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200 2023 306

Bern VerwG · 2023-09-25 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (shbv 79/2018)

Sachverhalt

A.

Dem am TT. MM 1994 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) sowie

dessen Mutter D.________ kündigte der Sozialdienst der Einwohnerge-

meinde C.________ (EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver-

fügungen vom 6. Juli 2018 an, dass ab dem 1. August 2018 in ihren Sozi-

alhilfebudgets je eine Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 475.-- als

Einnahme angerechnet werde (Akten der EG C.________ [act. IIA] pag.

141, 167; Akten der EG C.________ [IIB] pag. 150). Zur Begründung führte

er im Wesentlichen aus, A.________ und D.________ hätten trotz Mah-

nung Unterlagen des nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützten und im

gleichen Haus lebenden Bruders bzw. Sohnes E.________ nicht beige-

bracht, weshalb die maximale Haushaltsentschädigung angerechnet wer-

de. Dies bestätigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-

Mittelland auf Beschwerden von A.________ und dessen Mutter hin (vgl.

act. II transparente Mappe 4A1) mit Entscheid vom 4. Februar 2019. Die

hiergegen erhobenen Beschwerden von E.________, A.________ und

D.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

16. Dezember 2019, VGE 100.2019.92/93U, mangels (finanzieller) Leis-

tungsfähigkeit von E.________ gut und hob den Entscheid des Regie-

rungsstatthalters auf, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefoch-

ten.

B.

In der Zwischenzeit legte die EG C.________ mit Verfügung vom 2. Okto-

ber 2018 das Rahmenbudget für A.________ für den Zeitraum vom 1. No-

vember 2018 bis zum 30. April 2019 fest, wobei sie pro Monat u.a. einen

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 522.50 und Wohnkos-

ten von Fr. 300.-- berücksichtigte (act. II 7), unter Annahme einer familien-

ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehend aus vier Personen.

Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch seinen Vater

B.________, am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 3

des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1). Nach Sistierung des

Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

im Verfahren VGE 100.2019.92/93U (vgl. Bst. A hiervor; act. II 13, 15) wies

der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Ent-

scheid vom 30. September 2020 die Beschwerde ab, soweit er darauf ein-

trat (act. II 23-31). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die da-

gegen erhobene Beschwerde (act. II 39-43) mit Urteil vom 9. Juli 2021,

VGE 100.2020.400U, aus formellen Gründen (nicht eingehaltenes Unter-

schrifterfordernis) dahingehend gut, als es den Entscheid des Regierungs-

statthalters soweit die Beschwerdeabweisung betreffend (Dispositiv-Ziff. 2,

erster Satzteil) aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im

Sinne der Erwägungen an ihn zurückwies (act. II 81-88).

In der Folge nahm das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Ver-

fahren wieder auf (soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen [Nichtein-

treten auf Beschwerde betreffend "Abweisung der Prämienverbilligung der

Krankenversicherung"]) und lud D.________, E.________ und F.________

(Halbschwester des Beschwerdeführers) zum Verfahren bei und räumte

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. II 91 f.). Am 25. Oktober

2021 nahmen der Beschwerdeführer, D.________ (act. II 97) und

E.________ (act. II 93) Stellung, wogegen sich F.________ nicht verneh-

men liess (vgl. act. II 100). Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies die mittler-

weile neu eingesetzte Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 ab, soweit darüber

nicht bereits teilweise mit Entscheid vom 30. September 2020 rechtskräftig

entschieden worden war (act. II 103-113).

C.

Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 erhob A.________, weiterhin vertreten

durch seinen Vater B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons

Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 4

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2022 unter Verweis auf

die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdever-

nehmlassung.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die

Einreichung einer Beschwerdeantwort.

D.________, E.________ und F.________ liessen sich nicht vernehmen

(vgl. Verfügung vom 26. Juli 2022).

Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der

Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern die unter der Verfahrensnummer 100.2022.175 registrierte Beschwer-

desache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18

Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungs-

rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wo sie

unter der Verfahrensnummer SH/2023/306 registriert wurde (Verfügung

vom 1. Mai 2023).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 5 ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin

des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (act. II 103-113).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozial-

hilfe für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 und dabei

insbesondere, ob unter den Bewohnern an der Adresse ... in ... eine famili-

enähnliche Wohngemeinschaft oder Zweck-Wohngemeinschaft besteht

bzw. bestand und dem damals als junger Erwachsener geltenden Be-

schwerdeführer (Junge Erwachsene = <25 jährige [vgl. Art. 8m Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Sozialhilfe {Sozialhilfeverord-

nung, SHV; BSG 860.111}] und Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz

für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; nachfolgend:

Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>],

Stichwort "Junge Erwachsene") deshalb zurecht ein GBL von Fr. 522.50

und Wohnkosten von Fr. 300.-- als Ausgaben angerechnet wurden. Soweit

der

Beschwerdeführer

bereits

im

Beschwerdeverfahren

VGE

100.2019.92/93U festgestellt haben wollte, dass es sich bei der Wohnform

am ... um eine Zweck-Wohngemeinschaft (und sinngemäss nicht um eine

familienähnliche Wohngemeinschaft) handelt, und daran im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens – neben dem Aufhebungsantrag (Be-

schwerde S. 1) – daran weiterhin sinngemäss festhält, kann darauf nicht

eingetreten werden. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen

Feststellungsinteresses. Sie sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren

subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der

das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3

mit Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2.

Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 72 ff.). In Auslegung seines Antrages strebt der

Beschwerdeführer ein Gestaltungsurteil an, indem er die Anpassung des

Rahmenbudgets verlangt, namentlich des GBL und der Wohnkosten, die

beide von der Wohnform abhängen. Die im Rahmenbudget ebenfalls ent-

haltene medizinische Grundversorgung von Fr. 478.70 ist nicht abhängig

von der Wohnform (vgl. SKOS-Richtlinien 04/05 B.5) und blieb insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 6

unangefochten. Sodann ist die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung

von Fr. 475.-- als Einkommen des Beschwerdeführers nicht mehr streitig

(und ihm Rahmenbudget nicht [mehr] enthalten), denn darüber wurde am

16. Dezember 2019 mit VGE 100.2019.92/93U bereits rechtskräftig ent-

schieden. Infolge Rechtskraft ebenfalls nicht mehr streitig ist die Frage

nach der Prämienverbilligung der Krankenversicherung (vgl. VGE

100.2020.400U, E. 2.2; act. II 83).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Rahmenbudget für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum

30. April 2019 fest und berechnete den GBL von Fr. 522.50 und Wohnkos- ten von Fr. 300.-- pro Monat ausgehend von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft bestehend aus vier Personen (act. II 7; act. IIA grüne Mappe pag. 136). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d SHV beträgt bei einer Haus- haltsgrösse von vier Personen der Grundbedarf Fr. 2'090.-- pro Monat. Wird – wie die Beschwerdegegnerin – von einer familienähnlichen Wohn- gemeinschaft ausgegangen, ist dem Beschwerdeführer als junger Erwach- sener davon ein Viertel anzurechnen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a SHV; Kopftei- lungsprinzip, sog. Kopfquote), weshalb im angefochtenen Rahmenbudget Fr. 522.50 als GBL berücksichtigt wurden. Wird dagegen – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgegangen, wären ihm gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV monatlich Fr. 748.-- als Grundbedarf anzurechnen. Die Wohnkosten wurden zu mo- natlich Fr. 300.-- angerechnet, bei einem für die gesamte Liegenschaft ausmachenden Mietzins (inkl. Nebenkosten) von insgesamt Fr. 1'200.-- (Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--; act. IIA 134; act. IIB 109). Mit Blick darauf beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 7

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi- alhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hin- aus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch BKSE anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 8 Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 S. 398 f. [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). Das hier interessierende Rahmenbudget wurde am 2. Oktober 2018 verfügt und betrifft den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 (act. II 7). Einschlägig sind dem- nach grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 (SKOS-RL 04/05).

E. 2.3 Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem GBL zusam- men (vgl. SKOS-RL 04/05 A.3, A.6, B.1, B.2, B.3). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushal- tungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten men- schenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL 04/05 B.2.1). Die Höhe des Grund- bedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unter- stützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS ent- wickelte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; SKOS-RL 04/05 B.2.1 f.). Die Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, weil bei gemeinsam geführ- ten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushaltsgrösse ansteigt, sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (GUIDO WIZENT, Sozialhilfe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 9 recht, 2020, N. 489; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschied- liche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung (SKOS-RL 04/05 B.2.1). Für die Anwendung des GBL eines Mehrperso- nenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2021, VGE 100.2019/63, E. 5.1 mit Hinweis; HÄNZI, a.a.O., S. 210 f.; vgl. auch WIZENT, a.a.O., Sozialhilferecht, N. 491; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftig- keit, Diss. Basel 2014, S. 297 f.).

