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200 2023 201

Bern VerwG · 2023-10-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Februar 2023

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2021 unter Hinweis auf verschiedene seit 2004 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie me- dizinische Abklärungen; insbesondere liess sie den Versicherten orthopä- disch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 7. Februar [AB 34.1] bzw. vom 9. März 2022 [AB 37.1, 37.2]). Mit Vorbescheid vom 30. März 2022 (AB 38) stellt die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren- te in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 44, 46) holte sie eine gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (AB 54 S. 1 ff.) ein und kündigte mit Vorbescheid vom 4. November 2022 (AB 55) erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 23 % an. Der Versicherte erhob dagegen Einwände (AB 57). Am 10. Fe- bruar 2023 (AB 59) verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente. Mit Eingabe vom 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2023 (Postaufgabe) vervollständigte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, bei seiner Rechtsschutzversicherung (B.________ AG [B.________]) ein Gesuch um Kostengutsprache für das vorliegende Verfahren einzureichen und deren schriftlichen Entscheid dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postauf- gabe) Stellung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Gleich- zeitig reichte er eine Bestätigung der B.________ vom 16. August 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage 6) ein, wonach sie allfällige Gerichtskosten des laufenden Beschwerdeverfahrens überneh- men werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2023 wies der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im August 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten- tiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Ren- te in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 7 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 6. Oktober 2021 (AB 15 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Angst- störung, eine Depression und einen Bandscheibenvorfall der Lendenwir- belsäule. Nach der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 sei ein völliger Zusammenbruch erfolgt. Daneben sei der Patient geschäftlich insolvent geworden. Er sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Aus körperli- chen und mentalen Gründen bestehe seit 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 8 3.1.2 Dem von den Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Rheumatologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, erstellten orthopädischen Teilgutachten vom 7. Februar 2022 (AB 34.1) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 16 f. Ziff. 6):

1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5, M51.2)

- MRI Wirbelsäule vom 20. April 2015: kleine foraminale Diskushernie LWK3/4 links mit Tangierung L3 foraminal links, breitbasiges dorsa- les Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit rechtsbetonter fo- raminaler Tangierung L4 und L5 foraminal linksbetont, diskrete ba- sale Spondylarthrosen LWK5/SWK1 beidseits betont

2. Status nach Pankreatitis 03/2006 (ICD-10 K86.0)

3. Status nach Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.2)

4. Status nach generalisiertem Gelegenheitsanfall, provoziert durch Al- kohol am 16. Oktober 2014 (ICD-10 G40.5)

- EEG vom 9. November 2004: normales EEG im Wachzustand abge- leitet

5. Amaurose rechtes Auge (ICD-10 H54.4)

6. Innere Hämorrhoiden Grad I bis II (ICD-10 K64.1). Seit 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als ..., die teils körperlich leicht, teils jedoch auch mittelschwer bis schwer gewesen sei, nicht mehr arbeitsfähig geworden. Diese Tätigkeit mit Tragen von schweren Gewichten und kniender und rückenbeanspruchender Position sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit hätte er wohl seit 2014 ausüben können. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine leichte Wechseltätigkeit sein, die eine körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränk- ter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal 5 kg bein- halte. Die Arbeit sollte keine den Rücken beanspruchende Tätigkeit, wie wiederholtes Vornüberbeugen oder Bücken, beinhalten. Treppensteigen sowie Leitern besteigen sollte die ideal angepasste Tätigkeit nicht aufwei- sen. In einer entsprechend optimal angepassten Tätigkeit wäre aus rein somatischer Sicht eine maximale Präsenz von täglich acht bis neun Stun- den möglich. Die Leistungseinschränkung betrage aufgrund erhöhten Pau- senbedarfs ca. 20 % eines Vollzeitpensums (S. 21). Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dia- gnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2022 (AB 37.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 9 gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 [S. 24 Ziff. 6.1.1]). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhal- tensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2), sowie einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Er führte aus, anhand des psychopathologischen Befundes zeigten sich die Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradig depressi- ven Störung als erfüllt. Aktenanamnestisch seien 2014 der Verdacht auf eine Angststörung und 2021 die Diagnose einer Angststörung und Depres- sion festgehalten worden. Des Weiteren habe der Explorand nach der Trennung von der Ehefrau 2013 einen völligen Zusammenbruch erlitten und sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Eigenanamnestisch sei vom Exploranden diesbezüglich berichtet worden, dass er sich nach der Trennung von seiner Ehefrau am TT. MM. 2013 und dem Tod seiner Hün- din am TT. MM. 2013 "zurückgezogen" habe und während "eines Jahres nichts mehr gemacht" habe. Es sei somit in der Vorgeschichte davon aus- zugehen, dass zumindest eine weitere depressive Episode vorgelegen ha- be, so dass insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung aus- zugehen sei. Bei der in den Akten dokumentierten Angststörung handle es sich nicht um eine eigene Entität. Diese sei als Symptomatik innerhalb der bestehenden, rezidivierenden depressiven Störung anzusehen (S. 25). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der bereits eingetre- tenen Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der damit verbun- denen Funktionseinschränkung sowie nicht vorhandener Ressourcen sei auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen (S. 36 f. Ziff. 8.1.1, 8.2.1, 8.2.5). Erfahrungsgemäss sei aufgrund der seit längerem eingetretenen Chronifi- zierung, der Art und Schwere der Erkrankung, der Persönlichkeit des Ex- ploranden sowie der für den Exploranden nicht veränderbaren Lebenssitua- tion und damit verbundenen Sinnlosigkeit einer Behandlung, von einer ho- hen Therapieresistenz bzw. geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wäre dennoch indiziert. Das Ziel einer solchen Behandlung könne jedoch aufgrund der bestehenden psychischen Gesamtsituation lediglich auf einem supportiven Behandlungsansatz mit vorwiegender Suizidprävention liegen (S. 37 Ziff. 8.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 10 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 22. Februar 2022 (AB 37.2) attestierten die Gutachter eine vollständige Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit seit 2014 (S. 9 Ziff. 4.9). 3.1.3 Mit Einwandschreiben vom 24. und vom 30. August 2022 (AB 44,

46) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Befundberichte des Instituts G.________ vom 10. Mai 2022 (MRI der Wirbelsäule [LWS/Sacrum; AB 44 S. 4]), vom 29. Juni 2022 (MRI der linken Hüfte [AB 44 S. 3]) und vom 25. August 2022 (MRI der HWS/Scapulae/Thorax [AB 46 S. 2 f.]) zu. Der Gutachter Dr. med. E.________ nahm dazu am

