Verfügung vom 17. Dezember 2021
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., meldete sich im März 2009 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden durch Missbrauch- und Mobbingerfahrungen, Angstzustände, Rü- ckenprobleme und Asthma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 67 S. 5). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versi- cherten mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52) ab dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente zu, welche mit Mitteilung vom 17. August 2011 (AB 64), mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 132) und mit Mitteilung vom 9. August 2016 (AB 210) bestätigt wurde. Überdies gewährte sie di- verse berufliche Massnahmen (vgl. etwa AB 78 f., 82, 139, 146, 163, 166 f., 179 f., 184, 192). Mit Unterstützung durch die IVB absolvierte die Be- schwerdeführerin eine zweite Ausbildung im kaufmännischen Bereich (... vgl. AB 88, 90, 95, 103, 110, 119, 123, 138.6 S. 1). Schliesslich konnten die beruflichen Massnahmen infolge einer Festanstellung als ... zu 50 % erfolg- reich abgeschlossen werden (vgl. AB 196). Unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme ersuchte die Versicherte am
19. September 2019 erneut um berufliche Massnahmen (AB 223), worauf- hin ihr die IVB solche zusprach (vgl. AB 233, 308, 323, 339, 351) und eine Rentenrevision einleitete (vgl. AB 340). Die Arbeitsvermittlung wurde infol- ge erfolgreicher Anstellung an der C.________ abgeschlossen (AB 356). Nach Einholen einer Beurteilung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Beurteilung vom 8. April 2021 [AB 340]) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (AB 341) eine Rentenheraufsetzung ab
1. Dezember 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente, ab 1. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine Reduktion auf eine halbe Rente und ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % die Aufhebung der Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie nach dagegen erhobenem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 3 Einwand (AB 345, 352) mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2021 seien ihr die ihr zustehenden ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. Am 11. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Juli 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte und bis zum 31. Januar 2022 befristete. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Demnach ist vorliegend der grundsätzliche Rentenanspruch, unter Einbezug der für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2022 zugesprochenen Rente, zu prüfen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Invaliditätsbemessung (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 1).
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 4 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde- führerin ab 1. Dezember 2019 auf eine ganze Rente erhöhte, diese ab
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 5
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), die angefochte- ne Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022 liegen (vgl. Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 6 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 7
E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2).
E. 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
E. 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflus-sende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 8
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
E. 3.1 Da anlässlich der Rentenbestätigungen vom 17. August 2011 (AB 64), vom 7. Februar 2014 (AB 132) und vom 9. August 2016 (AB 210) keine umfassenden materiellen Prüfungen des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung erfolgte, sind diese revisionsrecht- lich unbeachtlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Somit ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen wurde, und der vorlie- gend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prü- fen (vgl. E. 2.5.3 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52) stützte sich in medizi- nischer Hinsicht auf die (undatierte) psychiatrische Abklärung der psychia- trischen Klinik E.________ (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am
12. Mai 2010; AB 36), welche von Dr. med. D.________ mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (AB 39) insgesamt bestätigt wurde. In der Abklärung der psychiatrischen Klinik E.________ wurde mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- vermeidenden und Borderline-Anteilen (ICD-10 F61.0) bei frühkindlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 9 Traumatisierung durch Fremdplatzierung mit Beziehungsabbruch zur Ur- sprungsfamilie und ausgeprägter Form von sexuellem Missbrauch, körper- licher Züchtigung und emotionaler Vernachlässigung sowie differenzialdia- gnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), diagnostiziert (S. 3). Im ursprünglich erlernten Beruf als ... bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, berufliche Tätigkeiten mit wenigen, zugleich aber stabilen Men- schenkontakten, wie sie z.B. im Bürobereich vorkämen, nachzugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde sie sich in einer Trainingsstelle im Spital F.________ zu einem Arbeitspensum von ca. 50 % à täglich vier Stunden morgens. Die Anforderungen beträfen Tätigkeiten im ... . Diese Tätigkeit sei zumutbar (S. 4).
E. 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. De- zember 2021 (AB 362) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
E. 3.3.1 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Physikalische Me- dizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, bescheinigte in den ärztli- chen Zeugnissen vom 9. September 2019 (AB 224 S. 3) bzw. vom 30. Sep- tember 2019 (AB 253.2 S. 8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis zum 19. September 2019 bzw. vom 23. September bis 20. Oktober 2019.
E. 3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2019 (AB 239) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben somatischen Diagnosen eine komplexe Traumafolgestörung nach langjährigem sexuellen und psychi- schem Missbrauch und emotionaler Verwahrlosung sowie Vernachlässi- gung in der Kindheit (ICD-10 F43.1) sowie rezidivierende depressive Epi- soden bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Traumafolgestörung (ICD-10 F60.31; S. 2 Ziff. 3). Es bestünden Einschrän- kungen in Form von Konzentrationsstörungen, verminderter Belastbarkeit, reduziertem Durchhaltevermögen, rascher Erschöpfbarkeit, Schlafstörun- gen mit resultierender Tagesmüdigkeit, erhöhter vegetativer Reagibilität, Dünnhäutigkeit, Affektlabilität, Stressintoleranz, Antriebsminderung und rascher Überforderung (S. 6 Ziff. 12). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähig- keit, die Leistungsfähigkeit sei deutlich vermindert. Grundsätzlich sei eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 10 Tätigkeit im KV-Bereich zumutbar und sinnvoll. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch ein wohlwollendes, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit wenig Zeit- und Leistungsdruck (S. 7 Ziff. 13). Sie sollte in einem 50%- Pensum an fünf Tagen pro Woche arbeiten können, um genügend Zeit für Erholung zu haben (Ziff. 14).
