Verfügung vom 3. Februar 2023
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2020 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte er- werbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten zwischen dem 23. November 2020 und dem 16. Juni 2022 diverse Integra- tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art zu (act. II 45, 64, 70, 90, 100, 107, 109). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (act. II 118) schloss sie die beruflichen Mass- nahmen ab. In der Folge veranlasste die IVB eine orthopädisch- psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch die MEDAS C.________. Gestützt auf deren Gutachten vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) stellte sie mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2022 (act. II
141) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 151) verfüg- te die IVB am 3. Februar 2023 (act. II 153) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2023 sei auf- zuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente seit 1. Juli 2022.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 3 Mit separater Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Februar 2023 (act. II 153), wo- mit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Nach der Anmeldung im April 2020 (act. II 1) wurden zwischen dem
23. November 2020 und dem 14. Juni 2022 entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Rz. 1045 des Kreisschreibens des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021] sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) diverse Eingliederungsmass- nahmen mit Taggeldanspruch durchgeführt (vgl. 45, 64, 70, 90, 100, 107, 109). Mit der Begründung, aufgrund der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit bestehe kein weiterer Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen, schloss die Beschwerdegegnerin diese mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (act. II 118) ab. Mit Blick auf die bis 14. Juni 2022 dau- ernden beruflichen Eingliederungsmassnahmen (act. II 116/10 Ziff. 6.2) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 5 der Rentenanspruch ab Juni 2022 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden resp. ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Mithin liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1bis IVG), weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2; Rz. 9100 KSIR). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 6 Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Bericht des Spitals D.________, vom 19. Dezember 2019 (act. II 18/2 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10); deswegen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung von 2011-2016 2. Sonstige Essstörungen im Sinne einer Binge-Eating Störung (ICD- 10: F50.8) 3. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung: abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), DD: abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik weise am ehesten auf eine erneute depressive Entwick- lung im Rahmen erlebter Überforderungsgefühle und genereller Unzufrie- denheit am Arbeitsplatz sowie langjährigem Insuffizienzerleben hinsichtlich ihrem eigenen Körperbild hin. 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2020 (act. II 16.2) führten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. F.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, seit dem 18. No- vember 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit; aktuell betrage diese 80 % sowohl in Bezug auf die angestammte als auch auf andere Tätigkeiten. Prognostisch sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 auf 40 - 50 % zu rechnen. Positiv für die Prognose sei die Motivation der Pati- entin, ungünstig sei die familiäre Veranlagung für depressive Störungen. Negativ wirke sich ausserdem jeglicher Druck von aussen aus. 3.1.3 Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 24. Juli 2020 (act. II 37) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem
29. Mai und dem 9. Juli 2020 in stationärer Behandlung befand. Sie sei in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden worden und habe in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 8 deutlich gebessertem psychischen Allgemeinzustand ohne Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Eine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attes- tiert. 3.1.4 Zwischen dem 14. Juli und dem 13. November 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals D.________. Im diesbezüglichen Austrittsbericht vom 13. November 2020 bzw. vom 3. Dezember 2020 (act. II 61) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert 2. Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8) 3. Agoraphobie - teilremittiert (ICD-10: F40.0) 4. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); deutliche Akzentuierung von selbstunsicheren, zwanghaften, borderline und dependenten Zügen 5. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung (ICD-10: Z62) 6. Migräne mit Aura (klassische Migräne; ICD-10: G43.1). In Bezug auf Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen hätten sich im Mini-ICF-APP vom 18. September 2020 schwere Einschränkungen im Be- reich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (reagiere teilweise blockiert bei Unerwartetem), mittelgradige Einschränkungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben (Vermeidungsverhalten), im Bereich der Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit (Ablenkung durch innere Zustände) und leichtgradige Einschränkungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten (ungefilterte, kritische Reaktionen) gezeigt. Im Osnabrücker Arbeitsfähigkeiten-Profil (O-AFP) habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbst- und Fremdeinschätzung gezeigt. Die Pa- tientin habe sich in den meisten Punkten (Ausnahme: Lernfähigkeit) besser eingeschätzt. Bei einer nächsten Anstellung könnten sich die selbständige Umsetzung von delegierten Arbeiten, das Einhalten von entsprechenden Qualitätskriterien und der Umgang mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung als herausfordernd erweisen. Die Patientin sei in gebessertem Gesund- heitszustand aus der Tagesklinik ausgetreten. Für den Zeitraum der Be- handlung wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 9 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) das Fol- gende: 1. Status nach rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert 2. Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8) 3. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) mit deutlicher Akzentuierung von 4. selbstunsicheren, zwanghaften, Borderline- und dependenten Per- sönlichkeitszügen (SKID-2 Screening vom 10.09.2020). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei von 20 % am 27. September 2021 sukzessive auf inzwischen 60 % aufgebaut worden. In einem weiteren Bericht derselben Ärztin vom 2. August 2022 (act. II 121) diagnostizierte diese die zuvor beschriebenen selbstunsicheren, zwanghaf- ten, emotional instabilen und dependenten Persönlichkeitszüge neu im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Dr. med. H.________ gab an, der letzte Kontrolltermin habe am 28. Juni 2022 statt- gefunden, seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihr in psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie attestierte eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % vom 15. Juni bis zum 3. Juli 2022 und von 50 % vom
