opencaselaw.ch

200 2023 120

Bern VerwG · 2024-01-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. IIA-IIF] act. IIA 24, 33, 62, 75, 92, 100; act. IIB 152, 180, 192; act. IIC 213, 221, act. IID 336, 354, act. IIE 362, 376). Ferner kam die EL für Krankheitskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sel. auf (vgl. Akten der AKB, Dossier Krankheitskosten [act. II; ganzes Dossier]). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) setzte die AKB den EL- Anspruch ab 1. Februar 2022 fest, wobei sie unter anderem beim Vermö- gen eine im Jahr 2021 von der B.________ AG erhaltene Kapitalleistung von Fr. 80'000.-- im Umfang von Fr. 76'228.-- anrechnete (vgl. act. IIE 362/6). Weiter forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (act. IIE 364) auf, Buchhaltungsunterlagen zur C.________ GmbH einzureichen sowie Angaben zur Herkunft des Gründungskapitals zu ma- chen. Hierauf reagierte der Versicherte mit zwei Schreiben vom 1. Februar 2022 (act. IIE 365/1, 367/1) und beantragte sinngemäss, bei der EL- Berechnung sei kein Vermögen anzurechnen. Bezüglich der Krankheitskosten verfügte die AKB am 6. April 2022, dass hinsichtlich der Leistungsabrechnung der Krankenkasse der Ehefrau sel. vom 26. Januar 2022 (act. II 13) die Spitalbeiträge von total Fr. 285.-- nicht vergütet würden, da sie zum Pauschalbetrag gehörten und dieser als Le- bensbedarf in der EL-Berechnung berücksichtigt werde (act. II 15). Dage- gen erhob der Versicherte am 11. April 2022 Einsprache (act. II 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. September 2022 (act. IIE 376) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. September 2022 fest, wobei sie wiederum ein Vermögen aus Kapitalleistung anrechnete und zudem bei den Ausga- ben eine hälftige Mietzinsaufteilung vornahm (vgl. act. IIE 376/2 und 6). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2022 (act. IIE 386) bzw. vom 21. September 2022 (act. IIE 389) Einsprache und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 3 beanstandete sowohl das angerechnete Vermögen als auch die vorge- nommene Mietzinsaufteilung. Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) wies die AKB die vereinigten Einsprachen gegen die den EL-Anspruch ab 1. Februar und ab 1. September 2022 betreffenden Verfügungen vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) und 7. September 2022 (act. IIE 376) ab. Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) wies die AKB so- dann die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. April 2022 (act. II 15) betreffend die Spitalbeiträge ab. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. IIE 423) und Einspracheent- scheid vom 27. Februar 2023 (act. IIE 427) setzte die AKB ferner den EL- Anspruch ab 1. Januar 2023 fest. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/120) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom

13. Februar 2023 betreffend die Krankheitskosten (act. II 22) und beantrag- te die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ver- gütung von Krankheitskosten von Fr. 285.--. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/121) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 13. Februar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar bzw. 1. September 2022 (vgl. act. IIE 420) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrich- tung bzw. Nachzahlung von EL ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Verfahren EL/2023/192) erhob der Versi- cherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 27. Fe- bruar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids so- wie die Ausrichtung bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 4

1. Januar 2022 ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit zwei Verfügungen des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

21. Februar 2023 wurden die Verfahren sistiert, bis über die hängigen Ab- lehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Instruk- tionsrichter (EL/2022/714-716) rechtskräftig entschieden worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2023 stellte der Instruktions- richter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

2. März 2023, EL/2022/714-716, mit dem auf das Ablehnungsbegehren gegen ihn nicht eingetreten worden sei, unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sei. In der Folge hob er die Sistierung des Verfahrens auf und setzte das Verfahren fort. Mit zwei Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Juni 2023 zog der Instruktions- richter aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH/2023/313 die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Regio- nalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 bei. Sodann forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen Mitwirkungs- pflicht auf, die Verwendung der von der B.________ AG erhaltenen Kapital- leistung von Fr. 80'000.-- lückenlos zu belegen sowie allfällige Gegenleis- tungen für die geltend gemachte Aktienübertragung der E.________ AG an sein "Patenkind" zu benennen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit gegeben, sachdienliche Unterlagen zur C.________ GmbH und zur E.________ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren EL/2023/120+121 sinngemäss an seinen Anträgen fest und führte unter anderem aus, dass die vom ihm gegründete Aktiengesellschaft inaktiv sei, über kein Vermögen verfüge und ohnehin nur gegründet worden sei, um von den "EL-Leistungen wegzukommen". Das Gesellschaftsvermögen dür- fe ihm nicht als Privatvermögen angerechnet werden. Ebenso sei seine andere Gesellschaft inaktiv und ohne Vermögen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 5 Mit zwei Eingaben vom 22. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Abweisungsanträgen fest bzw. beantragte, es sei der Beschwerde- führer abermals zur Mitwirkung aufzufordern, unter Androhung einer Schlechterstellung bei Anrechnung hypothetischer Einkommens- und Ver- mögenswerte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 machte der Instrukti- onsrichter unter anderem Ausführungen zum Zeitpunkt der Mietzinsauftei- lung und zur Anrechnung der erhaltenen Kapitalleistung. Weiter forderte er den Beschwerdeführer erneut dazu auf, betreffend die Kapitalleistung der B.________ AG von Fr. 80'000.--, die C.________ GmbH, die E.________ AG und die geltend gemachte Aktenübertragung entsprechende Unterla- gen einzureichen bzw. Angaben zu machen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wies der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und bot ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingaben vom 27. Juni 2023 (Posteingang 29. Juni 2023) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest, nahm zu den pro- zessleitenden Verfügungen vom 1. bzw. vom 26. Juni 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Weiter wiederholte er, dass das Vermögen von Fr. 76'000.-- der "F.________ AG" gehöre und ihm nicht angerechnet werden dürfe. Mit Eingaben vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin auf die G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...) hin, deren Inhaber der Beschwer- deführer sei, reichte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an ihren bisheri- gen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Unterlagen zur G.________ GmbH sowie der C.________ GmbH einzureichen. Bei Nicht- mitwirkung innert Frist würde davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer Inhaber sämtlicher Stammanteile sei und dass diese den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen. Erneut wurde der Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hingewiesen und ihm Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 6 genheit geboten, durch Rückzug der Beschwerde einer solchen zu entge- hen. Mit Eingaben vom 7. August 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin ver- nehmen, während der Beschwerdeführer nicht reagierte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. August 2023 machte der In- struktionsrichter Ausführungen zur massgebenden Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung respektive zur Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens. Weiter zog er einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern SH/2023/313 bei, stellte diesen den Parteien zu und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Frage nach der Berücksichtigung der Schulden des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Reinvermögens zu äussern. Mit Eingabe vom 15. August 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass sämtliche persönlichen und gesellschaftlichen Schulden zu berücksichtigen seien. Mit Eingaben vom 28. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 (beide Postein- gang: 17. August 2023) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die gerichtliche Zuweisung eines "Pflichtver- teidigers". Mit Eingaben vom 19. September 2023 vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, die Schulden gemäss dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug seien nicht in Abzug zu bringen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 21. September 2023 wies der In- struktionsrichter darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Zuweisung eines "Pflichtverteidigers" bestehe, es dem Beschwerdefüh- rer indes selbstredend frei stehe, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzurei- chen oder einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 7 Mit Eingaben vom 22. September 2023 hielt der Beschwerdeführer im We- sentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Berech- nung des EL-Anspruchs vernehmen (aus dem Verfahren AHV/2023/695 ins Recht gelegte Eingabe; vgl. dortiges Urteil vom 11. Dezember 2023, Dis- positiv-Ziffer 4). Mit Eingaben vom 5. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss im Sinne einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnah- me vom Gericht die Anweisung der Beschwerdegegnerin um sofortige Aus- bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okto- ber 2023 wurden die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 aufgrund des erneuten Ablehnungsbegehren des Be- schwerdeführers gegen den zuständigen Instruktionsrichter sistiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709 auf das Ablehnungsbegehren vom

11. Oktober 2023 in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 8

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 September 2022, EL/2023/121 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. II 22]) betreffend die Spitalbeiträge und EL/2023/192 (zum Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 [act. IIE 427]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 beziehen sich auf den gleichen Lebens- sachverhalt und sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu verei- nigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 6).

E. 1.1 Das Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709, mit dem das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Oktober 2023 gegen den zuständigen Instruktionsrichter nicht eintrat, ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Sistierung in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 aufzuheben ist und die Verfahren fortzuset- zen sind.

E. 1.2 Die Verfahren EL/2023/120 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. IIE 420]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar und

E. 1.3 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bilden die zwei Einspracheentscheide vom

E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 10

E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 11 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin erwies sich das neue Recht ab dem 1. August 2021 als vorteilhafter gegenüber dem alten Recht (vgl. act. IID 336/8), weshalb hier das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe be- ziehen;

b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 12 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich ins- besondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tatsachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruktionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Spitalkostenbei- trag von Fr. 285.-- zu Recht nicht vergütet hat (vgl. dazu den Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. II 22]). 3.1 Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 13 ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgeset- zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden kön- nen. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kanto- nalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter ande- rem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversi- cherung nach Artikel 24 KVG übernimmt. Der tägliche Beitrag an die Kos- ten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird nicht vergütet (Art. 29 Abs. 3 EV ELG). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zwischen dem 29. Juni und dem 20. Juli 2021 im Spital H.________ behandelt wurde und dass die I.________ im Um- fang von Fr. 39'738.35 für die Behandlungskosten aufkam; einzig den Spi- talkostenbeitrag von Fr. 285.-- stellte sie dem Beschwerdeführer in Rech- nung (vgl. act. II 13). 3.3 Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer aufer- legt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 14 dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 9 ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich ein- zutreten (vgl. indes E. 1.4 hiernach).

E. 13 Februar 2023 (act. II 22; act. IIE 420) und der Einspracheentscheid vom

27. Februar 2023 (act. IIE 427). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens, die Aufteilung des Mietzinses und die Berücksichtigung eines Garagenplatzes bei den Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Beschwerdeantworten). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übri- gen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezie- hen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf die vorge- nannten Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 285.-- im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Juni/Juli 2021 (vgl. dazu act. II 13). Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören demgegenüber na- mentlich ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Fe- bruar 2022 (vgl. Beschwerde vom 17. März 2023 [EL/2023/192] Rechtsbe- gehren Ziff. 2), sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten strafrecht- lichen Angelegenheiten (vgl. dazu die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2022) sowie allfällige Schadenersatzansprüche (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September und 12. Oktober 2023). Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

E. 14 Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142) bereits abgegolten sind. Eine erneute und damit doppelte Übernahme der Aufenthalts- und Verpfle- gungskosten unter dem Titel Krankheitskosten fällt daher ausser Betracht. 3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Übernahme des Spi- talkostenbeitrags von Fr. 285.-- durch die EL. Der entsprechende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Zu prüfen sind weiter die anrechenbaren Wohnkosten und in diesem Zu- sammenhang namentlich die von der Verwaltung ab 1. September 2022 vorgenommene hälftige Aufteilung des Mietzinses (vgl. act. IIE 420, 427) und der Umfang der anrechenbaren Wohnkosten hinsichtlich eines Gara- genplatzes. 4.1 4.1.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 15 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die anrechenbaren Höchstbeträge bestimmen sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.1.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand

1. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfäl- len, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vor- genommen werden (WEL Rz. 3231.04 mit Hinweis auf BGE 105 V 271). Ein Absehen von der in Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV vorgesehenen Mietzin- saufteilung zu gleichen Teilen ist jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-) Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 f. S. 304 f.). 4.1.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ein Garagen- oder Abstellplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. Novem- ber 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Von der Verwaltung werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 16 daher die Kosten für Garagen(-Abstellplätze) in der Regel nicht anerkannt (vgl. WEL Rz. 3235.01). 4.2 Betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben ergibt sich zur Wohnsituation des Beschwerdeführers Folgendes: Der Beschwerdeführer bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sel. seit dem 1. Juli 2020 eine Vierzimmerwohnung zzgl. Kellerabteil und Garagenplatz (Adresse: ...). Der monatliche Mietzins betrug seit Mietbeginn pauschal Fr. 1'300.-- (act. IIC 220/1). Nach dem Tod seiner Ehefrau am TT. MM 2021 (act. IID 330) be- wohnte der Beschwerdeführer die Wohnung zunächst alleine. Seit dem