E. 2.4 Die Äquivalenzskala (vgl. E. 2.3 hiervor) gelangt auch bei familien-

ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine

klassischen Familienhaushalte bilden (BVR 2019 S. 450 E. 2.2; HÄNZI,

a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemein-

sam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar

oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen

Kindern, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.; vgl. SKOS-RL 04/05

B.2.3, F.5.1; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohnge-

meinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein

Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung

und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie

Essen, Waschen und Reinigen ein zentrales Kriterium (vgl. WIZENT, a.a.O.,

Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich

gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffek-

ten führt (vgl. BGer 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; Urteile des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 24. August 2021, VGE 100.2021.26, E. 2.4,

und 30. Oktober 2020, VGE 100.2020.311, E. 4.2). Indizien für eine famili-

enähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften

mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder eine nahe

Verwandtschaft. In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Perso-

nen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer

Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird (vgl. Handbuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 10

BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.1 und 3.2).

Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusam-

menwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-

Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemein-

same Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im

Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. für Abfallent-

sorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen,

Reinigung; vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4). Der Grundbedarf wird unabhängig

von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt und bemisst sich nach der

Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Betrag

wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4; WIZENT, a.a.O., Sozial-

hilferecht, N. 674). Bei jungen Erwachsenen sieht Art. 8 Abs. 3 SHV für den

Grundbedarf bei einer Zweck-Wohngemeinschaft eine Pauschale von

Fr. 748.-- vor. Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine

weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwe-

senheit der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, das Bewohnen einer

Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis (vgl.

Handbuch BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.3).

Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht aus-

schlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände

erforderlich (vgl. VGE 100.2020.311, E. 4.2, 4.6; WIZENT, a.a.O., Sozialhil-

ferecht, N. 674 S. 253 oben).

E. 2.5 Als Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die ver- traglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL 04/05 B.3). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag über- nommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktu- ellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so gilt für die Wohnkosten Folgendes: Im ersten Schritt wird der Mietzins festgelegt, der für die ent- sprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Im zweiten Schritt wird die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 11 ser Betrag auf die Personen aufgeteilt und der anteilsmässige Betrag wird ins Unterstützungsbudget übernommen (SKOS-RL 04/05 B.3; HÄNZI, a.a.O., S. 197 f.; WIZENT, a.a.O. Sozialhilferecht, N. 719). Bei Zweck- Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemein- schaften gleicher Grösse (SKOS-RL 04/05 B.3).

E. 2.6 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirtschaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzu- klären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs- pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da- nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderli- chen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. Juni 2015, 8C_50/2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten HÄNZI, a.a.O., S. 141 ff.; SKOS-RL 04/05 A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastre- gel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 18 N. 11 und Art. 19 N. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 12

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von Novem- ber 2018 bis April 2019 in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft oder Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Unbestritten ist, dass in der fraglichen Zeit in der Liegenschaft am ... in ... ein Haushalt aus dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und zwei (Halb-)Geschwistern be- stand (act. IIA 111 [Gesuch], 147, 162; act. IIB 137, 143; Register der Zen- tralen Personenverwaltung [ZPV; im Gerichtsdossier]). Zur entscheidenden Frage nach der Wohnform ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:

E. 3.1 Die Liegenschaft am ... in ... gehörte in der hier interessierenden

Zeit G.________ und ging mittels Erbgang per 23. Januar 2023 an

D.________, die Mutter des Beschwerdeführers, und H.________ zu Ge-

samteigentum über (vgl. Grundbuchauszug [im Gerichtsdossier]). Aus dem

Grundbuch und dem ZPV-Register lässt sich zum Verhältnis der beiden

Frauen nichts entnehmen und demnach kann auch nicht gesagt werden,

dass es sich bei der besagten Liegenschaft um Eigentum der Familie han-

delt bzw. kann solches erst ab Januar 2023 angenommen werden.

D.________ mietete die besagte Liegenschaft von G.________ und

I.________ mit Beginn 1. August 2000 zu einem monatlichen Mietzins von

insgesamt Fr. 1'200.-- (Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--;

act. IIA 134; act. IIB 106-109). Am 21. Februar 2017 schlossen der Be-

schwerdeführer und dessen Mutter einen Untermietvertrag betreffend die

erwähnte Liegenschaft mit einem Mietzins von insgesamt Fr. 300.-- (Miet-

zins Fr. 200.-- + Nebenkosten Fr. 100.--; act. IIA 133). In einem Schreiben

vom 18. April 2017 bestätigte D.________, vom Beschwerdeführer die

Mietzinse für die Monate Februar, März und April 2017 erhalten zu haben

(act. IIA 85). Vor diesem Hintergrund sind die Mutter des Beschwerdefüh-

rers als Mieterin und die Kinder bzw. zumindest der Beschwerdeführer als

Untermieter einzustufen. In VGE 100.2019.92/93/U, E.3.3 und 4.3, wurde

durch das Verwaltungsgericht das Bestehen von drei Hausrats- und Privat-

haftpflichtversicherungspolicen lautend auf den Beschwerdeführer, seine

Mutter und seinen Bruder, und angespannte Familienverhältnisse mit ver-

meidenden Kontakten zur Verhinderung einer Eskalation verbindlich fest-

gestellt (vgl. dazu übereinstimmend act. IIA Akten vorne im Dossier [Mail

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 13

vom 15. August 2018 mit Hinweis u.a. auf angespannte Lage mit Polizei-

einsatz am TT. MM 2017], 131 f. [Prämien 2017], 147, 179 [Hinweis auf

Eskalationen]; act. IIB 94 [Police 2017 Einzelperson], 111 [Streit mit beiden

Söhnen, unerträgliche Stimmung in der Familie], 127 [Auflagen]). Im Übri-

gen bestätigte sodann auch der Regierungsstatthalter des Verwaltungs-

kreises Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 30. September 2020 das

aktenmässige Bestehen des Untermietvertrages zwischen dem Beschwer-

deführer und seiner Mutter sowie der Hausrat- und Privathaftpflichtversi-

cherung des Beschwerdeführers (act. II 29 Ziff. III 7.1). Diese Feststellun-

gen sind bindend und sprechen für das Vorliegen einer Zweck-

Wohngemeinschaft bzw. gegen eine familienähnliche Wohngemeinschaft

(vgl. E. 2.4 hiervor).

Für letztere spricht hingegen, dass die gesamte Familie seit Juli 2000 am ...

in ... wohnte und dies auch noch nach der Scheidung der Eltern und dem

Auszug des Vaters des Beschwerdeführers (act. IIA 133, 140 f; act. IIB 81-

83, 106-109, 115 f.; ZPV-Auszug [im Gerichtsdossier]). Dies erwähnte der

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland bereits auch

in E. 3.1 seines Entscheides vom 30. September 2020 (verweisend auf die

Ausführungen in seinem Entscheid vom 4. Februar 2019), wobei er in

E. 7.1 sodann klärend das Bestehen des Untermietverhältnisses sowie der

Versicherungspolicen des Beschwerdeführers festhielt (act. II 26, 29). Im

nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022 gab die Regierungs-

statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland diese Ausführungen

wieder (act. II 106 [E. 3.1], 110 [E. 7.1]).

Unter diesen Umständen bestehen insofern – entgegen der Vorinstanz –

beweismässig grundsätzliche Zweifel am Bestand einer familienähnlichen

Wohngemeinschaft. Es kann aber auch nicht unbesehen von einer Zweck-

Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Es sind deshalb weitere Be-

weismassnahmen angezeigt.

E. 3.2 Ebenso wie bereits der Regierungsstatthalter des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland im Entscheid vom 30. September 2020 (act. II 30 E. 7.3) kritisiert die nunmehr zuständige Regierungsstatthalterin im vorlie- gend angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022, das Verwaltungsgericht habe in VGE 100.2019.92/93U nicht klar angeordnet, welche Beweismass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 14 nahmen durchzuführen seien, und sie macht in der Folge Ausführungen zur Zwecklosigkeit einer Sozialinspektion oder eines Augenscheins (act. II 110 f. E. 7.2). Das Verwaltungsgericht hatte in VGE 100.2019.92/93U jedoch keine Ver- anlassung, die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin anzuweisen, be- stimmte Beweismassnahmen durchzuführen, zumal es sein Urteil betref- fend die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung auch ohne solche fäl- len konnte. Darauf wies das Verwaltungsgericht im besagten Entscheid denn auch explizit hin (vgl. E. 4.3 in fine) und es musste nicht geklärt wer- den, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt geführten worden war, da es an der zur Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ebenfalls erfoderli- chen finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. WIZENT, a.a.O., Die sozialhilfe- rechtliche Bedürftigkeit, S. 471 f.) des Bruders des Beschwerdeführers fehl- te (vgl. E. 4.4). Sodann hatte das Verwaltungsgericht in VGE 100.2020.400U zur Wohnsituation des Beschwerdeführers auch nichts in materieller Hinsicht und zu allfälligen diesbezüglichen Beweismassnahmen ausgeführt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn es hob den Entscheid vom 30. September 2020, soweit er nicht in Rechtskraft erwuchs, allein wegen eines Formmangels (nicht eingehaltenes Unterschrifterfordernis) auf und es hielt ausdrücklich fest, dass nicht geprüft worden sei, ob der Ent- scheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sei (act. II 85 f. E. 3.4 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung noch angemerkt hatte, es bleibe unklar, ob nicht die Verfahrensbeteiligung der Mutter, der Halbschwester und/oder auch des Bruders des Beschwer- deführers angezeigt wäre (act. II 87 E. 3.6), lud die Vorinstanz nach Wie- deraufnahme des Verfahrens diese Personen zum Verfahren bei (act. II 91 f.). Insofern ist die Kritik der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb sie ent- sprechende Beweismassnahmen nicht selbst durchführte oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweis, damit diese solche vornehme. Dies erst recht, als schon die Beschwerdegegnerin selbst im Eventualan- trag ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 verlangt hatte, das Ver- fahren sei zu sistieren, bis Sozialinspektionen wieder durchführbar seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 15 (wegen der Covid-Pandemie waren solche vorübergehend nicht erfolgt; act. II 17 ff.).

