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200 2023 289

Bern VerwG · 2023-08-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. März 2023

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2020 unter Hinweis auf zwei Unfälle vom 21. (recte: 22.) September 2017 bzw. vom 3. März 2019 und darauf zurückzuführende Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II-IIE] 1, 12.82). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sie holte namentlich die Akten der D.________ ein (act. II 12.1 ff., 20.1 ff.; act. IIA 28.1 ff.; act. IIA-IIB 45.1 ff.; act. IIB 51.1 ff., 57.1 ff., 64.1 ff.; act. IIC-IID 70.1 ff.; act. IID-IIE 77.1 ff.; act. IIE 78.1), legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Aktenbericht vom 5. August 2022 von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates [act. IIE 81]) und liess durch ihren Abklärungsdienst den "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende" vom

10. Januar 2023 (act. IIE 85) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 (act. IIE 86) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens bei fehlender Invalidität in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. IIE 90, 92 f.) verfügte sie am 6. März 2023 (act. IIE 94) wie angekün- digt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn B.________ und seine Tochter C.________, mit Eingabe vom 20. April 2023 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Zusprache einer Invalidenrente. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2023 forderte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, ent- weder durch eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde oder durch Erteilung einer Prozessvollmacht lautend auf den Sohn bzw. die Tochter. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 3 2023 und der Einreichung eines ebenfalls durch ihn unterzeichneten Ex- emplars der Beschwerde nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIA 94), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im März 2020 erfolgte Anmeldung (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für So- zialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94) auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 5. August 2022 (act. IIE 81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte:

- Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit

- Status nach Operationen rechts 4 x, zuletzt am 18.11.2021

- Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Stumpf Digitus II Hand rechts (dominant) mit/bei

- Status nach subtotaler Amputation Höhe Grundgliedschaft 22.09.2017

- Degenerative LWS-Veränderungen

- Gonarthrose beidseits mit

- Status nach Kniebinnentrauma links operativ versorgt im April und Juli 2019 Der RAD-Arzt führte aus, bei einem Arbeitsunfall am 22. September 2017 habe sich der Versicherte eine Schwerstverletzung am rechten Zeigefinger zugezogen, die in eine Amputation des Fingers gemündet habe. Am

