Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental vom 3. Februar 2023 (vbv 18/2022)
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ wird seit dem 1. Mai 2021 von der Einwohnergemeinde B.________, Sozialdirektion (nachfolgend EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. IIA 240, 431, 471). Nachdem sie trotz Weisung der EG B.________ vom 14. Oktober 2021, bis spätestens 1. Mai 2022 in eine den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu ziehen (act. IIA 260) und entsprechender Mahnung vom 14. Januar 2022 (act. IIA 248) keine günstigere Wohnung suchte, verfügte die EG B.________ am 23. März 2022, ab 1. Juli 2022 bezüglich Wohnkosten nur noch den gemäss den internen Richtlinien für die Nettomiete zulässigen Höchstbetrag zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen (act. IIA 240 - 245). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1-5; siehe auch act. II 18 f., 24 ff. und 31 ff.) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid des Regierungsstatthal- ter-Stv. vom 3. Februar 2023 ab (act. II 37 - 43). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) am 6. März 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids zu verurteilen, den effektiven Mietzins ihrer Woh- nung auch über den 1. Juli 2022 hinaus vollumfänglich zu übernehmen. Am 15. März 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 stellte die Instruktions- richterin je ein Doppel der Beschwerdeantwort (inkl. Beilagen) und der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 3 schwerdevernehmlassung (inkl. Beilage) der Beschwerdeführerin zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wechselsei- tig aus. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/ 2023/83 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom
22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrens- nummer 200/2023/312 registriert wurde (prozessleitende Verfügung vom
1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Am 2. Mai 2023 kam dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von Seiten der Beschwerdeführerin (4-fach samt Beilagen) zu. Je ein Doppel (samt Beila- gen) gingen in der Folge an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (prozessleitende Verfügung vom 3. Mai 2023).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Feb- ruar 2023 (act. II 37 - 43); dieser ist an die Stelle der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) getreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegne- rin zu Recht bestätigt hat, ab 1. Juli 2022 bezüglich Wohnkosten nur noch den gemäss den internen Richtlinien für die Nettomiete zulässigen Höchst- betrag zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen.
E. 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 980.-- pro Monat (act. IIA 437) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerde- gegnerin als Nettomiete bei einem Einpersonenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 800.-- bis Ende 2022 (act. IIA 151) und Fr. 900.-- ab Januar 2023 (act. IIA 152; siehe auch act. IIB 5), mithin einer Differenz von Fr. 180.-- pro Monat für sechs Monate und einer Differenz von lediglich noch Fr. 80.-- pro Monat ab Januar 2023, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 5 Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sin- ne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonfe renz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom
1. Januar 2021 verbindlich.
E. 2.2 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2).
E. 2.3 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingun- gen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Fami- lie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 6 Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Inte- gration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kün- digung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozial- hilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.).
E. 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.).
E. 2.5 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzusetzen. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist sozialhilferechtlich zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Le- bensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann bei- spielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Um- zug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.).
E. 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 7 scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgericht beschwerde- weise im Wesentlichen vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Der Beschwerde vom 6. März 2023 beigelegt waren unter anderem zwei der Vorinstanz bekannte und von ihr berück- sichtigte Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2021 (act. I 3 [= act. IIA 433 f.]) und
