Verfügung vom 13. Februar 2023
Sachverhalt
A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit einem Badeunfall im Jahr 1996 Tetraplegikerin (Akten der Invaliden- versicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 202 und 264). Seit dem
1. September 1999 bezieht sie eine ganze IV-Rente (AB 83, 110, 185) und eine Hilfslosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit (AB 11, 67, 90, 109, 184, 207, 234, 347) sowie seit 1. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (AB 292, 357, 463). Zudem wurden Hilfsmittel unter anderem in Form eines Elektrobetts (AB 239), eines Patientenhebers (AB 243) sowie eines Trans- ferlifts (AB 266) zugesprochen. Im Juli 2022 stellte die Versicherte einen Antrag auf ein breiteres Elektro- bett (140 cm x 200 cm; AB 476). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Abklärungsstelle C.________ mit einer fachtechnischen Abklärung für den Ersatz des bestehenden Elektrobetts (AB 481). Die entsprechende Beurteilung datiert vom 5. Oktober 2022 (AB 489 S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 (AB 491) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (AB 497). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) hielt die IVB an ihrer Beurteilung fest und wies das Leistungsbe- gehren ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines breiteren Elektrobetts gemäss Offerte der D.________ AG vom 13. Juni 2022. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessen- der Neuverfügung im Sinne der Beschwerde beantragt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines (breiteren) Elektrobetts gemäss Offerte der D.________ AG vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Umstritten ist der mit Ver- fügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) verneinte Anspruch auf Versorgung mit einem breiteren Elektrobett. Mithin sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 5 die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, wel- ches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfs- mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit die- se für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit not- wendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.2.3 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt, worunter gemäss Ziff. 14.03 HVI-Anhang Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwen- dung im privaten Wohnbereich fallen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dau- ernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von Fr. 2'500.-- inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts be- trägt Fr. 250.-- inklusive MWST.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 6 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 14.03 HVI-Anhang Anspruch auf ein breiteres Elektrobett (Masse: 140 cm x 200 cm; AB 478 S. 1) hat. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung deckt das Elektrobett als Hilfsmittel allein einen Teilgehalt der Selbstvorsorge ab, nämlich die Transferhilfe in das und aus dem Bett, mithin das Aufstehen und Abliegen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. November 2022, 8C_758/2021, E. 3.2 und 4.1). Dass dies seit 1. Januar 2017 (AS 2016
4343) nicht mehr explizit in Ziff. 14.03 HVI-Anhang, sondern nur noch in der Verwaltungsweisung (Ingress vom 1/17 zu Rz. 2158 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand
1. Januar 2023]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) erwähnt wird, ändert daran nichts. Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über einen von der IV finanzier- ten Patientenheber (AB 243), welchen sie für den Transfer zwischen Duschrollstuhl, Handrollstuhl, Elektrorollstuhl und Bett benötigt (AB 489 S. 4). Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen gemäss Ziff. 14.03 HVI-Anhang (vgl. dazu Ziff. 14.02 HVI-Anhang; Rz. 2157 KHMI). Dass ein breiteres Elektrobett (140 cm statt 90 cm) zum besseren Transfer erforderlich wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wird dies gel- tend gemacht. Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, erklärte im Bericht vom 12. Juli 2022 (AB 477) lediglich, die Be- schwerdeführerin sei auf das breitere Bett "aufgrund der Polymorbidität und schwerer Behinderung" angewiesen (S. 5). Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, gab im Bericht vom 10. November 2022 (AB 509) an, sei- nes Erachtens seien die Beschwerden am linken Ellenbogen lagerungsbe- dingt, "sei es auf dem Rollstuhl, sei es im doch eher schmalen Bett vergli- chen an der Postur" der Beschwerdeführerin; ein breiteres Bett erscheine ihm "gemäss den körperlichen Verhältnissen" sinnvoll (S. 3; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 13. Februar 2023 [AB 513 S. 2]). Der fachtechnischen Beurteilung der Abklärungsstelle C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 7 vom 5. Oktober 2022 (AB 489) ist schliesslich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin das breitere Bett zur besseren Lagerung benötigt. Zur Reduktion der Schmerzen müsse sie ihre Arme ausgestreckt lagern kön- nen, was im aktuellen Bett nicht möglich sei (S. 4). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass das Verhindern von lagerungsbedingten Beschwer- den in den Bereich der pflegerischen Massnahmen fällt, für welche der An- hang HVI jedoch keine Hilfsmittelkategorie vorsieht, was nicht willkürlich ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG: heute BGer] vom 7. Februar 2001, I 539/99, E. 4d). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Oktober 2018 (AB 239) bereits ein Elektrobett (Masse: 90 cm x 200 cm; AB 476 S. 1, 489 S. 4) zugespro- chen wurde (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 12 und S. 5 f. Art. 4 Ziff. 17), ver- mag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, verfügte sie damals doch noch nicht über einen denselben Zweck erfüllenden Krankenheber, womit der sachliche Anwendungsbereich von Rz. 2157 KHMI nicht betroffen war (Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin, kann ihr unter dem Titel von Ziff. 14.03 HVI-Anhang kein breiteres Elektrobett zugesprochen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob hier ein Überschreiten der vom BSV festgesetzten Preislimite von Fr. 2'500.-- (Ziff. 14.03 Anhang HVI) zulässig wäre (Beschwerde S. 8 f. Art. 7 Ziff. 30 f.; BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36E. 4.1). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ein breiteres Elektrobett zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 8 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Juni 2022 in der Höhe von Fr. 5'850.45 (AB 478).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 177 IV JAP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit einem Badeunfall im Jahr 1996 Tetraplegikerin (Akten der Invaliden- versicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 202 und 264). Seit dem
