Klage vom 4. Februar 2022
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ wurde am 27. Juni 2009 (zusammen mit ihrem Ehemann) Opfer eines Raubüberfalls in ihrem selbständig betriebe- nen …, worauf sie vom Hausarzt (ganz bzw. teilweise) arbeitsunfähig ge- schrieben wurde (Klagebeilage [act. I] 7 f.). Ab August 2010 stand A.________ in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH im Stundenlohn (mit unregelmässigen Einsätzen) und in diesem Rahmen in einem Berufsvorsorgeverhältnis mit der proparis Vorsorge-Stiftung Gewer- be Schweiz (act. I 10 ff.); mit Schreiben vom 8. März 2011 teilte ihr die Ar- beitgeberin mit, ihr bis auf weiteres keine Beschäftigungen mehr anbieten zu können (act. I 16; vgl. auch Akten der Invalidenversicherung [IV; act. III] 7/2, 24/1 Ziff. 2), dies nachdem sie bereits im Februar 2011 nur noch redu- ziert gearbeitet hatte (act. I 12, 14). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr (teilweise rückwirkend) eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 4. April 2011 (act. I 17). Im April 2012 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen bei der IV an (act. III 1). Diese sprach ihr, insbesondere gestützt auf ein psych- iatrisches Gutachten vom 25. Februar 2013 (act. III 33 = act. I 15; vgl. auch act. III 50), mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. März (act. III 76 = act. I 24 = Akten der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [act. IIA] 9) bzw. 9. April 2014 (act. III 77) ab Oktober 2012 eine ganze Ren- te der IV zu (vgl. auch act. III 56). Eine (ergänzende) Rente aus beruflicher Vorsorge verneinte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (act. I 2a, 26), dies mit der Begründung, die zur vollen Erwerbsunfähigkeit führen- de Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – nämlich am 27. Juni 2009 – eingetreten und habe während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses fortbestanden (vgl. Stellungnahme proparis Vorsor- ge-Stiftung Gewerbe Schweiz vom 7. Juli 2022).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 erhob A.________ (fortan Versicherte bzw. Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die "Panvica BVG" mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, eine Invalidenrente rückwirkend – unter Berücksichtigung der reglementarischen Wartezeit – von jährlich Fr. 10'865.-- auszubezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Rente ohne Kürzung zu bezahlen.
3. Es sei auf die Nachzahlung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen ab Ren- tenbeginn, eventualiter ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf Antrag der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz vom 8. März 2022 (vgl. auch Akten der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [act. II] 1 ff.) nahm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Parteiberichtigung (neu: proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz; fortan Beklagte) vor. Mit Klageantwort vom 11. April 2022 beantragte die Beklagte die vollum- fängliche Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2022 edierte der Instruktions- richter die IV-Akten der Klägerin. Diese gingen beim Gericht am 19. April 2022 ein. Mit Stellungnahmen vom 1. Juni und 7. Juli 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 4 tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Februar 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch) und die Klägerin war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (act. I 10), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der (rückwirkende) Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten (unter Berücksichtigung der reglementarischen Wartezeit), dies nebst Zins zu 5 % (seit Rentenbeginn, eventualiter seit Klageeinreichung).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions- maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 5
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.
E. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf- lichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder
– im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgehoben per 31. Dezember 2021 im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV {WE IV}] und weiterer Erlasse [insbesondere auch des BVG]; vgl. AS 2021 705) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder die- se übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2).
E. 2.2.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 6 Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173).
E. 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1).
E. 2.3.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 7 Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).
E. 2.3.2 Auch im Rahmen des Art. 23 BVG ist zu berücksichtigen, dass ar- beitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 137 E. 6.1).
E. 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.
E. 2.4.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 8 selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b).
E. 2.4.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wieder- aufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhält- nisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu- tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs- versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 9 scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3).
E. 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
E. 3 Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Zu prüfen ist insbesondere, wann die für die potentielle Entstehung eines Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt und nicht um Bedingungen im Sinne von Prozessvorausset- zungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).
E. 3.2 Gemäss Ziff. 6.2.2 des Reglements der Beklagten in der ab dem
1. Januar 2009 gültig gewesenen Fassung haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (act. IIA 6/12).
E. 3.2.1 Folglich geht die Beklagte vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Mit Verfügung vom 21. März 2014 sprach die IV- Stelle Bern (IVB) der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zu (act. III 76). Darin setzte die IVB den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 10 Abs. 1 lit. b IVG explizit auf Juni 2009 fest, den Rentenbeginn dann aber infolge verspäteter Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) auf April 2012 (act. III 76/8 unten). Die IVB hat sowohl den Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 (act. III 52) als auch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. März bzw. 9. April 2014 (act. III 76 f.) der Beklagten (konkret der Panvica [ohne eigene Rechtspersönlichkeit] als eines von 13 Vorsorgewerken der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [vgl. Eingabe der Beklagten vom
E. 3.2.2 Indessen ist zu beachten, dass die IVB den zur Invalidität führenden Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt feststellen musste, weil sich die Klägerin verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat. Aufgrund der ver- späteten IV-Anmeldung vom April 2012 (act. III 1, 76/8 unten) bestand inva- lidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, zumal für diese Zeit kein Rentenanspruch bestehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Insoweit kommt den Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe BVG-rechtlich von vornherein keine Relevanz zu. Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Mona- te vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder wie vorliegend bestimmt (Entscheide des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, und vom 16. Oktober 2012, 9C_620/2012, E. 2.4). Folglich sind die Feststellun- gen der IVB betreffend den Beginn der (berufsvorsorgerechtlich relevanten) Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich.
