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200 2023 101

Bern VerwG · 2023-01-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), aus … stammend und seit 2010 in der Schweiz wohnhaft, bezieht seit No- vember 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1, 38, 55 f.). Mit E-Mail vom 28. April 2022 (AB 62) wandte sich die Tochter der Versicherten in deren Namen an die AKB. Sie teilte mit, dass die bislang als Einnahme in die Berechnung der EL einbezogene Altersrente aus … nach Dezember 2021 nicht mehr ausbezahlt worden sei, und stellte den Antrag, diese nicht mehr zu berücksichtigen und die EL ent- sprechend zu erhöhen. In der Folge forderte die AKB von der Versicherten diesbezügliche Belege ein (AB 66 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (AB 69) nahm die AKB eine Neuberechnung der EL ab Mai 2022 unter Berücksichtigung eines veränderten Mietzinses vor. Die ausländische Ren- te beliess sie mangels Bestätigung, dass diese nicht mehr ausbezahlt wer- de, in der Berechnung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 70) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls der Rente aus … sei neu zu berechnen bzw. zu verfügen.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern zurückzuweisen.

3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 3 unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Einsetzung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 gewährte der In- struktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung bezüglich Beweislastverteilung die Möglichkeit, sachdienliche Unterlagen und geeignete Belege zum Beweis der von ihr behaupteten ausbleibenden Zahlungen der … Pensionseinrichtung einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2023 Stellung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai bzw. Duplik vom 24. Juli 2023 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 22. September 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) um eine Stellungnahme in Form eines Amtsberichts. Das SECO nahm mit Amtsbericht vom 3. November 2023 Stellung (nach- folgend: Amtsbericht). Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2023 und die Beschwerdegegnerin mit Einga- be vom 20. November 2023.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die Altersrente aus … in der Höhe von Fr. 1'214.-- pro Jahr als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die- sen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Altersrente als anrechenbare Einnahme um Fr. 1'214.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. AB 69 S. 7).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwen- dung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 6 nahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwe- ckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit unbestritten ist, dass die hier im Zentrum des Interesses stehende quartalsweise ausgerichtete Ren- te aus … der Beschwerdeführerin letztmals am 21. Dezember 2021 (via Bankkonto der Tochter bei der Bank C.________) ausbezahlt wurde (AB 68 S. 12). In der Folge sind den Kontoauszügen keine weiteren entspre- chenden Überweisungen mehr zu entnehmen (AB 68 S. 13 ff.). 3.2 Die Zahlung der Rente erfolgte gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin jeweils durch die Bank D.________ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023, S. 2 Rz. 5 [in den Ver- fahrensakten]; Beschwerdeantwort, S. 4). Diese unterliegt den von der Schweiz übernommenen Sanktionen der Europäischen Union im Zusam- menhang mit dem Ukrainekrieg (vgl. Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [SR 946.231.176.72], Anhänge 8, 9 und 14). Für die Bank D.________ gilt dementsprechend u.a. eine Vermögenssperre sowie ein Bereitstellungs- verbot gemäss Art. 15 der genannten Verordnung (vgl. auch Amtsbericht Ziff. 2); zudem ist sie vom Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nach- richtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (SWIFT) betroffen (Art. 27 der genannten Verordnung). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Rente spätestens zum hier massgebenden Zeitpunkt im Mai 2022 (AB

