Einspracheentscheid vom 2. März 2023
Sachverhalt
A. Dem 1965 geborenen A.________ wurde mit Verfügung vom 7. April 2022 eine ganze Invalidenrente (rückwirkend) ab März 2018 zugesprochen (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 11). Im September 2022 meldete er sich zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nach Abklärung der wirt- schaftlichen Verhältnisse verneinte die AKB mit zwei Verfügungen vom
7. Dezember 2022 einen EL-Anspruch für die Zeit vom 1. März 2018 bis
28. Februar 2019 und gewährte für die Folgezeit (und bis auf weiteres) mo- natliche Ergänzungsleistungen (in Form einer Direktauszahlung an den Krankenversicherer) von Fr. 420.-- (ab 1. März 2019), Fr. 425.-- (ab 1. Ja- nuar 2020), Fr. 406.-- (ab 1. Juli 2020), Fr. 408.-- (ab 1. Januar 2021) bzw. Fr. 479.-- (ab 1. Januar 2023; AB 17 f.). Dabei berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung einnahmenseitig unter anderem einen Einkommensver- zicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- mit der Begründung, der Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf ein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 19) mit Entscheid vom
2. März 2023 (AB 22) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2023 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, in teilweiser Aufhebung des Ein- spracheentscheids seien die Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung ei- nes Einkommensverzichts neu festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Wohnrecht korrekterweise als Verzichtsvermögen angerech- net worden sei, dass jedoch vom Eigenmietwert von Fr. 10'210.-- noch die Gebäudeunterhaltspauschale von 20 % hätte in Abzug gebracht werden müssen. Infolgedessen beantragte sie, die Beschwerde sei insoweit gutzu- heissen, als bei der EL-Berechnung ein Wohnrechtsertrag bzw. Einkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 3 mensverzicht von jährlich Fr. 8'168.-- (statt Fr. 10'210.--) zu berücksichtigen sei, und soweit weitergehend abzuweisen. Mit Replik vom 29. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen (rückwirkend; vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) ab 1. März 2018. Unter Berück- sichtigung dessen, dass einerseits ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 4 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und andererseits nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht der Sach- verhalt bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides relevant ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Entscheid des Bundes- gerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 8.2.3), sind mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) auch die Verhältnisse im Jahr 2023 miterfasst. Dabei geht es einzig um die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. 2.1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), sind die EL-Ansprüche vom 1. März 2018 bis 31. Dezem- ber 2020 (gemäss AB 17) aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage (nachfolgend aArt.) zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 5 2.1.2 In Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) ist zu beachten, dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des An- spruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während drei- er Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerdegegnerin (AB 18/8, /11
f. und /15 f.) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 408.-- [AB 18/7 und /10] bzw. Fr. 479.-- [AB 18/14]) vorteilhafter als das neue Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 330.-- [AB 18/8 und /12] bzw. Fr. 365.-- [AB 18/16]). Damit sind auch in Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Er- trag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutz- niessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 6 dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoer- trages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.3.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Ein- kommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die di- rekte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.4 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 7 Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4.3 Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohn- recht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen an- zurechnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Ge- bäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direk- ten kantonalen Steuer zu bewerten (Rz. 3482.13 WEL). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mit Schenkungsvertrag vom
26. Oktober 2007 seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück ...- Grundbuchblatt Nr. ... (...) unter Übernahme der restanzlichen Schuldpflicht durch diese übertragen (AB 15/7 Ziff. I.1) und sich unentgeltlich ein lebens- längliches Wohnrecht ausbedungen hat (AB 15/9 Ziff. III.1; vgl. auch GRU- DIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Das Wohnrecht wurde im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragen (AB 15/9 Ziff. III.2; vgl. auch GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Ab 1. April 2017 lebten die Ehegatten getrennt; die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verblieb an der ..., während der Beschwerdeführer ei- nen neuen Wohnsitz begründete und somit vom Wohnrecht keinen Ge- brauch mehr machte (vgl. die vor dem Regionalgericht B.________ am
