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200 2023 264

Bern VerwG · 2023-07-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. April 2023

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 2021 erstmals zum Bezug einer Hilf- losenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an und hatte damals Wohnsitz in …. im Kanton … (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 25. August 2021 (act. II 13) verneinte die Ausgleichs- kasse B.________ (nachfolgend: Beigeladene) den Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Der Versicherte verlegte per November 2021 seinen Wohnsitz nach … im Kanton Bern (Stellungnahme der AKB vom 12. Juni 2023, S. 2 Ziff. 2 [im Gerichtsdossier]) und meldete sich am 4. September 2022 erneut zum Be- zug einer Hilfosenentschädigung der AHV an (act. II 20). Am 5. September 2022 überwies die IV-Stelle C.________ die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB [act. II 15]). Nach Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle durch den Abklärungsdienst der IVB (Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV vom

8. November 2022 [act. II 18]) sprach die Ausgleichskasse B.________ (welche weiterhin die AHV-Rente ausrichtete) dem Versicherten mit Verfü- gung vom 16. November 2022 (act. II 23) ab dem 1. September 2022 eine Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades zu. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2022 (act. II 24) Einsprache (die an die IVB adressiert war). Daraufhin erfolgte am 12. Dezember 2022 eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes der IVB (act. II 27). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 31) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass die AHV-Rente zusammen mit den Ergän- zungsleistungen ab dem 1. Februar 2023 neu von der AKB ausgerichtet werde. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 (act. II 37) wies die AKB die gegen die Verfügung der Ausgleichskasse B.________ vom 16. November 2022 (act. II 23) erhobene Einsprache (act. II 24) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung als ei- ner solchen leichten Grades. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2023 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde bzw. zur deren erneuten Einreichung in unterzeichneter Form und im Doppel auf, dies unter Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Zusätz- lich beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen und lud die Ausgleichskasse B.________, soweit die Prozessvoraussetzungen betreffend, zum Verfahren bei. Weiter wurde die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen zur Einreichung einer Stellungnahme zu den vom Instruktions- richter in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. April 2023 aufgeworfenen prozessualen Fragen zugestellt. Zudem wurde die Be- schwerdegegnerin aufgefordert, den Zuständigkeitswechsel zu dokumen- tieren, namentlich den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im Sinne von Art. 125 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzureichen. Schliesslich erhielt auch der Beschwer- deführer Gelegenheit, sich zur aufgeworfenen Frage der für den Erlass des angefochtenen Entscheids zuständigen Ausgleichskasse zu äussern. Am 17. April 2023 ging die unterzeichnete Beschwerde beim Gericht ein. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IVB vom 2. Juni 2023 auf den Standpunkt, dass sie zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. April 2023 zuständig gewesen sei. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen, welche sich beide innert Frist nicht vernehmen lies- sen, mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 (act. II 37). Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung ab September 2022. Vorab zu klären ist jedoch die Frage nach der für die Führung des Einspracheverfahrens zuständigen Aus- gleichskasse.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 5 2. 2.1 Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zu- ständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Ren- ten festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 122 Abs. 1 AHVV). Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichkasse findet u.a. nur statt, wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungs- leistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt (Art. 125 Bst. d AHVV). 2.2 Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszah- lung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. 2.3 Laut Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Diese Bestimmung legt demnach ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Damit übernimmt sie die für das Ein- spracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige In- stanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. Die verfügende Stelle bleibt zur Behandlung der Einsprache auch zuständig, wenn zwischenzeitlich die örtliche Zuständigkeit im Verwal- tungsverfahren gewechselt hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 30). Demnach ist die Behörde, welche die Ver- fügung erlassen hat, zur Behandlung der Einsprache sachlich, örtlich und funktionell zuständig (SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N. 24). Die Frage der vorinstanzli- chen Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, vgl. BGE 125 V 499 E. 1 S. 500; vgl. auch BVR 2022 S. 297 