31. Oktober 2022 (AB 54 S. 1 ff.) Stellung. Er hielt hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils an der Einschätzung vom Februar 2022 fest. Er führte aus, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände würden sich auf eine mögliche Beeinträchtigung ("kann") u.a. einer "Bursitis iliopectinea" beziehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und Anamneseerhebung hätten sich diesbezüglich keine die Leistungsfähigkeit über das genannte Ausmass hinaus einschränkenden Funktionsstörungen ergeben. Es dürfe bemerkt werden, dass radiologische Befunde per se keine Begründung für Funktionsstörungen seien. Das Gleiche gelte für die angeführten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, welche im MRI von Ende August 2022 zur Darstellung gekommen seien. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 10. Februar 2023 (AB 59) auf die orthopädisch-psychiatrische Expertise der Dres. med. E.________, D.________ und F.________ (inter- disziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. März 2022 [AB 37.2]; orthopädi- sches Teilgutachten vom 7. Februar 2022 [AB 34.1]; psychiatrisches Teil- gutachten vom 9. März 2022 [AB 37.1]; Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 [AB 54 S. 1 ff.]). Diese erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden, fachärztlichen Abklärungen (AB 34.1 S. 14 f. Ziff. 4, 37.1 S. 20 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 34.1 S. 5 ff. Ziff. 2, 37.1 S. 6 f. Ziff. 2) bzw. der nach Begutachtung erstellten bildgebenden Dokumentation (AB 44, 46) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen (AB 34.1 S. 9 ff. Ziff. 3.2, 37.1 S. 9 f. Ziff. 3.2.1) getroffen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 12 Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als ... seit 2014 vollständig arbeitsun- fähig ist. In einer adaptierten Tätigkeit ist seit 2014 eine vollschichtige Prä- senz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar; mithin besteht somit eine Erwerbsfähigkeit von 80 %, wobei vorübergehende Beschwer- deexazerbationen, die zu Arbeitsausfällen führen könnten, möglich sind (AB 34.1 S. 21 f.). Aus psychiatrischer Sicht leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [AB 37.1 S. 24 Ziff. 6.1.1]). Daraus leitete der Gutachter Dr. med. F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit durchgehend seit 2014 ab (AB 37.1 S. 36 f. Ziff. 8). Die Diagnosestellung wurde vom Gutachter grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. AB 371. S 24 f. Ziff. 6.2.1). Zum gutachterlich attestierten Schweregrad des depressiven Geschehens ist allerdings festzuhalten, dass nur bedingt nachvollziehbar ist, ob der Ex- perte bei der entsprechenden Einschätzung die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten hat (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 173, 179). Dies insbesondere deshalb, weil er nicht im Einzelnen darlegte, welche diagnos- tischen Symptome er als erfüllt bzw. als nicht erfüllt erachtete und er die Schweregradeinschätzung auch nicht hinreichend erläuterte, sondern ein- zig auf den psychopathologischen Befund verwies (AB 37.1 S. 25). Unbe- sehen davon bildet die gutachterliche Beurteilung eine hinreichende Grund- lage für die vorzunehmende Beurteilung des Rentenanspruchs. Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt; weiterer medizinischer Abklärun- gen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.3.2 Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnose betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständi- ge vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsun- fähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 13 (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar

– zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbe- zug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren- tenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Ab- weichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ seinen Schluss, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die Arbeits- fähigkeit für jedwede Tätigkeit vollständig aufgehoben, im Lichte der darge- legten Rechtsprechung nicht gehörig begründete. Das vom Gutachter vor- genommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchti- gungen bei psychischen Erkrankungen (AB 37.1 S. 34) vermag die gefor- derte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zu- kommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Sympto- merfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Folg- lich liegt ein Grund vor, der ein Abweichen von der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist, wobei die versicher- te Person die materielle Beweislast trägt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gut- achterlich attestierte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ledig- lich an der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode, zu orientieren scheint (Entscheid des BGer vom 6. September 2022, 8C_331/2022, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 14 4. 4.1 Der Gutachter Dr. med. F.________ zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf, insbesondere stellte er keinen Hinweis für eine bewusste Aggravation oder gar Simulation fest (AB 37.1 S. 33 Ziff. 7.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.3.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Experte – nebst unauffälligen objektiven Befunden in den Bereichen äussere Erscheinung, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und formalem sowie inhaltlichem Denken – eine mittelgradig gedrückte Stimmung mit phasenweise auftretendem Ausdruck von Zu- kunfts- und Existenzangst, Perspektivlosigkeit sowie einem deutlich gemin- derten Selbstwertgefühl. Zudem beschrieb der Gutachter ausgeprägte Ge- fühle der Scham, der Peinlichkeit sowie einer ausgeprägten Enttäuschung und Kränkung vor allem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer empfun- dene Rückweisung durch seine Familie. Des Weiteren hielt er eine Freud- und Interessenlosigkeit – abgesehen von der Pflege und Beschäftigung mit dem Hund – fest. Die affektive Modulationsfähigkeit bzw. Schwingungs- fähigkeit habe sich durchgehend mittelgradig beeinträchtigt gezeigt und sei zum positiven Pol hin deutlich eingeschränkt gewesen (AB 37.1 S. 21 f. Ziff. 4.3.2). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 15 Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Bisher wurden keinerlei psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wiederholt darauf hinge- wiesen worden sei bzw. diese ihm empfohlen worden seien (AB 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Auch der Gutachter erachtete eine Psychotherapie für indiziert (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1). Psychopharmakologisch wurde der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben seit 2004 lediglich mit Temesta (einem Anxiolytikum) behandelt, eine antidepressive Medikation wurde nicht instal- liert (AB 7 S. 3, 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Eingliederungsmassnahmen fanden ebenfalls keine statt und wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht gewünscht, vielmehr wünschte er seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Rentenprüfung (AB 7 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewie- senen Behandlungs- und Eingliederungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, erwähnte der Gutachter keine Wechselwirkungen zwischen der rezidivierenden depressiven Störung und anderen Diagno- sen. Darüber hinaus sind auch den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Wechselwirkungen zu entnehmen. Das Vorliegen ressourcenhemmender Komorbiditäten ist damit zu verneinen. 4.2.2 Was den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) angeht, diagnostizierte der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung. Er konstatierte lediglich eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen und Kränkungen, die sich vor allem ab dem Zeitpunkt der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 akzentuiert haben dürfte (AB 37.1 S. 35). 4.2.3 Betreffend den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) verwies der Gutachter auf eine seit mindestens 2014 be- stehende ausgeprägte Isolation (AB 37.1 S. 35). Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 16 lebt von seiner Familie (d.h. Ex-Frau, Kinder und Grosskinder) – bewusst – weitgehend zurückgezogen bzw. alleine mit seinem Hund. Dies begründet er damit, dass es ihm so wohler sei bzw. er von seiner Familie enttäuscht worden sei (AB 7 S. 3, 37.1 S. 17 Ziff. 3.2.8). Deswegen habe er auch de- ren Telefonnummern gesperrt (AB 37.1 S. 23 Ziff. 4.3.2). Persönliche und familiäre Ressourcen aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers bestehen damit keine. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer über ein bescheidenes Aktivitätenniveau verfügt. Dennoch steht die attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit – trotz gegenteiliger Einschätzung des Gutachters (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2a) – nicht im Einklang mit den dem Be- schwerdeführer möglichen Aktivitäten in anderen Lebensbereichen. So verfügt er etwa über einen strukturierten Tagesablauf. Er geht am Morgen sowie am Abend mit dem Hund spazieren und fährt dazu mit dem Auto in den Wald (Spaziergang am Morgen). Ebenfalls mit dem Auto fährt er zum täglichen Einkauf, wobei er jeweils bewusst nur die gerade benötigten Din- ge kauft, damit er am Folgetag wieder "rausgeht" (AB 37.1 S. 16 f. Ziff. 3.2.8). Daneben war er auch in der Lage, allein mit seinem Auto von sei- nem Wohnort zur Begutachtung in ... und wieder zurück zu fahren (AB 37.1 S. 20 Ziff. 4.1), was gemäss Routenplaner pro Richtung selbst bei wenig Verkehrsaufkommen einer Fahrtzeit von jeweils ca. zwei Stunden ent- spricht. 4.3.2 Wie bereits vorstehend dargelegt, nimmt der Beschwerdeführer keine therapeutischen Optionen in Anspruch (vgl. E. 4.2.1.2; BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der Gutachter wertete dies als Konse- quenz eines bestehenden starken Gefühls der Sinnlosigkeit einer solchen Behandlung und damit als Teil der Erkrankung und nicht als Zeichen eines fehlenden Leidensdrucks (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2b). Soweit er (u.a.) aufgrund der Persönlichkeit des Exploranden von einer hohen Therapieresistenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 17 bzw. einer geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausging (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1), ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als der Gutachter unter dem Komplex "Persönlichkeit" keine entsprechenden Hindernisse wie etwa eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge erwähnte (AB 38.1 S. 35 Ziff. 7.5/1.). 4.4 Wenngleich der Komplex "Sozialer Kontext" und allenfalls der Indi- kator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck" für eine gewisse funktionelle Einschränkung bzw. eine gewisse Ressourcenhemmung sprechen, stehen die übrigen Indikatoren bzw. Kom- plexe der psychiatrischerseits attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) entgegen. Mithin sind in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach sich die diagnostizierte leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt und für das Gericht Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. Damit ist gestützt auf die Beurteilung der orthopädischen Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. AB 34.1 S. 22; E. 3.3.1). Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 18 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im August 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Februar 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 19 statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Da der Beschwerdeführer zumindest seit 2014 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht (vgl. AB 37.1 S. 30) – wobei im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bereits ab dem Jahr 2005 kein beitragspflichtiges Einkommen mehr aufgeführt ist (AB 9) – stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf einen LSE- Tabellenlohn ab (AB 59 S. 2). Die Wahl der Position Ziff. 45-46 (Grosshan- del; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen) sowie des Kompetenzni- veaus 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenbearbeitung und Administration […]") ist mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwer- deführers nicht zu beanstanden (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 8 S. 2, 37.1 S. 28). Allerdings ist entgegen der Beschwerdegegnerin dabei nicht ein Tabellen- lohn gemäss LSE 2018, sondern ein solcher gemäss der am 23. August 2022 und damit vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 73'082.-- (Fr. 5'748.-- x 12 / 40 x 41.9 [BUA, Ziff. 45-47, 2022] / 104.5 x 105.7 [Tabel- le T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Ziff. 45-47, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.5 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht verwertet, korrekterweise anhand eines LSE-Tabellenlohnes (AB 59 S. 2; vgl. E. 5.3 hiervor). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. dazu E. 5.4 hiervor), Männer, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominalloh- nentwicklung und der gutachterlich attestierten Resterwerbsfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 20 80 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'856.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 103.2 x 103.6 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.8). Ein Abzug für Teilzeitarbeit fällt bei einer funktionel- len Leistungsfähigkeit von 80 % ausser Betracht (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 73'082.-- (vgl. E. 5.4 hiervor) und Fr. 52'856.-- (vgl. E. 5.5 hiervor) resul- tiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 28 % ([Fr. 73'082.-- ./. Fr. 52'856.--] / Fr. 73'082.-- x 100), was nicht zu einer Invalidenrente be- rechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis korrekterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im August 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten- tiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Ren- te in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 7 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  5. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 6. Oktober 2021 (AB 15 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Angst- störung, eine Depression und einen Bandscheibenvorfall der Lendenwir- belsäule. Nach der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 sei ein völliger Zusammenbruch erfolgt. Daneben sei der Patient geschäftlich insolvent geworden. Er sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Aus körperli- chen und mentalen Gründen bestehe seit 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 8 3.1.2 Dem von den Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Rheumatologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, erstellten orthopädischen Teilgutachten vom 7. Februar 2022 (AB 34.1) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 16 f. Ziff. 6):