E. 3.3.3 Im Verlaufsbericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2021 (AB 328) wurde festgehalten, dass sich hinsichtlich der Diagnosen keine Änderungen ergeben haben (S. 1 Ziff. 1). Vom 1. bis zum 29. Febru- ar 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und von 1. bis
31. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 50 %; S. 2 Ziff. 2). Aktuell sei ein Gesamtpensum von 50 % zumutbar, idealerweise verteilt auf fünf halbe Tage pro Woche. Die Leistungsfähigkeit innerhalb dieses Pensums sei voll gegeben, sofern die Beschwerdeführerin nicht länger als einen halben Tag am Stück arbei- ten müsse (S. 4 Ziff. 7).
E. 3.3.4 Dr. med. D.________ hielt in der Beurteilung vom 8. April 2021 (AB 340) fest, nachdem die Beschwerdeführerin sich mit Bitte um Unter- stützung erneut an die Beschwerdegegnerin gewendet habe, hätten die damaligen Probleme am bisherigen Arbeitsplatz nicht anders als mit einer Kündigung gelöst werden können. In diesem Zusammenhang habe die durch ihre psychiatrische Vorerkrankung geschwächte Beschwerdeführerin einen Rückfall in frühere Verhaltensweisen erlitten und habe aus psychia- trischer Sicht einige Zeit krank geschrieben werden müssen. Es bestünden weiterhin die bisherigen psychiatrischen Diagnosen, welche aber insoweit kompensiert seien, als die 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Somatisch werde (Ende 2020) bestätigt, dass sie beschwerdefrei sei. Aufgrund der objektiven Befunde sei eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen gewesen. Ab dem 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ansch- liessend sei bis zum 31. März 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom vorherigen 50%-Pensum auszugehen. Aktuell sei die Beschwerdefüh- rerin in der Tätigkeit als ... beim C.________ an einem optimal angepass- ten Arbeitsplatz (50%-Stelle) tätig. Sie meistere die Anforderungen dort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 11 offenbar gut. Wenn die Arbeitszeit entsprechend der Empfehlung von Dr. med. I.________ auf fünf Tage pro Woche verteilt werden könne, seien keine Probleme zu erwarten. Eine zusätzliche Leistungsminderung sei nicht zu erwarten (S. 7 f.).
E. 3.3.5 In den ärztlichen Zeugnissen des Spitals J.________, vom 31. Juli 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) bzw. vom
19. August 2021 (BB 6) wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli bis zum 11. August bzw. vom 13. August bis zum 29. August 2021 attes- tiert.
E. 3.3.6 Dr. med. G.________ bestätigte im Arztzeugnis vom 19. August 2021 (BB 7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August bis zum
E. 3.3.7 Im ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2022 (BB 8) attestierte Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
21. Februar bis voraussichtlich 27. März 2022 eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit bezogen auf ein 50%-Pensum.
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 12 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der vorliegend angefochte- nen Verfügung auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 8. April 2021 (AB 340). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung gestellten Anforderungen an medizinische Aktenberichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und ist damit beweiskräftig, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Die Einschätzung des RAD-Arztes wurde in Kenntnis und Würdigung sämtlicher Akten verfasst. Demnach ist auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. April 2021 (AB 340) abzustellen. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die ursprüngliche erlernte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist und die Beschwerdeführe- rin in der aktuellen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bei der C.________ optimal eingegliedert ist (vgl. Beschwerde S. 8). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ bestand in dieser angepassten Tätigkeit infolge einer ausgewiesenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab dem 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend lag bis zum 31. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgehend vom vorherigen 50%- Pensum, d.h. eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, vor und schliesslich ist seit dem
1. April 2020 – mit kurzzeitigen Unterbrüchen (vgl. E. 4.5 hiernach) – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend der aktuellen 50%igen Tätigkeit, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 13 welcher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche aufteilen kann, erstellt. An dieser Einschätzung vermögen die beschwer- deweise eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (30. Juli bis 29. Au- gust 2021; vgl. BB 5 ff.) nichts zu ändern, werden diese doch nicht näher begründet. Ferner stellt die durch das Spital J.________ bestätigte 100%ige, lediglich rund einen Monat andauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. BB 5 f.) keinen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Was den Be- richt von Dr. med. K.________ vom 21. Februar 2022 (BB 8) betrifft, datiert dieser erst nach Verfügungserlass – der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – und enthält ebenfalls keine Begründung und eine bloss kurzzeitige teilweise Krankschreibung. Zunächst ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom
E. 5 September 2021.
E. 8 April 2021 (AB 340) eine wesentliche Veränderung ausgewiesen und ein Revisionsgrund zu bejahen. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). Sodann gehen aus der Beurteilung von Dr. med. D.________ die folgenden Arbeitsunfähigkeiten in der angepassten Tätigkeit bei der C.________ hervor, welche unbestritten blieben: Vom 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ansch- liessend lag bis zum 31. März 2020 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit vor und schliesslich ist seit dem 1. April 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausge- wiesen. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 14 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdiffe- renz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 15 Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er-messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. De- zember 2021 (AB 362) den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs ermittelte, macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Entscheid des BGer vom 12. Juli 2016, 9C_648/2016, E. 6.2.1, geltend, die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Prozentvergleiches zu erfolgen (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 lit. b). Aller- dings sind dafür keine Gründe ersichtlich, denn die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem angestammten Beruf als ... (vgl. AB 3) optimal eingegliedert (vielmehr ist diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar, vgl. E. 3.5 hiervor), son- dern es handelt sich bei der Stelle an der C.________ um eine neue lei- densangepasste Tätigkeit, welche mit Unterstützung durch die Beschwer- degegnerin erfolgreich aufgenommen werden konnte (AB 356). Insofern ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 16 ein Vergleich zur Tätigkeit als Gesunde mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderlich (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.5 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente (vgl. AB 52, 64, 132, 210) und machte im Septem- ber 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. AB 223). Aufgrund der von September 2019 bis Februar 2020 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist per Dezember 2019 ein erster Einkom- mensvergleich vorzunehmen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab März 2020 bestand eine verbesserte Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab April 2020 eine solche von 50 %. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ist auch in der Verbesserung von 50 % enthalten und wäre somit grundsätzlich per Juni 2020 zu berücksichtigen (entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.6 hiervor). Sie ist jedoch zu geringfügig, als dass sie geeignet wäre, den Ren- tenanspruch zu beeinflussen. Somit erübrigt sich ein Einkommensvergleich per Juni 2020 und es ist erst per Juli 2020 ein solcher vorzunehmen. Was die infolge somatischer Beschwerden attestierte kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten vom 27. Oktober bis 1. November 2020 (AB 326 S. 7) und vom 23. November bis 6. Dezember 2020 (AB 324 S. 3) betrifft, sind diese nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Per 1. April 2021 fand die Beschwerdeführerin mit Unterstüt- zung der Beschwerdegegnerin eine Festanstellung als ... an der C.________ (vgl. AB 333 S. 2, 356), weshalb per Juli 2021 hin abermals ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 4.6 Was das Valideneinkommen betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es sei auf das im September 2019 erzielte Einkommen abzu- stellen, da sie bereits seit ca. zehn Jahren im Büro-/KV-Bereich arbeite, was nun als angestammte Tätigkeit anzurechnen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 1 lit. c). Dabei verkennt sie, dass für die Bestimmung des Validenein- kommens entscheidend ist, was die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wobei dafür i.d.R. Anknüpfungspunkt das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist, vorlie- gend also das im Oktober 2009 (vgl. AB 52, 64, 132, 210) erzielte Einkom- men (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bei guter Gesundheit weiterhin als ... tätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 17 gewesen wäre. Dies umso mehr, als die Umschulung in den kaufmänni- schen Bereich aus gesundheitlichen Gründen (vgl. AB 53, 90 S. 1 Ziff. 1) und mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. AB 196), was die Einstufung des daraus erzielten Verdienstes als Validen- einkommen grundsätzlich ausschliesst (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin konnte zudem in der Bürotätigkeit gesundheitsbe- dingt auch nie mehr als 50 % arbeiten und somit auch kein mindestens gleich grosses oder gar höheres Einkommen als vor dem Invaliditätseintritt erzielen. Somit kann das nach der Umschulung erzielte (tiefere) Einkom- men nicht als (neues) Valideneinkommen gelten (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 19). Eine Neufestsetzung des Valideneinkommens erweist sich demnach als nicht zulässig, sondern es ist wie bei der erstmaligen Rentenzusprache an die LSE 2008, TA7, Ziff. 27 Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel, Anforde- rungsniveau 4 (Fr. 4'017.--), anzuknüpfen (vgl. AB 46 S. 3). Soweit die Be- schwerdeführerin unter Verweis auf ihre Berufsbildung auf ein höheres Kompetenzniveau abstellen möchte (Beschwerde S. 6 Ziff. 1 lit. c), dringt sie nicht durch. Sie verfügt zwar über eine abgeschlossene Ausbildung zur ..., aber über keine höherwertige berufliche Qualifikation. Ihr Abschluss ist insbesondere nicht mit demjenigen als ... EFZ gleichzusetzten. So wird das Attest nach zweijähriger (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.2), das EFZ hingegen nach dreijähriger Grundausbildung erlangt (Art. 17 Abs. 2 und 3 des Bundesge- setzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Mit Blick hierauf rechtfertigt sich, den Abschluss der Beschwerdeführerin als Ausbildung in einer Hilfstätigkeit zu qualifizieren, womit es beim Kompe- tenzniveau 1 sein Bewenden hat (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 9C_668/2019, E. 5.2). Dies blieb damals unbestritten und wirkte sich im Vergleich zur ursprünglichen Berufstätigkeit selbst unter Berücksichti- gung einer beruflichen Weiterentwicklung jedenfalls nicht nachteilig für die Beschwerdeführerin aus. Es wurde unter Berücksichtigung der betriebsüb- lichen Arbeitszeit (41.6 Stunden; recte wohl 41.8 Stunden [vgl. Tabelle „Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Wo- che“ lit. G Ziff. 47 Detailhandel; 2009: 41.8]) ein pro 2009 indexiertes Vali- deneinkommen von Fr. 51'195.