opencaselaw.ch

200 2023 34

Bern VerwG · 2024-06-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. November 2022

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2014 wegen Rückenbeschwerden bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2, 13 S. 3). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen und erwerb- lichen Bereich (vgl. insb. den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 1. April 2014 [act. II 13]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 15. April 2014 (act. II 14) dem Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit unangefochten geblie- bener Verfügung vom 11. Juni 2014 (act. II 18) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. Im Dezember 2019 meldete sich der Versicherte wegen Konzentrations- schwierigkeiten und Depression erneut zum Leistungsbezug an (act. II 21). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte am 16. November 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungs- massnahmen mit Aussicht auf Erfolg möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 59). Gestützt auf eine bidisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle C.________ (MEDAS) vom

17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) und einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 10. Dezember 2021 (act. II 73) dem Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 70 %; Haushalt: 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % eine vom 1. August 2020 bis

31. Mai 2021 befristete Viertelsrente bzw. die Verneinung eines Rentenan- spruchs ab dem 1. Juni 2021 (IV-Grad von 35 %) in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin (act. II 74) und nach Stellungnahmen der Gutachter- stelle vom 3. April 2022 (act. II 80) sowie des Bereichs Abklärungen vom

8. August 2022 (act. II 83) erliess die IVB am 25. August 2022 einen im Ergebnis gleichlautenden (zweiten) Vorbescheid (act. II 84). In der Folge verfügte sie am 29. November 2022 wie angekündigt (act. II 86).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 29. November 2022 erhob der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2020 zuzusprechen. Eventua- liter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Inva- lidenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. August 2020 bis

31. Mai 2021 zugesprochenen Viertelsrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 5 Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs – mit Blick auf die Neuan- meldung von Dezember 2019 (act. II 21) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.1 hiernach), wes- halb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 6 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbe- lastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 7 Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zu- gemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 8 2.3.4 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 9 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vor- gesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 10 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 18. De- zember 2019 (act. II 21) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (act. II 18) ist mit der im Jahr 2019 neu aufgetretenen psychischen Problematik (vgl. act. II 26 S. 1, 40 S. 4 Ziff. 2.5, 49 S. 6, 66.1 S. 7 Ziff. 4.2.1) eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein medizinischer Neuanmeldungsgrund unbestrittenermassen ausgewiesen (vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 f. hiernach). Dementsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentieren sich die Akten – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 29. Mai 2020 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit rezidivierende depressive Episoden mittelschweren Grades (min- destens seit 2017) sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien im thorakolumbalen Übergang fest (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.5). Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, welche von einem Psychiater behandelt werde (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.7). Die psychi- sche Belastbarkeit sei durch die Depression in den letzten drei bis vier Jah- ren deutlich eingeschränkt. Daneben bestehe die bekannte Rückenproble- matik, die den Beschwerdeführer beim repetitiven Heben von schweren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 11 Lasten einschränke. Zumutbar wäre eine körperlich leichte, einfache Tätig- keit ohne schwere Lasten und Stress (act. II 37 S. 4 f. Ziff. 2.7 und 3.4). 3.2.2 Dr. med. E.________ nannte im Bericht vom 10. Juni 2020 (act. II 40), visiert durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-20 F32.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. August 2019 bis

8. Juni 2020 (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.3). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine Konzentrationsstörung sowie eine Schlafstörung (act. II 40 S. 5 Ziff. 3.4). Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätig- keit zumutbar (act. II 40 S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.2.3 Im bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) stellten die Experten in in- terdisziplinärer Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopf- schmerzen im Sinne einer Nebenwirkung, ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1), eine ausgedehnte kutane Psoriasis sowie ein Status nach Nephrolithiasis (2015; act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2). Aus somatischer bzw. rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die (quantitative) Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aller- dings bestehe aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar seien (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8). Der psychiatrische Gutachter hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 12 (ICD-10 F33.10) fest (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1); ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.3). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, nachvollziehbar wäre sicherlich eine dreimonatige vollumfängliche Krankschreibung durch den behandelnden Psychiater (ab dem 2. August 2019; act. II 66.2 S. 17 f. Ziff. 7.5.1 und 8.1.4), anschliessend wäre von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab dem

2. November 2019 auszugehen (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.4). In einer an- gepassten Tätigkeit (mit häufigeren Pausen und engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % vor (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit (beim …), welche (soweit sie nicht mit schwerem Heben und Tra- gen verbunden sei) weitgehend einer der somatischen Behinderung ange- passten Tätigkeit entspreche, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (zeitlich 60 % mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspre- che); diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Fe- bruar 2021). In der Zeit vom 2. August 2019 bis 2. November 2019 er- scheine eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde die Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung auf 40 % eingeschätzt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (wechselbe- lastend, keine monoton-repetitiven Bewegungen, ohne Rückenbelastun- gen, mit häufigeren, frei wählbaren Pausen, mit engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (zeitlich 60 % mit einer Leis- tungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspreche; act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.8); bei fehlender rheumatologischer Einschränkung bestimme die psychiatrische Einschränkung den Umfang der Einschränkung im Konsens (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.9). In Bezug auf Schadenminderungsmassnahmen hielten die Gutachter fest, dass eine Intensivierung der psychiatrischen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 13 psychosomatischen Behandlung (ambulant, eventuell teilstationär, allen- falls stationär) sowie eine Opiatabstinenz angezeigt seien. Diese Auflage sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Zu empfehlen seien Blutspiegelkon- trollen der antidepressiven Therapie (monatlich) sowie ein Nachweis der Opiatabstinenz, welche mittels regelmässiger unangekündigter Urinkontrol- len überprüft werden könne. Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschla- genen Massnahmen müsste nach sechs bis zwölf Monaten ein Effekt nachweisbar sein. Es sei nicht ausgewiesen, dass die Störung nicht be- handelbar sei. Medizinisch-theoretisch sei das Erreichen einer vollen Ar- beitsfähigkeit möglich (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10). 3.2.4 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.), visiert durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2), eine Verhaltensstörung bei schädlichem Ge- brauch von Cannabis, eine Insomnie im Rahmen der Diagnose 1 sowie einen Verdacht auf psychosomatische Beschwerden. Der Beschwerdefüh- rer konsumiere seit Jahren Cannabis (act. II 77 S. 2). Er habe damit wegen seiner depressiven Zustände begonnen. Unter Pharmako- und Psychothe- rapie habe sich sein Zustand im Verlauf nur dezent verbessert. Aufgrund des langjährigen Cannabiskonsums bestehe der Verdacht auf Verhaltens- störung bei Cannabiskonsum, was den Beschwerdeführer möglicherweise auch affektiv beeinträchtigen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Alltägliche soziale Belastungen beeinträchtigten zusätzlich die therapeutischen Bemühungen. Es sei schwierig vorauszusagen, ob eine vollständige Recovery erreicht werden könne. Es werde intensiv eine Suchttherapie durchgeführt. Ziel sei, zunächst den Cannabiskonsum zu reduzieren; eine Abstinenz sei nicht realistisch (act. II 77 S. 3). 3.2.5 Hierzu und zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein- wänden nahm der psychiatrische Gutachter der MEDAS am 3. April 2022 Stellung (act. II 80) und führte aus, dass sich aus dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers (act. II 74) und dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.) keine neuen Ge- sichtspunkte ergäben, welche eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 14 rechtfertigen würden. Dass eine Intensivierung der Behandlung vorge- schlagen werde, stehe nicht im Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung. Der Gutachter moniere gerade, dass der Beschwerdeführer nicht leitlinien- gerecht behandelt werde. Bessere sich eine depressive Symptomatik nicht, müsse das Antidepressivum gewechselt werden, und zwar mehrmals. Tre- te keine Besserung ein, wäre eine tagesklinische oder stationäre Behand- lung angezeigt. Stelle sich auch da keine Besserung ein und es zeige sich ein sehr regressives Verhalten, wäre eine aufsuchende Behandlung zu Hause klar indiziert. Solche Mittel würden auch eingesetzt, wenn sich eine partielle Besserung zeige. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend eine medizinisch-theoretische Einschätzung vorgenommen worden sei, da die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in der Untersu- chung teilweise nicht verwertbar gewesen seien und auch die aktuellen Angaben des behandelnden Arztes Fragen bezüglich der Nachvollziehbar- keit der Einschätzung der Klinik als auch der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit aufwerfen würden. Auf eine weiterführende Untersuchung der vom Arzt beschriebenen kognitiven Einschränkungen durch eine neuropsychologi- sche Untersuchung sei verzichtet worden. Bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Un- tersuchung nicht auswertbar gewesen. Bezüglich der nicht als realistisch erachteten Cannabisabstinenz sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer auch seinen Morphiumkonsum habe stoppen können. Eine erfolgreiche antidepressive Therapie mit signifikantem Cannabiskonsum sei in der Regel nicht möglich und hierfür sei eine Abstinenz zu verlangen (act. II 80 S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 15 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) gestützt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 66.2 f.) inklusive zahlreicher laborchemischer Zusatzuntersuchungen (Drogenscreening, Medikamen- tenspiegel [act. II 66.2 S. 22 f.]) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- dizinischen Fachdisziplinen (vgl. Bericht des RAD vom 22. September 2020 [act. II 49 S. 6]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 16 interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 66.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung ge- nommen und dabei überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb an der gut- achterlichen Beurteilung festgehalten werde (act. II 80). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten und nachträglicher Stellungnahme) kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.4.1 Gestützt auf das Teilgutachten der Rheumatologie sind keine Diagnosen mit Relevanz für die quantitative Arbeitsfähigkeit erstellt. Aller- dings besteht aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar sind (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8); Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.1). 3.4.2 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS hat sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung – unter Darlegung der Anamnese und der Ver- haltensbeobachtung während der Begutachtung (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.) – einlässlich mit den psychiatrischen Vordiagnosen, dem bisheri- gen Behandlungsverlauf und den klinischen Befunden der gutachterlichen Exploration auseinandergesetzt und schlüssig anhand der klassifikatori- schen Vorgaben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatri- scher Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Aufl., 2015, S. 176 bis 179) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI- induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie einem schädlichen Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1) leidet (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1 f). Daraus leitete der Sachverständige sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit (mit häufigeren, frei wählbaren Pausen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 17 mit engem Kontakt zu Vorgesetzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine sol- che von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 ab (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.4.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Sprachschwierigkeiten (vgl. Be- schwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3) ist darauf hinzuweisen, dass die bidisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines … sprechenden Dolmetschers durchge- führt wurde (vgl. act. II 66.2 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 7 Ziff. 4.2, 66.3 S. 1 Ziff. 1.1). Aus dem Gutachten bzw. psychiatrischen Teilgutachten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine mangelhafte oder missverständliche Übersetzung schliessen liessen. Darüber hinaus sind die behaupteten Sprachschwierigkeiten vor dem Hintergrund, dass die zuständige Sozialar- beiterin dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse bescheinigt (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), dieser verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der Schweiz nachgegangen ist (vgl. E. 5.3.1 f. hiernach) und sich hier einbür- gern lassen konnte – wofür hinreichende Sprachkenntnisse erforderlich sind –, weder nachvollziehbar noch überzeugend. Die Rüge des Be- schwerdeführers, die vom Gutachter konstatierten Inkonsistenzen und schwierige Befragung seien auf mangelhafte Übersetzungen zurückzu- führen (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3), überzeugt im Lichte des Gesag- ten nicht. Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung, womit er auch allfälli- ge Folgen der von ihm zu verantwortenden Inkonsistenzen zu tragen hat. 3.4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer kritisierte Diagnoseherleitung, ins- besondere Ausprägung der depressiven Symptomatik, angeht (vgl. Be- schwerde, S. 9 Ziff. IV.6), legte der Experte im psychiatrischen Teilgutach- ten ausführlich dar, weshalb beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1), zu stellen ist (act. II 66.2 S. 13 - 15 Ziff. 7.1.4). Er begründete weiter nachvoll- ziehbar, dass die diagnostische Zuordnung angesichts der fraglichen Kon- sistenz- und Plausibilitätsaspekte schwierig war. Der Gutachter wies auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 18 gewisse Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Schweregrades der Einschränkung, wel- che diametral zur bisher erfolgten, nicht intensiven psychiatrischen Be- handlung (u.a. niedrig dosierte, gleiche Psychopharmaka, bisher keine [teil-]stationären Behandlungen) steht, und den objektiven Untersuchungs- befunden hin (act. II 66.2 S. 16 f. Ziff. 7.3). Die Herleitung der rezidivieren- den depressiven Störung bzw. aller gestellten Diagnosen erfolgte gründlich und detailliert, wobei jeweils fachgerecht auf die sorgfältig erhobene Ana- mnese und die festgestellte Befundlage Bezug genommen wurde (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.). Zudem wurden fünf testdiagnostische Untersu- chungen (AMDP, HAMD-21, MADRS, Mini ICF-APP, IFAP) sowie labor- chemische Zusatzuntersuchungen durchgeführt (act. II 66.2 S. 7 - 11 Ziff. 4.3 und S. 22 f.). Auch wenn der Gutachter bemerkte, die Befragung des Beschwerdeführers habe sich schwierig gestaltet, da dieser sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt habe, weshalb ge- wisse Anteile der Untersuchung nicht auswertbar gewesen seien (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), legte er bezüglich des depressiven Geschehens nach- vollziehbar dar, dass sich aufgrund des objektiven Psychostatus mit mittle- rer Wahrscheinlichkeit eine mittelschwere Episode begründen lasse. Er zeigte auf, dass der Beschwerdeführer unter den typischen Symptomen von depressiv-dysphorischer und anhedonischer Stimmung und Gefühlen von Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit wie auch unter Schlafstörungen leidet (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4; vgl. hierzu auch a.a.O. DILLING et al., S. 169 ff.). Seine Beurteilung der Ausprägung der de- pressiven Störung fügt sich denn auch ohne Weiteres in das vom Be- schwerdeführer anlässlich der Exploration geschilderte Bild über die Frei- zeit- bzw. Alltagsaktivitäten wie täglicher Spaziergang von zwei bis drei Stunden, Fernsehschauen, Pflege der kranken Ehefrau und Kontakt zu den Kindern sowie dem Enkelkind ein (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Damit vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte von Dr. med. G.________ vom 10. Juni 2020 und 20. Februar 2022 (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. IV.6), in denen der Grad der depressiven Episode als schwer eingestuft wurde (act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5, 77 S. 2), an der gut- achterlichen Einschätzung keine konkreten Zweifel zu wecken, zumal die Berichte keine wesentlich andere objektive Befundlage beschreiben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 19 act. II 80 S. 4). Überdies gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). 3.4.2.3 Auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach der psychia- trische Gutachter nicht näher auf das Suchtgeschehen (Opiate, Cannabis) eingegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. IV.8 - 10), kann nicht beige- pflichtet werden. Der Experte hat diesbezüglich festgehalten, dass der Hausarzt im Jahr 2017 beim Beschwerdeführer einen ambulanten Opiat- Entzug durchgeführt habe und der Beschwerdeführer in der Untersuchung den Konsum opiathaltiger Schmerzmittel verneint habe, obwohl ein positi- ver Urinbefund vorgelegen habe. Da die Pupillen des Beschwerdeführers in der Untersuchung jedoch unauffällig gewesen seien, sei nicht von einer hohen Opiateinnahme auszugehen, welche die Kognition beeinträchtigen würde (act. II 66.2 S. 14 Ziff. 7.1.4). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter den schädlichen Gebrauch von Opiaten den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Sodann hat er in Auseinandersetzung mit dem im Bericht des behandelnden Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2) festgehaltenen Cannabiskonsum und unter Bezugnahme auf den vom Hausarzt ambulant durchgeführten Opiat-Entzug nachvollziehbar und ein- leuchtend aufgezeigt, dass mit Blick auf eine erfolgreiche antidepressive Therapie eine Abstinenz von Opiaten und Cannabis angezeigt und unter entsprechender ärztlicher Kontrolle (mittels Urinkontrollen) auch zumutbar ist (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10, 66.2 S. 19 f. Ziff. 8.3 f., 80 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf diesbezüg- liche weitere Abklärungen verzichtete. 3.4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, es habe keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. IV.11), so ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 20 fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist. Eine neuropsy- chologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3). Ein solches Erfordernis lag nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht vor mit der Begrün- dung, bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Untersuchung nicht auswertbar gewesen (act. II 80 S. 4). Dieser Schluss lässt sich mit Blick darauf, dass der Experte

