Klage vom 27. Februar 2023
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger; Akten der Sammelstiftung C.________ [Beklagte], Klageantwortbeilage [AB] 7 S. 2) war … bei der F.________ GmbH (…) und dadurch bei der Sammelstiftung C.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Formular vom 17. bzw. 19. Mai 2021 (AB 3) kündigte die F.________ GmbH die Anschlussvereinbarung für die obligatorische (Basisplan, Vorsorgevertrag …) und die ausserobliga- torische (Kaderplan; Vorsorgevertrag …) berufliche Vorsorge bei der Sam- melstiftung C.________ per 30. September 2021 (vgl. auch AB 8; Klage S. 3 Ziff. II/3; Klageantwort S. 6 Ziff. 10). Per Valuta 27. September 2021 ging auf dem Konto der Sammelstiftung C.________ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, ein (AB 4). In der Folge tätigte die Sammelstiftung C.________ die in Zusammenhang mit dieser Einzahlung erforderlichen Abklärungen (AB 5 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2021 (AB 8) informierte sie die F.________ GmbH darüber, dass die Deckungskapitalien an deren neue Vorsorgeeinrichtung überwie- sen würden; der Versicherte werde jedoch „separat abgerechnet“ (AB 8). Am 23. Dezember 2021 (AB 11 f.) bestätigte die Sammelstiftung C.________ gegenüber dem Versicherten die Überweisung der Freizügig- keitsleistungen aus der obligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 560'777.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 1'308.50 sowie der Freizügigkeitsleistungen aus der ausserobligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 3'594.45 an die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH. Mit E-Mail vom 9. Januar 2022 (AB 13) erkundigte sich der Versicherte bei der Sammelstiftung C.________ nach der Verzinsung seines Altersgutha- bens im Jahr 2021. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022 (AB 14) erklärte die Sammelstiftung C.________, die Verzinsung habe sich im Jahr 2021 auf 1 % belaufen. Da die F.________ GmbH den Anschlussvertrag per 30. September 2021 gekündigt habe, ergebe sich ein Zinssatz pro rata tempo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 3 ris von 0.75 %. Der Stiftungsrat der Sammelstiftung C.________ habe im Dezember 2021 entschieden, allen Mitarbeitenden, deren Firmen per 31. Dezember 2021 noch einen gültigen Anschlussvertrag mit der Sammelstif- tung C.________ gehabt hätten und in einem INVEST-Plan versichert ge- wesen seien, eine Verzinsung von 4 % zu gewähren. Hierauf erklärte der Versicherte mit E-Mail vom 10. Februar 2022 (AB 15), dass er die unter- schiedliche Behandlung nicht nachvollziehen könne und verlangte eine nachträgliche Verzinsung zu 4 % (S. 1 Ziff. 1). Ausserdem verzinse die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH das Alterskapital mit 5.5 %. Durch die verspätete Überweisung seines Alterskapitals sei ihm ein weiterer Verlust von ca. Fr. 23'000.-- entstanden, den die Sammelstiftung C.________ zu ersetzen habe (S. 2 Ziff. 2). Im weiteren Schriftverkehr (AB 17 ff.) hielten der Versicherte und die Sammelstiftung C.________ an ihren Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 23. September 2022 erklärte die Sammelstiftung C.________ (AB 22), für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 sei zu Unrecht kein Verzugszins gewährt worden und stellte in Aus- sicht, die Austrittsleistungen für besagten Zeitraum zu 2 % zu verzinsen (vgl. auch Beilage 6 zum Schreiben vom 23. September 2022 [AB 22]). B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sammelstiftung C.________ mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am
30. September 2021 zu entrichten. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am 30. September 2021 zu entrichten. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am
25. November 2021 zu entrichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 4 4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am 25. November 2021 zu entrichten. 6. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sämtliche aus den Verträgen … (Basisplan) und … (Kaderplan) entstehenden Zinsforde- rungen gemäss den Rechtsbegehren 1 bis 6 einen Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu entrichten. 8. Unter o/e Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. April 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Februar 2023 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 5 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gel- ten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Verzinsung von Austrittsleis- tungen des Klägers. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt per
30. September 2021 ist zu prüfen, ob die Austrittsleistungen mit dem an- lässlich der Stiftungsratssitzung vom 10. Dezember 2020 (AB 2) beschlos- senen provisorischen Zinssatz von 1 % oder der anlässlich der Stiftungs- ratssitzung im Dezember 2021 (vgl. AB 16) beschlossenen Mehrverzinsung von 4 % zu verzinsen sind. Für die Zeit ab 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistungen auf das Konto der G.________ am
23. bzw. 24. Dezember 2021 stellt sich die Frage, ob die Austrittsleistungen im fraglichen Zeitraum zu 5.5 % (entsprechend dem Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung) oder zu 1 % (bis 25. November 2021) bzw. 2 % (vom
26. November bis 23. Dezember 2021) zu verzinsen sind. Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 6 maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 2.1.1 Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Min- destzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Ver- ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
E. 2.1.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Ent- sprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und bei- spielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 7 Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG- Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementa- rische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG- Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E. 9.1 S. 186).
E. 2.1.3 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im
E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsor- geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).
