Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 (vbv 71/2022)
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit 2003 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________) unterstützt und lebt seit April 2018 im von der C.________ betriebenen Pflegeheim (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 3A3 S. 15, 232; act. II 3B 6, 9). Am 8. März 2019 und am 15. April 2021 wurden A.________ Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 18'967.20 bzw. Fr. 8'375.45 ausbezahlt (act. II 3A3 S. 36, 176; act. II 3B 9, 10). Mit Verfü- gung vom 23. März 2022 (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9) stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleistungen per 31. März 2022 ein. In der Be- gründung führte sie aus, dass das Vermögen von A.________ über dem Freibetrag liege und er somit über genügend finanzielle Mittel für die Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfüge und daher nicht mehr als be- dürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelte. Ferner wies sie A.________ als Voraussetzung einer Wiederanmeldung beim Sozialdienst B.________ an, in eine Institution umzuziehen, deren Tagespauschale im Rahmen der Ergänzungsleistungen anerkannt werde. Einer allfälligen Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. April 2022 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1-6) und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 seien die Heimkosten für den Aufenthalt im C.________ weiterhin zu übernehmen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung wurde mit Zwischenentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II 21-26) gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 3 Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland holte bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) einen Fachbericht ein (Fachbericht zur Höhe der Tarife im C.________ vom 6. Juli 2022 [act. II 33-35]; vgl. act. II 27-35). Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2022 (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9) mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 (act. II 41-50) insoweit teilweise gut, als die Einstellung der Unterstützungsleistungen neu per 31. Januar 2023 erfolgte. Soweit auf die Beschwerde weitergehend eingetreten wurde, wurde sie abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 (Postaufgabe 3. Januar 2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bean- tragt sinngemäss, in Aufhebung des Entscheides vom 8. Dezember 2022 sei ihm weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde, wobei dem Beschwerdeführer unter Umständen ein Vermögensfreibetrag zu belassen wäre, was an der grundsätzlichen Einstellung der Sozialhilfe jedoch nichts ändere. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Janu- ar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers und am 17. Februar 2023 eine solche der Be- schwerdegegnerin ein. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge der Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 4
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 (act. II 41- 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und die Rechtmässigkeit der Weisung zum Heimwechsel (gemäss Ziff. 4.3 der Verfügung vom 23. März 2022 [act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9]).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 5
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolu- tes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidia- ritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kern- gehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
E. 2.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigen- verantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe suchenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck er-geben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 6 nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011, SH/2011/146, E. 4.2 und vom 18. Mai 2011, SH/2010/358, E. 4.1).
E. 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat na- mentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Ar- beitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.4 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: sozialhilferechtliche Bedürftigkeit], S. 233 mit Hinweisen). Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sollen zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente AHV herausgelöst werden, aber bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf angerechnet werden. Die bedürftige Person soll angehalten werden, alle sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, selbst wenn dies zum Bezug von Ergänzungsleistungen führt (BVR 2013 S. 45 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 7
E. 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).
E. 2.6 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1.). Die Pflicht zur Verminderung überhöhter Wohnkosten wird mit der Aufforderung verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen (RUTH SCHNYDER, Wohnen und Sozialhilfe – eine rechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter vom 25. März 2019, Rz. 64). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-RL C.4.1.; WI- ZENT, Sozialhilferecht, N. 501 f.; Ders., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 307 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 8 Die Berücksichtigung der erwähnten Umstände entspricht dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip nach Art. 5 BV, wovon sich die Verwaltung generell lei- ten lassen muss. Im Falle der Pflicht umzuziehen, spielen aber auch die Grundrechte der persönlichen Freiheit und unter Umständen der Niederlas- sungsfreiheit eine Rolle, so dass die Vorgaben von Art. 36 BV zu beachten sind (SCHNYDER, a.a.O., Rz. 66).
E. 3.1 Der seit 2003 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Beschwerde- gegnerin unterstützte Beschwerdeführer lebt seit April 2018 zusammen mit seiner Lebenspartnerin im C.________ (act. II 3A3 S. 15, 232; act. II 3B 6, 9). Im Zeitpunkt des Eintritts in den C.________ wurde der Heimtarif gemäss Tarifausweis vom 20. April 2018 auf Fr. 175.65 festgesetzt (act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). Ab Mai 2019 bezog er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, im Rahmen derer Berechnung eine Heimtaxe von Fr. 177.30 berücksichtigt wurde (act. II 3A3 S. 116; act. II 3B 3). Da diese Sozialversicherungsleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten, wurde der Beschwerdeführer weiterhin mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (act. II 3A3 S. 140; act. II 3B 9). Mit Schreiben vom
2. April 2019 (act. II 3A3 S. 166-167; act. II 3B 6) teilte der C.________ der Beschwerdegegnerin mit, der tatsächliche Tarif für das Jahr 2018 habe sich auf Fr. 309.60 und für das Jahr 2019 auf Fr. 311.95 belaufen und forderte einen Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 44'110.85 nach. Die Institution habe fälschlicherweise angenommen, der Beschwerdeführer sei IV-Rentner und verfüge über eine Besitzstands- garantie. Ferner informierte sie die Beschwerdegegnerin darüber, dass auch weiterhin der Vollkostentarif gelte. Nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von total Fr. 27'342.65 ausbezahlt worden waren (act. II 3A3 S. 36, 176; act. II 3B 9, 10), verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 die Einstellung der Sozialhilfe, da der Beschwerdeführer genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe und daher nicht mehr als bedürftig gelte. Ferner wies sie ihn als Voraussetzung für eine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhilfe an, in eine Institution zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 9 wechseln, deren Tagespauschale durch die Ergänzungsleistungen aner- kannt werde (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9).
