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200 2023 109

Bern VerwG · 2023-01-12 · Deutsch BE

Prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2023

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) meldete sich am 28. Oktober 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Dabei gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2017 (gemäss späterer Angabe erst nach der ordentlichen Pensionierung per …. April 2019 [vgl. AB 25/3]) die Schweiz verlassen und sich in diesem Zusammenhang Freizügigkeitsgut- haben aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 136'996.65 per 31. Juli 2017 habe auszahlen lassen (AB 1/6 Ziff. 11.4.2). Am 23. Juli 2019 sei er in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. AB 1/1 Ziff. 1). Mit der Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung reichte er eine Editionsverfügung der Staatsan- waltschaft E.________ ein, woraus sich ergibt, dass er gegen seine ... Strafanzeige unter anderem wegen Veruntreuung dieses Vermögens ein- gereicht hatte (AB 10). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (AB 14) verneinte die AKB einen EL- Anspruch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021, da der Versicherte unter Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ein Vermögen von über Fr. 100'000.-- aufweise. Ob dieses Vermögen auch tatsächlich voll zu berücksichtigen sei, könne wegen des laufendenden Strafverfahrens erst nach Abschluss des Strafverfahrens abschliessend entschieden werden. Dagegen erhoben die A.________ (… bzw. Beschwerdeführer 1) und der Versicherte am 3. Juni 2022 Einsprache (AB 15). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (AB 18) respektive – inhaltlich identisch erneut eröffnet – vom 28. Juli 2022 (AB 21) verneinte die AKB einen EL-Anspruch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 zufolge überschrittener Vermögensgrenze und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 422.-- zu (AB 22/1), wobei sie bei deren Berechnung ein nach Abzug der Amortisation und des Freibetrags aus Vermögen ein anre- chenbares Einkommen von Fr. 6'175.-- berücksichtigte (AB 22/7). Dagegen erhoben die … und der Versicherte wiederum Einsprache und verlangten, es sei kein Vermögensverzicht anzurechnen (AB 25). In der Folge sistierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 3 die AKB mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfah- rens. B. Hiergegen erhoben die … und der Versicherte, beide handelnd durch C.________ (... der …) und D.________ (... des Beschwerdeführers 2), mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde. Sie beantragen, es sei die prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unmittelbar nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E.________ gegen Frau F.________ einen Endentscheid zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 4 eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).

E. 1.1.2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwi- schenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Ein- sprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügun- gen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herr- schaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelge- setzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig an- gefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).

E. 1.1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 5

E. 1.1.4 Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstella- tionen zu unterscheiden: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die da- durch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Be- schleunigungsgebots [vgl. Art. 52 Abs. 2 bzw. Art. 61 lit. a ATSG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Ab- schluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materi- ellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.1.5 Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nicht selbst- ständig anfechtbar, da die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; Entscheid des BGer vom 3. Februar 2020, 9C_831/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorüberge- hend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der An- fechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet oder für entbehr- lich erklärt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f., 126 V 244 E. 2c-d S. 247 f.; Entscheid des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 N. 12 und 21; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 6

E. 1.2.1 Die angefochtene "Prozessleitende Verfügung" vom 12. Januar 2023 (AB 33), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die vom