4. bis zum 31. Juli 2022. Bei guten äusseren Rahmenbedingungen sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 60 % in dem von ihr erlernten beruflichen Rahmen zumutbar. Dies unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen an einen gut strukturierten, übersichtlichen und wohlwollend und sachlich geführten Arbeitsplatz erfüllt seien. Sie benötige das Gefühl, emotional am Arbeitsplatz aufgehoben zu sein und verstanden zu werden. Sie benötige Struktur, die sie vor der eigenen Überforderung bewahre. 3.1.6 Im von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie und für Neurologie, und Dr. med. J.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10: F33.00), und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) genannt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 10 (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führten die Gutachter chronische Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (ICD-10: T93.8/Z98.8) und Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) an (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. c). 3.1.6.1 Dr. med. I.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 139.3) aus, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Be- reich weiche auseinander. Die Explorandin sei zu 50 % arbeitsunfähig ge- schrieben. Sie sei in ihrem Alltag aber aktiv (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.2). Auf- grund einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depres- siver Störung sei gemäss Akten eine anhaltende höhergradige Arbeitsun- fähigkeit attestiert, was nur punktuell (vorübergehend) nachvollzogen wer- den könne (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Bei der Explorandin seien die Dia- gnosekriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen mit rasch etwas verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken erfüllt. Die Depression zeige sich hier vor allem nach innen gerichtet mit einer nach aussen bestehenden Fröhlichkeit, wie dies bei Frauen mit Depressionen oft der Fall sei. Bezüglich der Schlafstörun- gen habe die Explorandin aber eine ziemliche Besserung angegeben. Sie neige dazu, die negativen Gefühle der Depression und der Angst zu ver- drängen, auch mit übermässigem Essen kalorien- und fettreicher Ernährung. Sie zeige einen grossen Leistungswillen, überfordere sich aber ebenso rasch; dies auch vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnis- se im Rahmen der damaligen psychischen Erkrankung ihrer Mutter. Die Explorandin zeige sonst keine weiteren Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, eine spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 könne nicht diagnos- tiziert werden. Es komme bei der Explorandin vor allem auch zu raschen Ängsten unter vielen Menschen, sie zeige diesbezüglich auch ein gewisses Vermeidungsverhalten. Diagnostisch handle es sich um eine Agoraphobie. Panikattacken, zu denen es auch gekommen sei, seien heute kein Problem mehr. Die Explorandin könne zwar eine gewisse Willensanstrengung auf- bringen, auch auf der Zugfahrt zur heutigen Untersuchung, um ihre Ängste zu überwinden. Dadurch könne es aber auch zu einer gewissen Erschöp- fung kommen. Auch die depressive Symptomatik könne zu einer rascheren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 11 Ermüdbarkeit führen, vor allem unter der Belastung einer Arbeit. Die Ago- raphobie und die rezidivierende depressive Störung mit den Essattacken interagierten negativ, es bestehe auch eine Vulnerabilität für eine Ver- schlechterung der Depression. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend zu 20 % eingeschränkt (act. II 139.3/8 Ziff. 6.3 a, /9 f. Ziff. 8.1 ff.). 3.1.6.2 Dr. med. J.________ stellte im orthopädischen Teilgutachten (act. II 139.4) zusammenfassend fest, dass sich die im Sinne einer persis- tierenden Bewegungseinschränkung beklagten Sprunggelenksbeschwer- den durch die heutige Untersuchung klar hätten nachvollziehen lassen. Im Vordergrund stehe aber ganz offensichtlich eine psychische Problematik (act. II 139.4/6 Ziff. 6.2.1). Für körperlich sehr leichte bis leichte Verrichtun- gen, wie sie die Explorandin im Büro ausgeübt habe, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längerdauern- de Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und Ge- hen auf unebenem Grund, die Einnahme kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg sollte dabei vermieden werden (act. II 139.4/7 Ziff. 8.1.1). 3.1.6.3 Der Konsensbeurteilung der beiden Gutachter Dres. med. I.________ und J.________ ist zu entnehmen, dass die leichten Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit mit den psychischen Befunden be- gründet seien. Vom Bewegungsapparat her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Bürotätigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen, wie sie der bisherigen Tätigkeit im Büro entspreche, bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.5 ff.). 3.1.7 Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben von M.Sc. K.________, Psychologin, vom 17. Januar 2023 (act. II 151/24 ff.) sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, perfektionistischen und selbstunsicher-abhäng- igen Anteilen (ICD-10: F61) sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.3) zu entnehmen. Aktuell werde bis und mit dem
31. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 12 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6). Dieses Gutach- ten – basierend auf einer orthopädischen sowie einer psychiatrischen Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 13 tersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbe- urteilung (vgl. act. II 139.1/6 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6 f.) trägt den körperlichen und psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend Rech- nung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin (einzig) am psychiatri- schen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Die im Rahmen der verschiedenen Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festgehaltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerde- führerin erbrachten Arbeitsleistung (act. II 69, 105, 116) vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumut- baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Li- nie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 139.2/2 ff., 139.3/6 ff. Ziff. 6.1 ff.) und insbesondere festgestellt, dass die subjektive Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Alltagsak- tivitäten sowie das Verhalten während der Untersuchung und die medizini- schen Feststellungen auseinanderwichen (act. II 139.1/7 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 14 3.3.2 Auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom 2. August 2022 und die darin enthaltene Einschätzung, wonach maximal eine Arbeitsfähig- keit von 60 % zumutbar sei (act. II 121/5 Ziff. 9; Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 ff.), vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu we- cken, zumal dem besagten Bericht keine wichtigen Aspekte zu entnehmen sind, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben wären, sodass alleine aufgrund der anderslautenden Einschätzung der vormaligen Therapeutin sich kein Abweichen vom Gutachten aufdrängt (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Vielmehr nahmen die Gutachter ausdrücklich dazu Stellung (act. II 139.2/5 Ziff. 2, 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Darüber hinaus ist bezüglich dieses Berichts der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt der Erstellung des Berichts vom 2. August 2022 (act. II 121) nicht mehr bei Dr. med. H.________ in Behandlung stand (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 f.), ändert hieran nichts, wurde der Bericht doch bereits knapp fünf Wochen nach der letzten Konsultation und zwar auf Wunsch der Be- schwerdeführerin verfasst (act. II 121/2 Ziff. 7). Insofern ist auch nicht er- sichtlich, weshalb Dr. med. H.________ nicht mehr als behandelnde Ärztin, sondern als "neutrale Fachperson" (Beschwerde, S. 12 Rz. 40) gelten soll- te. Dies umso mehr als der Inhalt des Berichts – obwohl umfangreicher – im Wesentlichen demjenigen ihres während der laufenden Behandlung erstellten Berichts vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) entspricht. 3.3.3 Was die von Dr. med. H.________ und von M.Sc. K.________ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (act. II 121, 151/24) angeht, so ver- neinte der Gutachter Dr. med. I.