E. 3.3 Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn

sie keine weiteren Beweismassnahmen durchführte und allein gestützt auf

die unbestrittene Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinen Fami-

lienangehörigen und deren längeren Zusammenwohnens von einer un-

umstösslichen Tatsachenvermutung einer familienähnlichen Wohngemein-

schaft ausging (vgl. act. II 109 E. 6.2, 111 E. 7.2), obschon – wie ausge-

führt – mehrere Faktoren gegen eine solche sprechen (vgl. E. 3.1 hiervor).

Dies umso mehr, als die anderen Familienmitglieder im Rahmen der Beila-

dung und teilweise unter Hinweis auf die Eingabe ihres damaligen Rechts-

vertreters an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-

Mittelland vom 8. August 2018 bekräftigen, dass sie am ... sehr zurückge-

zogen für sich und praktisch ohne Kontakt zueinander lebten (act. II 93-97

und transparente Mappe 4A1). Hinzu kommt, dass überzeugende Anhalts-

punkte fehlen, welche ein tatsächliches Zusammenleben des Beschwerde-

führers mit seinen Familienangehörigen und die gemeinsame Ausübung

sowie Finanzierung wichtiger Haushaltsfunktionen (wie Wohnen, Essen,

Waschen, Reinigen usw.; vgl. E. 2.4 hiervor) aufzeigen würden. Vielmehr

können unter diesen Umständen und ohne weitere Beweismassnahmen

Zweifel am Bestand einer familienähnlichen Wohngemeinschaft offensicht-

lich nicht ausgeräumt werden. Daran vermag auch der Verweis der Vorin-

stanz auf das Handbuch BKSE nichts zu ändern (act. II 109 E. 6.2), denn

das im Sinne einer Vollzugshilfe anwendbare Handbuch (vgl. E. 2.2 hier-

vor) stimmt hinsichtlich der Definition und Abgrenzung der familienähnli-

chen Wohn- und Lebensgemeinschaft und der Zweck-Wohngemeinschaft

(Handbuch BKSE Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaft", Ziff. 2.1,

2.3) im Wesentlichen mit den SKOS-Richtlinien und deren Erläuterungen

überein (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.3 f.). Soweit die Vorinstanz weiter unter

Verweis auf die Ausführungen in diesem Handbuch zum Stichwort "Famili-

enähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft" von der Verwandtschaft der

betreffenden Personen (Vermutungsbasis) auf das Bestehen einer famili-

enähnlichen Wohngemeinschaft (Vermutungsfolge) schliesst, geht sie von

einer natürlichen Vermutung aus. Bei einer solchen handelt es sich um ein

Element der Beweiswürdigung und keine Beweislastregel. Anders als bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 16

der gesetzlichen Vermutung ist der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis)

hinsichtlich der Vermutungsfolge damit nicht gefordert. Die natürliche Ver-

mutung führt daher auch nicht zur Umkehr der Beweislast. Zu prüfen ist

vielmehr, ob Anhaltspunkte bestehen, die gegen die vermutete Tatsache

sprechen (DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 15). Wie zuvor ausgeführt, bestehen

hier eben solche.

E. 3.4 Insgesamt ist demnach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hin- reichend abgeklärt. Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ganz oder in den der Überprüfung nicht standhaltenden Punkten auf. Es kann diesfalls selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückweisen (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 84 N. 6). Da offenkundige Ver- fahrensversäumnisse der Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen vorliegen, wie sie bereits im VGE 100.2019.92/93U benannt worden waren, ist es nicht Aufgabe des Verwal- tungsgerichts, diese anstelle der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin zu korrigieren, zumal dies mit dem Verlust einer Rechtsmittelinstanz ver- bunden wäre. Abgesehen davon vermag die von der Vorinstanz zum Vorn- herein behauptete Wirkungslosigkeit einer Sozialinspektion wie auch eines Augenscheins nicht zu überzeugen (vgl. act. II 110 f. E. 7.2), indem – wie gesagt – die Beschwerdegegnerin selbst Erstere angeregt hatte (act. II 17 ff.) und solche Beweismassnahmen überhaupt erst gar nicht durchgeführt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus stehen auch an- dere Beweismittel zur Verfügung wie etwa Auskünfte der Parteien oder Dritter, Parteiverhör und Zeugenaussagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c - e VRPG i.V.m. Art. 19a SHG und Art. 50a ff.). Daran ändert nichts, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile aus der Lie- genschaft am ... in ... ausgezogen sind, zumal diese auch heute noch zur Situation in der hier massgeblichen Zeit vom 1. November 2018 bis

30. April 2019 Auskünfte geben könnten, was im Übrigen auch für den Bru- der des Beschwerdeführers zutrifft. Sollten der Beschwerdeführer und die zum Verfahren beigeladenen Personen (Art. 14 VRPG) ihren Mitwirkungs- pflichten nicht oder ungenügend nachkommen, wäre dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 17

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (act. II 103-113) als rechtsfehlerhaft, indem der massgebliche Sachverhalt nicht genügend geklärt wurde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuhe- ben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägun- gen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dieser ist es unbenommen, die Sache ihrerseits an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 16 und Art. 72 N. 9).

E. 5 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Ersatz- fähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ange- fallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

E. 6 Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG er- füllt ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 18 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

