opencaselaw.ch

200 2023 281

Bern VerwG · 2023-08-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. März 2023

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von … und seit 1992 in der Schweiz wohnhaft, Mutter von vier Kindern (geb. 1987, 1989, 1992, 1999) und zuletzt als ungelernte … in einem Teilzeitpensum tätig, meldete sich im November 2014 unter Hinweis auf eine chronische Nierenerkrankung bei der Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 11. August 2016 (AB 37) verneinte die IVB einen Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund rezidivierender Gelenksbeschwerden im Zusammenhang mit einem Mor- bus Behçet geltend (vgl. AB 43). Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutach- ten vom 15. Juni 2018 (AB 70.1) und den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 13. Dezember 2018 (AB 74) sprach die IVB der Versicher- ten mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) für den Zeitraum vom 1. De- zember 2017 bis 30. April 2018 eine befristete ganze Rente zu und ver- neinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Februar 2021 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbe- zug an (AB 92). Die IVB holte in der Folge insbesondere ein vom 10. Mai 2022 datierendes polydisziplinäres Gutachten ein (AB 142.1 [Konsensbeur- teilung]) und stellte mit Vorbescheid vom 18. Mai 2022 (AB 144) die Abwei- sung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Hierzu nahm die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 Stellung (vgl. AB 152, sie- he zudem AB 158/3) und die Versicherte erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (AB 155/1 f.) Einwände. Die IVB holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 166) ein und verneinte – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 167, 173, 176) – mit Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde. Sie beantragt, es seien die Verfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und ihr nach weite- ren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen. Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin – in Nachachtung der prozessleitenden Verfügung vom 20. April 2023 – weitere Ausführungen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reich- te diesbezüglich ergänzende Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 hielt der Instruktionsrich- ter unter anderem fest, dass gestützt auf die Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien; hinsichtlich der weiteren An- spruchsvoraussetzungen verwies er auf den Endentscheid.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86; vgl. hinten E. 3.1) ein medizinischer oder erwerblicher Revisionsgrund eingetre- ten ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 1. März 2023 [AB 177]) datiert zwar nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92/1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.4), während ein Revisionsgrund ab Januar 2022 nicht besteht (vgl. hinten E. 3.7). Folglich sind die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 5 Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend (vgl. auch Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 6 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, richtet sich nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 7 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 8 Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

1. März 2023 (AB 177) materiell über den Rentenanspruch befunden, wes- halb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.5.1 f.) gerichtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leis- tungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist. Hierfür ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 18 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)

– jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 6.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ fest- zusetzen:

E. 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.

E. 6.3.2 Der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 (in den Gerichtsakten) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist angemessen und die Kostennote im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im- merhin ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von einem Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten (bzw. rund 10.8333 Stunden) nicht ein Honorar von Fr. 2'625.--, sondern ein solches von Fr. 2'708.35 (Fr. 250.-- x 10.8333) resultiert. Dieses offensichtliche Versehen ist zu korrigieren. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3’004.40 (Fr. 250.-- x 10.8333

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 19 x 1.03 [Auslagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 81.25] x 1.077 [MWST; Fr. 214.80]) festzulegen. Das amtliche Honorar ist dementsprechend inklu- sive Auslagen und MWST auf Fr. 2'403.50 (Fr. 200 x 10.8333 x 1.03 [Aus- lagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 65.--] x 1.077 [MWST; Fr. 171.85]) fest- zusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ wird der Beschwerdeführerin als amtlicher Anwalt beigeordnet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3’004.40 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'403.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 20 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 2. Juni 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Juni 2018 (AB 70.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und ein Status nach Nierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (ICD-10 Z94.0; Grunderkrankung: membrano-proliferative Glomerulonephritis, Nierenbiopsie vom 11. April 2021; Status nach chronischer Hämodialyse vom 19. Februar 2015 bis

6. Juli 2017; Status nach asymptomatischer CMV-Reaktivierung, Behand- lung vom 31. Januar bis 31. März 2018; Status nach Transplantat Pyelone- phritis am 2. März 2018; renale Folgeerkrankung: renale Hypertonie [ICD- 10 I12.9]; stabile Transplantatfunktion, mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3aA1 [ICD-10 N18.3]) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbei- tungsstörung (ICD-10 F54.), anamnestisch einen Morbus Behçet (Erstdia- gnose September 2016; ICD-10 N35.2), eine geringe Sehschärfenminde- rung beidseits, eine Psoriasis vulgaris (L 40.0), ein obstruktives Schlafap- noesyndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G47.3), anamnestisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 9 ein Restless-Legs-Syndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G25.8), anamnestisch einen Reizhusten (ICD-10 R.05) und eine leichte residuelle periphere Fazialisparese rechts (ICD-10 G.51; AB 70.1/28 f. Ziff. 5.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und nephrologischer Sicht ergänzten sich, beträfen teilweise die gleiche Sym- ptomatik und seien somit nicht additiv. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzier- tem Rendement. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass ab dem

E. 19 Februar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 50 % bestanden habe. Ab der Nierentransplantation am 6. Ju- li 2017 bis längstens Ende Januar 2018 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Seit Februar 2018 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden (AB 70.1/31). 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug von Februar 2021 (AB 92) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine er- neute versicherungsexterne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwer- deführerin durch die MEDAS D.________ (AB 142.1 [Konsensbeurteilung], AB 142.2-142.7 [Teilgutachten, Aktenzusammenzug]). Im Gutachten vom

