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200 2023 314

Bern VerwG · 2023-10-12 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (vbv 85/2022)

Sachverhalt

A.

Der 2006 geborene A.________ wird seit seiner Geburt von der Einwoh-

nergemeinde (EG) C.________, Sozialabteilung, wirtschaftlich unterstützt,

bis zur Trennung der Eltern auf der Grundlage des Familienbudgets und

seither (April 2022) zusammen mit der Mutter (und den Geschwistern; Ak-

ten der EG C.________ [act. II weisses Mäppchen 4]). Für das berufsvor-

bereitende Schuljahr 2022/23 (act. II weisses Mäppchen 1) beantragte er

Stipendien und trat diesen Anspruch (mit Zustimmung seiner gesetzlichen

Vertreterin [Mutter]) mit Erklärung vom 25. August 2022 an die EG

C.________ ab (act. II weisses Mäppchen 2). Mit Verfügung vom 22. No-

vember 2022 gewährte die Bildungs- und Kulturdirektion Bern Stipendien

im Betrag von Fr. 15'750.-- und veranlasste die Zahlung auf ein Bankkonto

der EG C.________ (act. II weisses Mäppchen 3). In der Folge berücksich-

tigte die Sozialabteilung der EG C.________ den monatlichen Stipendien-

anspruch in der Höhe von Fr. 1'312.50 als Einnahme im Sozialhilfebudget

und wies darauf hin, selbst diese (zusätzliche) Einnahme reiche nicht aus

für eine Ablösung von der Sozialhilfe. Die Mutter bestätigte die Eröffnung

dieses Sozialhilfebudgets am 1. Dezember 2022 unterschriftlich (act. II

weisses Mäppchen 4).

Die gegen das Sozialhilfebudget 01.12.2022 - 31.12.2022 erhobene Be-

schwerde (Akten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne [act. II] 1) wies

die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Ent-

scheid vom 21. Februar 2023 ab (act. II 17 ff.).

B.

Mit von der Mutter als gesetzliche Vertreterin mitunterzeichneten Eingaben

vom 3. März 2023 (Postaufgaben: 8. und 17. März 2023) gelangte

A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern und beantragte sinngemäss die direkte Auszahlung der Sti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 3

pendien im Betrag von Fr. 15'750.-- und damit die Ablösung von der Sozi-

alhilfe.

Die EG C.________, Sozialabteilung (fortan: Beschwerdegegnerin), ver-

zichtete am 30. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Am 17. April 2023 reichte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei-

ses Biel/Bienne (fortan: Vorinstanz) die Akten ein und schloss auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der

verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer … regis-

trierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getrete-

nen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010

des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversiche-

rungsrechtliche

Abteilung,

wo

sie

unter

der

Verfahrensnummer

200/2023/314 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abtei-

lungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2023 (act. II 17 ff.). Streitgegenstand bildet die – sinngemäss – beantragte Ablö- sung von der Sozialhilfe zwecks direkter Auszahlung der mit Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion Bern vom 22. November 2022 zugesproche- nen Stipendien für das Ausbildungsjahr 2022/23 in der Höhe von Fr. 15'750.--.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 5 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.hand- buch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hin- weisen).

E. 2.3 Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familien- rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistun- gen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipen- dien, insbesondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eige- nen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in MÜL- LER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754, N. 31 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 6 Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten sind. Die Übernahme solcher Kosten als situationsbedingte Leistungen (SIL) wird in C.6.2. der SKOS-Richtlinien geregelt. Vorausgesetzt ist allemal, dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden können (SKOS-Richtlinien Erläuterun- gen lit. a zu C.6.2.).

E. 2.4 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderun- gen an die Gemeinde abhängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG).

E. 2.5 Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind. Als Unterstützungseinheit gelten auch Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern (sog. Unterstützungseinheit; vgl. Art. 34d Abs. 3 Bst. b SHV; BVR 2006 S. 22 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

11. Mai 2018, SH/2018/5, E. 4.1; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhil- ferechts, 2. Aufl. 1999, S. 136; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgeset- zes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstützungs- einheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Ge- samtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 19. März 2007, SH 22360, E. 5.1). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unter- haltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regel- mässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürf- tigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mit- glieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemein- schaft; vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Ba- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 7 sel 2014, S. 460; ders., Sozialhilferecht, N. 677; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, SH/2013/374, E. 3.3). Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen erweist sich dann als rechtmässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungsein- heit insgesamt nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist.

