Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 24. April 2023 (vbv 16/2023)
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab dem
16. Februar 2022 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________, B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagen, 1). Am 23. November 2022 wies ihn die EG B.________ an, am 6. Dezember 2022 an einer Besprechung teilzunehmen resp. einen Arbeitsvertrag für eine vom 1. Februar bis 31. März 2023 befristete, zumut- bare Anstellung als Hilfsarbeiter (im Rahmen des Projekts Abklärungsplatz [AP]) zu unterzeichnen. Für den Fall, dass A.________ die Weisung miss- achten sollte, stellte sie die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht (act. II, Beilagen, 3 f. und 12). A.________ blieb diesem Termin fern mit der Begründung, er stehe zurzeit und bis auf Weiteres nicht zur Verfügung re- sp. weise alle diesbezüglichen Mahnungen oder weitere Korrespondenzen zurück (act. II, Beilagen, EG B.________ 9). Hierauf ermahnte ihn die EG B.________ am 8. Dezember 2022 unter Ansetzung eines neuen Termins (22. Dezember 2022), den besagten Arbeitsvertrag zu unterzeichnen (act. II, Beilagen, 4). Nachdem sich A.________ wegen Krankheit abgemeldet (act. II, Beilagen EG B.________ 10) und auf eine weitere Aufforderung der EG B.________ vom 23. Dezember 2022 kein Arztzeugnis eingereicht hat- te, erschien er zu einem weiteren von der EG B.________ angesetzten Termin (24. Januar 2023) nicht (act. II, Beilagen, 5 f.). Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 teilte A.________ der EG B.________ mit, der Besprechungs- termin sei sinn- und zwecklos sowie rechtsungültig. Er müsse wöchentlich mehrere gerichtliche Sachen erledigen, welche viel Zeit in Anspruch näh- men (act. II, Beilagen, EG B.________ 12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) stellte die EG B.________ die wirtschaftliche Hil- fe per 28. Februar 2023 ein mit der Begründung, A.________ habe sich geweigert, einen Arbeitsvertrag für eine auf zwei Monate befristete, zumut- bare Arbeitsstelle zu unterzeichnen, womit es diesfalls an den Anspruchs- voraussetzungen fehle; im Bedarfsfall könne A.________ erst wieder per
1. Mai 2023 ein neues Unterstützungsgesuch stellen. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 3 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin-Stv. von Biel/Bienne (Vorinstanz) mit Entscheid vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37), soweit sie darauf eintrat, ab, nachdem sie zuvor mit Zwischenverfü- gung vom 2. März 2023 die Beschwerde gegen den von der EG B.________ verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Auf eine gegen die Zwischenverfügung vom 2. März 2023 erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. April 2023 wegen Verspätung nicht ein; das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abge- wiesen (Verfahren 100/2023/113). B. Gegen den Entscheid vom 24. April 2023 erhob A.________ am 26. April 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte (sinngemäss), in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 sowie des Entscheides der Vorinstanz vom 24. April 2023 seien ihm auch für März/April 2023 Sozialhilfeleistungen auszurichten und sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde "per sofort" wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 entzog die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung der Beschwerde superprovisorisch bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung und übertrug die unter der Verfahrensnummer 100/2023/128 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/318 registriert wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. Mai 2023 des Ab- teilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Die eingeschrieben verschickte Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 wurde vom Beschwerdeführer bei der Post innert Abholfrist nicht abgeholt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 4 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung sei definitiv zu verfügen, soweit nicht di- rekt ein Beschwerdeentscheid erlassen werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 stellte der Instruktions- richter die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin wechselseitig aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 5 Streitgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f.). Anfechtungs- objekt bildet der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom
24. April 2023 (act. II 32 - 37). Mit demselben wurde einzig über die befris- tete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. März bis 30. April 2023 befunden wegen dessen Weige- rung, einen Arbeitsvertrag für eine auf zwei Monate befristete, zumutbare Arbeitsstelle zu unterzeichnen; in diesem Sinne ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrenzt. Auf ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 15) kann daher nicht eingetreten werden; mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 wurde der Beschwerde vom 26. April 2023 superprovisorisch bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen, was mit vorliegendem Entscheid hinfällig wird. Streitig und zu prüfen ist einzig die befristete Ein- stellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. März bis 30. April 2023. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) beantragt (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ist darauf ebenfalls nicht einzu- treten, da der Entscheid der Vorinstanz an die Stelle der Verfügung der Beschwerdegegnerin getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; siehe zum Ganzen: HER- ZOG, a.a.O., Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II, Beilagen Be- schwerdegegnerin, 8), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 6
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf So- zialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