  6. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5, M51.2) - MRI Wirbelsäule vom 20. April 2015: kleine foraminale Diskushernie LWK3/4 links mit Tangierung L3 foraminal links, breitbasiges dorsa- les Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit rechtsbetonter fo- raminaler Tangierung L4 und L5 foraminal linksbetont, diskrete ba- sale Spondylarthrosen LWK5/SWK1 beidseits betont
  7. Status nach Pankreatitis 03/2006 (ICD-10 K86.0)
  8. Status nach Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.2)
  9. Status nach generalisiertem Gelegenheitsanfall, provoziert durch Al- kohol am 16. Oktober 2014 (ICD-10 G40.5) - EEG vom 9. November 2004: normales EEG im Wachzustand abge- leitet
  10. Amaurose rechtes Auge (ICD-10 H54.4)
  11. Innere Hämorrhoiden Grad I bis II (ICD-10 K64.1). Seit 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als ..., die teils körperlich leicht, teils jedoch auch mittelschwer bis schwer gewesen sei, nicht mehr arbeitsfähig geworden. Diese Tätigkeit mit Tragen von schweren Gewichten und kniender und rückenbeanspruchender Position sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit hätte er wohl seit 2014 ausüben können. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine leichte Wechseltätigkeit sein, die eine körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränk- ter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal 5 kg bein- halte. Die Arbeit sollte keine den Rücken beanspruchende Tätigkeit, wie wiederholtes Vornüberbeugen oder Bücken, beinhalten. Treppensteigen sowie Leitern besteigen sollte die ideal angepasste Tätigkeit nicht aufwei- sen. In einer entsprechend optimal angepassten Tätigkeit wäre aus rein somatischer Sicht eine maximale Präsenz von täglich acht bis neun Stun- den möglich. Die Leistungseinschränkung betrage aufgrund erhöhten Pau- senbedarfs ca. 20 % eines Vollzeitpensums (S. 21). Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dia- gnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2022 (AB 37.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 9 gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 [S. 24 Ziff. 6.1.1]). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhal- tensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2), sowie einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Er führte aus, anhand des psychopathologischen Befundes zeigten sich die Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradig depressi- ven Störung als erfüllt. Aktenanamnestisch seien 2014 der Verdacht auf eine Angststörung und 2021 die Diagnose einer Angststörung und Depres- sion festgehalten worden. Des Weiteren habe der Explorand nach der Trennung von der Ehefrau 2013 einen völligen Zusammenbruch erlitten und sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Eigenanamnestisch sei vom Exploranden diesbezüglich berichtet worden, dass er sich nach der Trennung von seiner Ehefrau am TT. MM. 2013 und dem Tod seiner Hün- din am TT. MM. 2013 "zurückgezogen" habe und während "eines Jahres nichts mehr gemacht" habe. Es sei somit in der Vorgeschichte davon aus- zugehen, dass zumindest eine weitere depressive Episode vorgelegen ha- be, so dass insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung aus- zugehen sei. Bei der in den Akten dokumentierten Angststörung handle es sich nicht um eine eigene Entität. Diese sei als Symptomatik innerhalb der bestehenden, rezidivierenden depressiven Störung anzusehen (S. 25). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der bereits eingetre- tenen Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der damit verbun- denen Funktionseinschränkung sowie nicht vorhandener Ressourcen sei auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen (S. 36 f. Ziff. 8.1.1, 8.2.1, 8.2.5). Erfahrungsgemäss sei aufgrund der seit längerem eingetretenen Chronifi- zierung, der Art und Schwere der Erkrankung, der Persönlichkeit des Ex- ploranden sowie der für den Exploranden nicht veränderbaren Lebenssitua- tion und damit verbundenen Sinnlosigkeit einer Behandlung, von einer ho- hen Therapieresistenz bzw. geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wäre dennoch indiziert. Das Ziel einer solchen Behandlung könne jedoch aufgrund der bestehenden psychischen Gesamtsituation lediglich auf einem supportiven Behandlungsansatz mit vorwiegender Suizidprävention liegen (S. 37 Ziff. 8.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 10 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 22. Februar 2022 (AB 37.2) attestierten die Gutachter eine vollständige Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit seit 2014 (S. 9 Ziff. 4.9). 3.1.3 Mit Einwandschreiben vom 24. und vom 30. August 2022 (AB 44, 46) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Befundberichte des Instituts G.________ vom 10. Mai 2022 (MRI der Wirbelsäule [LWS/Sacrum; AB 44 S. 4]), vom 29. Juni 2022 (MRI der linken Hüfte [AB 44 S. 3]) und vom 25. August 2022 (MRI der HWS/Scapulae/Thorax [AB 46 S. 2 f.]) zu. Der Gutachter Dr. med. E.________ nahm dazu am
  12. Oktober 2022 (AB 54 S. 1 ff.) Stellung. Er hielt hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils an der Einschätzung vom Februar 2022 fest. Er führte aus, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände würden sich auf eine mögliche Beeinträchtigung ("kann") u.a. einer "Bursitis iliopectinea" beziehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und Anamneseerhebung hätten sich diesbezüglich keine die Leistungsfähigkeit über das genannte Ausmass hinaus einschränkenden Funktionsstörungen ergeben. Es dürfe bemerkt werden, dass radiologische Befunde per se keine Begründung für Funktionsstörungen seien. Das Gleiche gelte für die angeführten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, welche im MRI von Ende August 2022 zur Darstellung gekommen seien. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 10. Februar 2023 (AB 59) auf die orthopädisch-psychiatrische Expertise der Dres. med. E.________, D.________ und F.________ (inter- disziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. März 2022 [AB 37.2]; orthopädi- sches Teilgutachten vom 7. Februar 2022 [AB 34.1]; psychiatrisches Teil- gutachten vom 9. März 2022 [AB 37.1]; Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 [AB 54 S. 1 ff.]). Diese erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden, fachärztlichen Abklärungen (AB 34.1 S. 14 f. Ziff. 4, 37.1 S. 20 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 34.1 S. 5 ff. Ziff. 2, 37.1 S. 6 f. Ziff. 2) bzw. der nach Begutachtung erstellten bildgebenden Dokumentation (AB 44, 46) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen (AB 34.1 S. 9 ff. Ziff. 3.2, 37.1 S. 9 f. Ziff. 3.2.1) getroffen worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 12 Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als ... seit 2014 vollständig arbeitsun- fähig ist. In einer adaptierten Tätigkeit ist seit 2014 eine vollschichtige Prä- senz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar; mithin besteht somit eine Erwerbsfähigkeit von 80 %, wobei vorübergehende Beschwer- deexazerbationen, die zu Arbeitsausfällen führen könnten, möglich sind (AB 34.1 S. 21 f.). Aus psychiatrischer Sicht leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [AB 37.1 S. 24 Ziff. 6.1.1]). Daraus leitete der Gutachter Dr. med. F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit durchgehend seit 2014 ab (AB 37.1 S. 36 f. Ziff. 8). Die Diagnosestellung wurde vom Gutachter grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. AB 371. S 24 f. Ziff. 6.2.1). Zum gutachterlich attestierten Schweregrad des depressiven Geschehens ist allerdings festzuhalten, dass nur bedingt nachvollziehbar ist, ob der Ex- perte bei der entsprechenden Einschätzung die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten hat (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 173, 179). Dies insbesondere deshalb, weil er nicht im Einzelnen darlegte, welche diagnos- tischen Symptome er als erfüllt bzw. als nicht erfüllt erachtete und er die Schweregradeinschätzung auch nicht hinreichend erläuterte, sondern ein- zig auf den psychopathologischen Befund verwies (AB 37.1 S. 25). Unbe- sehen davon bildet die gutachterliche Beurteilung eine hinreichende Grund- lage für die vorzunehmende Beurteilung des Rentenanspruchs. Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt; weiterer medizinischer Abklärun- gen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.3.2 Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnose betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständi- ge vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsun- fähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 13 (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbe- zug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren- tenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Ab- weichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ seinen Schluss, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die Arbeits- fähigkeit für jedwede Tätigkeit vollständig aufgehoben, im Lichte der darge- legten Rechtsprechung nicht gehörig begründete. Das vom Gutachter vor- genommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchti- gungen bei psychischen Erkrankungen (AB 37.1 S. 34) vermag die gefor- derte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zu- kommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Sympto- merfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Folg- lich liegt ein Grund vor, der ein Abweichen von der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist, wobei die versicher- te Person die materielle Beweislast trägt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gut- achterlich attestierte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ledig- lich an der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode, zu orientieren scheint (Entscheid des BGer vom 6. September 2022, 8C_331/2022, E. 5.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 14