E. 2.2.2 Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vor- sorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, son- dern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG- Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Be- stimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 9 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis zu seinem Austritt per 30. Sep- tember 2021 zu verzinsen ist. 3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2020, den provisorischen Zinssatz für das Jahr 2021 auf 1 % zu belassen (AB 2 S. 3 unten), was dem vom Bundesrat festgeleg- ten Mindestzinssatz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). So- dann wurde anlässlich der Stiftungsratssitzung im Dezember 2021 der de- finitive Zinssatz für 2021 auf 4 % festgesetzt (AB 16). Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Streitig ist jedoch, ob das Altersguthaben des Klägers mit dem provisorischen oder dem definitiven Zinssatz zu verzinsen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der definitive Zinssatz von 4 % sei einzig bei nicht unterjährig austretenden Versicherten anwendbar, wes- halb sowohl das obligatorische als auch das überobligatorische Altersgut- haben des per 30. September 2021 ausgetretenen Klägers (AB 3) zu 1 % (respektive 0.75 % [pro rata temporis]) zu verzinsen sei (vgl. Klageantwort S. 10 ff. Ziff. 28 ff.). Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, ihm sei ein Zins von 4 % zu ge- währen (Klage S. 6 Ziff. II/7). Dabei ist er im Klageverfahren jedoch zu Recht nicht mehr der Ansicht, ein unterschiedlicher Zinssatz für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei generell unzuläs- sig (vgl. Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. demgegenüber noch AB 15, 17). So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die ungleiche Verzinsung für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei objek- tiv motiviert (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Der Kläger begründet seinen Standpunkt damit, die unterschiedliche Be- handlung von unterjährig austretenden und ganzjährig verbleibenden Ver- sicherten sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 169
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 10 und Entscheid des BGer vom 5. März 2015, 9C_876/2014, publ. in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240) nur zulässig, wenn das anwendbare Reglement eine entsprechende Vorschrift vorsehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei (Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. hierzu auch Reglement Basis-Vorsorge
1. Januar 2021 [Klagebeilage {KB} 5] und Vorsorgereglement ausserobliga- torisch [KB 6]). Die klägerische Auffassung findet in den genannten Entscheiden keine Stütze. Soweit in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240 E. 5.3 auf das Reglement der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingegangen wurde, betraf dies einzig die Frage, ob per 31. Dezember austretende Versicherte der Gruppe der unterjährig austretenden oder der Gruppe der ganzjährig verbleibenden zuzuordnen seien. In BGE 140 V 169 war sodann zu prüfen, ob die diver- gierenden Zinssätze für die beiden Gruppen mit dem Reglement vereinbar seien, und insbesondere, ob Art. 6 Abs. 2 des Reglements eine Gleichbe- handlung aller Versicherten gebiete. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die auszulegende Reglementsbestimmung stehe einer Un- gleichbehandlung der beiden Versicherten-Gruppen nicht entgegen (vgl. in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4 von BGer 9C_114/2013). Eine explizi- te reglementarische Grundlage ist somit – entgegen der Meinung des Klä- gers – für die Ungleichbehandlung gerade nicht erforderlich. Eine unter- schiedliche Behandlung ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn die Ausle- gung des Reglements ergibt, dass dieses eine Gleichbehandlung aller Ver- sicherten verlangt. Bei einer Auslegung der massgeblichen Reglementsbe- stimmungen im vorliegenden Fall ergibt sich nichts Derartiges, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist. Die vorliegend relevanten reglementarischen Be- stimmungen lauten wie folgt: Ziff. 1.11 des ab 1. Januar 2021 gültigen Reglements Basis-Vorsorge (KB 5) Der für die Verzinsung der Altersguthaben und Zusatzkonten massgeben- de Zinssatz für das laufende Jahr wird jährlich vom Stiftungsrat gegen En- de des Jahres festgelegt. Der Stiftungsrat stützt sich auf die erwirtschafte- ten Kapitalerträge und auf die finanzielle Lage der Stiftung. Je nach finanzieller Lage des Vorsorgewerks, kann die Vorsorgekommis- sion dem Stiftungsrat eine von der festgelegten Verzinsung abweichende Verzinsung beantragen. […]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 11 Ziff. 2.1.4 des seit 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ausserobligato- risch (KB 6) Das Altersguthaben wird wie folgt geäufnet: […] - aus den Zinsgutschriften (der Zinssatz wird durch den Stiftungsrat festgelegt) […] Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass sie nicht eine Gleichbe- handlung aller Versicherten verlangen. Entsprechendes wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Auch wenn in Ziff. 1.11 der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung des Reglements Basis-Vorsorge (<… /de> Dokumente > Reglemente) nunmehr explizit geregelt wird, dass der definitive Zinssatz nur für per 31. Dezember des laufenden Rechnungsjahrs versicherte Personen gilt, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die hier massgebenden reglementarischen Bestimmungen hätten eine Un- gleichbehandlung ausgeschlossen. Dementsprechend stellt das von der Beklagten praktizierte Verzinsungsmodell keine unzulässige Ungleichbe- handlung der verbleibenden und der austretenden Versicherten dar. 3.3 Da die Verzinsung zu 1 % dem vom Stiftungsrat für das Jahr 2021 festgelegten provisorischen Zinssatz (AB 2 S. 3 unten) entspricht und damit das Obligatorium erfüllt wird (vgl. E. 2.1.2 zweiter Absatz hiervor), wurde das Alterskapital des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2021 zu Recht mit einem Zinssatz von 1 % verzinst.
E. 4 Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine ver- sicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ab- lauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeein- richtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des dar- auf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Ins- besondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus- tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzu- legen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vor- gehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor al- lem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen adminis- trativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Verzinsung für die ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts ge- genüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 8 gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Un- gleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.).
