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200 2022 784

Bern VerwG · 2024-05-24 · Deutsch BE

Klage vom 28. Dezember 2022

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war von Febru- ar 2012 bis Ende April 2014 als … bei der F.________ GmbH (aktuell: F.________ GmbH in Liquidation [Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ta- gesregister-Nr. … vom TT.02.2023]) angestellt (vgl. Akten der Invaliden- versicherung [IV; act. III] 1 S. 4 Ziff. 5.4, 23 S. 1 Ziff. 2.1) und in diesem Rahmen bei der Sammelstiftung E.________ (Beklagte 2) für die berufliche Vorsorge versichert (act. III 1 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16). Im März 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit ca. 2003 beste- hende psychische Erkrankung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. November 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leistungsbezug an (act. III 1). Die IVB sprach diverse Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. act. III 30, 40, 44, 56, 58, 61, 66, 74). Nach der Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit (act. III 79 S. 2) verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. April 2016 (act. III 82) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 %. Bereits im Juni 2016 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. III 83). Diese sprach Eingliederungs- massnahmen zu (vgl. act. III 112 S. 2 f., 115), verneinte jedoch mit Verfü- gung vom 10. Januar 2018 (act. III 126) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Am 1. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als … bei der G.________ GmbH an (act. III 151 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.7). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Sammelstiftung C.________ (Beklagte 1), für die berufliche Vorsorge versichert (Akten der Sammelstif- tung C.________ [act. IIA pag. 23). Nachdem er zuvor zeitweise unfallbe- dingt in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig gewesen war (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11), wurde der Versicherte ab dem 6. Januar 2020 aufgrund der psychischen Erkrankung zu 100 % krankgeschrieben (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4). Die Arbeit bei der G.________ GmbH nahm er daraufhin nicht mehr auf; im April 2020 kün- digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2020 (act. III 131). Im Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 3 Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (act. III 205) ab dem

1. Dezember 2020 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 96 % zu. In der Folge verneinte die Sammelstiftung C.________ ihre Vorleis- tungs- und Leistungspflicht (Akten des Klägers [act. I] 7 f., 11) und die Sammelstiftung E.________ ihre Vorleistungspflicht (act. I 10) gegenüber dem Versicherten. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die H.________, Schweize- rische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (bezeichnet als "Beklagte 1"), und die Sammelstiftung E.________ mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte 1 sei im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu ver- pflichten, gestützt auf ihre Vorleistungspflicht rückwirkend auf den gesetzlichen und reglementarischen Beginn die dem Kläger zuste- henden Rentenleistungen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder fäl- lig gewordenen Rente ab Fälligkeitszeitpunkt, zu bezahlen.

2. Die Beklagten sind im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzli- chen Pflichten zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und re- glementarischen Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsor- ge rückwirkend frühestens ab dem 1. Dezember 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder fällig gewordenen Rente ab Fälligkeits- zeitpunkt, zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die H.________, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, und die Sammelstiftung C.________ beide vertreten durch Advokat D.________, teilten mit Eingabe vom 1. Februar 2023 sinngemäss mit, der Kläger sei über sein Arbeitsverhältnis bei der G.________ GmbH im Rah- men der beruflichen Vorsorge nicht bei der H.________, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, sondern bei der Sammelstiftung C.________ versichert gewesen. Letztere sei aus prozessökonomischen Gründen bereit, einem Parteiwechsel zuzustimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 4 Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 zeigte sich der Kläger einverstanden mit dem Parteiwechsel von H.________, Schweizerische Lebensversiche- rungs-Gesellschaft AG zu Sammelstiftung C.________. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 20. Fe- bruar 2023 fest, dass das Verfahren fortan gegen die Sammelstiftung C.________ und die Sammelstiftung E.________ geführt werde. Mit Klageantwort vom 27. März 2023 beantragte die Beklagte 2, die Klage sei bezüglich Ziffer 2 der Rechtsbegehren, soweit sich diese gegen die Beklagte 2 richte, abzuweisen. Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 30. Juni 2023, die Klage vom 28. Dezember 2022 sei in Bezug auf eine Leistungspflicht der Beklag- ten 1, sowohl in Bezug auf eine Vorleistungspflicht als auch in Bezug auf die definitive Leistungspflicht vollumfänglich abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2023 edierte die Instrukti- onsrichterin die Akten der IV bei der IVB. Diese gingen beim Gericht am

10. August 2023 ein. Der Kläger replizierte mit Eingabe vom 28. September 2023; die Beklagte 1 duplizierte mit Eingabe vom 10. Januar 2024, während sich die Beklagte 2 nicht mehr vernehmen liess. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Instruktions- richterin den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne des Rechtsbegehrens 1 der Klage ab. Die Instruktionsrichterin edierte mit prozessleitender Verfügung vom

11. April 2024 bei der I.________ eine Zusammenstellung sämtlicher an den Kläger ausbezahlter Taggelder. Dieser Aufforderung kam die I.________ mit Eingabe vom 18. April 2024 (Akten der I.________ [act. IIIA]) nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2024 stellte die Instruktions- richterin die Eingabe der I.________ samt Beilagen den Parteien zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 5

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Mai 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die passive subjektive Klagenhäufung (vgl. Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Der Kläger war bezüglich beider Beklagten bei jeweils einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. I 3 f.), womit das ange- rufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klä- gers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 5). Auf die Kla- ge ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber wel- cher der beiden eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen der Kläger einen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 6 spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge samt Verzugszins hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des gel- tend gemachten Beginns des Rentenanspruchs sind grundsätzlich (zu den Verzugszinsen vgl. indes E. 7 hiernach) die zu diesem Zeitpunkt massge- benden Bestimmungen (fortan bzgl. Gesetzesbestimmungen: aArt.) heran- zuziehen.

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 7

E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WEIV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2).

