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200 2023 174

Bern VerwG · 2023-08-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Februar 2023

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit September 1999 eine Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 47, 80, 107, 162, 198). Im August 2012 stellte er ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (vgl. AB 86 S. 4 Ziff. 4), welches nach medizinischen Abklärungen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

10. Juli 2013 (AB 111) abgewiesen wurde. Auf erneutes Gesuch um Hilflo- senentschädigung vom Februar 2022 (AB 178) hin tätigte die IVB wieder- um medizinische Abklärungen und liess insbesondere einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 4. Okto- ber 2022 (AB 208) erstellen, gestützt auf welchen sie das Gesuch mit un- angefochten gebliebener Verfügung vom 16. November 2022 (AB 214; vgl. AB 208 S. 5 Ziff. 7) abwies. Nachdem der Versicherte am 30. Dezember 2022 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Not- wendigkeit lebenspraktischer Begleitung gestellt hatte (AB 219), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2023 (AB 222) in Aussicht, das Leis- tungsbegehren abzuweisen, da der Versicherte in einem Heim lebe. Nach erhobenem Einwand holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Ab- klärungen ein (Stellungnahme vom 2. Februar 2023 [AB 226]) und verfügte am 14. Februar 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 227). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand C.________, B.________, mit Eingabe vom 14. März 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung unge- nügend abgeklärt worden ist. 3. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsschutz zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 wurde der Beistand aufgefordert, entweder eine Zustimmungserklärung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) oder eine Prozessführungsvollmacht vorzulegen, woraufhin er am 17. März 2023 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungsvollmacht einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2023 (AB 227). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Notwendigkeit ei- ner lebenspraktischen Begleitung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche Grund- regel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwir- kung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Insoweit ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Fe- bruar 2023 (AB 227), womit das neue Recht anwendbar ist. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädi- gung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 5 bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein- trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst- ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 6 deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.3.3 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minima- len Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person:

a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:

a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be- stimmen und einkaufen kann;

b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 7 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Unter dieser Rechtslage ist von einem im gesamten Bereich der IV gelten- den einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 355 ff., E. 3.3.3). 2.4.2 Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Lei- tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsange- bot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder In- tegration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfü- gung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären (Rz. 4004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gül- tig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023; vormals Rz. 8005.2 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Rz. 4006 KSH reicht die Erfüllung einer der folgenden Vorausset- zungen aus, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb (erstes Lemma); die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Ent- scheiden von anderen Personen oder einer Organisation abhängig (zweites Lemma); die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tages- ablaufes und kann ihn nur begrenzt beeinflussen (drittes Lemma); die ver- sicherte Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Be- treuungsdienstleistungen entrichten (viertes Lemma). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 8 trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. In diesem Fall kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängi- gen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betref- fenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Die alleini- ge Tatsache, dass eine Wohnung von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, reicht nicht aus, um zu bestimmen, dass es sich um ein Heim handelt (Rz. 4008 KSH). Nach Rz. 4009 KSH handelt es sich nicht um ein Heim, wenn alle nachfol- genden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und ent- lassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber absch- liessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen An- bietern (Organisationen, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leis- tungen sie einkauft und welche nicht (erstes Lemma). Die Eigenverantwor- tung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenver- antwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw. (zweites Lemma). Die versicherte Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen und ge- stalten. Die Möglichkeit, die Wohnung selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen (drit- tes Lemma). Gemäss Rz. 4010 KSH ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich um eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus handelt oder um eine Wohngemein- schaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. 2.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es bei der Prü- fung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 9 hen, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen, ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzube- ziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Be- schwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. An der leistungsspezifi- schen Erheblichkeitsgrenze (betreffend lebenspraktische Begleitung vgl. E. 2.3.3 hiervor) haben sich die rechtsanwendenden Behörden gleicher- massen zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei Umfang und Intensität der von der Institution er- brachten Betreuungsleistung mitzuberücksichtigen haben. Das vom Ge- setzgeber mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte Ziel liegt darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Beglei- tung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Ein- richtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnfor- men mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifi- zieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für le- benspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.1 f. S. 329 f. mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilf- losigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 10 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S9. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche Rechtsinstitute, als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsan- spruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei aber lediglich eine rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111 und E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Entscheid des Bundesgerichts vom

10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Hilflosig- keitsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 11 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (AB 219) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss ge- richtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob die früheren Verfügungen vom 16. November 2022 (AB 214) und 10. Juli 2013 (AB 111) einen für die revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung geeigneten Referenzzeitpunkt zu bilden vermögen (vgl. dazu E. 2.5.3 hiervor) bzw. ob ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, kann mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens offen bleiben. 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Hausarzt med. pract. D.________, praktischer Arzt, bestätigte im ärztlichen Zeugnis vom 24. Februar 2022 (AB 181 S. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2021 dauerhaft verschlimmert habe. 3.2.2 Ebenso hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (AB 194) fest, der Gesundheitszustand habe sich erheblich ver- schlechtert. 3.2.3 Am 4. Oktober 2022 erfolgte eine „telefonische Abklärung“ mit Frau F.________ von der Spitex G.________, gestützt auf welche der gleichen- tags datierende Abklärungsbericht (AB 208) erstellt wurde. Darin wurde in Bezug auf den Gesundheitszustand festgehalten, der Beistand habe mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (AB 181) mitgeteilt, der Beschwerdefüh- rer habe am 23. August 2021 hospitalisiert werden müssen und sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert. Anschliessend sei er bis zum

3. März 2022 im H.________ betreut worden. Frau F.________ habe an- lässlich der telefonischen Abklärung angegeben, die Spitex G.________ besuche den Beschwerdeführer seit dem 3. März 2022 (ausser teils am Wochenende) täglich am Morgen. Die I.________ übernehme die Einkäufe und die Wäsche. Kochen könne er selbst (AB 208 S. 2 f. Ziff. 1). Weiter hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer wohne (abge- sehen vom Aufenthalt im H.________ vom 23. August 2021 bis 3. März