- D.________

- E.________

- F.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. D.________
  2. E.________
  3. F.________ betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (shbv 79/2018) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem am TT. MM 1994 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) sowie dessen Mutter D.________ kündigte der Sozialdienst der Einwohnerge- meinde C.________ (EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver- fügungen vom 6. Juli 2018 an, dass ab dem 1. August 2018 in ihren Sozi- alhilfebudgets je eine Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 475.-- als Einnahme angerechnet werde (Akten der EG C.________ [act. IIA] pag. 141, 167; Akten der EG C.________ [IIB] pag. 150). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, A.________ und D.________ hätten trotz Mah- nung Unterlagen des nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützten und im gleichen Haus lebenden Bruders bzw. Sohnes E.________ nicht beige- bracht, weshalb die maximale Haushaltsentschädigung angerechnet wer- de. Dies bestätigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern- Mittelland auf Beschwerden von A.________ und dessen Mutter hin (vgl. act. II transparente Mappe 4A1) mit Entscheid vom 4. Februar 2019. Die hiergegen erhobenen Beschwerden von E.________, A.________ und D.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
  4. Dezember 2019, VGE 100.2019.92/93U, mangels (finanzieller) Leis- tungsfähigkeit von E.________ gut und hob den Entscheid des Regie- rungsstatthalters auf, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefoch- ten. B. In der Zwischenzeit legte die EG C.________ mit Verfügung vom 2. Okto- ber 2018 das Rahmenbudget für A.________ für den Zeitraum vom 1. No- vember 2018 bis zum 30. April 2019 fest, wobei sie pro Monat u.a. einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 522.50 und Wohnkos- ten von Fr. 300.-- berücksichtigte (act. II 7), unter Annahme einer familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehend aus vier Personen. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch seinen Vater B.________, am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 3 des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1). Nach Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Verfahren VGE 100.2019.92/93U (vgl. Bst. A hiervor; act. II 13, 15) wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Ent- scheid vom 30. September 2020 die Beschwerde ab, soweit er darauf ein- trat (act. II 23-31). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die da- gegen erhobene Beschwerde (act. II 39-43) mit Urteil vom 9. Juli 2021, VGE 100.2020.400U, aus formellen Gründen (nicht eingehaltenes Unter- schrifterfordernis) dahingehend gut, als es den Entscheid des Regierungs- statthalters soweit die Beschwerdeabweisung betreffend (Dispositiv-Ziff. 2, erster Satzteil) aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an ihn zurückwies (act. II 81-88). In der Folge nahm das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Ver- fahren wieder auf (soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen [Nichtein- treten auf Beschwerde betreffend "Abweisung der Prämienverbilligung der Krankenversicherung"]) und lud D.________, E.________ und F.________ (Halbschwester des Beschwerdeführers) zum Verfahren bei und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. II 91 f.). Am 25. Oktober 2021 nahmen der Beschwerdeführer, D.________ (act. II 97) und E.________ (act. II 93) Stellung, wogegen sich F.________ nicht verneh- men liess (vgl. act. II 100). Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies die mittler- weile neu eingesetzte Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 ab, soweit darüber nicht bereits teilweise mit Entscheid vom 30. September 2020 rechtskräftig entschieden worden war (act. II 103-113). C. Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 erhob A.________, weiterhin vertreten durch seinen Vater B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 4 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdever- nehmlassung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. D.________, E.________ und F.________ liessen sich nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2022). Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die unter der Verfahrensnummer 100.2022.175 registrierte Beschwer- desache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
  5. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wo sie unter der Verfahrensnummer SH/2023/306 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023). Erwägungen:
  6. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 5 ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (act. II 103-113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozial- hilfe für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 und dabei insbesondere, ob unter den Bewohnern an der Adresse ... in ... eine famili- enähnliche Wohngemeinschaft oder Zweck-Wohngemeinschaft besteht bzw. bestand und dem damals als junger Erwachsener geltenden Be- schwerdeführer (Junge Erwachsene = <25 jährige [vgl. Art. 8m Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Sozialhilfe {Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111}] und Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>], Stichwort "Junge Erwachsene") deshalb zurecht ein GBL von Fr. 522.50 und Wohnkosten von Fr. 300.-- als Ausgaben angerechnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren VGE 100.2019.92/93U festgestellt haben wollte, dass es sich bei der Wohnform am ... um eine Zweck-Wohngemeinschaft (und sinngemäss nicht um eine familienähnliche Wohngemeinschaft) handelt, und daran im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – neben dem Aufhebungsantrag (Be- schwerde S. 1) – daran weiterhin sinngemäss festhält, kann darauf nicht eingetreten werden. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Sie sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 72 ff.). In Auslegung seines Antrages strebt der Beschwerdeführer ein Gestaltungsurteil an, indem er die Anpassung des Rahmenbudgets verlangt, namentlich des GBL und der Wohnkosten, die beide von der Wohnform abhängen. Die im Rahmenbudget ebenfalls ent- haltene medizinische Grundversorgung von Fr. 478.70 ist nicht abhängig von der Wohnform (vgl. SKOS-Richtlinien 04/05 B.5) und blieb insofern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 6 unangefochten. Sodann ist die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von Fr. 475.-- als Einkommen des Beschwerdeführers nicht mehr streitig (und ihm Rahmenbudget nicht [mehr] enthalten), denn darüber wurde am
  7. Dezember 2019 mit VGE 100.2019.92/93U bereits rechtskräftig ent- schieden. Infolge Rechtskraft ebenfalls nicht mehr streitig ist die Frage nach der Prämienverbilligung der Krankenversicherung (vgl. VGE 100.2020.400U, E. 2.2; act. II 83). 1.3 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Rahmenbudget für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum
  8. April 2019 fest und berechnete den GBL von Fr. 522.50 und Wohnkos- ten von Fr. 300.-- pro Monat ausgehend von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft bestehend aus vier Personen (act. II 7; act. IIA grüne Mappe pag. 136). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d SHV beträgt bei einer Haus- haltsgrösse von vier Personen der Grundbedarf Fr. 2'090.-- pro Monat. Wird – wie die Beschwerdegegnerin – von einer familienähnlichen Wohn- gemeinschaft ausgegangen, ist dem Beschwerdeführer als junger Erwach- sener davon ein Viertel anzurechnen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a SHV; Kopftei- lungsprinzip, sog. Kopfquote), weshalb im angefochtenen Rahmenbudget Fr. 522.50 als GBL berücksichtigt wurden. Wird dagegen – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgegangen, wären ihm gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV monatlich Fr. 748.-- als Grundbedarf anzurechnen. Die Wohnkosten wurden zu mo- natlich Fr. 300.-- angerechnet, bei einem für die gesamte Liegenschaft ausmachenden Mietzins (inkl. Nebenkosten) von insgesamt Fr. 1'200.-- (Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--; act. IIA 134; act. IIB 109). Mit Blick darauf beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 7
  9. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi- alhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hin- aus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch BKSE anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 8 Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 S. 398 f. [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). Das hier interessierende Rahmenbudget wurde am 2. Oktober 2018 verfügt und betrifft den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 (act. II 7). Einschlägig sind dem- nach grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 (SKOS-RL 04/05). 2.3 Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem GBL zusam- men (vgl. SKOS-RL 04/05 A.3, A.6, B.1, B.2, B.3). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushal- tungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten men- schenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL 04/05 B.2.1). Die Höhe des Grund- bedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unter- stützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS ent- wickelte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; SKOS-RL 04/05 B.2.1 f.). Die Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, weil bei gemeinsam geführ- ten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushaltsgrösse ansteigt, sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (GUIDO WIZENT, Sozialhilfe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 9 recht, 2020, N. 489; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschied- liche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung (SKOS-RL 04/05 B.2.1). Für die Anwendung des GBL eines Mehrperso- nenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2021, VGE 100.2019/63, E. 5.1 mit Hinweis; HÄNZI, a.a.O., S. 210 f.; vgl. auch WIZENT, a.a.O., Sozialhilferecht, N. 491; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftig- keit, Diss. Basel 2014, S. 297 f.). 2.4 Die Äquivalenzskala (vgl. E. 2.3 hiervor) gelangt auch bei familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine klassischen Familienhaushalte bilden (BVR 2019 S. 450 E. 2.2; HÄNZI, a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemein- sam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.; vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.3, F.5.1; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohnge- meinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen ein zentrales Kriterium (vgl. WIZENT, a.a.O., Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffek- ten führt (vgl. BGer 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 24. August 2021, VGE 100.2021.26, E. 2.4, und 30. Oktober 2020, VGE 100.2020.311, E. 4.2). Indizien für eine famili- enähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder eine nahe Verwandtschaft. In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Perso- nen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird (vgl. Handbuch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 10 BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.1 und 3.2). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusam- menwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck- Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemein- same Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. für Abfallent- sorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung; vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4). Der Grundbedarf wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Betrag wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4; WIZENT, a.a.O., Sozial- hilferecht, N. 674). Bei jungen Erwachsenen sieht Art. 8 Abs. 3 SHV für den Grundbedarf bei einer Zweck-Wohngemeinschaft eine Pauschale von Fr. 748.-- vor. Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwe- senheit der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.3). Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht aus- schlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich (vgl. VGE 100.2020.311, E. 4.2, 4.6; WIZENT, a.a.O., Sozialhil- ferecht, N. 674 S. 253 oben). 2.5 Als Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die ver- traglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL 04/05 B.3). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag über- nommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktu- ellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so gilt für die Wohnkosten Folgendes: Im ersten Schritt wird der Mietzins festgelegt, der für die ent- sprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Im zweiten Schritt wird die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 11 ser Betrag auf die Personen aufgeteilt und der anteilsmässige Betrag wird ins Unterstützungsbudget übernommen (SKOS-RL 04/05 B.3; HÄNZI, a.a.O., S. 197 f.; WIZENT, a.a.O. Sozialhilferecht, N. 719). Bei Zweck- Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemein- schaften gleicher Grösse (SKOS-RL 04/05 B.3). 2.6 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirtschaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzu- klären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs- pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da- nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderli- chen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. Juni 2015, 8C_50/2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten HÄNZI, a.a.O., S. 141 ff.; SKOS-RL 04/05 A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastre- gel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 18 N. 11 und Art. 19 N. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 12
