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200 2023 329

Bern VerwG · 2022-11-01 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 28. März 2023 (vbv 8/2023)

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ wird seit Juni 2011 vom Gemeindever- band B.________, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst … (fortan: Gemeindeverband resp. Beschwerdegegner), wirtschaftlich unterstützt (vgl. u.a. Akten des Gemeindeverbands [act. II] 4 und 8). Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat der Gemeindeverband auf das Gesuch von A.________ um Übernahme der Wohnkosten ab Oktober 2022 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2023, …, gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Gemeindeverband zurückgewiesen (act. II 8; Akten der Regierungsstatthal- terin des Verwaltungskreises Seeland [fortan: Vorinstanz; act. IIA] 7, 87 Ziff. 9). Daraufhin forderte Letzterer A.________ mit Schreiben vom

10. März 2023 auf, weitere Unterlagen einzureichen resp. diverse Fragen zu beantworten (act. II 8). B. Am 13. März 2023 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland ein als "(Rechtsverweigerungs-) Rechtsverzö- gerungsbeschwerde / verweigerte Soforthilfe für Mietzinszahlungen Febru- ar und März 2023 / superprovisorische Verfügung für Soforthilfe (Mietzins)" bezeichnetes Schreiben ein, welches als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen wurde (act. IIA 1, 85 Ziff. 2). Mit Entscheid vom 28. März 2023, … (act. IIA 85 ff.), wies die Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab und trat auf das Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Gleichzeitig erlegte sie A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auf. Im weiteren Verlauf lehnte der Gemeindeverband mit Verfügung vom

29. März 2023 die Übernahme der Kosten der von A.________ seit Mai 2022 bewohnten Wohnung ab (Akten von A.________ [act. I] 4 S. 1). Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 3 gen diese Verfügung erhob A.________ am 28. April 2023 Beschwerde (act. I 4). C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 28. März 2023 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 28. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren:

- Der Entscheid … vom 28. März 2023 sei aufzuheben und aufgrund der laufenden, neuen Beschwerde bezüglich Ablehnung Mietkosten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- Eventualiter sei in der Sache um Soforthilfe ein Urteil zu fällen.

- Auf die Fr. 400.-- für den Entscheid der Vorinstanz sei auf jeden Fall zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner das Nichteintreten auf die Beschwerde resp. eventualiter die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weite- re Stellungnahme ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 4 gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsge- richts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 28. März 2023 (act. IIA 85 ff.), mit welchem die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat und auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Soforthilfe für Mietzinszahlung) nicht eingetreten ist; dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner nach dem Rückweisungsentscheid vom 6. Februar 2023 fast zwei Monate lang nicht über die "Mietzinsübernahme" verfügt habe und somit diesbe- züglich weiterhin eine Rechtsverzögerung geltend macht (Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund des Erlasses der Verfügung vom 29. März 2023 (act. I 4 S. 1), in welcher der Beschwerde- gegner die Übernahme des Mietzinses verneinte, besteht (von Anfang an) kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids der Vorin- stanz vom 28. März 2023 (act. IIA 85 ff.) über die Rechtsverzögerungsbe- schwerde. Abgesehen davon, dass im Verhalten des Beschwerdegegners keine Rechtsverzögerung erblickt werden kann (vgl. E. 2.2 hiernach). Das- selbe gilt für die beantragten vorsorglichen Massnahmen (sofortige Mietzinsübernahme per Soforthilfe; Beschwerde S. 2). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich moniert, dass im Entscheid vom 6. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 5 2023 kein Entscheid in der Sache gefällt, sondern die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Denn der besagte Entscheid ist nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit ist vorliegend einzig die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer zu prüfen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.).

E. 2.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosen erhoben. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 2.2 Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wurde der Beschwerdegegner angewiesen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Mietkosten materiell zu prüfen (act. IIA 87 Ziff. 9 f.). Vor Rechtskraft dieses Entscheids konnte der Beschwerdegegner nicht über die Übernahme der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 6 Mietkosten verfügen. Am 13. März 2023, d.h. vier Tage nach Rechtskraft des besagten Entscheids (unter der Annahme, dass dieser dem Beschwer- deführer am 7. Februar 2023 zugestellt wurde), erhob der Beschwerdefüh- rer bereits Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil der Beschwerdegegner bislang nicht über die "Mietzinsübernahme" verfügt habe. Dass das Be- schleunigungsgebot nach so kurzer Zeit nicht schon verletzt sein kann, steht ausser Frage. Damit ist die Erhebung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 13. März 2023 offensichtlich mutwillig erfolgt und die Vorin- stanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt.

