Verfügung vom 2. März 2023
Sachverhalt
A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ...studentin, wurde im Juli 2014 durch ihre Eltern unter Hinweis auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Rahmen einer Autismus-Spektrum- Störung (ASS; Asperger-Syndrom/hochfunktionaler Autismus), eine ex- pressive/rezeptive Sprachstörung sowie eine Lese- und Rechtschrei- bestörung (Legasthenie) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Mass- nahmen unter anderem in Form eines Coachings (während des ... bzw. ...studiums; AB 21, 45, 50, 53, 59, 63, 67, 72, 92, 110, 134, 185), einer am- bulanten Wohnbegleitung (AB 110, 134, 193), eines Wohncoachings (AB 211) sowie von Mehrkosten (AB 243) im Rahmen der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung. Ferner veranlasste sie eine neuropsychologisch- psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 1. April 2022 [AB 215.1]). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. De- zember 2022 (AB 236) in Aussicht, das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen abzuweisen und die berufliche Eingliederung ab- zuschliessen, da die weitere Unterstützung des ...studiums nicht ziel- führend und auch aus berufsberaterischer Sicht weder sinnvoll noch realis- tisch sei. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 240) verfügte die IVB am
2. März 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 245). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 11. April 2023 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.03.2023 sei aufzuheben.
2. Es sei Kostengutsprache für die Weiterführung des ...studiums mit Taggeld im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 3
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2023 und Duplik vom 3. Juli 2023 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Am 22. September 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführe- rin ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2023 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit nach dem 31. Juli 2022 (vgl. AB 243).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert vom 2. März 2023 (AB 245), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging, und betrifft einen Zeitraum nach dem besagten Inkrafttreten, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva- lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 5 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Be- rufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in ei- ner geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.4 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.5 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der ge- samten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 6 angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterschei- den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimm- tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewähr- leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede- rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffe- nen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliede- rungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Ein- gliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis IVG) kann eine relativ geringe sach- liche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. September 2022, 9C_131/2022 [publiziert in SVR 2023 IV Nr. 11], E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 17 f.) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. SILVIA BU- CHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015 Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 7 dung zu, welche in der Folge regelmässig verlängert wurden (AB 21, 45, 50, 53, 59, 63, 67, 72, 92, 110, 134, 185, 193, 211, 243). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 17) durfte die Beschwerdegegnerin mit Ablauf der letzten Kostengutsprache über die weitere Gewährung der Eingliederungsmassnahmen befinden, zumal (un- ter revisionsrechtlichen Aspekten [vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 80 f.; BGE 109 V 119 E. 3a S. 122 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen]) angesichts der Fortführung des Studiums ohnehin von einem seither ver- änderten Sachverhalt auszugehen ist und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 4) keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegt (vgl. auch Rz. 1330 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Einglie- derungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]). 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 In der Aktennotiz vom 13. Mai 2019 (AB 90) über das Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe eine gute Grundintelligenz. Dr. med. D.________ sehe ein Studium als angepasste Ausbildung an. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit benötige, um sich darauf einzu- stellen und kaum Ressourcen habe während dem Studium. Er gehe davon aus, dass sie nach dem Studium in einem ...bereich/... ca. ein Pensum von 40 % leisten könne. 3.2.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und die behandelnde Psychologin lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 17. Mai 2019 (AB 94) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.9), eine Lese- und Rechtschreibestörung (Legasthenie; ICD-10 F81.0), eine expressive (ICD-10 F80.1) sowie eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2; S. 4 Ziff. 2.5). Weiter führten sie aus, der aktuelle Studienplan ent- spreche einer angepassten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.2). In Bezug auf die Pro- gnose zur Eingliederung legten sie dar, es sei sehr wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine Ausbildung machen könne, die ihren Fähigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 8 und Interessen entspreche, was beim ...studium vorhanden sei. Nur so könne sie die notwendige Energie aufbringen, die erhöhten Anstrengungen zu bewältigen. Ebenfalls brauche es Flexibilität und ein Entgegenkommen der Ausbildung (hier der Fakultät), was ebenfalls gegeben sei. Es könne von einer guten Möglichkeit für ein erfolgreiches Studium ausgegangen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführe- rin weiterhin ein intensives Coaching sowie genügend Zeit habe (S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.3 Im Bericht über das Coaching von Januar bis Juni 2019 des G.________ vom 23. Mai 2019 (AB 98) wurde zum Stand der schulischen Ausbildung angegeben, zum aktuellen Zeitpunkt sei aufgrund der autis- musspezifischen Besonderheiten von mindestens einer doppelten Studien- zeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der Detailfo- kussierung mehr Zeit, um studienrelevante Inhalte zu selektionieren und priorisieren. Um genügend Sicherheit zu erlangen, damit eine Prüfung ab- gelegt werden könne, scheine eine vollumfängliche Aneignung des Stoffes notwendig zu sein. In der Prüfungssituation komme die Herausforderung der Emotionsregulation, insbesondere der Stressregulation dazu. Diese Kombination könne dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in der ge- nannten Situation ihre Leistung nur bedingt zeigen könne. Aus dem Prü- fungsresultat liessen sich demnach keine Schlüsse auf das tatsächliche Wissen ziehen (S. 5 Ziff. 2.2). 3.2.4 Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 17. September 2019 (AB 103) fest, bezüglich der Asperger- Symptomatik seien durch ein weiterführendes Wohn- und Studiums- coaching sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung län- gerfristig Fortschritte in der Selbständigkeit, Kommunikation und sozialen Interaktion möglich. Die Beschwerdeführerin sei im ...studium am richtigen Ort. Das Studium entspreche ihren Interessen, biete flexible Strukturen und fordere nicht zu viel an sozialen Interaktionen. Sie könne sich beim Lernen immer wieder in eine reizarme Umgebung zurückziehen. Aufgrund ihrer Defizite im Aufmerksamkeitsbereich (Fokussierung, Ablenkbarkeit) und den Ängsten sei sie jedoch darauf angewiesen, das Studium in ihrem Tempo
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 9 durchführen zu können. Wenn sie über ihre Energiegrenzen gehen müsse, könne dies immer wieder zu Erschöpfungszuständen führen (S. 3 Ziff. 9). Auch im Bericht vom 22. Mai 2020 (AB 126) hielten sie an der Einschät- zung fest, dass das ...studium die beste Wahl für die Beschwerdeführerin sei (S. 4 Ziff. 13). 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 19. März 2021 (AB 158) fest, es sei weiterhin wichtig, dass die Beschwerdeführerin das Studium in ihrem eigenen Tempo absolvieren könne (S. 4 Ziff. 9) und verwiesen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit auf den Bericht vom 22. Mai 2020 (Ziff. 13; AB 126; vgl. E. 3.2.4 hiervor). 3.2.6 Im neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) stellten Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie und Neuropsychologie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung (AB 215.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno- sen (S. 31 Ziff. 6.3): • Autismusspektrumstörung/Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) mit/bei: - Diagnosestellung März 2014; - normaler intellektueller Entwicklung mit durchschnittlicher Intelligenz (Ge- samt-IQ 93); - teilweise erheblichen Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, geistiger Flexibilität und Umstellfähigkeit, Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähig- keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Stressbelastbarkeit/Stressregulation, Ar- beitstempo/Lerntempo, Selbstständigkeit/Autonomie; - übermässiger mentaler Ermüdbarkeit und anhaltender Tagesmüdigkeit; - ADHS-typische Symptome wie Aufmerksamkeitsstörung und emotionale Überreagibilität können im Rahmen des Asperger-Syndroms subsumiert werden; • Legasthenie (ICD-10 F81.0); • Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.9). Ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, stattgehabter Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 10 lastung/Überforderung mit Studium und Alltagsbewältigung mit Erschöp- fungssymptomatik, diagnostiziert (S. 32 Ziff. 6.3). Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sei festzuhalten, dass die Symptome im Rahmen des Asperger-Syndroms insgesamt so ausgeprägt seien, dass die Beschwerde- führerin einen routinierten Ablauf und eine regelmässige Struktur im Alltag brauche. Alle aussergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Situationen könne sie nur erschwert planen und organisieren und sie sei in der Wahr- nehmung und Erfassung derselben eingeschränkt. Sie könne auch nicht Prioritäten setzen. Daher sei sie in ihrer Autoorganisation bei den erhöhten Ansprüchen des Studiums an eben dieses genauso überfordert wie beim selbständigen Wohnen. Ausserdem seien die intellektuellen Fähigkeiten durchschnittlich, was bei hohen Anforderungen an ein ...studium zu einer verlängerten und erschwerten Lernzeit führe. So berichte die Beschwerde- führerin, dass sie für alles länger brauche. Auch wenn sie im Verstehen und Anwenden von .../... Aufgaben ihr gutes logisch-schlussfolgerndes Denken anwenden könne und dabei besser sei als bei sprachlichen Fähig- keiten, so gingen die Ansprüche im Studium doch über einzelne Inselbega- bungen hinaus. Die wiederkehrende Überforderung führe zu rezidivieren- den depressiven Symptomen. Im Alltagsbereich bestehe wenig Selbstän- digkeit und die Autonomieentwicklung sei verzögert. Auch wenn die Be- schwerdeführerin ihr Studium abschliessen würde und wie von ihr ge- wünscht in der Forschung arbeiten könnte, so müsste sie nach einem Hochschulstudium auch in der Forschung bei Projekten selbständig planen und organisieren können. Daher würde sie auch dort einen klar umschrie- benen Raum mit vorgegebenen Strukturen benötigen und insgesamt deut- lich langsamer arbeiten. Auf der Ressourcenebene verfüge die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer intellektuellen Fähigkeiten und bei Asperger- Syndrom insgesamt über ein gutes Durchhaltevermögen sowie durch- schnittliche kognitive Fähigkeiten, die sie zu einer ihrem intellektuellen Ni- veau angepassten Ausbildung befähigten. Bei der Ausbildung müssten dabei ebenso auf EFZ-Niveau eine klar umschriebene Struktur und Beglei- tung vorhanden sein. In der Arbeitsgeschwindigkeit und Teamfähigkeit müsste sie unterstützt werden. Sie sei sehr pflichtbewusst und arbeite ex- akt und zuverlässig (S. 32 Ziff. 7.2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachterinnen aus, die Beschwerdeführe- rin könne im ...studium an den Vorlesungen und Kursen teilnehmen, aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 11 dings benötige sie deutlich mehr Erholungszeit und Pausen als andere Studierende, so dass nicht von einer vollen zeitlichen Belastbarkeit von acht bis neun Stunden an fünf Tagen in der Woche ausgegangen werden könne. Realistisch erscheine medizinisch-theoretisch eine hälftige zeitliche Präsenz. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen auf psychiatri- schem und neuropsychologischem Gebiet bestünden jedoch grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium. Angesichts der erheb- lich verlängerten Studiendauer (ausgegangen werde derzeit in der Planung von zwanzig Semestern anstelle von sechs bis acht Semestern reguläre Studienzeit bis zum Bachelor) sei von einer höhergradigen Einschränkung der Leistung mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen, zumal gerade ein Studium ein hohes Mass an Autoorganisation und Flexibilität erfordere. Das erfolgreiche Absolvieren des ...studiums im Rahmen des Asperger- Syndroms und der vorliegenden intellektuellen Fähigkeiten erscheine wenig realistisch, so dass von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei. Die Beschwerdefüh- rerin verfüge lediglich über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten. Im Rahmen des Asperger-Syndroms und bei steigenden Anforderungen an die Autonomie im Studium und im Alltag erscheine die Beschwerdeführerin überfordert. Einschränkungen seien seit jeher vorhanden, kämen aber bei zunehmendem Anspruch an die Selbständigkeit immer mehr zum Aus- druck. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Betätigung (Studium) seit Studienbeginn erheblich einge- schränkt sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne aus neuropsychologischer Sicht eine ihrem intellektuellen Niveau angepasste Ausbildung absolvieren, brauche dabei aber eine klare Struktur von aussen und einen regelmässigen Tagesablauf mit vorgegebenem Stundenplan und Lernzielen. Auch dabei sei ein Lern- Coaching sinnvoll, genauso wie ein Wohn-Coaching. Zu empfehlen sei auch eine Berufsberatung. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien gut struktu- rierte Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einer ruhigen, überschaubaren Umgebung mit geringen Anforderungen an die soziale Belastbarkeit und einem hohen Grad an Konstanz, Vorher- sehbarkeit und Routine, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und einer angepassten Präsenzzeit in einem wohlwollenden, verständnisvollen Umfeld zumutbar. Eine solche Tätigkeit entspreche zumindest einem be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 12 schützenden Rahmen und würde sich auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten in einer Nischentätigkeit realisieren lassen. In einer optimal ange- passten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin mit einer Präsenzzeit von schätzungsweise sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche tätig sein. Gegebenenfalls sei infolge der raschen Reizüberflutung ein Teil im Homeoffice zu absolvieren und es sollten regelmässig Pausen eingelegt werden können. Es sei von einer Einschränkung der Leistung in der Grös- senordnung von 20 % auszugehen. Die Ausbildung/Arbeit sollte in einem beschützenden Rahmen erfolgen, eine künftige Arbeitstätigkeit erscheine auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten im Rahmen einer Nischentätigkeit realistisch. Insgesamt sei eine angepasste Ausbildung/Arbeit mit einer Ar- beitsfähigkeit von 60 % bezogen auf ein 100%-Pensum zumutbar (S. 33 f. Ziff. 8). 3.2.7 Im Abschlussbericht über das Coaching vom Oktober 2021 bis Sep- tember 2022 durch K.________ vom 20. September 2022 (AB 231) wurde ausgeführt, während des bisherigen Studienverlaufs habe sich eine grosse Ressource in der praktischen Arbeit (...arbeit, ... & ...) herauskristallisiert. Der Beschwerdeführerin scheine vor allem der Bereich der ... und -... sehr zu entsprechen. Sie arbeite sehr exakt und gewissenhaft und stelle die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch ihre Detailfokussierung erkenne sie Fehler und es gefalle ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie den Fehler lösen könne (S. 4 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin werde als gewissen- hafte, sehr fleissige und an den Inhalten interessierte Studentin wahrge- nommen. Um ihr Studium fortführen zu können, scheine sie darauf ange- wiesen zu sein, genügend Zeit zur Verfügung zu haben. Unter dem Aspekt der ASS werde empfohlen, die Beschwerdeführerin in ihrem Berufswunsch weiter zu unterstützen. Die intrinsische Motivation für eine erfolgreiche Ausbildung scheine bei Personen aus dem Autismus-Spektrum unabding- bar. Die Erfahrungen im Studium hätten gezeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin durchaus in der Lage sei, sich in einer Institution wie der Universität zurecht zu finden und sich mit Hilfe von autismusspezifischer Beratung organisieren und strukturieren zu können (S. 5 Ziff. 6). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 28. März 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 13 das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) fest, der Befund, die dia- gnostische Beurteilung und die Beurteilung der ASS seien deckungsgleich zu seinen Einschätzungen. Allerdings sei für ihn die Empfehlung von einem ...studium zu einer Berufslehre zu wechseln nicht nachvollziehbar. Diesbe- züglich müssten sicherlich die besonderen Umstände der Covid-Pandemie gewürdigt werden, welche für die Beschwerdeführerin einschneidend und verunsichernd gewesen seien. Gleichzeitig sei der Studienbeginn gleichbe- deutend mit einem Umzug aus einem kleinen Dorf ... und dem gleichzeiti- gen Auszug von zu Hause, was für Menschen mit einer ASS oft eine gros- se Herausforderung sei. Das Stärke-Schwäche-Profil der Beschwerdefüh- rerin zeige zudem auch klar, dass die Grundlagenfächer für sie eine viel grössere Herausforderung gewesen seien, als die Fächer, welche nun an- stünden und sehr dem Stärke-Profil entsprächen. Diesbezüglich sei die lange Studiendauer nachvollziehbar und prognostisch davon auszugehen, dass sich die Studienzeit von nun an verkürzen werde. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach ein ...studium für die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, sei nicht nachvollziehbar. Für Menschen mit einer ASS sei die Passung zwischen ihrem Stärke-Schwäche-Profil und dem Studien- bzw. beruflichen Profil prognostisch entscheidend. Bei der Versicherten sei die Studienwahl ... mit einer relativ guten Passung verbunden. Ihre Stärke sei gerade im eher theoretischen Teil, eben der Denkarbeit. Eine Berufslehre beispielsweise als ... hätte eine wesentlich ungünstigere Passung. Hier wären Tempo, hohe Konzentrationsfähigkeit und vor allem auch Feinmoto- rik sehr wesentlich für den Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe ja bereits früh in der Schule im Bereich der Psychomotorik und Feinmotorik gefördert werden müssen und zeige hier immer noch Defizite. Diesbezüglich werde insgesamt für die Prognose der Arbeitsfähigkeit mit einer Berufslehre für die Beschwerdeführerin eine geringere Wahrscheinlichkeit des Erfolges als mit dem aktuellen Studium gesehen. Ebenso seien die Resultate der neu- ropsychologischen Testung erstaunlich. Insbesondere der tiefe Intelligenz- quotient entspreche nicht der Alltagserfahrung mit der Beschwerdeführerin, aber auch nicht den schulischen und nun universitären Rückmeldungen. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern die Testresultate durch Angst beeinflusst worden seien. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, wie wichtig die Begutachtung für ihre berufliche Zukunft gewesen sei und diesbezüglich seien Nervosität und Angst sehr hoch gewesen. Im Alltag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 14 werde erlebt, dass sich die kognitiven Leistungen bei Blockaden der Be- schwerdeführerin enorm verschlechterten. Dies sei bei der Interpretation der Resultate vielleicht zu wenig berücksichtigt worden. Gesamthaft gese- hen erlebe Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin in relevanten Teilbereichen als überdurchschnittlich intelligent, allerdings mit einem aus- geprägten Stärke-Schwäche-Profil. Er sehe keine Kontraindikation für eine universitäre Ausbildung. 3.2.9 In der Einschätzung der Studienleitung ... & ... vom 8. Mai 2023 (BB 6) führte Prof. Dr. L.________, Professor und Studien-leiter für ... und ... an der Universität M.________, aus, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im vierzehnten Semester ihres Bachelorstudiums mit Haupt- fach ... und den Nebenfächern ... und .... Das Nebenfach ... habe sie be- reits abgeschlossen und derzeit habe sie insgesamt 106 von 180 ECTS Punkten erfolgreich absolviert. Im HS 2023 plane sie das zweite Nebenfach in ... abzuschliessen, um sich vollumfänglich auf das Hauptfach ... konzen- trieren zu können. Dabei zeige die Beschwerdeführerin einen sehr stetigen, wenn natürlich auch einen durch ihre Beeinträchtigung langsameren, Fort- schritt – mit dem Ziel das Bachelorstudium 2025 abzuschliessen. Dabei habe sie bereits einige der schwierigeren Vorlesungen/Prüfungen erfolg- reich absolviert. Derzeit plane sie jeweils mehr als 10 ECTS Punkte pro Semester abzuschliessen. Dies scheine aufgrund ihres bisherigen Forts- chritts als durchaus realistisch und es würden gute Chancen gesehen, dass sie ihr Bachelorstudium erfolgreich meistern werde. Allgemein könne be- merkt werden, dass das Studium der ... nicht trivial sei und auch neurotypi- sche Studierende oftmals länger als die Regelstudienzeit von acht Semes- tern benötigten. 3.2.10 Im Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 (BB 8) hielten Dr. med. D.________ und der Neuropsychologe lic. phil. N.________ unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe einen Gesamt-IQ von 112 erreicht, was einem Ergebnis im oberen Norm- bereich entspreche. Bei dieser intellektuellen Leistungsfähigkeit spreche grundsätzlich nichts gegen eine Ausbildung auf universitärem Niveau. Da- bei müssten jedoch die ASS-typischen Einschränkungen berücksichtigt werden. Es werde davon ausgegangen, dass im Rahmen der aktuellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 15 Ausbildungstätigkeit (...studium) dieser Ausgangslage besser Rechnung getragen werden könne, als dies beispielsweise bei einer Berufslehre der Fall wäre. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Be- weiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 16 und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) erfüllt, jedenfalls was die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen betrifft, die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Beschwerden ge- troffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Dem Gutachten kommt damit soweit die Befunde und Diagnosen betreffend voller Beweiswert zu. Die Gutachterinnen zeig- ten nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine ASS bzw. ein Asperger-Syndrom, eine Legasthenie und eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bestehen (AB 215.1 S. 24 ff. Ziff. 6.1). Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. AB 94 S. 4 Ziff. 2.5; BB 3). Demgegenüber überzeugt die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, wo- nach aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium bestünden, (AB 215.1 S. 33 Ziff. 8) nicht: Zunächst mutet widersprüchlich an, dass im Rahmen der psychiatrischen Befunde unter Berücksichtigung der Schul- und Weiterbildung sowie der allgemeinen Sozialisation von einer Grundin- telligenz im oberen Bereich ausgegangen (S. 20 Ziff. 4.1.1), im Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung demgegenüber eine durch- schnittliche Intelligenz festgestellt (Ziff. 4.2) und in der Schlussfolgerung schliesslich durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten als gegeben erach- tet wurden, ohne dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Abwei- chungen erfolgt ist oder differenziert begründet wurde, weshalb nun ledig- lich eine durchschnittliche Intelligenz anzunehmen sei (S. 33 Ziff. 8; vgl. E. 3.2.6 hiervor). Gegen die gutachterliche Beurteilung, wonach die intellek- tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin der Weiterführung des Studi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 17 ums entgegenstünden, spricht weiter auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin bereits diverse, nach Angaben des Studienleiters auch schwierigere Teilprüfungen – wenn auch z.T. erst im Rahmen einer Wie- derholungsprüfung – erfolgreich bestanden hat (vgl. BB 4 f.). Ebenso zeigte sich auch Dr. med. D.________ erstaunt über die neuropsychologischen Testresultate und führte plausibel aus, dass die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin bei Angst und Nervosität immer abfielen (BB 3; vgl. auch AB 90). Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des Coachings, wonach die Stressregulation für die Beschwerdeführerin eine grosse Her- ausforderung ist und dazu führen kann, dass sie in der Prüfungssituation ihre Leistung nur bedingt zeigen kann (AB 98 S. 5 Ziff. 2.2). Zudem ergab die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 einen IQ im obe- ren Normbereich (BB 8). Weiter überzeugt nicht, dass die Gutachterinnen die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium unter ande- rem auch deshalb in Frage stellten, weil sie in der bisherigen Tätigkeit (...studium) lediglich eine hälftige zeitliche Präsenz, d.h. 50 % als realistisch erachteten, attestierten sie doch auch in einer angepassten Ausbil- dung/Arbeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Auch der Umstand, dass das Studium in der jetzigen Form angesichts der bestehenden indivi- duellen Anpassungen und dem hohen Mass an Unterstützung einem be- schützenden Rahmen entspreche (AB 215.1 S. 30 Ziff. 6.1), vermag die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium nicht in Frage zu stellen, zumal dieses Setting dem Studienleiter Prof. Dr. L.________ be- kannt ist, er den stetigen Fortschritt der Beschwerdeführerin bestätigt und dabei gleichzeitig auch auf die Vielzahl von (auch der Beschwerdeführerin offenstehenden) Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt hinweist. Mithin kann auf die gutachterliche Einschätzung, wonach sich das ...studium für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht eigne, nicht abgestellt werden. 4. Zu prüfen bleibt damit, ob das ...studium als erstmalige berufliche Ausbil- dung verhältnismässig ist, d.h. die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 18 digkeit als auch der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.1 4.1.1 Die streitige Vorkehr muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Vorausset- zungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Im Sinne der Eingliede- rungswirksamkeit setzen die Leistungen nach Art. 16 IVG voraus, dass die konkret zugesprochene berufliche Massnahme die versicherte Person in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3 und 4.1.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 3 mit Hinweis). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Geeignetheit des ...studiums gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) verneinte, kann darauf – wie unter E. 3.3 hiervor aufgezeigt – nicht abgestellt werden. Die- se Einschätzung steht denn auch im Gegensatz zu derjenigen des mit der Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin bestens vertrauten Studien- leiters Prof. Dr. L.________, welcher stetige Fortschritte sowie das erfolg- reiche Absolvieren einiger der schwierigeren Prüfungen bestätigt, den von der Beschwerdeführerin geplanten weiteren Studiengang als realistisch bezeichnet und gute Chancen für das Bestehen jedenfalls des Bachelor- studiums sieht. Zudem weist er darauf hin, dass auch neurotypisch Studie- rende häufig länger als die Regelstudienzeit benötigen (BB 6). Prof. Dr. L.________ hält weiter fest, dass „das Berufsfeld der ...“ generell eine Viel- zahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet, ohne dass er dies auf Personen mit einem Masterabschluss beschränkte. Dies relativiert den Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 (in den Ge- richtsakten), wonach gemäss Studienleiter mit einem Bachelorabschluss „keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen würden“. Die Beschwerde- führerin macht in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu Recht geltend, dass auch Personen mit Autismus in bestimmten Bereichen des freien Arbeitsmarktes überaus grosse Chancen haben, sich beruflich zu etablieren. So hält der als Refe- renz dienende besondere (Nischen-) Arbeitsmarkt für Menschen mit Autis- mus diverse Stellen bereit, die einerseits die mit dem Störungsbild typi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 19 scherweise verbundenen kognitiven Stärken nachfragen und andererseits autismusspezifische Defizite (z.B. durch eine reizarme, beständige Arbeits- umgebung und klar strukturierte Aufgaben) auffangen (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 4.1.4). Solche Fähigkeiten werden der Beschwerdeführerin durch das Ausbildungs-Coaching insbesondere im Bereich der ... und -... attestiert. Demnach arbeitet die Beschwerdeführerin sehr exakt und gewissenhaft und stellt die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch die Detailfokussierung erkennt sie Fehler, und es gefällt ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie die Fehler lösen kann (AB 231 S. 4 f.). Auch Dr. med. D.________ führte damit übereinstimmend aus, dass für Menschen mit einer ASS die Passung zwi- schen dem Stärke-Schwäche-Profil und dem studien- bzw. beruflichen Pro- fil prognostisch entscheidend ist, und legte nachvollziehbar dar, dass die Studienwahl der Beschwerdeführerin mit ... mit einer relativ guten Passung verbunden ist, weil ihre Stärke im eher theoretischen Teil, also der Denkar- beit liegt (BB 3 S. 2; vgl. auch BB 8). Dabei fällt schliesslich auch nicht ins Gewicht, ob eine zusätzliche Studienzeitverlängerung durch die Universität allenfalls fraglich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), bestehen diesbe- züglich doch keine Hinweise und handelt es sich hierbei bloss um eine Vermutung der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber steht fest, dass der Beschwerdeführerin die erhöhte Studiengebühr bis und mit Herbstsemester 2024 erlassen wird und sie für das Frühlingssemester 2025 ein neues Ge- such einreichen kann (vgl. BB 7), was gegen eine rigide Praxis des Rekto- rats spricht. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) und ist mithin das ...studium als erstmalige berufliche Ausbildung für die Beschwerdeführerin (nach wie vor) geeignet. 4.2 Was das Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) anbelangt, ist für den Umfang der erforderlichen Vorkehren von den Umständen des konkreten Falles auszugehen, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motiva- tion etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versi- cherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 20 che Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Ver- wirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmassli- chen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form von Coaching angewiesen ist, z.B. um den Studienalltag zu reflektieren oder anspruchsvolle Korrespondenz zu erledigen (AB 231 S. 3). Mit der streitigen Massnahme entstehen der Beschwerdegegnerin keine unnötigen Kosten (vgl. dazu auch zutreffend Replik S. 4). Die Notwendigkeit der Massnahme ist somit zu bejahen. 4.3 Was schliesslich die Angemessenheit, d.h. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne betrifft (vgl. E. 2.5 hiervor), ist Folgendes festzuhalten: In sachlicher Hinsicht bezweifelt die Beschwerdegegnerin zwar den erfolg- reichen Abschluss des Studiums und die Verwertbarkeit der Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 245), legt dies allerdings nicht näher dar, sondern führt einzig aus, dass das Absolvieren des ...studiums gestützt auf das Gutachten we- nig realistisch erscheine, weshalb von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 6 f.). Dabei lässt sie jedoch einerseits ausser Acht, dass – wie bereits dargelegt – auch Personen mit Autismus in be- stimmten Bereichen des Arbeitsmarktes grosse Chancen haben, sich be- ruflich zu etablieren und überdies das Berufsfeld der ... eine Vielzahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet (vgl. dazu E. 4.1.2 hiervor). Dass dies gerade für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen sollte, ist auch mit Blick auf das eingereichte Studienblatt (AB 206 S. 3 ff; BB 5) nicht er- sichtlich. Überdies erachtet der Studienleiter Prof. Dr. L.________ es als realistisch, dass die Beschwerdeführerin das Studium besteht (vgl. BB 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 21 Bisher wurden denn auch die Härtefallgesuche zum Erlass der erhöhten Studiengebühren infolge verlängerter Studienzeit gutgeheissen (vgl. BB 7; Replik S. 4). Mithin erweist sich die vorliegend streitige erstmalige berufli- che Ausbildung in sachlicher Hinsicht als angemessen. Zu Recht nicht in Frage gestellt wird die Angemessenheit des angestrebten Eingliederungsziels in zeitlicher Hinsicht, ist doch davon auszugehen, dass die als gewissenhaft und sehr fleissig beschriebene Beschwerdeführerin (vgl. AB 231 S. 5) eine geeignete Stelle auf Dauer ausüben würde, womit unter Berücksichtigung der zu erwartenden langen Erwerbsdauer eine ho- he zeitliche Eingliederungswirksamkeit vorliegt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). In Bezug auf das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ist festzuhal- ten, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten sich aus Kosten für das Coaching, ab 1. August 2022 aus Mehrkosten für das Studium (AB 243) sowie aus Taggeldern (AB 244) zusammensetzen. Mit Blick auf die zu er- wartende Erwerbsdauer und die dadurch erzielbaren Einkünfte liegt ein sachgerechtes Verhältnis – jedenfalls kein grobes Missverhältnis (vgl. BGE 142 V 523 E. 534 S. 533 f.) – vor. Zudem würden auch bei einer – von der Beschwerdegegnerin empfohlenen – Berufslehre, deren Dauer nicht von vornherein feststeht, behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, besteht doch gemäss gutachterlicher Einschätzung auch bei einer solch angepass- ten Ausbildung/Arbeit insgesamt nur eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 215.1 S. 34 Ziff. 8). In persönlicher Hinsicht ist das ...studium der Beschwerdeführerin als erst- malige berufliche Ausbildung ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt hierfür eine äusserst grosse Motivation mit. Seitens des Coa- chings wird denn auch bestätigt, dass die (intrinsische) Motivation bei Per- sonen mit einer ASS für eine erfolgreiche Ausbildung unabdingbar ist (vgl. AB 231 S. 5). Ebenso zeigte Dr. med. D.________ auf, dass das Studium der ... bei der Beschwerdeführerin mit einer relativ guten Passung verbun- den ist, was berufsprognostisch entscheidend ist, und führte keine Gründe auf, weshalb dieses Studium für sie unzumutbar sein sollte bzw. Kontrain- dikationen bestehen sollten (BB 3). Auch die übrigen behandelnden Ärzte und die behandelnde Psychologin stellten die Zumutbarkeit des ...studiums
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 22 nicht in Frage (vgl. AB 158 S. 4 Ziff. 13, 126 S. 4 Ziff. 13). Mithin ist die streitige Massnahme auch in persönlicher Hinsicht angemessen, wohinge- gen im jetzigen Zeitpunkt – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die persönliche Motivation bei Personen mit ASS entscheidend ist – vielmehr die Zumutbarkeit des von der Beschwerdegegnerin befürworteten Ab- bruchs des Studiums mit der unklaren Alternative einer nicht näher be- zeichneten Berufslehre fraglich erscheint (vgl. hierzu auch BB 8). 4.4 Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin in Form des ...studiums (auch weiterhin) erfüllt. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erst- maligen beruflichen Ausbildung (Bachelor of Science in ... ab 1. August
2022) weiter zu bejahen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 23 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 22. Juni 2023 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 2'470.--, Spesen von Fr. 123.50 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 199.70, total Fr. 2'793.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts- beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'793.20 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin werden im Sinne der Erwägungen weiterhin berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'793.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 24
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 4
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.03.2023 sei aufzuheben.
- Es sei Kostengutsprache für die Weiterführung des ...studiums mit Taggeld im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 3
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2023 und Duplik vom 3. Juli 2023 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Am 22. September 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführe- rin ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2023 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine Stellungnahme. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit nach dem 31. Juli 2022 (vgl. AB 243). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert vom 2. März 2023 (AB 245), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging, und betrifft einen Zeitraum nach dem besagten Inkrafttreten, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva- lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 5 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Be- rufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in ei- ner geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.4 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.5 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der ge- samten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 6 angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterschei- den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimm- tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewähr- leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede- rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffe- nen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliede- rungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Ein- gliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis IVG) kann eine relativ geringe sach- liche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. September 2022, 9C_131/2022 [publiziert in SVR 2023 IV Nr. 11], E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 17 f.) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. SILVIA BU- CHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015 Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 7 dung zu, welche in der Folge regelmässig verlängert wurden (AB 21, 45, 50, 53, 59, 63, 67, 72, 92, 110, 134, 185, 193, 211, 243). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 17) durfte die Beschwerdegegnerin mit Ablauf der letzten Kostengutsprache über die weitere Gewährung der Eingliederungsmassnahmen befinden, zumal (un- ter revisionsrechtlichen Aspekten [vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 80 f.; BGE 109 V 119 E. 3a S. 122 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen]) angesichts der Fortführung des Studiums ohnehin von einem seither ver- änderten Sachverhalt auszugehen ist und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 4) keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegt (vgl. auch Rz. 1330 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Einglie- derungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]). 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 In der Aktennotiz vom 13. Mai 2019 (AB 90) über das Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe eine gute Grundintelligenz. Dr. med. D.________ sehe ein Studium als angepasste Ausbildung an. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit benötige, um sich darauf einzu- stellen und kaum Ressourcen habe während dem Studium. Er gehe davon aus, dass sie nach dem Studium in einem ...bereich/... ca. ein Pensum von 40 % leisten könne. 3.2.