  13. 4.1 Der Gutachter Dr. med. F.________ zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf, insbesondere stellte er keinen Hinweis für eine bewusste Aggravation oder gar Simulation fest (AB 37.1 S. 33 Ziff. 7.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.3.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Experte – nebst unauffälligen objektiven Befunden in den Bereichen äussere Erscheinung, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und formalem sowie inhaltlichem Denken – eine mittelgradig gedrückte Stimmung mit phasenweise auftretendem Ausdruck von Zu- kunfts- und Existenzangst, Perspektivlosigkeit sowie einem deutlich gemin- derten Selbstwertgefühl. Zudem beschrieb der Gutachter ausgeprägte Ge- fühle der Scham, der Peinlichkeit sowie einer ausgeprägten Enttäuschung und Kränkung vor allem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer empfun- dene Rückweisung durch seine Familie. Des Weiteren hielt er eine Freud- und Interessenlosigkeit – abgesehen von der Pflege und Beschäftigung mit dem Hund – fest. Die affektive Modulationsfähigkeit bzw. Schwingungs- fähigkeit habe sich durchgehend mittelgradig beeinträchtigt gezeigt und sei zum positiven Pol hin deutlich eingeschränkt gewesen (AB 37.1 S. 21 f. Ziff. 4.3.2). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 15 Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Bisher wurden keinerlei psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wiederholt darauf hinge- wiesen worden sei bzw. diese ihm empfohlen worden seien (AB 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Auch der Gutachter erachtete eine Psychotherapie für indiziert (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1). Psychopharmakologisch wurde der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben seit 2004 lediglich mit Temesta (einem Anxiolytikum) behandelt, eine antidepressive Medikation wurde nicht instal- liert (AB 7 S. 3, 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Eingliederungsmassnahmen fanden ebenfalls keine statt und wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht gewünscht, vielmehr wünschte er seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Rentenprüfung (AB 7 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewie- senen Behandlungs- und Eingliederungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, erwähnte der Gutachter keine Wechselwirkungen zwischen der rezidivierenden depressiven Störung und anderen Diagno- sen. Darüber hinaus sind auch den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Wechselwirkungen zu entnehmen. Das Vorliegen ressourcenhemmender Komorbiditäten ist damit zu verneinen. 4.2.2 Was den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) angeht, diagnostizierte der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung. Er konstatierte lediglich eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen und Kränkungen, die sich vor allem ab dem Zeitpunkt der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 akzentuiert haben dürfte (AB 37.1 S. 35). 4.2.3 Betreffend den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) verwies der Gutachter auf eine seit mindestens 2014 be- stehende ausgeprägte Isolation (AB 37.1 S. 35). Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 16 lebt von seiner Familie (d.h. Ex-Frau, Kinder und Grosskinder) – bewusst – weitgehend zurückgezogen bzw. alleine mit seinem Hund. Dies begründet er damit, dass es ihm so wohler sei bzw. er von seiner Familie enttäuscht worden sei (AB 7 S. 3, 37.1 S. 17 Ziff. 3.2.8). Deswegen habe er auch de- ren Telefonnummern gesperrt (AB 37.1 S. 23 Ziff. 4.3.2). Persönliche und familiäre Ressourcen aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers bestehen damit keine. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer über ein bescheidenes Aktivitätenniveau verfügt. Dennoch steht die attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit – trotz gegenteiliger Einschätzung des Gutachters (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2a) – nicht im Einklang mit den dem Be- schwerdeführer möglichen Aktivitäten in anderen Lebensbereichen. So verfügt er etwa über einen strukturierten Tagesablauf. Er geht am Morgen sowie am Abend mit dem Hund spazieren und fährt dazu mit dem Auto in den Wald (Spaziergang am Morgen). Ebenfalls mit dem Auto fährt er zum täglichen Einkauf, wobei er jeweils bewusst nur die gerade benötigten Din- ge kauft, damit er am Folgetag wieder "rausgeht" (AB 37.1 S. 16 f. Ziff. 3.2.8). Daneben war er auch in der Lage, allein mit seinem Auto von sei- nem Wohnort zur Begutachtung in ... und wieder zurück zu fahren (AB 37.1 S. 20 Ziff. 4.1), was gemäss Routenplaner pro Richtung selbst bei wenig Verkehrsaufkommen einer Fahrtzeit von jeweils ca. zwei Stunden ent- spricht. 4.3.2 Wie bereits vorstehend dargelegt, nimmt der Beschwerdeführer keine therapeutischen Optionen in Anspruch (vgl. E. 4.2.1.2; BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der Gutachter wertete dies als Konse- quenz eines bestehenden starken Gefühls der Sinnlosigkeit einer solchen Behandlung und damit als Teil der Erkrankung und nicht als Zeichen eines fehlenden Leidensdrucks (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2b). Soweit er (u.a.) aufgrund der Persönlichkeit des Exploranden von einer hohen Therapieresistenz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 17 bzw. einer geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausging (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1), ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als der Gutachter unter dem Komplex "Persönlichkeit" keine entsprechenden Hindernisse wie etwa eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge erwähnte (AB 38.1 S. 35 Ziff. 7.5/1.). 4.4 Wenngleich der Komplex "Sozialer Kontext" und allenfalls der Indi- kator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck" für eine gewisse funktionelle Einschränkung bzw. eine gewisse Ressourcenhemmung sprechen, stehen die übrigen Indikatoren bzw. Kom- plexe der psychiatrischerseits attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) entgegen. Mithin sind in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach sich die diagnostizierte leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt und für das Gericht Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. Damit ist gestützt auf die Beurteilung der orthopädischen Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. AB 34.1 S. 22; E. 3.3.1). Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen.
  14. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 18 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im August 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Februar 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 19 statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Da der Beschwerdeführer zumindest seit 2014 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht (vgl. AB 37.1 S. 30) – wobei im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bereits ab dem Jahr 2005 kein beitragspflichtiges Einkommen mehr aufgeführt ist (AB 9) – stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf einen LSE- Tabellenlohn ab (AB 59 S. 2). Die Wahl der Position Ziff. 45-46 (Grosshan- del; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen) sowie des Kompetenzni- veaus 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenbearbeitung und Administration […]") ist mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwer- deführers nicht zu beanstanden (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 8 S. 2, 37.1 S. 28). Allerdings ist entgegen der Beschwerdegegnerin dabei nicht ein Tabellen- lohn gemäss LSE 2018, sondern ein solcher gemäss der am 23. August 2022 und damit vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 73'082.-- (Fr. 5'748.-- x 12 / 40 x 41.9 [BUA, Ziff. 45-47, 2022] / 104.5 x 105.7 [Tabel- le T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Ziff. 45-47, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.5 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht verwertet, korrekterweise anhand eines LSE-Tabellenlohnes (AB 59 S. 2; vgl. E. 5.3 hiervor). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. dazu E. 5.4 hiervor), Männer, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominalloh- nentwicklung und der gutachterlich attestierten Resterwerbsfähigkeit von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 20 80 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'856.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 103.2 x 103.6 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.8). Ein Abzug für Teilzeitarbeit fällt bei einer funktionel- len Leistungsfähigkeit von 80 % ausser Betracht (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 73'082.-- (vgl. E. 5.4 hiervor) und Fr. 52'856.-- (vgl. E. 5.5 hiervor) resul- tiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 28 % ([Fr. 73'082.-- ./. Fr. 52'856.--] / Fr. 73'082.-- x 100), was nicht zu einer Invalidenrente be- rechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis korrekterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 201 IV FUE/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2021 unter Hinweis auf verschiedene seit 2004 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie me- dizinische Abklärungen; insbesondere liess sie den Versicherten orthopä- disch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 7. Februar [AB 34.1] bzw. vom 9. März 2022 [AB 37.1, 37.2]). Mit Vorbescheid vom 30. März 2022 (AB 38) stellt die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren- te in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 44, 46) holte sie eine gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (AB 54 S. 1 ff.) ein und kündigte mit Vorbescheid vom 4. November 2022 (AB 55) erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 23 % an. Der Versicherte erhob dagegen Einwände (AB 57). Am 10. Fe- bruar 2023 (AB 59) verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente. Mit Eingabe vom 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2023 (Postaufgabe) vervollständigte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, bei seiner Rechtsschutzversicherung (B.________ AG [B.________]) ein Gesuch um Kostengutsprache für das vorliegende Verfahren einzureichen und deren schriftlichen Entscheid dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postauf- gabe) Stellung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Gleich- zeitig reichte er eine Bestätigung der B.________ vom 16. August 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage 6) ein, wonach sie allfällige Gerichtskosten des laufenden Beschwerdeverfahrens überneh- men werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2023 wies der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im August 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten- tiellen Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Ren- te in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 7 ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 6. Oktober 2021 (AB 15 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Angst- störung, eine Depression und einen Bandscheibenvorfall der Lendenwir- belsäule. Nach der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 sei ein völliger Zusammenbruch erfolgt. Daneben sei der Patient geschäftlich insolvent geworden. Er sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Aus körperli- chen und mentalen Gründen bestehe seit 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 8 3.1.2 Dem von den Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Rheumatologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, erstellten orthopädischen Teilgutachten vom 7. Februar 2022 (AB 34.1) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 16 f. Ziff. 6):