69) nicht mehr wie bis anhin erfolgen konnte. So bestätigte denn auch die Bank C.________ in einer E-Mail vom März 2023 (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 13), dass ein Geldverkehr zwischen ihr und der Bank D.________ nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin be- findet sich damit in derselben Situation wie Tausende anderer Bezügerin- nen und Bezüger von … Renten (vgl. dazu Medienberichte aus diversen Ländern wie bspw. …, …, … und …: <www….).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 7 3.3 Zwar dürfen gemäss Amtsbericht Zahlungen von nicht sanktionier- ten Kunden von deren Konten bei sanktionierten Banken von Schweizer Finanzinstituten entgegengenommen werden. Allerdings ist damit ein nicht unbedeutender administrativer Aufwand verbunden (quartalsweise Über- sicht der entgegengenommenen Zahlungen mit Angaben über die involvier- ten Banken, die betroffenen Konten, die Anzahl Zahlungen und den gutge- schriebenen Betrag), womit fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Bank in der Schweiz finden würde, die sich hierzu bereit erklären würde. Dies kann jedoch offen bleiben, da der … Pensionsfonds gemäss übereinstimmenden Medienberichten aufgrund der Sanktionen die Rente für im Ausland lebende Personen lediglich auf ein … Konto über- weist (vgl. <www….). Die Beschwerdeführerin müsste dementsprechend in … ein Konto eröffnen, ihre Rente vom … Pensionsfonds darauf überweisen und diese anschliessend von dort in die Schweiz transferieren lassen. Dies ist aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten insbesondere auch mit Blick auf den bescheidenen Betrag der Rente von zuletzt ca. Fr. 34.-- pro Monat (AB 68 S. 12 [Fr. 102.90 für das 4. Quartal 2021]) als nicht verhält- nismässig und damit für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar zu er- achten (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die … Rente zu Unrecht in die EL-Berechnung miteinbezogen. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76) in Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch ab Mai 2022 unter Ausserachtlassung der … Rente neu berechne und ent- sprechend verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 8 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ver- treten. Dieser macht mit Kostennote vom 30. Mai 2023 einen Aufwand von 11.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'702.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 75.-- sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 213.85, total Fr. 2'991.35, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung des nach Einreichen der Kostennote zusätzlich angefallenen Auf- wands im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 14. November 2023 zum Amtsbericht wird die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Ver- fahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 9 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls der Rente aus … sei neu zu berechnen bzw. zu verfügen.
  2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern zurückzuweisen.
  3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 3 unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Einsetzung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 gewährte der In- struktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung bezüglich Beweislastverteilung die Möglichkeit, sachdienliche Unterlagen und geeignete Belege zum Beweis der von ihr behaupteten ausbleibenden Zahlungen der … Pensionseinrichtung einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2023 Stellung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai bzw. Duplik vom 24. Juli 2023 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 22. September 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) um eine Stellungnahme in Form eines Amtsberichts. Das SECO nahm mit Amtsbericht vom 3. November 2023 Stellung (nach- folgend: Amtsbericht). Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2023 und die Beschwerdegegnerin mit Einga- be vom 20. November 2023. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 4
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die Altersrente aus … in der Höhe von Fr. 1'214.-- pro Jahr als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die- sen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Altersrente als anrechenbare Einnahme um Fr. 1'214.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. AB 69 S. 7). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 5
  7. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Entscheid des Bundesgerichts vom
  8. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwen- dung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Mass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 6 nahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwe- ckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113).
