opencaselaw.ch

200 2023 316

Bern VerwG · 2022-10-13 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023 (vbv 174/2022)

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________, derzeit im stationären … in der D.________, Kanton … (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [Beschwerdegeg- nerin], [act. IIB], Register 3 [Verfügung des E.________ des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017]; Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IID, Jahr 2020] 49; Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz], [act. II], pag. 21, Rubrum), wird seit 1999 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (act. IID, Jahr 2022] 38; Beschwerde, S. 2, III/A./2). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 38-

41) stellte die Einwohnergemeinde C.________ die Sozialhilfeleistungen per 1. Dezember 2022 ein. In der Begründung hielt sie fest, das im Rah- men des … von A.________ erwirtschaftete Einkommen (sog. "Arbeitsent- gelt") übersteige den sozialhilferechtlichen Bedarf, weshalb kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr bestehe. Die dagegen erhobene Beschwer- de (act. IID 55-57) wies die Regierungsstatthalterin des RSA Bern- Mittelland Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab (act. II pag. 21 ff.). B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. März 2023 Be- schwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. 2. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 schliesst die Vorin- stanz auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 3 Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2023/101 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom

22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrens- nummer 200/2023/316 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte der Instruktionsrich- ter die Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin aus.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 4 Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit (vorbehältlich E. 1.1.2 f.) grundsätzlich einzutreten.

E. 1.1.2 Das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Ein Rechtsschut- zinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.). Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 erwog die Vorinstanz in E. 7.2, mögliche zukünftige Krankheitskosten sowie resultierende Selbst- behalte seien nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens, da sie sich noch nicht realisiert hätten (act. II pag. 27). Insoweit handelt es um einen Nichteintretensentscheid, welcher jedoch im Dispositiv nicht als solcher abgebildet ist. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfah- ren geltend macht, die Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit habe auch unter Berücksichtigung von hypothetisch und künftig anfallenden (und nicht näher bezeichneten) Gesundheitskosten zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18), so fehlt es diesbezüglich (auch weiterhin) an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 38-41) im Ergebnis bestätigende Entscheid der Regierungsstatthalterin des RSA Bern-Mittelland Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.). In streitgegenständlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Grundlage für die Beurteilung der Bedürftig- keit bildenden Bedarfsberechnung rügt der Beschwerdeführer, das Arbeits- entgelt dürfe nicht zur Begleichung seiner Gesundheitskosten herangezogen werden. Weil es – wie in E. 1.1.2 vorne gezeigt – hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 5 eines allfälligen Einbezugs hypothetischer zukünftiger Gesundheitskosten in der Bedarfsprüfung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt und be- schwerdeweise keine spezifischen Gesundheitskosten genannt werden, sind unter dem Begriff der "Gesundheitskosten" allein die Krankenversiche- rungsprämien zu verstehen. Dies folgt denn auch aus der Beschwerde, wenn darin festgehalten wird, der dem Freikonto zugewiesene Teil des Arbeitsentgelts sei "zur Deckung der Krankenkassenprämien nicht verfüg- bar" (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und dabei die Frage, ob er die monatlichen Kosten im Betrag von total Fr. 185.55 für die Krankenversicherungsprämien mit dem im Massnahmenvollzug erwirt- schafteten Arbeitsentgelt zu bezahlen hat oder ob hierfür Unterstützungs- bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. auch die unbestritten gebliebene Erwägung 1b der prozessleitenden Verfügung vom 2. Mai 2023).

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 13. Oktober 2022 im Rahmen einer jährlichen Überprüfung des Unterstützungsbudgets erfolgte, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 6 (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.3 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

E. 2.4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 7 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig- keitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG sind Unterstützun- gen im Sinne dieses Gesetzes Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. Darunter fällt die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 30 ff. SHG (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]).

E. 2.4.2 Laut Art. 46 Abs. 2 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungs- wohnsitz gemäss Abs. 1 hat (vgl. E. 2.4.1 vorne) oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Gemäss Art. 12 Abs.

E. 3 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass Streitgegenstand die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bildet, wofür ausschliess- lich die für das zuständige Sozialamt massgebenden sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2 vorne) massgebend sind. Es obliegt grundsätzlich nicht der Sozialhilfe, eine vollzugsrechtlich angeordnete Ein- schränkung des Zugriffs auf im Rahmen des Massnahmenvollzugs erwirt- schafteten Eigenmittel auszugleichen. Soweit das Justizvollzugsrecht und die Praxis der dieses Recht anwendenden Behörden von den sozialhilfe- rechtlichen Bestimmungen abweichende Rechtsauffassungen vertreten, selbst wenn sie sich dabei auf eine Abmachung mit den Sozialhilfebehör- den des Standortkantons stützen, sind diese für das Verwaltungsgericht nicht massgebend. Doch selbst wenn vorbehaltlos auf die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Vollzugsrechts abgestellt wird, ändert sich vorliegend am Ergebnis nichts, wie nachfolgend zu zeigen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 8

E. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und sie demnach nicht un- eingeschränkt darüber verfügen kann (Ziff. 3.3 Abs. 2 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK), ist nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, dass sowohl die im Frei- als auch im Zweckkonto geäufneten Guthaben glei- chermassen der Bestreitung der persönlichen Auslagen des Beschwerde- führers dienen bzw. unter Zugriff darauf beglichen werden können, womit die Mittel sowohl des Frei- wie auch des Zweckkontos die verfügbaren Ein- nahmen ergeben.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich derzeit (bzw. seit … [act. IID, Jahr 2020, 49]) in der D.________ (Kanton …) auf. Dabei ist zu Recht unbestrit- ten, dass er weiterhin Wohnsitz in der Gemeinde … (Kanton Bern) hat (vgl. act. IID, Jahr 2021, 34, 46) und für die Beurteilung des Gesuchs um wirt- schaftliche Hilfe folglich die Beschwerdegegnerin zuständig ist (vgl. E. 2.4 vorne). Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer in der D.________ einer Arbeit – laut Angaben in der Beschwerde (S. 3, N. III/A./4) in der … Gärtnerei – nachgeht und ihm dafür ein sog. Arbeitsentgelt ausgerichtet wird (act. IID, Jahr 2022, 14-18).

E. 4.2 Was den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts respektive die diesem zugrunde liegenden Regelungen anbelangt, beruft sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals – und anders als im Verwaltungsverfahren (act. IID, Jahr 2022, 32) und im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren (act. II pag. 1) – auf das Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1; Beschwer- de, S. 3, III/B./6 f.) und die Richtlinie vom 26. März 2021 der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (NWI-CH) betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und per- sönliche Auslagen (KoVopA; vgl. <www.konkordate.ch> -> ->Konkordatliche Erlasse [SSED] ->Richtlinien). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es seien die Regelungen des Ost- schweizer Strafvollzugskonkordats (OSK) vom 29. Oktober 2004 und die gestützt darauf erlassenen Richtlinien vom 23. Oktober 2020 über das Ar- beitsentgelt (nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und die Richtlini- en vom 26. März 2021 betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (nachfolgend Richtlinien Kostenträger OSK), an- wendbar (act. II pag. 25 E. 5). In der Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 macht sie geltend, es sei mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen vorfrageweise darüber zu entscheiden, welches Justizvollzugs- recht anzuwenden sei. Aus den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass die Arbeitsentgelte nach Massgabe der "OSK-Richtlinien" ausgerichtet wurden (vgl. act. IID, Jahr 2022, 16; 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 9 Weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Ver- hältnissen auszugehen ist (BVR 2014 S. 147 E. 4.1), besteht kein Anlass, vorfrageweise zu prüfen, welches Justizvollzugsrecht zur Anwendung ge- langt. Nur ergänzend und im Rahmen einer summarischen Betrachtung sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich gemäss Art. 54 Abs. 2 der Verord- nung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverord- nung, JVV; BSG 341.11) die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen nach dem von der NWI-CH periodisch festgelegten mittleren Ansatz bestimmt. Welche Vollzugsanstalten als Vollzugseinrich- tungen im Sinne der Verordnung gelten, ergibt sich unmissverständlich aus Art. 6 ff. JVV (vgl. auch den Titel zu Ziff. 1.2 "Vollzugseinrichtungen"). Die im Kanton … domizilierte D.________ gehört demnach nicht dazu (vgl. auch Anhang zur Konkordatsvereinbarung NWI-CH; Verzeichnis der kon- kordatlichen Vollzugseinrichtungen [Konkordatsanstalten]). Mit der Vorin- stanz sind somit im Hinblick auf den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts grundsätzlich die Bestimmungen des OSK zu beachten.

E. 4.3.1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden in stationäre Massnahmen Eingewiesene zur Arbeit an- gehalten, sofern sie arbeitsfähig sind und soweit die stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art. 81–83 sind sinngemäss anwendbar. Die Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug dient der Resozi- alisierung, der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (BGE 139 I 180 E. 1.8 S. 184).

