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200 2023 24

Bern VerwG · 2022-12-01 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022

Sachverhalt

A.

Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), …

Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, reiste am 28. Januar 2022

im Rahmen einer Ausbildung (… in der B.________) in die Schweiz ein

(Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner;

act. II] 1 S. 2, S. 5 f.; Akten des ASV [act. IIB] 40) und ist seit 1. Februar

2022 als … am C.________ in einem Pensum von 100 % tätig (act. II 1 S.

2 f., S. 4; 4, 5).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 bat das ASV die Versicherte, bei einer

schweizerischen Krankenkasse die Grundversicherung nach dem Bundes-

gesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10) abzuschliessen (Akten des ASV [act. IIB] 1). Am 10. Juni 2022

erfolgte eine erneute Aufforderung, sie habe sich innert zehn Tagen bei

einer schweizerischen Krankenkasse für die Grundversicherung zu versi-

chern mit der Androhung einer Zuweisung. Allenfalls könne sie den Nach-

weis einer Versicherung bei einer ausländischen Krankenkasse erbringen

(act. IIB 4). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies das ASV die Versicherte

per 13. Juli 2022 der Krankenkasse D.________, …, zur Durchführung der

Grundversicherung nach KVG zu (act. IIB 8). Die dagegen erhobene Ein-

sprache (act. IIB 22) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 1. De-

zember 2022 ab (act. IIB 34 ff.).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2023

(Postaufgabe: 11. Januar 2023) Beschwerde und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Am 23. und 25. Januar 2023 reichte das ASV den Antrag der Beschwerde-

führerin vom 19. Januar 2023 auf Befreiung von der schweizerischen Kran-

kenversicherungspflicht beim Gericht ein (vgl. act. II 1 S. 1 ff.; 2 S. 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 schloss der Beschwerdegegner

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2022 (act. IIB 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliegt und der Beschwerdegegner sie zu Recht einem Krankenversicherer zugewiesen hat.

E. 1.2.1 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausser- halb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfü- gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 4 dehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer- den kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozia- lversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b).

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 19. Januar 2023, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Ausnahme von der Ver- sicherungspflicht gestellt (act. II 1 S. 1 ff.; 2 S. 1 ff.). Da nur der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2022 mass- gebend ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) und die Einreichung des Gesuchs – als Element des Sachverhalts – später erfolgte, so dass der Beschwerdegegner darüber auch nicht verfügen konnte, ist die Frage der Ausnahme von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht Streitgegenstand. Hier kann jedoch das Verfahren aus prozessökonomi- schen Gründen auf die spruchreife Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden kann, aus- nahmsweise ausgedehnt werden (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Nebst der Be- schwerdeführerin, welche sich im Rahmen der Gesuchstellung äusserte, hat auch der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zur Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz Stellung genommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.1.4).

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 5

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo-

naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran-

kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs-

weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).

Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder

einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2

lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-

rung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versi-

chern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen

Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche-

rung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt

beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV).

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versi-

cherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die

ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer

zu (Abs. 2 dieser Norm). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung

der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu

versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV

i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom

25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).

2.2

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor-

sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in

den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat-

bestände vorgesehen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bun-

desgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG).

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss

Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiter-

bildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und

Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die

sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV,

sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behand-

lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 6

fügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus-

ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zustän-

dige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei

Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Be-

freiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende

Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne be-

sonderen Grund nicht widerrufen.

3.

3.1.

Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit … Staatsangehö-

rigkeit und Niederlassungsbewilligung B (act. II 1 S. 5), welche seit 1. Fe-

bruar 2022 (act. II 4) als … an der B.________ tätig ist, weder eine Kran-

kenversicherung (vgl. auch E. 3.2 hiernach) noch einen Wohnsitz im EU-

Ausland hat. Es liegt somit ein rein innerschweizerisches Rechtsverhältnis

vor, weshalb die Regelungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) hier nicht zum Tragen

kommen.