2022) grundsätzlich seit Februar 2017 bei J.________. Dabei handle es sich um teilbetreutes Wohnen im Einzelstudio, auf Wunsch mit Halb- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 12 Vollpension im Restaurant K.________, mit Wohnbegleitung und psycho- sozialer Beratung, zum Vollkostentarif von Fr. 113.50 pro Tag. Gemäss Art. 35ter IVV und Rz. 4001 KSH gelte diese Wohnform als WG mit Heimsta- tus/Heim. Die Wohnbegleitung werde von J.________ übernommen, wel- che einen Leistungsvertrag mit der L.________ habe. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen sei für die Wohnbegleitung und psychosoziale Bera- tung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber sei der Präsenzdienst im K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar. Zu- sätzlich befinde sich ein Büro von J.________ an der ...strasse ... in .... Es bestehe ein Untermietvertrag zwischen J.________ und dem Beschwerde- führer (S. 3 Ziff. 2). In Bezug auf den Pflegebedarf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber dauernder Pflege. Einmal pro Woche richte die Spitex die Medikamente. Täglich morgens ziehe sie ihm zudem die Stützstrümpfe an. Dieser Pflegebedarf bestehe seit mindestens 23. Au- gust 2021 (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Über- wachung (S. 4 Ziff. 4). Hilfsmittel (Handrollstuhl, E-Scooter, Dusch- und Toilettenstuhl) seien vorhanden (Ziff. 5). In Bezug auf Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei durch Frau F.________ die Selbstän- digkeit beim An- und Ausziehen der Kleider, bei jedem Transfer (Bett/Rollstuhl/Stuhl/Duschstuhl), beim Zerkleinern und Einnehmen der Speisen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl in der Wohnung und dem E-Rollstuhl ausser Haus bestätigt worden (S. 4 f. Ziff. 6). Abschliessend wurde festge- halten, die Voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 IVV seien nicht erfüllt. Auf die Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Art. 38 IVV (lebenspraktische Begleitung nach Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) könne verzichtet werden, da sich der Beschwerdeführer in einer Insti- tution mit Heimcharakter aufhalte und somit die Anspruchsvoraussetzun- gen vom Grundsatz her nicht erfüllen könne (S. 5 Ziff. 7). Die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 und 38 IVV seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (S. 6 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226) festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 13 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Recht- sprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschä- digung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.2 S. 63). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 14. Februar 2023 (AB 227) auf den Abklärungsbericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 14