E. 4.3.1.2 Art. 83 StGB regelt die finanzielle Situation des Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug (THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 83 StGB). Nach dessen Abs. 1 erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Gemäss Abs. 2 kann er während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die näheren Bestimmungen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 10 Verwendung des Arbeitsentgelts werden von den drei Vollzugskonkordaten erlassen (vgl. NOLL, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 StGB).

E. 4.3.2 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Freikonto und die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) wie folgt aufgeteilt: Freikonto 70%, Zweckkonto 15% und Sparkonto ebenfalls 15%.

E. 4.3.2.1 Nach Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK dient das Freikonto der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Per- son. Diese werden in lit. a-g beispielhaft aufgezählt. Eine weitere Auflistung persönlicher Auslagen enthält Ziff. 2.2 der Richtlinien Kostenträger OSK, darunter u.a. die folgenden Posten: f) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte; ausgenommen sind solche Kostenbeteiligungen nach dem Krankenversicherungsgesetz für angeordnete therapeutische Massnahmen und für Kriseninterventio- nen nach Ziff. 2.1 lit. d, e und k dieser Richtlinien; g) Aufenthalte und medizinische Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik, ambulante medizinische Behandlungen sowie Medikamente, so- weit es nicht um angeordnete spezialpräventive therapeutische Mass- nahmen und Kriseninterventionen nach Ziff. 2.1 lit. d und e dieser Richtlinien geht; […] h) medizinische Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte etc.); i) Zahnbehandlungen, ausgenommen bei Zahnunfällen während des Auf- enthalts in der Vollzugseinrichtung; Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 4 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK kann die einge- wiesene Person über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selber verfügen, soweit die Leitung der Vollzugseinrich- tung dieses Recht nicht gestützt auf (den hier nicht interessierenden) Abs. 2 dieser Bestimmung eingeschränkt hat.

E. 4.3.2.2 Das Zweckkonto dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder - beteiligungen durch die eingewiesene Person, sofern: a) das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt; oder b) die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Prämienverbilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 11 oder bei einem Unterstützungsgesuch an das zuständige Gemeinwe- sen. Gemäss Abs. 2 kann die Leitung der Vollzugseinrichtung in diesen Fällen auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person Zahlungen ab dem Zweckkonto veranlassen. Ist die Kostenbeteiligung durch Verfügung oder Urteil angeordnet, wird die Zahlung ab dem Zweckkonto veranlasst. Nach Abs. 3 betreffen die Zahlungen insbesondere:

b) Beteiligungen an den Kosten der medizinischen Versorgung, namentlich: - für Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte (Kostenbei- träge an KVG-pflichtige Medikamente, Arztvisiten oder Spitalaufent- halte); - an den Gesundheitskosten von Personen ohne Krankenversiche- rung; - für Zahnbehandlungen; - für medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte etc.) oder von nicht KVG-pflichtigen Medikamenten; c) Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind; d) eine Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung.

E. 4.3.2.3 Schliesslich dient die Rücklage auf dem Sparkonto der Finanzie- rung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach Entlassung aus dem Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK).

E. 4.3.3 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK werden die persönlichen Auslagen von der eingewiesenen bzw. verurteilten Person aus eigenen Mitteln und aus dem Arbeitsentgelt (Frei- und Zweckkonto) gemäss den Richtlinien Arbeitsentgelt OSK finanziert. Im gleichen Sinne sieht Ziff. 6 Abs. 1 Richtlinien Kostenträger OSK vor, dass die eingewiese- ne Person die persönlichen Auslagen aus ihrem Guthaben – soweit mög- lich und zumutbar – aus Arbeitsentgelt auf ihrem Frei- und Zweckkonto zu finanzieren hat, wenn sie diese nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Zu wiederholen ist, dass gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a Richtlinien Kostenträger OSK die Kostenübernahme subsidiär durch die zuständige Stelle nach Massgabe der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung erfolgt, soweit der ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 12 gewiesenen Person die erforderlichen Mittel fehlen, um ihre persönlichen Auslagen zu decken.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.) einen monatlichen Bedarf von Fr. 594.55 ermittelt (act. II pag. 26 f. E. 6.2). Die folgenden (vom Beschwerdeführer nicht gerügten) Positionen sind nicht zu beanstanden. Es betrifft dies - den Grundbedarf von monatlich Fr. 367.-- für den Lebensunterhalt (GBL) bei Personen in stationären Einrichtungen (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.2. Ziff. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 6 der Einführungsver- ordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]; Handbuch BKSE, Stichwort "Stationäre Auf- enthalte", Zusammenfassung und Ziff. 1), - die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Fr. 406.55 [act. IID, Jahr 2021, 35]), - die Höhe der berücksichtigten Prämienverbilligung (vgl. Art. 8h Abs. 1 SHV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsver- ordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; in der hier massgebenden Prämienregion 1 entspricht dies einem Betrag von mo- natlich Fr. 221.-- [einsehbar unter <www.asv.dij.be.ch> ->Berechnungsschema Prämienverbilligung 2022]), und - die dadurch monatlich verbleibenden (und streitgegenständlichen) mo- natlichen Krankenkassenkosten von Fr. 185.55 (Fr. 406.55 – Fr. 221.--). Im Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz nicht nur die Hälfte (act. IID, Jahr 2022, 41), sondern den gesamten Betrag für AHV/IV/EO-Beiträge, ausmachend Fr. 503.-- bzw. Fr. 42.-- monatlich (act. II pag. 27 E. 6.2). In- soweit ist festzuhalten, dass zwar gemäss Ziffer 2031 der Wegleitung über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 13 die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die sich zum Vollzug einer Massnahme im Sinne des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches oder aufgrund der Verfügung einer Administrativ- behörde in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig gelten, auch wenn sie ein Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 83 StGB erzielen. Abgesehen da- von, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), bleibt diesbe- züglich anzumerken, dass bei einem Jahreseinkommen von (für das Jahr 2022 hochgerechnet) über Fr. 8'500.-- (Fr. 724.20 [Januar 2022] + Fr. 784.55 [Februar 2022] + Fr. 704.70 [März 2022] + Fr. 682.-- [April 2022] + Fr. 667.60 [Mai 2022] / 5 x 12) kein geringfügiger Lohn i.S.v. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) mehr vorliegt und das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung Arbeitseinkommen von Insassen einer gemeinnützigen Anstalt bisher als ahv-beitragspflichtig erklärte (ZAK 1987 S. 420 ff. und EVGE 1962 S. 113 ff.). Wie es sich vorliegend damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Prüfung, da es auch unter Berück- sichtigung der von der Vorinstanz angerechneten AHV/IV/EO-Beiträge von monatlich Fr. 42.-- an der erforderlichen Bedürftigkeit fehlt.

E. 4.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in weitgehender Übereinstimmung mit der bei ihr angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 41) Einnahmen von monatlich Fr. 605.71 berücksichtigt (act. II pag. 26 E. 6.1). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, welchen sie aus den in den Monaten Januar bis Mai 2022 erzielten und in den Akten dokumentierten Einkommen (Arbeitsentgelte; act. IID, Jahr 2022, 14-18) ermittelte. Soweit die Vorinstanz daraus schloss, der durchschnittlich pro Monat erzielte Verdienst von Fr. 605.70 liege über dem für die materielle Grundsicherung notwendigen Betrag von Fr. 594.55 (inklusive Kranken- kassenprämien und AHV-Mindestbeitrag) und der Beschwerdeführer sei daher als sozialhilferechtlich nicht (mehr) bedürftig anzusehen (act. II pag. 27 E. 6.3), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 14