E. 3.3 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men:
E. 3.3.1 Nach dem Raubüberfall vom 27. Juli 2009 diagnostizierte der Haus- arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 11 posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angststörung und Flash-Backs und er bescheinigte echtzeitlich (wenn auch teilweise rückwir- kend) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni bis 30. September 2009, von 80 % vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2009, von 70 % vom
22. Dezember 2009 bis 18. Januar 2010 und von 60 % ab 19. Januar 2010. Er rechnete mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Wie- dererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit nach mehrwöchiger Verarbeitung des Traumas (act. I 7 f.; vgl. auch act. III 20.2). Anlässlich eines Arztbe- suchs vom 22. Februar 2010 attestierte er dann aber wieder eine volle Ar- beitsunfähigkeit ab 1. Februar 2010, welche er letztmals am 8. April 2010 bestätigte (act. I 8). Gemäss Schreiben vom 11. Mai 2012 war die Klägerin am 19. Juli 2010 letztmals bei ihm in der Sprechstunde (act. III 13).
E. 3.3.2 Von August 2010 bis Februar 2011 leistete die Klägerin unregel- mässige, stundenweise Arbeitseinsätze für die C.________ GmbH, die im Stundenlohn vergütet wurden (act. I 10 ff.).
E. 3.3.3 Am 23. Mai 2011 attestierte Dr. med. D.________ rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 21. April 2011 (act. I 17/1). Anschlies- send war die Klägerin (jeweils mit kurzen Unterbrüchen) infolge posttrau- matischer Belastungsstörung nach Raubüberfall 2009 (ICD-10 F43.1) und rezidivierender depressiver Störungen mit schwerer (ICD-10 F33.2) bzw. mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) in stationärer und tagesstationärer Behandlung (act. I 21 ff.; act. III 14, 18, 23); die Klinikärzte attestierten (teilweise überschneidend) eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. April bis
31. August 2011 und vom 29. Februar bis 30. September 2012 (act. I 17).
E. 3.3.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 25. Februar 2013 gestützt auf die psych- iatrische Untersuchung und unter Bezugnahme auf die medizinische Akten- lage eine (protrahierte) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit (gegenwärtig) leichter depressiver Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.0) bei wahrscheinlicher Persönlichkeitspathologie (ICD-10 F60), am ehesten des emotional instabilen Formenkreises, welche durch den "Unfall" eine Destabilisierung erlitten haben dürfte. Eine Persön- lichkeitsstörung würde gut erklären, wieso die Klägerin trotz adäquater psy- chotherapeutischer bzw. traumtherapeutischer multimodaler Behandlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 12 und ebenso adäquater Medikation bislang eine wenig gute Aufhellung der Symptomatik habe erfahren können. Aufgrund der Befundlage sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit für alle in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeiten nicht gegeben (act. III 33/29 f.; vgl. auch act. III 50), zumal die Klägerin sich isoliere, das Haus kaum je alleine verlassen könne, auch ausserhäuslich praktisch durchgehend der Begleitung bedürfe und auch deutlich einge- schränkt im Alltag zu Hause sei (act. III 33/32 Ziff. 2). Folglich bestehe seit dem Ereignis vom 27. Juni 2009 eine medizinisch begründete Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 20 % (act. III 33/32 Ziff. 6). Vom 27. Juni 2009 bis Juli 2010 sowie spätestens ab anfangs Februar 2011 dürfte eine volle Ar- beitsunfähigkeit vorgelegen haben. Von Juli 2010 bis zum 8. Februar 2011 (vgl. dazu act. III 33/17 oben, wonach die Klägerin eigenen Ausführungen zufolge bis zu diesem Datum im Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH gestanden hat) dürfte eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sein, habe die Klägerin in dieser Zeit doch (mit Einschränkungen) gearbei- tet (act. III 33/33 Ziff. 7).
E. 3.4 Dem eben Ausgeführten zufolge attestierte der Hausarzt echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni 2009 bis 30. September 2009, von 80 % vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2009, von 70 % vom
22. Dezember 2009 bis 18. Januar 2010, von 60 % vom 19. bis 31. Januar 2010 und wieder von 100 % vom 1. Februar 2010 bis mindestens 8. April 2010 (letztmalige Bestätigung; act. I 8; vgl. auch act. I 7). Letztmals konsul- tierte die Klägerin ihren Hausarzt am 19. Juli 2010 (act. III 13). Erst wieder mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Mai 2011 bescheinigte der Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 21. April 2011, welche während den folgenden (tages-)stationären Behandlungen von den Klini- kärzten verlängert wurde (act. I 17).