4. Oktober 2022 (AB 208) samt Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist und keiner Hilfe bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Eben- so ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass dieser mit J.________ einen Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen abgeschlossen hat (vgl. AB 208 S. 3 Ziff. 2, 223 S. 3; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 3). Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht als in einem Heim lebend qualifiziert und infolgedessen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung von vornherein verneint hat, ohne diesen wei- ter abzuklären (vgl. AB 208 S. 5 Ziff. 7), ist dies nachfolgend zu prüfen. 3.4.2 J.________ ist gemäss seiner Website ein gemeinnütziger, nicht- profitorientierter Verein mit Sitz in ..., welcher volljährigen Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen oder bedroht sind, unabhängig von ihrer per- sönlichen und aktuellen Lebenslage oder gesundheitlichen Einschränkung Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wie- derherstellung der Wohnfähigkeit anbietet und sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesellschaft unterstützt. Weiter hat der Verein einen Leistungsvertrag mit der L.________ sowie mit dem N.________. Der Verein bietet für rund ... Plätze vielseitige Wohnstrukturen, darunter namentlich (teil)betreutes bzw. begleitetes Wohnen an. In den beiden Mo- dulbauten mit rund ... Einzelstudios an der ...strasse ... – wo auch der Be- schwerdeführer lebt (vgl. AB 223 S. 3; BB 3) – und ... in ... achtet der Ver- ein auf eine optimale Durchmischung der Mieterschaft: nebst den Kundin- nen und Kunden von J.________, die unterschiedlich intensiv von Soziala- rbeitenden in Fragen der Wohnkompetenz und Alltagsbewältigung unter- stützt und in psychosozialen Belangen beraten werden, ist rund ein Drittel der Wohnungen mit Mietern und Mieterinnen besetzt, die keine oder nur noch minimale Wohnbegleitung benötigen. Bei der für den Beschwerdefüh- rer geltenden Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ wer- den die Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen (sog. Tandem) ist für die Wohnbegleitung und psychosoziale Beratung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber ist zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 15 dem der Präsenzdienst im Restaurant K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar (<www.J.....ch>, Rubriken „...“ bzw. „...“). 3.4.3 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hält der Verein J.________ ein Wohnangebot bereit, dessen Fokus auf der Vermeidung potentieller Obdachlosigkeit bzw. der Verbesserung der Situation von Obdachlosigkeit betroffener Personen liegt. Die durch dieses Projekt angestrebte Befähigung zum selbständigen Wohnen ist primär sozialpolitisch motiviert und richtet sich an volljährige Personen unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Dementsprechend besteht – jedenfalls soweit das hier interessierende begleitete Wohnen betreffend – nur ein niederschwelliges Betreuungsangebot. Insoweit liegt hier ein analoger Sachverhalt zu BGE 146 V 322 betreffend das Begleitete Wohnen der Stadt Zürich vor. 3.4.4 Bei der Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ des Vereins J.________ werden wie erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Die in diesem Angebot enthal- tene Wohnbegleitung umfasst das gemeinsame Evaluieren, Erhalten und Erhöhen der Wohnkompetenzen, regelmässige Hausbesuche und Zimmerbesichtigungen nach Terminvereinbarungen je nach Bedarf und Absprache (wobei beim begleiteten Wohnen im Durchschnitt mit einem Termin pro Monat gerechnet wird), Mithilfe und Coaching in der Wohnungseinrichtung und Haushaltsführung, Voll- oder Halbpension nach Wunsch und gemäss Kostengutsprache der zuweisenden Organisation im Restaurant K.________, Kontakte zu Nachbarn und Mitbewohnern herstellen, das Reflektieren und Evaluieren sowie Unterstützung bei auftretenden Schwierigkeiten, Unterstützung in administrativen Aufgaben (z.B. Post bearbeiten) und Aufgaben des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen), regelmässigen und zeitnahen Austausch und Koordination mit Zuweisern, fallführenden Institutionen, Dienstleistern und anderen involvierten Stellen, Ämtern etc., interne Beschäftigungsmöglichkeiten im Hausdienst und in der Gastronomie (Küche und Service) und Vernetzung mit externen Anbietern von Tagesstrukturen, Beschäftigungs- und Arbeitsangeboten, die Möglichkeit der Teilnahme an inklusiven Freizeit- und Beschäftigungsangeboten und kulturellen Events im K.________ sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 16 die Vernetzung im Sozialraum der Kundinnen und Kunden, um die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Die daneben angebotene psychosoziale Beratung umfasst die Beratung bei Alltags- und psychosozialen Problemen (Triagefunktion), die Beratung bei Suchtproblemen und die Vernetzung mit Hilfsangeboten, Kriseninterventionen, eine „24/7“-Erreichbarkeit über das Pikett-Telefon, eine Vernetzung mit Gesundheitsinstitutionen sowie die Begleitung zu Arzt- und Klinikterminen, wo notwendig und gewünscht (<www.....ch>, Rubrik: ...). Dem Beschwerdeführer wird die Wohnung durch J.________ als Trägerschaft zur Verfügung gestellt. Mit dieser besteht (einzig) ein „Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen“ zum monatlichen Bruttomietzins von Fr. 782.-- ab 1. März 2022 (bzw. Fr. 914.-- ab 1. März 2023; AB 223 S. 3, BB 3). Aus den Akten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und den Angaben im Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 (AB 208; vgl. E. 3.2.3 hiervor) – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (zudem) einen Vollkostentarif von Fr. 113.50 bezahlen würde (AB 208 S. 3 Ziff. 2; vgl. hierzu auch BB 2). 3.4.5 Die von J.________ unter dem Titel Wohnbegleitung erbrachten Leistungen betreffen sämtliche Teilgehalte der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a - c IVV (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und gehen offensichtlich über das in BGE 146 V 322 beschriebene und beurteilte Angebot (ambulante Unterstützung und Beratung von höchstens einer halben Stunde pro Woche [BGE, a.a.O., E. 5.1 S. 328]) hinaus. So hält der Beschwerdeführer in der IV-Neuanmeldung (AB 219 S. 5 Ziff. 5.3) wie auch in der Beschwerde (Ziff. IV/1.5 und 1.7) selber fest, dass er von J.________ Hilfeleistungen von zwei bis drei Stunden pro Woche beziehe. In der IV-Neuanmeldung erwähnt er dabei ausdrücklich einen Bedarf an Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung in Form von Wohnbegleitung und psychosozialer Beratung sowie bedarfsorientierter Unterstützung im Alltag (z.B. Begleitung bei Terminen mit medizinischen Fachpersonen, Unterstützung bei Behördenkontakten/- gängen und administrativen Aufgaben, punktuelle Hilfestellungen in der Wohnungseinrichtung und bei anfallenden Haushaltsarbeiten [AB 219 S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 17 Ziff. 5.1]). Dies entspricht Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV. Die daneben vom Beschwerdeführer separat bestellten, von der I.________ AG erbrachten Leistungen von zwei Stunden pro Woche (vgl. Bedarfsmeldeformular bzw. Leistungsplanblatt vom 23. März 2022 bis zum 22. März 2023 [BB 1]) sind hiervon zu unterscheiden; diese betreffen zwar ebenfalls die Ermöglichung des selbständigen Wohnens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV, dabei aber ausschliesslich die eigentliche Haushaltsführung (vgl. zum Ganzen Rz. 2094 ff. KSH). Unter Berücksichtigung des bedeutenden (sowohl quantitativen wie qualitativen) Umfangs der von J.________ grundsätzlich angebotenen Leistungen scheidet eine Verneinung des Heimcharakters im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 E. 6 f. vorliegend aus. 3.4.6 Sind somit die Abgrenzungskriterien gemäss Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV massgebend (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den „Betrieb seiner Wohnung“ nicht die Verantwortung trägt, sondern ihm diese vom Verein J.________ zur Verfügung gestellt wird. Der Verein weist eine vorgegebene Struktur mit Vorstand, Geschäftsleitung und Angestellten auf und ihm kommt als Trägerschaft die Verantwortung für den Betrieb der in Frage stehenden Wohneinheiten zu. Sodann kann der Beschwerdeführer über die Art der für ihn erbrachten Hilfeleistungen und die hierfür zuständigen Personen nicht vollumfänglich frei entscheiden, vielmehr werden Erstere – jedenfalls teilweise – im Rahmen des definierten Katalogs (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) von J.________ bzw. durch von diesem Verein angestellte Personen erbracht. Damit ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Wohnform der Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV zu bejahen. 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer sich in einem Heim aufhält und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 18 sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2023) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 19 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Beistand C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 4