E. 4.5.1 Zwar entspricht es grundsätzlich der Zielsetzung der in E. 4.3.2 f. dargelegten vollzugsrechtlichen Richtlinien, die Gesundheitskosten, welche persönliche Auslagen darstellen und zu welchen auch die hier streitge- genständlichen Krankenversicherungsprämien gehören (vgl. E. 1.2 vorne), in erster Linie über das Zweckkonto zu begleichen (vgl. Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK i.V.m. Ziff. 3.2 Abs. 1 und Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK). Dabei figurieren die Gesundheitskos- ten in Ziff. 3.2 Abs.1 Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht unter den über das Freikonto zu begleichenden persönlichen Auslagen. Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, für die Begleichung der Gesundheitskosten stehe dem Beschwerdeführer nur jener Teil seines Arbeitsentgelts zur Verfügung, welches dem Zweckkonto zugewiesen werde. Vielmehr enthalten die Richtlinien insoweit keine ab- schliessende Regelung. So handelt es sich bei der in Ziff. 3.2 Abs.1 lit. a-g Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht um eine abschliessende Aufzählung, was durch das einleitende Adverb "insbesondere" klar zum Ausdruck ge- langt. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziff. 2.2 Richtlinien Kostenträger, worin die Krankenkassenprämien (als persönliche Auslagen) in lit. f ausdrücklich aufgelistet werden, im Rahmen von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK a priori keine Anwendung findet (vgl. Ziff. 1 der Richtlinien Kostenträger OSK). Eine im Rahmen der Bestrei- tung der persönlichen Auslagen einschränkende, spezifische und absolut geltende Zweckgebundenheit sehen die Richtlinien beim Freikonto gerade nicht vor. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Zweckkonto: Zwar werden in Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeits- entgelt OSK unter den vom nämlichen Konto zu tätigenden Zahlungen Kos- ten für die medizinische Versorgung, namentlich auch Krankenkassen- prämien, genannt. Jedoch handelt es sich auch hierbei allein um eine beispielhafte Aufzählung. Dass damit eine Begleichung von Gesundheits- kosten respektive von Krankenversicherungsprämien über das Freikonto ausgeschlossen wäre, lässt sich aus dieser Regelung nicht schliessen. Nichts wesentlich Anderes ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfah- ren ins Recht gelegten Schreiben des Amts für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 (act. IID, Jahr 2022, 58-60), wird darin doch einzig festgehalten, dass "Gesundheitskosten" grundsätzlich nur aus dem Zweckkonto bezahlt werden sollen (act. IID,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 15 Jahr 2022, 59, I/a). Einerseits ist nach diesem Wortlaut eine andere Hand- habung weiterhin nicht ausgeschlossen; andererseits wird in der Be- schwerdevernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht klar ist, ob unter "Gesundheitskosten" auch (die hier allein interessierenden) Kran- kenversicherungsprämien fallen, was indes offen bleiben kann. Denn selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Begleichung der Krankenversiche- rungsprämien strikt bzw. absolut über das Zweckkonto zu erfolgen hätte bzw. nicht über das Freikonto beglichen werden dürften – was dem Darge- legten zufolge nicht zutrifft –, müsste in sozialhilferechtlicher Hinsicht eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen: Denn allemal dient das im Zweckkonto mittels dem Arbeitsentgelt geäufnete Guthaben der Bestreitung der persönlichen Auslagen, darunter der Krankenkassenprämi- en. Dass das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von Kosten- übernahmen oder -beteiligungen durch die eingewiesene Person dient (Ziff.

E. 4.5.2.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass das ge- samte Arbeitsentgelt bis zu einem Freibetrag in Höhe von Fr. 367.-- pro Monat zur Deckung von Gesundheitskosten herangezogen werden könne, widerspreche dem auf den Massnahmenvollzug gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB analog anwendbaren Art. 75 Abs. 1 StGB. Dieser sehe vor, dass der Vollzug das soziale Verhalten des Gefangenen und insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben zu fördern habe. Dabei habe der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen. Bei diesem sog. Normalisierungsgrundsatz gehe es vordringlich darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen. Mit dem nach Leistung und Verhalten abgestuften Arbeitsentgelt sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 16 len die Gefangenen lernen, dass sich Arbeitsbemühungen lohnten und sich mehr leisten könne, wer selbst mehr leiste. Dieses Bewusstsein und das Erlernen, Geld selbstverantwortlich einteilen zu müssen, solle die Gefan- genen zu einem straffreien Leben befähigen. Müsse jeder zusätzlich verdi- ente Franken zur Begleichung von Gesundheitskosten herangezogen werden, entfalle jeglicher Anreiz zur Erwerbstätigkeit bzw. zu einer An- strengung über das absolute, von der Strafanstalt vorgegebene, Minimum hinaus (Beschwerde, S. 5, III/B.19).

E. 4.5.2.2 Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug dient dazu, den Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermögli- chen. Sie fördert das Vollzugsziel, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben. Sinn der Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug ist ebenso, die Personen zu beschäftigen, deren Alltag zu strukturieren sowie den geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten (BGE 139 I 180 E. 1.6 S. 183). Beim Normalisierungsprinzip geht es im Wesentlichen darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen oder wiederum zu gewähren, damit er während des Vollzuges nicht verlernt, ein realitätsbezogenes Leben zu gestalten und zu führen. Dabei sollen sich die Anforderungen an das Sozialverhalten im Alltag und an die Leistungen im Bereich der Arbeit und Aus- und Weiterbildung der Insassen möglichst nicht von den vorherrschenden Bedingungen und Anforderungen der Gesellschaft ausserhalb der Anstaltsmauern unterscheiden (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 6 zu Art. 75 StGB).

E. 4.5.2.3 Dass die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für die Deckung von Krankenkassenprämien dem Vollzugsziel betreffend Förderung des sozialen Verhaltens (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) bzw. dem Normalisierungs- grundsatz zuwiderlaufen soll, ist nicht erkennbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend geltend macht, entspricht das System, wonach die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen grundsätzlich selber trägt, gerade den allgemeinen Lebensverhältnissen ausserhalb der Gefangenschaft und überträgt der eingewiesenen Person Selbstverantwortung. Dem Gedanken des Normalisierungsprinzips, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 17 eingewiesene Person auf ein realitätsbezogenes Leben vorzubereiten, liefe es gerade zuwider, wirtschaftliche Hilfe ungeachtet einer (sozialhilferecht- lich relevanten) Bedürftigkeit zu gewähren. Es gebietet sich bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), dass zur Beurteilung der sozial- hilferechtlichen Bedürftigkeit und insbesondere zur Beurteilung der Frage, was unter den Begriff der anrechenbaren Einnahmen fällt, auch für Perso- nen im Straf- und Massnahmenvollzug die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts – namentlich das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 vorne) – gelten (vgl. auch E. 3 vorne).

E. 4.6 Zusammenfassend ist eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. E. 2.2 vorne) und der Entscheid der Regierungsstatthal- terin des RSA Bern-Mittelland Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2022 der Be- schwerdegegnerin abwies respektive darauf nicht eintrat, ist rechtmässig (vgl. E. 2.3 vorne). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2023 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 18 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteikos- tenentschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19

