Verfügung vom 21. November 2022
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. September 2020 unter Hinweis auf eine hereditäre Myopathie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; sie holte namentlich Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 27 S. 6, 51, 81) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2022 (AB 89) ein. Ferner gewährte sie diverse Hilfsmittel (AB 68, 74). Mit Vorbescheid vom 9. August 2022 (AB 90) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Status 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 23 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 99). Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen eingeholt hatte (AB 108), verfügte sie am 21. November 2022 dem Vorbescheid ent- sprechend (AB 109). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gut.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit - soweit ent- scheidwesentlich - das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister), diagnostizierte im Bericht der Klinik E.________ vom 7. November 2019 (AB 9 S. 5 ff.) insbesondere eine Myopathie unkla- rer Ätiologie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine ar- terielle Hypertonie (S. 9). Die Ärztin führte aus, anamnestisch leide die Be- schwerdeführerin seit ca. acht Jahren an einer zunehmenden Kraftlosigkeit, seit etwa sieben Jahren habe sie chronische lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung (S. 5). Da es sich in Anbetracht des Verlaufs und der vermuteten Ursache der dystrophen Myopathie um eine chronisch progre- diente Erkrankung ohne kurative Therapie handle, sei mit einem fortschrei- tenden Verlauf mit zunehmenden Lähmungen zu rechnen. Bereits jetzt sei die Beschwerdeführerin für den erlernten Beruf der … zu 100 % arbeitsun- fähig, weswegen sie eine IV-Anmeldung dringend empfehle (S. 7). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2020 (AB 13 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine hereditäre Myopathie (S. 5 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin leide an starken lumbalen Schmer- zen, die abends und nachts aggravierten. Die Situation sei seit Jahren pro- gredient (S. 4 Ziff. 2.2). Sie könne nicht lange in einer Position verweilen, könne nicht mehr als 7 kg heben, könne sich nicht bücken und nicht lange stehen (S. 6 Ziff. 3.4). 3.1.3 Im Bericht des RAD vom 20. August 2021 (AB 51) führte Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen einen hochgradigen Verdacht auf eine Gliedergürteldystrophie (hereditäre Myopathie LGMB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 7 1B), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit dezenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie auf. Es bestünden bereits seit Jahren chronische lum- bale Rückenschmerzen mit zunehmender Kraftlosigkeit in der proximal betonten Muskulatur mit einer zunehmenden Einschränkung der Gehstre- cke, die zuletzt mit unter 100 Meter angegeben worden sei (S. 5). Eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit mindestens Juli 2019. Als … sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ein- setzbar. Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sit- zen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien aufgrund der My- opathie und der Schulterproblematik alle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen bestehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkungen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Ta- gen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei als vorläufig anzusehen, da noch keine Ergebnisse der kardiologischen Diagnostik vorlägen und die genetischen Untersuchun- gen noch nicht abgeschlossen seien (S. 6). 3.1.4 Im Bericht des RAD vom 24. März 2022 (AB 81) führte Dr. med. G.________ als Diagnosen eine langsam progrediente Myopathie unklarer Genese, eine beginnende dilatative Kardiopathie mit AV-Block I bei patho- genem LMNA-Gen, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit de- zenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyn- drom sowie eine arterielle Hypertonie auf (S. 6). Im Rahmen der geneti- schen Diagnostik sei ein genetischer Defekt, der verantwortlich für die be- ginnende Kardiomyopathie sei, detektiert worden. Entsprechend der zwi- schenzeitlich neu vorgelegten Unterlagen sei es zu einer weiteren schlei- chenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen, besonders die Gehfähigkeit und die allgemeine Belastung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 8 betreffend. Als Hauptursache sei die Myopathie anzusehen, für die keine kausale Therapie zur Verfügung stehe. Als … bestehe seit Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten ausschliesslich im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht mög- lich seien aufgrund der Myopathie und der Schulterproblematik alle Tätig- keiten mit Heben und Tragen von Lasten, Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchs- fähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnel- len Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen be- stehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkun- gen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % ausüben. Das Zumutbarkeitsprofil gelte seit Oktober 2019 (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109) auf die Aktenbeurteilungen der Dr. med. G.________ vom 20. August 2021 (AB
