opencaselaw.ch

200 2023 154

Bern VerwG · 2023-06-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Februar 2023

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2005 erstmals unter Hinweis auf eine Agora- phobie mit Panikstörung, ein depressives Syndrom sowie eine Persönlich- keitsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 den An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 13). Im September 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline Persönlichkeitsstörung sowie eine seronegative Polyarthritis im Rahmen einer Kristallarthropathie erneut zum Leistungsbezug an (AB 19). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und veran- lasste insbesondere ein bidisziplinäres psychiatrisches/rheumatologisches Gutachten (Expertisen vom 28. März bzw. 6. April 2022 [AB 58.1 und 59.1- 2]) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Juli 2022 (AB 62). Mit Vorbescheid vom 8. August 2022 (AB 64) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versi- cherten (AB 66 ff.) stellte die IVB dem psychiatrischen Gutachter Rückfra- gen (AB 70). Nach erneutem Vorbescheidverfahren (AB 71 ff.) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80) in Anwen- dung der gemischten Methode (Status: Erwerb 50 % / Aufgabenbereich 50 %) bei einem IV-Grad von 26 % ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 4 behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung im September 2021 (AB 19). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest mögliche Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 5 Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverstän- digen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nach- vollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge- halten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 6 durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf übli- chen (Normal-)Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 7 telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4.4 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 8 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2021 (AB 19) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist auf- grund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsab- weisenden Verfügung vom 6. Oktober 2006 (AB 13) und der hier angefoch- tenen Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Denn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 9 Beschwerdeführerin leidet neu an einer fortgeschrittenen Gonarthrose rechts und links sowie an einer seronegativen Polyarthritis im Rahmen ei- ner Chondrokalzinose (AB 59.1 S. 44 f., 59.2 S. 4 f.), während im ersten Verfahren allein psychische Probleme Thema waren (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Juli 2006 [AB 11 S. 3 Ziff. 3.3]). Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die Dres. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie sowie All- gemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der Ex- pertisen vom 28. März bzw. 6. April 2022 (AB 58.1 und 59.1) folgende Dia- gnosen (AB 59.2 S. 4 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.1) - Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) - Fortgeschrittene Gonarthrose links - Fortgeschrittene Gonarthrose rechts - Seronegative Polyarthritis im Rahmen einer Chondrokalzinose (= CPPD = Calciumpyrophosphat disease = Pseudogicht) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Kaufsucht (ICD-10: F63.8) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Benzodiazepin-Abhängigkeit - Unklare Dermatose an diversen Körperstellen, DD Vaskulitis, Biopsie geplant - Arterielle Hypertonie - St. n. SARS CoV2-Infekt 03/2022 - St. n. laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass modifiziert nach Dil- lemans - Rezidivierende Synkopen-/Präsynkopen, am ehesten vasovagal be- dingt, ED 2015 - St. n. Gastrointestinalblutung bei Refluxösophagitis 06/2018 - St. n. Gastrointestinalblutung bei übermässigem NSAR-Konsum 03/2017 - Grosse fokal-noduläre Hyperplasie (FNH) im rechten Leberlappen, ED 12/2018 - Residuum nach nicht-alkoholischer Steatohepatitis im Rahmen St. n. Adipositas, ED 01/2019 - St. n. Herpes zoster thorakal links 10/2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 10 - St. n. Exzision eines Ganglions dorsal am PIP-Gelenk Digitus Ill rechts am 22.08.2019 - St. n. laparoskopischer totaler Hysterektomie bei Uterus myomatosus am 12.08.2015 - St. n. tiefer Venenthrombose rechtes Bein 07/2012 - St. n. Mammareduktionsplastik bds. bei Rückenschmerzen 1988 Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2022 (AB 58.1) aus, die Beschwerdeführerin sei resigniert, hoffnungslos, deprimiert, freudlos, habe keine Perspektiven und sei psychisch wenig be- lastbar. Sie leide unter Stimmungsschwankungen, depressiven Verstim- mungen und einschiessenden Impulsen, während derer sie sich selber ver- letze. Sie fühle sich innerlich leer, könne wenig mit sich anfangen und die Introspektionsfähigkeit sei eher gering. Sie habe eine gute Beziehung mit ihrem Ehemann. Die finanzielle Situation sei angespannt. Sie pflege regel- mässig Kontakt mit Bekannten, habe aber Termine immer wieder absagen müssen, da sie sich dazu nicht in der Lage gefühlt habe. Sie könne auch nicht mit Geld umgehen, gebe suchtartig Geld aus, wenn sie frei darüber verfüge, um ihre Bekannten und Freunde zu beschenken. Die Einschrän- kungen seien konsistent geschildert worden. Die Beschwerdeführerin stehe seit Jahren in ambulanter, psychologischer Therapie und werde psycho- pharmakologisch behandelt. Sie schätze sich als nicht mehr arbeitsfähig ein (S. 23). In der psychiatrischen Klinik D.