E. 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 8 Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2).

E. 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).

E. 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 9 von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 10

E. 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b).

E. 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 11 versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3).

E. 2.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

E. 3.1 Die IVB sprach dem Kläger mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 21. Mai 2021 (act. III 205) ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 96 % zu. Wie unter E. 2.4 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eingetre- ten ist. Die IVB bezog die Beklagte 1 in das Vorbescheidverfahren ein (act. III 199 S. 1 und 4; act. IIA pag. 30 ff.) und eröffnete ihr auch die rentenzuspre- chende Verfügung vom 21. Mai 2021 (act. III 205 S. 3; act. IIA pag. 35 ff.). Hingegen wurde die Beklagte 2 nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbe- zogen; ihr wurden weder der Vorbescheid noch die rentenzusprechende Verfügung eröffnet (vgl. act. III 199 S. 1 und 4, 205 S. 3). Für sie besteht von vornherein keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 12 Auf Grund der Anmeldung bei der IVB im Juni 2020 (act. III 129 S. 9) konn- te ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Dezember 2020 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich war für die IVB lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits- unfähigkeit ab 1. Dezember 2019 von Interesse. Ob bereits vorher – insbe- sondere vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 am 1. November 2018 (act. IIA pag. 23) – eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war insoweit nicht entscheidend. Dementsprechend besteht auch für die Beklagte 1 keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV zum Be- ginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 53). Folglich ist der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gemäss IV geführt hat, sowohl für die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 frei zu prüfen.

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich dazu im Wesentlichen das Folgende:

E. 3.2.1 Der Kläger stand ab November 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung mit unbekanntem Störungsbeginn in Behandlung bei Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. III 24 S. 1 Ziff. 1.1). Dieser attestierte für den Monat November 2010 und sodann erst wieder ab dem 27. November 2013 – zu jenem Zeitpunkt stand der Kläger in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 (act. III 1 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16) – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. III 24 S. 2 Ziff. 1.6). Am 29. November 2013 erfolgte der Behandlungsabbruch bei Dr. med. J.________ (act. III S. 2 Ziff. 1.5 f.).

E. 3.2.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Januar 2014 (act. III 16.2 S. 3 ff.) wurde eine bipolare Störung, aktuell submanische bis manische Episode (ICD-10 F31.1) diagnostiziert. Zwischen dem 1. Oktober und dem 28. November 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 1. Dezember 2013 bis auf Weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 13 eine solche von 100 % attestiert. Vom 25. Februar bis zum 31. März 2014 fand eine Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________ statt. Dem entsprechenden Bericht vom 15. April 2014 (act. III 19) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bipolaren Störung anamnestisch wiederkehrende depressive (seit 2005) und manische (seit 2012) Episoden aufträten (S. 1 Ziff. 1.1). Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Es wurde ein langsamer, gestufter Wiedereinstieg als …, zunächst in geschütztem Rahmen, empfohlen (S. 3 Ziff. 1.8).

E. 3.2.3 Während der Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________ kündigte der Kläger am 26. Februar 2014 entgegen ärztlichem bzw. psychologischem Rat (act. III 20 S. 3, 24 S. 9) sein seit 1. Februar 2012 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der F.________ GmbH per

30. April 2014 (vgl. act. III 23 S. 1 und 6). Am 1. Mai 2014 trat er eine Stelle als … bei der L.________ AG in einem Pensum von 100 % an (Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2014 [act. III 26]). Ab dem 12. August 2014 wurde der Kläger aufgrund einer depressiven Entwicklung im Rah- men der bipolaren affektiven Störung wiederum zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (act. III 38). Im Dezember 2014 attestierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste K.________ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. III 46.2 S. 5) und berichteten über eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik (act. III 46.2 S. 3 Ziff. 7). Prognostisch führten sie aus, dass bei günstigem weiterem Verlauf unter der antidepressiven Medikation ab Januar 2015 eine Erhöhung des Arbeitspensums eventuell angestrebt werden könne (act. III 46.2 S. 4). Mit Zeugnis vom 5. März 2014 (act. III 52) wurde seitens der Klinik dann allerdings für den Zeitraum vom 20. Februar bis zum

15. März 2015 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers kündigte die L.________ AG das Arbeitsverhältnis am 25. Februar 2015 per Ende April 2015 (act. III 51).

E. 3.2.4 Zwischen dem 4. und dem 31. Mai 2015 führte die IVB mit dem Kläger in der Abklärungsstelle M.________ eine arbeitsmarktlich- medizinische Abklärung (AMA; act. III 56, 58, 61) und im Anschluss bis zum 31. August 2015 ein Arbeitstraining (act. III 66) durch. Im undatierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 14 Abklärungsbericht AMA (act. III 70) wurde neben der bipolaren affektiven Störung eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostiziert (S. 9).

E. 3.2.5 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 27. Juli 2016 (act. III 92 S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger sich am 17. Juli 2016 bei akuter psychischer Dekompensation nach Familienstreit auf der Notfallstation vorgestellt habe. Konsiliarisch wurde eine bipolare Störung, aktuell schwere depressive Episode bei multiplen psychosozialen Belastungen (ICD-10 F31.4) diagnostiziert (act. III 111 S. 13).

E. 3.2.6 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 10. August 2016 (act. III 92 S. 2 ff.) aus, es bestehe seit Jahren ein eher problematischer Verlauf mit Chronifizierung der Psy- chose; die Prognose sei eher ungewiss. Er attestierte die folgenden Ar- beitsunfähigkeiten: 40 % vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2016, 100 % vom

14. Juli bis zum 7. August 2016 und 40 % ab dem 8. August 2016 bis auf weiteres.

E. 3.2.7 Med. pract. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, wies im Bericht vom 1. Februar 2017 (act. III 111 S. 1 ff.) auf eine gegenwärtig bestehende hypomanische Episode im Rahmen der bipolaren Störung hin. Seit dem 28. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden; zwischendurch sei die Ar- beitsunfähigkeit jedoch immer wieder höher gewesen. Die bipolare Störung stelle eine anhaltende Vulnerabilität dar und könne zu weiteren depressi- ven und maniformen Episoden führen. Wenn der Patient euthym sei, bestünden keine Einschränkungen bei der Arbeit. Mit einer Wiederaufnah- me der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 60 bis 80 % könne ab 1. Janu- ar 2017 gerechnet werden.

E. 3.2.8 Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst BE, FR, SO (RAD), führte im Bericht vom 15. Februar 2017 (act. III 114) aus, nach einer vorübergehenden Stabilisierung sei eine Verschärfung der gesundheitlichen Problematik seit April 2016 plausibel ausgewiesen. Den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, dass von einer anhaltenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 15 Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen sei, könne sich der RAD vollumfänglich anschliessen. Unter idealen beruflichen und psychosozialen Bedingungen könnte die Arbeitsfähigkeit sicher medizinisch-theoretisch mit 80 % angenommen werden. Allerdings würden dann Ressourcen zur Bewältigung eventuell neu auftretender gesundheitlicher und psychosozialer Probleme fehlen und mit einiger Wahrscheinlichkeit müsste im Krisenfall mit dem Eintreten einer deutlich höheren und länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sein. Aus medizinischen Gründen könne das Anstreben eines dauerhaften Arbeitspensums von 80 % daher nicht empfohlen werden.

