Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Referenz: 1743046)
Sachverhalt
A. Die A.________ AG bezweckt laut Handelsregister in gemeinnütziger Wei- se die Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsdienstleistungen für eine … sowie die Bereitstellung der entsprechenden Angebote (<www.zefix.ch>). Im Oktober/November 2021 schloss die A.________ AG mit dem Ehepaar C.________ und D.________ eine Vereinbarung für Be- treutes Wohnen … bzw. für eine Gastfamilientätigkeit mit Beginn per
29. Oktober 2021 ab (Akten der AKB [act. II] 15/6-10). Am 27. September 2022 meldete sich C.________ (Versicherte) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbende ab dem 28. Oktober 2021 für die Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen" an (act. II 15). Mit Verfügung vom 11. November 2022 qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbs- tätigkeit und stellte die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht der A.________ AG fest, welche in Bezug auf die Versicherte als Arbeitgeberin erfasst wurde. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch der A.________ AG (act. II 9). Dagegen erhob Letztere Einspra- che (act. II 7), welche die AKB mit Entscheid vom 31. Januar 2023 abwies (act. II 3). B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob die A.________ AG (Beschwer- deführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Eheleute C.________ und D.________, ..., bezüglich ihrer Tätigkeit "Begleitung und Betreutes Wohnen für Erwachsene" sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als Arbeitgeberin zu behan- deln. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2023 wurde die Beschwer- degegnerin – unter Aufwerfung verschiedener Fragen und Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – zur substanziierten Beschwerdeant- wort aufgefordert. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Diese ging am
4. Mai 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen" der Versi- cherten ab dem 28. Oktober 2021. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (sowie dem dieser zugrundeliegenden Verfügung; act. II 9) und damit vorliegend nicht zu prüfen ist hingegen – dies auch mit Blick auf die entsprechenden Aus- führungen in der Beschwerdeantwort –, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ehemannes der Versicherten. Aus den Akten ergeben sich – abgese- hen davon, dass der Ehemann in der ursprünglichen Betreuungsvereinba- rung noch unter der Bezeichnung "Gastfamilie" aufgeführt war (act II 15/6)
– keine Anhaltspunkte, dass dieser oder eine andere im Haushalt der Ver- sicherten lebende Person die angemeldete Tätigkeit "Begleitung für Er- wachsene / Betreutes Wohnen" (ausser aushilfsweise) ausüben würde oder ausgeübt hätte und damit zusätzlich zur Tätigkeit als ... (Ehemann; vgl. nachfolgend) für eine weitere (separate) Tätigkeit zu erfassen wäre. Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vermerkte die Versicher- te denn auch, dass sie als Einzelfirma tätig sei (act. II 15/2 Ziff. 3) und kein Personal beschäftige (act. II 15/4/ Ziff. 5). Des Weiteren liegt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch keine Anmeldung für Selbständigerwerbende betreffend die erwähnte Tätigkeit seitens des Ehemannes, der bei der AKB – wie erwähnt – bereits als selbständiger ... angeschlossen ist, oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Per- son vor (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2 Ziff. 1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 5 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 6 ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investiti- onen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäfti- gung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungs- tätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisi- ko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatori- schen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Da- her kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 7 keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 Die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Versicherten im Zusammenhang mit der am 27. September 2022 bei der Beschwerdegeg- nerin angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" (act. II 15) ergeben sich aus dem Unternehmenszweck und -konzept samt dem (allgemeinen) Dienstleistungsbeschrieb der A.________ AG (vgl. <www.zefix.ch>; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 - 5) sowie aus der zwischen Letzterer und der Versicherten abgeschlossenen Vereinbarung für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) bzw. erneuert und ersetzt durch diejenige vom Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6). 3.1.1 Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin in gemeinnütziger Weise die Erbringung von Betreuungs- und Unterstüt- zungsdienstleistungen für eine … sowie die Bereitstellung der entspre- chenden Angebote (www.zefix.ch; act. I 3). Nach dem Konzept der Beschwerdeführerin nutzt sie das individuelle Po- tenzial einer Gastfamilie zur Betreuung von erwachsenen Menschen, die nicht selbständig wohnen können oder wollen. Es werden Dauer-, Ferien-, Entlastungs- sowie Tagesstrukturplätze angeboten. Das Betreuungsver- hältnis besteht aus Gast und Gastfamilie sowie der A.________ AG als vermittelnde und begleitende Organisation (Angebot). Die Gastfamilie inte- griert … und betreut ihn entsprechend seiner Bedürfnisse (Ziel/Zweck; act. I 4/1). Die Auswahl der passenden Gastfamilie erfolgt durch das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 8 "A.________-Team" und ist Grundlage für eine erfolgsversprechende Ver- mittlung. Nach Besuch des Gastes der möglichen Gastfamilie, Einver- ständnis aller Beteiligter mit Erstellung der Betreuungsvereinbarung und sechswöchiger Probezeit erfolgt die Auswertung und wird über den weite- ren Verblieb entschieden (Aufnahme- und Vermittlungsverfahren). Die Be- ratenden (der A.________ AG) überprüfen regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (Qualität der Gastfamilien; act. I 4/2). Weiter ergibt sich aus dem Konzept, dass die Rechnungstellung an die Zahlstelle bzw. das Inkas- so und die Buchhaltung über die Beschwerdeführerin erfolgt (act. I 4/3). Aus dem Dienstleistungsbeschrieb der Beschwerdeführerin ergibt sich u.a., dass die A.________ AG die Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und die Suche der passenden Gastfamilie vornimmt, die Betreu- ungsvereinbarung zwischen Gastfamilie, Gast, Beiständen und A.________ AG (inkl. Tarifen, Rechte, Pflichten) erstellt, regelmässige Standortgespräche führt, die Administration, Rechnungsstellung, Inkasso und Mahnwesen sowie die Überprüfung und Kontrolle der Qualitätsstan- dards vornimmt (act. I 5). 3.1.2 Die abgeschlossenen Vereinbarungen für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) und von Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6) halten u.a. das Folgende fest: Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Gast … zu integrieren und stellt eine an- gepasste bzw. bedarfsgerechte Betreuung sicher (act. II 15/7 Ziff. 3.1; act. I 6/2 Ziff. 3.1). Sie stellt dem Gast ein Einzelzimmer, Studio oder eine Wohnung zur Verfügung (act. II 15/7 Ziff. 3.2; act. I 6/2 Ziff. 3.2) und eine auf ihn angepasste sowie ausgewogene Verpflegung sicher (act. I 6/2 Ziff. 3.2). Der alltägliche Lebensstandard des Gastes entspricht demjenigen der übrigen Familienmitglieder (act. II 15/7 Ziff. 3.3; act. I 6/2 Ziff. 3.3). Im Krankheitsfall sorgt die Gastfamilie für die rechtzeitige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (act. I 6/2 Ziff. 3.5) und informiert die A.________ AG über die Ereignisse (act. II 15/7 Ziff. 3.5). Der Tagestarif für den Gast beträgt total Fr. .--, wovon Fr. ....-- der Gastfamilie und Fr. ...-- der A.________ AG zustehen (act. II 15/8 Ziff. 5.4; act. I 6/3 Ziff. 5.3). Die A.________ AG übernimmt die Vermittlung, den Vertragsabschluss und die Prozessbeglei- tung des Betreuungsverhältnisses sowie die Krisenintervention, das Notfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 9 telefon für Gastfamilien (act. II 15/9 Ziff. 12.1; act. I 13.1 f.). Sie führt Standortgespräche durch, erstellt und führt die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (act. II 15/9 Ziff. 12.2; act. I 6/4 Ziff. 13.3). Der Tarif wird von der A.