opencaselaw.ch

200 2023 186

Bern VerwG · 2024-07-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (01.05.01.20.010260.5)

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war bei der E.________ Region … als … angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend C.________ bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. November 2020 als Lenkerin eines Personenwa- gens mit einem anderen Fahrzeug kollidierte (Akten der C.________ [act. II] 3; 24 S. 1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma (HWS = Halswirbelsäule) Grad I (gemäss der Klassifikation der Québec Task Force [QTF]) und eine Kontusion der Unterschenkel beidseits (act. II 36). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere in Form von Taggeldern bis zum 22. August 2021 (act. II 4-20), erbrachte. Am 5. Juli 2022 erstattete die Versicherte eine als Rückfall gekennzeichne- te Schadenmeldung (act. II 1). Die C.________ liess die Versicherte einen "Fragebogen Rückfall" ausfüllen, holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ ein, unterbreitete das Dossier ihrer beraten- den Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und verneinte mit Schreiben vom 22. August 2022 (act. II

21) eine Leistungspflicht. In der Begründung hielt die C.________ fest, die aktuellen Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. November 2020 zurückzuführen. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 53 S. 4), worauf die C.________ am 13. Sep- tember 2022 (act. II 26) eine entsprechende Verfügung erliess. Die dage- gen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 54) wies sie mit Entscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) ab. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 3 Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. März 2023 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin seien die Leistungen der Unfallversiche- rung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Be- schwerde.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 4 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 13. September 2022 (act. II 26) im Ergebnis bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un- fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 5 eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 In Bezug auf die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis rechtfertigt, gilt BGE 134 V 109: Bestehen Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz, ist rasch eine interdisziplinäre Ab- klärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt. Gleiches gilt, wenn bereits kurz nach dem Unfall Anhaltspunkte für einen problematischen Ver- lauf vorliegen. In der Regel dürfte eine solche poly-/interdisziplinäre Begut- achtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein (BGE 134 V 109 E. 9.3 f. S. 124). 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 6 nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 2.4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). Grundlage für deren Beurteilung bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krank- heitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst wer- den (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2023, 8C_640/2022, E. 4.1.2). 2.4.2 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussi- on steht. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicher- ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stel- le seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 7 damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichs- weise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss aus- zugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome ge- geben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Entscheid des BGer vom 18. März 2010, 8C_947/2009 E. 2.2). Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztli- che Behandlung voraus (Urteil U 12/06 vom 6. Juni 2006, E. 4.3 und 4.3.2). 2.5 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220. 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge- schehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklun- gen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi- scher Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 8 schen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzu- sammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Prüfung der Adäquanz erfolgt im Zeitpunkt des Fallabschlusses (E. 2.4 vorne; vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_363/2021, E. 6.4). Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psy- chische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu er- warten ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2020, 8C_548/2020, E. 4.1.2). Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteil U 12/06 vom 6. Juni 2006, E. 4.3 und 4.3.2). 2.6 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Aus den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen Folgendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 9 3.2 Im Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. II 36) diagnostizierte Dr. med. F.________ ein HWS-Distorsionstrauma Grad I (QTF) und eine Kon- tusion der Unterschenkel. Es bestehe ab dem 5. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 Eine am 23. Dezember 2020 durchgeführte MRT (= Magnetreso- nanztomographie) der HWS und BWS (= Brustwirbelsäule) wurde wie folgt beurteilt: "Kein Nachweis einer traumatischen ossären Läsion, kein Nach- weis einer stattgehabten ligamentären Läsion. Leichtes Bulging der Band- scheibe HWK [= Halswirbelkörper] 3/4 und im Segment HWK 5/6 flache rechts paramediane Diskusprotrusion ohne Bedrängung neuraler Struktu- ren. Insgesamt allseits normale respektive ausreichende Weite von Spinal- kanal und Neuroforamina. Praktisch generalisiert bestehen leichte spondylarthrotische Veränderungen, aktuell ohne eindeutige Zeichen eines aktivierten/entzündlichen Reizzustandes" (act. II 37 S. 2). 3.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2021 (act. II 39) einen Autounfall mit Beschleuni- gungstrauma der HWS und BWS am 5. November 2020 bei aktuell residu- ellen Zervikalgien linksbetont sowie erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen sowie gemäss MRI HWS vom 23. Dezember 2020 fehlendem Vorliegen einer höhergradigen Nervenkompression. Die Beschwerdeführerin merke noch deutliche Verspannungen der Nacken- muskulatur vor allem linksbetont und Konzentrationsstörungen vor allem bei Tätigkeiten, die eine grosse Aufmerksamkeit benötigten. Im Vergleich zu vor einem Monat seien die Beschwerden aber deutlich weniger stark ausgeprägt. Neu habe sie auch wieder mit dem … begonnen und habe das Gefühl, dass ihr dies sehr gut tue. Die Physio- und Massagetherapie sei weiterzuführen. 3.5 Im Bericht vom 30. Mai 2021 (act. II 38) hielt Dr. med. F.________ fest, gut sechs Monate nach dem Unfallereignis müsse von einem verzö- gerten Heilungsverlauf gesprochen werden. Hauptproblem seien längere Zeit das rasche Auftreten von übermässiger Müdigkeit bei geringer kogniti- ver Belastung sowie Konzentrationsstörungen gewesen. Mittlerweile be- richte die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesserung, es sei aber alles nicht wie vor dem Unfallereignis. Die aktuelle Behandlung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 10 Physiotherapie und Osteopathie sei weiterzuführen (S. 1). Ab dem 8. Fe- bruar 2021 bestehe eine 50%ige, ab dem 27. Mai 2021 eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit (S. 2). Im Bericht vom 15. September 2021 (act. II 41) hielt Dr. med. F.________ fest, seit dem letzten Bericht vom 30. Mai 2021 habe sich die Situation deutlich verbessert. Weiterhin berichte die Beschwerdeführerin, nicht über die volle Leistungsfähigkeit zu verfügen, so sei sie nach einem intensiveren Arbeitstag sehr stark erschöpft, wie sie dies vor dem Ereignis mit dem Ver- kehrsunfall nicht gekannt habe. Die aktuelle Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie sei weiterzuführen (S. 1). Seit dem Bericht vom 30. Mai 2021 sei zweimal versucht worden, das Arbeitspensum zu erhöhen; wegen rascher Zunahme der Beschwerden bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähig- keit von 50 %. Die Behandlungsdauer werde sich noch hinauszögern (S. 2). 3.6 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 29. September 2021 (act. II 42) fest, die Akten ergäben keine Hinweise auf eine zusätzlich erlit- tene traumatische Hirnverletzung. Im MRT der HWS und BWS vom 23. Dezember 2020 zeigten sich keine Traumafolgen. Es seien von radiologi- scher Seite her multisegmentale degenerative HWS-Veränderungen be- schrieben worden, leichtere degenerative Veränderungen auch im Bereich der BWS. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die initialen Be- schwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt zu klassifi- zieren. Es bestehe ein degenerativ bedingter Vorzustand an der HWS und BWS. Bei fehlenden Hinweisen für strukturelle traumatisch bedingte Läsio- nen an der Wirbelsäule sei der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht gewesen (S. 2). 3.7 Im Bericht vom 7. August 2022 (act. II 44) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Distorsion der HWS und BWS nach Frontalkollision vom

