opencaselaw.ch

200 2023 17

Bern VerwG · 2022-11-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. November 2022

Sachverhalt

A.

Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war seit dem 1. März 2020 in der B.________ angestellt, als sie mit Schrei-

ben vom 1. März 2021 ihre Stelle per 30. Juni 2021 kündigte (Akten des

Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossi-

er RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]-Region Seeland-Berner

Jura [act. IIA] 207-209). Am 7. Juni 2021 meldete sich die Versicherte beim

RAV ab 1. Juli 2021 als stellenlos zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 210-

211) und beantragte am 24. Juni 2021 Arbeitslosentaggelder ab 1. Juli

2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [ALK; act. IIB, IIC],

act. IIB 203-206). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. IIA 137-139) forder-

te das AVA die Versicherte auf, eine Stellungnahme in Bezug auf ihre Ver-

mittlungsfähigkeit einzureichen, da sie gemäss den Akten seit dem 2. März

2021 bis mindestens zum 15. August 2022 vollständig arbeitsunfähig sei.

Mit Stellungnahme vom 17. August 2022 (act. IIA 129-130) teilte die Versi-

cherte mit, durch ihre Ärztin per sofort für eine Tätigkeit im Homeoffice zu

20 % arbeitsfähig erklärt worden zu sein und legte ein entsprechendes (un-

datiertes) Arztzeugnis bei. Sie ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice soll-

ten selbständig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche

verteilt

werden

können.

Mit

Verfügung

vom

7. September

2020

(act. IIA 103-107) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und damit

die Anspruchsberechtigung ab 2. Januar 2022. Die dagegen erhobene Ein-

sprache (act. IIA 83-84) wurde mit Entscheid vom 24. November 2022

(act. IIA 30-34) insoweit gutgeheissen, als die Vermittlungsfähigkeit und die

Anspruchsberechtigung ab 3. Oktober 2022 bejaht wurden, sofern die übri-

gen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die ALK geprüft würden,

erfüllt seien. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 3

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2023 Be-

schwerde und beantragte sinngemäss, in teilweiser Aufhebung des ange-

fochtenen Einspracheentscheides vom 24. November 2022 sei die Vermitt-

lungsfähigkeit für die Zeit vom 16. August bis 2. Oktober 2022 zu bejahen.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar

2023 auf Abweisung der Beschwerde. Diese ging zur Kenntnis an die Be-

schwerdeführerin.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Novem- ber 2022 (act. IIA 30-34), mit welchem die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung vom 2. Januar bis 2. Oktober 2022 verneint wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hier Thema bildende Ver- neinung der Vermittlungsfähigkeit beschwerdeweise einzig für den Zeit- raum vom 16. August bis 2. Oktober 2022 (vgl. Beschwerde S. 2 f.); sie hat damit den Streitgegenstand auf diesen Zeitraum beschränkt. Betreffend die Zeit vom 2. Januar bis zum 15. August 2022 ist der angefochtene Einspra- cheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die „ungerechtfertigt verkürzte Rahmenfrist“ bestreitet (Beschwerde S. 2), ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde – durch den Rechtsdienst als „kantonale Amtsstelle“ i.S.v. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, an den die Arbeitslo- senkasse das Dossier überwiesen hatte – einzig über die Vermittlungs- fähigkeit entschieden bzw. es liegt betreffend die Rahmenfrist kein Anfech- tungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Diesbezüglich ist die Ar- beitslosenkasse (und nicht der Rechtsdienst) zuständig (vgl. unter anderem Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), bei welcher die Beschwerdeführerin gegebenen- falls eine anfechtbare Verfügung verlangen könnte.

E. 1.3 Zu prüfen ist hier – wie erwähnt – einzig die Vermittlungsfähigkeit bzw. die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 16. August bis zum 2. Ok- tober 2022. Mit Blick auf das Taggeld (act. IIB 53; act. IIC 4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 5

2.