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszah- lung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. Vorliegend nicht um- stritten ist die Frage der Kassenzugehörigkeit und dass vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2023 die Beigeladene und ab 1. Februar 2023 die Be- schwerdegegnerin für die Auszahlung der Rente und der umstrittenen Hilf- losenentschädigung zuständig war bzw. ist. Damit steht fest, dass zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 16. November 2022 (act. II 23) die Beigeladene zuständig war. Diese Verfügung, mit welcher über den Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung ab September 2022 entschieden wurde, bildet somit unver- zichtbare Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheides. Gegen die Verfügung vom 16. November 2022 (act. II 23) hat der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 (act. II 24) Einsprache erhoben; dies hat er bei der IVB getan, welche allerdings einzig die Abklärungen für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung vorgenommen hatte, jedoch nicht als Einspracheinstanz zuständig war. Somit war die IVB verpflichtet, die Einsprache – entsprechend der in der Verfügung korrekt angegebenen Rechtsmittelbelehrung – an die Beigeladene weiterzuleiten (vgl. die Weiter- leitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG). Laut Angaben der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 12. Juni 2023, S. 2 Ziff. 2 [im Gerichtsdossier]) wurden dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 14. Januar 2022 rückwirkend ab 1. November 2021 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zugesprochen. Dessen unge- achtet (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) wechselte hinsichtlich der Auszahlung der Altersrente (und Hilflosenentschädigung) die Zuständigkeit von der Beige- ladenen zur Beschwerdegegnerin erst per 1. Februar 2023. Soweit die Be- schwerdegegnerin mit der Anzeige des Zuständigkeitswechsels am 24. Januar 2023 auch noch hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Hilflosen- entschädigung verfügte (act. II 31), ist dieser Verfügung zufolge Unzustän- digkeit und damit im Lichte der von der Beigeladenen in gleicher Sache bereits am 16. November 2022 mit Anspruchsbeginn ab September 2022 erlassenen Verfügung (act. II 23) keine Bedeutung beizumessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 7 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, enthalten weder Gesetz noch Verordnung noch die Verwaltungsweisungen eine Regelung darüber, falls bei einem Zuständigkeitswechsel im Sinne von Art. 125 Bst. d AHVV hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von der abgebenden Aus- gleichskasse noch nicht rechtskräftig verfügt wurde bzw. bei dieser noch ein Einspracheverfahren hängig ist. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin regelt Art. 125bis AHVV den Normalfall und nicht auch diese Konstellation. Vielmehr ist für den Entscheid über die Zuständigkeit zur Behandlung einer noch hängigen Einsprache auf die Einheit des Ver- fahrens abzustellen, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, die- sen Entscheid im Einspracheverfahren überprüft und zur Behandlung der Einsprache auch zuständig bleibt, wenn sich während des Verfahrens in der Zuständigkeitsordnung eine Änderung – für die Zukunft – ergibt (vgl. E. 2.3 hiervor). In gleicher Weise konkretisiert beispielsweise Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt, den Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Folglich wäre die Beigeladene zur Behandlung der Einsprache vom 6. De- zember 2022 (act. II 24) zuständig gewesen. Daraus folgt, dass die Be- schwerdegegnerin zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. April 2023 (act. II 37) unzuständig war. Weil diese gesetzliche Zuständigkeits- ordnung nicht zur Disposition steht, ist der angefochtene Einspracheent- scheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beigeladene zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zu überweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 8 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochte- ne Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  2. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse B.________ zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen wird.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 264 AHV publiziert in BVR 2023 S. 503 SCP/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 2021 erstmals zum Bezug einer Hilf- losenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an und hatte damals Wohnsitz in …. im Kanton … (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 25. August 2021 (act. II 13) verneinte die Ausgleichs- kasse B.________ (nachfolgend: Beigeladene) den Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Der Versicherte verlegte per November 2021 seinen Wohnsitz nach … im Kanton Bern (Stellungnahme der AKB vom 12. Juni 2023, S. 2 Ziff. 2 [im Gerichtsdossier]) und meldete sich am 4. September 2022 erneut zum Be- zug einer Hilfosenentschädigung der AHV an (act. II 20). Am 5. September 2022 überwies die IV-Stelle C.________ die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB [act. II 15]). Nach Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle durch den Abklärungsdienst der IVB (Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV vom