21. Januar 2022 (act. I 4 [= act. IIA 249]).
E. 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. Juli 2021 (act. IIA 433 f.) ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlenden psy- chosozialen Belastbarkeit nicht imstande, einer regelmässigen Arbeit nach- zugehen, wie Erfahrungen mit früheren Arbeitstätigkeiten gezeigt hätten. Gemäss Dr. med. C.________ dürfte es allerdings schwierig sein, dies zu beweisen, wenn objektivierbare Befunde gefordert würden. Als relevante gesundheitliche Probleme nennt er ein chronisches Schmerzsyndrom, wel- ches sich insbesondere in Form von Rückenschmerzen manifestiere und seines Erachtens zu einem grossen Teil auch psychosomatisch bedingt sei, eine fehlende psychische Belastbarkeit aufgrund der individuellen Kon- stitution und traumatischer biografischer Erlebnisse sowie einen positiven HIV-Status. Letztere Diagnose werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht akzeptiert und diesbezügliche Behandlungen verweigert. Eine Nähe zum Spital könne für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht da- hingehend ein Vorteil sein, dass der Zugang zu physiotherapeutischen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 8 handlungen im Spital rasch möglich sei. Ein weiteres Argument für einen spitalnahen Wohnort wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin in näherer Zukunft bereit erklären würde, ihre HIV-Erkrankung zu behandeln, da hier- für sicherlich regelmässige Kontrollen im Spital nötig sein würden. Ein wei- terer Umzug würde die Beschwerdeführerin seines Erachtens überfordern und zusätzlich psychisch belasten (vgl. act. IIA 433 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2021 hielt Dr. med. C.________ sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin fest, dass diese aufgrund fehlender psychischer und vor allem auch körperlicher Belastbarkeit aus seiner Sicht nicht fähig sein werde, einen Umzug des eigenen Haushaltes selbstständig durchzuführen. Er würde hier auf eine der Beschwerdeführerin zumutbare Lösung plädieren. Eine solche könne aus seiner Sicht darin bestehen, für den Umzug – sollte dieser tatsächlich unvermeidlich notwendig sein – eine entsprechende Unterstützung zu organisieren (act. IIA 103). Im Bericht vom 21. Januar 2022 (act. IIA 249) listet Dr. med. C.________ als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine posttraumatische Belastungsstörung und de- pressive Reaktion nach einem traumatischen biografischen Ereignis vor Jahren sowie körperliche und psychische Einschränkungen bei einem Sta- tus nach Drogenmissbrauch mit multiplen Substanzen (Heroin, Kokain, Cannabis), aktuell unter Substitutionsbehandlung, auf. Aufgrund der Rü- ckenschmerzen sei die Beschwerdeführerin intermittierend in ihrer Mobilität eingeschränkt. Eine ebenerdige Wohnung sei hier aus medizinischer Sicht sicher unterstützenswert. Ausserdem sei ein grösserer Umzug aufgrund der psychischen und körperlichen Belastung für die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Umständen sicher nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit den genannten Diagnosen und den damit verbundenen ärztlichen und physiotherapeutischen Terminen sei ausserdem eine Nähe des Wohnortes zum nächstgelegenen Spital, in diesem Fall zum Spital D.________, aus medizinischer Sicht vorteilhaft. Auch die Möglichkeit einer sachgerechten Unterstützung durch die Spitex würde der Beschwerdeführerin entgegen- kommen. Diese Anforderungen würden gemäss Beschwerdeführerin die freistehenden Wohnungen am … in … erfüllen. Von daher würde er einen Umzug in eine solche durchaus unterstützen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 9
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte im angefochtenen Entscheid (act. II 37 - 43) eingehend gewürdigt mit der Beurteilung, aus diesen ginge nicht hervor, dass ein Umzug kategorisch abzulehnen und der Beschwerdeführerin keinesfalls zumutbar wäre (vgl. act. II 42 Ziff. 11.2). Wenn Dr. med. C.________ abschliessend den Umzug in eine – deutlich über den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien liegende – Wohnung am … aus medizinischer Sicht gar begrüsst, so ist damit auch gesagt, dass ein Umzug ganz allgemein, d.h. nicht nur in die viel teurere ʺWunschwohnungʺ der Beschwerdeführerin, mit den nötigen unterstützenden Massnahmen durchführbar wäre bzw. ist. Eine diesbezüglich unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts oder eine andere Rechtsverletzung einschliesslich eines Rechtsfehlers bei der Ausübung des Ermessens (vgl. Art. 80 VRPG) wird angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte (act. IIA 433 f., 103 und 249; vgl. E. 3.1.1 hiervor) im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht. Weder ergibt sich aus den Berichten eine effektive Unzumutbarkeit eines Woh- nungswechsels aus medizinischen Gründen noch ein zwingender Bedarf einer Wohnung in unmittelbarer Spitalnähe. Angesichts des guten ÖV- Netzes ist das Spital D.________ aus ganz … in zumutbarer Zeit und ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Ein anderer allfälliger Unzumutbar- keitsgrund für einen Wohnungswechsel ist aus den gesamten Akten nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz einen Wohnungswechsel in eine güns- tigere Wohnung in … zu Recht als zumutbar erachtet.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt die einzig und erstmals vor dem Verwaltungsge- richt erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vor- gängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz noch nicht bestritten hat, die entsprechenden Schreiben jeweils erhalten zu haben (siehe die Beschwer- de an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom
21. April 2022, S. 3 [act. II 3]). Auch wenn die vorgängig der angefochtenen Verfügung in Sachen über- höhte Wohnkosten erfolgten Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 10 geschrieben versandt wurden, bleiben vorliegend keine vernünftigen Zwei- fel, dass die Beschwerdeführerin diese jeweils zeitnah erhalten hat. Die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021, bis spätestens am 1. Mai 2022 in eine den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien ent- sprechende Wohnung zu ziehen (act. IIA 260), wurde gemäss Akten per A-Post Plus verschickt und laut Sendungsinformationen der Post am
15. Oktober 2021 um 11:07 Uhr zugestellt (act. IIB 1). Dass die Beschwer- deführerin die Weisung auch tatsächlich erhalten hat, ist dadurch erstellt, dass sie sich gemäss Akten bereits am 18. Oktober 2021 unter Bezugnah- me auf die betreffende Weisung bei der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet und geltend gemacht hat, nicht wieder umziehen zu können (act. IIA 307). Im Nachgang zum Schreiben vom 14. Januar 2022, mit wel- chem die Beschwerdeführerin gemahnt wurde (act. IIA 248; gemäss Akten wurde dieses Schreiben ebenfalls per A-Post Plus verschickt und der Be- schwerdeführerin laut Sendungsinformationen der Post am 15. Januar 2022 um 10:14 Uhr zugestellt [act. IIB 2]), nahm diese gemäss Akten am
18. Januar 2022 mit der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt auf und machte im Rahmen eines langen Telefongesprächs erneut geltend, die Wohnung nicht wechseln zu können, worauf schliesslich vereinbart wurde, dass sie einen ärztlichen Bericht einreiche. Gleichentags erfolgte ein Anruf von Dr. med. C.________ mit der Frage, was in den Bericht müsse (vgl. act. IIA 306; siehe auch den Arztbericht vom 21. Januar 2022 [act. IIA 249]). Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 hin, dass die Übernahme der Mehrmiete ab Mai 2022 nicht mehr gewährt werde (act. IIA 246 f.), hat die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 19. Fe- bruar (act. IIA 386) und 22. März 2022 (act. IIA 352) eine diesbezügliche beschwerdefähige Verfügung verlangt, welche die Beschwerdegegnerin schliesslich am 23. März 2022 erliess (act. IIA 240 - 245). Die Behauptung, diese Verfügung sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt, ist damit offensichtlich haltlos. Die Beschwerdegegnerin ist korrekt vorgegangen und hat der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gegeben und auch Hilfe angeboten, ihrer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nachzukommen (zur diesbezüglichen Zumutbarkeit siehe E. 3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 11
E. 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwer- de ist folglich als unbegründet abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (gleichzeitig ausnahmsweise A-Post Plus)
- Einwohnergemeinde B.________, Sozialdirektion
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Am 2. Mai 2023 kam dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von Seiten der Beschwerdeführerin (4-fach samt Beilagen) zu. Je ein Doppel (samt Beila- gen) gingen in der Folge an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (prozessleitende Verfügung vom 3. Mai 2023). Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Feb- ruar 2023 (act. II 37 - 43); dieser ist an die Stelle der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) getreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegne- rin zu Recht bestätigt hat, ab 1. Juli 2022 bezüglich Wohnkosten nur noch den gemäss den internen Richtlinien für die Nettomiete zulässigen Höchst- betrag zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen. 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 980.-- pro Monat (act. IIA 437) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerde- gegnerin als Nettomiete bei einem Einpersonenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 800.-- bis Ende 2022 (act. IIA 151) und Fr. 900.-- ab Januar 2023 (act. IIA 152; siehe auch act. IIB 5), mithin einer Differenz von Fr. 180.-- pro Monat für sechs Monate und einer Differenz von lediglich noch Fr. 80.-- pro Monat ab Januar 2023, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
- 2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
- Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 5 Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sin- ne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonfe renz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom
- Januar 2021 verbindlich. 2.2 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.3 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingun- gen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Fami- lie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 6 Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Inte- gration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kün- digung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozial- hilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.). 2.5 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzusetzen. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist sozialhilferechtlich zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Le- bensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann bei- spielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Um- zug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.). 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 7 scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19).
- Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgericht beschwerde- weise im Wesentlichen vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Der Beschwerde vom 6. März 2023 beigelegt waren unter anderem zwei der Vorinstanz bekannte und von ihr berück- sichtigte Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2021 (act. I 3 [= act. IIA 433 f.]) und
- Januar 2022 (act. I 4 [= act. IIA 249]). 3.1 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. Juli 2021 (act. IIA 433 f.) ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlenden psy- chosozialen Belastbarkeit nicht imstande, einer regelmässigen Arbeit nach- zugehen, wie Erfahrungen mit früheren Arbeitstätigkeiten gezeigt hätten. Gemäss Dr. med. C.________ dürfte es allerdings schwierig sein, dies zu beweisen, wenn objektivierbare Befunde gefordert würden. Als relevante gesundheitliche Probleme nennt er ein chronisches Schmerzsyndrom, wel- ches sich insbesondere in Form von Rückenschmerzen manifestiere und seines Erachtens zu einem grossen Teil auch psychosomatisch bedingt sei, eine fehlende psychische Belastbarkeit aufgrund der individuellen Kon- stitution und traumatischer biografischer Erlebnisse sowie einen positiven HIV-Status. Letztere Diagnose werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht akzeptiert und diesbezügliche Behandlungen verweigert. Eine Nähe zum Spital könne für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht da- hingehend ein Vorteil sein, dass der Zugang zu physiotherapeutischen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 8 handlungen im Spital rasch möglich sei. Ein weiteres Argument für einen spitalnahen Wohnort wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin in näherer Zukunft bereit erklären würde, ihre HIV-Erkrankung zu behandeln, da hier- für sicherlich regelmässige Kontrollen im Spital nötig sein würden. Ein wei- terer Umzug würde die Beschwerdeführerin seines Erachtens überfordern und zusätzlich psychisch belasten (vgl. act. IIA 433 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2021 hielt Dr. med. C.________ sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin fest, dass diese aufgrund fehlender psychischer und vor allem auch körperlicher Belastbarkeit aus seiner Sicht nicht fähig sein werde, einen Umzug des eigenen Haushaltes selbstständig durchzuführen. Er würde hier auf eine der Beschwerdeführerin zumutbare Lösung plädieren. Eine solche könne aus seiner Sicht darin bestehen, für den Umzug – sollte dieser tatsächlich unvermeidlich notwendig sein – eine entsprechende Unterstützung zu organisieren (act. IIA 103). Im Bericht vom 21. Januar 2022 (act. IIA 249) listet Dr. med. C.________ als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine posttraumatische Belastungsstörung und de- pressive Reaktion nach einem traumatischen biografischen Ereignis vor Jahren sowie körperliche und psychische Einschränkungen bei einem Sta- tus nach Drogenmissbrauch mit multiplen Substanzen (Heroin, Kokain, Cannabis), aktuell unter Substitutionsbehandlung, auf. Aufgrund der Rü- ckenschmerzen sei die Beschwerdeführerin intermittierend in ihrer Mobilität eingeschränkt. Eine ebenerdige Wohnung sei hier aus medizinischer Sicht sicher unterstützenswert. Ausserdem sei ein grösserer Umzug aufgrund der psychischen und körperlichen Belastung für die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Umständen sicher nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit den genannten Diagnosen und den damit verbundenen ärztlichen und physiotherapeutischen Terminen sei ausserdem eine Nähe des Wohnortes zum nächstgelegenen Spital, in diesem Fall zum Spital D.________, aus medizinischer Sicht vorteilhaft. Auch die Möglichkeit einer sachgerechten Unterstützung durch die Spitex würde der Beschwerdeführerin entgegen- kommen. Diese Anforderungen würden gemäss Beschwerdeführerin die freistehenden Wohnungen am … in … erfüllen. Von daher würde er einen Umzug in eine solche durchaus unterstützen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 9 3.1.2 Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte im angefochtenen Entscheid (act. II 37 - 43) eingehend gewürdigt mit der Beurteilung, aus diesen ginge nicht hervor, dass ein Umzug kategorisch abzulehnen und der Beschwerdeführerin keinesfalls zumutbar wäre (vgl. act. II 42 Ziff. 11.2). Wenn Dr. med. C.