________ sei vor Jahren eine bipolare Störung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin leide aber nicht unter Manien. Sie habe berichtet, dass sie nie unter Euphorie gelitten, viel unternommen oder viele Kontakte gepflegt hätte. Das Fehlverhalten im Umgang mit Geld lasse sich durch eine Kaufsucht erklären. Überdies leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi- ge Episode. Sie sei depressiv, leide immer wieder unter Suizidgedanken, der Antrieb sei verhindert und die psychische Belastbarkeit sei herabge- setzt (S. 24). Die Beschwerdeführerin habe sich schon in der Kindheit Selbstverletzungen zugefügt. Ihre Identität sei brüchig, sie leide immer wie- der unter dem Gefühl der Leere, leide unter Stimmungsschwankungen, könne ihre Emotionen und Impulse nicht kontrollieren. Es handle sich um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Schliesslich klage die Beschwerde- führerin über zahlreiche somatische Beschwerden, die nur teilweise objek- tiviert werden könnten. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung (S. 25). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Depression bestehe eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 11 Einschränkung der Leistungsfähigkeit. In einer einfachen Hilfstätigkeit be- stehe seit Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vier bis fünf Stunden pro Tag; S. 26). Eine Hilfstätigkeit, die in wohlwollender Umgebung geleistet werden und bei der die Beschwerdeführerin das Pensum möglichst selbständig einteilen könne, sei angepasst (S. 27). Dr. med. B.________ legte im rheumatologischen Gutachten vom 6. April 2022 (AB 59.1) dar, es bestehe eine deutliche Gonarthrose auf beiden Sei- ten mit einem deutlichen Flexionsdefizit, aber vor allem einem Extensi- onsdefizit (S. 54). Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer Chondro- kalzinose. Sie gebe an, in der Regel pro Jahr zwei bis drei akute Arthritis- Episoden zu erleiden, wobei dann nicht nur die Kniegelenke betroffen sei- en, sondern sie überall Arthralgien im Sinne von immobilisierenden Schmerzen während zwei bis drei Wochen habe (S. 55 f.). Während den Arthritisattacken bestehe eine klare Arbeitsunfähigkeit, zwischen den Atta- cken sei hingegen eine leichte körperliche Tätigkeit sehr wohl möglich. Be- züglich der unklaren Dermatose führte der Gutachter aus, die Hautläsionen sprächen für eine Vaskulitis. Es sei durchaus möglich, dass die Dermatose kurzfristig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, langfristig dürfte sie aber keinen Einfluss haben (S. 56). Des Weiteren bestehe eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen seit Jahren (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit im …

– bei der es sich um eine angepasste Tätigkeit handle – wie auch in einer … bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Es kämen nur leichte gelenks- schonende, insbesondere knieschonende Arbeiten in Frage. Es bestünden folgende Einschränkungen: Sie könne nicht dauernd nur gehen, nicht dau- ernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv bü- cken, nicht kniend oder kauernd arbeiten (S. 60 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (AB 59.2) hielten die Gutachter fest, interdisziplinär bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. … sowie die Tätigkeit im … seien ideale Tätigkeiten, da diese leicht und wechselbelastend seien. In psychiatrischer Hinsicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, in rheumatologischer Hinsicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Gutachtensdatum (S. 7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 12 3.2.2 Die behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, nahm im Bericht vom 15. Sep- tember 2022 (AB 68) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2022 (AB 58.1). Sie führte aus, wie bereits im Gutachten festgehal- ten, bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderli- ne-Typ. Es liege zudem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) vor. Die Beschwerdeführerin bestätige, entsprechende Traumata in ihrer Kindheit erlebt haben zu müssen, wobei sie aus Schuld- gefühlen heraus möglichst vermeide, darüber zusprechen (sexueller Miss- brauch durch ..., fehlende Intervention durch die Eltern; S. 2). Die im Gut- achten genannten Symptome, welche zum Terminus der Somatisierungs- störung geführt hätten, interpretiere sie eher im Rahmen einer Konversi- onsstörung (ICD-10: F44) im Zusammenhang mit der PTBS. Der errechne- te IV-Grad von 27 % werde dem Schweregrad des Zustandsbildes nicht gerecht (S. 3). 3.2.3 Mit Stellungnahme vom 2. November 2022 (AB 70) beantwortete Dr. med. C.________ Ergänzungsfragen. Die Beschwerdeführerin habe explizit erwähnt, dass sie am Morgen keine Mühe habe aufzustehen. Hin- weise für eine PTBS fänden sich nicht. Sie habe im Rahmen der Untersu- chung nicht über Albträume oder Flashbacks berichtet (S. 1). Es fänden sich auch keine Hinweise für eine Konversionsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit nehme Dr. med. E.