10. Mai 2022 (AB 142.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine chronische Niereninsuffizienz des allogenen Nierentransplantats G3a A1T (ICD-10 N18.3) und ein Status nach Leichennierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (…) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter im Wesentlichen den Verdacht auf Diabetes melli- tus, Typ II, Erstdiagnose 2022 (ICD-10 E11.90), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.9), eine Adipositas, WHO Grad I, BMI 31.6 kg/m2 (ICD-10 E66.00), und ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom (ICD-10 G47.31; AB 142.1/10 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 10 Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne eine reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin nachvollzogen werden, einhergehend mit häufigeren bzw. längeren Erholungspausen (AB 142.1/10 Ziff. 4.3). Die Gutachter ver- neinten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin und Orthopä- die/Rheumatologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dagegen at- testierten sie sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus nephrolo- gischer Sicht respektive von 20 % aus psychiatrischer Sicht. Interdisziplinär sei damit von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit aus- zugehen, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bereits als optimal angepasst anzusehen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit könne ab Anfang 2018 angenommen werden, während zuvor nach der Transplantation im Juli 2017 bis Ende 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 142.1/12 f. Ziff. 4.7). Unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit im retrospektiven Verlauf verneinten die Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) massgeblich verändert habe, es liege eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit Anfang 2018 vor (AB 142.1/13 Ziff. 4.11). 3.3.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 166) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS D.________, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin, med. pract. F.________, Prakti- sche Ärztin, vom 11. Juli 2022 (vgl. dazu AB 152) im Wesentlichen fest, inwieweit sich möglicherweise das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des Gutachtens verändert habe, könne nicht beurteilt werden. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 14. April 2022 (AB 142.5) habe sich keine floride depressive Symptomatik feststellen las- sen und eine solche habe sich auch im Psychostatus nicht niedergeschla- gen. Auch hätten sich keine Veränderung in der Persönlichkeit und auch insgesamt keine psychotischen Symptome feststellen lassen. Sollte mitt- lerweile tatsächlich eine Veränderung in der Erlebniswelt eingetreten re- spektive eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eingetreten sein, wäre doch an eine Spitalbehandlung zu denken, eventuell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 11 mit vorgängiger Konsultation eines psychiatrischen Fachkollegen. Bei der psychiatrischen Exploration habe sich keine akut produktiv psychotische Symptomatik feststellen lassen und die von der Beschwerdeführerin ange- führten Trugwahrnehmungen seien – so sie bestanden haben sollten – kaum von diagnostischem Wert und daher diagnostisch nicht wegweisend. Auch hätten sich im psychiatrischen Gutachten deutliche Inkonsistenzen ergeben. Somit müsse an der Beurteilung festgehalten werden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) einschliesslich der Teilgutachten (AB 142.2-142.5) und die er- gänzende Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtspre- chung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Die gutachterlichen Fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 12 stellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf sowie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 142.3/16, 142.4/13 f., 142.5/38 f., 142.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhän- ge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumut- baren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Es finden sich, abgesehen von den abweichenden Berichten der behandelnden Ärztin (vgl. dazu E. 3.5.2 hier- nach), in den medizinischen Akten keine den gutachterlichen Beurteilungen entgegenstehende Anhaltspunkte. Die Gutachter nahmen zudem zur Frage nach der revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit Stellung (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1) und verneinten eine solche unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf (vgl. AB 142.1/13 Ziff. 4.11). Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchun- gen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 3.5.2 Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die verschiedenen Berichte bzw. Stellungnahmen von med. pract. F.________ (AB 57 bzw. 104/14 ff., 95/3 f. bzw. 104/2 f., 116/2 f., 152), sind nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS D.________- Gutachtens zu wecken. Denn in diesen Berichten wurden keine erkennba- ren wichtigen neuen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Soweit daher med. pract. F.________ (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt zu einer abweichenden Beurtei- lung der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, vermag dies rechtspre- chungsgemäss das Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Wenn das ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 13 DAS D.________-Gutachten dabei – wie auch schon das Vorgutachten (vgl. dazu AB 70.1/32) – zu einer von der Beschwerdeführerin respektive deren behandelnden Ärztin abweichenden Beurteilung des Gesundheitszu- standes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, ist dies – ent- gegen der haltlosen Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. VII/2 und 4.3) – offensichtlich nicht mit einer willkürlichen bzw. einseiti- gen Würdigung der medizinischen Faktenlagen begründet, sondern viel- mehr das Ergebnis einer pflichtgemässen eigenständigen und kritischen gutachterlichen Beurteilung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Auch inhaltlich vermögen die Berichte von med. pract. F.________ keine Zweifel an den fachärztlichen (psychiatrisch)-gutachterlichen Schlussfolge- rungen zu wecken. So beschrieb sie im Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.), dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Nierentrans- plantation im Juli 2017 eine depressive Symptomatik entwickelt habe, wel- che durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innerliche Leere, Apathie, Myal- gie, Schlafstörungen, reduzierte Konzentration und sozialen Rückzug ge- kennzeichnet sei. Psychotische Symptome und Selbstmordgedanken ver- neinte sie demgegenüber ausdrücklich. Damit übereinstimmend beschrieb med. pract. F.________ bereits im früheren Bericht vom 11. Dezember 2017 (AB 57/2) im Wesentlichen dieselbe psychopathologische Symptoma- tik und führte namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Nie- re einer anderen Person zu akzeptieren, könne nachts nicht mehr schlafen, fühle sich unwohl in ihrem Körper und sei kraft- sowie antriebslos. Damit ist eine massgebliche Veränderung der Befundlage nicht festzustellen. Hierzu wie auch zur bereits damals weder fachärztlich (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2018, 8C_450/2018, E. 5.1) noch den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 genügend (vgl. dazu vorne E. 2.3) diagnostizierten mittelgradigen depressi- ven Störung nahm bereits der psychiatrische Vorgutachter der MEDAS C.________ Stellung und widerlegte dies (vgl. AB 70.1/12 f.). Auch im ak- tuellen psychiatrischen Teilgutachten wurde eine höhergradige Einschrän- kung der funktionellen Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen ver- neint (vgl. AB 142.5/44) und bei lediglich angepasster Diagnostik eine im Wesentlichen gleich gebliebene Einschränkung beschrieben (AB 142.5/46). Diese neue diagnostische Einordnung desselben medizinischen Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 14 halts vermittelt ebenfalls keinen Revisionsgrund (vgl. Entscheid des BGer vom 7. April 2021, 8C_719/2020, E. 5.2). Die demgegenüber von med. pract. F.________ als gravierend und seit Jahren vollständig invalidisierend beschriebene gesundheitliche Situation fusst allein und unmittelbar auf den unkritisch übernommenen subjektiven Schmerzangaben, den diffus ge- schilderten Beeinträchtigungen im Alltag und der festen subjektiven Über- zeugung der Beschwerdeführerin, dauerhaft vollständig arbeitsunfähig zu sein (vgl. etwa AB 142.2/12 Ziff. 3.2.15, 142.3/14 Ziff. 3.2.15, 142.5/143 f.). Insoweit nahm sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an, ohne dass sie die Schmerzangaben und Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form zu plausibilisieren versucht hätte (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies vermag insbesondere auch deshalb nicht zu überzeugen, da sowohl im Vorgutachten (vgl. AB 70.1/16 und 23) als auch im hier zu beurteilenden MEDAS D.________-Gutachten (vgl. AB 142.1/11 Ziff. 4.6) verschiedene erhebliche Inkonsistenzen (vgl. AB 142.2/16 Ziff. 6.2.1, 142.3/14 Ziff. 4.1), ein mindestens teilweise be- wusst aggravatorisches Verhalten (vgl. AB 142.5/43 f.) und ein nicht uner- heblicher primärer sowie sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben wur- den. Die von med. pract. F.________ nachträglich im Bericht vom 11. Juli 2022 (AB 152) erwähnten psychotischen Symptome, welche sie im vorangegan- genen Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.) noch ausdrücklich vernein- te, wurden im Rahmen der teilstationären Behandlung vom 8. März bis

