Verfügung vom 23. Dezember 2021
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2019 unter Hinweis auf Lymphödeme, Rheuma und Bauchwandbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegne- rin) klärte hierauf die gesundheitlichen sowie erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmass- nahmen (Arbeitsvermittlung [AB 55], Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in der Abklärungsstelle D.________ [AB 56, AB 80], Arbeitsversuch inkl. Coaching [AB 72, AB 91]) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS E.________ (Expertise vom 28. Juli 2021 [AB 130.1 bis 130.6]) sowie eine Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 28. September 2021 [AB 132]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (AB 133) bei einem in Anwen- dung der gemischten Methode (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 16. Oktober 2021 (AB 134) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2021 (AB 138) - am 23. Dezem- ber 2021 wie im Vorbescheid vorgesehen (AB 139). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 31. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf ein reformatori- scher Entscheid zu fällen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 3 Die Parteien hielten mit Replik vom 10. März 2022 und Duplik vom
31. März 2022 an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend auf die im Vorbescheidver- fahren vorgebrachten Einwände vom 16. Oktober 2021 (AB 134) einge- gangen sei (vgl. Beschwerde, S. 4 lit. B N. 10). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Einwänden der Be- schwerdeführerin fand in der angefochtenen Verfügung (AB 139) nicht statt. Die Beschwerdegegnerin verwies aber zur ausführlichen bzw. sach- verständigen Begründung auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
28. September 2021 (AB 132) und die Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 22. Dezember 2021 (AB 138, AB 139 S. 1 f.). Ob die Be- schwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkam,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 5 kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn von einer Gehörsverlet- zung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet wer- den könnte, würde diese als geheilt gelten, da sich die Beschwerdeführerin vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan: aArt.) zu prüfen. 3.2 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 6 anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 3.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei- chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 7 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. September 2019 (AB 32 S. 2 bis 7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative HLA-B27 (Humanes-Leukozyten- Antigen B27) negative Spondylarthropathie (AB 32 S. 4 Ziff. 2.5). Mit einer korrekten, immunmodulierenden Basistherapie sollte die Beschwerdeführe- rin eine normale berufliche Tätigkeit ausführen können (AB 32 S. 4 Ziff. 2.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (AB 32 S. 6 Ziff. 4.2). 4.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals G.________, vom 17. September 2020 (AB 87 S. 6 bis 9) über die Hospitalisation vom 7. bis 9. September 2020 wurden als Diagnosen ein Chronic Widespread Pain Syndrom im Sinne einer Fibromyalgie bei einer partiellen konstitutionellen Hyperlaxizität sowie aktenanamnestisch eine undifferenzierte HLA-B27 negative Spondy- loarthritis aufgeführt (AB 87 S. 6 Ziff. 1 f.). Letztere werde seit März 2020 mit dem Arzneimittel Simponi behandelt und stehe aktuell nicht im Vorder- grund. Die Beschwerdeführerin klage derzeit über progrediente vor allem belastungsabhängige generalisierte Schmerzen, betont an den Knie-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken sowie an der Hals- und Lenden- wirbelsäule. Aufgrund dieser Beschwerden könne die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr ausgeübt werden (AB 87 S. 6). Anamnestisch, klinisch und laboranalytisch bestehe kein Hinweis für eine CPPD (Calciumpyro- phosphat-Dihydrat) oder eine rheumatoide Arthritis. Eine am 16. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 8 durchgeführte Kniegelenkspunktion habe weder Kristalle noch ein Wachs- tum in der Mikrobiologie ergeben. Eine MRI-Untersuchung der Lendenwir- belsäule vom Juli 2018 habe degenerative Veränderungen, jedoch keinen Hinweis für eine Spondylarthritis gezeigt. Insgesamt bestehe aktuell kein Anhaltspunkt für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung als Ursa- che für die Beschwerden. Klinisch habe sich eine leicht adipöse Beschwer- deführerin mit vor allem myofaszialen Druckpunkten paravertebral, aber auch peripher im Bereich der Ellenbogen, der Knie und der Hände gezeigt, passend zu einer Schmerzausweitung. Es werde ein grosses Rehabilita- tionspotential attestiert und eine Teilnahme am ... Rehabilitationsprogramm empfohlen. Das Ziel bestehe darin, die Arbeitsfähigkeit durch muskuläre Stabilisation, Rekonditionierung, Schulung in Körperwahrnehmung, Pro- priozeption, Alltags- und Arbeitsergonomie, Schmerzmanagement sowie Passing langfristig sicherzustellen und eine Verbesserung der Lebensqua- lität zu erreichen. Aus medizinischen Gründen sei eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr realistisch. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung und regelmässigen Pausen sinnvoll (AB 87 S. 7). 4.1.3 Im Bericht vom 6. November 2020 (AB 89 S. 10 f.) nannte Dr. med. F.________ nebst der bekannten Diagnose neu zum Teil symptomatische Fingerpolyarthrosen. Unter unterschiedlichen antirheumatischen Basisthe- rapien (aktuell mit dem Arzneimittel Simponi) zeige sich ein fluktuierendes Krankheitsbild. Allerdings hätten zu keinem Zeitpunkt mehr entzündliche Manifestationen im Bereich der peripheren Gelenke nachgewiesen werden können (AB 89 S. 10). Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, eingeholt. Dieser habe gemäss Angabe der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt und eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr möglich erachtet. Hierzu führte Dr. med. F.________ aus, dass eine sekundäre myofasziale Schmerzausweitung im Rahmen der rheumatologi- schen Grunderkrankung sicherlich vorhanden sei. Er halte jedoch an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % fest (AB 89 S. 11). 4.1.4 Prof. Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. De- zember 2020 (AB 89 S. 3 bis 9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 9 eine Fibromyalgie. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Spon- dylarthritis (AB 89 S. 5 Ziff. 2.5 f.). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähig- keit von 50 % vom 2. Juli 2020 bis auf Weiteres (AB 89 S. 3 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Einschränkung beim repetitiven Heben und Tragen von Las- ten über 2.5 kg körperfern (AB 89 S. 6 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag mit Pausen- bedarf von 15 Minuten nach jeder Stunde vor (AB 89 S. 7 Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bei ihm in Behandlung (AB 89 S. 3 Ziff. 1.2). 4.1.5 Dem (von der Beschwerdeführerin erst im Vorbescheidverfahren aufgelegten) Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 26. Mai 2021 (AB 134 S. 2 bis 4) ist die Diagnose einer schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) zu ent- nehmen. Es sei eine Therapie mit dem Arzneimittel Mirtazapin empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin werde sich einen Beginn dieser Therapie überlegen, ein Rezept sei abgegeben worden. Zudem sei eine Weiter- führung der Gesprächstherapie im Rahmen einer integrierten psychiatri- schen/psychotherapeutischen Behandlung geplant (AB 134 S. 3). 4.1.6 Im polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch- angiologischen) Gutachten der MEDAS E.________ vom 28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (AB 130.1 S. 8 f. Ziff. 4.2): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Chronic Widespread Pain Syndrom) nicht inflammatorischer Genese - Chronifiziertes degeneratives lumbales Rückenleiden mit/bei Chon- drose/Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit links paramedianer Diskuspro- trusion L5/S1 und medianer Diskusprotrusion L4/L5 - Lipolymphödem im Stadium I Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Seronegative Spondylarthritis, mit Status nach Gonarthritis links und frag- licher Iliosakralgelenk-Arthritis links (derzeit klinisch inaktiv) - Verdacht auf subakromiales Impingement-Syndrom links - Fingerpolyarthrose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 10 - Adipositas Grad I, BMI (Body-Mass-Index) von 34.2 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Habituelle Hypotonie, gelegentliche Orthostase-Symptomatik - Asthma bronchiale - Chronische Antrumgastritis Typ C (Erstdiagnose im März 2019), aktuell unter vegetarischer Kost keinerlei Beschwerden - Laparoskopische Nabelhernienversorgung mit Symbotexnetz vom
