.2), jedoch braucht diese Möglichkeit in concreto nicht weiter erörtert zu werden, da infolge des weiterhin bei der BBSA hängigen Aufsichtsverfahrens nach wie vor kein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Anfechtung des Einspracheentscheides des Stiftungsrates der Beklag- ten vom 9. August 2022 (AB 19) und damit (auch) betreffend die Frage des Verzugszinses auf dem mit der Teilliquidation überwiesenen Vorsorgekapi- tal der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.-- vorliegt; dies ungeachtet dessen, dass dieser Punkt der BBSA nicht zur Prüfung vorgelegt wurde (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Der Grundsatz der strikten Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfah- rens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand gilt weiterhin und auch in Bezug auf die Verzinsung (vgl. BGE 147 V 86 E. 3.1 S. 92). Wenn der Zins zur jeweiligen individuellen Forderung akzessorisch und deshalb wie diese im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu klären ist, muss umgekehrt gelten, dass bei kollektiven Forderungen, wie sie hier zur Debatte stehen, der Zins ebenso akzessorisch zur Hauptsache und durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist (vgl. dazu BGE 147 V 86 E. 3.2 S. 93).

E. 1.4 Nach dem Dargelegten ist die sachliche Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts zu verneinen und auf die Klage nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 2.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute: BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 11 obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanz- lichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die an- waltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die obsiegende Beklagte keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wah- rung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 5 % ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Klage, S. 2 Ziff. 1). Zuvor hatten die Klägerinnen 1 - 4 am 8. September 2022 ein Überprü- fungsbegehren bei der BBSA gestellt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 13. April 2022 und des Einspracheentscheides vom

E. 9 August 2022 des Stiftungsrates der Beklagten (AB 19) sei die Beklagte anzuweisen, die zufolge Teilliquidation per 31. Dezember 2019 am 27. Ja- nuar 2022 überwiesenen anteilsmässigen Schwankungsreserven und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 8 Rückstellungen unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (nament- lich Art. 27h Abs. 4 BVV 2) neu zu berechnen und den Differenzbetrag (An- spruch aus Neuberechnung abzüglich bereits überwiesener anteilsmässi- ger Schwankungsreserven und Rückstellungen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 28. Januar 2022 an die Klägerin 5, zugunsten der Versicherten und Rentner der Klägerinnen 1 - 4, zu überweisen (AB 20).

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Advokatin G.________ z.H. Klägerinnen 1- 5 - Vorsorgeeinrichtung H.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 341 BV LOU/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ AG Klägerin 1 B.________ AG Klägerin 2 C.________ AG Klägerin 3 E.________ AG Klägerin 4 Vorsorgeeinrichtung F.________ Klägerin 5 alle vertreten durch Advokatin G.________ gegen Vorsorgeeinrichtung H.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die A.________ AG (Klägerin 1), die B.________ AG (Klägerin 2), die C.________ AG (ehemals: D.________ AG [vgl. Auszug aus dem Handels- registeramt des Kantons ... vom TT.MM. 2023; in den Gerichtsakten]; Klä- gerin 3) und die E.________ AG (Klägerin 4) waren zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung H.________ (Vorsorgeein- richtung H.________ bzw. Beklagte) angeschlossen (vgl. Klagebeilagen [KB] 8; Antwortbeilagen [AB] 3 f.). Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Septem- ber 2019 (AB 26 f.) kündigten sie (fortan: A.________ Gruppe; vgl. KB 12) ihre Anschlussverträge (Nr. ..., ..., ... und ...) mit der Vorsorgeeinrichtung H.________ auf den 31. Dezember 2019; sie schlossen sich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 der Vorsorgeeinrichtung F.________ (Vorsorgeein- richtung F.________ resp. Klägerin 5) an (AB 29 f.). Am 24. Oktober 2019 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung F.________ der Vorsorgeeinrichtung H.________, dass sie sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenbe- rechtigten Personen der A.________ Gruppe zu den gleichen Bedingungen auf den 1. Januar 2020 übernehme. Die Berechnung der Deckungskapitali- en für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge auf der Basis der technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung H.________ (aktuell: BVG 2015, Periodentafeln, technischer Zins 2.0 %; KB 9). Am 7. November 2019 beschloss der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung H.________, dass der technische Zinssatz per Anfang 2020 auf 1.75 % gesenkt werde; soweit der Deckungsgrad auch mit der Mehrverzinsung per Ende 2019 bei über 110 % verbleibe, werde der technische Zinssatz direkt auf 1.5 % gesenkt (AB 7 S. 3). Per Valuta vom 27. Dezember 2019 überwies die Vorsorgeein- richtung H.________ der Vorsorgeeinrichtung F.________ Deckungskapi- talien ("Schadenreserven") in der Höhe von insgesamt Fr. 30'217'360.-- (basierend auf einem technischen Zinssatz von 2.0 %; AB 5). Im Januar 2020 erfolgten zwei weitere Überweisungen von insgesamt Fr. 42'359'204.-

