Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), der gemäss Handelsregister seit mindestens … 2016 (Datum der Eintragung als Einzelunternehmen) das Unternehmen B.________ betreibt (siehe www.zefix.ch) meldete sich am 4. Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für den Monat September 2021 an (Antwortbeilage [AB] 14). Mit Verfügung 26. Oktober 2021 verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Sep- tember 2021, da die Umsatzeinbusse von September 2021 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf behördlich angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies sie mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (AB 5). B. Am 7. Februar 2021 leitete die AKB ein vom Versicherten gegen den Ein- spracheentscheid vom 10. Januar 2022 (AB 5) gerichtetes Schreiben vom
13. Januar 2022 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E.1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Mo- nat September 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde (auch) die nachfolgenden Monate (insbesondere Januar 2022) thematisiert, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 5) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die bisherige Ent- schädigung des Beschwerdeführers betrug zuletzt Fr. 136.80 pro Tag [sie- he AB 15 f.]) liegt der Streitwert bei 30 Tagen im September 2021 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 2.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vor- sehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von min- destens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich einge- schränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbe- sondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeit- geberähnlicher Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 5 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess.
E. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2021 erstma- lig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung für den Monat September 2021 (AB 13). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein- flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Vorausset- zung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundes- gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 6
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein- kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Vorausset- zung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge- nommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
E. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs- dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durch- schnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 7
E. 3 Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]). Generell mussten Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, ab 20. September 2021 für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein negatives Tester- gebnis vorweisen können und sich erneut zwischen dem vierten und sieb- ten Tag nach der Einreise testen lassen. Für geimpfte und genesene Per- sonen mit einem Covid-Zertifikat oder einem anderen gültigen Nachweis einer Impfung oder Genesung galt hingegen keine Testpflicht (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. e und f sowie Anhang 1 Covid-19-Verordnung in- ternationaler Personenverkehr mit Stand am 20. September 2021 [AS 2021 563] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmit teilungen/bundesrat.msg-id-85168.html).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG zu qualifizieren sowie gemäss AHVG obligatorisch versi- chert ist und ein …unternehmen betreibt und dass er damit grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE; Stand 17. September 2021]) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffe- nen Monat September 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seine Tätigkeit einstellen musste (vgl. AB 14 S. 5). Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch keine der Parteien geltend macht.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona-Er- werbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Be- gründung, der Einsprache könne nicht entnommen werden, inwiefern das verringerte Kundenaufkommen mit den vom Bund oder vom Kanton ange- ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zusam- menhinge und den Erwerbsausfall beeinflusste. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hauptgrund für seine Arbeitssituation bleibe Covid-19, weil seine Tätigkeiten im Arbeitsgebiet mit Geschäftsleuten, Firmen und Touristen verbunden sei (vgl. AB 12).
E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen der Anspruch auf Entschädi- gung mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 8 Im betreffenden Monat nicht mehr geltende (oder noch nicht geltende) behördliche Massnahmen vermögen demnach selbst dann keinen An- spruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen, wenn sie sich wirtschaftlich noch (oder bereits) auswirken sollten.
E. 3.3.1 Mit Wirkung ab 26. Juni 2021 wurden die Massnamen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. Eine grundsätzliche Test-, Quarantäne und Meldepflicht für in die Schweiz einreisende Personen galt lediglich noch für Reisende aus Indien, Nepal oder dem Vereinigten König- reich, sofern diese nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren (Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Co- vid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; SR 818.101.27] mit Stand am 26. Juni 2021 [AS 2021 380]). Per 4. August 2021 wurde auch diese abgeschafft (siehe Anhang 1 der Covid-19-Verordnung internationa- ler Personenverkehr in der ab 4. August 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 465]). Ab da galt nur noch für mit dem Flugzeug in die Schweiz Einreisende eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten sowie für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, eine Testpflicht vor dem Ab- flug in die Schweiz (vgl. Art. 3 und 7 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit Stand am 4. August 2021). Die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien wurden in der Schweiz per 26. Juni 2021 aufgehoben. Ausserdem konnten in Restaurants wieder beliebig viele Per- sonen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Be- schränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Es bestan- den keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Akti- vitäten (auch nicht in Innenräumen, dafür eine Kontaktdatenerhebung) und keine Beschränkung für Präsenzveranstaltungen an Universitäten, Fach- hochschulen und in der Weiterbildung mehr. Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen konnten ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat galt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität. In Restaurants wurde die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen galt jedoch weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 9 eine Sitzpflicht während der Konsumation und die Kontaktdaten einer Per- son pro Gästegruppe mussten erhoben werden. Beim Sitzen am Tisch be- stand auch im Innenbereich keine Maskenpflicht mehr. Diskotheken und Tanzlokale durften ohne Erhebung von Kontaktdaten und ohne Masken- pflicht wieder öffnen, der Zugang war jedoch auf Personen mit Covid- Zertifikat beschränkt. Generell bestanden für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt war, keine Be- schränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Im Wesentlichen bestand somit – von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen – lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Mas- kenpflicht (siehe die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom
23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in der von 26. Juni bis 12. September 2021 gelten- den Fassung [Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379]) sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-84127.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Mass- nahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/aus brueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ massnahmen-des-bundes.html).