3. März 2019 habe sich dieser bei einem ...unfall sein linkes Kniegelenk, seine Handgelenke und den Rücken verletzt. Von einer Ende 2018 dia- gnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.20) werde im weiteren Verlauf nicht mehr berichtet. Anfang April 2019 sei eine Kniegelenksarthroskopie links mit Er- satz des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskusteilresektion und Knorpel- glättung durchgeführt worden. Im Mai 2019 sei über einen guten Verlauf betreffend das linke Knie berichtet worden. An der rechten Schulter sei es nach Voroperationen zu einer Rezidiv-Läsion an der Supraspinatussehne gekommen. Eine Überstreckverletzung des linken Kniegelenks und Sturz am 4. Juni 2019 hätten zu einer Impressionsfraktur am lateralen Femur- kondylus geführt, woraufhin im Juli 2019 erneut operiert worden sei. Anfang März 2020 sei (erneut) über Beschwerden in beiden Schultergelenken be- richtet und am 5. März 2020 arthroskopisch operiert worden. Ein weiterer Schultereingriff rechts sei am 18. November 2021 erfolgt. Bleibend minder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 7 belastbar seien die Schultergelenke, die rechte Hand, die Wirbelsäule und die Beine. Seit dem 22. September 2017 bestehe eine begründete Arbeits- unfähigkeit von 20 % oder mehr. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither entsprechend den Attestierungen im Dossier entwickelt, wobei für die Zeiten fehlender Arbeitsunfähigkeitsatteste versicherungsmedizinisch- theoretisch von einer Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 20 % auszugehen sei. Betreffend die rechte Schulter sei mit einem weiteren Eingriff zu rech- nen, welcher nochmals eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nach sich ziehen werde. Im Weiteren sei in absehbarer Zeit nicht von einer versicherungsmedizinisch relevanten Veränderung des Gesund- heitszustandes auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als selbstständig er- werbender ... sei dem Versicherten noch zumutbar, sofern er dabei das folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent berücksichtige: Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Möglich seien Tätigkeiten, bei denen es nicht zu Druck auf den rechten Zeigefingerstumpf komme. Leichte manuelle Tätigkeiten, welche mit der linken adominanten Hand unter Zuhilfenahme der rechten Hand durchgeführt werden könnten, seien ebenfalls möglich. Das Bedienen von Maschinen sei aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr zu vermeiden. Zu vermeiden seien zudem Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), stereotype Kopfbewegungen, Arbeiten mit sich wiederholenden Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Diese angepasste Tätigkeit sei zumutbar seit dem 1. September 2019. Unterbrochen gewesen sei die Zumutbarkeit dieser angepassten Tätigkeit im Verlauf durch die Rekonvaleszenzzeiten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 8 Tätigkeit nach den Operationen vom 5. März 2020 für neun Wochen und vom 18. November 2021 für nochmals neun Wochen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 9 objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. E.________ vom 5. August 2022 (act. IIE 81) die vorer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 10 wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und es kann darauf ab- gestellt werden. Nicht zu beanstanden ist, dass der RAD-Arzt keine Unter- suchung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Es lag ein lückenloser Befund vor und die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes sowie das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil korrelieren mit den Einschätzungen der Kreisärzte der D.________ vom 12. November 2020 (act. IIB 45.40 S. 4) und vom 26. Mai 2021 (act. IIC 70.48 S. 4) bzw. des handchirurgischen Gutachtens des Spitals F.________ vom 25. Oktober 2021 (act. IID 77.27 S. 9 Ziff. 4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwer- de, S. 2) ging der RAD-Arzt nicht davon aus, dass ihm die bisherige Tätig- keit noch vollumfänglich zumutbar sei. Vielmehr attestierte Dr. med. E.________ bezüglich der angestammten Tätigkeit sehr wohl eine Arbeits- unfähigkeit, wobei er sich aufgrund der vielschichtigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. dazu auch act. II 13 S.1; act. IID 77 103 S. 14 [Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2020, UV/2020/290, E. 3.5]; act. IIE 85 S. 3 Ziff. 3) ausser Stande sah, die Leis- tungseinschränkung zu beziffern (act. IIE 81 S. 16 unten). Die von ihm at- testierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % im Sinne ei- ner vollen Präsenz ohne Leistungseinschränkung ist mit Blick auf das diffe- renziert formulierte Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und überzeugend. In den Akten finden sich keine divergierenden Arztberichte, welche auch nur geringe Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des RAD-Arztes zu be- gründen vermöchten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). So legt der Beschwerdeführer denn auch im Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen auf. Er zeigt auch nicht substanziiert auf, aus welchen spezifi- schen Gründen nicht auf die orthopädische Beurteilung abgestellt werden könnte. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, mit seinen gesundheit- lichen Beschwerden auf dem Arbeitsmarkt "keinerlei Chancen" zu haben (Beschwerde S. 1). Dies betrifft allerdings nicht die Frage nach den ge- sundheitsbedingt noch zumutbaren Tätigkeiten, sondern nach deren Ver- wertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, was keine medizinische Fragestellung darstellt (vgl. dazu E. 4.3.3 ff. hiernach). Aufgrund dessen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen. Dies betrifft insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 11 schwerde S. 2), steht doch der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in keiner psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung und wird von keiner der involvierten Medizinalpersonen das Vorliegen eines relevan- ten psychischen Gesundheitsschadens (mehr) postuliert. Die von lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 Dezember 2018 (act. II 12.38) im Anschluss an den Verlust des rechten Zeigefingers noch diagnostizierte Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.20) findet im weiteren Verlauf keine Erwähnung mehr. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im März 2020 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs, unter der Prämisse, dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war, auf September 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2.2 Angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 12 gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zu- meist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 3.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2017 (act. IIE 81) als Angestellter der H.________ AG sowie als selbstständigerwerbender ... tätig (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 8). In diesen Tätigkeiten erzielte er gemäss IK-Auszug in den Jahren 2013 bis 2016 gleichbleibend jeweils ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- und Fr. 9'333.--, mithin Fr. 45'333.-- (act. II 15 S. 1, 3). Da keine Veranlassung zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsscha- den eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte, stellte die Beschwerdegeg- nerin zur Bestimmung des Valideneinkommens korrekterweise auf die Ein- tragungen im IK-Auszug ab (act. IIE 85 S. 5 f. Ziff. 8). Allerdings ist der Be- trag von Fr. 45'333.-- mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn im September 2020 (vgl. E. 4.1 hiervor) auf diesen Zeitpunkt hin der Nominal- lohnentwicklung anzupassen. Damit resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 46'528.-- (Fr. 45'333.-- / 2'239 x 2'298 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Re- allöhne, 2010-2022, Männer, Indices 2016 bzw. 2020]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 13 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Ta- belle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Ver- wendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung je- weils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 14 Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.3.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 15 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.2 und 5.3.3). 4.3.5 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). 4.3.6 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 16 Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3.7 Gestützt auf die beweiskräftige RAD-Aktenbeurteilung vom 5. Au- gust 2022 (act. IIE 81) ist der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 in einer optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe- ren Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden arbeitsfähig (act. IIE 81 S. 17). Mit diesem Belastungsprofil sowie der gleichzeitig zeitlich nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sind die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten nicht bloss noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der hypothetische Ar- beitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. vorne E. 4.3.3). Weiter bietet die im Rahmen der vormals über Jahr- zehnte in verschiedenen Berufsfeldern (..., ..., ..., ..., ... [vgl. act. II 12. 53 S. 2]) gewonnene Berufserfahrung eine in einer angepassten Tätigkeit wertvolle nutzbare Ressource (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. Ent- scheid des BGer vom 14. November 2017, 9C_200/2017, E. 4.5), was auch mit Blick auf die verkürzte Aktivitätsdauer positiv zu werten ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dies gilt denn auch ohne Weiteres für zumutbare (einfache) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche meist nicht eine lange Einarbeitungszeit voraussetzen (Entscheid des BGer vom