________ abschliessend den Umzug in eine – deutlich über den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien liegende – Wohnung am … aus medizinischer Sicht gar begrüsst, so ist damit auch gesagt, dass ein Umzug ganz allgemein, d.h. nicht nur in die viel teurere ʺWunschwohnungʺ der Beschwerdeführerin, mit den nötigen unterstützenden Massnahmen durchführbar wäre bzw. ist. Eine diesbezüglich unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts oder eine andere Rechtsverletzung einschliesslich eines Rechtsfehlers bei der Ausübung des Ermessens (vgl. Art. 80 VRPG) wird angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte (act. IIA 433 f., 103 und 249; vgl. E. 3.1.1 hiervor) im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht. Weder ergibt sich aus den Berichten eine effektive Unzumutbarkeit eines Woh- nungswechsels aus medizinischen Gründen noch ein zwingender Bedarf einer Wohnung in unmittelbarer Spitalnähe. Angesichts des guten ÖV- Netzes ist das Spital D.________ aus ganz … in zumutbarer Zeit und ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Ein anderer allfälliger Unzumutbar- keitsgrund für einen Wohnungswechsel ist aus den gesamten Akten nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz einen Wohnungswechsel in eine güns- tigere Wohnung in … zu Recht als zumutbar erachtet. 3.2 Zu prüfen bleibt die einzig und erstmals vor dem Verwaltungsge- richt erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vor- gängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz noch nicht bestritten hat, die entsprechenden Schreiben jeweils erhalten zu haben (siehe die Beschwer- de an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom
- April 2022, S. 3 [act. II 3]). Auch wenn die vorgängig der angefochtenen Verfügung in Sachen über- höhte Wohnkosten erfolgten Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 10 geschrieben versandt wurden, bleiben vorliegend keine vernünftigen Zwei- fel, dass die Beschwerdeführerin diese jeweils zeitnah erhalten hat. Die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021, bis spätestens am 1. Mai 2022 in eine den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien ent- sprechende Wohnung zu ziehen (act. IIA 260), wurde gemäss Akten per A-Post Plus verschickt und laut Sendungsinformationen der Post am
- Oktober 2021 um 11:07 Uhr zugestellt (act. IIB 1). Dass die Beschwer- deführerin die Weisung auch tatsächlich erhalten hat, ist dadurch erstellt, dass sie sich gemäss Akten bereits am 18. Oktober 2021 unter Bezugnah- me auf die betreffende Weisung bei der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet und geltend gemacht hat, nicht wieder umziehen zu können (act. IIA 307). Im Nachgang zum Schreiben vom 14. Januar 2022, mit wel- chem die Beschwerdeführerin gemahnt wurde (act. IIA 248; gemäss Akten wurde dieses Schreiben ebenfalls per A-Post Plus verschickt und der Be- schwerdeführerin laut Sendungsinformationen der Post am 15. Januar 2022 um 10:14 Uhr zugestellt [act. IIB 2]), nahm diese gemäss Akten am
- Januar 2022 mit der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt auf und machte im Rahmen eines langen Telefongesprächs erneut geltend, die Wohnung nicht wechseln zu können, worauf schliesslich vereinbart wurde, dass sie einen ärztlichen Bericht einreiche. Gleichentags erfolgte ein Anruf von Dr. med. C.________ mit der Frage, was in den Bericht müsse (vgl. act. IIA 306; siehe auch den Arztbericht vom 21. Januar 2022 [act. IIA 249]). Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 hin, dass die Übernahme der Mehrmiete ab Mai 2022 nicht mehr gewährt werde (act. IIA 246 f.), hat die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 19. Fe- bruar (act. IIA 386) und 22. März 2022 (act. IIA 352) eine diesbezügliche beschwerdefähige Verfügung verlangt, welche die Beschwerdegegnerin schliesslich am 23. März 2022 erliess (act. IIA 240 - 245). Die Behauptung, diese Verfügung sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt, ist damit offensichtlich haltlos. Die Beschwerdegegnerin ist korrekt vorgegangen und hat der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gegeben und auch Hilfe angeboten, ihrer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nachzukommen (zur diesbezüglichen Zumutbarkeit siehe E. 3.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 11 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwer- de ist folglich als unbegründet abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (gleichzeitig ausnahmsweise A-Post Plus) - Einwohnergemeinde B.