E. 3.5 Soweit zumindest für die Zeit der (effektiven) Beschäftigung bei der C.________ GmbH von August 2010 bis Februar 2011 (act. I 10 ff.) keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl. E. 3.4 hiervor), macht die Klägerin eine volle Arbeitsfähigkeit geltend, zumal sie während immerhin sechs Monaten Arbeitsleistungen von über 80 % resp. sogar 100 % er- bracht und nur zwei Mal, am 18. und 19. Januar 2011 (vgl. act. I 12), krankheitshalber gefehlt habe (Klage, S. 2 unten, S. 4 oben und S. 9 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 13
E. 3.5.1 Dass für besagte Zeitspanne (echtzeitliche) Arbeitsunfähigkeitsat- teste fehlen, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin gemäss Schrei- ben ihres Hausarztes vom 11. Mai 2012 nach dem 19. Juli 2010 keine Sprechstunden mehr aufgesucht hat (act. III 13). Indessen lassen später gemachte anamnestische Angaben der Klägerin Rückschlüsse auf die vor- liegend relevante Zeit zu: So führte die Klägerin anlässlich der stationären Behandlung vom 21. April bis 15. Juli 2011 aus, sie sei damals bestrebt gewesen, nicht aufzugeben, doch habe sie ihr … (im März 2010; vgl. act. III 33/16 unten) aufgrund der stark aufkommenden Ängste schliessen müssen. Sie sei zunehmend ag- gressiv geworden gegen ihren Ehemann, bis dieser depressiv geworden und ausgezogen sei. Nach seinem Auszug habe sie sich (ab August 2010; vgl. act. I 10 ff.) an einer neuen Arbeitsstelle in die Arbeit gestürzt. Dabei habe sie teilweise 12 bis sogar 18 Stunden pro Tag gearbeitet, doch sei sie laut dem Arbeitgeber aufgrund ihrer Ängste zu wenig flexibel einsetzbar gewesen und es sei zur Kündigung gekommen. Seither sei sie nur noch zu Hause gewesen, habe sich verkrochen und ihren Alltagsaktivitäten nicht mehr nachgehen können. Überall habe die Gefahr bestanden, Raubüber- fallmasken zu sehen und wieder an die Tat erinnert zu werden. Kontakt mit Menschen habe sie damals vermieden, sie habe sich nicht dazugehörig gefühlt und das Meiste sei ihr gleichgültig gewesen (Austrittsbericht vom
21. Juli 2011 [act. III 18/26 unten]). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ führte die Klägerin aus, dass sie im März 2010 das … habe aufgeben müs- sen, weil sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, dieses noch weiter zu betreiben. Im Juni 2010 habe sie dann die Polizei ohne Vorwarnung mit dem Haupttäter konfrontiert. Von da an habe es sie vollends runtergeris- sen, seien doch die Täter nach dem Geständnis auf freien Fuss gesetzt worden und würden in ihrer Nähe wohnen. Sie habe es mit der Angst ge- kriegt. Trotzdem habe sie es – einfach so – ein letztes Mal mit einer Arbeit versucht. So habe sie von August 2010 bis 8. Februar 2011 in einem …- Unternehmen in … in der … gearbeitet. Wenn sie … habe ausführen müs- sen, habe sie jeweils geschaut, dass sie jemand begleiten würde. Anfangs Februar 2011 sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Kurze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 14 Zeit später habe sie einen Zusammenbruch erlitten, sie habe es bei der Arbeit auch übertrieben und bis 18 Stunden am Tag gearbeitet, was sie sich aber schon vorher gewohnt gewesen sei (act. III 33/16 f.).
E. 3.5.2 Wie erwähnt (vgl. E. 3.5.1 hiervor), hat der Hausarzt letztmals am
E. 3.5.3 Jedoch kann entgegen den Ausführungen der Klägerin (Klage, S. 4 oben) einzig aufgrund des Umstandes, dass sie von August 2010 bis Fe- bruar 2011 – und damit während rund sieben Monaten – für die C.________ GmbH tätig war, für diese Zeit nicht auf eine volle Arbeits- fähigkeit geschlossen werden. Insbesondere lassen die nachträglichen anamnestischen Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht auf einen konsolidierten Zustand schliessen. Dem entsprechend hat auch der Gutachter unter Hinweis auf diese Arbeitstätigkeit seine Einschätzung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis "(mit Einschränkungen)" relativiert bzw. an die Bedingung der geleisteten Arbeitstätigkeit gebunden. So arbeitete die Klägerin gemäss der (ab Mitte September 2010 und ohne Dezember 2010) vorgelegten Arbeitszeitkontrolle (act. I 12) und den Lohn- abrechnungen für die Monate August 2010 bis Februar 2011 (act. I 14) zwar im September 171, im Oktober (infolge Ferienabwesenheit des Chefs) 305 und im Januar 154.75 Stunden, jedoch in den übrigen Monaten nur zwischen 138 und (im Februar noch) 25.25 Stunden. Dies widerspiegelt sich entsprechend im IK-Auszug (act. I 13). Ausgehend von einer allgemei- nen Arbeitszeit in der C.________ GmbH von 42 Stunden pro Woche (act. III 24/2) bzw. einer entsprechenden Monatssollzeit von durchschnittlich rund 182 Stunden hat die Klägerin somit einzig im Oktober 2010 (bedingt durch die Ferienabwesenheit des Chefs) voll und in den Monaten Septem- ber 2010 und Januar 2011 mindestens in einem Pensum von 80 % gear-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 15 beitet, die restliche Zeit aber teilweise deutlich darunter. Folglich ist vorlie- gend eine durchgehend während mehr als drei Monaten bestehende Ar- beitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.4.2 hiervor) nicht erstellt. Zwar bestätigte die C.________ GmbH, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung der Klägerin entsprochen habe (act. III 24/2), und begründete die Kündigung damit, dass sie bis auf weite- res keine Beschäftigungen mehr anbieten könne (act. I 16). Dennoch scheint sich das Krankheitsbild der Klägerin auch im Arbeitsalltag bemerk- bar gemacht zu haben (vgl. dazu E. 2.3.1 hiervor), hat sie doch bei Auslie- ferungen jeweils darauf geachtet, dass sie jemand begleitet (act. III 33/17 oben) und war sie aufgrund ihrer Ängste zu wenig flexibel einsetzbar (act. III 18/26 unten). Abgesehen davon ist nicht nur das effektiv geleistete Ar- beitspensum massgebend, sondern auch die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Vorliegend erscheint es denn hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen mit Blick auf die vor und nach dem Arbeitseinsatz für die C.________ GmbH ausgewiesene (hohe bzw. volle) Arbeitsunfähigkeit als fragwürdig, ob diese Tätigkeit gesundheitlich-medizinisch indiziert bzw. der Klägerin zumutbar war (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