E. 3.3.2 Ab 13. September 2021 galt dann neu im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innen- räumen generell eine Zertifikatspflicht, wobei das Zertifikat aufgrund der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid- 19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergeb- nisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) grundsätzlich allen offenstand (zur Anerkennung ausländischer Zertifikate siehe Art. 22 - 24 sowie Anhang 5 der Covid-19-Verordnung Zertifikate in den im September 2021 geltenden Fassungen). An allen Orten mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht. Diese bestand lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (siehe die Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand am 13. Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 10 ber 2021 [SR 818.101.26; AS 2021 542] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85035.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www. bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien /aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html).
E. 3.3.3 Ab 20. September 2020 waren grundsätzlich alle in die Schweiz einreisenden Personen zur Erfassung der Kontaktdaten verpflichtet (Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in der von
20. September 2021 bis 21. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]) und die Testpflicht vor der Abreise in die Schweiz von Per- sonen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, wurde auf Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, ausgedehnt (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Ver- ordnung internationaler Personenverkehr in der von 20. September bis
E. 3.4 Nach dem unter E. 3.3.1 - 3.3.3 hiervor Dargelegten bestanden im September 2021 kaum Einschränkungen aufgrund von behördlich ange- ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, auch nicht im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Mit der Pflicht zur Erfas- sung der Kontaktdaten bei der Einreise in die Schweiz und der Testpflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 11 für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, war der internationale Personenverkehr und damit auch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers nicht durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt. Gleiches gilt für die übri- gen Massnahmen, bestand doch im Wesentlichen - von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen - ledig- lich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht und stand das Zertifikat doch grundsätzlich allen offen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Das Verhalten der potenziellen Kunden des Beschwerdeführers mag zwar stark durch die Covid-19-Epidemie beeinflusst gewesen sein, jedoch nicht durch im September 2021 geltende behördliche Massnahmen. Damit ist die An- spruchsvoraussetzung von 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) nicht er- füllt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten vor September 2021 (insbesondere in den Monaten Juli und August 2021 bei im Wesentlichen gleich wenig einschränkenden Massnahmen [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) Corona Erwerbsersatz gewährt hat (vgl. AB 15 f.), vermag am Fehlen eines Anspruchs pro September 2021 nichts zu ändern, da der An- spruch für jede Periode einzeln zu bestimmen ist. Da keine Leistungen zu- gesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus.
E. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 zu Recht verneint. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 12
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 95 EO WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), der gemäss Handelsregister seit mindestens … 2016 (Datum der Eintragung als Einzelunternehmen) das Unternehmen B.________ betreibt (siehe www.zefix.ch) meldete sich am 4. Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für den Monat September 2021 an (Antwortbeilage [AB] 14). Mit Verfügung 26. Oktober 2021 verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Sep- tember 2021, da die Umsatzeinbusse von September 2021 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf behördlich angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies sie mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (AB 5). B. Am 7. Februar 2021 leitete die AKB ein vom Versicherten gegen den Ein- spracheentscheid vom 10. Januar 2022 (AB 5) gerichtetes Schreiben vom
13. Januar 2022 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E.1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Mo- nat September 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde (auch) die nachfolgenden Monate (insbesondere Januar 2022) thematisiert, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 5) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die bisherige Ent- schädigung des Beschwerdeführers betrug zuletzt Fr. 136.80 pro Tag [sie- he AB 15 f.]) liegt der Streitwert bei 30 Tagen im September 2021 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 2.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vor- sehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von min- destens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich einge- schränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbe- sondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeit- geberähnlicher Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 5 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2021 erstma- lig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung für den Monat September 2021 (AB 13). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein- flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Vorausset- zung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundes- gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:
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a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein- kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Vorausset- zung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge- nommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs- dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durch- schnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG zu qualifizieren sowie gemäss AHVG obligatorisch versi- chert ist und ein …unternehmen betreibt und dass er damit grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundes- amts für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE; Stand 17. September 2021]) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffe- nen Monat September 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seine Tätigkeit einstellen musste (vgl. AB 14 S. 5). Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch keine der Parteien geltend macht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona-Er- werbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Be- gründung, der Einsprache könne nicht entnommen werden, inwiefern das verringerte Kundenaufkommen mit den vom Bund oder vom Kanton ange- ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zusam- menhinge und den Erwerbsausfall beeinflusste. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hauptgrund für seine Arbeitssituation bleibe Covid-19, weil seine Tätigkeiten im Arbeitsgebiet mit Geschäftsleuten, Firmen und Touristen verbunden sei (vgl. AB 12). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen der Anspruch auf Entschädi- gung mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 8 Im betreffenden Monat nicht mehr geltende (oder noch nicht geltende) behördliche Massnahmen vermögen demnach selbst dann keinen An- spruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen, wenn sie sich wirtschaftlich noch (oder bereits) auswirken sollten. 