E. 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, sollten die Heim- bzw. Wohnkosten über den Bezug von Ergänzungsleis- tungen gedeckt sein, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Vermeidung überhöh- ter Wohnkosten aus dem C.________ in eine günstigere Wohnsituation umziehen muss. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Anwendung des Vollkostentarifs auf den Beschwerdeführer durch den C.________ gestützt auf den durch sie eingeholten Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 (act. II 33-35) korrekt sei: Da er keine Behinderung aufweise und vor Eintritt des AHV-Alters keine IV-Rente bezogen habe, komme im Rahmen einer Besitzstandsgarantie auch kein Beitrag des Amtes für Integration und Sozi- ales (AIS) im Sinne einer Übernahme der behindertenbedingten Restkos- ten in Frage. Ebenso bestehe mangels Pflegebedürftigkeit kein Anspruch auf Kostendeckung durch die Krankenversicherung, weshalb die Differenz zwischen den Heimkosten und der AHV-Rente sowie den Ergänzungsleis- tungen ungedeckt sei. Mithin sei ein Wechsel in eine Institution, deren Tarif von den AHV- und Ergänzungsleistungen gedeckt sei, angezeigt. Ferner sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr bedürftig, da er sich mit seinem Vermögen seinen Lebensunterhalt für mehrere Monate selbständig finan- zieren könne (act. II 41-50). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ein Auszug aus dem C.________ sei unverhältnismässig. Zudem bringe ihn die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in eine finanzielle Notlage (Beschwerde S. 3 und 6).
E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Unter- zeichnung des Betreuungsvertrages zwar dem Heimeintritt des Beschwer- deführers in den C.________ zustimmte, indessen diese Zustimmung auf unzutreffenden Angaben des Heims beruhte (vgl. act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). So wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 10 act. II 46) – irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um einen übli- chen Altersheimaufenthalt, welcher durch die AHV-Rente und die Ergän- zungsleistungen hätte gedeckt werden können (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Folglich kann der Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Ver- halten vorgeworfen werden.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor) eine Wohnsituation anzustreben hat, welche vollumfänglich durch seine AHV- Rente und die Ergänzungsleistungen finanziert wird, was voraussetzt, dass die Wohn- bzw. Heimkosten von den Ergänzungsleistungen als vergütbare Kosten anerkannt sind. Eine dauerhafte – nach vorerst zwischenzeitlicher (vgl. hierzu E. 2.5 hiervor) – Übernahme der überhöhten Wohnkosten ist mit dem Prinzip der Individualisierung, wonach unterstützte Personen ma- teriell nicht bessergestellt werden sollen als Personen, welche in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen aber ohne Anspruch auf Unterstüt- zung leben (SKOS-RL A.3.), nicht vereinbar. Die Weisung, in eine andere Institution umzuziehen, in welcher die Tagestaxe die von der Ausgleichs- kasse im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben nicht überschreitet, ist denn auch ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Die- sem sowohl unter finanziellen als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gewichtigen öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wonach er weiterhin mit seiner Lebenspartnerin in derselben Wohneinheit zusammenleben möchte. Dies- bezüglich kann dem Protokoll über das Standortgespräch vom 3. Mai 2018 (act. II 3A3 S. 221-222; act. II 3B 6; vgl. auch Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 3) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Paar sehr selbständig seien, was durch die Protokolle der Beschwerdegegnerin über das frühere Zusammenleben, wonach er sich bereits lange vor dem Eintritt in den C.________ um seine Lebenspartnerin gekümmert und diese gepflegt hat, bestätigt wird. Die vor dem Eintritt in den C.________ bewohnte Wohnung hat der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Lebenspartnerin, sondern aufgrund des Verhaltens des Paares verloren (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Beim Eintritt in den C.________ handelte es sich um eine An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 11 schlusslösung, welche nur zustande kam, weil die Institution unzutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich als Altersrentner auf eine Besitzstandregelung berufen (vgl. Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 [act. II 33-35]) und die Heimtaxe entspreche derjenigen seiner Lebenspart- nerin, welche eine IV-Rente bezieht und dadurch von einer günstigeren vollumfänglich von Kanton und Versicherungen finanzierten Tagestaxe profitiert (vgl. act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweis- würdigung davon ausgingen, dass der Lebenspartnerin trotz ihren Beein- trächtigungen auch andere Wohn- und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen, welche auch für den Beschwerdeführer mit seinen Sozialversiche- rungsleistungsansprüchen finanzierbar sind. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage stets als Einzelperson Unterstützung beantragt hat (vgl. act. II 3B 9), aufgrund seiner Lebenspart- nerschaft nicht bessere Rechte ableiten als ein verheiratetes Paar, welches rechtlich zur gegenseitigen Unterstützung und zum Beistand verpflichtet ist (vgl. hierzu auch SKOS-RL A.3.). Mithin haben sowohl die Beschwerde- gegnerin als auch die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Weisung, eine Wohnsituation anzustreben, welche durch AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen abgedeckt werden kann, dessen Recht auf Weiterführung seiner Lebenspartnerschaft nicht beeinträchtigt. Denn die Weisung betrifft nicht die Partnerschaft als solche, sondern einzig den Ort, wo der Be- schwerdeführer und allenfalls das Paar lebt. Deshalb hält die Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, eine kostengünstigere Wohnsituation anzustreben, welche durch seine AHV-Rente und die Er- gänzungsleistungen abgedeckt werden kann, im Lichte des Individualisie- rungs- (vgl. SKOS-RL A.3.) und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.4 hier- vor) der Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 i.V.m. E. 2.2 hiervor).