E. 2.6 Ist die Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit infolge eines Mittelzu- flusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leis- tungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der (noch unmündige) Beschwerdeführer bei den Eltern bzw. (nach deren Trennung) bei der Mutter wohnt und (mit dieser und den Geschwistern gemeinsam) wirtschaftlich unterstützt wird (Familienbudget; act. II weisses Mäppchen 4). Der Beschwerdeführer und seine Mutter bil- den eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Unbe- stritten ist ferner, dass die Bildungs- und Kulturdirektion Bern dem Be- schwerdeführer Stipendien für das berufsvorbereitende Schuljahr 2022/23 in der Höhe von Fr. 15'750.-- gewährt hat (act. II weisses Mäppchen 3). Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die Stipendien zu Unrecht an die Beschwerdegegnerin geflossen, welche sie als Einnahmen ins Sozial- hilfebudget eingesetzt habe; vielmehr seien ihm die Stipendien direkt aus- zurichten, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte und nicht mehr sozialhilfeabhängig wäre.

E. 3.2 Das berufsvorbereitende Schuljahr begann am 1. August 2022 (act. II weisses Mäppchen 1). Erst mit rechtskräftiger Verfügung vom

22. November 2022 wurden die Stipendien für dieses Ausbildungsjahr (Au- gust 2022 bis Juli 2023) von monatlich Fr. 1'312.50 (Fr. 15'750.-- / 12) zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 8 gesprochen (act. II weisses Mäppchen 3). Da das Sozialhilfebudget vor Auszahlung der Stipendien einen Fehlbetrag auswies, bezahlte die Be- schwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen zugunsten des Beschwerdefüh- rers. Im Hinblick auf diese staatlichen Drittleistungen liess sie sich in An- wendung von Art. 34 Abs. 2 SHG die Stipendienansprüche am 25. August 2022 abtreten (vgl. E. 2.4 hiervor), und zwar in jenem Umfang, "[…] wie diese [Beschwerdegegnerin] ihr [abtretende Person] Vorschusszahlungen gemäss SKOS-Richtlinien tätigt" (act. II weisses Mäppchen 2). Dieses Vor- gehen entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 34 Abs. 1 und 2 SHG. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Stipendien an die Beschwerde- gegnerin und nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind.

E. 3.3 Bei der Berechnung der Stipendien sind die Lebenshaltungskosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (act. II weisses Mäppchen 3). Auch im Sozialhilfe- budget für Dezember 2022 sind diese Positionen als Ausgaben verbucht worden (act. II weisses Mäppchen 4). Auf der anderen Seite sind gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG bzw. in Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatz die Sti- pendien als Einnahmen anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese wurden vorliegend somit zu Recht ins Budget aufgenommen.

E. 3.4 Trotz Anrechnung der Stipendienansprüche im monatlichen Betrag von Fr. 1'312.50 als Einnahmen resultiert im Sozialhilfebudget ein Fehlbe- trag, und zwar sowohl im Rahmen des Familienbudgets (act. II weisses Mäppchen 3) als auch bei isolierter Betrachtung des Beschwerdeführers (act. II 6 f.). Mit anderen Worten vermag der Beschwerdeführer mit den (Stipendien-)Einnahmen seinen Bedarf nicht zu decken. Somit sind die Voraussetzungen für eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht gegeben (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 9

E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________, Sozialabteilung

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 314 SH

MAK/ZID/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 12. Oktober 2023

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde C.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne

Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

Vorinstanz

betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (vbv 85/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 2006 geborene A.________ wird seit seiner Geburt von der Einwoh-

nergemeinde (EG) C.________, Sozialabteilung, wirtschaftlich unterstützt,

bis zur Trennung der Eltern auf der Grundlage des Familienbudgets und

seither (April 2022) zusammen mit der Mutter (und den Geschwistern; Ak-

ten der EG C.________ [act. II weisses Mäppchen 4]). Für das berufsvor-

bereitende Schuljahr 2022/23 (act. II weisses Mäppchen 1) beantragte er

Stipendien und trat diesen Anspruch (mit Zustimmung seiner gesetzlichen

Vertreterin [Mutter]) mit Erklärung vom 25. August 2022 an die EG

C.________ ab (act. II weisses Mäppchen 2). Mit Verfügung vom 22. No-

vember 2022 gewährte die Bildungs- und Kulturdirektion Bern Stipendien

im Betrag von Fr. 15'750.-- und veranlasste die Zahlung auf ein Bankkonto

der EG C.________ (act. II weisses Mäppchen 3). In der Folge berücksich-

tigte die Sozialabteilung der EG C.________ den monatlichen Stipendien-

anspruch in der Höhe von Fr. 1'312.50 als Einnahme im Sozialhilfebudget

und wies darauf hin, selbst diese (zusätzliche) Einnahme reiche nicht aus

für eine Ablösung von der Sozialhilfe. Die Mutter bestätigte die Eröffnung

dieses Sozialhilfebudgets am 1. Dezember 2022 unterschriftlich (act. II

weisses Mäppchen 4).

Die gegen das Sozialhilfebudget 01.12.2022 - 31.12.2022 erhobene Be-

schwerde (Akten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne [act. II] 1) wies

die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Ent-

scheid vom 21. Februar 2023 ab (act. II 17 ff.).

B.

Mit von der Mutter als gesetzliche Vertreterin mitunterzeichneten Eingaben

vom 3. März 2023 (Postaufgaben: 8. und 17. März 2023) gelangte

A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern und beantragte sinngemäss die direkte Auszahlung der Sti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 3

pendien im Betrag von Fr. 15'750.-- und damit die Ablösung von der Sozi-

alhilfe.

Die EG C.________, Sozialabteilung (fortan: Beschwerdegegnerin), ver-

zichtete am 30. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Am 17. April 2023 reichte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei-

ses Biel/Bienne (fortan: Vorinstanz) die Akten ein und schloss auf Abwei-

sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der

verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer … regis-

trierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getrete-

nen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010

des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversiche-

rungsrechtliche

Abteilung,

wo

sie

unter

der

Verfahrensnummer

200/2023/314 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abtei-

lungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung).

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG

zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über

die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be-

schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch

den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 4

Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2023

(act. II 17 ff.). Streitgegenstand bildet die – sinngemäss – beantragte Ablö-

sung von der Sozialhilfe zwecks direkter Auszahlung der mit Verfügung der

Bildungs- und Kulturdirektion Bern vom 22. November 2022 zugesproche-

nen Stipendien für das Ausbildungsjahr 2022/23 in der Höhe von

Fr. 15'750.--.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,

hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und

Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein

absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des

Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich

und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1

E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383

E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe

prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer

anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der

Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft,

wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 5

alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE

141 I 153 E. 4.2 S. 156).

2.2

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet

jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23

Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-

chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23

Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV;

BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit

das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus

ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der

Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE)

beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter:; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hin-

weisen).

2.3

Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach

dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden

nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2

und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie

das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und

der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private

(wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familien-

rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistun-

gen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipen-

dien, insbesondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eige-

nen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der

Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3

SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in MÜL-

LER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754,

N. 31 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 6

Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen,

die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten sind. Die

Übernahme solcher Kosten als situationsbedingte Leistungen (SIL) wird in

C.6.2. der SKOS-Richtlinien geregelt. Vorausgesetzt ist allemal, dass die

Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien,

Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung,

Fondsmittel usw.) finanziert werden können (SKOS-Richtlinien Erläuterun-

gen lit. a zu C.6.2.).

2.4

Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden,

wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt

des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn Ansprüche

auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt

sind (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderun-

gen an die Gemeinde abhängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG).

2.5

Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als

Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind.

Als Unterstützungseinheit gelten auch Einzelpersonen mit minderjährigen

Kindern (sog. Unterstützungseinheit; vgl. Art. 34d Abs. 3 Bst. b SHV; BVR

2006 S. 22 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

11. Mai 2018, SH/2018/5, E. 4.1; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhil-

ferechts, 2. Aufl. 1999, S. 136; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgeset-

zes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni

1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstützungs-

einheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Ge-

samtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden

(BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-

tons Bern vom 19. März 2007, SH 22360, E. 5.1).

Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unter-

haltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regel-

mässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürf-

tigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern

der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mit-

glieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemein-

schaft; vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Ba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 7

sel 2014, S. 460; ders., Sozialhilferecht, N. 677; Urteil des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, SH/2013/374, E. 3.3). Die

Einstellung der Sozialhilfeleistungen erweist sich dann als rechtmässig,

wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungsein-

heit insgesamt nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist.

2.6

Ist die Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit infolge eines Mittelzu-

flusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können

laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leis-

tungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der

fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an,

bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen

Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu

prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht

bestritten, dass der (noch unmündige) Beschwerdeführer bei den Eltern

bzw. (nach deren Trennung) bei der Mutter wohnt und (mit dieser und den

Geschwistern gemeinsam) wirtschaftlich unterstützt wird (Familienbudget;

act. II weisses Mäppchen 4). Der Beschwerdeführer und seine Mutter bil-

den eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Unbe-

stritten ist ferner, dass die Bildungs- und Kulturdirektion Bern dem Be-

schwerdeführer Stipendien für das berufsvorbereitende Schuljahr 2022/23

in der Höhe von Fr. 15'750.-- gewährt hat (act. II weisses Mäppchen 3).

Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die Stipendien zu Unrecht an

die Beschwerdegegnerin geflossen, welche sie als Einnahmen ins Sozial-

hilfebudget eingesetzt habe; vielmehr seien ihm die Stipendien direkt aus-

zurichten, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte und nicht

mehr sozialhilfeabhängig wäre.

3.2

Das berufsvorbereitende Schuljahr begann am 1. August 2022

(act. II weisses Mäppchen 1). Erst mit rechtskräftiger Verfügung vom

22. November 2022 wurden die Stipendien für dieses Ausbildungsjahr (Au-

gust 2022 bis Juli 2023) von monatlich Fr. 1'312.50 (Fr. 15'750.-- / 12) zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 8

gesprochen (act. II weisses Mäppchen 3). Da das Sozialhilfebudget vor

Auszahlung der Stipendien einen Fehlbetrag auswies, bezahlte die Be-

schwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen zugunsten des Beschwerdefüh-

rers. Im Hinblick auf diese staatlichen Drittleistungen liess sie sich in An-

wendung von Art. 34 Abs. 2 SHG die Stipendienansprüche am 25. August

2022 abtreten (vgl. E. 2.4 hiervor), und zwar in jenem Umfang, "[…] wie

diese [Beschwerdegegnerin] ihr [abtretende Person] Vorschusszahlungen

gemäss SKOS-Richtlinien tätigt" (act. II weisses Mäppchen 2). Dieses Vor-

gehen entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 34 Abs. 1 und 2 SHG.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Stipendien an die Beschwerde-

gegnerin und nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind.

3.3

Bei der Berechnung der Stipendien sind die Lebenshaltungskosten

und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers

berücksichtigt worden (act. II weisses Mäppchen 3). Auch im Sozialhilfe-

budget für Dezember 2022 sind diese Positionen als Ausgaben verbucht

worden (act. II weisses Mäppchen 4). Auf der anderen Seite sind gemäss

Art. 30 Abs. 3 SHG bzw. in Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatz die Sti-

pendien als Einnahmen anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese wurden

vorliegend somit zu Recht ins Budget aufgenommen.

3.4

Trotz Anrechnung der Stipendienansprüche im monatlichen Betrag

von Fr. 1'312.50 als Einnahmen resultiert im Sozialhilfebudget ein Fehlbe-

trag, und zwar sowohl im Rahmen des Familienbudgets (act. II weisses

Mäppchen 3) als auch bei isolierter Betrachtung des Beschwerdeführers

(act. II 6 f.). Mit anderen Worten vermag der Beschwerdeführer mit den

(Stipendien-)Einnahmen seinen Bedarf nicht zu decken. Somit sind die

Voraussetzungen für eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht gegeben (vgl.

E. 2.6 hiervor).

3.5

Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Regie-

rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar

2023 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 9

4.

4.1

Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor

den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger

oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen

Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden

(Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________, Sozialabteilung

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.