25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf einzig nach den zwei Operationen vom 5. März 2020 (act. IIC 70.177 S. 2 f.) und vom 18. No- vember 2021 (act. IIB 61 S. 1) für jeweils neun Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufwies (act. IIE 81 S. 17). Eine (ausgeprägte) arbeits- marktliche Desintegration lag daher nicht vor. Im Übrigen war die Be- schwerdegegnerin angesichts des offenen RAD-ärztlichen Belastungspro- fils rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 17 verbleibenden Arbeitsaussichten und Verdienstmöglichkeiten weitergehend zu konkretisieren (vgl. vorne E. 4.3.3). 4.3.8 Unter den vorerwähnten Umständen steht schliesslich auch das Alter des Beschwerdeführers (geboren am TT. MM. 1959 [act. II 1 S. 1 Ziff. 1.1]) der zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entge- gen. Der in Bezug auf die verbleibende Aktivitätsdauer massgebende Zeit- punkt bildet derjenige der Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 5. August 2022 (act. IIE 81; vgl. vorne E. 4.3.6). Nicht massgebend ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im ... 2023 64 Jahre alt wird (vgl. Beschwerde S. 1). Im August 2022 war der Be- schwerdeführer 62 Jahre und ... Monate alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im ... 2024 (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und ... Monaten blieb. Auch wenn es sich hierbei um eine eher kur- ze Aktivitätsdauer handelt, bestand gleichzeitig eine vollumfängliche Resta- rbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine beruflichen Ressourcen und das medizinische Zumutbarkeitsprofil ein breiter Fächer von Verweistätigkeiten mit minimalem oder nur geringem Einarbeitungs- aufwand offen stand. Gerade solche Hilfsarbeiten werden auf dem mass- gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGer 8C_535/2021, E. 5.4.3). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Entscheid des BGer 8C_535/2021, E. 5.6) sowie in vergleichbaren Fällen wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit bejaht (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2, und vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2). Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung der weitreichenden Schadenminderungspflicht des Versi- cherten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und damit auch die Zu- mutbarkeit des Aufgebens der selbstständigen (Teil-)Erwerbstätigkeit als ... (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 6, 8) zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit letz- terer Tätigkeit lediglich etwa einen Fünftel seines jährlichen Erwerbsein- kommens generierte (act. II 15 S. 1, 3; vgl. dazu E. 4.3.5 am Ende).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 18 4.3.9 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht bestmöglich verwertet, korrekterweise anhand eines LSE- Tabellenlohnes (act. IIE S. 5 f. Ziff. 8; vgl. E. 4.3.2 hiervor). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen (BUA) ergibt sich zunächst ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2020]). Aufgrund der nicht mehr zumutbaren körperlich schweren Arbeit sowie der Einschränkungen der rechten dominanten Hand gewährte die Beschwer- degegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 8), was nicht zu beanstanden ist. Wie sie in der Beschwerdeantwort zutreffend darlegte, würde selbst der (hier nicht gerechtfertigte) Maximal- abzug von 25 % (vgl. E. 4.3.2 hiervor) am Ergebnis nichts ändern (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 11). Diesfalls resultierte ein Invaliden- einkommen von (mindestens) Fr. 49'361.--. 4.4 Nach dem Dargelegten übersteigt das zumutbare Invalidenein- kommen von (mindestens) Fr. 49'361.-- (vgl. E. 4.3.9 hiervor) das hypothe- tische Valideneinkommen von Fr. 46'528.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor), womit kein zu einer Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94) zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 19 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 289 IV JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch seinen Sohn B.________, sowie seine Tochter C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2020 unter Hinweis auf zwei Unfälle vom 21. (recte: 22.) September 2017 bzw. vom 3. März 2019 und darauf zurückzuführende Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II-IIE] 1, 12.82). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sie holte namentlich die Akten der D.________ ein (act. II 12.1 ff., 20.1 ff.; act. IIA 28.1 ff.; act. IIA-IIB 45.1 ff.; act. IIB 51.1 ff., 57.1 ff., 64.1 ff.; act. IIC-IID 70.1 ff.; act. IID-IIE 77.1 ff.; act. IIE 78.1), legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Aktenbericht vom 5. August 2022 von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates [act. IIE 81]) und liess durch ihren Abklärungsdienst den "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende" vom