E. 16 April 2018 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der 2004 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründeten C.________ GmbH (vormals: M.________ GmbH [vgl. SHAB Nr. ... vom TT. MM 2004]) mit Sitz in ... (Domiziladresse des Beschwerdeführers; vgl. Handelsregisterauszug [www.zefix.ch]). Ferner ist er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...). Die Gesellschaft wurde am TT. MM 2015 im Handelsregister … des Amtsge- richts N.________ mit einem Grund- bzw. Stammkapital von Euro 25'000.-- eingetragen (act. IIF 16 f.). 5.7.2 Betreffend die beiden vorgenannten Gesellschaften wurde der Be- schwerdeführer durch den Instruktionsrichter wiederholt und unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) aufgefordert, sämtliche sachdienliche Unterlagen zu den genannten Gesellschaften ein- zureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass bei Nichtmitwirkung innert Frist aufgrund der Akten ent- schieden würde, wobei davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdefüh- rer Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesellschaften sei und dass diese (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. und 26. Juni sowie vom 14. Juli 2023). Diesen wiederholten Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, insbesondere hat er – bis auf gewisse rudimentäre Buch- haltungsunterlagen zur E.________ AG (vgl. dazu vorne E. 2.7.2) – keine weitergehenden Unterlagen oder Belege zu den von ihm geführten Gesell- schaften eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. August 2023). Er hat damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) in schuldhafter Weise verletzt. Demzufolge und mangels anderweitiger ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 27 tenkundiger Hinweise ist – wie bereits mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Juli 2023 in Aussicht gestellt – mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der vorgenannten Gesellschaften ist und diese Stammanteile (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Stammka- pital der G.________ GmbH sei lediglich bei der Gründung der Gesell- schaft vorhanden gewesen, existiere jedoch mittlerweile nicht mehr bzw. dass er lediglich noch über den Mantel der Gesellschaften verfüge (vgl. act. II 1/2, 7). Denn aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Be- schwerdeführers und bei Fehlen von zuverlässigen Buchhaltungs- und Ge- sellschaftsunterlagen kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und inwieweit das Gründungskapital der Gesellschaft verwen- det wurde bzw. ob allenfalls weitere Vermögenswerte auf die Gesellschaf- ten lauten. Ebenso ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Inaktivität der Gesellschaften (vgl. etwa Eingaben des Beschwerde- führers vom 5. Juni 2023 und vom 28. Juli 2023) davon auszugehen, dass auch diese Gesellschaften keinen eigentlichen gesellschaftlichen bzw. wirt- schaftlichen Zweck verfolgten, sondern der Beschwerdeführer diese einzig dazu verwendete, private Gelder darin zu parkieren bzw. dem Zugriff seiner Privatgläubigern sowie der Verwaltung zu entziehen. 5.7.3 Insgesamt ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) Inhaber sämtlicher Stammanteile der C.________ GmbH (Fr. 20'000.--) und der G.________ GmbH (Euro 25'000.--) war und über die entspre- chenden Vermögenswerte weiterhin sowie ungeschmälert verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im Umfang des Stamm- bzw. Grundkapitals anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.10). 5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Unrecht den ihm von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichteten Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierun- gen vor 1981 in der Höhe von Fr. 25'000.-- (vgl. Akten des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 28 rers im Verfahren EL/2023/192 [nachfolgend EL/2023/192 act. I] 3) ange- rechnet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gestützt auf Art. 4 Abs. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom 30. Sep- tember 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnah- men und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 221.223.13) korrekt weder beim Vermögen noch beim Einkommen berücksichtigt, mithin bei der EL-Berechnung nicht angerechnet (vgl. act. IIE 362/6; Beschwerdeantwort im Verfahren EL/2023/192 S. 4). 5.9 5.9.1 Bezüglich der Schulden des Beschwerdeführers ist gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. No- vember 2022 über den Beschwerdeführer (in den Gerichtsakten) erstellt und insoweit unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer per 9. No- vember 2022 offene Forderungen in der Höhe von Fr. 201'968.95, Rest- schulden von Fr. 78'542.80 und Verlustscheine über Fr. 167'310.50 be- standen (vgl. Betreibungsregisterauszug S. 7). Gläubiger sind dabei in den meisten Fällen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Bern. Weitere Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind den Akten nicht zu entneh- men und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.9.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrechnung der vorge- nannten Schulden ist festzustellen, dass diese zwar – namentlich in demje- nigen Umfang, in welchem Pfändungsverlustscheine bestehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 bzw. Art. 149 SchKG) – bezüglich Verität und Höhe ein- wandfrei belegt sind und die Schuldenhöhe im Einzelnen wie auch insge- samt nicht unbedeutend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indes ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen tatsächlich geltend machen würden bzw. werden. Denn dies würde voraussetzen, dass sie rechtzeitig davon Kennt- nis erhalten, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt und nachfolgend eine realistische Möglichkeit besteht, dass die Gläubiger auf dieses neue Vermögen tatsächlich zugreifen können. Solches wurde indes vom Beschwerdeführer bislang konsequent verunmöglicht, insbesondere indem er trotz bestehender Informations- und Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) weder die von ihm gegründeten Gesellschaften noch den Abschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 29 einer auf seine Ehefrau sel. lautenden Lebensversicherung (Säule 3B; vgl. act. IIE 359/2) oder den späteren Erhalt des Todesfallkapitals offenlegte bzw. meldete. Vielmehr setzte er wie zuvor dargelegt alles daran, seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse mit der Gründung von Gesellschaf- ten, teilweise auch im Ausland, zu verschleiern bzw. dem Zugriff der Ver- waltung bzw. der Gläubiger zu entziehen, dies zuletzt mit der umgehenden Verschiebung eines Grossteils des Todesfallkapitals (im Umfang von Fr. 50'000.--) in die E.________ AG (Erhalt des Todesfallkapitals am

1. September 2021 [act. IID 350]; Gründung der E.________ AG bereits am TT. September 2021 [act. IID 340]) mit anschliessender fingierter Aktie- nabtretung. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand stimmig ein, dass der Beschwerdeführer für das Jahr des Erhalts des Todesfallkapitals, 2021, keine Steuererklärung ausfüllte (vgl. EL/2023/192 act. I 6), sodass ge- schlossen werden muss, es habe auch insoweit die Absicht bestanden, eine zuverlässige Beurteilung seiner realen Einkommens- und Vermögens- situation zu erschweren. Unter diesen Umständen war es den Gläubigern letztlich faktisch unmöglich, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu ma- chen bzw. die Betreibungen fortzusetzen. Infolgedessen musste der Be- schwerdeführer auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass er die Forderun- gen begleichen muss. Mithin sind die Schulden bei der Bestimmung des für die EL-Berechnung massgebenden Reinvermögens nicht anzurechnen (vgl. vorne E. 5.1). Ein relativ grosser Teil der Schulden rührt zudem aus Bussen gegen den Beschwerdeführer bzw. Kostenauflagen aufgrund seines querulatorischen und wiederholt Anstand und Sitte verletzenden Verhaltens gegenüber der Verwaltung und den Justizbehörden. Eine Anrechnung dieser Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens würde damit in Bezug auf den EL- Anspruch im Ergebnis zum Vorteil des Beschwerdeführers ausfallen, was offenkundig dem Sinn und Zweck der ausgefällten Sanktionen diametral entgegenlaufen würde. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es die versicherte Person in der Hand hätte, allfälliges Vermögen durch entspre- chend ungebührliches bzw. querulatorisches Verhalten zu neutralisieren. 5.10 Für die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens ergibt sich somit Folgendes: Beim Bruttovermögen anzurechnen sind unter anderem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 30 der Nettobetrag des Todesfallkapitals von Fr. 76'228.-- (abzüglich Steuer- last; vgl. act. IIE 362/69), das Stammkapital der C.________ GmbH von Fr. 20'000.-- und das Grundkapital der G.________ GmbH von Euro 25'000.--, entsprechend Fr. 26'131.25 per 1. Januar 2022 (Wechselkurs: 1.04525) bzw. Fr. 24'426.75 per 1. Januar 2023 (Wechselkurs: 0.97707; Devisen-Tageskurse gemäss Angaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, abrufbar unter https://www.rates.ezv.admin.ch/home). Das mindestens anrechenbare Bruttovermögen beläuft sich folglich – ohne Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Kontokorrentvermögen – per 1. Ja- nuar 2022 auf Fr. 122'359.25 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 26'131.25) respektive per 1. Januar 2023 auf Fr. 120'654.75 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 24'426.75). Schulden sind keine anzurechnen (vgl. E. 5.9.2 hiervor), womit das zuvor ermittelte Bruttovermögen gleichsam das massgebende Reinvermögen darstellt. 5.11 Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und vom 21. Februar 2023 (act. IIE 427) betreffend die Mietzinsaufteilung und die Anrechnung des Todesfallkapitals beim Vermögen abzuweisen. Ferner ist nunmehr er- stellt, dass das massgebende Reinvermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. vorne E. 2.3) übersteigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge (spätestens) im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und ab 1. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.4) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer wiederholt auf die dro- hende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. prozess- leitende Verfügungen vom 26. Juni 2023, vom 14. Juli 2023 und vom