E. 3.3.3 Infolge der Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben, welche bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), besitzt der Beschwerdeführer nun- mehr ein verfügbares Vermögen von rund Fr. 28'000.-- (vgl. act. II 3A3 S. 25; act. II 3B 10). Gemäss Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über dieses Vermögen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 4'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 12 (vgl. hierzu SKOS-RL D.3.1.) vermag er die Tarifdifferenz von Fr. 137.35 (Fr. 315.15 [Heimtarif 2022; act. II 3A3 S. 45; act. II 3B 6] - Fr. 177.80 [im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte Heim- taxe 2022; act. II 3A3 59; act. II 3B 3]) pro Tag während rund 170 Tagen oder wie es die die Vorinstanz erwog, während (mindestens) fünf Monaten zu finanzieren (vgl. act. II 49). Mithin ist die Bedürftigkeit entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers infolge des Mittelzuflusses nicht mehr gege- ben. Folge dessen stellte die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen So- zialhilfeleistungen zu Recht per 31. Januar 2023 ein (vgl. E. 2.5 hiervor).
E. 3.3.4 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sozialhilfe weiterhin ausgerichtet wurde und er nicht auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Nach dem in E. 3.3.3 hiervor Gesagten kann der Beschwerdefüh- rer mit seinem Vermögen den Aufenthalt im C.________ noch während fünf Monaten selber finanzieren. Selbst wenn der nach der Aktenlage (ebenso wenig wie seine Lebenspartnerin) nicht auf eine Heimunterstüt- zung angewiesene Beschwerdeführer (vgl. hierzu act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9) weiterhin in einem Heim Leben möchte, ist aufgrund des aktu- ellen Angebotes an Heimplätzen in der Region ... davon auszugehen, dass er rasch eine Anschlusslösung wird finden können, die allenfalls auch von seiner Lebenspartnerin kurz- oder langfristig als zumutbar erachtet wird. Ungeachtet dessen besteht ab Datum des vorliegenden Urteils unverändert die Weisung, sich um eine Wohnsituation zu bemühen, welche vollumfäng- lich mit den Ergänzungsleistungen finanziert werden kann. In diesem Zu- sammenhang wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht erneut aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 13
E. 4 Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen den Entscheid vom 8. De- zember 2022 (act. II 41-50) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 14 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 (act. II 41- 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und die Rechtmässigkeit der Weisung zum Heimwechsel (gemäss Ziff. 4.3 der Verfügung vom 23. März 2022 [act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 5
- 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolu- tes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidia- ritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kern- gehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigen- verantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe suchenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck er-geben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 6 nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011, SH/2011/146, E. 4.2 und vom 18. Mai 2011, SH/2010/358, E. 4.1). 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat na- mentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Ar- beitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.4 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: sozialhilferechtliche Bedürftigkeit], S. 233 mit Hinweisen). Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sollen zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente AHV herausgelöst werden, aber bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf angerechnet werden. Die bedürftige Person soll angehalten werden, alle sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, selbst wenn dies zum Bezug von Ergänzungsleistungen führt (BVR 2013 S. 45 E. 5.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 7 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.6 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1.). Die Pflicht zur Verminderung überhöhter Wohnkosten wird mit der Aufforderung verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen (RUTH SCHNYDER, Wohnen und Sozialhilfe – eine rechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter vom 25. März 2019, Rz. 64). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-RL C.4.1.; WI- ZENT, Sozialhilferecht, N. 501 f.; Ders., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 307 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 8 Die Berücksichtigung der erwähnten Umstände entspricht dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip nach Art. 5 BV, wovon sich die Verwaltung generell lei- ten lassen muss. Im Falle der Pflicht umzuziehen, spielen aber auch die Grundrechte der persönlichen Freiheit und unter Umständen der Niederlas- sungsfreiheit eine Rolle, so dass die Vorgaben von Art. 36 BV zu beachten sind (SCHNYDER, a.a.O., Rz. 66).