Dispositiv
  1. Der Entscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten.
  2. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 schliesst die Vorin- stanz auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 3 Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2023/101 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom
  4. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrens- nummer 200/2023/316 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte der Instruktionsrich- ter die Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin aus. Erwägungen:
  5. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 4 Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit (vorbehältlich E. 1.1.2 f.) grundsätzlich einzutreten. 1.1.2 Das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Ein Rechtsschut- zinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.). Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 erwog die Vorinstanz in E. 7.2, mögliche zukünftige Krankheitskosten sowie resultierende Selbst- behalte seien nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens, da sie sich noch nicht realisiert hätten (act. II pag. 27). Insoweit handelt es um einen Nichteintretensentscheid, welcher jedoch im Dispositiv nicht als solcher abgebildet ist. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfah- ren geltend macht, die Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit habe auch unter Berücksichtigung von hypothetisch und künftig anfallenden (und nicht näher bezeichneten) Gesundheitskosten zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18), so fehlt es diesbezüglich (auch weiterhin) an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  6. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 38-41) im Ergebnis bestätigende Entscheid der Regierungsstatthalterin des RSA Bern-Mittelland Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.). In streitgegenständlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Grundlage für die Beurteilung der Bedürftig- keit bildenden Bedarfsberechnung rügt der Beschwerdeführer, das Arbeits- entgelt dürfe nicht zur Begleichung seiner Gesundheitskosten herangezogen werden. Weil es – wie in E. 1.1.2 vorne gezeigt – hinsichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 5 eines allfälligen Einbezugs hypothetischer zukünftiger Gesundheitskosten in der Bedarfsprüfung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt und be- schwerdeweise keine spezifischen Gesundheitskosten genannt werden, sind unter dem Begriff der "Gesundheitskosten" allein die Krankenversiche- rungsprämien zu verstehen. Dies folgt denn auch aus der Beschwerde, wenn darin festgehalten wird, der dem Freikonto zugewiesene Teil des Arbeitsentgelts sei "zur Deckung der Krankenkassenprämien nicht verfüg- bar" (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und dabei die Frage, ob er die monatlichen Kosten im Betrag von total Fr. 185.55 für die Krankenversicherungsprämien mit dem im Massnahmenvollzug erwirt- schafteten Arbeitsentgelt zu bezahlen hat oder ob hierfür Unterstützungs- bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. auch die unbestritten gebliebene Erwägung 1b der prozessleitenden Verfügung vom 2. Mai 2023). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 13. Oktober 2022 im Rahmen einer jährlichen Überprüfung des Unterstützungsbudgets erfolgte, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  7. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 6 (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 7 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig- keitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG sind Unterstützun- gen im Sinne dieses Gesetzes Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. Darunter fällt die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 30 ff. SHG (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom
  8. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). 2.4.2 Laut Art. 46 Abs. 2 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungs- wohnsitz gemäss Abs. 1 hat (vgl. E. 2.4.1 vorne) oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Gemäss Art. 12 Abs. 3 SHV begründen Personen im Justizvollzug in der Standortgemeinde der Vollzugseinrichtung keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 46 Abs. 2 SHG.
  9. In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass Streitgegenstand die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bildet, wofür ausschliess- lich die für das zuständige Sozialamt massgebenden sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2 vorne) massgebend sind. Es obliegt grundsätzlich nicht der Sozialhilfe, eine vollzugsrechtlich angeordnete Ein- schränkung des Zugriffs auf im Rahmen des Massnahmenvollzugs erwirt- schafteten Eigenmittel auszugleichen. Soweit das Justizvollzugsrecht und die Praxis der dieses Recht anwendenden Behörden von den sozialhilfe- rechtlichen Bestimmungen abweichende Rechtsauffassungen vertreten, selbst wenn sie sich dabei auf eine Abmachung mit den Sozialhilfebehör- den des Standortkantons stützen, sind diese für das Verwaltungsgericht nicht massgebend. Doch selbst wenn vorbehaltlos auf die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Vollzugsrechts abgestellt wird, ändert sich vorliegend am Ergebnis nichts, wie nachfolgend zu zeigen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 8
  10. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich derzeit (bzw. seit … [act. IID, Jahr 2020, 49]) in der D.________ (Kanton …) auf. Dabei ist zu Recht unbestrit- ten, dass er weiterhin Wohnsitz in der Gemeinde … (Kanton Bern) hat (vgl. act. IID, Jahr 2021, 34, 46) und für die Beurteilung des Gesuchs um wirt- schaftliche Hilfe folglich die Beschwerdegegnerin zuständig ist (vgl. E. 2.4 vorne). Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer in der D.________ einer Arbeit – laut Angaben in der Beschwerde (S. 3, N. III/A./4) in der … Gärtnerei – nachgeht und ihm dafür ein sog. Arbeitsentgelt ausgerichtet wird (act. IID, Jahr 2022, 14-18). 4.2 Was den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts respektive die diesem zugrunde liegenden Regelungen anbelangt, beruft sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals – und anders als im Verwaltungsverfahren (act. IID, Jahr 2022, 32) und im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren (act. II pag. 1) – auf das Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1; Beschwer- de, S. 3, III/B./6 f.) und die Richtlinie vom 26. März 2021 der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (NWI-CH) betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und per- sönliche Auslagen (KoVopA; vgl. <www.konkordate.ch> -> ->Konkordatliche Erlasse [SSED] ->Richtlinien). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es seien die Regelungen des Ost- schweizer Strafvollzugskonkordats (OSK) vom 29. Oktober 2004 und die gestützt darauf erlassenen Richtlinien vom 23. Oktober 2020 über das Ar- beitsentgelt (nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und die Richtlini- en vom 26. März 2021 betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (nachfolgend Richtlinien Kostenträger OSK), an- wendbar (act. II pag. 25 E. 5). In der Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 macht sie geltend, es sei mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen vorfrageweise darüber zu entscheiden, welches Justizvollzugs- recht anzuwenden sei. Aus den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass die Arbeitsentgelte nach Massgabe der "OSK-Richtlinien" ausgerichtet wurden (vgl. act. IID, Jahr 2022, 16; 18). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 9 Weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Ver- hältnissen auszugehen ist (BVR 2014 S. 147 E. 4.1), besteht kein Anlass, vorfrageweise zu prüfen, welches Justizvollzugsrecht zur Anwendung ge- langt. Nur ergänzend und im Rahmen einer summarischen Betrachtung sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich gemäss Art. 54 Abs. 2 der Verord- nung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverord- nung, JVV; BSG 341.11) die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen nach dem von der NWI-CH periodisch festgelegten mittleren Ansatz bestimmt. Welche Vollzugsanstalten als Vollzugseinrich- tungen im Sinne der Verordnung gelten, ergibt sich unmissverständlich aus Art. 6 ff. JVV (vgl. auch den Titel zu Ziff. 1.2 "Vollzugseinrichtungen"). Die im Kanton … domizilierte D.________ gehört demnach nicht dazu (vgl. auch Anhang zur Konkordatsvereinbarung NWI-CH; Verzeichnis der kon- kordatlichen Vollzugseinrichtungen [Konkordatsanstalten]). Mit der Vorin- stanz sind somit im Hinblick auf den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts grundsätzlich die Bestimmungen des OSK zu beachten. 4.3 4.3.1 4.3.1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden in stationäre Massnahmen Eingewiesene zur Arbeit an- gehalten, sofern sie arbeitsfähig sind und soweit die stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art. 81–83 sind sinngemäss anwendbar. Die Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug dient der Resozi- alisierung, der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (BGE 139 I 180 E. 1.8 S. 184). 4.3.1.2 Art. 83 StGB regelt die finanzielle Situation des Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug (THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 83 StGB). Nach dessen Abs. 1 erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Gemäss Abs. 2 kann er während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die näheren Bestimmungen zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 10 Verwendung des Arbeitsentgelts werden von den drei Vollzugskonkordaten erlassen (vgl. NOLL, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 StGB). 4.3.2 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Freikonto und die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) wie folgt aufgeteilt: Freikonto 70%, Zweckkonto 15% und Sparkonto ebenfalls 15%. 4.3.2.1 Nach Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK dient das Freikonto der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Per- son. Diese werden in lit. a-g beispielhaft aufgezählt. Eine weitere Auflistung persönlicher Auslagen enthält Ziff. 2.2 der Richtlinien Kostenträger OSK, darunter u.a. die folgenden Posten: f) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte; ausgenommen sind solche Kostenbeteiligungen nach dem Krankenversicherungsgesetz für angeordnete therapeutische Massnahmen und für Kriseninterventio- nen nach Ziff. 2.1 lit. d, e und k dieser Richtlinien; g) Aufenthalte und medizinische Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik, ambulante medizinische Behandlungen sowie Medikamente, so- weit es nicht um angeordnete spezialpräventive therapeutische Mass- nahmen und Kriseninterventionen nach Ziff. 2.1 lit. d und e dieser Richtlinien geht; […] h) medizinische Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte etc.); i) Zahnbehandlungen, ausgenommen bei Zahnunfällen während des Auf- enthalts in der Vollzugseinrichtung; Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 4 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK kann die einge- wiesene Person über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selber verfügen, soweit die Leitung der Vollzugseinrich- tung dieses Recht nicht gestützt auf (den hier nicht interessierenden) Abs. 2 dieser Bestimmung eingeschränkt hat. 4.3.2.2 Das Zweckkonto dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder - beteiligungen durch die eingewiesene Person, sofern: a) das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt; oder b) die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Prämienverbilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 11 oder bei einem Unterstützungsgesuch an das zuständige Gemeinwe- sen. Gemäss Abs. 2 kann die Leitung der Vollzugseinrichtung in diesen Fällen auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person Zahlungen ab dem Zweckkonto veranlassen. Ist die Kostenbeteiligung durch Verfügung oder Urteil angeordnet, wird die Zahlung ab dem Zweckkonto veranlasst. Nach Abs. 3 betreffen die Zahlungen insbesondere: b) Beteiligungen an den Kosten der medizinischen Versorgung, namentlich: - für Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte (Kostenbei- träge an KVG-pflichtige Medikamente, Arztvisiten oder Spitalaufent- halte); - an den Gesundheitskosten von Personen ohne Krankenversiche- rung; - für Zahnbehandlungen; - für medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte etc.) oder von nicht KVG-pflichtigen Medikamenten; c) Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind; d) eine Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung. 4.3.2.3 Schliesslich dient die Rücklage auf dem Sparkonto der Finanzie- rung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach Entlassung aus dem Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK). 