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200 2023 159

Bern VerwG · 2023-11-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Sachverhalt

A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 16). Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung, der Versicherte sei der AKB nicht mehr als Selbstständigerwerbender an- geschlossen, abgelehnt (AB 17, 20). Nachdem der Versicherte – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgeben- des Einkommen von Fr. 54'240.-- deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Peri- oden vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 39'637.65 (netto) bzw. Fr. 41'849.60 (brutto; AB 27 ff., 31 ff., 46, 49 f.). Nachdem der AKB mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- gemeldet worden war, forderte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichteten Ent- schädigungen zurück. An dieser Rückforderung hielt sie auf Einsprache hin (AB 2, 8) mit Entscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) fest. B. Am 7. März 2023 leitete die AKB eine Eingabe des Versicherten zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern „zwecks Weiter- behandlung“ weiter. Darin beantragte der Versicherte, die Eingabefrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei grosszügig zu verlängern. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 informierte der Instrukti- onsrichter den Versicherten darüber, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei und die Beschwerde innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 3 Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der AKB vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Entscheid der AKB vom 20. September 2022 bezüg- lich des zu Recht erfolgten Bezuges von Corona-Erwerbsersatzent- schädigung sei Nachdruck zu verleihen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am

17. Mai 2023 gingen die bei der Beschwerdegegnerin nachverlangten Un- terlagen beim Gericht ein. Am 12. Juni 2023 gingen innert der mit prozessleitender Verfügung vom

22. Mai 2023 angesetzten Frist Schlussbemerkungen des Beschwerdefüh- rers ein. Am 6. November 2023 ging eine Kopie eines an die AHV-Zweigstelle … gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 4 gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis

31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 5 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend ist für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 der am

19. Juni 2020 rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020

2223) und für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Mai 2021 der am

E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), anspruchs- berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Be- rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.

E. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig ge- wesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Be- triebsschliessung betroffen sind), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massge- blich eingeschränkt ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 6

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vorausset- zung proportional zu deren Dauer.

E. 2.3.1 Sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 ist das für die Bemessung der AHV- Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgebend (BGE 147 V 278 E. 5.2 S. 281).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ent- richten Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt.

E. 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 7 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295).

E. 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publ. E. 4.2). 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer – was ausser Frage steht – nicht von ei- ner behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen war, kommt vorliegend einzig Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der jeweils anwendbaren Fassung; vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) mit den darin festgehaltenen (kumulativen) Voraussetzungen als Anspruchsgrundlage in Frage. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung besteht demnach nur, wenn der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 2019 für seine selbstständige Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielte (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Da der Beschwer- deführer – unbestrittenermassen (vgl. AB 16 S. 2 ff.; Beschwerde S. 2) – einzig für seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen des Einzelunterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 8 mens B.________ Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragte, ist seine arbeitgeberähnliche Tätigkeit bei der B.________ AG zur Bestim- mung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. 3.2 Der Beschwerdeführer entrichtete ab 2015 keine AHV/IV/EO- Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr (vgl. AB 1 S. 3 Ziff. 4, 15). Entsprechend wurde der Antrag auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung (AB 16) zunächst abgelehnt (AB 17, 20). Erst nachdem der Beschwerdeführer – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Mit in Rechtskraft erwachsener Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Ge- richtsdossier) wurde der Beschwerdegegnerin – entgegen der vorerwähn- ten provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – jedoch ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- gemeldet. Diese steuerliche Veranlagung ist für die AHV-Behörde und folg- lich auch für die Frage des hier relevanten (vgl. hierzu E. 2.2.1 f.) massge- benden AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens verbindlich (vgl. E. 2.4 hier- vor). Daran vermag auch der geltend gemachte – indes nicht ins Recht gelegte und daher nicht überprüfbare – gerichtliche Vergleich vom 24. Mai 2023 über eine bestrittene (und daher nicht verbuchte) Forderung aus dem Jahr 2019 (Schlussbemerkungen S. 2) nichts zu ändern. Denn bei Forde- rungen, deren Erfüllung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung des Anspruchs zugewartet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2022, 9C_292/2022, E. 4.5.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung der Steuermeldung, die sich auch auf den Realisierungszeitpunkt eines beitragspflichtigen Einkommens erstreckt (vgl. E. 2.4 hiervor), wären Einnahmen aus dem angeblichen Ver- gleich vom 24. Mai 2023 demnach so oder anders nicht zum massgeben- den Einkommen pro 2019 hinzuzurechnen (vgl. hierzu auch BGer 9C_292/2022, E. 4.5.2). Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die Edition des Vergleiches vom 24. Mai 2023 verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 9 Ausgehend von dem mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 bezifferten Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- und abzüg- lich des Freibetrages für Versicherte im ordentlichen Rentenalter von jähr- lich Fr. 16'800.-- (Art. 6quarter Abs. 2 AHVV) betrug das AHV-pflichtige mass- gebende Einkommen pro 2019 somit lediglich Fr. 2'122.--, was offenkundig unter der für Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Schwel- le von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) liegt. Dass die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2.2 hiervor), wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich sind nicht sämtliche kumulativen Anspruchsvor- aussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sowohl in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 als auch in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erfüllt (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) und es bestand für die hier zur Diskussion stehende Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind respektive ob der Beschwerdefüh- rer seine selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt wieder aufgenommen hatte (vgl. hierzu AB 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.; Beschwerdeantwort S. 5). Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichtete Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung zu Unrecht erfolgte. 3.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung. 3.3.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom

1. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. März 2020, April 2020, 1. bis 16. Mai 2020; AB 27 ff.), vom 22. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. Mai 2020, Juni 2020; AB 31 f.), vom 6. August 2020 (betreffend Juli 2020; AB 33), vom 31. August 2020 (betreffend August 2020; AB 34), vom 16. September 2020 (betreffend 1. bis 16. September 2020; AB 35), vom 5. März 2021 (betref- fend 17. bis 30. September 2020, Oktober 2020; AB 36 f.), vom 19. März 2021 (betreffend November 2020, Februar 2021; AB 38 f.), vom 26. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 10 2021 (betreffend Dezember 2020, Januar 2021; AB 40 f.), vom 9. April 2021 (betreffend März 2021; AB 42), vom 6. Mai 2021 (betreffend April 2021; AB 43), vom 10. Juni 2021 (betreffend Mai 2021; AB 46), vom

26. August 2021 (betreffend Juli 2021; AB 49) und vom 17. September 2021 (betreffend August 2021; AB 50). Zum Zeitpunkt der Rückerstat- tungsverfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückforderung der Co- rona-Erwerbsausfallentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3.2 Die Gewährung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierte

– unbestrittenermassen – auf der (provisorischen) Deklaration des Be- schwerdeführers vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5), wonach er im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 54'240.-- er- zielt habe und womit der massgebende Schwellenwert von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst aufgrund der ihr am 13. Juli 2021 übermittelten Steuermeldung pro 2019 (im Gerichtsdossier), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- erzielt hatte. Indem die Beschwerdegegnerin hiervon erst nachträglich, mit- hin nach erfolgter Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, durch die Steuermeldung für das Jahr 2019 erfuhr, besteht eine die pro- zessuale Revision begründende neue (erhebliche) Tatsache. Die Rückfor- derung ist unter Berücksichtigung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) nicht verwirkt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. Au- gust 2021 zurückkommen. Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, steht einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entge- gen. Soweit er sich im Zusammenhang mit den im Nachgang zur erfolgten externen Kontrolle (vgl. Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Stichprobenkontrolle bei Bezügerinnen und Bezügern von Corona Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 11 werbsersatz vom 19. September 2020 [AB 5 S. 1 ff.]) ergangenen Mittei- lungen, wonach diese keine Rückforderung ergeben habe (vgl. AB 9 S. 14) und die Entschädigung zu Recht erfolgt sei (vgl. AB 9 S. 15), auf eine Ver- letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) sowie die Rechtssicherheit beruft (Beschwerde S. 2 f.; Schlussbemerkungen S. 1), verfängt dies nicht: Der Beschwerdeführer erwähnte in der provisorischen Zusammenstellung vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5) als einzigen Debitor die C.________. Mit Blick auf den abgeschlossenen Vergleich mit diesem Unternehmen (vgl. Décision du … du 6. mai 2020, zweites Lemma [AB 21 S. 7]), stand für ihn zweifelsohne bereits im damaligen Zeitpunkt fest, dass das Einkommen wesentlich tiefer als gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben aus- fallen würde. Mithin hat der Beschwerdeführer mit der provisorischen Zu- sammenstellung (AB 26 S. 5), die ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 aufwies, eine für die Beschwerdegegnerin bis zur Meldung durch die Steuerbehörde nicht erkennbare bewusste Falschanga- be gemacht. Da die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (für ihn erkenn- bar) einzig gestützt auf diese Falschangabe ausgerichtet wurde, musste er darum wissen, dass diese zu Unrecht erfolgte. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufung auf die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein rechtsmissbräuchlich und ein solches Verhalten nicht zu schützen. Schliesslich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 115 sowie Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220; Beschwerde S. 2; Schlussbemerkungen S. 1) un- behelflich, steht doch vorliegend weder das Erlöschen einer Obligation noch die Haftung eines Beauftragten zur Diskussion.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 12 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 159 EO FUE/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 16). Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung, der Versicherte sei der AKB nicht mehr als Selbstständigerwerbender an- geschlossen, abgelehnt (AB 17, 20). Nachdem der Versicherte – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgeben- des Einkommen von Fr. 54'240.-- deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Peri- oden vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 39'637.65 (netto) bzw. Fr. 41'849.60 (brutto; AB 27 ff., 31 ff., 46, 49 f.). Nachdem der AKB mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- gemeldet worden war, forderte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichteten Ent- schädigungen zurück. An dieser Rückforderung hielt sie auf Einsprache hin (AB 2, 8) mit Entscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) fest. B. Am 7. März 2023 leitete die AKB eine Eingabe des Versicherten zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern „zwecks Weiter- behandlung“ weiter. Darin beantragte der Versicherte, die Eingabefrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei grosszügig zu verlängern. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 informierte der Instrukti- onsrichter den Versicherten darüber, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei und die Beschwerde innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 3 Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der AKB vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Entscheid der AKB vom 20. September 2022 bezüg- lich des zu Recht erfolgten Bezuges von Corona-Erwerbsersatzent- schädigung sei Nachdruck zu verleihen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am