E. 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 7 lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG).
E. 2.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhil- fe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäfti- gungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, so- fern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreu- ungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsange- bot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; BVR 2014 S. 544 E. 4.1).
E. 2.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsange- bots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).
E. 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 8 auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Sub- sidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1).
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH für eine vom 1. Februar bis 31. März 2023 befristete Arbeitsstelle (im Rahmen des AP; act. II, Bei- lagen, 12) und damit zur Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zur Annah- me solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. Von einer "Erpressung" der Beschwerdegegnerin kann
– entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7)
– somit keine Rede sein.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte be- fristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochte- nen Entscheid vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37) bestätigt. Indem das SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen eine Verlet- zung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers, einen Ar- beitsvertrag für einen auf zwei Monate befristeten AP-Einsatz (mit einem Pensum von 100 %; act. II, Beilagen, 12) nicht unterzeichnet zu haben (vgl. act. II, Beilagen, 3 - 6), begründen. Zu prüfen ist demnach, ob der Be- schwerdeführer objektiv in der Lage gewesen wäre, sich durch die Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages resp. durch die Annahme der ihm angebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 9 tenen Arbeitsstelle aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.3 Die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2023 zugewiesene Arbeitsstelle (act. II, Beilagen, 12) hätte sowohl der sozialen und beruf- lichen Integration als auch der Abklärung der Kooperationsbereitschaft so- wie des Arbeitswillens dienen sollen (vgl. Angaben der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI], Konzept der Be- schäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [BIAS], abrufbar unter <www.gsi.be.ch>; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 7 lit. B Ziff. 5), womit sie gleichermassen eine Integrations- und Abklärungsmassnahme darstellte. Sie hätte insbesondere mit den Zwecken der Sozialhilfe überein- gestimmt, die berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwort- liche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit hätte sie sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) – als zielführend erwiesen und auch dem öffentlichen Interesse an der Ver- meidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen gedient (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeemp- fänger wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag (an-)gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäfti- gungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt ein AP-Einsatz eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der über einjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt (vgl. act. II, Beilagen Be- schwerdegegnerin, 1) eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur An- nahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E. 4.3) bzw. deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) grundsätzlich vermutet wird. Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der AP-Einsatz mit Fr. 2'400.-- brutto pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act. II,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 10 Beilagen, 12) und demzufolge bei deren Annahme eine Ablösung von der Sozialhilfe hätte erfolgen können (vgl. act. II, Beilagen Beschwerdegegne- rin, 8). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen resp. die zugewiesene Arbeit aufzu- nehmen, nicht um eine reine Pflicht handelte, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (vgl. Art. 36 SHG), sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die zugewiesene Arbeit dem Alter, dem Gesund- heitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2.1 hiervor) nicht angemessen gewesen wä- re; eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben stand vorliegend im Übri- gen nicht zur Debatte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Eine bestimmte berufliche Ausbildung oder eine besondere Anforderung wurde hinsichtlich des frag- lichen AP-Einsatzes, bei welcher es sich ausschliesslich um Hilfsarbeiten in diversen Tätigkeitsbereichen (Gartenunterhalt, Gartenbau, Bauarbeiten, Maler- und Gipserarbeiten, Innenausbau, End- und Unterhaltsreinigungen, Umzugs- und Entsorgungsarbeiten, Montage- und Konfektionsarbeiten; act. II, Beilagen, 12) handelte, entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde, S. 9) nicht vorausgesetzt. Im Übrigen besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 463 E. 5.5). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht vorgängig in einem persönlichen Gespräch über die beabsichtigte Anordnung informiert wor- den (vgl. Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass er die drei ange- setzten Besprechungstermine vom 6. Dezember 2022, 22. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 nicht wahrgenommen hat (vgl. act. II, Beilagen, 3 f. und 6) und sich die "Zusammenarbeit" mit dem Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin seit Unterstützungsbeginn schwierig gestaltete (vgl. unter anderem [aus Sicht des Beschwerdeführers] dessen Reklamations- schreiben im Zeitraum von August bis Dezember 2022 [act. II, Beilagen, 7 - 10]; siehe auch act. II, Beilagen Beschwerdegegnerin, 2 ff.; vgl. Beschwer- de, S. 4 ["Schon vom Anfang an verursachte der Sozialdienst B.________ dem Beschwerdeführer unnötige Probleme…"]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 11
E. 3.4 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit aussch- liessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Glei- chermassen waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV nicht erfüllt (BGE 139 I 218 E. 5.2 f. S. 227; vgl. Beschwerde, S. 9). Sodann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von zwei Monaten erfolgte (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals förmlich (vgl. act. II, Beilagen, 3 - 6) aufmerksam gemacht wor- den ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3). Soweit sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesent- lichen in appellatorischer Kritik an den Behörden (u.a. Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzes, Amtsmissbrauch, Erpressung, Vernachläs- sigung der Betreuungspflicht; vgl. Beschwerde, S. 15) und in einer diesbe- züglichen kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge er- schöpfen, ist darauf – da diese Aspekte vorliegend nicht Streitgegenstand bilden (vgl. E. 1.2 hiervor) – nicht einzugehen.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 12
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 318 SH KNB/TOZ/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskrei- ses Biel/Bienne vom 24. April 2023 (…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab dem
16. Februar 2022 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________, B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagen, 1). Am 23. November 2022 wies ihn die EG B.________ an, am 6. Dezember 2022 an einer Besprechung teilzunehmen resp. einen Arbeitsvertrag für eine vom 1. Februar bis 31. März 2023 befristete, zumut- bare Anstellung als Hilfsarbeiter (im Rahmen des Projekts Abklärungsplatz [AP]) zu unterzeichnen. Für den Fall, dass A.________ die Weisung miss- achten sollte, stellte sie die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht (act. II, Beilagen, 3 f. und 12). A.________ blieb diesem Termin fern mit der Begründung, er stehe zurzeit und bis auf Weiteres nicht zur Verfügung re- sp. weise alle diesbezüglichen Mahnungen oder weitere Korrespondenzen zurück (act. II, Beilagen, EG B.________ 9). Hierauf ermahnte ihn die EG B.________ am 8. Dezember 2022 unter Ansetzung eines neuen Termins (22. Dezember 2022), den besagten Arbeitsvertrag zu unterzeichnen (act. II, Beilagen, 4). Nachdem sich A.________ wegen Krankheit abgemeldet (act. II, Beilagen EG B.________ 10) und auf eine weitere Aufforderung der EG B.________ vom 23. Dezember 2022 kein Arztzeugnis eingereicht hat- te, erschien er zu einem weiteren von der EG B.________ angesetzten Termin (24. Januar 2023) nicht (act. II, Beilagen, 5 f.). Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 teilte A.________ der EG B.________ mit, der Besprechungs- termin sei sinn- und zwecklos sowie rechtsungültig. Er müsse wöchentlich mehrere gerichtliche Sachen erledigen, welche viel Zeit in Anspruch näh- men (act. II, Beilagen, EG B.________ 12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) stellte die EG B.________ die wirtschaftliche Hil- fe per 28. Februar 2023 ein mit der Begründung, A.________ habe sich geweigert, einen Arbeitsvertrag für eine auf zwei Monate befristete, zumut- bare Arbeitsstelle zu unterzeichnen, womit es diesfalls an den Anspruchs- voraussetzungen fehle; im Bedarfsfall könne A.________ erst wieder per