– wie bereits dargelegt – eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähig- keit vornehmen konnte, nicht beanstanden. 3.5 Der medizinische Sachverhalt ist demnach hinreichend abgeklärt, weshalb auf die in der Beschwerde beantragten weiteren Beweisvorkeh- rungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) ist damit ausgewiesen, dass die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine solche von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 für die ange- stammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem psychiatrischen Befund bzw. der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.10), beruht (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1). 4. Zu prüfen ist damit die Frage der Massgeblichkeit der psychiatrisch attes- tierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor), mithin ob dieser auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann. Dabei hat das Gericht bei der Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) insbe- sondere auch dem höchstrichterlich festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 21 nen nicht auf eine invalidisierende Krankheit schliessen lässt und für das Gericht diesfalls Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49). 4.1 Der psychiatrische Gutachter wies auf diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerde- führer habe sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt. Er habe Angaben gemacht, welche auch nicht im Sinne einer typi- schen Pseudodemenz bei einer schwergradigen Depression erklärbar wären. Sein Verhalten lasse sich mit der depressiven Störung, einer mögli- chen signifikanten Persönlichkeitsstörung, organischen Faktoren wie Opiat- Konsum oder mit einer Traumafolgestörung nach politischer Inhaftierung im … nur teilweise erklären (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Dennoch erreichen die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen nicht das Ausmass von Aus- schlussgründen im Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51. Es ist daher nachfolgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständige – nebst unauffälligen Befunden – eine depressiv- dysphorische und anhedonische Stimmung, Gefühle von Hilflosigkeit, Hoff- nungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit und Schlafstörungen (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 22 ren Grades bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer steht seit August 2019 in psychiatrischer Behandlung (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.1), dies mit einer Frequenz von alle drei Wochen (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.2), was für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016, E. 5.3.2). Zudem ist gemäss dem Gutachter die Dosierung der verordneten Präparate ausbaufähig (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Weiter fanden bislang keine (teil-)stationären Massnahmen, keine Behandlung betreffend das Vermeideverhalten und kein integriertes psychosomatisches Setting betreffend die Somatisie- rungsstörung statt (act. II 66.2 S. 17 Ziff. 7.3 und S. 19 Ziff. 8.3.1). Der psychiatrische Gutachter erachtete eine Intensivierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung als indiziert und auch zumutbar. Zudem sollte eine Opiatabstinenz erfolgen (act. II 66.2 S. 19 Ziff. 8.3.1). Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresis- tenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen neben der depressiven Störung (mittelgradige Episode) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperli- chen Anteilen (ICD-10 F45.41) und ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11.1) vor (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), womit nennenswerte Interfe- renzen durch psychische Komorbiditäten bejaht werden können (vgl. BGE 148 V 49). Ferner besteht auch eine somatische Komorbidität. Die Gutach- ter diagnostizierten ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei ausgeprägter Fehlhaltung (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), welches sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirkt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 f.). 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 23 lichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge verneinte (act. II 66.2 S. 15 Ziff. 7.1.4). 4.2.3 Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein ausgeprägter Rückzug aus dem sozialen Leben ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Aus dem Gutachten geht vielmehr hervor, dass der Beschwer- deführer täglich lange Spaziergänge unternimmt und familienintern über intakte Beziehungen (Ehefrau, Kinder und Enkelkind) verfügt (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.2.4). Vorliegend stell- ten die Gutachter einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug fest; aufgrund der geschilderten chronischen Erkrankung der Ehe- frau, der Distanz zur Familie im … (kranke Familienmitglieder) und Inhaftie- rung/Flucht aus dem … bestehen psychosoziale Belastungsfaktoren, wel- che durchaus ressourcenhemmend wirken (vgl. act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.5, 66.2 S. 17 Ziff. 7.4). Dass die Ressourcen, welche der Beschwerdeführer aus der ausserhäuslichen Aktivität und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % (für die Zeit ab Februar 2021) resp. auf über 40 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu begründen vermögen, schliessen die Gutachter mit die- ser Beurteilung sinngemäss aus. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer ein bescheidenes Aktivitätenniveau im Alltag; er nehme nach dem Aufstehen jeweils seine Medikamente ein, unternehme nach dem Frühstück einen längeren Spa- ziergang, lege sich nach dem Mittagessen hin und schaue nach dem Abendessen fern. Er sei viel in seinem Zimmer. Daneben habe er Kontakt mit seinen Kindern und dem Enkelkind, Freunde habe er nicht wirklich. Ins- gesamt scheint das Aktivitätenniveau im Alltag nicht im Widerspruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (für die Zeit ab Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 24 bruar 2021) resp. von 60 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu stehen, ist doch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an (Freizeit-)Aktivität zulässig (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). 4.3.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inan- spruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist mit Blick auf das in E. 4.2.1.2 hiervor Gesagte von einem gewis- sen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung lassen die aufgezeigte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die bestehenden Komorbi- ditäten sowie die Ausführungen zum Komplex sozialer Kontext und in der Kategorie Konsistenz (Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichba- ren Lebensbereichen sowie Behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck) den Schluss auf invalidisierende Funk- tionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. In der Folge ist die vom psychiatri- schen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die Zeit ab No- vember 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 3.5 hiervor) in der angestammten resp. in einer angepassten Tätigkeit als rechtlich mass- gebend zu beurteilen, welche letztlich auch für die interdisziplinäre Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit gilt (vgl. E. 3.5 hiervor). 5. Streitig ist weiter der Status des Beschwerdeführers. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

29. November 2022 (act. II 86) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und einem Status 70 % Er- werbstätigkeit sowie 30 % Haushalt aus. Der Beschwerdeführer macht im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 25 Beschwerdeverfahren demgegenüber geltend, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. IV.14 f.). 5.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver- sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Laut Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Februar 2014 (act. II 7) habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei I.________ seit dem