- 3.1 Der seit 2003 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Beschwerde- gegnerin unterstützte Beschwerdeführer lebt seit April 2018 zusammen mit seiner Lebenspartnerin im C.________ (act. II 3A3 S. 15, 232; act. II 3B 6, 9). Im Zeitpunkt des Eintritts in den C.________ wurde der Heimtarif gemäss Tarifausweis vom 20. April 2018 auf Fr. 175.65 festgesetzt (act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). Ab Mai 2019 bezog er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, im Rahmen derer Berechnung eine Heimtaxe von Fr. 177.30 berücksichtigt wurde (act. II 3A3 S. 116; act. II 3B 3). Da diese Sozialversicherungsleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten, wurde der Beschwerdeführer weiterhin mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (act. II 3A3 S. 140; act. II 3B 9). Mit Schreiben vom
- April 2019 (act. II 3A3 S. 166-167; act. II 3B 6) teilte der C.________ der Beschwerdegegnerin mit, der tatsächliche Tarif für das Jahr 2018 habe sich auf Fr. 309.60 und für das Jahr 2019 auf Fr. 311.95 belaufen und forderte einen Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 44'110.85 nach. Die Institution habe fälschlicherweise angenommen, der Beschwerdeführer sei IV-Rentner und verfüge über eine Besitzstands- garantie. Ferner informierte sie die Beschwerdegegnerin darüber, dass auch weiterhin der Vollkostentarif gelte. Nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von total Fr. 27'342.65 ausbezahlt worden waren (act. II 3A3 S. 36, 176; act. II 3B 9, 10), verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 die Einstellung der Sozialhilfe, da der Beschwerdeführer genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe und daher nicht mehr als bedürftig gelte. Ferner wies sie ihn als Voraussetzung für eine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhilfe an, in eine Institution zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 9 wechseln, deren Tagespauschale durch die Ergänzungsleistungen aner- kannt werde (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, sollten die Heim- bzw. Wohnkosten über den Bezug von Ergänzungsleis- tungen gedeckt sein, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Vermeidung überhöh- ter Wohnkosten aus dem C.________ in eine günstigere Wohnsituation umziehen muss. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Anwendung des Vollkostentarifs auf den Beschwerdeführer durch den C.________ gestützt auf den durch sie eingeholten Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 (act. II 33-35) korrekt sei: Da er keine Behinderung aufweise und vor Eintritt des AHV-Alters keine IV-Rente bezogen habe, komme im Rahmen einer Besitzstandsgarantie auch kein Beitrag des Amtes für Integration und Sozi- ales (AIS) im Sinne einer Übernahme der behindertenbedingten Restkos- ten in Frage. Ebenso bestehe mangels Pflegebedürftigkeit kein Anspruch auf Kostendeckung durch die Krankenversicherung, weshalb die Differenz zwischen den Heimkosten und der AHV-Rente sowie den Ergänzungsleis- tungen ungedeckt sei. Mithin sei ein Wechsel in eine Institution, deren Tarif von den AHV- und Ergänzungsleistungen gedeckt sei, angezeigt. Ferner sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr bedürftig, da er sich mit seinem Vermögen seinen Lebensunterhalt für mehrere Monate selbständig finan- zieren könne (act. II 41-50). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ein Auszug aus dem C.________ sei unverhältnismässig. Zudem bringe ihn die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in eine finanzielle Notlage (Beschwerde S. 3 und 6). 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Unter- zeichnung des Betreuungsvertrages zwar dem Heimeintritt des Beschwer- deführers in den C.________ zustimmte, indessen diese Zustimmung auf unzutreffenden Angaben des Heims beruhte (vgl. act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). So wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 10 act. II 46) – irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um einen übli- chen Altersheimaufenthalt, welcher durch die AHV-Rente und die Ergän- zungsleistungen hätte gedeckt werden können (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Folglich kann der Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Ver- halten vorgeworfen werden. 3.3.2 Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor) eine Wohnsituation anzustreben hat, welche vollumfänglich durch seine AHV- Rente und die Ergänzungsleistungen finanziert wird, was voraussetzt, dass die Wohn- bzw. Heimkosten von den Ergänzungsleistungen als vergütbare Kosten anerkannt sind. Eine dauerhafte – nach vorerst zwischenzeitlicher (vgl. hierzu E. 2.5 hiervor) – Übernahme der überhöhten Wohnkosten ist mit dem Prinzip der Individualisierung, wonach unterstützte Personen ma- teriell nicht bessergestellt werden sollen als Personen, welche in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen aber ohne Anspruch auf Unterstüt- zung leben (SKOS-RL A.3.), nicht vereinbar. Die Weisung, in eine andere Institution umzuziehen, in welcher die Tagestaxe die von der Ausgleichs- kasse im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben nicht überschreitet, ist denn auch ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Die- sem sowohl unter finanziellen als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gewichtigen öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wonach er weiterhin mit seiner Lebenspartnerin in derselben Wohneinheit zusammenleben möchte. Dies- bezüglich kann dem Protokoll über das Standortgespräch vom 3. Mai 2018 (act. II 3A3 S. 221-222; act. II 3B 6; vgl. auch Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 3) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Paar sehr selbständig seien, was durch die Protokolle der Beschwerdegegnerin über das frühere Zusammenleben, wonach er sich bereits lange vor dem Eintritt in den C.