1. Mai 2023 ein neues Unterstützungsgesuch stellen. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 3 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin-Stv. von Biel/Bienne (Vorinstanz) mit Entscheid vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37), soweit sie darauf eintrat, ab, nachdem sie zuvor mit Zwischenverfü- gung vom 2. März 2023 die Beschwerde gegen den von der EG B.________ verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Auf eine gegen die Zwischenverfügung vom 2. März 2023 erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. April 2023 wegen Verspätung nicht ein; das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abge- wiesen (Verfahren 100/2023/113). B. Gegen den Entscheid vom 24. April 2023 erhob A.________ am 26. April 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte (sinngemäss), in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 sowie des Entscheides der Vorinstanz vom 24. April 2023 seien ihm auch für März/April 2023 Sozialhilfeleistungen auszurichten und sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde "per sofort" wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 entzog die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung der Beschwerde superprovisorisch bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung und übertrug die unter der Verfahrensnummer 100/2023/128 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/318 registriert wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. Mai 2023 des Ab- teilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Die eingeschrieben verschickte Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 wurde vom Beschwerdeführer bei der Post innert Abholfrist nicht abgeholt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 4 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung sei definitiv zu verfügen, soweit nicht di- rekt ein Beschwerdeentscheid erlassen werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 stellte der Instruktions- richter die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin wechselseitig aus. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 5 Streitgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f.). Anfechtungs- objekt bildet der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom
24. April 2023 (act. II 32 - 37). Mit demselben wurde einzig über die befris- tete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. März bis 30. April 2023 befunden wegen dessen Weige- rung, einen Arbeitsvertrag für eine auf zwei Monate befristete, zumutbare Arbeitsstelle zu unterzeichnen; in diesem Sinne ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrenzt. Auf ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 15) kann daher nicht eingetreten werden; mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 wurde der Beschwerde vom 26. April 2023 superprovisorisch bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen, was mit vorliegendem Entscheid hinfällig wird. Streitig und zu prüfen ist einzig die befristete Ein- stellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. März bis 30. April 2023. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 2. Februar 2023 (act. II, Beilagen, 1) beantragt (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ist darauf ebenfalls nicht einzu- treten, da der Entscheid der Vorinstanz an die Stelle der Verfügung der Beschwerdegegnerin getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; siehe zum Ganzen: HER- ZOG, a.a.O., Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II, Beilagen Be- schwerdegegnerin, 8), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 6 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf So- zialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 7 lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). 2.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhil- fe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäfti- gungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, so- fern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreu- ungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsange- bot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; BVR 2014 S. 544 E. 4.1). 2.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsange- bots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 8 auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Sub- sidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH für eine vom 1. Februar bis 31. März 2023 befristete Arbeitsstelle (im Rahmen des AP; act. II, Bei- lagen, 12) und damit zur Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zur Annah- me solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. Von einer "Erpressung" der Beschwerdegegnerin kann
– entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7)
– somit keine Rede sein. 3.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte be- fristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochte- nen Entscheid vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37) bestätigt. Indem das SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen eine Verlet- zung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers, einen Ar- beitsvertrag für einen auf zwei Monate befristeten AP-Einsatz (mit einem Pensum von 100 %; act. II, Beilagen, 12) nicht unterzeichnet zu haben (vgl. act. II, Beilagen, 3 - 6), begründen. Zu prüfen ist demnach, ob der Be- schwerdeführer objektiv in der Lage gewesen wäre, sich durch die Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages resp. durch die Annahme der ihm angebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 9 tenen Arbeitsstelle aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2023 zugewiesene Arbeitsstelle (act. II, Beilagen, 12) hätte sowohl der sozialen und beruf- lichen Integration als auch der