1. Juli 2011 70 % betragen (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 26 5.3.2 Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21) sei der Beschwerdeführer zuletzt vom 20. Juli 2015 bis 30. Sep- tember 2017 beim J.________ in … als … in einem Arbeitspensum von ca. 60 bis 80 % angestellt gewesen (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4). 5.3.3 Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse zuhanden der Beschwerde- gegnerin vom 8. Mai 2020 (act. II 35) habe der Beschwerdeführer in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % an- gegeben (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). 5.3.4 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 29. November 2021 (act. II 72) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Gesundheitsfall wei- terhin beim J.________ arbeiten würde (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4); diese Stel- le – mit welcher er zufrieden gewesen sei – sei ihm wegen Umstrukturie- rung gekündigt worden (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2). Er habe viele Bewerbungen (als … und …) versandt, jedoch aufgrund des Alters und fehlender Schwei- zer Ausbildung nur Absagen erhalten. Es habe sich dabei um Arbeitgeber wie K.________ und L.________ gehandelt, welche Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 70 bis 80 % gesucht hätten. Der Beschwerdefüh- rer habe reduziert gearbeitet, weil seine Ehefrau das zweite Handgelenk habe operieren lassen und aufgrund von Arthrose und Rheuma körperlich eingeschränkt sei (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4). 5.4 Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren gemach- ten Angaben (vgl. E. 5.1 hiervor) sind mit Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge des Abklärungsgesprächs. Letz- tere sind als sogenannte Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Sie decken sich zudem mit den Angaben in der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4), mit der bisherigen Erwerbsbiographie (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, vgl. auch act. II 35 S. 2 Ziff. 7) bzw. mit den Einträ- gen im Individuellen Konto, aus welchen sich keine Anhaltspunkte für ein vormaliges Erwerbspensum von über 70 % ergeben (vgl. act. II 34 S. 2, 72 S. 5 Ziff. 3.4), sowie mit den gelebten Verhältnisse (Pflege der kranken Ehefrau [act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 27 nicht auf die vom Beschwerdeführer im November 2021 gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten, in sich stimmigen und nachvollziehba- ren Ausführungen abgestellt werden könnte. Soweit die Sozialbehörde im ersten Vorbescheidverfahren (act. II 74 S. 1) auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (mit Sozi- alhilfebedürftigkeit) hingewiesen hatte, ist festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Praxis (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt und dies selbst dann nicht, wenn im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Vorliegend hat nichts Anderes zu gelten, zumal der Beschwerde- führer, wie bereits erwähnt, seit Jahren – mithin lange Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens – nur in einem Arbeitspensum von 70 % erwerbs- tätig war (vgl. act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, 34 S. 2) und denn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse selbst eine Vermittlungsfähigkeit von lediglich 60 % an- gegeben hat (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Indiz für die Annahme einer im Gesundheitsfall 70 % übersteigenden Erwerbs- tätigkeit darstellen. 5.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt hinsichtlich der Statusfrage rechtsgenüglich abgeklärt. Demnach ist in Würdigung der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Ab- klärungsfachperson sowie aufgrund seiner gesamten persönlichen, fami- liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ein im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübtes 70%-Erwerbspensum und in der Folge ein Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätiger von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.3 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 28 6. Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % für die Zeit ab November 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2019 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 21) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie unter der Prämisse einer erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. August 2020 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 10. Februar 2021 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, S. 3 Ziff. 2) hat einen weiteren Einkommensvergleich zur Folge (vgl. E. 2.5.5 hiervor).

E. 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 29 Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2).

E. 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Ziff. 96 ("Sonst. Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 30 liche Dienstleistungen"), Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. act. II 72 S. 6 f. Ziff. 5.2 f, 86 S. 5 f.). Dies gibt angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer über keine Schweizer Berufsausbildung verfügt, seine letz- te Anstellung beim J.________ aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), im Gesundheitsfall weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbereich (im niedrigen Lohnsegment) tätig wäre und die ihm zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, zu keinen Beanstandungen Anlass und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti- gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom

27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.3 hiervor) sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend resultiert für die Zeit ab August 2020 (vgl. E. 6.1 hiervor) bei einer gutachterlich bestimmten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 60 % ein IV-Grad in gleicher Höhe resp. gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 42 % (60 % x 0.7). Für die Zeit ab Februar 2021 resul- tiert bei einer gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ein IV-Grad in gleicher Höhe bzw. gewichtet mit dem Erwerbssta- tus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 % (50 % x 0.7). 7. 7.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) festge- haltenen – und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

8. August 2022 (act. II 83) zum Einwand des Beschwerdeführers vom

28. Januar 2022 (act. II 74) bestätigten – Ergebnisse der Erhebung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 31