E. 3.5.4 Entgegen den Einwänden der Klägerin (Klage S. 5) überzeugt somit das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2013 (act. III 33) sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation als auch in Bezug auf die Schlussfolgerungen, weshalb ihm voller Beweis zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bezeichnenderweise ist denn auch die IV-Verfügung vom 21. März 2014 (act. III 76), welche sich im Wesentlichen auf dieses Gutachten stützt, nicht angefochten worden.
E. 3.5.5 In Würdigung dieser Umstände steht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der C.________ GmbH von August 2010 bis Februar 2011 (zuzüglich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) nie über einen ununterbro- chenen Zeitraum von drei Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig war.
E. 3.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten und die übrige medizinische Aktenlage erstellt, dass bei der Klägerin seit dem Raubüber- fall vom 27. Juni 2009 durchgehend eine posttraumatische Belastungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 16 störung (ICD-10 F43.1) mit depressiven Episoden unterschiedlich ausge- prägter Schwere diagnostiziert worden ist. So erfolgte denn auch der Ein- tritt in die stationäre Klinik im April 2011 ausdrücklich aufgrund der Entwick- lung eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens nach dem bewaffneten Raubüberfall im Jahr 2009 (act III 23/3 Ziff. 1.4). Folglich ist die Arbeitsun- fähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, im Zeitpunkt des Ereignisses vom
27. Juni 2009 eingetreten. Wie von der Klägerin ausdrücklich anerkannt (Klage, S. 10 f. Ziff. 5), besteht ein sachlicher Konnex in der gesundheitli- chen Beeinträchtigung, welche am 27. Juni 2009 – und damit vor dem Stel- lenantritt bei der C.________ GmbH bzw. dem Beginn des Versicherungs- verhältnisses bei der Beklagten – eintrat. Auch wenn die Klägerin alsdann in den Monaten August 2010 bis Februar 2011 nachweislich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, steht dem die gutachterliche Einschätzung, wonach seit dem Ereignis vom 27. Juni 2009 (Raubüberfall) durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestanden hat (act. III 33/32 Ziff. 6), nicht entgegen (vgl. E. 3.5.2 f. hiervor). Damit ist auch während des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ GmbH (August 2010 bis 2011) – mit entsprechender Versicherungsde- ckung bei der Beklagten (zuzüglich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) – keine während mehr als drei Monaten ununterbrochen be- stehende Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbs- tätigkeit erstellt. Eine BVG-rechtlich relevante Unterbrechung der Arbeits- unfähigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Damit liegt vorliegend auch ein zeitlicher Konnex in der gesundheitlichen Beeinträchtigung dahingehend vor, dass diese am 27. Juni 2009 eingetreten ist und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ GmbH fortbestanden hat. Die BVG-rechtlich rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war dem- nach schon eingetreten, bevor sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversi- chert war. Infolgedessen ist die Beklagte nicht leistungspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3.7 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kläge- rin in der hier relevanten Zeit vor dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten anderweitig (gegebenenfalls freiwillig) BVG-versichert war. Somit erübrigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 17 sich die Beiladung (vgl. Art. 14 VRPG) einer anderen potentiell leistungs- pflichtigen Pensionskasse ohne weitere Abklärungen von vornherein. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 8 April 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (act. I 8) und die letzte Sprechstunde bei ihm hat am 19. Juli 2010 stattgefunden (act. III 13). Das lässt darauf schliessen, dass die Klägerin die Beschäftigung von August 2010 bis Februar 2011 als Reaktion auf ihre Probleme (vgl. E. 3.5.1 hier- vor) auf eigene Initiative und Verantwortung und damit ohne hausärztliche Unterstützung in Angriff genommen hat, dies umso mehr, als der Hausarzt eigentlich bereits früher bloss einen schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähig- keit postuliert hatte (act. I 7 Ziff. 9; vgl. auch act. III 20.2/6 Ziff. 6).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 96 BV LOU/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern Beklagte betreffend Klage vom 4. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ wurde am 27. Juni 2009 (zusammen mit ihrem Ehemann) Opfer eines Raubüberfalls in ihrem selbständig betriebe- nen …, worauf sie vom Hausarzt (ganz bzw. teilweise) arbeitsunfähig ge- schrieben wurde (Klagebeilage [act. I] 7 f.). Ab August 2010 stand A.