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200 2023 119

Bern VerwG · 2023-06-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich am 8. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende in den Bereichen "Grundpflege/Betreuung und Umsorgung" von Privatpersonen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 an (Antwortbeilagen der AKB [AB] 26). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (AB 18) qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrech- nungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeit- geber in Bezug auf die Versicherte fest. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch den Auftraggebern. Die von der Ver- sicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die AKB mit Ein- spracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Be- schwerde mit dem Antrag, die Tätigkeit als … sei sozialver- sicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Grundpflege und Betreuung von Privatpersonen ab dem 1. Januar 2020.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 4 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG so- wie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grund- sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 5 stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be- stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produk- te zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungs- tätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmer- risiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisa- torischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die ver- sicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerde- führerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten in Privathaushalten (Be- treuung, Haushalt, Kochen, Wäsche, Einkaufen, Gartenarbeit) um Haus- dienstarbeit handle, welche als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu quali- fizieren sei. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerde- führerin seit dem Januar 2019 drei Personen betreue, von diesen jeweils im Stundenlohn bezahlt werde (massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Ab. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. a AHVV) und über keine Unternehmensstruktur so- wie keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge. Sie habe daher kein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen (AB 1 S. 1, AB 18 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber hauptsächlich gel- tend, sie handle in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und trage daher auch das wirtschaftliche (Inkasso-)Risiko. Des Weiteren sei sie stets für mehrere Auftraggeber tätig. Sodann würden die Buchhaltung (für Selbstständigerwerbende) und die Steuererklärung durch einen professio- nellen Treuhänder erstellt (vgl. Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 7 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hielt im Anmeldefragebogen für Selbst- ständigerwerbende vom 8. Februar 2021 (AB 26) fest, dass sie seit dem

1. Januar 2020 in den Bereichen Grundpflege, Betreuung und Umsorgung als Selbstständigerwerbende resp. jeweils zwischen zwei und sechs Stun- den pro Woche für B.________ (…), C.________ (…) und D.________ (…) tätig sei (AB 26 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 6.2). Sie sei zur persönlichen Erfül- lung verpflichtet und werde im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-- pro Stunde; vgl. AB 26 S. 7 bis 9) entschädigt (AB 26 S. 3 f. Ziff. 6.1). Die Be- schwerdeführerin reichte dazu beispielhaft drei Rechnungen betreffend B.________ (für Februar 2020), C.________ (für Februar 2020) und D.________ (für April 2020) ein, welche sie für die verrichteten Tätigkeiten (Haushaltunterstützung, Einkauf, Betreuung, Wäsche, Gartenarbeit, Ko- chen) ausstellte (AB 26 S. 7 bis 9). Am 15. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Kolleginnen, mit welchen sie die Ferienvertretungen sowie Kurz- und Notfalleinsätze organisiere, allesamt als Selbstständigerwerbende registriert seien. Aus Praktikabilitätsgründen sei auch sie als Selbstständigerwerbende zu erfas- sen, um administrative Umtriebe für die Auftraggeber zu vermeiden (AB 21 S. 2). In der Einsprache vom 3. August 2021 (AB 13) bekräftigte die Beschwerde- führerin ihre bisherigen Ausführungen. Es erstaune sehr, dass sie nicht wie ihre im Team "E.________" mitarbeitenden Kolleginnen als Selbstständi- gerwerbende qualifiziert werde. Der Zweck des Teams bestehe darin, bei Ferien- und Krankheitsabwesenheiten die gegenseitige Stellvertretung si- cherzustellen (AB 13 S. 1). Am 21. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie in der Pflege tätig sei und ihre Hauptaufgaben in der Grundpflege und Be- treuung bestünden. Neben den pflegerischen Aufgaben gehörten auch die Aktivierung und das Anleiten der täglichen Alltagsverrichtungen (Kochen, Waschen, Gartenarbeiten usw.) zu den Angeboten (AB 10 S. 1). Als Beila- gen reichte die Beschwerdeführerin Kopien des Praktikumsberichts des … vom 5. Dezember 2015, des Zertifikats … vom 19. Januar 2016 sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 8 Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016 ein (AB 10 S. 2 bis 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin im April 2021 von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV über das im Jahr 2019 veranlagte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'802.-- erhalten hatte (AB 9), reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderungen der Beschwerdegegne- rin hin (AB 6 bis 8) im April 2022 den Geschäftsabschluss per 31. Dezem- ber 2020 sowie diverse Abrechnungen betreffend B.________ (für den Zeitraum vom Juli 2019 bis Januar 2020) und C.________ (für den Zeit- raum vom Februar 2019 bis Januar 2020) ein (AB 5 S. 4 ff.). Im Juli und Dezember 2022 gingen die Steuermeldungen AHV über die in den Jahren 2020 und 2021 veranlagten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'482.-- und Fr. 36'009.-- ein (AB 3 f.). 4.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Januar 2020 drei Personen (B.________, C.________ und D.________) pflegt resp. betreut (vgl. AB 5 S. 14 und 26, AB 26 S. 7 bis 9). Die Beschwerdeführerin erledigt für diese insbesondere auch Einkäufe und unterstützt sie allgemein in der Haushaltführung (Ko- chen, Waschen, Gartenarbeit usw.; AB 10 S. 1, AB 26 S. 7 bis 9); alle Tätigkeiten – ausgenommen die Einkäufe – werden in den jeweiligen Pri- vathaushalten der zu pflegenden bzw. betreuenden Personen ausgeübt. 4.2.1 Namhafte Investitionen, welche auf ein spezifisches Unternehmer- risiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht getätigt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das Kochen und Waschen in den Privathaushalten sowie für die Gartenarbeit keine eigenen Gerätschaften oder Gartenwerkzeuge benutzt. Ebenso wenig beschäftigt sie eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Miet- kosten trägt sie folglich nicht. Damit besteht ihr unternehmerisches Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. Beschwerde, S. 1) bzw. sie keine Aufträge mehr er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 9 hält. Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stel- lenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Rz. 1026 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; Stand: 1. Ja- nuar 2023; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Personen tätig ist (vgl. Beschwerde, S. 1). Die Beschwerdeführerin wird dadurch allein nicht zu einer Selbstständigerwerbenden (vgl. Rz. 1035 WML). Sie vermag sich – anders als beschwerdeweise implizit vorgebracht