5. November 2020 (ICD-10 S13.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Verkehrsunfall nie vollständig beschwerdefrei gewesen, habe aber ihre Arbeit als … bei der E.________ wieder mit vollem Pensum ausüben kön- nen. Anlässlich der Konsultation vom 11. Juli 2022 habe sie berichtet, dass die Nackenschmerzen, wie sie sie nach dem Unfallereignis gehabt habe, wieder schlimmer seien, nicht so schlimm wie damals, aber je nach Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 11 beitsbelastung würden die Schmerzen mehr zunehmen, so dass ein volles Arbeitspensum für sie aktuell nicht möglich sei. Die aktuell angegebenen und klinisch gut nachvollziehbaren Beschwerden seien ursächlich eindeutig durch das Trauma vom 5. November 2020 bedingt. Die physikalischen Be- handlungen mittels Physiotherapie und Osteopathie seien wieder intensi- viert worden. Es bestehe vom 5. Juli bis voraussichtlich 21. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.8 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 17. August 2022 (act. II

43) fest, neue medizinische Aspekte seien im Bericht von Dr. med. F.________ vom 7. August 2022 nicht aufgeführt. Es handle sich somit weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen des Unfalls vom 5. Novem- ber 2020 (S. 2). 4. 4.1 Aufgrund der medizinischen Berichte (vgl. E. 3 hiervor) steht fest und ist unbestritten (act. II 31 S. 5 Ziff. 2), dass sich die Beschwerdeführe- rin beim Verkehrsunfall vom 5. November 2020 (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne) eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch das Vorliegen eines für solche Pathologien gemäss Rechtspre- chung typischen bunten Beschwerdebildes (BGE 117 V 359 E. 4b S. 361)

– mit Blick auf die Angaben in den Akten zu Recht – nicht in Abrede gestellt (act. II 31 S. 6 Ziff. 3.2). Sie hat ihre Leistungspflicht anerkannt und na- mentlich bis zum 22. August 2021, mithin während neun Monaten, Taggel- der erbracht (act. II 4-20). Ob und für welchen Zeitraum auch Heilbehandlung gewährt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begrün- dung, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2020 und den nach einem Jahr und acht Monaten geklagten Beschwerden sei zu verneinen (act. II 31 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 3.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 12 4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die mit erneuter Schadenmeldung UVG (act. II 1) – unter Hinweis auf das Ereignis vom 5. November 2011 – ange- zeigte Behandlungsbedürftigkeit samt Arbeitsunfähigkeit ab 5. Juli 2022 im Rahmen des Grundfalls oder eines Rückfalls zu qualifizieren ist. Insbeson- dere stellt sich die Frage, ob – und gegebenenfalls, inwiefern – im Rahmen des Grundfalls ein Fallabschluss erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Grundfall weder förmlich noch formlos abgeschlossen. Ebenso wenig liegt ein medizinischer Bericht im Recht, welcher sich zum Fallabschluss äussert (vgl. E. 2.4.1 vorne). Ein Fallab- schluss kann allerdings auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In einem solchen Fall erfolgt der Fallabschluss stillschwei- gend (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Zu prüfen ist daher, ob im Zeitraum Ende Au- gust/Anfang September 2021 davon auszugehen war, es sei von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psy- chische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die ab dem 23. August 2021 attes- tierte Arbeitsfähigkeit unter dem hier diskutierten Aspekt nicht allein mass- gebend (vgl. E. 2.4.2 vorne), denn die Frage nach dem Fallabschluss erfordert keine exklusive Beurteilung nach der Arbeitsfähigkeit (vgl. Ent- scheid des BGer vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3). Die beim Unfall vom 5. November 2020 erlittene HWS-Distorsion wurde zwar lediglich mit Grad I (act. II 36 S. 2) klassifiziert und entsprechend be- standen auch keine Anhaltspunkte für eine (unfallbedingte) strukturelle Lä- sion (act. II 37 S. 2; 42). Gleichwohl gestaltete sich der Heilverlauf protrahiert (vgl. E. 3.2 vorne). Im Bericht vom 15. September 2021 (act. II 41 S. 1 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, es bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit von 50%, wobei die Beschwerdeführerin seit 30. Mai 2021 zweimal erfolglos versucht habe, das Pensum zu steigern. Die Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie werde weitergeführt und die Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 13 lungsdauer werde sich noch hinauszögern (S. 2). Dr. med. F.