51) und 24. März 2022 (AB 81). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durch- geführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der umfas- senden medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbe- richt erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. G.________ hat sich in ihren Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheit- lichen Befunden und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander- gesetzt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind überzeugend be- gründet. Dr. med. G.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerde- führerin insbesondere wegen einer Myopathie in der Tätigkeit als … seit Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig ist. Eine leidensangepasste kör- perlich leichte Tätigkeit ist ihr seit Oktober 2019 fünf Stunden an fünf Tagen in der Woche zumutbar mit einer 60%igen Leistungsfähigkeit (AB 81 S. 7 f.). Es bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der RAD- Ärztin zu begründen. Diese Beurteilung, auf die im Folgenden abgestellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 10 werden kann, ist zu Recht unbestritten. Auf die beiden Aktenbeurteilungen vom 20. August 2021 (AB 51) und 24. März 2022 (AB 81) ist deshalb abzu- stellen. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2022 (AB 89) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 11 gung vom 21. November 2022 (AB 109) von einem Status 20 % Erwerbs- tätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt und damit von der Anwen- dung der gemischten Methode aus (AB 89 S. 4 f. Ziff. 4.2). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Ge- sunde sowie die Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode gel- tend (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 4.2.1 Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Anga- ben in ihrem Heimatland einen Abschluss in … gemacht. 2003 reiste sie in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von drei 1987, 2005 und 2007 geborenen Kindern und besuchte in den Jahren 2016/2017 einen … (AB 89 S. 3, 11 S. 1). In diesem Zusammenhang führte die Abklärungsperson im Abklärungsbe- richt aus, im Jahr 2016, als die beiden jüngsten Söhne der Beschwerdefüh- rerin elf und neun Jahre alt gewesen seien, sei mit dem … erstmals ernst- haft eine Arbeitsbemühung unternommen worden. Dass die Beschwerde- führerin mit einem 100 %-Pensum in die Arbeitswelt eingestiegen wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Weil sie jedoch immer wieder für kurze Zeit in einem kleinen Pensum arbeiten gegangen sei, werde ein Erwerbs- status von 20 % übernommen (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2). Diese im Abklärungs- bericht erfolgte Festsetzung des Status 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung bei ihr zu Hause gegenüber der Ab- klärungsperson an, "dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % in der … tätig (…) wäre" (AB 89 S. 4 Ziff. 4.2). Bei diesen Angaben handelte es sich um eine spontane Aussage der ersten Stunde, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Soweit die Abklärungsperson ausführte, die Be- schwerdeführerin sei in der Schweiz noch nie einer geregelten Arbeit nach- gegangen, obschon dies aufgrund der familiären Situation schon länger möglich gewesen wäre (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2; 108 S. 3 f.), greift dies zu kurz. So war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2016 – wenn auch in geringem Ausmass – durchaus erwerbstätig (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2; IK-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 12 Auszug [AB 8 S. 2]). Sodann besuchte sie – wie bereits erwähnt – in den Jahren 2016/2017 im Hinblick auf ihre berufliche Integration einen vom Sozialdienst finanzierten … (AB 11). Gemäss den Angaben des Sozial- dienstes vom 23. September 2020 konnte sie sich aufgrund zunehmender krankheitsbedingter Schwierigkeiten in der Folge jedoch nicht als … be- werben (AB 11 S. 1). Diese Angabe findet Rückhalt in den Feststellungen in den ab 2019 verfassten Berichten der Klinik E.________ und der Dr. med. F.________, wonach die Beschwerdeführerin anamnestisch seit ca. acht Jahren an zunehmender Kraftlosigkeit und seit etwa sieben Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide, was mit einer chronisch- progredienten Myopathie zu erklären sei (AB 9 S. 5, 13 S. 4 Ziff. 2.2). Diese ursprüngliche Verdachtsdiagnose wurde in der Folge dann auch bestätigt und schliesslich ab Oktober 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit als … be- scheinigt (AB 39 S. 1 ff., 42 S. 18 ff., 42 S. 14 ff., 81 S. 7). Nach dem Dar- gelegten liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit vor Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Gründe für die Nichtaufnahme einer höherprozentigen Teil- bzw. Vollzeittätigkeit vor. Hin- zu kamen Betreuungsaufgaben während der Kindergartenzeit