________, Sozialdirektion - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 312 SH KNB/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskrei- ses Emmental vom 3. Februar 2023 (vbv 18/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ wird seit dem 1. Mai 2021 von der Einwohnergemeinde B.________, Sozialdirektion (nachfolgend EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. IIA 240, 431, 471). Nachdem sie trotz Weisung der EG B.________ vom 14. Oktober 2021, bis spätestens 1. Mai 2022 in eine den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu ziehen (act. IIA 260) und entsprechender Mahnung vom 14. Januar 2022 (act. IIA 248) keine günstigere Wohnung suchte, verfügte die EG B.________ am 23. März 2022, ab 1. Juli 2022 bezüglich Wohnkosten nur noch den gemäss den internen Richtlinien für die Nettomiete zulässigen Höchstbetrag zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen (act. IIA 240 - 245). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1-5; siehe auch act. II 18 f., 24 ff. und 31 ff.) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid des Regierungsstatthal- ter-Stv. vom 3. Februar 2023 ab (act. II 37 - 43). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) am 6. März 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids zu verurteilen, den effektiven Mietzins ihrer Woh- nung auch über den 1. Juli 2022 hinaus vollumfänglich zu übernehmen. Am 15. März 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 stellte die Instruktions- richterin je ein Doppel der Beschwerdeantwort (inkl. Beilagen) und der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 3 schwerdevernehmlassung (inkl. Beilage) der Beschwerdeführerin zu und tauschte sie unter der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wechselsei- tig aus. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/ 2023/83 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom
22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrens- nummer 200/2023/312 registriert wurde (prozessleitende Verfügung vom
1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Am 2. Mai 2023 kam dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von Seiten der Beschwerdeführerin (4-fach samt Beilagen) zu. Je ein Doppel (samt Beila- gen) gingen in der Folge an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (prozessleitende Verfügung vom 3. Mai 2023). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Feb- ruar 2023 (act. II 37 - 43); dieser ist an die Stelle der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) getreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegne- rin zu Recht bestätigt hat, ab 1. Juli 2022 bezüglich Wohnkosten nur noch den gemäss den internen Richtlinien für die Nettomiete zulässigen Höchst- betrag zuzüglich Nebenkosten zu übernehmen. 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 980.-- pro Monat (act. IIA 437) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerde- gegnerin als Nettomiete bei einem Einpersonenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 800.-- bis Ende 2022 (act. IIA 151) und Fr. 900.-- ab Januar 2023 (act. IIA 152; siehe auch act. IIB 5), mithin einer Differenz von Fr. 180.-- pro Monat für sechs Monate und einer Differenz von lediglich noch Fr. 80.-- pro Monat ab Januar 2023, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 5 Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sin- ne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom
1. Januar 2021 verbindlich. 2.2 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.3 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingun- gen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Fami- lie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 6 Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Inte- gration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kün- digung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozial- hilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.). 2.5 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzusetzen. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist sozialhilferechtlich zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Le- bensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann bei- spielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Um- zug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.). 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 7 scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgericht beschwerde- weise im Wesentlichen vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Der Beschwerde vom 6. März 2023 beigelegt waren unter anderem zwei der Vorinstanz bekannte und von ihr berück- sichtigte Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2021 (act. I 3 [= act. IIA 433 f.]) und