26. Juni 2021 durch die Psychiatrischen Dienste G.________ nicht be- schrieben, sondern vielmehr im Psychostatus verneint (vgl. AB 110/3). Ebenso verneinte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geschilderten Trugwahrnehmun- gen (vgl. AB 142.5/29 f.) das Vorliegen von psychotischen oder ähnlichen Störungen; den Symptomen sprach er nur geringen diagnostischen Wert zu. Vielmehr habe es den Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführerin die Erzählungen über die Trugwahrnehmungen dazu nutze, um ihre Er- krankung zu aggravieren, zu verdeutlichen und Aufmerksamkeit zu erhalten (vgl. AB 142.5/43). So führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter denn auch aus, die Stimme höre sie bereits seit zehn oder fünfzehn Jahren (AB 145.5/29), womit – sollten diese Aussagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 15 nicht im Rahmen der gutachterlich festgestellten Verdeutlichungstendenzen erfolgt sein – der dadurch geltend gemachten Zustandsverschlechterung die Grundlage entzogen ist. Die von med. pract. F.________ aufgeworfe- nen psychotischen Symptome wurden demnach entgegen der haltlosen Kritik in der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 11. Juli 2022 (AB 152/2) diagnostisch gewürdigt und mit überzeugender Begründung verworfen. Schliesslich fällt auf, dass med. pract. F.________ im Bericht vom 13. Oktober 2021 trotz der im Rahmen der teilstationären Behandlung erzielten leichten Verbesserung des psychischen Zustandes (vgl. AB 110/4), unverändert von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2016 ausging. Unbesehen des Umstandes, dass diese Beurteilung der Arbeits- fähigkeit weder aktuell noch im zeitlichen Verlauf überzeugt, wäre gestützt auf diese Angaben der behandelnden Ärztin eine anspruchsrelevante Ver- änderung auf dem psychiatrischen Fachgebiet von vornherein auszusch- liessen. Im psychiatrischen Teilgutachten begründete med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkun- gen (vgl. (vgl. AB 142.5/28 ff.; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. No- vember 2021, 8C_534/2021, E. 4.1). Angesichts der Befunde und der schlüssigen Erörterung des psychischen Gesundheitszustandes war so- dann – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 10) – weder im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens bzw. in der Konsensbeurteilung noch anlässlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) eine noch weiter- gehende Auseinandersetzung mit diesen ohnehin nicht fachärztlichen Be- richten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen) der behandelnden Ärztin erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2020, 8C_642/2020, E. 5.2). 3.6 Dem Voranstehenden zufolge bilden das MEDAS D.________- Gutachten vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) und die ergänzende Stellungnah- me vom 29. November 2022 (AB 166) eine hinreichende Grundlage für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 16 Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1/13) liegt im hier zu beurteilenden Vergleichs- zeitraum (vgl. vorne E. 3.1) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (vgl. vorne E. 2.5.3). Insbesondere kommt der nephrologisch- gutachterlich nunmehr um 5 % höher bezifferten Arbeitsunfähigkeit keine anspruchsrelevante Bedeutung zu. Denn sie wurde rückblickend bereits für einen vor dem hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum (vgl. vorne E. 3.1) respektive mit dem Vorgutachten der MEDAS C.________ überschneidend (vgl. AB 70.1/32) festgelegt (AB 142.1/13). Damit stellt sie letztlich eine unterschiedliche Würdigung desselben medizinischen Sachverhaltes dar (vgl. vorne E. 2.5.3). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Nachgang zum MEDAS D.________-Gutachten ist gestützt auf die weite- ren medizinischen Akten nicht erstellt. Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Da insgesamt kein Revisionsgrund (vgl. vorne E. 2.5.3) besteht, ist von vornherein keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 10. Mai 2022, 8C_103/2022, E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) zum Invaliditätsgrad einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und Neuermittlung des In- validitätsgrades wäre nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes vorzuneh- men. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts demge- genüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, erübrigt sich dies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 17 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 3 f.; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 samt Beilagen). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 festgehalten – aufgrund der gemachten An- gaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Die Beschwerde ist so- dann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Ver- fahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Dem- nach ist für das vorliegende Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt zu bewilligen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86; vgl. hinten E. 3.1) ein medizinischer oder erwerblicher Revisionsgrund eingetre- ten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 1. März 2023 [AB 177]) datiert zwar nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom
  5. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92/1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.4), während ein Revisionsgrund ab Januar 2022 nicht besteht (vgl. hinten E. 3.7). Folglich sind die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 5 Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend (vgl. auch Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 6 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, richtet sich nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 7 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 8 Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
  6. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
  7. März 2023 (AB 177) materiell über den Rentenanspruch befunden, wes- halb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.5.1 f.) gerichtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leis- tungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist. Hierfür ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
  8. Juni 2018 (AB 70.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und ein Status nach Nierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (ICD-10 Z94.0; Grunderkrankung: membrano-proliferative Glomerulonephritis, Nierenbiopsie vom 11. April 2021; Status nach chronischer Hämodialyse vom 19. Februar 2015 bis
  9. Juli 2017; Status nach asymptomatischer CMV-Reaktivierung, Behand- lung vom 31. Januar bis 31. März 2018; Status nach Transplantat Pyelone- phritis am 2. März 2018; renale Folgeerkrankung: renale Hypertonie [ICD- 10 I12.9]; stabile Transplantatfunktion, mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3aA1 [ICD-10 N18.3]) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbei- tungsstörung (ICD-10 F54.), anamnestisch einen Morbus Behçet (Erstdia- gnose September 2016; ICD-10 N35.2), eine geringe Sehschärfenminde- rung beidseits, eine Psoriasis vulgaris (L 40.0), ein obstruktives Schlafap- noesyndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G47.3), anamnestisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 9 ein Restless-Legs-Syndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G25.8), anamnestisch einen Reizhusten (ICD-10 R.05) und eine leichte residuelle periphere Fazialisparese rechts (ICD-10 G.51; AB 70.1/28 f. Ziff. 5.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und nephrologischer Sicht ergänzten sich, beträfen teilweise die gleiche Sym- ptomatik und seien somit nicht additiv. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzier- tem Rendement. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass ab dem
  10. Februar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 50 % bestanden habe. Ab der Nierentransplantation am 6. Ju- li 2017 bis längstens Ende Januar 2018 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Seit Februar 2018 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden (AB 70.1/31). 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug von Februar 2021 (AB 92) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine er- neute versicherungsexterne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwer- deführerin durch die MEDAS D.________ (AB 142.1 [Konsensbeurteilung], AB 142.2-142.7 [Teilgutachten, Aktenzusammenzug]). Im Gutachten vom