10. Januar 2023 (act. IIE 85) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 (act. IIE 86) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens bei fehlender Invalidität in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. IIE 90, 92 f.) verfügte sie am 6. März 2023 (act. IIE 94) wie angekün- digt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn B.________ und seine Tochter C.________, mit Eingabe vom 20. April 2023 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Zusprache einer Invalidenrente. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2023 forderte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, ent- weder durch eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde oder durch Erteilung einer Prozessvollmacht lautend auf den Sohn bzw. die Tochter. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 3 2023 und der Einreichung eines ebenfalls durch ihn unterzeichneten Ex- emplars der Beschwerde nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIA 94), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im März 2020 erfolgte Anmeldung (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für So- zialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94) auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 5. August 2022 (act. IIE 81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte:

- Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit

- Status nach Operationen rechts 4 x, zuletzt am 18.11.2021

- Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Stumpf Digitus II Hand rechts (dominant) mit/bei

- Status nach subtotaler Amputation Höhe Grundgliedschaft 22.09.2017

- Degenerative LWS-Veränderungen

- Gonarthrose beidseits mit

- Status nach Kniebinnentrauma links operativ versorgt im April und Juli 2019 Der RAD-Arzt führte aus, bei einem Arbeitsunfall am 22. September 2017 habe sich der Versicherte eine Schwerstverletzung am rechten Zeigefinger zugezogen, die in eine Amputation des Fingers gemündet habe. Am