E. 3.2.9 Nachdem der Kläger zuvor zeitweise unfallbedingt in unterschied- licher Höhe arbeitsunfähig gewesen war (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11), wurde ab dem 6. Januar 2020 – und damit während des Vorsor- geverhältnisses mit der Beklagten 1 – wiederum aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Februar 2020 (act. III 169 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger am 3. Januar 2020 zu einem Krisengespräch erschienen sei. Aktuell sei von einer submanisch oder gemischten Episode im Rahmen der vorbekannten bipolaren Störung auszugehen. Im Verlauf bis zum Ende der Behandlung am 10. Februar 2020 habe der Patient zunehmend depressiv imponiert. Bis zum 14. Februar 2020 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

E. 3.2.10 Med. pract. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, verwies im Bericht vom 24. September 2020 (act. III 173) auf einen verschlechterten Gesundheitszustand. Er diagnostizierte eine bipolare af- fektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Seit dem 6. Januar 2020 sei der Patient krankgeschrieben.

E. 3.2.11 Im von der IVB in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2. Dezember 2020 (act. III 195.1) diagnostizierte Dr. med. Q.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradig de- pressive Episode (ICD-10 F31.3), ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ICD-10 F90.0) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 16 zwanghaft und schizoid; ICD-10 F61), DD Autismus-Spektrum-Störung für die schizoiden Persönlichkeitsanteile (S. 38 Ziff. 6.1.4). Die Gutachterin ging von einem schweren komplexen Krankheitsbild mit schlechter Progno- se aus (S. 41 Ziff. 7.2) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. in der bisherigen Tätigkeit zugunsten einer opti- mierten Therapie und Arbeitsintegration im geschützten Rahmen (S. 41 Ziff. 8.1). Mit optimierter Therapie und nach einer langsamen Arbeitsinte- gration im geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % in ange- passter Tätigkeit in einer Werkstatt, nicht auf dem Bau, mit wenig Eigen- verantwortung im geschützten Rahmen. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gelte rückwirkend, rein medizinisch beurteilt wahrscheinlich min- destens seit Mai 2015, unter Berücksichtigung der ärztlichen Zeugnisse mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Januar 2020 (S. 41 Ziff. 8.2).

E. 3.3 Basierend auf den Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. med. Q.________ sprach die IVB dem Kläger mit Verfügung vom 21. Mai 2021 ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente bei einem Invali- ditätsgrad von 96 % zu (act. III 205). Mit Blick auf die hiervor wiedergege- benen medizinischen Unterlagen steht fest, dass es sich bei dem der Ren- tenzusprache zu Grunde liegenden Gesundheitsschaden um denselben Gesundheitsschaden handelt, welcher bereits während des mit der Beklag- ten 2 bestehenden Vorsorgeverhältnisses eine längerdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Damit ist der sachliche Konnex zwi- schen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen rentenbegründenden Inva- lidität (vgl. E. 2.6.1 hiervor) zu bejahen. Dies scheint zwischen den Parteien denn auch unbestritten zu sein. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob dies- bezüglich auch der zeitliche Konnex gegeben ist.

E. 3.4 Die Beklagte 2 erachtet den zeitlichen Konnex zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit ihr eingetretenen Arbeitsun- fähigkeit und der heute bestehenden Invalidität mit Blick auf die im Novem- ber 2018 angetretene Stelle (Pensum von 100 %) bei der G.________ GmbH, bei welcher der Kläger während einem Jahr und zwei Monaten tätig gewesen sei, als unterbrochen an (Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 17 Der Kläger, der primär die Beklagte 1 als leistungspflichtig erachtete, stellt sich auf denselben Standpunkt (Klage, S. 9 Rz. 38 ff.). Weiter macht er geltend, bereits vor der Anstellung bei der G.________ GmbH habe es einige Phasen gegeben, in welchen er für die Dauer von drei Monaten und mehr zu mindestens 80 % arbeits- und leistungsfähig gewesen sei (Replik, S. 5 f. Rz. 19, 22 ff., 28).

E. 3.5 In BGer 9C_142/2016, E. 7.2, hielt das Bundesgericht unter Hin- weis auf einschlägige medizinische Literatur fest, affektive Störungen – unipolarer oder bipolarer Natur – verliefen in der Regel phasisch (mit vollständiger Remission im Intervall), könnten aber auch einen schubförmi- gen Verlauf nehmen (mit Residualzustand nach Schub). Durch den wieder- holten Wechsel von manischen und depressiven Phasen könnten bipolare affektive Störungen somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankhei- ten aufweisen. Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1).

E. 3.5.1 Direkt im Anschluss an das per 30. April 2014 beendete Arbeits- verhältnis mit der F.________ GmbH (act. III 23 S. 1 Ziff. 2.1) trat der Klä- ger am 1. Mai 2014 eine Stelle als … bei der L.________ AG in einem Pensum von 100 % an (act. III 26). Zwar wurde dem Kläger erst ab dem

12. August 2014 und damit nach etwas mehr als vier Monaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 18 Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) attestiert (act. III 38). Allerdings lässt sich dem Protokoll der IVB entnehmen, dass der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bloss eine Leistung von 50 % erbrachte und der Arbeitgeber diesbezüglich Verständnis zeigte (act. III, Protokoll per 09.08.2023 S. 3, Eintrag vom 20. Mai 2014). Dem Kläger gelang es in der Folge nicht, das Pensum zu erhöhen (act. III 46.2), vielmehr war er ab dem

20. März 2015 vollständig arbeitsunfähig (act. III 52). Unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers kündigte die Arbeitgeberin am

25. Februar 2015 das Arbeitsverhältnis per Ende April 2015 (act. III 51).

E. 3.5.2 Im undatierten Abklärungsbericht betreffend die zwischen dem

E. 3.5.3 Nach Abschluss des von der IV finanzierten Arbeitstrainings in der … der Abklärungsstelle M.________ (1. Juni bis 6. September 2015 [act. III 66, 68, 72 S. 2 f., 73]), bei dem der Kläger eine durchschnittliche Leistung von 80 - 85 % mit einer guten Arbeitsqualität bei schwankendem psychi- schem Zustand erreichte (act. III 72 S. 3), stellte die IVB dem Kläger (erneut [vgl. act. III 44]) einen Job Coach der psychiatrischen Dienste R.________ zur Seite (act. III 74). Dieser vermittelte dem Kläger ab dem

E. 3.5.4 Zwischen Januar und September 2017 bezog der Kläger bei einer anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. III 121 S. 2 f.). In den Monaten Januar bis Mai 2017 er- zielte er bei verschiedenen Arbeitgebern einen Zwischenverdienst im Stun- denlohn, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden starken Schwankungen un- terworfen war (Januar: 2.5h, Februar: 64.34h, März: 139.7h, April: 55.5h, Mai: 61.5h [act. III 123]). Im Oktober 2017 machte er sich als … selbstständig (act. III 115 S. 1, 132 S. 2).