Dispositiv
  1. Es sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung unge- nügend abgeklärt worden ist.
  3. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsschutz zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 wurde der Beistand aufgefordert, entweder eine Zustimmungserklärung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) oder eine Prozessführungsvollmacht vorzulegen, woraufhin er am 17. März 2023 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungsvollmacht einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2023 (AB 227). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Notwendigkeit ei- ner lebenspraktischen Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche Grund- regel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwir- kung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Insoweit ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Fe- bruar 2023 (AB 227), womit das neue Recht anwendbar ist. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädi- gung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 5 bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein- trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst- ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 6 deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.3.3 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minima- len Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be- stimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 7 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Unter dieser Rechtslage ist von einem im gesamten Bereich der IV gelten- den einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 355 ff., E. 3.3.3). 2.4.2 Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Lei- tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsange- bot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder In- tegration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfü- gung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären (Rz. 4004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gül- tig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023; vormals Rz. 8005.2 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Rz. 4006 KSH reicht die Erfüllung einer der folgenden Vorausset- zungen aus, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb (erstes Lemma); die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Ent- scheiden von anderen Personen oder einer Organisation abhängig (zweites Lemma); die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tages- ablaufes und kann ihn nur begrenzt beeinflussen (drittes Lemma); die ver- sicherte Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Be- treuungsdienstleistungen entrichten (viertes Lemma). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 8 trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. In diesem Fall kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängi- gen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betref- fenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Die alleini- ge Tatsache, dass eine Wohnung von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, reicht nicht aus, um zu bestimmen, dass es sich um ein Heim handelt (Rz. 4008 KSH). Nach Rz. 4009 KSH handelt es sich nicht um ein Heim, wenn alle nachfol- genden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und ent- lassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber absch- liessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen An- bietern (Organisationen, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leis- tungen sie einkauft und welche nicht (erstes Lemma). Die Eigenverantwor- tung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenver- antwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw. (zweites Lemma). Die versicherte Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen und ge- stalten. Die Möglichkeit, die Wohnung selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen (drit- tes Lemma). Gemäss Rz. 4010 KSH ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich um eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus handelt oder um eine Wohngemein- schaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. 2.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es bei der Prü- fung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 9 hen, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen, ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzube- ziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Be- schwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. An der leistungsspezifi- schen Erheblichkeitsgrenze (betreffend lebenspraktische Begleitung vgl. E. 2.3.3 hiervor) haben sich die rechtsanwendenden Behörden gleicher- massen zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei Umfang und Intensität der von der Institution er- brachten Betreuungsleistung mitzuberücksichtigen haben. Das vom Ge- setzgeber mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte Ziel liegt darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Beglei- tung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Ein- richtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnfor- men mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifi- zieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für le- benspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.1 f. S. 329 f. mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilf- losigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 10 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S9. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche Rechtsinstitute, als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsan- spruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei aber lediglich eine rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111 und E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Entscheid des Bundesgerichts vom
  8. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Hilflosig- keitsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 11 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (AB 219) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss ge- richtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob die früheren Verfügungen vom 16. November 2022 (AB 214) und 10. Juli 2013 (AB 111) einen für die revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung geeigneten Referenzzeitpunkt zu bilden vermögen (vgl. dazu E. 2.5.3 hiervor) bzw. ob ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, kann mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens offen bleiben. 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Hausarzt med. pract. D.________, praktischer Arzt, bestätigte im ärztlichen Zeugnis vom 24. Februar 2022 (AB 181 S. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2021 dauerhaft verschlimmert habe. 3.2.2 Ebenso hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (AB 194) fest, der Gesundheitszustand habe sich erheblich ver- schlechtert. 3.2.3 Am 4. Oktober 2022 erfolgte eine „telefonische Abklärung“ mit Frau F.________ von der Spitex G.________, gestützt auf welche der gleichen- tags datierende Abklärungsbericht (AB 208) erstellt wurde. Darin wurde in Bezug auf den Gesundheitszustand festgehalten, der Beistand habe mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (AB 181) mitgeteilt, der Beschwerdefüh- rer habe am 23. August 2021 hospitalisiert werden müssen und sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert. Anschliessend sei er bis zum
  10. März 2022 im H.________ betreut worden. Frau F.________ habe an- lässlich der telefonischen Abklärung angegeben, die Spitex G.________ besuche den Beschwerdeführer seit dem 3. März 2022 (ausser teils am Wochenende) täglich am Morgen. Die I.________ übernehme die Einkäufe und die Wäsche. Kochen könne er selbst (AB 208 S. 2 f. Ziff. 1). Weiter hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer wohne (abge- sehen vom Aufenthalt im H.________ vom 23. August 2021 bis 3. März 2022) grundsätzlich seit Februar 2017 bei J.________. Dabei handle es sich um teilbetreutes Wohnen im Einzelstudio, auf Wunsch mit Halb- oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 12 Vollpension im Restaurant K.________, mit Wohnbegleitung und psycho- sozialer Beratung, zum Vollkostentarif von Fr. 113.50 pro Tag. Gemäss Art. 35ter IVV und Rz. 4001 KSH gelte diese Wohnform als WG mit Heimsta- tus/Heim. Die Wohnbegleitung werde von J.________ übernommen, wel- che einen Leistungsvertrag mit der L.________ habe. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen sei für die Wohnbegleitung und psychosoziale Bera- tung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber sei der Präsenzdienst im K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar. Zu- sätzlich befinde sich ein Büro von J.________ an der ...strasse ... in .... Es bestehe ein Untermietvertrag zwischen J.________ und dem Beschwerde- führer (S. 3 Ziff. 2). In Bezug auf den Pflegebedarf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber dauernder Pflege. Einmal pro Woche richte die Spitex die Medikamente. Täglich morgens ziehe sie ihm zudem die Stützstrümpfe an. Dieser Pflegebedarf bestehe seit mindestens 23. Au- gust 2021 (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Über- wachung (S. 4 Ziff. 4). Hilfsmittel (Handrollstuhl, E-Scooter, Dusch- und Toilettenstuhl) seien vorhanden (Ziff. 5). In Bezug auf Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei durch Frau F.________ die Selbstän- digkeit beim An- und Ausziehen der Kleider, bei jedem Transfer (Bett/Rollstuhl/Stuhl/Duschstuhl), beim Zerkleinern und Einnehmen der Speisen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl in der Wohnung und dem E-Rollstuhl ausser Haus bestätigt worden (S. 4 f. Ziff. 6). Abschliessend wurde festge- halten, die Voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 IVV seien nicht erfüllt. Auf die Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Art. 38 IVV (lebenspraktische Begleitung nach Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) könne verzichtet werden, da sich der Beschwerdeführer in einer Insti- tution mit Heimcharakter aufhalte und somit die Anspruchsvoraussetzun- gen vom Grundsatz her nicht erfüllen könne (S. 5 Ziff. 7). Die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 und 38 IVV seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (S. 6 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226) festgehalten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 13 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Recht- sprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschä- digung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 14. Februar 2023 (AB 227) auf den Abklärungsbericht vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 14
  11. Oktober 2022 (AB 208) samt Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist und keiner Hilfe bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Eben- so ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass dieser mit J.________ einen Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen abgeschlossen hat (vgl. AB 208 S. 3 Ziff. 2, 223 S. 3; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 3). Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht als in einem Heim lebend qualifiziert und infolgedessen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung von vornherein verneint hat, ohne diesen wei- ter abzuklären (vgl. AB 208 S. 5 Ziff. 7), ist dies nachfolgend zu prüfen. 3.4.2 J.________ ist gemäss seiner Website ein gemeinnütziger, nicht- profitorientierter Verein mit Sitz in ..., welcher volljährigen Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen oder bedroht sind, unabhängig von ihrer per- sönlichen und aktuellen Lebenslage oder gesundheitlichen Einschränkung Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wie- derherstellung der Wohnfähigkeit anbietet und sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesellschaft unterstützt. Weiter hat der Verein einen Leistungsvertrag mit der L.________ sowie mit dem N.________. Der Verein bietet für rund ... Plätze vielseitige Wohnstrukturen, darunter namentlich (teil)betreutes bzw. begleitetes Wohnen an. In den beiden Mo- dulbauten mit rund ... Einzelstudios an der ...strasse ... – wo auch der Be- schwerdeführer lebt (vgl. AB 223 S. 3; BB 3) – und ... in ... achtet der Ver- ein auf eine optimale Durchmischung der Mieterschaft: nebst den Kundin- nen und Kunden von J.________, die unterschiedlich intensiv von Soziala- rbeitenden in Fragen der Wohnkompetenz und Alltagsbewältigung unter- stützt und in psychosozialen Belangen beraten werden, ist rund ein Drittel der Wohnungen mit Mietern und Mieterinnen besetzt, die keine oder nur noch minimale Wohnbegleitung benötigen. Bei der für den Beschwerdefüh- rer geltenden Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ wer- den die Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen (sog. Tandem) ist für die Wohnbegleitung und psychosoziale Beratung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber ist zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 15 dem der Präsenzdienst im Restaurant K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar (<www.J.....ch>, Rubriken „...“ bzw. „...“). 3.4.3 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hält der Verein J.________ ein Wohnangebot bereit, dessen Fokus auf der Vermeidung potentieller Obdachlosigkeit bzw. der Verbesserung der Situation von Obdachlosigkeit betroffener Personen liegt. Die durch dieses Projekt angestrebte Befähigung zum selbständigen Wohnen ist primär sozialpolitisch motiviert und richtet sich an volljährige Personen unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Dementsprechend besteht – jedenfalls soweit das hier interessierende begleitete Wohnen betreffend – nur ein niederschwelliges Betreuungsangebot. Insoweit liegt hier ein analoger Sachverhalt zu BGE 146 V 322 betreffend das Begleitete Wohnen der Stadt Zürich vor. 3.4.4 Bei der Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ des Vereins J.________ werden wie erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Die in diesem Angebot enthal- tene Wohnbegleitung umfasst das gemeinsame Evaluieren, Erhalten und Erhöhen der Wohnkompetenzen, regelmässige Hausbesuche und Zimmerbesichtigungen nach Terminvereinbarungen je nach Bedarf und Absprache (wobei beim begleiteten Wohnen im Durchschnitt mit einem Termin pro Monat gerechnet wird), Mithilfe und Coaching in der Wohnungseinrichtung und Haushaltsführung, Voll- oder Halbpension nach Wunsch und gemäss Kostengutsprache der zuweisenden Organisation im Restaurant K.________, Kontakte zu Nachbarn und Mitbewohnern herstellen, das Reflektieren und Evaluieren sowie Unterstützung bei auftretenden Schwierigkeiten, Unterstützung in administrativen Aufgaben (z.B. Post bearbeiten) und Aufgaben des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen), regelmässigen und zeitnahen Austausch und Koordination mit Zuweisern, fallführenden Institutionen, Dienstleistern und anderen involvierten Stellen, Ämtern etc., interne Beschäftigungsmöglichkeiten im Hausdienst und in der Gastronomie (Küche und Service) und Vernetzung mit externen Anbietern von Tagesstrukturen, Beschäftigungs- und Arbeitsangeboten, die Möglichkeit der Teilnahme an inklusiven Freizeit- und Beschäftigungsangeboten und kulturellen Events im K.________ sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 16 die Vernetzung im Sozialraum der Kundinnen und Kunden, um die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Die daneben angebotene psychosoziale Beratung umfasst die Beratung bei Alltags- und psychosozialen Problemen (Triagefunktion), die Beratung bei Suchtproblemen und die Vernetzung mit Hilfsangeboten, Kriseninterventionen, eine „24/7“-Erreichbarkeit über das Pikett-Telefon, eine Vernetzung mit Gesundheitsinstitutionen sowie die Begleitung zu Arzt- und Klinikterminen, wo notwendig und gewünscht (<www.....ch>, Rubrik: ...). Dem Beschwerdeführer wird die Wohnung durch J.________ als Trägerschaft zur Verfügung gestellt. Mit dieser besteht (einzig) ein „Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen“ zum monatlichen Bruttomietzins von Fr. 782.-- ab 1. März 2022 (bzw. Fr. 914.-- ab 1. März 2023; AB 223 S. 3, BB 3). Aus den Akten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und den Angaben im Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 (AB 208; vgl. E. 3.2.3 hiervor) – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (zudem) einen Vollkostentarif von Fr. 113.50 bezahlen würde (AB 208 S. 3 Ziff. 2; vgl. hierzu auch BB 2). 3.4.5 Die von J.________ unter dem Titel Wohnbegleitung erbrachten Leistungen betreffen sämtliche Teilgehalte der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a - c IVV (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und gehen offensichtlich über das in BGE 146 V 322 beschriebene und beurteilte Angebot (ambulante Unterstützung und Beratung von höchstens einer halben Stunde pro Woche [BGE, a.a.O., E. 5.1 S. 328]) hinaus. So hält der Beschwerdeführer in der IV-Neuanmeldung (AB 219 S. 5 Ziff. 5.3) wie auch in der Beschwerde (Ziff. IV/1.5 und 1.7) selber fest, dass er von J.________ Hilfeleistungen von zwei bis drei Stunden pro Woche beziehe. In der IV-Neuanmeldung erwähnt er dabei ausdrücklich einen Bedarf an Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung in Form von Wohnbegleitung und psychosozialer Beratung sowie bedarfsorientierter Unterstützung im Alltag (z.B. Begleitung bei Terminen mit medizinischen Fachpersonen, Unterstützung bei Behördenkontakten/- gängen und administrativen Aufgaben, punktuelle Hilfestellungen in der Wohnungseinrichtung und bei anfallenden Haushaltsarbeiten [AB 219 S. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 17 Ziff. 5.1]). Dies entspricht Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV. Die daneben vom Beschwerdeführer separat bestellten, von der I.________ AG erbrachten Leistungen von zwei Stunden pro Woche (vgl. Bedarfsmeldeformular bzw. Leistungsplanblatt vom 23. März 2022 bis zum 22. März 2023 [BB 1]) sind hiervon zu unterscheiden; diese betreffen zwar ebenfalls die Ermöglichung des selbständigen Wohnens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV, dabei aber ausschliesslich die eigentliche Haushaltsführung (vgl. zum Ganzen Rz. 2094 ff. KSH). Unter Berücksichtigung des bedeutenden (sowohl quantitativen wie qualitativen) Umfangs der von J.________ grundsätzlich angebotenen Leistungen scheidet eine Verneinung des Heimcharakters im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 E. 6 f. vorliegend aus. 3.4.6 Sind somit die Abgrenzungskriterien gemäss Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV massgebend (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den „Betrieb seiner Wohnung“ nicht die Verantwortung trägt, sondern ihm diese vom Verein J.________ zur Verfügung gestellt wird. Der Verein weist eine vorgegebene Struktur mit Vorstand, Geschäftsleitung und Angestellten auf und ihm kommt als Trägerschaft die Verantwortung für den Betrieb der in Frage stehenden Wohneinheiten zu. Sodann kann der Beschwerdeführer über die Art der für ihn erbrachten Hilfeleistungen und die hierfür zuständigen Personen nicht vollumfänglich frei entscheiden, vielmehr werden Erstere – jedenfalls teilweise – im Rahmen des definierten Katalogs (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) von J.________ bzw. durch von diesem Verein angestellte Personen erbracht. Damit ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Wohnform der Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV zu bejahen.
  12. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer sich in einem Heim aufhält und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 18 sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  13. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2023) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 19
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________, Beistand C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 174 IV KOJ/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit September 1999 eine Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 47, 80, 107, 162, 198). Im August 2012 stellte er ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (vgl. AB 86 S. 4 Ziff. 4), welches nach medizinischen Abklärungen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