29. November 2021 auf ungewichtet bzw. gewichtet 0 % für die Zeit ab August 2020 resp. Februar 2021 veranschlagt (act. II 72 S. 8 - 11 Ziff. 7 - 9). 7.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 7.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause – und in Anwesenheit seiner erwachsenen Tochter, seiner Ehefrau sowie von Frau M.________ (Sozialarbeiterin [act. II 72 S. 2]) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezem- ber 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Um- stände nicht zu beanstanden. Was die Ausführungen zu den einzelnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 32 Haushaltsarbeiten anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 7.2 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteili- ges wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht gerügt. Der Ab- klärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) ist demnach voll beweiskräftig, weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine Ein- schränkung von 0 % vorliegt (act. II 72 S. 11 Ziff. 7.2). 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (vgl. E. 5.5 hiervor), per 1. August 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. E. 6.1 hiervor) unter Berücksichtigung einer erwerblichen Einschrän- kung von 42 % (vgl. E. 6.4 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor) ein IV-Grad von 42 %. Demnach hat der Be- schwerdeführer ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab Februar 2021 belief sich die erwerbliche Einschrän- kung auf 35 % (vgl. E. 6.4 hiervor); die Einschränkung im Haushalt betrug unverändert 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor). Dies ergibt einen nunmehr renten- ausschliessenden IV-Grad von 35 % (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.5 hiervor) führt dies grundsätzlich (vgl. E. 8.2 hiernach) zur Aufhebung der Viertelsrente per 31. Mai 2021. 8.2 8.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 33 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der 1961 geborene Beschwerdefüh- rer (act. II 21 S. 1 Ziff. 1.1) war im einschlägigen Zeitpunkt (29. November 2022; act. II 86) über 55 Jahre alt, weshalb zu prüfen ist, ob vor der Ren- tenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Ein- gliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 8.2.2 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwer- deführer an, er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen. Er sei einfach zu müde und die Schmerzen seien zu stark. Zudem sei er alt und spreche kein Deutsch. Er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.9.2). Damit besteht kein hinreichender Ein- gliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Entscheid des BGer vom 5. Juli 2023, 8C_93/2023, E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers von einer erstellten fehlenden subjektiven Eingliede- rungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attes- tierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwelcher Massnahmen (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 34 rin befugt, die befristet zugesprochene Viertelsrente ohne vorgängige Ge- währung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. 9. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 10.3 hier- nach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 10.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 10.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 35 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. act. I 5). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 10.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. März 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'737.50.-- (Anwältin: 8.55 h à Fr. 250.-- [Fr. 2'137.50]; Praktikant: 4.80 h à Fr. 125.-- [Fr. 600.00]) sowie Auslagen von Fr. 22.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 212.50 (7.7 % auf Fr. 2'759.80), insgesamt ausmachend Fr. 2'972.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das Ho- norar der amtlichen Anwältin ist auf Fr. 2’118.-- (Fr. 1’710.-- [8.55 h à Fr. 200.--] + Fr. 408.-- [4.80 h à Fr. 85.-- {entsprechend 2/3 des Stundenan- satzes gemäss Kostennote; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 4, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 36 tons Bern vom 8. Februar 2017, IV/2016/653, E. 4.3.2}]) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 22.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.80 (7.7 % auf Fr. 2'140.30), insgesamt ausmachend Fr. 2'305.10, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'972.30 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'305.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 37 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Inva- lidenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. August 2020 bis
  4. Mai 2021 zugesprochenen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 5 Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs – mit Blick auf die Neuan- meldung von Dezember 2019 (act. II 21) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.1 hiernach), wes- halb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 6 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbe- lastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 7 Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zu- gemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 8 2.3.4 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 9 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vor- gesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 10 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).
  6. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 18. De- zember 2019 (act. II 21) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (act. II 18) ist mit der im Jahr 2019 neu aufgetretenen psychischen Problematik (vgl. act. II 26 S. 1, 40 S. 4 Ziff. 2.5, 49 S. 6, 66.1 S. 7 Ziff. 4.2.1) eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein medizinischer Neuanmeldungsgrund unbestrittenermassen ausgewiesen (vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 f. hiernach). Dementsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentieren sich die Akten – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 29. Mai 2020 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit rezidivierende depressive Episoden mittelschweren Grades (min- destens seit 2017) sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien im thorakolumbalen Übergang fest (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.5). Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, welche von einem Psychiater behandelt werde (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.7). Die psychi- sche Belastbarkeit sei durch die Depression in den letzten drei bis vier Jah- ren deutlich eingeschränkt. Daneben bestehe die bekannte Rückenproble- matik, die den Beschwerdeführer beim repetitiven Heben von schweren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 11 Lasten einschränke. Zumutbar wäre eine körperlich leichte, einfache Tätig- keit ohne schwere Lasten und Stress (act. II 37 S. 4 f. Ziff. 2.7 und 3.4). 3.2.2 Dr. med. E.________ nannte im Bericht vom 10. Juni 2020 (act. II 40), visiert durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-20 F32.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. August 2019 bis
  7. Juni 2020 (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.3). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine Konzentrationsstörung sowie eine Schlafstörung (act. II 40 S. 5 Ziff. 3.4). Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätig- keit zumutbar (act. II 40 S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.2.3 Im bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) stellten die Experten in in- terdisziplinärer Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopf- schmerzen im Sinne einer Nebenwirkung, ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1), eine ausgedehnte kutane Psoriasis sowie ein Status nach Nephrolithiasis (2015; act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2). Aus somatischer bzw. rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die (quantitative) Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aller- dings bestehe aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar seien (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8). Der psychiatrische Gutachter hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 12 (ICD-10 F33.10) fest (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1); ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.3). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, nachvollziehbar wäre sicherlich eine dreimonatige vollumfängliche Krankschreibung durch den behandelnden Psychiater (ab dem 2. August 2019; act. II 66.2 S. 17 f. Ziff. 7.5.1 und 8.1.4), anschliessend wäre von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab dem
  8. November 2019 auszugehen (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.4). In einer an- gepassten Tätigkeit (mit häufigeren Pausen und engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % vor (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit (beim …), welche (soweit sie nicht mit schwerem Heben und Tra- gen verbunden sei) weitgehend einer der somatischen Behinderung ange- passten Tätigkeit entspreche, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (zeitlich 60 % mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspre- che); diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Fe- bruar 2021). In der Zeit vom 2. August 2019 bis 2. November 2019 er- scheine eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde die Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung auf 40 % eingeschätzt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (wechselbe- lastend, keine monoton-repetitiven Bewegungen, ohne Rückenbelastun- gen, mit häufigeren, frei wählbaren Pausen, mit engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (zeitlich 60 % mit einer Leis- tungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspreche; act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.8); bei fehlender rheumatologischer Einschränkung bestimme die psychiatrische Einschränkung den Umfang der Einschränkung im Konsens (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.9). In Bezug auf Schadenminderungsmassnahmen hielten die Gutachter fest, dass eine Intensivierung der psychiatrischen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 13 psychosomatischen Behandlung (ambulant, eventuell teilstationär, allen- falls stationär) sowie eine Opiatabstinenz angezeigt seien. Diese Auflage sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Zu empfehlen seien Blutspiegelkon- trollen der antidepressiven Therapie (monatlich) sowie ein Nachweis der Opiatabstinenz, welche mittels regelmässiger unangekündigter Urinkontrol- len überprüft werden könne. Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschla- genen Massnahmen müsste nach sechs bis zwölf Monaten ein Effekt nachweisbar sein. Es sei nicht ausgewiesen, dass die Störung nicht be- handelbar sei. Medizinisch-theoretisch sei das Erreichen einer vollen Ar- beitsfähigkeit möglich (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10). 3.2.4 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.), visiert durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2), eine Verhaltensstörung bei schädlichem Ge- brauch von Cannabis, eine Insomnie im Rahmen der Diagnose 1 sowie einen Verdacht auf psychosomatische Beschwerden. Der Beschwerdefüh- rer konsumiere seit Jahren Cannabis (act. II 77 S. 2). Er habe damit wegen seiner depressiven Zustände begonnen. Unter Pharmako- und Psychothe- rapie habe sich sein Zustand im Verlauf nur dezent verbessert. Aufgrund des langjährigen Cannabiskonsums bestehe der Verdacht auf Verhaltens- störung bei Cannabiskonsum, was den Beschwerdeführer möglicherweise auch affektiv beeinträchtigen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Alltägliche soziale Belastungen beeinträchtigten zusätzlich die therapeutischen Bemühungen. Es sei schwierig vorauszusagen, ob eine vollständige Recovery erreicht werden könne. Es werde intensiv eine Suchttherapie durchgeführt. Ziel sei, zunächst den Cannabiskonsum zu reduzieren; eine Abstinenz sei nicht realistisch (act. II 77 S. 3). 3.2.5 Hierzu und zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein- wänden nahm der psychiatrische Gutachter der MEDAS am 3. April 2022 Stellung (act. II 80) und führte aus, dass sich aus dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers (act. II 74) und dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.) keine neuen Ge- sichtspunkte ergäben, welche eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 14 rechtfertigen würden. Dass eine Intensivierung der Behandlung vorge- schlagen werde, stehe nicht im Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung. Der Gutachter moniere gerade, dass der Beschwerdeführer nicht leitlinien- gerecht behandelt werde. Bessere sich eine depressive Symptomatik nicht, müsse das Antidepressivum gewechselt werden, und zwar mehrmals. Tre- te keine Besserung ein, wäre eine tagesklinische oder stationäre Behand- lung angezeigt. Stelle sich auch da keine Besserung ein und es zeige sich ein sehr regressives Verhalten, wäre eine aufsuchende Behandlung zu Hause klar indiziert. Solche Mittel würden auch eingesetzt, wenn sich eine partielle Besserung zeige. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend eine medizinisch-theoretische Einschätzung vorgenommen worden sei, da die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in der Untersu- chung teilweise nicht verwertbar gewesen seien und auch die aktuellen Angaben des behandelnden Arztes Fragen bezüglich der Nachvollziehbar- keit der Einschätzung der Klinik als auch der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit aufwerfen würden. Auf eine weiterführende Untersuchung der vom Arzt beschriebenen kognitiven Einschränkungen durch eine neuropsychologi- sche Untersuchung sei verzichtet worden. Bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Un- tersuchung nicht auswertbar gewesen. Bezüglich der nicht als realistisch erachteten Cannabisabstinenz sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer auch seinen Morphiumkonsum habe stoppen können. Eine erfolgreiche antidepressive Therapie mit signifikantem Cannabiskonsum sei in der Regel nicht möglich und hierfür sei eine Abstinenz zu verlangen (act. II 80 S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 15 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) gestützt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 66.2 f.) inklusive zahlreicher laborchemischer Zusatzuntersuchungen (Drogenscreening, Medikamen- tenspiegel [act. II 66.2 S. 22 f.]) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- dizinischen Fachdisziplinen (vgl. Bericht des RAD vom 22. September 2020 [act. II 49 S. 6]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 16 interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 66.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung ge- nommen und dabei überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb an der gut- achterlichen Beurteilung festgehalten werde (act. II 80). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten und nachträglicher Stellungnahme) kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.4.1 Gestützt auf das Teilgutachten der Rheumatologie sind keine Diagnosen mit Relevanz für die quantitative Arbeitsfähigkeit erstellt. Aller- dings besteht aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar sind (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8); Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.1). 3.4.2 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS hat sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung – unter Darlegung der Anamnese und der Ver- haltensbeobachtung während der Begutachtung (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.) – einlässlich mit den psychiatrischen Vordiagnosen, dem bisheri- gen Behandlungsverlauf und den klinischen Befunden der gutachterlichen Exploration auseinandergesetzt und schlüssig anhand der klassifikatori- schen Vorgaben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatri- scher Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  9. Aufl., 2015, S. 176 bis 179) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI- induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie einem schädlichen Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1) leidet (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1 f). Daraus leitete der Sachverständige sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit (mit häufigeren, frei wählbaren Pausen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 17 mit engem Kontakt zu Vorgesetzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine sol- che von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 ab (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.4.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Sprachschwierigkeiten (vgl. Be- schwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3) ist darauf hinzuweisen, dass die bidisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines … sprechenden Dolmetschers durchge- führt wurde (vgl. act. II 66.2 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 7 Ziff. 4.2, 66.3 S. 1 Ziff. 1.1). Aus dem Gutachten bzw. psychiatrischen Teilgutachten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine mangelhafte oder missverständliche Übersetzung schliessen liessen. Darüber hinaus sind die behaupteten Sprachschwierigkeiten vor dem Hintergrund, dass die zuständige Sozialar- beiterin dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse bescheinigt (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), dieser verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der Schweiz nachgegangen ist (vgl. E. 5.3.1 f. hiernach) und sich hier einbür- gern lassen konnte – wofür hinreichende Sprachkenntnisse erforderlich sind –, weder nachvollziehbar noch überzeugend. Die Rüge des Be- schwerdeführers, die vom Gutachter konstatierten Inkonsistenzen und schwierige Befragung seien auf mangelhafte Übersetzungen zurückzu- führen (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3), überzeugt im Lichte des Gesag- ten nicht. Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung, womit er auch allfälli- ge Folgen der von ihm zu verantwortenden Inkonsistenzen zu tragen hat. 3.4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer kritisierte Diagnoseherleitung, ins- besondere Ausprägung der depressiven Symptomatik, angeht (vgl. Be- schwerde, S. 9 Ziff. IV.6), legte der Experte im psychiatrischen Teilgutach- ten ausführlich dar, weshalb beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1), zu stellen ist (act. II 66.2 S. 13 - 15 Ziff. 7.1.4). Er begründete weiter nachvoll- ziehbar, dass die diagnostische Zuordnung angesichts der fraglichen Kon- sistenz- und Plausibilitätsaspekte schwierig war. Der Gutachter wies auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 18 gewisse Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Schweregrades der Einschränkung, wel- che diametral zur bisher erfolgten, nicht intensiven psychiatrischen Be- handlung (u.a. niedrig dosierte, gleiche Psychopharmaka, bisher keine [teil-]stationären Behandlungen) steht, und den objektiven Untersuchungs- befunden hin (act. II 66.2 S. 16 f. Ziff. 7.3). Die Herleitung der rezidivieren- den depressiven Störung bzw. aller gestellten Diagnosen erfolgte gründlich und detailliert, wobei jeweils fachgerecht auf die sorgfältig erhobene Ana- mnese und die festgestellte Befundlage Bezug genommen wurde (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.). Zudem wurden fünf testdiagnostische Untersu- chungen (AMDP, HAMD-21, MADRS, Mini ICF-APP, IFAP) sowie labor- chemische Zusatzuntersuchungen durchgeführt (act. II 66.2 S. 7 - 11 Ziff. 4.3 und S. 22 f.). Auch wenn der Gutachter bemerkte, die Befragung des Beschwerdeführers habe sich schwierig gestaltet, da dieser sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt habe, weshalb ge- wisse Anteile der Untersuchung nicht auswertbar gewesen seien (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), legte er bezüglich des depressiven Geschehens nach- vollziehbar dar, dass sich aufgrund des objektiven Psychostatus mit mittle- rer Wahrscheinlichkeit eine mittelschwere Episode begründen lasse. Er zeigte auf, dass der Beschwerdeführer unter den typischen Symptomen von depressiv-dysphorischer und anhedonischer Stimmung und Gefühlen von Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit wie auch unter Schlafstörungen leidet (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4; vgl. hierzu auch a.a.O. DILLING et al., S. 169 ff.). Seine Beurteilung der Ausprägung der de- pressiven Störung fügt sich denn auch ohne Weiteres in das vom Be- schwerdeführer anlässlich der Exploration geschilderte Bild über die Frei- zeit- bzw. Alltagsaktivitäten wie täglicher Spaziergang von zwei bis drei Stunden, Fernsehschauen, Pflege der kranken Ehefrau und Kontakt zu den Kindern sowie dem Enkelkind ein (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Damit vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte von Dr. med. G.________ vom 10. Juni 2020 und 20. Februar 2022 (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. IV.6), in denen der Grad der depressiven Episode als schwer eingestuft wurde (act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5, 77 S. 2), an der gut- achterlichen Einschätzung keine konkreten Zweifel zu wecken, zumal die Berichte keine wesentlich andere objektive Befundlage beschreiben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 19 act. II 80 S. 4). Überdies gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). 3.4.2.3 Auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach der psychia- trische Gutachter nicht näher auf das Suchtgeschehen (Opiate, Cannabis) eingegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. IV.8 - 10), kann nicht beige- pflichtet werden. Der Experte hat diesbezüglich festgehalten, dass der Hausarzt im Jahr 2017 beim Beschwerdeführer einen ambulanten Opiat- Entzug durchgeführt habe und der Beschwerdeführer in der Untersuchung den Konsum opiathaltiger Schmerzmittel verneint habe, obwohl ein positi- ver Urinbefund vorgelegen habe. Da die Pupillen des Beschwerdeführers in der Untersuchung jedoch unauffällig gewesen seien, sei nicht von einer hohen Opiateinnahme auszugehen, welche die Kognition beeinträchtigen würde (act. II 66.2 S. 14 Ziff. 7.1.4). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter den schädlichen Gebrauch von Opiaten den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Sodann hat er in Auseinandersetzung mit dem im Bericht des behandelnden Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2) festgehaltenen Cannabiskonsum und unter Bezugnahme auf den vom Hausarzt ambulant durchgeführten Opiat-Entzug nachvollziehbar und ein- leuchtend aufgezeigt, dass mit Blick auf eine erfolgreiche antidepressive Therapie eine Abstinenz von Opiaten und Cannabis angezeigt und unter entsprechender ärztlicher Kontrolle (mittels Urinkontrollen) auch zumutbar ist (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10, 66.2 S. 19 f. Ziff. 8.3 f., 80 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf diesbezüg- liche weitere Abklärungen verzichtete. 3.4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, es habe keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. IV.11), so ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 20 fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist. Eine neuropsy- chologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3). Ein solches Erfordernis lag nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht vor mit der Begrün- dung, bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Untersuchung nicht auswertbar gewesen (act. II 80 S. 4). Dieser Schluss lässt sich mit Blick darauf, dass der Experte – wie bereits dargelegt – eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähig- keit vornehmen konnte, nicht beanstanden. 3.5 Der medizinische Sachverhalt ist demnach hinreichend abgeklärt, weshalb auf die in der Beschwerde beantragten weiteren Beweisvorkeh- rungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) ist damit ausgewiesen, dass die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine solche von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 für die ange- stammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem psychiatrischen Befund bzw. der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.10), beruht (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1).