3. März 2019 habe sich dieser bei einem ...unfall sein linkes Kniegelenk, seine Handgelenke und den Rücken verletzt. Von einer Ende 2018 dia- gnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.20) werde im weiteren Verlauf nicht mehr berichtet. Anfang April 2019 sei eine Kniegelenksarthroskopie links mit Er- satz des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskusteilresektion und Knorpel- glättung durchgeführt worden. Im Mai 2019 sei über einen guten Verlauf betreffend das linke Knie berichtet worden. An der rechten Schulter sei es nach Voroperationen zu einer Rezidiv-Läsion an der Supraspinatussehne gekommen. Eine Überstreckverletzung des linken Kniegelenks und Sturz am 4. Juni 2019 hätten zu einer Impressionsfraktur am lateralen Femur- kondylus geführt, woraufhin im Juli 2019 erneut operiert worden sei. Anfang März 2020 sei (erneut) über Beschwerden in beiden Schultergelenken be- richtet und am 5. März 2020 arthroskopisch operiert worden. Ein weiterer Schultereingriff rechts sei am 18. November 2021 erfolgt. Bleibend minder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 7 belastbar seien die Schultergelenke, die rechte Hand, die Wirbelsäule und die Beine. Seit dem 22. September 2017 bestehe eine begründete Arbeits- unfähigkeit von 20 % oder mehr. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither entsprechend den Attestierungen im Dossier entwickelt, wobei für die Zeiten fehlender Arbeitsunfähigkeitsatteste versicherungsmedizinisch- theoretisch von einer Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 20 % auszugehen sei. Betreffend die rechte Schulter sei mit einem weiteren Eingriff zu rech- nen, welcher nochmals eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nach sich ziehen werde. Im Weiteren sei in absehbarer Zeit nicht von einer versicherungsmedizinisch relevanten Veränderung des Gesund- heitszustandes auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als selbstständig er- werbender ... sei dem Versicherten noch zumutbar, sofern er dabei das folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent berücksichtige: Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Möglich seien Tätigkeiten, bei denen es nicht zu Druck auf den rechten Zeigefingerstumpf komme. Leichte manuelle Tätigkeiten, welche mit der linken adominanten Hand unter Zuhilfenahme der rechten Hand durchgeführt werden könnten, seien ebenfalls möglich. Das Bedienen von Maschinen sei aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr zu vermeiden. Zu vermeiden seien zudem Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), stereotype Kopfbewegungen, Arbeiten mit sich wiederholenden Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Diese angepasste Tätigkeit sei zumutbar seit dem 1. September 2019. Unterbrochen gewesen sei die Zumutbarkeit dieser angepassten Tätigkeit im Verlauf durch die Rekonvaleszenzzeiten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 8 Tätigkeit nach den Operationen vom 5. März 2020 für neun Wochen und vom 18. November 2021 für nochmals neun Wochen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 9 objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. E.________ vom 5. August 2022 (act. IIE 81) die vorer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 10 wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und es kann darauf ab- gestellt werden. Nicht zu beanstanden ist, dass der RAD-Arzt keine Unter- suchung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Es lag ein lückenloser Befund vor und die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes sowie das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil korrelieren mit den Einschätzungen der Kreisärzte der D.________ vom 12. November 2020 (act. IIB 45.40 S. 4) und vom 26. Mai 2021 (act. IIC 70.48 S. 4) bzw. des handchirurgischen Gutachtens des Spitals F.________ vom 25. Oktober 2021 (act. IID 77.27 S. 9 Ziff. 4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwer- de, S. 2) ging der RAD-Arzt nicht davon aus, dass ihm die bisherige Tätig- keit noch vollumfänglich zumutbar sei. Vielmehr attestierte Dr. med. E.________ bezüglich der angestammten Tätigkeit sehr wohl eine Arbeits- unfähigkeit, wobei er sich aufgrund der vielschichtigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. dazu auch act. II 13 S.1; act. IID 77 103 S. 14 [Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2020, UV/2020/290, E. 3.5]; act. IIE 85 S. 3 Ziff. 3) ausser Stande sah, die Leis- tungseinschränkung zu beziffern (act. IIE 81 S. 16 unten). Die von ihm at- testierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % im Sinne ei- ner vollen Präsenz ohne Leistungseinschränkung ist mit Blick auf das diffe- renziert formulierte Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und überzeugend. In den Akten finden sich keine divergierenden Arztberichte, welche auch nur geringe Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des RAD-Arztes zu be- gründen vermöchten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). So legt der Beschwerdeführer denn auch im Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen auf. Er zeigt auch nicht substanziiert auf, aus welchen spezifi- schen Gründen nicht auf die orthopädische Beurteilung abgestellt werden könnte. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, mit seinen gesundheit- lichen Beschwerden auf dem Arbeitsmarkt "keinerlei Chancen" zu haben (Beschwerde S. 1). Dies betrifft allerdings nicht die Frage nach den ge- sundheitsbedingt noch zumutbaren Tätigkeiten, sondern nach deren Ver- wertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, was keine medizinische Fragestellung darstellt (vgl. dazu E. 4.3.3 ff. hiernach). Aufgrund dessen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen. Dies betrifft insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 11 schwerde S. 2), steht doch der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in keiner psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung und wird von keiner der involvierten Medizinalpersonen das Vorliegen eines relevan- ten psychischen Gesundheitsschadens (mehr) postuliert. Die von lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom

13. Dezember 2018 (act. II 12.38) im Anschluss an den Verlust des rechten Zeigefingers noch diagnostizierte Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.20) findet im weiteren Verlauf keine Erwähnung mehr. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im März 2020 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs, unter der Prämisse, dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war, auf September 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2.2 Angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 12 gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zu- meist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 3.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2017 (act. IIE 81) als Angestellter der H.________ AG sowie als selbstständigerwerbender ... tätig (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 8). In diesen Tätigkeiten erzielte er gemäss IK-Auszug in den Jahren 2013 bis 2016 gleichbleibend jeweils ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- und Fr. 9'333.--, mithin Fr. 45'333.-- (act. II 15 S. 1, 3). Da keine Veranlassung zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsscha- den eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte, stellte die Beschwerdegeg- nerin zur Bestimmung des Valideneinkommens korrekterweise auf die Ein- tragungen im IK-Auszug ab (act. IIE 85 S. 5 f. Ziff. 8). Allerdings ist der Be- trag von Fr. 45'333.-- mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn im September 2020 (vgl. E. 4.1 hiervor) auf diesen Zeitpunkt hin der Nominal- lohnentwicklung anzupassen. Damit resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 46'528.-- (Fr. 45'333.-- / 2'239 x 2'298 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Re- allöhne, 2010-2022, Männer, Indices 2016 bzw. 2020]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 13 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Ta- belle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Ver- wendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung je- weils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 14 Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.3.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 15 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.2 und 5.3.3). 4.3.5 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). 4.3.6 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 16 Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3.7 Gestützt auf die beweiskräftige RAD-Aktenbeurteilung vom 5. Au- gust 2022 (act. IIE 81) ist der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 in einer optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe- ren Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden arbeitsfähig (act. IIE 81 S. 17). Mit diesem Belastungsprofil sowie der gleichzeitig zeitlich nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sind die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten nicht bloss noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der hypothetische Ar- beitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. vorne E. 4.3.3). Weiter bietet die im Rahmen der vormals über Jahr- zehnte in verschiedenen Berufsfeldern (..., ..., ..., ..., ... [vgl. act. II 12. 53 S. 2]) gewonnene Berufserfahrung eine in einer angepassten Tätigkeit wertvolle nutzbare Ressource (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. Ent- scheid des BGer vom 14. November 2017, 9C_200/2017, E. 4.5), was auch mit Blick auf die verkürzte Aktivitätsdauer positiv zu werten ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dies gilt denn auch ohne Weiteres für zumutbare (einfache) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche meist nicht eine lange Einarbeitungszeit voraussetzen (Entscheid des BGer vom