________ das Vorliegen einer solchen schlüssig. Er legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, wonach diese in der Regel in der Kindheit oder Jugend beginnt, sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert und meistens zu deutlichen Einschränkungen in den privaten, sozialen und be- ruflichen Funktionsbereichen führt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 15 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 f.), bei der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt seien. Die Explorandin habe im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch keine deutlich auffälligen Persön- lichkeitsmerkmale gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei gut möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder haftend (zwanghaft) in ihren Ausführungen gewesen, noch sei sie durch eine rasch wechselnde Emoti- onalität (emotional instabil) oder gar ein anklammerndes (abhängig) Verhal- ten aufgefallen. Darüber hinaus hielt er mit Blick auf die Diagnostik von Dr. med. H.________ (act. II 121/1) fest, eine Persönlichkeitsstörung könne nicht lediglich aufgrund eines Fragebogens wie das aufgeführte SKID-2 diagnostiziert werden, es müsse neben dem Querschnittsbefund stets auch der Längsverlauf mit einbezogen werden. Die sonst früher normal verlaufe- ne Sozialisation mit während mehrerer Jahre voller Leistungsfähigkeit spreche auch gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Demgegenüber begründeten Dr. med. H.________ wie auch M.Sc. K.________ das postulierte Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung weder unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Diagnosekriterien noch in allgemeiner Weise. Vielmehr fällt auf, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen sprach, diese sodann im Bericht vom
2. August 2022 (act. II 121) ohne jegliche Begründung der Änderung der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung zuordnete. Damit ist das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Hinsichtlich einer allfällig bestehen- den Persönlichkeitsakzentuierung ist anzumerken, dass diese keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das voll beweis- kräftige Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch- theoretisch in jeglicher der bisherigen Bürotätigkeit entsprechenden Tätig- keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar ist. Ob dabei die einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 16 20 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6.3 und 4.7.1) der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.3 hiervor) stand- hielte und dieser damit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Rele- vanz zukommt, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 20 % zu verneinen ist (vgl. E. 4.4 hiernach). Was den Zeit- raum zwischen den Zeitpunkten des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor) und der psychiatrischen Begutachtung im November 2022 (act. II 139.3/2 Ziff. 1.1) angeht, ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Gutachten bestand im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im November 2022 eine solche von 20 % (act. II 139.3/10 Ziff. 9.2). Bei einer linear fortlaufenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit im Juni 2022 rund 75 %. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Gutachter zudem ausdrücklich erklärte, die Arbeitsfähig- keit von 80 % bestehe mindestens seit der aktuellen Untersuchung (act. II 139.3/10 Ziff. 8.2.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin auch für die Zeit zwischen Juni und November 2022 von einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen ist; dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass zwischen Juni und November 2022 keine wesentli- che Änderung aktenkundig ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier: Juni 2022 [vgl. E. 2.1 hiervor]) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 17 Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 18 4.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Total, Frauen, Ziffer 44 ("Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe"). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.3.4 hiervor) resultierte ein Invali- ditätsgrad in derselben Höhe (act. II 153/2). Diese Vorgehensweise ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Bürotätigkeit wei- terhin (zu 80 %) zumutbar ist und sie nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine entsprechende Tätigkeit mehr aufgenommen hat, nicht zu be- anstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn insoweit auch nichts ande- res geltend. Ein Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit (vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 61) ist bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 80 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Andere Abzugsgründe (hier für erhöhten Pausenbedarf [vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 62]) wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversiche- rung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen (vgl. dazu auch BVR 2023 S. 552). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines – hier nicht vorzunehmenden – allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Damit resultiert bei einer Arbeits- unfähigkeit von 20 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 20 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 2.4 hier- vor). Die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 19 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 20 des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'105.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 3'228.90) im Betrag von Fr. 248.60, total Fr. 3'477.50, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'477.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.-- (11.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 186.65 (7.7 % von Fr. 2'423.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'610.55, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 21 sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'477.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'610.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2023 sei auf- zuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente seit 1. Juli 2022.
- Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 3 Mit separater Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Februar 2023 (act. II 153), wo- mit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Nach der Anmeldung im April 2020 (act. II 1) wurden zwischen dem
- November 2020 und dem 14. Juni 2022 entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Rz. 1045 des Kreisschreibens des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021] sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) diverse Eingliederungsmass- nahmen mit Taggeldanspruch durchgeführt (vgl. 45, 64, 70, 90, 100, 107, 109). Mit der Begründung, aufgrund der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit bestehe kein weiterer Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen, schloss die Beschwerdegegnerin diese mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (act. II 118) ab. Mit Blick auf die bis 14. Juni 2022 dau- ernden beruflichen Eingliederungsmassnahmen (act. II 116/10 Ziff. 6.2) ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 5 der Rentenanspruch ab Juni 2022 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden resp. ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Mithin liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1bis IVG), weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2; Rz. 9100 KSIR). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 6 Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Bericht des Spitals D.________, vom 19. Dezember 2019 (act. II 18/2 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10); deswegen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung von 2011-2016