-- (AB 46 S. 3) berücksichtigt. Dieses ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 18 unter Einbezug der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 60 zu Art. 28a) erneut zu indexieren – die aktuellsten statistischen Daten sind hier, d.h. im Revisionsverfahren in Be- zug auf das Verhältnis LSE 2008 zur LSE 2012 bzw. späteren Erhebungen nicht heranzuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 189 f.) – (gemäss Tabel- le T1.1.93 des BfS [Nominallohnindex, Frauen, 1993-2010, Total, 2009: 126.1, 2019: 136.3, 2020: 137.7]) und an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen in Stunden pro Woche“ lit. G Ziff. 47 Detailhandel; 2019: 41.7, 2020: 41.7) anzupassen, woraus schliesslich für das Jahr 2019 ein Validenein- kommen von Fr. 55'469.10 (Fr. 51'195.-- / 126.1 x 136.3 / 41.6 x 41.7) und für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 56'038.80 (Fr. 51'195.-- / 126.1 x 137.7 / 41.6 x 41.7) resultiert. Der Nominallohnindex für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor, jedoch der Schätzwert nach drei Quartalen, wel- cher 0.1 beträgt (vgl. Tabelle „Quartalschätzung der Nominallohnentwick- lung“ des BfS). Ausgehend davon resultiert für 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 56'094.85 ([Fr. 51'195.-- / 126.1 x 137.7 / 41.6 x 41.7] + Fr. 56.05 [0.1 von Fr. 56'038.80]). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer Invalidenkarriere müsse von einer beruflichen Weiterent- wicklung im Validitätsfall ausgegangen werden, sodass auf die Tabelle T17, Bürokräfte und Verwandte Berufe, Allgemeine Büro- und Rechnungs- anwendungen, Frauen, Alter 30-39 (Fr. 6'129.--), abzustellen sei (Be- schwerde S. 6 Ziff. 1 lit. c). Nach der Rechtsprechung ist ein Rückschluss von der Invaliden- auf die Validenkarriere insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann, was hier nicht der Fall ist. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich – wie in concreto – nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Entwicklung auch im angestammten Tätigkeitsbereich durchgemacht (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 65 zu Art. 28a; BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144). Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiter(aus)bildung oder einen beruflichen Aufstieg im Detailhandel finden sich in den Akten indes nicht, weshalb sich hier ein Rückschluss auf die Validenkarriere verbietet. 4.7 Betreffend das Invalideneinkommen war die Beschwerdeführerin im September 2019 optimal eingegliedert (vgl. AB 196). Sie erzielte in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 19 Tätigkeit als ... in einem ... mit einem 50%-Pensum ein Invalideneinkom- men von Fr. 26'650.-- (Fr. 2'050.-- x 13 Monate; AB 309 S. 5 Ziff. 5.1). Da diese Tätigkeit per 29. Februar 2020 gekündigt wurde (vgl. AB 309 S. 1 Ziff. 2.1), stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliden- einkommens für das Jahr 2020 auf die LSE 2018, TA1, Sektor 3 (Dienst- leistungen), Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, ab. Daraus resultiert inde- xiert pro 2020 (gemäss Tabelle T1.2.15 des BfS [Nominallohnindex, Frau- en, 2016-2020, lit. G-S, Ziff. 45-96, Sektor 3 Dienstleistungen], 2018: 101.7, 2020: 103.7), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS, lit. G-S, Ziff. 45-96, Sektor III Dienstleistun- gen; 2020: 41.7) und an das zumutbare Pensum von 50 % ein Invaliden- einkommen von Fr. 27'380.80 (12 x Fr. 4'293.-- / 101.7 x 103.7 / 40 x 41.7 x 0.5). Ab dem 1. April 2021 hatte die Beschwerdeführerin eine Festanstellung an der C.________ und erzielte in dieser angepassten Tätigkeit in einem 50%- Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 35'379.50 (AB 333 S. 2). 4.8 4.8.1 Aufgrund der ab September 2019 bis Ende Februar 2020 bestehen- den vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultiert ab Dezember 2019 ein Inva- liditätsgrad von 100 %. Ab Juli 2020 beträgt der Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'038.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'380.80 gerundet 51 % ([Fr. 56'038.80 - Fr. 27'380.80] x 100 / Fr. 56'038.80; vgl. zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Schliesslich besteht ab Juli 2021 bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'094.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'379.50 ein Invali- ditätsgrad von gerundet 37 % ([Fr. 56'094.85 - Fr. 35'379.50] x 100 / Fr. 56'094.85). 4.8.2 Damit hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Dezember 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Juli 2020 auf eine halbe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 20 Rente. Da der Invaliditätsgrad ab Juli 2021 37 % beträgt, besteht kein Ren- tenanspruch mehr (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Rente folglich in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per 31. Januar 2022 auf. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 21