E. 21 September 2023). Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. vorne E. 2.4) erfüllt. Folglich sind die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420 [betreffend den EL- Anspruch zwischen 1. Februar und 31. Dezember 2022]) und vom 27. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 31 bruar 2023 (act. IIE 427 [betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023]) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf EL hat. 7. 7.1 Die Prozessführung des Beschwerdeführers trägt angesichts der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht und dem gleichzeitigen Festhalten an der offensichtlich gesetzeswidrigen bzw. rechtsmissbräuchli- chen Auffassung bezüglich des anrechenbaren Gesellschaftsvermögens (vgl. dazu vorne E. 5.3 f.) zwar deutliche mutwillige Züge (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Gleichwohl erscheint der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der anrechenbaren Mietkosten (vgl. vorne E. 4.2 ff.) und Krankheitskosten ver- tretene Standpunkt nicht als geradezu willkürlich, auch wenn sich seine Rechtsauffassung als unrichtig herausstellte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Insgesamt ist daher noch knapp nicht von einer leichtsinnigen bzw. mutwilligen Prozessführung auszuge- hen. Folglich sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Sistierung der Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 wird aufgehoben und die Verfahren werden fortgesetzt. 2. Die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 32 3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (betreffend den EL- Anspruch ab 1. Februar und 1. September 2022) und vom 27. Februar 2023 (betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023) werden insoweit abgeändert, als ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Ja- nuar 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Januar 2022 ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit zwei Verfügungen des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
  2. Februar 2023 wurden die Verfahren sistiert, bis über die hängigen Ab- lehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Instruk- tionsrichter (EL/2022/714-716) rechtskräftig entschieden worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2023 stellte der Instruktions- richter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
  3. März 2023, EL/2022/714-716, mit dem auf das Ablehnungsbegehren gegen ihn nicht eingetreten worden sei, unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sei. In der Folge hob er die Sistierung des Verfahrens auf und setzte das Verfahren fort. Mit zwei Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Juni 2023 zog der Instruktions- richter aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH/2023/313 die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Regio- nalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 bei. Sodann forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen Mitwirkungs- pflicht auf, die Verwendung der von der B.________ AG erhaltenen Kapital- leistung von Fr. 80'000.-- lückenlos zu belegen sowie allfällige Gegenleis- tungen für die geltend gemachte Aktienübertragung der E.________ AG an sein "Patenkind" zu benennen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit gegeben, sachdienliche Unterlagen zur C.________ GmbH und zur E.________ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren EL/2023/120+121 sinngemäss an seinen Anträgen fest und führte unter anderem aus, dass die vom ihm gegründete Aktiengesellschaft inaktiv sei, über kein Vermögen verfüge und ohnehin nur gegründet worden sei, um von den "EL-Leistungen wegzukommen". Das Gesellschaftsvermögen dür- fe ihm nicht als Privatvermögen angerechnet werden. Ebenso sei seine andere Gesellschaft inaktiv und ohne Vermögen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 5 Mit zwei Eingaben vom 22. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Abweisungsanträgen fest bzw. beantragte, es sei der Beschwerde- führer abermals zur Mitwirkung aufzufordern, unter Androhung einer Schlechterstellung bei Anrechnung hypothetischer Einkommens- und Ver- mögenswerte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 machte der Instrukti- onsrichter unter anderem Ausführungen zum Zeitpunkt der Mietzinsauftei- lung und zur Anrechnung der erhaltenen Kapitalleistung. Weiter forderte er den Beschwerdeführer erneut dazu auf, betreffend die Kapitalleistung der B.________ AG von Fr. 80'000.--, die C.________ GmbH, die E.________ AG und die geltend gemachte Aktenübertragung entsprechende Unterla- gen einzureichen bzw. Angaben zu machen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wies der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und bot ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingaben vom 27. Juni 2023 (Posteingang 29. Juni 2023) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest, nahm zu den pro- zessleitenden Verfügungen vom 1. bzw. vom 26. Juni 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Weiter wiederholte er, dass das Vermögen von Fr. 76'000.-- der "F.________ AG" gehöre und ihm nicht angerechnet werden dürfe. Mit Eingaben vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin auf die G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...) hin, deren Inhaber der Beschwer- deführer sei, reichte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an ihren bisheri- gen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Unterlagen zur G.________ GmbH sowie der C.________ GmbH einzureichen. Bei Nicht- mitwirkung innert Frist würde davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer Inhaber sämtlicher Stammanteile sei und dass diese den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen. Erneut wurde der Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hingewiesen und ihm Gele- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 6 genheit geboten, durch Rückzug der Beschwerde einer solchen zu entge- hen. Mit Eingaben vom 7. August 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin ver- nehmen, während der Beschwerdeführer nicht reagierte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. August 2023 machte der In- struktionsrichter Ausführungen zur massgebenden Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung respektive zur Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens. Weiter zog er einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern SH/2023/313 bei, stellte diesen den Parteien zu und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Frage nach der Berücksichtigung der Schulden des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Reinvermögens zu äussern. Mit Eingabe vom 15. August 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass sämtliche persönlichen und gesellschaftlichen Schulden zu berücksichtigen seien. Mit Eingaben vom 28. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 (beide Postein- gang: 17. August 2023) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die gerichtliche Zuweisung eines "Pflichtver- teidigers". Mit Eingaben vom 19. September 2023 vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, die Schulden gemäss dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug seien nicht in Abzug zu bringen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 21. September 2023 wies der In- struktionsrichter darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Zuweisung eines "Pflichtverteidigers" bestehe, es dem Beschwerdefüh- rer indes selbstredend frei stehe, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzurei- chen oder einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 7 Mit Eingaben vom 22. September 2023 hielt der Beschwerdeführer im We- sentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Berech- nung des EL-Anspruchs vernehmen (aus dem Verfahren AHV/2023/695 ins Recht gelegte Eingabe; vgl. dortiges Urteil vom 11. Dezember 2023, Dis- positiv-Ziffer 4). Mit Eingaben vom 5. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss im Sinne einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnah- me vom Gericht die Anweisung der Beschwerdegegnerin um sofortige Aus- bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okto- ber 2023 wurden die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 aufgrund des erneuten Ablehnungsbegehren des Be- schwerdeführers gegen den zuständigen Instruktionsrichter sistiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709 auf das Ablehnungsbegehren vom
  4. Oktober 2023 in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 nicht ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 8 Erwägungen:
  5. 1.1 Das Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709, mit dem das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Oktober 2023 gegen den zuständigen Instruktionsrichter nicht eintrat, ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Sistierung in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 aufzuheben ist und die Verfahren fortzuset- zen sind. 1.2 Die Verfahren EL/2023/120 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. IIE 420]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar und
  6. September 2022, EL/2023/121 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. II 22]) betreffend die Spitalbeiträge und EL/2023/192 (zum Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 [act. IIE 427]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 beziehen sich auf den gleichen Lebens- sachverhalt und sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu verei- nigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 6). 1.3 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 9 ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich ein- zutreten (vgl. indes E. 1.4 hiernach). 1.4 Anfechtungsobjekt bilden die zwei Einspracheentscheide vom
  9. Februar 2023 (act. II 22; act. IIE 420) und der Einspracheentscheid vom
  10. Februar 2023 (act. IIE 427). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens, die Aufteilung des Mietzinses und die Berücksichtigung eines Garagenplatzes bei den Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Beschwerdeantworten). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übri- gen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezie- hen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf die vorge- nannten Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 285.-- im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Juni/Juli 2021 (vgl. dazu act. II 13). Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören demgegenüber na- mentlich ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Fe- bruar 2022 (vgl. Beschwerde vom 17. März 2023 [EL/2023/192] Rechtsbe- gehren Ziff. 2), sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten strafrecht- lichen Angelegenheiten (vgl. dazu die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2022) sowie allfällige Schadenersatzansprüche (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September und 12. Oktober 2023). Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 10 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 11
  11. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin erwies sich das neue Recht ab dem 1. August 2021 als vorteilhafter gegenüber dem alten Recht (vgl. act. IID 336/8), weshalb hier das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe be- ziehen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 12 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich ins- besondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tatsachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruktionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1).
  12. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Spitalkostenbei- trag von Fr. 285.-- zu Recht nicht vergütet hat (vgl. dazu den Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. II 22]). 3.1 Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 13 ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgeset- zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden kön- nen. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kanto- nalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter ande- rem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversi- cherung nach Artikel 24 KVG übernimmt. Der tägliche Beitrag an die Kos- ten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird nicht vergütet (Art. 29 Abs. 3 EV ELG). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zwischen dem 29. Juni und dem 20. Juli 2021 im Spital H.________ behandelt wurde und dass die I.________ im Um- fang von Fr. 39'738.35 für die Behandlungskosten aufkam; einzig den Spi- talkostenbeitrag von Fr. 285.-- stellte sie dem Beschwerdeführer in Rech- nung (vgl. act. II 13). 3.3 Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer aufer- legt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 14 dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  13. Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142) bereits abgegolten sind. Eine erneute und damit doppelte Übernahme der Aufenthalts- und Verpfle- gungskosten unter dem Titel Krankheitskosten fällt daher ausser Betracht. 3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Übernahme des Spi- talkostenbeitrags von Fr. 285.-- durch die EL. Der entsprechende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  14. Zu prüfen sind weiter die anrechenbaren Wohnkosten und in diesem Zu- sammenhang namentlich die von der Verwaltung ab 1. September 2022 vorgenommene hälftige Aufteilung des Mietzinses (vgl. act. IIE 420, 427) und der Umfang der anrechenbaren Wohnkosten hinsichtlich eines Gara- genplatzes. 4.1 4.1.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 15 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die anrechenbaren Höchstbeträge bestimmen sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.1.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand
  15. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfäl- len, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vor- genommen werden (WEL Rz. 3231.04 mit Hinweis auf BGE 105 V 271). Ein Absehen von der in Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV vorgesehenen Mietzin- saufteilung zu gleichen Teilen ist jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-) Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 f. S. 304 f.). 4.1.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ein Garagen- oder Abstellplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. Novem- ber 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Von der Verwaltung werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 16 daher die Kosten für Garagen(-Abstellplätze) in der Regel nicht anerkannt (vgl. WEL Rz. 3235.01). 4.2 Betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben ergibt sich zur Wohnsituation des Beschwerdeführers Folgendes: Der Beschwerdeführer bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sel. seit dem 1. Juli 2020 eine Vierzimmerwohnung zzgl. Kellerabteil und Garagenplatz (Adresse: ...). Der monatliche Mietzins betrug seit Mietbeginn pauschal Fr. 1'300.-- (act. IIC 220/1). Nach dem Tod seiner Ehefrau am TT. MM 2021 (act. IID 330) be- wohnte der Beschwerdeführer die Wohnung zunächst alleine. Seit dem
  16. Juli 2022 wohnte zudem J.________ in der Wohnung des Beschwerde- führers (vgl. act. IIE 374). J.________ war nicht in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen (vgl. act. IIE 423/7). 4.3 Da seit dem 16. Juli 2022 neben dem Beschwerdeführer eine weite- re, nicht in dessen EL-Berechnung eingeschlossene Person im gleichen Haushalt lebt, ist der Mietzins in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV grundsätzlich hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ aufzuteilen. In der EL-Berechnung ist daher lediglich der auf den Be- schwerdeführer entfallende Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- (Fr. 1'300.-- x 12 / 2) anzurechnen (vgl. vorne E. 4.1.2). Es liegt denn auch keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, welche ein Absehen von der vorgesehe- nen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Art. 16 Abs. 2 ELV) zuliesse. Insbesondere beruht das gemäss Angaben des Beschwerdeführers unent- geltliche (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2; anders indes die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 [in den Gerichtsakten]) Wohnen von J.________ im gemeinsamen Haushalt nicht auf einer entsprechenden rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-)Pflicht (vgl. dazu vorne E. 4.1.2). Für die Vornahme einer Mietzinsaufteilung kommt es sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 17 von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom
  17. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwer- deführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zim- mer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entge- genstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL- Berechnung nicht eingeschlossen sind (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 172; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss gel- tend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung un- zulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei ver- kennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz der- selben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Aus- lagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgaben- seitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde. Schliesslich besteht in concreto kein Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht zwar – ohne dies aber auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zu belegen – geltend, J.________ bewohne lediglich einen Viertel der Vierzimmerwohnung bzw. das Gästezimmer (Beschwerde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 18 [im Verfahren EL/2023/192] S. 2). Eine dahingehende, deutlich ungleiche Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ist indes nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, vielmehr sprechen die Umstände für eine anteilsmässig gleiche Nutzung der Wohnung. Insbesondere hat der Regio- nale Sozialdienst D.________ im Rahmen der bis Ende September 2022 an J.________ ausgerichteten Sozialhilfe bei den Wohnkosten einen mo- natlichen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und damit genau die Hälfte der ge- samten Mietkosten (vgl. act. IIC 220/1) übernommen bzw. direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. die beigezogene Verfügung des Regi- onalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022, S. 2). Dabei ist gestützt auf Ziff. 3.3 zweite Variante des Handbuchs Sozialhilfe der Ber- ner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; ein- sehbar unter: www.handbuch.bernerkonferenz.ch; vgl. auch BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.1), wonach für die Miete eines Zimmers das angerechnet wird, was im Verhältnis zur Woh- nungsgrösse angemessen erscheint, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Sozialdienst im Falle einer lediglich untergeordneten Wohnungs- nutzung durch J.________ (im geltend gemachten Umfang von einem Vier- tel bzw. nur des Gästezimmers) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bloss einen entsprechend reduzierten Mietzinsanteil übernommen hätte (sog. Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Ein Sonderfall, der eine ausnahmsweise abweichende Aufteilung der Wohnkosten rechtferti- gen würde, liegt somit nicht vor (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.4 Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten ist festzu- stellen, dass dem Beschwerdeführer im Wohnungsmietvertrag für den Pauschalmietzins von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenosten) als Zusatzobjekt unter anderem ein Garagenplatz zur Verfügung steht (vgl. act. IIC 220/1). Da es sich aber bei den Kosten für Garagen(-Abstellplätze) nicht um im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Miet- respektive Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG handelt, kann der auf den Garagenplatz entfallen- de Kostenanteil nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1.3; URS MÜL- LER, a.a.O., Art. 10 N. 148). Diese Kosten sind folglich aus den Gesamt- mietkosten auszuscheiden. Indes ist der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil im Mietvertrag nicht ausgewiesen (vgl. act. IIC 220), weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 19 die Aktenlage diesbezüglich nicht liquid ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Vermieterschaft einen aufgeschlüsselten Mietzins (Nettomiete, Nebenkosten ohne Garagenplatz, Garagenplatz) erfrage. Soweit sich die konkreten auf den Garagenplatz entfallenden Kosten nicht zuverlässig fest- stellen liessen, wäre für den mit dem Wohnungsmietvertrag als Zusatzob- jekt zur Verfügung gestellten Garagenplatz von der Pauschalmiete (vgl. act. IIC 220/1) ein ortsüblicher Betrag für die Parkplatzmiete in Abzug zu bringen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 24. Oktober 2005, P 17/05, E. 3.1). 4.5 Zusammenfassend ist damit die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 7. September 2022 (act. IIE 376) und 21. Februar 2023 (act. IIE 423/3 und 7) bzw. mit Einspracheentscheiden vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) bestätigte hälftige Mietzinsaufteilung nicht zu beanstanden. Indes wäre aber vor der Mietzin- saufteilung der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil aus den Mietkosten auszuscheiden gewesen (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser Abzug und die dadurch resultierende Verminderung der anrechenbaren Ausgaben hätte – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2023 im Verfahren EL/2023/192 (S. 2 drittes Lemma) erläutert – eine Reduktion des EL-Anspruchs gegenüber den angefochtenen Einspracheentscheiden vom
  18. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) und damit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorne E. 2.4) zur Folge. Von einer Rückweisung Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ist jedoch abzusehen, da gemäss den nachfolgenden Ausführungen zufolge Überschreitung des für den Leis- tungsanspruch bestehenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 5.1 hiernach) der EL-Anspruch ohnehin gänzlich entfällt.
  19. Zu prüfen ist schliesslich das anrechenbare Vermögen und in diesem Zu- sammenhang die Berücksichtigung des von der B.________ AG am
  20. September 2021 erhaltenen Todesfallkapitals und der Unternehmensbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 20 teiligungen des Beschwerdeführers einerseits sowie der auf ihn lautenden Schulden andererseits. 5.1 Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermö- gen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Über- steigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL- beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden bewegli- chen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachge- wiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anre- chenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergeset- zes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermö- gens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entste- hungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berück- sichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belas- ten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  21. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 21 sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer infolge Hinschieds seiner Ehefrau, K.________ sel. (vgl. act. IID 330/1), am 1. September 2021 eine Kapital- leistung (Todesfallkapital) der B.________ AG in der Höhe von (brutto) Fr. 80'000.-- erhielt (act. IID 350; vgl. auch act. IIE 359/2 bzw. 3). Die Steu- erlast auf die erhaltene Kapitalleistung betrug unbestrittenermassen Fr. 3'772.-- (vgl. act. IIE 423/3 i.V.m. act. IIE 362/6). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde durch den Instruktionsrichter wieder- holt und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.3) sowie der Umstand, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden würde, aufgefordert, eine lückenlose Dokumentation über den Bestand bzw. die Verwendung des am 1. September 2021 erhaltenen Todesfall- Kapitals der B.________ AG einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 1. Juni 2023 Ziff. 4, vom 26. Juni 2023 Ziff. 2). Der Beschwerde- führer leistete diesen Aufforderungen keine Folge (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 und vom 14. August 2023 Ziff. 1) und hat damit seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt. Wie mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 i.V.m. dem ersten sowie zweiten Lemma der besagten Verfügungen in Aussicht ge- stellt, ist daher androhungsgemäss – im Sinne einer Umkehr der Beweis- last (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 61 E. 3.2) – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleistung abzüglich der Steuerlast weiterhin und vollumfänglich zur alleinigen Verfügung steht. Dies betrifft namentlich auch den nach Abzug der Steuerlast von Fr. 3'772.-- und der Investition in die Gründung der E.________ AG von Fr. 50'000.-- (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) verbleibenden Restbetrag von Fr. 26'228.-- (Fr. 80'000.-- ./. Fr. 3'772.-- ./. Fr. 50'000.--). 5.4 Hinsichtlich der vorerwähnten Kapitalinvestition ist gemäss den Ak- ten festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom erhaltenen Todesfallka- pital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) einen Betrag von Fr. 50'000.-- dazu verwendete, die insgesamt 100 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) der von ihm als einzigem Gesellschafter und Verwaltungsrat am TT. Septem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 22 ber 2021 gegründeten Gesellschaft E.________ AG hälftig zu liberieren (vgl. Verfahren EL/2023/120+121, Akten des Beschwerdeführers [nachfol- gend: EL/2023/120+121 act. I] 6 [Kontoauszug des Privatkontos des Be- schwerdeführers, L.________, IBAN: ...; Buchungen vom 7. September 2021] und EL/2023/120+121 act. I 7 [Gründungsurkunde der E.________ AG vom TT. MM 2021]; siehe zudem Handelsregisterauszug [act. IID 340]). Soweit sich die Aktien dieser Gesellschaft weiterhin im Eigentum des Be- schwerdeführers befinden – was nachfolgend (E. 5.4) zu prüfen ist – wäre daher mangels gegenteiliger Beweismittel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen, wenn auch nunmehr in Form von Aktienkapital, weiterhin und ungeschmälert zur alleinigen Verfügung steht (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom
  22. Juni 2023). Daran ändert namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichte "Jahres- bilanz AG Jan-Dez. 2022" (EL/2023/120+121 act. I 7/5) nichts, ist darin doch einzig eine absteigende Zahlenreihe im Jahresverlauf dargestellt und vermerkt "ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um Gelder der AG handelt". Es ist damit unklar, welche Bilanzposition (Kassavermögen, Kon- tokorrentvermögen, Aktiven, Bilanzsaldo) in welcher Masseinheit von wel- chem Unternehmen abgebildet werden sollte. Insoweit und vor allem bei Fehlen einer vollständigen und nachvollziehbaren Buchführung der Gesell- schaft (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 957a und 958c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) lässt sich diese Zu- sammenstellung von Zahlen nicht ansatzweise finanzbuchhalterisch plau- sibilisieren oder gar verifizieren. Darauf kann folglich nicht abgestellt wer- den. Der innere Wert (vgl. dazu vorne E. 5.1) der Wertpapiere lässt sich sodann auch gestützt auf die übrigen Akten nicht ermitteln. Daher und weil für die E.________ AG auch keine massgebende Geschäftstätigkeit nach- gewiesen ist, welche eine Veränderung ihrer Aktiven hätte bewirken kön- nen, ist vorliegend für die Bewertung des anrechenbaren Gesellschafts- vermögens vom Nominalwert des liberierten Aktienkapitals, mithin Fr. 50'000.--, auszugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erfolgten Über- tragung von 49 Namenaktien der E.________ AG an sein Patenkind (bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 23 seine Tochter oder Enkeltochter) in ... (vgl. dazu act. IIE 365, 367/1 und 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 Ziff. 3) könne ihm das Gesellschaftsvermögen nicht angerechnet werden. Dem ist nicht zu folgen. 5.5.1 Unverbriefte, das heisst nicht als Wertpapier ausgegebene (vgl. Art. 622 Abs. 1 OR) Namenaktien werden – abgesehen von hier nicht in- teressierenden Fällen (namentlich Erbgang) – durch Zession (vgl. dazu Art. 164 ff. OR) übertragen (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertra- gungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragen- den, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; BÖCKLI, a.a.O., S. 317 Rz. 51; MARTIN BERWEGER, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen wer- den (vgl. DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Über- tragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 Abs. 1 OR). Solange eine erfor- derliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verblei- ben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). Sodann ist der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung ver- pflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 687 Abs. 1 OR). 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vom Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 (erstes Lemma) festge- halten – mangels entsprechender Belege den Nachweis einer tatsächlich respektive gültig erfolgten Übertragung von 49 Namenaktien von ihm an sein "Patenkind" nicht erbracht. So genügt namentlich der ins Recht geleg- te, auf den 1. Oktober 2021 datierte "Eintrag 1" ins Aktienbuch (EL/2023/120+121 act. I 3) für den Nachweis einer gültigen Aktienübertra- gung nicht. Denn die Eintragung ins Aktienbuch setzt einen Ausweis über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 24 den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutznies- sung voraus (Art. 686 Abs. 2 OR). Ein entsprechender Erwerbstitel respek- tive ein formgültiger schriftlicher Abtretungsvertrag bezüglich der Namenak- tien (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) ist nicht ersichtlich, sodass auch das angeb- lich der Aktienübertragung zugrundeliegende Geschäft weder belegt noch glaubhaft gemacht wurde. Die im Aktienbuch eingetragene Person (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) stimmt zudem nicht mit der vom Beschwerdefüh- rer nachträglich und ohne Begründung hierfür angegebenen anderen Emp- fängerin der Aktienübertragung überein (vgl. Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juni 2023 S.1 Ziff. 3). Dies weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Aktienübertragung. Dasselbe gilt für das "Protokoll der Sitzung vom 1. Oktober 2021" (EL/2023/120+121 act. I 2), zumal darin ebenfalls keine Bezugnahme auf einen gültigen Erwerbstitel ersichtlich ist und überdies vom Beschwerdeführer als Zedenten nicht un- terzeichnet wurde (vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in: WIDMER LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 165 OR N. 2). Insoweit ist unerheblich, ob gestützt auf das vorerwähnte Protokoll bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 zu- mindest von einer sinngemässen bzw. nachträglichen Zustimmung der E.________ AG zur Aktienübertragung (vgl. Art. 685 Abs. 1 OR) auszuge- hen wäre, da eine gültige Übertragung der Namenaktien nicht erstellt ist. 5.5.3 Schliesslich würde sich auch unter der Annahme, dass die formellen obligationenrechtlichen Anforderungen für die Übertragung der nicht voll liberierten Namenaktien erfüllt wären – was vorliegend jedoch nicht der Fall ist –, zumindest in Bezug auf die EL-rechtliche Beurteilung am Ergebnis nichts ändern. Denn es ist angesichts der unmittelbaren zeitlichen Abfolge zwischen dem Erhalt des Todesfallkapitals und der Gesellschaftsgründung ohne ersichtliche Geschäftstätigkeit, der geltend gemachten Übertragung von Aktien zu einem Wert über der bis dahin geleisteten Liberierung und der – trotz wiederholter Aufforderung (statt vieler act. IIE 362/2) – verwei- gerten Mitwirkung bzw. bewusst unterlassenen Dokumentation der Ge- schäftsaktivitäten und Geldflüsse der E.________ AG offensichtlich, dass sowohl die Gesellschaftsgründung aus dem nicht gemeldeten Todesfallka- pital als auch insbesondere die erst nachträglich geltend gemachte Akti- enübertragung einzig dazu dienen sollten, der Verwaltung die Anrechnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 25 der entsprechenden Vermögenswerte zu vereiteln bzw. einen Zugriff der Verlustscheins-Gläubiger (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer [in den Gerichtsakten]; vgl. dazu hinten E. 5.9.1) auf das Privatvermögen zu ver- hindern. In dieses Bild passt denn auch, dass die im Ausland lebende (minderjährige) Abtretungsempfängerin wohl kaum ein Interesse daran haben dürfte, sich gegenüber der weiterhin vom Beschwerdeführer kontrol- lierten und wirtschaftlich offenbar inaktiven Gesellschaft zu verpflichten, nach der Eintragung im Aktienbuch am