4.3.3 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK werden die persönlichen Auslagen von der eingewiesenen bzw. verurteilten Person aus eigenen Mitteln und aus dem Arbeitsentgelt (Frei- und Zweckkonto) gemäss den Richtlinien Arbeitsentgelt OSK finanziert. Im gleichen Sinne sieht Ziff. 6 Abs. 1 Richtlinien Kostenträger OSK vor, dass die eingewiese- ne Person die persönlichen Auslagen aus ihrem Guthaben – soweit mög- lich und zumutbar – aus Arbeitsentgelt auf ihrem Frei- und Zweckkonto zu finanzieren hat, wenn sie diese nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Zu wiederholen ist, dass gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a Richtlinien Kostenträger OSK die Kostenübernahme subsidiär durch die zuständige Stelle nach Massgabe der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung erfolgt, soweit der ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 12 gewiesenen Person die erforderlichen Mittel fehlen, um ihre persönlichen Auslagen zu decken. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.) einen monatlichen Bedarf von Fr. 594.55 ermittelt (act. II pag. 26 f. E. 6.2). Die folgenden (vom Beschwerdeführer nicht gerügten) Positionen sind nicht zu beanstanden. Es betrifft dies - den Grundbedarf von monatlich Fr. 367.-- für den Lebensunterhalt (GBL) bei Personen in stationären Einrichtungen (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.2. Ziff. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 6 der Einführungsver- ordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]; Handbuch BKSE, Stichwort "Stationäre Auf- enthalte", Zusammenfassung und Ziff. 1), - die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Fr. 406.55 [act. IID, Jahr 2021, 35]), - die Höhe der berücksichtigten Prämienverbilligung (vgl. Art. 8h Abs. 1 SHV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsver- ordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; in der hier massgebenden Prämienregion 1 entspricht dies einem Betrag von mo- natlich Fr. 221.-- [einsehbar unter <www.asv.dij.be.ch> ->Berechnungsschema Prämienverbilligung 2022]), und - die dadurch monatlich verbleibenden (und streitgegenständlichen) mo- natlichen Krankenkassenkosten von Fr. 185.55 (Fr. 406.55 – Fr. 221.--). Im Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz nicht nur die Hälfte (act. IID, Jahr 2022, 41), sondern den gesamten Betrag für AHV/IV/EO-Beiträge, ausmachend Fr. 503.-- bzw. Fr. 42.-- monatlich (act. II pag. 27 E. 6.2). In- soweit ist festzuhalten, dass zwar gemäss Ziffer 2031 der Wegleitung über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 13 die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die sich zum Vollzug einer Massnahme im Sinne des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches oder aufgrund der Verfügung einer Administrativ- behörde in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig gelten, auch wenn sie ein Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 83 StGB erzielen. Abgesehen da- von, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), bleibt diesbe- züglich anzumerken, dass bei einem Jahreseinkommen von (für das Jahr 2022 hochgerechnet) über Fr. 8'500.-- (Fr. 724.20 [Januar 2022] + Fr. 784.55 [Februar 2022] + Fr. 704.70 [März 2022] + Fr. 682.-- [April 2022] + Fr. 667.60 [Mai 2022] / 5 x 12) kein geringfügiger Lohn i.S.v. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) mehr vorliegt und das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung Arbeitseinkommen von Insassen einer gemeinnützigen Anstalt bisher als ahv-beitragspflichtig erklärte (ZAK 1987 S. 420 ff. und EVGE 1962 S. 113 ff.). Wie es sich vorliegend damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Prüfung, da es auch unter Berück- sichtigung der von der Vorinstanz angerechneten AHV/IV/EO-Beiträge von monatlich Fr. 42.-- an der erforderlichen Bedürftigkeit fehlt. 4.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in weitgehender Übereinstimmung mit der bei ihr angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 41) Einnahmen von monatlich Fr. 605.71 berücksichtigt (act. II pag. 26 E. 6.1). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, welchen sie aus den in den Monaten Januar bis Mai 2022 erzielten und in den Akten dokumentierten Einkommen (Arbeitsentgelte; act. IID, Jahr 2022, 14-18) ermittelte. Soweit die Vorinstanz daraus schloss, der durchschnittlich pro Monat erzielte Verdienst von Fr. 605.70 liege über dem für die materielle Grundsicherung notwendigen Betrag von Fr. 594.55 (inklusive Kranken- kassenprämien und AHV-Mindestbeitrag) und der Beschwerdeführer sei daher als sozialhilferechtlich nicht (mehr) bedürftig anzusehen (act. II pag. 27 E. 6.3), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 14 4.5.1 Zwar entspricht es grundsätzlich der Zielsetzung der in E. 4.3.2 f. dargelegten vollzugsrechtlichen Richtlinien, die Gesundheitskosten, welche persönliche Auslagen darstellen und zu welchen auch die hier streitge- genständlichen Krankenversicherungsprämien gehören (vgl. E. 1.2 vorne), in erster Linie über das Zweckkonto zu begleichen (vgl. Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK i.V.m. Ziff. 3.2 Abs. 1 und Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK). Dabei figurieren die Gesundheitskos- ten in Ziff. 3.2 Abs.1 Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht unter den über das Freikonto zu begleichenden persönlichen Auslagen. Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, für die Begleichung der Gesundheitskosten stehe dem Beschwerdeführer nur jener Teil seines Arbeitsentgelts zur Verfügung, welches dem Zweckkonto zugewiesen werde. Vielmehr enthalten die Richtlinien insoweit keine ab- schliessende Regelung. So handelt es sich bei der in Ziff. 3.2 Abs.1 lit. a-g Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht um eine abschliessende Aufzählung, was durch das einleitende Adverb "insbesondere" klar zum Ausdruck ge- langt. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziff. 2.2 Richtlinien Kostenträger, worin die Krankenkassenprämien (als persönliche Auslagen) in lit. f ausdrücklich aufgelistet werden, im Rahmen von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK a priori keine Anwendung findet (vgl. Ziff. 1 der Richtlinien Kostenträger OSK). Eine im Rahmen der Bestrei- tung der persönlichen Auslagen einschränkende, spezifische und absolut geltende Zweckgebundenheit sehen die Richtlinien beim Freikonto gerade nicht vor. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Zweckkonto: Zwar werden in Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeits- entgelt OSK unter den vom nämlichen Konto zu tätigenden Zahlungen Kos- ten für die medizinische Versorgung, namentlich auch Krankenkassen- prämien, genannt. Jedoch handelt es sich auch hierbei allein um eine beispielhafte Aufzählung. Dass damit eine Begleichung von Gesundheits- kosten respektive von Krankenversicherungsprämien über das Freikonto ausgeschlossen wäre, lässt sich aus dieser Regelung nicht schliessen. Nichts wesentlich Anderes ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfah- ren ins Recht gelegten Schreiben des Amts für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 (act. IID, Jahr 2022, 58-60), wird darin doch einzig festgehalten, dass "Gesundheitskosten" grundsätzlich nur aus dem Zweckkonto bezahlt werden sollen (act. IID, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 15 Jahr 2022, 59, I/a). Einerseits ist nach diesem Wortlaut eine andere Hand- habung weiterhin nicht ausgeschlossen; andererseits wird in der Be- schwerdevernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht klar ist, ob unter "Gesundheitskosten" auch (die hier allein interessierenden) Kran- kenversicherungsprämien fallen, was indes offen bleiben kann. Denn selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Begleichung der Krankenversiche- rungsprämien strikt bzw. absolut über das Zweckkonto zu erfolgen hätte bzw. nicht über das Freikonto beglichen werden dürften – was dem Darge- legten zufolge nicht zutrifft –, müsste in sozialhilferechtlicher Hinsicht eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen: Denn allemal dient das im Zweckkonto mittels dem Arbeitsentgelt geäufnete Guthaben der Bestreitung der persönlichen Auslagen, darunter der Krankenkassenprämi- en. Dass das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von Kosten- übernahmen oder -beteiligungen durch die eingewiesene Person dient (Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und sie demnach nicht un- eingeschränkt darüber verfügen kann (Ziff. 3.3 Abs. 2 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK), ist nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, dass sowohl die im Frei- als auch im Zweckkonto geäufneten Guthaben glei- chermassen der Bestreitung der persönlichen Auslagen des Beschwerde- führers dienen bzw. unter Zugriff darauf beglichen werden können, womit die Mittel sowohl des Frei- wie auch des Zweckkontos die verfügbaren Ein- nahmen ergeben. 4.5.2 4.5.2.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass das ge- samte Arbeitsentgelt bis zu einem Freibetrag in Höhe von Fr. 367.-- pro Monat zur Deckung von Gesundheitskosten herangezogen werden könne, widerspreche dem auf den Massnahmenvollzug gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB analog anwendbaren Art. 75 Abs. 1 StGB. Dieser sehe vor, dass der Vollzug das soziale Verhalten des Gefangenen und insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben zu fördern habe. Dabei habe der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen. Bei diesem sog. Normalisierungsgrundsatz gehe es vordringlich darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen. Mit dem nach Leistung und Verhalten abgestuften Arbeitsentgelt sol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 16 len die Gefangenen lernen, dass sich Arbeitsbemühungen lohnten und sich mehr leisten könne, wer selbst mehr leiste. Dieses Bewusstsein und das Erlernen, Geld selbstverantwortlich einteilen zu müssen, solle die Gefan- genen zu einem straffreien Leben befähigen. Müsse jeder zusätzlich verdi- ente Franken zur Begleichung von Gesundheitskosten herangezogen werden, entfalle jeglicher Anreiz zur Erwerbstätigkeit bzw. zu einer An- strengung über das absolute, von der Strafanstalt vorgegebene, Minimum hinaus (Beschwerde, S. 5, III/B.19). 4.5.2.2 Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug dient dazu, den Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermögli- chen. Sie fördert das Vollzugsziel, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben. Sinn der Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug ist ebenso, die Personen zu beschäftigen, deren Alltag zu strukturieren sowie den geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten (BGE 139 I 180 E. 1.6 S. 183). Beim Normalisierungsprinzip geht es im Wesentlichen darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen oder wiederum zu gewähren, damit er während des Vollzuges nicht verlernt, ein realitätsbezogenes Leben zu gestalten und zu führen. Dabei sollen sich die Anforderungen an das Sozialverhalten im Alltag und an die Leistungen im Bereich der Arbeit und Aus- und Weiterbildung der Insassen möglichst nicht von den vorherrschenden Bedingungen und Anforderungen der Gesellschaft ausserhalb der Anstaltsmauern unterscheiden (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 6 zu Art. 75 StGB). 4.5.2.3 Dass die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für die Deckung von Krankenkassenprämien dem Vollzugsziel betreffend Förderung des sozialen Verhaltens (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) bzw. dem Normalisierungs- grundsatz zuwiderlaufen soll, ist nicht erkennbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend geltend macht, entspricht das System, wonach die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen grundsätzlich selber trägt, gerade den allgemeinen Lebensverhältnissen ausserhalb der Gefangenschaft und überträgt der eingewiesenen Person Selbstverantwortung. Dem Gedanken des Normalisierungsprinzips, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 17 eingewiesene Person auf ein realitätsbezogenes Leben vorzubereiten, liefe es gerade zuwider, wirtschaftliche Hilfe ungeachtet einer (sozialhilferecht- lich relevanten) Bedürftigkeit zu gewähren. Es gebietet sich bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), dass zur Beurteilung der sozial- hilferechtlichen Bedürftigkeit und insbesondere zur Beurteilung der Frage, was unter den Begriff der anrechenbaren Einnahmen fällt, auch für Perso- nen im Straf- und Massnahmenvollzug die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts – namentlich das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 vorne) – gelten (vgl. auch E. 3 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. E. 2.2 vorne) und der Entscheid der Regierungsstatthal- terin des RSA Bern-Mittelland Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2022 der Be- schwerdegegnerin abwies respektive darauf nicht eintrat, ist rechtmässig (vgl. E. 2.3 vorne). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2023 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 18
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteikos- tenentschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 316 SH SCP/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________, derzeit im stationären … in der D.________, Kanton … (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [Beschwerdegeg- nerin], [act. IIB], Register 3 [Verfügung des E.________ des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017]; Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IID, Jahr 2020] 49; Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz], [act. II], pag. 21, Rubrum), wird seit 1999 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (act. IID, Jahr 2022] 38; Beschwerde, S. 2, III/A./2). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 38-