3.2

Der Beschwerdegegner machte die Beschwerdeführerin erstmals

mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (act. IIB 1) auf die Versicherungspflicht

respektive auf die mögliche Beibehaltung einer ausländischen Krankenver-

sicherung aufmerksam. Dieses Schreiben wurde mit A-Post Plus versandt

und am 14. Mai 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. IIB 3), so

dass es in ihren Empfangsbereich gelangte. Es ist Sache der Beschwerde-

führerin, die Information in der Folge auch zur Kenntnis zu nehmen. Nach-

dem sich die Beschwerdeführerin nicht gemeldet hatte, forderte der Be-

schwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2022

(act. IIB 4) erneut auf, eine Grundversicherung abzuschliessen oder Anga-

ben respektive Unterlagen über eine ausländische Krankenkasse einzurei-

chen. Dieses Schreiben übergab der Beschwerdegegner gleichentags der

Schweizerischen Post. Der Meldung zur Abholung vom 13. Juni 2022 folgte

die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Nach erfolgloser Zustellung sandte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 7

die Post am 21. Juni 2022 das Schreiben vom 10. Juni 2022 an den Be-

schwerdegegner zurück (act. IIB 7). Eine eingeschriebene Postsendung gilt

grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschrie-

bene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht ange-

troffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder

ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in

welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der

Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag

dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen

müssen (sog. Zustellfiktion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 E. 4

S. 52, 127 I 31 E. 2a S. 34). Nach dem Gesagten gilt aufgrund der Zustell-

fiktion das Schreiben vom 10. Juni 2022 am 20. Juni 2022 als zugestellt

(Sieben-Tage-Regel); die Beschwerdeführerin wusste denn auch aufgrund

des ersten Schreibens vom 13. Mai 2022, dass ein Verfahren am Laufen

war.

Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keinen Abschluss einer obligatori-

schen Krankenversicherung nachgewiesen. Demzufolge war sie nicht im

Rahmen des Obligatoriums versichert, weshalb die Verwaltung sie zu

Recht einer Krankenkasse zugewiesen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Umstände,

die gegen die D.________, …, als zugewiesenen Versicherer sprechen

und die Zuweisung insofern in Frage stellen könnten, werden nicht geltend

gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zuweisung zur D.________,

…, führe zu einer unzulässigen Doppelversicherung (vgl. Beschwerde

S. 1), kann nicht gefolgt werden. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerde-

führerin allein bei der D.________, …, obligatorisch versichert ist, während

die Versicherung durch die E.________ (act. IIB 13) privater Natur ist, d.h.

nicht den Bestimmungen des KVG untersteht (vgl. auch Verzeichnisse der

zugelassenen Krankenversicherer [www.bag.admin.ch]). Doppelversiche-

rung im Sinne des KVG kann jedoch nur betreffend gleicher Versiche-

rungsarten vorliegen. Folglich besteht auch nach der Zuweisung durch den

Beschwerdegegner hier keine Doppelversicherung.

3.3

Zu prüfen bleibt eine Befreiung von der Versicherungspflicht ge-

stützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 8

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ei-

ner Ausbildung in der Schweiz befindet (act. IIB 40). Weiter ist aktenkundig,

dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um

Ausnahme von der Versicherungspflicht eingereicht hat (act. II 1 S. 1 ff., 2

S. 1 ff.). Es kann offenbleiben, ob für das Stellen dieses Gesuchs eine Frist

besteht (vgl. BVR 2014 S. 277 E. 4.1-4.2.3), ob die Beschwerdeführerin auf

die Ausnahmemöglichkeiten hingewiesen worden ist (Beschwerde S. 1 f.;

Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2; vgl. immerhin die Hinweise auf den aus-

ländischen Krankenversicherungsschutz in den Schreiben vom 13. Mai und

10. Juni 2022 [act. IIB 1, 4]) respektive, ob eine derartige Information über-

haupt notwendig ist und es nicht vielmehr Sache der Eigeninitiative ist, sich

um Ausnahmen zu kümmern. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht

ist u.a. bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung

nach Art. 2 Abs. 4 KVV möglich. Diese vorliegend einzig in Frage kommen-

de Ausnahme setzt eine ausländische Versicherung voraus, wie sich aus

dem Wortlaut von Satz 2 dieser Norm in allen drei massgebenden Spra-

chen klar ergibt: "eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländi-

schen Stelle", "une attestation écrite de l`organisme étranger compétent",

"un attestato scritto dell`organo estero competente". Da die Beschwerde-

führerin keine Versicherung bei einer ausländischen Krankenkasse angibt,

vielmehr eine private Versicherung bei E.________ hat (act. IIB 13), ist

eine solche Befreiung hier nicht möglich. Würden Schweizer Versicherer im

Rahmen der Ausnahme des Art. 2 Abs. 4 KVV zugelassen, führte dies zu

einer Aushöhlung der Solidarität, welche im Rahmen der Versicherungs-

und der damit verbundenen Prämienpflicht besteht. Die Ausnahme des

Art. 2 Abs. 4 KVV will vielmehr Personen, die aufgrund einer Ausbildung für

eine begrenzte Zeit in der Schweiz leben, im Sinne einer Ausnahme er-

möglichen, ihren bisherigen ausländischen Versicherungsschutz zu behal-

ten, sofern er dem schweizerischen gleichwertig ist. Normzweck des Art. 2

Abs. 4 KVV ist jedoch nicht, sich günstiger privat zu versichern und sich so

der Solidarität zu entziehen.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 1. Dezem-

ber 2022 (act. IIB 34 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-

schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 9

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist – als Nicht-Leistungsstreitigkeit – kos-

tenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des

Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver-

waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver-

fahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die

Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1

Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche

Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2

VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das

Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-

rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1

KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 10
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 24 KV

ACT/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2023

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern

Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1,

3072 Ostermundigen

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), …

Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, reiste am 28. Januar 2022

im Rahmen einer Ausbildung (… in der B.________) in die Schweiz ein

(Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner;

act. II] 1 S. 2, S. 5 f.; Akten des ASV [act. IIB] 40) und ist seit 1. Februar

2022 als … am C.________ in einem Pensum von 100 % tätig (act. II 1 S.

2 f., S. 4; 4, 5).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 bat das ASV die Versicherte, bei einer

schweizerischen Krankenkasse die Grundversicherung nach dem Bundes-

gesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10) abzuschliessen (Akten des ASV [act. IIB] 1). Am 10. Juni 2022

erfolgte eine erneute Aufforderung, sie habe sich innert zehn Tagen bei

einer schweizerischen Krankenkasse für die Grundversicherung zu versi-

chern mit der Androhung einer Zuweisung. Allenfalls könne sie den Nach-

weis einer Versicherung bei einer ausländischen Krankenkasse erbringen

(act. IIB 4). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies das ASV die Versicherte

per 13. Juli 2022 der Krankenkasse D.________, …, zur Durchführung der

Grundversicherung nach KVG zu (act. IIB 8). Die dagegen erhobene Ein-

sprache (act. IIB 22) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 1. De-

zember 2022 ab (act. IIB 34 ff.).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2023

(Postaufgabe: 11. Januar 2023) Beschwerde und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Am 23. und 25. Januar 2023 reichte das ASV den Antrag der Beschwerde-

führerin vom 19. Januar 2023 auf Befreiung von der schweizerischen Kran-

kenversicherungspflicht beim Gericht ein (vgl. act. II 1 S. 1 ff.; 2 S. 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 schloss der Beschwerdegegner

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezem-

ber 2022 (act. IIB 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh-

rerin der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliegt und der

Beschwerdegegner sie zu Recht einem Krankenversicherer zugewiesen

hat.

