opencaselaw.ch

200 2022 87

Bern VerwG · 2023-10-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene A.________ sel. (Versicherter sel. bzw. Beschwerde- führer sel.) arbeitete ab 1. Juni 2012 für die C.________ AG und war da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva [act. IIA] 1). Am ... April 2013 "strauchelte" er beim Verlassen des Fahrzeuges, stürzte und fiel mit der linken Körperseite auf den Asphalt; die Arbeitgeberin teilte dies der Suva mit Bagatellunfall- Meldung vom 25. April 2013 mit (act. IIA 1). Im Januar 2014 meldete der Versicherte sel. einen Rückfall (act. IIA 29). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu- sammenhang zwischen dem Ereignis vom ... April 2013 und den gemelde- ten Rückenbeschwerden gegeben sei; sie übernehme jedoch sämtliche Heilungskosten im Sinne von Abklärungskosten bis 31. August 2013 (act. IIA 42). Mit Verfügung vom 8. September 2014 sprach die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten sel. ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zu (act. IIA 66/125 ff.). Weiter sprach sie ihm eine Hilflosenentschädigung (ab 1. Fe- bruar 2019 leichten Grades und ab 1. Juni 2019 mittleren Grades; act. IIB 97/3 ff.) sowie ab 1. Juli 2020 einen Assistenzbeitrag (act. IIB 114/2 ff.,

123) zu. B. Im Juni 2020 reichte der Versicherte sel. medizinische Berichte ein und beantragte eine "Revision" (act. IIA 56). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 lehnte die Suva den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom ... April 2013 und den (erneut) gemeldeten Thoraxbeschwerden vorliege (act. IIB 93). Diese Verfügung zog die Suva – nach Einsprache des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 3 Versicherten sel. (act. IIB 95, 98) und nach einer Beurteilung von Dr. med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedi- zin, Suva Arbeitsmedizin (act. IIB 103) – am 8. Oktober 2020 wieder zurück; sie prüfe die Leistungspflicht und die Höhe ihrer Leistungen erneut. Sie bat den Versicherten sel. um weitere Informationen zu Abklärungen und Behandlungen aufgrund seiner Atembeschwerden vor dem Ereignis vom ... April 2013 (act. IIB 111). Der Versicherte sel. nannte in der Folge den behandelnden Arzt sowie die Krankenkasse (act. IIB 117). Gestützt darauf holte die Suva weitere Unterlagen ein bzw. wurden bei ihr solche eingereicht (act. IIB 117, 118, 121; Akten der Suva [act. IIC] 125). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte sel. um Aus- richtung eines Rentenvorschusses und um Ausrichtung der beantragten Hilflosenentschädigung leichten, resp. mittleren Grades (act. IIC 130). Am

1. Februar 2021 verlangte er eine anfechtbare Verfügung über das Begeh- ren um Ausrichtung einer Vorschussleistung respektive alternativ eine Ver- fügung betreffend Hilflosenentschädigung und Rentenanspruch (act. IIC 158). Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte die Suva mit, da auf- grund der neuen Unterlagen von einem erheblichen Vorzustand auszuge- hen sei, könne sie zur Kausalität aktuell noch nicht Stellung nehmen. Sie benötige zwingend die vollständigen medizinischen Unterlagen. Entspre- chend könne auch kein Vorschuss gewährt werden, da eine grundsätzliche Leistungspflicht in Frage gestellt sei (act. IIC 160). Am 16. Februar 2021 erklärte sich die Suva bereit, einen Vorschuss auf die Integritätsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zu den weiteren Leistun- gen werde sie Stellung nehmen, wenn ihr sämtliche Unterlagen vorlägen (act. IIC 165). Am 17. Juni 2021 beantragte der Versicherte sel. den Erlass einer Verfügung betreffend die Rentenleistungen und die Hilflosenentschä- digung sowie die Ausrichtung von Vorschussleistungen (act. IIC 216, 233). Die Suva forderte den Versicherten sel. wiederum mehrmals (vgl. act. IIB 160) zur Mitwirkung auf (act. IIC 160, 221, IIC 222 ff., 235). Am 14. September 2021 erhob der Versicherte sel. eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. IIC 245). Mit Verfügung vom 27. September 2021 verneinte die Suva den Anspruch auf Vorschussleistungen in Bezug auf eine allfällige Rente und Hilflosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 4 entschädigung und hielt an einer Vorschussleistung im Umfang einer Inte- gritätsentschädigung von 5 % bzw. von Fr. 5'000.-- fest (Akten der Suva [act. II] 251 f.). Hiergegen erhob der Versicherte sel. am 28. Oktober 2021 Einsprache (act. II 264, 269/4 ff.). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 297). C. Am 1. Februar 2022 erhob der Versicherte sel., vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ein Vorschuss auf die Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 35 % zuzüglich Zins zu 5 % sowie angemessene Vorschuss- leistungen auf die Suva-Rente und die höhere Hilflosenentschädigung aus- zurichten. In einer Ergänzung (am 3. Februar 2022 persönlich überbracht) beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch unnötige Ab- klärungen sowie durch die missbräuchliche Nichtkorrektur eines offensicht- lichen Rechnungsfehlers bei der Berechnung der Integritätsentschädigung sowie durch die Verweigerung von namhaften Vorschüssen eine formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begehe. Es sei das vorlie- gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Rechtsverzöge- rung (UV/2021/641) zu vereinigen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 28. März 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

14. September 2021 ab, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegen- standslos geworden war (UV/2021/641). In der Replik vom 27. März 2022 hielt der Beschwerdeführer sel. an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 5 In den weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Im Schreiben vom 11. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer sel. sei am ... September 2022 verstorben. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2022 sistierte die In- struktionsrichterin das Verfahren. Die Rechtsvertreterin wurde gebeten, das Gericht über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu informieren und mitzuteilen, ob die Erbengemeinschaft den Prozess anstelle des Be- schwerdeführers sel. fortführe. Am 12. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertreterin mit, zwei Erbinnen hät- ten das Erbe ausgeschlagen. Zwei weitere Erben hätten das Erbe nicht ausgeschlagen und die amtliche Liquidation verlangt. Dazu reichte sie ent- sprechende Vollmachten ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 ergänz- te sie, die Erben würden abwarten, bis ein Liquidator bestellt sei. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2022, 31. Januar und 6. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, über den Stand zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob eine amtliche Liquidation angeordnet worden ist. Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Anordnung der amtlichen Liquidation über den Nachlass des Beschwerde- führers sel. vom 11. April 2023 ein. Darin wurde die Rechtsvertreterin zur amtlichen Liquidatorin ernannt. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2023 hob die Instruktionsrichte- rin die Sistierung des Verfahrens auf und stellte aufgrund einer unpräjudizi- ellen Würdigung der Sach- und Rechtslage die Abweisung der Beschwerde in Aussicht. Sie forderte die Rechtsvertreterin auf, innert Frist mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortzuführen sei. Nach einer weiteren Aufforderung mit prozessleitender Verfügungen vom

6. Juni 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe, datiert vom 13. Juni 2023 (Postaufgabe: 14. Juni 2023), mit, die Beschwerde werde nicht zurückgezogen; weiter reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 6

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. De- zember 2021 (act. II 297). Streitig und zu prüfen sind Vorschussleistungen auf eine UV-Rente, eine Hilflosenentschädigung sowie eine Integritätsent- schädigung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 7 2. 2.1 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzö- gert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). 2.2 Vorschusszahlungen sollen nur in sehr engen – materiellen – Grenzen zur Ausrichtung gelangen. Insbesondere eine Rentenbevorschus- sung soll lediglich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher – jedenfalls teilweise – unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet wer- den konnten. So beispielsweise wenn eine Ermittlung des genauen Um- fangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind. Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leistungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht ausgewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht werden. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht – nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung (Art. 26 Abs. 2 ATSG) – primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite aufzunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträg- lich festgestellten fehlenden Anspruchsvoraussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Ren- tenanspruch an sich feststehen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 25. September 2006, I 461/06, E. 3.1; vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 40 S. 152 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 8 3. 3.1 Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung ist die Vorausset- zung des Vorliegens einer finanziellen Notlage des Beschwerdeführers sel. aus den folgenden Gründen zu verneinen: Der Beschwerdeführer sel. ver- starb am ... September 2022. Die Erbengemeinschaft führt im Rahmen einer amtlichen Liquidation das Verfahren weiter und die Vorschusszahlun- gen würden an die Erbengemeinschaft übergehen, was eine finanzielle Notlage ausschliesst. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. Dezember 2021 zu Recht ausführte (act. II 297/9), war bereits vor dem Tod des Beschwerdeführers sel. keine finanzi- elle Notlage gegeben, da er bereits seit 1. September 2014 von der Invali- denversicherung eine ganze Rente bezog (vgl. act. IIA 66/125 ff.); zudem erhielt er eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag (vgl. act. IIB 106 f., 114). 3.2 Zur Frage, ob bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspra- cheentscheides vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) der Rentenanspruch als solcher – jedenfalls teilweise – unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), gilt Folgendes: 3.2.1 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2014 eine ganze IV-Rente bezog (act. IIA 66/125 ff.), kann vorliegend nichts abgeleitet werden, da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversi- cherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549). Dies gilt zumal mit Blick auf die in der UV zusätzlich zu prüfende Frage, ob die Hilflosigkeit mindestens teilweise auf einer unfallbe- dingten Gesundheitsschädigung beruht, auch für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. act. IIB 97 ff., 107). 3.2.2 3.2.2.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 1. April 2020 ging der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, davon aus, die geltend gemachten Beschwerden am Thorax und die hochgradig eingeschränkte Lungenfunktion, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom ... April 2013 zurückzuführen. Das Ereignis habe zu keiner richtunggebenden Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 9 schlimmerung geführt (act. IIB 81/22). Gestützt darauf lehnte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 den Anspruch auf Ver- sicherungsleistungen ab (act. IIB 93). 3.2.2.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Juli 2020 hielt Dr. med. D.________ fest, eine Einschränkung der Lungenfunktion im Sinne einer obstruktiven Ventilationsstörung habe mit Sicherheit bereits vor dem Unfal- lereignis vom April 2013 bestanden. Die Pneumonie und das nachfolgende Pleuraempyem erachte sie trotz des relativ grossen zeitlichen Intervalls als Folge des Sturzereignisses von April 2013. Die schmerzbedingte Atembe- hinderung habe das Auftreten einer Infektexazerbation resp. die Entwick- lung einer Pneumonie mit nachfolgendem Empyem begünstigt. Für die Bemessung des Integritätsschadens müsse auch der Vorzustand, wo doch schon eine deutliche Einschränkung der Lungenfunktion bestanden habe, miteinbezogen werden. Hierzu wäre die Einsichtnahme in die Protokolle sämtlicher Lungenfunktionen notwendig (act. IIB 103/2 f.). Aufgrund dieser Beurteilung hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Mai 2020 wieder auf. Sie hielt fest, sie prüfe die Leistungspflicht und die Höhe der Leistungen erneut, und sie bat den Beschwerdeführer sel. um weitere In- formationen zu Abklärungen und Behandlungen aufgrund seiner Atembe- schwerden vor dem Ereignis vom ... April 2013 (act. IIB 111). 3.2.2.3 In der Beurteilung vom 22. Januar 2021 führte Dr. med. D.________ aus, bereits vor dem Ereignis vom April 2013 habe eine ein- geschränkte Lungenfunktion bestanden. Sie schätze die medizinisch- theoretische Ateminvalidität, welche den Unfallfolgen geschuldet sei, auf 30 % respektive aufgerundet 33 1/3 %, was einem unfallbedingten Inte- gritätsschaden von 5 % entspreche. Dem Beschwerdeführer sel. seien nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass vor dem Unfall deutliche Einschränkungen bestanden hätten (act. IIC 150/1). 3.2.2.4 Am 5. Juli 2021 hielt Dr. med. D.