________ AG zusammen mit der Gastfamilie ermittelt. Die A.________ AG erstellt den Tarifausweis, welcher dem Gast bzw. der gesetzlichen Ver- tretung zugestellt wird. Sie veranlasst die Antragstellung beim Kanton für eine Kostenbeteiligung (vgl. act. II 15/8 Ziff. 5; act. I 6/4 Ziff. 13). Die A.________ AG stellt den Tarif monatlich an die Rechnungsadresse in Rechnung und übernimmt das Inkasso (act. II 15/8 Ziff. 5.5, 12). Die Gast- familie tritt hierfür die notwendigen Rechte ab (act. I 6/4 Ziff. 13.7). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung, wonach es sich bei der angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, geltend, dass die Gastfamilie in ihrem Handeln weder einem Weisungsrecht noch einem Un- terordnungsverhältnis in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hin- sicht untersteht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.1). Dem kann aus nachfolgen- denden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Unternehmenszweck der Be- schwerdeführerin nicht bloss in der Vermittlung von Betreuungsverhältnis- sen bzw. der Übernahme administrativer Dienstleistungen besteht, sondern vielmehr in der Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsdienstleis- tungen für eine … sowie in der Bereitstellung der entsprechenden Angebo- te (www.zefix.ch; act. I 3). 3.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Gast- familie bezüglich Auswahl des Gastes, mit dem sie ein Betreuungsverhält- nis eingehen will, nicht völlig frei (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.1). Bevor eine Gastfamilie überhaupt eine Person aufnehmen kann, ist die Aufnahme der Familie als Gastfamilie Voraussetzung, worüber einzig und allein das "A.________-Team" nach einem Aufnahmeverfahren entscheidet. Nach dem Erstkontakt eines potenziellen Gastes klärt dessen Eignung wiederum die Beschwerdeführerin und nicht die Gastfamilie ab und die Beschwerde- führerin entscheidet dann auch über die Auswahl der passenden Gastfami- lie (act. I 4/2 [Gastfamilie, Gast]). Schliesslich erstellt die Beschwerdeführe- rin – nach deren Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 10 ihrer Suche der passenden Gastfamilie – die Betreuungsvereinbarung zwi- schen Gastfamilie, Gast, Beiständen und der A.________ AG nur bei deren aller Einverständnis und somit mitunter auch der Beschwerdeführerin (act. I 4/2 [Gast; Vermittlung], 5; act. II 15/9 Ziff. 12.1). In Anbetracht des- sen erfolgt ebenfalls die vertragliche Regelung des Betreuungsverhältnis- ses durch die Beschwerdeführerin, was zudem auch ausdrücklich in deren Konzept festgehalten ist (act. I 4/2 [Vermittlung, letzter Satz]). Auch die Ermittlung des vom Gast zu entrichtenden Tagestarifs erfolgt durch die Beschwerdeführerin (act. I 6/4 Ziff. 13.6; act. II 15/8 Ziff. 5.1). Ebenso fällt die Zusammenarbeit mit den Versorgern (Kostenträgern) des Gastes in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Sie kümmert sich um die ent- sprechende Kostenbeteiligung und übernimmt die monatliche Rechnungs- tellung an die Rechnungsadresse (act. I 6/4 Ziff. 13.6 i.V.m. Ziff. 5.2, Ziff. 13.7; act. II 15/8 Ziff. 5.3, 5.5.1). Die Beschwerdeführerin hat damit einen zentralen und massgebenden Einfluss am Zustandekommen und der inhaltlichen Ausgestaltung eins Betreuungsverhältnisses; sie ist denn auch Vertragspartei (act. I 6/1, /5; act. II 15/6, /10). Dass das Betreuungsverhält- nis gewissen Anforderungen genügen muss, die sich unmittelbar aus den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ergeben (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1), vermag daran nichts zu ändern. Dies zumal bereits für die Aufnahme als Gastfamilie bei der Beschwerdeführerin von ihr selbst eine von den Behörden ausgestellte Pflegebewilligung explizit vorausgesetzt wird (act. I 6/2 Ziff. 3.1) und im Betreuungsvertrag die übergeordneten Vor- schriften auch ausdrücklich für massgebend erklärt werden (act. I 6/2 Ziff. 1, 3.1; act. II 15/7 Ziff. 1, 3.1). Mit Blick darauf und die in den beiden Betreuungsvereinbarungen aufge- führten Anforderungen an das Betreuungsverhältnis (act. I 6/2 [Gegenstand des Betreuungsverhältnisses] und act. II 15/7 [Das Betreuungsverhältnis] jeweils Ziff. 3) trifft nicht zu, dass nach Abschluss der Betreuungsvereinba- rung von der Beschwerdeführerin keine Vorgaben bestehen, wie die Gast- familie die Betreuung zu organisieren und zu gestalten hat (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1). Nicht entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in die tagtägliche Betreuungsarbeit einmischt. Dies ist nicht nur wegen der örtlichen Distanz, sondern wegen den dem Betreuungsverhältnis inhä- renten praktischen Gegebenheiten kaum bzw. gar nicht möglich. Entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 11 dend ist vielmehr, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte in den Belan- gen, welche über die tägliche Betreuung hinausgehen, an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden ist, was sich aus der abgeschlossenen und erneuerten Betreuungsvereinbarung und den Vertragsgrundlagen bil- denden übergeordneten Rechtsnormen ergibt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 24. Oktober 2007, H 198/06, E. 2.2 und 4.2 unter Hin- weis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2004, H 74/04, E. 2, und vom 4. April 2006, H 134/05, E. 2). Auch nach dem Zustandekommen der Betreuungsverein- barung ist die Beschwerdeführerin weiterhin massgebend involviert. Dies zeigt sich mitunter darin, dass die Beschwerdeführerin den Gast und die Gastfamilie während der ganzen Dauer des Betreuungsverhältnisses be- gleitet und berät, Standortgespräche durchführt, die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (nach den kantonalen Vorgaben) erstellt und führt sowie die ergänzende Unterstützung und die allfällige Notfall- und Krisenintervention übernimmt (act. I 6/4 Ziff. 7.3, 13.1-4; act. II 15/9 Ziff. 3.6, 12.1 f.; vgl. auch act. I 4 und 5). Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin, wie zuvor er- wähnt, die monatliche Rechnungstellung (an die Rechnungsadresse des Gastes) und das Inkasso; gemäss der erneuerten Betreuungsvereinbarung hat die Gastfamilie hierfür zudem sogar ausdrücklich die notwendigen Rechte der Beschwerdeführerin abzutreten (act. I 6/4 Ziff. 13.7; act. II 158 f. Ziff. 5.5.1, 12.3). Das Inkasso wird somit nicht nur an die Beschwerdeführe- rin "ausgelagert", sondern ihr gänzlich übertragen. Vom ermittelten Betreu- ungstarif von Fr. ...--/Tag erhält die Beschwerdeführerin während der gan- zen Dauer des Betreuungsverhältnisses jeweils Fr. ...--/Tag, was prozentu- al einem bedeutenden Anteil von über 25 % entspricht und damit ebenfalls gegen die Übernahme bloss nebensächlicher Dienstleistungen spricht. Des Weiteren überprüft und kontrolliert die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Betriebskonzept und Dienstleistungsbeschreib regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (act. I 4/2 [Qualität in den Gastfamilien], 5) und sie hat sich nunmehr auch ausdrücklich ein Kündigungsrecht vertraglich ein- geräumt (act. I 6/4 Ziff. 13.9), womit sie auch selbst über das Schicksal des Betreuungsverhältnisses entscheiden kann. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Unabhängigkeit (weiter) vorbringt, es bestehe keine Verpflichtung zur permanenten persön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 12 lichen Betreuung des Gasts, sondern die Gastfamilie sei befugt, selber über betreuungsfreie Zeiten zu entscheiden und namentlich während den Ferien eine anderweitige Betreuung durch eine Stellvertretung zu organi- sieren, deren Kosten sie zu tragen habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1), ist festzuhalten, dass gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Gastfami- lie verpflichtet ist, den Gast ... zu integrieren und ihm ein Zimmer bzw. eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und ihm denselben Lebensstandard wie den übrigen Familienmitgliedern zu gewähren hat (act. I 6/2 Ziff. 3.1-4.; act. II 15/7 Ziff. 3.1-3). Zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt die Gastfami- lie denn auch, wie ebenfalls bereits erwähnt, eine behördliche Bewilligung (act. I 4/1 f., 6/2 Ziff. 3.1). Diese Vorschriften bzw. Anforderungen zeigen, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte keineswegs frei ist, die Betreu- ungsarbeit an beliebige andere Personen zu delegieren. Sie hat die Beglei- tungs- und Betreuungsaufgaben sozusagen als "Hauptperson" grundsätz- lich selbst (allenfalls unter Mithilfe von Familienangehörigen) zu erfüllen, ist doch sonst eine Integration … ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Gast- familie über betreuungsfreie Zeiten bzw. Ferien selbst zu befinden, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Tätigkeit als Gastfamilie sei (frei) dele- gierbar und nicht persönlich zu erbringen. Nicht anders verhält es sich, wenn der Gast im Familienalltag mit weiteren Personen in deren Umfeld in Kontakt kommt und mit diesen Zeit verbringt. Im Übrigen ist die Gastfamilie