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und die behandelnde Psychologin lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 17. Mai 2019 (AB 94) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.9), eine Lese- und Rechtschreibestörung (Legasthenie; ICD-10 F81.0), eine expressive (ICD-10 F80.1) sowie eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2; S. 4 Ziff. 2.5). Weiter führten sie aus, der aktuelle Studienplan ent- spreche einer angepassten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.2). In Bezug auf die Pro- gnose zur Eingliederung legten sie dar, es sei sehr wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine Ausbildung machen könne, die ihren Fähigkeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 8 und Interessen entspreche, was beim ...studium vorhanden sei. Nur so könne sie die notwendige Energie aufbringen, die erhöhten Anstrengungen zu bewältigen. Ebenfalls brauche es Flexibilität und ein Entgegenkommen der Ausbildung (hier der Fakultät), was ebenfalls gegeben sei. Es könne von einer guten Möglichkeit für ein erfolgreiches Studium ausgegangen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführe- rin weiterhin ein intensives Coaching sowie genügend Zeit habe (S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.3 Im Bericht über das Coaching von Januar bis Juni 2019 des G.________ vom 23. Mai 2019 (AB 98) wurde zum Stand der schulischen Ausbildung angegeben, zum aktuellen Zeitpunkt sei aufgrund der autis- musspezifischen Besonderheiten von mindestens einer doppelten Studien- zeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der Detailfo- kussierung mehr Zeit, um studienrelevante Inhalte zu selektionieren und priorisieren. Um genügend Sicherheit zu erlangen, damit eine Prüfung ab- gelegt werden könne, scheine eine vollumfängliche Aneignung des Stoffes notwendig zu sein. In der Prüfungssituation komme die Herausforderung der Emotionsregulation, insbesondere der Stressregulation dazu. Diese Kombination könne dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in der ge- nannten Situation ihre Leistung nur bedingt zeigen könne. Aus dem Prü- fungsresultat liessen sich demnach keine Schlüsse auf das tatsächliche Wissen ziehen (S. 5 Ziff. 2.2). 3.2.4 Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 17. September 2019 (AB 103) fest, bezüglich der Asperger- Symptomatik seien durch ein weiterführendes Wohn- und Studiums- coaching sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung län- gerfristig Fortschritte in der Selbständigkeit, Kommunikation und sozialen Interaktion möglich. Die Beschwerdeführerin sei im ...studium am richtigen Ort. Das Studium entspreche ihren Interessen, biete flexible Strukturen und fordere nicht zu viel an sozialen Interaktionen. Sie könne sich beim Lernen immer wieder in eine reizarme Umgebung zurückziehen. Aufgrund ihrer Defizite im Aufmerksamkeitsbereich (Fokussierung, Ablenkbarkeit) und den Ängsten sei sie jedoch darauf angewiesen, das Studium in ihrem Tempo Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 9 durchführen zu können. Wenn sie über ihre Energiegrenzen gehen müsse, könne dies immer wieder zu Erschöpfungszuständen führen (S. 3 Ziff. 9). Auch im Bericht vom 22. Mai 2020 (AB 126) hielten sie an der Einschät- zung fest, dass das ...studium die beste Wahl für die Beschwerdeführerin sei (S. 4 Ziff. 13). 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 19. März 2021 (AB 158) fest, es sei weiterhin wichtig, dass die Beschwerdeführerin das Studium in ihrem eigenen Tempo absolvieren könne (S. 4 Ziff. 9) und verwiesen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit auf den Bericht vom 22. Mai 2020 (Ziff. 13; AB 126; vgl. E. 3.2.4 hiervor). 3.2.6 Im neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) stellten Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie und Neuropsychologie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung (AB 215.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno- sen (S. 31 Ziff. 6.3): • Autismusspektrumstörung/Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) mit/bei: - Diagnosestellung März 2014; - normaler intellektueller Entwicklung mit durchschnittlicher Intelligenz (Ge- samt-IQ 93); - teilweise erheblichen Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, geistiger Flexibilität und Umstellfähigkeit, Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähig- keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Stressbelastbarkeit/Stressregulation, Ar- beitstempo/Lerntempo, Selbstständigkeit/Autonomie; - übermässiger mentaler Ermüdbarkeit und anhaltender Tagesmüdigkeit; - ADHS-typische Symptome wie Aufmerksamkeitsstörung und emotionale Überreagibilität können im Rahmen des Asperger-Syndroms subsumiert werden; • Legasthenie (ICD-10 F81.0); • Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.9). Ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, stattgehabter Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 10 lastung/Überforderung mit Studium und Alltagsbewältigung mit Erschöp- fungssymptomatik, diagnostiziert (S. 32 Ziff. 6.3). Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sei festzuhalten, dass die Symptome im Rahmen des Asperger-Syndroms insgesamt so ausgeprägt seien, dass die Beschwerde- führerin einen routinierten Ablauf und eine regelmässige Struktur im Alltag brauche. Alle aussergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Situationen könne sie nur erschwert planen und organisieren und sie sei in der Wahr- nehmung und Erfassung derselben eingeschränkt. Sie könne auch nicht Prioritäten setzen. Daher sei sie in ihrer Autoorganisation bei den erhöhten Ansprüchen des Studiums an eben dieses genauso überfordert wie beim selbständigen Wohnen. Ausserdem seien die intellektuellen Fähigkeiten durchschnittlich, was bei hohen Anforderungen an ein ...studium zu einer verlängerten und erschwerten Lernzeit führe. So berichte die Beschwerde- führerin, dass sie für alles länger brauche. Auch wenn sie im Verstehen und Anwenden von .../... Aufgaben ihr gutes logisch-schlussfolgerndes Denken anwenden könne und dabei besser sei als bei sprachlichen Fähig- keiten, so gingen die Ansprüche im Studium doch über einzelne Inselbega- bungen hinaus. Die wiederkehrende Überforderung führe zu rezidivieren- den depressiven Symptomen. Im Alltagsbereich bestehe wenig Selbstän- digkeit und die Autonomieentwicklung sei verzögert. Auch wenn die Be- schwerdeführerin ihr Studium abschliessen würde und wie von ihr ge- wünscht in der Forschung arbeiten könnte, so müsste sie nach einem Hochschulstudium auch in der Forschung bei Projekten selbständig planen und organisieren können. Daher würde sie auch dort einen klar umschrie- benen Raum mit vorgegebenen Strukturen benötigen und insgesamt deut- lich langsamer arbeiten. Auf der Ressourcenebene verfüge die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer intellektuellen Fähigkeiten und bei Asperger- Syndrom insgesamt über ein gutes Durchhaltevermögen sowie durch- schnittliche kognitive Fähigkeiten, die sie zu einer ihrem intellektuellen Ni- veau angepassten Ausbildung befähigten. Bei der Ausbildung müssten dabei ebenso auf EFZ-Niveau eine klar umschriebene Struktur und Beglei- tung vorhanden sein. In der Arbeitsgeschwindigkeit und Teamfähigkeit müsste sie unterstützt werden. Sie sei sehr pflichtbewusst und arbeite ex- akt und zuverlässig (S. 32 Ziff. 7.2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachterinnen aus, die Beschwerdeführe- rin könne im ...studium an den Vorlesungen und Kursen teilnehmen, aller- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 11 dings benötige sie deutlich mehr Erholungszeit und Pausen als andere Studierende, so dass nicht von einer vollen zeitlichen Belastbarkeit von acht bis neun Stunden an fünf Tagen in der Woche ausgegangen werden könne. Realistisch erscheine medizinisch-theoretisch eine hälftige zeitliche Präsenz. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen auf psychiatri- schem und neuropsychologischem Gebiet bestünden jedoch grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium. Angesichts der erheb- lich verlängerten Studiendauer (ausgegangen werde derzeit in der Planung von zwanzig Semestern anstelle von sechs bis acht Semestern reguläre Studienzeit bis zum Bachelor) sei von einer höhergradigen Einschränkung der Leistung mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen, zumal gerade ein Studium ein hohes Mass an Autoorganisation und Flexibilität erfordere. Das erfolgreiche Absolvieren des ...studiums im Rahmen des Asperger- Syndroms und der vorliegenden intellektuellen Fähigkeiten erscheine wenig realistisch, so dass von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei. Die Beschwerdefüh- rerin verfüge lediglich über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten. Im Rahmen des Asperger-Syndroms und bei steigenden Anforderungen an die Autonomie im Studium und im Alltag erscheine die Beschwerdeführerin überfordert. Einschränkungen seien seit jeher vorhanden, kämen aber bei zunehmendem Anspruch an die Selbständigkeit immer mehr zum Aus- druck. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Betätigung (Studium) seit Studienbeginn erheblich einge- schränkt sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne aus neuropsychologischer Sicht eine ihrem intellektuellen Niveau angepasste Ausbildung absolvieren, brauche dabei aber eine klare Struktur von aussen und einen regelmässigen Tagesablauf mit vorgegebenem Stundenplan und Lernzielen. Auch dabei sei ein Lern- Coaching sinnvoll, genauso wie ein Wohn-Coaching. Zu empfehlen sei auch eine Berufsberatung. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien gut struktu- rierte Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einer ruhigen, überschaubaren Umgebung mit geringen Anforderungen an die soziale Belastbarkeit und einem hohen Grad an Konstanz, Vorher- sehbarkeit und Routine, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und einer angepassten Präsenzzeit in einem wohlwollenden, verständnisvollen Umfeld zumutbar. Eine solche Tätigkeit entspreche zumindest einem be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 12 schützenden Rahmen und würde sich auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten in einer Nischentätigkeit realisieren lassen. In einer optimal ange- passten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin mit einer Präsenzzeit von schätzungsweise sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche tätig sein. Gegebenenfalls sei infolge der raschen Reizüberflutung ein Teil im Homeoffice zu absolvieren und es sollten regelmässig Pausen eingelegt werden können. Es sei von einer Einschränkung der Leistung in der Grös- senordnung von 20 % auszugehen. Die Ausbildung/Arbeit sollte in einem beschützenden Rahmen erfolgen, eine künftige Arbeitstätigkeit erscheine auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten im Rahmen einer Nischentätigkeit realistisch. Insgesamt sei eine angepasste Ausbildung/Arbeit mit einer Ar- beitsfähigkeit von 60 % bezogen auf ein 100%-Pensum zumutbar (S. 33 f. Ziff. 8). 3.2.7 Im Abschlussbericht über das Coaching vom Oktober 2021 bis Sep- tember 2022 durch K.________ vom 20. September 2022 (AB 231) wurde ausgeführt, während des bisherigen Studienverlaufs habe sich eine grosse Ressource in der praktischen Arbeit (...arbeit, ... & ...) herauskristallisiert. Der Beschwerdeführerin scheine vor allem der Bereich der ... und -... sehr zu entsprechen. Sie arbeite sehr exakt und gewissenhaft und stelle die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch ihre Detailfokussierung erkenne sie Fehler und es gefalle ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie den Fehler lösen könne (S. 4 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin werde als gewissen- hafte, sehr fleissige und an den Inhalten interessierte Studentin wahrge- nommen. Um ihr Studium fortführen zu können, scheine sie darauf ange- wiesen zu sein, genügend Zeit zur Verfügung zu haben. Unter dem Aspekt der ASS werde empfohlen, die Beschwerdeführerin in ihrem Berufswunsch weiter zu unterstützen. Die intrinsische Motivation für eine erfolgreiche Ausbildung scheine bei Personen aus dem Autismus-Spektrum unabding- bar. Die Erfahrungen im Studium hätten gezeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin durchaus in der Lage sei, sich in einer Institution wie der Universität zurecht zu finden und sich mit Hilfe von autismusspezifischer Beratung organisieren und strukturieren zu können (S. 5 Ziff. 6). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 28. März 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) in Bezug auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 13 das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) fest, der Befund, die dia- gnostische Beurteilung und die Beurteilung der ASS seien deckungsgleich zu seinen Einschätzungen. Allerdings sei für ihn die Empfehlung von einem ...studium zu einer Berufslehre zu wechseln nicht nachvollziehbar. Diesbe- züglich müssten sicherlich die besonderen Umstände der Covid-Pandemie gewürdigt werden, welche für die Beschwerdeführerin einschneidend und verunsichernd gewesen seien. Gleichzeitig sei der Studienbeginn gleichbe- deutend mit einem Umzug aus einem kleinen Dorf ... und dem gleichzeiti- gen Auszug von zu Hause, was für Menschen mit einer ASS oft eine gros- se Herausforderung sei. Das Stärke-Schwäche-Profil der Beschwerdefüh- rerin zeige zudem auch klar, dass die Grundlagenfächer für sie eine viel grössere Herausforderung gewesen seien, als die Fächer, welche nun an- stünden und sehr dem Stärke-Profil entsprächen. Diesbezüglich sei die lange Studiendauer nachvollziehbar und prognostisch davon auszugehen, dass sich die Studienzeit von nun an verkürzen werde. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach ein ...studium für die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, sei nicht nachvollziehbar. Für Menschen mit einer ASS sei die Passung zwischen ihrem Stärke-Schwäche-Profil und dem Studien- bzw. beruflichen Profil prognostisch entscheidend. Bei der Versicherten sei die Studienwahl ... mit einer relativ guten Passung verbunden. Ihre Stärke sei gerade im eher theoretischen Teil, eben der Denkarbeit. Eine Berufslehre beispielsweise als ... hätte eine wesentlich ungünstigere Passung. Hier wären Tempo, hohe Konzentrationsfähigkeit und vor allem auch Feinmoto- rik sehr wesentlich für den Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe ja bereits früh in der Schule im Bereich der Psychomotorik und Feinmotorik gefördert werden müssen und zeige hier immer noch Defizite. Diesbezüglich werde insgesamt für die Prognose der Arbeitsfähigkeit mit einer Berufslehre für die Beschwerdeführerin eine geringere Wahrscheinlichkeit des Erfolges als mit dem aktuellen Studium gesehen. Ebenso seien die Resultate der neu- ropsychologischen Testung erstaunlich. Insbesondere der tiefe Intelligenz- quotient entspreche nicht der Alltagserfahrung mit der Beschwerdeführerin, aber auch nicht den schulischen und nun universitären Rückmeldungen. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern die Testresultate durch Angst beeinflusst worden seien. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, wie wichtig die Begutachtung für ihre berufliche Zukunft gewesen sei und diesbezüglich seien Nervosität und Angst sehr hoch gewesen. Im Alltag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 14 werde erlebt, dass sich die kognitiven Leistungen bei Blockaden der Be- schwerdeführerin enorm verschlechterten. Dies sei bei der Interpretation der Resultate vielleicht zu wenig berücksichtigt worden. Gesamthaft gese- hen erlebe Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin in relevanten Teilbereichen als überdurchschnittlich intelligent, allerdings mit einem aus- geprägten Stärke-Schwäche-Profil. Er sehe keine Kontraindikation für eine universitäre Ausbildung. 3.2.9 In der Einschätzung der Studienleitung ... & ... vom 8. Mai 2023 (BB 6) führte Prof. Dr. L.________, Professor und Studien-leiter für ... und ... an der Universität M.________, aus, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im vierzehnten Semester ihres Bachelorstudiums mit Haupt- fach ... und den Nebenfächern ... und .... Das Nebenfach ... habe sie be- reits abgeschlossen und derzeit habe sie insgesamt 106 von 180 ECTS Punkten erfolgreich absolviert. Im HS 2023 plane sie das zweite Nebenfach in ... abzuschliessen, um sich vollumfänglich auf das Hauptfach ... konzen- trieren zu können. Dabei zeige die Beschwerdeführerin einen sehr stetigen, wenn natürlich auch einen durch ihre Beeinträchtigung langsameren, Fort- schritt – mit dem Ziel das Bachelorstudium 2025 abzuschliessen. Dabei habe sie bereits einige der schwierigeren Vorlesungen/Prüfungen erfolg- reich absolviert. Derzeit plane sie jeweils mehr als 10 ECTS Punkte pro Semester abzuschliessen. Dies scheine aufgrund ihres bisherigen Forts- chritts als durchaus realistisch und es würden gute Chancen gesehen, dass sie ihr Bachelorstudium erfolgreich meistern werde. Allgemein könne be- merkt werden, dass das Studium der ... nicht trivial sei und auch neurotypi- sche Studierende oftmals länger als die Regelstudienzeit von acht Semes- tern benötigten. 3.2.10 Im Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 (BB 8) hielten Dr. med. D.________ und der Neuropsychologe lic. phil. N.________ unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe einen Gesamt-IQ von 112 erreicht, was einem Ergebnis im oberen Norm- bereich entspreche. Bei dieser intellektuellen Leistungsfähigkeit spreche grundsätzlich nichts gegen eine Ausbildung auf universitärem Niveau. Da- bei müssten jedoch die ASS-typischen Einschränkungen berücksichtigt werden. Es werde davon ausgegangen, dass im Rahmen der aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 15 Ausbildungstätigkeit (...studium) dieser Ausgangslage besser Rechnung getragen werden könne, als dies beispielsweise bei einer Berufslehre der Fall wäre. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Be- weiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 16 und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) erfüllt, jedenfalls was die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen betrifft, die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Beschwerden ge- troffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Dem Gutachten kommt damit soweit die Befunde und Diagnosen betreffend voller Beweiswert zu. Die Gutachterinnen zeig- ten nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine ASS bzw. ein Asperger-Syndrom, eine Legasthenie und eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bestehen (AB 215.1 S. 24 ff. Ziff. 6.1). Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. AB 94 S. 4 Ziff. 2.5; BB 3). Demgegenüber überzeugt die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, wo- nach aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium bestünden, (AB 215.1 S. 33 Ziff. 8) nicht: Zunächst mutet widersprüchlich an, dass im Rahmen der psychiatrischen Befunde unter Berücksichtigung der Schul- und Weiterbildung sowie der allgemeinen Sozialisation von einer Grundin- telligenz im oberen Bereich ausgegangen (S. 20 Ziff. 4.1.1), im Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung demgegenüber eine durch- schnittliche Intelligenz festgestellt (Ziff. 4.2) und in der Schlussfolgerung schliesslich durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten als gegeben erach- tet wurden, ohne dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Abwei- chungen erfolgt ist oder differenziert begründet wurde, weshalb nun ledig- lich eine durchschnittliche Intelligenz anzunehmen sei (S. 33 Ziff. 8; vgl. E. 3.2.6 hiervor). Gegen die gutachterliche Beurteilung, wonach die intellek- tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin der Weiterführung des Studi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 17 ums entgegenstünden, spricht weiter auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin bereits diverse, nach Angaben des Studienleiters auch schwierigere Teilprüfungen – wenn auch z.T. erst im Rahmen einer Wie- derholungsprüfung – erfolgreich bestanden hat (vgl. BB 4 f.). Ebenso zeigte sich auch Dr. med. D.________ erstaunt über die neuropsychologischen Testresultate und führte plausibel aus, dass die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin bei Angst und Nervosität immer abfielen (BB 3; vgl. auch AB 90). Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des Coachings, wonach die Stressregulation für die Beschwerdeführerin eine grosse Her- ausforderung ist und dazu führen kann, dass sie in der Prüfungssituation ihre Leistung nur bedingt zeigen kann (AB 98 S. 5 Ziff. 2.2). Zudem ergab die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 einen IQ im obe- ren Normbereich (BB 8). Weiter überzeugt nicht, dass die Gutachterinnen die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium unter ande- rem auch deshalb in Frage stellten, weil sie in der bisherigen Tätigkeit (...studium) lediglich eine hälftige zeitliche Präsenz, d.h. 50 % als realistisch erachteten, attestierten sie doch auch in einer angepassten Ausbil- dung/Arbeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Auch der Umstand, dass das Studium in der jetzigen Form angesichts der bestehenden indivi- duellen Anpassungen und dem hohen Mass an Unterstützung einem be- schützenden Rahmen entspreche (AB 215.1 S. 30 Ziff. 6.1), vermag die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium nicht in Frage zu stellen, zumal dieses Setting dem Studienleiter Prof. Dr. L.________ be- kannt ist, er den stetigen Fortschritt der Beschwerdeführerin bestätigt und dabei gleichzeitig auch auf die Vielzahl von (auch der Beschwerdeführerin offenstehenden) Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt hinweist. Mithin kann auf die gutachterliche Einschätzung, wonach sich das ...studium für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht eigne, nicht abgestellt werden.
- Zu prüfen bleibt damit, ob das ...studium als erstmalige berufliche Ausbil- dung verhältnismässig ist, d.h. die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 18 digkeit als auch der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.1 4.1.1 Die streitige Vorkehr muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Vorausset- zungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Im Sinne der Eingliede- rungswirksamkeit setzen die Leistungen nach Art. 16 IVG voraus, dass die konkret zugesprochene berufliche Massnahme die versicherte Person in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3 und 4.1.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 3 mit Hinweis). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Geeignetheit des ...studiums gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) verneinte, kann darauf – wie unter E. 3.3 hiervor aufgezeigt – nicht abgestellt werden. Die- se Einschätzung steht denn auch im Gegensatz zu derjenigen des mit der Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin bestens vertrauten Studien- leiters Prof. Dr. L.________, welcher stetige Fortschritte sowie das erfolg- reiche Absolvieren einiger der schwierigeren Prüfungen bestätigt, den von der Beschwerdeführerin geplanten weiteren Studiengang als realistisch bezeichnet und gute Chancen für das Bestehen jedenfalls des Bachelor- studiums sieht. Zudem weist er darauf hin, dass auch neurotypisch Studie- rende häufig länger als die Regelstudienzeit benötigen (BB 6). Prof. Dr. L.________ hält weiter fest, dass „das Berufsfeld der ...“ generell eine Viel- zahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet, ohne dass er dies auf Personen mit einem Masterabschluss beschränkte. Dies relativiert den Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 (in den Ge- richtsakten), wonach gemäss Studienleiter mit einem Bachelorabschluss „keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen würden“. Die Beschwerde- führerin macht in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu Recht geltend, dass auch Personen mit Autismus in bestimmten Bereichen des freien Arbeitsmarktes überaus grosse Chancen haben, sich beruflich zu etablieren. So hält der als Refe- renz dienende besondere (Nischen-) Arbeitsmarkt für Menschen mit Autis- mus diverse Stellen bereit, die einerseits die mit dem Störungsbild typi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 19 scherweise verbundenen kognitiven Stärken nachfragen und andererseits autismusspezifische Defizite (z.B. durch eine reizarme, beständige Arbeits- umgebung und klar strukturierte Aufgaben) auffangen (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 4.1.4). Solche Fähigkeiten werden der Beschwerdeführerin durch das Ausbildungs-Coaching insbesondere im Bereich der ... und -... attestiert. Demnach arbeitet die Beschwerdeführerin sehr exakt und gewissenhaft und stellt die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch die Detailfokussierung erkennt sie Fehler, und es gefällt ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie die Fehler lösen kann (AB 231 S. 4 f.). Auch Dr. med. D.________ führte damit übereinstimmend aus, dass für Menschen mit einer ASS die Passung zwi- schen dem Stärke-Schwäche-Profil und dem studien- bzw. beruflichen Pro- fil prognostisch entscheidend ist, und legte nachvollziehbar dar, dass die Studienwahl der Beschwerdeführerin mit ... mit einer relativ guten Passung verbunden ist, weil ihre Stärke im eher theoretischen Teil, also der Denkar- beit liegt (BB 3 S. 2; vgl. auch BB 8). Dabei fällt schliesslich auch nicht ins Gewicht, ob eine zusätzliche Studienzeitverlängerung durch die Universität allenfalls fraglich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), bestehen diesbe- züglich doch keine Hinweise und handelt es sich hierbei bloss um eine Vermutung der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber steht fest, dass der Beschwerdeführerin die erhöhte Studiengebühr bis und mit Herbstsemester 2024 erlassen wird und sie für das Frühlingssemester 2025 ein neues Ge- such einreichen kann (vgl. BB 7), was gegen eine rigide Praxis des Rekto- rats spricht. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) und ist mithin das ...studium als erstmalige berufliche Ausbildung für die Beschwerdeführerin (nach wie vor) geeignet. 4.2 Was das Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) anbelangt, ist für den Umfang der erforderlichen Vorkehren von den Umständen des konkreten Falles auszugehen, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motiva- tion etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versi- cherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 20 che Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Ver- wirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmassli- chen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form von Coaching angewiesen ist, z.B. um den Studienalltag zu reflektieren oder anspruchsvolle Korrespondenz zu erledigen (AB 231 S. 3). Mit der streitigen Massnahme entstehen der Beschwerdegegnerin keine unnötigen Kosten (vgl. dazu auch zutreffend Replik S. 4). Die Notwendigkeit der Massnahme ist somit zu bejahen. 4.3 Was schliesslich die Angemessenheit, d.h. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne betrifft (vgl. E. 2.5 hiervor), ist Folgendes festzuhalten: In sachlicher Hinsicht bezweifelt die Beschwerdegegnerin zwar den erfolg- reichen Abschluss des Studiums und die Verwertbarkeit der Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 245), legt dies allerdings nicht näher dar, sondern führt einzig aus, dass das Absolvieren des ...studiums gestützt auf das Gutachten we- nig realistisch erscheine, weshalb von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 6 f.). Dabei lässt sie jedoch einerseits ausser Acht, dass – wie bereits dargelegt – auch Personen mit Autismus in be- stimmten Bereichen des Arbeitsmarktes grosse Chancen haben, sich be- ruflich zu etablieren und überdies das Berufsfeld der ... eine Vielzahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet (vgl. dazu E. 4.1.2 hiervor). Dass dies gerade für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen sollte, ist auch mit Blick auf das eingereichte Studienblatt (AB 206 S. 3 ff; BB 5) nicht er- sichtlich. Überdies erachtet der Studienleiter Prof. Dr. L.