E. 3.5.5 Am 1. November 2018 trat der Kläger die Stelle als … bei der G.________ GmbH an (act. III 151 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.7). Nach einer zunächst unauffälligen Phase war der Kläger ab dem 17. September 2019 unfallbedingt (Unfälle vom 14. August [act. III 145.26] bzw. vom 19. Okto- ber 2019 [act. III 145.11, 145.18]) in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11). Ab dem 6. Januar 2020 wurde wiederum aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4), wobei Dr. med. N.________ in der Krankengeschichte bereits am 17. September 2019 vermerkte, es träten wieder vermehrt Probleme mit der bipolaren Störung, eher in Richtung depressiv fortschreitend, auf. Im Eintrag vom

26. September 2019 sprach er sodann von einer aktuell depressiven Phase (act. III 128.2 S. 9 f.). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Februar 2020 (act. III 169 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger angegeben habe, nach Unfällen im August und im November 2019 (richtig wohl: Oktober 2019) wieder zur Arbeit gehen zu müssen, jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 20 Angst habe, auszurasten. Der Kläger nahm die Arbeit nicht mehr auf (letzter effektiver Arbeitstag am 20. Dezember 2019 [act. 151 S. 2 Ziff. 2.3]) und die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 21. April 2020 per Ende Juni 2020 (act. III 131).

E. 3.5.6 In Würdigung aller Umstände ist eine längere Zeit dauernde, annähernd vollständige Arbeitsfähigkeit mit der tatsächlichen Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung nach der während des Versicherungs- verhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und damit eine Unterbrechung der zeitlichen Konnexität nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Dass der Kläger teilweise, insbe- sondere zwischen September 2015 und April 2016 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) sowie zwischen November 2018 und September 2019 (vgl. E. 3.5.5 hiervor), über eine längere Zeit in einem höheren Masse erwerbstätig war und den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsstellen für einen gewissen Zeitraum gerecht werden konnte, ändert daran nichts. Dies ist Teil des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes. So führte Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 2. Dezember 2020 (act. III 195.1) überzeu- gend aus, der Kläger habe (seitens der IV) berufliche Eingliederungsmass- nahmen zugesprochen erhalten, die beruflich erfolgreich gelaufen seien, die geplante Festanstellung (bei der S.________ AG) habe er aber wegen psychischer Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Mischung von familiären Problemen, teils durch die Erkrankungen von Ehefrau und Tochter und teils durch psychosoziale Probleme des Sohnes bedingt nicht erhalten. Das demonstriere einen typischen Ablauf, wie er sich mehrfach in der Biographie abgespielt und mit der komplexen Persönlichkeitsstruktur und dysfunktionalen Familiendynamik zusätzlich zu den affektiven Sym- ptomen gut zu erklären sei. Die beruflichen Einschränkungen und berufli- chen und privaten Probleme seien durch den phasenhaften Verlauf der bipolaren affektiven Störung zusammen mit den anderen Diagnosen gut zu erklären, krankheitsbedingt seien psychosoziale Probleme, wie z.B. Schul- den hinzugekommen. Alle Faktoren hätten sich gegenseitig negativ in ei- nem Teufelskreis verstärkt, so dass sich über die Jahre die Alltagsfunktio- nalität und Leistungsfähigkeit verschlechtert habe, vor allem seien die Stress- und Frustrationstoleranz und psychische Belastbarkeit markant verringert (S. 39 f. Ziff. 7.1). Der RAD-Arzt Dr. med. P.________ hielt dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 21 im Bericht vom 15. Februar 2017 (act. III 114) ebenso überzeugend fest, es gehöre zum Wesen der psychotischen bipolaren Störung, dass Rezidive in depressiver, wie auch manischer Hinsicht aufträten, der Gesundheitszustand und die Belastbarkeit schwanken könnten. Es könne dem behandelnden Psychiater (vgl. dazu act. III 111 S. 5 Ziff. 1.7) vollumfänglich darin gefolgt werden, dass die Erkrankung, die in remittiertem Zustand keine erkennbaren Einschränkungen beim Patienten aufweise, als grundsätzlich vorhandene Vulnerabilität, d.h. herabgesetzte Belastbarkeit und Überwindungsfähigkeit für allfällig auftretende gesundheitliche wie psychosoziale Probleme anzusehen und zu berücksichtigen sei. Auf dem Hintergrund dieser eingeschränkten Bewältigungsmöglichkeiten und Belastbarkeit seien die Zuspitzung der medizinischen Situation ab April 2016 und die endgültige Dekompensation im Juli 2016 im Rahmen erheblicher psychosozialer Belastungen einzuordnen. Die anschliessende Entlastung davon, gleich wieder erwerbstätig sein zu müssen, sei medizinisch begründet und therapeutisch sinnvoll gewesen. Auch nach der nun eingetretenen weitgehenden Remission krankheitsbedingter Symptome erscheine eine defensivere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angeraten (S. 7). Soweit der Kläger geltend macht, die während der Erwerbstätigkeit bei der S.________ AG (via … der psychiatrischen Dienste R.________) im April 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf rein psychosoziale Probleme zurückzuführen und habe keinen Zusammenhang mit der Grunderkrankung, und daraus sinn- gemäss ableitet, diese sei für die Frage des zeitlichen Konnexes unbeacht- lich (vgl. Replik S. 4 Rz. 10 ff.), ist ihm nach dem soeben Dargelegten nicht zu folgen. Auch die von Januar 2017 bis Oktober 2018 dauernde Phase mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung, Erzielung von Zwischenverdienst und der (versuchten) Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.5.4 hiervor) vermag den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen. Für diesen Zeitraum finden sich zwar in den Akten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger in dieser Zeit in ge- sundheitlicher Hinsicht besser ging. So sprach med. pract. O.________ denn auch davon, dass das Jahr 2017 als euthyme Zeit beurteilt werden könne (act. III 173 S. 1 Ziff. 3). Allerdings ist zu beachten, dass die Beendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 22 gung der Tätigkeit bei der S.________ AG im Spätherbst 2016 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) für den Kläger entlastend war (act. III 111 S. 3 Ziff. 1.4), es mithin der fehlende bzw. geringere Arbeitsdruck in Kombination mit der finanziellen Entlastung durch den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung war, der zunächst zu einer vorübergehenden Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Nichtsdestotrotz trat gemäss med. pract. O.________ bereits im März 2018 erneut eine depressive Phase auf (act. III 173 S. 1 Ziff. 3). Insgesamt ist in einer retrospektiven Gesamtbetrachtung nach dem Gesag- ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger es nach der submanisch bis manischen Episode im Oktober 2013 (act. III 16.2 S. 3) mit tagesklinischer Behandlungsbedürftigkeit (vgl. act. III 19) aufgrund der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung nicht mehr geschafft hat, dau- erhaft und nachhaltig im Berufsleben Fuss zu fassen. Damit ist auch der zeitliche Konnex zwischen der im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 (vgl. act. III 3 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ab Dezember 2020 (act. III 205) zu bejahen, so dass diese aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszu- richten hat. 4.