und den ers- ten Schuljahren des jüngsten, 2007 geborenen Sohnes, der im 2012 in den Kindergarten und 2014 in die Schule kam (AB 108 S. 2 f.). Da die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt keine nennenswer- ten Betreuungspflichten mehr wahrnehmen musste, ihr 60-jähriger Ehe- mann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (und eine solche gemäss Be- schwerde [S. 5] realistischerweise auch nicht finden wird, was von der Be- schwerdegegnerin bzw. deren Abklärungsdienst nicht in Frage gestellt wird) und die Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht im Haushalt von den Familienmitgliedern unterstützt wird (AB 89 S. 8 ff.), steht nichts entgegen, im Gesundheitsfall von einem Vollzeitpensum auszugehen. Ent- sprechendes hielt bereits der zuständige Sozialdienst in seinen Bericht vom
23. September 2020 (AB 11) fest und dieser hat zudem am 9. September 2022 ausdrücklich bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin zu einer sol- chen Tätigkeit anhalten würde, wenn sie bei guter Gesundheit wäre (AB 99 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 13 4.2.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die initialen Angaben der Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 100 % Erwerb auszugehen und der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 14 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung vom 14. September 2020 (AB 1) ist der frühestmögliche Renten- beginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2021 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist angesichts der Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2016 vorwiegend temporär angestellt gewesen war (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2) und im 2016/2017 einen … absolviert hat (vgl. E. 4.2.1 hiervor), auf die Tabellenlöhne abzu- stellen. Dabei ist die LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 86-88 (Ge- sundheits- und Sozialwesen) beizuziehen (AB 89 S. 6). Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 15 chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86-88) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 (Fr. 4'700.-- / 40 x 41.6 x 12 / 105.1 x 105.4 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Ziff. 86-88]). 5.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statisti- scher Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (AB 81 S. 8) ist praxisgemäss von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompe- tenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen (AB 89 S. 6). Aufgerechnet auf das Jahr 2021 und angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit ergibt sich ein Betrag von Fr. 53’839.80 (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Total). Bei einem zumutba- ren Pensum von fünf Stunden an fünf Tagen pro Woche und einer 60%igen Leistungsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'189.90 (Fr. 53’839.80 / 40 x 25 x 0.6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Insbesondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Einschränkungen – auch der Verlangsamung in Form von zusätzlichen Pausen – mit dem Zumutbar- keitsprofil (AB 81 S. 8) hinreichend Rechnung, sodass diese nicht noch- mals mittels eines leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.1.2 in fine hiervor). Weil der frühest mögliche Rentenbeginn hier auf den 1. März 2021 festzusetzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor), ist die ab 1. Januar 2022 geltende Bestimmung, wonach bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann, vom sta- tistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV), nicht anwendbar, worauf der Bereich Abklärungen in der Stellungnahme vom 15. November 2022 zu Recht verweist (AB 108 S. 5). 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 20'189.90 resultiert ein IV-Grad von aufgerundet 66 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 16 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 9. Januar 2023 gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 21. November 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 1. Februar 2023 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
30. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin wird ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zu- gesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 sei aufzuheben.
- Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
- Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Den medizinischen Akten ist zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit - soweit ent- scheidwesentlich - das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister), diagnostizierte im Bericht der Klinik E.________ vom 7. November 2019 (AB 9 S. 5 ff.) insbesondere eine Myopathie unkla- rer Ätiologie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine ar- terielle Hypertonie (S. 9). Die Ärztin führte aus, anamnestisch leide die Be- schwerdeführerin seit ca. acht Jahren an einer zunehmenden Kraftlosigkeit, seit etwa sieben Jahren habe sie chronische lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung (S. 5). Da es sich in Anbetracht des Verlaufs und der vermuteten Ursache der dystrophen Myopathie um eine chronisch progre- diente Erkrankung ohne kurative Therapie handle, sei mit einem fortschrei- tenden Verlauf mit zunehmenden Lähmungen zu rechnen. Bereits jetzt sei die Beschwerdeführerin für den erlernten Beruf der … zu 100 % arbeitsun- fähig, weswegen sie eine IV-Anmeldung dringend empfehle (S. 7). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2020 (AB 13 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine hereditäre Myopathie (S. 5 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin leide an starken lumbalen Schmer- zen, die abends und nachts aggravierten. Die Situation sei seit Jahren pro- gredient (S. 4 Ziff. 2.2). Sie könne nicht lange in einer Position verweilen, könne nicht mehr als 7 kg heben, könne sich nicht bücken und nicht lange stehen (S. 6 Ziff. 3.4). 3.1.3 Im Bericht des RAD vom 20. August 2021 (AB 51) führte Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen einen hochgradigen Verdacht auf eine Gliedergürteldystrophie (hereditäre Myopathie LGMB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 7 1B), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit dezenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie auf. Es bestünden bereits seit Jahren chronische lum- bale Rückenschmerzen mit zunehmender Kraftlosigkeit in der proximal betonten Muskulatur mit einer zunehmenden Einschränkung der Gehstre- cke, die zuletzt mit unter 100 Meter angegeben worden sei (S. 5). Eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit mindestens Juli 2019. Als … sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ein- setzbar. Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sit- zen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien aufgrund der My- opathie und der Schulterproblematik alle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen bestehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkungen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Ta- gen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei als vorläufig anzusehen, da noch keine Ergebnisse der kardiologischen Diagnostik vorlägen und die genetischen Untersuchun- gen noch nicht abgeschlossen seien (S. 6). 3.1.4 Im Bericht des RAD vom 24. März 2022 (AB 81) führte Dr. med. G.________ als Diagnosen eine langsam progrediente Myopathie unklarer Genese, eine beginnende dilatative Kardiopathie mit AV-Block I bei patho- genem LMNA-Gen, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit de- zenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyn- drom sowie eine arterielle Hypertonie auf (S. 6). Im Rahmen der geneti- schen Diagnostik sei ein genetischer Defekt, der verantwortlich für die be- ginnende Kardiomyopathie sei, detektiert worden. Entsprechend der zwi- schenzeitlich neu vorgelegten Unterlagen sei es zu einer weiteren schlei- chenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen, besonders die Gehfähigkeit und die allgemeine Belastung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 8 betreffend. Als Hauptursache sei die Myopathie anzusehen, für die keine kausale Therapie zur Verfügung stehe. Als … bestehe seit Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten ausschliesslich im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht mög- lich seien aufgrund der Myopathie und der Schulterproblematik alle Tätig- keiten mit Heben und Tragen von Lasten, Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchs- fähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnel- len Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen be- stehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkun- gen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % ausüben. Das Zumutbarkeitsprofil gelte seit Oktober 2019 (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109) auf die Aktenbeurteilungen der Dr. med. G.________ vom 20. August 2021 (AB 51) und 24. März 2022 (AB 81). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durch- geführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der umfas- senden medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbe- richt erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. G.________ hat sich in ihren Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheit- lichen Befunden und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander- gesetzt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind überzeugend be- gründet. Dr. med. G.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerde- führerin insbesondere wegen einer Myopathie in der Tätigkeit als … seit Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig ist. Eine leidensangepasste kör- perlich leichte Tätigkeit ist ihr seit Oktober 2019 fünf Stunden an fünf Tagen in der Woche zumutbar mit einer 60%igen Leistungsfähigkeit (AB 81 S. 7 f.). Es bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der RAD- Ärztin zu begründen. Diese Beurteilung, auf die im Folgenden abgestellt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 10 werden kann, ist zu Recht unbestritten. Auf die beiden Aktenbeurteilungen vom 20. August 2021 (AB 51) und 24. März 2022 (AB 81) ist deshalb abzu- stellen.