________ um seine Lebenspartnerin gekümmert und diese gepflegt hat, bestätigt wird. Die vor dem Eintritt in den C.________ bewohnte Wohnung hat der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Lebenspartnerin, sondern aufgrund des Verhaltens des Paares verloren (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Beim Eintritt in den C.________ handelte es sich um eine An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 11 schlusslösung, welche nur zustande kam, weil die Institution unzutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich als Altersrentner auf eine Besitzstandregelung berufen (vgl. Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 [act. II 33-35]) und die Heimtaxe entspreche derjenigen seiner Lebenspart- nerin, welche eine IV-Rente bezieht und dadurch von einer günstigeren vollumfänglich von Kanton und Versicherungen finanzierten Tagestaxe profitiert (vgl. act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweis- würdigung davon ausgingen, dass der Lebenspartnerin trotz ihren Beein- trächtigungen auch andere Wohn- und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen, welche auch für den Beschwerdeführer mit seinen Sozialversiche- rungsleistungsansprüchen finanzierbar sind. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage stets als Einzelperson Unterstützung beantragt hat (vgl. act. II 3B 9), aufgrund seiner Lebenspart- nerschaft nicht bessere Rechte ableiten als ein verheiratetes Paar, welches rechtlich zur gegenseitigen Unterstützung und zum Beistand verpflichtet ist (vgl. hierzu auch SKOS-RL A.3.). Mithin haben sowohl die Beschwerde- gegnerin als auch die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Weisung, eine Wohnsituation anzustreben, welche durch AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen abgedeckt werden kann, dessen Recht auf Weiterführung seiner Lebenspartnerschaft nicht beeinträchtigt. Denn die Weisung betrifft nicht die Partnerschaft als solche, sondern einzig den Ort, wo der Be- schwerdeführer und allenfalls das Paar lebt. Deshalb hält die Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, eine kostengünstigere Wohnsituation anzustreben, welche durch seine AHV-Rente und die Er- gänzungsleistungen abgedeckt werden kann, im Lichte des Individualisie- rungs- (vgl. SKOS-RL A.3.) und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.4 hier- vor) der Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 i.V.m. E. 2.2 hiervor). 3.3.3 Infolge der Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben, welche bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), besitzt der Beschwerdeführer nun- mehr ein verfügbares Vermögen von rund Fr. 28'000.-- (vgl. act. II 3A3 S. 25; act. II 3B 10). Gemäss Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über dieses Vermögen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 4'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 12 (vgl. hierzu SKOS-RL D.3.1.) vermag er die Tarifdifferenz von Fr. 137.35 (Fr. 315.15 [Heimtarif 2022; act. II 3A3 S. 45; act. II 3B 6] - Fr. 177.80 [im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte Heim- taxe 2022; act. II 3A3 59; act. II 3B 3]) pro Tag während rund 170 Tagen oder wie es die die Vorinstanz erwog, während (mindestens) fünf Monaten zu finanzieren (vgl. act. II 49). Mithin ist die Bedürftigkeit entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers infolge des Mittelzuflusses nicht mehr gege- ben. Folge dessen stellte die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen So- zialhilfeleistungen zu Recht per 31. Januar 2023 ein (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3.4 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sozialhilfe weiterhin ausgerichtet wurde und er nicht auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Nach dem in E. 3.3.3 hiervor Gesagten kann der Beschwerdefüh- rer mit seinem Vermögen den Aufenthalt im C.________ noch während fünf Monaten selber finanzieren. Selbst wenn der nach der Aktenlage (ebenso wenig wie seine Lebenspartnerin) nicht auf eine Heimunterstüt- zung angewiesene Beschwerdeführer (vgl. hierzu act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9) weiterhin in einem Heim Leben möchte, ist aufgrund des aktu- ellen Angebotes an Heimplätzen in der Region ... davon auszugehen, dass er rasch eine Anschlusslösung wird finden können, die allenfalls auch von seiner Lebenspartnerin kurz- oder langfristig als zumutbar erachtet wird. Ungeachtet dessen besteht ab Datum des vorliegenden Urteils unverändert die Weisung, sich um eine Wohnsituation zu bemühen, welche vollumfäng- lich mit den Ergänzungsleistungen finanziert werden kann. In diesem Zu- sammenhang wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht erneut aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 13
- Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen den Entscheid vom 8. De- zember 2022 (act. II 41-50) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 307 SH SCP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 (vbv 71/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit 2003 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________) unterstützt und lebt seit April 2018 im von der C.________ betriebenen Pflegeheim (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 3A3 S. 15, 232; act. II 3B 6, 9). Am 8. März 2019 und am 15. April 2021 wurden A.________ Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 18'967.20 bzw. Fr. 8'375.45 ausbezahlt (act. II 3A3 S. 36, 176; act. II 3B 9, 10). Mit Verfü- gung vom 23. März 2022 (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9) stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleistungen per 31. März 2022 ein. In der Be- gründung führte sie aus, dass das Vermögen von A.________ über dem Freibetrag liege und er somit über genügend finanzielle Mittel für die Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfüge und daher nicht mehr als be- dürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelte. Ferner wies sie A.________ als Voraussetzung einer Wiederanmeldung beim Sozialdienst B.________ an, in eine Institution umzuziehen, deren Tagespauschale im Rahmen der Ergänzungsleistungen anerkannt werde. Einer allfälligen Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. April 2022 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1-6) und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 seien die Heimkosten für den Aufenthalt im C.________ weiterhin zu übernehmen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung wurde mit Zwischenentscheid vom 20. Mai 2022 (act. II 21-26) gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 3 Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland holte bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) einen Fachbericht ein (Fachbericht zur Höhe der Tarife im C.________ vom 6. Juli 2022 [act. II 33-35]; vgl. act. II 27-35). Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2022 (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9) mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 (act. II 41-50) insoweit teilweise gut, als die Einstellung der Unterstützungsleistungen neu per 31. Januar 2023 erfolgte. Soweit auf die Beschwerde weitergehend eingetreten wurde, wurde sie abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 (Postaufgabe 3. Januar 2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bean- tragt sinngemäss, in Aufhebung des Entscheides vom 8. Dezember 2022 sei ihm weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde, wobei dem Beschwerdeführer unter Umständen ein Vermögensfreibetrag zu belassen wäre, was an der grundsätzlichen Einstellung der Sozialhilfe jedoch nichts ändere. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Janu- ar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers und am 17. Februar 2023 eine solche der Be- schwerdegegnerin ein. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge der Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 (act. II 41- 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe und die Rechtmässigkeit der Weisung zum Heimwechsel (gemäss Ziff. 4.3 der Verfügung vom 23. März 2022 [act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 5 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolu- tes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidia- ritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kern- gehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigen- verantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe suchenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck er-geben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 6 nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011, SH/2011/146, E. 4.2 und vom 18. Mai 2011, SH/2010/358, E. 4.1). 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat na- mentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Ar- beitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.4 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: sozialhilferechtliche Bedürftigkeit], S. 233 mit Hinweisen). Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sollen zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente AHV herausgelöst werden, aber bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf angerechnet werden. Die bedürftige Person soll angehalten werden, alle sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, selbst wenn dies zum Bezug von Ergänzungsleistungen führt (BVR 2013 S. 45 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 7 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.6 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1.). Die Pflicht zur Verminderung überhöhter Wohnkosten wird mit der Aufforderung verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen (RUTH SCHNYDER, Wohnen und Sozialhilfe – eine rechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter vom 25. März 2019, Rz. 64). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-RL C.4.1.; WI- ZENT, Sozialhilferecht, N. 501 f.; Ders., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 307 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 8 Die Berücksichtigung der erwähnten Umstände entspricht dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip nach Art. 5 BV, wovon sich die Verwaltung generell lei- ten lassen muss. Im Falle der Pflicht umzuziehen, spielen aber auch die Grundrechte der persönlichen Freiheit und unter Umständen der Niederlas- sungsfreiheit eine Rolle, so dass die Vorgaben von Art. 36 BV zu beachten sind (SCHNYDER, a.a.O., Rz. 66). 