________ nicht Stellung. Er halte an den Schlussfolge- rungen, die er in seinem Gutachten gestellt habe, fest (S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 14. Januar 2023 (AB 75) berichtete die behandelnde Dr. med. E.________, die Beschwerdeführerin zeige in ihrem Alltag massi- ve Einschränkungen der Bewältigungsmöglichkeiten. So komme es wie- derholt zu Selbstverletzungen oder Dissoziation. Die Erholung durch den Nachtschlaf sei ungenügend, entsprechend zeige sich auch ein erhöhter Konsum von Sedativa. Sie sei weit davon entfernt, eine 73%ige Arbeits- fähigkeit leisten zu können (S. 1). 3.2.5 Im Bericht vom 20. Januar 2023 (AB 77) führte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Be- schwerdeführerin sei seit Jahren auf den Einsatz von potenten, psychoakti- ven Substanzen angewiesen. Schon der Einsatz solch potenter, sedieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 13 der Arzneimittel widerspreche einer vollen Leistungsfähigkeit. Es sei glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt – wenn überhaupt – einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die rheumatologi- sche Situation sei trotz Einsatz von biologischen Basistherapien nicht be- friedigend und als wesentliche Einschränkung im Alltagsleben komme noch die weiterhin unklare, dermatologische Situation dazu (S. 1). 3.2.6 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, im Medizinalberuferegis- ter MedReg aber ohne Facharzttitel eingetragen, legte in der Stellungnah- me vom 30. Januar 2023 (AB 78 S. 3 f.) dar, gesamteinschätzend sei an den gestellten Diagnosen des psychiatrischen Gutachtens, den daraus resultierenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen und der hieraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit festzuhalten. In der Stellungnahme vom 3. Februar 2023 (AB 79 S. 1) führte Dr. med. G.________ aus, eine Verschlechterung auch hinsichtlich der rheumatolo- gischen/dermatologischen Situation sei im Verlauf nach der Begutachtung nicht objektiviert worden, weshalb weiterhin an der versicherungsmedizini- schen Beurteilung des Gutachtens aus 2022 festzuhalten sei. 3.2.7 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 2. März 2023 (Beschwer- debeilage [BB] 1) zur Arbeitsfähigkeit fest, den Haushalt erledige die Be- schwerdeführerin stufenweise, sie probiere es so gut wie möglich zu ma- chen, da sie sich gegenüber ihrem Mann, der ihr viel helfe und alles finan- ziere, schuldig fühle. Ein bis zwei Mal pro Woche komme eine Kollegin, um … machen zu lassen. Sie habe nur Kolleginnen aus dem Bekanntenkreis, da sie diese Termine oft auch kurzfristig absagen müsse, weil es ihr nicht gut gehe und sie die Termine nicht wahrnehmen könne. Diese sechs bis acht Termine pro Monat entsprächen einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 5 %, was schon grosszügig gerechnet sei (S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 14 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom

28. März bzw. 6. April 2022 (AB 58.1 und 59.1) sowie die bidisziplinäre Beurteilung vom 6. April 2022 (AB 59.2) und die Ergänzung des Dr. med. C.________ vom 2. November 2022 (AB 70) erfüllen die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Insbesondere ba- sieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Ausein- andersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten sowie der Stellungnahme vol- ler Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.4.1 Im somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen an einer fortgeschritte- nen Gonarthrose rechts und links mit deutlichen Einschränkungen der Be- weglichkeit sowie an einer Chondrokalzinose mit persistierenden Schmer- zen im Bereich der Hände und der Füsse und akuten Arthritis-Episoden zwei- bis dreimal pro Jahr mit immobilisierenden Schmerzen (AB 59.1 S. 54 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 15 In psychiatrischer Hinsicht hat der Gutachter Dr. med. C.________ nach- vollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Borderline- Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) zu diagnostizieren sind (AB 58.1 S. 25, 27, 59.2 S. 4 f.). Er äusserte sich in der Stellungahme vom 2. No- vember 2022 (AB 70) schlüssig zur Eingabe der behandelnden Psychiate- rin Dr. med. E.________ vom 15. September 2022 (AB 68), wobei seine Einschätzung, dass sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise für eine PTBS oder eine Konversionsstörung gefunden haben, überzeugt. Ebenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprechen die Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 14. Januar und

2. März 2023 (AB 75, BB 1). Im Bericht vom 14. Januar 2023 wurde allein das von der Beschwerdeführerin Gelebte wiedergegeben ohne eine eigene medizinische Einschätzung, während die Ärztin in demjenigen vom 2. März 2023 ihre abweichende Meinung zwar begründete, wobei sich jedoch kein Element finden lässt, das der Experte nicht beachtet hätte; nach der Praxis ist ein Administrativgutachten nicht allein deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Die behandelnde Psychiaterin missversteht im Übrigen den psychiatrischen Gutachter, indem sie in ihrem Bericht vom 14. Januar 2023 (AB 75) eine Arbeitsunfähigkeit von 27% bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 73 % aufführt, was jedoch dem von der Be- schwerdegegnerin angenommenen IV-Grad im ersten Verfahren entspricht (IV-Grad 27 % [AB 13]; 26 % im vorliegenden Verfahren [AB 80]), während Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annimmt (AB 58.1 S. 27). Auch der Hausarzt Dr. med. F.________ vermochte in seinem Bericht vom

