opencaselaw.ch

200 2023 148

Bern VerwG · 2023-06-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Januar 2023

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2021 unter Hinweis auf eine Gewebeverletzung am linken Fuss bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Aktenbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ AG (MEDAS) vom 5. August 2022 (AB 48.1-48.8) stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Au- gust 2022 (AB 50) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Inva- liditätsgrad von 10 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 65) und Einholen von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. bzw. 20. Januar 2023 (AB 68 f.) verfügte sie am

27. Januar 2023 (AB 70) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.1.2023 sei aufzu- heben;

2. Die Akten seien zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen;

3. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutach- ten einzuholen und gestützt darauf ein reformatorischer Entscheid zu fällen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 unter Beilage einer Aktennotiz des RAD vom 15. März 2023 auf Ab- weisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im November 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 5 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Aus dem Operationsbericht der Spital D.________ AG vom 27. August 2019 (AB 19 S. 23) geht hervor, dass der Patient via Notfall bei Infekt des Fusses bzw. des Unterschenkels in Form eines Erysipels hospi- talisiert worden sei. Zunächst sei antibiotisch behandelt worden. Im Verlauf habe sich der Befund auf den Fussrücken mit deutlicher Schwellung und Schmerzsymptomatik konzentriert. Eine Eintrittspforte sei möglicherweise bei interdigitaler Pilzinfektion zu sehen. Nach MRI-Diagnostik sei die Indika- tion zur Abszess-Entlastung gestellt worden. Es sei eine Inzision, eine Spü- lung und eine Biopsieentnahme links durchgeführt worden. 3.1.2 Gemäss Operationsbericht desselben Spitals vom 4. September 2019 (AB 19 S. 22) wurden bei klinischer Diagnose eines Status nach Abs- zess-Spaltung und lokalem Débridement ein Wunddébridement, eine Spü- lung und ein Second Look durchgeführt. 3.1.3 Im Austrittsbericht der Spital D.________ AG vom 11. September 2019 (AB 19 S. 20 f.) wurde festgehalten, die Schmerzsituation sei mit be- darfsgerechter Analgesie letztlich gut zu beherrschen gewesen. Die peri- phere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität der unteren Extremität seien stets intakt gewesen. Die Mobilisation sei unter physiotherapeuti- scher Anleitung vor Austritt unter Einhaltung der Teilbelastung von 15 kg problemlos gelungen. Die Wunde habe sich trocken und reizlos gezeigt. 3.1.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

20. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) mit/bei Restbeschwerdesymptomatik und belastungsabhängigem Ödem Fussrücken, lateralbetont links, und Status nach Abszess dorsal Fuss links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 7 mit Inzision am 27. August 2019, Second look am 4. September 2019, anti- biotischer Therapie mit Co-Amoxicillin bis 16. September 2019 bei Staphy- lococcus-aureus-Infekt. Der Befund sei im Vergleich zur Untersuchung von vor über einem Jahr wesentlich gebessert, wenn auch nicht ganz seiten- gleich. Aktuell scheine das regelmässige Auftreten des Ödems im Vorder- grund und die Hauptproblematik darzustellen. Die Klinik scheine deutlich verbessert. Glaubhaft bestünden noch Beschwerden und der Patient sei auch nicht voll belastbar. Da der initiale Befund regelrecht therapiert wor- den sei und keine strukturelle Schädigung vorgelegen habe, könne die Problematik nicht anders als durch ein CRPS erklärt werden. In der ur- sprünglichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum

31. August 2021. 3.1.5 Dem Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 6. Dezember 2021 (AB 21) sind u.a. die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Anteilen und depressive Episode, leichtgradig, zu entnehmen. Der Patient habe bei Eintritt von chronischen Schmerzen im linken Fuss berichtet. Eine Milderung der Beschwerden verspüre er beim Ausruhen und Hochlagern des betroffenen Fusses, sowie durch Einnahme von NSAR. Ziel der Hospitalisation seien eine Steigerung der Lebensqua- lität, ein besserer Umgang mit der Schmerzsymptomatik und Wiedergewin- nung des Vertrauens in den eigenen Körper. Hierzu sei der Patient in das multimodale Therapiekonzept integriert worden. 3.1.6 Im Bericht des Röntgeninstituts G.________ vom 31. Januar 2022 (AB 26 S. 2) wurde festgehalten, im Intermetatarsal/Interdigitalraum III be- stehe bei einer kommaförmigen Auftreibung und einem vermehrten Enhan- cement der Verdacht auf ein beginnendes Morton-Neurom. 3.1.7 Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 48.1 S. 8):

1. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 M89.7/Z98.8) - anamnestisch Status nach Hautverletzung im Sommer 2019 - Status nach Inzision, Spülung und Biopsieentnahme am 27.08.2019 bei Abszess am Fussrücken - Status nach resistenzgerechter antibiotischer Behandlung mittels Co-Amoxicillin bei Nachweis von Staphylococcus aureus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 8 - Status nach Wunddébridement, Spülung und Second look am 04.09.2019 - Status nach Behandlung mittels Kortisonstosses und Gabe von Vitamin C, Vitamin D und Kalzium im April 2020 bei Verdacht auf CRPS - radiologisch im Verlauf Hinweise auf CRPS, Darstellung eines subkutanen Ödems am Fussrücken sowie eines Morton-Neuroms intermetatarsal III/IV (Szintigraphie und SPECT-CT 24.06.2021, MRI 31.01.2022 und Röntgen 14.06.2021) - klinisch leichtgradige Schwellung im Bereich des Rückfusses ohne Hinweise für längerdauernde Schonung der Extremität - CRPS I (ICD-10 G90.51)