28. Juli 2022 datierende EL-Verfügung (AB 22) bis zur rechtskräftigen Erle- digung des Strafverfahrens sistiert wurde, stellt eine Zwischenverfügung im voranstehend (vgl. E. 1.1.1 hiervor) beschriebenen Sinne dar, welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist einzig die Sistierung des Einspra- cheverfahrens betreffend die Festlegung des EL-Anspruchs. Sie betrifft damit weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. vorne E. 1.1.2), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. vorne E. 1.1.2 f.). Der Beschwerdeführer 1 bevorschusste zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Oktober 2022 Sozialhilfeleistungen zugunsten des Beschwerde- führers 2 (vgl. Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG]; BSG 860.1]); per Ende Oktober 2022 erfolgte die Ablösung des Beschwerdeführers 2 von der Sozialhilfe (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 5). Inwieweit der Beschwerdefüh- rer 2 durch die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend den stritti- gen EL-Anspruch ab 1. Oktober 2021 (vgl. dazu AB 14) einen nicht wieder gutzumachenden (wirtschaftlichen) Nachteil erleidet, erschliesst sich nicht ohne weiteres, braucht indes hier nicht weiter geklärt zu werden. Denn der ebenfalls Beschwerde führende Beschwerdeführer 2 wurde aufgrund der mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (AB 21) erfolgten Anrechnung eines Frei- zügigkeitsguthabens von Fr. 131’503.-- für den Zeitraum von Oktober bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 7 Dezember 2021 von der Anspruchsberechtigung gänzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) respektive erhielt ab 1. Januar 2022 aufgrund der aus dem berücksichtigten Vermögen anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'175.-- rund Fr. 500.-- weniger EL pro Monat, wodurch er einen erheb- lichen finanziellen Nachteil erleidet. Zwar wäre – in Anlehnung an die Pra- xis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen re- spektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung – alleine das wirt- schaftliche Interesse des Beschwerdeführers 2 an einem ungeschmälerten Bezug von Ergänzungsleistungen, um nicht eventuell erneut Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. dazu Beschwerde S. 5 Rz. 15), nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Gleichzeitig machen die Beschwerdeführenden aber auch geltend, ein län- geres Verbleiben in dieser Situation sei dem Beschwerdeführer 2 nicht zu- mutbar (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 15). Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. vorne E. 1.1.4 f.) und damit gleichsam eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (vgl. dazu BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils praxisgemäss (vgl. vorne E. 1.1.5) als entbehrlich zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Sistierung des Einspracheverfahrens unter den gegebe- nen Umständen geboten war oder darin eine unzulässige Verfahrensver- zögerung liegt.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 8

E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

E. 2.1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).

E. 2.1.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1).

E. 2.2 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfas- sungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 9 läufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfah- ren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGer 9C_522/2020, E. 3.2 mit Hinweis), verbunden mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Der – wie hier der Fall – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer 2 hat trotz Obsiegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer 1 praxisgemäss Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Januar 2023 auf- gehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikostenent- schädigungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 13
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ (zweifach): z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 109 EL SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 beide handelnd durch die A.________, C.________ (...) und D.________ (...) gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) meldete sich am 28. Oktober 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Dabei gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2017 (gemäss späterer Angabe erst nach der ordentlichen Pensionierung per …. April 2019 [vgl. AB 25/3]) die Schweiz verlassen und sich in diesem Zusammenhang Freizügigkeitsgut- haben aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 136'996.65 per 31. Juli 2017 habe auszahlen lassen (AB 1/6 Ziff. 11.4.2). Am 23. Juli 2019 sei er in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. AB 1/1 Ziff. 1). Mit der Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung reichte er eine Editionsverfügung der Staatsan- waltschaft E.________ ein, woraus sich ergibt, dass er gegen seine ... Strafanzeige unter anderem wegen Veruntreuung dieses Vermögens ein- gereicht hatte (AB 10). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (AB 14) verneinte die AKB einen EL- Anspruch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021, da der Versicherte unter Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ein Vermögen von über Fr. 100'000.-- aufweise. Ob dieses Vermögen auch tatsächlich voll zu berücksichtigen sei, könne wegen des laufendenden Strafverfahrens erst nach Abschluss des Strafverfahrens abschliessend entschieden werden. Dagegen erhoben die A.________ (… bzw. Beschwerdeführer 1) und der Versicherte am 3. Juni 2022 Einsprache (AB 15). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (AB 18) respektive – inhaltlich identisch erneut eröffnet – vom 28. Juli 2022 (AB 21) verneinte die AKB einen EL-Anspruch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 zufolge überschrittener Vermögensgrenze und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 422.-- zu (AB 22/1), wobei sie bei deren Berechnung ein nach Abzug der Amortisation und des Freibetrags aus Vermögen ein anre- chenbares Einkommen von Fr. 6'175.-- berücksichtigte (AB 22/7). Dagegen erhoben die … und der Versicherte wiederum Einsprache und verlangten, es sei kein Vermögensverzicht anzurechnen (AB 25). In der Folge sistierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 3 die AKB mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfah- rens. B. Hiergegen erhoben die … und der Versicherte, beide handelnd durch C.________ (... der …) und D.________ (... des Beschwerdeführers 2), mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde. Sie beantragen, es sei die prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unmittelbar nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E.________ gegen Frau F.________ einen Endentscheid zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 4 eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwi- schenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Ein- sprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügun- gen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herr- schaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelge- setzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig an- gefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegeh- ren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 5 1.1.4 Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstella- tionen zu unterscheiden: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die da- durch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Be- schleunigungsgebots [vgl. Art. 52 Abs. 2 bzw. Art. 61 lit. a ATSG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Ab- schluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materi- ellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). 1.1.5 Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nicht selbst- ständig anfechtbar, da die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; Entscheid des BGer vom 3. Februar 2020, 9C_831/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorüberge- hend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der An- fechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet oder für entbehr- lich erklärt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f., 126 V 244 E. 2c-d S. 247 f.; Entscheid des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 N. 12 und 21; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 6 1.2 1.2.1 Die angefochtene "Prozessleitende Verfügung" vom 12. Januar 2023 (AB 33), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die vom