  23. Oktober 2021 (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) den Restbetrag (Fr. 24'500.--) der bisher hälftig liberierten 49 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) zu bezahlen (vgl. Art. 687 Abs. 1 OR). Ferner ist festzustellen, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren offenkundig eine Vermi- schung von privaten und gesellschaftlichen Angelegenheiten bzw. Vermö- genswerten erfolgte bzw. erfolgt. So etwa hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ohne dies jedoch durch entsprechende Unter- lagen zu belegen – auch von anderen ihm gehörenden Gesellschaften Ka- pital zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abgezogen (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 S. 2). Insgesamt sind damit die Gründung der E.________ AG aus Mitteln des der Verwaltung nicht gemeldeten Todesfallkapitals wie auch die anschliessend geltend gemachte Übertragung von Namenaktien mit der offenkundigen Absicht, in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren, als rechts- missbräuchlich zu werten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG bzw. Bundesgericht] vom 14. Dezem- ber 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Folglich wäre die Aktienübertragung, so sie denn formgültig erfolgt wäre, im hiesigen Kontext unbeachtlich. Mithin ist so oder anders davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer sämtlicher Namenaktien der E.________ AG ist. Ihm ist daher das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen von Fr. 50'000.-- in Form von Aktien vollumfänglich und in der Höhe des Nennwertes anzurechnen. 5.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) – teilweise in Form von Aktenkapital der E.________ AG – weiterhin und ungeschmälert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 26 über das am 1. September 2021 von der B.________ AG erhaltene Todes- fallkapital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) abzüglich der Steuerlast von Fr. 3'772.-- (act. IIE 362/2) wirtschaftlich verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im betreffenden Umfang anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.9). 5.7 5.7.1 Hinsichtlich der weiteren mit dem Beschwerdeführer assoziierten Gesellschaften ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit dem
  24. April 2018 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der 2004 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründeten C.________ GmbH (vormals: M.________ GmbH [vgl. SHAB Nr. ... vom TT. MM 2004]) mit Sitz in ... (Domiziladresse des Beschwerdeführers; vgl. Handelsregisterauszug [www.zefix.ch]). Ferner ist er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...). Die Gesellschaft wurde am TT. MM 2015 im Handelsregister … des Amtsge- richts N.________ mit einem Grund- bzw. Stammkapital von Euro 25'000.-- eingetragen (act. IIF 16 f.). 5.7.2 Betreffend die beiden vorgenannten Gesellschaften wurde der Be- schwerdeführer durch den Instruktionsrichter wiederholt und unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) aufgefordert, sämtliche sachdienliche Unterlagen zu den genannten Gesellschaften ein- zureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass bei Nichtmitwirkung innert Frist aufgrund der Akten ent- schieden würde, wobei davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdefüh- rer Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesellschaften sei und dass diese (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. und 26. Juni sowie vom 14. Juli 2023). Diesen wiederholten Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, insbesondere hat er – bis auf gewisse rudimentäre Buch- haltungsunterlagen zur E.________ AG (vgl. dazu vorne E. 2.7.2) – keine weitergehenden Unterlagen oder Belege zu den von ihm geführten Gesell- schaften eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. August 2023). Er hat damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) in schuldhafter Weise verletzt. Demzufolge und mangels anderweitiger ak- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 27 tenkundiger Hinweise ist – wie bereits mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Juli 2023 in Aussicht gestellt – mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der vorgenannten Gesellschaften ist und diese Stammanteile (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Stammka- pital der G.________ GmbH sei lediglich bei der Gründung der Gesell- schaft vorhanden gewesen, existiere jedoch mittlerweile nicht mehr bzw. dass er lediglich noch über den Mantel der Gesellschaften verfüge (vgl. act. II 1/2, 7). Denn aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Be- schwerdeführers und bei Fehlen von zuverlässigen Buchhaltungs- und Ge- sellschaftsunterlagen kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und inwieweit das Gründungskapital der Gesellschaft verwen- det wurde bzw. ob allenfalls weitere Vermögenswerte auf die Gesellschaf- ten lauten. Ebenso ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Inaktivität der Gesellschaften (vgl. etwa Eingaben des Beschwerde- führers vom 5. Juni 2023 und vom 28. Juli 2023) davon auszugehen, dass auch diese Gesellschaften keinen eigentlichen gesellschaftlichen bzw. wirt- schaftlichen Zweck verfolgten, sondern der Beschwerdeführer diese einzig dazu verwendete, private Gelder darin zu parkieren bzw. dem Zugriff seiner Privatgläubigern sowie der Verwaltung zu entziehen. 5.7.3 Insgesamt ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) Inhaber sämtlicher Stammanteile der C.________ GmbH (Fr. 20'000.--) und der G.________ GmbH (Euro 25'000.--) war und über die entspre- chenden Vermögenswerte weiterhin sowie ungeschmälert verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im Umfang des Stamm- bzw. Grundkapitals anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.10). 5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Unrecht den ihm von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichteten Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierun- gen vor 1981 in der Höhe von Fr. 25'000.-- (vgl. Akten des Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 28 rers im Verfahren EL/2023/192 [nachfolgend EL/2023/192 act. I] 3) ange- rechnet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gestützt auf Art. 4 Abs. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom 30. Sep- tember 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnah- men und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 221.223.13) korrekt weder beim Vermögen noch beim Einkommen berücksichtigt, mithin bei der EL-Berechnung nicht angerechnet (vgl. act. IIE 362/6; Beschwerdeantwort im Verfahren EL/2023/192 S. 4). 5.9 5.9.1 Bezüglich der Schulden des Beschwerdeführers ist gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. No- vember 2022 über den Beschwerdeführer (in den Gerichtsakten) erstellt und insoweit unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer per 9. No- vember 2022 offene Forderungen in der Höhe von Fr. 201'968.95, Rest- schulden von Fr. 78'542.80 und Verlustscheine über Fr. 167'310.50 be- standen (vgl. Betreibungsregisterauszug S. 7). Gläubiger sind dabei in den meisten Fällen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Bern. Weitere Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind den Akten nicht zu entneh- men und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.9.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrechnung der vorge- nannten Schulden ist festzustellen, dass diese zwar – namentlich in demje- nigen Umfang, in welchem Pfändungsverlustscheine bestehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 bzw. Art. 149 SchKG) – bezüglich Verität und Höhe ein- wandfrei belegt sind und die Schuldenhöhe im Einzelnen wie auch insge- samt nicht unbedeutend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indes ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen tatsächlich geltend machen würden bzw. werden. Denn dies würde voraussetzen, dass sie rechtzeitig davon Kennt- nis erhalten, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt und nachfolgend eine realistische Möglichkeit besteht, dass die Gläubiger auf dieses neue Vermögen tatsächlich zugreifen können. Solches wurde indes vom Beschwerdeführer bislang konsequent verunmöglicht, insbesondere indem er trotz bestehender Informations- und Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) weder die von ihm gegründeten Gesellschaften noch den Abschluss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 29 einer auf seine Ehefrau sel. lautenden Lebensversicherung (Säule 3B; vgl. act. IIE 359/2) oder den späteren Erhalt des Todesfallkapitals offenlegte bzw. meldete. Vielmehr setzte er wie zuvor dargelegt alles daran, seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse mit der Gründung von Gesellschaf- ten, teilweise auch im Ausland, zu verschleiern bzw. dem Zugriff der Ver- waltung bzw. der Gläubiger zu entziehen, dies zuletzt mit der umgehenden Verschiebung eines Grossteils des Todesfallkapitals (im Umfang von Fr. 50'000.--) in die E.________ AG (Erhalt des Todesfallkapitals am
  25. September 2021 [act. IID 350]; Gründung der E.________ AG bereits am TT. September 2021 [act. IID 340]) mit anschliessender fingierter Aktie- nabtretung. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand stimmig ein, dass der Beschwerdeführer für das Jahr des Erhalts des Todesfallkapitals, 2021, keine Steuererklärung ausfüllte (vgl. EL/2023/192 act. I 6), sodass ge- schlossen werden muss, es habe auch insoweit die Absicht bestanden, eine zuverlässige Beurteilung seiner realen Einkommens- und Vermögens- situation zu erschweren. Unter diesen Umständen war es den Gläubigern letztlich faktisch unmöglich, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu ma- chen bzw. die Betreibungen fortzusetzen. Infolgedessen musste der Be- schwerdeführer auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass er die Forderun- gen begleichen muss. Mithin sind die Schulden bei der Bestimmung des für die EL-Berechnung massgebenden Reinvermögens nicht anzurechnen (vgl. vorne E. 5.1). Ein relativ grosser Teil der Schulden rührt zudem aus Bussen gegen den Beschwerdeführer bzw. Kostenauflagen aufgrund seines querulatorischen und wiederholt Anstand und Sitte verletzenden Verhaltens gegenüber der Verwaltung und den Justizbehörden. Eine Anrechnung dieser Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens würde damit in Bezug auf den EL- Anspruch im Ergebnis zum Vorteil des Beschwerdeführers ausfallen, was offenkundig dem Sinn und Zweck der ausgefällten Sanktionen diametral entgegenlaufen würde. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es die versicherte Person in der Hand hätte, allfälliges Vermögen durch entspre- chend ungebührliches bzw. querulatorisches Verhalten zu neutralisieren. 5.10 Für die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens ergibt sich somit Folgendes: Beim Bruttovermögen anzurechnen sind unter anderem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 30 der Nettobetrag des Todesfallkapitals von Fr. 76'228.-- (abzüglich Steuer- last; vgl. act. IIE 362/69), das Stammkapital der C.________ GmbH von Fr. 20'000.-- und das Grundkapital der G.________ GmbH von Euro 25'000.--, entsprechend Fr. 26'131.25 per 1. Januar 2022 (Wechselkurs: 1.04525) bzw. Fr. 24'426.75 per 1. Januar 2023 (Wechselkurs: 0.97707; Devisen-Tageskurse gemäss Angaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, abrufbar unter https://www.rates.ezv.admin.ch/home). Das mindestens anrechenbare Bruttovermögen beläuft sich folglich – ohne Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Kontokorrentvermögen – per 1. Ja- nuar 2022 auf Fr. 122'359.25 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 26'131.25) respektive per 1. Januar 2023 auf Fr. 120'654.75 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 24'426.75). Schulden sind keine anzurechnen (vgl. E. 5.9.2 hiervor), womit das zuvor ermittelte Bruttovermögen gleichsam das massgebende Reinvermögen darstellt. 5.11 Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und vom 21. Februar 2023 (act. IIE 427) betreffend die Mietzinsaufteilung und die Anrechnung des Todesfallkapitals beim Vermögen abzuweisen. Ferner ist nunmehr er- stellt, dass das massgebende Reinvermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. vorne E. 2.3) übersteigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge (spätestens) im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und ab 1. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.4) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
  26. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer wiederholt auf die dro- hende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. prozess- leitende Verfügungen vom 26. Juni 2023, vom 14. Juli 2023 und vom
  27. September 2023). Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. vorne E. 2.4) erfüllt. Folglich sind die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420 [betreffend den EL- Anspruch zwischen 1. Februar und 31. Dezember 2022]) und vom 27. Fe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 31 bruar 2023 (act. IIE 427 [betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023]) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf EL hat.
  28. 7.1 Die Prozessführung des Beschwerdeführers trägt angesichts der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht und dem gleichzeitigen Festhalten an der offensichtlich gesetzeswidrigen bzw. rechtsmissbräuchli- chen Auffassung bezüglich des anrechenbaren Gesellschaftsvermögens (vgl. dazu vorne E. 5.3 f.) zwar deutliche mutwillige Züge (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Gleichwohl erscheint der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der anrechenbaren Mietkosten (vgl. vorne E. 4.2 ff.) und Krankheitskosten ver- tretene Standpunkt nicht als geradezu willkürlich, auch wenn sich seine Rechtsauffassung als unrichtig herausstellte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Insgesamt ist daher noch knapp nicht von einer leichtsinnigen bzw. mutwilligen Prozessführung auszuge- hen. Folglich sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  29. Die Sistierung der Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 wird aufgehoben und die Verfahren werden fortgesetzt.
  30. Die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 werden vereinigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 32
  31. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  32. Die Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (betreffend den EL- Anspruch ab 1. Februar und 1. September 2022) und vom 27. Februar 2023 (betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023) werden insoweit abgeändert, als ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Ja- nuar 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
  33. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  34. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 120 EL, 200 23 121 EL und 200 23 192 EL (3) FUE/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 und einen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. IIA-IIF] act. IIA 24, 33, 62, 75, 92, 100; act. IIB 152, 180, 192; act. IIC 213, 221, act. IID 336, 354, act. IIE 362, 376). Ferner kam die EL für Krankheitskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sel. auf (vgl. Akten der AKB, Dossier Krankheitskosten [act. II; ganzes Dossier]). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) setzte die AKB den EL- Anspruch ab 1. Februar 2022 fest, wobei sie unter anderem beim Vermö- gen eine im Jahr 2021 von der B.________ AG erhaltene Kapitalleistung von Fr. 80'000.-- im Umfang von Fr. 76'228.-- anrechnete (vgl. act. IIE 362/6). Weiter forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (act. IIE 364) auf, Buchhaltungsunterlagen zur C.________ GmbH einzureichen sowie Angaben zur Herkunft des Gründungskapitals zu ma- chen. Hierauf reagierte der Versicherte mit zwei Schreiben vom 1. Februar 2022 (act. IIE 365/1, 367/1) und beantragte sinngemäss, bei der EL- Berechnung sei kein Vermögen anzurechnen. Bezüglich der Krankheitskosten verfügte die AKB am 6. April 2022, dass hinsichtlich der Leistungsabrechnung der Krankenkasse der Ehefrau sel. vom 26. Januar 2022 (act. II 13) die Spitalbeiträge von total Fr. 285.-- nicht vergütet würden, da sie zum Pauschalbetrag gehörten und dieser als Le- bensbedarf in der EL-Berechnung berücksichtigt werde (act. II 15). Dage- gen erhob der Versicherte am 11. April 2022 Einsprache (act. II 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. September 2022 (act. IIE 376) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. September 2022 fest, wobei sie wiederum ein Vermögen aus Kapitalleistung anrechnete und zudem bei den Ausga- ben eine hälftige Mietzinsaufteilung vornahm (vgl. act. IIE 376/2 und 6). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2022 (act. IIE 386) bzw. vom 21. September 2022 (act. IIE 389) Einsprache und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 3 beanstandete sowohl das angerechnete Vermögen als auch die vorge- nommene Mietzinsaufteilung. Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) wies die AKB die vereinigten Einsprachen gegen die den EL-Anspruch ab 1. Februar und ab 1. September 2022 betreffenden Verfügungen vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) und 7. September 2022 (act. IIE 376) ab. Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) wies die AKB so- dann die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. April 2022 (act. II 15) betreffend die Spitalbeiträge ab. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. IIE 423) und Einspracheent- scheid vom 27. Februar 2023 (act. IIE 427) setzte die AKB ferner den EL- Anspruch ab 1. Januar 2023 fest. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/120) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom

13. Februar 2023 betreffend die Krankheitskosten (act. II 22) und beantrag- te die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ver- gütung von Krankheitskosten von Fr. 285.--. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/121) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 13. Februar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar bzw. 1. September 2022 (vgl. act. IIE 420) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrich- tung bzw. Nachzahlung von EL ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Verfahren EL/2023/192) erhob der Versi- cherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 27. Fe- bruar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids so- wie die Ausrichtung bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 4

1. Januar 2022 ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit zwei Verfügungen des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

21. Februar 2023 wurden die Verfahren sistiert, bis über die hängigen Ab- lehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Instruk- tionsrichter (EL/2022/714-716) rechtskräftig entschieden worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2023 stellte der Instruktions- richter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

2. März 2023, EL/2022/714-716, mit dem auf das Ablehnungsbegehren gegen ihn nicht eingetreten worden sei, unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sei. In der Folge hob er die Sistierung des Verfahrens auf und setzte das Verfahren fort. Mit zwei Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Juni 2023 zog der Instruktions- richter aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH/2023/313 die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Regio- nalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 bei. Sodann forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen Mitwirkungs- pflicht auf, die Verwendung der von der B.________ AG erhaltenen Kapital- leistung von Fr. 80'000.-- lückenlos zu belegen sowie allfällige Gegenleis- tungen für die geltend gemachte Aktienübertragung der E.________ AG an sein "Patenkind" zu benennen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit gegeben, sachdienliche Unterlagen zur C.________ GmbH und zur E.________ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren EL/2023/120+121 sinngemäss an seinen Anträgen fest und führte unter anderem aus, dass die vom ihm gegründete Aktiengesellschaft inaktiv sei, über kein Vermögen verfüge und ohnehin nur gegründet worden sei, um von den "EL-Leistungen wegzukommen". Das Gesellschaftsvermögen dür- fe ihm nicht als Privatvermögen angerechnet werden. Ebenso sei seine andere Gesellschaft inaktiv und ohne Vermögen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 5 Mit zwei Eingaben vom 22. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Abweisungsanträgen fest bzw. beantragte, es sei der Beschwerde- führer abermals zur Mitwirkung aufzufordern, unter Androhung einer Schlechterstellung bei Anrechnung hypothetischer Einkommens- und Ver- mögenswerte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 machte der Instrukti- onsrichter unter anderem Ausführungen zum Zeitpunkt der Mietzinsauftei- lung und zur Anrechnung der erhaltenen Kapitalleistung. Weiter forderte er den Beschwerdeführer erneut dazu auf, betreffend die Kapitalleistung der B.________ AG von Fr. 80'000.--, die C.________ GmbH, die E.________ AG und die geltend gemachte Aktenübertragung entsprechende Unterla- gen einzureichen bzw. Angaben zu machen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wies der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und bot ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingaben vom 27. Juni 2023 (Posteingang 29. Juni 2023) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest, nahm zu den pro- zessleitenden Verfügungen vom 1. bzw. vom 26. Juni 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Weiter wiederholte er, dass das Vermögen von Fr. 76'000.-- der "F.________ AG" gehöre und ihm nicht angerechnet werden dürfe. Mit Eingaben vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin auf die G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...) hin, deren Inhaber der Beschwer- deführer sei, reichte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an ihren bisheri- gen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2023 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Unterlagen zur G.________ GmbH sowie der C.________ GmbH einzureichen. Bei Nicht- mitwirkung innert Frist würde davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer Inhaber sämtlicher Stammanteile sei und dass diese den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen. Erneut wurde der Beschwerdefüh- rer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hingewiesen und ihm Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 6 genheit geboten, durch Rückzug der Beschwerde einer solchen zu entge- hen. Mit Eingaben vom 7. August 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin ver- nehmen, während der Beschwerdeführer nicht reagierte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. August 2023 machte der In- struktionsrichter Ausführungen zur massgebenden Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung respektive zur Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens. Weiter zog er einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern SH/2023/313 bei, stellte diesen den Parteien zu und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Frage nach der Berücksichtigung der Schulden des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Reinvermögens zu äussern. Mit Eingabe vom 15. August 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass sämtliche persönlichen und gesellschaftlichen Schulden zu berücksichtigen seien. Mit Eingaben vom 28. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 (beide Postein- gang: 17. August 2023) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die gerichtliche Zuweisung eines "Pflichtver- teidigers". Mit Eingaben vom 19. September 2023 vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, die Schulden gemäss dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug seien nicht in Abzug zu bringen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 21. September 2023 wies der In- struktionsrichter darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Zuweisung eines "Pflichtverteidigers" bestehe, es dem Beschwerdefüh- rer indes selbstredend frei stehe, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzurei- chen oder einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Be- schwerde zu entgehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 7 Mit Eingaben vom 22. September 2023 hielt der Beschwerdeführer im We- sentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Berech- nung des EL-Anspruchs vernehmen (aus dem Verfahren AHV/2023/695 ins Recht gelegte Eingabe; vgl. dortiges Urteil vom 11. Dezember 2023, Dis- positiv-Ziffer 4). Mit Eingaben vom 5. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss im Sinne einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnah- me vom Gericht die Anweisung der Beschwerdegegnerin um sofortige Aus- bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okto- ber 2023 wurden die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 aufgrund des erneuten Ablehnungsbegehren des Be- schwerdeführers gegen den zuständigen Instruktionsrichter sistiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709 auf das Ablehnungsbegehren vom

11. Oktober 2023 in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 8 Erwägungen: 1. 1.1 Das Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709, mit dem das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Oktober 2023 gegen den zuständigen Instruktionsrichter nicht eintrat, ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Sistierung in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 aufzuheben ist und die Verfahren fortzuset- zen sind. 1.2 Die Verfahren EL/2023/120 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. IIE 420]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar und

1. September 2022, EL/2023/121 (zum Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2023 [act. II 22]) betreffend die Spitalbeiträge und EL/2023/192 (zum Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 [act. IIE 427]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 beziehen sich auf den gleichen Lebens- sachverhalt und sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu verei- nigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 6). 1.3 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 9 ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich ein- zutreten (vgl. indes E. 1.4 hiernach). 1.4 Anfechtungsobjekt bilden die zwei Einspracheentscheide vom

13. Februar 2023 (act. II 22; act. IIE 420) und der Einspracheentscheid vom

27. Februar 2023 (act. IIE 427). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens, die Aufteilung des Mietzinses und die Berücksichtigung eines Garagenplatzes bei den Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Beschwerdeantworten). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übri- gen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezie- hen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf die vorge- nannten Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 285.-- im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Juni/Juli 2021 (vgl. dazu act. II 13). Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören demgegenüber na- mentlich ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Fe- bruar 2022 (vgl. Beschwerde vom 17. März 2023 [EL/2023/192] Rechtsbe- gehren Ziff. 2), sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten strafrecht- lichen Angelegenheiten (vgl. dazu die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2022) sowie allfällige Schadenersatzansprüche (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September und 12. Oktober 2023). Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 10 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 11 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin erwies sich das neue Recht ab dem 1. August 2021 als vorteilhafter gegenüber dem alten Recht (vgl. act. IID 336/8), weshalb hier das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe be- ziehen;

b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 12 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich ins- besondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tatsachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruktionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Spitalkostenbei- trag von Fr. 285.-- zu Recht nicht vergütet hat (vgl. dazu den Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. II 22]). 3.1 Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 13 ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgeset- zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden kön- nen. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kanto- nalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter ande- rem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversi- cherung nach Artikel 24 KVG übernimmt. Der tägliche Beitrag an die Kos- ten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird nicht vergütet (Art. 29 Abs. 3 EV ELG). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zwischen dem 29. Juni und dem 20. Juli 2021 im Spital H.________ behandelt wurde und dass die I.________ im Um- fang von Fr. 39'738.35 für die Behandlungskosten aufkam; einzig den Spi- talkostenbeitrag von Fr. 285.-- stellte sie dem Beschwerdeführer in Rech- nung (vgl. act. II 13). 3.3 Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer aufer- legt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 14 dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

14. Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142) bereits abgegolten sind. Eine erneute und damit doppelte Übernahme der Aufenthalts- und Verpfle- gungskosten unter dem Titel Krankheitskosten fällt daher ausser Betracht. 3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Übernahme des Spi- talkostenbeitrags von Fr. 285.-- durch die EL. Der entsprechende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Zu prüfen sind weiter die anrechenbaren Wohnkosten und in diesem Zu- sammenhang namentlich die von der Verwaltung ab 1. September 2022 vorgenommene hälftige Aufteilung des Mietzinses (vgl. act. IIE 420, 427) und der Umfang der anrechenbaren Wohnkosten hinsichtlich eines Gara- genplatzes. 4.1 4.1.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 15 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die anrechenbaren Höchstbeträge bestimmen sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.1.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand

1. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfäl- len, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in An- spruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vor- genommen werden (WEL Rz. 3231.04 mit Hinweis auf BGE 105 V 271). Ein Absehen von der in Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV vorgesehenen Mietzin- saufteilung zu gleichen Teilen ist jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-) Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 f. S. 304 f.). 4.1.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ein Garagen- oder Abstellplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. Novem- ber 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Von der Verwaltung werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 16 daher die Kosten für Garagen(-Abstellplätze) in der Regel nicht anerkannt (vgl. WEL Rz. 3235.01). 4.2 Betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben ergibt sich zur Wohnsituation des Beschwerdeführers Folgendes: Der Beschwerdeführer bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sel. seit dem 1. Juli 2020 eine Vierzimmerwohnung zzgl. Kellerabteil und Garagenplatz (Adresse: ...). Der monatliche Mietzins betrug seit Mietbeginn pauschal Fr. 1'300.-- (act. IIC 220/1). Nach dem Tod seiner Ehefrau am TT. MM 2021 (act. IID 330) be- wohnte der Beschwerdeführer die Wohnung zunächst alleine. Seit dem

16. Juli 2022 wohnte zudem J.________ in der Wohnung des Beschwerde- führers (vgl. act. IIE 374). J.________ war nicht in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen (vgl. act. IIE 423/7). 4.3 Da seit dem 16. Juli 2022 neben dem Beschwerdeführer eine weite- re, nicht in dessen EL-Berechnung eingeschlossene Person im gleichen Haushalt lebt, ist der Mietzins in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV grundsätzlich hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ aufzuteilen. In der EL-Berechnung ist daher lediglich der auf den Be- schwerdeführer entfallende Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- (Fr. 1'300.-- x 12 / 2) anzurechnen (vgl. vorne E. 4.1.2). Es liegt denn auch keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, welche ein Absehen von der vorgesehe- nen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Art. 16 Abs. 2 ELV) zuliesse. Insbesondere beruht das gemäss Angaben des Beschwerdeführers unent- geltliche (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2; anders indes die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 [in den Gerichtsakten]) Wohnen von J.________ im gemeinsamen Haushalt nicht auf einer entsprechenden rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-)Pflicht (vgl. dazu vorne E. 4.1.2). Für die Vornahme einer Mietzinsaufteilung kommt es sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 17 von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom

23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwer- deführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zim- mer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entge- genstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL- Berechnung nicht eingeschlossen sind (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 172; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss gel- tend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung un- zulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei ver- kennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz der- selben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Aus- lagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgaben- seitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde. Schliesslich besteht in concreto kein Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht zwar – ohne dies aber auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zu belegen – geltend, J.________ bewohne lediglich einen Viertel der Vierzimmerwohnung bzw. das Gästezimmer (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 18 [im Verfahren EL/2023/192] S. 2). Eine dahingehende, deutlich ungleiche Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ist indes nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, vielmehr sprechen die Umstände für eine anteilsmässig gleiche Nutzung der Wohnung. Insbesondere hat der Regio- nale Sozialdienst D.________ im Rahmen der bis Ende September 2022 an J.________ ausgerichteten Sozialhilfe bei den Wohnkosten einen mo- natlichen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und damit genau die Hälfte der ge- samten Mietkosten (vgl. act. IIC 220/1) übernommen bzw. direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. die beigezogene Verfügung des Regi- onalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022, S. 2). Dabei ist gestützt auf Ziff. 3.3 zweite Variante des Handbuchs Sozialhilfe der Ber- ner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; ein- sehbar unter: www.handbuch.bernerkonferenz.ch; vgl. auch BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.1), wonach für die Miete eines Zimmers das angerechnet wird, was im Verhältnis zur Woh- nungsgrösse angemessen erscheint, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Sozialdienst im Falle einer lediglich untergeordneten Wohnungs- nutzung durch J.________ (im geltend gemachten Umfang von einem Vier- tel bzw. nur des Gästezimmers) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bloss einen entsprechend reduzierten Mietzinsanteil übernommen hätte (sog. Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Ein Sonderfall, der eine ausnahmsweise abweichende Aufteilung der Wohnkosten rechtferti- gen würde, liegt somit nicht vor (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.4 Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten ist festzu- stellen, dass dem Beschwerdeführer im Wohnungsmietvertrag für den Pauschalmietzins von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenosten) als Zusatzobjekt unter anderem ein Garagenplatz zur Verfügung steht (vgl. act. IIC 220/1). Da es sich aber bei den Kosten für Garagen(-Abstellplätze) nicht um im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Miet- respektive Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG handelt, kann der auf den Garagenplatz entfallen- de Kostenanteil nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1.3; URS MÜL- LER, a.a.O., Art. 10 N. 148). Diese Kosten sind folglich aus den Gesamt- mietkosten auszuscheiden. Indes ist der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil im Mietvertrag nicht ausgewiesen (vgl. act. IIC 220), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 19 die Aktenlage diesbezüglich nicht liquid ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Vermieterschaft einen aufgeschlüsselten Mietzins (Nettomiete, Nebenkosten ohne Garagenplatz, Garagenplatz) erfrage. Soweit sich die konkreten auf den Garagenplatz entfallenden Kosten nicht zuverlässig fest- stellen liessen, wäre für den mit dem Wohnungsmietvertrag als Zusatzob- jekt zur Verfügung gestellten Garagenplatz von der Pauschalmiete (vgl. act. IIC 220/1) ein ortsüblicher Betrag für die Parkplatzmiete in Abzug zu bringen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 24. Oktober 2005, P 17/05, E. 3.1). 4.5 Zusammenfassend ist damit die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 7. September 2022 (act. IIE 376) und 21. Februar 2023 (act. IIE 423/3 und 7) bzw. mit Einspracheentscheiden vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) bestätigte hälftige Mietzinsaufteilung nicht zu beanstanden. Indes wäre aber vor der Mietzin- saufteilung der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil aus den Mietkosten auszuscheiden gewesen (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser Abzug und die dadurch resultierende Verminderung der anrechenbaren Ausgaben hätte – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2023 im Verfahren EL/2023/192 (S. 2 drittes Lemma) erläutert – eine Reduktion des EL-Anspruchs gegenüber den angefochtenen Einspracheentscheiden vom

13. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) und damit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorne E. 2.4) zur Folge. Von einer Rückweisung Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ist jedoch abzusehen, da gemäss den nachfolgenden Ausführungen zufolge Überschreitung des für den Leis- tungsanspruch bestehenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 5.1 hiernach) der EL-Anspruch ohnehin gänzlich entfällt. 5. Zu prüfen ist schliesslich das anrechenbare Vermögen und in diesem Zu- sammenhang die Berücksichtigung des von der B.________ AG am

1. September 2021 erhaltenen Todesfallkapitals und der Unternehmensbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 20 teiligungen des Beschwerdeführers einerseits sowie der auf ihn lautenden Schulden andererseits. 5.1 Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermö- gen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Über- steigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL- beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden bewegli- chen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachge- wiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anre- chenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergeset- zes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermö- gens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entste- hungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berück- sichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belas- ten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 21 sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer infolge Hinschieds seiner Ehefrau, K.________ sel. (vgl. act. IID 330/1), am 1. September 2021 eine Kapital- leistung (Todesfallkapital) der B.________ AG in der Höhe von (brutto) Fr. 80'000.-- erhielt (act. IID 350; vgl. auch act. IIE 359/2 bzw. 3). Die Steu- erlast auf die erhaltene Kapitalleistung betrug unbestrittenermassen Fr. 3'772.-- (vgl. act. IIE 423/3 i.V.m. act. IIE 362/6). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde durch den Instruktionsrichter wieder- holt und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.3) sowie der Umstand, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden würde, aufgefordert, eine lückenlose Dokumentation über den Bestand bzw. die Verwendung des am 1. September 2021 erhaltenen Todesfall- Kapitals der B.________ AG einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 1. Juni 2023 Ziff. 4, vom 26. Juni 2023 Ziff. 2). Der Beschwerde- führer leistete diesen Aufforderungen keine Folge (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 und vom 14. August 2023 Ziff. 1) und hat damit seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt. Wie mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 i.V.m. dem ersten sowie zweiten Lemma der besagten Verfügungen in Aussicht ge- stellt, ist daher androhungsgemäss – im Sinne einer Umkehr der Beweis- last (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 61 E. 3.2) – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleistung abzüglich der Steuerlast weiterhin und vollumfänglich zur alleinigen Verfügung steht. Dies betrifft namentlich auch den nach Abzug der Steuerlast von Fr. 3'772.-- und der Investition in die Gründung der E.________ AG von Fr. 50'000.-- (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) verbleibenden Restbetrag von Fr. 26'228.-- (Fr. 80'000.-- ./. Fr. 3'772.-- ./. Fr. 50'000.--). 5.4 Hinsichtlich der vorerwähnten Kapitalinvestition ist gemäss den Ak- ten festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom erhaltenen Todesfallka- pital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) einen Betrag von Fr. 50'000.-- dazu verwendete, die insgesamt 100 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) der von ihm als einzigem Gesellschafter und Verwaltungsrat am TT. Septem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 22 ber 2021 gegründeten Gesellschaft E.________ AG hälftig zu liberieren (vgl. Verfahren EL/2023/120+121, Akten des Beschwerdeführers [nachfol- gend: EL/2023/120+121 act. I] 6 [Kontoauszug des Privatkontos des Be- schwerdeführers, L.________, IBAN: ...; Buchungen vom 7. September 2021] und EL/2023/120+121 act. I 7 [Gründungsurkunde der E.________ AG vom TT. MM 2021]; siehe zudem Handelsregisterauszug [act. IID 340]). Soweit sich die Aktien dieser Gesellschaft weiterhin im Eigentum des Be- schwerdeführers befinden – was nachfolgend (E. 5.4) zu prüfen ist – wäre daher mangels gegenteiliger Beweismittel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen, wenn auch nunmehr in Form von Aktienkapital, weiterhin und ungeschmälert zur alleinigen Verfügung steht (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom

26. Juni 2023). Daran ändert namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichte "Jahres- bilanz AG Jan-Dez. 2022" (EL/2023/120+121 act. I 7/5) nichts, ist darin doch einzig eine absteigende Zahlenreihe im Jahresverlauf dargestellt und vermerkt "ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um Gelder der AG handelt". Es ist damit unklar, welche Bilanzposition (Kassavermögen, Kon- tokorrentvermögen, Aktiven, Bilanzsaldo) in welcher Masseinheit von wel- chem Unternehmen abgebildet werden sollte. Insoweit und vor allem bei Fehlen einer vollständigen und nachvollziehbaren Buchführung der Gesell- schaft (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 957a und 958c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) lässt sich diese Zu- sammenstellung von Zahlen nicht ansatzweise finanzbuchhalterisch plau- sibilisieren oder gar verifizieren. Darauf kann folglich nicht abgestellt wer- den. Der innere Wert (vgl. dazu vorne E. 5.1) der Wertpapiere lässt sich sodann auch gestützt auf die übrigen Akten nicht ermitteln. Daher und weil für die E.________ AG auch keine massgebende Geschäftstätigkeit nach- gewiesen ist, welche eine Veränderung ihrer Aktiven hätte bewirken kön- nen, ist vorliegend für die Bewertung des anrechenbaren Gesellschafts- vermögens vom Nominalwert des liberierten Aktienkapitals, mithin Fr. 50'000.--, auszugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erfolgten Über- tragung von 49 Namenaktien der E.________ AG an sein Patenkind (bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 23 seine Tochter oder Enkeltochter) in ... (vgl. dazu act. IIE 365, 367/1 und 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 Ziff. 3) könne ihm das Gesellschaftsvermögen nicht angerechnet werden. Dem ist nicht zu folgen. 5.5.1 Unverbriefte, das heisst nicht als Wertpapier ausgegebene (vgl. Art. 622 Abs. 1 OR) Namenaktien werden – abgesehen von hier nicht in- teressierenden Fällen (namentlich Erbgang) – durch Zession (vgl. dazu Art. 164 ff. OR) übertragen (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertra- gungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragen- den, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; BÖCKLI, a.a.O., S. 317 Rz. 51; MARTIN BERWEGER, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen wer- den (vgl. DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Über- tragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 Abs. 1 OR). Solange eine erfor- derliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verblei- ben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). Sodann ist der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung ver- pflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 687 Abs. 1 OR). 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vom Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 (erstes Lemma) festge- halten – mangels entsprechender Belege den Nachweis einer tatsächlich respektive gültig erfolgten Übertragung von 49 Namenaktien von ihm an sein "Patenkind" nicht erbracht. So genügt namentlich der ins Recht geleg- te, auf den 1. Oktober 2021 datierte "Eintrag 1" ins Aktienbuch (EL/2023/120+121 act. I 3) für den Nachweis einer gültigen Aktienübertra- gung nicht. Denn die Eintragung ins Aktienbuch setzt einen Ausweis über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 24 den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutznies- sung voraus (Art. 686 Abs. 2 OR). Ein entsprechender Erwerbstitel respek- tive ein formgültiger schriftlicher Abtretungsvertrag bezüglich der Namenak- tien (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) ist nicht ersichtlich, sodass auch das angeb- lich der Aktienübertragung zugrundeliegende Geschäft weder belegt noch glaubhaft gemacht wurde. Die im Aktienbuch eingetragene Person (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) stimmt zudem nicht mit der vom Beschwerdefüh- rer nachträglich und ohne Begründung hierfür angegebenen anderen Emp- fängerin der Aktienübertragung überein (vgl. Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juni 2023 S.1 Ziff. 3). Dies weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Aktienübertragung. Dasselbe gilt für das "Protokoll der Sitzung vom 1. Oktober 2021" (EL/2023/120+121 act. I 2), zumal darin ebenfalls keine Bezugnahme auf einen gültigen Erwerbstitel ersichtlich ist und überdies vom Beschwerdeführer als Zedenten nicht un- terzeichnet wurde (vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in: WIDMER LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 165 OR N. 2). Insoweit ist unerheblich, ob gestützt auf das vorerwähnte Protokoll bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 zu- mindest von einer sinngemässen bzw. nachträglichen Zustimmung der E.________ AG zur Aktienübertragung (vgl. Art. 685 Abs. 1 OR) auszuge- hen wäre, da eine gültige Übertragung der Namenaktien nicht erstellt ist. 5.5.3 Schliesslich würde sich auch unter der Annahme, dass die formellen obligationenrechtlichen Anforderungen für die Übertragung der nicht voll liberierten Namenaktien erfüllt wären – was vorliegend jedoch nicht der Fall ist –, zumindest in Bezug auf die EL-rechtliche Beurteilung am Ergebnis nichts ändern. Denn es ist angesichts der unmittelbaren zeitlichen Abfolge zwischen dem Erhalt des Todesfallkapitals und der Gesellschaftsgründung ohne ersichtliche Geschäftstätigkeit, der geltend gemachten Übertragung von Aktien zu einem Wert über der bis dahin geleisteten Liberierung und der – trotz wiederholter Aufforderung (statt vieler act. IIE 362/2) – verwei- gerten Mitwirkung bzw. bewusst unterlassenen Dokumentation der Ge- schäftsaktivitäten und Geldflüsse der E.________ AG offensichtlich, dass sowohl die Gesellschaftsgründung aus dem nicht gemeldeten Todesfallka- pital als auch insbesondere die erst nachträglich geltend gemachte Akti- enübertragung einzig dazu dienen sollten, der Verwaltung die Anrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 25 der entsprechenden Vermögenswerte zu vereiteln bzw. einen Zugriff der Verlustscheins-Gläubiger (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer [in den Gerichtsakten]; vgl. dazu hinten E. 5.9.1) auf das Privatvermögen zu ver- hindern. In dieses Bild passt denn auch, dass die im Ausland lebende (minderjährige) Abtretungsempfängerin wohl kaum ein Interesse daran haben dürfte, sich gegenüber der weiterhin vom Beschwerdeführer kontrol- lierten und wirtschaftlich offenbar inaktiven Gesellschaft zu verpflichten, nach der Eintragung im Aktienbuch am

