Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023
Sachverhalt
A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 15. August bis 9. September 2022 Militärdienst (Kadervorkurs und Fortbildungsdienst bei der Truppe). In der Anmeldung vom 5. Novem- ber 2022 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung nach dem Bun- desgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) gab er gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) an, am 4. August 2022 sein …-Studium an der B.________ abgeschlossen zu haben und vor dem Mi- litärdienst nicht erwerbstätig gewesen zu sein (Akten der AKB, Antwortbei- lage [AB] 1). Die ABK richtete für den genannten Zeitraum die minimale Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 62.-- pro Tag aus (AB 3; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV/EO [VO 21; SR 831.108]; in Kraft bis 31. Dezem- ber 2022 [vgl. AS 2022 604]). Mit Schreiben vom 13. November 2022 (AB
4) ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer höheren Erwerbsausfall- entschädigung, basierend auf einem ortsüblichen Anfangslohn für Absol- venten eines …-Studiums. Nach Einholen diverser Auskünfte betreffend Erwerbstätigkeit des Versicherten (AB 5 ff., 8, 10, 12 ff., 16 f.) wies die AKB das Gesuch um eine höhere Erwerbsausfallentschädigung mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (AB 18) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom
6. Februar 2023 (AB 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2023 (AB 22) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2023 Be- schwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 bezüglich des Gesuchs um höhere Erwerbsersatzentschädigung (EO) ab 15. Au- gust 2023 sei aufzuheben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 3
2. Die Erwerbsersatzentschädigung für die militärische Dienstleistung vom 15. August 2022 bis zum 9. September 2022 sei neu und auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen;
3. Im Rahmen einer minimalen Transparenz sei durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) zu erläutern, wie sie (die AKB) in Bezug auf ihr standardisiertes Vorgehen im Allgemeinen sicherstellt, dass sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Erwerbs- ersatzverordnung (EOV) handelt, wenn dies aufgrund der Angaben von ihrem EO-Meldeformular angezeigt ist;
4. Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei 26 entschädigungsberechtigten Tagen und einem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- pro Tag (Art. 16a EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO 21), abzüglich der gewährten Ent- schädigung von Fr. 62.-- pro Tag, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grund- ausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschä- digung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 5 spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Eindrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstäti- gen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Er- werbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Perso- nen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem
– im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 2.6 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Diens- tes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenom- men hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbil- dung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 6 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer sein …-Studium an der B.________ am 16. August 2022
– und damit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauern- den Militärdienstes – mit dem Erhalt des Titels "…" abgeschlossen hat und zuvor nicht erwerbstätig gewesen ist (AB 1, 4). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen Anstellungsvertrag mit der C.________ mit Anstellungsbeginn am 1. Janu- ar 2023 abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage [BB] 14). Er macht gel- tend, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV stehe ihm eine Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangs- lohn für Absolventen eines …-Studiums zu. Zu prüfen ist damit zunächst, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 1. Abs. 2 lit. c EOV als Erwerbstätiger zu gelten hat bzw. ob es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, die entsprechende Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umzustossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Schreiben vom 4. Dezember 2022 (AB 10) hat der Beschwer- deführer ausgeführt, dass er bereits vor Beendigung des Studiums den Entschluss gefasst habe, nach dem Abschluss der Ausbildung mit der Stel- lensuche zu beginnen. Ein längerer Auslandaufenthalt sei weder geplant gewesen noch sei ein solcher zustande gekommen. Ebenso wenig habe er eine neue Ausbildung begonnen. Vom 3. bis 7. Oktober 2022 habe an der B.________ ein Rekrutierungsanlass (Forum B.________) stattgefunden, an dem er während vier Tagen teilgenommen habe. Im Zeitraum vor, während und nach diesem Anlass habe er sich mit den verschiedenen Stel- lenprofilen und Möglichkeiten auseinandergesetzt sowie Bewerbungen vor- bereitet und durchgeführt (am 14. und am 29. Oktober 2022 [vgl. AB 19]). In der Einsprache vom 6. Februar 2023 (AB 19) hat er darüber hinaus fest- gehalten, "die Suche nach und nachfolgende Bewerbung auf eine passen- de Stelle" sei mit einem beträchtlichen Recherche- und Vorbereitungsauf- wand verbunden. Die fünf Wochen zwischen Dienstabschluss und erster Bewerbung (am 14. Oktober 2022) seien daher als normale, seriöse Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 7 beitssuche nach einem fünf Jahre dauernden Studium zu betrachten. Durch den Militärdienst sei diese Suche um mindestens einen Monat ver- zögert worden. 3.2.2 Mit Blick auf die hiervor wiedergegebenen Aussagen des Be- schwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass er auch ohne den vom 15. August bis