- Sonstige Essstörungen im Sinne einer Binge-Eating Störung (ICD- 10: F50.8)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung: abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), DD: abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik weise am ehesten auf eine erneute depressive Entwick- lung im Rahmen erlebter Überforderungsgefühle und genereller Unzufrie- denheit am Arbeitsplatz sowie langjährigem Insuffizienzerleben hinsichtlich ihrem eigenen Körperbild hin. 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2020 (act. II 16.2) führten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. F.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, seit dem 18. No- vember 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit; aktuell betrage diese 80 % sowohl in Bezug auf die angestammte als auch auf andere Tätigkeiten. Prognostisch sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 auf 40 - 50 % zu rechnen. Positiv für die Prognose sei die Motivation der Pati- entin, ungünstig sei die familiäre Veranlagung für depressive Störungen. Negativ wirke sich ausserdem jeglicher Druck von aussen aus. 3.1.3 Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 24. Juli 2020 (act. II 37) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem
- Mai und dem 9. Juli 2020 in stationärer Behandlung befand. Sie sei in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden worden und habe in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 8 deutlich gebessertem psychischen Allgemeinzustand ohne Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Eine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attes- tiert. 3.1.4 Zwischen dem 14. Juli und dem 13. November 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals D.________. Im diesbezüglichen Austrittsbericht vom 13. November 2020 bzw. vom 3. Dezember 2020 (act. II 61) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8)
- Agoraphobie - teilremittiert (ICD-10: F40.0)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); deutliche Akzentuierung von selbstunsicheren, zwanghaften, borderline und dependenten Zügen
- Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung (ICD-10: Z62)
- Migräne mit Aura (klassische Migräne; ICD-10: G43.1). In Bezug auf Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen hätten sich im Mini-ICF-APP vom 18. September 2020 schwere Einschränkungen im Be- reich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (reagiere teilweise blockiert bei Unerwartetem), mittelgradige Einschränkungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben (Vermeidungsverhalten), im Bereich der Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit (Ablenkung durch innere Zustände) und leichtgradige Einschränkungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten (ungefilterte, kritische Reaktionen) gezeigt. Im Osnabrücker Arbeitsfähigkeiten-Profil (O-AFP) habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbst- und Fremdeinschätzung gezeigt. Die Pa- tientin habe sich in den meisten Punkten (Ausnahme: Lernfähigkeit) besser eingeschätzt. Bei einer nächsten Anstellung könnten sich die selbständige Umsetzung von delegierten Arbeiten, das Einhalten von entsprechenden Qualitätskriterien und der Umgang mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung als herausfordernd erweisen. Die Patientin sei in gebessertem Gesund- heitszustand aus der Tagesklinik ausgetreten. Für den Zeitraum der Be- handlung wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 9 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) das Fol- gende:
- Status nach rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) mit deutlicher Akzentuierung von
- selbstunsicheren, zwanghaften, Borderline- und dependenten Per- sönlichkeitszügen (SKID-2 Screening vom 10.09.2020). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei von 20 % am 27. September 2021 sukzessive auf inzwischen 60 % aufgebaut worden. In einem weiteren Bericht derselben Ärztin vom 2. August 2022 (act. II 121) diagnostizierte diese die zuvor beschriebenen selbstunsicheren, zwanghaf- ten, emotional instabilen und dependenten Persönlichkeitszüge neu im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Dr. med. H.________ gab an, der letzte Kontrolltermin habe am 28. Juni 2022 statt- gefunden, seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihr in psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie attestierte eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % vom 15. Juni bis zum 3. Juli 2022 und von 50 % vom
- bis zum 31. Juli 2022. Bei guten äusseren Rahmenbedingungen sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 60 % in dem von ihr erlernten beruflichen Rahmen zumutbar. Dies unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen an einen gut strukturierten, übersichtlichen und wohlwollend und sachlich geführten Arbeitsplatz erfüllt seien. Sie benötige das Gefühl, emotional am Arbeitsplatz aufgehoben zu sein und verstanden zu werden. Sie benötige Struktur, die sie vor der eigenen Überforderung bewahre. 3.1.6 Im von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie und für Neurologie, und Dr. med. J.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10: F33.00), und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) genannt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 10 (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führten die Gutachter chronische Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (ICD-10: T93.8/Z98.8) und Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) an (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. c). 3.1.6.1 Dr. med. I.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 139.3) aus, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Be- reich weiche auseinander. Die Explorandin sei zu 50 % arbeitsunfähig ge- schrieben. Sie sei in ihrem Alltag aber aktiv (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.2). Auf- grund einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depres- siver Störung sei gemäss Akten eine anhaltende höhergradige Arbeitsun- fähigkeit attestiert, was nur punktuell (vorübergehend) nachvollzogen wer- den könne (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Bei der Explorandin seien die Dia- gnosekriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen mit rasch etwas verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken erfüllt. Die Depression zeige sich hier vor allem nach innen gerichtet mit einer nach aussen bestehenden Fröhlichkeit, wie dies bei Frauen mit Depressionen oft der Fall sei. Bezüglich der Schlafstörun- gen habe die Explorandin aber eine ziemliche Besserung angegeben. Sie neige dazu, die negativen Gefühle der Depression und der Angst zu ver- drängen, auch mit übermässigem Essen kalorien- und fettreicher Ernährung. Sie zeige einen grossen Leistungswillen, überfordere sich aber ebenso rasch; dies auch vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnis- se im Rahmen der damaligen psychischen Erkrankung ihrer Mutter. Die Explorandin zeige sonst keine weiteren Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, eine spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 könne nicht diagnos- tiziert werden. Es komme bei der Explorandin vor allem auch zu raschen Ängsten unter vielen Menschen, sie zeige diesbezüglich auch ein gewisses Vermeidungsverhalten. Diagnostisch handle es sich um eine Agoraphobie. Panikattacken, zu denen es auch gekommen sei, seien heute kein Problem mehr. Die Explorandin könne zwar eine gewisse Willensanstrengung auf- bringen, auch auf der Zugfahrt zur heutigen Untersuchung, um ihre Ängste zu überwinden. Dadurch könne es aber auch zu einer gewissen Erschöp- fung kommen. Auch die depressive Symptomatik könne zu einer rascheren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 11 Ermüdbarkeit führen, vor allem unter der Belastung einer Arbeit. Die Ago- raphobie und die rezidivierende depressive Störung mit den Essattacken interagierten negativ, es bestehe auch eine Vulnerabilität für eine Ver- schlechterung der Depression. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend zu 20 % eingeschränkt (act. II 139.3/8 Ziff. 6.3 a, /9 f. Ziff. 8.1 ff.). 3.1.6.2 Dr. med. J.________ stellte im orthopädischen Teilgutachten (act. II 139.4) zusammenfassend fest, dass sich die im Sinne einer persis- tierenden Bewegungseinschränkung beklagten Sprunggelenksbeschwer- den durch die heutige Untersuchung klar hätten nachvollziehen lassen. Im Vordergrund stehe aber ganz offensichtlich eine psychische Problematik (act. II 139.4/6 Ziff. 6.2.1). Für körperlich sehr leichte bis leichte Verrichtun- gen, wie sie die Explorandin im Büro ausgeübt habe, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längerdauern- de Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und Ge- hen auf unebenem Grund, die Einnahme kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg sollte dabei vermieden werden (act. II 139.4/7 Ziff. 8.1.1). 3.1.6.3 Der Konsensbeurteilung der beiden Gutachter Dres. med. I.________ und J.________ ist zu entnehmen, dass die leichten Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit mit den psychischen Befunden be- gründet seien. Vom Bewegungsapparat her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Bürotätigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen, wie sie der bisherigen Tätigkeit im Büro entspreche, bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.5 ff.). 3.1.7 Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben von M.Sc. K.________, Psychologin, vom 17. Januar 2023 (act. II 151/24 ff.) sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, perfektionistischen und selbstunsicher-abhäng- igen Anteilen (ICD-10: F61) sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.3) zu entnehmen. Aktuell werde bis und mit dem
- Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 12 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6). Dieses Gutach- ten – basierend auf einer orthopädischen sowie einer psychiatrischen Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 13 tersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbe- urteilung (vgl. act. II 139.1/6 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6 f.) trägt den körperlichen und psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend Rech- nung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin (einzig) am psychiatri- schen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Die im Rahmen der verschiedenen Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festgehaltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerde- führerin erbrachten Arbeitsleistung (act. II 69, 105, 116) vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumut- baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Li- nie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 139.2/2 ff., 139.3/6 ff. Ziff. 6.1 ff.) und insbesondere festgestellt, dass die subjektive Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Alltagsak- tivitäten sowie das Verhalten während der Untersuchung und die medizini- schen Feststellungen auseinanderwichen (act. II 139.1/7 Ziff. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 14 3.3.2 Auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom 2. August 2022 und die darin enthaltene Einschätzung, wonach maximal eine Arbeitsfähig- keit von 60 % zumutbar sei (act. II 121/5 Ziff. 9; Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 ff.), vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu we- cken, zumal dem besagten Bericht keine wichtigen Aspekte zu entnehmen sind, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben wären, sodass alleine aufgrund der anderslautenden Einschätzung der vormaligen Therapeutin sich kein Abweichen vom Gutachten aufdrängt (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Vielmehr nahmen die Gutachter ausdrücklich dazu Stellung (act. II 139.2/5 Ziff. 2, 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Darüber hinaus ist bezüglich dieses Berichts der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt der Erstellung des Berichts vom 2. August 2022 (act. II 121) nicht mehr bei Dr. med. H.________ in Behandlung stand (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 f.), ändert hieran nichts, wurde der Bericht doch bereits knapp fünf Wochen nach der letzten Konsultation und zwar auf Wunsch der Be- schwerdeführerin verfasst (act. II 121/2 Ziff. 7). Insofern ist auch nicht er- sichtlich, weshalb Dr. med. H.________ nicht mehr als behandelnde Ärztin, sondern als "neutrale Fachperson" (Beschwerde, S. 12 Rz. 40) gelten soll- te. Dies umso mehr als der Inhalt des Berichts – obwohl umfangreicher – im Wesentlichen demjenigen ihres während der laufenden Behandlung erstellten Berichts vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) entspricht. 3.3.3 Was die von Dr. med. H.________ und von M.Sc. K.________ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (act. II 121, 151/24) angeht, so ver- neinte der Gutachter Dr. med. I.________ das Vorliegen einer solchen schlüssig. Er legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, wonach diese in der Regel in der Kindheit oder Jugend beginnt, sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert und meistens zu deutlichen Einschränkungen in den privaten, sozialen und be- ruflichen Funktionsbereichen führt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 15 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 f.), bei der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt seien. Die Explorandin habe im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch keine deutlich auffälligen Persön- lichkeitsmerkmale gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei gut möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder haftend (zwanghaft) in ihren Ausführungen gewesen, noch sei sie durch eine rasch wechselnde Emoti- onalität (emotional instabil) oder gar ein anklammerndes (abhängig) Verhal- ten aufgefallen. Darüber hinaus hielt er mit Blick auf die Diagnostik von Dr. med. H.________ (act. II 121/1) fest, eine Persönlichkeitsstörung könne nicht lediglich aufgrund eines Fragebogens wie das aufgeführte SKID-2 diagnostiziert werden, es müsse neben dem Querschnittsbefund stets auch der Längsverlauf mit einbezogen werden. Die sonst früher normal verlaufe- ne Sozialisation mit während mehrerer Jahre voller Leistungsfähigkeit spreche auch gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Demgegenüber begründeten Dr. med. H.________ wie auch M.Sc. K.________ das postulierte Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung weder unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Diagnosekriterien noch in allgemeiner Weise. Vielmehr fällt auf, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen sprach, diese sodann im Bericht vom
- August 2022 (act. II 121) ohne jegliche Begründung der Änderung der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung zuordnete. Damit ist das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Hinsichtlich einer allfällig bestehen- den Persönlichkeitsakzentuierung ist anzumerken, dass diese keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das voll beweis- kräftige Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch- theoretisch in jeglicher der bisherigen Bürotätigkeit entsprechenden Tätig- keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar ist. Ob dabei die einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 16 20 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6.3 und 4.7.1) der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.3 hiervor) stand- hielte und dieser damit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Rele- vanz zukommt, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 20 % zu verneinen ist (vgl. E. 4.4 hiernach). Was den Zeit- raum zwischen den Zeitpunkten des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor) und der psychiatrischen Begutachtung im November 2022 (act. II 139.3/2 Ziff. 1.1) angeht, ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Gutachten bestand im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im November 2022 eine solche von 20 % (act. II 139.3/10 Ziff. 9.2). Bei einer linear fortlaufenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit im Juni 2022 rund 75 %. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Gutachter zudem ausdrücklich erklärte, die Arbeitsfähig- keit von 80 % bestehe mindestens seit der aktuellen Untersuchung (act. II 139.3/10 Ziff. 8.2.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin auch für die Zeit zwischen Juni und November 2022 von einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen ist; dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass zwischen Juni und November 2022 keine wesentli- che Änderung aktenkundig ist.