20. Januar 2023 (AB 77) aus allgemein-internistischer Perspektive keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So hat der somatische Experte Dr. med. B.________ denn auch die vom Hausarzt erwähnten Umstände (biologische Basistherapie, dermatologische Situation und Medikation)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 16 berücksichtigt und nachvollziehbar und überzeugend beurteilt (AB 59.1 S. 55 f., 56 und 57 oben). 3.4.2 Dr. med. C.________ hat die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter Bezugnahme auf Ressourcen und Einschrän- kungen nachvollziehbar hergeleitet und nach Massgabe der sog. Stan- dardindikatoren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) plausibel begründet (AB 58.1 S. 23 f. Ziff. 6.2 und S. 25 f. Ziff. 7.1 f.), weshalb die medizinisch- psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht nicht anzu- zweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.) und von der Durchführung einer vertieften gerichtlichen Indikatorenprüfung abgesehen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). 3.4.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass bidisziplinär in einer leidensan- gepassten Tätigkeit (wohlwollende Umgebung, selbständige Einteilung des Pensums, leichte gelenksschonende insbesondere knieschonende Arbei- ten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (AB 58.1 S. 27, 59.1 S. 60 f., 59.2 S. 7 f.). 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall; vgl. E. 2.4.2 f. hiervor) ging die Beschwerdegegnerin von einem gemisch- ten Status mit Anteilen von je 50 % Erwerb und Haushalt aus (AB 80 S. 2); dies entsprechend der 2006 vorgenommenen Einschätzung (Abklärungs- bericht Haushalt vom 21. Juli 2022 [AB 62 S. 6 f. Ziff. 4.2]; Abklärungsbe- richt vom 27. Juli 2006 [AB 11 S. 3 Ziff. 3.4]). Diese Einschätzung über- zeugt nicht: Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsab- klärung bei ihr zu Hause gegenüber der Abklärungsperson an, ʺSie hätte sicher 70-80 % gearbeitet. Sie hätte als die Söhne erwachsen wurden er- höht (im Jahr 2006, IV-Ablehnung, waren die Söhne 17 und 19 Jahre alt) und nochmals nach der Lohneinbusse des Ehemannesʺ (AB 62 S. 6 Ziff. 4.2). Diesen Aussagen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 17 stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), besonderes Gewicht bei- zumessen. Es finden sich zudem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin von sozialversicherungsrechtli- chen Überlegungen geleitet gewesen wären. Vielmehr ist eine aktuell 75%ige ausserhäusliche Beschäftigung auch deshalb durchwegs plausibel, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bereits 50 % gearbeitet hätte und der Ehemann ca. im Jahr 2020 eine Lohneinbusse erlitten hat (AB 62 S. 6 Ziff. 4.2). Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die initialen Angaben der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sta- tus 75 % Erwerb und 25 % Haushalt auszugehen. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 18 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, wonach die Zentralwer- te der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnent- wicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. E. 2.3 hiervor; AB 58.1 S. 27 Ziff. 8.2.5 [50%ige Ar- beitsfähigkeit seit Jahren]) und der Anmeldung im September 2021 (AB 19) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Die angestammte Stelle in der … und … bei der H.________ AG würde infolge Betriebsauflösung und Verkauf des Geschäfts (AB 5 S. 1; 11 S. 3) auch im Gesundheitsfall nicht mehr existieren, während die Be- schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin für die Einschränkung im Erwerbsbereich zu Recht sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Ta- bellenlohns bemessen (AB 62 S. 8 Ziff. 5.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 19 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheides des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Unter Berücksichtigung des Abzugs von 10 % wegen der Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV [vgl. E. 5.1.2 hiervor]) resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 55 %, gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 75 % (vgl. E. 4 hiervor) von 41.25 %. 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Juli 2022 (AB 62) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basie- ren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 2). Der Abklärungsbericht ist zudem hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 20 sichtlich der Gewichtung der Tätigkeiten im Haushalt ausreichend detailliert und den Einschränkungen wurde angemessen Rechnung getragen. Die von den Gutachtern festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil wurden berücksichtigt (AB 62 S. 7 Ziff. 5.1). Folglich ist eine Einschränkung von 1.5 % im Aufgabenbe- reich (AB 62 S. 13), gewichtet mit dem Anteil Aufgabenbereich von 25 % (vgl. E. 4 hiervor), ausmachend 0.375 % (1.5 / 100 x 25 [Status]), erstellt.