________ erklärte somit implizit, ein Behandlungsabschluss sei noch nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die "Therapien seit dem Unfall ohne Unterbruch durchgeführt" worden seien (act. II 54 S. 3, II 25 S. 1; Be- schwerde S. 3 Ziff. 10, S. 5 Ziff. 17). Sie liefert hierfür zwar keine Belege, doch geht auch aus dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 7. August 2022 (act. II 44) hervor, dass die Behandlungen mittels Physiotherapie und Osteopathie "wieder intensiviert" worden seien, was impliziert, dass auch in der Zeit davor, mithin zwischen August 2021 und Juli 2022, Behandlungen erfolgt sind. Sodann ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie argumentiert, medikamentöse und physiotherapeutische Behand- lungen gälten nicht als eigentliche ärztliche Behandlungen (E. 3.2 des an- gefochtenen Einspracheentscheids). Aus dem dort angeführten, namentlich die Frage des (adäquaten) Kausalzusammenhangs bei psychischen Be- schwerden betreffenden Urteil (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] vom 30. August 2006, U 21/06, E. 4.5) ergibt sich mit Bezug auf die Frage des Fallabschlusses (vgl. E. 2.4.2 vorne) nichts Wesentliches. Im Zusammenhang mit der Unfalladäquanz von psy- chischen Fehlentwicklungen gelten zwar medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung nicht als belastend (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Hinsichtlich des Fallabschlusses im vorliegenden Fall lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die wei- tergeführte Physiotherapie keine Besserung versprochen hätte. Damit präsentierte sich die Sachlage Ende August bzw. Anfang September 2021 nicht dergestalt, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen wäre. Unter diesen Um- ständen kann nicht von einem stillschweigenden Fallabschluss ausgegan- gen werden. Die Versicherungsleistungen sind daher im Rahmen des Grundfalls zu prüfen und die Beweislast für die anspruchsaufhebende Tat- frage nach dem Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges liegt bei der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 14 4.3 Zu prüfen ist somit in einem weiteren Schritt, ob die im Juli 2022 angezeigten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereig- nis vom 5. November 2010 stehen. Die – diesbezüglich beweisbelastete – Beschwerdegegnerin beruft sich auf die beiden Berichte von Dr. med. G.________ vom 29. September 2021 und vom 17. August 2022 (act. II 42 f.). Diese basieren ausschliesslich auf den Akten, ohne dass eine persönli- che Untersuchung stattgefunden hätte. Gestützt auf diese Berichte erklärt die Beschwerdegegnerin im Einspra- cheentscheid, der Status quo sine sei spätestens nach sechs bis neun Mo- naten eingetreten. Sie beruft sich dabei allerdings auf die zur Kausalität bei Diskushernien entwickelte Praxis, wonach eine traumatische Verschlimme- rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wir- belsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3.1 und 2.3.2). Diese Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, zumal die Beschwerdeführerin keine traumati- sche Verschlimmerung eines degenerativen Wirbelsäulenleidens, sondern eine HWS-Distorsion erlitten hat. In den Berichten der behandelnden Ärzte bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geklagten Be- schwerden mit den degenerativen Veränderungen an der HWS zu erklären sind. Zu keinem anderen Schluss führt das Fehlen unfallbedingter organi- scher Befunde, auf das die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls beruft, da dies gerade ein Charakteristikum von Schleudertraumen und äquivalenten Beschwerdebildern mit dazu entwickelter spezifischer Rechtsprechung (BGE 117 V 359; 134 V 109) darstellt. Nach der Rechtsprechung genügen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen dafür, dass eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen ist, falls dies für die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Angesichts der Dauer der Beschwerdepersistenz sowie der angegebenen Beschwerden entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht den Vorgaben der Recht- sprechung an die Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 15 schwerdegegnerin wird daher zwecks Klärung des Kausalzusammenhangs ein polydisziplinäres (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisches) Gutach- ten in Auftrag zu geben haben (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Er- wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 5.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 3. Mai 2023 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'000.-- und die Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 154.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikosten- ersatz ist somit auf Fr. 2'154.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der C.________ AG vom 9. Februar 2023 aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'154.