21. Januar 2022 (act. I 4 [= act. IIA 249]). 3.1 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. Juli 2021 (act. IIA 433 f.) ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlenden psy- chosozialen Belastbarkeit nicht imstande, einer regelmässigen Arbeit nach- zugehen, wie Erfahrungen mit früheren Arbeitstätigkeiten gezeigt hätten. Gemäss Dr. med. C.________ dürfte es allerdings schwierig sein, dies zu beweisen, wenn objektivierbare Befunde gefordert würden. Als relevante gesundheitliche Probleme nennt er ein chronisches Schmerzsyndrom, wel- ches sich insbesondere in Form von Rückenschmerzen manifestiere und seines Erachtens zu einem grossen Teil auch psychosomatisch bedingt sei, eine fehlende psychische Belastbarkeit aufgrund der individuellen Kon- stitution und traumatischer biografischer Erlebnisse sowie einen positiven HIV-Status. Letztere Diagnose werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht akzeptiert und diesbezügliche Behandlungen verweigert. Eine Nähe zum Spital könne für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht da- hingehend ein Vorteil sein, dass der Zugang zu physiotherapeutischen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 8 handlungen im Spital rasch möglich sei. Ein weiteres Argument für einen spitalnahen Wohnort wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin in näherer Zukunft bereit erklären würde, ihre HIV-Erkrankung zu behandeln, da hier- für sicherlich regelmässige Kontrollen im Spital nötig sein würden. Ein wei- terer Umzug würde die Beschwerdeführerin seines Erachtens überfordern und zusätzlich psychisch belasten (vgl. act. IIA 433 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2021 hielt Dr. med. C.________ sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin fest, dass diese aufgrund fehlender psychischer und vor allem auch körperlicher Belastbarkeit aus seiner Sicht nicht fähig sein werde, einen Umzug des eigenen Haushaltes selbstständig durchzuführen. Er würde hier auf eine der Beschwerdeführerin zumutbare Lösung plädieren. Eine solche könne aus seiner Sicht darin bestehen, für den Umzug – sollte dieser tatsächlich unvermeidlich notwendig sein – eine entsprechende Unterstützung zu organisieren (act. IIA 103). Im Bericht vom 21. Januar 2022 (act. IIA 249) listet Dr. med. C.________ als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine posttraumatische Belastungsstörung und de- pressive Reaktion nach einem traumatischen biografischen Ereignis vor Jahren sowie körperliche und psychische Einschränkungen bei einem Sta- tus nach Drogenmissbrauch mit multiplen Substanzen (Heroin, Kokain, Cannabis), aktuell unter Substitutionsbehandlung, auf. Aufgrund der Rü- ckenschmerzen sei die Beschwerdeführerin intermittierend in ihrer Mobilität eingeschränkt. Eine ebenerdige Wohnung sei hier aus medizinischer Sicht sicher unterstützenswert. Ausserdem sei ein grösserer Umzug aufgrund der psychischen und körperlichen Belastung für die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Umständen sicher nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit den genannten Diagnosen und den damit verbundenen ärztlichen und physiotherapeutischen Terminen sei ausserdem eine Nähe des Wohnortes zum nächstgelegenen Spital, in diesem Fall zum Spital D.________, aus medizinischer Sicht vorteilhaft. Auch die Möglichkeit einer sachgerechten Unterstützung durch die Spitex würde der Beschwerdeführerin entgegen- kommen. Diese Anforderungen würden gemäss Beschwerdeführerin die freistehenden Wohnungen am … in … erfüllen. Von daher würde er einen Umzug in eine solche durchaus unterstützen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 9 3.1.2 Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte im angefochtenen Entscheid (act. II 37 - 43) eingehend gewürdigt mit der Beurteilung, aus diesen ginge nicht hervor, dass ein Umzug kategorisch abzulehnen und der Beschwerdeführerin keinesfalls zumutbar wäre (vgl. act. II 42 Ziff. 11.2). Wenn Dr. med. C.