1.2.1

Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Be-

schwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausser-

halb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfü-

gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 4

dehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer-

den kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens

in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2

S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Auch der

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozia-

lversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht

verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen

Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin hat am 19. Januar 2023, d.h. während des

laufenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Ausnahme von der Ver-

sicherungspflicht gestellt (act. II 1 S. 1 ff.; 2 S. 1 ff.). Da nur der Sachverhalt

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2022 mass-

gebend ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) und die

Einreichung des Gesuchs – als Element des Sachverhalts – später erfolgte,

so dass der Beschwerdegegner darüber auch nicht verfügen konnte, ist die

Frage der Ausnahme von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht

Streitgegenstand. Hier kann jedoch das Verfahren aus prozessökonomi-

schen Gründen auf die spruchreife Frage, ob die Beschwerdeführerin von

der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden kann, aus-

nahmsweise ausgedehnt werden (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Nebst der Be-

schwerdeführerin, welche sich im Rahmen der Gesuchstellung äusserte,

hat auch der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zur Frage der

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz Stellung genommen

(vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.1.4).

1.3

Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu-

ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000

betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall-

und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 5

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo-

naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran-

kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs-

weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).

Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder

einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2

lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-

rung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versi-

chern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen

Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche-

rung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt

beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV).

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versi-

cherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die

ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer

zu (Abs. 2 dieser Norm). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung

der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu

versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV

i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom

25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).

2.2

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor-

sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in

den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat-

bestände vorgesehen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bun-

desgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG).

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss

Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiter-

bildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und

Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die

sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV,

sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behand-

lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 6

fügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus-

ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zustän-

dige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei

Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Be-

freiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende

Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne be-

sonderen Grund nicht widerrufen.

3.

3.1.

Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit … Staatsangehö-

rigkeit und Niederlassungsbewilligung B (act. II 1 S. 5), welche seit 1. Fe-

bruar 2022 (act. II 4) als … an der B.________ tätig ist, weder eine Kran-

kenversicherung (vgl. auch E. 3.2 hiernach) noch einen Wohnsitz im EU-

Ausland hat. Es liegt somit ein rein innerschweizerisches Rechtsverhältnis

vor, weshalb die Regelungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) hier nicht zum Tragen

kommen.

3.2

Der Beschwerdegegner machte die Beschwerdeführerin erstmals

mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (act. IIB 1) auf die Versicherungspflicht

respektive auf die mögliche Beibehaltung einer ausländischen Krankenver-

sicherung aufmerksam. Dieses Schreiben wurde mit A-Post Plus versandt

und am 14. Mai 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. IIB 3), so

dass es in ihren Empfangsbereich gelangte. Es ist Sache der Beschwerde-

führerin, die Information in der Folge auch zur Kenntnis zu nehmen. Nach-

dem sich die Beschwerdeführerin nicht gemeldet hatte, forderte der Be-

schwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2022

(act. IIB 4) erneut auf, eine Grundversicherung abzuschliessen oder Anga-

ben respektive Unterlagen über eine ausländische Krankenkasse einzurei-

chen. Dieses Schreiben übergab der Beschwerdegegner gleichentags der

Schweizerischen Post. Der Meldung zur Abholung vom 13. Juni 2022 folgte

die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Nach erfolgloser Zustellung sandte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 7

die Post am 21. Juni 2022 das Schreiben vom 10. Juni 2022 an den Be-

schwerdegegner zurück (act. IIB 7). Eine eingeschriebene Postsendung gilt

grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschrie-

bene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht ange-

troffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder

ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in

welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der

Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag

dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen

müssen (sog. Zustellfiktion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 E. 4

S. 52, 127 I 31 E. 2a S. 34). Nach dem Gesagten gilt aufgrund der Zustell-

fiktion das Schreiben vom 10. Juni 2022 am 20. Juni 2022 als zugestellt

(Sieben-Tage-Regel); die Beschwerdeführerin wusste denn auch aufgrund

des ersten Schreibens vom 13. Mai 2022, dass ein Verfahren am Laufen

war.

Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keinen Abschluss einer obligatori-

schen Krankenversicherung nachgewiesen. Demzufolge war sie nicht im

Rahmen des Obligatoriums versichert, weshalb die Verwaltung sie zu

Recht einer Krankenkasse zugewiesen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Umstände,

die gegen die D.________, …, als zugewiesenen Versicherer sprechen

und die Zuweisung insofern in Frage stellen könnten, werden nicht geltend

gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zuweisung zur D.________,

…, führe zu einer unzulässigen Doppelversicherung (vgl. Beschwerde

S. 1), kann nicht gefolgt werden. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerde-

führerin allein bei der D.________, …, obligatorisch versichert ist, während

die Versicherung durch die E.________ (act. IIB 13) privater Natur ist, d.h.

nicht den Bestimmungen des KVG untersteht (vgl. auch Verzeichnisse der

zugelassenen Krankenversicherer [www.bag.admin.ch]). Doppelversiche-

rung im Sinne des KVG kann jedoch nur betreffend gleicher Versiche-

rungsarten vorliegen. Folglich besteht auch nach der Zuweisung durch den

Beschwerdegegner hier keine Doppelversicherung.

3.3

Zu prüfen bleibt eine Befreiung von der Versicherungspflicht ge-

stützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 8

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ei-

ner Ausbildung in der Schweiz befindet (act. IIB 40). Weiter ist aktenkundig,

dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um

Ausnahme von der Versicherungspflicht eingereicht hat (act. II 1 S. 1 ff., 2

S. 1 ff.). Es kann offenbleiben, ob für das Stellen dieses Gesuchs eine Frist

besteht (vgl. BVR 2014 S. 277 E. 4.1-4.2.3), ob die Beschwerdeführerin auf

die Ausnahmemöglichkeiten hingewiesen worden ist (Beschwerde S. 1 f.;

Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2; vgl. immerhin die Hinweise auf den aus-

ländischen Krankenversicherungsschutz in den Schreiben vom 13. Mai und

10. Juni 2022 [act. IIB 1, 4]) respektive, ob eine derartige Information über-

haupt notwendig ist und es nicht vielmehr Sache der Eigeninitiative ist, sich

um Ausnahmen zu kümmern. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht

ist u.a. bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung

nach Art. 2 Abs. 4 KVV möglich. Diese vorliegend einzig in Frage kommen-

de Ausnahme setzt eine ausländische Versicherung voraus, wie sich aus

dem Wortlaut von Satz 2 dieser Norm in allen drei massgebenden Spra-

chen klar ergibt: "eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländi-

schen Stelle", "une attestation écrite de l`organisme étranger compétent",

"un attestato scritto dell`organo estero competente". Da die Beschwerde-

führerin keine Versicherung bei einer ausländischen Krankenkasse angibt,

vielmehr eine private Versicherung bei E.________ hat (act. IIB 13), ist

eine solche Befreiung hier nicht möglich. Würden Schweizer Versicherer im

Rahmen der Ausnahme des Art. 2 Abs. 4 KVV zugelassen, führte dies zu

einer Aushöhlung der Solidarität, welche im Rahmen der Versicherungs-

und der damit verbundenen Prämienpflicht besteht. Die Ausnahme des

Art. 2 Abs. 4 KVV will vielmehr Personen, die aufgrund einer Ausbildung für

eine begrenzte Zeit in der Schweiz leben, im Sinne einer Ausnahme er-

möglichen, ihren bisherigen ausländischen Versicherungsschutz zu behal-

ten, sofern er dem schweizerischen gleichwertig ist. Normzweck des Art. 2

Abs. 4 KVV ist jedoch nicht, sich günstiger privat zu versichern und sich so

der Solidarität zu entziehen.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 1. Dezem-

ber 2022 (act. IIB 34 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-

schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 9

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist – als Nicht-Leistungsstreitigkeit – kos-

tenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des

Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver-

waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver-

fahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die

Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1

Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche

Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2

VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das

Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-

rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1

KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-

cher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, KV/23/24, Seite 10

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien-

verbilligung und Obligatorium

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.