– bzw. primär die Versicherte – gemäss der geänderten Betreuungsverein- barung auch verpflichtet, bei wesentlichen Veränderungen der Situation, wozu explizit eine anderweitige Betreuung des Gastes ausserhalb der Gastfamilie für eine Dauer von mehr als drei Monate gehört, die Vereinba- rung anzupassen (act. I 6/5 Ziff. 15). 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung der ge- samten Umstände eine Weisungsgebundenheit sowie eine betriebswirt- schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Versicherten zur Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Gastfamilie besteht und sie diese Aufgabe vorab persönlich zu erfüllen hat, was für eine un- selbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zu- sammenhang ist nicht entscheidend, dass die Betreuung mit Integration … (act. I 6/2 Ziff. 3.1; act. II 15/7 Ziff. 3.1) nicht in den Räumlichkeiten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 13 schwerdeführerin, sondern in denjenigen der Gastfamilie zu erfolgen hat, ergibt sich dies doch schon aus der Natur der Aufgabe. 3.3 Bezüglich namhafter Investitionen, welche auf ein spezifisches Un- ternehmerrisiko und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gastfamilie für den Gast ein Zimmer oder eine Wohnung bereitzustellen habe und deshalb im gleichen Haus eine zusätzliche Wohnung gemietet worden sei, um das Betreuungsangebot überhaupt erstellen zu können (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Im Rahmen der zu tragenden Betriebskosten wies die Versicherte auf Miet- und Nebenkosten hin und legte der Anmeldung ein Mietvertrag über eine 41/2-Zimmer-Wohnung bei (act. II 15/3, /11-15). Mit der Beschwerdegegne- rin ist festzuhalten, dass die Adresse des Mietobjekts identisch mit derjeni- gen der Wohnadresse der Versicherten ist und der Mietbeginn bereits per
1. Mai 2017 (vgl. act. II 3/4 Ziff. 4), mithin rund 4.5 Jahre vor dem in der Anmeldung deklarierten Beginn der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ("Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen"; act. II 15/2 Ziff. 3) bzw. vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin (act. II 15/10) liegt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Wohnung mehrere Jahre zum Voraus eigens für die Unterbringung des Gastes hätte (hinzu)gemietet werden sollen. Offensichtlich wurde die besagte Wohnung zwischen Mai 2017 und Ende Oktober 2021 bereits anderweitig genutzt. Gemäss Mietvertrag ist eine Untermietung denn auch nicht ausgeschlos- sen (act. II 15/13 Ziff. 12.1.1). Nur nebenbei sei erwähnt, dass keine Belege für die beschwerdeweise geltend gemachte Möblierung (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1) vorliegen, wobei der allfälligen Möblierung in der Gesamtbetrachtung ohnehin bloss neben- sächliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" als inves- tiertes Eigenkapital "Fr. 0.--" deklarierte (act. II 15/4 Ziff. 4) und sie mit der Anmeldung auch keine Inventarliste mit Investitionsbelegen einreichte (act. II 15/5 Ziff. 7.2). Namhafte spezielle Investitionen, die für die Tätigkeit als Gastfamilie gemacht worden wären und auf ein spezifisches Unterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 14 merrisiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), sind damit keine ausge- wiesen. Sodann ist die Versicherte (bzw. die Gastfamilie) während dem Betreu- ungsverhältnisses keinem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt. Es trifft zwar zu, dass sie das Debitoren- bzw. Verlustrisiko trägt (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten (vgl. act. II 4/6 Ziff. 3), dass dieses im vorliegenden Fall gering ausfallen dürfte, handelt es sich doch bei der Rechnungsadresse um den Sozialdienst E.________ (act. I 6/5; act. II 15/10). Sodann muss der Gast gegen Krank- heit, Unfall und allfällige Haftpflichtansprüche versichert sein (act. I 6/4 Ziff. 11; act. II 15/9 Ziff. 10.2), womit auch diesfalls das Risiko gering aus- fällt. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass un- abhängig von der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, klar über- wiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 (act. II 3) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor). Da es somit beim angefochtenen Einspracheentscheid bleibt, erübrigen sich allfällige Beiladungen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 15 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- C.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 4 ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 1.2 – einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Eheleute C.________ und D.________, ..., bezüglich ihrer Tätigkeit "Begleitung und Betreutes Wohnen für Erwachsene" sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als Arbeitgeberin zu behan- deln. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2023 wurde die Beschwer- degegnerin – unter Aufwerfung verschiedener Fragen und Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – zur substanziierten Beschwerdeant- wort aufgefordert. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Diese ging am
- Mai 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 4 ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen" der Versi- cherten ab dem 28. Oktober 2021. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (sowie dem dieser zugrundeliegenden Verfügung; act. II 9) und damit vorliegend nicht zu prüfen ist hingegen – dies auch mit Blick auf die entsprechenden Aus- führungen in der Beschwerdeantwort –, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ehemannes der Versicherten. Aus den Akten ergeben sich – abgese- hen davon, dass der Ehemann in der ursprünglichen Betreuungsvereinba- rung noch unter der Bezeichnung "Gastfamilie" aufgeführt war (act II 15/6) – keine Anhaltspunkte, dass dieser oder eine andere im Haushalt der Ver- sicherten lebende Person die angemeldete Tätigkeit "Begleitung für Er- wachsene / Betreutes Wohnen" (ausser aushilfsweise) ausüben würde oder ausgeübt hätte und damit zusätzlich zur Tätigkeit als ... (Ehemann; vgl. nachfolgend) für eine weitere (separate) Tätigkeit zu erfassen wäre. Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vermerkte die Versicher- te denn auch, dass sie als Einzelfirma tätig sei (act. II 15/2 Ziff. 3) und kein Personal beschäftige (act. II 15/4/ Ziff. 5). Des Weiteren liegt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch keine Anmeldung für Selbständigerwerbende betreffend die erwähnte Tätigkeit seitens des Ehemannes, der bei der AKB – wie erwähnt – bereits als selbständiger ... angeschlossen ist, oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Per- son vor (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2 Ziff. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 5
- 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 6 ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investiti- onen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäfti- gung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungs- tätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisi- ko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatori- schen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Da- her kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 7 keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172).