-- (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt lic. iur. D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 186 UV MAK/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war bei der E.________ Region … als … angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend C.________ bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. November 2020 als Lenkerin eines Personenwa- gens mit einem anderen Fahrzeug kollidierte (Akten der C.________ [act. II] 3; 24 S. 1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma (HWS = Halswirbelsäule) Grad I (gemäss der Klassifikation der Québec Task Force [QTF]) und eine Kontusion der Unterschenkel beidseits (act. II 36). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere in Form von Taggeldern bis zum 22. August 2021 (act. II 4-20), erbrachte. Am 5. Juli 2022 erstattete die Versicherte eine als Rückfall gekennzeichne- te Schadenmeldung (act. II 1). Die C.________ liess die Versicherte einen "Fragebogen Rückfall" ausfüllen, holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ ein, unterbreitete das Dossier ihrer beraten- den Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und verneinte mit Schreiben vom 22. August 2022 (act. II

21) eine Leistungspflicht. In der Begründung hielt die C.________ fest, die aktuellen Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. November 2020 zurückzuführen. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 53 S. 4), worauf die C.________ am 13. Sep- tember 2022 (act. II 26) eine entsprechende Verfügung erliess. Die dage- gen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 54) wies sie mit Entscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) ab. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 3 Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. März 2023 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin seien die Leistungen der Unfallversiche- rung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 4 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 13. September 2022 (act. II 26) im Ergebnis bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un- fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 5 eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 In Bezug auf die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis rechtfertigt, gilt BGE 134 V 109: Bestehen Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz, ist rasch eine interdisziplinäre Ab- klärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt. Gleiches gilt, wenn bereits kurz nach dem Unfall Anhaltspunkte für einen problematischen Ver- lauf vorliegen. In der Regel dürfte eine solche poly-/interdisziplinäre Begut- achtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein (BGE 134 V 109 E. 9.3 f. S. 124). 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 6 nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 2.4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). Grundlage für deren Beurteilung bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krank- heitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst wer- den (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2023, 8C_640/2022, E. 4.1.2). 2.4.2 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussi- on steht. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicher- ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stel- le seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 7 damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichs- weise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss aus- zugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome ge- geben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Entscheid des BGer vom 18. März 2010, 8C_947/2009 E. 2.2). Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztli- che Behandlung voraus (Urteil U 12/06 vom 6. Juni 2006, E. 4.3 und 4.3.2). 2.5 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220. 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge- schehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklun- gen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi- scher Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 8 schen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzu- sammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Prüfung der Adäquanz erfolgt im Zeitpunkt des Fallabschlusses (E. 2.4 vorne; vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_363/2021, E. 6.4). Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psy- chische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu er- warten ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2020, 8C_548/2020, E. 4.1.2). Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteil U 12/06 vom 6. Juni 2006, E. 4.3 und 4.3.2). 