E. 4 und dem 31. Mai 2015 durchgeführte AMA (act. III 70) wurde ausgeführt, der Kläger habe bei … bei einem vollen Arbeitspensum eine Leistung von 80 % bei sehr guter Qualität erbracht, wobei die Leistungsminderung medi- zinisch erklärbar sei. In kurzfristiger Hinsicht wurde eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zurzeit als nicht zumutbar beurteilt, weil eine erneute Dekom- pensation sehr wahrscheinlich sei. Bei der späteren Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sollte zur Verhinderung einer erneuten Dekompensation dar- auf geachtet werden, dass der Kläger nicht eine Arbeit mit hohem Leis- tungsdruck und grosser Eigenverantwortung ausübe (S. 10).

E. 4.1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe Rente, wenn er mindes- tens zur Hälfte invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung); vgl. auch Art. 19.2 der Allgemeinen Reglementsbestimmun- gen der Beklagten 2, Ausgabe 2020, [act IIB 3]). Da keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der von der In- validenversicherung vorgenommenen Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 96 % (vgl. act. III 205 S. 5) sprechen und dieser im Übrigen auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 23 bestritten wird, ist darauf abzustellen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2.

E. 4.2 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmun- gen des IVG (Art. 29 IVG). Gemäss reglementarischer Bestimmung beginnt der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG gleichzeitig mit dem Anspruch gegenüber der IV […]. Der gesamte Renten- anspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der Hälf- te beteiligt sein (Art. 19.3 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Reglementsbe- stimmungen der Beklagten 2, Ausgabe 2020, [act IIB 3]). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV vom

E. 7 September 2015 einen Einstiegsarbeitsplatz als … in der … bei der S.________ AG (act. III 107 S. 2). Die zuständige Eingliederungsfachper- son der IVB protokollierte hierzu am 19. Januar 2016, dass die Anstellung zu 100 % erfolgt sei und die Leistung des Klägers zwischen 90 und 100 % betrage. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit dem Kläger und seiner Ar- beit, ab August 2016 könne dieser eine Festanstellung anbieten (act. III, Protokoll per 09.08.2023 S. 16, Eintrag vom 19. Januar 2016; vgl. auch act. III 107 S. 2, 112 S. 2). Gleichentags wurde der Kläger befristet bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 19

31. Juli 2016 beim … der psychiatrischen Dienste R.________ als Arbeit- nehmer angestellt und von dieser im Rahmen eines Personalverleihs an die S.________ AG ausgeliehen (act. III 79 S. 2, 107 S. 2). Nachdem der Kläger ab Mai wieder zu mindestens 40 % arbeitsunfähig geworden war (act. III 92 S. 3 Ziff. 1.6), kam die ursprünglich vorgesehene Festanstellung bei der S.________ AG per 1. August 2016 nicht zu Stande (vgl. act. III 107 S. 2, 112 S. 2 f.). Demgegenüber wurde der befristete Personalleihvertrag bis zum 31. Dezember 2016 verlängert (act. III 112 S. 3), wobei der Kläger in den Monaten November und Dezember 2016 nicht mehr arbeitete (letz- ter effektiver Arbeitstag am 21. Oktober 2016 [act. III 124 S. 2 Ziff. 2.3]).

E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

E. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. kla- gende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine redu- zierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Das "Überklagen" in Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins von 5 % (vgl. E. 5 hiervor) hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst, weswe- gen der obsiegende Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat. Der Kläger wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 31. Januar 2024 mit gel- tend gemachtem Honorar von Fr. 6'953.15 (24.83 Stunden à Fr. 280.--), Auslagen von Fr. 334.20 sowie Fr. 560.20 Mehrwertsteuer ist nicht zu be- anstanden. Dementsprechend hat die Beklagte 2 dem Kläger eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 7'830.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die anwaltlich vertretene Beklagte 1 hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Juni 2020 (act. III 129 S. 9) sprach die IVB dem Kläger ab dem 1. De- zember 2020 eine ganze Rente zu (act. III 205). Damit besteht gegenüber der Beklagten 2 grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung der vollen In- validenrente ab dem 1. Dezember 2020. Da der Kläger allerdings bis zum