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwer-deführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 80 IV LOU/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., meldete sich im März 2009 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden durch Missbrauch- und Mobbingerfahrungen, Angstzustände, Rü- ckenprobleme und Asthma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 67 S. 5). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versi- cherten mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52) ab dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente zu, welche mit Mitteilung vom 17. August 2011 (AB 64), mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 132) und mit Mitteilung vom 9. August 2016 (AB 210) bestätigt wurde. Überdies gewährte sie di- verse berufliche Massnahmen (vgl. etwa AB 78 f., 82, 139, 146, 163, 166 f., 179 f., 184, 192). Mit Unterstützung durch die IVB absolvierte die Be- schwerdeführerin eine zweite Ausbildung im kaufmännischen Bereich (... vgl. AB 88, 90, 95, 103, 110, 119, 123, 138.6 S. 1). Schliesslich konnten die beruflichen Massnahmen infolge einer Festanstellung als ... zu 50 % erfolg- reich abgeschlossen werden (vgl. AB 196). Unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme ersuchte die Versicherte am
19. September 2019 erneut um berufliche Massnahmen (AB 223), worauf- hin ihr die IVB solche zusprach (vgl. AB 233, 308, 323, 339, 351) und eine Rentenrevision einleitete (vgl. AB 340). Die Arbeitsvermittlung wurde infol- ge erfolgreicher Anstellung an der C.________ abgeschlossen (AB 356). Nach Einholen einer Beurteilung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Beurteilung vom 8. April 2021 [AB 340]) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (AB 341) eine Rentenheraufsetzung ab
1. Dezember 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente, ab 1. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine Reduktion auf eine halbe Rente und ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % die Aufhebung der Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie nach dagegen erhobenem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 3 Einwand (AB 345, 352) mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2021 seien ihr die ihr zustehenden ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. Am 11. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 4 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde- führerin ab 1. Dezember 2019 auf eine ganze Rente erhöhte, diese ab
1. Juli 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte und bis zum 31. Januar 2022 befristete. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Demnach ist vorliegend der grundsätzliche Rentenanspruch, unter Einbezug der für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2022 zugesprochenen Rente, zu prüfen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Invaliditätsbemessung (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), die angefochte- ne Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und sämtliche Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022 liegen (vgl. Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 6 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 7 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflus-sende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 8 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Da anlässlich der Rentenbestätigungen vom 17. August 2011 (AB 64), vom 7. Februar 2014 (AB 132) und vom 9. August 2016 (AB 210) keine umfassenden materiellen Prüfungen des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung erfolgte, sind diese revisionsrecht- lich unbeachtlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Somit ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen wurde, und der vorlie- gend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prü- fen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 52) stützte sich in medizi- nischer Hinsicht auf die (undatierte) psychiatrische Abklärung der psychia- trischen Klinik E.________ (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am
12. Mai 2010; AB 36), welche von Dr. med. D.________ mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (AB 39) insgesamt bestätigt wurde. In der Abklärung der psychiatrischen Klinik E.________ wurde mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- vermeidenden und Borderline-Anteilen (ICD-10 F61.0) bei frühkindlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 9 Traumatisierung durch Fremdplatzierung mit Beziehungsabbruch zur Ur- sprungsfamilie und ausgeprägter Form von sexuellem Missbrauch, körper- licher Züchtigung und emotionaler Vernachlässigung sowie differenzialdia- gnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), diagnostiziert (S. 3). Im ursprünglich erlernten Beruf als ... bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, berufliche Tätigkeiten mit wenigen, zugleich aber stabilen Men- schenkontakten, wie sie z.B. im Bürobereich vorkämen, nachzugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde sie sich in einer Trainingsstelle im Spital F.________ zu einem Arbeitspensum von ca. 50 % à täglich vier Stunden morgens. Die Anforderungen beträfen Tätigkeiten im ... . Diese Tätigkeit sei zumutbar (S. 4). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. De- zember 2021 (AB 362) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.3.1 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Physikalische Me- dizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, bescheinigte in den ärztli- chen Zeugnissen vom 9. September 2019 (AB 224 S. 3) bzw. vom 30. Sep- tember 2019 (AB 253.2 S. 8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis zum 19. September 2019 bzw. vom 23. September bis 20. Oktober 2019. 3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2019 (AB 239) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben somatischen Diagnosen eine komplexe Traumafolgestörung nach langjährigem sexuellen und psychi- schem Missbrauch und emotionaler Verwahrlosung sowie Vernachlässi- gung in der Kindheit (ICD-10 F43.1) sowie rezidivierende depressive Epi- soden bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Traumafolgestörung (ICD-10 F60.31; S. 2 Ziff. 3). Es bestünden Einschrän- kungen in Form von Konzentrationsstörungen, verminderter Belastbarkeit, reduziertem Durchhaltevermögen, rascher Erschöpfbarkeit, Schlafstörun- gen mit resultierender Tagesmüdigkeit, erhöhter vegetativer Reagibilität, Dünnhäutigkeit, Affektlabilität, Stressintoleranz, Antriebsminderung und rascher Überforderung (S. 6 Ziff. 12). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähig- keit, die Leistungsfähigkeit sei deutlich vermindert. Grundsätzlich sei eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 10 Tätigkeit im KV-Bereich zumutbar und sinnvoll. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch ein wohlwollendes, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit wenig Zeit- und Leistungsdruck (S. 7 Ziff. 13). Sie sollte in einem 50%- Pensum an fünf Tagen pro Woche arbeiten können, um genügend Zeit für Erholung zu haben (Ziff. 14). 3.3.3 Im Verlaufsbericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2021 (AB 328) wurde festgehalten, dass sich hinsichtlich der Diagnosen keine Änderungen ergeben haben (S. 1 Ziff. 1). Vom 1. bis zum 29. Febru- ar 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und von 1. bis
31. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 50 %; S. 2 Ziff. 2). Aktuell sei ein Gesamtpensum von 50 % zumutbar, idealerweise verteilt auf fünf halbe Tage pro Woche. Die Leistungsfähigkeit innerhalb dieses Pensums sei voll gegeben, sofern die Beschwerdeführerin nicht länger als einen halben Tag am Stück arbei- ten müsse (S. 4 Ziff. 7). 3.3.4 Dr. med. D.________ hielt in der Beurteilung vom 8. April 2021 (AB 340) fest, nachdem die Beschwerdeführerin sich mit Bitte um Unter- stützung erneut an die Beschwerdegegnerin gewendet habe, hätten die damaligen Probleme am bisherigen Arbeitsplatz nicht anders als mit einer Kündigung gelöst werden können. In diesem Zusammenhang habe die durch ihre psychiatrische Vorerkrankung geschwächte Beschwerdeführerin einen Rückfall in frühere Verhaltensweisen erlitten und habe aus psychia- trischer Sicht einige Zeit krank geschrieben werden müssen. Es bestünden weiterhin die bisherigen psychiatrischen Diagnosen, welche aber insoweit kompensiert seien, als die 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Somatisch werde (Ende 2020) bestätigt, dass sie beschwerdefrei sei. Aufgrund der objektiven Befunde sei eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen gewesen. Ab dem 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ansch- liessend sei bis zum 31. März 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom vorherigen 50%-Pensum auszugehen. Aktuell sei die Beschwerdefüh- rerin in der Tätigkeit als ... beim C.________ an einem optimal angepass- ten Arbeitsplatz (50%-Stelle) tätig. Sie meistere die Anforderungen dort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 11 offenbar gut. Wenn die Arbeitszeit entsprechend der Empfehlung von Dr. med. I.________ auf fünf Tage pro Woche verteilt werden könne, seien keine Probleme zu erwarten. Eine zusätzliche Leistungsminderung sei nicht zu erwarten (S. 7 f.). 3.3.5 In den ärztlichen Zeugnissen des Spitals J.________, vom 31. Juli 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) bzw. vom
19. August 2021 (BB 6) wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli bis zum 11. August bzw. vom 13. August bis zum 29. August 2021 attes- tiert. 3.3.6 Dr. med. G.________ bestätigte im Arztzeugnis vom 19. August 2021 (BB 7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August bis zum
5. September 2021. 3.3.7 Im ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2022 (BB 8) attestierte Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
21. Februar bis voraussichtlich 27. März 2022 eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit bezogen auf ein 50%-Pensum. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 12 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der vorliegend angefochte- nen Verfügung auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 8. April 2021 (AB 340). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung gestellten Anforderungen an medizinische Aktenberichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und ist damit beweiskräftig, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Die Einschätzung des RAD-Arztes wurde in Kenntnis und Würdigung sämtlicher Akten verfasst. Demnach ist auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. April 2021 (AB 340) abzustellen. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die ursprüngliche erlernte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist und die Beschwerdeführe- rin in der aktuellen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bei der C.________ optimal eingegliedert ist (vgl. Beschwerde S. 8). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ bestand in dieser angepassten Tätigkeit infolge einer ausgewiesenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab dem 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend lag bis zum 31. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgehend vom vorherigen 50%- Pensum, d.h. eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, vor und schliesslich ist seit dem
1. April 2020 – mit kurzzeitigen Unterbrüchen (vgl. E. 4.5 hiernach) – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend der aktuellen 50%igen Tätigkeit, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 13 welcher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche aufteilen kann, erstellt. An dieser Einschätzung vermögen die beschwer- deweise eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (30. Juli bis 29. Au- gust 2021; vgl. BB 5 ff.) nichts zu ändern, werden diese doch nicht näher begründet. Ferner stellt die durch das Spital J.________ bestätigte 100%ige, lediglich rund einen Monat andauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. BB 5 f.) keinen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Was den Be- richt von Dr. med. K.________ vom 21. Februar 2022 (BB 8) betrifft, datiert dieser erst nach Verfügungserlass – der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – und enthält ebenfalls keine Begründung und eine bloss kurzzeitige teilweise Krankschreibung. Zunächst ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ vom