9. September 2022 dauernden Militärdienst in jenem Zeitraum keine Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Er hatte nicht vor, vor dem Abschluss seines Studiums eine Stelle zu suchen, frühestens hätte er damit nach Er- halt seines Diploms am 16. August 2022 begonnen. Damit steht zunächst fest, dass er am 15. August 2022, dem Zeitpunkt des Antritts des Militär- dienstes, auch ohne diesen nicht erwerbstätig gewesen wäre. Die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit während der darauffolgenden vier Wochen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, geht der Beschwerdeführer doch selbst davon aus, dass für eine seriöse Stellensuche ein Zeitrahmen von fünf Wo- chen als normal zu betrachten sei. Dies würde auf die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit in der zweiten Hälfte des Monats September 2022 und damit nach Absolvierung des hier interessierenden Militärdienstes hinauslaufen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellensuche insbe- sondere auf das Forum B.________ konzentriert hat, welches erst zwi- schen dem 3. und dem 7. Oktober 2022 stattgefunden hat. 3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Vorausset- zungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht bzw. wurde die gesetzliche Ver- mutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauernden Militärdienstes durch den Beweis des Gegenteils umgestossen. Er gilt damit für den hier massgebenden Zeit- raum als Nichterwerbstätiger (vgl. Rz. 5007 der vom Bundesamt für Sozial- versicherungen herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers als Erwerbstäti- ger bzw. als diesen Gleichgestellter zu Recht verneint und entsprechend einen Anspruch auf eine höhere als die auf dem Minimalansatz von Fr. 62.-- pro Tag basierende Entschädigung korrekterweise verneint (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 8 E. 2.3 hiervor). Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AB 22) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde soweit Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend (Beschwerde, S. 1). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 4 verfügt, insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).
E. 15 August bis 9. September 2022.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 bezüglich des Gesuchs um höhere Erwerbsersatzentschädigung (EO) ab 15. Au- gust 2023 sei aufzuheben; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 3
- Die Erwerbsersatzentschädigung für die militärische Dienstleistung vom 15. August 2022 bis zum 9. September 2022 sei neu und auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen;
- Im Rahmen einer minimalen Transparenz sei durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) zu erläutern, wie sie (die AKB) in Bezug auf ihr standardisiertes Vorgehen im Allgemeinen sicherstellt, dass sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Erwerbs- ersatzverordnung (EOV) handelt, wenn dies aufgrund der Angaben von ihrem EO-Meldeformular angezeigt ist;
- Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde soweit Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend (Beschwerde, S. 1). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 4 verfügt, insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom
- August bis 9. September 2022. 1.3 Der Streitwert liegt bei 26 entschädigungsberechtigten Tagen und einem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- pro Tag (Art. 16a EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO 21), abzüglich der gewährten Ent- schädigung von Fr. 62.-- pro Tag, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grund- ausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschä- digung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 5 spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Eindrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstäti- gen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Er- werbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Perso- nen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 2.6 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Diens- tes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenom- men hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbil- dung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 6
- 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer sein …-Studium an der B.________ am 16. August 2022 – und damit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauern- den Militärdienstes – mit dem Erhalt des Titels "…" abgeschlossen hat und zuvor nicht erwerbstätig gewesen ist (AB 1, 4). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen Anstellungsvertrag mit der C.________ mit Anstellungsbeginn am 1. Janu- ar 2023 abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage [BB] 14). Er macht gel- tend, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV stehe ihm eine Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangs- lohn für Absolventen eines …-Studiums zu. Zu prüfen ist damit zunächst, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 1. Abs. 2 lit. c EOV als Erwerbstätiger zu gelten hat bzw. ob es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, die entsprechende Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umzustossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Schreiben vom 4. Dezember 2022 (AB 10) hat der Beschwer- deführer ausgeführt, dass er bereits vor Beendigung des Studiums den Entschluss gefasst habe, nach dem Abschluss der Ausbildung mit der Stel- lensuche zu beginnen. Ein längerer Auslandaufenthalt sei weder geplant gewesen noch sei ein solcher zustande gekommen. Ebenso wenig habe er eine neue Ausbildung begonnen. Vom 3. bis 7. Oktober 2022 habe an der B.