  10. Zu prüfen ist damit die Frage der Massgeblichkeit der psychiatrisch attes- tierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor), mithin ob dieser auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann. Dabei hat das Gericht bei der Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) insbe- sondere auch dem höchstrichterlich festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 21 nen nicht auf eine invalidisierende Krankheit schliessen lässt und für das Gericht diesfalls Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49). 4.1 Der psychiatrische Gutachter wies auf diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerde- führer habe sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt. Er habe Angaben gemacht, welche auch nicht im Sinne einer typi- schen Pseudodemenz bei einer schwergradigen Depression erklärbar wären. Sein Verhalten lasse sich mit der depressiven Störung, einer mögli- chen signifikanten Persönlichkeitsstörung, organischen Faktoren wie Opiat- Konsum oder mit einer Traumafolgestörung nach politischer Inhaftierung im … nur teilweise erklären (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Dennoch erreichen die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen nicht das Ausmass von Aus- schlussgründen im Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51. Es ist daher nachfolgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständige – nebst unauffälligen Befunden – eine depressiv- dysphorische und anhedonische Stimmung, Gefühle von Hilflosigkeit, Hoff- nungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit und Schlafstörungen (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittle- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 22 ren Grades bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer steht seit August 2019 in psychiatrischer Behandlung (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.1), dies mit einer Frequenz von alle drei Wochen (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.2), was für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016, E. 5.3.2). Zudem ist gemäss dem Gutachter die Dosierung der verordneten Präparate ausbaufähig (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Weiter fanden bislang keine (teil-)stationären Massnahmen, keine Behandlung betreffend das Vermeideverhalten und kein integriertes psychosomatisches Setting betreffend die Somatisie- rungsstörung statt (act. II 66.2 S. 17 Ziff. 7.3 und S. 19 Ziff. 8.3.1). Der psychiatrische Gutachter erachtete eine Intensivierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung als indiziert und auch zumutbar. Zudem sollte eine Opiatabstinenz erfolgen (act. II 66.2 S. 19 Ziff. 8.3.1). Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresis- tenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen neben der depressiven Störung (mittelgradige Episode) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperli- chen Anteilen (ICD-10 F45.41) und ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11.1) vor (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), womit nennenswerte Interfe- renzen durch psychische Komorbiditäten bejaht werden können (vgl. BGE 148 V 49). Ferner besteht auch eine somatische Komorbidität. Die Gutach- ter diagnostizierten ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei ausgeprägter Fehlhaltung (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), welches sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirkt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 f.). 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 23 lichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge verneinte (act. II 66.2 S. 15 Ziff. 7.1.4). 4.2.3 Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein ausgeprägter Rückzug aus dem sozialen Leben ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Aus dem Gutachten geht vielmehr hervor, dass der Beschwer- deführer täglich lange Spaziergänge unternimmt und familienintern über intakte Beziehungen (Ehefrau, Kinder und Enkelkind) verfügt (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.2.4). Vorliegend stell- ten die Gutachter einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug fest; aufgrund der geschilderten chronischen Erkrankung der Ehe- frau, der Distanz zur Familie im … (kranke Familienmitglieder) und Inhaftie- rung/Flucht aus dem … bestehen psychosoziale Belastungsfaktoren, wel- che durchaus ressourcenhemmend wirken (vgl. act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.5, 66.2 S. 17 Ziff. 7.4). Dass die Ressourcen, welche der Beschwerdeführer aus der ausserhäuslichen Aktivität und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % (für die Zeit ab Februar 2021) resp. auf über 40 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu begründen vermögen, schliessen die Gutachter mit die- ser Beurteilung sinngemäss aus. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer ein bescheidenes Aktivitätenniveau im Alltag; er nehme nach dem Aufstehen jeweils seine Medikamente ein, unternehme nach dem Frühstück einen längeren Spa- ziergang, lege sich nach dem Mittagessen hin und schaue nach dem Abendessen fern. Er sei viel in seinem Zimmer. Daneben habe er Kontakt mit seinen Kindern und dem Enkelkind, Freunde habe er nicht wirklich. Ins- gesamt scheint das Aktivitätenniveau im Alltag nicht im Widerspruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (für die Zeit ab Fe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 24 bruar 2021) resp. von 60 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu stehen, ist doch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an (Freizeit-)Aktivität zulässig (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). 4.3.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inan- spruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist mit Blick auf das in E. 4.2.1.2 hiervor Gesagte von einem gewis- sen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung lassen die aufgezeigte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die bestehenden Komorbi- ditäten sowie die Ausführungen zum Komplex sozialer Kontext und in der Kategorie Konsistenz (Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichba- ren Lebensbereichen sowie Behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck) den Schluss auf invalidisierende Funk- tionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. In der Folge ist die vom psychiatri- schen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die Zeit ab No- vember 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 3.5 hiervor) in der angestammten resp. in einer angepassten Tätigkeit als rechtlich mass- gebend zu beurteilen, welche letztlich auch für die interdisziplinäre Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit gilt (vgl. E. 3.5 hiervor).
  11. Streitig ist weiter der Status des Beschwerdeführers. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  12. November 2022 (act. II 86) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und einem Status 70 % Er- werbstätigkeit sowie 30 % Haushalt aus. Der Beschwerdeführer macht im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 25 Beschwerdeverfahren demgegenüber geltend, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. IV.14 f.). 5.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver- sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Laut Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Februar 2014 (act. II 7) habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei I.________ seit dem
  13. Juli 2011 70 % betragen (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 26 5.3.2 Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21) sei der Beschwerdeführer zuletzt vom 20. Juli 2015 bis 30. Sep- tember 2017 beim J.________ in … als … in einem Arbeitspensum von ca. 60 bis 80 % angestellt gewesen (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4). 5.3.3 Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse zuhanden der Beschwerde- gegnerin vom 8. Mai 2020 (act. II 35) habe der Beschwerdeführer in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % an- gegeben (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). 5.3.4 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 29. November 2021 (act. II 72) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Gesundheitsfall wei- terhin beim J.________ arbeiten würde (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4); diese Stel- le – mit welcher er zufrieden gewesen sei – sei ihm wegen Umstrukturie- rung gekündigt worden (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2). Er habe viele Bewerbungen (als … und …) versandt, jedoch aufgrund des Alters und fehlender Schwei- zer Ausbildung nur Absagen erhalten. Es habe sich dabei um Arbeitgeber wie K.________ und L.________ gehandelt, welche Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 70 bis 80 % gesucht hätten. Der Beschwerdefüh- rer habe reduziert gearbeitet, weil seine Ehefrau das zweite Handgelenk habe operieren lassen und aufgrund von Arthrose und Rheuma körperlich eingeschränkt sei (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4). 5.4 Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren gemach- ten Angaben (vgl. E. 5.1 hiervor) sind mit Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge des Abklärungsgesprächs. Letz- tere sind als sogenannte Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Sie decken sich zudem mit den Angaben in der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4), mit der bisherigen Erwerbsbiographie (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, vgl. auch act. II 35 S. 2 Ziff. 7) bzw. mit den Einträ- gen im Individuellen Konto, aus welchen sich keine Anhaltspunkte für ein vormaliges Erwerbspensum von über 70 % ergeben (vgl. act. II 34 S. 2, 72 S. 5 Ziff. 3.4), sowie mit den gelebten Verhältnisse (Pflege der kranken Ehefrau [act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 27 nicht auf die vom Beschwerdeführer im November 2021 gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten, in sich stimmigen und nachvollziehba- ren Ausführungen abgestellt werden könnte. Soweit die Sozialbehörde im ersten Vorbescheidverfahren (act. II 74 S. 1) auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (mit Sozi- alhilfebedürftigkeit) hingewiesen hatte, ist festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Praxis (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt und dies selbst dann nicht, wenn im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Vorliegend hat nichts Anderes zu gelten, zumal der Beschwerde- führer, wie bereits erwähnt, seit Jahren – mithin lange Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens – nur in einem Arbeitspensum von 70 % erwerbs- tätig war (vgl. act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, 34 S. 2) und denn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse selbst eine Vermittlungsfähigkeit von lediglich 60 % an- gegeben hat (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Indiz für die Annahme einer im Gesundheitsfall 70 % übersteigenden Erwerbs- tätigkeit darstellen. 5.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt hinsichtlich der Statusfrage rechtsgenüglich abgeklärt. Demnach ist in Würdigung der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Ab- klärungsfachperson sowie aufgrund seiner gesamten persönlichen, fami- liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ein im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübtes 70%-Erwerbspensum und in der Folge ein Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätiger von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 28
  14. Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % für die Zeit ab November 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2019 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 21) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie unter der Prämisse einer erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. August 2020 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 10. Februar 2021 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, S. 3 Ziff. 2) hat einen weiteren Einkommensvergleich zur Folge (vgl. E. 2.5.5 hiervor). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 29 Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Ziff. 96 ("Sonst. Persön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 30 liche Dienstleistungen"), Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. act. II 72 S. 6 f. Ziff. 5.2 f, 86 S. 5 f.). Dies gibt angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer über keine Schweizer Berufsausbildung verfügt, seine letz- te Anstellung beim J.________ aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), im Gesundheitsfall weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbereich (im niedrigen Lohnsegment) tätig wäre und die ihm zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, zu keinen Beanstandungen Anlass und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti- gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom
  15. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.3 hiervor) sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend resultiert für die Zeit ab August 2020 (vgl. E. 6.1 hiervor) bei einer gutachterlich bestimmten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 60 % ein IV-Grad in gleicher Höhe resp. gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 42 % (60 % x 0.7). Für die Zeit ab Februar 2021 resul- tiert bei einer gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ein IV-Grad in gleicher Höhe bzw. gewichtet mit dem Erwerbssta- tus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 % (50 % x 0.7).
  16. 7.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) festge- haltenen – und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom
  17. August 2022 (act. II 83) zum Einwand des Beschwerdeführers vom
  18. Januar 2022 (act. II 74) bestätigten – Ergebnisse der Erhebung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 31
  19. November 2021 auf ungewichtet bzw. gewichtet 0 % für die Zeit ab August 2020 resp. Februar 2021 veranschlagt (act. II 72 S. 8 - 11 Ziff. 7 - 9). 7.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 7.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause – und in Anwesenheit seiner erwachsenen Tochter, seiner Ehefrau sowie von Frau M.________ (Sozialarbeiterin [act. II 72 S. 2]) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezem- ber 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Um- stände nicht zu beanstanden. Was die Ausführungen zu den einzelnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 32 Haushaltsarbeiten anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 7.2 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteili- ges wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht gerügt. Der Ab- klärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) ist demnach voll beweiskräftig, weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine Ein- schränkung von 0 % vorliegt (act. II 72 S. 11 Ziff. 7.2).
  20. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (vgl. E. 5.5 hiervor), per 1. August 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. E. 6.1 hiervor) unter Berücksichtigung einer erwerblichen Einschrän- kung von 42 % (vgl. E. 6.4 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor) ein IV-Grad von 42 %. Demnach hat der Be- schwerdeführer ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab Februar 2021 belief sich die erwerbliche Einschrän- kung auf 35 % (vgl. E. 6.4 hiervor); die Einschränkung im Haushalt betrug unverändert 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor). Dies ergibt einen nunmehr renten- ausschliessenden IV-Grad von 35 % (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.5 hiervor) führt dies grundsätzlich (vgl. E. 8.2 hiernach) zur Aufhebung der Viertelsrente per 31. Mai 2021. 8.2 8.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 33 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der 1961 geborene Beschwerdefüh- rer (act. II 21 S. 1 Ziff. 1.1) war im einschlägigen Zeitpunkt (29. November 2022; act. II 86) über 55 Jahre alt, weshalb zu prüfen ist, ob vor der Ren- tenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Ein- gliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 8.2.2 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwer- deführer an, er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen. Er sei einfach zu müde und die Schmerzen seien zu stark. Zudem sei er alt und spreche kein Deutsch. Er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.9.2). Damit besteht kein hinreichender Ein- gliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Entscheid des BGer vom 5. Juli 2023, 8C_93/2023, E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers von einer erstellten fehlenden subjektiven Eingliede- rungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attes- tierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwelcher Massnahmen (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 34 rin befugt, die befristet zugesprochene Viertelsrente ohne vorgängige Ge- währung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben.
  21. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
  22. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 10.3 hier- nach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 10.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 10.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 35 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. act. I 5). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 10.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. März 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'737.50.-- (Anwältin: 8.55 h à Fr. 250.-- [Fr. 2'137.50]; Praktikant: 4.80 h à Fr. 125.-- [Fr. 600.00]) sowie Auslagen von Fr. 22.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 212.50 (7.7 % auf Fr. 2'759.80), insgesamt ausmachend Fr. 2'972.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das Ho- norar der amtlichen Anwältin ist auf Fr. 2’118.-- (Fr. 1’710.-- [8.55 h à Fr. 200.--] + Fr. 408.-- [4.80 h à Fr. 85.-- {entsprechend 2/3 des Stundenan- satzes gemäss Kostennote; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 4, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 36 tons Bern vom 8. Februar 2017, IV/2016/653, E. 4.3.2}]) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 22.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.80 (7.7 % auf Fr. 2'140.30), insgesamt ausmachend Fr. 2'305.10, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  24. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  25. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  26. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  27. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'972.30 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'305.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 37
  28. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 34 IV MAK/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2014 wegen Rückenbeschwerden bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2, 13 S. 3). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen und erwerb- lichen Bereich (vgl. insb. den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 1. April 2014 [act. II 13]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 15. April 2014 (act. II 14) dem Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit unangefochten geblie- bener Verfügung vom 11. Juni 2014 (act. II 18) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. Im Dezember 2019 meldete sich der Versicherte wegen Konzentrations- schwierigkeiten und Depression erneut zum Leistungsbezug an (act. II 21). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte am 16. November 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungs- massnahmen mit Aussicht auf Erfolg möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 59). Gestützt auf eine bidisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle C.________ (MEDAS) vom