4. Januar 2022 Krankentaggelder der I.________ bezog (act. IIIA 1), wird der Rentenanspruch – da die diesbezüglichen hiervor erwähnten Voraus- setzungen erfüllt sind – aufgeschoben (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 3.4 S. 474). Die Beklagte 2 hat dem Kläger damit ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Be- stimmungen auszurichten. 5. 5.1 Der Kläger beantragt ferner, die leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung sei zu verpflichten, einen Verzugszins von 5 % auf jeder fällig ge- wordenen Rente ab Fälligkeitszeitpunkt auszurichten (Klage S. 2 Ziff. I Rz. 1, S. 10 Ziff. III Rz. 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 24 5.2 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationen- rechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Ände- rung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Ver- zugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Ren- ten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 5.3 Gemäss Art. 26.3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Ausgabe 2022 (act. IIB 2), die im Zeitpunkt der Klageerhe- bung gültig waren, entspricht der Verzugszins dem vom Bundesrat festge- legten Zinssatz für das Altersguthaben. Der entsprechende Mindestzins- satz lag für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 bei 1 %, seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 1.25 % (Art. 12 lit. j und k BVV 2). 5.4 Demnach hat die Beklagte 2 Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatzes ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d.h. ab dem 28. Dezember 2022, für die bis dahin fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage gegen die Beklagte 2 insoweit gutzu- heissen, als diese dem Kläger ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invaliden- rente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten hat. Zudem hat die Beklagte 2 dem Kläger Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzins- satzes ab dem 28. Dezember 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. Die frankenmässige Beziffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 25 rung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen. Der Antrag auf Vorleistung durch die Beklagte 1 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos und ist abzuschreiben. 7.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 im Sinne der Erwägungen verurteilt, dem Kläger ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatzes ab dem 28. Dezem- ber 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen.
  2. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
  3. Der Antrag auf Vorleistung durch die Beklagte 1 wird als gegenstand- los geworden abgeschrieben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Die Beklagte 2 hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'830.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Advokat D.________ z.H. der Beklagten 1 - Sammelstiftung E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 27 - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 784 BV und 200 22 785 BV (2) WIS/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Sammelstiftung C.________ vertreten durch Advokat D.________ Beklagte 1 Sammelstiftung E.________ Beklagte 2 betreffend Klage vom 28. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war von Febru- ar 2012 bis Ende April 2014 als … bei der F.________ GmbH (aktuell: F.________ GmbH in Liquidation [Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ta- gesregister-Nr. … vom TT.02.2023]) angestellt (vgl. Akten der Invaliden- versicherung [IV; act. III] 1 S. 4 Ziff. 5.4, 23 S. 1 Ziff. 2.1) und in diesem Rahmen bei der Sammelstiftung E.________ (Beklagte 2) für die berufliche Vorsorge versichert (act. III 1 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16). Im März 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit ca. 2003 beste- hende psychische Erkrankung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. November 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leistungsbezug an (act. III 1). Die IVB sprach diverse Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. act. III 30, 40, 44, 56, 58, 61, 66, 74). Nach der Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit (act. III 79 S. 2) verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. April 2016 (act. III 82) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 %. Bereits im Juni 2016 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. III 83). Diese sprach Eingliederungs- massnahmen zu (vgl. act. III 112 S. 2 f., 115), verneinte jedoch mit Verfü- gung vom 10. Januar 2018 (act. III 126) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Am 1. November 2018 trat der Versicherte eine Stelle als … bei der G.________ GmbH an (act. III 151 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.7). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Sammelstiftung C.________ (Beklagte 1), für die berufliche Vorsorge versichert (Akten der Sammelstif- tung C.________ [act. IIA pag. 23). Nachdem er zuvor zeitweise unfallbe- dingt in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig gewesen war (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11), wurde der Versicherte ab dem 6. Januar 2020 aufgrund der psychischen Erkrankung zu 100 % krankgeschrieben (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4). Die Arbeit bei der G.________ GmbH nahm er daraufhin nicht mehr auf; im April 2020 kün- digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2020 (act. III 131). Im Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 3 Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (act. III 205) ab dem

1. Dezember 2020 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 96 % zu. In der Folge verneinte die Sammelstiftung C.________ ihre Vorleis- tungs- und Leistungspflicht (Akten des Klägers [act. I] 7 f., 11) und die Sammelstiftung E.________ ihre Vorleistungspflicht (act. I 10) gegenüber dem Versicherten. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die H.________, Schweize- rische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (bezeichnet als "Beklagte 1"), und die Sammelstiftung E.________ mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte 1 sei im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu ver- pflichten, gestützt auf ihre Vorleistungspflicht rückwirkend auf den gesetzlichen und reglementarischen Beginn die dem Kläger zuste- henden Rentenleistungen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder fäl- lig gewordenen Rente ab Fälligkeitszeitpunkt, zu bezahlen.

2. Die Beklagten sind im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzli- chen Pflichten zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und re- glementarischen Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsor- ge rückwirkend frühestens ab dem 1. Dezember 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder fällig gewordenen Rente ab Fälligkeits- zeitpunkt, zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die H.________, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, und die Sammelstiftung C.________ beide vertreten durch Advokat D.________, teilten mit Eingabe vom 1. Februar 2023 sinngemäss mit, der Kläger sei über sein Arbeitsverhältnis bei der G.________ GmbH im Rah- men der beruflichen Vorsorge nicht bei der H.________, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, sondern bei der Sammelstiftung C.________ versichert gewesen. Letztere sei aus prozessökonomischen Gründen bereit, einem Parteiwechsel zuzustimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 4 Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 zeigte sich der Kläger einverstanden mit dem Parteiwechsel von H.________, Schweizerische Lebensversiche- rungs-Gesellschaft AG zu Sammelstiftung C.________. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 20. Fe- bruar 2023 fest, dass das Verfahren fortan gegen die Sammelstiftung C.________ und die Sammelstiftung E.________ geführt werde. Mit Klageantwort vom 27. März 2023 beantragte die Beklagte 2, die Klage sei bezüglich Ziffer 2 der Rechtsbegehren, soweit sich diese gegen die Beklagte 2 richte, abzuweisen. Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 30. Juni 2023, die Klage vom 28. Dezember 2022 sei in Bezug auf eine Leistungspflicht der Beklag- ten 1, sowohl in Bezug auf eine Vorleistungspflicht als auch in Bezug auf die definitive Leistungspflicht vollumfänglich abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2023 edierte die Instrukti- onsrichterin die Akten der IV bei der IVB. Diese gingen beim Gericht am

10. August 2023 ein. Der Kläger replizierte mit Eingabe vom 28. September 2023; die Beklagte 1 duplizierte mit Eingabe vom 10. Januar 2024, während sich die Beklagte 2 nicht mehr vernehmen liess. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Instruktions- richterin den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne des Rechtsbegehrens 1 der Klage ab. Die Instruktionsrichterin edierte mit prozessleitender Verfügung vom