- 3.1 Die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Versicherten im Zusammenhang mit der am 27. September 2022 bei der Beschwerdegeg- nerin angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" (act. II 15) ergeben sich aus dem Unternehmenszweck und -konzept samt dem (allgemeinen) Dienstleistungsbeschrieb der A.________ AG (vgl. <www.zefix.ch>; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 - 5) sowie aus der zwischen Letzterer und der Versicherten abgeschlossenen Vereinbarung für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) bzw. erneuert und ersetzt durch diejenige vom Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6). 3.1.1 Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin in gemeinnütziger Weise die Erbringung von Betreuungs- und Unterstüt- zungsdienstleistungen für eine … sowie die Bereitstellung der entspre- chenden Angebote (www.zefix.ch; act. I 3). Nach dem Konzept der Beschwerdeführerin nutzt sie das individuelle Po- tenzial einer Gastfamilie zur Betreuung von erwachsenen Menschen, die nicht selbständig wohnen können oder wollen. Es werden Dauer-, Ferien-, Entlastungs- sowie Tagesstrukturplätze angeboten. Das Betreuungsver- hältnis besteht aus Gast und Gastfamilie sowie der A.________ AG als vermittelnde und begleitende Organisation (Angebot). Die Gastfamilie inte- griert … und betreut ihn entsprechend seiner Bedürfnisse (Ziel/Zweck; act. I 4/1). Die Auswahl der passenden Gastfamilie erfolgt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 8 "A.________-Team" und ist Grundlage für eine erfolgsversprechende Ver- mittlung. Nach Besuch des Gastes der möglichen Gastfamilie, Einver- ständnis aller Beteiligter mit Erstellung der Betreuungsvereinbarung und sechswöchiger Probezeit erfolgt die Auswertung und wird über den weite- ren Verblieb entschieden (Aufnahme- und Vermittlungsverfahren). Die Be- ratenden (der A.________ AG) überprüfen regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (Qualität der Gastfamilien; act. I 4/2). Weiter ergibt sich aus dem Konzept, dass die Rechnungstellung an die Zahlstelle bzw. das Inkas- so und die Buchhaltung über die Beschwerdeführerin erfolgt (act. I 4/3). Aus dem Dienstleistungsbeschrieb der Beschwerdeführerin ergibt sich u.a., dass die A.________ AG die Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und die Suche der passenden Gastfamilie vornimmt, die Betreu- ungsvereinbarung zwischen Gastfamilie, Gast, Beiständen und A.________ AG (inkl. Tarifen, Rechte, Pflichten) erstellt, regelmässige Standortgespräche führt, die Administration, Rechnungsstellung, Inkasso und Mahnwesen sowie die Überprüfung und Kontrolle der Qualitätsstan- dards vornimmt (act. I 5). 3.1.2 Die abgeschlossenen Vereinbarungen für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) und von Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6) halten u.a. das Folgende fest: Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Gast … zu integrieren und stellt eine an- gepasste bzw. bedarfsgerechte Betreuung sicher (act. II 15/7 Ziff. 3.1; act. I 6/2 Ziff. 3.1). Sie stellt dem Gast ein Einzelzimmer, Studio oder eine Wohnung zur Verfügung (act. II 15/7 Ziff. 3.2; act. I 6/2 Ziff. 3.2) und eine auf ihn angepasste sowie ausgewogene Verpflegung sicher (act. I 6/2 Ziff. 3.2). Der alltägliche Lebensstandard des Gastes entspricht demjenigen der übrigen Familienmitglieder (act. II 15/7 Ziff. 3.3; act. I 6/2 Ziff. 3.3). Im Krankheitsfall sorgt die Gastfamilie für die rechtzeitige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (act. I 6/2 Ziff. 3.5) und informiert die A.________ AG über die Ereignisse (act. II 15/7 Ziff. 3.5). Der Tagestarif für den Gast beträgt total Fr. .--, wovon Fr. ....-- der Gastfamilie und Fr. ...-- der A.________ AG zustehen (act. II 15/8 Ziff. 5.4; act. I 6/3 Ziff. 5.3). Die A.________ AG übernimmt die Vermittlung, den Vertragsabschluss und die Prozessbeglei- tung des Betreuungsverhältnisses sowie die Krisenintervention, das Notfall- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 9 telefon für Gastfamilien (act. II 15/9 Ziff. 12.1; act. I 13.1 f.). Sie führt Standortgespräche durch, erstellt und führt die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (act. II 15/9 Ziff. 12.2; act. I 6/4 Ziff. 13.3). Der Tarif wird von der A.________ AG zusammen mit der Gastfamilie ermittelt. Die A.________ AG erstellt den Tarifausweis, welcher dem Gast bzw. der gesetzlichen Ver- tretung zugestellt wird. Sie veranlasst die Antragstellung beim Kanton für eine Kostenbeteiligung (vgl. act. II 15/8 Ziff. 5; act. I 6/4 Ziff. 13). Die A.________ AG stellt den Tarif monatlich an die Rechnungsadresse in Rechnung und übernimmt das Inkasso (act. II 15/8 Ziff. 5.5, 12). Die Gast- familie tritt hierfür die notwendigen Rechte ab (act. I 6/4 Ziff. 13.7). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung, wonach es sich bei der angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, geltend, dass die Gastfamilie in ihrem Handeln weder einem Weisungsrecht noch einem Un- terordnungsverhältnis in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hin- sicht untersteht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.1). Dem kann aus nachfolgen- denden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Unternehmenszweck der Be- schwerdeführerin nicht bloss in der Vermittlung von Betreuungsverhältnis- sen bzw. der Übernahme administrativer Dienstleistungen besteht, sondern vielmehr in der Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsdienstleis- tungen für eine … sowie in der Bereitstellung der entsprechenden Angebo- te (www.zefix.ch; act. I 3). 3.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Gast- familie bezüglich Auswahl des Gastes, mit dem sie ein Betreuungsverhält- nis eingehen will, nicht völlig frei (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.1). Bevor eine Gastfamilie überhaupt eine Person aufnehmen kann, ist die Aufnahme der Familie als Gastfamilie Voraussetzung, worüber einzig und allein das "A.________-Team" nach einem Aufnahmeverfahren entscheidet. Nach dem Erstkontakt eines potenziellen Gastes klärt dessen Eignung wiederum die Beschwerdeführerin und nicht die Gastfamilie ab und die Beschwerde- führerin entscheidet dann auch über die Auswahl der passenden Gastfami- lie (act. I 4/2 [Gastfamilie, Gast]). Schliesslich erstellt die Beschwerdeführe- rin – nach deren Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 10 ihrer Suche der passenden Gastfamilie – die Betreuungsvereinbarung zwi- schen Gastfamilie, Gast, Beiständen und der A.________ AG nur bei deren aller Einverständnis und somit mitunter auch der Beschwerdeführerin (act. I 4/2 [Gast; Vermittlung], 5; act. II 15/9 Ziff. 12.1). In Anbetracht des- sen erfolgt ebenfalls die vertragliche Regelung des Betreuungsverhältnis- ses durch die Beschwerdeführerin, was zudem auch ausdrücklich in deren Konzept festgehalten ist (act. I 4/2 [Vermittlung, letzter Satz]). Auch die Ermittlung des vom Gast zu entrichtenden Tagestarifs erfolgt durch die Beschwerdeführerin (act. I 6/4 Ziff. 13.6; act. II 15/8 Ziff. 5.1). Ebenso fällt die Zusammenarbeit mit den Versorgern (Kostenträgern) des Gastes in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Sie kümmert sich um die ent- sprechende Kostenbeteiligung und übernimmt die monatliche Rechnungs- tellung an die Rechnungsadresse (act. I 6/4 Ziff. 13.6 i.V.m. Ziff. 5.2, Ziff. 13.7; act. II 15/8 Ziff. 5.3, 5.5.1). Die Beschwerdeführerin hat damit einen zentralen und massgebenden Einfluss am Zustandekommen und der inhaltlichen Ausgestaltung eins Betreuungsverhältnisses; sie ist denn auch Vertragspartei (act. I 6/1, /5; act. II 15/6, /10). Dass das Betreuungsverhält- nis gewissen Anforderungen genügen muss, die sich unmittelbar aus den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ergeben (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1), vermag daran nichts zu ändern. Dies zumal bereits für die Aufnahme als Gastfamilie bei der Beschwerdeführerin von ihr selbst eine von den Behörden ausgestellte