2.6 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Aus den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen Folgendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 9 3.2 Im Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. II 36) diagnostizierte Dr. med. F.________ ein HWS-Distorsionstrauma Grad I (QTF) und eine Kon- tusion der Unterschenkel. Es bestehe ab dem 5. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 Eine am 23. Dezember 2020 durchgeführte MRT (= Magnetreso- nanztomographie) der HWS und BWS (= Brustwirbelsäule) wurde wie folgt beurteilt: "Kein Nachweis einer traumatischen ossären Läsion, kein Nach- weis einer stattgehabten ligamentären Läsion. Leichtes Bulging der Band- scheibe HWK [= Halswirbelkörper] 3/4 und im Segment HWK 5/6 flache rechts paramediane Diskusprotrusion ohne Bedrängung neuraler Struktu- ren. Insgesamt allseits normale respektive ausreichende Weite von Spinal- kanal und Neuroforamina. Praktisch generalisiert bestehen leichte spondylarthrotische Veränderungen, aktuell ohne eindeutige Zeichen eines aktivierten/entzündlichen Reizzustandes" (act. II 37 S. 2). 3.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2021 (act. II 39) einen Autounfall mit Beschleuni- gungstrauma der HWS und BWS am 5. November 2020 bei aktuell residu- ellen Zervikalgien linksbetont sowie erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen sowie gemäss MRI HWS vom 23. Dezember 2020 fehlendem Vorliegen einer höhergradigen Nervenkompression. Die Beschwerdeführerin merke noch deutliche Verspannungen der Nacken- muskulatur vor allem linksbetont und Konzentrationsstörungen vor allem bei Tätigkeiten, die eine grosse Aufmerksamkeit benötigten. Im Vergleich zu vor einem Monat seien die Beschwerden aber deutlich weniger stark ausgeprägt. Neu habe sie auch wieder mit dem … begonnen und habe das Gefühl, dass ihr dies sehr gut tue. Die Physio- und Massagetherapie sei weiterzuführen. 3.5 Im Bericht vom 30. Mai 2021 (act. II 38) hielt Dr. med. F.________ fest, gut sechs Monate nach dem Unfallereignis müsse von einem verzö- gerten Heilungsverlauf gesprochen werden. Hauptproblem seien längere Zeit das rasche Auftreten von übermässiger Müdigkeit bei geringer kogniti- ver Belastung sowie Konzentrationsstörungen gewesen. Mittlerweile be- richte die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesserung, es sei aber alles nicht wie vor dem Unfallereignis. Die aktuelle Behandlung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 10 Physiotherapie und Osteopathie sei weiterzuführen (S. 1). Ab dem 8. Fe- bruar 2021 bestehe eine 50%ige, ab dem 27. Mai 2021 eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit (S. 2). Im Bericht vom 15. September 2021 (act. II 41) hielt Dr. med. F.________ fest, seit dem letzten Bericht vom 30. Mai 2021 habe sich die Situation deutlich verbessert. Weiterhin berichte die Beschwerdeführerin, nicht über die volle Leistungsfähigkeit zu verfügen, so sei sie nach einem intensiveren Arbeitstag sehr stark erschöpft, wie sie dies vor dem Ereignis mit dem Ver- kehrsunfall nicht gekannt habe. Die aktuelle Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie sei weiterzuführen (S. 1). Seit dem Bericht vom 30. Mai 2021 sei zweimal versucht worden, das Arbeitspensum zu erhöhen; wegen rascher Zunahme der Beschwerden bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähig- keit von 50 %. Die Behandlungsdauer werde sich noch hinauszögern (S. 2). 3.6 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 29. September 2021 (act. II 42) fest, die Akten ergäben keine Hinweise auf eine zusätzlich erlit- tene traumatische Hirnverletzung. Im MRT der HWS und BWS vom 23. Dezember 2020 zeigten sich keine Traumafolgen. Es seien von radiologi- scher Seite her multisegmentale degenerative HWS-Veränderungen be- schrieben worden, leichtere degenerative Veränderungen auch im Bereich der BWS. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die initialen Be- schwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt zu klassifi- zieren. Es bestehe ein degenerativ bedingter Vorzustand an der HWS und BWS. Bei fehlenden Hinweisen für strukturelle traumatisch bedingte Läsio- nen an der Wirbelsäule sei der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht gewesen (S. 2). 3.7 Im Bericht vom 7. August 2022 (act. II 44) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Distorsion der HWS und BWS nach Frontalkollision vom