17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) und einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 10. Dezember 2021 (act. II 73) dem Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 70 %; Haushalt: 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % eine vom 1. August 2020 bis

31. Mai 2021 befristete Viertelsrente bzw. die Verneinung eines Rentenan- spruchs ab dem 1. Juni 2021 (IV-Grad von 35 %) in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin (act. II 74) und nach Stellungnahmen der Gutachter- stelle vom 3. April 2022 (act. II 80) sowie des Bereichs Abklärungen vom

8. August 2022 (act. II 83) erliess die IVB am 25. August 2022 einen im Ergebnis gleichlautenden (zweiten) Vorbescheid (act. II 84). In der Folge verfügte sie am 29. November 2022 wie angekündigt (act. II 86).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 29. November 2022 erhob der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2020 zuzusprechen. Eventua- liter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Inva- lidenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. August 2020 bis

31. Mai 2021 zugesprochenen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Wei- terentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 5 Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs – mit Blick auf die Neuan- meldung von Dezember 2019 (act. II 21) und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.1 hiernach), wes- halb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 6 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbe- lastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 7 Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zu- gemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 8 2.3.4 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 9 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vor- gesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 10 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 18. De- zember 2019 (act. II 21) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Seit der Verfügung vom 11. Juni 2014 (act. II 18) ist mit der im Jahr 2019 neu aufgetretenen psychischen Problematik (vgl. act. II 26 S. 1, 40 S. 4 Ziff. 2.5, 49 S. 6, 66.1 S. 7 Ziff. 4.2.1) eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein medizinischer Neuanmeldungsgrund unbestrittenermassen ausgewiesen (vgl. zum Beweiswert der Expertise E. 3.4 f. hiernach). Dementsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentieren sich die Akten – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 29. Mai 2020 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit rezidivierende depressive Episoden mittelschweren Grades (min- destens seit 2017) sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien im thorakolumbalen Übergang fest (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.5). Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, welche von einem Psychiater behandelt werde (act. II 37 S. 4 Ziff. 2.7). Die psychi- sche Belastbarkeit sei durch die Depression in den letzten drei bis vier Jah- ren deutlich eingeschränkt. Daneben bestehe die bekannte Rückenproble- matik, die den Beschwerdeführer beim repetitiven Heben von schweren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 11 Lasten einschränke. Zumutbar wäre eine körperlich leichte, einfache Tätig- keit ohne schwere Lasten und Stress (act. II 37 S. 4 f. Ziff. 2.7 und 3.4). 3.2.2 Dr. med. E.________ nannte im Bericht vom 10. Juni 2020 (act. II 40), visiert durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-20 F32.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. August 2019 bis

8. Juni 2020 (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.3). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine Konzentrationsstörung sowie eine Schlafstörung (act. II 40 S. 5 Ziff. 3.4). Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätig- keit zumutbar (act. II 40 S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.2.3 Im bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) stellten die Experten in in- terdisziplinärer Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopf- schmerzen im Sinne einer Nebenwirkung, ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1), eine ausgedehnte kutane Psoriasis sowie ein Status nach Nephrolithiasis (2015; act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2). Aus somatischer bzw. rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die (quantitative) Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aller- dings bestehe aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar seien (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8). Der psychiatrische Gutachter hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 12 (ICD-10 F33.10) fest (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1); ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI-induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.3). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, nachvollziehbar wäre sicherlich eine dreimonatige vollumfängliche Krankschreibung durch den behandelnden Psychiater (ab dem 2. August 2019; act. II 66.2 S. 17 f. Ziff. 7.5.1 und 8.1.4), anschliessend wäre von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab dem