– nicht über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisionstätigkeit aus- zuweisen, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, über die ein Kleinstunternehmen üblicherweise verfügt. Sie war – jedenfalls im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 19. April 2023) – einzig für einen limitierten Kreis von drei Personen tätig. Der Beschwerdeführerin hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie ihre eigenen beruflichen Fähigkeiten optimiert resp. sich im Pfle- gebereich weiterbildet (vgl. Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016; AB 10 S. 8). Damit allein bekundet sie nicht den Willen, sich eine grössere Kundschaft zulegen zu wollen (was sie denn auch nicht getan hat). 4.2.2 Aus den eingereichten Rechnungen für die verrichteten Tätigkeiten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von B.________, C.________ und D.________ jeweils monatlich im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-- pro Stunde) bezahlt wird (AB 5 S. 8 ff.). Auch dies spricht für eine arbeit- nehmerähnliche Stellung. Sodann unterliegt sie einer Präsenzpflicht und ist

– wie sie selber angeben hat (AB 26 S. 4 Ziff. 6.1) – zur persönlichen Auf- gabenerfüllung verpflichtet, was ebenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis eines Unselbstständigerwerbenden im arbeitsorganisatorischen Sinne hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 10 deutet (vgl. Rz. 1020 WML); eine Delegation der Aufgaben an Dritte ist denn auch weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, sie arbeite mit anderen ..., welche allesamt als Selbststän- digerwerbende anerkannt worden seien, als "E.________" (vgl. AB 5 S. 8 ff.) zusammen (AB 13 S. 1, AB 21 S. 2), ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei allenfalls um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) handelt (ver- tragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Errei- chung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mit- teln), welche weder im Handelsregister eingetragen noch unter der auf den Rechnungen bzw. auf dem Briefpapier angegebenen Homepage "www.E.________.ch" auffindbar ist. Hingegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine im Pflegebereich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Personenge- sellschaft handelt, rechnet doch den Angaben der Beschwerdeführerin zu- folge jede … die Sozialversicherungsbeiträge eigenständig mit der zustän- digen Ausgleichskasse ab (AB 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie angegeben und derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie von Kolleginnen vertreten worden wäre oder sie diese vertreten hätte; dies abgesehen davon, dass die Übertragung der Aufgaben an Dritte unter dem Vorbehalt der Zustimmung der von ihr betreuten Personen stün- de. Nicht massgebend ist schliesslich die steuerrechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Entgelts, welches in den Steuerveran- lagungen für die Jahre 2019 bis 2021 (vgl. AB 3 f., AB 9) jeweils als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt worden ist. Im Be- reich des Steuerrechts kommt nämlich der Abgrenzung zwischen selbst- ständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeu- tung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2; vgl. auch Rz. 1038 WML). Damit erübrigen sich auch Weiterungen in Bezug auf den eingereichten Ge- schäftsabschluss für das Jahr 2020 (AB 5 S. 4 bis 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 11 4.3 Zusammenfassend überwiegen vorliegend die Umstände, welche für eine unselbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Es ist mithin von einer unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus- zugehen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 119 AHV SCP/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich am 8. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende in den Bereichen "Grundpflege/Betreuung und Umsorgung" von Privatpersonen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 an (Antwortbeilagen der AKB [AB] 26). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (AB 18) qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrech- nungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeit- geber in Bezug auf die Versicherte fest. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch den Auftraggebern. Die von der Ver- sicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die AKB mit Ein- spracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Be- schwerde mit dem Antrag, die Tätigkeit als … sei sozialver- sicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Grundpflege und Betreuung von Privatpersonen ab dem 1. Januar 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 4 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG so- wie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grund- sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 5 stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be- stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produk- te zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungs- tätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmer- risiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisa- torischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die ver- sicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerde- führerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten in Privathaushalten (Be- treuung, Haushalt, Kochen, Wäsche, Einkaufen, Gartenarbeit) um Haus- dienstarbeit handle, welche als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu quali- fizieren sei. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerde- führerin seit dem Januar 2019 drei Personen betreue, von diesen jeweils im Stundenlohn bezahlt werde (massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Ab. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. a AHVV) und über keine Unternehmensstruktur so- wie keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge. Sie habe daher kein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen (AB 1 S. 1, AB 18 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber hauptsächlich gel- tend, sie handle in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und trage daher auch das wirtschaftliche (Inkasso-)Risiko. Des Weiteren sei sie stets für mehrere Auftraggeber tätig. Sodann würden die Buchhaltung (für Selbstständigerwerbende) und die Steuererklärung durch einen professio- nellen Treuhänder erstellt (vgl. Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 7 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hielt im Anmeldefragebogen für Selbst- ständigerwerbende vom 8. Februar 2021 (AB 26) fest, dass sie seit dem