  11. Mai 2022 (AB 142.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine chronische Niereninsuffizienz des allogenen Nierentransplantats G3a A1T (ICD-10 N18.3) und ein Status nach Leichennierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (…) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter im Wesentlichen den Verdacht auf Diabetes melli- tus, Typ II, Erstdiagnose 2022 (ICD-10 E11.90), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.9), eine Adipositas, WHO Grad I, BMI 31.6 kg/m2 (ICD-10 E66.00), und ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom (ICD-10 G47.31; AB 142.1/10 Ziff. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 10 Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne eine reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin nachvollzogen werden, einhergehend mit häufigeren bzw. längeren Erholungspausen (AB 142.1/10 Ziff. 4.3). Die Gutachter ver- neinten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin und Orthopä- die/Rheumatologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dagegen at- testierten sie sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus nephrolo- gischer Sicht respektive von 20 % aus psychiatrischer Sicht. Interdisziplinär sei damit von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit aus- zugehen, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bereits als optimal angepasst anzusehen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit könne ab Anfang 2018 angenommen werden, während zuvor nach der Transplantation im Juli 2017 bis Ende 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 142.1/12 f. Ziff. 4.7). Unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit im retrospektiven Verlauf verneinten die Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) massgeblich verändert habe, es liege eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit Anfang 2018 vor (AB 142.1/13 Ziff. 4.11). 3.3.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 166) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS D.________, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin, med. pract. F.________, Prakti- sche Ärztin, vom 11. Juli 2022 (vgl. dazu AB 152) im Wesentlichen fest, inwieweit sich möglicherweise das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des Gutachtens verändert habe, könne nicht beurteilt werden. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 14. April 2022 (AB 142.5) habe sich keine floride depressive Symptomatik feststellen las- sen und eine solche habe sich auch im Psychostatus nicht niedergeschla- gen. Auch hätten sich keine Veränderung in der Persönlichkeit und auch insgesamt keine psychotischen Symptome feststellen lassen. Sollte mitt- lerweile tatsächlich eine Veränderung in der Erlebniswelt eingetreten re- spektive eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eingetreten sein, wäre doch an eine Spitalbehandlung zu denken, eventuell Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 11 mit vorgängiger Konsultation eines psychiatrischen Fachkollegen. Bei der psychiatrischen Exploration habe sich keine akut produktiv psychotische Symptomatik feststellen lassen und die von der Beschwerdeführerin ange- führten Trugwahrnehmungen seien – so sie bestanden haben sollten – kaum von diagnostischem Wert und daher diagnostisch nicht wegweisend. Auch hätten sich im psychiatrischen Gutachten deutliche Inkonsistenzen ergeben. Somit müsse an der Beurteilung festgehalten werden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) einschliesslich der Teilgutachten (AB 142.2-142.5) und die er- gänzende Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtspre- chung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Die gutachterlichen Fest- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 12 stellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf sowie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 142.3/16, 142.4/13 f., 142.5/38 f., 142.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhän- ge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumut- baren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Es finden sich, abgesehen von den abweichenden Berichten der behandelnden Ärztin (vgl. dazu E. 3.5.2 hier- nach), in den medizinischen Akten keine den gutachterlichen Beurteilungen entgegenstehende Anhaltspunkte. Die Gutachter nahmen zudem zur Frage nach der revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit Stellung (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1) und verneinten eine solche unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf (vgl. AB 142.1/13 Ziff. 4.11). Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchun- gen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 3.5.2 Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die verschiedenen Berichte bzw. Stellungnahmen von med. pract. F.________ (AB 57 bzw. 104/14 ff., 95/3 f. bzw. 104/2 f., 116/2 f., 152), sind nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS D.________- Gutachtens zu wecken. Denn in diesen Berichten wurden keine erkennba- ren wichtigen neuen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Soweit daher med. pract. F.________ (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt zu einer abweichenden Beurtei- lung der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, vermag dies rechtspre- chungsgemäss das Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Wenn das ME- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 13 DAS D.________-Gutachten dabei – wie auch schon das Vorgutachten (vgl. dazu AB 70.1/32) – zu einer von der Beschwerdeführerin respektive deren behandelnden Ärztin abweichenden Beurteilung des Gesundheitszu- standes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, ist dies – ent- gegen der haltlosen Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. VII/2 und 4.3) – offensichtlich nicht mit einer willkürlichen bzw. einseiti- gen Würdigung der medizinischen Faktenlagen begründet, sondern viel- mehr das Ergebnis einer pflichtgemässen eigenständigen und kritischen gutachterlichen Beurteilung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Auch inhaltlich vermögen die Berichte von med. pract. F.________ keine Zweifel an den fachärztlichen (psychiatrisch)-gutachterlichen Schlussfolge- rungen zu wecken. So beschrieb sie im Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.), dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Nierentrans- plantation im Juli 2017 eine depressive Symptomatik entwickelt habe, wel- che durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innerliche Leere, Apathie, Myal- gie, Schlafstörungen, reduzierte Konzentration und sozialen Rückzug ge- kennzeichnet sei. Psychotische Symptome und Selbstmordgedanken ver- neinte sie demgegenüber ausdrücklich. Damit übereinstimmend beschrieb med. pract. F.________ bereits im früheren Bericht vom 11. Dezember 2017 (AB 57/2) im Wesentlichen dieselbe psychopathologische Symptoma- tik und führte namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Nie- re einer anderen Person zu akzeptieren, könne nachts nicht mehr schlafen, fühle sich unwohl in ihrem Körper und sei kraft- sowie antriebslos. Damit ist eine massgebliche Veränderung der Befundlage nicht festzustellen. Hierzu wie auch zur bereits damals weder fachärztlich (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2018, 8C_450/2018, E. 5.1) noch den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 genügend (vgl. dazu vorne E. 2.3) diagnostizierten mittelgradigen depressi- ven Störung nahm bereits der psychiatrische Vorgutachter der MEDAS C.________ Stellung und widerlegte dies (vgl. AB 70.1/12 f.). Auch im ak- tuellen psychiatrischen Teilgutachten wurde eine höhergradige Einschrän- kung der funktionellen Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen ver- neint (vgl. AB 142.5/44) und bei lediglich angepasster Diagnostik eine im Wesentlichen gleich gebliebene Einschränkung beschrieben (AB 142.5/46). Diese neue diagnostische Einordnung desselben medizinischen Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 14 halts vermittelt ebenfalls keinen Revisionsgrund (vgl. Entscheid des BGer vom 7. April 2021, 8C_719/2020, E. 5.2). Die demgegenüber von med. pract. F.________ als gravierend und seit Jahren vollständig invalidisierend beschriebene gesundheitliche Situation fusst allein und unmittelbar auf den unkritisch übernommenen subjektiven Schmerzangaben, den diffus ge- schilderten Beeinträchtigungen im Alltag und der festen subjektiven Über- zeugung der Beschwerdeführerin, dauerhaft vollständig arbeitsunfähig zu sein (vgl. etwa AB 142.2/12 Ziff. 3.2.15, 142.3/14 Ziff. 3.2.15, 142.5/143 f.). Insoweit nahm sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an, ohne dass sie die Schmerzangaben und Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form zu plausibilisieren versucht hätte (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies vermag insbesondere auch deshalb nicht zu überzeugen, da sowohl im Vorgutachten (vgl. AB 70.1/16 und 23) als auch im hier zu beurteilenden MEDAS D.________-Gutachten (vgl. AB 142.1/11 Ziff. 4.6) verschiedene erhebliche Inkonsistenzen (vgl. AB 142.2/16 Ziff. 6.2.1, 142.3/14 Ziff. 4.1), ein mindestens teilweise be- wusst aggravatorisches Verhalten (vgl. AB 142.5/43 f.) und ein nicht uner- heblicher primärer sowie sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben wur- den. Die von med. pract. F.________ nachträglich im Bericht vom 11. Juli 2022 (AB 152) erwähnten psychotischen Symptome, welche sie im vorangegan- genen Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.) noch ausdrücklich vernein- te, wurden im Rahmen der teilstationären Behandlung vom 8. März bis