Abklärung der Kooperationsbereitschaft so- wie des Arbeitswillens dienen sollen (vgl. Angaben der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI], Konzept der Be- schäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [BIAS], abrufbar unter; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 7 lit. B Ziff. 5), womit sie gleichermassen eine Integrations- und Abklärungsmassnahme darstellte. Sie hätte insbesondere mit den Zwecken der Sozialhilfe überein- gestimmt, die berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwort- liche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit hätte sie sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) – als zielführend erwiesen und auch dem öffentlichen Interesse an der Ver- meidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen gedient (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeemp- fänger wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag (an-)gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäfti- gungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt ein AP-Einsatz eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der über einjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt (vgl. act. II, Beilagen Be- schwerdegegnerin, 1) eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur An- nahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E. 4.3) bzw. deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) grundsätzlich vermutet wird. Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der AP-Einsatz mit Fr. 2'400.-- brutto pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act. II,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 10 Beilagen, 12) und demzufolge bei deren Annahme eine Ablösung von der Sozialhilfe hätte erfolgen können (vgl. act. II, Beilagen Beschwerdegegne- rin, 8). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen resp. die zugewiesene Arbeit aufzu- nehmen, nicht um eine reine Pflicht handelte, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (vgl. Art. 36 SHG), sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die zugewiesene Arbeit dem Alter, dem Gesund- heitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2.1 hiervor) nicht angemessen gewesen wä- re; eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben stand vorliegend im Übri- gen nicht zur Debatte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Eine bestimmte berufliche Ausbildung oder eine besondere Anforderung wurde hinsichtlich des frag- lichen AP-Einsatzes, bei welcher es sich ausschliesslich um Hilfsarbeiten in diversen Tätigkeitsbereichen (Gartenunterhalt, Gartenbau, Bauarbeiten, Maler- und Gipserarbeiten, Innenausbau, End- und Unterhaltsreinigungen, Umzugs- und Entsorgungsarbeiten, Montage- und Konfektionsarbeiten; act. II, Beilagen, 12) handelte, entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde, S. 9) nicht vorausgesetzt. Im Übrigen besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 463 E. 5.5). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht vorgängig in einem persönlichen Gespräch über die beabsichtigte Anordnung informiert wor- den (vgl. Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass er die drei ange- setzten Besprechungstermine vom 6. Dezember 2022, 22. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 nicht wahrgenommen hat (vgl. act. II, Beilagen, 3 f. und 6) und sich die "Zusammenarbeit" mit dem Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin seit Unterstützungsbeginn schwierig gestaltete (vgl. unter anderem [aus Sicht des Beschwerdeführers] dessen Reklamations- schreiben im Zeitraum von August bis Dezember 2022 [act. II, Beilagen, 7 - 10]; siehe auch act. II, Beilagen Beschwerdegegnerin, 2 ff.; vgl. Beschwer- de, S. 4 ["Schon vom Anfang an verursachte der Sozialdienst B.________ dem Beschwerdeführer unnötige Probleme…"]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 11 3.4 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit aussch- liessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Glei- chermassen waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV nicht erfüllt (BGE 139 I 218 E. 5.2 f. S. 227; vgl. Beschwerde, S. 9). Sodann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von zwei Monaten erfolgte (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals förmlich (vgl. act. II, Beilagen, 3 - 6) aufmerksam gemacht wor- den ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3). Soweit sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesent- lichen in appellatorischer Kritik an den Behörden (u.a. Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzes, Amtsmissbrauch, Erpressung, Vernachläs- sigung der Betreuungspflicht; vgl. Beschwerde, S. 15) und in einer diesbe- züglichen kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge er- schöpfen, ist darauf – da diese Aspekte vorliegend nicht Streitgegenstand bilden (vgl. E. 1.2 hiervor) – nicht einzugehen. 3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2023 (act. II 32 - 37) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2023, SH/23/318, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.