29. März 2019 - Allergie auf ... und ..., polymorphe Lichtdermatose - Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium II (C3) mit o diskreter Stamminsuffizienz der Vena saphena magna rechts o Status nach Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna links vom 13. November 2002 Aus internistischer Sicht konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (AB 130.3 S. 11 Ziff. 6). Die Beschwerde- führerin sei in der Lage, alle ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfah- rung entsprechenden Tätigkeiten auszuüben (AB 130.3 S. 13 Ziff. 7.4). Der psychiatrische Gutachter (der auch Facharzt für Neurologie ist) konnte keine psychiatrische Diagnose erheben (AB 130.5 S. 9 Ziff. 6). Das durch- geführte Beck'sche Depressionsinventar (BDI) habe zwar einen Wert erge- ben, welcher für eine mittelgradige depressive Symptomatik an der Grenze zu einer schweren depressiven Symptomatik spreche, allerdings sei das Testergebnis nicht verwertbar, da es sich beim BDI um ein Selbstbeurtei- lungsinstrument handle, welches im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung zu sehen sei. Weiter habe die Beschwerde- führerin im Rahmen des TOMM-Tests (Test of Memory Malingering) ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vor- täuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Sodann sei eine Beschwerdevalidierung im SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zum Ergebnis gekommen, dass es Hinweise auf eine nicht authentische Be- schwerdeschilderung gebe. Das Freiburger Persönlichkeitsinventar zeige schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärper- sönlichkeit (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Zu Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt vage und wenig nachvollziehbar gewesen seien. In zwei routinemässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 11 durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren habe die Beschwerde- führerin unabhängig voneinander schlecht abgeschnitten, so dass von ei- ner nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Im Ein- klang dazu stünden der durch die Beschwerdeführerin hinterlassene Ein- druck sowie das Laborergebnis (AB 130.5 S. 10 Ziff. 7.3); die angegebenen Medikamente seien nicht nachzuweisen gewesen (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden (eine psychiatrische Aktenlage existiere nicht) und sei im Übrigen auch nicht indiziert (AB 130.5 S. 9 Ziff. 7.2). Der rheumatologische Experte hielt fest, dass die im Vordergrund stehen- den Beschwerden einem generalisierten und ausgeprägten Weich- teilschmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine inflammatorische Grunder- krankung oder auf eine radikuläre Neurokompression entsprächen. Das Weichteilschmerzsyndrom sei von der Ausprägung her einem klassischen Fibromyalgiesyndrom zuzuordnen. Ferner bestünden lumbale Rücken- schmerzen, welche auf eine beginnende degenerative Diskopathie der Be- wegungssegmente L4/5 und L5/S1 zurückzuführen seien. Die durchgeführ- ten Magnetresonanztomographien würden ein Syndrom des engen Spinal- kanals ausschliessen. Aktenanamnestisch liege eine seronegative Spon- dylarthropathie vor, zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung ohne in- flammatorische Grundaktivität (dies unter einer Basismedikation mit dem Arzneimittel Simponi). Nebenbefundlich habe die rheumatologische Unter- suchung einen Verdacht auf ein subakromiales Impingement-Syndrom der linken Schulter ergeben. Dieses dürfte für die Einschätzung der zumutba- ren Arbeitsfähigkeit im Moment im Hintergrund stehen, was auch für die nachgewiesene Fingerpolyarthrose zu gelten habe (AB 130.4 S. 12 Ziff. 7.4). Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar (AB 130.4 S. 12 Ziff. 8). Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch einen vermehrten Pausenbedarf und eine Leistungsintoleranz aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 12 schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastung (AB 130.4 S. 13 Ziff. 8). Der angiologische Gutachter führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit weder durch das Lipolymphödem im Stadium I noch durch die chronisch venöse Insuffizienz wesentlich eingeschränkt sei. Allerdings sei eine spezifische Behandlung des Lipolymphödems mittels massangefertigter, flachgestrick- ter Kompressionsstrümpfe medizinisch notwendig, ebenso eine regelmäs- sige manuelle Lymphdrainage zur Konsolidierung des Befundes. Wün- schenswert seien auch eine Gewichtsreduktion und eine Behandlung der zunehmenden Dekonditionierung (AB 130.6 S. 8 Ziff. 7.4). Aufgrund einer rascheren Ermüdbarkeit durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sowohl in der an- gestammten Tätigkeit als ... wie auch in einer angepassten Tätigkeit (AB 130.5 S. 8 f. Ziff. 8). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit massgeblich durch die Fachbereiche Rheumatologie und Angiologie definiert werde. Aufgrund der rheumatologi- schen Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Hin- gegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen; AB 130.4 S. 13 Ziff. 8) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die in den genannten Fachgebieten begründeten Arbeitsunfähigkeiten liessen sich nicht addieren (AB 130.1 S. 12 Ziff. 4.9). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 13 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS E.________ vom 28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) gestützt. Die- ses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 130.1 S. 3 Ziff. 2) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (vgl. AB 130.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Auch stehen die einzelnen Fach- beurteilungen (AB 130.3 S. 11 bis 15 Ziff. 7 f., AB 130.4 S. 11 bis 15 Ziff. 7 f., AB 130.5 S. 9 bis 13 Ziff. 7 f., AB 130.6 S. 6 bis 11 Ziff. 7 f.) in Überein- stimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung (AB 130.1 S. 4 bis 13 Ziff. 4) ein. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach besteht in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 14 kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 % (AB 130.1 S. 12 Ziff. 4.9, AB 130.4 S. 13 Ziff. 8); die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet sich durch einen vermehrten Pausenbedarf, eine Leistungsintoleranz aufgrund einer schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastung und durch eine raschere Ermüdbarkeit infolge des Tragens der Kompressionsstrümpfe (vgl. AB 130.4 S. 13 Ziff. 8, AB 130.6 S. 8 f. Ziff. 8). 4.3.1 Gestützt auf das Teilgutachten der Inneren Medizin sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (AB 130.3 S. 11 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 1.4 N. 27) ist das - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostizierte Asthma bronchiale hinreichend abgeklärt. Aufgrund der Ak- ten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem - letztmals vor 20 Jahren durch eine Spirometrie abgeklärte - Asthma bronchiale (AB 130.3 S. 10 Ziff. 6) bezüglich der Lungenfunktion eine relevante funktionelle Einschrän- kung besteht. Es wurden diesbezüglich bislang weder ein medizinischer Behandlungsbedarf noch eine Arbeitsunfähigkeit postuliert. Anderslautende Arztberichte liegen nicht vor. 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten zeigte der Sachverständige unter sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie Verhaltensbeobach- tung (AB 130.5 S. 2 bis 8 Ziff. 3 f.) schlüssig auf, dass die Beschwerdefüh- rerin an keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden leidet (AB 130.5 S. 9 Ziff. 6). Er begründete dabei auch nachvollziehbar die Ergebnisse der ein- zelnen Zusatzuntersuchungen: Bezüglich des nicht verwertbaren Ergebnis- ses des BDI wies der Gutachter darauf hin, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handle, welches im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung zu sehen sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2018, 9C_302/2018, E. 4.2.2 f.). Er führte weiter aus, dass der TOMM-Test ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik offenbart habe, anhand der Ergeb- nisse des SRSI-Testes Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerde- schilderung festzustellen gewesen seien und das Freiburger Persönlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 15 keitsinventar ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil ausgewiesen habe (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nichts zu ändern. Zunächst besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse bzw. die Rohdaten der durchgeführ- ten Testbatterien (vgl. Beschwerde, S. 5 bis 7 Ziff. 1.1 N. 16 bis 20). Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolge- rungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint. Letzteres trifft hier nicht zu (Entscheid des BGer vom 9. Februar 2023, 8C_292/2022, E. 5.2). Dies umso weniger, als die klinische Untersuchung mit Anamnese- und Befunderhebung sowie Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den genannten Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu- kommt (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die erwähnten Testre- sultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an die Beweiskraft: Der Gutachter stützte seine Schlussfol- gerungen nicht allein auf die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung bzw. des Persönlichkeitsinventars, sondern - wie bereits dargelegt - auf die im Rahmen der klinischen Exploration erhobenen (unauffälligen) Befunde so- wie auf das Antwortverhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ab, welche er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte, wobei er die Angaben der Beschwerdeführerin als wenig nachvollziehbar erachtete (AB 130.5 S. 10 Ziff. 7.3). Ferner vermag der Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste I.________, vom 26. Mai 2021 (AB 134 S. 2 bis 4) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 130.5) nicht zu erschüttern (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 1.1 N. 15). Zunächst enthält er - wie auch der Überwei- sungsbericht der Hausärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 13. September 2021 (Beschwerdebeilagen [BB] 5)
- keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente, namentlich hinsichtlich der Befundlage, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3); dass seit der gutachterlichen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 16 chung eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszu- standes eingetreten wäre, geht aus dem Aufnahmebericht der Psychiatri- schen Dienste bzw. dem Überweisungsbericht der Hausärztin nicht hervor. Schliesslich ist bei divergierenden medizinischen Ansichten daran zu erin- nern sowie zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut- achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier - lege artis vorgegangen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juli 2022, 8C_806/2021, E. 5.1). 4.3.3 In rheumatologischer Hinsicht begründete der Experte einlässlich, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom nicht inflammatorischer Genese und einem chronifizierten degenerativen lumbalen Rückenleiden leidet (AB 130.4 S. 10 Ziff. 6), infolge derer die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist (AB 130.4 S. 12 Ziff. 8). Ferner legte er schlüssig dar, dass (aus rheumatologischer Sicht) in einer körperlich leichten, ange- passten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 % besteht (AB 130.4 S. 13 Ziff. 8). Diese Beurteilung findet insbesondere Rückhalt in den Be- richten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 13. September 2019 und 6. November 2020, in welchen dieser auf eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit schloss (AB 32 S. 6 Ziff. 4.2, AB 89 S. 11), und lässt sich ohne Weiteres in das von den Behandlern des Spitals G.________ im Bericht vom 17. September 2020 gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. AB 87 S. 6 f.). Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie auf die abweichende Folgenabschätzung von Prof. Dr. med. H.________ (Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich; AB 89 S. 7 Ziff. 4.2) verweist (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 1.2 N. 22), ist dem Umstand Rechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 17 zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365), die es zu respektieren gilt, sofern die Beurteilung des Ex- perten - wie in concreto - die Beweisanforderungen erfüllt. Ebenso vermag der Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 24. Sep- tember 2020 (AB 80) die rheumatologisch-gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 1.2 N.21), zumal die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Li- nie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus der abgewiesenen Stellenbewerbung als ... (Pensum von 30 % bis 40 %) vom 26. Januar 2022 (BB 6) abzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 1.2 N. 24), wird doch die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Ver- weistätigkeiten - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der objektiven medizinischen Untersuchungsbefunde und nicht gestützt auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin (Bewerbung auf eine Teilzeitstelle mit einem Pensum 40 %) beurteilt. Sodann kann allein aus der Formulie- rung "können wir Ihre Bewerbung nicht weiter berücksichtigen, da wir uns für jemand anders entschieden haben" nicht auf eine höhere als die im (Teil-)Gutachten attestierte Einschränkung geschlossen werden. 4.3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, so- weit sie eine höhere Arbeitsunfähigkeit während der wärmeren Monate (raschere Ermüdbarkeit infolge des Tragens der Kompressionsstrümpfe) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 1.3 N. 25). Entgegen deren Auf- fassung wurden die geklagten Beschwerden im angiologischen Teilgutach- ten umfassend wiedergegeben (AB 130.6 S. 3 bis 5 Ziff. 3.2 und 4.1) und es fand eine ausführliche Auseinandersetzung damit wie auch mit den Vor- akten statt (AB 130.6 S. 6 bis 8 Ziff. 7). In diesem Zusammenhang wurde hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Angiologie, im Bericht vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 18
26. Mai 2017 (AB 112 S. 5) festgehalten, dass diese mit der aktuellen Beur- teilung korrespondierten, wonach die Schmerzen durch die bewährte Lymphdrainage durchaus erträglich seien (AB 130.6 S. 8 Ziff. 7.3). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen im Sommer sind
- sollten sie denn tatsächlich vorhanden sein - allgemein und insbesondere einem Angiologen bekannt und es ist davon auszugehen, dass er diese in seine Beurteilung miteinbezog. Konkrete Anhaltspunkte, die für Gegenteili- ges sprechen, finden sich im Teilgutachten keine. 4.3.5 Schliesslich zweifelt die Beschwerdeführerin den Beweiswert der Expertise an, weil die Ausführungen der Gutachter, wonach sich die aus rheumatologischer und angiologischer Sicht je attestierten Arbeitsunfähig- keiten nicht addierten, nicht nachvollziehbar seien (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 1.4 N. 28 bis 30). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). Die gutachterliche Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit basiert auf ei- nem Konsilium aller Gutachter (AB 130.1 S. 4 bis 14 Ziff. 4 f.), und es be- steht kein Anlass zu zweifeln, dass die aus den genannten Fachrichtungen festgestellten Arbeitsunfähigkeiten interdisziplinär nicht ineinander aufge- hen würden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 4.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt rechtsgenüg- lich abgeklärt und der eventualiter beantragten Anordnung eines Gerichts- gutachtens (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) bedarf es in antizipierter Beweis- würdigung nicht (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS E.________ vom
28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten, angepassten Tätig- keit auszugehen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 19 Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf den Abklärungsbericht vom
28. September 2021 (AB 132 S. 5 Ziff. 3.4 und 4) den Status auf 80 % Er- werb und 20 % Bereich Haushalt fest. Davon abzuweichen besteht insbe- sondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens in einem Erwerbspensum von 80 % tätig gewesen ist (AB 22 S. 3 Ziff. 2.9, AB 132 S. 4 Ziff. 3.2), keine Veranlassung. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung denn auch unbestritten. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 3.4 hiervor). 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Aus- gehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer ange- passten Tätigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommens- vergleichs zu bestimmen.
E. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2).
E. 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 20 Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).
E. 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Mai 2019 erfolgte Anmeldung (AB
5) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November
2019. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
E. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht an- hand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (L.________ AG) ermit- telt (AB 22), bei welcher die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 bis
31. Mai 2019 als ... in einem Pensum von 80 % angestellt gewesen war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 21 (AB 22 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.8). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne den erlittenen Gesundheitsschaden nicht weiterhin dort arbeiten würde. Ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin im Jahres- lohnkonto 2018 (AB 22 S. 11), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Jahreslohn von Fr. 47'808.55 erzielt hat, ergibt sich aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016
- 2020, Abschnitt Q [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], Index Jahr 2018: 101.3 Punkte, Index Jahr 2019: 102.0 Punkte [abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>]) in einem vollschichtigen Pensum (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV) ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 60'173.65 (Fr. 59'760.70 [Pensum von 100 %] : 101.3 x 102.0).
E. 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzni- veau 1) Fr. 4'371.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, To- tal, Index Jahr 2018: 101.7 Punkte, Index Jahr 2019: 102.7 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, 2019, Total) ergibt dies - unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 6.1 hiervor) - ein massgebliches Invali- deneinkommen von Fr. 33'131.30 (Fr. 4'371.-- x 12 : 101.7 x 102.7 : 40 h x 41.7 h). Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.3.3 f. hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, er- sichtlich sind (vgl. E. 6.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein lei- densbedingter Abzug vom Tabellenlohn.
E. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'173.65 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'131.30 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'042.35, was einem IV-Grad von gerundet 45 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 22 spricht. Bei einem Erwerbsanteil von 80 % im Validitätsfall (vgl. E. 5 hier- vor) ergibt dies einen gewichteten IV-Grad von 36 %. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abklärung der Einschrän- kungen im Bereich Haushalt, namentlich das Fehlen einer Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 2 N. 32 bis 34). Die Einschränkun- gen im Haushaltbereich wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 28. September 2021 (AB 132) festgehalte- nen - und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. De- zember 2021 (AB 138) bestätigten - Ergebnisse der telefonischen Erhe- bung vom 21. September 2021 auf 0 % veranschlagt (AB 139 S. 2, AB 132 S. 10 Ziff. 7.2). Bezüglich des Verzichts auf eine Erhebung an Ort und Stel- le führte die Abklärungsperson aus, der Aktenverlauf sei transparent (AB 132 S. 2). 7.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 1058 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der bis Ende 2021 geltenden Fassung]; Rz. 2114 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) stellt für gewöhnlich die geeigne- te und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein- schränkung im Haushalt dar (Entscheid des BGer vom 12. Juli 2018, 9C_671/2017, E. 4.2). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 2 N. 35 f.) - auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienan- gehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berück- sichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung übli- cherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 23 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Haushaltsabklärungsberichts ist we- sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den me- dizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück- sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu- zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 7.3 Gemäss Rz. 1058 KSIH i.V.m. Rz. 2114 KSVI nimmt die Beschwer- degegnerin zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Be- reich Haushalt grundsätzlich eine Abklärung an Ort und Stelle vor, wobei insbesondere bei einer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug immer eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist; in anderen Fällen kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auf eine solche verzichtet werden. Die Ab- klärung vor Ort ist notwendig, um die Angaben der versicherten Person kritisch zu würdigen und zu überprüfen, ob und welche konkrete Ein- schränkungen in einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts bestehen und wie diesen allenfalls entgegengewirkt werden kann. Im Rahmen einer Erstanmeldung kann damit unter Angabe eines transparenten Aktenver- laufs (AB 132 S. 2) nicht auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden. Daran vermag auch die damals herrschende, ausserordentliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus nichts zu ändern, bestand doch zum Zeitpunkt der Abklärung im September 2021 keine entsprechende Massnahme oder Empfehlung des Bundes zur Eindämmung der Verbrei- tung des Coronavirus (vgl. hierzu die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 24 zember 2020" [abrufbar unter <www.bag.admin.ch>, Rubrik: Krankheiten/Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien/Ak- tuelle Ausbrüche und Epidemien/Coronavirus]). Auch angesichts der da- mals wieder leicht ansteigenden Fallzahlen ist kein Grund ersichtlich, wes- halb unter Einhaltung der bekannten Schutzmassnahmen wie Tragen einer Maske, regelmässigem Lüften sowie Abstandhalten eine im Kreisschreiben zwingend vorgesehene Abklärung vor Ort nicht hätte möglich sein sollen. Nur nebenbei sei Folgendes erwähnt: In Anbetracht des IV-Grades von (gewichtet) 36 % im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.3 hiervor) kann bereits bei einer Einschränkung im Haushalt von 20 % - gewichtet 4 % (20 x 0.2) - insgesamt ein anspruchsbegründender IV-Grad von mindestens 40 % re- sultieren. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem nach einem telefoni- schen Gespräch erstellten Abklärungsbericht vom 28. September 2021 (AB
132) kein genügender Beweiswert zukommt, weshalb darauf nicht abge- stellt werden kann. Damit erweist sich der diesbezügliche Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine rechtsgenügliche Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der Beschwerdeführerin) veranlasse und an- schliessend über den Rentenanspruch neu entscheide. 8. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 25 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 9.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 10. März 2022 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 4'116.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 84.30 und Mehrwert- steuer von 7.7 % (auf Fr. 4'200.30) im Betrag von Fr. 323.45, total Fr. 4'523.75, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Par- teientschädigung auf Fr. 4'523.75 festzusetzen; diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'523.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 79 IV WIS/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2019 unter Hinweis auf Lymphödeme, Rheuma und Bauchwandbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegne- rin) klärte hierauf die gesundheitlichen sowie erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmass- nahmen (Arbeitsvermittlung [AB 55], Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in der Abklärungsstelle D.________ [AB 56, AB 80], Arbeitsversuch inkl. Coaching [AB 72, AB 91]) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS E.________ (Expertise vom 28. Juli 2021 [AB 130.1 bis 130.6]) sowie eine Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 28. September 2021 [AB 132]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (AB 133) bei einem in Anwen- dung der gemischten Methode (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 16. Oktober 2021 (AB 134) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2021 (AB 138) - am 23. Dezem- ber 2021 wie im Vorbescheid vorgesehen (AB 139). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 31. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf ein reformatori- scher Entscheid zu fällen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 3 Die Parteien hielten mit Replik vom 10. März 2022 und Duplik vom