________ ein Rekrutierungsanlass (Forum B.________) stattgefunden, an dem er während vier Tagen teilgenommen habe. Im Zeitraum vor, während und nach diesem Anlass habe er sich mit den verschiedenen Stel- lenprofilen und Möglichkeiten auseinandergesetzt sowie Bewerbungen vor- bereitet und durchgeführt (am 14. und am 29. Oktober 2022 [vgl. AB 19]). In der Einsprache vom 6. Februar 2023 (AB 19) hat er darüber hinaus fest- gehalten, "die Suche nach und nachfolgende Bewerbung auf eine passen- de Stelle" sei mit einem beträchtlichen Recherche- und Vorbereitungsauf- wand verbunden. Die fünf Wochen zwischen Dienstabschluss und erster Bewerbung (am 14. Oktober 2022) seien daher als normale, seriöse Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 7 beitssuche nach einem fünf Jahre dauernden Studium zu betrachten. Durch den Militärdienst sei diese Suche um mindestens einen Monat ver- zögert worden. 3.2.2 Mit Blick auf die hiervor wiedergegebenen Aussagen des Be- schwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass er auch ohne den vom 15. August bis
- September 2022 dauernden Militärdienst in jenem Zeitraum keine Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Er hatte nicht vor, vor dem Abschluss seines Studiums eine Stelle zu suchen, frühestens hätte er damit nach Er- halt seines Diploms am 16. August 2022 begonnen. Damit steht zunächst fest, dass er am 15. August 2022, dem Zeitpunkt des Antritts des Militär- dienstes, auch ohne diesen nicht erwerbstätig gewesen wäre. Die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit während der darauffolgenden vier Wochen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, geht der Beschwerdeführer doch selbst davon aus, dass für eine seriöse Stellensuche ein Zeitrahmen von fünf Wo- chen als normal zu betrachten sei. Dies würde auf die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit in der zweiten Hälfte des Monats September 2022 und damit nach Absolvierung des hier interessierenden Militärdienstes hinauslaufen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellensuche insbe- sondere auf das Forum B.________ konzentriert hat, welches erst zwi- schen dem 3. und dem 7. Oktober 2022 stattgefunden hat. 3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Vorausset- zungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht bzw. wurde die gesetzliche Ver- mutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauernden Militärdienstes durch den Beweis des Gegenteils umgestossen. Er gilt damit für den hier massgebenden Zeit- raum als Nichterwerbstätiger (vgl. Rz. 5007 der vom Bundesamt für Sozial- versicherungen herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers als Erwerbstäti- ger bzw. als diesen Gleichgestellter zu Recht verneint und entsprechend einen Anspruch auf eine höhere als die auf dem Minimalansatz von Fr. 62.-- pro Tag basierende Entschädigung korrekterweise verneint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 8 E. 2.3 hiervor). Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AB 22) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 184 EO KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 15. August bis 9. September 2022 Militärdienst (Kadervorkurs und Fortbildungsdienst bei der Truppe). In der Anmeldung vom 5. Novem- ber 2022 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung nach dem Bun- desgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) gab er gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) an, am 4. August 2022 sein …-Studium an der B.________ abgeschlossen zu haben und vor dem Mi- litärdienst nicht erwerbstätig gewesen zu sein (Akten der AKB, Antwortbei- lage [AB] 1). Die ABK richtete für den genannten Zeitraum die minimale Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 62.-- pro Tag aus (AB 3; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV/EO [VO 21; SR 831.108]; in Kraft bis 31. Dezem- ber 2022 [vgl. AS 2022 604]). Mit Schreiben vom 13. November 2022 (AB
4) ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer höheren Erwerbsausfall- entschädigung, basierend auf einem ortsüblichen Anfangslohn für Absol- venten eines …-Studiums. Nach Einholen diverser Auskünfte betreffend Erwerbstätigkeit des Versicherten (AB 5 ff., 8, 10, 12 ff., 16 f.) wies die AKB das Gesuch um eine höhere Erwerbsausfallentschädigung mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (AB 18) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom
6. Februar 2023 (AB 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2023 (AB 22) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2023 Be- schwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 bezüglich des Gesuchs um höhere Erwerbsersatzentschädigung (EO) ab 15. Au- gust 2023 sei aufzuheben;
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2. Die Erwerbsersatzentschädigung für die militärische Dienstleistung vom 15. August 2022 bis zum 9. September 2022 sei neu und auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen;
3. Im Rahmen einer minimalen Transparenz sei durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) zu erläutern, wie sie (die AKB) in Bezug auf ihr standardisiertes Vorgehen im Allgemeinen sicherstellt, dass sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Erwerbs- ersatzverordnung (EOV) handelt, wenn dies aufgrund der Angaben von ihrem EO-Meldeformular angezeigt ist;
4. Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde soweit Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend (Beschwerde, S. 1). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 4 verfügt, insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom
15. August bis 9. September 2022. 1.3 Der Streitwert liegt bei 26 entschädigungsberechtigten Tagen und einem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- pro Tag (Art. 16a EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO 21), abzüglich der gewährten Ent- schädigung von Fr. 62.-- pro Tag, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grund- ausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschä- digung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 5 spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Eindrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstäti- gen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Er- werbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Perso- nen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem
– im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 2.6 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Diens- tes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenom- men hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbil- dung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 6 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer sein …-Studium an der B.________ am 16. August 2022
– und damit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauern- den Militärdienstes – mit dem Erhalt des Titels "…" abgeschlossen hat und zuvor nicht erwerbstätig gewesen ist (AB 1, 4). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen Anstellungsvertrag mit der C.________ mit Anstellungsbeginn am 1. Janu- ar 2023 abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage [BB] 14). Er macht gel- tend, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV stehe ihm eine Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangs- lohn für Absolventen eines …-Studiums zu. Zu prüfen ist damit zunächst, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 1. Abs. 2 lit. c EOV als Erwerbstätiger zu gelten hat bzw. ob es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, die entsprechende Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umzustossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Schreiben vom 4. Dezember 2022 (AB 10) hat der Beschwer- deführer ausgeführt, dass er bereits vor Beendigung des Studiums den Entschluss gefasst habe, nach dem Abschluss der Ausbildung mit der Stel- lensuche zu beginnen. Ein längerer Auslandaufenthalt sei weder geplant gewesen noch sei ein solcher zustande gekommen. Ebenso wenig habe er eine neue Ausbildung begonnen. Vom 3. bis 7. Oktober 2022 habe an der B.________ ein Rekrutierungsanlass (Forum B.________) stattgefunden, an dem er während vier Tagen teilgenommen habe. Im Zeitraum vor, während und nach diesem Anlass habe er sich mit den verschiedenen Stel- lenprofilen und Möglichkeiten auseinandergesetzt sowie Bewerbungen vor- bereitet und durchgeführt (am 14. und am 29. Oktober 2022 [vgl. AB 19]). In der Einsprache vom 6. Februar 2023 (AB 19) hat er darüber hinaus fest- gehalten, "die Suche nach und nachfolgende Bewerbung auf eine passen- de Stelle" sei mit einem beträchtlichen Recherche- und Vorbereitungsauf- wand verbunden. Die fünf Wochen zwischen Dienstabschluss und erster Bewerbung (am 14. Oktober 2022) seien daher als normale, seriöse Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 7 beitssuche nach einem fünf Jahre dauernden Studium zu betrachten. Durch den Militärdienst sei diese Suche um mindestens einen Monat ver- zögert worden. 3.2.2 Mit Blick auf die hiervor wiedergegebenen Aussagen des Be- schwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass er auch ohne den vom 15. August bis
9. September 2022 dauernden Militärdienst in jenem Zeitraum keine Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Er hatte nicht vor, vor dem Abschluss seines Studiums eine Stelle zu suchen, frühestens hätte er damit nach Er- halt seines Diploms am 16. August 2022 begonnen. Damit steht zunächst fest, dass er am 15. August 2022, dem Zeitpunkt des Antritts des Militär- dienstes, auch ohne diesen nicht erwerbstätig gewesen wäre. Die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit während der darauffolgenden vier Wochen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, geht der Beschwerdeführer doch selbst davon aus, dass für eine seriöse Stellensuche ein Zeitrahmen von fünf Wo- chen als normal zu betrachten sei. Dies würde auf die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit in der zweiten Hälfte des Monats September 2022 und damit nach Absolvierung des hier interessierenden Militärdienstes hinauslaufen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellensuche insbe- sondere auf das Forum B.________ konzentriert hat, welches erst zwi- schen dem 3. und dem 7. Oktober 2022 stattgefunden hat. 3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Vorausset- zungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht bzw. wurde die gesetzliche Ver- mutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des vom 15. August bis 9. September 2022 dauernden Militärdienstes durch den Beweis des Gegenteils umgestossen. Er gilt damit für den hier massgebenden Zeit- raum als Nichterwerbstätiger (vgl. Rz. 5007 der vom Bundesamt für Sozial- versicherungen herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers als Erwerbstäti- ger bzw. als diesen Gleichgestellter zu Recht verneint und entsprechend einen Anspruch auf eine höhere als die auf dem Minimalansatz von Fr. 62.-- pro Tag basierende Entschädigung korrekterweise verneint (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 8 E. 2.3 hiervor). Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AB 22) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, EO/23/184, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.