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier: Juni 2022 [vgl. E. 2.1 hiervor]) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 17 Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 18 4.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Total, Frauen, Ziffer 44 ("Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe"). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.3.4 hiervor) resultierte ein Invali- ditätsgrad in derselben Höhe (act. II 153/2). Diese Vorgehensweise ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Bürotätigkeit wei- terhin (zu 80 %) zumutbar ist und sie nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine entsprechende Tätigkeit mehr aufgenommen hat, nicht zu be- anstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn insoweit auch nichts ande- res geltend. Ein Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit (vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 61) ist bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 80 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Andere Abzugsgründe (hier für erhöhten Pausenbedarf [vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 62]) wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversiche- rung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen (vgl. dazu auch BVR 2023 S. 552). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines – hier nicht vorzunehmenden – allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Damit resultiert bei einer Arbeits- unfähigkeit von 20 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 20 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 2.4 hier- vor). Die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 19 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 20 des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'105.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 3'228.90) im Betrag von Fr. 248.60, total Fr. 3'477.50, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'477.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.-- (11.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 186.65 (7.7 % von Fr. 2'423.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'610.55, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 21 sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'477.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'610.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 160 IV MAK/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2020 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte er- werbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten zwischen dem 23. November 2020 und dem 16. Juni 2022 diverse Integra- tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art zu (act. II 45, 64, 70, 90, 100, 107, 109). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (act. II 118) schloss sie die beruflichen Mass- nahmen ab. In der Folge veranlasste die IVB eine orthopädisch- psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch die MEDAS C.________. Gestützt auf deren Gutachten vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) stellte sie mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2022 (act. II
141) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 151) verfüg- te die IVB am 3. Februar 2023 (act. II 153) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2023 sei auf- zuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente seit 1. Juli 2022.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 3 Mit separater Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Februar 2023 (act. II 153), wo- mit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Nach der Anmeldung im April 2020 (act. II 1) wurden zwischen dem
23. November 2020 und dem 14. Juni 2022 entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Rz. 1045 des Kreisschreibens des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021] sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) diverse Eingliederungsmass- nahmen mit Taggeldanspruch durchgeführt (vgl. 45, 64, 70, 90, 100, 107, 109). Mit der Begründung, aufgrund der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit bestehe kein weiterer Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen, schloss die Beschwerdegegnerin diese mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (act. II 118) ab. Mit Blick auf die bis 14. Juni 2022 dau- ernden beruflichen Eingliederungsmassnahmen (act. II 116/10 Ziff. 6.2) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 5 der Rentenanspruch ab Juni 2022 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden resp. ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Mithin liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1bis IVG), weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2; Rz. 9100 KSIR). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 6 Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Bericht des Spitals D.________, vom 19. Dezember 2019 (act. II 18/2 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10); deswegen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung von 2011-2016 2. Sonstige Essstörungen im Sinne einer Binge-Eating Störung (ICD- 10: F50.8) 3. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung: abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), DD: abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik weise am ehesten auf eine erneute depressive Entwick- lung im Rahmen erlebter Überforderungsgefühle und genereller Unzufrie- denheit am Arbeitsplatz sowie langjährigem Insuffizienzerleben hinsichtlich ihrem eigenen Körperbild hin. 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2020 (act. II 16.2) führten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. F.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, seit dem 18. No- vember 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit; aktuell betrage diese 80 % sowohl in Bezug auf die angestammte als auch auf andere Tätigkeiten. Prognostisch sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 auf 40 - 50 % zu rechnen. Positiv für die Prognose sei die Motivation der Pati- entin, ungünstig sei die familiäre Veranlagung für depressive Störungen. Negativ wirke sich ausserdem jeglicher Druck von aussen aus. 3.1.3 Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 24. Juli 2020 (act. II 37) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem
29. Mai und dem 9. Juli 2020 in stationärer Behandlung befand. Sie sei in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden worden und habe in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 8 deutlich gebessertem psychischen Allgemeinzustand ohne Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Eine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attes- tiert. 3.1.4 Zwischen dem 14. Juli und dem 13. November 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals D.________. Im diesbezüglichen Austrittsbericht vom 13. November 2020 bzw. vom 3. Dezember 2020 (act. II 61) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert 2. Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8) 3. Agoraphobie - teilremittiert (ICD-10: F40.0) 4. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); deutliche Akzentuierung von selbstunsicheren, zwanghaften, borderline und dependenten Zügen 5. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung (ICD-10: Z62) 6. Migräne mit Aura (klassische Migräne; ICD-10: G43.1). In Bezug auf Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen hätten sich im Mini-ICF-APP vom 18. September 2020 schwere Einschränkungen im Be- reich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (reagiere teilweise blockiert bei Unerwartetem), mittelgradige Einschränkungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben (Vermeidungsverhalten), im Bereich der Ent- scheidungs- und Urteilsfähigkeit (Ablenkung durch innere Zustände) und leichtgradige Einschränkungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten (ungefilterte, kritische Reaktionen) gezeigt. Im Osnabrücker Arbeitsfähigkeiten-Profil (O-AFP) habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbst- und Fremdeinschätzung gezeigt. Die Pa- tientin habe sich in den meisten Punkten (Ausnahme: Lernfähigkeit) besser eingeschätzt. Bei einer nächsten Anstellung könnten sich die selbständige Umsetzung von delegierten Arbeiten, das Einhalten von entsprechenden Qualitätskriterien und der Umgang mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung als herausfordernd erweisen. Die Patientin sei in gebessertem Gesund- heitszustand aus der Tagesklinik ausgetreten. Für den Zeitraum der Be- handlung wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 9 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) das Fol- gende: 1. Status nach rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.1) – teilremittiert 2. Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.8) 3. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) mit deutlicher Akzentuierung von 4. selbstunsicheren, zwanghaften, Borderline- und dependenten Per- sönlichkeitszügen (SKID-2 Screening vom 10.09.2020). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei von 20 % am 27. September 2021 sukzessive auf inzwischen 60 % aufgebaut worden. In einem weiteren Bericht derselben Ärztin vom 2. August 2022 (act. II 121) diagnostizierte diese die zuvor beschriebenen selbstunsicheren, zwanghaf- ten, emotional instabilen und dependenten Persönlichkeitszüge neu im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Dr. med. H.________ gab an, der letzte Kontrolltermin habe am 28. Juni 2022 statt- gefunden, seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihr in psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie attestierte eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % vom 15. Juni bis zum 3. Juli 2022 und von 50 % vom
4. bis zum 31. Juli 2022. Bei guten äusseren Rahmenbedingungen sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 60 % in dem von ihr erlernten beruflichen Rahmen zumutbar. Dies unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen an einen gut strukturierten, übersichtlichen und wohlwollend und sachlich geführten Arbeitsplatz erfüllt seien. Sie benötige das Gefühl, emotional am Arbeitsplatz aufgehoben zu sein und verstanden zu werden. Sie benötige Struktur, die sie vor der eigenen Überforderung bewahre. 3.1.6 Im von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie und für Neurologie, und Dr. med. J.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10: F33.00), und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) genannt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 10 (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führten die Gutachter chronische Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (ICD-10: T93.8/Z98.8) und Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) an (act. II 139.1/7 Ziff. 4.3 lit. c). 3.1.6.1 Dr. med. I.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 139.3) aus, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Be- reich weiche auseinander. Die Explorandin sei zu 50 % arbeitsunfähig ge- schrieben. Sie sei in ihrem Alltag aber aktiv (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.2). Auf- grund einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depres- siver Störung sei gemäss Akten eine anhaltende höhergradige Arbeitsun- fähigkeit attestiert, was nur punktuell (vorübergehend) nachvollzogen wer- den könne (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Bei der Explorandin seien die Dia- gnosekriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen mit rasch etwas verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken erfüllt. Die Depression zeige sich hier vor allem nach innen gerichtet mit einer nach aussen bestehenden Fröhlichkeit, wie dies bei Frauen mit Depressionen oft der Fall sei. Bezüglich der Schlafstörun- gen habe die Explorandin aber eine ziemliche Besserung angegeben. Sie neige dazu, die negativen Gefühle der Depression und der Angst zu ver- drängen, auch mit übermässigem Essen kalorien- und fettreicher Ernährung. Sie zeige einen grossen Leistungswillen, überfordere sich aber ebenso rasch; dies auch vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnis- se im Rahmen der damaligen psychischen Erkrankung ihrer Mutter. Die Explorandin zeige sonst keine weiteren Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, eine spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 könne nicht diagnos- tiziert werden. Es komme bei der Explorandin vor allem auch zu raschen Ängsten unter vielen Menschen, sie zeige diesbezüglich auch ein gewisses Vermeidungsverhalten. Diagnostisch handle es sich um eine Agoraphobie. Panikattacken, zu denen es auch gekommen sei, seien heute kein Problem mehr. Die Explorandin könne zwar eine gewisse Willensanstrengung auf- bringen, auch auf der Zugfahrt zur heutigen Untersuchung, um ihre Ängste zu überwinden. Dadurch könne es aber auch zu einer gewissen Erschöp- fung kommen. Auch die depressive Symptomatik könne zu einer rascheren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 11 Ermüdbarkeit führen, vor allem unter der Belastung einer Arbeit. Die Ago- raphobie und die rezidivierende depressive Störung mit den Essattacken interagierten negativ, es bestehe auch eine Vulnerabilität für eine Ver- schlechterung der Depression. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend zu 20 % eingeschränkt (act. II 139.3/8 Ziff. 6.3 a, /9 f. Ziff. 8.1 ff.). 3.1.6.2 Dr. med. J.________ stellte im orthopädischen Teilgutachten (act. II 139.4) zusammenfassend fest, dass sich die im Sinne einer persis- tierenden Bewegungseinschränkung beklagten Sprunggelenksbeschwer- den durch die heutige Untersuchung klar hätten nachvollziehen lassen. Im Vordergrund stehe aber ganz offensichtlich eine psychische Problematik (act. II 139.4/6 Ziff. 6.2.1). Für körperlich sehr leichte bis leichte Verrichtun- gen, wie sie die Explorandin im Büro ausgeübt habe, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längerdauern- de Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und Ge- hen auf unebenem Grund, die Einnahme kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg sollte dabei vermieden werden (act. II 139.4/7 Ziff. 8.1.1). 3.1.6.3 Der Konsensbeurteilung der beiden Gutachter Dres. med. I.________ und J.________ ist zu entnehmen, dass die leichten Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit mit den psychischen Befunden be- gründet seien. Vom Bewegungsapparat her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Bürotätigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen, wie sie der bisherigen Tätigkeit im Büro entspreche, bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.5 ff.). 3.1.7 Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben von M.Sc. K.________, Psychologin, vom 17. Januar 2023 (act. II 151/24 ff.) sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, perfektionistischen und selbstunsicher-abhäng- igen Anteilen (ICD-10: F61) sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.3) zu entnehmen. Aktuell werde bis und mit dem
31. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 12 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6). Dieses Gutach- ten – basierend auf einer orthopädischen sowie einer psychiatrischen Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 13 tersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärun- gen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbe- urteilung (vgl. act. II 139.1/6 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6 f.) trägt den körperlichen und psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend Rech- nung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin (einzig) am psychiatri- schen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Die im Rahmen der verschiedenen Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festgehaltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerde- führerin erbrachten Arbeitsleistung (act. II 69, 105, 116) vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumut- baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Li- nie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 139.2/2 ff., 139.3/6 ff. Ziff. 6.1 ff.) und insbesondere festgestellt, dass die subjektive Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Alltagsak- tivitäten sowie das Verhalten während der Untersuchung und die medizini- schen Feststellungen auseinanderwichen (act. II 139.1/7 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 14 3.3.2 Auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom 2. August 2022 und die darin enthaltene Einschätzung, wonach maximal eine Arbeitsfähig- keit von 60 % zumutbar sei (act. II 121/5 Ziff. 9; Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 ff.), vermag keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu we- cken, zumal dem besagten Bericht keine wichtigen Aspekte zu entnehmen sind, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben wären, sodass alleine aufgrund der anderslautenden Einschätzung der vormaligen Therapeutin sich kein Abweichen vom Gutachten aufdrängt (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Vielmehr nahmen die Gutachter ausdrücklich dazu Stellung (act. II 139.2/5 Ziff. 2, 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Darüber hinaus ist bezüglich dieses Berichts der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt der Erstellung des Berichts vom 2. August 2022 (act. II 121) nicht mehr bei Dr. med. H.