31. März 2022 an ihren jeweiligen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend auf die im Vorbescheidver- fahren vorgebrachten Einwände vom 16. Oktober 2021 (AB 134) einge- gangen sei (vgl. Beschwerde, S. 4 lit. B N. 10). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Einwänden der Be- schwerdeführerin fand in der angefochtenen Verfügung (AB 139) nicht statt. Die Beschwerdegegnerin verwies aber zur ausführlichen bzw. sach- verständigen Begründung auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
28. September 2021 (AB 132) und die Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 22. Dezember 2021 (AB 138, AB 139 S. 1 f.). Ob die Be- schwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkam,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 5 kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn von einer Gehörsverlet- zung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet wer- den könnte, würde diese als geheilt gelten, da sich die Beschwerdeführerin vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan: aArt.) zu prüfen. 3.2 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 6 anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 3.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei- chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 7 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. September 2019 (AB 32 S. 2 bis 7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative HLA-B27 (Humanes-Leukozyten- Antigen B27) negative Spondylarthropathie (AB 32 S. 4 Ziff. 2.5). Mit einer korrekten, immunmodulierenden Basistherapie sollte die Beschwerdeführe- rin eine normale berufliche Tätigkeit ausführen können (AB 32 S. 4 Ziff. 2.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (AB 32 S. 6 Ziff. 4.2). 4.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals G.________, vom 17. September 2020 (AB 87 S. 6 bis 9) über die Hospitalisation vom 7. bis 9. September 2020 wurden als Diagnosen ein Chronic Widespread Pain Syndrom im Sinne einer Fibromyalgie bei einer partiellen konstitutionellen Hyperlaxizität sowie aktenanamnestisch eine undifferenzierte HLA-B27 negative Spondy- loarthritis aufgeführt (AB 87 S. 6 Ziff. 1 f.). Letztere werde seit März 2020 mit dem Arzneimittel Simponi behandelt und stehe aktuell nicht im Vorder- grund. Die Beschwerdeführerin klage derzeit über progrediente vor allem belastungsabhängige generalisierte Schmerzen, betont an den Knie-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken sowie an der Hals- und Lenden- wirbelsäule. Aufgrund dieser Beschwerden könne die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr ausgeübt werden (AB 87 S. 6). Anamnestisch, klinisch und laboranalytisch bestehe kein Hinweis für eine CPPD (Calciumpyro- phosphat-Dihydrat) oder eine rheumatoide Arthritis. Eine am 16. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 8 durchgeführte Kniegelenkspunktion habe weder Kristalle noch ein Wachs- tum in der Mikrobiologie ergeben. Eine MRI-Untersuchung der Lendenwir- belsäule vom Juli 2018 habe degenerative Veränderungen, jedoch keinen Hinweis für eine Spondylarthritis gezeigt. Insgesamt bestehe aktuell kein Anhaltspunkt für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung als Ursa- che für die Beschwerden. Klinisch habe sich eine leicht adipöse Beschwer- deführerin mit vor allem myofaszialen Druckpunkten paravertebral, aber auch peripher im Bereich der Ellenbogen, der Knie und der Hände gezeigt, passend zu einer Schmerzausweitung. Es werde ein grosses Rehabilita- tionspotential attestiert und eine Teilnahme am ... Rehabilitationsprogramm empfohlen. Das Ziel bestehe darin, die Arbeitsfähigkeit durch muskuläre Stabilisation, Rekonditionierung, Schulung in Körperwahrnehmung, Pro- priozeption, Alltags- und Arbeitsergonomie, Schmerzmanagement sowie Passing langfristig sicherzustellen und eine Verbesserung der Lebensqua- lität zu erreichen. Aus medizinischen Gründen sei eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr realistisch. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung und regelmässigen Pausen sinnvoll (AB 87 S. 7). 4.1.3 Im Bericht vom 6. November 2020 (AB 89 S. 10 f.) nannte Dr. med. F.________ nebst der bekannten Diagnose neu zum Teil symptomatische Fingerpolyarthrosen. Unter unterschiedlichen antirheumatischen Basisthe- rapien (aktuell mit dem Arzneimittel Simponi) zeige sich ein fluktuierendes Krankheitsbild. Allerdings hätten zu keinem Zeitpunkt mehr entzündliche Manifestationen im Bereich der peripheren Gelenke nachgewiesen werden können (AB 89 S. 10). Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, eingeholt. Dieser habe gemäss Angabe der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt und eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr möglich erachtet. Hierzu führte Dr. med. F.________ aus, dass eine sekundäre myofasziale Schmerzausweitung im Rahmen der rheumatologi- schen Grunderkrankung sicherlich vorhanden sei. Er halte jedoch an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % fest (AB 89 S. 11). 4.1.4 Prof. Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. De- zember 2020 (AB 89 S. 3 bis 9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 9 eine Fibromyalgie. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Spon- dylarthritis (AB 89 S. 5 Ziff. 2.5 f.). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähig- keit von 50 % vom 2. Juli 2020 bis auf Weiteres (AB 89 S. 3 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Einschränkung beim repetitiven Heben und Tragen von Las- ten über 2.5 kg körperfern (AB 89 S. 6 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag mit Pausen- bedarf von 15 Minuten nach jeder Stunde vor (AB 89 S. 7 Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bei ihm in Behandlung (AB 89 S. 3 Ziff. 1.2). 4.1.5 Dem (von der Beschwerdeführerin erst im Vorbescheidverfahren aufgelegten) Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 26. Mai 2021 (AB 134 S. 2 bis 4) ist die Diagnose einer schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) zu ent- nehmen. Es sei eine Therapie mit dem Arzneimittel Mirtazapin empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin werde sich einen Beginn dieser Therapie überlegen, ein Rezept sei abgegeben worden. Zudem sei eine Weiter- führung der Gesprächstherapie im Rahmen einer integrierten psychiatri- schen/psychotherapeutischen Behandlung geplant (AB 134 S. 3). 4.1.6 Im polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch- angiologischen) Gutachten der MEDAS E.________ vom 28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (AB 130.1 S. 8 f. Ziff. 4.2): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Chronic Widespread Pain Syndrom) nicht inflammatorischer Genese - Chronifiziertes degeneratives lumbales Rückenleiden mit/bei Chon- drose/Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit links paramedianer Diskuspro- trusion L5/S1 und medianer Diskusprotrusion L4/L5 - Lipolymphödem im Stadium I Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Seronegative Spondylarthritis, mit Status nach Gonarthritis links und frag- licher Iliosakralgelenk-Arthritis links (derzeit klinisch inaktiv) - Verdacht auf subakromiales Impingement-Syndrom links - Fingerpolyarthrose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 10 - Adipositas Grad I, BMI (Body-Mass-Index) von 34.2 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Habituelle Hypotonie, gelegentliche Orthostase-Symptomatik - Asthma bronchiale - Chronische Antrumgastritis Typ C (Erstdiagnose im März 2019), aktuell unter vegetarischer Kost keinerlei Beschwerden - Laparoskopische Nabelhernienversorgung mit Symbotexnetz vom