2. Schwergradiges, rückenlage-abhängiges Schlafapnoesyndrom, ED 11/2021 (ICD-10 G47.3) - respiratorische Polygraphie 11/21: REI 51.5/h, ODI 55.1/h, mittlere nächtliche SPO2 92.9 %. REI in Rückenlage 85.9/h, REI in nicht Rückenlage 41.5/h - Einleitung einer APAP-Behandlung ab 03/2022. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund chronischer Fussbe- schwerden links für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im angestammten Bereich, eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 80 %, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dagegen beste- he in einer körperlich leichten und mittelschweren, immer wieder auch sit- zenden, adaptierten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- fähigkeit von 100 %. Dabei sollte das längere Gehen und Stehen, das wie- derholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, die wiederholte Ein- nahme knieender und kauernder Positionen sowie das häufige Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund eines CRPS I in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, infolge eines vermehrten Pausenbedarfs. Dagegen bestehe in einer überwiegend sit- zenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung festgestellt werden, ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund eines schwergradigen, rückenlageabhängigen, aber behandelten Schlafapnoe- syndroms, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in der zuletzt ausgeüb- ten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Schichtarbeiten sollten dabei vermieden werden (AB 48.1 S. 7 f.). Die Einschränkungen der verschiede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 9 nen Fachrichtungen seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (AB 48.1 S. 9 Ziff. 4.5). Insgesamt bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 90 % (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7.4). Die aktuelle Einschätzung gelte ab September 2021 (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.6.4). 3.1.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) fest, die Be- schwerden seines Patienten seien aus seiner Sicht nachvollziehbar. Das heisse, dass nach rund ein- bis zweistündiger Belastung die Schwellungen und damit verbunden die Schmerzen aufträten. Diese schmerzhaften Schwellungszustände zwängen dem Beschwerdeführer jeweils eine Ruhe- pause auf, was sich im Tagesverlauf mehrmals wiederhole. Aufgrund des- sen habe er bereits seit längerer Zeit eine medizinisch begründete Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestiert. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 65 S. 6 f.) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche psychisch-funktionelle Ein- schränkungen. Der Arbeitsalltagsverlauf widerspiegle den krankheitsbe- dingten Verlust seiner psychischen Funktionalität in seinem Arbeitsalltag. Die vom MEDAS-Gutachter als abgeschlossenes Vergangenheitskapitel beurteilte Anpassungsstörung führe zu den weiterhin bestehenden psycho- pathologischen Symptomen und den psychischen Funktionalität- seinschränkungen. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte im Bericht vom 19. Januar 2023 (AB 68 S. 2 ff.) das psychiatrische Teilgutachten als umfassend und schlüssig, womit dar- auf abgestellt werden könne. 3.1.11 Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens führte der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 20. Januar 2023 (AB 69 S. 3 f.) aus, es sei nicht erforderlich gewesen, dass der orthopädische Gut- achter mit repräsentativen "Belastungstests über einen längeren Zeitraum" Schmerzen und eine Schwellung am Fuss beim Versicherten provoziere,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 10 um eine Einschätzung vornehmen zu können. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Angaben des Versicherten konsistent erschienen. Die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in ange- passten Tätigkeiten sei vom Gutachter in Kenntnis des Arbeitsplatzprofils, des nachvollziehbaren erhöhten Pausenbedarfs und in Kenntnis der objek- tiven Befundlage gut begründet worden. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 11 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 (AB 48.1-48.8) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 48.1 S. 5 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7) trägt den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Be- weiswert zu. Daran ändert die vom Beschwerdeführer (einzig) am orthopä- dischen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt das orthopädische Teilgutachten als ungenügend begründet und stützt seine Einwände auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ (Beschwerde, S. 6 f. Rz. 20 ff.). Hieraus ergeben sich jedoch keine Indizien, die gegen die Zuverläs- sigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung sprechen würden (vgl. E. 3.2.3 hiervor). In den Attesten vom 5. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 (Be- schwerdebeilage [BB] 6) bestätigte Dr. med. H.________ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dies jedoch zu begründen. Die Atteste beziehen sich darüber hinaus – wie bereits die Aussagen im Arztbericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) – offensichtlich auf die ange- stammte (mittelschwere bis schwere) Tätigkeit, basieren einzig auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers – wie sie in der Be- schwerde erneut wiedergegeben werden (S. 8 Rz. 28) – und äussern sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 12 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Erwerbs- fähigkeit). Letztere ist jedoch für die Frage nach dem Vorliegen einer Inva- lidität massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem verfügt Dr. med. H.________ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über den für die Beurteilung des hier im Zentrum stehenden Gesundheitsschadens er- forderlichen Facharzttitel (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). 3.3.2 Die Tatsache, dass der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit anders einschätzt als der behandelnde Arzt (80 % bzw. 50 %; Beschwerde S. 7 ff. Rz. 23, 26, 30), stellt ebenfalls kein gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens sprechen- des Indiz dar (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Mai 2013, 9C_15/2013, E. 5.1). Bezüglich der Darlegungen von Dr. med. H.________ ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.3.3 Schliesslich lässt sich auch daraus, dass der orthopädische Gut- achter noch bis Ende August 2021 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 48.5 S. 10 Ziff. 8.1.4; Beschwerde, S. 7 Rz. 24), nichts Gegen- teiliges ableiten. Diese Einschätzung entspricht der fachärztlichen Beurtei- lung von Dr. med. E.________, der im Bericht vom 20. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (in der angestammten Tätigkeit) bis längstens zum 31. August 2021 attestierte. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 13 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 90 % (volle Präsenzzeit mit einer Leistungsminderung von 10 %) in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2021. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Novem- ber 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypotheti- sche) Beginn des Rentenanspruchs auf Mai 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 14 kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf- grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statis- tische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein- zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsbemessung für die beiden Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert ab (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichti- gung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (AB 70 S. 2). Soweit der Beschwer- deführer diese Berechnungsweise in grundsätzlicher Hinsicht kritisiert und als obsolet sowie ungenügend bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 36), ist er auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach diese Vorge- hensweise zulässig ist, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 15 richts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Dies ist allerdings hier nicht der Fall (siehe sogleich). 