E. 4.1 Für die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 verzinste die Beklagte die Austrittsleistungen des Klägers weiterhin zu 1 % und gewährte für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 einen Verzugszins von 2 % (AB 22 Beilage 6). Auch hiermit erklärt sich dieser nicht einver- standen und macht im Wesentlichen geltend, bei der Überweisung seiner Austrittsleistungen sei es zu einer Verzögerung gekommen. Sein Altersgut- haben wäre unmittelbar an die Beendigung des Versichertenverhältnisses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 12 am 30. September 2021 und nicht erst per 24. Dezember 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen. Durch die verspätete Über- weisung sei es zu einem Zinsverlust gekommen, denn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung habe pro 2021 einen Zins von 5.5 % gewährt. Die Dif- ferenz zwischen dem geleisteten (Verzugs-)Zins und dem Zins, den er ge- habt hätte, wäre sein Vorsorgekapital pünktlich per 1. Oktober 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden, stelle einen Schaden nach Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) dar, der von der Beklagten zu ersetzen sei (Klage S. 6 f. Ziff. II/8). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Übertragung der Austrittsleistungen zu spät erfolgte. Anders als vom Kläger angenommen, sei sie jedoch erst ab dem 26. November 2021 im Verzug gewesen und es sei überdies nur ein Verzugszins in der Höhe von 2 % geschuldet (Klageantwort S. 21 f. Ziff. 70 ff.).
E. 4.2 Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobi- lität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vor- sorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur berufli- chen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorlie- gend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzel- nen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleis- tung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussver- trages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollekti- ver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies aller- dings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittel- bar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 13 klärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammen- hang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollekti- ven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligatio- nenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertra- gung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Da- her ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Rege- lung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
E. 4.3.1 In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist festzuhalten was folgt: Austrittsleistungen werden im Zeitpunkt des Austritts fällig. Wenn die Aus- trittsleistungen nicht innert 30 Tagen, nachdem die ehemalige Vorsorgeein- richtung die notwendigen Angaben erhalten hat, überwiesen worden sind, sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages eine Einzah- lung von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, getätigt (AB 4). Da diese Einzahlung ohne die notwendige vorgängige Information der Beklagten erfolgte, konnte nicht – wie üblich – im Vorfeld überprüft werden, ob die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben für einen Einkauf (Art. 79b BVG; Art. 60a BVV 2; Ziff. 3.2 des Reglements Basis-Vorsorge [KB 5]; Ziff. 3.2 des Vorsorgereglements aus- serobligatorisch [KB 6]) erfüllt sind. Der Einkauf erfolgte jedoch noch während der Vertragsdauer mit der Beklagten, sodass deren Reglemente zur Anwendung gelangten. Demnach hatte diese die Pflicht, die Rechtmäs- sigkeit des Einkaufes im Nachgang zum Zahlungseingang trotz Beendi- gung des Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das von der Beklagten benötigte Formular „Antrag Berechnung Leistungs- einkauf“ (vgl. AB 5) ging erst am 25. Oktober 2021 bei ihr ein (AB 6). Erst in diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche für den Einkauf und folglich auch für die Abwicklung des Austrittes notwendigen Angaben. Mithin begann die 30-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 14 tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach wurden die obligatorischen und überobligatorischen Austrittsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis
25. November 2021 zu Recht weiterhin zu 1 % verzinst und Verzugszins erst ab dem 26. November 2021 gewährt (AB 22 Beilage 6). Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzugszinses (vgl. E. 4.3.2 hiernach).
E. 4.3.2 Die Beklagte gewährte einen Verzugszins in der Höhe von 2 % (AB 22 Beilage 6). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (im Jahr 2021 lag dieser bei 1 % [vgl. E. 2.1.1 hiervor]) plus 1 % zu entsprechen hat (vgl. E. 2.2.2 hier- vor). Ein höherer Verzugszinssatz ergibt sich auch nicht aus den anwend- baren Reglementen. Da das FZG – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 in fine hiervor) – anwendbar ist und dieses eine abschliessende Regelung der Verzugsfolgen bei verspäteter Überweisung von Austrittsleistungen enthält, besteht kein Anlass für eine analoge Anwendung der obligationenrechtli- chen Regelungen. Insbesondere besteht kein Raum für einen Zinssatz von
E. 5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beklagte das (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 25. November 2021 zu Recht zu 1 % und für die Zeit vom 26. Novem- ber bis 24. Dezember 2021 zu 2 % verzinste. Der Kläger hat weder An- spruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistungen noch auf Schadenersatz. Die Klage erweist sich demnach als vollumfänglich unbe- gründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 15
E. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die ob- siegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am
- September 2021 zu entrichten.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am 30. September 2021 zu entrichten.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am
- November 2021 zu entrichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 4
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am 25. November 2021 zu entrichten.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sämtliche aus den Verträgen … (Basisplan) und … (Kaderplan) entstehenden Zinsforde- rungen gemäss den Rechtsbegehren 1 bis 6 einen Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu entrichten.