11. April 2024 bei der I.________ eine Zusammenstellung sämtlicher an den Kläger ausbezahlter Taggelder. Dieser Aufforderung kam die I.________ mit Eingabe vom 18. April 2024 (Akten der I.________ [act. IIIA]) nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2024 stellte die Instruktions- richterin die Eingabe der I.________ samt Beilagen den Parteien zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Mai 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die passive subjektive Klagenhäufung (vgl. Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Der Kläger war bezüglich beider Beklagten bei jeweils einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. I 3 f.), womit das ange- rufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klä- gers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 5). Auf die Kla- ge ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber wel- cher der beiden eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen der Kläger einen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 6 spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge samt Verzugszins hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des gel- tend gemachten Beginns des Rentenanspruchs sind grundsätzlich (zu den Verzugszinsen vgl. indes E. 7 hiernach) die zu diesem Zeitpunkt massge- benden Bestimmungen (fortan bzgl. Gesetzesbestimmungen: aArt.) heran- zuziehen. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 7 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WEIV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 8 Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 9 von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 10 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 11 versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). 2.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Die IVB sprach dem Kläger mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 21. Mai 2021 (act. III 205) ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 96 % zu. Wie unter E. 2.4 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eingetre- ten ist. Die IVB bezog die Beklagte 1 in das Vorbescheidverfahren ein (act. III 199 S. 1 und 4; act. IIA pag. 30 ff.) und eröffnete ihr auch die rentenzuspre- chende Verfügung vom 21. Mai 2021 (act. III 205 S. 3; act. IIA pag. 35 ff.). Hingegen wurde die Beklagte 2 nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbe- zogen; ihr wurden weder der Vorbescheid noch die rentenzusprechende Verfügung eröffnet (vgl. act. III 199 S. 1 und 4, 205 S. 3). Für sie besteht von vornherein keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 12 Auf Grund der Anmeldung bei der IVB im Juni 2020 (act. III 129 S. 9) konn- te ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Dezember 2020 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich war für die IVB lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits- unfähigkeit ab 1. Dezember 2019 von Interesse. Ob bereits vorher – insbe- sondere vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 am 1. November 2018 (act. IIA pag. 23) – eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war insoweit nicht entscheidend. Dementsprechend besteht auch für die Beklagte 1 keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV zum Be- ginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 53). Folglich ist der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität gemäss IV geführt hat, sowohl für die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 frei zu prüfen. 3.2 Aus den Akten ergibt sich dazu im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 Der Kläger stand ab November 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung mit unbekanntem Störungsbeginn in Behandlung bei Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. III 24 S. 1 Ziff. 1.1). Dieser attestierte für den Monat November 2010 und sodann erst wieder ab dem 27. November 2013 – zu jenem Zeitpunkt stand der Kläger in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 (act. III 1 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16) – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. III 24 S. 2 Ziff. 1.6). Am 29. November 2013 erfolgte der Behandlungsabbruch bei Dr. med. J.________ (act. III S. 2 Ziff. 1.5 f.). 3.2.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Januar 2014 (act. III 16.2 S. 3 ff.) wurde eine bipolare Störung, aktuell submanische bis manische Episode (ICD-10 F31.1) diagnostiziert. Zwischen dem 1. Oktober und dem 28. November 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 1. Dezember 2013 bis auf Weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 13 eine solche von 100 % attestiert. Vom 25. Februar bis zum 31. März 2014 fand eine Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________ statt. Dem entsprechenden Bericht vom 15. April 2014 (act. III 19) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bipolaren Störung anamnestisch wiederkehrende depressive (seit 2005) und manische (seit 2012) Episoden aufträten (S. 1 Ziff. 1.1). Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Es wurde ein langsamer, gestufter Wiedereinstieg als …, zunächst in geschütztem Rahmen, empfohlen (S. 3 Ziff. 1.8). 3.2.3 Während der Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________ kündigte der Kläger am 26. Februar 2014 entgegen ärztlichem bzw. psychologischem Rat (act. III 20 S. 3, 24 S. 9) sein seit 1. Februar 2012 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der F.________ GmbH per

30. April 2014 (vgl. act. III 23 S. 1 und 6). Am 1. Mai 2014 trat er eine Stelle als … bei der L.________ AG in einem Pensum von 100 % an (Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2014 [act. III 26]). Ab dem 12. August 2014 wurde der Kläger aufgrund einer depressiven Entwicklung im Rah- men der bipolaren affektiven Störung wiederum zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (act. III 38). Im Dezember 2014 attestierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste K.________ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. III 46.2 S. 5) und berichteten über eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik (act. III 46.2 S. 3 Ziff. 7). Prognostisch führten sie aus, dass bei günstigem weiterem Verlauf unter der antidepressiven Medikation ab Januar 2015 eine Erhöhung des Arbeitspensums eventuell angestrebt werden könne (act. III 46.2 S. 4). Mit Zeugnis vom 5. März 2014 (act. III 52) wurde seitens der Klinik dann allerdings für den Zeitraum vom 20. Februar bis zum

15. März 2015 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers kündigte die L.________ AG das Arbeitsverhältnis am 25. Februar 2015 per Ende April 2015 (act. III 51). 3.2.4 Zwischen dem 4. und dem 31. Mai 2015 führte die IVB mit dem Kläger in der Abklärungsstelle M.________ eine arbeitsmarktlich- medizinische Abklärung (AMA; act. III 56, 58, 61) und im Anschluss bis zum 31. August 2015 ein Arbeitstraining (act. III 66) durch. Im undatierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 14 Abklärungsbericht AMA (act. III 70) wurde neben der bipolaren affektiven Störung eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostiziert (S. 9). 3.2.5 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 27. Juli 2016 (act. III 92 S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger sich am 17. Juli 2016 bei akuter psychischer Dekompensation nach Familienstreit auf der Notfallstation vorgestellt habe. Konsiliarisch wurde eine bipolare Störung, aktuell schwere depressive Episode bei multiplen psychosozialen Belastungen (ICD-10 F31.4) diagnostiziert (act. III 111 S. 13). 3.2.6 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 10. August 2016 (act. III 92 S. 2 ff.) aus, es bestehe seit Jahren ein eher problematischer Verlauf mit Chronifizierung der Psy- chose; die Prognose sei eher ungewiss. Er attestierte die folgenden Ar- beitsunfähigkeiten: 40 % vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2016, 100 % vom