  10. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von Novem- ber 2018 bis April 2019 in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft oder Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Unbestritten ist, dass in der fraglichen Zeit in der Liegenschaft am ... in ... ein Haushalt aus dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und zwei (Halb-)Geschwistern be- stand (act. IIA 111 [Gesuch], 147, 162; act. IIB 137, 143; Register der Zen- tralen Personenverwaltung [ZPV; im Gerichtsdossier]). Zur entscheidenden Frage nach der Wohnform ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.1 Die Liegenschaft am ... in ... gehörte in der hier interessierenden Zeit G.________ und ging mittels Erbgang per 23. Januar 2023 an D.________, die Mutter des Beschwerdeführers, und H.________ zu Ge- samteigentum über (vgl. Grundbuchauszug [im Gerichtsdossier]). Aus dem Grundbuch und dem ZPV-Register lässt sich zum Verhältnis der beiden Frauen nichts entnehmen und demnach kann auch nicht gesagt werden, dass es sich bei der besagten Liegenschaft um Eigentum der Familie han- delt bzw. kann solches erst ab Januar 2023 angenommen werden. D.________ mietete die besagte Liegenschaft von G.________ und I.________ mit Beginn 1. August 2000 zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 1'200.-- (Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--; act. IIA 134; act. IIB 106-109). Am 21. Februar 2017 schlossen der Be- schwerdeführer und dessen Mutter einen Untermietvertrag betreffend die erwähnte Liegenschaft mit einem Mietzins von insgesamt Fr. 300.-- (Miet- zins Fr. 200.-- + Nebenkosten Fr. 100.--; act. IIA 133). In einem Schreiben vom 18. April 2017 bestätigte D.________, vom Beschwerdeführer die Mietzinse für die Monate Februar, März und April 2017 erhalten zu haben (act. IIA 85). Vor diesem Hintergrund sind die Mutter des Beschwerdefüh- rers als Mieterin und die Kinder bzw. zumindest der Beschwerdeführer als Untermieter einzustufen. In VGE 100.2019.92/93/U, E.3.3 und 4.3, wurde durch das Verwaltungsgericht das Bestehen von drei Hausrats- und Privat- haftpflichtversicherungspolicen lautend auf den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder, und angespannte Familienverhältnisse mit ver- meidenden Kontakten zur Verhinderung einer Eskalation verbindlich fest- gestellt (vgl. dazu übereinstimmend act. IIA Akten vorne im Dossier [Mail Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 13 vom 15. August 2018 mit Hinweis u.a. auf angespannte Lage mit Polizei- einsatz am TT. MM 2017], 131 f. [Prämien 2017], 147, 179 [Hinweis auf Eskalationen]; act. IIB 94 [Police 2017 Einzelperson], 111 [Streit mit beiden Söhnen, unerträgliche Stimmung in der Familie], 127 [Auflagen]). Im Übri- gen bestätigte sodann auch der Regierungsstatthalter des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 30. September 2020 das aktenmässige Bestehen des Untermietvertrages zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Mutter sowie der Hausrat- und Privathaftpflichtversi- cherung des Beschwerdeführers (act. II 29 Ziff. III 7.1). Diese Feststellun- gen sind bindend und sprechen für das Vorliegen einer Zweck- Wohngemeinschaft bzw. gegen eine familienähnliche Wohngemeinschaft (vgl. E. 2.4 hiervor). Für letztere spricht hingegen, dass die gesamte Familie seit Juli 2000 am ... in ... wohnte und dies auch noch nach der Scheidung der Eltern und dem Auszug des Vaters des Beschwerdeführers (act. IIA 133, 140 f; act. IIB 81- 83, 106-109, 115 f.; ZPV-Auszug [im Gerichtsdossier]). Dies erwähnte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland bereits auch in E. 3.1 seines Entscheides vom 30. September 2020 (verweisend auf die Ausführungen in seinem Entscheid vom 4. Februar 2019), wobei er in E. 7.1 sodann klärend das Bestehen des Untermietverhältnisses sowie der Versicherungspolicen des Beschwerdeführers festhielt (act. II 26, 29). Im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022 gab die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland diese Ausführungen wieder (act. II 106 [E. 3.1], 110 [E. 7.1]). Unter diesen Umständen bestehen insofern – entgegen der Vorinstanz – beweismässig grundsätzliche Zweifel am Bestand einer familienähnlichen Wohngemeinschaft. Es kann aber auch nicht unbesehen von einer Zweck- Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Es sind deshalb weitere Be- weismassnahmen angezeigt. 3.2 Ebenso wie bereits der Regierungsstatthalter des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland im Entscheid vom 30. September 2020 (act. II 30 E. 7.3) kritisiert die nunmehr zuständige Regierungsstatthalterin im vorlie- gend angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022, das Verwaltungsgericht habe in VGE 100.2019.92/93U nicht klar angeordnet, welche Beweismass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 14 nahmen durchzuführen seien, und sie macht in der Folge Ausführungen zur Zwecklosigkeit einer Sozialinspektion oder eines Augenscheins (act. II 110 f. E. 7.2). Das Verwaltungsgericht hatte in VGE 100.2019.92/93U jedoch keine Ver- anlassung, die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin anzuweisen, be- stimmte Beweismassnahmen durchzuführen, zumal es sein Urteil betref- fend die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung auch ohne solche fäl- len konnte. Darauf wies das Verwaltungsgericht im besagten Entscheid denn auch explizit hin (vgl. E. 4.3 in fine) und es musste nicht geklärt wer- den, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt geführten worden war, da es an der zur Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ebenfalls erfoderli- chen finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. WIZENT, a.a.O., Die sozialhilfe- rechtliche Bedürftigkeit, S. 471 f.) des Bruders des Beschwerdeführers fehl- te (vgl. E. 4.4). Sodann hatte das Verwaltungsgericht in VGE 100.2020.400U zur Wohnsituation des Beschwerdeführers auch nichts in materieller Hinsicht und zu allfälligen diesbezüglichen Beweismassnahmen ausgeführt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn es hob den Entscheid vom 30. September 2020, soweit er nicht in Rechtskraft erwuchs, allein wegen eines Formmangels (nicht eingehaltenes Unterschrifterfordernis) auf und es hielt ausdrücklich fest, dass nicht geprüft worden sei, ob der Ent- scheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sei (act. II 85 f. E. 3.4 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung noch angemerkt hatte, es bleibe unklar, ob nicht die Verfahrensbeteiligung der Mutter, der Halbschwester und/oder auch des Bruders des Beschwer- deführers angezeigt wäre (act. II 87 E. 3.6), lud die Vorinstanz nach Wie- deraufnahme des Verfahrens diese Personen zum Verfahren bei (act. II 91 f.). Insofern ist die Kritik der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb sie ent- sprechende Beweismassnahmen nicht selbst durchführte oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweis, damit diese solche vornehme. Dies erst recht, als schon die Beschwerdegegnerin selbst im Eventualan- trag ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 verlangt hatte, das Ver- fahren sei zu sistieren, bis Sozialinspektionen wieder durchführbar seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 15 (wegen der Covid-Pandemie waren solche vorübergehend nicht erfolgt; act. II 17 ff.). 3.3 Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie keine weiteren Beweismassnahmen durchführte und allein gestützt auf die unbestrittene Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinen Fami- lienangehörigen und deren längeren Zusammenwohnens von einer un- umstösslichen Tatsachenvermutung einer familienähnlichen Wohngemein- schaft ausging (vgl. act. II 109 E. 6.2, 111 E. 7.2), obschon – wie ausge- führt – mehrere Faktoren gegen eine solche sprechen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies umso mehr, als die anderen Familienmitglieder im Rahmen der Beila- dung und teilweise unter Hinweis auf die Eingabe ihres damaligen Rechts- vertreters an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern- Mittelland vom 8. August 2018 bekräftigen, dass sie am ... sehr zurückge- zogen für sich und praktisch ohne Kontakt zueinander lebten (act. II 93-97 und transparente Mappe 4A1). Hinzu kommt, dass überzeugende Anhalts- punkte fehlen, welche ein tatsächliches Zusammenleben des Beschwerde- führers mit seinen Familienangehörigen und die gemeinsame Ausübung sowie Finanzierung wichtiger Haushaltsfunktionen (wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.; vgl. E. 2.4 hiervor) aufzeigen würden. Vielmehr können unter diesen Umständen und ohne weitere Beweismassnahmen Zweifel am Bestand einer familienähnlichen Wohngemeinschaft offensicht- lich nicht ausgeräumt werden. Daran vermag auch der Verweis der Vorin- stanz auf das Handbuch BKSE nichts zu ändern (act. II 109 E. 6.2), denn das im Sinne einer Vollzugshilfe anwendbare Handbuch (vgl. E. 2.2 hier- vor) stimmt hinsichtlich der Definition und Abgrenzung der familienähnli- chen Wohn- und Lebensgemeinschaft und der Zweck-Wohngemeinschaft (Handbuch BKSE Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaft", Ziff. 2.1, 2.3) im Wesentlichen mit den SKOS-Richtlinien und deren Erläuterungen überein (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.3 f.). Soweit die Vorinstanz weiter unter Verweis auf die Ausführungen in diesem Handbuch zum Stichwort "Famili- enähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft" von der Verwandtschaft der betreffenden Personen (Vermutungsbasis) auf das Bestehen einer famili- enähnlichen Wohngemeinschaft (Vermutungsfolge) schliesst, geht sie von einer natürlichen Vermutung aus. Bei einer solchen handelt es sich um ein Element der Beweiswürdigung und keine Beweislastregel. Anders als bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 16 der gesetzlichen Vermutung ist der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) hinsichtlich der Vermutungsfolge damit nicht gefordert. Die natürliche Ver- mutung führt daher auch nicht zur Umkehr der Beweislast. Zu prüfen ist vielmehr, ob Anhaltspunkte bestehen, die gegen die vermutete Tatsache sprechen (DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 15). Wie zuvor ausgeführt, bestehen hier eben solche. 3.4 Insgesamt ist demnach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hin- reichend abgeklärt. Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ganz oder in den der Überprüfung nicht standhaltenden Punkten auf. Es kann diesfalls selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückweisen (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 84 N. 6). Da offenkundige Ver- fahrensversäumnisse der Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen vorliegen, wie sie bereits im VGE 100.2019.92/93U benannt worden waren, ist es nicht Aufgabe des Verwal- tungsgerichts, diese anstelle der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin zu korrigieren, zumal dies mit dem Verlust einer Rechtsmittelinstanz ver- bunden wäre. Abgesehen davon vermag die von der Vorinstanz zum Vorn- herein behauptete Wirkungslosigkeit einer Sozialinspektion wie auch eines Augenscheins nicht zu überzeugen (vgl. act. II 110 f. E. 7.2), indem – wie gesagt – die Beschwerdegegnerin selbst Erstere angeregt hatte (act. II 17 ff.) und solche Beweismassnahmen überhaupt erst gar nicht durchgeführt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus stehen auch an- dere Beweismittel zur Verfügung wie etwa Auskünfte der Parteien oder Dritter, Parteiverhör und Zeugenaussagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c - e VRPG i.V.m. Art. 19a SHG und Art. 50a ff.). Daran ändert nichts, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile aus der Lie- genschaft am ... in ... ausgezogen sind, zumal diese auch heute noch zur Situation in der hier massgeblichen Zeit vom 1. November 2018 bis
  11. April 2019 Auskünfte geben könnten, was im Übrigen auch für den Bru- der des Beschwerdeführers zutrifft. Sollten der Beschwerdeführer und die zum Verfahren beigeladenen Personen (Art. 14 VRPG) ihren Mitwirkungs- pflichten nicht oder ungenügend nachkommen, wäre dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 17
  12. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (act. II 103-113) als rechtsfehlerhaft, indem der massgebliche Sachverhalt nicht genügend geklärt wurde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuhe- ben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägun- gen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dieser ist es unbenommen, die Sache ihrerseits an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 16 und Art. 72 N. 9).
  13. Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Ersatz- fähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ange- fallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).
  14. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom
  15. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG er- füllt ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 18 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - D.________ - E.________ - F.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 306 SH