3. 3.1 Der seit 2003 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Beschwerde- gegnerin unterstützte Beschwerdeführer lebt seit April 2018 zusammen mit seiner Lebenspartnerin im C.________ (act. II 3A3 S. 15, 232; act. II 3B 6, 9). Im Zeitpunkt des Eintritts in den C.________ wurde der Heimtarif gemäss Tarifausweis vom 20. April 2018 auf Fr. 175.65 festgesetzt (act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). Ab Mai 2019 bezog er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, im Rahmen derer Berechnung eine Heimtaxe von Fr. 177.30 berücksichtigt wurde (act. II 3A3 S. 116; act. II 3B 3). Da diese Sozialversicherungsleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten, wurde der Beschwerdeführer weiterhin mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (act. II 3A3 S. 140; act. II 3B 9). Mit Schreiben vom
2. April 2019 (act. II 3A3 S. 166-167; act. II 3B 6) teilte der C.________ der Beschwerdegegnerin mit, der tatsächliche Tarif für das Jahr 2018 habe sich auf Fr. 309.60 und für das Jahr 2019 auf Fr. 311.95 belaufen und forderte einen Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 44'110.85 nach. Die Institution habe fälschlicherweise angenommen, der Beschwerdeführer sei IV-Rentner und verfüge über eine Besitzstands- garantie. Ferner informierte sie die Beschwerdegegnerin darüber, dass auch weiterhin der Vollkostentarif gelte. Nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von total Fr. 27'342.65 ausbezahlt worden waren (act. II 3A3 S. 36, 176; act. II 3B 9, 10), verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 die Einstellung der Sozialhilfe, da der Beschwerdeführer genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe und daher nicht mehr als bedürftig gelte. Ferner wies sie ihn als Voraussetzung für eine Wiederanmeldung zum Bezug von Sozialhilfe an, in eine Institution zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 9 wechseln, deren Tagespauschale durch die Ergänzungsleistungen aner- kannt werde (act. II 3A3 S. 15-17; act. II 3B 9). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, sollten die Heim- bzw. Wohnkosten über den Bezug von Ergänzungsleis- tungen gedeckt sein, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Vermeidung überhöh- ter Wohnkosten aus dem C.________ in eine günstigere Wohnsituation umziehen muss. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Anwendung des Vollkostentarifs auf den Beschwerdeführer durch den C.________ gestützt auf den durch sie eingeholten Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 (act. II 33-35) korrekt sei: Da er keine Behinderung aufweise und vor Eintritt des AHV-Alters keine IV-Rente bezogen habe, komme im Rahmen einer Besitzstandsgarantie auch kein Beitrag des Amtes für Integration und Sozi- ales (AIS) im Sinne einer Übernahme der behindertenbedingten Restkos- ten in Frage. Ebenso bestehe mangels Pflegebedürftigkeit kein Anspruch auf Kostendeckung durch die Krankenversicherung, weshalb die Differenz zwischen den Heimkosten und der AHV-Rente sowie den Ergänzungsleis- tungen ungedeckt sei. Mithin sei ein Wechsel in eine Institution, deren Tarif von den AHV- und Ergänzungsleistungen gedeckt sei, angezeigt. Ferner sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr bedürftig, da er sich mit seinem Vermögen seinen Lebensunterhalt für mehrere Monate selbständig finan- zieren könne (act. II 41-50). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ein Auszug aus dem C.________ sei unverhältnismässig. Zudem bringe ihn die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in eine finanzielle Notlage (Beschwerde S. 3 und 6). 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Unter- zeichnung des Betreuungsvertrages zwar dem Heimeintritt des Beschwer- deführers in den C.________ zustimmte, indessen diese Zustimmung auf unzutreffenden Angaben des Heims beruhte (vgl. act. II 3A3 S. 226; act. II 3B 6). So wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 10 act. II 46) – irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um einen übli- chen Altersheimaufenthalt, welcher durch die AHV-Rente und die Ergän- zungsleistungen hätte gedeckt werden können (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Folglich kann der Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Ver- halten vorgeworfen werden. 3.3.2 Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor) eine Wohnsituation anzustreben hat, welche vollumfänglich durch seine AHV- Rente und die Ergänzungsleistungen finanziert wird, was voraussetzt, dass die Wohn- bzw. Heimkosten von den Ergänzungsleistungen als vergütbare Kosten anerkannt sind. Eine dauerhafte – nach vorerst zwischenzeitlicher (vgl. hierzu E. 2.5 hiervor) – Übernahme der überhöhten Wohnkosten ist mit dem Prinzip der Individualisierung, wonach unterstützte Personen ma- teriell nicht bessergestellt werden sollen als Personen, welche in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen aber ohne Anspruch auf Unterstüt- zung leben (SKOS-RL A.3.), nicht vereinbar. Die Weisung, in eine andere Institution umzuziehen, in welcher die Tagestaxe die von der Ausgleichs- kasse im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben nicht überschreitet, ist denn auch ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Die- sem sowohl unter finanziellen als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gewichtigen öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wonach er weiterhin mit seiner Lebenspartnerin in derselben Wohneinheit zusammenleben möchte. Dies- bezüglich kann dem Protokoll über das Standortgespräch vom 3. Mai 2018 (act. II 3A3 S. 221-222; act. II 3B 6; vgl. auch Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 3) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Paar sehr selbständig seien, was durch die Protokolle der Beschwerdegegnerin über das frühere Zusammenleben, wonach er sich bereits lange vor dem Eintritt in den C.