1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5, M51.2)

- MRI Wirbelsäule vom 20. April 2015: kleine foraminale Diskushernie LWK3/4 links mit Tangierung L3 foraminal links, breitbasiges dorsa- les Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit rechtsbetonter fo- raminaler Tangierung L4 und L5 foraminal linksbetont, diskrete ba- sale Spondylarthrosen LWK5/SWK1 beidseits betont

2. Status nach Pankreatitis 03/2006 (ICD-10 K86.0)

3. Status nach Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.2)

4. Status nach generalisiertem Gelegenheitsanfall, provoziert durch Al- kohol am 16. Oktober 2014 (ICD-10 G40.5)

- EEG vom 9. November 2004: normales EEG im Wachzustand abge- leitet

5. Amaurose rechtes Auge (ICD-10 H54.4)

6. Innere Hämorrhoiden Grad I bis II (ICD-10 K64.1). Seit 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als ..., die teils körperlich leicht, teils jedoch auch mittelschwer bis schwer gewesen sei, nicht mehr arbeitsfähig geworden. Diese Tätigkeit mit Tragen von schweren Gewichten und kniender und rückenbeanspruchender Position sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit hätte er wohl seit 2014 ausüben können. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine leichte Wechseltätigkeit sein, die eine körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränk- ter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal 5 kg bein- halte. Die Arbeit sollte keine den Rücken beanspruchende Tätigkeit, wie wiederholtes Vornüberbeugen oder Bücken, beinhalten. Treppensteigen sowie Leitern besteigen sollte die ideal angepasste Tätigkeit nicht aufwei- sen. In einer entsprechend optimal angepassten Tätigkeit wäre aus rein somatischer Sicht eine maximale Präsenz von täglich acht bis neun Stun- den möglich. Die Leistungseinschränkung betrage aufgrund erhöhten Pau- senbedarfs ca. 20 % eines Vollzeitpensums (S. 21). Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dia- gnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2022 (AB 37.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 9 gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1 [S. 24 Ziff. 6.1.1]). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhal- tensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2), sowie einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Er führte aus, anhand des psychopathologischen Befundes zeigten sich die Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradig depressi- ven Störung als erfüllt. Aktenanamnestisch seien 2014 der Verdacht auf eine Angststörung und 2021 die Diagnose einer Angststörung und Depres- sion festgehalten worden. Des Weiteren habe der Explorand nach der Trennung von der Ehefrau 2013 einen völligen Zusammenbruch erlitten und sei mit der Situation nicht mehr fertig geworden. Eigenanamnestisch sei vom Exploranden diesbezüglich berichtet worden, dass er sich nach der Trennung von seiner Ehefrau am TT. MM. 2013 und dem Tod seiner Hün- din am TT. MM. 2013 "zurückgezogen" habe und während "eines Jahres nichts mehr gemacht" habe. Es sei somit in der Vorgeschichte davon aus- zugehen, dass zumindest eine weitere depressive Episode vorgelegen ha- be, so dass insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung aus- zugehen sei. Bei der in den Akten dokumentierten Angststörung handle es sich nicht um eine eigene Entität. Diese sei als Symptomatik innerhalb der bestehenden, rezidivierenden depressiven Störung anzusehen (S. 25). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der bereits eingetre- tenen Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der damit verbun- denen Funktionseinschränkung sowie nicht vorhandener Ressourcen sei auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen (S. 36 f. Ziff. 8.1.1, 8.2.1, 8.2.5). Erfahrungsgemäss sei aufgrund der seit längerem eingetretenen Chronifi- zierung, der Art und Schwere der Erkrankung, der Persönlichkeit des Ex- ploranden sowie der für den Exploranden nicht veränderbaren Lebenssitua- tion und damit verbundenen Sinnlosigkeit einer Behandlung, von einer ho- hen Therapieresistenz bzw. geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wäre dennoch indiziert. Das Ziel einer solchen Behandlung könne jedoch aufgrund der bestehenden psychischen Gesamtsituation lediglich auf einem supportiven Behandlungsansatz mit vorwiegender Suizidprävention liegen (S. 37 Ziff. 8.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 10 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 22. Februar 2022 (AB 37.2) attestierten die Gutachter eine vollständige Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit seit 2014 (S. 9 Ziff. 4.9). 3.1.3 Mit Einwandschreiben vom 24. und vom 30. August 2022 (AB 44,

46) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Befundberichte des Instituts G.________ vom 10. Mai 2022 (MRI der Wirbelsäule [LWS/Sacrum; AB 44 S. 4]), vom 29. Juni 2022 (MRI der linken Hüfte [AB 44 S. 3]) und vom 25. August 2022 (MRI der HWS/Scapulae/Thorax [AB 46 S. 2 f.]) zu. Der Gutachter Dr. med. E.________ nahm dazu am

31. Oktober 2022 (AB 54 S. 1 ff.) Stellung. Er hielt hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils an der Einschätzung vom Februar 2022 fest. Er führte aus, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände würden sich auf eine mögliche Beeinträchtigung ("kann") u.a. einer "Bursitis iliopectinea" beziehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und Anamneseerhebung hätten sich diesbezüglich keine die Leistungsfähigkeit über das genannte Ausmass hinaus einschränkenden Funktionsstörungen ergeben. Es dürfe bemerkt werden, dass radiologische Befunde per se keine Begründung für Funktionsstörungen seien. Das Gleiche gelte für die angeführten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, welche im MRI von Ende August 2022 zur Darstellung gekommen seien. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 10. Februar 2023 (AB 59) auf die orthopädisch-psychiatrische Expertise der Dres. med. E.________, D.________ und F.________ (inter- disziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. März 2022 [AB 37.2]; orthopädi- sches Teilgutachten vom 7. Februar 2022 [AB 34.1]; psychiatrisches Teil- gutachten vom 9. März 2022 [AB 37.1]; Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 [AB 54 S. 1 ff.]). Diese erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden, fachärztlichen Abklärungen (AB 34.1 S. 14 f. Ziff. 4, 37.1 S. 20 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 34.1 S. 5 ff. Ziff. 2, 37.1 S. 6 f. Ziff. 2) bzw. der nach Begutachtung erstellten bildgebenden Dokumentation (AB 44, 46) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen (AB 34.1 S. 9 ff. Ziff. 3.2, 37.1 S. 9 f. Ziff. 3.2.1) getroffen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 12 Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als ... seit 2014 vollständig arbeitsun- fähig ist. In einer adaptierten Tätigkeit ist seit 2014 eine vollschichtige Prä- senz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar; mithin besteht somit eine Erwerbsfähigkeit von 80 %, wobei vorübergehende Beschwer- deexazerbationen, die zu Arbeitsausfällen führen könnten, möglich sind (AB 34.1 S. 21 f.). Aus psychiatrischer Sicht leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [AB 37.1 S. 24 Ziff. 6.1.1]). Daraus leitete der Gutachter Dr. med. F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit durchgehend seit 2014 ab (AB 37.1 S. 36 f. Ziff. 8). Die Diagnosestellung wurde vom Gutachter grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. AB 371. S 24 f. Ziff. 6.2.1). Zum gutachterlich attestierten Schweregrad des depressiven Geschehens ist allerdings festzuhalten, dass nur bedingt nachvollziehbar ist, ob der Ex- perte bei der entsprechenden Einschätzung die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten hat (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 173, 179). Dies insbesondere deshalb, weil er nicht im Einzelnen darlegte, welche diagnos- tischen Symptome er als erfüllt bzw. als nicht erfüllt erachtete und er die Schweregradeinschätzung auch nicht hinreichend erläuterte, sondern ein- zig auf den psychopathologischen Befund verwies (AB 37.1 S. 25). Unbe- sehen davon bildet die gutachterliche Beurteilung eine hinreichende Grund- lage für die vorzunehmende Beurteilung des Rentenanspruchs. Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt; weiterer medizinischer Abklärun- gen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.3.2 Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnose betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständi- ge vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsun- fähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 13 (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar

– zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbe- zug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren- tenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Ab- weichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ seinen Schluss, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die Arbeits- fähigkeit für jedwede Tätigkeit vollständig aufgehoben, im Lichte der darge- legten Rechtsprechung nicht gehörig begründete. Das vom Gutachter vor- genommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchti- gungen bei psychischen Erkrankungen (AB 37.1 S. 34) vermag die gefor- derte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zu- kommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Sympto- merfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Folg- lich liegt ein Grund vor, der ein Abweichen von der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist, wobei die versicher- te Person die materielle Beweislast trägt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gut- achterlich attestierte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ledig- lich an der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode, zu orientieren scheint (Entscheid des BGer vom 6. September 2022, 8C_331/2022, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 14 4. 4.1 Der Gutachter Dr. med. F.________ zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf, insbesondere stellte er keinen Hinweis für eine bewusste Aggravation oder gar Simulation fest (AB 37.1 S. 33 Ziff. 7.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.3.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Experte – nebst unauffälligen objektiven Befunden in den Bereichen äussere Erscheinung, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und formalem sowie inhaltlichem Denken – eine mittelgradig gedrückte Stimmung mit phasenweise auftretendem Ausdruck von Zu- kunfts- und Existenzangst, Perspektivlosigkeit sowie einem deutlich gemin- derten Selbstwertgefühl. Zudem beschrieb der Gutachter ausgeprägte Ge- fühle der Scham, der Peinlichkeit sowie einer ausgeprägten Enttäuschung und Kränkung vor allem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer empfun- dene Rückweisung durch seine Familie. Des Weiteren hielt er eine Freud- und Interessenlosigkeit – abgesehen von der Pflege und Beschäftigung mit dem Hund – fest. Die affektive Modulationsfähigkeit bzw. Schwingungs- fähigkeit habe sich durchgehend mittelgradig beeinträchtigt gezeigt und sei zum positiven Pol hin deutlich eingeschränkt gewesen (AB 37.1 S. 21 f. Ziff. 4.3.2). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 15 Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Bisher wurden keinerlei psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wiederholt darauf hinge- wiesen worden sei bzw. diese ihm empfohlen worden seien (AB 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Auch der Gutachter erachtete eine Psychotherapie für indiziert (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1). Psychopharmakologisch wurde der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben seit 2004 lediglich mit Temesta (einem Anxiolytikum) behandelt, eine antidepressive Medikation wurde nicht instal- liert (AB 7 S. 3, 37.1 S. 18 Ziff. 3.2.11). Eingliederungsmassnahmen fanden ebenfalls keine statt und wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht gewünscht, vielmehr wünschte er seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Rentenprüfung (AB 7 S. 4). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewie- senen Behandlungs- und Eingliederungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, erwähnte der Gutachter keine Wechselwirkungen zwischen der rezidivierenden depressiven Störung und anderen Diagno- sen. Darüber hinaus sind auch den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Wechselwirkungen zu entnehmen. Das Vorliegen ressourcenhemmender Komorbiditäten ist damit zu verneinen. 4.2.2 Was den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) angeht, diagnostizierte der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung. Er konstatierte lediglich eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen und Kränkungen, die sich vor allem ab dem Zeitpunkt der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2013 akzentuiert haben dürfte (AB 37.1 S. 35). 4.2.3 Betreffend den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) verwies der Gutachter auf eine seit mindestens 2014 be- stehende ausgeprägte Isolation (AB 37.1 S. 35). Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 16 lebt von seiner Familie (d.h. Ex-Frau, Kinder und Grosskinder) – bewusst – weitgehend zurückgezogen bzw. alleine mit seinem Hund. Dies begründet er damit, dass es ihm so wohler sei bzw. er von seiner Familie enttäuscht worden sei (AB 7 S. 3, 37.1 S. 17 Ziff. 3.2.8). Deswegen habe er auch de- ren Telefonnummern gesperrt (AB 37.1 S. 23 Ziff. 4.3.2). Persönliche und familiäre Ressourcen aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers bestehen damit keine. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer über ein bescheidenes Aktivitätenniveau verfügt. Dennoch steht die attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit – trotz gegenteiliger Einschätzung des Gutachters (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2a) – nicht im Einklang mit den dem Be- schwerdeführer möglichen Aktivitäten in anderen Lebensbereichen. So verfügt er etwa über einen strukturierten Tagesablauf. Er geht am Morgen sowie am Abend mit dem Hund spazieren und fährt dazu mit dem Auto in den Wald (Spaziergang am Morgen). Ebenfalls mit dem Auto fährt er zum täglichen Einkauf, wobei er jeweils bewusst nur die gerade benötigten Din- ge kauft, damit er am Folgetag wieder "rausgeht" (AB 37.1 S. 16 f. Ziff. 3.2.8). Daneben war er auch in der Lage, allein mit seinem Auto von sei- nem Wohnort zur Begutachtung in ... und wieder zurück zu fahren (AB 37.1 S. 20 Ziff. 4.1), was gemäss Routenplaner pro Richtung selbst bei wenig Verkehrsaufkommen einer Fahrtzeit von jeweils ca. zwei Stunden ent- spricht. 4.3.2 Wie bereits vorstehend dargelegt, nimmt der Beschwerdeführer keine therapeutischen Optionen in Anspruch (vgl. E. 4.2.1.2; BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der Gutachter wertete dies als Konse- quenz eines bestehenden starken Gefühls der Sinnlosigkeit einer solchen Behandlung und damit als Teil der Erkrankung und nicht als Zeichen eines fehlenden Leidensdrucks (AB 37.1 S. 35 Ziff. 2b). Soweit er (u.a.) aufgrund der Persönlichkeit des Exploranden von einer hohen Therapieresistenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 17 bzw. einer geringen Beeinflussbarkeit der Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausging (AB 37.1 S. 37 Ziff. 8.3.1), ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als der Gutachter unter dem Komplex "Persönlichkeit" keine entsprechenden Hindernisse wie etwa eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge erwähnte (AB 38.1 S. 35 Ziff. 7.5/1.). 4.4 Wenngleich der Komplex "Sozialer Kontext" und allenfalls der Indi- kator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck" für eine gewisse funktionelle Einschränkung bzw. eine gewisse Ressourcenhemmung sprechen, stehen die übrigen Indikatoren bzw. Kom- plexe der psychiatrischerseits attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) entgegen. Mithin sind in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach sich die diagnostizierte leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt und für das Gericht Grund dafür besteht, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. Damit ist gestützt auf die Beurteilung der orthopädischen Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. AB 34.1 S. 22; E. 3.3.1). Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 18 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im August 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Februar 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 19 statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Da der Beschwerdeführer zumindest seit 2014 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht (vgl. AB 37.1 S. 30) – wobei im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bereits ab dem Jahr 2005 kein beitragspflichtiges Einkommen mehr aufgeführt ist (AB 9) – stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf einen LSE- Tabellenlohn ab (AB 59 S. 2). Die Wahl der Position Ziff. 45-46 (Grosshan- del; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen) sowie des Kompetenzni- veaus 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenbearbeitung und Administration […]") ist mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwer- deführers nicht zu beanstanden (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 8 S. 2, 37.1 S. 28). Allerdings ist entgegen der Beschwerdegegnerin dabei nicht ein Tabellen- lohn gemäss LSE 2018, sondern ein solcher gemäss der am 23. August 2022 und damit vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 73'082.-- (Fr. 5'748.-- x 12 / 40 x 41.9 [BUA, Ziff. 45-47, 2022] / 104.5 x 105.7 [Tabel- le T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Ziff. 45-47, Indices 2020 bzw. 2022]). 5.5 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht verwertet, korrekterweise anhand eines LSE-Tabellenlohnes (AB 59 S. 2; vgl. E. 5.3 hiervor). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. dazu E. 5.4 hiervor), Männer, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominalloh- nentwicklung und der gutachterlich attestierten Resterwerbsfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 20 80 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'856.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 103.2 x 103.6 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.8). Ein Abzug für Teilzeitarbeit fällt bei einer funktionel- len Leistungsfähigkeit von 80 % ausser Betracht (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 73'082.-- (vgl. E. 5.4 hiervor) und Fr. 52'856.-- (vgl. E. 5.5 hiervor) resul- tiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 28 % ([Fr. 73'082.-- ./. Fr. 52'856.--] / Fr. 73'082.-- x 100), was nicht zu einer Invalidenrente be- rechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis korrekterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 59) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, IV/23/201, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.