Pflegebewilligung explizit vorausgesetzt wird (act. I 6/2 Ziff. 3.1) und im Betreuungsvertrag die übergeordneten Vor- schriften auch ausdrücklich für massgebend erklärt werden (act. I 6/2 Ziff. 1, 3.1; act. II 15/7 Ziff. 1, 3.1). Mit Blick darauf und die in den beiden Betreuungsvereinbarungen aufge- führten Anforderungen an das Betreuungsverhältnis (act. I 6/2 [Gegenstand des Betreuungsverhältnisses] und act. II 15/7 [Das Betreuungsverhältnis] jeweils Ziff. 3) trifft nicht zu, dass nach Abschluss der Betreuungsvereinba- rung von der Beschwerdeführerin keine Vorgaben bestehen, wie die Gast- familie die Betreuung zu organisieren und zu gestalten hat (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1). Nicht entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in die tagtägliche Betreuungsarbeit einmischt. Dies ist nicht nur wegen der örtlichen Distanz, sondern wegen den dem Betreuungsverhältnis inhä- renten praktischen Gegebenheiten kaum bzw. gar nicht möglich. Entschei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 11 dend ist vielmehr, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte in den Belan- gen, welche über die tägliche Betreuung hinausgehen, an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden ist, was sich aus der abgeschlossenen und erneuerten Betreuungsvereinbarung und den Vertragsgrundlagen bil- denden übergeordneten Rechtsnormen ergibt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 24. Oktober 2007, H 198/06, E. 2.2 und 4.2 unter Hin- weis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2004, H 74/04, E. 2, und vom 4. April 2006, H 134/05, E. 2). Auch nach dem Zustandekommen der Betreuungsverein- barung ist die Beschwerdeführerin weiterhin massgebend involviert. Dies zeigt sich mitunter darin, dass die Beschwerdeführerin den Gast und die Gastfamilie während der ganzen Dauer des Betreuungsverhältnisses be- gleitet und berät, Standortgespräche durchführt, die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (nach den kantonalen Vorgaben) erstellt und führt sowie die ergänzende Unterstützung und die allfällige Notfall- und Krisenintervention übernimmt (act. I 6/4 Ziff. 7.3, 13.1-4; act. II 15/9 Ziff. 3.6, 12.1 f.; vgl. auch act. I 4 und 5). Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin, wie zuvor er- wähnt, die monatliche Rechnungstellung (an die Rechnungsadresse des Gastes) und das Inkasso; gemäss der erneuerten Betreuungsvereinbarung hat die Gastfamilie hierfür zudem sogar ausdrücklich die notwendigen Rechte der Beschwerdeführerin abzutreten (act. I 6/4 Ziff. 13.7; act. II 158 f. Ziff. 5.5.1, 12.3). Das Inkasso wird somit nicht nur an die Beschwerdeführe- rin "ausgelagert", sondern ihr gänzlich übertragen. Vom ermittelten Betreu- ungstarif von Fr. ...--/Tag erhält die Beschwerdeführerin während der gan- zen Dauer des Betreuungsverhältnisses jeweils Fr. ...--/Tag, was prozentu- al einem bedeutenden Anteil von über 25 % entspricht und damit ebenfalls gegen die Übernahme bloss nebensächlicher Dienstleistungen spricht. Des Weiteren überprüft und kontrolliert die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Betriebskonzept und Dienstleistungsbeschreib regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (act. I 4/2 [Qualität in den Gastfamilien], 5) und sie hat sich nunmehr auch ausdrücklich ein Kündigungsrecht vertraglich ein- geräumt (act. I 6/4 Ziff. 13.9), womit sie auch selbst über das Schicksal des Betreuungsverhältnisses entscheiden kann. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Unabhängigkeit (weiter) vorbringt, es bestehe keine Verpflichtung zur permanenten persön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 12 lichen Betreuung des Gasts, sondern die Gastfamilie sei befugt, selber über betreuungsfreie Zeiten zu entscheiden und namentlich während den Ferien eine anderweitige Betreuung durch eine Stellvertretung zu organi- sieren, deren Kosten sie zu tragen habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1), ist festzuhalten, dass gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Gastfami- lie verpflichtet ist, den Gast ... zu integrieren und ihm ein Zimmer bzw. eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und ihm denselben Lebensstandard wie den übrigen Familienmitgliedern zu gewähren hat (act. I 6/2 Ziff. 3.1-4.; act. II 15/7 Ziff. 3.1-3). Zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt die Gastfami- lie denn auch, wie ebenfalls bereits erwähnt, eine behördliche Bewilligung (act. I 4/1 f., 6/2 Ziff. 3.1). Diese Vorschriften bzw. Anforderungen zeigen, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte keineswegs frei ist, die Betreu- ungsarbeit an beliebige andere Personen zu delegieren. Sie hat die Beglei- tungs- und Betreuungsaufgaben sozusagen als "Hauptperson" grundsätz- lich selbst (allenfalls unter Mithilfe von Familienangehörigen) zu erfüllen, ist doch sonst eine Integration … ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Gast- familie über betreuungsfreie Zeiten bzw. Ferien selbst zu befinden, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Tätigkeit als Gastfamilie sei (frei) dele- gierbar und nicht persönlich zu erbringen. Nicht anders verhält es sich, wenn der Gast im Familienalltag mit weiteren Personen in deren Umfeld in Kontakt kommt und mit diesen Zeit verbringt. Im Übrigen ist die Gastfamilie – bzw. primär die Versicherte – gemäss der geänderten Betreuungsverein- barung auch verpflichtet, bei wesentlichen Veränderungen der Situation, wozu explizit eine anderweitige Betreuung des Gastes ausserhalb der Gastfamilie für eine Dauer von mehr als drei Monate gehört, die Vereinba- rung anzupassen (act. I 6/5 Ziff. 15). 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung der ge- samten Umstände eine Weisungsgebundenheit sowie eine betriebswirt- schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Versicherten zur Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Gastfamilie besteht und sie diese Aufgabe vorab persönlich zu erfüllen hat, was für eine un- selbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zu- sammenhang ist nicht entscheidend, dass die Betreuung mit Integration … (act. I 6/2 Ziff. 3.1; act. II 15/7 Ziff. 3.1) nicht in den Räumlichkeiten der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 13 schwerdeführerin, sondern in denjenigen der Gastfamilie zu erfolgen hat, ergibt sich dies doch schon aus der Natur der Aufgabe. 3.3 Bezüglich namhafter Investitionen, welche auf ein spezifisches Un- ternehmerrisiko und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gastfamilie für den Gast ein Zimmer oder eine Wohnung bereitzustellen habe und deshalb im gleichen Haus eine zusätzliche Wohnung gemietet worden sei, um das Betreuungsangebot überhaupt erstellen zu können (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Im Rahmen der zu tragenden Betriebskosten wies die Versicherte auf Miet- und Nebenkosten hin und legte der Anmeldung ein Mietvertrag über eine 41/2-Zimmer-Wohnung bei (act. II 15/3, /11-15). Mit der Beschwerdegegne- rin ist festzuhalten, dass die Adresse des Mietobjekts identisch mit derjeni- gen der Wohnadresse der Versicherten ist und der Mietbeginn bereits per