LOU/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. September 2023

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde C.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Vorinstanz

sowie

1. D.________

2. E.________

3. F.________

betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (shbv 79/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Dem am TT. MM 1994 geborenen A.________ (Beschwerdeführer) sowie

dessen Mutter D.________ kündigte der Sozialdienst der Einwohnerge-

meinde C.________ (EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver-

fügungen vom 6. Juli 2018 an, dass ab dem 1. August 2018 in ihren Sozi-

alhilfebudgets je eine Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 475.-- als

Einnahme angerechnet werde (Akten der EG C.________ [act. IIA] pag.

141, 167; Akten der EG C.________ [IIB] pag. 150). Zur Begründung führte

er im Wesentlichen aus, A.________ und D.________ hätten trotz Mah-

nung Unterlagen des nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützten und im

gleichen Haus lebenden Bruders bzw. Sohnes E.________ nicht beige-

bracht, weshalb die maximale Haushaltsentschädigung angerechnet wer-

de. Dies bestätigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-

Mittelland auf Beschwerden von A.________ und dessen Mutter hin (vgl.

act. II transparente Mappe 4A1) mit Entscheid vom 4. Februar 2019. Die

hiergegen erhobenen Beschwerden von E.________, A.________ und

D.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

16. Dezember 2019, VGE 100.2019.92/93U, mangels (finanzieller) Leis-

tungsfähigkeit von E.________ gut und hob den Entscheid des Regie-

rungsstatthalters auf, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefoch-

ten.

B.

In der Zwischenzeit legte die EG C.________ mit Verfügung vom 2. Okto-

ber 2018 das Rahmenbudget für A.________ für den Zeitraum vom 1. No-

vember 2018 bis zum 30. April 2019 fest, wobei sie pro Monat u.a. einen

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 522.50 und Wohnkos-

ten von Fr. 300.-- berücksichtigte (act. II 7), unter Annahme einer familien-

ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehend aus vier Personen.

Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch seinen Vater

B.________, am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 3

des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1). Nach Sistierung des

Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

im Verfahren VGE 100.2019.92/93U (vgl. Bst. A hiervor; act. II 13, 15) wies

der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Ent-

scheid vom 30. September 2020 die Beschwerde ab, soweit er darauf ein-

trat (act. II 23-31). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die da-

gegen erhobene Beschwerde (act. II 39-43) mit Urteil vom 9. Juli 2021,

VGE 100.2020.400U, aus formellen Gründen (nicht eingehaltenes Unter-

schrifterfordernis) dahingehend gut, als es den Entscheid des Regierungs-

statthalters soweit die Beschwerdeabweisung betreffend (Dispositiv-Ziff. 2,

erster Satzteil) aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im

Sinne der Erwägungen an ihn zurückwies (act. II 81-88).

In der Folge nahm das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Ver-

fahren wieder auf (soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen [Nichtein-

treten auf Beschwerde betreffend "Abweisung der Prämienverbilligung der

Krankenversicherung"]) und lud D.________, E.________ und F.________

(Halbschwester des Beschwerdeführers) zum Verfahren bei und räumte

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. II 91 f.). Am 25. Oktober

2021 nahmen der Beschwerdeführer, D.________ (act. II 97) und

E.________ (act. II 93) Stellung, wogegen sich F.________ nicht verneh-

men liess (vgl. act. II 100). Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies die mittler-

weile neu eingesetzte Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 ab, soweit darüber

nicht bereits teilweise mit Entscheid vom 30. September 2020 rechtskräftig

entschieden worden war (act. II 103-113).

C.

Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 erhob A.________, weiterhin vertreten

durch seinen Vater B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons

Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 4

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2022 unter Verweis auf

die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdever-

nehmlassung.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die

Einreichung einer Beschwerdeantwort.

D.________, E.________ und F.________ liessen sich nicht vernehmen

(vgl. Verfügung vom 26. Juli 2022).

Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der

Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern die unter der Verfahrensnummer 100.2022.175 registrierte Beschwer-

desache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18

Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungs-

rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wo sie

unter der Verfahrensnummer SH/2023/306 registriert wurde (Verfügung

vom 1. Mai 2023).

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG

zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über

die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be-

schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch

den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 5

ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin

des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 (act. II 103-113).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozial-

hilfe für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 und dabei

insbesondere, ob unter den Bewohnern an der Adresse ... in ... eine famili-

enähnliche Wohngemeinschaft oder Zweck-Wohngemeinschaft besteht

bzw. bestand und dem damals als junger Erwachsener geltenden Be-

schwerdeführer (Junge Erwachsene = ],

Stichwort "Junge Erwachsene") deshalb zurecht ein GBL von Fr. 522.50

und Wohnkosten von Fr. 300.-- als Ausgaben angerechnet wurden. Soweit

der

Beschwerdeführer

bereits

im

Beschwerdeverfahren

VGE

100.2019.92/93U festgestellt haben wollte, dass es sich bei der Wohnform

am ... um eine Zweck-Wohngemeinschaft (und sinngemäss nicht um eine

familienähnliche Wohngemeinschaft) handelt, und daran im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens – neben dem Aufhebungsantrag (Be-

schwerde S. 1) – daran weiterhin sinngemäss festhält, kann darauf nicht

eingetreten werden. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen

Feststellungsinteresses. Sie sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren

subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der

das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3

mit Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2.

Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 72 ff.). In Auslegung seines Antrages strebt der

Beschwerdeführer ein Gestaltungsurteil an, indem er die Anpassung des

Rahmenbudgets verlangt, namentlich des GBL und der Wohnkosten, die

beide von der Wohnform abhängen. Die im Rahmenbudget ebenfalls ent-

haltene medizinische Grundversorgung von Fr. 478.70 ist nicht abhängig

von der Wohnform (vgl. SKOS-Richtlinien 04/05 B.5) und blieb insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 6

unangefochten. Sodann ist die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung

von Fr. 475.-- als Einkommen des Beschwerdeführers nicht mehr streitig

(und ihm Rahmenbudget nicht [mehr] enthalten), denn darüber wurde am

16. Dezember 2019 mit VGE 100.2019.92/93U bereits rechtskräftig ent-

schieden. Infolge Rechtskraft ebenfalls nicht mehr streitig ist die Frage

nach der Prämienverbilligung der Krankenversicherung (vgl. VGE

100.2020.400U, E. 2.2; act. II 83).

1.3

Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 2. Oktober

2018 das Rahmenbudget für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum

30. April 2019 fest und berechnete den GBL von Fr. 522.50 und Wohnkos-

ten von Fr. 300.-- pro Monat ausgehend von einer familienähnlichen

Wohngemeinschaft bestehend aus vier Personen (act. II 7; act. IIA grüne

Mappe pag. 136). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d SHV beträgt bei einer Haus-

haltsgrösse von vier Personen der Grundbedarf Fr. 2'090.-- pro Monat.

Wird – wie die Beschwerdegegnerin – von einer familienähnlichen Wohn-

gemeinschaft ausgegangen, ist dem Beschwerdeführer als junger Erwach-

sener davon ein Viertel anzurechnen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a SHV; Kopftei-

lungsprinzip, sog. Kopfquote), weshalb im angefochtenen Rahmenbudget

Fr. 522.50 als GBL berücksichtigt wurden. Wird dagegen – wie vom Be-

schwerdeführer geltend gemacht – von einer Zweck-Wohngemeinschaft

ausgegangen, wären ihm gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV monatlich

Fr. 748.-- als Grundbedarf anzurechnen. Die Wohnkosten wurden zu mo-

natlich Fr. 300.-- angerechnet, bei einem für die gesamte Liegenschaft

ausmachenden Mietzins (inkl. Nebenkosten) von insgesamt Fr. 1'200.--

(Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--; act. IIA 134; act. IIB 109). Mit

Blick darauf beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 7

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,

hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und

Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein

absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des

Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich

und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E.

7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383

E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-

dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).

Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach

dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden

nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2

und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande-

nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,

um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben

(BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

2.2

Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind

gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi-

alhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine

abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hin-

aus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch BKSE

anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1,

2019 S. 383 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 8

Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021

beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von

Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der

Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels

einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem

in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die

Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten.

Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich

nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle

Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der

Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14],

141 II 393 E. 2.4 S. 398 f. [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2,

2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). Das hier interessierende

Rahmenbudget wurde am 2. Oktober 2018 verfügt und betrifft den Zeitraum

vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 (act. II 7). Einschlägig sind dem-

nach grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG

16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten

überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05,

12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 (SKOS-RL 04/05).

2.3

Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren

Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem GBL zusam-

men (vgl. SKOS-RL 04/05 A.3, A.6, B.1, B.2, B.3). Der GBL entspricht den

alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushal-

tungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten men-

schenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL 04/05 B.2.1). Die Höhe des Grund-

bedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unter-

stützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS ent-

wickelte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer

Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den

Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; SKOS-RL 04/05 B.2.1 f.).

Die Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, weil bei gemeinsam geführ-

ten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushaltsgrösse ansteigt,

sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke

mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (GUIDO WIZENT, Sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 9

recht, 2020, N. 489; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die

zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschied-

liche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung

(SKOS-RL 04/05 B.2.1). Für die Anwendung des GBL eines Mehrperso-

nenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung

und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2021, VGE

100.2019/63, E. 5.1 mit Hinweis; HÄNZI, a.a.O., S. 210 f.; vgl. auch WIZENT,

a.a.O., Sozialhilferecht, N. 491; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftig-

keit, Diss. Basel 2014, S. 297 f.).

2.4

Die Äquivalenzskala (vgl. E. 2.3 hiervor) gelangt auch bei familien-

ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine

klassischen Familienhaushalte bilden (BVR 2019 S. 450 E. 2.2; HÄNZI,

a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemein-

sam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar

oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen

Kindern, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.; vgl. SKOS-RL 04/05

B.2.3, F.5.1; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohnge-

meinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein

Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung

und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie

Essen, Waschen und Reinigen ein zentrales Kriterium (vgl. WIZENT, a.a.O.,

Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich

gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffek-

ten führt (vgl. BGer 8C_356/2011, E. 3.2.2.1; Urteile des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 24. August 2021, VGE 100.2021.26, E. 2.4,

und 30. Oktober 2020, VGE 100.2020.311, E. 4.2). Indizien für eine famili-

enähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften

mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder eine nahe

Verwandtschaft. In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Perso-

nen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer

Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird (vgl. Handbuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 10

BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.1 und 3.2).

Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusam-

menwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-

Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemein-

same Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im

Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. für Abfallent-

sorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen,

Reinigung; vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4). Der Grundbedarf wird unabhängig

von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt und bemisst sich nach der

Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Betrag

wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.4; WIZENT, a.a.O., Sozial-

hilferecht, N. 674). Bei jungen Erwachsenen sieht Art. 8 Abs. 3 SHV für den

Grundbedarf bei einer Zweck-Wohngemeinschaft eine Pauschale von

Fr. 748.-- vor. Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine

weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwe-

senheit der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, das Bewohnen einer

Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis (vgl.

Handbuch BKSE, Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaften" Ziff. 2.3).

Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht aus-

schlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände

erforderlich (vgl. VGE 100.2020.311, E. 4.2, 4.6; WIZENT, a.a.O., Sozialhil-

ferecht, N. 674 S. 253 oben).

2.5

Als Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit

dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die ver-

traglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL 04/05 B.3). Laut Handbuch

BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag über-

nommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort

"Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktu-

ellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und

überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE,

Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Werden innerhalb einer familienähnlichen

Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so gilt für die Wohnkosten

Folgendes: Im ersten Schritt wird der Mietzins festgelegt, der für die ent-

sprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Im zweiten Schritt wird die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 11

ser Betrag auf die Personen aufgeteilt und der anteilsmässige Betrag wird

ins Unterstützungsbudget übernommen (SKOS-RL 04/05 B.3; HÄNZI,

a.a.O., S. 197 f.; WIZENT, a.a.O. Sozialhilferecht, N. 719). Bei Zweck-

Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren

Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemein-

schaften gleicher Grösse (SKOS-RL 04/05 B.3).

2.6

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und

wirtschaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzu-

klären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachver-

halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG).

Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20

Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht

der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs-

pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da-

nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderli-

chen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu

geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich

mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011

S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. Juni

2015, 8C_50/2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten HÄNZI,

a.a.O., S. 141 ff.; SKOS-RL 04/05 A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht

sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die

Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen

(BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Bleibt eine

behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastre-

gel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewie-

sen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65

E. 2.8.1; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.,

Bern 2020, Art. 18 N. 11 und Art. 19 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 12

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von Novem-

ber 2018 bis April 2019 in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft oder

Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Unbestritten ist,

dass in der fraglichen Zeit in der Liegenschaft am ... in ... ein Haushalt aus

dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und zwei (Halb-)Geschwistern be-

stand (act. IIA 111 [Gesuch], 147, 162; act. IIB 137, 143; Register der Zen-

tralen Personenverwaltung [ZPV; im Gerichtsdossier]). Zur entscheidenden

Frage nach der Wohnform ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:

3.1

Die Liegenschaft am ... in ... gehörte in der hier interessierenden

Zeit G.________ und ging mittels Erbgang per 23. Januar 2023 an

D.________, die Mutter des Beschwerdeführers, und H.________ zu Ge-

samteigentum über (vgl. Grundbuchauszug [im Gerichtsdossier]). Aus dem

Grundbuch und dem ZPV-Register lässt sich zum Verhältnis der beiden

Frauen nichts entnehmen und demnach kann auch nicht gesagt werden,

dass es sich bei der besagten Liegenschaft um Eigentum der Familie han-

delt bzw. kann solches erst ab Januar 2023 angenommen werden.

D.________ mietete die besagte Liegenschaft von G.________ und

I.________ mit Beginn 1. August 2000 zu einem monatlichen Mietzins von

insgesamt Fr. 1'200.-- (Mietzins Fr. 800.-- + Nebenkosten Fr. 400.--;

act. IIA 134; act. IIB 106-109). Am 21. Februar 2017 schlossen der Be-

schwerdeführer und dessen Mutter einen Untermietvertrag betreffend die

erwähnte Liegenschaft mit einem Mietzins von insgesamt Fr. 300.-- (Miet-

zins Fr. 200.-- + Nebenkosten Fr. 100.--; act. IIA 133). In einem Schreiben

vom 18. April 2017 bestätigte D.________, vom Beschwerdeführer die

Mietzinse für die Monate Februar, März und April 2017 erhalten zu haben

(act. IIA 85). Vor diesem Hintergrund sind die Mutter des Beschwerdefüh-

rers als Mieterin und die Kinder bzw. zumindest der Beschwerdeführer als

Untermieter einzustufen. In VGE 100.2019.92/93/U, E.3.3 und 4.3, wurde

durch das Verwaltungsgericht das Bestehen von drei Hausrats- und Privat-

haftpflichtversicherungspolicen lautend auf den Beschwerdeführer, seine

Mutter und seinen Bruder, und angespannte Familienverhältnisse mit ver-

meidenden Kontakten zur Verhinderung einer Eskalation verbindlich fest-

gestellt (vgl. dazu übereinstimmend act. IIA Akten vorne im Dossier [Mail

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 13

vom 15. August 2018 mit Hinweis u.a. auf angespannte Lage mit Polizei-

einsatz am TT. MM 2017], 131 f. [Prämien 2017], 147, 179 [Hinweis auf

Eskalationen]; act. IIB 94 [Police 2017 Einzelperson], 111 [Streit mit beiden

Söhnen, unerträgliche Stimmung in der Familie], 127 [Auflagen]). Im Übri-

gen bestätigte sodann auch der Regierungsstatthalter des Verwaltungs-

kreises Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 30. September 2020 das

aktenmässige Bestehen des Untermietvertrages zwischen dem Beschwer-

deführer und seiner Mutter sowie der Hausrat- und Privathaftpflichtversi-

cherung des Beschwerdeführers (act. II 29 Ziff. III 7.1). Diese Feststellun-

gen sind bindend und sprechen für das Vorliegen einer Zweck-

Wohngemeinschaft bzw. gegen eine familienähnliche Wohngemeinschaft

(vgl. E. 2.4 hiervor).

Für letztere spricht hingegen, dass die gesamte Familie seit Juli 2000 am ...

in ... wohnte und dies auch noch nach der Scheidung der Eltern und dem

Auszug des Vaters des Beschwerdeführers (act. IIA 133, 140 f; act. IIB 81-

83, 106-109, 115 f.; ZPV-Auszug [im Gerichtsdossier]). Dies erwähnte der

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland bereits auch

in E. 3.1 seines Entscheides vom 30. September 2020 (verweisend auf die

Ausführungen in seinem Entscheid vom 4. Februar 2019), wobei er in

E. 7.1 sodann klärend das Bestehen des Untermietverhältnisses sowie der

Versicherungspolicen des Beschwerdeführers festhielt (act. II 26, 29). Im

nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022 gab die Regierungs-

statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland diese Ausführungen

wieder (act. II 106 [E. 3.1], 110 [E. 7.1]).