10. Juli 2013 (AB 111) abgewiesen wurde. Auf erneutes Gesuch um Hilflo- senentschädigung vom Februar 2022 (AB 178) hin tätigte die IVB wieder- um medizinische Abklärungen und liess insbesondere einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 4. Okto- ber 2022 (AB 208) erstellen, gestützt auf welchen sie das Gesuch mit un- angefochten gebliebener Verfügung vom 16. November 2022 (AB 214; vgl. AB 208 S. 5 Ziff. 7) abwies. Nachdem der Versicherte am 30. Dezember 2022 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Not- wendigkeit lebenspraktischer Begleitung gestellt hatte (AB 219), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2023 (AB 222) in Aussicht, das Leis- tungsbegehren abzuweisen, da der Versicherte in einem Heim lebe. Nach erhobenem Einwand holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Ab- klärungen ein (Stellungnahme vom 2. Februar 2023 [AB 226]) und verfügte am 14. Februar 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 227). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand C.________, B.________, mit Eingabe vom 14. März 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung unge- nügend abgeklärt worden ist. 3. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsschutz zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 wurde der Beistand aufgefordert, entweder eine Zustimmungserklärung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) oder eine Prozessführungsvollmacht vorzulegen, woraufhin er am 17. März 2023 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungsvollmacht einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2023 (AB 227). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Notwendigkeit ei- ner lebenspraktischen Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche Grund- regel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwir- kung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Insoweit ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Fe- bruar 2023 (AB 227), womit das neue Recht anwendbar ist. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädi- gung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 5 bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein- trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst- ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicher- te Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit- gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 6 deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.3.3 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebensprakti- schen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschä- digung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minima- len Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person:

a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:

a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be- stimmen und einkaufen kann;

b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 7 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Unter dieser Rechtslage ist von einem im gesamten Bereich der IV gelten- den einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 355 ff., E. 3.3.3). 2.4.2 Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Lei- tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsange- bot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder In- tegration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfü- gung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären (Rz. 4004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gül- tig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023; vormals Rz. 8005.2 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Rz. 4006 KSH reicht die Erfüllung einer der folgenden Vorausset- zungen aus, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb (erstes Lemma); die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Ent- scheiden von anderen Personen oder einer Organisation abhängig (zweites Lemma); die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tages- ablaufes und kann ihn nur begrenzt beeinflussen (drittes Lemma); die ver- sicherte Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Be- treuungsdienstleistungen entrichten (viertes Lemma). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 8 trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. In diesem Fall kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängi- gen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betref- fenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Die alleini- ge Tatsache, dass eine Wohnung von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, reicht nicht aus, um zu bestimmen, dass es sich um ein Heim handelt (Rz. 4008 KSH). Nach Rz. 4009 KSH handelt es sich nicht um ein Heim, wenn alle nachfol- genden Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und ent- lassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber absch- liessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen An- bietern (Organisationen, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leis- tungen sie einkauft und welche nicht (erstes Lemma). Die Eigenverantwor- tung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenver- antwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw. (zweites Lemma). Die versicherte Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen und ge- stalten. Die Möglichkeit, die Wohnung selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen (drit- tes Lemma). Gemäss Rz. 4010 KSH ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich um eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus handelt oder um eine Wohngemein- schaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. 2.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es bei der Prü- fung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 9 hen, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen, ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzube- ziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Be- schwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. An der leistungsspezifi- schen Erheblichkeitsgrenze (betreffend lebenspraktische Begleitung vgl. E. 2.3.3 hiervor) haben sich die rechtsanwendenden Behörden gleicher- massen zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei Umfang und Intensität der von der Institution er- brachten Betreuungsleistung mitzuberücksichtigen haben. Das vom Ge- setzgeber mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte Ziel liegt darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Beglei- tung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Ein- richtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnfor- men mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifi- zieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für le- benspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.1 f. S. 329 f. mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilf- losigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 10 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S9. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche Rechtsinstitute, als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsan- spruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei aber lediglich eine rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111 und E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Entscheid des Bundesgerichts vom

10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Hilflosig- keitsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 11 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (AB 219) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss ge- richtlich nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob die früheren Verfügungen vom 16. November 2022 (AB 214) und 10. Juli 2013 (AB 111) einen für die revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung geeigneten Referenzzeitpunkt zu bilden vermögen (vgl. dazu E. 2.5.3 hiervor) bzw. ob ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, kann mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens offen bleiben. 3.2 Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Hausarzt med. pract. D.________, praktischer Arzt, bestätigte im ärztlichen Zeugnis vom 24. Februar 2022 (AB 181 S. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2021 dauerhaft verschlimmert habe. 3.2.2 Ebenso hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (AB 194) fest, der Gesundheitszustand habe sich erheblich ver- schlechtert. 3.2.3 Am 4. Oktober 2022 erfolgte eine „telefonische Abklärung“ mit Frau F.________ von der Spitex G.________, gestützt auf welche der gleichen- tags datierende Abklärungsbericht (AB 208) erstellt wurde. Darin wurde in Bezug auf den Gesundheitszustand festgehalten, der Beistand habe mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (AB 181) mitgeteilt, der Beschwerdefüh- rer habe am 23. August 2021 hospitalisiert werden müssen und sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert. Anschliessend sei er bis zum