________ in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH im Stundenlohn (mit unregelmässigen Einsätzen) und in diesem Rahmen in einem Berufsvorsorgeverhältnis mit der proparis Vorsorge-Stiftung Gewer- be Schweiz (act. I 10 ff.); mit Schreiben vom 8. März 2011 teilte ihr die Ar- beitgeberin mit, ihr bis auf weiteres keine Beschäftigungen mehr anbieten zu können (act. I 16; vgl. auch Akten der Invalidenversicherung [IV; act. III] 7/2, 24/1 Ziff. 2), dies nachdem sie bereits im Februar 2011 nur noch redu- ziert gearbeitet hatte (act. I 12, 14). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr (teilweise rückwirkend) eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 4. April 2011 (act. I 17). Im April 2012 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen bei der IV an (act. III 1). Diese sprach ihr, insbesondere gestützt auf ein psych- iatrisches Gutachten vom 25. Februar 2013 (act. III 33 = act. I 15; vgl. auch act. III 50), mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. März (act. III 76 = act. I 24 = Akten der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [act. IIA] 9) bzw. 9. April 2014 (act. III 77) ab Oktober 2012 eine ganze Ren- te der IV zu (vgl. auch act. III 56). Eine (ergänzende) Rente aus beruflicher Vorsorge verneinte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (act. I 2a, 26), dies mit der Begründung, die zur vollen Erwerbsunfähigkeit führen- de Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – nämlich am 27. Juni 2009 – eingetreten und habe während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses fortbestanden (vgl. Stellungnahme proparis Vorsor- ge-Stiftung Gewerbe Schweiz vom 7. Juli 2022).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 erhob A.________ (fortan Versicherte bzw. Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die "Panvica BVG" mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, eine Invalidenrente rückwirkend – unter Berücksichtigung der reglementarischen Wartezeit – von jährlich Fr. 10'865.-- auszubezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Rente ohne Kürzung zu bezahlen.
3. Es sei auf die Nachzahlung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen ab Ren- tenbeginn, eventualiter ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf Antrag der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz vom 8. März 2022 (vgl. auch Akten der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [act. II] 1 ff.) nahm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Parteiberichtigung (neu: proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz; fortan Beklagte) vor. Mit Klageantwort vom 11. April 2022 beantragte die Beklagte die vollum- fängliche Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2022 edierte der Instruktions- richter die IV-Akten der Klägerin. Diese gingen beim Gericht am 19. April 2022 ein. Mit Stellungnahmen vom 1. Juni und 7. Juli 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 4 tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Februar 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch) und die Klägerin war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (act. I 10), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der (rückwirkende) Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten (unter Berücksichtigung der reglementarischen Wartezeit), dies nebst Zins zu 5 % (seit Rentenbeginn, eventualiter seit Klageeinreichung). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions- maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf- lichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder
– im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgehoben per 31. Dezember 2021 im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV {WE IV}] und weiterer Erlasse [insbesondere auch des BVG]; vgl. AS 2021 705) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder die- se übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.2.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 6 Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 2.3.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 7 Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.3.2 Auch im Rahmen des Art. 23 BVG ist zu berücksichtigen, dass ar- beitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 137 E. 6.1). 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.4.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 8 selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.4.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wieder- aufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhält- nisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu- tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs- versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 9 scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Zu prüfen ist insbesondere, wann die für die potentielle Entstehung eines Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt und nicht um Bedingungen im Sinne von Prozessvorausset- zungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 3.2 Gemäss Ziff. 6.2.2 des Reglements der Beklagten in der ab dem
1. Januar 2009 gültig gewesenen Fassung haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (act. IIA 6/12). 3.2.1 Folglich geht die Beklagte vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Mit Verfügung vom 21. März 2014 sprach die IV- Stelle Bern (IVB) der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zu (act. III 76). Darin setzte die IVB den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 10 Abs. 1 lit. b IVG explizit auf Juni 2009 fest, den Rentenbeginn dann aber infolge verspäteter Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) auf April 2012 (act. III 76/8 unten). Die IVB hat sowohl den Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 (act. III 52) als auch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. März bzw. 9. April 2014 (act. III 76 f.) der Beklagten (konkret der Panvica [ohne eigene Rechtspersönlichkeit] als eines von 13 Vorsorgewerken der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [vgl. Eingabe der Beklagten vom