1. Oktober 2021 (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) den Restbetrag (Fr. 24'500.--) der bisher hälftig liberierten 49 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) zu bezahlen (vgl. Art. 687 Abs. 1 OR). Ferner ist festzustellen, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren offenkundig eine Vermi- schung von privaten und gesellschaftlichen Angelegenheiten bzw. Vermö- genswerten erfolgte bzw. erfolgt. So etwa hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ohne dies jedoch durch entsprechende Unter- lagen zu belegen – auch von anderen ihm gehörenden Gesellschaften Ka- pital zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abgezogen (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 S. 2). Insgesamt sind damit die Gründung der E.________ AG aus Mitteln des der Verwaltung nicht gemeldeten Todesfallkapitals wie auch die anschliessend geltend gemachte Übertragung von Namenaktien mit der offenkundigen Absicht, in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren, als rechts- missbräuchlich zu werten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG bzw. Bundesgericht] vom 14. Dezem- ber 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Folglich wäre die Aktienübertragung, so sie denn formgültig erfolgt wäre, im hiesigen Kontext unbeachtlich. Mithin ist so oder anders davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer sämtlicher Namenaktien der E.________ AG ist. Ihm ist daher das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen von Fr. 50'000.-- in Form von Aktien vollumfänglich und in der Höhe des Nennwertes anzurechnen. 5.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) – teilweise in Form von Aktenkapital der E.________ AG – weiterhin und ungeschmälert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 26 über das am 1. September 2021 von der B.________ AG erhaltene Todes- fallkapital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) abzüglich der Steuerlast von Fr. 3'772.-- (act. IIE 362/2) wirtschaftlich verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im betreffenden Umfang anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.9). 5.7 5.7.1 Hinsichtlich der weiteren mit dem Beschwerdeführer assoziierten Gesellschaften ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit dem

16. April 2018 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der 2004 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründeten C.________ GmbH (vormals: M.________ GmbH [vgl. SHAB Nr. ... vom TT. MM 2004]) mit Sitz in ... (Domiziladresse des Beschwerdeführers; vgl. Handelsregisterauszug [www.zefix.ch]). Ferner ist er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...). Die Gesellschaft wurde am TT. MM 2015 im Handelsregister … des Amtsge- richts N.________ mit einem Grund- bzw. Stammkapital von Euro 25'000.-- eingetragen (act. IIF 16 f.). 5.7.2 Betreffend die beiden vorgenannten Gesellschaften wurde der Be- schwerdeführer durch den Instruktionsrichter wiederholt und unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) aufgefordert, sämtliche sachdienliche Unterlagen zu den genannten Gesellschaften ein- zureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass bei Nichtmitwirkung innert Frist aufgrund der Akten ent- schieden würde, wobei davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdefüh- rer Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesellschaften sei und dass diese (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. und 26. Juni sowie vom 14. Juli 2023). Diesen wiederholten Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, insbesondere hat er – bis auf gewisse rudimentäre Buch- haltungsunterlagen zur E.________ AG (vgl. dazu vorne E. 2.7.2) – keine weitergehenden Unterlagen oder Belege zu den von ihm geführten Gesell- schaften eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. August 2023). Er hat damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) in schuldhafter Weise verletzt. Demzufolge und mangels anderweitiger ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 27 tenkundiger Hinweise ist – wie bereits mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Juli 2023 in Aussicht gestellt – mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der vorgenannten Gesellschaften ist und diese Stammanteile (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Stammka- pital der G.________ GmbH sei lediglich bei der Gründung der Gesell- schaft vorhanden gewesen, existiere jedoch mittlerweile nicht mehr bzw. dass er lediglich noch über den Mantel der Gesellschaften verfüge (vgl. act. II 1/2, 7). Denn aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Be- schwerdeführers und bei Fehlen von zuverlässigen Buchhaltungs- und Ge- sellschaftsunterlagen kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und inwieweit das Gründungskapital der Gesellschaft verwen- det wurde bzw. ob allenfalls weitere Vermögenswerte auf die Gesellschaf- ten lauten. Ebenso ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Inaktivität der Gesellschaften (vgl. etwa Eingaben des Beschwerde- führers vom 5. Juni 2023 und vom 28. Juli 2023) davon auszugehen, dass auch diese Gesellschaften keinen eigentlichen gesellschaftlichen bzw. wirt- schaftlichen Zweck verfolgten, sondern der Beschwerdeführer diese einzig dazu verwendete, private Gelder darin zu parkieren bzw. dem Zugriff seiner Privatgläubigern sowie der Verwaltung zu entziehen. 5.7.3 Insgesamt ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) Inhaber sämtlicher Stammanteile der C.________ GmbH (Fr. 20'000.--) und der G.________ GmbH (Euro 25'000.--) war und über die entspre- chenden Vermögenswerte weiterhin sowie ungeschmälert verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im Umfang des Stamm- bzw. Grundkapitals anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.10). 5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Unrecht den ihm von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichteten Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierun- gen vor 1981 in der Höhe von Fr. 25'000.-- (vgl. Akten des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 28 rers im Verfahren EL/2023/192 [nachfolgend EL/2023/192 act. I] 3) ange- rechnet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gestützt auf Art. 4 Abs. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom 30. Sep- tember 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnah- men und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 221.223.13) korrekt weder beim Vermögen noch beim Einkommen berücksichtigt, mithin bei der EL-Berechnung nicht angerechnet (vgl. act. IIE 362/6; Beschwerdeantwort im Verfahren EL/2023/192 S. 4). 5.9 5.9.1 Bezüglich der Schulden des Beschwerdeführers ist gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. No- vember 2022 über den Beschwerdeführer (in den Gerichtsakten) erstellt und insoweit unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer per 9. No- vember 2022 offene Forderungen in der Höhe von Fr. 201'968.95, Rest- schulden von Fr. 78'542.80 und Verlustscheine über Fr. 167'310.50 be- standen (vgl. Betreibungsregisterauszug S. 7). Gläubiger sind dabei in den meisten Fällen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Bern. Weitere Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind den Akten nicht zu entneh- men und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.9.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrechnung der vorge- nannten Schulden ist festzustellen, dass diese zwar – namentlich in demje- nigen Umfang, in welchem Pfändungsverlustscheine bestehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 bzw. Art. 149 SchKG) – bezüglich Verität und Höhe ein- wandfrei belegt sind und die Schuldenhöhe im Einzelnen wie auch insge- samt nicht unbedeutend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indes ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen tatsächlich geltend machen würden bzw. werden. Denn dies würde voraussetzen, dass sie rechtzeitig davon Kennt- nis erhalten, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt und nachfolgend eine realistische Möglichkeit besteht, dass die Gläubiger auf dieses neue Vermögen tatsächlich zugreifen können. Solches wurde indes vom Beschwerdeführer bislang konsequent verunmöglicht, insbesondere indem er trotz bestehender Informations- und Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) weder die von ihm gegründeten Gesellschaften noch den Abschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 29 einer auf seine Ehefrau sel. lautenden Lebensversicherung (Säule 3B; vgl. act. IIE 359/2) oder den späteren Erhalt des Todesfallkapitals offenlegte bzw. meldete. Vielmehr setzte er wie zuvor dargelegt alles daran, seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse mit der Gründung von Gesellschaf- ten, teilweise auch im Ausland, zu verschleiern bzw. dem Zugriff der Ver- waltung bzw. der Gläubiger zu entziehen, dies zuletzt mit der umgehenden Verschiebung eines Grossteils des Todesfallkapitals (im Umfang von Fr. 50'000.--) in die E.________ AG (Erhalt des Todesfallkapitals am

1. September 2021 [act. IID 350]; Gründung der E.________ AG bereits am TT. September 2021 [act. IID 340]) mit anschliessender fingierter Aktie- nabtretung. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand stimmig ein, dass der Beschwerdeführer für das Jahr des Erhalts des Todesfallkapitals, 2021, keine Steuererklärung ausfüllte (vgl. EL/2023/192 act. I 6), sodass ge- schlossen werden muss, es habe auch insoweit die Absicht bestanden, eine zuverlässige Beurteilung seiner realen Einkommens- und Vermögens- situation zu erschweren. Unter diesen Umständen war es den Gläubigern letztlich faktisch unmöglich, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu ma- chen bzw. die Betreibungen fortzusetzen. Infolgedessen musste der Be- schwerdeführer auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass er die Forderun- gen begleichen muss. Mithin sind die Schulden bei der Bestimmung des für die EL-Berechnung massgebenden Reinvermögens nicht anzurechnen (vgl. vorne E. 5.1). Ein relativ grosser Teil der Schulden rührt zudem aus Bussen gegen den Beschwerdeführer bzw. Kostenauflagen aufgrund seines querulatorischen und wiederholt Anstand und Sitte verletzenden Verhaltens gegenüber der Verwaltung und den Justizbehörden. Eine Anrechnung dieser Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens würde damit in Bezug auf den EL- Anspruch im Ergebnis zum Vorteil des Beschwerdeführers ausfallen, was offenkundig dem Sinn und Zweck der ausgefällten Sanktionen diametral entgegenlaufen würde. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es die versicherte Person in der Hand hätte, allfälliges Vermögen durch entspre- chend ungebührliches bzw. querulatorisches Verhalten zu neutralisieren. 5.10 Für die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens ergibt sich somit Folgendes: Beim Bruttovermögen anzurechnen sind unter anderem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 30 der Nettobetrag des Todesfallkapitals von Fr. 76'228.-- (abzüglich Steuer- last; vgl. act. IIE 362/69), das Stammkapital der C.________ GmbH von Fr. 20'000.-- und das Grundkapital der G.________ GmbH von Euro 25'000.--, entsprechend Fr. 26'131.25 per 1. Januar 2022 (Wechselkurs: 1.04525) bzw. Fr. 24'426.75 per 1. Januar 2023 (Wechselkurs: 0.97707; Devisen-Tageskurse gemäss Angaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, abrufbar unter https://www.rates.ezv.admin.ch/home). Das mindestens anrechenbare Bruttovermögen beläuft sich folglich – ohne Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Kontokorrentvermögen – per 1. Ja- nuar 2022 auf Fr. 122'359.25 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 26'131.25) respektive per 1. Januar 2023 auf Fr. 120'654.75 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 24'426.75). Schulden sind keine anzurechnen (vgl. E. 5.9.2 hiervor), womit das zuvor ermittelte Bruttovermögen gleichsam das massgebende Reinvermögen darstellt. 5.11 Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und vom 21. Februar 2023 (act. IIE 427) betreffend die Mietzinsaufteilung und die Anrechnung des Todesfallkapitals beim Vermögen abzuweisen. Ferner ist nunmehr er- stellt, dass das massgebende Reinvermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. vorne E. 2.3) übersteigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge (spätestens) im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und ab 1. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.4) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer wiederholt auf die dro- hende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. prozess- leitende Verfügungen vom 26. Juni 2023, vom 14. Juli 2023 und vom

21. September 2023). Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. vorne E. 2.4) erfüllt. Folglich sind die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420 [betreffend den EL- Anspruch zwischen 1. Februar und 31. Dezember 2022]) und vom 27. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 31 bruar 2023 (act. IIE 427 [betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023]) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf EL hat. 7. 7.1 Die Prozessführung des Beschwerdeführers trägt angesichts der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht und dem gleichzeitigen Festhalten an der offensichtlich gesetzeswidrigen bzw. rechtsmissbräuchli- chen Auffassung bezüglich des anrechenbaren Gesellschaftsvermögens (vgl. dazu vorne E. 5.3 f.) zwar deutliche mutwillige Züge (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Gleichwohl erscheint der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der anrechenbaren Mietkosten (vgl. vorne E. 4.2 ff.) und Krankheitskosten ver- tretene Standpunkt nicht als geradezu willkürlich, auch wenn sich seine Rechtsauffassung als unrichtig herausstellte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Insgesamt ist daher noch knapp nicht von einer leichtsinnigen bzw. mutwilligen Prozessführung auszuge- hen. Folglich sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Sistierung der Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 wird aufgehoben und die Verfahren werden fortgesetzt. 2. Die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 32 3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (betreffend den EL- Anspruch ab 1. Februar und 1. September 2022) und vom 27. Februar 2023 (betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023) werden insoweit abgeändert, als ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Ja- nuar 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.