19. März 2018 abgeschlossene vorläufige Trennungsvereinbarung; AB 6/1). In der am 19. Mai 2020 gerichtlich genehmigten und am 3. Juni 2020 rechtskräftig gewordenen Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 8 2020 verzichtete der Beschwerdeführer schliesslich auf das ihm zustehen- de Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c); die Löschung im Grundbuch erfolgte am 25. Juni 2020 (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Ge- richtsakten]). 3.2 Gestützt auf diese Unterlagen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (ab potentiellem Anspruchsbeginn [März 2018]) bei den Einnahmen einen Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- an mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne adäquaten Gegenwert auf sein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, er ha- be infolge Verzichts auf das Wohnrecht keinen Unterhalt (ca. Fr. 18'000.--) für die beiden gemeinsamen Kinder zu entrichten. Zudem bestehe die Mög- lichkeit, dass er nach Abschluss der Ausbildung der Kinder wieder im Haus an der ... wohnen dürfe und dass er bei einem allfälligen Verkauf dieses Hauses an einem etwaigen Veräusserungsgewinn partizipiere. Deshalb gehe es nicht an, dass ihm der Betrag von Fr. 10'210.-- als Einnahme an- gerechnet werde. 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer mit Schen- kungsvertrag vom 26. Oktober 2007 ein unentgeltliches und lebenslängli- ches Wohnrecht am Grundstück ...-Grundbuchblatt Nr. ... (...) eingeräumt (AB 15/9 Ziff. III). Damit erhielt er die Befugnis, in diesem Gebäude Woh- nung zu nehmen (vgl. Art. 776 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]). Irgendwelche Vorbehalte oder Bedingungen wurden im Schenkungsvertrag nicht festgehalten. Insbesondere gibt es keine An- haltspunkte dafür, dass das Wohnrecht auf den Bestand einer ungetrenn- ten Ehe beschränkt gewesen wäre. Zwar können (nebst dem Tod des Be- rechtigten; vgl. Art. 776 Abs. 3 i.V.m. Art. 749 Abs. 1 ZGB) weitere Beendi- gungsgründe vorgesehen und im Grundbuch eingetragen werden (auflö- send bedingte Nutzniessung bzw. auflösend bedingtes Wohnrecht), jedoch muss der Eintritt der Bedingung ohne weiteres bestimmbar sein (vgl. RO- LAND M. MÜLLER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 7. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 749; BICHSEL/MAUERHOFER, ZGB Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Aufl. 2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 9 Art. 749 N. 7; FELIX HORAT, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, 2018, S. 70 N. 56). Von dieser Möglichkeit wur- de vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht. 3.3.2 Ab Aufnahme des Getrenntlebens per 1. April 2017 (AB 6/1) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch mehr vom Wohnrecht, obschon dieses noch immer bestand und noch immer im Grundbuch eingetragen war (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Es liegt mithin für die Zeit des Getrenntlebens ein faktischer Verzicht seiner- seits auf das (an sich nach wie vor bestehende) Wohnrecht vor. Dass die- ser Verzicht mit verrechenbaren Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen einhergehen würde, geht aus der vor dem Regionalgericht B.________ abgeschlossenen vorläufigen Trennungsvereinbarung vom 19. März 2018 (AB 6/1 ff.) nicht hervor. Zum einen wurde darin einzig festgehalten, dass aufgrund der "aktuellen finanziellen Verhältnisse" zurzeit keine Unterhalts- beiträge geschuldet seien bzw. bezahlt werden könnten (S. 2 Ziff. 8 f.). Zum anderen wurde das Wohnrecht an sich bzw. der faktische Verzicht darauf infolge Getrenntlebens mit keinem Wort erwähnt. 3.3.3 Im Rahmen der Ehescheidung verzichtete der Beschwerdeführer in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März 2020 dann gänzlich auf das Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c) und dieses wurde anschliessend im Grundbuch gelöscht (vgl. GRUDIS-Auszug vom
20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Dass dafür eine Gegenleistung ab- gemacht worden wäre, kann aus der Ehescheidungskonvention nicht abge- leitet werden. Vielmehr erklärten sich die Ehegatten als vollständig ausein- andergesetzt (vgl. AB 6/6 f.); auf Ehegattenunterhalt wurde ausdrücklich gegenseitig verzichtet (AB 6/8 Ziff. 5) und betreffend Kinderunterhalt wurde explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, einen solchen zu leisten (AB 6/8 Ziff. 4.1). Entgegen dem Beschwerde- führer besteht demnach keine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung des Wohnrechtsanspruchs bzw. des Verzichts darauf mit Unterhaltsansprüchen gegenüber der abgeschiedenen Ehefrau oder den Kindern, da solche von ihm gar nicht geschuldet waren. Für den (vorliegend eingetretenen) Fall einer Berentung durch die IV verpflichtete er sich einzig dazu, die dazu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 10 gehörenden IV-Kinderrenten direkt an seine Ehefrau bzw. nach deren Wei- sungen auszahlen zu lassen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). 3.3.4 Für den Fall, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers (insbesondere durch Partizipation an einem allfälli- gen Veräusserungsgewinn infolge Verkaufs bzw. Übernahme der Liegen- schaft [nebst einem Investitions- und Gewinnanteil der Ehefrau von insge- samt Fr. 200'000.