- 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2022 (AB 89) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 11 gung vom 21. November 2022 (AB 109) von einem Status 20 % Erwerbs- tätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt und damit von der Anwen- dung der gemischten Methode aus (AB 89 S. 4 f. Ziff. 4.2). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Ge- sunde sowie die Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode gel- tend (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 4.2.1 Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Anga- ben in ihrem Heimatland einen Abschluss in … gemacht. 2003 reiste sie in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von drei 1987, 2005 und 2007 geborenen Kindern und besuchte in den Jahren 2016/2017 einen … (AB 89 S. 3, 11 S. 1). In diesem Zusammenhang führte die Abklärungsperson im Abklärungsbe- richt aus, im Jahr 2016, als die beiden jüngsten Söhne der Beschwerdefüh- rerin elf und neun Jahre alt gewesen seien, sei mit dem … erstmals ernst- haft eine Arbeitsbemühung unternommen worden. Dass die Beschwerde- führerin mit einem 100 %-Pensum in die Arbeitswelt eingestiegen wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Weil sie jedoch immer wieder für kurze Zeit in einem kleinen Pensum arbeiten gegangen sei, werde ein Erwerbs- status von 20 % übernommen (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2). Diese im Abklärungs- bericht erfolgte Festsetzung des Status 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung bei ihr zu Hause gegenüber der Ab- klärungsperson an, "dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % in der … tätig (…) wäre" (AB 89 S. 4 Ziff. 4.2). Bei diesen Angaben handelte es sich um eine spontane Aussage der ersten Stunde, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Soweit die Abklärungsperson ausführte, die Be- schwerdeführerin sei in der Schweiz noch nie einer geregelten Arbeit nach- gegangen, obschon dies aufgrund der familiären Situation schon länger möglich gewesen wäre (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2; 108 S. 3 f.), greift dies zu kurz. So war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2016 – wenn auch in geringem Ausmass – durchaus erwerbstätig (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2; IK- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 12 Auszug [AB 8 S. 2]). Sodann besuchte sie – wie bereits erwähnt – in den Jahren 2016/2017 im Hinblick auf ihre berufliche Integration einen vom Sozialdienst finanzierten … (AB 11). Gemäss den Angaben des Sozial- dienstes vom 23. September 2020 konnte sie sich aufgrund zunehmender krankheitsbedingter Schwierigkeiten in der Folge jedoch nicht als … be- werben (AB 11 S. 1). Diese Angabe findet Rückhalt in den Feststellungen in den ab 2019 verfassten Berichten der Klinik E.________ und der Dr. med. F.________, wonach die Beschwerdeführerin anamnestisch seit ca. acht Jahren an zunehmender Kraftlosigkeit und seit etwa sieben Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide, was mit einer chronisch- progredienten Myopathie zu erklären sei (AB 9 S. 5, 13 S. 4 Ziff. 2.2). Diese ursprüngliche Verdachtsdiagnose wurde in der Folge dann auch bestätigt und schliesslich ab Oktober 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit als … be- scheinigt (AB 39 S. 1 ff., 42 S. 18 ff., 42 S. 14 ff., 81 S. 7). Nach dem Dar- gelegten liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit vor Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Gründe für die Nichtaufnahme einer höherprozentigen Teil- bzw. Vollzeittätigkeit vor. Hin- zu kamen Betreuungsaufgaben während der Kindergartenzeit und den ers- ten Schuljahren des jüngsten, 2007 geborenen Sohnes, der im 2012 in den Kindergarten und 2014 in die Schule kam (AB 108 S. 2 f.). Da die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt keine nennenswer- ten Betreuungspflichten mehr wahrnehmen musste, ihr 60-jähriger Ehe- mann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (und eine solche gemäss Be- schwerde [S. 5] realistischerweise auch nicht finden wird, was von der Be- schwerdegegnerin bzw. deren Abklärungsdienst nicht in Frage gestellt wird) und die Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht im Haushalt von den Familienmitgliedern unterstützt wird (AB 89 S. 8 ff.), steht nichts entgegen, im Gesundheitsfall von einem Vollzeitpensum auszugehen. Ent- sprechendes hielt bereits der zuständige Sozialdienst in seinen Bericht vom
- September 2020 (AB 11) fest und dieser hat zudem am 9. September 2022 ausdrücklich bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin zu einer sol- chen Tätigkeit anhalten würde, wenn sie bei guter Gesundheit wäre (AB 99 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 13 4.2.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die initialen Angaben der Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 100 % Erwerb auszugehen und der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