28. Juli 2022 datierende EL-Verfügung (AB 22) bis zur rechtskräftigen Erle- digung des Strafverfahrens sistiert wurde, stellt eine Zwischenverfügung im voranstehend (vgl. E. 1.1.1 hiervor) beschriebenen Sinne dar, welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist einzig die Sistierung des Einspra- cheverfahrens betreffend die Festlegung des EL-Anspruchs. Sie betrifft damit weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. vorne E. 1.1.2), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. vorne E. 1.1.2 f.). Der Beschwerdeführer 1 bevorschusste zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Oktober 2022 Sozialhilfeleistungen zugunsten des Beschwerde- führers 2 (vgl. Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG]; BSG 860.1]); per Ende Oktober 2022 erfolgte die Ablösung des Beschwerdeführers 2 von der Sozialhilfe (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 5). Inwieweit der Beschwerdefüh- rer 2 durch die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend den stritti- gen EL-Anspruch ab 1. Oktober 2021 (vgl. dazu AB 14) einen nicht wieder gutzumachenden (wirtschaftlichen) Nachteil erleidet, erschliesst sich nicht ohne weiteres, braucht indes hier nicht weiter geklärt zu werden. Denn der ebenfalls Beschwerde führende Beschwerdeführer 2 wurde aufgrund der mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (AB 21) erfolgten Anrechnung eines Frei- zügigkeitsguthabens von Fr. 131’503.-- für den Zeitraum von Oktober bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 7 Dezember 2021 von der Anspruchsberechtigung gänzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) respektive erhielt ab 1. Januar 2022 aufgrund der aus dem berücksichtigten Vermögen anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'175.-- rund Fr. 500.-- weniger EL pro Monat, wodurch er einen erheb- lichen finanziellen Nachteil erleidet. Zwar wäre – in Anlehnung an die Pra- xis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen re- spektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung – alleine das wirt- schaftliche Interesse des Beschwerdeführers 2 an einem ungeschmälerten Bezug von Ergänzungsleistungen, um nicht eventuell erneut Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. dazu Beschwerde S. 5 Rz. 15), nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Gleichzeitig machen die Beschwerdeführenden aber auch geltend, ein län- geres Verbleiben in dieser Situation sei dem Beschwerdeführer 2 nicht zu- mutbar (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 15). Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. vorne E. 1.1.4 f.) und damit gleichsam eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (vgl. dazu BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils praxisgemäss (vgl. vorne E. 1.1.5) als entbehrlich zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Sistierung des Einspracheverfahrens unter den gegebe- nen Umständen geboten war oder darin eine unzulässige Verfahrensver- zögerung liegt. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 8 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.1.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). 2.2 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfas- sungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 9 läufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfah- ren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom

4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). Grundsätzlich aber ist eine Verfah- renssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängig- keit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeu- tung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2022 (AB 21), mit welcher ein EL-Anspruch zwischen Oktober und Dezember 2021 verneint respektive ein EL-Anspruch ab Januar 2022 bejaht wurde (vgl. auch AB 22/1). Dabei ist einzig streitig, ob dem Be- schwerdeführer 2 das unbestritten nicht mehr vorhandene (vgl. AB 12/2, 25/4; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) Freizügigkeitsguthaben aus berufli- cher Vorsorge in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteu- er; vgl. AB 21/1) als Verzichtsvermögen i.S.v. Art. 11a Abs. 3 f. ELG anzu- rechnen ist (vgl. AB 25/1 Ziff. I). 3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögens- werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh- ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 10 Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV bezie- hungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Ver- mögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 1 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine ge- wisse Obergrenze nicht überschreiten darf (BBl 2016 7539). 3.3 Nachdem der vollständige Verlust des Freizügigkeitsguthabens er- stellt sowie unbestritten ist (vgl. vorne E. 3.1), beurteilt sich die Möglichkeit der Anrechnung eines Verzichtsvermögens alleine danach, ob dem Be- schwerdeführer 2 eine entsprechende Verzichtshandlung vorgeworfen werden kann, das heisst, ihm hätte bewusst sein müssen, dass sein Ver- halten zu einer Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung (vgl. dazu Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) oder zu einem übermässigen Vermögensverbrauch (Art. 11a Abs. 3 ELG; Art. 17d ELV) führen würde. Ausgangspunkt dieser Beurteilung bildet daher primär das Verhalten des Beschwerdeführers 2 seit Erteilung der General- vollmacht für die Bankkundenbeziehung zur G.________ an seine ... im Jahr 2012 nach dem Tod der Ehefrau (vgl. AB 10/4). Namentlich zu be- leuchten sind dabei die Transaktionen auf dem Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers 2 bei der G.________ ab dem Zeitpunkt der Überwei- sung des Freizügigkeitsguthabens per Valuta 1. September 2017 (vgl. AB 10/1) und auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers 2 bei der G.________ (IBAN: ... [vgl. AB 10/4 Ziff. 1a]) während der Dauer der Gene- ralvollmacht der ... und bis zum EL-Antrag im Oktober 2021. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage war oder hätte sein müssen, die Ausübung der Generalvollmacht durch seine ... zu überwachen und ob er dabei gegebenenfalls hätte misstrauisch werden sowie allenfalls der ... die Vollmacht entziehen müssen. Weiter ist gestützt auf die Akten unklar, von wem, zu welchem Zeitpunkt, zu wessen Gunsten respektive zu welchem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 11 Zweck das hier umstrittene Freizügigkeitsguthaben vom Konto des Be- schwerdeführers 2 abgebucht wurde. Diese Fragen können von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich losgelöst von einem allfällig strafrechtlich relevanten Verhalten der ... des Beschwer- deführers 2, sondern vornehmlich mit Blick auf das Verhalten des Be- schwerdeführers 2 selbst geklärt werden. Demgegenüber ist angesichts der unterschiedlichen Abklärungsfokusse, der fehlenden Vergleichbarkeit der Straftatbestände mit den einschlägigen EL-Normen und des unterschiedli- chen Regelbeweismasses (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 [Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungs- recht] bzw. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 [Beweismass der an Sicher- heit grenzenden Wahrscheinlichkeit und Berücksichtigung des In-dubio- Grundsatzes als Beweislastregel]) für die EL-rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers 2 eine aktuell nicht absehbare Ankla- geerhebung respektive die mögliche Verurteilung oder Freisprechung sei- ner ... nicht entscheidend. Daran ändert nichts, dass die – möglicherweise noch lange dauernden (vgl. AB 17) – Abklärungen der Strafverfolgungs- behörden grundsätzlich als Entscheidgrundlage dienen könnten, zumal die edierten Akten, namentlich zu Bankkundenbeziehungen des Beschwerde- führers 2 (vgl. AB 10/4), bereits jetzt von der Beschwerdegegnerin einge- sehen oder vom Beschwerdeführer 2 respektive dem betreffenden Finanz- institut angefordert werden können. Eines förmlichen Abschlusses des Strafverfahrens bedarf es hierfür nicht. Demnach führt die mit Zwischenver- fügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) angeordnete Sistierung des Einspra- cheverfahrens bis zum – gegenwärtig nicht absehbaren – Abschluss der Strafuntersuchung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des EL-Verfahrens und damit zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 (AB 33) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGer 9C_522/2020, E. 3.2 mit Hinweis), verbunden mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der – wie hier der Fall – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer 2 hat trotz Obsiegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer 1 praxisgemäss Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Januar 2023 auf- gehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikostenent- schädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023, EL/23/109, Seite 13

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (zweifach): z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.