1. September 1999 bezieht sie eine ganze IV-Rente (AB 83, 110, 185) und eine Hilfslosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit (AB 11, 67, 90, 109, 184, 207, 234, 347) sowie seit 1. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag (AB 292, 357, 463). Zudem wurden Hilfsmittel unter anderem in Form eines Elektrobetts (AB 239), eines Patientenhebers (AB 243) sowie eines Trans- ferlifts (AB 266) zugesprochen. Im Juli 2022 stellte die Versicherte einen Antrag auf ein breiteres Elektro- bett (140 cm x 200 cm; AB 476). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Abklärungsstelle C.________ mit einer fachtechnischen Abklärung für den Ersatz des bestehenden Elektrobetts (AB 481). Die entsprechende Beurteilung datiert vom 5. Oktober 2022 (AB 489 S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 (AB 491) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (AB 497). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) hielt die IVB an ihrer Beurteilung fest und wies das Leistungsbe- gehren ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines breiteren Elektrobetts gemäss Offerte der D.________ AG vom 13. Juni 2022. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessen- der Neuverfügung im Sinne der Beschwerde beantragt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines (breiteren) Elektrobetts gemäss Offerte der D.________ AG vom
13. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 5'850.45 (AB 478). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Umstritten ist der mit Ver- fügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) verneinte Anspruch auf Versorgung mit einem breiteren Elektrobett. Mithin sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 5 die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, wel- ches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfs- mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit die- se für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit not- wendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.2.3 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt, worunter gemäss Ziff. 14.03 HVI-Anhang Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwen- dung im privaten Wohnbereich fallen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dau- ernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von Fr. 2'500.-- inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts be- trägt Fr. 250.-- inklusive MWST.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 6 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 14.03 HVI-Anhang Anspruch auf ein breiteres Elektrobett (Masse: 140 cm x 200 cm; AB 478 S. 1) hat. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung deckt das Elektrobett als Hilfsmittel allein einen Teilgehalt der Selbstvorsorge ab, nämlich die Transferhilfe in das und aus dem Bett, mithin das Aufstehen und Abliegen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. November 2022, 8C_758/2021, E. 3.2 und 4.1). Dass dies seit 1. Januar 2017 (AS 2016
4343) nicht mehr explizit in Ziff. 14.03 HVI-Anhang, sondern nur noch in der Verwaltungsweisung (Ingress vom 1/17 zu Rz. 2158 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand
1. Januar 2023]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) erwähnt wird, ändert daran nichts. Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über einen von der IV finanzier- ten Patientenheber (AB 243), welchen sie für den Transfer zwischen Duschrollstuhl, Handrollstuhl, Elektrorollstuhl und Bett benötigt (AB 489 S. 4). Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen gemäss Ziff. 14.03 HVI-Anhang (vgl. dazu Ziff. 14.02 HVI-Anhang; Rz. 2157 KHMI). Dass ein breiteres Elektrobett (140 cm statt 90 cm) zum besseren Transfer erforderlich wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wird dies gel- tend gemacht. Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, erklärte im Bericht vom 12. Juli 2022 (AB 477) lediglich, die Be- schwerdeführerin sei auf das breitere Bett "aufgrund der Polymorbidität und schwerer Behinderung" angewiesen (S. 5). Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, gab im Bericht vom 10. November 2022 (AB 509) an, sei- nes Erachtens seien die Beschwerden am linken Ellenbogen lagerungsbe- dingt, "sei es auf dem Rollstuhl, sei es im doch eher schmalen Bett vergli- chen an der Postur" der Beschwerdeführerin; ein breiteres Bett erscheine ihm "gemäss den körperlichen Verhältnissen" sinnvoll (S. 3; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 13. Februar 2023 [AB 513 S. 2]). Der fachtechnischen Beurteilung der Abklärungsstelle C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 7 vom 5. Oktober 2022 (AB 489) ist schliesslich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin das breitere Bett zur besseren Lagerung benötigt. Zur Reduktion der Schmerzen müsse sie ihre Arme ausgestreckt lagern kön- nen, was im aktuellen Bett nicht möglich sei (S. 4). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass das Verhindern von lagerungsbedingten Beschwer- den in den Bereich der pflegerischen Massnahmen fällt, für welche der An- hang HVI jedoch keine Hilfsmittelkategorie vorsieht, was nicht willkürlich ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG: heute BGer] vom 7. Februar 2001, I 539/99, E. 4d). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Oktober 2018 (AB 239) bereits ein Elektrobett (Masse: 90 cm x 200 cm; AB 476 S. 1, 489 S. 4) zugespro- chen wurde (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 12 und S. 5 f. Art. 4 Ziff. 17), ver- mag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, verfügte sie damals doch noch nicht über einen denselben Zweck erfüllenden Krankenheber, womit der sachliche Anwendungsbereich von Rz. 2157 KHMI nicht betroffen war (Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin, kann ihr unter dem Titel von Ziff. 14.03 HVI-Anhang kein breiteres Elektrobett zugesprochen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob hier ein Überschreiten der vom BSV festgesetzten Preislimite von Fr. 2'500.-- (Ziff. 14.03 Anhang HVI) zulässig wäre (Beschwerde S. 8 f. Art. 7 Ziff. 30 f.; BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36E. 4.1). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ein breiteres Elektrobett zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung vom 13. Februar 2023 (AB 512) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, IV/23/177, Seite 8 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.