- 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 14 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung vom 14. September 2020 (AB 1) ist der frühestmögliche Renten- beginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2021 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist angesichts der Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2016 vorwiegend temporär angestellt gewesen war (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2) und im 2016/2017 einen … absolviert hat (vgl. E. 4.2.1 hiervor), auf die Tabellenlöhne abzu- stellen. Dabei ist die LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 86-88 (Ge- sundheits- und Sozialwesen) beizuziehen (AB 89 S. 6). Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 15 chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86-88) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 (Fr. 4'700.-- / 40 x 41.6 x 12 / 105.1 x 105.4 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Ziff. 86-88]). 5.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statisti- scher Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (AB 81 S. 8) ist praxisgemäss von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompe- tenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen (AB 89 S. 6). Aufgerechnet auf das Jahr 2021 und angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit ergibt sich ein Betrag von Fr. 53’839.80 (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Total). Bei einem zumutba- ren Pensum von fünf Stunden an fünf Tagen pro Woche und einer 60%igen Leistungsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'189.90 (Fr. 53’839.80 / 40 x 25 x 0.6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Insbesondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Einschränkungen – auch der Verlangsamung in Form von zusätzlichen Pausen – mit dem Zumutbar- keitsprofil (AB 81 S. 8) hinreichend Rechnung, sodass diese nicht noch- mals mittels eines leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.1.2 in fine hiervor). Weil der frühest mögliche Rentenbeginn hier auf den 1. März 2021 festzusetzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor), ist die ab 1. Januar 2022 geltende Bestimmung, wonach bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann, vom sta- tistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV), nicht anwendbar, worauf der Bereich Abklärungen in der Stellungnahme vom 15. November 2022 zu Recht verweist (AB 108 S. 5). 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 20'189.90 resultiert ein IV-Grad von aufgerundet 66 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 16
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 9. Januar 2023 gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 21. November 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 1. Februar 2023 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
- Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin wird ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zu- gesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 18 IV KOJ/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. September 2020 unter Hinweis auf eine hereditäre Myopathie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; sie holte namentlich Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 27 S. 6, 51, 81) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2022 (AB 89) ein. Ferner gewährte sie diverse Hilfsmittel (AB 68, 74). Mit Vorbescheid vom 9. August 2022 (AB 90) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Status 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 23 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 99). Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen eingeholt hatte (AB 108), verfügte sie am 21. November 2022 dem Vorbescheid ent- sprechend (AB 109). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109), womit sie nach dem In- krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bzw. ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit - soweit ent- scheidwesentlich - das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister), diagnostizierte im Bericht der Klinik E.________ vom 7. November 2019 (AB 9 S. 5 ff.) insbesondere eine Myopathie unkla- rer Ätiologie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine ar- terielle Hypertonie (S. 9). Die Ärztin führte aus, anamnestisch leide die Be- schwerdeführerin seit ca. acht Jahren an einer zunehmenden Kraftlosigkeit, seit etwa sieben Jahren habe sie chronische lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung (S. 5). Da es sich in Anbetracht des Verlaufs und der vermuteten Ursache der dystrophen Myopathie um eine chronisch progre- diente Erkrankung ohne kurative Therapie handle, sei mit einem fortschrei- tenden Verlauf mit zunehmenden Lähmungen zu rechnen. Bereits jetzt sei die Beschwerdeführerin für den erlernten Beruf der … zu 100 % arbeitsun- fähig, weswegen sie eine IV-Anmeldung dringend empfehle (S. 7). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2020 (AB 13 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine hereditäre Myopathie (S. 5 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin leide an starken lumbalen Schmer- zen, die abends und nachts aggravierten. Die Situation sei seit Jahren pro- gredient (S. 4 Ziff. 2.2). Sie könne nicht lange in einer Position verweilen, könne nicht mehr als 7 kg heben, könne sich nicht bücken und nicht lange stehen (S. 6 Ziff. 3.4). 3.1.3 Im Bericht des RAD vom 20. August 2021 (AB 51) führte Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen einen hochgradigen Verdacht auf eine Gliedergürteldystrophie (hereditäre Myopathie LGMB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 7 1B), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit dezenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie auf. Es bestünden bereits seit Jahren chronische lum- bale Rückenschmerzen mit zunehmender Kraftlosigkeit in der proximal betonten Muskulatur mit einer zunehmenden Einschränkung der Gehstre- cke, die zuletzt mit unter 100 Meter angegeben worden sei (S. 5). Eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit mindestens Juli 2019. Als … sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ein- setzbar. Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sit- zen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien aufgrund der My- opathie und der Schulterproblematik alle Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen bestehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkungen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Ta- gen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei als vorläufig anzusehen, da noch keine Ergebnisse der kardiologischen Diagnostik vorlägen und die genetischen Untersuchun- gen noch nicht abgeschlossen seien (S. 6). 