5. November 2020 (ICD-10 S13.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Verkehrsunfall nie vollständig beschwerdefrei gewesen, habe aber ihre Arbeit als … bei der E.________ wieder mit vollem Pensum ausüben kön- nen. Anlässlich der Konsultation vom 11. Juli 2022 habe sie berichtet, dass die Nackenschmerzen, wie sie sie nach dem Unfallereignis gehabt habe, wieder schlimmer seien, nicht so schlimm wie damals, aber je nach Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 11 beitsbelastung würden die Schmerzen mehr zunehmen, so dass ein volles Arbeitspensum für sie aktuell nicht möglich sei. Die aktuell angegebenen und klinisch gut nachvollziehbaren Beschwerden seien ursächlich eindeutig durch das Trauma vom 5. November 2020 bedingt. Die physikalischen Be- handlungen mittels Physiotherapie und Osteopathie seien wieder intensi- viert worden. Es bestehe vom 5. Juli bis voraussichtlich 21. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.8 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 17. August 2022 (act. II

43) fest, neue medizinische Aspekte seien im Bericht von Dr. med. F.________ vom 7. August 2022 nicht aufgeführt. Es handle sich somit weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen des Unfalls vom 5. Novem- ber 2020 (S. 2). 4. 4.1 Aufgrund der medizinischen Berichte (vgl. E. 3 hiervor) steht fest und ist unbestritten (act. II 31 S. 5 Ziff. 2), dass sich die Beschwerdeführe- rin beim Verkehrsunfall vom 5. November 2020 (Art. 4 ATSG; vgl. E. 2.2 vorne) eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch das Vorliegen eines für solche Pathologien gemäss Rechtspre- chung typischen bunten Beschwerdebildes (BGE 117 V 359 E. 4b S. 361)

– mit Blick auf die Angaben in den Akten zu Recht – nicht in Abrede gestellt (act. II 31 S. 6 Ziff. 3.2). Sie hat ihre Leistungspflicht anerkannt und na- mentlich bis zum 22. August 2021, mithin während neun Monaten, Taggel- der erbracht (act. II 4-20). Ob und für welchen Zeitraum auch Heilbehandlung gewährt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begrün- dung, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2020 und den nach einem Jahr und acht Monaten geklagten Beschwerden sei zu verneinen (act. II 31 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 3.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 12 4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die mit erneuter Schadenmeldung UVG (act. II 1) – unter Hinweis auf das Ereignis vom 5. November 2011 – ange- zeigte Behandlungsbedürftigkeit samt Arbeitsunfähigkeit ab 5. Juli 2022 im Rahmen des Grundfalls oder eines Rückfalls zu qualifizieren ist. Insbeson- dere stellt sich die Frage, ob – und gegebenenfalls, inwiefern – im Rahmen des Grundfalls ein Fallabschluss erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Grundfall weder förmlich noch formlos abgeschlossen. Ebenso wenig liegt ein medizinischer Bericht im Recht, welcher sich zum Fallabschluss äussert (vgl. E. 2.4.1 vorne). Ein Fallab- schluss kann allerdings auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In einem solchen Fall erfolgt der Fallabschluss stillschwei- gend (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Zu prüfen ist daher, ob im Zeitraum Ende Au- gust/Anfang September 2021 davon auszugehen war, es sei von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psy- chische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die ab dem 23. August 2021 attes- tierte Arbeitsfähigkeit unter dem hier diskutierten Aspekt nicht allein mass- gebend (vgl. E. 2.4.2 vorne), denn die Frage nach dem Fallabschluss erfordert keine exklusive Beurteilung nach der Arbeitsfähigkeit (vgl. Ent- scheid des BGer vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3). Die beim Unfall vom 5. November 2020 erlittene HWS-Distorsion wurde zwar lediglich mit Grad I (act. II 36 S. 2) klassifiziert und entsprechend be- standen auch keine Anhaltspunkte für eine (unfallbedingte) strukturelle Lä- sion (act. II 37 S. 2; 42). Gleichwohl gestaltete sich der Heilverlauf protrahiert (vgl. E. 3.2 vorne). Im Bericht vom 15. September 2021 (act. II 41 S. 1 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, es bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit von 50%, wobei die Beschwerdeführerin seit 30. Mai 2021 zweimal erfolglos versucht habe, das Pensum zu steigern. Die Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie werde weitergeführt und die Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 13 lungsdauer werde sich noch hinauszögern (S. 2). Dr. med. F.