7. Gesamthaft beträgt die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt 0.375 % und im erwerblichen Bereich 41.25 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 42 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) resultiert. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. E. 5.2 hiervor) Anspruch auf eine 30%-Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 28b Abs. 4 IVG). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 3. März 2023 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. März 2022 eine 30%-Rente der Invali- denversicherung zuzusprechen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 21 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Februar 2023 aufgehoben und der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine 30%-Rente der Inva- lidenversicherung zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 154 IV ACT/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2005 erstmals unter Hinweis auf eine Agora- phobie mit Panikstörung, ein depressives Syndrom sowie eine Persönlich- keitsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 den An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 13). Im September 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline Persönlichkeitsstörung sowie eine seronegative Polyarthritis im Rahmen einer Kristallarthropathie erneut zum Leistungsbezug an (AB 19). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und veran- lasste insbesondere ein bidisziplinäres psychiatrisches/rheumatologisches Gutachten (Expertisen vom 28. März bzw. 6. April 2022 [AB 58.1 und 59.1- 2]) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Juli 2022 (AB 62). Mit Vorbescheid vom 8. August 2022 (AB 64) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versi- cherten (AB 66 ff.) stellte die IVB dem psychiatrischen Gutachter Rückfra- gen (AB 70). Nach erneutem Vorbescheidverfahren (AB 71 ff.) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80) in Anwen- dung der gemischten Methode (Status: Erwerb 50 % / Aufgabenbereich 50 %) bei einem IV-Grad von 26 % ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind - vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 4 behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung im September 2021 (AB 19). Demnach liegt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest mögliche Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach), womit das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 5 Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverstän- digen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nach- vollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge- halten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 6 durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf übli- chen (Normal-)Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 7 telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4.4 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 8 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2021 (AB 19) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist auf- grund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsab- weisenden Verfügung vom 6. Oktober 2006 (AB 13) und der hier angefoch- tenen Verfügung vom 10. Februar 2023 (AB 80) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Denn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 9 Beschwerdeführerin leidet neu an einer fortgeschrittenen Gonarthrose rechts und links sowie an einer seronegativen Polyarthritis im Rahmen ei- ner Chondrokalzinose (AB 59.1 S. 44 f., 59.2 S. 4 f.), während im ersten Verfahren allein psychische Probleme Thema waren (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Juli 2006 [AB 11 S. 3 Ziff. 3.3]). Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die Dres. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie sowie All- gemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der Ex- pertisen vom 28. März bzw. 6. April 2022 (AB 58.1 und 59.1) folgende Dia- gnosen (AB 59.2 S. 4 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.1) - Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) - Fortgeschrittene Gonarthrose links - Fortgeschrittene Gonarthrose rechts - Seronegative Polyarthritis im Rahmen einer Chondrokalzinose (= CPPD = Calciumpyrophosphat disease = Pseudogicht) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Kaufsucht (ICD-10: F63.8) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Benzodiazepin-Abhängigkeit - Unklare Dermatose an diversen Körperstellen, DD Vaskulitis, Biopsie geplant - Arterielle Hypertonie - St. n. SARS CoV2-Infekt 03/2022 - St. n. laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass modifiziert nach Dil- lemans - Rezidivierende Synkopen-/Präsynkopen, am ehesten vasovagal be- dingt, ED 2015 - St. n. Gastrointestinalblutung bei Refluxösophagitis 06/2018 - St. n. Gastrointestinalblutung bei übermässigem NSAR-Konsum 03/2017 - Grosse fokal-noduläre Hyperplasie (FNH) im rechten Leberlappen, ED 12/2018 - Residuum nach nicht-alkoholischer Steatohepatitis im Rahmen St. n. Adipositas, ED 01/2019 - St. n. Herpes zoster thorakal links 10/2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 10 - St. n. Exzision eines Ganglions dorsal am PIP-Gelenk Digitus Ill rechts am 22.08.2019 - St. n. laparoskopischer totaler Hysterektomie bei Uterus myomatosus am 12.08.2015 - St. n. tiefer Venenthrombose rechtes Bein 07/2012 - St. n. Mammareduktionsplastik bds. bei Rückenschmerzen 1988 Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2022 (AB 58.1) aus, die Beschwerdeführerin sei resigniert, hoffnungslos, deprimiert, freudlos, habe keine Perspektiven und sei psychisch wenig be- lastbar. Sie leide unter Stimmungsschwankungen, depressiven Verstim- mungen und einschiessenden Impulsen, während derer sie sich selber ver- letze. Sie fühle sich innerlich leer, könne wenig mit sich anfangen und die Introspektionsfähigkeit sei eher gering. Sie habe eine gute Beziehung mit ihrem Ehemann. Die finanzielle Situation sei angespannt. Sie pflege regel- mässig Kontakt mit Bekannten, habe aber Termine immer wieder absagen müssen, da sie sich dazu nicht in der Lage gefühlt habe. Sie könne auch nicht mit Geld umgehen, gebe suchtartig Geld aus, wenn sie frei darüber verfüge, um ihre Bekannten und Freunde zu beschenken. Die Einschrän- kungen seien konsistent geschildert worden. Die Beschwerdeführerin stehe seit Jahren in ambulanter, psychologischer Therapie und werde psycho- pharmakologisch behandelt. Sie schätze sich als nicht mehr arbeitsfähig ein (S. 23). In der psychiatrischen Klinik D.