8. März 2022]) eröffnet. Diese blieben (auch durch die Beklagte) unange- fochten. Damit besteht eine grundsätzliche Bindung der Beklagten an den IV-Entscheid in Bezug auf den Invaliditätsgrad (Art. 23 BVG) einerseits und den Rentenbeginn bzw. die Frage des Eintritts der massgebenden Arbeits- unfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG) andererseits (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2.2 Indessen ist zu beachten, dass die IVB den zur Invalidität führenden Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt feststellen musste, weil sich die Klägerin verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat. Aufgrund der ver- späteten IV-Anmeldung vom April 2012 (act. III 1, 76/8 unten) bestand inva- lidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, zumal für diese Zeit kein Rentenanspruch bestehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Insoweit kommt den Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe BVG-rechtlich von vornherein keine Relevanz zu. Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Mona- te vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder wie vorliegend bestimmt (Entscheide des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, und vom 16. Oktober 2012, 9C_620/2012, E. 2.4). Folglich sind die Feststellun- gen der IVB betreffend den Beginn der (berufsvorsorgerechtlich relevanten) Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich. 3.3 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 3.3.1 Nach dem Raubüberfall vom 27. Juli 2009 diagnostizierte der Haus- arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 11 posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angststörung und Flash-Backs und er bescheinigte echtzeitlich (wenn auch teilweise rückwir- kend) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni bis 30. September 2009, von 80 % vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2009, von 70 % vom
22. Dezember 2009 bis 18. Januar 2010 und von 60 % ab 19. Januar 2010. Er rechnete mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Wie- dererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit nach mehrwöchiger Verarbeitung des Traumas (act. I 7 f.; vgl. auch act. III 20.2). Anlässlich eines Arztbe- suchs vom 22. Februar 2010 attestierte er dann aber wieder eine volle Ar- beitsunfähigkeit ab 1. Februar 2010, welche er letztmals am 8. April 2010 bestätigte (act. I 8). Gemäss Schreiben vom 11. Mai 2012 war die Klägerin am 19. Juli 2010 letztmals bei ihm in der Sprechstunde (act. III 13). 3.3.2 Von August 2010 bis Februar 2011 leistete die Klägerin unregel- mässige, stundenweise Arbeitseinsätze für die C.________ GmbH, die im Stundenlohn vergütet wurden (act. I 10 ff.). 3.3.3 Am 23. Mai 2011 attestierte Dr. med. D.________ rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 21. April 2011 (act. I 17/1). Anschlies- send war die Klägerin (jeweils mit kurzen Unterbrüchen) infolge posttrau- matischer Belastungsstörung nach Raubüberfall 2009 (ICD-10 F43.1) und rezidivierender depressiver Störungen mit schwerer (ICD-10 F33.2) bzw. mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) in stationärer und tagesstationärer Behandlung (act. I 21 ff.; act. III 14, 18, 23); die Klinikärzte attestierten (teilweise überschneidend) eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. April bis
31. August 2011 und vom 29. Februar bis 30. September 2012 (act. I 17). 3.3.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 25. Februar 2013 gestützt auf die psych- iatrische Untersuchung und unter Bezugnahme auf die medizinische Akten- lage eine (protrahierte) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit (gegenwärtig) leichter depressiver Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.0) bei wahrscheinlicher Persönlichkeitspathologie (ICD-10 F60), am ehesten des emotional instabilen Formenkreises, welche durch den "Unfall" eine Destabilisierung erlitten haben dürfte. Eine Persön- lichkeitsstörung würde gut erklären, wieso die Klägerin trotz adäquater psy- chotherapeutischer bzw. traumtherapeutischer multimodaler Behandlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 12 und ebenso adäquater Medikation bislang eine wenig gute Aufhellung der Symptomatik habe erfahren können. Aufgrund der Befundlage sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit für alle in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeiten nicht gegeben (act. III 33/29 f.; vgl. auch act. III 50), zumal die Klägerin sich isoliere, das Haus kaum je alleine verlassen könne, auch ausserhäuslich praktisch durchgehend der Begleitung bedürfe und auch deutlich einge- schränkt im Alltag zu Hause sei (act. III 33/32 Ziff. 2). Folglich bestehe seit dem Ereignis vom 27. Juni 2009 eine medizinisch begründete Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 20 % (act. III 33/32 Ziff. 6). Vom 27. Juni 2009 bis Juli 2010 sowie spätestens ab anfangs Februar 2011 dürfte eine volle Ar- beitsunfähigkeit vorgelegen haben. Von Juli 2010 bis zum 8. Februar 2011 (vgl. dazu act. III 33/17 oben, wonach die Klägerin eigenen Ausführungen zufolge bis zu diesem Datum im Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH gestanden hat) dürfte eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sein, habe die Klägerin in dieser Zeit doch (mit Einschränkungen) gearbei- tet (act. III 33/33 Ziff. 7). 3.4 Dem eben Ausgeführten zufolge attestierte der Hausarzt echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni 2009 bis 30. September 2009, von 80 % vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2009, von 70 % vom