- Unter o/e Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. April 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Februar 2023 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 5 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gel- ten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Verzinsung von Austrittsleis- tungen des Klägers. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt per
- September 2021 ist zu prüfen, ob die Austrittsleistungen mit dem an- lässlich der Stiftungsratssitzung vom 10. Dezember 2020 (AB 2) beschlos- senen provisorischen Zinssatz von 1 % oder der anlässlich der Stiftungs- ratssitzung im Dezember 2021 (vgl. AB 16) beschlossenen Mehrverzinsung von 4 % zu verzinsen sind. Für die Zeit ab 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistungen auf das Konto der G.________ am
- bzw. 24. Dezember 2021 stellt sich die Frage, ob die Austrittsleistungen im fraglichen Zeitraum zu 5.5 % (entsprechend dem Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung) oder zu 1 % (bis 25. November 2021) bzw. 2 % (vom
- November bis 23. Dezember 2021) zu verzinsen sind. Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 6 maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
- 2.1 2.1.1 Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Min- destzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
- Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Ver- ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.1.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Ent- sprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und bei- spielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 7 Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG- Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementa- rische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG- Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E. 9.1 S. 186). 2.1.3 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im
- Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine ver- sicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ab- lauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeein- richtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des dar- auf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Ins- besondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus- tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzu- legen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vor- gehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor al- lem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen adminis- trativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Verzinsung für die ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts ge- genüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 8 gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Un- gleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsor- geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). 2.2.2 Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vor- sorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, son- dern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG- Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Be- stimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 9
- 3.1 Zunächst ist zu prüfen, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis zu seinem Austritt per 30. Sep- tember 2021 zu verzinsen ist. 3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2020, den provisorischen Zinssatz für das Jahr 2021 auf 1 % zu belassen (AB 2 S. 3 unten), was dem vom Bundesrat festgeleg- ten Mindestzinssatz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). So- dann wurde anlässlich der Stiftungsratssitzung im Dezember 2021 der de- finitive Zinssatz für 2021 auf 4 % festgesetzt (AB 16). Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Streitig ist jedoch, ob das Altersguthaben des Klägers mit dem provisorischen oder dem definitiven Zinssatz zu verzinsen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der definitive Zinssatz von 4 % sei einzig bei nicht unterjährig austretenden Versicherten anwendbar, wes- halb sowohl das obligatorische als auch das überobligatorische Altersgut- haben des per 30. September 2021 ausgetretenen Klägers (AB 3) zu 1 % (respektive 0.75 % [pro rata temporis]) zu verzinsen sei (vgl. Klageantwort S. 10 ff. Ziff. 28 ff.). Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, ihm sei ein Zins von 4 % zu ge- währen (Klage S. 6 Ziff. II/7). Dabei ist er im Klageverfahren jedoch zu Recht nicht mehr der Ansicht, ein unterschiedlicher Zinssatz für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei generell unzuläs- sig (vgl. Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. demgegenüber noch AB 15, 17). So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die ungleiche Verzinsung für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei objek- tiv motiviert (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Der Kläger begründet seinen Standpunkt damit, die unterschiedliche Be- handlung von unterjährig austretenden und ganzjährig verbleibenden Ver- sicherten sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 169 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 10 und Entscheid des BGer vom 5. März 2015, 9C_876/2014, publ. in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240) nur zulässig, wenn das anwendbare Reglement eine entsprechende Vorschrift vorsehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei (Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. hierzu auch Reglement Basis-Vorsorge
- Januar 2021 [Klagebeilage {KB} 5] und Vorsorgereglement ausserobliga- torisch [KB 6]). Die klägerische Auffassung findet in den genannten Entscheiden keine Stütze. Soweit in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240 E. 5.3 auf das Reglement der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingegangen wurde, betraf dies einzig die Frage, ob per 31. Dezember austretende Versicherte der Gruppe der unterjährig austretenden oder der Gruppe der ganzjährig verbleibenden zuzuordnen seien. In BGE 140 V 169 war sodann zu prüfen, ob die diver- gierenden Zinssätze für die beiden Gruppen mit dem Reglement vereinbar seien, und insbesondere, ob Art. 6 Abs. 2 des Reglements eine Gleichbe- handlung aller Versicherten gebiete. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die auszulegende Reglementsbestimmung stehe einer Un- gleichbehandlung der beiden Versicherten-Gruppen nicht entgegen (vgl. in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4 von BGer 9C_114/2013). Eine explizi- te reglementarische Grundlage ist somit – entgegen der Meinung des Klä- gers – für die Ungleichbehandlung gerade nicht erforderlich. Eine unter- schiedliche Behandlung ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn die Ausle- gung des Reglements ergibt, dass dieses eine Gleichbehandlung aller Ver- sicherten verlangt. Bei einer Auslegung der massgeblichen Reglementsbe- stimmungen im vorliegenden Fall ergibt sich nichts Derartiges, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist. Die vorliegend relevanten reglementarischen Be- stimmungen lauten wie folgt: Ziff. 1.11 des ab 1. Januar 2021 gültigen Reglements Basis-Vorsorge (KB 5) Der für die Verzinsung der Altersguthaben und Zusatzkonten massgeben- de Zinssatz für das laufende Jahr wird jährlich vom Stiftungsrat gegen En- de des Jahres festgelegt. Der Stiftungsrat stützt sich auf die erwirtschafte- ten Kapitalerträge und auf die finanzielle Lage der Stiftung. Je nach finanzieller Lage des Vorsorgewerks, kann die Vorsorgekommis- sion dem Stiftungsrat eine von der festgelegten Verzinsung abweichende Verzinsung beantragen. […] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 11 Ziff. 2.1.4 des seit 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ausserobligato- risch (KB 6) Das Altersguthaben wird wie folgt geäufnet: […] - aus den Zinsgutschriften (der Zinssatz wird durch den Stiftungsrat festgelegt) […] Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass sie nicht eine Gleichbe- handlung aller Versicherten verlangen. Entsprechendes wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Auch wenn in Ziff. 1.11 der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung des Reglements Basis-Vorsorge (<… /de> Dokumente > Reglemente) nunmehr explizit geregelt wird, dass der definitive Zinssatz nur für per 31. Dezember des laufenden Rechnungsjahrs versicherte Personen gilt, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die hier massgebenden reglementarischen Bestimmungen hätten eine Un- gleichbehandlung ausgeschlossen. Dementsprechend stellt das von der Beklagten praktizierte Verzinsungsmodell keine unzulässige Ungleichbe- handlung der verbleibenden und der austretenden Versicherten dar. 3.3 Da die Verzinsung zu 1 % dem vom Stiftungsrat für das Jahr 2021 festgelegten provisorischen Zinssatz (AB 2 S. 3 unten) entspricht und damit das Obligatorium erfüllt wird (vgl. E. 2.1.2 zweiter Absatz hiervor), wurde das Alterskapital des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2021 zu Recht mit einem Zinssatz von 1 % verzinst.