8. April 2021 (AB 340) eine wesentliche Veränderung ausgewiesen und ein Revisionsgrund zu bejahen. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). Sodann gehen aus der Beurteilung von Dr. med. D.________ die folgenden Arbeitsunfähigkeiten in der angepassten Tätigkeit bei der C.________ hervor, welche unbestritten blieben: Vom 9. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ansch- liessend lag bis zum 31. März 2020 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit vor und schliesslich ist seit dem 1. April 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausge- wiesen. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 14 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdiffe- renz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 15 Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er-messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. De- zember 2021 (AB 362) den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs ermittelte, macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Entscheid des BGer vom 12. Juli 2016, 9C_648/2016, E. 6.2.1, geltend, die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Prozentvergleiches zu erfolgen (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 lit. b). Aller- dings sind dafür keine Gründe ersichtlich, denn die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem angestammten Beruf als ... (vgl. AB 3) optimal eingegliedert (vielmehr ist diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar, vgl. E. 3.5 hiervor), son- dern es handelt sich bei der Stelle an der C.________ um eine neue lei- densangepasste Tätigkeit, welche mit Unterstützung durch die Beschwer- degegnerin erfolgreich aufgenommen werden konnte (AB 356). Insofern ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 16 ein Vergleich zur Tätigkeit als Gesunde mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderlich (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.5 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente (vgl. AB 52, 64, 132, 210) und machte im Septem- ber 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. AB 223). Aufgrund der von September 2019 bis Februar 2020 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist per Dezember 2019 ein erster Einkom- mensvergleich vorzunehmen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab März 2020 bestand eine verbesserte Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab April 2020 eine solche von 50 %. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ist auch in der Verbesserung von 50 % enthalten und wäre somit grundsätzlich per Juni 2020 zu berücksichtigen (entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.6 hiervor). Sie ist jedoch zu geringfügig, als dass sie geeignet wäre, den Ren- tenanspruch zu beeinflussen. Somit erübrigt sich ein Einkommensvergleich per Juni 2020 und es ist erst per Juli 2020 ein solcher vorzunehmen. Was die infolge somatischer Beschwerden attestierte kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten vom 27. Oktober bis 1. November 2020 (AB 326 S. 7) und vom 23. November bis 6. Dezember 2020 (AB 324 S. 3) betrifft, sind diese nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Per 1. April 2021 fand die Beschwerdeführerin mit Unterstüt- zung der Beschwerdegegnerin eine Festanstellung als ... an der C.________ (vgl. AB 333 S. 2, 356), weshalb per Juli 2021 hin abermals ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 4.6 Was das Valideneinkommen betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es sei auf das im September 2019 erzielte Einkommen abzu- stellen, da sie bereits seit ca. zehn Jahren im Büro-/KV-Bereich arbeite, was nun als angestammte Tätigkeit anzurechnen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 1 lit. c). Dabei verkennt sie, dass für die Bestimmung des Validenein- kommens entscheidend ist, was die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wobei dafür i.d.R. Anknüpfungspunkt das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist, vorlie- gend also das im Oktober 2009 (vgl. AB 52, 64, 132, 210) erzielte Einkom- men (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bei guter Gesundheit weiterhin als ... tätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 17 gewesen wäre. Dies umso mehr, als die Umschulung in den kaufmänni- schen Bereich aus gesundheitlichen Gründen (vgl. AB 53, 90 S. 1 Ziff. 1) und mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. AB 196), was die Einstufung des daraus erzielten Verdienstes als Validen- einkommen grundsätzlich ausschliesst (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin konnte zudem in der Bürotätigkeit gesundheitsbe- dingt auch nie mehr als 50 % arbeiten und somit auch kein mindestens gleich grosses oder gar höheres Einkommen als vor dem Invaliditätseintritt erzielen. Somit kann das nach der Umschulung erzielte (tiefere) Einkom- men nicht als (neues) Valideneinkommen gelten (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 19). Eine Neufestsetzung des Valideneinkommens erweist sich demnach als nicht zulässig, sondern es ist wie bei der erstmaligen Rentenzusprache an die LSE 2008, TA7, Ziff. 27 Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel, Anforde- rungsniveau 4 (Fr. 4'017.