________ sei vor Jahren eine bipolare Störung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin leide aber nicht unter Manien. Sie habe berichtet, dass sie nie unter Euphorie gelitten, viel unternommen oder viele Kontakte gepflegt hätte. Das Fehlverhalten im Umgang mit Geld lasse sich durch eine Kaufsucht erklären. Überdies leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi- ge Episode. Sie sei depressiv, leide immer wieder unter Suizidgedanken, der Antrieb sei verhindert und die psychische Belastbarkeit sei herabge- setzt (S. 24). Die Beschwerdeführerin habe sich schon in der Kindheit Selbstverletzungen zugefügt. Ihre Identität sei brüchig, sie leide immer wie- der unter dem Gefühl der Leere, leide unter Stimmungsschwankungen, könne ihre Emotionen und Impulse nicht kontrollieren. Es handle sich um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Schliesslich klage die Beschwerde- führerin über zahlreiche somatische Beschwerden, die nur teilweise objek- tiviert werden könnten. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung (S. 25). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Depression bestehe eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 11 Einschränkung der Leistungsfähigkeit. In einer einfachen Hilfstätigkeit be- stehe seit Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vier bis fünf Stunden pro Tag; S. 26). Eine Hilfstätigkeit, die in wohlwollender Umgebung geleistet werden und bei der die Beschwerdeführerin das Pensum möglichst selbständig einteilen könne, sei angepasst (S. 27). Dr. med. B.________ legte im rheumatologischen Gutachten vom 6. April 2022 (AB 59.1) dar, es bestehe eine deutliche Gonarthrose auf beiden Sei- ten mit einem deutlichen Flexionsdefizit, aber vor allem einem Extensi- onsdefizit (S. 54). Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer Chondro- kalzinose. Sie gebe an, in der Regel pro Jahr zwei bis drei akute Arthritis- Episoden zu erleiden, wobei dann nicht nur die Kniegelenke betroffen sei- en, sondern sie überall Arthralgien im Sinne von immobilisierenden Schmerzen während zwei bis drei Wochen habe (S. 55 f.). Während den Arthritisattacken bestehe eine klare Arbeitsunfähigkeit, zwischen den Atta- cken sei hingegen eine leichte körperliche Tätigkeit sehr wohl möglich. Be- züglich der unklaren Dermatose führte der Gutachter aus, die Hautläsionen sprächen für eine Vaskulitis. Es sei durchaus möglich, dass die Dermatose kurzfristig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, langfristig dürfte sie aber keinen Einfluss haben (S. 56). Des Weiteren bestehe eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen seit Jahren (S. 57). In der bisherigen Tätigkeit im …

– bei der es sich um eine angepasste Tätigkeit handle – wie auch in einer … bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Es kämen nur leichte gelenks- schonende, insbesondere knieschonende Arbeiten in Frage. Es bestünden folgende Einschränkungen: Sie könne nicht dauernd nur gehen, nicht dau- ernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv bü- cken, nicht kniend oder kauernd arbeiten (S. 60 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (AB 59.2) hielten die Gutachter fest, interdisziplinär bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. … sowie die Tätigkeit im … seien ideale Tätigkeiten, da diese leicht und wechselbelastend seien. In psychiatrischer Hinsicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, in rheumatologischer Hinsicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Gutachtensdatum (S. 7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 12 3.2.2 Die behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, nahm im Bericht vom 15. Sep- tember 2022 (AB 68) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2022 (AB 58.1). Sie führte aus, wie bereits im Gutachten festgehal- ten, bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderli- ne-Typ. Es liege zudem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) vor. Die Beschwerdeführerin bestätige, entsprechende Traumata in ihrer Kindheit erlebt haben zu müssen, wobei sie aus Schuld- gefühlen heraus möglichst vermeide, darüber zusprechen (sexueller Miss- brauch durch ..., fehlende Intervention durch die Eltern; S. 2). Die im Gut- achten genannten Symptome, welche zum Terminus der Somatisierungs- störung geführt hätten, interpretiere sie eher im Rahmen einer Konversi- onsstörung (ICD-10: F44) im Zusammenhang mit der PTBS. Der errechne- te IV-Grad von 27 % werde dem Schweregrad des Zustandsbildes nicht gerecht (S. 3). 3.2.3 Mit Stellungnahme vom 2. November 2022 (AB 70) beantwortete Dr. med. C.________ Ergänzungsfragen. Die Beschwerdeführerin habe explizit erwähnt, dass sie am Morgen keine Mühe habe aufzustehen. Hin- weise für eine PTBS fänden sich nicht. Sie habe im Rahmen der Untersu- chung nicht über Albträume oder Flashbacks berichtet (S. 1). Es fänden sich auch keine Hinweise für eine Konversionsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit nehme Dr. med. E.