41) stellte die Einwohnergemeinde C.________ die Sozialhilfeleistungen per 1. Dezember 2022 ein. In der Begründung hielt sie fest, das im Rah- men des … von A.________ erwirtschaftete Einkommen (sog. "Arbeitsent- gelt") übersteige den sozialhilferechtlichen Bedarf, weshalb kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr bestehe. Die dagegen erhobene Beschwer- de (act. IID 55-57) wies die Regierungsstatthalterin des RSA Bern- Mittelland Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab (act. II pag. 21 ff.). B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. März 2023 Be- schwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. 2. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 schliesst die Vorin- stanz auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 3 Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2023/101 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom

22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrens- nummer 200/2023/316 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte der Instruktionsrich- ter die Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin aus. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 4 Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit (vorbehältlich E. 1.1.2 f.) grundsätzlich einzutreten. 1.1.2 Das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Ein Rechtsschut- zinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.). Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 erwog die Vorinstanz in E. 7.2, mögliche zukünftige Krankheitskosten sowie resultierende Selbst- behalte seien nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens, da sie sich noch nicht realisiert hätten (act. II pag. 27). Insoweit handelt es um einen Nichteintretensentscheid, welcher jedoch im Dispositiv nicht als solcher abgebildet ist. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfah- ren geltend macht, die Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit habe auch unter Berücksichtigung von hypothetisch und künftig anfallenden (und nicht näher bezeichneten) Gesundheitskosten zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18), so fehlt es diesbezüglich (auch weiterhin) an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 38-41) im Ergebnis bestätigende Entscheid der Regierungsstatthalterin des RSA Bern-Mittelland Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.). In streitgegenständlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Grundlage für die Beurteilung der Bedürftig- keit bildenden Bedarfsberechnung rügt der Beschwerdeführer, das Arbeits- entgelt dürfe nicht zur Begleichung seiner Gesundheitskosten herangezogen werden. Weil es – wie in E. 1.1.2 vorne gezeigt – hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 5 eines allfälligen Einbezugs hypothetischer zukünftiger Gesundheitskosten in der Bedarfsprüfung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt und be- schwerdeweise keine spezifischen Gesundheitskosten genannt werden, sind unter dem Begriff der "Gesundheitskosten" allein die Krankenversiche- rungsprämien zu verstehen. Dies folgt denn auch aus der Beschwerde, wenn darin festgehalten wird, der dem Freikonto zugewiesene Teil des Arbeitsentgelts sei "zur Deckung der Krankenkassenprämien nicht verfüg- bar" (vgl. Beschwerde, S. 4, III/B.18). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und dabei die Frage, ob er die monatlichen Kosten im Betrag von total Fr. 185.55 für die Krankenversicherungsprämien mit dem im Massnahmenvollzug erwirt- schafteten Arbeitsentgelt zu bezahlen hat oder ob hierfür Unterstützungs- bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. auch die unbestritten gebliebene Erwägung 1b der prozessleitenden Verfügung vom 2. Mai 2023). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 13. Oktober 2022 im Rahmen einer jährlichen Überprüfung des Unterstützungsbudgets erfolgte, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 6 (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 7 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig- keitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG sind Unterstützun- gen im Sinne dieses Gesetzes Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. Darunter fällt die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 30 ff. SHG (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). 2.4.2 Laut Art. 46 Abs. 2 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungs- wohnsitz gemäss Abs. 1 hat (vgl. E. 2.4.1 vorne) oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Gemäss Art. 12 Abs. 3 SHV begründen Personen im Justizvollzug in der Standortgemeinde der Vollzugseinrichtung keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 46 Abs. 2 SHG. 3. In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass Streitgegenstand die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bildet, wofür ausschliess- lich die für das zuständige Sozialamt massgebenden sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2 vorne) massgebend sind. Es obliegt grundsätzlich nicht der Sozialhilfe, eine vollzugsrechtlich angeordnete Ein- schränkung des Zugriffs auf im Rahmen des Massnahmenvollzugs erwirt- schafteten Eigenmittel auszugleichen. Soweit das Justizvollzugsrecht und die Praxis der dieses Recht anwendenden Behörden von den sozialhilfe- rechtlichen Bestimmungen abweichende Rechtsauffassungen vertreten, selbst wenn sie sich dabei auf eine Abmachung mit den Sozialhilfebehör- den des Standortkantons stützen, sind diese für das Verwaltungsgericht nicht massgebend. Doch selbst wenn vorbehaltlos auf die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Vollzugsrechts abgestellt wird, ändert sich vorliegend am Ergebnis nichts, wie nachfolgend zu zeigen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 8 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich derzeit (bzw. seit … [act. IID, Jahr 2020, 49]) in der D.________ (Kanton …) auf. Dabei ist zu Recht unbestrit- ten, dass er weiterhin Wohnsitz in der Gemeinde … (Kanton Bern) hat (vgl. act. IID, Jahr 2021, 34, 46) und für die Beurteilung des Gesuchs um wirt- schaftliche Hilfe folglich die Beschwerdegegnerin zuständig ist (vgl. E. 2.4 vorne). Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer in der D.________ einer Arbeit – laut Angaben in der Beschwerde (S. 3, N. III/A./4) in der … Gärtnerei – nachgeht und ihm dafür ein sog. Arbeitsentgelt ausgerichtet wird (act. IID, Jahr 2022, 14-18). 4.2 Was den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts respektive die diesem zugrunde liegenden Regelungen anbelangt, beruft sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals – und anders als im Verwaltungsverfahren (act. IID, Jahr 2022, 32) und im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren (act. II pag. 1) – auf das Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1; Beschwer- de, S. 3, III/B./6 f.) und die Richtlinie vom 26. März 2021 der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (NWI-CH) betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und per- sönliche Auslagen (KoVopA; vgl.