29. März 2019 - Allergie auf ... und ..., polymorphe Lichtdermatose - Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium II (C3) mit o diskreter Stamminsuffizienz der Vena saphena magna rechts o Status nach Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna links vom 13. November 2002 Aus internistischer Sicht konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (AB 130.3 S. 11 Ziff. 6). Die Beschwerde- führerin sei in der Lage, alle ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfah- rung entsprechenden Tätigkeiten auszuüben (AB 130.3 S. 13 Ziff. 7.4). Der psychiatrische Gutachter (der auch Facharzt für Neurologie ist) konnte keine psychiatrische Diagnose erheben (AB 130.5 S. 9 Ziff. 6). Das durch- geführte Beck'sche Depressionsinventar (BDI) habe zwar einen Wert erge- ben, welcher für eine mittelgradige depressive Symptomatik an der Grenze zu einer schweren depressiven Symptomatik spreche, allerdings sei das Testergebnis nicht verwertbar, da es sich beim BDI um ein Selbstbeurtei- lungsinstrument handle, welches im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung zu sehen sei. Weiter habe die Beschwerde- führerin im Rahmen des TOMM-Tests (Test of Memory Malingering) ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vor- täuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Sodann sei eine Beschwerdevalidierung im SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zum Ergebnis gekommen, dass es Hinweise auf eine nicht authentische Be- schwerdeschilderung gebe. Das Freiburger Persönlichkeitsinventar zeige schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärper- sönlichkeit (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Zu Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt vage und wenig nachvollziehbar gewesen seien. In zwei routinemässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 11 durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren habe die Beschwerde- führerin unabhängig voneinander schlecht abgeschnitten, so dass von ei- ner nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Im Ein- klang dazu stünden der durch die Beschwerdeführerin hinterlassene Ein- druck sowie das Laborergebnis (AB 130.5 S. 10 Ziff. 7.3); die angegebenen Medikamente seien nicht nachzuweisen gewesen (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden (eine psychiatrische Aktenlage existiere nicht) und sei im Übrigen auch nicht indiziert (AB 130.5 S. 9 Ziff. 7.2). Der rheumatologische Experte hielt fest, dass die im Vordergrund stehen- den Beschwerden einem generalisierten und ausgeprägten Weich- teilschmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine inflammatorische Grunder- krankung oder auf eine radikuläre Neurokompression entsprächen. Das Weichteilschmerzsyndrom sei von der Ausprägung her einem klassischen Fibromyalgiesyndrom zuzuordnen. Ferner bestünden lumbale Rücken- schmerzen, welche auf eine beginnende degenerative Diskopathie der Be- wegungssegmente L4/5 und L5/S1 zurückzuführen seien. Die durchgeführ- ten Magnetresonanztomographien würden ein Syndrom des engen Spinal- kanals ausschliessen. Aktenanamnestisch liege eine seronegative Spon- dylarthropathie vor, zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung ohne in- flammatorische Grundaktivität (dies unter einer Basismedikation mit dem Arzneimittel Simponi). Nebenbefundlich habe die rheumatologische Unter- suchung einen Verdacht auf ein subakromiales Impingement-Syndrom der linken Schulter ergeben. Dieses dürfte für die Einschätzung der zumutba- ren Arbeitsfähigkeit im Moment im Hintergrund stehen, was auch für die nachgewiesene Fingerpolyarthrose zu gelten habe (AB 130.4 S. 12 Ziff. 7.4). Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar (AB 130.4 S. 12 Ziff. 8). Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch einen vermehrten Pausenbedarf und eine Leistungsintoleranz aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 12 schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastung (AB 130.4 S. 13 Ziff. 8). Der angiologische Gutachter führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit weder durch das Lipolymphödem im Stadium I noch durch die chronisch venöse Insuffizienz wesentlich eingeschränkt sei. Allerdings sei eine spezifische Behandlung des Lipolymphödems mittels massangefertigter, flachgestrick- ter Kompressionsstrümpfe medizinisch notwendig, ebenso eine regelmäs- sige manuelle Lymphdrainage zur Konsolidierung des Befundes. Wün- schenswert seien auch eine Gewichtsreduktion und eine Behandlung der zunehmenden Dekonditionierung (AB 130.6 S. 8 Ziff. 7.4). Aufgrund einer rascheren Ermüdbarkeit durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sowohl in der an- gestammten Tätigkeit als ... wie auch in einer angepassten Tätigkeit (AB 130.5 S. 8 f. Ziff. 8). Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit massgeblich durch die Fachbereiche Rheumatologie und Angiologie definiert werde. Aufgrund der rheumatologi- schen Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Hin- gegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen; AB 130.4 S. 13 Ziff. 8) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die in den genannten Fachgebieten begründeten Arbeitsunfähigkeiten liessen sich nicht addieren (AB 130.1 S. 12 Ziff. 4.9). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 13 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS E.________ vom 28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) gestützt. Die- ses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. AB 130.1 S. 3 Ziff. 2) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (vgl. AB 130.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Auch stehen die einzelnen Fach- beurteilungen (AB 130.3 S. 11 bis 15 Ziff. 7 f., AB 130.4 S. 11 bis 15 Ziff. 7 f., AB 130.5 S. 9 bis 13 Ziff. 7 f., AB 130.6 S. 6 bis 11 Ziff. 7 f.) in Überein- stimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung (AB 130.1 S. 4 bis 13 Ziff. 4) ein. Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach besteht in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 14 kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 % (AB 130.1 S. 12 Ziff. 4.9, AB 130.4 S. 13 Ziff. 8); die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet sich durch einen vermehrten Pausenbedarf, eine Leistungsintoleranz aufgrund einer schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastung und durch eine raschere Ermüdbarkeit infolge des Tragens der Kompressionsstrümpfe (vgl. AB 130.4 S. 13 Ziff. 8, AB 130.6 S. 8 f. Ziff. 8). 4.3.1 Gestützt auf das Teilgutachten der Inneren Medizin sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (AB 130.3 S. 11 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 1.4 N. 27) ist das - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostizierte Asthma bronchiale hinreichend abgeklärt. Aufgrund der Ak- ten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem - letztmals vor 20 Jahren durch eine Spirometrie abgeklärte - Asthma bronchiale (AB 130.3 S. 10 Ziff. 6) bezüglich der Lungenfunktion eine relevante funktionelle Einschrän- kung besteht. Es wurden diesbezüglich bislang weder ein medizinischer Behandlungsbedarf noch eine Arbeitsunfähigkeit postuliert. Anderslautende Arztberichte liegen nicht vor. 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten zeigte der Sachverständige unter sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie Verhaltensbeobach- tung (AB 130.5 S. 2 bis 8 Ziff. 3 f.) schlüssig auf, dass die Beschwerdefüh- rerin an keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden leidet (AB 130.5 S. 9 Ziff. 6). Er begründete dabei auch nachvollziehbar die Ergebnisse der ein- zelnen Zusatzuntersuchungen: Bezüglich des nicht verwertbaren Ergebnis- ses des BDI wies der Gutachter darauf hin, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handle, welches im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung zu sehen sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2018, 9C_302/2018, E. 4.2.2 f.). Er führte weiter aus, dass der TOMM-Test ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik offenbart habe, anhand der Ergeb- nisse des SRSI-Testes Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerde- schilderung festzustellen gewesen seien und das Freiburger Persönlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 15 keitsinventar ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil ausgewiesen habe (AB 130.5 S. 8 Ziff. 4.