3. März 2022 im H.________ betreut worden. Frau F.________ habe an- lässlich der telefonischen Abklärung angegeben, die Spitex G.________ besuche den Beschwerdeführer seit dem 3. März 2022 (ausser teils am Wochenende) täglich am Morgen. Die I.________ übernehme die Einkäufe und die Wäsche. Kochen könne er selbst (AB 208 S. 2 f. Ziff. 1). Weiter hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer wohne (abge- sehen vom Aufenthalt im H.________ vom 23. August 2021 bis 3. März

2022) grundsätzlich seit Februar 2017 bei J.________. Dabei handle es sich um teilbetreutes Wohnen im Einzelstudio, auf Wunsch mit Halb- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 12 Vollpension im Restaurant K.________, mit Wohnbegleitung und psycho- sozialer Beratung, zum Vollkostentarif von Fr. 113.50 pro Tag. Gemäss Art. 35ter IVV und Rz. 4001 KSH gelte diese Wohnform als WG mit Heimsta- tus/Heim. Die Wohnbegleitung werde von J.________ übernommen, wel- che einen Leistungsvertrag mit der L.________ habe. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen sei für die Wohnbegleitung und psychosoziale Bera- tung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber sei der Präsenzdienst im K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar. Zu- sätzlich befinde sich ein Büro von J.________ an der ...strasse ... in .... Es bestehe ein Untermietvertrag zwischen J.________ und dem Beschwerde- führer (S. 3 Ziff. 2). In Bezug auf den Pflegebedarf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber dauernder Pflege. Einmal pro Woche richte die Spitex die Medikamente. Täglich morgens ziehe sie ihm zudem die Stützstrümpfe an. Dieser Pflegebedarf bestehe seit mindestens 23. Au- gust 2021 (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Über- wachung (S. 4 Ziff. 4). Hilfsmittel (Handrollstuhl, E-Scooter, Dusch- und Toilettenstuhl) seien vorhanden (Ziff. 5). In Bezug auf Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei durch Frau F.________ die Selbstän- digkeit beim An- und Ausziehen der Kleider, bei jedem Transfer (Bett/Rollstuhl/Stuhl/Duschstuhl), beim Zerkleinern und Einnehmen der Speisen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl in der Wohnung und dem E-Rollstuhl ausser Haus bestätigt worden (S. 4 f. Ziff. 6). Abschliessend wurde festge- halten, die Voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 IVV seien nicht erfüllt. Auf die Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Art. 38 IVV (lebenspraktische Begleitung nach Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) könne verzichtet werden, da sich der Beschwerdeführer in einer Insti- tution mit Heimcharakter aufhalte und somit die Anspruchsvoraussetzun- gen vom Grundsatz her nicht erfüllen könne (S. 5 Ziff. 7). Die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 und 38 IVV seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (S. 6 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226) festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 13 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Recht- sprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschä- digung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 14. Februar 2023 (AB 227) auf den Abklärungsbericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 14