________ nicht Stellung. Er halte an den Schlussfolge- rungen, die er in seinem Gutachten gestellt habe, fest (S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 14. Januar 2023 (AB 75) berichtete die behandelnde Dr. med. E.________, die Beschwerdeführerin zeige in ihrem Alltag massi- ve Einschränkungen der Bewältigungsmöglichkeiten. So komme es wie- derholt zu Selbstverletzungen oder Dissoziation. Die Erholung durch den Nachtschlaf sei ungenügend, entsprechend zeige sich auch ein erhöhter Konsum von Sedativa. Sie sei weit davon entfernt, eine 73%ige Arbeits- fähigkeit leisten zu können (S. 1). 3.2.5 Im Bericht vom 20. Januar 2023 (AB 77) führte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Be- schwerdeführerin sei seit Jahren auf den Einsatz von potenten, psychoakti- ven Substanzen angewiesen. Schon der Einsatz solch potenter, sedieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 13 der Arzneimittel widerspreche einer vollen Leistungsfähigkeit. Es sei glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt – wenn überhaupt – einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die rheumatologi- sche Situation sei trotz Einsatz von biologischen Basistherapien nicht be- friedigend und als wesentliche Einschränkung im Alltagsleben komme noch die weiterhin unklare, dermatologische Situation dazu (S. 1). 3.2.6 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, im Medizinalberuferegis- ter MedReg aber ohne Facharzttitel eingetragen, legte in der Stellungnah- me vom 30. Januar 2023 (AB 78 S. 3 f.) dar, gesamteinschätzend sei an den gestellten Diagnosen des psychiatrischen Gutachtens, den daraus resultierenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen und der hieraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit festzuhalten. In der Stellungnahme vom 3. Februar 2023 (AB 79 S. 1) führte Dr. med. G.________ aus, eine Verschlechterung auch hinsichtlich der rheumatolo- gischen/dermatologischen Situation sei im Verlauf nach der Begutachtung nicht objektiviert worden, weshalb weiterhin an der versicherungsmedizini- schen Beurteilung des Gutachtens aus 2022 festzuhalten sei. 3.2.7 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 2. März 2023 (Beschwer- debeilage [BB] 1) zur Arbeitsfähigkeit fest, den Haushalt erledige die Be- schwerdeführerin stufenweise, sie probiere es so gut wie möglich zu ma- chen, da sie sich gegenüber ihrem Mann, der ihr viel helfe und alles finan- ziere, schuldig fühle. Ein bis zwei Mal pro Woche komme eine Kollegin, um … machen zu lassen. Sie habe nur Kolleginnen aus dem Bekanntenkreis, da sie diese Termine oft auch kurzfristig absagen müsse, weil es ihr nicht gut gehe und sie die Termine nicht wahrnehmen könne. Diese sechs bis acht Termine pro Monat entsprächen einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 5 %, was schon grosszügig gerechnet sei (S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 14 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom

28. März bzw. 6. April 2022 (AB 58.1 und 59.1) sowie die bidisziplinäre Beurteilung vom 6. April 2022 (AB 59.2) und die Ergänzung des Dr. med. C.________ vom 2. November 2022 (AB 70) erfüllen die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Insbesondere ba- sieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Ausein- andersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten sowie der Stellungnahme vol- ler Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.4.1 Im somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen an einer fortgeschritte- nen Gonarthrose rechts und links mit deutlichen Einschränkungen der Be- weglichkeit sowie an einer Chondrokalzinose mit persistierenden Schmer- zen im Bereich der Hände und der Füsse und akuten Arthritis-Episoden zwei- bis dreimal pro Jahr mit immobilisierenden Schmerzen (AB 59.1 S. 54 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 15 In psychiatrischer Hinsicht hat der Gutachter Dr. med. C.________ nach- vollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Borderline- Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) zu diagnostizieren sind (AB 58.1 S. 25, 27, 59.2 S. 4 f.). Er äusserte sich in der Stellungahme vom 2. No- vember 2022 (AB 70) schlüssig zur Eingabe der behandelnden Psychiate- rin Dr. med. E.________ vom 15. September 2022 (AB 68), wobei seine Einschätzung, dass sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise für eine PTBS oder eine Konversionsstörung gefunden haben, überzeugt. Ebenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprechen die Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 14. Januar und

2. März 2023 (AB 75, BB 1). Im Bericht vom 14. Januar 2023 wurde allein das von der Beschwerdeführerin Gelebte wiedergegeben ohne eine eigene medizinische Einschätzung, während die Ärztin in demjenigen vom 2. März 2023 ihre abweichende Meinung zwar begründete, wobei sich jedoch kein Element finden lässt, das der Experte nicht beachtet hätte; nach der Praxis ist ein Administrativgutachten nicht allein deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Die behandelnde Psychiaterin missversteht im Übrigen den psychiatrischen Gutachter, indem sie in ihrem Bericht vom 14. Januar 2023 (AB 75) eine Arbeitsunfähigkeit von 27% bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 73 % aufführt, was jedoch dem von der Be- schwerdegegnerin angenommenen IV-Grad im ersten Verfahren entspricht (IV-Grad 27 % [AB 13]; 26 % im vorliegenden Verfahren [AB 80]), während Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annimmt (AB 58.1 S. 27). Auch der Hausarzt Dr. med. F.________ vermochte in seinem Bericht vom