________ abschliessend den Umzug in eine – deutlich über den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien liegende – Wohnung am … aus medizinischer Sicht gar begrüsst, so ist damit auch gesagt, dass ein Umzug ganz allgemein, d.h. nicht nur in die viel teurere ʺWunschwohnungʺ der Beschwerdeführerin, mit den nötigen unterstützenden Massnahmen durchführbar wäre bzw. ist. Eine diesbezüglich unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts oder eine andere Rechtsverletzung einschliesslich eines Rechtsfehlers bei der Ausübung des Ermessens (vgl. Art. 80 VRPG) wird angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte (act. IIA 433 f., 103 und 249; vgl. E. 3.1.1 hiervor) im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht. Weder ergibt sich aus den Berichten eine effektive Unzumutbarkeit eines Woh- nungswechsels aus medizinischen Gründen noch ein zwingender Bedarf einer Wohnung in unmittelbarer Spitalnähe. Angesichts des guten ÖV- Netzes ist das Spital D.________ aus ganz … in zumutbarer Zeit und ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Ein anderer allfälliger Unzumutbar- keitsgrund für einen Wohnungswechsel ist aus den gesamten Akten nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz einen Wohnungswechsel in eine güns- tigere Wohnung in … zu Recht als zumutbar erachtet. 3.2 Zu prüfen bleibt die einzig und erstmals vor dem Verwaltungsge- richt erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. März 2022 (act. IIA 240 - 245) sei ohne vor- gängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz deswegen nicht zu schützen. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz noch nicht bestritten hat, die entsprechenden Schreiben jeweils erhalten zu haben (siehe die Beschwer- de an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom
21. April 2022, S. 3 [act. II 3]). Auch wenn die vorgängig der angefochtenen Verfügung in Sachen über- höhte Wohnkosten erfolgten Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 10 geschrieben versandt wurden, bleiben vorliegend keine vernünftigen Zwei- fel, dass die Beschwerdeführerin diese jeweils zeitnah erhalten hat. Die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021, bis spätestens am 1. Mai 2022 in eine den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien ent- sprechende Wohnung zu ziehen (act. IIA 260), wurde gemäss Akten per A-Post Plus verschickt und laut Sendungsinformationen der Post am
15. Oktober 2021 um 11:07 Uhr zugestellt (act. IIB 1). Dass die Beschwer- deführerin die Weisung auch tatsächlich erhalten hat, ist dadurch erstellt, dass sie sich gemäss Akten bereits am 18. Oktober 2021 unter Bezugnah- me auf die betreffende Weisung bei der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet und geltend gemacht hat, nicht wieder umziehen zu können (act. IIA 307). Im Nachgang zum Schreiben vom 14. Januar 2022, mit wel- chem die Beschwerdeführerin gemahnt wurde (act. IIA 248; gemäss Akten wurde dieses Schreiben ebenfalls per A-Post Plus verschickt und der Be- schwerdeführerin laut Sendungsinformationen der Post am 15. Januar 2022 um 10:14 Uhr zugestellt [act. IIB 2]), nahm diese gemäss Akten am
18. Januar 2022 mit der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt auf und machte im Rahmen eines langen Telefongesprächs erneut geltend, die Wohnung nicht wechseln zu können, worauf schliesslich vereinbart wurde, dass sie einen ärztlichen Bericht einreiche. Gleichentags erfolgte ein Anruf von Dr. med. C.________ mit der Frage, was in den Bericht müsse (vgl. act. IIA 306; siehe auch den Arztbericht vom 21. Januar 2022 [act. IIA 249]). Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 hin, dass die Übernahme der Mehrmiete ab Mai 2022 nicht mehr gewährt werde (act. IIA 246 f.), hat die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 19. Fe- bruar (act. IIA 386) und 22. März 2022 (act. IIA 352) eine diesbezügliche beschwerdefähige Verfügung verlangt, welche die Beschwerdegegnerin schliesslich am 23. März 2022 erliess (act. IIA 240 - 245). Die Behauptung, diese Verfügung sei ohne vorgängige Weisung, Mahnung und Information erfolgt, ist damit offensichtlich haltlos. Die Beschwerdegegnerin ist korrekt vorgegangen und hat der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gegeben und auch Hilfe angeboten, ihrer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nachzukommen (zur diesbezüglichen Zumutbarkeit siehe E. 3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 11 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwer- de ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwil- liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (gleichzeitig ausnahmsweise A-Post Plus)
- Einwohnergemeinde B.________, Sozialdirektion
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2023, SH/23/312, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.