________ fest, eine stationäre pulmonale Rehabilitation könnte zu einer Verbesserung des Gesundheits- zustandes führen. Diese diene in erster Linie dazu, durch eine Rekonditio- nierung den Aktivitätsradius des Beschwerdeführers sel. und damit auch sein subjektives Empfinden zu verbessern, was sich nicht unbedingt in ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 10 ner Steigerung der Arbeitsfähigkeit zeige (act. IIC 229/1). Eine Tätigkeit als …/… sei nicht mehr zumutbar. Die Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit könne nach erfolgter stationärer pulmonaler Rehabilitation beantwortet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass nur mehr eine sitzende Tätigkeit in Frage komme. Anhand der Akten liege unfallbedingt keine Hilf- losigkeit vor. Auch diese Frage sei nach erfolgter stationärer pulmonaler Rehabilitation abschliessend zu beantworten. Der Beschwerdeführer sel. sei gegenwärtig von lungenfunktioneller Seite deutlich eingeschränkt. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe allerdings, dass bereits vor dem Unfal- lereignis ein Vorzustand vorgelegen habe und damit nicht die ganze lun- genfunktionelle Einschränkung dem Unfallereignis angelastet werden kön- ne (act. IIC 229/2 f.). 3.2.2.5 Nach einer Stellungnahme des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Lindenhofspital, vom 2. August 2021 (Einweisungszeugnis zur klinisch- stationären Behandlung/Rehabilitation; act. II 253) führte Dr. med. D.________ am 20. September 2021 aus, diese ändere nichts an ihrer Be- urteilung; anders als Dr. med. F.________ ziehe sie in ihren medizinischen Beurteilungen auch den pulmonalen Vorzustand in Betracht, der nicht durch das Unfallereignis von April 2013 ausgelöst worden sei – eine ob- struktive Ventilationsstörung sei hier vorbestehend gewesen –, durch die nachfolgenden Komplikationen, die als Folgen des Unfalls zu beurteilen seien, aber eine Verschlechterung erfahren habe (act. II 249). 3.2.2.6 Aufgrund des Dargelegten war ein Rentenanspruch des Be- schwerdeführers sel. bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) weder unbestritten noch grundsätzlich erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Leistungsplicht mit Verfü- gung vom 14. Mai 2020 ausdrücklich verneint. Zwar hat sie diese Verfü- gung zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben, um ihre Leistungspflicht und die Höhe der Leistungen erneut zu prüfen. Doch bei Erlass des Einspra- cheentscheids vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) war der Kausalzu- sammenhang zwischen dem Ereignis vom April 2013 und der Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIC 229/2) gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D.________ – auch nach Einholung weiterer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 11 Unterlagen – aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres er- stellt bzw. ungewiss. Sie hat denn auch noch keinen Rentenanspruch an- erkannt. 3.3 Ebenfalls ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage im massge- benden Zeitpunkt (vgl. act. II 297) nicht erwiesen, dass der Beschwerdefüh- rer sel. Anspruch auf eine allfällige Hilflosenentschädigung hat. 3.4 Gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 22. Januar 2021 (act. IIC 150), in welcher Dr. med. D.________ von einem unfallbedingten Inte- gritätsschaden von 5 % ausging (act. IIC 150), richtete die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer sel. einen Vorschuss auf die Integritäts- entschädigung von Fr. 5'000.-- aus (act. IIC 165, 226). Eine höhere Inte- gritätsentschädigung war bis zum Erlass des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 15. Dezember 2021 nicht ausgewiesen. Vielmehr hielt Dr. med. D.________ fest, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass der Beschwerdeführer sel. bereits vor dem Unfallereignis eine einge- schränkte Lungenfunktion aufgewiesen habe (vgl. act. IIC 229/2 Ziff. 4). Der vom Beschwerdeführer sel. zitierte Entscheid des BGer vom 23. No- vember 2012, 8C_592/2012, E. 4.3 (vgl. Beschwerde S. 2) ist hier nicht einschlägig, denn in jenem Fall ging die Suva davon aus, dass ein An- spruch auf Rentenleistungen begründet war. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer sel. ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er bzw. nunmehr die Erbengemeinschaft (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 3. Mai 2023; Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. Juni