  12. Juni 2021 durch die Psychiatrischen Dienste G.________ nicht be- schrieben, sondern vielmehr im Psychostatus verneint (vgl. AB 110/3). Ebenso verneinte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geschilderten Trugwahrnehmun- gen (vgl. AB 142.5/29 f.) das Vorliegen von psychotischen oder ähnlichen Störungen; den Symptomen sprach er nur geringen diagnostischen Wert zu. Vielmehr habe es den Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführerin die Erzählungen über die Trugwahrnehmungen dazu nutze, um ihre Er- krankung zu aggravieren, zu verdeutlichen und Aufmerksamkeit zu erhalten (vgl. AB 142.5/43). So führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter denn auch aus, die Stimme höre sie bereits seit zehn oder fünfzehn Jahren (AB 145.5/29), womit – sollten diese Aussagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 15 nicht im Rahmen der gutachterlich festgestellten Verdeutlichungstendenzen erfolgt sein – der dadurch geltend gemachten Zustandsverschlechterung die Grundlage entzogen ist. Die von med. pract. F.________ aufgeworfe- nen psychotischen Symptome wurden demnach entgegen der haltlosen Kritik in der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 11. Juli 2022 (AB 152/2) diagnostisch gewürdigt und mit überzeugender Begründung verworfen. Schliesslich fällt auf, dass med. pract. F.________ im Bericht vom 13. Oktober 2021 trotz der im Rahmen der teilstationären Behandlung erzielten leichten Verbesserung des psychischen Zustandes (vgl. AB 110/4), unverändert von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2016 ausging. Unbesehen des Umstandes, dass diese Beurteilung der Arbeits- fähigkeit weder aktuell noch im zeitlichen Verlauf überzeugt, wäre gestützt auf diese Angaben der behandelnden Ärztin eine anspruchsrelevante Ver- änderung auf dem psychiatrischen Fachgebiet von vornherein auszusch- liessen. Im psychiatrischen Teilgutachten begründete med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkun- gen (vgl. (vgl. AB 142.5/28 ff.; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. No- vember 2021, 8C_534/2021, E. 4.1). Angesichts der Befunde und der schlüssigen Erörterung des psychischen Gesundheitszustandes war so- dann – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 10) – weder im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens bzw. in der Konsensbeurteilung noch anlässlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) eine noch weiter- gehende Auseinandersetzung mit diesen ohnehin nicht fachärztlichen Be- richten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen) der behandelnden Ärztin erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2020, 8C_642/2020, E. 5.2). 3.6 Dem Voranstehenden zufolge bilden das MEDAS D.________- Gutachten vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) und die ergänzende Stellungnah- me vom 29. November 2022 (AB 166) eine hinreichende Grundlage für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 16 Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1/13) liegt im hier zu beurteilenden Vergleichs- zeitraum (vgl. vorne E. 3.1) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (vgl. vorne E. 2.5.3). Insbesondere kommt der nephrologisch- gutachterlich nunmehr um 5 % höher bezifferten Arbeitsunfähigkeit keine anspruchsrelevante Bedeutung zu. Denn sie wurde rückblickend bereits für einen vor dem hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum (vgl. vorne E. 3.1) respektive mit dem Vorgutachten der MEDAS C.________ überschneidend (vgl. AB 70.1/32) festgelegt (AB 142.1/13). Damit stellt sie letztlich eine unterschiedliche Würdigung desselben medizinischen Sachverhaltes dar (vgl. vorne E. 2.5.3). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Nachgang zum MEDAS D.________-Gutachten ist gestützt auf die weite- ren medizinischen Akten nicht erstellt. Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Da insgesamt kein Revisionsgrund (vgl. vorne E. 2.5.3) besteht, ist von vornherein keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 10. Mai 2022, 8C_103/2022, E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) zum Invaliditätsgrad einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und Neuermittlung des In- validitätsgrades wäre nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes vorzuneh- men. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts demge- genüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, erübrigt sich dies. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 17
  13. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  14. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 3 f.; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 samt Beilagen). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 festgehalten – aufgrund der gemachten An- gaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Die Beschwerde ist so- dann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Ver- fahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Dem- nach ist für das vorliegende Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt zu bewilligen.
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 18 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ fest- zusetzen: 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 6.3.2 Der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 (in den Gerichtsakten) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist angemessen und die Kostennote im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im- merhin ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von einem Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten (bzw. rund 10.8333 Stunden) nicht ein Honorar von Fr. 2'625.--, sondern ein solches von Fr. 2'708.35 (Fr. 250.-- x 10.8333) resultiert. Dieses offensichtliche Versehen ist zu korrigieren. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3’004.40 (Fr. 250.-- x 10.8333 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 19 x 1.03 [Auslagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 81.25] x 1.077 [MWST; Fr. 214.80]) festzulegen. Das amtliche Honorar ist dementsprechend inklu- sive Auslagen und MWST auf Fr. 2'403.50 (Fr. 200 x 10.8333 x 1.03 [Aus- lagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 65.--] x 1.077 [MWST; Fr. 171.85]) fest- zusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ wird der Beschwerdeführerin als amtlicher Anwalt beigeordnet.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3’004.40 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'403.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 20
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 2. Juni 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 281 IV SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von … und seit 1992 in der Schweiz wohnhaft, Mutter von vier Kindern (geb. 1987, 1989, 1992, 1999) und zuletzt als ungelernte … in einem Teilzeitpensum tätig, meldete sich im November 2014 unter Hinweis auf eine chronische Nierenerkrankung bei der Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 11. August 2016 (AB 37) verneinte die IVB einen Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund rezidivierender Gelenksbeschwerden im Zusammenhang mit einem Mor- bus Behçet geltend (vgl. AB 43). Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutach- ten vom 15. Juni 2018 (AB 70.1) und den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 13. Dezember 2018 (AB 74) sprach die IVB der Versicher- ten mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) für den Zeitraum vom 1. De- zember 2017 bis 30. April 2018 eine befristete ganze Rente zu und ver- neinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Februar 2021 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbe- zug an (AB 92). Die IVB holte in der Folge insbesondere ein vom 10. Mai 2022 datierendes polydisziplinäres Gutachten ein (AB 142.1 [Konsensbeur- teilung]) und stellte mit Vorbescheid vom 18. Mai 2022 (AB 144) die Abwei- sung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Hierzu nahm die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 Stellung (vgl. AB 152, sie- he zudem AB 158/3) und die Versicherte erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (AB 155/1 f.) Einwände. Die IVB holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 166) ein und verneinte – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 167, 173, 176) – mit Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde. Sie beantragt, es seien die Verfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und ihr nach weite- ren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen. Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin – in Nachachtung der prozessleitenden Verfügung vom 20. April 2023 – weitere Ausführungen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reich- te diesbezüglich ergänzende Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 hielt der Instruktionsrich- ter unter anderem fest, dass gestützt auf die Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien; hinsichtlich der weiteren An- spruchsvoraussetzungen verwies er auf den Endentscheid. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86; vgl. hinten E. 3.1) ein medizinischer oder erwerblicher Revisionsgrund eingetre- ten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung (vom 1. März 2023 [AB 177]) datiert zwar nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92/1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.4), während ein Revisionsgrund ab Januar 2022 nicht besteht (vgl. hinten E. 3.7). Folglich sind die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 5 Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend (vgl. auch Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 6 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, richtet sich nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 7 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 8 Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Februar 2021 (AB 92) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