3.3.1 Mit Wirkung ab 26. Juni 2021 wurden die Massnamen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. Eine grundsätzliche Test-, Quarantäne und Meldepflicht für in die Schweiz einreisende Personen galt lediglich noch für Reisende aus Indien, Nepal oder dem Vereinigten König- reich, sofern diese nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren (Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Co- vid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; SR 818.101.27] mit Stand am 26. Juni 2021 [AS 2021 380]). Per 4. August 2021 wurde auch diese abgeschafft (siehe Anhang 1 der Covid-19-Verordnung internationa- ler Personenverkehr in der ab 4. August 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 465]). Ab da galt nur noch für mit dem Flugzeug in die Schweiz Einreisende eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten sowie für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, eine Testpflicht vor dem Ab- flug in die Schweiz (vgl. Art. 3 und 7 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit Stand am 4. August 2021). Die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien wurden in der Schweiz per 26. Juni 2021 aufgehoben. Ausserdem konnten in Restaurants wieder beliebig viele Per- sonen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Be- schränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Es bestan- den keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Akti- vitäten (auch nicht in Innenräumen, dafür eine Kontaktdatenerhebung) und keine Beschränkung für Präsenzveranstaltungen an Universitäten, Fach- hochschulen und in der Weiterbildung mehr. Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen konnten ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat galt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität. In Restaurants wurde die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen galt jedoch weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 9 eine Sitzpflicht während der Konsumation und die Kontaktdaten einer Per- son pro Gästegruppe mussten erhoben werden. Beim Sitzen am Tisch be- stand auch im Innenbereich keine Maskenpflicht mehr. Diskotheken und Tanzlokale durften ohne Erhebung von Kontaktdaten und ohne Masken- pflicht wieder öffnen, der Zugang war jedoch auf Personen mit Covid- Zertifikat beschränkt. Generell bestanden für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt war, keine Be- schränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Im Wesentlichen bestand somit – von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen – lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Mas- kenpflicht (siehe die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom
23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in der von 26. Juni bis 12. September 2021 gelten- den Fassung [Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379]) sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-84127.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Mass- nahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/aus brueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ massnahmen-des-bundes.html). 3.3.2 Ab 13. September 2021 galt dann neu im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innen- räumen generell eine Zertifikatspflicht, wobei das Zertifikat aufgrund der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid- 19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergeb- nisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) grundsätzlich allen offenstand (zur Anerkennung ausländischer Zertifikate siehe Art. 22 - 24 sowie Anhang 5 der Covid-19-Verordnung Zertifikate in den im September 2021 geltenden Fassungen). An allen Orten mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht. Diese bestand lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (siehe die Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand am 13. Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 10 ber 2021 [SR 818.101.26; AS 2021 542] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85035.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www. bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien /aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html). 3.3.3 Ab 20. September 2020 waren grundsätzlich alle in die Schweiz einreisenden Personen zur Erfassung der Kontaktdaten verpflichtet (Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in der von
20. September 2021 bis 21. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]) und die Testpflicht vor der Abreise in die Schweiz von Per- sonen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, wurde auf Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, ausgedehnt (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Ver- ordnung internationaler Personenverkehr in der von 20. September bis
3. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]). Generell mussten Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, ab 20. September 2021 für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein negatives Tester- gebnis vorweisen können und sich erneut zwischen dem vierten und sieb- ten Tag nach der Einreise testen lassen. Für geimpfte und genesene Per- sonen mit einem Covid-Zertifikat oder einem anderen gültigen Nachweis einer Impfung oder Genesung galt hingegen keine Testpflicht (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. e und f sowie Anhang 1 Covid-19-Verordnung in- ternationaler Personenverkehr mit Stand am 20. September 2021 [AS 2021 563] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmit teilungen/bundesrat.msg-id-85168.html). 3.4 Nach dem unter E. 3.3.1 - 3.3.3 hiervor Dargelegten bestanden im September 2021 kaum Einschränkungen aufgrund von behördlich ange- ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, auch nicht im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Mit der Pflicht zur Erfas- sung der Kontaktdaten bei der Einreise in die Schweiz und der Testpflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 11 für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, war der internationale Personenverkehr und damit auch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers nicht durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt. Gleiches gilt für die übri- gen Massnahmen, bestand doch im Wesentlichen - von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen - ledig- lich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht und stand das Zertifikat doch grundsätzlich allen offen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Das Verhalten der potenziellen Kunden des Beschwerdeführers mag zwar stark durch die Covid-19-Epidemie beeinflusst gewesen sein, jedoch nicht durch im September 2021 geltende behördliche Massnahmen. Damit ist die An- spruchsvoraussetzung von 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) nicht er- füllt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten vor September 2021 (insbesondere in den Monaten Juli und August 2021 bei im Wesentlichen gleich wenig einschränkenden Massnahmen [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) Corona Erwerbsersatz gewährt hat (vgl. AB 15 f.), vermag am Fehlen eines Anspruchs pro September 2021 nichts zu ändern, da der An- spruch für jede Periode einzeln zu bestimmen ist. Da keine Leistungen zu- gesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 zu Recht verneint. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.