20. Januar 2023 (AB 77) aus allgemein-internistischer Perspektive keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So hat der somatische Experte Dr. med. B.________ denn auch die vom Hausarzt erwähnten Umstände (biologische Basistherapie, dermatologische Situation und Medikation)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 16 berücksichtigt und nachvollziehbar und überzeugend beurteilt (AB 59.1 S. 55 f., 56 und 57 oben). 3.4.2 Dr. med. C.________ hat die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter Bezugnahme auf Ressourcen und Einschrän- kungen nachvollziehbar hergeleitet und nach Massgabe der sog. Stan- dardindikatoren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) plausibel begründet (AB 58.1 S. 23 f. Ziff. 6.2 und S. 25 f. Ziff. 7.1 f.), weshalb die medizinisch- psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht nicht anzu- zweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.) und von der Durchführung einer vertieften gerichtlichen Indikatorenprüfung abgesehen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). 3.4.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass bidisziplinär in einer leidensan- gepassten Tätigkeit (wohlwollende Umgebung, selbständige Einteilung des Pensums, leichte gelenksschonende insbesondere knieschonende Arbei- ten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (AB 58.1 S. 27, 59.1 S. 60 f., 59.2 S. 7 f.). 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall; vgl. E. 2.4.2 f. hiervor) ging die Beschwerdegegnerin von einem gemisch- ten Status mit Anteilen von je 50 % Erwerb und Haushalt aus (AB 80 S. 2); dies entsprechend der 2006 vorgenommenen Einschätzung (Abklärungs- bericht Haushalt vom 21. Juli 2022 [AB 62 S. 6 f. Ziff. 4.2]; Abklärungsbe- richt vom 27. Juli 2006 [AB 11 S. 3 Ziff. 3.4]). Diese Einschätzung über- zeugt nicht: Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsab- klärung bei ihr zu Hause gegenüber der Abklärungsperson an, ʺSie hätte sicher 70-80 % gearbeitet. Sie hätte als die Söhne erwachsen wurden er- höht (im Jahr 2006, IV-Ablehnung, waren die Söhne 17 und 19 Jahre alt) und nochmals nach der Lohneinbusse des Ehemannesʺ (AB 62 S. 6 Ziff. 4.2). Diesen Aussagen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 17 stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), besonderes Gewicht bei- zumessen. Es finden sich zudem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin von sozialversicherungsrechtli- chen Überlegungen geleitet gewesen wären. Vielmehr ist eine aktuell 75%ige ausserhäusliche Beschäftigung auch deshalb durchwegs plausibel, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bereits 50 % gearbeitet hätte und der Ehemann ca. im Jahr 2020 eine Lohneinbusse erlitten hat (AB 62 S. 6 Ziff. 4.2). Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die initialen Angaben der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sta- tus 75 % Erwerb und 25 % Haushalt auszugehen. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 18 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, wonach die Zentralwer- te der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnent- wicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. E. 2.3 hiervor; AB 58.1 S. 27 Ziff. 8.2.5 [50%ige Ar- beitsfähigkeit seit Jahren]) und der Anmeldung im September 2021 (AB 19) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Die angestammte Stelle in der … und … bei der H.________ AG würde infolge Betriebsauflösung und Verkauf des Geschäfts (AB 5 S. 1; 11 S. 3) auch im Gesundheitsfall nicht mehr existieren, während die Be- schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin für die Einschränkung im Erwerbsbereich zu Recht sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Ta- bellenlohns bemessen (AB 62 S. 8 Ziff. 5.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 19 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheides des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Unter Berücksichtigung des Abzugs von 10 % wegen der Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV [vgl. E. 5.1.2 hiervor]) resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 55 %, gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 75 % (vgl. E. 4 hiervor) von 41.25 %. 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Juli 2022 (AB 62) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basie- ren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 2). Der Abklärungsbericht ist zudem hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 20 sichtlich der Gewichtung der Tätigkeiten im Haushalt ausreichend detailliert und den Einschränkungen wurde angemessen Rechnung getragen. Die von den Gutachtern festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil wurden berücksichtigt (AB 62 S. 7 Ziff. 5.1). Folglich ist eine Einschränkung von 1.5 % im Aufgabenbe- reich (AB 62 S. 13), gewichtet mit dem Anteil Aufgabenbereich von 25 % (vgl. E. 4 hiervor), ausmachend 0.375 % (1.5 / 100 x 25 [Status]), erstellt.

7. Gesamthaft beträgt die gewichtete Einschränkung im Bereich Haushalt 0.375 % und im erwerblichen Bereich 41.25 %, sodass ein IV-Grad von gerundet 42 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) resultiert. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. E. 5.2 hiervor) Anspruch auf eine 30%-Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 28b Abs. 4 IVG). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 3. März 2023 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. März 2022 eine 30%-Rente der Invali- denversicherung zuzusprechen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 21 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Februar 2023 aufgehoben und der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine 30%-Rente der Inva- lidenversicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2023, IV/23/154, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.