1. März 2023 (AB 177) materiell über den Rentenanspruch befunden, wes- halb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.5.1 f.) gerichtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leis- tungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist. Hierfür ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom

15. Juni 2018 (AB 70.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und ein Status nach Nierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (ICD-10 Z94.0; Grunderkrankung: membrano-proliferative Glomerulonephritis, Nierenbiopsie vom 11. April 2021; Status nach chronischer Hämodialyse vom 19. Februar 2015 bis

6. Juli 2017; Status nach asymptomatischer CMV-Reaktivierung, Behand- lung vom 31. Januar bis 31. März 2018; Status nach Transplantat Pyelone- phritis am 2. März 2018; renale Folgeerkrankung: renale Hypertonie [ICD- 10 I12.9]; stabile Transplantatfunktion, mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3aA1 [ICD-10 N18.3]) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbei- tungsstörung (ICD-10 F54.), anamnestisch einen Morbus Behçet (Erstdia- gnose September 2016; ICD-10 N35.2), eine geringe Sehschärfenminde- rung beidseits, eine Psoriasis vulgaris (L 40.0), ein obstruktives Schlafap- noesyndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G47.3), anamnestisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 9 ein Restless-Legs-Syndrom (Erstdiagnose 30. Juni 2015; ICD-10 G25.8), anamnestisch einen Reizhusten (ICD-10 R.05) und eine leichte residuelle periphere Fazialisparese rechts (ICD-10 G.51; AB 70.1/28 f. Ziff. 5.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und nephrologischer Sicht ergänzten sich, beträfen teilweise die gleiche Sym- ptomatik und seien somit nicht additiv. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzier- tem Rendement. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass ab dem

19. Februar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 50 % bestanden habe. Ab der Nierentransplantation am 6. Ju- li 2017 bis längstens Ende Januar 2018 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Seit Februar 2018 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden (AB 70.1/31). 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug von Februar 2021 (AB 92) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine er- neute versicherungsexterne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwer- deführerin durch die MEDAS D.________ (AB 142.1 [Konsensbeurteilung], AB 142.2-142.7 [Teilgutachten, Aktenzusammenzug]). Im Gutachten vom