4. Oktober 2022 (AB 208) samt Stellungnahme vom 2. Februar 2023 (AB 226). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist und keiner Hilfe bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Eben- so ist zu Recht unbestritten und erstellt, dass dieser mit J.________ einen Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen abgeschlossen hat (vgl. AB 208 S. 3 Ziff. 2, 223 S. 3; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 3). Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht als in einem Heim lebend qualifiziert und infolgedessen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung von vornherein verneint hat, ohne diesen wei- ter abzuklären (vgl. AB 208 S. 5 Ziff. 7), ist dies nachfolgend zu prüfen. 3.4.2 J.________ ist gemäss seiner Website ein gemeinnütziger, nicht- profitorientierter Verein mit Sitz in ..., welcher volljährigen Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen oder bedroht sind, unabhängig von ihrer per- sönlichen und aktuellen Lebenslage oder gesundheitlichen Einschränkung Wohnraum und professionelle Wohnbegleitung zum Erhalt oder zur Wie- derherstellung der Wohnfähigkeit anbietet und sie in ihrer aktiven Teilhabe und Inklusion in der Gesellschaft unterstützt. Weiter hat der Verein einen Leistungsvertrag mit der L.________ sowie mit dem N.________. Der Verein bietet für rund ... Plätze vielseitige Wohnstrukturen, darunter namentlich (teil)betreutes bzw. begleitetes Wohnen an. In den beiden Mo- dulbauten mit rund ... Einzelstudios an der ...strasse ... – wo auch der Be- schwerdeführer lebt (vgl. AB 223 S. 3; BB 3) – und ... in ... achtet der Ver- ein auf eine optimale Durchmischung der Mieterschaft: nebst den Kundin- nen und Kunden von J.________, die unterschiedlich intensiv von Soziala- rbeitenden in Fragen der Wohnkompetenz und Alltagsbewältigung unter- stützt und in psychosozialen Belangen beraten werden, ist rund ein Drittel der Wohnungen mit Mietern und Mieterinnen besetzt, die keine oder nur noch minimale Wohnbegleitung benötigen. Bei der für den Beschwerdefüh- rer geltenden Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ wer- den die Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen (sog. Tandem) ist für die Wohnbegleitung und psychosoziale Beratung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber ist zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 15 dem der Präsenzdienst im Restaurant K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar ( , Rubriken „...“ bzw. „...“). 3.4.3 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hält der Verein J.________ ein Wohnangebot bereit, dessen Fokus auf der Vermeidung potentieller Obdachlosigkeit bzw. der Verbesserung der Situation von Obdachlosigkeit betroffener Personen liegt. Die durch dieses Projekt angestrebte Befähigung zum selbständigen Wohnen ist primär sozialpolitisch motiviert und richtet sich an volljährige Personen unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Dementsprechend besteht – jedenfalls soweit das hier interessierende begleitete Wohnen betreffend – nur ein niederschwelliges Betreuungsangebot. Insoweit liegt hier ein analoger Sachverhalt zu BGE 146 V 322 betreffend das Begleitete Wohnen der Stadt Zürich vor. 3.4.4 Bei der Wohnform „Begleitetes Wohnen mit Untermietvertrag“ des Vereins J.________ werden wie erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) Menschen mit niedriger Betreuungsintensität begleitet. Die in diesem Angebot enthal- tene Wohnbegleitung umfasst das gemeinsame Evaluieren, Erhalten und Erhöhen der Wohnkompetenzen, regelmässige Hausbesuche und Zimmerbesichtigungen nach Terminvereinbarungen je nach Bedarf und Absprache (wobei beim begleiteten Wohnen im Durchschnitt mit einem Termin pro Monat gerechnet wird), Mithilfe und Coaching in der Wohnungseinrichtung und Haushaltsführung, Voll- oder Halbpension nach Wunsch und gemäss Kostengutsprache der zuweisenden Organisation im Restaurant K.________, Kontakte zu Nachbarn und Mitbewohnern herstellen, das Reflektieren und Evaluieren sowie Unterstützung bei auftretenden Schwierigkeiten, Unterstützung in administrativen Aufgaben (z.B. Post bearbeiten) und Aufgaben des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen), regelmässigen und zeitnahen Austausch und Koordination mit Zuweisern, fallführenden Institutionen, Dienstleistern und anderen involvierten Stellen, Ämtern etc., interne Beschäftigungsmöglichkeiten im Hausdienst und in der Gastronomie (Küche und Service) und Vernetzung mit externen Anbietern von Tagesstrukturen, Beschäftigungs- und Arbeitsangeboten, die Möglichkeit der Teilnahme an inklusiven Freizeit- und Beschäftigungsangeboten und kulturellen Events im K.________ sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 16 die Vernetzung im Sozialraum der Kundinnen und Kunden, um die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Die daneben angebotene psychosoziale Beratung umfasst die Beratung bei Alltags- und psychosozialen Problemen (Triagefunktion), die Beratung bei Suchtproblemen und die Vernetzung mit Hilfsangeboten, Kriseninterventionen, eine „24/7“-Erreichbarkeit über das Pikett-Telefon, eine Vernetzung mit Gesundheitsinstitutionen sowie die Begleitung zu Arzt- und Klinikterminen, wo notwendig und gewünscht ( , Rubrik: ...). Dem Beschwerdeführer wird die Wohnung durch J.________ als Trägerschaft zur Verfügung gestellt. Mit dieser besteht (einzig) ein „Mietvertrag zur Untermiete für begleitetes Wohnen“ zum monatlichen Bruttomietzins von Fr. 782.-- ab 1. März 2022 (bzw. Fr. 914.-- ab 1. März 2023; AB 223 S. 3, BB 3). Aus den Akten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und den Angaben im Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 (AB 208; vgl. E. 3.2.3 hiervor) – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (zudem) einen Vollkostentarif von Fr. 113.50 bezahlen würde (AB 208 S. 3 Ziff. 2; vgl. hierzu auch BB 2). 3.4.5 Die von J.________ unter dem Titel Wohnbegleitung erbrachten Leistungen betreffen sämtliche Teilgehalte der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a - c IVV (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und gehen offensichtlich über das in BGE 146 V 322 beschriebene und beurteilte Angebot (ambulante Unterstützung und Beratung von höchstens einer halben Stunde pro Woche [BGE, a.a.O., E. 5.1 S. 328]) hinaus. So hält der Beschwerdeführer in der IV-Neuanmeldung (AB 219 S. 5 Ziff. 5.3) wie auch in der Beschwerde (Ziff. IV/1.5 und 1.7) selber fest, dass er von J.________ Hilfeleistungen von zwei bis drei Stunden pro Woche beziehe. In der IV-Neuanmeldung erwähnt er dabei ausdrücklich einen Bedarf an Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung in Form von Wohnbegleitung und psychosozialer Beratung sowie bedarfsorientierter Unterstützung im Alltag (z.B. Begleitung bei Terminen mit medizinischen Fachpersonen, Unterstützung bei Behördenkontakten/- gängen und administrativen Aufgaben, punktuelle Hilfestellungen in der Wohnungseinrichtung und bei anfallenden Haushaltsarbeiten [AB 219 S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 17 Ziff. 5.1]). Dies entspricht Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV. Die daneben vom Beschwerdeführer separat bestellten, von der I.________ AG erbrachten Leistungen von zwei Stunden pro Woche (vgl. Bedarfsmeldeformular bzw. Leistungsplanblatt vom 23. März 2022 bis zum 22. März 2023 [BB 1]) sind hiervon zu unterscheiden; diese betreffen zwar ebenfalls die Ermöglichung des selbständigen Wohnens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV, dabei aber ausschliesslich die eigentliche Haushaltsführung (vgl. zum Ganzen Rz. 2094 ff. KSH). Unter Berücksichtigung des bedeutenden (sowohl quantitativen wie qualitativen) Umfangs der von J.________ grundsätzlich angebotenen Leistungen scheidet eine Verneinung des Heimcharakters im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 E. 6 f. vorliegend aus. 3.4.6 Sind somit die Abgrenzungskriterien gemäss Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV massgebend (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den „Betrieb seiner Wohnung“ nicht die Verantwortung trägt, sondern ihm diese vom Verein J.________ zur Verfügung gestellt wird. Der Verein weist eine vorgegebene Struktur mit Vorstand, Geschäftsleitung und Angestellten auf und ihm kommt als Trägerschaft die Verantwortung für den Betrieb der in Frage stehenden Wohneinheiten zu. Sodann kann der Beschwerdeführer über die Art der für ihn erbrachten Hilfeleistungen und die hierfür zuständigen Personen nicht vollumfänglich frei entscheiden, vielmehr werden Erstere – jedenfalls teilweise – im Rahmen des definierten Katalogs (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) von J.________ bzw. durch von diesem Verein angestellte Personen erbracht. Damit ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Wohnform der Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV zu bejahen. 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer sich in einem Heim aufhält und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 18 sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2023) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/174, Seite 19 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Beistand C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.