- Mai 2017 (vgl. act. II 3/4 Ziff. 4), mithin rund 4.5 Jahre vor dem in der Anmeldung deklarierten Beginn der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ("Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen"; act. II 15/2 Ziff. 3) bzw. vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin (act. II 15/10) liegt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Wohnung mehrere Jahre zum Voraus eigens für die Unterbringung des Gastes hätte (hinzu)gemietet werden sollen. Offensichtlich wurde die besagte Wohnung zwischen Mai 2017 und Ende Oktober 2021 bereits anderweitig genutzt. Gemäss Mietvertrag ist eine Untermietung denn auch nicht ausgeschlos- sen (act. II 15/13 Ziff. 12.1.1). Nur nebenbei sei erwähnt, dass keine Belege für die beschwerdeweise geltend gemachte Möblierung (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1) vorliegen, wobei der allfälligen Möblierung in der Gesamtbetrachtung ohnehin bloss neben- sächliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" als inves- tiertes Eigenkapital "Fr. 0.--" deklarierte (act. II 15/4 Ziff. 4) und sie mit der Anmeldung auch keine Inventarliste mit Investitionsbelegen einreichte (act. II 15/5 Ziff. 7.2). Namhafte spezielle Investitionen, die für die Tätigkeit als Gastfamilie gemacht worden wären und auf ein spezifisches Unterneh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 14 merrisiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), sind damit keine ausge- wiesen. Sodann ist die Versicherte (bzw. die Gastfamilie) während dem Betreu- ungsverhältnisses keinem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt. Es trifft zwar zu, dass sie das Debitoren- bzw. Verlustrisiko trägt (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten (vgl. act. II 4/6 Ziff. 3), dass dieses im vorliegenden Fall gering ausfallen dürfte, handelt es sich doch bei der Rechnungsadresse um den Sozialdienst E.________ (act. I 6/5; act. II 15/10). Sodann muss der Gast gegen Krank- heit, Unfall und allfällige Haftpflichtansprüche versichert sein (act. I 6/4 Ziff. 11; act. II 15/9 Ziff. 10.2), womit auch diesfalls das Risiko gering aus- fällt. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass un- abhängig von der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, klar über- wiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 (act. II 3) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor). Da es somit beim angefochtenen Einspracheentscheid bleibt, erübrigen sich allfällige Beiladungen.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 15 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - C.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 143 AHV KNB/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Referenz: 1743046)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG bezweckt laut Handelsregister in gemeinnütziger Wei- se die Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsdienstleistungen für eine … sowie die Bereitstellung der entsprechenden Angebote (). Im Oktober/November 2021 schloss die A.________ AG mit dem Ehepaar C.________ und D.________ eine Vereinbarung für Be- treutes Wohnen … bzw. für eine Gastfamilientätigkeit mit Beginn per
29. Oktober 2021 ab (Akten der AKB [act. II] 15/6-10). Am 27. September 2022 meldete sich C.________ (Versicherte) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbende ab dem 28. Oktober 2021 für die Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen" an (act. II 15). Mit Verfügung vom 11. November 2022 qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbs- tätigkeit und stellte die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht der A.________ AG fest, welche in Bezug auf die Versicherte als Arbeitgeberin erfasst wurde. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch der A.________ AG (act. II 9). Dagegen erhob Letztere Einspra- che (act. II 7), welche die AKB mit Entscheid vom 31. Januar 2023 abwies (act. II 3). B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob die A.________ AG (Beschwer- deführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Eheleute C.________ und D.________, ..., bezüglich ihrer Tätigkeit "Begleitung und Betreutes Wohnen für Erwachsene" sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als Arbeitgeberin zu behan- deln. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2023 wurde die Beschwer- degegnerin – unter Aufwerfung verschiedener Fragen und Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – zur substanziierten Beschwerdeant- wort aufgefordert. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Diese ging am
4. Mai 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 4 ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen" der Versi- cherten ab dem 28. Oktober 2021. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (sowie dem dieser zugrundeliegenden Verfügung; act. II 9) und damit vorliegend nicht zu prüfen ist hingegen – dies auch mit Blick auf die entsprechenden Aus- führungen in der Beschwerdeantwort –, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ehemannes der Versicherten. Aus den Akten ergeben sich – abgese- hen davon, dass der Ehemann in der ursprünglichen Betreuungsvereinba- rung noch unter der Bezeichnung "Gastfamilie" aufgeführt war (act II 15/6)
– keine Anhaltspunkte, dass dieser oder eine andere im Haushalt der Ver- sicherten lebende Person die angemeldete Tätigkeit "Begleitung für Er- wachsene / Betreutes Wohnen" (ausser aushilfsweise) ausüben würde oder ausgeübt hätte und damit zusätzlich zur Tätigkeit als ... (Ehemann; vgl. nachfolgend) für eine weitere (separate) Tätigkeit zu erfassen wäre. Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vermerkte die Versicher- te denn auch, dass sie als Einzelfirma tätig sei (act. II 15/2 Ziff. 3) und kein Personal beschäftige (act. II 15/4/ Ziff. 5). Des Weiteren liegt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch keine Anmeldung für Selbständigerwerbende betreffend die erwähnte Tätigkeit seitens des Ehemannes, der bei der AKB – wie erwähnt – bereits als selbständiger ... angeschlossen ist, oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Per- son vor (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2 Ziff. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 5 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein las- sen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen- den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 6 ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investiti- onen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäfti- gung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungs- tätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisi- ko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatori- schen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Da- her kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 7 keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 Die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Versicherten im Zusammenhang mit der am 27. September 2022 bei der Beschwerdegeg- nerin angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" (act. II 15) ergeben sich aus dem Unternehmenszweck und -konzept samt dem (allgemeinen) Dienstleistungsbeschrieb der A.________ AG (vgl.; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 - 5) sowie aus der zwischen Letzterer und der Versicherten abgeschlossenen Vereinbarung für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) bzw. erneuert und ersetzt durch diejenige vom Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6). 3.1.1 Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin in gemeinnütziger Weise die Erbringung von Betreuungs- und Unterstüt- zungsdienstleistungen für eine … sowie die Bereitstellung der entspre- chenden Angebote (www.zefix.ch; act. I 3). Nach dem Konzept der Beschwerdeführerin nutzt sie das individuelle Po- tenzial einer Gastfamilie zur Betreuung von erwachsenen Menschen, die nicht selbständig wohnen können oder wollen. Es werden Dauer-, Ferien-, Entlastungs- sowie Tagesstrukturplätze angeboten. Das Betreuungsver- hältnis besteht aus Gast und Gastfamilie sowie der A.________ AG als vermittelnde und begleitende Organisation (Angebot). Die Gastfamilie inte- griert … und betreut ihn entsprechend seiner Bedürfnisse (Ziel/Zweck; act. I 4/1). Die Auswahl der passenden Gastfamilie erfolgt durch das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 8 "A.________-Team" und ist Grundlage für eine erfolgsversprechende Ver- mittlung. Nach Besuch des Gastes der möglichen Gastfamilie, Einver- ständnis aller Beteiligter mit Erstellung der Betreuungsvereinbarung und sechswöchiger Probezeit erfolgt die Auswertung und wird über den weite- ren Verblieb entschieden (Aufnahme- und Vermittlungsverfahren). Die Be- ratenden (der A.