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nichts zu ändern. Zunächst besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse bzw. die Rohdaten der durchgeführ- ten Testbatterien (vgl. Beschwerde, S. 5 bis 7 Ziff. 1.1 N. 16 bis 20). Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolge- rungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint. Letzteres trifft hier nicht zu (Entscheid des BGer vom 9. Februar 2023, 8C_292/2022, E. 5.2). Dies umso weniger, als die klinische Untersuchung mit Anamnese- und Befunderhebung sowie Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den genannten Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu- kommt (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die erwähnten Testre- sultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an die Beweiskraft: Der Gutachter stützte seine Schlussfol- gerungen nicht allein auf die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung bzw. des Persönlichkeitsinventars, sondern - wie bereits dargelegt - auf die im Rahmen der klinischen Exploration erhobenen (unauffälligen) Befunde so- wie auf das Antwortverhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ab, welche er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte, wobei er die Angaben der Beschwerdeführerin als wenig nachvollziehbar erachtete (AB 130.5 S. 10 Ziff. 7.3). Ferner vermag der Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste I.________, vom 26. Mai 2021 (AB 134 S. 2 bis 4) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 130.5) nicht zu erschüttern (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 1.1 N. 15). Zunächst enthält er - wie auch der Überwei- sungsbericht der Hausärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 13. September 2021 (Beschwerdebeilagen [BB] 5)
- keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente, namentlich hinsichtlich der Befundlage, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3); dass seit der gutachterlichen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 16 chung eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszu- standes eingetreten wäre, geht aus dem Aufnahmebericht der Psychiatri- schen Dienste bzw. dem Überweisungsbericht der Hausärztin nicht hervor. Schliesslich ist bei divergierenden medizinischen Ansichten daran zu erin- nern sowie zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut- achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier - lege artis vorgegangen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juli 2022, 8C_806/2021, E. 5.1). 4.3.3 In rheumatologischer Hinsicht begründete der Experte einlässlich, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom nicht inflammatorischer Genese und einem chronifizierten degenerativen lumbalen Rückenleiden leidet (AB 130.4 S. 10 Ziff. 6), infolge derer die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist (AB 130.4 S. 12 Ziff. 8). Ferner legte er schlüssig dar, dass (aus rheumatologischer Sicht) in einer körperlich leichten, ange- passten Tätigkeit (ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in der monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Schichtarbeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bzw. von 60 % besteht (AB 130.4 S. 13 Ziff. 8). Diese Beurteilung findet insbesondere Rückhalt in den Be- richten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 13. September 2019 und 6. November 2020, in welchen dieser auf eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit schloss (AB 32 S. 6 Ziff. 4.2, AB 89 S. 11), und lässt sich ohne Weiteres in das von den Behandlern des Spitals G.________ im Bericht vom 17. September 2020 gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. AB 87 S. 6 f.). Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie auf die abweichende Folgenabschätzung von Prof. Dr. med. H.________ (Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich; AB 89 S. 7 Ziff. 4.2) verweist (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 1.2 N. 22), ist dem Umstand Rechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 17 zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365), die es zu respektieren gilt, sofern die Beurteilung des Ex- perten - wie in concreto - die Beweisanforderungen erfüllt. Ebenso vermag der Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 24. Sep- tember 2020 (AB 80) die rheumatologisch-gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 1.2 N.21), zumal die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Li- nie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus der abgewiesenen Stellenbewerbung als ... (Pensum von 30 % bis 40 %) vom 26. Januar 2022 (BB 6) abzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 1.2 N. 24), wird doch die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Ver- weistätigkeiten - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der objektiven medizinischen Untersuchungsbefunde und nicht gestützt auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin (Bewerbung auf eine Teilzeitstelle mit einem Pensum 40 %) beurteilt. Sodann kann allein aus der Formulie- rung "können wir Ihre Bewerbung nicht weiter berücksichtigen, da wir uns für jemand anders entschieden haben" nicht auf eine höhere als die im (Teil-)Gutachten attestierte Einschränkung geschlossen werden. 4.3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, so- weit sie eine höhere Arbeitsunfähigkeit während der wärmeren Monate (raschere Ermüdbarkeit infolge des Tragens der Kompressionsstrümpfe) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 1.3 N. 25). Entgegen deren Auf- fassung wurden die geklagten Beschwerden im angiologischen Teilgutach- ten umfassend wiedergegeben (AB 130.6 S. 3 bis 5 Ziff. 3.2 und 4.1) und es fand eine ausführliche Auseinandersetzung damit wie auch mit den Vor- akten statt (AB 130.6 S. 6 bis 8 Ziff. 7). In diesem Zusammenhang wurde hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Angiologie, im Bericht vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 18
26. Mai 2017 (AB 112 S. 5) festgehalten, dass diese mit der aktuellen Beur- teilung korrespondierten, wonach die Schmerzen durch die bewährte Lymphdrainage durchaus erträglich seien (AB 130.6 S. 8 Ziff. 7.3). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen im Sommer sind
- sollten sie denn tatsächlich vorhanden sein - allgemein und insbesondere einem Angiologen bekannt und es ist davon auszugehen, dass er diese in seine Beurteilung miteinbezog. Konkrete Anhaltspunkte, die für Gegenteili- ges sprechen, finden sich im Teilgutachten keine. 4.3.5 Schliesslich zweifelt die Beschwerdeführerin den Beweiswert der Expertise an, weil die Ausführungen der Gutachter, wonach sich die aus rheumatologischer und angiologischer Sicht je attestierten Arbeitsunfähig- keiten nicht addierten, nicht nachvollziehbar seien (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 1.4 N. 28 bis 30). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). Die gutachterliche Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit basiert auf ei- nem Konsilium aller Gutachter (AB 130.1 S. 4 bis 14 Ziff. 4 f.), und es be- steht kein Anlass zu zweifeln, dass die aus den genannten Fachrichtungen festgestellten Arbeitsunfähigkeiten interdisziplinär nicht ineinander aufge- hen würden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 4.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt rechtsgenüg- lich abgeklärt und der eventualiter beantragten Anordnung eines Gerichts- gutachtens (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) bedarf es in antizipierter Beweis- würdigung nicht (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS E.________ vom
28. Juli 2021 (AB 130.1 bis 130.6) von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten, angepassten Tätig- keit auszugehen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 19 Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf den Abklärungsbericht vom