1. Januar 2020 in den Bereichen Grundpflege, Betreuung und Umsorgung als Selbstständigerwerbende resp. jeweils zwischen zwei und sechs Stun- den pro Woche für B.________ (…), C.________ (…) und D.________ (…) tätig sei (AB 26 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 6.2). Sie sei zur persönlichen Erfül- lung verpflichtet und werde im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-- pro Stunde; vgl. AB 26 S. 7 bis 9) entschädigt (AB 26 S. 3 f. Ziff. 6.1). Die Be- schwerdeführerin reichte dazu beispielhaft drei Rechnungen betreffend B.________ (für Februar 2020), C.________ (für Februar 2020) und D.________ (für April 2020) ein, welche sie für die verrichteten Tätigkeiten (Haushaltunterstützung, Einkauf, Betreuung, Wäsche, Gartenarbeit, Ko- chen) ausstellte (AB 26 S. 7 bis 9). Am 15. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Kolleginnen, mit welchen sie die Ferienvertretungen sowie Kurz- und Notfalleinsätze organisiere, allesamt als Selbstständigerwerbende registriert seien. Aus Praktikabilitätsgründen sei auch sie als Selbstständigerwerbende zu erfas- sen, um administrative Umtriebe für die Auftraggeber zu vermeiden (AB 21 S. 2). In der Einsprache vom 3. August 2021 (AB 13) bekräftigte die Beschwerde- führerin ihre bisherigen Ausführungen. Es erstaune sehr, dass sie nicht wie ihre im Team "E.________" mitarbeitenden Kolleginnen als Selbstständi- gerwerbende qualifiziert werde. Der Zweck des Teams bestehe darin, bei Ferien- und Krankheitsabwesenheiten die gegenseitige Stellvertretung si- cherzustellen (AB 13 S. 1). Am 21. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie in der Pflege tätig sei und ihre Hauptaufgaben in der Grundpflege und Be- treuung bestünden. Neben den pflegerischen Aufgaben gehörten auch die Aktivierung und das Anleiten der täglichen Alltagsverrichtungen (Kochen, Waschen, Gartenarbeiten usw.) zu den Angeboten (AB 10 S. 1). Als Beila- gen reichte die Beschwerdeführerin Kopien des Praktikumsberichts des … vom 5. Dezember 2015, des Zertifikats … vom 19. Januar 2016 sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 8 Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016 ein (AB 10 S. 2 bis 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin im April 2021 von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV über das im Jahr 2019 veranlagte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'802.-- erhalten hatte (AB 9), reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderungen der Beschwerdegegne- rin hin (AB 6 bis 8) im April 2022 den Geschäftsabschluss per 31. Dezem- ber 2020 sowie diverse Abrechnungen betreffend B.________ (für den Zeitraum vom Juli 2019 bis Januar 2020) und C.________ (für den Zeit- raum vom Februar 2019 bis Januar 2020) ein (AB 5 S. 4 ff.). Im Juli und Dezember 2022 gingen die Steuermeldungen AHV über die in den Jahren 2020 und 2021 veranlagten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'482.-- und Fr. 36'009.-- ein (AB 3 f.). 4.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Januar 2020 drei Personen (B.________, C.________ und D.________) pflegt resp. betreut (vgl. AB 5 S. 14 und 26, AB 26 S. 7 bis 9). Die Beschwerdeführerin erledigt für diese insbesondere auch Einkäufe und unterstützt sie allgemein in der Haushaltführung (Ko- chen, Waschen, Gartenarbeit usw.; AB 10 S. 1, AB 26 S. 7 bis 9); alle Tätigkeiten – ausgenommen die Einkäufe – werden in den jeweiligen Pri- vathaushalten der zu pflegenden bzw. betreuenden Personen ausgeübt. 4.2.1 Namhafte Investitionen, welche auf ein spezifisches Unternehmer- risiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht getätigt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das Kochen und Waschen in den Privathaushalten sowie für die Gartenarbeit keine eigenen Gerätschaften oder Gartenwerkzeuge benutzt. Ebenso wenig beschäftigt sie eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Miet- kosten trägt sie folglich nicht. Damit besteht ihr unternehmerisches Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. Beschwerde, S. 1) bzw. sie keine Aufträge mehr er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 9 hält. Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stel- lenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Rz. 1026 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; Stand: 1. Ja- nuar 2023; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Personen tätig ist (vgl. Beschwerde, S. 1). Die Beschwerdeführerin wird dadurch allein nicht zu einer Selbstständigerwerbenden (vgl. Rz. 1035 WML). Sie vermag sich – anders als beschwerdeweise implizit vorgebracht