________ es als realistisch, dass die Beschwerdeführerin das Studium besteht (vgl. BB 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 21 Bisher wurden denn auch die Härtefallgesuche zum Erlass der erhöhten Studiengebühren infolge verlängerter Studienzeit gutgeheissen (vgl. BB 7; Replik S. 4). Mithin erweist sich die vorliegend streitige erstmalige berufli- che Ausbildung in sachlicher Hinsicht als angemessen. Zu Recht nicht in Frage gestellt wird die Angemessenheit des angestrebten Eingliederungsziels in zeitlicher Hinsicht, ist doch davon auszugehen, dass die als gewissenhaft und sehr fleissig beschriebene Beschwerdeführerin (vgl. AB 231 S. 5) eine geeignete Stelle auf Dauer ausüben würde, womit unter Berücksichtigung der zu erwartenden langen Erwerbsdauer eine ho- he zeitliche Eingliederungswirksamkeit vorliegt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). In Bezug auf das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ist festzuhal- ten, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten sich aus Kosten für das Coaching, ab 1. August 2022 aus Mehrkosten für das Studium (AB 243) sowie aus Taggeldern (AB 244) zusammensetzen. Mit Blick auf die zu er- wartende Erwerbsdauer und die dadurch erzielbaren Einkünfte liegt ein sachgerechtes Verhältnis – jedenfalls kein grobes Missverhältnis (vgl. BGE 142 V 523 E. 534 S. 533 f.) – vor. Zudem würden auch bei einer – von der Beschwerdegegnerin empfohlenen – Berufslehre, deren Dauer nicht von vornherein feststeht, behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, besteht doch gemäss gutachterlicher Einschätzung auch bei einer solch angepass- ten Ausbildung/Arbeit insgesamt nur eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 215.1 S. 34 Ziff. 8). In persönlicher Hinsicht ist das ...studium der Beschwerdeführerin als erst- malige berufliche Ausbildung ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt hierfür eine äusserst grosse Motivation mit. Seitens des Coa- chings wird denn auch bestätigt, dass die (intrinsische) Motivation bei Per- sonen mit einer ASS für eine erfolgreiche Ausbildung unabdingbar ist (vgl. AB 231 S. 5). Ebenso zeigte Dr. med. D.________ auf, dass das Studium der ... bei der Beschwerdeführerin mit einer relativ guten Passung verbun- den ist, was berufsprognostisch entscheidend ist, und führte keine Gründe auf, weshalb dieses Studium für sie unzumutbar sein sollte bzw. Kontrain- dikationen bestehen sollten (BB 3). Auch die übrigen behandelnden Ärzte und die behandelnde Psychologin stellten die Zumutbarkeit des ...studiums Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 22 nicht in Frage (vgl. AB 158 S. 4 Ziff. 13, 126 S. 4 Ziff. 13). Mithin ist die streitige Massnahme auch in persönlicher Hinsicht angemessen, wohinge- gen im jetzigen Zeitpunkt – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die persönliche Motivation bei Personen mit ASS entscheidend ist – vielmehr die Zumutbarkeit des von der Beschwerdegegnerin befürworteten Ab- bruchs des Studiums mit der unklaren Alternative einer nicht näher be- zeichneten Berufslehre fraglich erscheint (vgl. hierzu auch BB 8). 4.4 Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin in Form des ...studiums (auch weiterhin) erfüllt.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erst- maligen beruflichen Ausbildung (Bachelor of Science in ... ab 1. August 2022) weiter zu bejahen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 23 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 22. Juni 2023 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 2'470.--, Spesen von Fr. 123.50 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 199.70, total Fr. 2'793.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts- beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'793.20 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin werden im Sinne der Erwägungen weiterhin berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'793.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 24 - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 265 IV KOJ/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ...studentin, wurde im Juli 2014 durch ihre Eltern unter Hinweis auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Rahmen einer Autismus-Spektrum- Störung (ASS; Asperger-Syndrom/hochfunktionaler Autismus), eine ex- pressive/rezeptive Sprachstörung sowie eine Lese- und Rechtschrei- bestörung (Legasthenie) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Mass- nahmen unter anderem in Form eines Coachings (während des ... bzw. ...studiums; AB 21, 45, 50, 53, 59, 63, 67, 72, 92, 110, 134, 185), einer am- bulanten Wohnbegleitung (AB 110, 134, 193), eines Wohncoachings (AB 211) sowie von Mehrkosten (AB 243) im Rahmen der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung. Ferner veranlasste sie eine neuropsychologisch- psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 1. April 2022 [AB 215.1]). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. De- zember 2022 (AB 236) in Aussicht, das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen abzuweisen und die berufliche Eingliederung ab- zuschliessen, da die weitere Unterstützung des ...studiums nicht ziel- führend und auch aus berufsberaterischer Sicht weder sinnvoll noch realis- tisch sei. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 240) verfügte die IVB am
2. März 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 245). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 11. April 2023 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.03.2023 sei aufzuheben.
2. Es sei Kostengutsprache für die Weiterführung des ...studiums mit Taggeld im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 3
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2023 und Duplik vom 3. Juli 2023 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Am 22. September 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführe- rin ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2023 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit nach dem 31. Juli 2022 (vgl. AB 243). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert vom 2. März 2023 (AB 245), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging, und betrifft einen Zeitraum nach dem besagten Inkrafttreten, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva- lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 5 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Be- rufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in ei- ner geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.4 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.5 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der ge- samten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 6 angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterschei- den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimm- tes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewähr- leistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede- rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffe- nen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliede- rungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Ein- gliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis IVG) kann eine relativ geringe sach- liche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. September 2022, 9C_131/2022 [publiziert in SVR 2023 IV Nr. 11], E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 17 f.) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. SILVIA BU- CHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015 Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 7 dung zu, welche in der Folge regelmässig verlängert wurden (AB 21, 45, 50, 53, 59, 63, 67, 72, 92, 110, 134, 185, 193, 211, 243). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 17) durfte die Beschwerdegegnerin mit Ablauf der letzten Kostengutsprache über die weitere Gewährung der Eingliederungsmassnahmen befinden, zumal (un- ter revisionsrechtlichen Aspekten [vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 80 f.; BGE 109 V 119 E. 3a S. 122 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen]) angesichts der Fortführung des Studiums ohnehin von einem seither ver- änderten Sachverhalt auszugehen ist und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 4) keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegt (vgl. auch Rz. 1330 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Einglie- derungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]). 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 In der Aktennotiz vom 13. Mai 2019 (AB 90) über das Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe eine gute Grundintelligenz. Dr. med. D.________ sehe ein Studium als angepasste Ausbildung an. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit benötige, um sich darauf einzu- stellen und kaum Ressourcen habe während dem Studium. Er gehe davon aus, dass sie nach dem Studium in einem ...bereich/... ca. ein Pensum von 40 % leisten könne. 3.2.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und die behandelnde Psychologin lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 17. Mai 2019 (AB 94) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.9), eine Lese- und Rechtschreibestörung (Legasthenie; ICD-10 F81.0), eine expressive (ICD-10 F80.1) sowie eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2; S. 4 Ziff. 2.5). Weiter führten sie aus, der aktuelle Studienplan ent- spreche einer angepassten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.2). In Bezug auf die Pro- gnose zur Eingliederung legten sie dar, es sei sehr wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine Ausbildung machen könne, die ihren Fähigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 8 und Interessen entspreche, was beim ...studium vorhanden sei. Nur so könne sie die notwendige Energie aufbringen, die erhöhten Anstrengungen zu bewältigen. Ebenfalls brauche es Flexibilität und ein Entgegenkommen der Ausbildung (hier der Fakultät), was ebenfalls gegeben sei. Es könne von einer guten Möglichkeit für ein erfolgreiches Studium ausgegangen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch auch, dass die Beschwerdeführe- rin weiterhin ein intensives Coaching sowie genügend Zeit habe (S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.3 Im Bericht über das Coaching von Januar bis Juni 2019 des G.________ vom 23. Mai 2019 (AB 98) wurde zum Stand der schulischen Ausbildung angegeben, zum aktuellen Zeitpunkt sei aufgrund der autis- musspezifischen Besonderheiten von mindestens einer doppelten Studien- zeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der Detailfo- kussierung mehr Zeit, um studienrelevante Inhalte zu selektionieren und priorisieren. Um genügend Sicherheit zu erlangen, damit eine Prüfung ab- gelegt werden könne, scheine eine vollumfängliche Aneignung des Stoffes notwendig zu sein. In der Prüfungssituation komme die Herausforderung der Emotionsregulation, insbesondere der Stressregulation dazu. Diese Kombination könne dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in der ge- nannten Situation ihre Leistung nur bedingt zeigen könne. Aus dem Prü- fungsresultat liessen sich demnach keine Schlüsse auf das tatsächliche Wissen ziehen (S. 5 Ziff. 2.2). 3.2.4 Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 17. September 2019 (AB 103) fest, bezüglich der Asperger- Symptomatik seien durch ein weiterführendes Wohn- und Studiums- coaching sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung län- gerfristig Fortschritte in der Selbständigkeit, Kommunikation und sozialen Interaktion möglich. Die Beschwerdeführerin sei im ...studium am richtigen Ort. Das Studium entspreche ihren Interessen, biete flexible Strukturen und fordere nicht zu viel an sozialen Interaktionen. Sie könne sich beim Lernen immer wieder in eine reizarme Umgebung zurückziehen. Aufgrund ihrer Defizite im Aufmerksamkeitsbereich (Fokussierung, Ablenkbarkeit) und den Ängsten sei sie jedoch darauf angewiesen, das Studium in ihrem Tempo