2023) zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 87 UV WIS/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Erbengemeinschaft des A.________ sel. vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ sel. (Versicherter sel. bzw. Beschwerde- führer sel.) arbeitete ab 1. Juni 2012 für die C.________ AG und war da- durch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva [act. IIA] 1). Am ... April 2013 "strauchelte" er beim Verlassen des Fahrzeuges, stürzte und fiel mit der linken Körperseite auf den Asphalt; die Arbeitgeberin teilte dies der Suva mit Bagatellunfall- Meldung vom 25. April 2013 mit (act. IIA 1). Im Januar 2014 meldete der Versicherte sel. einen Rückfall (act. IIA 29). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu- sammenhang zwischen dem Ereignis vom ... April 2013 und den gemelde- ten Rückenbeschwerden gegeben sei; sie übernehme jedoch sämtliche Heilungskosten im Sinne von Abklärungskosten bis 31. August 2013 (act. IIA 42). Mit Verfügung vom 8. September 2014 sprach die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten sel. ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zu (act. IIA 66/125 ff.). Weiter sprach sie ihm eine Hilflosenentschädigung (ab 1. Fe- bruar 2019 leichten Grades und ab 1. Juni 2019 mittleren Grades; act. IIB 97/3 ff.) sowie ab 1. Juli 2020 einen Assistenzbeitrag (act. IIB 114/2 ff.,

123) zu. B. Im Juni 2020 reichte der Versicherte sel. medizinische Berichte ein und beantragte eine "Revision" (act. IIA 56). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 lehnte die Suva den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom ... April 2013 und den (erneut) gemeldeten Thoraxbeschwerden vorliege (act. IIB 93). Diese Verfügung zog die Suva – nach Einsprache des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 3 Versicherten sel. (act. IIB 95, 98) und nach einer Beurteilung von Dr. med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedi- zin, Suva Arbeitsmedizin (act. IIB 103) – am 8. Oktober 2020 wieder zurück; sie prüfe die Leistungspflicht und die Höhe ihrer Leistungen erneut. Sie bat den Versicherten sel. um weitere Informationen zu Abklärungen und Behandlungen aufgrund seiner Atembeschwerden vor dem Ereignis vom ... April 2013 (act. IIB 111). Der Versicherte sel. nannte in der Folge den behandelnden Arzt sowie die Krankenkasse (act. IIB 117). Gestützt darauf holte die Suva weitere Unterlagen ein bzw. wurden bei ihr solche eingereicht (act. IIB 117, 118, 121; Akten der Suva [act. IIC] 125). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte sel. um Aus- richtung eines Rentenvorschusses und um Ausrichtung der beantragten Hilflosenentschädigung leichten, resp. mittleren Grades (act. IIC 130). Am

1. Februar 2021 verlangte er eine anfechtbare Verfügung über das Begeh- ren um Ausrichtung einer Vorschussleistung respektive alternativ eine Ver- fügung betreffend Hilflosenentschädigung und Rentenanspruch (act. IIC 158). Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte die Suva mit, da auf- grund der neuen Unterlagen von einem erheblichen Vorzustand auszuge- hen sei, könne sie zur Kausalität aktuell noch nicht Stellung nehmen. Sie benötige zwingend die vollständigen medizinischen Unterlagen. Entspre- chend könne auch kein Vorschuss gewährt werden, da eine grundsätzliche Leistungspflicht in Frage gestellt sei (act. IIC 160). Am 16. Februar 2021 erklärte sich die Suva bereit, einen Vorschuss auf die Integritätsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zu den weiteren Leistun- gen werde sie Stellung nehmen, wenn ihr sämtliche Unterlagen vorlägen (act. IIC 165). Am 17. Juni 2021 beantragte der Versicherte sel. den Erlass einer Verfügung betreffend die Rentenleistungen und die Hilflosenentschä- digung sowie die Ausrichtung von Vorschussleistungen (act. IIC 216, 233). Die Suva forderte den Versicherten sel. wiederum mehrmals (vgl. act. IIB 160) zur Mitwirkung auf (act. IIC 160, 221, IIC 222 ff., 235). Am 14. September 2021 erhob der Versicherte sel. eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. IIC 245). Mit Verfügung vom 27. September 2021 verneinte die Suva den Anspruch auf Vorschussleistungen in Bezug auf eine allfällige Rente und Hilflosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 4 entschädigung und hielt an einer Vorschussleistung im Umfang einer Inte- gritätsentschädigung von 5 % bzw. von Fr. 5'000.-- fest (Akten der Suva [act. II] 251 f.). Hiergegen erhob der Versicherte sel. am 28. Oktober 2021 Einsprache (act. II 264, 269/4 ff.). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 297). C. Am 1. Februar 2022 erhob der Versicherte sel., vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ein Vorschuss auf die Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 35 % zuzüglich Zins zu 5 % sowie angemessene Vorschuss- leistungen auf die Suva-Rente und die höhere Hilflosenentschädigung aus- zurichten. In einer Ergänzung (am 3. Februar 2022 persönlich überbracht) beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch unnötige Ab- klärungen sowie durch die missbräuchliche Nichtkorrektur eines offensicht- lichen Rechnungsfehlers bei der Berechnung der Integritätsentschädigung sowie durch die Verweigerung von namhaften Vorschüssen eine formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begehe. Es sei das vorlie- gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Rechtsverzöge- rung (UV/2021/641) zu vereinigen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 28. März 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

14. September 2021 ab, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegen- standslos geworden war (UV/2021/641). In der Replik vom 27. März 2022 hielt der Beschwerdeführer sel. an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 5 In den weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Im Schreiben vom 11. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer sel. sei am ... September 2022 verstorben. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2022 sistierte die In- struktionsrichterin das Verfahren. Die Rechtsvertreterin wurde gebeten, das Gericht über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu informieren und mitzuteilen, ob die Erbengemeinschaft den Prozess anstelle des Be- schwerdeführers sel. fortführe. Am 12. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertreterin mit, zwei Erbinnen hät- ten das Erbe ausgeschlagen. Zwei weitere Erben hätten das Erbe nicht ausgeschlagen und die amtliche Liquidation verlangt. Dazu reichte sie ent- sprechende Vollmachten ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 ergänz- te sie, die Erben würden abwarten, bis ein Liquidator bestellt sei. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2022, 31. Januar und 6. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, über den Stand zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob eine amtliche Liquidation angeordnet worden ist. Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Anordnung der amtlichen Liquidation über den Nachlass des Beschwerde- führers sel. vom 11. April 2023 ein. Darin wurde die Rechtsvertreterin zur amtlichen Liquidatorin ernannt. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2023 hob die Instruktionsrichte- rin die Sistierung des Verfahrens auf und stellte aufgrund einer unpräjudizi- ellen Würdigung der Sach- und Rechtslage die Abweisung der Beschwerde in Aussicht. Sie forderte die Rechtsvertreterin auf, innert Frist mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortzuführen sei. Nach einer weiteren Aufforderung mit prozessleitender Verfügungen vom

6. Juni 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe, datiert vom 13. Juni 2023 (Postaufgabe: 14. Juni 2023), mit, die Beschwerde werde nicht zurückgezogen; weiter reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer sel. ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er bzw. nunmehr die Erbengemeinschaft (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 3. Mai 2023; Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. Juni

2023) zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. De- zember 2021 (act. II 297). Streitig und zu prüfen sind Vorschussleistungen auf eine UV-Rente, eine Hilflosenentschädigung sowie eine Integritätsent- schädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 7 2. 2.1 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzö- gert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). 2.2 Vorschusszahlungen sollen nur in sehr engen – materiellen – Grenzen zur Ausrichtung gelangen. Insbesondere eine Rentenbevorschus- sung soll lediglich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher – jedenfalls teilweise – unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet wer- den konnten. So beispielsweise wenn eine Ermittlung des genauen Um- fangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind. Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leistungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht ausgewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht werden. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht – nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung (Art. 26 Abs. 2 ATSG) – primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite aufzunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträg- lich festgestellten fehlenden Anspruchsvoraussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Ren- tenanspruch an sich feststehen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 25. September 2006, I 461/06, E. 3.1; vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 40 S. 152 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 8 3. 3.1 Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung ist die Vorausset- zung des Vorliegens einer finanziellen Notlage des Beschwerdeführers sel. aus den folgenden Gründen zu verneinen: Der Beschwerdeführer sel. ver- starb am ... September 2022. Die Erbengemeinschaft führt im Rahmen einer amtlichen Liquidation das Verfahren weiter und die Vorschusszahlun- gen würden an die Erbengemeinschaft übergehen, was eine finanzielle Notlage ausschliesst. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. Dezember 2021 zu Recht ausführte (act. II 297/9), war bereits vor dem Tod des Beschwerdeführers sel. keine finanzi- elle Notlage gegeben, da er bereits seit 1. September 2014 von der Invali- denversicherung eine ganze Rente bezog (vgl. act. IIA 66/125 ff.); zudem erhielt er eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag (vgl. act. IIB 106 f., 114). 3.2 Zur Frage, ob bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspra- cheentscheides vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) der Rentenanspruch als solcher – jedenfalls teilweise – unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), gilt Folgendes: 3.2.1 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2014 eine ganze IV-Rente bezog (act. IIA 66/125 ff.), kann vorliegend nichts abgeleitet werden, da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversi- cherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549). Dies gilt zumal mit Blick auf die in der UV zusätzlich zu prüfende Frage, ob die Hilflosigkeit mindestens teilweise auf einer unfallbe- dingten Gesundheitsschädigung beruht, auch für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. act. IIB 97 ff., 107). 3.2.2 3.2.2.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 1. April 2020 ging der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, davon aus, die geltend gemachten Beschwerden am Thorax und die hochgradig eingeschränkte Lungenfunktion, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom ... April 2013 zurückzuführen. Das Ereignis habe zu keiner richtunggebenden Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 9 schlimmerung geführt (act. IIB 81/22). Gestützt darauf lehnte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 den Anspruch auf Ver- sicherungsleistungen ab (act. IIB 93). 3.2.2.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Juli 2020 hielt Dr. med. D.________ fest, eine Einschränkung der Lungenfunktion im Sinne einer obstruktiven Ventilationsstörung habe mit Sicherheit bereits vor dem Unfal- lereignis vom April 2013 bestanden. Die Pneumonie und das nachfolgende Pleuraempyem erachte sie trotz des relativ grossen zeitlichen Intervalls als Folge des Sturzereignisses von April 2013. Die schmerzbedingte Atembe- hinderung habe das Auftreten einer Infektexazerbation resp. die Entwick- lung einer Pneumonie mit nachfolgendem Empyem begünstigt. Für die Bemessung des Integritätsschadens müsse auch der Vorzustand, wo doch schon eine deutliche Einschränkung der Lungenfunktion bestanden habe, miteinbezogen werden. Hierzu wäre die Einsichtnahme in die Protokolle sämtlicher Lungenfunktionen notwendig (act. IIB 103/2 f.). Aufgrund dieser Beurteilung hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Mai 2020 wieder auf. Sie hielt fest, sie prüfe die Leistungspflicht und die Höhe der Leistungen erneut, und sie bat den Beschwerdeführer sel. um weitere In- formationen zu Abklärungen und Behandlungen aufgrund seiner Atembe- schwerden vor dem Ereignis vom ... April 2013 (act. IIB 111). 3.2.2.3 In der Beurteilung vom 22. Januar 2021 führte Dr. med. D.________ aus, bereits vor dem Ereignis vom April 2013 habe eine ein- geschränkte Lungenfunktion bestanden. Sie schätze die medizinisch- theoretische Ateminvalidität, welche den Unfallfolgen geschuldet sei, auf 30 % respektive aufgerundet 33 1/3 %, was einem unfallbedingten Inte- gritätsschaden von 5 % entspreche. Dem Beschwerdeführer sel. seien nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass vor dem Unfall deutliche Einschränkungen bestanden hätten (act. IIC 150/1). 