Einspracheentscheide vom 11. April 2023 und 2. Juni 2023
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Januar 2024 lautete wie folgt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- entnommen. Vom vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechts- kraft des Urteils Fr. 1'100.-- zurückerstattet. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlte. Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestim- mungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Ver- waltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Art. 100 Abs. 4 VRPG). Der Geltungsbereich von Art. 100 VRPG erstreckt sich auch auf kanto- nale sozialversicherungsrechtliche Justizentscheide (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 100 N. 3). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjus- tizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (MÜLLER, a.a.O., Art. 100 N. 15). Es ist offensichtlich, dass Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 einen Redaktionsfehler enthält. Richtigerweise hat der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlt und ihm sind davon Fr. 1'900.-- zurückzuerstatten. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs ist entspre- chend zu berichtigen. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zustän- dig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG; MÜL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 3 LER, a.a.O., Art. 100 N. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt für jenen Teil des Dispositivs, der eine Berichtigung erfahren hat, eine neue Rechtsmittel- frist zu laufen (Art. 100 Abs. 4 VRPG; MÜLLER, a.a.O., Art. 100 N. 18). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Ziff. 7 des Dispositivs des am 22. Januar 2024 eröffneten Urteils vom
- Januar 2024 in Sachen A.________ (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857) wird wie folgt berichtigt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'900.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'900.-- zurückerstattet.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 331 KV und 200 23 513 KV und 200 23 679 KV und 200 23 856 KV und 200 23 857 KV (5) WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. April 2024 Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Sanitas Forderungsmanagement, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerdegegnerin Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Den Parteien wurde am 22. Januar 2024 ein Urteil der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 eröffnet (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857). Ziff. 7 des Urteils vom
17. Januar 2024 lautete wie folgt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- entnommen. Vom vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechts- kraft des Urteils Fr. 1'100.-- zurückerstattet. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlte. Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestim- mungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Ver- waltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Art. 100 Abs. 4 VRPG). Der Geltungsbereich von Art. 100 VRPG erstreckt sich auch auf kanto- nale sozialversicherungsrechtliche Justizentscheide (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 100 N. 3). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjus- tizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (MÜLLER, a.a.O., Art. 100 N. 15). Es ist offensichtlich, dass Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 einen Redaktionsfehler enthält. Richtigerweise hat der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlt und ihm sind davon Fr. 1'900.-- zurückzuerstatten. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs ist entspre- chend zu berichtigen. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zustän- dig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG; MÜL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 3 LER, a.a.O., Art. 100 N. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt für jenen Teil des Dispositivs, der eine Berichtigung erfahren hat, eine neue Rechtsmittel- frist zu laufen (Art. 100 Abs. 4 VRPG; MÜLLER, a.a.O., Art. 100 N. 18). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Ziff. 7 des Dispositivs des am 22. Januar 2024 eröffneten Urteils vom
17. Januar 2024 in Sachen A.________ (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857) wird wie folgt berichtigt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'900.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'900.-- zurückerstattet. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sanitas
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.