________ AG) überprüfen regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (Qualität der Gastfamilien; act. I 4/2). Weiter ergibt sich aus dem Konzept, dass die Rechnungstellung an die Zahlstelle bzw. das Inkas- so und die Buchhaltung über die Beschwerdeführerin erfolgt (act. I 4/3). Aus dem Dienstleistungsbeschrieb der Beschwerdeführerin ergibt sich u.a., dass die A.________ AG die Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und die Suche der passenden Gastfamilie vornimmt, die Betreu- ungsvereinbarung zwischen Gastfamilie, Gast, Beiständen und A.________ AG (inkl. Tarifen, Rechte, Pflichten) erstellt, regelmässige Standortgespräche führt, die Administration, Rechnungsstellung, Inkasso und Mahnwesen sowie die Überprüfung und Kontrolle der Qualitätsstan- dards vornimmt (act. I 5). 3.1.2 Die abgeschlossenen Vereinbarungen für Betreutes Wohnen … von Oktober/November 2021 (act. II 15/6-10) und von Oktober/November 2022 (Wirkung per 1. November 2022; act. I 6) halten u.a. das Folgende fest: Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Gast … zu integrieren und stellt eine an- gepasste bzw. bedarfsgerechte Betreuung sicher (act. II 15/7 Ziff. 3.1; act. I 6/2 Ziff. 3.1). Sie stellt dem Gast ein Einzelzimmer, Studio oder eine Wohnung zur Verfügung (act. II 15/7 Ziff. 3.2; act. I 6/2 Ziff. 3.2) und eine auf ihn angepasste sowie ausgewogene Verpflegung sicher (act. I 6/2 Ziff. 3.2). Der alltägliche Lebensstandard des Gastes entspricht demjenigen der übrigen Familienmitglieder (act. II 15/7 Ziff. 3.3; act. I 6/2 Ziff. 3.3). Im Krankheitsfall sorgt die Gastfamilie für die rechtzeitige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (act. I 6/2 Ziff. 3.5) und informiert die A.________ AG über die Ereignisse (act. II 15/7 Ziff. 3.5). Der Tagestarif für den Gast beträgt total Fr. .--, wovon Fr. ....-- der Gastfamilie und Fr. ...-- der A.________ AG zustehen (act. II 15/8 Ziff. 5.4; act. I 6/3 Ziff. 5.3). Die A.________ AG übernimmt die Vermittlung, den Vertragsabschluss und die Prozessbeglei- tung des Betreuungsverhältnisses sowie die Krisenintervention, das Notfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 9 telefon für Gastfamilien (act. II 15/9 Ziff. 12.1; act. I 13.1 f.). Sie führt Standortgespräche durch, erstellt und führt die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (act. II 15/9 Ziff. 12.2; act. I 6/4 Ziff. 13.3). Der Tarif wird von der A.________ AG zusammen mit der Gastfamilie ermittelt. Die A.________ AG erstellt den Tarifausweis, welcher dem Gast bzw. der gesetzlichen Ver- tretung zugestellt wird. Sie veranlasst die Antragstellung beim Kanton für eine Kostenbeteiligung (vgl. act. II 15/8 Ziff. 5; act. I 6/4 Ziff. 13). Die A.________ AG stellt den Tarif monatlich an die Rechnungsadresse in Rechnung und übernimmt das Inkasso (act. II 15/8 Ziff. 5.5, 12). Die Gast- familie tritt hierfür die notwendigen Rechte ab (act. I 6/4 Ziff. 13.7). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung, wonach es sich bei der angemeldeten Tätigkeit "Begleitung für Erwachsene / Betreutes Woh- nen" um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, geltend, dass die Gastfamilie in ihrem Handeln weder einem Weisungsrecht noch einem Un- terordnungsverhältnis in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hin- sicht untersteht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.1). Dem kann aus nachfolgen- denden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Unternehmenszweck der Be- schwerdeführerin nicht bloss in der Vermittlung von Betreuungsverhältnis- sen bzw. der Übernahme administrativer Dienstleistungen besteht, sondern vielmehr in der Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsdienstleis- tungen für eine … sowie in der Bereitstellung der entsprechenden Angebo- te (www.zefix.ch; act. I 3). 3.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Gast- familie bezüglich Auswahl des Gastes, mit dem sie ein Betreuungsverhält- nis eingehen will, nicht völlig frei (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.1). Bevor eine Gastfamilie überhaupt eine Person aufnehmen kann, ist die Aufnahme der Familie als Gastfamilie Voraussetzung, worüber einzig und allein das "A.________-Team" nach einem Aufnahmeverfahren entscheidet. Nach dem Erstkontakt eines potenziellen Gastes klärt dessen Eignung wiederum die Beschwerdeführerin und nicht die Gastfamilie ab und die Beschwerde- führerin entscheidet dann auch über die Auswahl der passenden Gastfami- lie (act. I 4/2 [Gastfamilie, Gast]). Schliesslich erstellt die Beschwerdeführe- rin – nach deren Abklärung und Evaluation von interessierten Gästen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 10 ihrer Suche der passenden Gastfamilie – die Betreuungsvereinbarung zwi- schen Gastfamilie, Gast, Beiständen und der A.________ AG nur bei deren aller Einverständnis und somit mitunter auch der Beschwerdeführerin (act. I 4/2 [Gast; Vermittlung], 5; act. II 15/9 Ziff. 12.1). In Anbetracht des- sen erfolgt ebenfalls die vertragliche Regelung des Betreuungsverhältnis- ses durch die Beschwerdeführerin, was zudem auch ausdrücklich in deren Konzept festgehalten ist (act. I 4/2 [Vermittlung, letzter Satz]). Auch die Ermittlung des vom Gast zu entrichtenden Tagestarifs erfolgt durch die Beschwerdeführerin (act. I 6/4 Ziff. 13.6; act. II 15/8 Ziff. 5.1). Ebenso fällt die Zusammenarbeit mit den Versorgern (Kostenträgern) des Gastes in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Sie kümmert sich um die ent- sprechende Kostenbeteiligung und übernimmt die monatliche Rechnungs- tellung an die Rechnungsadresse (act. I 6/4 Ziff. 13.6 i.V.m. Ziff. 5.2, Ziff. 13.7; act. II 15/8 Ziff. 5.3, 5.5.1). Die Beschwerdeführerin hat damit einen zentralen und massgebenden Einfluss am Zustandekommen und der inhaltlichen Ausgestaltung eins Betreuungsverhältnisses; sie ist denn auch Vertragspartei (act. I 6/1, /5; act. II 15/6, /10). Dass das Betreuungsverhält- nis gewissen Anforderungen genügen muss, die sich unmittelbar aus den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ergeben (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1), vermag daran nichts zu ändern. Dies zumal bereits für die Aufnahme als Gastfamilie bei der Beschwerdeführerin von ihr selbst eine von den Behörden ausgestellte Pflegebewilligung explizit vorausgesetzt wird (act. I 6/2 Ziff. 3.1) und im Betreuungsvertrag die übergeordneten Vor- schriften auch ausdrücklich für massgebend erklärt werden (act. I 6/2 Ziff. 1, 3.1; act. II 15/7 Ziff. 1, 3.1). Mit Blick darauf und die in den beiden Betreuungsvereinbarungen aufge- führten Anforderungen an das Betreuungsverhältnis (act. I 6/2 [Gegenstand des Betreuungsverhältnisses] und act. II 15/7 [Das Betreuungsverhältnis] jeweils Ziff. 3) trifft nicht zu, dass nach Abschluss der Betreuungsvereinba- rung von der Beschwerdeführerin keine Vorgaben bestehen, wie die Gast- familie die Betreuung zu organisieren und zu gestalten hat (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1). Nicht entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in die tagtägliche Betreuungsarbeit einmischt. Dies ist nicht nur wegen der örtlichen Distanz, sondern wegen den dem Betreuungsverhältnis inhä- renten praktischen Gegebenheiten kaum bzw. gar nicht möglich. Entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 11 dend ist vielmehr, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte in den Belan- gen, welche über die tägliche Betreuung hinausgehen, an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden ist, was sich aus der abgeschlossenen und erneuerten Betreuungsvereinbarung und den Vertragsgrundlagen bil- denden übergeordneten Rechtsnormen ergibt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 24. Oktober 2007, H 198/06, E. 2.2 und 4.2 unter Hin- weis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2004, H 74/04, E. 2, und vom 4. April 2006, H 134/05, E. 2). Auch nach dem Zustandekommen der Betreuungsverein- barung ist die Beschwerdeführerin weiterhin massgebend involviert. Dies zeigt sich mitunter darin, dass die Beschwerdeführerin den Gast und die Gastfamilie während der ganzen Dauer des Betreuungsverhältnisses be- gleitet und berät, Standortgespräche durchführt, die entsprechenden Akten inkl. Protokolle (nach den kantonalen Vorgaben) erstellt und führt sowie die ergänzende Unterstützung und die allfällige Notfall- und Krisenintervention übernimmt (act. I 6/4 Ziff. 7.3, 13.1-4; act. II 15/9 Ziff. 3.6, 12.1 f.; vgl. auch act. I 4 und 5). Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin, wie zuvor er- wähnt, die monatliche Rechnungstellung (an die Rechnungsadresse des Gastes) und das Inkasso; gemäss der erneuerten Betreuungsvereinbarung hat die Gastfamilie hierfür zudem sogar ausdrücklich die notwendigen Rechte der Beschwerdeführerin abzutreten (act. I 6/4 Ziff. 13.7; act. II 158 f. Ziff. 5.5.1, 12.3). Das Inkasso wird somit nicht nur an die Beschwerdeführe- rin "ausgelagert", sondern ihr gänzlich übertragen. Vom ermittelten Betreu- ungstarif von Fr. ...--/Tag erhält die Beschwerdeführerin während der gan- zen Dauer des Betreuungsverhältnisses jeweils Fr. ...--/Tag, was prozentu- al einem bedeutenden Anteil von über 25 % entspricht und damit ebenfalls gegen die Übernahme bloss nebensächlicher Dienstleistungen spricht. Des Weiteren überprüft und kontrolliert die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Betriebskonzept und Dienstleistungsbeschreib regelmässig die Qualität in den Gastfamilien (act. I 4/2 [Qualität in den Gastfamilien], 5) und sie hat sich nunmehr auch ausdrücklich ein Kündigungsrecht vertraglich ein- geräumt (act. I 6/4 Ziff. 13.9), womit sie auch selbst über das Schicksal des Betreuungsverhältnisses entscheiden kann. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Unabhängigkeit (weiter) vorbringt, es bestehe keine Verpflichtung zur permanenten persön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 12 lichen Betreuung des Gasts, sondern die Gastfamilie sei befugt, selber über betreuungsfreie Zeiten zu entscheiden und namentlich während den Ferien eine anderweitige Betreuung durch eine Stellvertretung zu organi- sieren, deren Kosten sie zu tragen habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1), ist festzuhalten, dass gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Gastfami- lie verpflichtet ist, den Gast ... zu integrieren und ihm ein Zimmer bzw. eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und ihm denselben Lebensstandard wie den übrigen Familienmitgliedern zu gewähren hat (act. I 6/2 Ziff. 3.1-4.; act. II 15/7 Ziff. 3.1-3). Zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt die Gastfami- lie denn auch, wie ebenfalls bereits erwähnt, eine behördliche Bewilligung (act. I 4/1 f., 6/2 Ziff. 3.1). Diese Vorschriften bzw. Anforderungen zeigen, dass die Gastfamilie bzw. die Versicherte keineswegs frei ist, die Betreu- ungsarbeit an beliebige andere Personen zu delegieren. Sie hat die Beglei- tungs- und Betreuungsaufgaben sozusagen als "Hauptperson" grundsätz- lich selbst (allenfalls unter Mithilfe von Familienangehörigen) zu erfüllen, ist doch sonst eine Integration … ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Gast- familie über betreuungsfreie Zeiten bzw. Ferien selbst zu befinden, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Tätigkeit als Gastfamilie sei (frei) dele- gierbar und nicht persönlich zu erbringen. Nicht anders verhält es sich, wenn der Gast im Familienalltag mit weiteren Personen in deren Umfeld in Kontakt kommt und mit diesen Zeit verbringt. Im Übrigen ist die Gastfamilie
– bzw. primär die Versicherte – gemäss der geänderten Betreuungsverein- barung auch verpflichtet, bei wesentlichen Veränderungen der Situation, wozu explizit eine anderweitige Betreuung des Gastes ausserhalb der Gastfamilie für eine Dauer von mehr als drei Monate gehört, die Vereinba- rung anzupassen (act. I 6/5 Ziff. 15). 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung der ge- samten Umstände eine Weisungsgebundenheit sowie eine betriebswirt- schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Versicherten zur Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Gastfamilie besteht und sie diese Aufgabe vorab persönlich zu erfüllen hat, was für eine un- selbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zu- sammenhang ist nicht entscheidend, dass die Betreuung mit Integration … (act. I 6/2 Ziff. 3.1; act. II 15/7 Ziff. 3.1) nicht in den Räumlichkeiten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 13 schwerdeführerin, sondern in denjenigen der Gastfamilie zu erfolgen hat, ergibt sich dies doch schon aus der Natur der Aufgabe. 3.3 Bezüglich namhafter Investitionen, welche auf ein spezifisches Un- ternehmerrisiko und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gastfamilie für den Gast ein Zimmer oder eine Wohnung bereitzustellen habe und deshalb im gleichen Haus eine zusätzliche Wohnung gemietet worden sei, um das Betreuungsangebot überhaupt erstellen zu können (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Im Rahmen der zu tragenden Betriebskosten wies die Versicherte auf Miet- und Nebenkosten hin und legte der Anmeldung ein Mietvertrag über eine 41/2-Zimmer-Wohnung bei (act. II 15/3, /11-15). Mit der Beschwerdegegne- rin ist festzuhalten, dass die Adresse des Mietobjekts identisch mit derjeni- gen der Wohnadresse der Versicherten ist und der Mietbeginn bereits per
1. Mai 2017 (vgl. act. II 3/4 Ziff. 4), mithin rund 4.5 Jahre vor dem in der Anmeldung deklarierten Beginn der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ("Begleitung für Erwachsene / Betreutes Wohnen"; act. II 15/2 Ziff. 3) bzw. vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin (act. II 15/10) liegt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Wohnung mehrere Jahre zum Voraus eigens für die Unterbringung des Gastes hätte (hinzu)gemietet werden sollen. Offensichtlich wurde die besagte Wohnung zwischen Mai 2017 und Ende Oktober 2021 bereits anderweitig genutzt. Gemäss Mietvertrag ist eine Untermietung denn auch nicht ausgeschlos- sen (act. II 15/13 Ziff. 12.1.1). Nur nebenbei sei erwähnt, dass keine Belege für die beschwerdeweise geltend gemachte Möblierung (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1) vorliegen, wobei der allfälligen Möblierung in der Gesamtbetrachtung ohnehin bloss neben- sächliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" als inves- tiertes Eigenkapital "Fr. 0.--" deklarierte (act. II 15/4 Ziff. 4) und sie mit der Anmeldung auch keine Inventarliste mit Investitionsbelegen einreichte (act. II 15/5 Ziff. 7.2). Namhafte spezielle Investitionen, die für die Tätigkeit als Gastfamilie gemacht worden wären und auf ein spezifisches Unterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 14 merrisiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), sind damit keine ausge- wiesen. Sodann ist die Versicherte (bzw. die Gastfamilie) während dem Betreu- ungsverhältnisses keinem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt. Es trifft zwar zu, dass sie das Debitoren- bzw. Verlustrisiko trägt (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.1). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten (vgl. act. II 4/6 Ziff. 3), dass dieses im vorliegenden Fall gering ausfallen dürfte, handelt es sich doch bei der Rechnungsadresse um den Sozialdienst E.________ (act. I 6/5; act. II 15/10). Sodann muss der Gast gegen Krank- heit, Unfall und allfällige Haftpflichtansprüche versichert sein (act. I 6/4 Ziff. 11; act. II 15/9 Ziff. 10.2), womit auch diesfalls das Risiko gering aus- fällt. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass un- abhängig von der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, klar über- wiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 (act. II 3) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor). Da es somit beim angefochtenen Einspracheentscheid bleibt, erübrigen sich allfällige Beiladungen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 15 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- C.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2023, AHV/23/143, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.