4.4.1 Was das Valideneinkommen betrifft, war das Abstellen auf einen LSE-Tabellenlohn nicht korrekt. Der Beschwerdeführer ist selbstständiger- werbend und Inhaber des Einzelunternehmens "L.________" (vgl. <www.zefix.ch>). Da er diese Tätigkeit auch nach Eintritt der gesundheitli- chen Beeinträchtigung weiterhin ausübt (AB 48.3 S. 5), besteht keine Ver- anlassung dazu, davon auszugehen, ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung würde sich dies anders darstellen. Das Valideneinkommen bestimmt sich damit anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (vgl. E. 4.2 hiervor). Gemäss IK-Auszug – auf wel- chen hier abzustellen ist – erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 zwischen den Beträgen von Fr. 55'500.-- und Fr. 75'100.-- schwankende Einkommen (AB 12). Ob angesichts der teilweise grossen Schwankungen auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen wäre, kann offen bleiben, da sich selbst unter Berücksichtigung des höchsten je erziel- ten Einkommens von Fr. 75'100.-- im Jahr 2017 bzw. nach dessen Indexie- rung mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022 (Fr. 75'100.-- / 2'249 x 2'305 = Fr. 76'970.-- [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon- sumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2017 bzw. 2022]) am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4.2 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.7 hiervor) ist der Beschwerdeführer seit September 2021 in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter Wech- selbelastung zu verwerten. Sein Einwand, die körperlichen Einschränkun- gen, die schlechten (schriftlichen) Deutschkenntnisse sowie fehlende Aus- und Schulbildung verunmöglichten es ihm, eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu finden und der Hinweis, wonach solche Stellen gemäss kurzer Suche auf einer Webseite mit Stellenangeboten kaum vorhanden seien (Beschwerde, S. 10 Rz. 33 ff.), verfangen nicht. Das trotz der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist nicht bezogen auf den realen, sondern auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 16 tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich nicht so dar, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög- lich wäre, wie sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder wie sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen wür- de. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). 4.4.3 Da der Beschwerdeführer lediglich ein Pensum von 50 % in seiner bisherigen körperlich anspruchsvollen Tätigkeit verrichtet (AB 48.3 S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 17 Ziff. 3.2.3, S. 6 Ziff. 3.2.6) und damit seine verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht bestmöglich verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf einen LSE- Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Soweit der Beschwerde- führer die von der Beschwerdegegnerin berechneten Zahlen als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 37), ist er darauf hin- zuweisen, dass der berücksichtigte Wert aus der LSE-Tabelle entgegen seinen Darlegungen nicht lediglich mit Faktor 12 zu multiplizieren ist, son- dern darüber hinaus auch auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzu- rechnen (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich festgestellten Leistungsminde- rung von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'414.-- (Fr. 5'261-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'298 x 2'305 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.9). 4.4.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn für Teilzeitarbeit ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 90 % nicht vorzu- nehmen. Weitere Abzüge wegen nicht möglicher Schwerarbeit und sprach- licher Barrieren (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39) fallen nach dem klaren Wort- laut jener Bestimmung ebenfalls ausser Betracht. Die medizinisch beding- ten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden überdies be- reits mit der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD bzw. mit dessen Bestätigung des gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofils berücksichtigt (AB 69; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die sprachli- chen Barrieren, die als wirtschaftlicher Faktor bereits vor Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen, wären – wenn überhaupt – im Rahmen einer Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Eine solche entfällt jedoch generell bei Selbstständigerwerbenden (vgl. zum Ganzen Rz. 3312 und 3414 KSIR). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von (höchstens) Fr. 76'970.-- (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und Fr. 59'414.-- (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 18 E. 4.4.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 23 % ([Fr. 76'970.--./. Fr. 59'414.--] / Fr. 76'970.-- x 100), was nicht zu einer Inva- lidenrente berechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers korrekterweise verneint. Die ange- fochtene Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 19 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.1.2023 sei aufzu- heben;
  2. Die Akten seien zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen;
  3. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutach- ten einzuholen und gestützt darauf ein reformatorischer Entscheid zu fällen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 unter Beilage einer Aktennotiz des RAD vom 15. März 2023 auf Ab- weisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 zugestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 3 Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 4
  7. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im November 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 5 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  8. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Aus dem Operationsbericht der Spital D.________ AG vom 27. August 2019 (AB 19 S. 23) geht hervor, dass der Patient via Notfall bei Infekt des Fusses bzw. des Unterschenkels in Form eines Erysipels hospi- talisiert worden sei. Zunächst sei antibiotisch behandelt worden. Im Verlauf habe sich der Befund auf den Fussrücken mit deutlicher Schwellung und Schmerzsymptomatik konzentriert. Eine Eintrittspforte sei möglicherweise bei interdigitaler Pilzinfektion zu sehen. Nach MRI-Diagnostik sei die Indika- tion zur Abszess-Entlastung gestellt worden. Es sei eine Inzision, eine Spü- lung und eine Biopsieentnahme links durchgeführt worden. 3.1.2 Gemäss Operationsbericht desselben Spitals vom 4. September 2019 (AB 19 S. 22) wurden bei klinischer Diagnose eines Status nach Abs- zess-Spaltung und lokalem Débridement ein Wunddébridement, eine Spü- lung und ein Second Look durchgeführt. 3.1.3 Im Austrittsbericht der Spital D.________ AG vom 11. September 2019 (AB 19 S. 20 f.) wurde festgehalten, die Schmerzsituation sei mit be- darfsgerechter Analgesie letztlich gut zu beherrschen gewesen. Die peri- phere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität der unteren Extremität seien stets intakt gewesen. Die Mobilisation sei unter physiotherapeuti- scher Anleitung vor Austritt unter Einhaltung der Teilbelastung von 15 kg problemlos gelungen. Die Wunde habe sich trocken und reizlos gezeigt. 3.1.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
  9. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) mit/bei Restbeschwerdesymptomatik und belastungsabhängigem Ödem Fussrücken, lateralbetont links, und Status nach Abszess dorsal Fuss links Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 7 mit Inzision am 27. August 2019, Second look am 4. September 2019, anti- biotischer Therapie mit Co-Amoxicillin bis 16. September 2019 bei Staphy- lococcus-aureus-Infekt. Der Befund sei im Vergleich zur Untersuchung von vor über einem Jahr wesentlich gebessert, wenn auch nicht ganz seiten- gleich. Aktuell scheine das regelmässige Auftreten des Ödems im Vorder- grund und die Hauptproblematik darzustellen. Die Klinik scheine deutlich verbessert. Glaubhaft bestünden noch Beschwerden und der Patient sei auch nicht voll belastbar. Da der initiale Befund regelrecht therapiert wor- den sei und keine strukturelle Schädigung vorgelegen habe, könne die Problematik nicht anders als durch ein CRPS erklärt werden. In der ur- sprünglichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum
  10. August 2021. 3.1.5 Dem Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 6. Dezember 2021 (AB 21) sind u.a. die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Anteilen und depressive Episode, leichtgradig, zu entnehmen. Der Patient habe bei Eintritt von chronischen Schmerzen im linken Fuss berichtet. Eine Milderung der Beschwerden verspüre er beim Ausruhen und Hochlagern des betroffenen Fusses, sowie durch Einnahme von NSAR. Ziel der Hospitalisation seien eine Steigerung der Lebensqua- lität, ein besserer Umgang mit der Schmerzsymptomatik und Wiedergewin- nung des Vertrauens in den eigenen Körper. Hierzu sei der Patient in das multimodale Therapiekonzept integriert worden. 3.1.6 Im Bericht des Röntgeninstituts G.________ vom 31. Januar 2022 (AB 26 S. 2) wurde festgehalten, im Intermetatarsal/Interdigitalraum III be- stehe bei einer kommaförmigen Auftreibung und einem vermehrten Enhan- cement der Verdacht auf ein beginnendes Morton-Neurom. 3.1.7 Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 48.1 S. 8):
  11. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 M89.7/Z98.8) - anamnestisch Status nach Hautverletzung im Sommer 2019 - Status nach Inzision, Spülung und Biopsieentnahme am 27.08.2019 bei Abszess am Fussrücken - Status nach resistenzgerechter antibiotischer Behandlung mittels Co-Amoxicillin bei Nachweis von Staphylococcus aureus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 8 - Status nach Wunddébridement, Spülung und Second look am 04.09.2019 - Status nach Behandlung mittels Kortisonstosses und Gabe von Vitamin C, Vitamin D und Kalzium im April 2020 bei Verdacht auf CRPS - radiologisch im Verlauf Hinweise auf CRPS, Darstellung eines subkutanen Ödems am Fussrücken sowie eines Morton-Neuroms intermetatarsal III/IV (Szintigraphie und SPECT-CT 24.06.2021, MRI 31.01.2022 und Röntgen 14.06.2021) - klinisch leichtgradige Schwellung im Bereich des Rückfusses ohne Hinweise für längerdauernde Schonung der Extremität - CRPS I (ICD-10 G90.51)
  12. Schwergradiges, rückenlage-abhängiges Schlafapnoesyndrom, ED 11/2021 (ICD-10 G47.3) - respiratorische Polygraphie 11/21: REI 51.5/h, ODI 55.1/h, mittlere nächtliche SPO2 92.9 %. REI in Rückenlage 85.9/h, REI in nicht Rückenlage 41.5/h - Einleitung einer APAP-Behandlung ab 03/2022. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund chronischer Fussbe- schwerden links für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im angestammten Bereich, eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 80 %, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dagegen beste- he in einer körperlich leichten und mittelschweren, immer wieder auch sit- zenden, adaptierten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- fähigkeit von 100 %. Dabei sollte das längere Gehen und Stehen, das wie- derholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, die wiederholte Ein- nahme knieender und kauernder Positionen sowie das häufige Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund eines CRPS I in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, infolge eines vermehrten Pausenbedarfs. Dagegen bestehe in einer überwiegend sit- zenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung festgestellt werden, ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund eines schwergradigen, rückenlageabhängigen, aber behandelten Schlafapnoe- syndroms, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in der zuletzt ausgeüb- ten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Schichtarbeiten sollten dabei vermieden werden (AB 48.1 S. 7 f.). Die Einschränkungen der verschiede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 9 nen Fachrichtungen seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (AB 48.1 S. 9 Ziff. 4.5). Insgesamt bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 90 % (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7.4). Die aktuelle Einschätzung gelte ab September 2021 (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.6.4). 3.1.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) fest, die Be- schwerden seines Patienten seien aus seiner Sicht nachvollziehbar. Das heisse, dass nach rund ein- bis zweistündiger Belastung die Schwellungen und damit verbunden die Schmerzen aufträten. Diese schmerzhaften Schwellungszustände zwängen dem Beschwerdeführer jeweils eine Ruhe- pause auf, was sich im Tagesverlauf mehrmals wiederhole. Aufgrund des- sen habe er bereits seit längerer Zeit eine medizinisch begründete Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestiert. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 65 S. 6 f.) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche psychisch-funktionelle Ein- schränkungen. Der Arbeitsalltagsverlauf widerspiegle den krankheitsbe- dingten Verlust seiner psychischen Funktionalität in seinem Arbeitsalltag. Die vom MEDAS-Gutachter als abgeschlossenes Vergangenheitskapitel beurteilte Anpassungsstörung führe zu den weiterhin bestehenden psycho- pathologischen Symptomen und den psychischen Funktionalität- seinschränkungen. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte im Bericht vom 19. Januar 2023 (AB 68 S. 2 ff.) das psychiatrische Teilgutachten als umfassend und schlüssig, womit dar- auf abgestellt werden könne. 3.1.11 Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens führte der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 20. Januar 2023 (AB 69 S. 3 f.) aus, es sei nicht erforderlich gewesen, dass der orthopädische Gut- achter mit repräsentativen "Belastungstests über einen längeren Zeitraum" Schmerzen und eine Schwellung am Fuss beim Versicherten provoziere, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 10 um eine Einschätzung vornehmen zu können. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Angaben des Versicherten konsistent erschienen. Die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in ange- passten Tätigkeiten sei vom Gutachter in Kenntnis des Arbeitsplatzprofils, des nachvollziehbaren erhöhten Pausenbedarfs und in Kenntnis der objek- tiven Befundlage gut begründet worden. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 11 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 (AB 48.1-48.8) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 48.1 S. 5 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7) trägt den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Be- weiswert zu. Daran ändert die vom Beschwerdeführer (einzig) am orthopä- dischen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt das orthopädische Teilgutachten als ungenügend begründet und stützt seine Einwände auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ (Beschwerde, S. 6 f. Rz. 20 ff.). Hieraus ergeben sich jedoch keine Indizien, die gegen die Zuverläs- sigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung sprechen würden (vgl. E. 3.2.3 hiervor). In den Attesten vom 5. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 (Be- schwerdebeilage [BB] 6) bestätigte Dr. med. H.________ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dies jedoch zu begründen. Die Atteste beziehen sich darüber hinaus – wie bereits die Aussagen im Arztbericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) – offensichtlich auf die ange- stammte (mittelschwere bis schwere) Tätigkeit, basieren einzig auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers – wie sie in der Be- schwerde erneut wiedergegeben werden (S. 8 Rz. 28) – und äussern sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 12 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Erwerbs- fähigkeit). Letztere ist jedoch für die Frage nach dem Vorliegen einer Inva- lidität massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem verfügt Dr. med. H.________ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über den für die Beurteilung des hier im Zentrum stehenden Gesundheitsschadens er- forderlichen Facharzttitel (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). 3.3.2 Die Tatsache, dass der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit anders einschätzt als der behandelnde Arzt (80 % bzw. 50 %; Beschwerde S. 7 ff. Rz. 23, 26, 30), stellt ebenfalls kein gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens sprechen- des Indiz dar (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Mai 2013, 9C_15/2013, E. 5.1). Bezüglich der Darlegungen von Dr. med. H.________ ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.3.3 Schliesslich lässt sich auch daraus, dass der orthopädische Gut- achter noch bis Ende August 2021 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 48.5 S. 10 Ziff. 8.1.4; Beschwerde, S. 7 Rz. 24), nichts Gegen- teiliges ableiten. Diese Einschätzung entspricht der fachärztlichen Beurtei- lung von Dr. med. E.________, der im Bericht vom 20. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (in der angestammten Tätigkeit) bis längstens zum 31. August 2021 attestierte. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 13 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 90 % (volle Präsenzzeit mit einer Leistungsminderung von 10 %) in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2021.