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 9 durchführen zu können. Wenn sie über ihre Energiegrenzen gehen müsse, könne dies immer wieder zu Erschöpfungszuständen führen (S. 3 Ziff. 9). Auch im Bericht vom 22. Mai 2020 (AB 126) hielten sie an der Einschät- zung fest, dass das ...studium die beste Wahl für die Beschwerdeführerin sei (S. 4 Ziff. 13). 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________ hielten im Bericht vom 19. März 2021 (AB 158) fest, es sei weiterhin wichtig, dass die Beschwerdeführerin das Studium in ihrem eigenen Tempo absolvieren könne (S. 4 Ziff. 9) und verwiesen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit auf den Bericht vom 22. Mai 2020 (Ziff. 13; AB 126; vgl. E. 3.2.4 hiervor). 3.2.6 Im neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) stellten Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie und Neuropsychologie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung (AB 215.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno- sen (S. 31 Ziff. 6.3): • Autismusspektrumstörung/Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) mit/bei: - Diagnosestellung März 2014; - normaler intellektueller Entwicklung mit durchschnittlicher Intelligenz (Ge- samt-IQ 93); - teilweise erheblichen Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, geistiger Flexibilität und Umstellfähigkeit, Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähig- keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Stressbelastbarkeit/Stressregulation, Ar- beitstempo/Lerntempo, Selbstständigkeit/Autonomie; - übermässiger mentaler Ermüdbarkeit und anhaltender Tagesmüdigkeit; - ADHS-typische Symptome wie Aufmerksamkeitsstörung und emotionale Überreagibilität können im Rahmen des Asperger-Syndroms subsumiert werden; • Legasthenie (ICD-10 F81.0); • Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.9). Ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, stattgehabter Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 10 lastung/Überforderung mit Studium und Alltagsbewältigung mit Erschöp- fungssymptomatik, diagnostiziert (S. 32 Ziff. 6.3). Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sei festzuhalten, dass die Symptome im Rahmen des Asperger-Syndroms insgesamt so ausgeprägt seien, dass die Beschwerde- führerin einen routinierten Ablauf und eine regelmässige Struktur im Alltag brauche. Alle aussergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Situationen könne sie nur erschwert planen und organisieren und sie sei in der Wahr- nehmung und Erfassung derselben eingeschränkt. Sie könne auch nicht Prioritäten setzen. Daher sei sie in ihrer Autoorganisation bei den erhöhten Ansprüchen des Studiums an eben dieses genauso überfordert wie beim selbständigen Wohnen. Ausserdem seien die intellektuellen Fähigkeiten durchschnittlich, was bei hohen Anforderungen an ein ...studium zu einer verlängerten und erschwerten Lernzeit führe. So berichte die Beschwerde- führerin, dass sie für alles länger brauche. Auch wenn sie im Verstehen und Anwenden von .../... Aufgaben ihr gutes logisch-schlussfolgerndes Denken anwenden könne und dabei besser sei als bei sprachlichen Fähig- keiten, so gingen die Ansprüche im Studium doch über einzelne Inselbega- bungen hinaus. Die wiederkehrende Überforderung führe zu rezidivieren- den depressiven Symptomen. Im Alltagsbereich bestehe wenig Selbstän- digkeit und die Autonomieentwicklung sei verzögert. Auch wenn die Be- schwerdeführerin ihr Studium abschliessen würde und wie von ihr ge- wünscht in der Forschung arbeiten könnte, so müsste sie nach einem Hochschulstudium auch in der Forschung bei Projekten selbständig planen und organisieren können. Daher würde sie auch dort einen klar umschrie- benen Raum mit vorgegebenen Strukturen benötigen und insgesamt deut- lich langsamer arbeiten. Auf der Ressourcenebene verfüge die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer intellektuellen Fähigkeiten und bei Asperger- Syndrom insgesamt über ein gutes Durchhaltevermögen sowie durch- schnittliche kognitive Fähigkeiten, die sie zu einer ihrem intellektuellen Ni- veau angepassten Ausbildung befähigten. Bei der Ausbildung müssten dabei ebenso auf EFZ-Niveau eine klar umschriebene Struktur und Beglei- tung vorhanden sein. In der Arbeitsgeschwindigkeit und Teamfähigkeit müsste sie unterstützt werden. Sie sei sehr pflichtbewusst und arbeite ex- akt und zuverlässig (S. 32 Ziff. 7.2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachterinnen aus, die Beschwerdeführe- rin könne im ...studium an den Vorlesungen und Kursen teilnehmen, aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 11 dings benötige sie deutlich mehr Erholungszeit und Pausen als andere Studierende, so dass nicht von einer vollen zeitlichen Belastbarkeit von acht bis neun Stunden an fünf Tagen in der Woche ausgegangen werden könne. Realistisch erscheine medizinisch-theoretisch eine hälftige zeitliche Präsenz. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen auf psychiatri- schem und neuropsychologischem Gebiet bestünden jedoch grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium. Angesichts der erheb- lich verlängerten Studiendauer (ausgegangen werde derzeit in der Planung von zwanzig Semestern anstelle von sechs bis acht Semestern reguläre Studienzeit bis zum Bachelor) sei von einer höhergradigen Einschränkung der Leistung mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen, zumal gerade ein Studium ein hohes Mass an Autoorganisation und Flexibilität erfordere. Das erfolgreiche Absolvieren des ...studiums im Rahmen des Asperger- Syndroms und der vorliegenden intellektuellen Fähigkeiten erscheine wenig realistisch, so dass von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei. Die Beschwerdefüh- rerin verfüge lediglich über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten. Im Rahmen des Asperger-Syndroms und bei steigenden Anforderungen an die Autonomie im Studium und im Alltag erscheine die Beschwerdeführerin überfordert. Einschränkungen seien seit jeher vorhanden, kämen aber bei zunehmendem Anspruch an die Selbständigkeit immer mehr zum Aus- druck. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Betätigung (Studium) seit Studienbeginn erheblich einge- schränkt sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne aus neuropsychologischer Sicht eine ihrem intellektuellen Niveau angepasste Ausbildung absolvieren, brauche dabei aber eine klare Struktur von aussen und einen regelmässigen Tagesablauf mit vorgegebenem Stundenplan und Lernzielen. Auch dabei sei ein Lern- Coaching sinnvoll, genauso wie ein Wohn-Coaching. Zu empfehlen sei auch eine Berufsberatung. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien gut struktu- rierte Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einer ruhigen, überschaubaren Umgebung mit geringen Anforderungen an die soziale Belastbarkeit und einem hohen Grad an Konstanz, Vorher- sehbarkeit und Routine, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und einer angepassten Präsenzzeit in einem wohlwollenden, verständnisvollen Umfeld zumutbar. Eine solche Tätigkeit entspreche zumindest einem be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 12 schützenden Rahmen und würde sich auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten in einer Nischentätigkeit realisieren lassen. In einer optimal ange- passten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin mit einer Präsenzzeit von schätzungsweise sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche tätig sein. Gegebenenfalls sei infolge der raschen Reizüberflutung ein Teil im Homeoffice zu absolvieren und es sollten regelmässig Pausen eingelegt werden können. Es sei von einer Einschränkung der Leistung in der Grös- senordnung von 20 % auszugehen. Die Ausbildung/Arbeit sollte in einem beschützenden Rahmen erfolgen, eine künftige Arbeitstätigkeit erscheine auf dem ersten Arbeitsmarkt am ehesten im Rahmen einer Nischentätigkeit realistisch. Insgesamt sei eine angepasste Ausbildung/Arbeit mit einer Ar- beitsfähigkeit von 60 % bezogen auf ein 100%-Pensum zumutbar (S. 33 f. Ziff. 8). 3.2.7 Im Abschlussbericht über das Coaching vom Oktober 2021 bis Sep- tember 2022 durch K.________ vom 20. September 2022 (AB 231) wurde ausgeführt, während des bisherigen Studienverlaufs habe sich eine grosse Ressource in der praktischen Arbeit (...arbeit, ... & ...) herauskristallisiert. Der Beschwerdeführerin scheine vor allem der Bereich der ... und -... sehr zu entsprechen. Sie arbeite sehr exakt und gewissenhaft und stelle die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch ihre Detailfokussierung erkenne sie Fehler und es gefalle ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie den Fehler lösen könne (S. 4 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin werde als gewissen- hafte, sehr fleissige und an den Inhalten interessierte Studentin wahrge- nommen. Um ihr Studium fortführen zu können, scheine sie darauf ange- wiesen zu sein, genügend Zeit zur Verfügung zu haben. Unter dem Aspekt der ASS werde empfohlen, die Beschwerdeführerin in ihrem Berufswunsch weiter zu unterstützen. Die intrinsische Motivation für eine erfolgreiche Ausbildung scheine bei Personen aus dem Autismus-Spektrum unabding- bar. Die Erfahrungen im Studium hätten gezeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin durchaus in der Lage sei, sich in einer Institution wie der Universität zurecht zu finden und sich mit Hilfe von autismusspezifischer Beratung organisieren und strukturieren zu können (S. 5 Ziff. 6). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 28. März 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 13 das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) fest, der Befund, die dia- gnostische Beurteilung und die Beurteilung der ASS seien deckungsgleich zu seinen Einschätzungen. Allerdings sei für ihn die Empfehlung von einem ...studium zu einer Berufslehre zu wechseln nicht nachvollziehbar. Diesbe- züglich müssten sicherlich die besonderen Umstände der Covid-Pandemie gewürdigt werden, welche für die Beschwerdeführerin einschneidend und verunsichernd gewesen seien. Gleichzeitig sei der Studienbeginn gleichbe- deutend mit einem Umzug aus einem kleinen Dorf ... und dem gleichzeiti- gen Auszug von zu Hause, was für Menschen mit einer ASS oft eine gros- se Herausforderung sei. Das Stärke-Schwäche-Profil der Beschwerdefüh- rerin zeige zudem auch klar, dass die Grundlagenfächer für sie eine viel grössere Herausforderung gewesen seien, als die Fächer, welche nun an- stünden und sehr dem Stärke-Profil entsprächen. Diesbezüglich sei die lange Studiendauer nachvollziehbar und prognostisch davon auszugehen, dass sich die Studienzeit von nun an verkürzen werde. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach ein ...studium für die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, sei nicht nachvollziehbar. Für Menschen mit einer ASS sei die Passung zwischen ihrem Stärke-Schwäche-Profil und dem Studien- bzw. beruflichen Profil prognostisch entscheidend. Bei der Versicherten sei die Studienwahl ... mit einer relativ guten Passung verbunden. Ihre Stärke sei gerade im eher theoretischen Teil, eben der Denkarbeit. Eine Berufslehre beispielsweise als ... hätte eine wesentlich ungünstigere Passung. Hier wären Tempo, hohe Konzentrationsfähigkeit und vor allem auch Feinmoto- rik sehr wesentlich für den Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe ja bereits früh in der Schule im Bereich der Psychomotorik und Feinmotorik gefördert werden müssen und zeige hier immer noch Defizite. Diesbezüglich werde insgesamt für die Prognose der Arbeitsfähigkeit mit einer Berufslehre für die Beschwerdeführerin eine geringere Wahrscheinlichkeit des Erfolges als mit dem aktuellen Studium gesehen. Ebenso seien die Resultate der neu- ropsychologischen Testung erstaunlich. Insbesondere der tiefe Intelligenz- quotient entspreche nicht der Alltagserfahrung mit der Beschwerdeführerin, aber auch nicht den schulischen und nun universitären Rückmeldungen. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern die Testresultate durch Angst beeinflusst worden seien. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, wie wichtig die Begutachtung für ihre berufliche Zukunft gewesen sei und diesbezüglich seien Nervosität und Angst sehr hoch gewesen. Im Alltag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 14 werde erlebt, dass sich die kognitiven Leistungen bei Blockaden der Be- schwerdeführerin enorm verschlechterten. Dies sei bei der Interpretation der Resultate vielleicht zu wenig berücksichtigt worden. Gesamthaft gese- hen erlebe Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin in relevanten Teilbereichen als überdurchschnittlich intelligent, allerdings mit einem aus- geprägten Stärke-Schwäche-Profil. Er sehe keine Kontraindikation für eine universitäre Ausbildung. 3.2.9 In der Einschätzung der Studienleitung ... & ... vom 8. Mai 2023 (BB 6) führte Prof. Dr. L.________, Professor und Studien-leiter für ... und ... an der Universität M.________, aus, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im vierzehnten Semester ihres Bachelorstudiums mit Haupt- fach ... und den Nebenfächern ... und .... Das Nebenfach ... habe sie be- reits abgeschlossen und derzeit habe sie insgesamt 106 von 180 ECTS Punkten erfolgreich absolviert. Im HS 2023 plane sie das zweite Nebenfach in ... abzuschliessen, um sich vollumfänglich auf das Hauptfach ... konzen- trieren zu können. Dabei zeige die Beschwerdeführerin einen sehr stetigen, wenn natürlich auch einen durch ihre Beeinträchtigung langsameren, Fort- schritt – mit dem Ziel das Bachelorstudium 2025 abzuschliessen. Dabei habe sie bereits einige der schwierigeren Vorlesungen/Prüfungen erfolg- reich absolviert. Derzeit plane sie jeweils mehr als 10 ECTS Punkte pro Semester abzuschliessen. Dies scheine aufgrund ihres bisherigen Forts- chritts als durchaus realistisch und es würden gute Chancen gesehen, dass sie ihr Bachelorstudium erfolgreich meistern werde. Allgemein könne be- merkt werden, dass das Studium der ... nicht trivial sei und auch neurotypi- sche Studierende oftmals länger als die Regelstudienzeit von acht Semes- tern benötigten. 3.2.10 Im Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 (BB 8) hielten Dr. med. D.________ und der Neuropsychologe lic. phil. N.________ unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe einen Gesamt-IQ von 112 erreicht, was einem Ergebnis im oberen Norm- bereich entspreche. Bei dieser intellektuellen Leistungsfähigkeit spreche grundsätzlich nichts gegen eine Ausbildung auf universitärem Niveau. Da- bei müssten jedoch die ASS-typischen Einschränkungen berücksichtigt werden. Es werde davon ausgegangen, dass im Rahmen der aktuellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 15 Ausbildungstätigkeit (...studium) dieser Ausgangslage besser Rechnung getragen werden könne, als dies beispielsweise bei einer Berufslehre der Fall wäre. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Be- weiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 16 und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) erfüllt, jedenfalls was die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen betrifft, die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Beschwerden ge- troffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Dem Gutachten kommt damit soweit die Befunde und Diagnosen betreffend voller Beweiswert zu. Die Gutachterinnen zeig- ten nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine ASS bzw. ein Asperger-Syndrom, eine Legasthenie und eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bestehen (AB 215.1 S. 24 ff. Ziff. 6.1). Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. AB 94 S. 4 Ziff. 2.5; BB 3). Demgegenüber überzeugt die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, wo- nach aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin erhebliche Zweifel an der Eignung für das Studium bestünden, (AB 215.1 S. 33 Ziff. 8) nicht: Zunächst mutet widersprüchlich an, dass im Rahmen der psychiatrischen Befunde unter Berücksichtigung der Schul- und Weiterbildung sowie der allgemeinen Sozialisation von einer Grundin- telligenz im oberen Bereich ausgegangen (S. 20 Ziff. 4.1.1), im Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung demgegenüber eine durch- schnittliche Intelligenz festgestellt (Ziff. 4.2) und in der Schlussfolgerung schliesslich durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten als gegeben erach- tet wurden, ohne dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Abwei- chungen erfolgt ist oder differenziert begründet wurde, weshalb nun ledig- lich eine durchschnittliche Intelligenz anzunehmen sei (S. 33 Ziff. 8; vgl. E. 3.2.6 hiervor). Gegen die gutachterliche Beurteilung, wonach die intellek- tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin der Weiterführung des Studi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 17 ums entgegenstünden, spricht weiter auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin bereits diverse, nach Angaben des Studienleiters auch schwierigere Teilprüfungen – wenn auch z.T. erst im Rahmen einer Wie- derholungsprüfung – erfolgreich bestanden hat (vgl. BB 4 f.). Ebenso zeigte sich auch Dr. med. D.________ erstaunt über die neuropsychologischen Testresultate und führte plausibel aus, dass die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin bei Angst und Nervosität immer abfielen (BB 3; vgl. auch AB 90). Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des Coachings, wonach die Stressregulation für die Beschwerdeführerin eine grosse Her- ausforderung ist und dazu führen kann, dass sie in der Prüfungssituation ihre Leistung nur bedingt zeigen kann (AB 98 S. 5 Ziff. 2.2). Zudem ergab die neuropsychologische Abklärung vom 21. August 2023 einen IQ im obe- ren Normbereich (BB 8). Weiter überzeugt nicht, dass die Gutachterinnen die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium unter ande- rem auch deshalb in Frage stellten, weil sie in der bisherigen Tätigkeit (...studium) lediglich eine hälftige zeitliche Präsenz, d.h. 50 % als realistisch erachteten, attestierten sie doch auch in einer angepassten Ausbil- dung/Arbeit lediglich eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Auch der Umstand, dass das Studium in der jetzigen Form angesichts der bestehenden indivi- duellen Anpassungen und dem hohen Mass an Unterstützung einem be- schützenden Rahmen entspreche (AB 215.1 S. 30 Ziff. 6.1), vermag die generelle Eignung der Beschwerdeführerin zum ...studium nicht in Frage zu stellen, zumal dieses Setting dem Studienleiter Prof. Dr. L.________ be- kannt ist, er den stetigen Fortschritt der Beschwerdeführerin bestätigt und dabei gleichzeitig auch auf die Vielzahl von (auch der Beschwerdeführerin offenstehenden) Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt hinweist. Mithin kann auf die gutachterliche Einschätzung, wonach sich das ...studium für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht eigne, nicht abgestellt werden. 4. Zu prüfen bleibt damit, ob das ...studium als erstmalige berufliche Ausbil- dung verhältnismässig ist, d.h. die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 18 digkeit als auch der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.1 4.1.1 Die streitige Vorkehr muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Vorausset- zungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Im Sinne der Eingliede- rungswirksamkeit setzen die Leistungen nach Art. 16 IVG voraus, dass die konkret zugesprochene berufliche Massnahme die versicherte Person in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3 und 4.1.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 3 mit Hinweis). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Geeignetheit des ...studiums gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2022 (AB 215.1 ff.) verneinte, kann darauf – wie unter E. 3.3 hiervor aufgezeigt – nicht abgestellt werden. Die- se Einschätzung steht denn auch im Gegensatz zu derjenigen des mit der Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin bestens vertrauten Studien- leiters Prof. Dr. L.________, welcher stetige Fortschritte sowie das erfolg- reiche Absolvieren einiger der schwierigeren Prüfungen bestätigt, den von der Beschwerdeführerin geplanten weiteren Studiengang als realistisch bezeichnet und gute Chancen für das Bestehen jedenfalls des Bachelor- studiums sieht. Zudem weist er darauf hin, dass auch neurotypisch Studie- rende häufig länger als die Regelstudienzeit benötigen (BB 6). Prof. Dr. L.________ hält weiter fest, dass „das Berufsfeld der ...“ generell eine Viel- zahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet, ohne dass er dies auf Personen mit einem Masterabschluss beschränkte. Dies relativiert den Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 (in den Ge- richtsakten), wonach gemäss Studienleiter mit einem Bachelorabschluss „keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen würden“. Die Beschwerde- führerin macht in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu Recht geltend, dass auch Personen mit Autismus in bestimmten Bereichen des freien Arbeitsmarktes überaus grosse Chancen haben, sich beruflich zu etablieren. So hält der als Refe- renz dienende besondere (Nischen-) Arbeitsmarkt für Menschen mit Autis- mus diverse Stellen bereit, die einerseits die mit dem Störungsbild typi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 19 scherweise verbundenen kognitiven Stärken nachfragen und andererseits autismusspezifische Defizite (z.B. durch eine reizarme, beständige Arbeits- umgebung und klar strukturierte Aufgaben) auffangen (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 4.1.4). Solche Fähigkeiten werden der Beschwerdeführerin durch das Ausbildungs-Coaching insbesondere im Bereich der ... und -... attestiert. Demnach arbeitet die Beschwerdeführerin sehr exakt und gewissenhaft und stellt die Ergebnisse nachvollziehbar dar. Durch die Detailfokussierung erkennt sie Fehler, und es gefällt ihr, solange daran zu arbeiten, bis sie die Fehler lösen kann (AB 231 S. 4 f.). Auch Dr. med. D.________ führte damit übereinstimmend aus, dass für Menschen mit einer ASS die Passung zwi- schen dem Stärke-Schwäche-Profil und dem studien- bzw. beruflichen Pro- fil prognostisch entscheidend ist, und legte nachvollziehbar dar, dass die Studienwahl der Beschwerdeführerin mit ... mit einer relativ guten Passung verbunden ist, weil ihre Stärke im eher theoretischen Teil, also der Denkar- beit liegt (BB 3 S. 2; vgl. auch BB 8). Dabei fällt schliesslich auch nicht ins Gewicht, ob eine zusätzliche Studienzeitverlängerung durch die Universität allenfalls fraglich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), bestehen diesbe- züglich doch keine Hinweise und handelt es sich hierbei bloss um eine Vermutung der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber steht fest, dass der Beschwerdeführerin die erhöhte Studiengebühr bis und mit Herbstsemester 2024 erlassen wird und sie für das Frühlingssemester 2025 ein neues Ge- such einreichen kann (vgl. BB 7), was gegen eine rigide Praxis des Rekto- rats spricht. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) und ist mithin das ...studium als erstmalige berufliche Ausbildung für die Beschwerdeführerin (nach wie vor) geeignet. 4.2 Was das Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) anbelangt, ist für den Umfang der erforderlichen Vorkehren von den Umständen des konkreten Falles auszugehen, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motiva- tion etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versi- cherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 20 che Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Ver- wirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmassli- chen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form von Coaching angewiesen ist, z.B. um den Studienalltag zu reflektieren oder anspruchsvolle Korrespondenz zu erledigen (AB 231 S. 3). Mit der streitigen Massnahme entstehen der Beschwerdegegnerin keine unnötigen Kosten (vgl. dazu auch zutreffend Replik S. 4). Die Notwendigkeit der Massnahme ist somit zu bejahen. 4.3 Was schliesslich die Angemessenheit, d.h. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne betrifft (vgl. E. 2.5 hiervor), ist Folgendes festzuhalten: In sachlicher Hinsicht bezweifelt die Beschwerdegegnerin zwar den erfolg- reichen Abschluss des Studiums und die Verwertbarkeit der Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 245), legt dies allerdings nicht näher dar, sondern führt einzig aus, dass das Absolvieren des ...studiums gestützt auf das Gutachten we- nig realistisch erscheine, weshalb von einer höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit fraglicher Verwertbarkeit auszugehen sei (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 6 f.). Dabei lässt sie jedoch einerseits ausser Acht, dass – wie bereits dargelegt – auch Personen mit Autismus in be- stimmten Bereichen des Arbeitsmarktes grosse Chancen haben, sich be- ruflich zu etablieren und überdies das Berufsfeld der ... eine Vielzahl von Einstiegsmöglichkeiten in die Arbeitswelt bietet (vgl. dazu E. 4.1.2 hiervor). Dass dies gerade für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen sollte, ist auch mit Blick auf das eingereichte Studienblatt (AB 206 S. 3 ff; BB 5) nicht er- sichtlich. Überdies erachtet der Studienleiter Prof. Dr. L.________ es als realistisch, dass die Beschwerdeführerin das Studium besteht (vgl. BB 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 21 Bisher wurden denn auch die Härtefallgesuche zum Erlass der erhöhten Studiengebühren infolge verlängerter Studienzeit gutgeheissen (vgl. BB 7; Replik S. 4). Mithin erweist sich die vorliegend streitige erstmalige berufli- che Ausbildung in sachlicher Hinsicht als angemessen. Zu Recht nicht in Frage gestellt wird die Angemessenheit des angestrebten Eingliederungsziels in zeitlicher Hinsicht, ist doch davon auszugehen, dass die als gewissenhaft und sehr fleissig beschriebene Beschwerdeführerin (vgl. AB 231 S. 5) eine geeignete Stelle auf Dauer ausüben würde, womit unter Berücksichtigung der zu erwartenden langen Erwerbsdauer eine ho- he zeitliche Eingliederungswirksamkeit vorliegt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 534). In Bezug auf das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ist festzuhal- ten, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten sich aus Kosten für das Coaching, ab 1. August 2022 aus Mehrkosten für das Studium (AB 243) sowie aus Taggeldern (AB 244) zusammensetzen. Mit Blick auf die zu er- wartende Erwerbsdauer und die dadurch erzielbaren Einkünfte liegt ein sachgerechtes Verhältnis – jedenfalls kein grobes Missverhältnis (vgl. BGE 142 V 523 E. 534 S. 533 f.) – vor. Zudem würden auch bei einer – von der Beschwerdegegnerin empfohlenen – Berufslehre, deren Dauer nicht von vornherein feststeht, behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, besteht doch gemäss gutachterlicher Einschätzung auch bei einer solch angepass- ten Ausbildung/Arbeit insgesamt nur eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 215.1 S. 34 Ziff. 8). In persönlicher Hinsicht ist das ...studium der Beschwerdeführerin als erst- malige berufliche Ausbildung ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt hierfür eine äusserst grosse Motivation mit. Seitens des Coa- chings wird denn auch bestätigt, dass die (intrinsische) Motivation bei Per- sonen mit einer ASS für eine erfolgreiche Ausbildung unabdingbar ist (vgl. AB 231 S. 5). Ebenso zeigte Dr. med. D.________ auf, dass das Studium der ... bei der Beschwerdeführerin mit einer relativ guten Passung verbun- den ist, was berufsprognostisch entscheidend ist, und führte keine Gründe auf, weshalb dieses Studium für sie unzumutbar sein sollte bzw. Kontrain- dikationen bestehen sollten (BB 3). Auch die übrigen behandelnden Ärzte und die behandelnde Psychologin stellten die Zumutbarkeit des ...studiums
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 22 nicht in Frage (vgl. AB 158 S. 4 Ziff. 13, 126 S. 4 Ziff. 13). Mithin ist die streitige Massnahme auch in persönlicher Hinsicht angemessen, wohinge- gen im jetzigen Zeitpunkt – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die persönliche Motivation bei Personen mit ASS entscheidend ist – vielmehr die Zumutbarkeit des von der Beschwerdegegnerin befürworteten Ab- bruchs des Studiums mit der unklaren Alternative einer nicht näher be- zeichneten Berufslehre fraglich erscheint (vgl. hierzu auch BB 8). 4.4 Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin in Form des ...studiums (auch weiterhin) erfüllt. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 (AB 245) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erst- maligen beruflichen Ausbildung (Bachelor of Science in ... ab 1. August
2022) weiter zu bejahen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/265, Seite 23 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 22. Juni 2023 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 2'470.--, Spesen von Fr. 123.50 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 199.70, total Fr. 2'793.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechts- beratungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'793.20 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin werden im Sinne der Erwägungen weiterhin berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'793.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
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- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.