10. Mai 2022 (AB 142.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine chronische Niereninsuffizienz des allogenen Nierentransplantats G3a A1T (ICD-10 N18.3) und ein Status nach Leichennierentransplantation in die linke Fossa iliaca am 6. Juli 2017 (…) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter im Wesentlichen den Verdacht auf Diabetes melli- tus, Typ II, Erstdiagnose 2022 (ICD-10 E11.90), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.9), eine Adipositas, WHO Grad I, BMI 31.6 kg/m2 (ICD-10 E66.00), und ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom (ICD-10 G47.31; AB 142.1/10 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 10 Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne eine reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin nachvollzogen werden, einhergehend mit häufigeren bzw. längeren Erholungspausen (AB 142.1/10 Ziff. 4.3). Die Gutachter ver- neinten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin und Orthopä- die/Rheumatologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dagegen at- testierten sie sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus nephrolo- gischer Sicht respektive von 20 % aus psychiatrischer Sicht. Interdisziplinär sei damit von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit aus- zugehen, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bereits als optimal angepasst anzusehen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit könne ab Anfang 2018 angenommen werden, während zuvor nach der Transplantation im Juli 2017 bis Ende 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 142.1/12 f. Ziff. 4.7). Unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit im retrospektiven Verlauf verneinten die Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2019 (AB 86) massgeblich verändert habe, es liege eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit Anfang 2018 vor (AB 142.1/13 Ziff. 4.11). 3.3.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 166) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS D.________, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin, med. pract. F.________, Prakti- sche Ärztin, vom 11. Juli 2022 (vgl. dazu AB 152) im Wesentlichen fest, inwieweit sich möglicherweise das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des Gutachtens verändert habe, könne nicht beurteilt werden. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 14. April 2022 (AB 142.5) habe sich keine floride depressive Symptomatik feststellen las- sen und eine solche habe sich auch im Psychostatus nicht niedergeschla- gen. Auch hätten sich keine Veränderung in der Persönlichkeit und auch insgesamt keine psychotischen Symptome feststellen lassen. Sollte mitt- lerweile tatsächlich eine Veränderung in der Erlebniswelt eingetreten re- spektive eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eingetreten sein, wäre doch an eine Spitalbehandlung zu denken, eventuell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 11 mit vorgängiger Konsultation eines psychiatrischen Fachkollegen. Bei der psychiatrischen Exploration habe sich keine akut produktiv psychotische Symptomatik feststellen lassen und die von der Beschwerdeführerin ange- führten Trugwahrnehmungen seien – so sie bestanden haben sollten – kaum von diagnostischem Wert und daher diagnostisch nicht wegweisend. Auch hätten sich im psychiatrischen Gutachten deutliche Inkonsistenzen ergeben. Somit müsse an der Beurteilung festgehalten werden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) einschliesslich der Teilgutachten (AB 142.2-142.5) und die er- gänzende Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtspre- chung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Die gutachterlichen Fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 12 stellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf sowie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 142.3/16, 142.4/13 f., 142.5/38 f., 142.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhän- ge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumut- baren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Es finden sich, abgesehen von den abweichenden Berichten der behandelnden Ärztin (vgl. dazu E. 3.5.2 hier- nach), in den medizinischen Akten keine den gutachterlichen Beurteilungen entgegenstehende Anhaltspunkte. Die Gutachter nahmen zudem zur Frage nach der revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit Stellung (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1) und verneinten eine solche unter Verweis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf (vgl. AB 142.1/13 Ziff. 4.11). Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchun- gen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 3.5.2 Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die verschiedenen Berichte bzw. Stellungnahmen von med. pract. F.________ (AB 57 bzw. 104/14 ff., 95/3 f. bzw. 104/2 f., 116/2 f., 152), sind nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS D.________- Gutachtens zu wecken. Denn in diesen Berichten wurden keine erkennba- ren wichtigen neuen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Soweit daher med. pract. F.________ (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt zu einer abweichenden Beurtei- lung der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, vermag dies rechtspre- chungsgemäss das Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Wenn das ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 13 DAS D.________-Gutachten dabei – wie auch schon das Vorgutachten (vgl. dazu AB 70.1/32) – zu einer von der Beschwerdeführerin respektive deren behandelnden Ärztin abweichenden Beurteilung des Gesundheitszu- standes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit gelangte, ist dies – ent- gegen der haltlosen Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. VII/2 und 4.3) – offensichtlich nicht mit einer willkürlichen bzw. einseiti- gen Würdigung der medizinischen Faktenlagen begründet, sondern viel- mehr das Ergebnis einer pflichtgemässen eigenständigen und kritischen gutachterlichen Beurteilung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Auch inhaltlich vermögen die Berichte von med. pract. F.________ keine Zweifel an den fachärztlichen (psychiatrisch)-gutachterlichen Schlussfolge- rungen zu wecken. So beschrieb sie im Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.), dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Nierentrans- plantation im Juli 2017 eine depressive Symptomatik entwickelt habe, wel- che durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innerliche Leere, Apathie, Myal- gie, Schlafstörungen, reduzierte Konzentration und sozialen Rückzug ge- kennzeichnet sei. Psychotische Symptome und Selbstmordgedanken ver- neinte sie demgegenüber ausdrücklich. Damit übereinstimmend beschrieb med. pract. F.________ bereits im früheren Bericht vom 11. Dezember 2017 (AB 57/2) im Wesentlichen dieselbe psychopathologische Symptoma- tik und führte namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Nie- re einer anderen Person zu akzeptieren, könne nachts nicht mehr schlafen, fühle sich unwohl in ihrem Körper und sei kraft- sowie antriebslos. Damit ist eine massgebliche Veränderung der Befundlage nicht festzustellen. Hierzu wie auch zur bereits damals weder fachärztlich (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2018, 8C_450/2018, E. 5.1) noch den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 genügend (vgl. dazu vorne E. 2.3) diagnostizierten mittelgradigen depressi- ven Störung nahm bereits der psychiatrische Vorgutachter der MEDAS C.________ Stellung und widerlegte dies (vgl. AB 70.1/12 f.). Auch im ak- tuellen psychiatrischen Teilgutachten wurde eine höhergradige Einschrän- kung der funktionellen Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen ver- neint (vgl. AB 142.5/44) und bei lediglich angepasster Diagnostik eine im Wesentlichen gleich gebliebene Einschränkung beschrieben (AB 142.5/46). Diese neue diagnostische Einordnung desselben medizinischen Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 14 halts vermittelt ebenfalls keinen Revisionsgrund (vgl. Entscheid des BGer vom 7. April 2021, 8C_719/2020, E. 5.2). Die demgegenüber von med. pract. F.________ als gravierend und seit Jahren vollständig invalidisierend beschriebene gesundheitliche Situation fusst allein und unmittelbar auf den unkritisch übernommenen subjektiven Schmerzangaben, den diffus ge- schilderten Beeinträchtigungen im Alltag und der festen subjektiven Über- zeugung der Beschwerdeführerin, dauerhaft vollständig arbeitsunfähig zu sein (vgl. etwa AB 142.2/12 Ziff. 3.2.15, 142.3/14 Ziff. 3.2.15, 142.5/143 f.). Insoweit nahm sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an, ohne dass sie die Schmerzangaben und Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form zu plausibilisieren versucht hätte (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies vermag insbesondere auch deshalb nicht zu überzeugen, da sowohl im Vorgutachten (vgl. AB 70.1/16 und 23) als auch im hier zu beurteilenden MEDAS D.________-Gutachten (vgl. AB 142.1/11 Ziff. 4.6) verschiedene erhebliche Inkonsistenzen (vgl. AB 142.2/16 Ziff. 6.2.1, 142.3/14 Ziff. 4.1), ein mindestens teilweise be- wusst aggravatorisches Verhalten (vgl. AB 142.5/43 f.) und ein nicht uner- heblicher primärer sowie sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben wur- den. Die von med. pract. F.________ nachträglich im Bericht vom 11. Juli 2022 (AB 152) erwähnten psychotischen Symptome, welche sie im vorangegan- genen Bericht vom 17. Januar 2021 (AB 95/3 f.) noch ausdrücklich vernein- te, wurden im Rahmen der teilstationären Behandlung vom 8. März bis