-> ->Konkordatliche Erlasse [SSED] ->Richtlinien). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es seien die Regelungen des Ost- schweizer Strafvollzugskonkordats (OSK) vom 29. Oktober 2004 und die gestützt darauf erlassenen Richtlinien vom 23. Oktober 2020 über das Ar- beitsentgelt (nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und die Richtlini- en vom 26. März 2021 betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (nachfolgend Richtlinien Kostenträger OSK), an- wendbar (act. II pag. 25 E. 5). In der Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2023 macht sie geltend, es sei mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen vorfrageweise darüber zu entscheiden, welches Justizvollzugs- recht anzuwenden sei. Aus den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass die Arbeitsentgelte nach Massgabe der "OSK-Richtlinien" ausgerichtet wurden (vgl. act. IID, Jahr 2022, 16; 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 9 Weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Ver- hältnissen auszugehen ist (BVR 2014 S. 147 E. 4.1), besteht kein Anlass, vorfrageweise zu prüfen, welches Justizvollzugsrecht zur Anwendung ge- langt. Nur ergänzend und im Rahmen einer summarischen Betrachtung sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich gemäss Art. 54 Abs. 2 der Verord- nung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverord- nung, JVV; BSG 341.11) die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen nach dem von der NWI-CH periodisch festgelegten mittleren Ansatz bestimmt. Welche Vollzugsanstalten als Vollzugseinrich- tungen im Sinne der Verordnung gelten, ergibt sich unmissverständlich aus Art. 6 ff. JVV (vgl. auch den Titel zu Ziff. 1.2 "Vollzugseinrichtungen"). Die im Kanton … domizilierte D.________ gehört demnach nicht dazu (vgl. auch Anhang zur Konkordatsvereinbarung NWI-CH; Verzeichnis der kon- kordatlichen Vollzugseinrichtungen [Konkordatsanstalten]). Mit der Vorin- stanz sind somit im Hinblick auf den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts grundsätzlich die Bestimmungen des OSK zu beachten. 4.3 4.3.1 4.3.1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden in stationäre Massnahmen Eingewiesene zur Arbeit an- gehalten, sofern sie arbeitsfähig sind und soweit die stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art. 81–83 sind sinngemäss anwendbar. Die Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug dient der Resozi- alisierung, der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (BGE 139 I 180 E. 1.8 S. 184). 4.3.1.2 Art. 83 StGB regelt die finanzielle Situation des Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug (THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 83 StGB). Nach dessen Abs. 1 erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Gemäss Abs. 2 kann er während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die näheren Bestimmungen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 10 Verwendung des Arbeitsentgelts werden von den drei Vollzugskonkordaten erlassen (vgl. NOLL, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 StGB). 4.3.2 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Freikonto und die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) wie folgt aufgeteilt: Freikonto 70%, Zweckkonto 15% und Sparkonto ebenfalls 15%. 4.3.2.1 Nach Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK dient das Freikonto der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Per- son. Diese werden in lit. a-g beispielhaft aufgezählt. Eine weitere Auflistung persönlicher Auslagen enthält Ziff. 2.2 der Richtlinien Kostenträger OSK, darunter u.a. die folgenden Posten: f) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte; ausgenommen sind solche Kostenbeteiligungen nach dem Krankenversicherungsgesetz für angeordnete therapeutische Massnahmen und für Kriseninterventio- nen nach Ziff. 2.1 lit. d, e und k dieser Richtlinien; g) Aufenthalte und medizinische Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik, ambulante medizinische Behandlungen sowie Medikamente, so- weit es nicht um angeordnete spezialpräventive therapeutische Mass- nahmen und Kriseninterventionen nach Ziff. 2.1 lit. d und e dieser Richtlinien geht; […] h) medizinische Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte etc.); i) Zahnbehandlungen, ausgenommen bei Zahnunfällen während des Auf- enthalts in der Vollzugseinrichtung; Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 4 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK kann die einge- wiesene Person über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selber verfügen, soweit die Leitung der Vollzugseinrich- tung dieses Recht nicht gestützt auf (den hier nicht interessierenden) Abs. 2 dieser Bestimmung eingeschränkt hat. 4.3.2.2 Das Zweckkonto dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder - beteiligungen durch die eingewiesene Person, sofern: a) das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt; oder b) die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Prämienverbilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 11 oder bei einem Unterstützungsgesuch an das zuständige Gemeinwe- sen. Gemäss Abs. 2 kann die Leitung der Vollzugseinrichtung in diesen Fällen auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person Zahlungen ab dem Zweckkonto veranlassen. Ist die Kostenbeteiligung durch Verfügung oder Urteil angeordnet, wird die Zahlung ab dem Zweckkonto veranlasst. Nach Abs. 3 betreffen die Zahlungen insbesondere:

b) Beteiligungen an den Kosten der medizinischen Versorgung, namentlich: - für Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte (Kostenbei- träge an KVG-pflichtige Medikamente, Arztvisiten oder Spitalaufent- halte); - an den Gesundheitskosten von Personen ohne Krankenversiche- rung; - für Zahnbehandlungen; - für medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte etc.) oder von nicht KVG-pflichtigen Medikamenten; c) Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind; d) eine Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung. 4.3.2.3 Schliesslich dient die Rücklage auf dem Sparkonto der Finanzie- rung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach Entlassung aus dem Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK). 4.3.3 Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK werden die persönlichen Auslagen von der eingewiesenen bzw. verurteilten Person aus eigenen Mitteln und aus dem Arbeitsentgelt (Frei- und Zweckkonto) gemäss den Richtlinien Arbeitsentgelt OSK finanziert. Im gleichen Sinne sieht Ziff. 6 Abs. 1 Richtlinien Kostenträger OSK vor, dass die eingewiese- ne Person die persönlichen Auslagen aus ihrem Guthaben – soweit mög- lich und zumutbar – aus Arbeitsentgelt auf ihrem Frei- und Zweckkonto zu finanzieren hat, wenn sie diese nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Zu wiederholen ist, dass gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a Richtlinien Kostenträger OSK die Kostenübernahme subsidiär durch die zuständige Stelle nach Massgabe der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung erfolgt, soweit der ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 12 gewiesenen Person die erforderlichen Mittel fehlen, um ihre persönlichen Auslagen zu decken. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2023 (act. II pag. 21 ff.) einen monatlichen Bedarf von Fr. 594.55 ermittelt (act. II pag. 26 f. E. 6.2). Die folgenden (vom Beschwerdeführer nicht gerügten) Positionen sind nicht zu beanstanden. Es betrifft dies - den Grundbedarf von monatlich Fr. 367.-- für den Lebensunterhalt (GBL) bei Personen in stationären Einrichtungen (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.2. Ziff. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 6 der Einführungsver- ordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]; Handbuch BKSE, Stichwort "Stationäre Auf- enthalte", Zusammenfassung und Ziff. 1), - die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Fr. 406.55 [act. IID, Jahr 2021, 35]), - die Höhe der berücksichtigten Prämienverbilligung (vgl. Art. 8h Abs. 1 SHV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsver- ordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; in der hier massgebenden Prämienregion 1 entspricht dies einem Betrag von mo- natlich Fr. 221.-- [einsehbar unter