  13. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Novem- ber 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypotheti- sche) Beginn des Rentenanspruchs auf Mai 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 14 kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf- grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statis- tische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein- zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsbemessung für die beiden Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert ab (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichti- gung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (AB 70 S. 2). Soweit der Beschwer- deführer diese Berechnungsweise in grundsätzlicher Hinsicht kritisiert und als obsolet sowie ungenügend bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 36), ist er auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach diese Vorge- hensweise zulässig ist, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (Entscheid des Bundesge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 15 richts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Dies ist allerdings hier nicht der Fall (siehe sogleich). 4.4.1 Was das Valideneinkommen betrifft, war das Abstellen auf einen LSE-Tabellenlohn nicht korrekt. Der Beschwerdeführer ist selbstständiger- werbend und Inhaber des Einzelunternehmens "L.________" (vgl. <www.zefix.ch>). Da er diese Tätigkeit auch nach Eintritt der gesundheitli- chen Beeinträchtigung weiterhin ausübt (AB 48.3 S. 5), besteht keine Ver- anlassung dazu, davon auszugehen, ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung würde sich dies anders darstellen. Das Valideneinkommen bestimmt sich damit anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (vgl. E. 4.2 hiervor). Gemäss IK-Auszug – auf wel- chen hier abzustellen ist – erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 zwischen den Beträgen von Fr. 55'500.-- und Fr. 75'100.-- schwankende Einkommen (AB 12). Ob angesichts der teilweise grossen Schwankungen auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen wäre, kann offen bleiben, da sich selbst unter Berücksichtigung des höchsten je erziel- ten Einkommens von Fr. 75'100.-- im Jahr 2017 bzw. nach dessen Indexie- rung mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022 (Fr. 75'100.-- / 2'249 x 2'305 = Fr. 76'970.-- [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon- sumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2017 bzw. 2022]) am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4.2 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.7 hiervor) ist der Beschwerdeführer seit September 2021 in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter Wech- selbelastung zu verwerten. Sein Einwand, die körperlichen Einschränkun- gen, die schlechten (schriftlichen) Deutschkenntnisse sowie fehlende Aus- und Schulbildung verunmöglichten es ihm, eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu finden und der Hinweis, wonach solche Stellen gemäss kurzer Suche auf einer Webseite mit Stellenangeboten kaum vorhanden seien (Beschwerde, S. 10 Rz. 33 ff.), verfangen nicht. Das trotz der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist nicht bezogen auf den realen, sondern auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 16 tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich nicht so dar, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög- lich wäre, wie sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder wie sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen wür- de. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). 4.4.3 Da der Beschwerdeführer lediglich ein Pensum von 50 % in seiner bisherigen körperlich anspruchsvollen Tätigkeit verrichtet (AB 48.3 S. 5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 17 Ziff. 3.2.3, S. 6 Ziff. 3.2.6) und damit seine verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht bestmöglich verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf einen LSE- Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Soweit der Beschwerde- führer die von der Beschwerdegegnerin berechneten Zahlen als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 37), ist er darauf hin- zuweisen, dass der berücksichtigte Wert aus der LSE-Tabelle entgegen seinen Darlegungen nicht lediglich mit Faktor 12 zu multiplizieren ist, son- dern darüber hinaus auch auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzu- rechnen (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich festgestellten Leistungsminde- rung von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'414.-- (Fr. 5'261-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'298 x 2'305 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.9). 4.4.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn für Teilzeitarbeit ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 90 % nicht vorzu- nehmen. Weitere Abzüge wegen nicht möglicher Schwerarbeit und sprach- licher Barrieren (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39) fallen nach dem klaren Wort- laut jener Bestimmung ebenfalls ausser Betracht. Die medizinisch beding- ten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden überdies be- reits mit der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD bzw. mit dessen Bestätigung des gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofils berücksichtigt (AB 69; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die sprachli- chen Barrieren, die als wirtschaftlicher Faktor bereits vor Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen, wären – wenn überhaupt – im Rahmen einer Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Eine solche entfällt jedoch generell bei Selbstständigerwerbenden (vgl. zum Ganzen Rz. 3312 und 3414 KSIR). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von (höchstens) Fr. 76'970.-- (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und Fr. 59'414.-- (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 18 E. 4.4.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 23 % ([Fr. 76'970.--./. Fr. 59'414.--] / Fr. 76'970.-- x 100), was nicht zu einer Inva- lidenrente berechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers korrekterweise verneint. Die ange- fochtene Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  14. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 19
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 148 IV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2021 unter Hinweis auf eine Gewebeverletzung am linken Fuss bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Aktenbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ AG (MEDAS) vom 5. August 2022 (AB 48.1-48.8) stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Au- gust 2022 (AB 50) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Inva- liditätsgrad von 10 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 65) und Einholen von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. bzw. 20. Januar 2023 (AB 68 f.) verfügte sie am