22. Dezember 2009 bis 18. Januar 2010, von 60 % vom 19. bis 31. Januar 2010 und wieder von 100 % vom 1. Februar 2010 bis mindestens 8. April 2010 (letztmalige Bestätigung; act. I 8; vgl. auch act. I 7). Letztmals konsul- tierte die Klägerin ihren Hausarzt am 19. Juli 2010 (act. III 13). Erst wieder mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Mai 2011 bescheinigte der Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 21. April 2011, welche während den folgenden (tages-)stationären Behandlungen von den Klini- kärzten verlängert wurde (act. I 17). 3.5 Soweit zumindest für die Zeit der (effektiven) Beschäftigung bei der C.________ GmbH von August 2010 bis Februar 2011 (act. I 10 ff.) keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl. E. 3.4 hiervor), macht die Klägerin eine volle Arbeitsfähigkeit geltend, zumal sie während immerhin sechs Monaten Arbeitsleistungen von über 80 % resp. sogar 100 % er- bracht und nur zwei Mal, am 18. und 19. Januar 2011 (vgl. act. I 12), krankheitshalber gefehlt habe (Klage, S. 2 unten, S. 4 oben und S. 9 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 13 3.5.1 Dass für besagte Zeitspanne (echtzeitliche) Arbeitsunfähigkeitsat- teste fehlen, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin gemäss Schrei- ben ihres Hausarztes vom 11. Mai 2012 nach dem 19. Juli 2010 keine Sprechstunden mehr aufgesucht hat (act. III 13). Indessen lassen später gemachte anamnestische Angaben der Klägerin Rückschlüsse auf die vor- liegend relevante Zeit zu: So führte die Klägerin anlässlich der stationären Behandlung vom 21. April bis 15. Juli 2011 aus, sie sei damals bestrebt gewesen, nicht aufzugeben, doch habe sie ihr … (im März 2010; vgl. act. III 33/16 unten) aufgrund der stark aufkommenden Ängste schliessen müssen. Sie sei zunehmend ag- gressiv geworden gegen ihren Ehemann, bis dieser depressiv geworden und ausgezogen sei. Nach seinem Auszug habe sie sich (ab August 2010; vgl. act. I 10 ff.) an einer neuen Arbeitsstelle in die Arbeit gestürzt. Dabei habe sie teilweise 12 bis sogar 18 Stunden pro Tag gearbeitet, doch sei sie laut dem Arbeitgeber aufgrund ihrer Ängste zu wenig flexibel einsetzbar gewesen und es sei zur Kündigung gekommen. Seither sei sie nur noch zu Hause gewesen, habe sich verkrochen und ihren Alltagsaktivitäten nicht mehr nachgehen können. Überall habe die Gefahr bestanden, Raubüber- fallmasken zu sehen und wieder an die Tat erinnert zu werden. Kontakt mit Menschen habe sie damals vermieden, sie habe sich nicht dazugehörig gefühlt und das Meiste sei ihr gleichgültig gewesen (Austrittsbericht vom
21. Juli 2011 [act. III 18/26 unten]). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ führte die Klägerin aus, dass sie im März 2010 das … habe aufgeben müs- sen, weil sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, dieses noch weiter zu betreiben. Im Juni 2010 habe sie dann die Polizei ohne Vorwarnung mit dem Haupttäter konfrontiert. Von da an habe es sie vollends runtergeris- sen, seien doch die Täter nach dem Geständnis auf freien Fuss gesetzt worden und würden in ihrer Nähe wohnen. Sie habe es mit der Angst ge- kriegt. Trotzdem habe sie es – einfach so – ein letztes Mal mit einer Arbeit versucht. So habe sie von August 2010 bis 8. Februar 2011 in einem …- Unternehmen in … in der … gearbeitet. Wenn sie … habe ausführen müs- sen, habe sie jeweils geschaut, dass sie jemand begleiten würde. Anfangs Februar 2011 sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Kurze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 14 Zeit später habe sie einen Zusammenbruch erlitten, sie habe es bei der Arbeit auch übertrieben und bis 18 Stunden am Tag gearbeitet, was sie sich aber schon vorher gewohnt gewesen sei (act. III 33/16 f.). 3.5.2 Wie erwähnt (vgl. E. 3.5.1 hiervor), hat der Hausarzt letztmals am
8. April 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (act. I 8) und die letzte Sprechstunde bei ihm hat am 19. Juli 2010 stattgefunden (act. III 13). Das lässt darauf schliessen, dass die Klägerin die Beschäftigung von August 2010 bis Februar 2011 als Reaktion auf ihre Probleme (vgl. E. 3.5.1 hier- vor) auf eigene Initiative und Verantwortung und damit ohne hausärztliche Unterstützung in Angriff genommen hat, dies umso mehr, als der Hausarzt eigentlich bereits früher bloss einen schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähig- keit postuliert hatte (act. I 7 Ziff. 9; vgl. auch act. III 20.2/6 Ziff. 6). 3.5.3 Jedoch kann entgegen den Ausführungen der Klägerin (Klage, S. 4 oben) einzig aufgrund des Umstandes, dass sie von August 2010 bis Fe- bruar 2011 – und damit während rund sieben Monaten – für die C.________ GmbH tätig war, für diese Zeit nicht auf eine volle Arbeits- fähigkeit geschlossen werden. Insbesondere lassen die nachträglichen anamnestischen Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht auf einen konsolidierten Zustand schliessen. Dem entsprechend hat auch der Gutachter unter Hinweis auf diese Arbeitstätigkeit seine Einschätzung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis "(mit Einschränkungen)" relativiert bzw. an die Bedingung der geleisteten Arbeitstätigkeit gebunden. So arbeitete die Klägerin gemäss der (ab Mitte September 2010 und ohne Dezember 2010) vorgelegten Arbeitszeitkontrolle (act. I 12) und den Lohn- abrechnungen für die Monate August 2010 bis Februar 2011 (act. I 14) zwar im September 171, im Oktober (infolge Ferienabwesenheit des Chefs) 305 und im Januar 154.75 Stunden, jedoch in den übrigen Monaten nur zwischen 138 und (im Februar noch) 25.25 Stunden. Dies widerspiegelt sich entsprechend im IK-Auszug (act. I 13). Ausgehend von einer allgemei- nen Arbeitszeit in der C.