- (Freizügigkeitsleistungen, Arbeitgeberbeitragsreserven; AB 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 3 A.b. Mit Schreiben vom 16. April 2020 (AB 12) teilte die Vorsorgeeinrichtung H.________ der A.________ AG mit, der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrich- tung H.________ habe im Rahmen der ordentlichen Beschlussfassungen zum Abschluss 2019 festgestellt, dass aufgrund der Auflösung des An- schlussvertrages die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Teil- liquidationsreglement der Vorsorgeeinrichtung H.________ per 31. De- zember 2019 erfüllt seien, jedoch auf die Durchführung eines Teilliquidati- onsverfahrens verzichtet werde. Weiter habe er beschlossen, dass weder ein individueller noch ein kollektiver Anspruch auf die Übertragung freier Mittel bestehe. Es bestehe auch kein kollektiver Anspruch auf die Übertra- gung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Auf Einsprache der A.________ Gruppe hin (AB 14) sistierte die Vorsorgeeinrichtung H.________ das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides in der beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängigen Streitsache, in der ebenfalls der Ausschluss einer Gruppe vom kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtung H.________ streitig war (AB 15; vgl. KB 11 S. 5 Ziff. 2.3). Nach Vorliegen dieses Entscheides vom 23. Juni 2021 (C-5858/2019) führte die Vorsorge- einrichtung H.________ per 31. Dezember 2019 eine Teilliquidation durch (vgl. KB 11). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (KB 12) informierte die Vorsorge- einrichtung H.________ die Rechtsvertreterin der A.________ Gruppe über den vom Stiftungsrat genehmigten Teilliquidationsbericht der Vorsorgeex- perten der I.________ AG vom 28. Oktober 2021 (KB 11). Demnach be- stehe ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungs- reserven aus der Teilliquidation in der Höhe von Fr. 12'750'000.-- (davon Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.--; KB 11 S. 8 Ziff. 3.8); über eine allfällige Anpassung der zu übertragenden Mittel werde auf der Basis des Jahresabschlusses 2021 mittels separaten Schreibens informiert (KB 12). In der Folge forderten die Vorsorgeeinrichtung F.________ und die A.________ Gruppe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 und 10. Januar 2022 (KB 13 f.) einen Verzugszins von 5 % auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 4 Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.--. Einen solchen verneinte die Vorsorgeeinrichtung H.________ am 18. Ja- nuar 2022 und überwies der Vorsorgeeinrichtung F.________ per Valuta vom 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000.-- (KB 15, 17). Am 13. April 2022 setz- te sie die Vorsorgeeinrichtung F.________ in Kenntnis über den Entscheid des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung H.________ vom 7. April 2022 zur Fortschreibung des Deckungsgrades auf den Übergangszeitpunkt der Rückstellungen und Wertschwankungsreserven und hielt weiterhin an der Ablehnung eines Verzugszinses von 5 % auf Fr. 1'461'000.-- fest mit der Begründung, der Stiftungsrat habe den technischen Zinssatz auf Anfang 2020 von 2 % auf 1.5 % gesenkt. Hierfür seien im Abschluss 2019 die ent- sprechenden Rückstellungen zu bilden gewesen. Mithin handle es sich dabei nicht um einen Teil des Vorsorgekapitals, sondern der Rückstellun- gen, welche erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig geworden seien, so dass kein Verzugszins geschuldet sei (KB 18). Die von der A.________ Gruppe dagegen erhobene Einsprache (AB 18) wies der Stiftungsrat der Vorsorge- einrichtung H.________ mit Entscheid vom 9. August 2022 (AB 19) ab und hielt an seinem Entscheid vom 13. April 2022 fest. Am 8. September 2022 stellte die A.________ Gruppe bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als zuständige Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG; SR 831.40). Sie beantragte, dass der Beschluss vom 13. April 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung H.________ aufzuheben seien. Die Vorsorgeein- richtung H.________ sei anzuweisen, die zufolge Teilliquidation per 31. Dezember 2019 am 27. Januar 2022 überwiesenen anteilsmässigen Schwankungsreserven und Rückstellungen unter Wahrung der gesetzli- chen Bestimmungen (namentlich Art. 27h Abs. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge [BVV 2; SR 831.441.1]) neu zu berechnen und den Differenzbetrag (An- spruch aus Neuberechnung abzüglich bereits überwiesene anteilsmässige Schwankungsreserven und Rückstellungen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 28. Januar 2022 an die Vorsorgeeinrichtung F.________, zuguns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 5 ten der Versicherten und Rentner der A.________ Gruppe, zu überweisen (AB 20). B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhoben die Klägerinnen 1 - 5, alle vertreten durch Advokatin G.________, Klage gegen die Beklagte mit dem Rechts- begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 5 auf verspätet überwiesenem Vorsorgekapital (Deckungskapital Rentner) in der Höhe von Fr. 1'461'000.-- Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2023 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen. Mit Replik vom 31. August 2023 und Duplik vom 29. September 2023 hiel- ten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhobenen Kla- ge, mit der auf dem Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals von Fr. 1'461'000.-- ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 beantragt wird. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stif- tung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) organisierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 1 des Versicherungsreglements der Beklagten, Fassung von 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 6 [AB 1]; vgl. auch ) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet. 1.2 1.2.1 Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Auf- sichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar- beitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenü- ber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrich- tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetz- lichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweck- gemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG). 1.2.2 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge be- trifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesent- lichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund- lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorge- rechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 7 richts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zustän- digkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 S. 608). 1.3 1.3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Anschlussvertrag der Klägerinnen 1 - 4 bei der Beklagten per 31. Dezember 2019 aufgelöst wur- de (AB 26 f.) und im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten von Fr. 39'773'000.-- sowie Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 30'218'000.-- an die Klägerin 5 überwiesen wurden (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8, AB 5 f.). Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2020 (AB 12) der Klägerin 1 mit, dass aufgrund der Auflösung des Anschlussvertrages gemäss den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements der Be- klagten, Fassung von 2018; AB 21) der Sachverhalt einer Teilliquidation vorliege, jedoch auf die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens ver- zichtet werde (AB 12). Nach Vorliegen des Entscheids des BVGer vom