28. September 2021 (AB 132 S. 5 Ziff. 3.4 und 4) den Status auf 80 % Er- werb und 20 % Bereich Haushalt fest. Davon abzuweichen besteht insbe- sondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens in einem Erwerbspensum von 80 % tätig gewesen ist (AB 22 S. 3 Ziff. 2.9, AB 132 S. 4 Ziff. 3.2), keine Veranlassung. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung denn auch unbestritten. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 3.4 hiervor). 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Aus- gehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer ange- passten Tätigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommens- vergleichs zu bestimmen. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 20 Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Mai 2019 erfolgte Anmeldung (AB
5) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November
2019. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht an- hand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (L.________ AG) ermit- telt (AB 22), bei welcher die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 bis
31. Mai 2019 als ... in einem Pensum von 80 % angestellt gewesen war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 21 (AB 22 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.8). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne den erlittenen Gesundheitsschaden nicht weiterhin dort arbeiten würde. Ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin im Jahres- lohnkonto 2018 (AB 22 S. 11), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Jahreslohn von Fr. 47'808.55 erzielt hat, ergibt sich aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016
- 2020, Abschnitt Q [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], Index Jahr 2018: 101.3 Punkte, Index Jahr 2019: 102.0 Punkte [abrufbar unter ]) in einem vollschichtigen Pensum (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV) ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 60'173.65 (Fr. 59'760.70 [Pensum von 100 %] : 101.3 x 102.0). 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzni- veau 1) Fr. 4'371.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, To- tal, Index Jahr 2018: 101.7 Punkte, Index Jahr 2019: 102.7 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, 2019, Total) ergibt dies - unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 6.1 hiervor) - ein massgebliches Invali- deneinkommen von Fr. 33'131.30 (Fr. 4'371.-- x 12 : 101.7 x 102.7 : 40 h x 41.7 h). Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.3.3 f. hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, er- sichtlich sind (vgl. E. 6.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein lei- densbedingter Abzug vom Tabellenlohn. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'173.65 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'131.30 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'042.35, was einem IV-Grad von gerundet 45 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 22 spricht. Bei einem Erwerbsanteil von 80 % im Validitätsfall (vgl. E. 5 hier- vor) ergibt dies einen gewichteten IV-Grad von 36 %. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abklärung der Einschrän- kungen im Bereich Haushalt, namentlich das Fehlen einer Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 2 N. 32 bis 34). Die Einschränkun- gen im Haushaltbereich wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 28. September 2021 (AB 132) festgehalte- nen - und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. De- zember 2021 (AB 138) bestätigten - Ergebnisse der telefonischen Erhe- bung vom 21. September 2021 auf 0 % veranschlagt (AB 139 S. 2, AB 132 S. 10 Ziff. 7.2). Bezüglich des Verzichts auf eine Erhebung an Ort und Stel- le führte die Abklärungsperson aus, der Aktenverlauf sei transparent (AB 132 S. 2). 7.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 1058 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der bis Ende 2021 geltenden Fassung]; Rz. 2114 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) stellt für gewöhnlich die geeigne- te und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein- schränkung im Haushalt dar (Entscheid des BGer vom 12. Juli 2018, 9C_671/2017, E. 4.2). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 2 N. 35 f.) - auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienan- gehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berück- sichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung übli- cherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 23 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Haushaltsabklärungsberichts ist we- sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den me- dizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück- sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu- zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 7.3 Gemäss Rz. 1058 KSIH i.V.m. Rz. 2114 KSVI nimmt die Beschwer- degegnerin zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Be- reich Haushalt grundsätzlich eine Abklärung an Ort und Stelle vor, wobei insbesondere bei einer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug immer eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist; in anderen Fällen kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auf eine solche verzichtet werden. Die Ab- klärung vor Ort ist notwendig, um die Angaben der versicherten Person kritisch zu würdigen und zu überprüfen, ob und welche konkrete Ein- schränkungen in einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts bestehen und wie diesen allenfalls entgegengewirkt werden kann. Im Rahmen einer Erstanmeldung kann damit unter Angabe eines transparenten Aktenver- laufs (AB 132 S. 2) nicht auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden. Daran vermag auch die damals herrschende, ausserordentliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus nichts zu ändern, bestand doch zum Zeitpunkt der Abklärung im September 2021 keine entsprechende Massnahme oder Empfehlung des Bundes zur Eindämmung der Verbrei- tung des Coronavirus (vgl. hierzu die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 24 zember 2020" [abrufbar unter , Rubrik: Krankheiten/Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien/Ak- tuelle Ausbrüche und Epidemien/Coronavirus]). Auch angesichts der da- mals wieder leicht ansteigenden Fallzahlen ist kein Grund ersichtlich, wes- halb unter Einhaltung der bekannten Schutzmassnahmen wie Tragen einer Maske, regelmässigem Lüften sowie Abstandhalten eine im Kreisschreiben zwingend vorgesehene Abklärung vor Ort nicht hätte möglich sein sollen. Nur nebenbei sei Folgendes erwähnt: In Anbetracht des IV-Grades von (gewichtet) 36 % im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.3 hiervor) kann bereits bei einer Einschränkung im Haushalt von 20 % - gewichtet 4 % (20 x 0.2) - insgesamt ein anspruchsbegründender IV-Grad von mindestens 40 % re- sultieren. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem nach einem telefoni- schen Gespräch erstellten Abklärungsbericht vom 28. September 2021 (AB
132) kein genügender Beweiswert zukommt, weshalb darauf nicht abge- stellt werden kann. Damit erweist sich der diesbezügliche Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine rechtsgenügliche Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der Beschwerdeführerin) veranlasse und an- schliessend über den Rentenanspruch neu entscheide. 8. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AB 139) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 25 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 9.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 10. März 2022 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 4'116.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 84.30 und Mehrwert- steuer von 7.7 % (auf Fr. 4'200.30) im Betrag von Fr. 323.45, total Fr. 4'523.75, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Par- teientschädigung auf Fr. 4'523.75 festzusetzen; diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2023, IV/22/79, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'523.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.