- 4.1 Für die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 verzinste die Beklagte die Austrittsleistungen des Klägers weiterhin zu 1 % und gewährte für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 einen Verzugszins von 2 % (AB 22 Beilage 6). Auch hiermit erklärt sich dieser nicht einver- standen und macht im Wesentlichen geltend, bei der Überweisung seiner Austrittsleistungen sei es zu einer Verzögerung gekommen. Sein Altersgut- haben wäre unmittelbar an die Beendigung des Versichertenverhältnisses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 12 am 30. September 2021 und nicht erst per 24. Dezember 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen. Durch die verspätete Über- weisung sei es zu einem Zinsverlust gekommen, denn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung habe pro 2021 einen Zins von 5.5 % gewährt. Die Dif- ferenz zwischen dem geleisteten (Verzugs-)Zins und dem Zins, den er ge- habt hätte, wäre sein Vorsorgekapital pünktlich per 1. Oktober 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden, stelle einen Schaden nach Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) dar, der von der Beklagten zu ersetzen sei (Klage S. 6 f. Ziff. II/8). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Übertragung der Austrittsleistungen zu spät erfolgte. Anders als vom Kläger angenommen, sei sie jedoch erst ab dem 26. November 2021 im Verzug gewesen und es sei überdies nur ein Verzugszins in der Höhe von 2 % geschuldet (Klageantwort S. 21 f. Ziff. 70 ff.). 4.2 Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobi- lität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vor- sorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur berufli- chen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorlie- gend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzel- nen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleis- tung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussver- trages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollekti- ver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies aller- dings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittel- bar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 13 klärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammen- hang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollekti- ven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligatio- nenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertra- gung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Da- her ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Rege- lung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 4.3 4.3.1 In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist festzuhalten was folgt: Austrittsleistungen werden im Zeitpunkt des Austritts fällig. Wenn die Aus- trittsleistungen nicht innert 30 Tagen, nachdem die ehemalige Vorsorgeein- richtung die notwendigen Angaben erhalten hat, überwiesen worden sind, sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages eine Einzah- lung von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, getätigt (AB 4). Da diese Einzahlung ohne die notwendige vorgängige Information der Beklagten erfolgte, konnte nicht – wie üblich – im Vorfeld überprüft werden, ob die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben für einen Einkauf (Art. 79b BVG; Art. 60a BVV 2; Ziff. 3.2 des Reglements Basis-Vorsorge [KB 5]; Ziff. 3.2 des Vorsorgereglements aus- serobligatorisch [KB 6]) erfüllt sind. Der Einkauf erfolgte jedoch noch während der Vertragsdauer mit der Beklagten, sodass deren Reglemente zur Anwendung gelangten. Demnach hatte diese die Pflicht, die Rechtmäs- sigkeit des Einkaufes im Nachgang zum Zahlungseingang trotz Beendi- gung des Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das von der Beklagten benötigte Formular „Antrag Berechnung Leistungs- einkauf“ (vgl. AB 5) ging erst am 25. Oktober 2021 bei ihr ein (AB 6). Erst in diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche für den Einkauf und folglich auch für die Abwicklung des Austrittes notwendigen Angaben. Mithin begann die 30- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 14 tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach wurden die obligatorischen und überobligatorischen Austrittsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis
- November 2021 zu Recht weiterhin zu 1 % verzinst und Verzugszins erst ab dem 26. November 2021 gewährt (AB 22 Beilage 6). Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzugszinses (vgl. E. 4.3.2 hiernach). 4.3.2 Die Beklagte gewährte einen Verzugszins in der Höhe von 2 % (AB 22 Beilage 6). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (im Jahr 2021 lag dieser bei 1 % [vgl. E. 2.1.1 hiervor]) plus 1 % zu entsprechen hat (vgl. E. 2.2.2 hier- vor). Ein höherer Verzugszinssatz ergibt sich auch nicht aus den anwend- baren Reglementen. Da das FZG – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 in fine hiervor) – anwendbar ist und dieses eine abschliessende Regelung der Verzugsfolgen bei verspäteter Überweisung von Austrittsleistungen enthält, besteht kein Anlass für eine analoge Anwendung der obligationenrechtli- chen Regelungen. Insbesondere besteht kein Raum für einen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR oder für den Ersatz eines weiteren Scha- dens gemäss Art. 106 Abs. 1 OR (Verzinsung zu 5.5 % entsprechend dem angeblichen Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung [Klage S. 6 f. Ziff. II/8]).
- Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beklagte das (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 25. November 2021 zu Recht zu 1 % und für die Zeit vom 26. Novem- ber bis 24. Dezember 2021 zu 2 % verzinste. Der Kläger hat weder An- spruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistungen noch auf Schadenersatz. Die Klage erweist sich demnach als vollumfänglich unbe- gründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 15
- 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die ob- siegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
- Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 145 BV MAK/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Kläger gegen Sammelstiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, E.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 27. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger; Akten der Sammelstiftung C.________ [Beklagte], Klageantwortbeilage [AB] 7 S. 2) war … bei der F.________ GmbH (…) und dadurch bei der Sammelstiftung C.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Formular vom 17. bzw. 19. Mai 2021 (AB 3) kündigte die F.________ GmbH die Anschlussvereinbarung für die obligatorische (Basisplan, Vorsorgevertrag …) und die ausserobliga- torische (Kaderplan; Vorsorgevertrag …) berufliche Vorsorge bei der Sam- melstiftung C.________ per 30. September 2021 (vgl. auch AB 8; Klage S. 3 Ziff. II/3; Klageantwort S. 6 Ziff. 10). Per Valuta 27. September 2021 ging auf dem Konto der Sammelstiftung C.________ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, ein (AB 4). In der Folge tätigte die Sammelstiftung C.________ die in Zusammenhang mit dieser Einzahlung erforderlichen Abklärungen (AB 5 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2021 (AB 8) informierte sie die F.________ GmbH darüber, dass die Deckungskapitalien an deren neue Vorsorgeeinrichtung überwie- sen würden; der Versicherte werde jedoch „separat abgerechnet“ (AB 8). Am 23. Dezember 2021 (AB 11 f.) bestätigte die Sammelstiftung C.________ gegenüber dem Versicherten die Überweisung der Freizügig- keitsleistungen aus der obligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 560'777.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 1'308.50 sowie der Freizügigkeitsleistungen aus der ausserobligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 3'594.45 an die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH. Mit E-Mail vom 9. Januar 2022 (AB 13) erkundigte sich der Versicherte bei der Sammelstiftung C.________ nach der Verzinsung seines Altersgutha- bens im Jahr 2021. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022 (AB 14) erklärte die Sammelstiftung C.________, die Verzinsung habe sich im Jahr 2021 auf 1 % belaufen. Da die F.________ GmbH den Anschlussvertrag per 30. September 2021 gekündigt habe, ergebe sich ein Zinssatz pro rata tempo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 3 ris von 0.75 %. Der Stiftungsrat der Sammelstiftung C.________ habe im Dezember 2021 entschieden, allen Mitarbeitenden, deren Firmen per 31. Dezember 2021 noch einen gültigen Anschlussvertrag mit der Sammelstif- tung C.________ gehabt hätten und in einem INVEST-Plan versichert ge- wesen seien, eine Verzinsung von 4 % zu gewähren. Hierauf erklärte der Versicherte mit E-Mail vom 10. Februar 2022 (AB 15), dass er die unter- schiedliche Behandlung nicht nachvollziehen könne und verlangte eine nachträgliche Verzinsung zu 4 % (S. 1 Ziff. 1). Ausserdem verzinse die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH das Alterskapital mit 5.5 %. Durch die verspätete Überweisung seines Alterskapitals sei ihm ein weiterer Verlust von ca. Fr. 23'000.-- entstanden, den die Sammelstiftung C.________ zu ersetzen habe (S. 2 Ziff. 2). Im weiteren Schriftverkehr (AB 17 ff.) hielten der Versicherte und die Sammelstiftung C.________ an ihren Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 23. September 2022 erklärte die Sammelstiftung C.________ (AB 22), für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 sei zu Unrecht kein Verzugszins gewährt worden und stellte in Aus- sicht, die Austrittsleistungen für besagten Zeitraum zu 2 % zu verzinsen (vgl. auch Beilage 6 zum Schreiben vom 23. September 2022 [AB 22]). B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sammelstiftung C.________ mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am
30. September 2021 zu entrichten. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am 30. September 2021 zu entrichten. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am
25. November 2021 zu entrichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 4 4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Ver- trag … (Basisplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am 25. November 2021 zu entrichten. 6. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdiffe- renz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sämtliche aus den Verträgen … (Basisplan) und … (Kaderplan) entstehenden Zinsforde- rungen gemäss den Rechtsbegehren 1 bis 6 einen Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu entrichten. 8. Unter o/e Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. April 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Februar 2023 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 5 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gel- ten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern ( ), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Verzinsung von Austrittsleis- tungen des Klägers. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt per
30. September 2021 ist zu prüfen, ob die Austrittsleistungen mit dem an- lässlich der Stiftungsratssitzung vom 10. Dezember 2020 (AB 2) beschlos- senen provisorischen Zinssatz von 1 % oder der anlässlich der Stiftungs- ratssitzung im Dezember 2021 (vgl. AB 16) beschlossenen Mehrverzinsung von 4 % zu verzinsen sind. Für die Zeit ab 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistungen auf das Konto der G.________ am
23. bzw. 24. Dezember 2021 stellt sich die Frage, ob die Austrittsleistungen im fraglichen Zeitraum zu 5.5 % (entsprechend dem Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung) oder zu 1 % (bis 25. November 2021) bzw. 2 % (vom
26. November bis 23. Dezember 2021) zu verzinsen sind. Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 6 maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 2.1.1 Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Min- destzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Ver- ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.1.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Ent- sprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und bei- spielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 7 Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG- Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementa- rische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG- Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E. 9.1 S. 186). 2.1.3 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im
4. Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine ver- sicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ab- lauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeein- richtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des dar- auf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Ins- besondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus- tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzu- legen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vor- gehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor al- lem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen adminis- trativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Verzinsung für die ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts ge- genüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 8 gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Un- gleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsor- geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). 2.2.2 Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vor- sorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, son- dern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG- Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Be- stimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 9 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis zu seinem Austritt per 30. Sep- tember 2021 zu verzinsen ist. 3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2020, den provisorischen Zinssatz für das Jahr 2021 auf 1 % zu belassen (AB 2 S. 3 unten), was dem vom Bundesrat festgeleg- ten Mindestzinssatz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). So- dann wurde anlässlich der Stiftungsratssitzung im Dezember 2021 der de- finitive Zinssatz für 2021 auf 4 % festgesetzt (AB 16). Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Streitig ist jedoch, ob das Altersguthaben des Klägers mit dem provisorischen oder dem definitiven Zinssatz zu verzinsen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der definitive Zinssatz von 4 % sei einzig bei nicht unterjährig austretenden Versicherten anwendbar, wes- halb sowohl das obligatorische als auch das überobligatorische Altersgut- haben des per 30. September 2021 ausgetretenen Klägers (AB 3) zu 1 % (respektive 0.75 % [pro rata temporis]) zu verzinsen sei (vgl. Klageantwort S. 10 ff. Ziff. 28 ff.). Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, ihm sei ein Zins von 4 % zu ge- währen (Klage S. 6 Ziff. II/7). Dabei ist er im Klageverfahren jedoch zu Recht nicht mehr der Ansicht, ein unterschiedlicher Zinssatz für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei generell unzuläs- sig (vgl. Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. demgegenüber noch AB 15, 17). So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die ungleiche Verzinsung für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei objek- tiv motiviert (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Der Kläger begründet seinen Standpunkt damit, die unterschiedliche Be- handlung von unterjährig austretenden und ganzjährig verbleibenden Ver- sicherten sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 169
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 10 und Entscheid des BGer vom 5. März 2015, 9C_876/2014, publ. in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240) nur zulässig, wenn das anwendbare Reglement eine entsprechende Vorschrift vorsehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei (Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. hierzu auch Reglement Basis-Vorsorge
1. Januar 2021 [Klagebeilage {KB} 5] und Vorsorgereglement ausserobliga- torisch [KB 6]). Die klägerische Auffassung findet in den genannten Entscheiden keine Stütze. Soweit in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240 E. 5.3 auf das Reglement der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingegangen wurde, betraf dies einzig die Frage, ob per 31. Dezember austretende Versicherte der Gruppe der unterjährig austretenden oder der Gruppe der ganzjährig verbleibenden zuzuordnen seien. In BGE 140 V 169 war sodann zu prüfen, ob die diver- gierenden Zinssätze für die beiden Gruppen mit dem Reglement vereinbar seien, und insbesondere, ob Art. 6 Abs. 2 des Reglements eine Gleichbe- handlung aller Versicherten gebiete. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die auszulegende Reglementsbestimmung stehe einer Un- gleichbehandlung der beiden Versicherten-Gruppen nicht entgegen (vgl. in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4 von BGer 9C_114/2013). Eine explizi- te reglementarische Grundlage ist somit – entgegen der Meinung des Klä- gers – für die Ungleichbehandlung gerade nicht erforderlich. Eine unter- schiedliche Behandlung ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn die Ausle- gung des Reglements ergibt, dass dieses eine Gleichbehandlung aller Ver- sicherten verlangt. Bei einer Auslegung der massgeblichen Reglementsbe- stimmungen im vorliegenden Fall ergibt sich nichts Derartiges, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist. Die vorliegend relevanten reglementarischen Be- stimmungen lauten wie folgt: Ziff. 1.11 des ab 1. Januar 2021 gültigen Reglements Basis-Vorsorge (KB 5) Der für die Verzinsung der Altersguthaben und Zusatzkonten massgeben- de Zinssatz für das laufende Jahr wird jährlich vom Stiftungsrat gegen En- de des Jahres festgelegt. Der Stiftungsrat stützt sich auf die erwirtschafte- ten Kapitalerträge und auf die finanzielle Lage der Stiftung. Je nach finanzieller Lage des Vorsorgewerks, kann die Vorsorgekommis- sion dem Stiftungsrat eine von der festgelegten Verzinsung abweichende Verzinsung beantragen. […]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 11 Ziff. 2.1.4 des seit 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ausserobligato- risch (KB 6) Das Altersguthaben wird wie folgt geäufnet: […] - aus den Zinsgutschriften (der Zinssatz wird durch den Stiftungsrat festgelegt) […] Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass sie nicht eine Gleichbe- handlung aller Versicherten verlangen. Entsprechendes wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Auch wenn in Ziff. 1.11 der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung des Reglements Basis-Vorsorge ( Dokumente > Reglemente) nunmehr explizit geregelt wird, dass der definitive Zinssatz nur für per 31. Dezember des laufenden Rechnungsjahrs versicherte Personen gilt, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die hier massgebenden reglementarischen Bestimmungen hätten eine Un- gleichbehandlung ausgeschlossen. Dementsprechend stellt das von der Beklagten praktizierte Verzinsungsmodell keine unzulässige Ungleichbe- handlung der verbleibenden und der austretenden Versicherten dar. 3.3 Da die Verzinsung zu 1 % dem vom Stiftungsrat für das Jahr 2021 festgelegten provisorischen Zinssatz (AB 2 S. 3 unten) entspricht und damit das Obligatorium erfüllt wird (vgl. E. 2.1.2 zweiter Absatz hiervor), wurde das Alterskapital des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2021 zu Recht mit einem Zinssatz von 1 % verzinst. 