________ erklärte somit implizit, ein Behandlungsabschluss sei noch nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die "Therapien seit dem Unfall ohne Unterbruch durchgeführt" worden seien (act. II 54 S. 3, II 25 S. 1; Be- schwerde S. 3 Ziff. 10, S. 5 Ziff. 17). Sie liefert hierfür zwar keine Belege, doch geht auch aus dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 7. August 2022 (act. II 44) hervor, dass die Behandlungen mittels Physiotherapie und Osteopathie "wieder intensiviert" worden seien, was impliziert, dass auch in der Zeit davor, mithin zwischen August 2021 und Juli 2022, Behandlungen erfolgt sind. Sodann ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie argumentiert, medikamentöse und physiotherapeutische Behand- lungen gälten nicht als eigentliche ärztliche Behandlungen (E. 3.2 des an- gefochtenen Einspracheentscheids). Aus dem dort angeführten, namentlich die Frage des (adäquaten) Kausalzusammenhangs bei psychischen Be- schwerden betreffenden Urteil (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] vom 30. August 2006, U 21/06, E. 4.5) ergibt sich mit Bezug auf die Frage des Fallabschlusses (vgl. E. 2.4.2 vorne) nichts Wesentliches. Im Zusammenhang mit der Unfalladäquanz von psy- chischen Fehlentwicklungen gelten zwar medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung nicht als belastend (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Hinsichtlich des Fallabschlusses im vorliegenden Fall lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die wei- tergeführte Physiotherapie keine Besserung versprochen hätte. Damit präsentierte sich die Sachlage Ende August bzw. Anfang September 2021 nicht dergestalt, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen wäre. Unter diesen Um- ständen kann nicht von einem stillschweigenden Fallabschluss ausgegan- gen werden. Die Versicherungsleistungen sind daher im Rahmen des Grundfalls zu prüfen und die Beweislast für die anspruchsaufhebende Tat- frage nach dem Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges liegt bei der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 14 4.3 Zu prüfen ist somit in einem weiteren Schritt, ob die im Juli 2022 angezeigten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereig- nis vom 5. November 2010 stehen. Die – diesbezüglich beweisbelastete – Beschwerdegegnerin beruft sich auf die beiden Berichte von Dr. med. G.________ vom 29. September 2021 und vom 17. August 2022 (act. II 42 f.). Diese basieren ausschliesslich auf den Akten, ohne dass eine persönli- che Untersuchung stattgefunden hätte. Gestützt auf diese Berichte erklärt die Beschwerdegegnerin im Einspra- cheentscheid, der Status quo sine sei spätestens nach sechs bis neun Mo- naten eingetreten. Sie beruft sich dabei allerdings auf die zur Kausalität bei Diskushernien entwickelte Praxis, wonach eine traumatische Verschlimme- rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wir- belsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3.1 und 2.3.2). Diese Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, zumal die Beschwerdeführerin keine traumati- sche Verschlimmerung eines degenerativen Wirbelsäulenleidens, sondern eine HWS-Distorsion erlitten hat. In den Berichten der behandelnden Ärzte bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geklagten Be- schwerden mit den degenerativen Veränderungen an der HWS zu erklären sind. Zu keinem anderen Schluss führt das Fehlen unfallbedingter organi- scher Befunde, auf das die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls beruft, da dies gerade ein Charakteristikum von Schleudertraumen und äquivalenten Beschwerdebildern mit dazu entwickelter spezifischer Rechtsprechung (BGE 117 V 359; 134 V 109) darstellt. Nach der Rechtsprechung genügen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen dafür, dass eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen ist, falls dies für die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Angesichts der Dauer der Beschwerdepersistenz sowie der angegebenen Beschwerden entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht den Vorgaben der Recht- sprechung an die Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 15 schwerdegegnerin wird daher zwecks Klärung des Kausalzusammenhangs ein polydisziplinäres (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisches) Gutach- ten in Auftrag zu geben haben (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (act. II 31) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Er- wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 5.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 3. Mai 2023 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'000.-- und die Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 154.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikosten- ersatz ist somit auf Fr. 2'154.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, UV/23/186, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der C.________ AG vom 9. Februar 2023 aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'154.-- (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt lic. iur. D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.