  9. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit unbestritten ist, dass die hier im Zentrum des Interesses stehende quartalsweise ausgerichtete Ren- te aus … der Beschwerdeführerin letztmals am 21. Dezember 2021 (via Bankkonto der Tochter bei der Bank C.________) ausbezahlt wurde (AB 68 S. 12). In der Folge sind den Kontoauszügen keine weiteren entspre- chenden Überweisungen mehr zu entnehmen (AB 68 S. 13 ff.). 3.2 Die Zahlung der Rente erfolgte gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin jeweils durch die Bank D.________ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023, S. 2 Rz. 5 [in den Ver- fahrensakten]; Beschwerdeantwort, S. 4). Diese unterliegt den von der Schweiz übernommenen Sanktionen der Europäischen Union im Zusam- menhang mit dem Ukrainekrieg (vgl. Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [SR 946.231.176.72], Anhänge 8, 9 und 14). Für die Bank D.________ gilt dementsprechend u.a. eine Vermögenssperre sowie ein Bereitstellungs- verbot gemäss Art. 15 der genannten Verordnung (vgl. auch Amtsbericht Ziff. 2); zudem ist sie vom Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nach- richtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (SWIFT) betroffen (Art. 27 der genannten Verordnung). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Rente spätestens zum hier massgebenden Zeitpunkt im Mai 2022 (AB 69) nicht mehr wie bis anhin erfolgen konnte. So bestätigte denn auch die Bank C.________ in einer E-Mail vom März 2023 (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 13), dass ein Geldverkehr zwischen ihr und der Bank D.________ nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin be- findet sich damit in derselben Situation wie Tausende anderer Bezügerin- nen und Bezüger von … Renten (vgl. dazu Medienberichte aus diversen Ländern wie bspw. …, …, … und …: <www….). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 7 3.3 Zwar dürfen gemäss Amtsbericht Zahlungen von nicht sanktionier- ten Kunden von deren Konten bei sanktionierten Banken von Schweizer Finanzinstituten entgegengenommen werden. Allerdings ist damit ein nicht unbedeutender administrativer Aufwand verbunden (quartalsweise Über- sicht der entgegengenommenen Zahlungen mit Angaben über die involvier- ten Banken, die betroffenen Konten, die Anzahl Zahlungen und den gutge- schriebenen Betrag), womit fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Bank in der Schweiz finden würde, die sich hierzu bereit erklären würde. Dies kann jedoch offen bleiben, da der … Pensionsfonds gemäss übereinstimmenden Medienberichten aufgrund der Sanktionen die Rente für im Ausland lebende Personen lediglich auf ein … Konto über- weist (vgl. <www….). Die Beschwerdeführerin müsste dementsprechend in … ein Konto eröffnen, ihre Rente vom … Pensionsfonds darauf überweisen und diese anschliessend von dort in die Schweiz transferieren lassen. Dies ist aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten insbesondere auch mit Blick auf den bescheidenen Betrag der Rente von zuletzt ca. Fr. 34.-- pro Monat (AB 68 S. 12 [Fr. 102.90 für das 4. Quartal 2021]) als nicht verhält- nismässig und damit für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar zu er- achten (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die … Rente zu Unrecht in die EL-Berechnung miteinbezogen. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76) in Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch ab Mai 2022 unter Ausserachtlassung der … Rente neu berechne und ent- sprechend verfüge.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 8 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ver- treten. Dieser macht mit Kostennote vom 30. Mai 2023 einen Aufwand von 11.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'702.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 75.-- sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 213.85, total Fr. 2'991.35, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung des nach Einreichen der Kostennote zusätzlich angefallenen Auf- wands im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 14. November 2023 zum Amtsbericht wird die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Ver- fahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 9
  14. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 101 EL LOU/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), aus … stammend und seit 2010 in der Schweiz wohnhaft, bezieht seit No- vember 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1, 38, 55 f.). Mit E-Mail vom 28. April 2022 (AB 62) wandte sich die Tochter der Versicherten in deren Namen an die AKB. Sie teilte mit, dass die bislang als Einnahme in die Berechnung der EL einbezogene Altersrente aus … nach Dezember 2021 nicht mehr ausbezahlt worden sei, und stellte den Antrag, diese nicht mehr zu berücksichtigen und die EL ent- sprechend zu erhöhen. In der Folge forderte die AKB von der Versicherten diesbezügliche Belege ein (AB 66 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (AB 69) nahm die AKB eine Neuberechnung der EL ab Mai 2022 unter Berücksichtigung eines veränderten Mietzinses vor. Die ausländische Ren- te beliess sie mangels Bestätigung, dass diese nicht mehr ausbezahlt wer- de, in der Berechnung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 70) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls der Rente aus … sei neu zu berechnen bzw. zu verfügen.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern zurückzuweisen.