->Berechnungsschema Prämienverbilligung 2022]), und - die dadurch monatlich verbleibenden (und streitgegenständlichen) mo- natlichen Krankenkassenkosten von Fr. 185.55 (Fr. 406.55 – Fr. 221.--). Im Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz nicht nur die Hälfte (act. IID, Jahr 2022, 41), sondern den gesamten Betrag für AHV/IV/EO-Beiträge, ausmachend Fr. 503.-- bzw. Fr. 42.-- monatlich (act. II pag. 27 E. 6.2). In- soweit ist festzuhalten, dass zwar gemäss Ziffer 2031 der Wegleitung über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 13 die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die sich zum Vollzug einer Massnahme im Sinne des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches oder aufgrund der Verfügung einer Administrativ- behörde in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig gelten, auch wenn sie ein Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 83 StGB erzielen. Abgesehen da- von, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), bleibt diesbe- züglich anzumerken, dass bei einem Jahreseinkommen von (für das Jahr 2022 hochgerechnet) über Fr. 8'500.-- (Fr. 724.20 [Januar 2022] + Fr. 784.55 [Februar 2022] + Fr. 704.70 [März 2022] + Fr. 682.-- [April 2022] + Fr. 667.60 [Mai 2022] / 5 x 12) kein geringfügiger Lohn i.S.v. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) mehr vorliegt und das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung Arbeitseinkommen von Insassen einer gemeinnützigen Anstalt bisher als ahv-beitragspflichtig erklärte (ZAK 1987 S. 420 ff. und EVGE 1962 S. 113 ff.). Wie es sich vorliegend damit verhält, bedarf jedoch keiner abschliessenden Prüfung, da es auch unter Berück- sichtigung der von der Vorinstanz angerechneten AHV/IV/EO-Beiträge von monatlich Fr. 42.-- an der erforderlichen Bedürftigkeit fehlt. 4.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in weitgehender Übereinstimmung mit der bei ihr angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 (act. IID, Jahr 2022, 41) Einnahmen von monatlich Fr. 605.71 berücksichtigt (act. II pag. 26 E. 6.1). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, welchen sie aus den in den Monaten Januar bis Mai 2022 erzielten und in den Akten dokumentierten Einkommen (Arbeitsentgelte; act. IID, Jahr 2022, 14-18) ermittelte. Soweit die Vorinstanz daraus schloss, der durchschnittlich pro Monat erzielte Verdienst von Fr. 605.70 liege über dem für die materielle Grundsicherung notwendigen Betrag von Fr. 594.55 (inklusive Kranken- kassenprämien und AHV-Mindestbeitrag) und der Beschwerdeführer sei daher als sozialhilferechtlich nicht (mehr) bedürftig anzusehen (act. II pag. 27 E. 6.3), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 14 4.5.1 Zwar entspricht es grundsätzlich der Zielsetzung der in E. 4.3.2 f. dargelegten vollzugsrechtlichen Richtlinien, die Gesundheitskosten, welche persönliche Auslagen darstellen und zu welchen auch die hier streitge- genständlichen Krankenversicherungsprämien gehören (vgl. E. 1.2 vorne), in erster Linie über das Zweckkonto zu begleichen (vgl. Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien Kostenträger OSK i.V.m. Ziff. 3.2 Abs. 1 und Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK). Dabei figurieren die Gesundheitskos- ten in Ziff. 3.2 Abs.1 Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht unter den über das Freikonto zu begleichenden persönlichen Auslagen. Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, für die Begleichung der Gesundheitskosten stehe dem Beschwerdeführer nur jener Teil seines Arbeitsentgelts zur Verfügung, welches dem Zweckkonto zugewiesen werde. Vielmehr enthalten die Richtlinien insoweit keine ab- schliessende Regelung. So handelt es sich bei der in Ziff. 3.2 Abs.1 lit. a-g Richtlinien Arbeitsentgelt OSK nicht um eine abschliessende Aufzählung, was durch das einleitende Adverb "insbesondere" klar zum Ausdruck ge- langt. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziff. 2.2 Richtlinien Kostenträger, worin die Krankenkassenprämien (als persönliche Auslagen) in lit. f ausdrücklich aufgelistet werden, im Rahmen von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK a priori keine Anwendung findet (vgl. Ziff. 1 der Richtlinien Kostenträger OSK). Eine im Rahmen der Bestrei- tung der persönlichen Auslagen einschränkende, spezifische und absolut geltende Zweckgebundenheit sehen die Richtlinien beim Freikonto gerade nicht vor. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Zweckkonto: Zwar werden in Ziff. 3.3 Abs. 3 lit. b der Richtlinien Arbeits- entgelt OSK unter den vom nämlichen Konto zu tätigenden Zahlungen Kos- ten für die medizinische Versorgung, namentlich auch Krankenkassen- prämien, genannt. Jedoch handelt es sich auch hierbei allein um eine beispielhafte Aufzählung. Dass damit eine Begleichung von Gesundheits- kosten respektive von Krankenversicherungsprämien über das Freikonto ausgeschlossen wäre, lässt sich aus dieser Regelung nicht schliessen. Nichts wesentlich Anderes ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfah- ren ins Recht gelegten Schreiben des Amts für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 (act. IID, Jahr 2022, 58-60), wird darin doch einzig festgehalten, dass "Gesundheitskosten" grundsätzlich nur aus dem Zweckkonto bezahlt werden sollen (act. IID,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 15 Jahr 2022, 59, I/a). Einerseits ist nach diesem Wortlaut eine andere Hand- habung weiterhin nicht ausgeschlossen; andererseits wird in der Be- schwerdevernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht klar ist, ob unter "Gesundheitskosten" auch (die hier allein interessierenden) Kran- kenversicherungsprämien fallen, was indes offen bleiben kann. Denn selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Begleichung der Krankenversiche- rungsprämien strikt bzw. absolut über das Zweckkonto zu erfolgen hätte bzw. nicht über das Freikonto beglichen werden dürften – was dem Darge- legten zufolge nicht zutrifft –, müsste in sozialhilferechtlicher Hinsicht eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen: Denn allemal dient das im Zweckkonto mittels dem Arbeitsentgelt geäufnete Guthaben der Bestreitung der persönlichen Auslagen, darunter der Krankenkassenprämi- en. Dass das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von Kosten- übernahmen oder -beteiligungen durch die eingewiesene Person dient (Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien Arbeitsentgelt OSK) und sie demnach nicht un- eingeschränkt darüber verfügen kann (Ziff. 3.3 Abs. 2 der Richtlinien Ar- beitsentgelt OSK), ist nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, dass sowohl die im Frei- als auch im Zweckkonto geäufneten Guthaben glei- chermassen der Bestreitung der persönlichen Auslagen des Beschwerde- führers dienen bzw. unter Zugriff darauf beglichen werden können, womit die Mittel sowohl des Frei- wie auch des Zweckkontos die verfügbaren Ein- nahmen ergeben. 4.5.2 4.5.2.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass das ge- samte Arbeitsentgelt bis zu einem Freibetrag in Höhe von Fr. 367.-- pro Monat zur Deckung von Gesundheitskosten herangezogen werden könne, widerspreche dem auf den Massnahmenvollzug gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB analog anwendbaren Art. 75 Abs. 1 StGB. Dieser sehe vor, dass der Vollzug das soziale Verhalten des Gefangenen und insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben zu fördern habe. Dabei habe der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen. Bei diesem sog. Normalisierungsgrundsatz gehe es vordringlich darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen. Mit dem nach Leistung und Verhalten abgestuften Arbeitsentgelt sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 16 len die Gefangenen lernen, dass sich Arbeitsbemühungen lohnten und sich mehr leisten könne, wer selbst mehr leiste. Dieses Bewusstsein und das Erlernen, Geld selbstverantwortlich einteilen zu müssen, solle die Gefan- genen zu einem straffreien Leben befähigen. Müsse jeder zusätzlich verdi- ente Franken zur Begleichung von Gesundheitskosten herangezogen werden, entfalle jeglicher Anreiz zur Erwerbstätigkeit bzw. zu einer An- strengung über das absolute, von der Strafanstalt vorgegebene, Minimum hinaus (Beschwerde, S. 5, III/B.19). 4.5.2.2 Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug dient dazu, den Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermögli- chen. Sie fördert das Vollzugsziel, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben. Sinn der Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug ist ebenso, die Personen zu beschäftigen, deren Alltag zu strukturieren sowie den geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten (BGE 139 I 180 E. 1.6 S. 183). Beim Normalisierungsprinzip geht es im Wesentlichen darum, dem Gefangenen möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie zu belas- sen oder wiederum zu gewähren, damit er während des Vollzuges nicht verlernt, ein realitätsbezogenes Leben zu gestalten und zu führen. Dabei sollen sich die Anforderungen an das Sozialverhalten im Alltag und an die Leistungen im Bereich der Arbeit und Aus- und Weiterbildung der Insassen möglichst nicht von den vorherrschenden Bedingungen und Anforderungen der Gesellschaft ausserhalb der Anstaltsmauern unterscheiden (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 6 zu Art. 75 StGB). 4.5.2.3 Dass die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für die Deckung von Krankenkassenprämien dem Vollzugsziel betreffend Förderung des sozialen Verhaltens (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) bzw. dem Normalisierungs- grundsatz zuwiderlaufen soll, ist nicht erkennbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend geltend macht, entspricht das System, wonach die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen grundsätzlich selber trägt, gerade den allgemeinen Lebensverhältnissen ausserhalb der Gefangenschaft und überträgt der eingewiesenen Person Selbstverantwortung. Dem Gedanken des Normalisierungsprinzips, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 17 eingewiesene Person auf ein realitätsbezogenes Leben vorzubereiten, liefe es gerade zuwider, wirtschaftliche Hilfe ungeachtet einer (sozialhilferecht- lich relevanten) Bedürftigkeit zu gewähren. Es gebietet sich bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), dass zur Beurteilung der sozial- hilferechtlichen Bedürftigkeit und insbesondere zur Beurteilung der Frage, was unter den Begriff der anrechenbaren Einnahmen fällt, auch für Perso- nen im Straf- und Massnahmenvollzug die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts – namentlich das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 vorne) – gelten (vgl. auch E. 3 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. E. 2.2 vorne) und der Entscheid der Regierungsstatthal- terin des RSA Bern-Mittelland Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland vom 27. Februar 2023, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2022 der Be- schwerdegegnerin abwies respektive darauf nicht eintrat, ist rechtmässig (vgl. E. 2.3 vorne). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2023 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/23/316, Seite 18 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteikos- tenentschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19