23. Juni 2021 (C-5858/2019) beschloss die Beklagte die Durchführung ei- ner Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2019 (vgl. KB 11 S. 5 Ziff. 2.3 f., KB 12). Dabei anerkannte sie – nachdem sie solche zunächst abgelehnt hatte (vgl. AB 12) – die weiteren Ansprüche aus versicherungstechnischen Rückstellungen von Fr. 2'885'000.-- und aus Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- sowie einen zusätzlichen Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.-- (KB 11 S. 5 Ziff. 2.3 und S. 8 Ziff. 3.8, KB 12 S. 1) und überwies diese an die Klägerin 5 mit Valuta vom

27. Januar 2022 (vgl. KB 15); auf dem Anteil von Fr. 1'461'000.-- beantra- gen die Klägerinnen 1 - 5 vorliegend klageweise einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Klage, S. 2 Ziff. 1). Zuvor hatten die Klägerinnen 1 - 4 am 8. September 2022 ein Überprü- fungsbegehren bei der BBSA gestellt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 13. April 2022 und des Einspracheentscheides vom

9. August 2022 des Stiftungsrates der Beklagten (AB 19) sei die Beklagte anzuweisen, die zufolge Teilliquidation per 31. Dezember 2019 am 27. Ja- nuar 2022 überwiesenen anteilsmässigen Schwankungsreserven und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 8 Rückstellungen unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (nament- lich Art. 27h Abs. 4 BVV 2) neu zu berechnen und den Differenzbetrag (An- spruch aus Neuberechnung abzüglich bereits überwiesener anteilsmässi- ger Schwankungsreserven und Rückstellungen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 28. Januar 2022 an die Klägerin 5, zugunsten der Versicherten und Rentner der Klägerinnen 1 - 4, zu überweisen (AB 20). 1.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Parteien unbestritten, dass aufgrund der Auflösung der Anschlussverträge durch die Klägerinnen 1 - 4 eine Teilliquidation (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements der Beklagten [AB 21] und Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG) durchzuführen ist. So- dann ist erstellt, dass es sich bei den hier als Grundlage der Verzugszins- forderung zur Diskussion stehenden Fr. 1'461'000.-- um eine Nachzahlung von Vorsorgekapital für die ... rentenbeziehenden Versicherten der Kläge- rinnen 1 - 4 handelt, welche infolge des mit der Jahresrechnung 2019 ge- senkten technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % erforderlich war, um die erworbenen Ansprüche dieser Versicherten auf die gesetzlichen Min- destleistungen nach BVG (vgl. Art. 15 BVG) weiterhin abzudecken (KB 11 S. 7 Ziff. 3.3 und 3.5). Diese Zahlung wie auch der darauf verlangte Ver- zugszins sind sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe bei der Anfech- tung vor der BBSA vom 8. September 2022 (vgl. AB 20) unbestritten und es wurde hierfür bei der BBSA ausdrücklich kein Überprüfungsbegehren gestellt (vgl. AB 20 S. 4 Ziff. 1.4). Demnach sind zum einen der Anteil an Vorsorgekapitalien der Rentenbe- ziehenden von Fr. 1'461'000.-- wie auch der darauf verlangte Verzugszins der BBSA nicht zur Überprüfung vorgelegt worden. Zum anderen sind die (weiteren) mit Valuta vom 27. Januar 2022 erfolgten Zahlungen an die Klägerin 5 (vgl. KB 15), namentlich für versicherungstechnische Rück- stellungen von Fr. 2'885'000.-- und Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8), vorliegend ohne Belang; ein kol- lektiver Anspruch auf freie Mittel stand resp. steht nicht zur Diskussion. 1.3.3 Bei den hier als Grundlage der Verzugszinsforderung zur Debatte stehenden Fr. 1'461'000.-- (zusätzlicher Anteil an Vorsorgekapitalien der ... rentenbeziehenden Versicherten) geht es um die generellen Verteilkriterien (Gestaltung der Mittelverteilung; vgl. hierzu BGer 9C_21/2020, E. 3.2.2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 9 3.7), bei deren Festlegung der Beklagten kein (individueller) Ermessens- pielraum zukam. Vielmehr überwies die Beklagte diesen Betrag infolge des angepassten technischen Zinssatzes zwingend, um das gesetzliche nicht- individualisierte Kapital des Altersguthabens (vgl. BGE 147 V 86 E. 2.1.5 S.