3.2.2.4 Am 5. Juli 2021 hielt Dr. med. D.________ fest, eine stationäre pulmonale Rehabilitation könnte zu einer Verbesserung des Gesundheits- zustandes führen. Diese diene in erster Linie dazu, durch eine Rekonditio- nierung den Aktivitätsradius des Beschwerdeführers sel. und damit auch sein subjektives Empfinden zu verbessern, was sich nicht unbedingt in ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 10 ner Steigerung der Arbeitsfähigkeit zeige (act. IIC 229/1). Eine Tätigkeit als …/… sei nicht mehr zumutbar. Die Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit könne nach erfolgter stationärer pulmonaler Rehabilitation beantwortet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass nur mehr eine sitzende Tätigkeit in Frage komme. Anhand der Akten liege unfallbedingt keine Hilf- losigkeit vor. Auch diese Frage sei nach erfolgter stationärer pulmonaler Rehabilitation abschliessend zu beantworten. Der Beschwerdeführer sel. sei gegenwärtig von lungenfunktioneller Seite deutlich eingeschränkt. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe allerdings, dass bereits vor dem Unfal- lereignis ein Vorzustand vorgelegen habe und damit nicht die ganze lun- genfunktionelle Einschränkung dem Unfallereignis angelastet werden kön- ne (act. IIC 229/2 f.). 3.2.2.5 Nach einer Stellungnahme des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Lindenhofspital, vom 2. August 2021 (Einweisungszeugnis zur klinisch- stationären Behandlung/Rehabilitation; act. II 253) führte Dr. med. D.________ am 20. September 2021 aus, diese ändere nichts an ihrer Be- urteilung; anders als Dr. med. F.________ ziehe sie in ihren medizinischen Beurteilungen auch den pulmonalen Vorzustand in Betracht, der nicht durch das Unfallereignis von April 2013 ausgelöst worden sei – eine ob- struktive Ventilationsstörung sei hier vorbestehend gewesen –, durch die nachfolgenden Komplikationen, die als Folgen des Unfalls zu beurteilen seien, aber eine Verschlechterung erfahren habe (act. II 249). 3.2.2.6 Aufgrund des Dargelegten war ein Rentenanspruch des Be- schwerdeführers sel. bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) weder unbestritten noch grundsätzlich erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Leistungsplicht mit Verfü- gung vom 14. Mai 2020 ausdrücklich verneint. Zwar hat sie diese Verfü- gung zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben, um ihre Leistungspflicht und die Höhe der Leistungen erneut zu prüfen. Doch bei Erlass des Einspra- cheentscheids vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) war der Kausalzu- sammenhang zwischen dem Ereignis vom April 2013 und der Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIC 229/2) gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D.________ – auch nach Einholung weiterer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 11 Unterlagen – aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres er- stellt bzw. ungewiss. Sie hat denn auch noch keinen Rentenanspruch an- erkannt. 3.3 Ebenfalls ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage im massge- benden Zeitpunkt (vgl. act. II 297) nicht erwiesen, dass der Beschwerdefüh- rer sel. Anspruch auf eine allfällige Hilflosenentschädigung hat. 3.4 Gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 22. Januar 2021 (act. IIC 150), in welcher Dr. med. D.________ von einem unfallbedingten Inte- gritätsschaden von 5 % ausging (act. IIC 150), richtete die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer sel. einen Vorschuss auf die Integritäts- entschädigung von Fr. 5'000.-- aus (act. IIC 165, 226). Eine höhere Inte- gritätsentschädigung war bis zum Erlass des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 15. Dezember 2021 nicht ausgewiesen. Vielmehr hielt Dr. med. D.________ fest, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass der Beschwerdeführer sel. bereits vor dem Unfallereignis eine einge- schränkte Lungenfunktion aufgewiesen habe (vgl. act. IIC 229/2 Ziff. 4). Der vom Beschwerdeführer sel. zitierte Entscheid des BGer vom 23. No- vember 2012, 8C_592/2012, E. 4.3 (vgl. Beschwerde S. 2) ist hier nicht einschlägig, denn in jenem Fall ging die Suva davon aus, dass ein An- spruch auf Rentenleistungen begründet war. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (act. II 297) ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführe- rin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2023, UV/22/87, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.