3.1.4 Im Bericht des RAD vom 24. März 2022 (AB 81) führte Dr. med. G.________ als Diagnosen eine langsam progrediente Myopathie unklarer Genese, eine beginnende dilatative Kardiopathie mit AV-Block I bei patho- genem LMNA-Gen, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterschmerzen rechts bei Impingement-Syndrom mit de- zenter Bursitis subacromialis, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyn- drom sowie eine arterielle Hypertonie auf (S. 6). Im Rahmen der geneti- schen Diagnostik sei ein genetischer Defekt, der verantwortlich für die be- ginnende Kardiomyopathie sei, detektiert worden. Entsprechend der zwi- schenzeitlich neu vorgelegten Unterlagen sei es zu einer weiteren schlei- chenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen, besonders die Gehfähigkeit und die allgemeine Belastung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 8 betreffend. Als Hauptursache sei die Myopathie anzusehen, für die keine kausale Therapie zur Verfügung stehe. Als … bestehe seit Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten ausschliesslich im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Tätigkeiten mit Stehen und Gehen seien nicht möglich. Ebenso nicht mög- lich seien aufgrund der Myopathie und der Schulterproblematik alle Tätig- keiten mit Heben und Tragen von Lasten, Bücken, mit Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Die Gebrauchs- fähigkeit der Hände sei prinzipiell nicht eingeschränkt. Aufgrund der schnel- len Erschöpfbarkeit müsse die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen be- stehen. Es bestünden keine kognitiven und/oder psychische Einschränkun- gen. Eine derartige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % ausüben. Das Zumutbarkeitsprofil gelte seit Oktober 2019 (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2022 (AB 109) auf die Aktenbeurteilungen der Dr. med. G.________ vom 20. August 2021 (AB
51) und 24. März 2022 (AB 81). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durch- geführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der umfas- senden medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbe- richt erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. G.________ hat sich in ihren Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheit- lichen Befunden und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander- gesetzt. Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind überzeugend be- gründet. Dr. med. G.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerde- führerin insbesondere wegen einer Myopathie in der Tätigkeit als … seit Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig ist. Eine leidensangepasste kör- perlich leichte Tätigkeit ist ihr seit Oktober 2019 fünf Stunden an fünf Tagen in der Woche zumutbar mit einer 60%igen Leistungsfähigkeit (AB 81 S. 7 f.). Es bestehen keine divergierenden Arztberichte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der RAD- Ärztin zu begründen. Diese Beurteilung, auf die im Folgenden abgestellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 10 werden kann, ist zu Recht unbestritten. Auf die beiden Aktenbeurteilungen vom 20. August 2021 (AB 51) und 24. März 2022 (AB 81) ist deshalb abzu- stellen. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2022 (AB 89) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 11 gung vom 21. November 2022 (AB 109) von einem Status 20 % Erwerbs- tätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt und damit von der Anwen- dung der gemischten Methode aus (AB 89 S. 4 f. Ziff. 4.2). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Ge- sunde sowie die Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode gel- tend (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 4.2.1 Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Anga- ben in ihrem Heimatland einen Abschluss in … gemacht. 2003 reiste sie in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von drei 1987, 2005 und 2007 geborenen Kindern und besuchte in den Jahren 2016/2017 einen … (AB 89 S. 3, 11 S. 1). In diesem Zusammenhang führte die Abklärungsperson im Abklärungsbe- richt aus, im Jahr 2016, als die beiden jüngsten Söhne der Beschwerdefüh- rerin elf und neun Jahre alt gewesen seien, sei mit dem … erstmals ernst- haft eine Arbeitsbemühung unternommen worden. Dass die Beschwerde- führerin mit einem 100 %-Pensum in die Arbeitswelt eingestiegen wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Weil sie jedoch immer wieder für kurze Zeit in einem kleinen Pensum arbeiten gegangen sei, werde ein Erwerbs- status von 20 % übernommen (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2). Diese im Abklärungs- bericht erfolgte Festsetzung des Status 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Aufgabenbereich Haushalt überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung bei ihr zu Hause gegenüber der Ab- klärungsperson an, "dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % in der … tätig (…) wäre" (AB 89 S. 4 Ziff. 4.2). Bei diesen Angaben handelte es sich um eine spontane Aussage der ersten Stunde, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Soweit die Abklärungsperson ausführte, die Be- schwerdeführerin sei in der Schweiz noch nie einer geregelten Arbeit nach- gegangen, obschon dies aufgrund der familiären Situation schon länger möglich gewesen wäre (AB 89 S. 5 Ziff. 4.2; 108 S. 3 f.), greift dies zu kurz. So war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2016 – wenn auch in geringem Ausmass – durchaus erwerbstätig (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2; IK-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 12 Auszug [AB 8 S. 2]). Sodann besuchte sie – wie bereits erwähnt – in den Jahren 2016/2017 im Hinblick auf ihre berufliche Integration einen vom Sozialdienst finanzierten … (AB 11). Gemäss den Angaben des Sozial- dienstes vom 23. September 2020 konnte sie sich aufgrund zunehmender krankheitsbedingter Schwierigkeiten in der Folge jedoch nicht als … be- werben (AB 11 S. 1). Diese Angabe findet Rückhalt in den Feststellungen in den ab 2019 verfassten Berichten der Klinik E.