26. Juni 2021 durch die Psychiatrischen Dienste G.________ nicht be- schrieben, sondern vielmehr im Psychostatus verneint (vgl. AB 110/3). Ebenso verneinte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geschilderten Trugwahrnehmun- gen (vgl. AB 142.5/29 f.) das Vorliegen von psychotischen oder ähnlichen Störungen; den Symptomen sprach er nur geringen diagnostischen Wert zu. Vielmehr habe es den Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführerin die Erzählungen über die Trugwahrnehmungen dazu nutze, um ihre Er- krankung zu aggravieren, zu verdeutlichen und Aufmerksamkeit zu erhalten (vgl. AB 142.5/43). So führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter denn auch aus, die Stimme höre sie bereits seit zehn oder fünfzehn Jahren (AB 145.5/29), womit – sollten diese Aussagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 15 nicht im Rahmen der gutachterlich festgestellten Verdeutlichungstendenzen erfolgt sein – der dadurch geltend gemachten Zustandsverschlechterung die Grundlage entzogen ist. Die von med. pract. F.________ aufgeworfe- nen psychotischen Symptome wurden demnach entgegen der haltlosen Kritik in der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 11. Juli 2022 (AB 152/2) diagnostisch gewürdigt und mit überzeugender Begründung verworfen. Schliesslich fällt auf, dass med. pract. F.________ im Bericht vom 13. Oktober 2021 trotz der im Rahmen der teilstationären Behandlung erzielten leichten Verbesserung des psychischen Zustandes (vgl. AB 110/4), unverändert von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2016 ausging. Unbesehen des Umstandes, dass diese Beurteilung der Arbeits- fähigkeit weder aktuell noch im zeitlichen Verlauf überzeugt, wäre gestützt auf diese Angaben der behandelnden Ärztin eine anspruchsrelevante Ver- änderung auf dem psychiatrischen Fachgebiet von vornherein auszusch- liessen. Im psychiatrischen Teilgutachten begründete med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkun- gen (vgl. (vgl. AB 142.5/28 ff.; vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. No- vember 2021, 8C_534/2021, E. 4.1). Angesichts der Befunde und der schlüssigen Erörterung des psychischen Gesundheitszustandes war so- dann – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 10) – weder im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens bzw. in der Konsensbeurteilung noch anlässlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 29. November 2022 (AB 166) eine noch weiter- gehende Auseinandersetzung mit diesen ohnehin nicht fachärztlichen Be- richten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen) der behandelnden Ärztin erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2020, 8C_642/2020, E. 5.2). 3.6 Dem Voranstehenden zufolge bilden das MEDAS D.________- Gutachten vom 10. Mai 2022 (AB 142.1) und die ergänzende Stellungnah- me vom 29. November 2022 (AB 166) eine hinreichende Grundlage für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 16 Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS D.________ vom 10. Mai 2022 (AB 142.1/13) liegt im hier zu beurteilenden Vergleichs- zeitraum (vgl. vorne E. 3.1) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (vgl. vorne E. 2.5.3). Insbesondere kommt der nephrologisch- gutachterlich nunmehr um 5 % höher bezifferten Arbeitsunfähigkeit keine anspruchsrelevante Bedeutung zu. Denn sie wurde rückblickend bereits für einen vor dem hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum (vgl. vorne E. 3.1) respektive mit dem Vorgutachten der MEDAS C.________ überschneidend (vgl. AB 70.1/32) festgelegt (AB 142.1/13). Damit stellt sie letztlich eine unterschiedliche Würdigung desselben medizinischen Sachverhaltes dar (vgl. vorne E. 2.5.3). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Nachgang zum MEDAS D.________-Gutachten ist gestützt auf die weite- ren medizinischen Akten nicht erstellt. Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Da insgesamt kein Revisionsgrund (vgl. vorne E. 2.5.3) besteht, ist von vornherein keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 10. Mai 2022, 8C_103/2022, E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) zum Invaliditätsgrad einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und Neuermittlung des In- validitätsgrades wäre nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes vorzuneh- men. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts demge- genüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, erübrigt sich dies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 17 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 (AB 177) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 3 f.; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 samt Beilagen). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 festgehalten – aufgrund der gemachten An- gaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Die Beschwerde ist so- dann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Ver- fahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Dem- nach ist für das vorliegende Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt zu bewilligen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 18 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)

– jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ fest- zusetzen: 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 6.3.2 Der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 (in den Gerichtsakten) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist angemessen und die Kostennote im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im- merhin ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von einem Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten (bzw. rund 10.8333 Stunden) nicht ein Honorar von Fr. 2'625.--, sondern ein solches von Fr. 2'708.35 (Fr. 250.-- x 10.8333) resultiert. Dieses offensichtliche Versehen ist zu korrigieren. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3’004.40 (Fr. 250.-- x 10.8333

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 19 x 1.03 [Auslagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 81.25] x 1.077 [MWST; Fr. 214.80]) festzulegen. Das amtliche Honorar ist dementsprechend inklu- sive Auslagen und MWST auf Fr. 2'403.50 (Fr. 200 x 10.8333 x 1.03 [Aus- lagen, Kleinspesenpauschale; Fr. 65.--] x 1.077 [MWST; Fr. 171.85]) fest- zusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ wird der Beschwerdeführerin als amtlicher Anwalt beigeordnet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3’004.40 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'403.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, IV/23/281, Seite 20 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 2. Juni 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.