________ um seine Lebenspartnerin gekümmert und diese gepflegt hat, bestätigt wird. Die vor dem Eintritt in den C.________ bewohnte Wohnung hat der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Lebenspartnerin, sondern aufgrund des Verhaltens des Paares verloren (act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Beim Eintritt in den C.________ handelte es sich um eine An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 11 schlusslösung, welche nur zustande kam, weil die Institution unzutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich als Altersrentner auf eine Besitzstandregelung berufen (vgl. Fachbericht der GSI vom 6. Juli 2022 [act. II 33-35]) und die Heimtaxe entspreche derjenigen seiner Lebenspart- nerin, welche eine IV-Rente bezieht und dadurch von einer günstigeren vollumfänglich von Kanton und Versicherungen finanzierten Tagestaxe profitiert (vgl. act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweis- würdigung davon ausgingen, dass der Lebenspartnerin trotz ihren Beein- trächtigungen auch andere Wohn- und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen, welche auch für den Beschwerdeführer mit seinen Sozialversiche- rungsleistungsansprüchen finanzierbar sind. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage stets als Einzelperson Unterstützung beantragt hat (vgl. act. II 3B 9), aufgrund seiner Lebenspart- nerschaft nicht bessere Rechte ableiten als ein verheiratetes Paar, welches rechtlich zur gegenseitigen Unterstützung und zum Beistand verpflichtet ist (vgl. hierzu auch SKOS-RL A.3.). Mithin haben sowohl die Beschwerde- gegnerin als auch die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Weisung, eine Wohnsituation anzustreben, welche durch AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen abgedeckt werden kann, dessen Recht auf Weiterführung seiner Lebenspartnerschaft nicht beeinträchtigt. Denn die Weisung betrifft nicht die Partnerschaft als solche, sondern einzig den Ort, wo der Be- schwerdeführer und allenfalls das Paar lebt. Deshalb hält die Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, eine kostengünstigere Wohnsituation anzustreben, welche durch seine AHV-Rente und die Er- gänzungsleistungen abgedeckt werden kann, im Lichte des Individualisie- rungs- (vgl. SKOS-RL A.3.) und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.4 hier- vor) der Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 i.V.m. E. 2.2 hiervor). 3.3.3 Infolge der Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben, welche bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), besitzt der Beschwerdeführer nun- mehr ein verfügbares Vermögen von rund Fr. 28'000.-- (vgl. act. II 3A3 S. 25; act. II 3B 10). Gemäss Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über dieses Vermögen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 4'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 12 (vgl. hierzu SKOS-RL D.3.1.) vermag er die Tarifdifferenz von Fr. 137.35 (Fr. 315.15 [Heimtarif 2022; act. II 3A3 S. 45; act. II 3B 6] - Fr. 177.80 [im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte Heim- taxe 2022; act. II 3A3 59; act. II 3B 3]) pro Tag während rund 170 Tagen oder wie es die die Vorinstanz erwog, während (mindestens) fünf Monaten zu finanzieren (vgl. act. II 49). Mithin ist die Bedürftigkeit entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers infolge des Mittelzuflusses nicht mehr gege- ben. Folge dessen stellte die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen So- zialhilfeleistungen zu Recht per 31. Januar 2023 ein (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3.4 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sozialhilfe weiterhin ausgerichtet wurde und er nicht auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Nach dem in E. 3.3.3 hiervor Gesagten kann der Beschwerdefüh- rer mit seinem Vermögen den Aufenthalt im C.________ noch während fünf Monaten selber finanzieren. Selbst wenn der nach der Aktenlage (ebenso wenig wie seine Lebenspartnerin) nicht auf eine Heimunterstüt- zung angewiesene Beschwerdeführer (vgl. hierzu act. II 3A3 S. 74; act. II 3B 9) weiterhin in einem Heim Leben möchte, ist aufgrund des aktu- ellen Angebotes an Heimplätzen in der Region ... davon auszugehen, dass er rasch eine Anschlusslösung wird finden können, die allenfalls auch von seiner Lebenspartnerin kurz- oder langfristig als zumutbar erachtet wird. Ungeachtet dessen besteht ab Datum des vorliegenden Urteils unverändert die Weisung, sich um eine Wohnsituation zu bemühen, welche vollumfäng- lich mit den Ergänzungsleistungen finanziert werden kann. In diesem Zu- sammenhang wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht erneut aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen den Entscheid vom 8. De- zember 2022 (act. II 41-50) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/307, Seite 14 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG ge- führt werden.