2. November 2019 auszugehen (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.1.4). In einer an- gepassten Tätigkeit (mit häufigeren Pausen und engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % vor (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit (beim …), welche (soweit sie nicht mit schwerem Heben und Tra- gen verbunden sei) weitgehend einer der somatischen Behinderung ange- passten Tätigkeit entspreche, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (zeitlich 60 % mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspre- che); diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Fe- bruar 2021). In der Zeit vom 2. August 2019 bis 2. November 2019 er- scheine eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde die Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung auf 40 % eingeschätzt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (wechselbe- lastend, keine monoton-repetitiven Bewegungen, ohne Rückenbelastun- gen, mit häufigeren, frei wählbaren Pausen, mit engem Kontakt zu Vorge- setzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (zeitlich 60 % mit einer Leis- tungseinschränkung von ca. 20 %, was 50 % entspreche; act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.8); bei fehlender rheumatologischer Einschränkung bestimme die psychiatrische Einschränkung den Umfang der Einschränkung im Konsens (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.9). In Bezug auf Schadenminderungsmassnahmen hielten die Gutachter fest, dass eine Intensivierung der psychiatrischen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 13 psychosomatischen Behandlung (ambulant, eventuell teilstationär, allen- falls stationär) sowie eine Opiatabstinenz angezeigt seien. Diese Auflage sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Zu empfehlen seien Blutspiegelkon- trollen der antidepressiven Therapie (monatlich) sowie ein Nachweis der Opiatabstinenz, welche mittels regelmässiger unangekündigter Urinkontrol- len überprüft werden könne. Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschla- genen Massnahmen müsste nach sechs bis zwölf Monaten ein Effekt nachweisbar sein. Es sei nicht ausgewiesen, dass die Störung nicht be- handelbar sei. Medizinisch-theoretisch sei das Erreichen einer vollen Ar- beitsfähigkeit möglich (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10). 3.2.4 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.), visiert durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2), eine Verhaltensstörung bei schädlichem Ge- brauch von Cannabis, eine Insomnie im Rahmen der Diagnose 1 sowie einen Verdacht auf psychosomatische Beschwerden. Der Beschwerdefüh- rer konsumiere seit Jahren Cannabis (act. II 77 S. 2). Er habe damit wegen seiner depressiven Zustände begonnen. Unter Pharmako- und Psychothe- rapie habe sich sein Zustand im Verlauf nur dezent verbessert. Aufgrund des langjährigen Cannabiskonsums bestehe der Verdacht auf Verhaltens- störung bei Cannabiskonsum, was den Beschwerdeführer möglicherweise auch affektiv beeinträchtigen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Alltägliche soziale Belastungen beeinträchtigten zusätzlich die therapeutischen Bemühungen. Es sei schwierig vorauszusagen, ob eine vollständige Recovery erreicht werden könne. Es werde intensiv eine Suchttherapie durchgeführt. Ziel sei, zunächst den Cannabiskonsum zu reduzieren; eine Abstinenz sei nicht realistisch (act. II 77 S. 3). 3.2.5 Hierzu und zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Ein- wänden nahm der psychiatrische Gutachter der MEDAS am 3. April 2022 Stellung (act. II 80) und führte aus, dass sich aus dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers (act. II 74) und dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2 f.) keine neuen Ge- sichtspunkte ergäben, welche eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 14 rechtfertigen würden. Dass eine Intensivierung der Behandlung vorge- schlagen werde, stehe nicht im Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung. Der Gutachter moniere gerade, dass der Beschwerdeführer nicht leitlinien- gerecht behandelt werde. Bessere sich eine depressive Symptomatik nicht, müsse das Antidepressivum gewechselt werden, und zwar mehrmals. Tre- te keine Besserung ein, wäre eine tagesklinische oder stationäre Behand- lung angezeigt. Stelle sich auch da keine Besserung ein und es zeige sich ein sehr regressives Verhalten, wäre eine aufsuchende Behandlung zu Hause klar indiziert. Solche Mittel würden auch eingesetzt, wenn sich eine partielle Besserung zeige. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend eine medizinisch-theoretische Einschätzung vorgenommen worden sei, da die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in der Untersu- chung teilweise nicht verwertbar gewesen seien und auch die aktuellen Angaben des behandelnden Arztes Fragen bezüglich der Nachvollziehbar- keit der Einschätzung der Klinik als auch der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit aufwerfen würden. Auf eine weiterführende Untersuchung der vom Arzt beschriebenen kognitiven Einschränkungen durch eine neuropsychologi- sche Untersuchung sei verzichtet worden. Bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Un- tersuchung nicht auswertbar gewesen. Bezüglich der nicht als realistisch erachteten Cannabisabstinenz sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer auch seinen Morphiumkonsum habe stoppen können. Eine erfolgreiche antidepressive Therapie mit signifikantem Cannabiskonsum sei in der Regel nicht möglich und hierfür sei eine Abstinenz zu verlangen (act. II 80 S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 15 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) gestützt. Dieses erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 66.2 f.) inklusive zahlreicher laborchemischer Zusatzuntersuchungen (Drogenscreening, Medikamen- tenspiegel [act. II 66.2 S. 22 f.]) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Ge- sundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- dizinischen Fachdisziplinen (vgl. Bericht des RAD vom 22. September 2020 [act. II 49 S. 6]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 16 interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 66.1). Des Weiteren wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen im Vorbescheidverfahren Stellung ge- nommen und dabei überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb an der gut- achterlichen Beurteilung festgehalten werde (act. II 80). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten und nachträglicher Stellungnahme) kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. 3.4.1 Gestützt auf das Teilgutachten der Rheumatologie sind keine Diagnosen mit Relevanz für die quantitative Arbeitsfähigkeit erstellt. Aller- dings besteht aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Fehlhaltung (Kyphoskoliose im thora- kolumbalen Übergang) und Osteochondrosen von BWK12 bis LWK3 eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass rückenbelastende Arbeiten, Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen und monoton- repetitive Bewegungen nicht zumutbar sind (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.3, 66.3 S. 10 f. Ziff. 6.1 f. und 8); Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.1). 3.4.2 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS hat sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung – unter Darlegung der Anamnese und der Ver- haltensbeobachtung während der Begutachtung (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.) – einlässlich mit den psychiatrischen Vordiagnosen, dem bisheri- gen Behandlungsverlauf und den klinischen Befunden der gutachterlichen Exploration auseinandergesetzt und schlüssig anhand der klassifikatori- schen Vorgaben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatri- scher Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Aufl., 2015, S. 176 bis 179) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), Spannungskopfschmerzen versus SSRI- induzierte Kopfschmerzen im Sinne einer Nebenwirkung sowie einem schädlichen Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11. 1) leidet (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1 f). Daraus leitete der Sachverständige sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit (mit häufigeren, frei wählbaren Pausen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 17 mit engem Kontakt zu Vorgesetzten, unter Vermeidung von subjektiv schmerzauslösenden Tätigkeiten) eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine sol- che von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 ab (act. II 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.4.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Sprachschwierigkeiten (vgl. Be- schwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3) ist darauf hinzuweisen, dass die bidisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines … sprechenden Dolmetschers durchge- führt wurde (vgl. act. II 66.2 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 7 Ziff. 4.2, 66.3 S. 1 Ziff. 1.1). Aus dem Gutachten bzw. psychiatrischen Teilgutachten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine mangelhafte oder missverständliche Übersetzung schliessen liessen. Darüber hinaus sind die behaupteten Sprachschwierigkeiten vor dem Hintergrund, dass die zuständige Sozialar- beiterin dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse bescheinigt (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), dieser verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der Schweiz nachgegangen ist (vgl. E. 5.3.1 f. hiernach) und sich hier einbür- gern lassen konnte – wofür hinreichende Sprachkenntnisse erforderlich sind –, weder nachvollziehbar noch überzeugend. Die Rüge des Be- schwerdeführers, die vom Gutachter konstatierten Inkonsistenzen und schwierige Befragung seien auf mangelhafte Übersetzungen zurückzu- führen (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. IV.3), überzeugt im Lichte des Gesag- ten nicht. Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung, womit er auch allfälli- ge Folgen der von ihm zu verantwortenden Inkonsistenzen zu tragen hat. 3.4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer kritisierte Diagnoseherleitung, ins- besondere Ausprägung der depressiven Symptomatik, angeht (vgl. Be- schwerde, S. 9 Ziff. IV.6), legte der Experte im psychiatrischen Teilgutach- ten ausführlich dar, weshalb beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10; act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.1), zu stellen ist (act. II 66.2 S. 13 - 15 Ziff. 7.1.4). Er begründete weiter nachvoll- ziehbar, dass die diagnostische Zuordnung angesichts der fraglichen Kon- sistenz- und Plausibilitätsaspekte schwierig war. Der Gutachter wies auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 18 gewisse Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Schweregrades der Einschränkung, wel- che diametral zur bisher erfolgten, nicht intensiven psychiatrischen Be- handlung (u.a. niedrig dosierte, gleiche Psychopharmaka, bisher keine [teil-]stationären Behandlungen) steht, und den objektiven Untersuchungs- befunden hin (act. II 66.2 S. 16 f. Ziff. 7.3). Die Herleitung der rezidivieren- den depressiven Störung bzw. aller gestellten Diagnosen erfolgte gründlich und detailliert, wobei jeweils fachgerecht auf die sorgfältig erhobene Ana- mnese und die festgestellte Befundlage Bezug genommen wurde (act. II 66.2 S. 4 - 11 Ziff. 3 f.). Zudem wurden fünf testdiagnostische Untersu- chungen (AMDP, HAMD-21, MADRS, Mini ICF-APP, IFAP) sowie labor- chemische Zusatzuntersuchungen durchgeführt (act. II 66.2 S. 7 - 11 Ziff. 4.3 und S. 22 f.). Auch wenn der Gutachter bemerkte, die Befragung des Beschwerdeführers habe sich schwierig gestaltet, da dieser sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt habe, weshalb ge- wisse Anteile der Untersuchung nicht auswertbar gewesen seien (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3), legte er bezüglich des depressiven Geschehens nach- vollziehbar dar, dass sich aufgrund des objektiven Psychostatus mit mittle- rer Wahrscheinlichkeit eine mittelschwere Episode begründen lasse. Er zeigte auf, dass der Beschwerdeführer unter den typischen Symptomen von depressiv-dysphorischer und anhedonischer Stimmung und Gefühlen von Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit wie auch unter Schlafstörungen leidet (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4; vgl. hierzu auch a.a.O. DILLING et al., S. 169 ff.). Seine Beurteilung der Ausprägung der de- pressiven Störung fügt sich denn auch ohne Weiteres in das vom Be- schwerdeführer anlässlich der Exploration geschilderte Bild über die Frei- zeit- bzw. Alltagsaktivitäten wie täglicher Spaziergang von zwei bis drei Stunden, Fernsehschauen, Pflege der kranken Ehefrau und Kontakt zu den Kindern sowie dem Enkelkind ein (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Damit vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte von Dr. med. G.________ vom 10. Juni 2020 und 20. Februar 2022 (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. IV.6), in denen der Grad der depressiven Episode als schwer eingestuft wurde (act. II 40 S. 4 Ziff. 2.5, 77 S. 2), an der gut- achterlichen Einschätzung keine konkreten Zweifel zu wecken, zumal die Berichte keine wesentlich andere objektive Befundlage beschreiben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 19 act. II 80 S. 4). Überdies gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (SVR 2020 IV Nr. 69 S. 241 E. 4.1, 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). 3.4.2.3 Auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach der psychia- trische Gutachter nicht näher auf das Suchtgeschehen (Opiate, Cannabis) eingegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. IV.8 - 10), kann nicht beige- pflichtet werden. Der Experte hat diesbezüglich festgehalten, dass der Hausarzt im Jahr 2017 beim Beschwerdeführer einen ambulanten Opiat- Entzug durchgeführt habe und der Beschwerdeführer in der Untersuchung den Konsum opiathaltiger Schmerzmittel verneint habe, obwohl ein positi- ver Urinbefund vorgelegen habe. Da die Pupillen des Beschwerdeführers in der Untersuchung jedoch unauffällig gewesen seien, sei nicht von einer hohen Opiateinnahme auszugehen, welche die Kognition beeinträchtigen würde (act. II 66.2 S. 14 Ziff. 7.1.4). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter den schädlichen Gebrauch von Opiaten den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (act. II 66.2 S. 12 Ziff. 6.2). Sodann hat er in Auseinandersetzung mit dem im Bericht des behandelnden Dr. med. G.________ vom 20. Februar 2022 (act. II 77 S. 2) festgehaltenen Cannabiskonsum und unter Bezugnahme auf den vom Hausarzt ambulant durchgeführten Opiat-Entzug nachvollziehbar und ein- leuchtend aufgezeigt, dass mit Blick auf eine erfolgreiche antidepressive Therapie eine Abstinenz von Opiaten und Cannabis angezeigt und unter entsprechender ärztlicher Kontrolle (mittels Urinkontrollen) auch zumutbar ist (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10, 66.2 S. 19 f. Ziff. 8.3 f., 80 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf diesbezüg- liche weitere Abklärungen verzichtete. 3.4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, es habe keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. IV.11), so ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 20 fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist. Eine neuropsy- chologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3). Ein solches Erfordernis lag nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht vor mit der Begrün- dung, bei klaren Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Aggravation wäre auch eine neuropsychologische Untersuchung nicht auswertbar gewesen (act. II 80 S. 4). Dieser Schluss lässt sich mit Blick darauf, dass der Experte

– wie bereits dargelegt – eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähig- keit vornehmen konnte, nicht beanstanden. 3.5 Der medizinische Sachverhalt ist demnach hinreichend abgeklärt, weshalb auf die in der Beschwerde beantragten weiteren Beweisvorkeh- rungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten der MEDAS vom 17. Juni 2021 (act. II 66.1 - 66.3) samt Stellungnahme vom 3. April 2022 (act. II 80) ist damit ausgewiesen, dass die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % für die Zeit ab November 2019 und eine solche von 50 % für die Zeit ab Februar 2021 für die ange- stammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem psychiatrischen Befund bzw. der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.10), beruht (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, 66.2 S. 18 Ziff. 8.2.1 und 8.1). 4. Zu prüfen ist damit die Frage der Massgeblichkeit der psychiatrisch attes- tierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor), mithin ob dieser auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann. Dabei hat das Gericht bei der Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) insbe- sondere auch dem höchstrichterlich festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 21 nen nicht auf eine invalidisierende Krankheit schliessen lässt und für das Gericht diesfalls Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49). 4.1 Der psychiatrische Gutachter wies auf diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerde- führer habe sehr regressiv, teilweise sehr verdeutlichend und aggravierend gewirkt. Er habe Angaben gemacht, welche auch nicht im Sinne einer typi- schen Pseudodemenz bei einer schwergradigen Depression erklärbar wären. Sein Verhalten lasse sich mit der depressiven Störung, einer mögli- chen signifikanten Persönlichkeitsstörung, organischen Faktoren wie Opiat- Konsum oder mit einer Traumafolgestörung nach politischer Inhaftierung im … nur teilweise erklären (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Dennoch erreichen die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen nicht das Ausmass von Aus- schlussgründen im Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51. Es ist daher nachfolgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständige – nebst unauffälligen Befunden – eine depressiv- dysphorische und anhedonische Stimmung, Gefühle von Hilflosigkeit, Hoff- nungslosigkeit sowie Perspektivenlosigkeit und Schlafstörungen (act. II 66.2 S. 13 Ziff. 7.1.4). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 22 ren Grades bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer steht seit August 2019 in psychiatrischer Behandlung (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.1), dies mit einer Frequenz von alle drei Wochen (act. II 40 S. 3 Ziff. 1.2), was für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016, E. 5.3.2). Zudem ist gemäss dem Gutachter die Dosierung der verordneten Präparate ausbaufähig (act. II 66.2 S. 16 Ziff. 7.3). Weiter fanden bislang keine (teil-)stationären Massnahmen, keine Behandlung betreffend das Vermeideverhalten und kein integriertes psychosomatisches Setting betreffend die Somatisie- rungsstörung statt (act. II 66.2 S. 17 Ziff. 7.3 und S. 19 Ziff. 8.3.1). Der psychiatrische Gutachter erachtete eine Intensivierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung als indiziert und auch zumutbar. Zudem sollte eine Opiatabstinenz erfolgen (act. II 66.2 S. 19 Ziff. 8.3.1). Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresis- tenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen neben der depressiven Störung (mittelgradige Episode) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperli- chen Anteilen (ICD-10 F45.41) und ein schädlicher Gebrauch von Opiaten (ICD-10 F11.1) vor (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), womit nennenswerte Interfe- renzen durch psychische Komorbiditäten bejaht werden können (vgl. BGE 148 V 49). Ferner besteht auch eine somatische Komorbidität. Die Gutach- ter diagnostizierten ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei ausgeprägter Fehlhaltung (act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.2), welches sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auswirkt (act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 f.). 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 23 lichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge verneinte (act. II 66.2 S. 15 Ziff. 7.1.4). 4.2.3 Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein ausgeprägter Rückzug aus dem sozialen Leben ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Aus dem Gutachten geht vielmehr hervor, dass der Beschwer- deführer täglich lange Spaziergänge unternimmt und familienintern über intakte Beziehungen (Ehefrau, Kinder und Enkelkind) verfügt (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.6). Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.2.4). Vorliegend stell- ten die Gutachter einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug fest; aufgrund der geschilderten chronischen Erkrankung der Ehe- frau, der Distanz zur Familie im … (kranke Familienmitglieder) und Inhaftie- rung/Flucht aus dem … bestehen psychosoziale Belastungsfaktoren, wel- che durchaus ressourcenhemmend wirken (vgl. act. II 66.1 S. 7 Ziff. 4.5, 66.2 S. 17 Ziff. 7.4). Dass die Ressourcen, welche der Beschwerdeführer aus der ausserhäuslichen Aktivität und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % (für die Zeit ab Februar 2021) resp. auf über 40 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu begründen vermögen, schliessen die Gutachter mit die- ser Beurteilung sinngemäss aus. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer ein bescheidenes Aktivitätenniveau im Alltag; er nehme nach dem Aufstehen jeweils seine Medikamente ein, unternehme nach dem Frühstück einen längeren Spa- ziergang, lege sich nach dem Mittagessen hin und schaue nach dem Abendessen fern. Er sei viel in seinem Zimmer. Daneben habe er Kontakt mit seinen Kindern und dem Enkelkind, Freunde habe er nicht wirklich. Ins- gesamt scheint das Aktivitätenniveau im Alltag nicht im Widerspruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (für die Zeit ab Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 24 bruar 2021) resp. von 60 % (für die Zeit ab November 2019 [vgl. E. 3.5 hiervor]) zu stehen, ist doch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an (Freizeit-)Aktivität zulässig (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). 4.3.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inan- spruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist mit Blick auf das in E. 4.2.1.2 hiervor Gesagte von einem gewis- sen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung lassen die aufgezeigte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, die bestehenden Komorbi- ditäten sowie die Ausführungen zum Komplex sozialer Kontext und in der Kategorie Konsistenz (Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichba- ren Lebensbereichen sowie Behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck) den Schluss auf invalidisierende Funk- tionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. In der Folge ist die vom psychiatri- schen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die Zeit ab No- vember 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 3.5 hiervor) in der angestammten resp. in einer angepassten Tätigkeit als rechtlich mass- gebend zu beurteilen, welche letztlich auch für die interdisziplinäre Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit gilt (vgl. E. 3.5 hiervor). 5. Streitig ist weiter der Status des Beschwerdeführers. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