2.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem

voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f

i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person,

wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an-

zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15

Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar-

beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft,

die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der

üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs-

voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi-

cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar-

beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210

E. 3.1 f. S. 212).

2.2

Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und

geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,

ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-

oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht

nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder

familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-

derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich

während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen

wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.

Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so

enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,

muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die

Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE

120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 6

3.

3.1

Die ALK hat das Dossier der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2022

dem Rechtsdienst des AVA zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und

zum Entscheid überwiesen (act. IIA 141-142; vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG

und Art. 24 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2022

(act. IIA 30-34) wurde die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022

bejaht und für die Zeit davor (2. Januar bis 2. Oktober 2022) verneint. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auch vom 16. August bis zum 2. Ok-

tober 2022 vermittlungsfähig gewesen (Beschwerde S. 2) und die Arbeit im

Homeoffice sei nur eine mögliche Variante gewesen, weshalb ihre Ärztin

C.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet

(vgl. <www.medregom.admin.ch>), den Homeoffice-Vermerk im nunmehr

auf den 15. August 2022 „nachdatierten“ Arztzeugnis (Akten der Be-

schwerdeführerin [act. I] 3) durchgestrichen habe (Beschwerde S. 2). Zu

beurteilen ist vorliegend einzig die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde-

führerin im Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022 (vgl. E. 1.2

hiervor).

3.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem

Rechtsdienst des AVA am 17. August 2022 (act. IIA 129) ein undatiertes

ärztliches Zeugnis einreichte, in welchem die Ärztin C.________ ihr unter

anderem vom 16. August bis zum 3. Oktober 2022 eine 80%ige Arbeitsun-

fähigkeit attestiert hatte. Dabei vermerkte die Ärztin, dass die Beschwerde-

führerin eine 20%ige Tätigkeit im Homeoffice („en télé-travail“) ausüben

könne, ohne dies weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin selbst

bestätigte diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022

(act. IIA 129) und ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice sollten „selbstän-

dig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche verteilt werden

können“. Unter den erwähnten, einschränkenden Bedingungen sei sie „be-

reit, eine passende Tätigkeit von 20 % zu suchen und wenn passend auch

anzunehmen.“ Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin das

gleiche, nunmehr auf den 15. August 2022 „nachdatierte“ Zeugnis der Ärz-

tin C.________ (act. I 3) erneut ein. Dabei machte sie – entgegen ihren

bisherigen Ausführungen (vgl. etwa act. IIA 83-84, 129) – geltend, Homeof-

fice sei nur eine mit ihrer Ärztin diskutierte, mögliche Variante gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 7

aber sicher nie eine „Variante für immer“ (Beschwerde S. 2). Ob ihre Ärztin

oder die Beschwerdeführerin selbst die Anmerkung betreffend Homeoffice

durchgestrichen hat, kann offen bleiben, denn abzustellen ist auf die soge-

nannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“, welche hier unbefange-

ner und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder

anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V

45 E. 2a S. 47). Mithin ist überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. zum

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2

S. 429), dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihre Ärztin im

hier massgeblichen Zeitraum lediglich zur Annahme einer Arbeit mit einer

alleinigen Präsenz im Homeoffice, d.h. zu keiner ausserhäuslichen Tätig-

keit, bereit war und sich zu Letzterer auch nicht in der Lage sah. Überdies

war die Beschwerdeführerin denn auch nur zu einer bloss 20%igen Home-

office-Tätigkeit bereit, die sie „selbständig“ auf die ganze Woche hätte ver-

teilen wollen (act. IIA 129). Bei dieser Ausgangslage waren ihr bei der Ar-

beitssuche so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr

unwahrscheinlich war (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn notorisch wird auch bei

Anstellungen mit der Möglichkeit von Homeoffice – insbesondere in der

Einarbeitungsphase, aber auch in der Zeit danach – zumindest eine teil-

weise Präsenz im Betrieb verlangt. Eine vollschichtige und ausnahmslose

Homeoffice-Tätigkeit ist bei der Einarbeitung kaum möglich und ganz all-

gemein (falls überhaupt) äusserst selten. Zudem ist im Rahmen der Einar-

beitung eine frei einteilbare Arbeitszeitgestaltung – vor allem und gerade im

niedrigen Beschäftigungsgrad von bloss 20 % – äusserst unwahrscheinlich.

Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie geltend

macht (Beschwerde S. 2) – im fraglichen Zeitraum nichtsdestotrotz auf

Stellen in einem 80%-Pensum beworben hat, vermag dies nicht zu widerle-

gen. Denn die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (S. 2) selbst

aus, sie sei von der Beratungsperson dazu angehalten worden und habe

dies in der Annahme getan, dass ein Bewerbungsprozess bis zur Anstel-

lung immer Zeit in Anspruch nehme und sie dann (erst) zu gegebener Zeit

bereit gewesen wäre. Mit anderen Worten war sie (unabhängig vom pro-

zentualen Umfang) gar nicht bereit per sofort eine zumutbare Stelle anzu-

nehmen. Der im Nachhinein anders dargestellte Sachverhalt überzeugt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 8

nicht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Anerkennung der Vermittlungs-

fähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 äusserst grosszügig erscheint. Dies na-

mentlich mit Blick auf die E-Mail vom 28. September 2022 (act. IIA 102),

wonach sie „voll mit dem Umzug beschäftigt“ sei und ein Beratungsge-

spräch vom 5. Oktober 2022 bloss telefonisch abhalten wollte. Die Vermitt-

lungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 bildet allerdings nicht Thema des

vorliegenden Verfahrens.

3.3

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhal-

tens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im

vorliegend einzig streitigen Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober

2022 offensichtlich nicht vermittlungsfähig war.

4.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. November

2022 (act. IIA 30-34) betreffend die hier streitige Zeit nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-

treten ist.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 17 ALV

KNB/SVE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2023

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schwitter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war seit dem 1. März 2020 in der B.________ angestellt, als sie mit Schrei-

ben vom 1. März 2021 ihre Stelle per 30. Juni 2021 kündigte (Akten des

Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossi-

er RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]-Region Seeland-Berner

Jura [act. IIA] 207-209). Am 7. Juni 2021 meldete sich die Versicherte beim

RAV ab 1. Juli 2021 als stellenlos zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 210-

211) und beantragte am 24. Juni 2021 Arbeitslosentaggelder ab 1. Juli

2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [ALK; act. IIB, IIC],

act. IIB 203-206). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. IIA 137-139) forder-

te das AVA die Versicherte auf, eine Stellungnahme in Bezug auf ihre Ver-

mittlungsfähigkeit einzureichen, da sie gemäss den Akten seit dem 2. März

2021 bis mindestens zum 15. August 2022 vollständig arbeitsunfähig sei.

Mit Stellungnahme vom 17. August 2022 (act. IIA 129-130) teilte die Versi-

cherte mit, durch ihre Ärztin per sofort für eine Tätigkeit im Homeoffice zu

20 % arbeitsfähig erklärt worden zu sein und legte ein entsprechendes (un-

datiertes) Arztzeugnis bei. Sie ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice soll-

ten selbständig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche

verteilt

werden

können.

Mit

Verfügung

vom

7. September

2020

(act. IIA 103-107) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und damit

die Anspruchsberechtigung ab 2. Januar 2022. Die dagegen erhobene Ein-

sprache (act. IIA 83-84) wurde mit Entscheid vom 24. November 2022

(act. IIA 30-34) insoweit gutgeheissen, als die Vermittlungsfähigkeit und die

Anspruchsberechtigung ab 3. Oktober 2022 bejaht wurden, sofern die übri-

gen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die ALK geprüft würden,

erfüllt seien. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 3

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2023 Be-

schwerde und beantragte sinngemäss, in teilweiser Aufhebung des ange-

fochtenen Einspracheentscheides vom 24. November 2022 sei die Vermitt-

lungsfähigkeit für die Zeit vom 16. August bis 2. Oktober 2022 zu bejahen.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar

2023 auf Abweisung der Beschwerde. Diese ging zur Kenntnis an die Be-

schwerdeführerin.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 4

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich

auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Novem-

ber 2022 (act. IIA 30-34), mit welchem die Vermittlungsfähigkeit und damit

die Anspruchsberechtigung vom 2. Januar bis 2. Oktober 2022 verneint

wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hier Thema bildende Ver-

neinung der Vermittlungsfähigkeit beschwerdeweise einzig für den Zeit-

raum vom 16. August bis 2. Oktober 2022 (vgl. Beschwerde S. 2 f.); sie hat

damit den Streitgegenstand auf diesen Zeitraum beschränkt. Betreffend die

Zeit vom 2. Januar bis zum 15. August 2022 ist der angefochtene Einspra-

cheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V

413 E. 1b S. 414 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin die „ungerechtfertigt verkürzte Rahmenfrist“

bestreitet (Beschwerde S. 2), ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Im

angefochtenen Einspracheentscheid wurde – durch den Rechtsdienst als

„kantonale Amtsstelle“ i.S.v. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, an den die Arbeitslo-

senkasse das Dossier überwiesen hatte – einzig über die Vermittlungs-

fähigkeit entschieden bzw. es liegt betreffend die Rahmenfrist kein Anfech-

tungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Diesbezüglich ist die Ar-

beitslosenkasse (und nicht der Rechtsdienst) zuständig (vgl. unter anderem

Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), bei welcher die Beschwerdeführerin gegebenen-

falls eine anfechtbare Verfügung verlangen könnte.

1.3

Zu prüfen ist hier – wie erwähnt – einzig die Vermittlungsfähigkeit

bzw. die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 16. August bis zum 2. Ok-

tober 2022. Mit Blick auf das Taggeld (act. IIB 53; act. IIC 4) liegt der

Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 5

2.

2.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem

voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f

i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person,

wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an-

zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15

Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar-

beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft,

die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der

üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs-

voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi-

cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar-

beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210

E. 3.1 f. S. 212).

2.2

Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und

geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,

ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-

oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht

nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder

familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-

derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich

während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen

wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.

Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so

enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,

muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die

Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE

120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 6

3.

3.1

Die ALK hat das Dossier der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2022

dem Rechtsdienst des AVA zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und

zum Entscheid überwiesen (act. IIA 141-142; vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG

und Art. 24 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2022

(act. IIA 30-34) wurde die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022

bejaht und für die Zeit davor (2. Januar bis 2. Oktober 2022) verneint. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auch vom 16. August bis zum 2. Ok-

tober 2022 vermittlungsfähig gewesen (Beschwerde S. 2) und die Arbeit im

Homeoffice sei nur eine mögliche Variante gewesen, weshalb ihre Ärztin

C.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet

(vgl.), den Homeoffice-Vermerk im nunmehr

auf den 15. August 2022 „nachdatierten“ Arztzeugnis (Akten der Be-

schwerdeführerin [act. I] 3) durchgestrichen habe (Beschwerde S. 2). Zu

beurteilen ist vorliegend einzig die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde-

führerin im Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022 (vgl. E. 1.2

hiervor).