25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf einzig nach den zwei Operationen vom 5. März 2020 (act. IIC 70.177 S. 2 f.) und vom 18. No- vember 2021 (act. IIB 61 S. 1) für jeweils neun Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufwies (act. IIE 81 S. 17). Eine (ausgeprägte) arbeits- marktliche Desintegration lag daher nicht vor. Im Übrigen war die Be- schwerdegegnerin angesichts des offenen RAD-ärztlichen Belastungspro- fils rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 17 verbleibenden Arbeitsaussichten und Verdienstmöglichkeiten weitergehend zu konkretisieren (vgl. vorne E. 4.3.3). 4.3.8 Unter den vorerwähnten Umständen steht schliesslich auch das Alter des Beschwerdeführers (geboren am TT. MM. 1959 [act. II 1 S. 1 Ziff. 1.1]) der zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entge- gen. Der in Bezug auf die verbleibende Aktivitätsdauer massgebende Zeit- punkt bildet derjenige der Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 5. August 2022 (act. IIE 81; vgl. vorne E. 4.3.6). Nicht massgebend ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im ... 2023 64 Jahre alt wird (vgl. Beschwerde S. 1). Im August 2022 war der Be- schwerdeführer 62 Jahre und ... Monate alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im ... 2024 (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]) noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und ... Monaten blieb. Auch wenn es sich hierbei um eine eher kur- ze Aktivitätsdauer handelt, bestand gleichzeitig eine vollumfängliche Resta- rbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine beruflichen Ressourcen und das medizinische Zumutbarkeitsprofil ein breiter Fächer von Verweistätigkeiten mit minimalem oder nur geringem Einarbeitungs- aufwand offen stand. Gerade solche Hilfsarbeiten werden auf dem mass- gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGer 8C_535/2021, E. 5.4.3). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Entscheid des BGer 8C_535/2021, E. 5.6) sowie in vergleichbaren Fällen wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit bejaht (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2, und vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2). Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung der weitreichenden Schadenminderungspflicht des Versi- cherten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und damit auch die Zu- mutbarkeit des Aufgebens der selbstständigen (Teil-)Erwerbstätigkeit als ... (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 6, 8) zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit letz- terer Tätigkeit lediglich etwa einen Fünftel seines jährlichen Erwerbsein- kommens generierte (act. II 15 S. 1, 3; vgl. dazu E. 4.3.5 am Ende).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 18 4.3.9 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht bestmöglich verwertet, korrekterweise anhand eines LSE- Tabellenlohnes (act. IIE S. 5 f. Ziff. 8; vgl. E. 4.3.2 hiervor). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen (BUA) ergibt sich zunächst ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2020]). Aufgrund der nicht mehr zumutbaren körperlich schweren Arbeit sowie der Einschränkungen der rechten dominanten Hand gewährte die Beschwer- degegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % (act. IIE 85 S. 5 Ziff. 8), was nicht zu beanstanden ist. Wie sie in der Beschwerdeantwort zutreffend darlegte, würde selbst der (hier nicht gerechtfertigte) Maximal- abzug von 25 % (vgl. E. 4.3.2 hiervor) am Ergebnis nichts ändern (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C lit. b Ziff. 11). Diesfalls resultierte ein Invaliden- einkommen von (mindestens) Fr. 49'361.--. 4.4 Nach dem Dargelegten übersteigt das zumutbare Invalidenein- kommen von (mindestens) Fr. 49'361.-- (vgl. E. 4.3.9 hiervor) das hypothe- tische Valideneinkommen von Fr. 46'528.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor), womit kein zu einer Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIE 94) zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 19 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, IV/23/289, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.