8. November 2022 [act. II 18]) sprach die Ausgleichskasse B.________ (welche weiterhin die AHV-Rente ausrichtete) dem Versicherten mit Verfü- gung vom 16. November 2022 (act. II 23) ab dem 1. September 2022 eine Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades zu. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2022 (act. II 24) Einsprache (die an die IVB adressiert war). Daraufhin erfolgte am 12. Dezember 2022 eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes der IVB (act. II 27). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 31) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass die AHV-Rente zusammen mit den Ergän- zungsleistungen ab dem 1. Februar 2023 neu von der AKB ausgerichtet werde. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 (act. II 37) wies die AKB die gegen die Verfügung der Ausgleichskasse B.________ vom 16. November 2022 (act. II 23) erhobene Einsprache (act. II 24) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung als ei- ner solchen leichten Grades. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2023 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde bzw. zur deren erneuten Einreichung in unterzeichneter Form und im Doppel auf, dies unter Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall. Zusätz- lich beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen und lud die Ausgleichskasse B.________, soweit die Prozessvoraussetzungen betreffend, zum Verfahren bei. Weiter wurde die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen zur Einreichung einer Stellungnahme zu den vom Instruktions- richter in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. April 2023 aufgeworfenen prozessualen Fragen zugestellt. Zudem wurde die Be- schwerdegegnerin aufgefordert, den Zuständigkeitswechsel zu dokumen- tieren, namentlich den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im Sinne von Art. 125 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzureichen. Schliesslich erhielt auch der Beschwer- deführer Gelegenheit, sich zur aufgeworfenen Frage der für den Erlass des angefochtenen Entscheids zuständigen Ausgleichskasse zu äussern. Am 17. April 2023 ging die unterzeichnete Beschwerde beim Gericht ein. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IVB vom 2. Juni 2023 auf den Standpunkt, dass sie zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. April 2023 zuständig gewesen sei. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen, welche sich beide innert Frist nicht vernehmen lies- sen, mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 (act. II 37). Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung ab September 2022. Vorab zu klären ist jedoch die Frage nach der für die Führung des Einspracheverfahrens zuständigen Aus- gleichskasse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 5 2. 2.1 Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zu- ständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Ren- ten festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 122 Abs. 1 AHVV). Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichkasse findet u.a. nur statt, wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungs- leistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt (Art. 125 Bst. d AHVV). 2.2 Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszah- lung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. 2.3 Laut Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Diese Bestimmung legt demnach ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Damit übernimmt sie die für das Ein- spracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige In- stanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. Die verfügende Stelle bleibt zur Behandlung der Einsprache auch zuständig, wenn zwischenzeitlich die örtliche Zuständigkeit im Verwal- tungsverfahren gewechselt hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 30). Demnach ist die Behörde, welche die Ver- fügung erlassen hat, zur Behandlung der Einsprache sachlich, örtlich und funktionell zuständig (SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N. 24). Die Frage der vorinstanzli- chen Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, vgl. BGE 125 V 499 E. 1 S. 500; vgl. auch BVR 2022 S. 297 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszah- lung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. Vorliegend nicht um- stritten ist die Frage der Kassenzugehörigkeit und dass vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2023 die Beigeladene und ab 1. Februar 2023 die Be- schwerdegegnerin für die Auszahlung der Rente und der umstrittenen Hilf- losenentschädigung zuständig war bzw. ist. Damit steht fest, dass zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 16. November 2022 (act. II 23) die Beigeladene zuständig war. Diese Verfügung, mit welcher über den Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung ab September 2022 entschieden wurde, bildet somit unver- zichtbare Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheides. Gegen die Verfügung vom 16. November 2022 (act. II 23) hat der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 (act. II 24) Einsprache erhoben; dies hat er bei der IVB getan, welche allerdings einzig die Abklärungen für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung vorgenommen hatte, jedoch nicht als Einspracheinstanz zuständig war. Somit war die IVB verpflichtet, die Einsprache – entsprechend der in der Verfügung korrekt angegebenen Rechtsmittelbelehrung – an die Beigeladene weiterzuleiten (vgl. die Weiter- leitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG). Laut Angaben der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 12. Juni 2023, S. 2 Ziff. 2 [im Gerichtsdossier]) wurden dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 14. Januar 2022 rückwirkend ab 1. November 2021 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zugesprochen. Dessen unge- achtet (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) wechselte hinsichtlich der Auszahlung der Altersrente (und Hilflosenentschädigung) die Zuständigkeit von der Beige- ladenen zur Beschwerdegegnerin erst per 1. Februar 2023. Soweit die Be- schwerdegegnerin mit der Anzeige des Zuständigkeitswechsels am 24. Januar 2023 auch noch hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Hilflosen- entschädigung verfügte (act. II 31), ist dieser Verfügung zufolge Unzustän- digkeit und damit im Lichte der von der Beigeladenen in gleicher Sache bereits am 16. November 2022 mit Anspruchsbeginn ab September 2022 erlassenen Verfügung (act. II 23) keine Bedeutung beizumessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 7 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, enthalten weder Gesetz noch Verordnung noch die Verwaltungsweisungen eine Regelung darüber, falls bei einem Zuständigkeitswechsel im Sinne von Art. 125 Bst. d AHVV hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von der abgebenden Aus- gleichskasse noch nicht rechtskräftig verfügt wurde bzw. bei dieser noch ein Einspracheverfahren hängig ist. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin regelt Art. 125bis AHVV den Normalfall und nicht auch diese Konstellation. Vielmehr ist für den Entscheid über die Zuständigkeit zur Behandlung einer noch hängigen Einsprache auf die Einheit des Ver- fahrens abzustellen, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, die- sen Entscheid im Einspracheverfahren überprüft und zur Behandlung der Einsprache auch zuständig bleibt, wenn sich während des Verfahrens in der Zuständigkeitsordnung eine Änderung – für die Zukunft – ergibt (vgl. E. 2.3 hiervor). In gleicher Weise konkretisiert beispielsweise Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt, den Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Folglich wäre die Beigeladene zur Behandlung der Einsprache vom 6. De- zember 2022 (act. II 24) zuständig gewesen. Daraus folgt, dass die Be- schwerdegegnerin zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. April 2023 (act. II 37) unzuständig war. Weil diese gesetzliche Zuständigkeits- ordnung nicht zur Disposition steht, ist der angefochtene Einspracheent- scheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beigeladene zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zu überweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 8 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochte- ne Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

4. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse B.________ zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Ausgleichskasse B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, AHV/23/264, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.