--; vgl. AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. e]) künftig verändern sollte, wäre nachträglich bzw. dereinst ein Kinderunterhaltsbeitrag bzw. ein Mündigen- unterhalt bei Ausbildung der Kinder festzusetzen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). Zur- zeit stehen solche Veränderungen offenkundig nicht zur Diskussion, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Mit der Nichtausübung des Wohnrechts bzw. dessen Löschung im Grundbuch verzichtete der Be- schwerdeführer auf dessen wirtschaftlichen Wert. Die Löschung erfolgte vorbehaltlos und ohne adäquaten Gegenwert. Dass dafür eine Rechts- pflicht bestanden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt worden war, folgt daraus nicht, dass er in einem späteren Stadium verpflichtet gewesen wäre, auf dieses wieder unentgeltlich zu verzichten, hat er dafür doch sei- nen Miteigentumsanteil verschenkt. Das Vorliegen einer Verzichtshandlung ist demnach erstellt und dem Beschwerdeführer wurde zu Recht ein Ein- kommensverzicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- pro Jahr angerechnet. 3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegne- rin herangezogenen Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 10'210.-- nicht. Dabei handelt es sich um den jährlichen Mietwert gemäss Veranlagungs- verfügung vom 10. Februar 2022 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (AB 10/7 Ziff. 7.1; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits in E. 2.3.1 f. erwähnt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 4, nun- mehr explizit zugestanden, ist hiervon noch die Gebäudeunterhaltspau- schale von 20 % (Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungs- kosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 2'042.--, in Abzug zu bringen (AB 10/7 Ziff. 7.2). Um diesen Betrag re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 11 duziert sich das anrechenbare Einkommen, was in den Verfügungen vom
7. Dezember 2022 (AB 17 f.) und im Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) fälschlicherweise noch unberücksichtigt geblieben ist. Dies- bezüglich liegt mittlerweile ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. Die Beschwer- de ist dahingehend gutzuheissen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer in Bezug auf einen EL-Anspruch ab
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- März 2018 der um die Gebäudeunterhaltspauschale von Fr. 2'042.-- re- duzierte Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 8'168.-- (Fr. 10'210.-- ./. Fr. 2'042.--) anzurechnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und neu zu verfügen haben.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen be- rechne und darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 228 EL LOU/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1965 geborenen A.________ wurde mit Verfügung vom 7. April 2022 eine ganze Invalidenrente (rückwirkend) ab März 2018 zugesprochen (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 11). Im September 2022 meldete er sich zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nach Abklärung der wirt- schaftlichen Verhältnisse verneinte die AKB mit zwei Verfügungen vom
7. Dezember 2022 einen EL-Anspruch für die Zeit vom 1. März 2018 bis
28. Februar 2019 und gewährte für die Folgezeit (und bis auf weiteres) mo- natliche Ergänzungsleistungen (in Form einer Direktauszahlung an den Krankenversicherer) von Fr. 420.-- (ab 1. März 2019), Fr. 425.-- (ab 1. Ja- nuar 2020), Fr. 406.-- (ab 1. Juli 2020), Fr. 408.-- (ab 1. Januar 2021) bzw. Fr. 479.-- (ab 1. Januar 2023; AB 17 f.). Dabei berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung einnahmenseitig unter anderem einen Einkommensver- zicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- mit der Begründung, der Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf ein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 19) mit Entscheid vom
2. März 2023 (AB 22) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2023 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, in teilweiser Aufhebung des Ein- spracheentscheids seien die Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung ei- nes Einkommensverzichts neu festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Wohnrecht korrekterweise als Verzichtsvermögen angerech- net worden sei, dass jedoch vom Eigenmietwert von Fr. 10'210.-- noch die Gebäudeunterhaltspauschale von 20 % hätte in Abzug gebracht werden müssen. Infolgedessen beantragte sie, die Beschwerde sei insoweit gutzu- heissen, als bei der EL-Berechnung ein Wohnrechtsertrag bzw. Einkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 3 mensverzicht von jährlich Fr. 8'168.-- (statt Fr. 10'210.--) zu berücksichtigen sei, und soweit weitergehend abzuweisen. Mit Replik vom 29. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen (rückwirkend; vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) ab 1. März 2018. Unter Berück- sichtigung dessen, dass einerseits ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 4 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und andererseits nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht der Sach- verhalt bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides relevant ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Entscheid des Bundes- gerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 8.2.3), sind mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) auch die Verhältnisse im Jahr 2023 miterfasst. Dabei geht es einzig um die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. 2.1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), sind die EL-Ansprüche vom 1. März 2018 bis 31. Dezem- ber 2020 (gemäss AB 17) aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage (nachfolgend aArt.) zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 5 2.1.2 In Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) ist zu beachten, dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des An- spruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während drei- er Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerdegegnerin (AB 18/8, /11