3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 3 unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Einsetzung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 gewährte der In- struktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung bezüglich Beweislastverteilung die Möglichkeit, sachdienliche Unterlagen und geeignete Belege zum Beweis der von ihr behaupteten ausbleibenden Zahlungen der … Pensionseinrichtung einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2023 Stellung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai bzw. Duplik vom 24. Juli 2023 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 22. September 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) um eine Stellungnahme in Form eines Amtsberichts. Das SECO nahm mit Amtsbericht vom 3. November 2023 Stellung (nach- folgend: Amtsbericht). Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2023 und die Beschwerdegegnerin mit Einga- be vom 20. November 2023. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 4

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die Altersrente aus … in der Höhe von Fr. 1'214.-- pro Jahr als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die- sen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass be- steht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Altersrente als anrechenbare Einnahme um Fr. 1'214.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. AB 69 S. 7). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwen- dung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 6 nahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwe- ckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit unbestritten ist, dass die hier im Zentrum des Interesses stehende quartalsweise ausgerichtete Ren- te aus … der Beschwerdeführerin letztmals am 21. Dezember 2021 (via Bankkonto der Tochter bei der Bank C.________) ausbezahlt wurde (AB 68 S. 12). In der Folge sind den Kontoauszügen keine weiteren entspre- chenden Überweisungen mehr zu entnehmen (AB 68 S. 13 ff.). 3.2 Die Zahlung der Rente erfolgte gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin jeweils durch die Bank D.________ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023, S. 2 Rz. 5 [in den Ver- fahrensakten]; Beschwerdeantwort, S. 4). Diese unterliegt den von der Schweiz übernommenen Sanktionen der Europäischen Union im Zusam- menhang mit dem Ukrainekrieg (vgl. Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [SR 946.231.176.72], Anhänge 8, 9 und 14). Für die Bank D.________ gilt dementsprechend u.a. eine Vermögenssperre sowie ein Bereitstellungs- verbot gemäss Art. 15 der genannten Verordnung (vgl. auch Amtsbericht Ziff. 2); zudem ist sie vom Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nach- richtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (SWIFT) betroffen (Art. 27 der genannten Verordnung). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Rente spätestens zum hier massgebenden Zeitpunkt im Mai 2022 (AB

69) nicht mehr wie bis anhin erfolgen konnte. So bestätigte denn auch die Bank C.________ in einer E-Mail vom März 2023 (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 13), dass ein Geldverkehr zwischen ihr und der Bank D.________ nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin be- findet sich damit in derselben Situation wie Tausende anderer Bezügerin- nen und Bezüger von … Renten (vgl. dazu Medienberichte aus diversen Ländern wie bspw. …, …, … und …: <www….).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 7 3.3 Zwar dürfen gemäss Amtsbericht Zahlungen von nicht sanktionier- ten Kunden von deren Konten bei sanktionierten Banken von Schweizer Finanzinstituten entgegengenommen werden. Allerdings ist damit ein nicht unbedeutender administrativer Aufwand verbunden (quartalsweise Über- sicht der entgegengenommenen Zahlungen mit Angaben über die involvier- ten Banken, die betroffenen Konten, die Anzahl Zahlungen und den gutge- schriebenen Betrag), womit fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Bank in der Schweiz finden würde, die sich hierzu bereit erklären würde. Dies kann jedoch offen bleiben, da der … Pensionsfonds gemäss übereinstimmenden Medienberichten aufgrund der Sanktionen die Rente für im Ausland lebende Personen lediglich auf ein … Konto über- weist (vgl. <www….). Die Beschwerdeführerin müsste dementsprechend in … ein Konto eröffnen, ihre Rente vom … Pensionsfonds darauf überweisen und diese anschliessend von dort in die Schweiz transferieren lassen. Dies ist aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten insbesondere auch mit Blick auf den bescheidenen Betrag der Rente von zuletzt ca. Fr. 34.-- pro Monat (AB 68 S. 12 [Fr. 102.90 für das 4. Quartal 2021]) als nicht verhält- nismässig und damit für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar zu er- achten (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die … Rente zu Unrecht in die EL-Berechnung miteinbezogen. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (AB 76) in Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch ab Mai 2022 unter Ausserachtlassung der … Rente neu berechne und ent- sprechend verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 8 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ver- treten. Dieser macht mit Kostennote vom 30. Mai 2023 einen Aufwand von 11.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'702.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 75.-- sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 213.85, total Fr. 2'991.35, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung des nach Einreichen der Kostennote zusätzlich angefallenen Auf- wands im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 14. November 2023 zum Amtsbericht wird die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Ver- fahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2023, EL/23/101, Seite 9 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.