Unter diesen Umständen bestehen insofern – entgegen der Vorinstanz –

beweismässig grundsätzliche Zweifel am Bestand einer familienähnlichen

Wohngemeinschaft. Es kann aber auch nicht unbesehen von einer Zweck-

Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Es sind deshalb weitere Be-

weismassnahmen angezeigt.

3.2

Ebenso wie bereits der Regierungsstatthalter des Verwaltungskrei-

ses Bern-Mittelland im Entscheid vom 30. September 2020 (act. II 30

E. 7.3) kritisiert die nunmehr zuständige Regierungsstatthalterin im vorlie-

gend angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2022, das Verwaltungsgericht

habe in VGE 100.2019.92/93U nicht klar angeordnet, welche Beweismass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 14

nahmen durchzuführen seien, und sie macht in der Folge Ausführungen zur

Zwecklosigkeit

einer

Sozialinspektion

oder

eines

Augenscheins

(act. II 110 f. E. 7.2).

Das Verwaltungsgericht hatte in VGE 100.2019.92/93U jedoch keine Ver-

anlassung, die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin anzuweisen, be-

stimmte Beweismassnahmen durchzuführen, zumal es sein Urteil betref-

fend die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung auch ohne solche fäl-

len konnte. Darauf wies das Verwaltungsgericht im besagten Entscheid

denn auch explizit hin (vgl. E. 4.3 in fine) und es musste nicht geklärt wer-

den, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt geführten worden war, da es

an der zur Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ebenfalls erfoderli-

chen finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. WIZENT, a.a.O., Die sozialhilfe-

rechtliche Bedürftigkeit, S. 471 f.) des Bruders des Beschwerdeführers fehl-

te

(vgl.

E. 4.4).

Sodann

hatte

das

Verwaltungsgericht

in

VGE

100.2020.400U zur Wohnsituation des Beschwerdeführers auch nichts in

materieller Hinsicht und zu allfälligen diesbezüglichen Beweismassnahmen

ausgeführt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn es hob den Entscheid

vom 30. September 2020, soweit er nicht in Rechtskraft erwuchs, allein

wegen eines Formmangels (nicht eingehaltenes Unterschrifterfordernis) auf

und es hielt ausdrücklich fest, dass nicht geprüft worden sei, ob der Ent-

scheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sei (act. II 85 f.

E. 3.4 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung

noch angemerkt hatte, es bleibe unklar, ob nicht die Verfahrensbeteiligung

der Mutter, der Halbschwester und/oder auch des Bruders des Beschwer-

deführers angezeigt wäre (act. II 87 E. 3.6), lud die Vorinstanz nach Wie-

deraufnahme des Verfahrens diese Personen zum Verfahren bei

(act. II 91 f.).

Insofern ist die Kritik der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb sie ent-

sprechende Beweismassnahmen nicht selbst durchführte oder die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückweis, damit diese solche vornehme.

Dies erst recht, als schon die Beschwerdegegnerin selbst im Eventualan-

trag ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 verlangt hatte, das Ver-

fahren sei zu sistieren, bis Sozialinspektionen wieder durchführbar seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 15

(wegen der Covid-Pandemie waren solche vorübergehend nicht erfolgt;

act. II 17 ff.).

3.3

Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn

sie keine weiteren Beweismassnahmen durchführte und allein gestützt auf

die unbestrittene Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinen Fami-

lienangehörigen und deren längeren Zusammenwohnens von einer un-

umstösslichen Tatsachenvermutung einer familienähnlichen Wohngemein-

schaft ausging (vgl. act. II 109 E. 6.2, 111 E. 7.2), obschon – wie ausge-

führt – mehrere Faktoren gegen eine solche sprechen (vgl. E. 3.1 hiervor).

Dies umso mehr, als die anderen Familienmitglieder im Rahmen der Beila-

dung und teilweise unter Hinweis auf die Eingabe ihres damaligen Rechts-

vertreters an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-

Mittelland vom 8. August 2018 bekräftigen, dass sie am ... sehr zurückge-

zogen für sich und praktisch ohne Kontakt zueinander lebten (act. II 93-97

und transparente Mappe 4A1). Hinzu kommt, dass überzeugende Anhalts-

punkte fehlen, welche ein tatsächliches Zusammenleben des Beschwerde-

führers mit seinen Familienangehörigen und die gemeinsame Ausübung

sowie Finanzierung wichtiger Haushaltsfunktionen (wie Wohnen, Essen,

Waschen, Reinigen usw.; vgl. E. 2.4 hiervor) aufzeigen würden. Vielmehr

können unter diesen Umständen und ohne weitere Beweismassnahmen

Zweifel am Bestand einer familienähnlichen Wohngemeinschaft offensicht-

lich nicht ausgeräumt werden. Daran vermag auch der Verweis der Vorin-

stanz auf das Handbuch BKSE nichts zu ändern (act. II 109 E. 6.2), denn

das im Sinne einer Vollzugshilfe anwendbare Handbuch (vgl. E. 2.2 hier-

vor) stimmt hinsichtlich der Definition und Abgrenzung der familienähnli-

chen Wohn- und Lebensgemeinschaft und der Zweck-Wohngemeinschaft

(Handbuch BKSE Stichwort "Wohn- und Lebensgemeinschaft", Ziff. 2.1,

2.3) im Wesentlichen mit den SKOS-Richtlinien und deren Erläuterungen

überein (vgl. SKOS-RL 04/05 B.2.3 f.). Soweit die Vorinstanz weiter unter

Verweis auf die Ausführungen in diesem Handbuch zum Stichwort "Famili-

enähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft" von der Verwandtschaft der

betreffenden Personen (Vermutungsbasis) auf das Bestehen einer famili-

enähnlichen Wohngemeinschaft (Vermutungsfolge) schliesst, geht sie von

einer natürlichen Vermutung aus. Bei einer solchen handelt es sich um ein

Element der Beweiswürdigung und keine Beweislastregel. Anders als bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 16

der gesetzlichen Vermutung ist der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis)

hinsichtlich der Vermutungsfolge damit nicht gefordert. Die natürliche Ver-

mutung führt daher auch nicht zur Umkehr der Beweislast. Zu prüfen ist

vielmehr, ob Anhaltspunkte bestehen, die gegen die vermutete Tatsache

sprechen (DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 15). Wie zuvor ausgeführt, bestehen

hier eben solche.

3.4

Insgesamt ist demnach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hin-

reichend abgeklärt. Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise

begründet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid

ganz oder in den der Überprüfung nicht standhaltenden Punkten auf. Es

kann diesfalls selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurtei-

lung an die Vorinstanz zurückweisen (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum

bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 84 N. 6). Da offenkundige Ver-

fahrensversäumnisse der Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Abklärung

des Sachverhalts von Amtes wegen vorliegen, wie sie bereits im VGE

100.2019.92/93U benannt worden waren, ist es nicht Aufgabe des Verwal-

tungsgerichts, diese anstelle der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin

zu korrigieren, zumal dies mit dem Verlust einer Rechtsmittelinstanz ver-

bunden wäre. Abgesehen davon vermag die von der Vorinstanz zum Vorn-

herein behauptete Wirkungslosigkeit einer Sozialinspektion wie auch eines

Augenscheins nicht zu überzeugen (vgl. act. II 110 f. E. 7.2), indem – wie

gesagt – die Beschwerdegegnerin selbst Erstere angeregt hatte

(act. II 17 ff.) und solche Beweismassnahmen überhaupt erst gar nicht

durchgeführt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus stehen auch an-

dere Beweismittel zur Verfügung wie etwa Auskünfte der Parteien oder

Dritter, Parteiverhör und Zeugenaussagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c - e

VRPG i.V.m. Art. 19a SHG und Art. 50a ff.). Daran ändert nichts, dass die

Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile aus der Lie-

genschaft am ... in ... ausgezogen sind, zumal diese auch heute noch zur

Situation in der hier massgeblichen Zeit vom 1. November 2018 bis

30. April 2019 Auskünfte geben könnten, was im Übrigen auch für den Bru-

der des Beschwerdeführers zutrifft. Sollten der Beschwerdeführer und die

zum Verfahren beigeladenen Personen (Art. 14 VRPG) ihren Mitwirkungs-

pflichten nicht oder ungenügend nachkommen, wäre dem im Rahmen der

Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 17

4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Regie-

rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022

(act. II 103-113) als rechtsfehlerhaft, indem der massgebliche Sachverhalt

nicht genügend geklärt wurde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuhe-

ben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägun-

gen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzu-

weisen. Dieser ist es unbenommen, die Sache ihrerseits an die Beschwer-

degegnerin zurückzuweisen (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 16 und Art. 72

N. 9).

5.

Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den

Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger

oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Ersatz-

fähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ange-

fallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent-

lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes

vom

17. Juni

2005

über

das

Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die

Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt

es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa

BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist,

wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG er-

füllt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 18

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und

der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal-

tungskreises Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache

wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten

zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

- D.________

- E.________

- F.________

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2023, SH/23/306, Seite 19

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.