E. 3 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband B.________ (samt Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 15. Juni 2023)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 3.1 Wie bereits dargelegt, werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Vorliegend erfolgte die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids hin- sichtlich der Frage der Rechtsverzögerung von Anfang an ohne Recht- schutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor) und war insoweit mutwillig. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Frage der Auferlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren (wegen Mutwilligkeit) beanstandet, erweist sich die Beschwerde nicht als mutwillig oder leichtfertig, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 329 SH MAK/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. August 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 28. März 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ wird seit Juni 2011 vom Gemeindever- band B.________, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst … (fortan: Gemeindeverband resp. Beschwerdegegner), wirtschaftlich unterstützt (vgl. u.a. Akten des Gemeindeverbands [act. II] 4 und 8). Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat der Gemeindeverband auf das Gesuch von A.________ um Übernahme der Wohnkosten ab Oktober 2022 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2023, …, gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Gemeindeverband zurückgewiesen (act. II 8; Akten der Regierungsstatthal- terin des Verwaltungskreises Seeland [fortan: Vorinstanz; act. IIA] 7, 87 Ziff. 9). Daraufhin forderte Letzterer A.________ mit Schreiben vom

10. März 2023 auf, weitere Unterlagen einzureichen resp. diverse Fragen zu beantworten (act. II 8). B. Am 13. März 2023 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland ein als "(Rechtsverweigerungs-) Rechtsverzö- gerungsbeschwerde / verweigerte Soforthilfe für Mietzinszahlungen Febru- ar und März 2023 / superprovisorische Verfügung für Soforthilfe (Mietzins)" bezeichnetes Schreiben ein, welches als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen wurde (act. IIA 1, 85 Ziff. 2). Mit Entscheid vom 28. März 2023, … (act. IIA 85 ff.), wies die Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab und trat auf das Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Gleichzeitig erlegte sie A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auf. Im weiteren Verlauf lehnte der Gemeindeverband mit Verfügung vom

29. März 2023 die Übernahme der Kosten der von A.________ seit Mai 2022 bewohnten Wohnung ab (Akten von A.________ [act. I] 4 S. 1). Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 3 gen diese Verfügung erhob A.________ am 28. April 2023 Beschwerde (act. I 4). C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 28. März 2023 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 28. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren:

- Der Entscheid … vom 28. März 2023 sei aufzuheben und aufgrund der laufenden, neuen Beschwerde bezüglich Ablehnung Mietkosten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- Eventualiter sei in der Sache um Soforthilfe ein Urteil zu fällen.

- Auf die Fr. 400.-- für den Entscheid der Vorinstanz sei auf jeden Fall zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner das Nichteintreten auf die Beschwerde resp. eventualiter die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weite- re Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 4 gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsge- richts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 28. März 2023 (act. IIA 85 ff.), mit welchem die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat und auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Soforthilfe für Mietzinszahlung) nicht eingetreten ist; dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner nach dem Rückweisungsentscheid vom 6. Februar 2023 fast zwei Monate lang nicht über die "Mietzinsübernahme" verfügt habe und somit diesbe- züglich weiterhin eine Rechtsverzögerung geltend macht (Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund des Erlasses der Verfügung vom 29. März 2023 (act. I 4 S. 1), in welcher der Beschwerde- gegner die Übernahme des Mietzinses verneinte, besteht (von Anfang an) kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids der Vorin- stanz vom 28. März 2023 (act. IIA 85 ff.) über die Rechtsverzögerungsbe- schwerde. Abgesehen davon, dass im Verhalten des Beschwerdegegners keine Rechtsverzögerung erblickt werden kann (vgl. E. 2.2 hiernach). Das- selbe gilt für die beantragten vorsorglichen Massnahmen (sofortige Mietzinsübernahme per Soforthilfe; Beschwerde S. 2). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich moniert, dass im Entscheid vom 6. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 5 2023 kein Entscheid in der Sache gefällt, sondern die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Denn der besagte Entscheid ist nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit ist vorliegend einzig die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer zu prüfen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosen erhoben. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.). 2.2 Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wurde der Beschwerdegegner angewiesen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Mietkosten materiell zu prüfen (act. IIA 87 Ziff. 9 f.). Vor Rechtskraft dieses Entscheids konnte der Beschwerdegegner nicht über die Übernahme der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 6 Mietkosten verfügen. Am 13. März 2023, d.h. vier Tage nach Rechtskraft des besagten Entscheids (unter der Annahme, dass dieser dem Beschwer- deführer am 7. Februar 2023 zugestellt wurde), erhob der Beschwerdefüh- rer bereits Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil der Beschwerdegegner bislang nicht über die "Mietzinsübernahme" verfügt habe. Dass das Be- schleunigungsgebot nach so kurzer Zeit nicht schon verletzt sein kann, steht ausser Frage. Damit ist die Erhebung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 13. März 2023 offensichtlich mutwillig erfolgt und die Vorin- stanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 3. 3.1 Wie bereits dargelegt, werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Vorliegend erfolgte die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids hin- sichtlich der Frage der Rechtsverzögerung von Anfang an ohne Recht- schutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor) und war insoweit mutwillig. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Frage der Auferlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren (wegen Mutwilligkeit) beanstandet, erweist sich die Beschwerde nicht als mutwillig oder leichtfertig, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2023, SH/23/329, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband B.________ (samt Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 15. Juni 2023)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.