27. Januar 2023 (AB 70) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.1.2023 sei aufzu- heben;

2. Die Akten seien zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen;

3. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutach- ten einzuholen und gestützt darauf ein reformatorischer Entscheid zu fällen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 unter Beilage einer Aktennotiz des RAD vom 15. März 2023 auf Ab- weisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im November 2021 und damit vor Inkrafttreten der WEIV bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1), indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 5 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Aus dem Operationsbericht der Spital D.________ AG vom 27. August 2019 (AB 19 S. 23) geht hervor, dass der Patient via Notfall bei Infekt des Fusses bzw. des Unterschenkels in Form eines Erysipels hospi- talisiert worden sei. Zunächst sei antibiotisch behandelt worden. Im Verlauf habe sich der Befund auf den Fussrücken mit deutlicher Schwellung und Schmerzsymptomatik konzentriert. Eine Eintrittspforte sei möglicherweise bei interdigitaler Pilzinfektion zu sehen. Nach MRI-Diagnostik sei die Indika- tion zur Abszess-Entlastung gestellt worden. Es sei eine Inzision, eine Spü- lung und eine Biopsieentnahme links durchgeführt worden. 3.1.2 Gemäss Operationsbericht desselben Spitals vom 4. September 2019 (AB 19 S. 22) wurden bei klinischer Diagnose eines Status nach Abs- zess-Spaltung und lokalem Débridement ein Wunddébridement, eine Spü- lung und ein Second Look durchgeführt. 3.1.3 Im Austrittsbericht der Spital D.________ AG vom 11. September 2019 (AB 19 S. 20 f.) wurde festgehalten, die Schmerzsituation sei mit be- darfsgerechter Analgesie letztlich gut zu beherrschen gewesen. Die peri- phere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität der unteren Extremität seien stets intakt gewesen. Die Mobilisation sei unter physiotherapeuti- scher Anleitung vor Austritt unter Einhaltung der Teilbelastung von 15 kg problemlos gelungen. Die Wunde habe sich trocken und reizlos gezeigt. 3.1.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

20. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) mit/bei Restbeschwerdesymptomatik und belastungsabhängigem Ödem Fussrücken, lateralbetont links, und Status nach Abszess dorsal Fuss links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 7 mit Inzision am 27. August 2019, Second look am 4. September 2019, anti- biotischer Therapie mit Co-Amoxicillin bis 16. September 2019 bei Staphy- lococcus-aureus-Infekt. Der Befund sei im Vergleich zur Untersuchung von vor über einem Jahr wesentlich gebessert, wenn auch nicht ganz seiten- gleich. Aktuell scheine das regelmässige Auftreten des Ödems im Vorder- grund und die Hauptproblematik darzustellen. Die Klinik scheine deutlich verbessert. Glaubhaft bestünden noch Beschwerden und der Patient sei auch nicht voll belastbar. Da der initiale Befund regelrecht therapiert wor- den sei und keine strukturelle Schädigung vorgelegen habe, könne die Problematik nicht anders als durch ein CRPS erklärt werden. In der ur- sprünglichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum

31. August 2021. 3.1.5 Dem Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 6. Dezember 2021 (AB 21) sind u.a. die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Anteilen und depressive Episode, leichtgradig, zu entnehmen. Der Patient habe bei Eintritt von chronischen Schmerzen im linken Fuss berichtet. Eine Milderung der Beschwerden verspüre er beim Ausruhen und Hochlagern des betroffenen Fusses, sowie durch Einnahme von NSAR. Ziel der Hospitalisation seien eine Steigerung der Lebensqua- lität, ein besserer Umgang mit der Schmerzsymptomatik und Wiedergewin- nung des Vertrauens in den eigenen Körper. Hierzu sei der Patient in das multimodale Therapiekonzept integriert worden. 3.1.6 Im Bericht des Röntgeninstituts G.________ vom 31. Januar 2022 (AB 26 S. 2) wurde festgehalten, im Intermetatarsal/Interdigitalraum III be- stehe bei einer kommaförmigen Auftreibung und einem vermehrten Enhan- cement der Verdacht auf ein beginnendes Morton-Neurom. 3.1.7 Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 48.1 S. 8):

1. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 M89.7/Z98.8) - anamnestisch Status nach Hautverletzung im Sommer 2019 - Status nach Inzision, Spülung und Biopsieentnahme am 27.08.2019 bei Abszess am Fussrücken - Status nach resistenzgerechter antibiotischer Behandlung mittels Co-Amoxicillin bei Nachweis von Staphylococcus aureus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 8 - Status nach Wunddébridement, Spülung und Second look am 04.09.2019 - Status nach Behandlung mittels Kortisonstosses und Gabe von Vitamin C, Vitamin D und Kalzium im April 2020 bei Verdacht auf CRPS - radiologisch im Verlauf Hinweise auf CRPS, Darstellung eines subkutanen Ödems am Fussrücken sowie eines Morton-Neuroms intermetatarsal III/IV (Szintigraphie und SPECT-CT 24.06.2021, MRI 31.01.2022 und Röntgen 14.06.2021) - klinisch leichtgradige Schwellung im Bereich des Rückfusses ohne Hinweise für längerdauernde Schonung der Extremität - CRPS I (ICD-10 G90.51)

2. Schwergradiges, rückenlage-abhängiges Schlafapnoesyndrom, ED 11/2021 (ICD-10 G47.3) - respiratorische Polygraphie 11/21: REI 51.5/h, ODI 55.1/h, mittlere nächtliche SPO2 92.9 %. REI in Rückenlage 85.9/h, REI in nicht Rückenlage 41.5/h - Einleitung einer APAP-Behandlung ab 03/2022. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund chronischer Fussbe- schwerden links für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im angestammten Bereich, eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 80 %, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dagegen beste- he in einer körperlich leichten und mittelschweren, immer wieder auch sit- zenden, adaptierten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- fähigkeit von 100 %. Dabei sollte das längere Gehen und Stehen, das wie- derholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, die wiederholte Ein- nahme knieender und kauernder Positionen sowie das häufige Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund eines CRPS I in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, infolge eines vermehrten Pausenbedarfs. Dagegen bestehe in einer überwiegend sit- zenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung festgestellt werden, ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund eines schwergradigen, rückenlageabhängigen, aber behandelten Schlafapnoe- syndroms, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in der zuletzt ausgeüb- ten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Schichtarbeiten sollten dabei vermieden werden (AB 48.1 S. 7 f.). Die Einschränkungen der verschiede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 9 nen Fachrichtungen seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (AB 48.1 S. 9 Ziff. 4.5). Insgesamt bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 90 % (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7.4). Die aktuelle Einschätzung gelte ab September 2021 (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.6.4). 3.1.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) fest, die Be- schwerden seines Patienten seien aus seiner Sicht nachvollziehbar. Das heisse, dass nach rund ein- bis zweistündiger Belastung die Schwellungen und damit verbunden die Schmerzen aufträten. Diese schmerzhaften Schwellungszustände zwängen dem Beschwerdeführer jeweils eine Ruhe- pause auf, was sich im Tagesverlauf mehrmals wiederhole. Aufgrund des- sen habe er bereits seit längerer Zeit eine medizinisch begründete Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestiert. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 29. November 2022 (AB 65 S. 6 f.) führ- te Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche psychisch-funktionelle Ein- schränkungen. Der Arbeitsalltagsverlauf widerspiegle den krankheitsbe- dingten Verlust seiner psychischen Funktionalität in seinem Arbeitsalltag. Die vom MEDAS-Gutachter als abgeschlossenes Vergangenheitskapitel beurteilte Anpassungsstörung führe zu den weiterhin bestehenden psycho- pathologischen Symptomen und den psychischen Funktionalität- seinschränkungen. 3.1.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte im Bericht vom 19. Januar 2023 (AB 68 S. 2 ff.) das psychiatrische Teilgutachten als umfassend und schlüssig, womit dar- auf abgestellt werden könne. 3.1.11 Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens führte der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 20. Januar 2023 (AB 69 S. 3 f.) aus, es sei nicht erforderlich gewesen, dass der orthopädische Gut- achter mit repräsentativen "Belastungstests über einen längeren Zeitraum" Schmerzen und eine Schwellung am Fuss beim Versicherten provoziere,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 10 um eine Einschätzung vornehmen zu können. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Angaben des Versicherten konsistent erschienen. Die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in ange- passten Tätigkeiten sei vom Gutachter in Kenntnis des Arbeitsplatzprofils, des nachvollziehbaren erhöhten Pausenbedarfs und in Kenntnis der objek- tiven Befundlage gut begründet worden. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 11 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. August 2022 (AB 48.1-48.8) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung – erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. AB 48.1 S. 5 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (AB 48.1 S. 10 Ziff. 4.7) trägt den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Be- weiswert zu. Daran ändert die vom Beschwerdeführer (einzig) am orthopä- dischen Teilgutachten geäusserte Kritik nichts. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt das orthopädische Teilgutachten als ungenügend begründet und stützt seine Einwände auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ (Beschwerde, S. 6 f. Rz. 20 ff.). Hieraus ergeben sich jedoch keine Indizien, die gegen die Zuverläs- sigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung sprechen würden (vgl. E. 3.2.3 hiervor). In den Attesten vom 5. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 (Be- schwerdebeilage [BB] 6) bestätigte Dr. med. H.________ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne dies jedoch zu begründen. Die Atteste beziehen sich darüber hinaus – wie bereits die Aussagen im Arztbericht vom 9. September 2022 (AB 65 S. 15 f.) – offensichtlich auf die ange- stammte (mittelschwere bis schwere) Tätigkeit, basieren einzig auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers – wie sie in der Be- schwerde erneut wiedergegeben werden (S. 8 Rz. 28) – und äussern sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 12 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Erwerbs- fähigkeit). Letztere ist jedoch für die Frage nach dem Vorliegen einer Inva- lidität massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem verfügt Dr. med. H.________ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über den für die Beurteilung des hier im Zentrum stehenden Gesundheitsschadens er- forderlichen Facharzttitel (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). 3.3.2 Die Tatsache, dass der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit anders einschätzt als der behandelnde Arzt (80 % bzw. 50 %; Beschwerde S. 7 ff. Rz. 23, 26, 30), stellt ebenfalls kein gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens sprechen- des Indiz dar (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Mai 2013, 9C_15/2013, E. 5.1). Bezüglich der Darlegungen von Dr. med. H.________ ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.3.3 Schliesslich lässt sich auch daraus, dass der orthopädische Gut- achter noch bis Ende August 2021 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 48.5 S. 10 Ziff. 8.1.4; Beschwerde, S. 7 Rz. 24), nichts Gegen- teiliges ableiten. Diese Einschätzung entspricht der fachärztlichen Beurtei- lung von Dr. med. E.________, der im Bericht vom 20. Juli 2021 (AB 19 S. 2 f.) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (in der angestammten Tätigkeit) bis längstens zum 31. August 2021 attestierte. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 13 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 90 % (volle Präsenzzeit mit einer Leistungsminderung von 10 %) in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2021. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Novem- ber 2021 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 1) ist der (hypotheti- sche) Beginn des Rentenanspruchs auf Mai 2022 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 14 kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf- grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statis- tische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein- zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge- schlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsbemessung für die beiden Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert ab (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichti- gung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (AB 70 S. 2). Soweit der Beschwer- deführer diese Berechnungsweise in grundsätzlicher Hinsicht kritisiert und als obsolet sowie ungenügend bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 36), ist er auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach diese Vorge- hensweise zulässig ist, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 15 richts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2). Dies ist allerdings hier nicht der Fall (siehe sogleich). 4.4.1 Was das Valideneinkommen betrifft, war das Abstellen auf einen LSE-Tabellenlohn nicht korrekt. Der Beschwerdeführer ist selbstständiger- werbend und Inhaber des Einzelunternehmens "L.________" (vgl.). Da er diese Tätigkeit auch nach Eintritt der gesundheitli- chen Beeinträchtigung weiterhin ausübt (AB 48.3 S. 5), besteht keine Ver- anlassung dazu, davon auszugehen, ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung würde sich dies anders darstellen. Das Valideneinkommen bestimmt sich damit anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (vgl. E. 4.2 hiervor). Gemäss IK-Auszug – auf wel- chen hier abzustellen ist – erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 zwischen den Beträgen von Fr. 55'500.-- und Fr. 75'100.-- schwankende Einkommen (AB 12). Ob angesichts der teilweise grossen Schwankungen auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen wäre, kann offen bleiben, da sich selbst unter Berücksichtigung des höchsten je erziel- ten Einkommens von Fr. 75'100.-- im Jahr 2017 bzw. nach dessen Indexie- rung mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022 (Fr. 75'100.-- / 2'249 x 2'305 = Fr. 76'970.-- [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon- sumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2017 bzw. 2022]) am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4.2 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.7 hiervor) ist der Beschwerdeführer seit September 2021 in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter Wech- selbelastung zu verwerten. Sein Einwand, die körperlichen Einschränkun- gen, die schlechten (schriftlichen) Deutschkenntnisse sowie fehlende Aus- und Schulbildung verunmöglichten es ihm, eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu finden und der Hinweis, wonach solche Stellen gemäss kurzer Suche auf einer Webseite mit Stellenangeboten kaum vorhanden seien (Beschwerde, S. 10 Rz. 33 ff.), verfangen nicht. Das trotz der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist nicht bezogen auf den realen, sondern auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 16 tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich nicht so dar, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög- lich wäre, wie sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder wie sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen wür- de. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). 4.4.3 Da der Beschwerdeführer lediglich ein Pensum von 50 % in seiner bisherigen körperlich anspruchsvollen Tätigkeit verrichtet (AB 48.3 S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 17 Ziff. 3.2.3, S. 6 Ziff. 3.2.6) und damit seine verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht bestmöglich verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf einen LSE- Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Soweit der Beschwerde- führer die von der Beschwerdegegnerin berechneten Zahlen als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Beschwerde, S. 11 Rz. 37), ist er darauf hin- zuweisen, dass der berücksichtigte Wert aus der LSE-Tabelle entgegen seinen Darlegungen nicht lediglich mit Faktor 12 zu multiplizieren ist, son- dern darüber hinaus auch auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzu- rechnen (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der ärztlich festgestellten Leistungsminde- rung von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'414.-- (Fr. 5'261-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2022] / 2'298 x 2'305 [Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer, Total, Indices 2020 bzw. 2022] x 0.9). 4.4.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn für Teilzeitarbeit ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 90 % nicht vorzu- nehmen. Weitere Abzüge wegen nicht möglicher Schwerarbeit und sprach- licher Barrieren (Beschwerde, S. 11 f. Rz. 39) fallen nach dem klaren Wort- laut jener Bestimmung ebenfalls ausser Betracht. Die medizinisch beding- ten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden überdies be- reits mit der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD bzw. mit dessen Bestätigung des gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofils berücksichtigt (AB 69; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die sprachli- chen Barrieren, die als wirtschaftlicher Faktor bereits vor Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen, wären – wenn überhaupt – im Rahmen einer Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Eine solche entfällt jedoch generell bei Selbstständigerwerbenden (vgl. zum Ganzen Rz. 3312 und 3414 KSIR). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von (höchstens) Fr. 76'970.-- (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und Fr. 59'414.-- (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 18 E. 4.4.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 23 % ([Fr. 76'970.--./. Fr. 59'414.--] / Fr. 76'970.-- x 100), was nicht zu einer Inva- lidenrente berechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers korrekterweise verneint. Die ange- fochtene Verfügung vom 27. Januar 2023 (AB 70) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023, IV/23/148, Seite 19 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.