91) zu sichern; dessen dürfte sie sich bewusst gewesen sein, da sie noch vor einem allfälligen Gang der Klägerin 5 an die BBSA (welcher im Sep- tember 2022 erfolgte; AB 20) die betreffende Forderung anerkannte und die entsprechende Zahlung (im Januar 2022; KB 15) vornahm (vgl. dazu BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff. S. 608 ff.). Mithin bilden die generellen Verteil- kriterien (Gestaltung) des Stiftungsrates der Beklagten vom 13. April 2022 (KB 18) Gegenstand des vorliegenden Klagefundamentes (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.3 S. 610). Die Frage, ob die darüber hinaus überwiesenen weite- ren Zahlungen für versicherungstechnische Rückstellungen von Fr. 2'885'000.-- und Wertschwankungsreserven von Fr. 8'404'000.-- (vgl. KB 11 S. 8 Ziff. 3.8, KB 15) als überschüssiges Deckungskapital und damit als Gestaltungsakt ausserhalb der Teilliquidation zu qualifizieren sind, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.2.4 S. 610). Entscheidend ist nach dem Ausgeführten, dass es sich bei den hier als Grundlage der Verzugszinsforderung zur Diskussion stehenden Fr. 1'461'000.-- um generelle Verteilkriterien (Gestaltung) handelt, deren Überprüfung in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt (vgl. Art. 53d Abs. 6 BVG, wonach die Versicherten und die Rentner das Recht haben, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vertei- lungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entschei- den zu lassen). 1.3.4 Die (bundesrechtlich vorgegebene) strikte Zweiteilung der Zustän- digkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand (vgl. BGE 141 V 605 E. 3.2.3 - 3.2.4 S. 609 f.) gilt es zu respektieren. Für eine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-) Fragen verbleibt kein Raum, könnten doch damit die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften jederzeit ausgehebelt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2023, 9C_244/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.1). Zwar dürfte das Bundesgericht bei ausgebliebener Opposition bei der Aufsichtsbehörde das aufsichtsrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 10 che Verfahren womöglich als entbehrlich erachten (vgl. BGer 9C_244/2021, E. 4.1.2), jedoch braucht diese Möglichkeit in concreto nicht weiter erörtert zu werden, da infolge des weiterhin bei der BBSA hängigen Aufsichtsverfahrens nach wie vor kein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Anfechtung des Einspracheentscheides des Stiftungsrates der Beklag- ten vom 9. August 2022 (AB 19) und damit (auch) betreffend die Frage des Verzugszinses auf dem mit der Teilliquidation überwiesenen Vorsorgekapi- tal der Rentenbeziehenden von Fr. 1'461'000.-- vorliegt; dies ungeachtet dessen, dass dieser Punkt der BBSA nicht zur Prüfung vorgelegt wurde (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Der Grundsatz der strikten Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfah- rens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand gilt weiterhin und auch in Bezug auf die Verzinsung (vgl. BGE 147 V 86 E. 3.1 S. 92). Wenn der Zins zur jeweiligen individuellen Forderung akzessorisch und deshalb wie diese im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu klären ist, muss umgekehrt gelten, dass bei kollektiven Forderungen, wie sie hier zur Debatte stehen, der Zins ebenso akzessorisch zur Hauptsache und durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist (vgl. dazu BGE 147 V 86 E. 3.2 S. 93). 1.4 Nach dem Dargelegten ist die sachliche Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts zu verneinen und auf die Klage nicht einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 2.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute: BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 11 obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanz- lichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die an- waltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die obsiegende Beklagte keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wah- rung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Advokatin G.________ z.H. Klägerinnen 1- 5

- Vorsorgeeinrichtung H.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, BV/23/341, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.