4. 4.1 Für die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 verzinste die Beklagte die Austrittsleistungen des Klägers weiterhin zu 1 % und gewährte für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 einen Verzugszins von 2 % (AB 22 Beilage 6). Auch hiermit erklärt sich dieser nicht einver- standen und macht im Wesentlichen geltend, bei der Überweisung seiner Austrittsleistungen sei es zu einer Verzögerung gekommen. Sein Altersgut- haben wäre unmittelbar an die Beendigung des Versichertenverhältnisses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 12 am 30. September 2021 und nicht erst per 24. Dezember 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen. Durch die verspätete Über- weisung sei es zu einem Zinsverlust gekommen, denn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung habe pro 2021 einen Zins von 5.5 % gewährt. Die Dif- ferenz zwischen dem geleisteten (Verzugs-)Zins und dem Zins, den er ge- habt hätte, wäre sein Vorsorgekapital pünktlich per 1. Oktober 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden, stelle einen Schaden nach Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) dar, der von der Beklagten zu ersetzen sei (Klage S. 6 f. Ziff. II/8). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Übertragung der Austrittsleistungen zu spät erfolgte. Anders als vom Kläger angenommen, sei sie jedoch erst ab dem 26. November 2021 im Verzug gewesen und es sei überdies nur ein Verzugszins in der Höhe von 2 % geschuldet (Klageantwort S. 21 f. Ziff. 70 ff.). 4.2 Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobi- lität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vor- sorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur berufli- chen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorlie- gend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzel- nen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleis- tung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussver- trages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollekti- ver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies aller- dings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittel- bar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 13 klärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammen- hang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollekti- ven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligatio- nenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertra- gung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Da- her ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Rege- lung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 4.3 4.3.1 In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist festzuhalten was folgt: Austrittsleistungen werden im Zeitpunkt des Austritts fällig. Wenn die Aus- trittsleistungen nicht innert 30 Tagen, nachdem die ehemalige Vorsorgeein- richtung die notwendigen Angaben erhalten hat, überwiesen worden sind, sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages eine Einzah- lung von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, getätigt (AB 4). Da diese Einzahlung ohne die notwendige vorgängige Information der Beklagten erfolgte, konnte nicht – wie üblich – im Vorfeld überprüft werden, ob die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben für einen Einkauf (Art. 79b BVG; Art. 60a BVV 2; Ziff. 3.2 des Reglements Basis-Vorsorge [KB 5]; Ziff. 3.2 des Vorsorgereglements aus- serobligatorisch [KB 6]) erfüllt sind. Der Einkauf erfolgte jedoch noch während der Vertragsdauer mit der Beklagten, sodass deren Reglemente zur Anwendung gelangten. Demnach hatte diese die Pflicht, die Rechtmäs- sigkeit des Einkaufes im Nachgang zum Zahlungseingang trotz Beendi- gung des Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das von der Beklagten benötigte Formular „Antrag Berechnung Leistungs- einkauf“ (vgl. AB 5) ging erst am 25. Oktober 2021 bei ihr ein (AB 6). Erst in diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche für den Einkauf und folglich auch für die Abwicklung des Austrittes notwendigen Angaben. Mithin begann die 30-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 14 tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach wurden die obligatorischen und überobligatorischen Austrittsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis
25. November 2021 zu Recht weiterhin zu 1 % verzinst und Verzugszins erst ab dem 26. November 2021 gewährt (AB 22 Beilage 6). Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzugszinses (vgl. E. 4.3.2 hiernach). 4.3.2 Die Beklagte gewährte einen Verzugszins in der Höhe von 2 % (AB 22 Beilage 6). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (im Jahr 2021 lag dieser bei 1 % [vgl. E. 2.1.1 hiervor]) plus 1 % zu entsprechen hat (vgl. E. 2.2.2 hier- vor). Ein höherer Verzugszinssatz ergibt sich auch nicht aus den anwend- baren Reglementen. Da das FZG – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 in fine hiervor) – anwendbar ist und dieses eine abschliessende Regelung der Verzugsfolgen bei verspäteter Überweisung von Austrittsleistungen enthält, besteht kein Anlass für eine analoge Anwendung der obligationenrechtli- chen Regelungen. Insbesondere besteht kein Raum für einen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR oder für den Ersatz eines weiteren Scha- dens gemäss Art. 106 Abs. 1 OR (Verzinsung zu 5.5 % entsprechend dem angeblichen Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung [Klage S. 6 f. Ziff. II/8]). 5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beklagte das (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 25. November 2021 zu Recht zu 1 % und für die Zeit vom 26. Novem- ber bis 24. Dezember 2021 zu 2 % verzinste. Der Kläger hat weder An- spruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistungen noch auf Schadenersatz. Die Klage erweist sich demnach als vollumfänglich unbe- gründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 15 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die ob- siegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.