17. Mai 2023 gingen die bei der Beschwerdegegnerin nachverlangten Un- terlagen beim Gericht ein. Am 12. Juni 2023 gingen innert der mit prozessleitender Verfügung vom

22. Mai 2023 angesetzten Frist Schlussbemerkungen des Beschwerdefüh- rers ein. Am 6. November 2023 ging eine Kopie eines an die AHV-Zweigstelle … gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 4 gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis

31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 5 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend ist für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 der am

19. Juni 2020 rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020

2223) und für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Mai 2021 der am

4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 4571) Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an- wendbar. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), anspruchs- berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Be- rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig ge- wesenen Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Be- triebsschliessung betroffen sind), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massge- blich eingeschränkt ist;

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b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vorausset- zung proportional zu deren Dauer. 2.3 2.3.1 Sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 ist das für die Bemessung der AHV- Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgebend (BGE 147 V 278 E. 5.2 S. 281). 2.3.2 Gemäss Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ent- richten Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt. 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 7 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publ. E. 4.2). 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer – was ausser Frage steht – nicht von ei- ner behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen war, kommt vorliegend einzig Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der jeweils anwendbaren Fassung; vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) mit den darin festgehaltenen (kumulativen) Voraussetzungen als Anspruchsgrundlage in Frage. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung besteht demnach nur, wenn der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 2019 für seine selbstständige Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielte (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Da der Beschwer- deführer – unbestrittenermassen (vgl. AB 16 S. 2 ff.; Beschwerde S. 2) – einzig für seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen des Einzelunterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 8 mens B.________ Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragte, ist seine arbeitgeberähnliche Tätigkeit bei der B.________ AG zur Bestim- mung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. 3.2 Der Beschwerdeführer entrichtete ab 2015 keine AHV/IV/EO- Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr (vgl. AB 1 S. 3 Ziff. 4, 15). Entsprechend wurde der Antrag auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung (AB 16) zunächst abgelehnt (AB 17, 20). Erst nachdem der Beschwerdeführer – im Sinne einer provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 deklariert hatte (AB 26 S. 5), gewährte die Beschwerdegegnerin Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Mit in Rechtskraft erwachsener Steuermeldung vom 13. Juli 2021 (im Ge- richtsdossier) wurde der Beschwerdegegnerin – entgegen der vorerwähn- ten provisorischen Zusammenstellung der Einnahmen – jedoch ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- gemeldet. Diese steuerliche Veranlagung ist für die AHV-Behörde und folg- lich auch für die Frage des hier relevanten (vgl. hierzu E. 2.2.1 f.) massge- benden AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens verbindlich (vgl. E. 2.4 hier- vor). Daran vermag auch der geltend gemachte – indes nicht ins Recht gelegte und daher nicht überprüfbare – gerichtliche Vergleich vom 24. Mai 2023 über eine bestrittene (und daher nicht verbuchte) Forderung aus dem Jahr 2019 (Schlussbemerkungen S. 2) nichts zu ändern. Denn bei Forde- rungen, deren Erfüllung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung des Anspruchs zugewartet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2022, 9C_292/2022, E. 4.5.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung der Steuermeldung, die sich auch auf den Realisierungszeitpunkt eines beitragspflichtigen Einkommens erstreckt (vgl. E. 2.4 hiervor), wären Einnahmen aus dem angeblichen Ver- gleich vom 24. Mai 2023 demnach so oder anders nicht zum massgeben- den Einkommen pro 2019 hinzuzurechnen (vgl. hierzu auch BGer 9C_292/2022, E. 4.5.2). Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die Edition des Vergleiches vom 24. Mai 2023 verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 9 Ausgehend von dem mit Steuermeldung vom 13. Juli 2021 bezifferten Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'922.-- und abzüg- lich des Freibetrages für Versicherte im ordentlichen Rentenalter von jähr- lich Fr. 16'800.-- (Art. 6quarter Abs. 2 AHVV) betrug das AHV-pflichtige mass- gebende Einkommen pro 2019 somit lediglich Fr. 2'122.--, was offenkundig unter der für Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Schwel- le von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) liegt. Dass die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2.2 hiervor), wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich sind nicht sämtliche kumulativen Anspruchsvor- aussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sowohl in der zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 als auch in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erfüllt (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) und es bestand für die hier zur Diskussion stehende Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind respektive ob der Beschwerdefüh- rer seine selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt wieder aufgenommen hatte (vgl. hierzu AB 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.; Beschwerdeantwort S. 5). Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2021 ausgerichtete Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung zu Unrecht erfolgte. 3.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung. 3.3.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom

1. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. März 2020, April 2020, 1. bis 16. Mai 2020; AB 27 ff.), vom 22. Juli 2020 (betreffend 17. bis 31. Mai 2020, Juni 2020; AB 31 f.), vom 6. August 2020 (betreffend Juli 2020; AB 33), vom 31. August 2020 (betreffend August 2020; AB 34), vom 16. September 2020 (betreffend 1. bis 16. September 2020; AB 35), vom 5. März 2021 (betref- fend 17. bis 30. September 2020, Oktober 2020; AB 36 f.), vom 19. März 2021 (betreffend November 2020, Februar 2021; AB 38 f.), vom 26. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 10 2021 (betreffend Dezember 2020, Januar 2021; AB 40 f.), vom 9. April 2021 (betreffend März 2021; AB 42), vom 6. Mai 2021 (betreffend April 2021; AB 43), vom 10. Juni 2021 (betreffend Mai 2021; AB 46), vom

26. August 2021 (betreffend Juli 2021; AB 49) und vom 17. September 2021 (betreffend August 2021; AB 50). Zum Zeitpunkt der Rückerstat- tungsverfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückforderung der Co- rona-Erwerbsausfallentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3.2 Die Gewährung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierte

– unbestrittenermassen – auf der (provisorischen) Deklaration des Be- schwerdeführers vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5), wonach er im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 54'240.-- er- zielt habe und womit der massgebende Schwellenwert von Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst aufgrund der ihr am 13. Juli 2021 übermittelten Steuermeldung pro 2019 (im Gerichtsdossier), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 18'922.-- erzielt hatte. Indem die Beschwerdegegnerin hiervon erst nachträglich, mit- hin nach erfolgter Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, durch die Steuermeldung für das Jahr 2019 erfuhr, besteht eine die pro- zessuale Revision begründende neue (erhebliche) Tatsache. Die Rückfor- derung ist unter Berücksichtigung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 (AB 3) nicht verwirkt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 sowie vom 1. Juli bis 31. Au- gust 2021 zurückkommen. Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, steht einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entge- gen. Soweit er sich im Zusammenhang mit den im Nachgang zur erfolgten externen Kontrolle (vgl. Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Stichprobenkontrolle bei Bezügerinnen und Bezügern von Corona Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 11 werbsersatz vom 19. September 2020 [AB 5 S. 1 ff.]) ergangenen Mittei- lungen, wonach diese keine Rückforderung ergeben habe (vgl. AB 9 S. 14) und die Entschädigung zu Recht erfolgt sei (vgl. AB 9 S. 15), auf eine Ver- letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) sowie die Rechtssicherheit beruft (Beschwerde S. 2 f.; Schlussbemerkungen S. 1), verfängt dies nicht: Der Beschwerdeführer erwähnte in der provisorischen Zusammenstellung vom 26. Juni 2020 (AB 26 S. 5) als einzigen Debitor die C.________. Mit Blick auf den abgeschlossenen Vergleich mit diesem Unternehmen (vgl. Décision du … du 6. mai 2020, zweites Lemma [AB 21 S. 7]), stand für ihn zweifelsohne bereits im damaligen Zeitpunkt fest, dass das Einkommen wesentlich tiefer als gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben aus- fallen würde. Mithin hat der Beschwerdeführer mit der provisorischen Zu- sammenstellung (AB 26 S. 5), die ein massgebendes Einkommen von Fr. 54'240.-- pro 2019 aufwies, eine für die Beschwerdegegnerin bis zur Meldung durch die Steuerbehörde nicht erkennbare bewusste Falschanga- be gemacht. Da die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (für ihn erkenn- bar) einzig gestützt auf diese Falschangabe ausgerichtet wurde, musste er darum wissen, dass diese zu Unrecht erfolgte. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufung auf die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein rechtsmissbräuchlich und ein solches Verhalten nicht zu schützen. Schliesslich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 115 sowie Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220; Beschwerde S. 2; Schlussbemerkungen S. 1) un- behelflich, steht doch vorliegend weder das Erlöschen einer Obligation noch die Haftung eines Beauftragten zur Diskussion. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 12 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2023)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, EO/23/159, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.