________ in Behandlung stand (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39 f.), ändert hieran nichts, wurde der Bericht doch bereits knapp fünf Wochen nach der letzten Konsultation und zwar auf Wunsch der Be- schwerdeführerin verfasst (act. II 121/2 Ziff. 7). Insofern ist auch nicht er- sichtlich, weshalb Dr. med. H.________ nicht mehr als behandelnde Ärztin, sondern als "neutrale Fachperson" (Beschwerde, S. 12 Rz. 40) gelten soll- te. Dies umso mehr als der Inhalt des Berichts – obwohl umfangreicher – im Wesentlichen demjenigen ihres während der laufenden Behandlung erstellten Berichts vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) entspricht. 3.3.3 Was die von Dr. med. H.________ und von M.Sc. K.________ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (act. II 121, 151/24) angeht, so ver- neinte der Gutachter Dr. med. I.________ das Vorliegen einer solchen schlüssig. Er legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, wonach diese in der Regel in der Kindheit oder Jugend beginnt, sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert und meistens zu deutlichen Einschränkungen in den privaten, sozialen und be- ruflichen Funktionsbereichen führt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 15 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 f.), bei der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt seien. Die Explorandin habe im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch keine deutlich auffälligen Persön- lichkeitsmerkmale gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei gut möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder haftend (zwanghaft) in ihren Ausführungen gewesen, noch sei sie durch eine rasch wechselnde Emoti- onalität (emotional instabil) oder gar ein anklammerndes (abhängig) Verhal- ten aufgefallen. Darüber hinaus hielt er mit Blick auf die Diagnostik von Dr. med. H.________ (act. II 121/1) fest, eine Persönlichkeitsstörung könne nicht lediglich aufgrund eines Fragebogens wie das aufgeführte SKID-2 diagnostiziert werden, es müsse neben dem Querschnittsbefund stets auch der Längsverlauf mit einbezogen werden. Die sonst früher normal verlaufe- ne Sozialisation mit während mehrerer Jahre voller Leistungsfähigkeit spreche auch gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (act. II 139.3/7 Ziff. 6.2.3). Demgegenüber begründeten Dr. med. H.________ wie auch M.Sc. K.________ das postulierte Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung weder unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Diagnosekriterien noch in allgemeiner Weise. Vielmehr fällt auf, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 25. Oktober 2021 (act. II 85) noch von akzentuierten Persönlichkeitszügen sprach, diese sodann im Bericht vom
2. August 2022 (act. II 121) ohne jegliche Begründung der Änderung der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung zuordnete. Damit ist das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Hinsichtlich einer allfällig bestehen- den Persönlichkeitsakzentuierung ist anzumerken, dass diese keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2019, 8C_821/2018, E. 6.1.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf das voll beweis- kräftige Gutachten der MEDAS C.________ vom 11. Dezember 2022 (act. II 139.1-139.6) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch- theoretisch in jeglicher der bisherigen Bürotätigkeit entsprechenden Tätig- keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar ist. Ob dabei die einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 16 20 % (act. II 139.1/8 f. Ziff. 4.6.3 und 4.7.1) der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.3 hiervor) stand- hielte und dieser damit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Rele- vanz zukommt, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 20 % zu verneinen ist (vgl. E. 4.4 hiernach). Was den Zeit- raum zwischen den Zeitpunkten des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor) und der psychiatrischen Begutachtung im November 2022 (act. II 139.3/2 Ziff. 1.1) angeht, ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Gutachten bestand im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im November 2022 eine solche von 20 % (act. II 139.3/10 Ziff. 9.2). Bei einer linear fortlaufenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit im Juni 2022 rund 75 %. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Gutachter zudem ausdrücklich erklärte, die Arbeitsfähig- keit von 80 % bestehe mindestens seit der aktuellen Untersuchung (act. II 139.3/10 Ziff. 8.2.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin auch für die Zeit zwischen Juni und November 2022 von einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen ist; dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass zwischen Juni und November 2022 keine wesentli- che Änderung aktenkundig ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier: Juni 2022 [vgl. E. 2.1 hiervor]) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 17 Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 18 4.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Total, Frauen, Ziffer 44 ("Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe"). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.3.4 hiervor) resultierte ein Invali- ditätsgrad in derselben Höhe (act. II 153/2). Diese Vorgehensweise ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Bürotätigkeit wei- terhin (zu 80 %) zumutbar ist und sie nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine entsprechende Tätigkeit mehr aufgenommen hat, nicht zu be- anstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn insoweit auch nichts ande- res geltend. Ein Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit (vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 61) ist bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 80 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Andere Abzugsgründe (hier für erhöhten Pausenbedarf [vgl. Beschwerde, S. 18 Rz. 62]) wurden mit der Einführung des neuen Rentensystems im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversiche- rung per 1. Januar 2022 weder im IVG noch in der IVV vorgesehen (vgl. dazu auch BVR 2023 S. 552). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines – hier nicht vorzunehmenden – allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Damit resultiert bei einer Arbeits- unfähigkeit von 20 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 20 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 2.4 hier- vor). Die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 153) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 19 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwältin B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 20 des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'105.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 3'228.90) im Betrag von Fr. 248.60, total Fr. 3'477.50, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'477.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.-- (11.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 186.65 (7.7 % von Fr. 2'423.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'610.55, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2024, IV/23/160, Seite 21 sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'477.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'610.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.