________ GmbH von 42 Stunden pro Woche (act. III 24/2) bzw. einer entsprechenden Monatssollzeit von durchschnittlich rund 182 Stunden hat die Klägerin somit einzig im Oktober 2010 (bedingt durch die Ferienabwesenheit des Chefs) voll und in den Monaten Septem- ber 2010 und Januar 2011 mindestens in einem Pensum von 80 % gear-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 15 beitet, die restliche Zeit aber teilweise deutlich darunter. Folglich ist vorlie- gend eine durchgehend während mehr als drei Monaten bestehende Ar- beitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.4.2 hiervor) nicht erstellt. Zwar bestätigte die C.________ GmbH, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung der Klägerin entsprochen habe (act. III 24/2), und begründete die Kündigung damit, dass sie bis auf weite- res keine Beschäftigungen mehr anbieten könne (act. I 16). Dennoch scheint sich das Krankheitsbild der Klägerin auch im Arbeitsalltag bemerk- bar gemacht zu haben (vgl. dazu E. 2.3.1 hiervor), hat sie doch bei Auslie- ferungen jeweils darauf geachtet, dass sie jemand begleitet (act. III 33/17 oben) und war sie aufgrund ihrer Ängste zu wenig flexibel einsetzbar (act. III 18/26 unten). Abgesehen davon ist nicht nur das effektiv geleistete Ar- beitspensum massgebend, sondern auch die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Vorliegend erscheint es denn hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen mit Blick auf die vor und nach dem Arbeitseinsatz für die C.________ GmbH ausgewiesene (hohe bzw. volle) Arbeitsunfähigkeit als fragwürdig, ob diese Tätigkeit gesundheitlich-medizinisch indiziert bzw. der Klägerin zumutbar war (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.5.4 Entgegen den Einwänden der Klägerin (Klage S. 5) überzeugt somit das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2013 (act. III 33) sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation als auch in Bezug auf die Schlussfolgerungen, weshalb ihm voller Beweis zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bezeichnenderweise ist denn auch die IV-Verfügung vom 21. März 2014 (act. III 76), welche sich im Wesentlichen auf dieses Gutachten stützt, nicht angefochten worden. 3.5.5 In Würdigung dieser Umstände steht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der C.________ GmbH von August 2010 bis Februar 2011 (zuzüglich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) nie über einen ununterbro- chenen Zeitraum von drei Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig war. 3.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten und die übrige medizinische Aktenlage erstellt, dass bei der Klägerin seit dem Raubüber- fall vom 27. Juni 2009 durchgehend eine posttraumatische Belastungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 16 störung (ICD-10 F43.1) mit depressiven Episoden unterschiedlich ausge- prägter Schwere diagnostiziert worden ist. So erfolgte denn auch der Ein- tritt in die stationäre Klinik im April 2011 ausdrücklich aufgrund der Entwick- lung eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens nach dem bewaffneten Raubüberfall im Jahr 2009 (act III 23/3 Ziff. 1.4). Folglich ist die Arbeitsun- fähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, im Zeitpunkt des Ereignisses vom
27. Juni 2009 eingetreten. Wie von der Klägerin ausdrücklich anerkannt (Klage, S. 10 f. Ziff. 5), besteht ein sachlicher Konnex in der gesundheitli- chen Beeinträchtigung, welche am 27. Juni 2009 – und damit vor dem Stel- lenantritt bei der C.________ GmbH bzw. dem Beginn des Versicherungs- verhältnisses bei der Beklagten – eintrat. Auch wenn die Klägerin alsdann in den Monaten August 2010 bis Februar 2011 nachweislich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, steht dem die gutachterliche Einschätzung, wonach seit dem Ereignis vom 27. Juni 2009 (Raubüberfall) durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestanden hat (act. III 33/32 Ziff. 6), nicht entgegen (vgl. E. 3.5.2 f. hiervor). Damit ist auch während des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ GmbH (August 2010 bis 2011) – mit entsprechender Versicherungsde- ckung bei der Beklagten (zuzüglich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) – keine während mehr als drei Monaten ununterbrochen be- stehende Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbs- tätigkeit erstellt. Eine BVG-rechtlich relevante Unterbrechung der Arbeits- unfähigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Damit liegt vorliegend auch ein zeitlicher Konnex in der gesundheitlichen Beeinträchtigung dahingehend vor, dass diese am 27. Juni 2009 eingetreten ist und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ GmbH fortbestanden hat. Die BVG-rechtlich rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war dem- nach schon eingetreten, bevor sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversi- chert war. Infolgedessen ist die Beklagte nicht leistungspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.7 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kläge- rin in der hier relevanten Zeit vor dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten anderweitig (gegebenenfalls freiwillig) BVG-versichert war. Somit erübrigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 17 sich die Beiladung (vgl. Art. 14 VRPG) einer anderen potentiell leistungs- pflichtigen Pensionskasse ohne weitere Abklärungen von vornherein. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2022, BV/22/96, Seite 18 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.