f. und /15 f.) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 408.-- [AB 18/7 und /10] bzw. Fr. 479.-- [AB 18/14]) vorteilhafter als das neue Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 330.-- [AB 18/8 und /12] bzw. Fr. 365.-- [AB 18/16]). Damit sind auch in Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Er- trag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutz- niessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 6 dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoer- trages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.3.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Ein- kommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die di- rekte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.4 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 7 Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4.3 Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohn- recht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen an- zurechnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Ge- bäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direk- ten kantonalen Steuer zu bewerten (Rz. 3482.13 WEL). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mit Schenkungsvertrag vom
26. Oktober 2007 seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück ...- Grundbuchblatt Nr. ... (...) unter Übernahme der restanzlichen Schuldpflicht durch diese übertragen (AB 15/7 Ziff. I.1) und sich unentgeltlich ein lebens- längliches Wohnrecht ausbedungen hat (AB 15/9 Ziff. III.1; vgl. auch GRU- DIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Das Wohnrecht wurde im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragen (AB 15/9 Ziff. III.2; vgl. auch GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Ab 1. April 2017 lebten die Ehegatten getrennt; die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verblieb an der ..., während der Beschwerdeführer ei- nen neuen Wohnsitz begründete und somit vom Wohnrecht keinen Ge- brauch mehr machte (vgl. die vor dem Regionalgericht B.________ am
19. März 2018 abgeschlossene vorläufige Trennungsvereinbarung; AB 6/1). In der am 19. Mai 2020 gerichtlich genehmigten und am 3. Juni 2020 rechtskräftig gewordenen Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 8 2020 verzichtete der Beschwerdeführer schliesslich auf das ihm zustehen- de Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c); die Löschung im Grundbuch erfolgte am 25. Juni 2020 (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Ge- richtsakten]). 3.2 Gestützt auf diese Unterlagen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (ab potentiellem Anspruchsbeginn [März 2018]) bei den Einnahmen einen Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- an mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne adäquaten Gegenwert auf sein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, er ha- be infolge Verzichts auf das Wohnrecht keinen Unterhalt (ca. Fr. 18'000.--) für die beiden gemeinsamen Kinder zu entrichten. Zudem bestehe die Mög- lichkeit, dass er nach Abschluss der Ausbildung der Kinder wieder im Haus an der ... wohnen dürfe und dass er bei einem allfälligen Verkauf dieses Hauses an einem etwaigen Veräusserungsgewinn partizipiere. Deshalb gehe es nicht an, dass ihm der Betrag von Fr. 10'210.-- als Einnahme an- gerechnet werde. 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer mit Schen- kungsvertrag vom 26. Oktober 2007 ein unentgeltliches und lebenslängli- ches Wohnrecht am Grundstück ...-Grundbuchblatt Nr. ... (...) eingeräumt (AB 15/9 Ziff. III). Damit erhielt er die Befugnis, in diesem Gebäude Woh- nung zu nehmen (vgl. Art. 776 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]). Irgendwelche Vorbehalte oder Bedingungen wurden im Schenkungsvertrag nicht festgehalten. Insbesondere gibt es keine An- haltspunkte dafür, dass das Wohnrecht auf den Bestand einer ungetrenn- ten Ehe beschränkt gewesen wäre. Zwar können (nebst dem Tod des Be- rechtigten; vgl. Art. 776 Abs. 3 i.V.m. Art. 749 Abs. 1 ZGB) weitere Beendi- gungsgründe vorgesehen und im Grundbuch eingetragen werden (auflö- send bedingte Nutzniessung bzw. auflösend bedingtes Wohnrecht), jedoch muss der Eintritt der Bedingung ohne weiteres bestimmbar sein (vgl. RO- LAND M. MÜLLER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 7. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 749; BICHSEL/MAUERHOFER, ZGB Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Aufl. 2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 9 Art. 749 N. 7; FELIX HORAT, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, 2018, S. 70 N. 56). Von dieser Möglichkeit wur- de vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht. 3.3.2 Ab Aufnahme des Getrenntlebens per 1. April 2017 (AB 6/1) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch mehr vom Wohnrecht, obschon dieses noch immer bestand und noch immer im Grundbuch eingetragen war (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Es liegt mithin für die Zeit des Getrenntlebens ein faktischer Verzicht seiner- seits auf das (an sich nach wie vor bestehende) Wohnrecht vor. Dass die- ser Verzicht mit verrechenbaren Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen einhergehen würde, geht aus der vor dem Regionalgericht B.________ abgeschlossenen vorläufigen Trennungsvereinbarung vom 19. März 2018 (AB 6/1 ff.) nicht hervor. Zum einen wurde darin einzig festgehalten, dass aufgrund der "aktuellen finanziellen Verhältnisse" zurzeit keine Unterhalts- beiträge geschuldet seien bzw. bezahlt werden könnten (S. 2 Ziff. 8 f.). Zum anderen wurde das Wohnrecht an sich bzw. der faktische Verzicht darauf infolge Getrenntlebens mit keinem Wort erwähnt. 3.3.3 Im Rahmen der Ehescheidung verzichtete der Beschwerdeführer in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März 2020 dann gänzlich auf das Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c) und dieses wurde anschliessend im Grundbuch gelöscht (vgl. GRUDIS-Auszug vom
20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Dass dafür eine Gegenleistung ab- gemacht worden wäre, kann aus der Ehescheidungskonvention nicht abge- leitet werden. Vielmehr erklärten sich die Ehegatten als vollständig ausein- andergesetzt (vgl. AB 6/6 f.); auf Ehegattenunterhalt wurde ausdrücklich gegenseitig verzichtet (AB 6/8 Ziff. 5) und betreffend Kinderunterhalt wurde explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, einen solchen zu leisten (AB 6/8 Ziff. 4.1). Entgegen dem Beschwerde- führer besteht demnach keine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung des Wohnrechtsanspruchs bzw. des Verzichts darauf mit Unterhaltsansprüchen gegenüber der abgeschiedenen Ehefrau oder den Kindern, da solche von ihm gar nicht geschuldet waren. Für den (vorliegend eingetretenen) Fall einer Berentung durch die IV verpflichtete er sich einzig dazu, die dazu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 10 gehörenden IV-Kinderrenten direkt an seine Ehefrau bzw. nach deren Wei- sungen auszahlen zu lassen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). 3.3.4 Für den Fall, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers (insbesondere durch Partizipation an einem allfälli- gen Veräusserungsgewinn infolge Verkaufs bzw. Übernahme der Liegen- schaft [nebst einem Investitions- und Gewinnanteil der Ehefrau von insge- samt Fr. 200'000.--; vgl. AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. e]) künftig verändern sollte, wäre nachträglich bzw. dereinst ein Kinderunterhaltsbeitrag bzw. ein Mündigen- unterhalt bei Ausbildung der Kinder festzusetzen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). Zur- zeit stehen solche Veränderungen offenkundig nicht zur Diskussion, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Mit der Nichtausübung des Wohnrechts bzw. dessen Löschung im Grundbuch verzichtete der Be- schwerdeführer auf dessen wirtschaftlichen Wert. Die Löschung erfolgte vorbehaltlos und ohne adäquaten Gegenwert. Dass dafür eine Rechts- pflicht bestanden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt worden war, folgt daraus nicht, dass er in einem späteren Stadium verpflichtet gewesen wäre, auf dieses wieder unentgeltlich zu verzichten, hat er dafür doch sei- nen Miteigentumsanteil verschenkt. Das Vorliegen einer Verzichtshandlung ist demnach erstellt und dem Beschwerdeführer wurde zu Recht ein Ein- kommensverzicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- pro Jahr angerechnet. 3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegne- rin herangezogenen Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 10'210.-- nicht. Dabei handelt es sich um den jährlichen Mietwert gemäss Veranlagungs- verfügung vom 10. Februar 2022 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (AB 10/7 Ziff. 7.1; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits in E. 2.3.1 f. erwähnt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 4, nun- mehr explizit zugestanden, ist hiervon noch die Gebäudeunterhaltspau- schale von 20 % (Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungs- kosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 2'042.--, in Abzug zu bringen (AB 10/7 Ziff. 7.2). Um diesen Betrag re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 11 duziert sich das anrechenbare Einkommen, was in den Verfügungen vom
7. Dezember 2022 (AB 17 f.) und im Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) fälschlicherweise noch unberücksichtigt geblieben ist. Dies- bezüglich liegt mittlerweile ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. Die Beschwer- de ist dahingehend gutzuheissen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer in Bezug auf einen EL-Anspruch ab
1. März 2018 der um die Gebäudeunterhaltspauschale von Fr. 2'042.-- re- duzierte Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 8'168.-- (Fr. 10'210.-- ./. Fr. 2'042.--) anzurechnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und neu zu verfügen haben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen be- rechne und darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.