________ und der Dr. med. F.________, wonach die Beschwerdeführerin anamnestisch seit ca. acht Jahren an zunehmender Kraftlosigkeit und seit etwa sieben Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide, was mit einer chronisch- progredienten Myopathie zu erklären sei (AB 9 S. 5, 13 S. 4 Ziff. 2.2). Diese ursprüngliche Verdachtsdiagnose wurde in der Folge dann auch bestätigt und schliesslich ab Oktober 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit als … be- scheinigt (AB 39 S. 1 ff., 42 S. 18 ff., 42 S. 14 ff., 81 S. 7). Nach dem Dar- gelegten liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit vor Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Gründe für die Nichtaufnahme einer höherprozentigen Teil- bzw. Vollzeittätigkeit vor. Hin- zu kamen Betreuungsaufgaben während der Kindergartenzeit und den ers- ten Schuljahren des jüngsten, 2007 geborenen Sohnes, der im 2012 in den Kindergarten und 2014 in die Schule kam (AB 108 S. 2 f.). Da die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt keine nennenswer- ten Betreuungspflichten mehr wahrnehmen musste, ihr 60-jähriger Ehe- mann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (und eine solche gemäss Be- schwerde [S. 5] realistischerweise auch nicht finden wird, was von der Be- schwerdegegnerin bzw. deren Abklärungsdienst nicht in Frage gestellt wird) und die Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht im Haushalt von den Familienmitgliedern unterstützt wird (AB 89 S. 8 ff.), steht nichts entgegen, im Gesundheitsfall von einem Vollzeitpensum auszugehen. Ent- sprechendes hielt bereits der zuständige Sozialdienst in seinen Bericht vom
23. September 2020 (AB 11) fest und dieser hat zudem am 9. September 2022 ausdrücklich bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin zu einer sol- chen Tätigkeit anhalten würde, wenn sie bei guter Gesundheit wäre (AB 99 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 13 4.2.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die initialen Angaben der Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 100 % Erwerb auszugehen und der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 14 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung vom 14. September 2020 (AB 1) ist der frühestmögliche Renten- beginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2021 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist angesichts der Tatsa- che, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2016 vorwiegend temporär angestellt gewesen war (AB 89 S. 4 Ziff. 3.2) und im 2016/2017 einen … absolviert hat (vgl. E. 4.2.1 hiervor), auf die Tabellenlöhne abzu- stellen. Dabei ist die LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 86-88 (Ge- sundheits- und Sozialwesen) beizuziehen (AB 89 S. 6). Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 15 chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 86-88) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 (Fr. 4'700.-- / 40 x 41.6 x 12 / 105.1 x 105.4 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Ziff. 86-88]). 5.4 Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statisti- scher Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (AB 81 S. 8) ist praxisgemäss von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompe- tenzniveau 1 (Fr. 4'276.--) auszugehen (AB 89 S. 6). Aufgerechnet auf das Jahr 2021 und angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit ergibt sich ein Betrag von Fr. 53’839.80 (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, T1.2.10, Total). Bei einem zumutba- ren Pensum von fünf Stunden an fünf Tagen pro Woche und einer 60%igen Leistungsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'189.90 (Fr. 53’839.80 / 40 x 25 x 0.6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Insbesondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Einschränkungen – auch der Verlangsamung in Form von zusätzlichen Pausen – mit dem Zumutbar- keitsprofil (AB 81 S. 8) hinreichend Rechnung, sodass diese nicht noch- mals mittels eines leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.1.2 in fine hiervor). Weil der frühest mögliche Rentenbeginn hier auf den 1. März 2021 festzusetzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor), ist die ab 1. Januar 2022 geltende Bestimmung, wonach bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann, vom sta- tistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV), nicht anwendbar, worauf der Bereich Abklärungen in der Stellungnahme vom 15. November 2022 zu Recht verweist (AB 108 S. 5). 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'823.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 20'189.90 resultiert ein IV-Grad von aufgerundet 66 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 16 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 9. Januar 2023 gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 21. November 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 1. Februar 2023 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
30. Januar 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2023, IV/23/18, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2022 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin wird ab dem 1. März 2021 eine Dreiviertelsrente zu- gesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'029.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.