– nicht über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisionstätigkeit aus- zuweisen, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, über die ein Kleinstunternehmen üblicherweise verfügt. Sie war – jedenfalls im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 19. April 2023) – einzig für einen limitierten Kreis von drei Personen tätig. Der Beschwerdeführerin hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie ihre eigenen beruflichen Fähigkeiten optimiert resp. sich im Pfle- gebereich weiterbildet (vgl. Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016; AB 10 S. 8). Damit allein bekundet sie nicht den Willen, sich eine grössere Kundschaft zulegen zu wollen (was sie denn auch nicht getan hat). 4.2.2 Aus den eingereichten Rechnungen für die verrichteten Tätigkeiten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von B.________, C.________ und D.________ jeweils monatlich im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-- pro Stunde) bezahlt wird (AB 5 S. 8 ff.). Auch dies spricht für eine arbeit- nehmerähnliche Stellung. Sodann unterliegt sie einer Präsenzpflicht und ist

– wie sie selber angeben hat (AB 26 S. 4 Ziff. 6.1) – zur persönlichen Auf- gabenerfüllung verpflichtet, was ebenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis eines Unselbstständigerwerbenden im arbeitsorganisatorischen Sinne hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 10 deutet (vgl. Rz. 1020 WML); eine Delegation der Aufgaben an Dritte ist denn auch weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, sie arbeite mit anderen ..., welche allesamt als Selbststän- digerwerbende anerkannt worden seien, als "E.________" (vgl. AB 5 S. 8 ff.) zusammen (AB 13 S. 1, AB 21 S. 2), ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei allenfalls um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) handelt (ver- tragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Errei- chung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mit- teln), welche weder im Handelsregister eingetragen noch unter der auf den Rechnungen bzw. auf dem Briefpapier angegebenen Homepage "www.E.________.ch" auffindbar ist. Hingegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine im Pflegebereich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Personenge- sellschaft handelt, rechnet doch den Angaben der Beschwerdeführerin zu- folge jede … die Sozialversicherungsbeiträge eigenständig mit der zustän- digen Ausgleichskasse ab (AB 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie angegeben und derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie von Kolleginnen vertreten worden wäre oder sie diese vertreten hätte; dies abgesehen davon, dass die Übertragung der Aufgaben an Dritte unter dem Vorbehalt der Zustimmung der von ihr betreuten Personen stün- de. Nicht massgebend ist schliesslich die steuerrechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Entgelts, welches in den Steuerveran- lagungen für die Jahre 2019 bis 2021 (vgl. AB 3 f., AB 9) jeweils als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt worden ist. Im Be- reich des Steuerrechts kommt nämlich der Abgrenzung zwischen selbst- ständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeu- tung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2; vgl. auch Rz. 1038 WML). Damit erübrigen sich auch Weiterungen in Bezug auf den eingereichten Ge- schäftsabschluss für das Jahr 2020 (AB 5 S. 4 bis 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 11 4.3 Zusammenfassend überwiegen vorliegend die Umstände, welche für eine unselbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Es ist mithin von einer unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus- zugehen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.