--), anzuknüpfen (vgl. AB 46 S. 3). Soweit die Be- schwerdeführerin unter Verweis auf ihre Berufsbildung auf ein höheres Kompetenzniveau abstellen möchte (Beschwerde S. 6 Ziff. 1 lit. c), dringt sie nicht durch. Sie verfügt zwar über eine abgeschlossene Ausbildung zur ..., aber über keine höherwertige berufliche Qualifikation. Ihr Abschluss ist insbesondere nicht mit demjenigen als ... EFZ gleichzusetzten. So wird das Attest nach zweijähriger (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.2), das EFZ hingegen nach dreijähriger Grundausbildung erlangt (Art. 17 Abs. 2 und 3 des Bundesge- setzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Mit Blick hierauf rechtfertigt sich, den Abschluss der Beschwerdeführerin als Ausbildung in einer Hilfstätigkeit zu qualifizieren, womit es beim Kompe- tenzniveau 1 sein Bewenden hat (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 9C_668/2019, E. 5.2). Dies blieb damals unbestritten und wirkte sich im Vergleich zur ursprünglichen Berufstätigkeit selbst unter Berücksichti- gung einer beruflichen Weiterentwicklung jedenfalls nicht nachteilig für die Beschwerdeführerin aus. Es wurde unter Berücksichtigung der betriebsüb- lichen Arbeitszeit (41.6 Stunden; recte wohl 41.8 Stunden [vgl. Tabelle „Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Wo- che“ lit. G Ziff. 47 Detailhandel; 2009: 41.8]) ein pro 2009 indexiertes Vali- deneinkommen von Fr. 51'195.-- (AB 46 S. 3) berücksichtigt. Dieses ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 18 unter Einbezug der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 60 zu Art. 28a) erneut zu indexieren – die aktuellsten statistischen Daten sind hier, d.h. im Revisionsverfahren in Be- zug auf das Verhältnis LSE 2008 zur LSE 2012 bzw. späteren Erhebungen nicht heranzuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 189 f.) – (gemäss Tabel- le T1.1.93 des BfS [Nominallohnindex, Frauen, 1993-2010, Total, 2009: 126.1, 2019: 136.3, 2020: 137.7]) und an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen in Stunden pro Woche“ lit. G Ziff. 47 Detailhandel; 2019: 41.7, 2020: 41.7) anzupassen, woraus schliesslich für das Jahr 2019 ein Validenein- kommen von Fr. 55'469.10 (Fr. 51'195.-- / 126.1 x 136.3 / 41.6 x 41.7) und für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 56'038.80 (Fr. 51'195.-- / 126.1 x 137.7 / 41.6 x 41.7) resultiert. Der Nominallohnindex für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor, jedoch der Schätzwert nach drei Quartalen, wel- cher 0.1 beträgt (vgl. Tabelle „Quartalschätzung der Nominallohnentwick- lung“ des BfS). Ausgehend davon resultiert für 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 56'094.85 ([Fr. 51'195.-- / 126.1 x 137.7 / 41.6 x 41.7] + Fr. 56.05 [0.1 von Fr. 56'038.80]). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer Invalidenkarriere müsse von einer beruflichen Weiterent- wicklung im Validitätsfall ausgegangen werden, sodass auf die Tabelle T17, Bürokräfte und Verwandte Berufe, Allgemeine Büro- und Rechnungs- anwendungen, Frauen, Alter 30-39 (Fr. 6'129.--), abzustellen sei (Be- schwerde S. 6 Ziff. 1 lit. c). Nach der Rechtsprechung ist ein Rückschluss von der Invaliden- auf die Validenkarriere insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann, was hier nicht der Fall ist. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich – wie in concreto – nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Entwicklung auch im angestammten Tätigkeitsbereich durchgemacht (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 65 zu Art. 28a; BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144). Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiter(aus)bildung oder einen beruflichen Aufstieg im Detailhandel finden sich in den Akten indes nicht, weshalb sich hier ein Rückschluss auf die Validenkarriere verbietet. 4.7 Betreffend das Invalideneinkommen war die Beschwerdeführerin im September 2019 optimal eingegliedert (vgl. AB 196). Sie erzielte in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 19 Tätigkeit als ... in einem ... mit einem 50%-Pensum ein Invalideneinkom- men von Fr. 26'650.-- (Fr. 2'050.-- x 13 Monate; AB 309 S. 5 Ziff. 5.1). Da diese Tätigkeit per 29. Februar 2020 gekündigt wurde (vgl. AB 309 S. 1 Ziff. 2.1), stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliden- einkommens für das Jahr 2020 auf die LSE 2018, TA1, Sektor 3 (Dienst- leistungen), Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, ab. Daraus resultiert inde- xiert pro 2020 (gemäss Tabelle T1.2.15 des BfS [Nominallohnindex, Frau- en, 2016-2020, lit. G-S, Ziff. 45-96, Sektor 3 Dienstleistungen], 2018: 101.7, 2020: 103.7), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS, lit. G-S, Ziff. 45-96, Sektor III Dienstleistun- gen; 2020: 41.7) und an das zumutbare Pensum von 50 % ein Invaliden- einkommen von Fr. 27'380.80 (12 x Fr. 4'293.-- / 101.7 x 103.7 / 40 x 41.7 x 0.5). Ab dem 1. April 2021 hatte die Beschwerdeführerin eine Festanstellung an der C.________ und erzielte in dieser angepassten Tätigkeit in einem 50%- Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 35'379.50 (AB 333 S. 2). 4.8 4.8.1 Aufgrund der ab September 2019 bis Ende Februar 2020 bestehen- den vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultiert ab Dezember 2019 ein Inva- liditätsgrad von 100 %. Ab Juli 2020 beträgt der Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'038.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'380.80 gerundet 51 % ([Fr. 56'038.80 - Fr. 27'380.80] x 100 / Fr. 56'038.80; vgl. zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Schliesslich besteht ab Juli 2021 bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'094.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'379.50 ein Invali- ditätsgrad von gerundet 37 % ([Fr. 56'094.85 - Fr. 35'379.50] x 100 / Fr. 56'094.85). 4.8.2 Damit hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Dezember 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Juli 2020 auf eine halbe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 20 Rente. Da der Invaliditätsgrad ab Juli 2021 37 % beträgt, besteht kein Ren- tenanspruch mehr (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hob die halbe Rente folglich in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per 31. Januar 2022 auf. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 (AB 362) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwer-deführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022, IV/22/80, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.