29. November 2022 (act. II 86) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und einem Status 70 % Er- werbstätigkeit sowie 30 % Haushalt aus. Der Beschwerdeführer macht im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 25 Beschwerdeverfahren demgegenüber geltend, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. IV.14 f.). 5.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver- sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Laut Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Februar 2014 (act. II 7) habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei I.________ seit dem

1. Juli 2011 70 % betragen (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 26 5.3.2 Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21) sei der Beschwerdeführer zuletzt vom 20. Juli 2015 bis 30. Sep- tember 2017 beim J.________ in … als … in einem Arbeitspensum von ca. 60 bis 80 % angestellt gewesen (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4). 5.3.3 Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse zuhanden der Beschwerde- gegnerin vom 8. Mai 2020 (act. II 35) habe der Beschwerdeführer in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % an- gegeben (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). 5.3.4 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 29. November 2021 (act. II 72) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Gesundheitsfall wei- terhin beim J.________ arbeiten würde (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4); diese Stel- le – mit welcher er zufrieden gewesen sei – sei ihm wegen Umstrukturie- rung gekündigt worden (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2). Er habe viele Bewerbungen (als … und …) versandt, jedoch aufgrund des Alters und fehlender Schwei- zer Ausbildung nur Absagen erhalten. Es habe sich dabei um Arbeitgeber wie K.________ und L.________ gehandelt, welche Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 70 bis 80 % gesucht hätten. Der Beschwerdefüh- rer habe reduziert gearbeitet, weil seine Ehefrau das zweite Handgelenk habe operieren lassen und aufgrund von Arthrose und Rheuma körperlich eingeschränkt sei (act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4). 5.4 Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren gemach- ten Angaben (vgl. E. 5.1 hiervor) sind mit Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge des Abklärungsgesprächs. Letz- tere sind als sogenannte Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Sie decken sich zudem mit den Angaben in der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2019 (act. II 21 S. 6 Ziff. 5.4), mit der bisherigen Erwerbsbiographie (act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, vgl. auch act. II 35 S. 2 Ziff. 7) bzw. mit den Einträ- gen im Individuellen Konto, aus welchen sich keine Anhaltspunkte für ein vormaliges Erwerbspensum von über 70 % ergeben (vgl. act. II 34 S. 2, 72 S. 5 Ziff. 3.4), sowie mit den gelebten Verhältnisse (Pflege der kranken Ehefrau [act. II 72 S. 5 Ziff. 3.4]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 27 nicht auf die vom Beschwerdeführer im November 2021 gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten, in sich stimmigen und nachvollziehba- ren Ausführungen abgestellt werden könnte. Soweit die Sozialbehörde im ersten Vorbescheidverfahren (act. II 74 S. 1) auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (mit Sozi- alhilfebedürftigkeit) hingewiesen hatte, ist festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Praxis (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt und dies selbst dann nicht, wenn im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Vorliegend hat nichts Anderes zu gelten, zumal der Beschwerde- führer, wie bereits erwähnt, seit Jahren – mithin lange Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens – nur in einem Arbeitspensum von 70 % erwerbs- tätig war (vgl. act. II 7 S. 2 Ziff. 2.9, 34 S. 2) und denn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse selbst eine Vermittlungsfähigkeit von lediglich 60 % an- gegeben hat (act. II 35 S. 2 Ziff. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Indiz für die Annahme einer im Gesundheitsfall 70 % übersteigenden Erwerbs- tätigkeit darstellen. 5.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt hinsichtlich der Statusfrage rechtsgenüglich abgeklärt. Demnach ist in Würdigung der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Ab- klärungsfachperson sowie aufgrund seiner gesamten persönlichen, fami- liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ein im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübtes 70%-Erwerbspensum und in der Folge ein Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätiger von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.3 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 28 6. Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % für die Zeit ab November 2019 bzw. 50 % für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2019 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 21) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie unter der Prämisse einer erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. August 2020 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 10. Februar 2021 (vgl. act. II 66.1 S. 8 Ziff. 4.7 - 4.9, S. 3 Ziff. 2) hat einen weiteren Einkommensvergleich zur Folge (vgl. E. 2.5.5 hiervor). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 29 Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Ziff. 96 ("Sonst. Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 30 liche Dienstleistungen"), Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. act. II 72 S. 6 f. Ziff. 5.2 f, 86 S. 5 f.). Dies gibt angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer über keine Schweizer Berufsausbildung verfügt, seine letz- te Anstellung beim J.________ aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (act. II 72 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), im Gesundheitsfall weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbereich (im niedrigen Lohnsegment) tätig wäre und die ihm zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, zu keinen Beanstandungen Anlass und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti- gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom

27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.3 hiervor) sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend resultiert für die Zeit ab August 2020 (vgl. E. 6.1 hiervor) bei einer gutachterlich bestimmten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 60 % ein IV-Grad in gleicher Höhe resp. gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 42 % (60 % x 0.7). Für die Zeit ab Februar 2021 resul- tiert bei einer gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ein IV-Grad in gleicher Höhe bzw. gewichtet mit dem Erwerbssta- tus von 70 % (vgl. E. 5.5 hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 % (50 % x 0.7). 7. 7.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) festge- haltenen – und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

8. August 2022 (act. II 83) zum Einwand des Beschwerdeführers vom

28. Januar 2022 (act. II 74) bestätigten – Ergebnisse der Erhebung vom

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29. November 2021 auf ungewichtet bzw. gewichtet 0 % für die Zeit ab August 2020 resp. Februar 2021 veranschlagt (act. II 72 S. 8 - 11 Ziff. 7 - 9). 7.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 7.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause – und in Anwesenheit seiner erwachsenen Tochter, seiner Ehefrau sowie von Frau M.________ (Sozialarbeiterin [act. II 72 S. 2]) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezem- ber 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Um- stände nicht zu beanstanden. Was die Ausführungen zu den einzelnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 32 Haushaltsarbeiten anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 7.2 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteili- ges wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht gerügt. Der Ab- klärungsbericht vom 6. Dezember 2021 (act. II 72) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 8. August 2022 (act. II 83) ist demnach voll beweiskräftig, weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine Ein- schränkung von 0 % vorliegt (act. II 72 S. 11 Ziff. 7.2). 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (vgl. E. 5.5 hiervor), per 1. August 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. E. 6.1 hiervor) unter Berücksichtigung einer erwerblichen Einschrän- kung von 42 % (vgl. E. 6.4 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor) ein IV-Grad von 42 %. Demnach hat der Be- schwerdeführer ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab Februar 2021 belief sich die erwerbliche Einschrän- kung auf 35 % (vgl. E. 6.4 hiervor); die Einschränkung im Haushalt betrug unverändert 0 % (vgl. E. 7.3 hiervor). Dies ergibt einen nunmehr renten- ausschliessenden IV-Grad von 35 % (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.5 hiervor) führt dies grundsätzlich (vgl. E. 8.2 hiernach) zur Aufhebung der Viertelsrente per 31. Mai 2021. 8.2 8.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 33 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der 1961 geborene Beschwerdefüh- rer (act. II 21 S. 1 Ziff. 1.1) war im einschlägigen Zeitpunkt (29. November 2022; act. II 86) über 55 Jahre alt, weshalb zu prüfen ist, ob vor der Ren- tenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Ein- gliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 8.2.2 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwer- deführer an, er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen. Er sei einfach zu müde und die Schmerzen seien zu stark. Zudem sei er alt und spreche kein Deutsch. Er könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen (act. II 66.2 S. 6 Ziff. 3.3.9.2). Damit besteht kein hinreichender Ein- gliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Entscheid des BGer vom 5. Juli 2023, 8C_93/2023, E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers von einer erstellten fehlenden subjektiven Eingliede- rungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attes- tierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwelcher Massnahmen (act. II 66.1 S. 9 Ziff. 4.10) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 34 rin befugt, die befristet zugesprochene Viertelsrente ohne vorgängige Ge- währung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. 9. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 86) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 10.3 hier- nach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 10.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 10.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 35 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. act. I 5). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 10.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. März 2023 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'737.50.-- (Anwältin: 8.55 h à Fr. 250.-- [Fr. 2'137.50]; Praktikant: 4.80 h à Fr. 125.-- [Fr. 600.00]) sowie Auslagen von Fr. 22.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 212.50 (7.7 % auf Fr. 2'759.80), insgesamt ausmachend Fr. 2'972.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das Ho- norar der amtlichen Anwältin ist auf Fr. 2’118.-- (Fr. 1’710.-- [8.55 h à Fr. 200.--] + Fr. 408.-- [4.80 h à Fr. 85.-- {entsprechend 2/3 des Stundenan- satzes gemäss Kostennote; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 4, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 36 tons Bern vom 8. Februar 2017, IV/2016/653, E. 4.3.2}]) zuzüglich Ausla- gen von Fr. 22.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.80 (7.7 % auf Fr. 2'140.30), insgesamt ausmachend Fr. 2'305.10, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'972.30 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'305.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 37 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.