3.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem

Rechtsdienst des AVA am 17. August 2022 (act. IIA 129) ein undatiertes

ärztliches Zeugnis einreichte, in welchem die Ärztin C.________ ihr unter

anderem vom 16. August bis zum 3. Oktober 2022 eine 80%ige Arbeitsun-

fähigkeit attestiert hatte. Dabei vermerkte die Ärztin, dass die Beschwerde-

führerin eine 20%ige Tätigkeit im Homeoffice („en télé-travail“) ausüben

könne, ohne dies weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin selbst

bestätigte diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022

(act. IIA 129) und ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice sollten „selbstän-

dig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche verteilt werden

können“. Unter den erwähnten, einschränkenden Bedingungen sei sie „be-

reit, eine passende Tätigkeit von 20 % zu suchen und wenn passend auch

anzunehmen.“ Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin das

gleiche, nunmehr auf den 15. August 2022 „nachdatierte“ Zeugnis der Ärz-

tin C.________ (act. I 3) erneut ein. Dabei machte sie – entgegen ihren

bisherigen Ausführungen (vgl. etwa act. IIA 83-84, 129) – geltend, Homeof-

fice sei nur eine mit ihrer Ärztin diskutierte, mögliche Variante gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 7

aber sicher nie eine „Variante für immer“ (Beschwerde S. 2). Ob ihre Ärztin

oder die Beschwerdeführerin selbst die Anmerkung betreffend Homeoffice

durchgestrichen hat, kann offen bleiben, denn abzustellen ist auf die soge-

nannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“, welche hier unbefange-

ner und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder

anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V

45 E. 2a S. 47). Mithin ist überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. zum

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2

S. 429), dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihre Ärztin im

hier massgeblichen Zeitraum lediglich zur Annahme einer Arbeit mit einer

alleinigen Präsenz im Homeoffice, d.h. zu keiner ausserhäuslichen Tätig-

keit, bereit war und sich zu Letzterer auch nicht in der Lage sah. Überdies

war die Beschwerdeführerin denn auch nur zu einer bloss 20%igen Home-

office-Tätigkeit bereit, die sie „selbständig“ auf die ganze Woche hätte ver-

teilen wollen (act. IIA 129). Bei dieser Ausgangslage waren ihr bei der Ar-

beitssuche so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr

unwahrscheinlich war (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn notorisch wird auch bei

Anstellungen mit der Möglichkeit von Homeoffice – insbesondere in der

Einarbeitungsphase, aber auch in der Zeit danach – zumindest eine teil-

weise Präsenz im Betrieb verlangt. Eine vollschichtige und ausnahmslose

Homeoffice-Tätigkeit ist bei der Einarbeitung kaum möglich und ganz all-

gemein (falls überhaupt) äusserst selten. Zudem ist im Rahmen der Einar-

beitung eine frei einteilbare Arbeitszeitgestaltung – vor allem und gerade im

niedrigen Beschäftigungsgrad von bloss 20 % – äusserst unwahrscheinlich.

Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie geltend

macht (Beschwerde S. 2) – im fraglichen Zeitraum nichtsdestotrotz auf

Stellen in einem 80%-Pensum beworben hat, vermag dies nicht zu widerle-

gen. Denn die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (S. 2) selbst

aus, sie sei von der Beratungsperson dazu angehalten worden und habe

dies in der Annahme getan, dass ein Bewerbungsprozess bis zur Anstel-

lung immer Zeit in Anspruch nehme und sie dann (erst) zu gegebener Zeit

bereit gewesen wäre. Mit anderen Worten war sie (unabhängig vom pro-

zentualen Umfang) gar nicht bereit per sofort eine zumutbare Stelle anzu-

nehmen. Der im Nachhinein anders dargestellte Sachverhalt überzeugt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 8

nicht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Anerkennung der Vermittlungs-

fähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 äusserst grosszügig erscheint. Dies na-

mentlich mit Blick auf die E-Mail vom 28. September 2022 (act. IIA 102),

wonach sie „voll mit dem Umzug beschäftigt“ sei und ein Beratungsge-

spräch vom 5. Oktober 2022 bloss telefonisch abhalten wollte. Die Vermitt-

lungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 bildet allerdings nicht Thema des

vorliegenden Verfahrens.

3.3

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhal-

tens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im

vorliegend einzig streitigen Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober

2022 offensichtlich nicht vermittlungsfähig war.

4.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. November

2022 (act. IIA 30-34) betreffend die hier streitige Zeit nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-

treten ist.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.