14. Juli bis zum 7. August 2016 und 40 % ab dem 8. August 2016 bis auf weiteres. 3.2.7 Med. pract. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, wies im Bericht vom 1. Februar 2017 (act. III 111 S. 1 ff.) auf eine gegenwärtig bestehende hypomanische Episode im Rahmen der bipolaren Störung hin. Seit dem 28. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden; zwischendurch sei die Ar- beitsunfähigkeit jedoch immer wieder höher gewesen. Die bipolare Störung stelle eine anhaltende Vulnerabilität dar und könne zu weiteren depressi- ven und maniformen Episoden führen. Wenn der Patient euthym sei, bestünden keine Einschränkungen bei der Arbeit. Mit einer Wiederaufnah- me der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 60 bis 80 % könne ab 1. Janu- ar 2017 gerechnet werden. 3.2.8 Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst BE, FR, SO (RAD), führte im Bericht vom 15. Februar 2017 (act. III 114) aus, nach einer vorübergehenden Stabilisierung sei eine Verschärfung der gesundheitlichen Problematik seit April 2016 plausibel ausgewiesen. Den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, dass von einer anhaltenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 15 Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen sei, könne sich der RAD vollumfänglich anschliessen. Unter idealen beruflichen und psychosozialen Bedingungen könnte die Arbeitsfähigkeit sicher medizinisch-theoretisch mit 80 % angenommen werden. Allerdings würden dann Ressourcen zur Bewältigung eventuell neu auftretender gesundheitlicher und psychosozialer Probleme fehlen und mit einiger Wahrscheinlichkeit müsste im Krisenfall mit dem Eintreten einer deutlich höheren und länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sein. Aus medizinischen Gründen könne das Anstreben eines dauerhaften Arbeitspensums von 80 % daher nicht empfohlen werden. 3.2.9 Nachdem der Kläger zuvor zeitweise unfallbedingt in unterschied- licher Höhe arbeitsunfähig gewesen war (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11), wurde ab dem 6. Januar 2020 – und damit während des Vorsor- geverhältnisses mit der Beklagten 1 – wiederum aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Februar 2020 (act. III 169 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger am 3. Januar 2020 zu einem Krisengespräch erschienen sei. Aktuell sei von einer submanisch oder gemischten Episode im Rahmen der vorbekannten bipolaren Störung auszugehen. Im Verlauf bis zum Ende der Behandlung am 10. Februar 2020 habe der Patient zunehmend depressiv imponiert. Bis zum 14. Februar 2020 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2.10 Med. pract. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, verwies im Bericht vom 24. September 2020 (act. III 173) auf einen verschlechterten Gesundheitszustand. Er diagnostizierte eine bipolare af- fektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Seit dem 6. Januar 2020 sei der Patient krankgeschrieben. 3.2.11 Im von der IVB in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2. Dezember 2020 (act. III 195.1) diagnostizierte Dr. med. Q.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradig de- pressive Episode (ICD-10 F31.3), ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ICD-10 F90.0) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 16 zwanghaft und schizoid; ICD-10 F61), DD Autismus-Spektrum-Störung für die schizoiden Persönlichkeitsanteile (S. 38 Ziff. 6.1.4). Die Gutachterin ging von einem schweren komplexen Krankheitsbild mit schlechter Progno- se aus (S. 41 Ziff. 7.2) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. in der bisherigen Tätigkeit zugunsten einer opti- mierten Therapie und Arbeitsintegration im geschützten Rahmen (S. 41 Ziff. 8.1). Mit optimierter Therapie und nach einer langsamen Arbeitsinte- gration im geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % in ange- passter Tätigkeit in einer Werkstatt, nicht auf dem Bau, mit wenig Eigen- verantwortung im geschützten Rahmen. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gelte rückwirkend, rein medizinisch beurteilt wahrscheinlich min- destens seit Mai 2015, unter Berücksichtigung der ärztlichen Zeugnisse mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Januar 2020 (S. 41 Ziff. 8.2). 3.3 Basierend auf den Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. med. Q.________ sprach die IVB dem Kläger mit Verfügung vom 21. Mai 2021 ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente bei einem Invali- ditätsgrad von 96 % zu (act. III 205). Mit Blick auf die hiervor wiedergege- benen medizinischen Unterlagen steht fest, dass es sich bei dem der Ren- tenzusprache zu Grunde liegenden Gesundheitsschaden um denselben Gesundheitsschaden handelt, welcher bereits während des mit der Beklag- ten 2 bestehenden Vorsorgeverhältnisses eine längerdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Damit ist der sachliche Konnex zwi- schen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen rentenbegründenden Inva- lidität (vgl. E. 2.6.1 hiervor) zu bejahen. Dies scheint zwischen den Parteien denn auch unbestritten zu sein. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob dies- bezüglich auch der zeitliche Konnex gegeben ist. 3.4 Die Beklagte 2 erachtet den zeitlichen Konnex zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit ihr eingetretenen Arbeitsun- fähigkeit und der heute bestehenden Invalidität mit Blick auf die im Novem- ber 2018 angetretene Stelle (Pensum von 100 %) bei der G.________ GmbH, bei welcher der Kläger während einem Jahr und zwei Monaten tätig gewesen sei, als unterbrochen an (Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 17 Der Kläger, der primär die Beklagte 1 als leistungspflichtig erachtete, stellt sich auf denselben Standpunkt (Klage, S. 9 Rz. 38 ff.). Weiter macht er geltend, bereits vor der Anstellung bei der G.________ GmbH habe es einige Phasen gegeben, in welchen er für die Dauer von drei Monaten und mehr zu mindestens 80 % arbeits- und leistungsfähig gewesen sei (Replik, S. 5 f. Rz. 19, 22 ff., 28). 3.5 In BGer 9C_142/2016, E. 7.2, hielt das Bundesgericht unter Hin- weis auf einschlägige medizinische Literatur fest, affektive Störungen – unipolarer oder bipolarer Natur – verliefen in der Regel phasisch (mit vollständiger Remission im Intervall), könnten aber auch einen schubförmi- gen Verlauf nehmen (mit Residualzustand nach Schub). Durch den wieder- holten Wechsel von manischen und depressiven Phasen könnten bipolare affektive Störungen somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankhei- ten aufweisen. Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1). 3.5.1 Direkt im Anschluss an das per 30. April 2014 beendete Arbeits- verhältnis mit der F.________ GmbH (act. III 23 S. 1 Ziff. 2.1) trat der Klä- ger am 1. Mai 2014 eine Stelle als … bei der L.________ AG in einem Pensum von 100 % an (act. III 26). Zwar wurde dem Kläger erst ab dem

12. August 2014 und damit nach etwas mehr als vier Monaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 18 Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) attestiert (act. III 38). Allerdings lässt sich dem Protokoll der IVB entnehmen, dass der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bloss eine Leistung von 50 % erbrachte und der Arbeitgeber diesbezüglich Verständnis zeigte (act. III, Protokoll per 09.08.2023 S. 3, Eintrag vom 20. Mai 2014). Dem Kläger gelang es in der Folge nicht, das Pensum zu erhöhen (act. III 46.2), vielmehr war er ab dem

20. März 2015 vollständig arbeitsunfähig (act. III 52). Unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers kündigte die Arbeitgeberin am

25. Februar 2015 das Arbeitsverhältnis per Ende April 2015 (act. III 51). 3.5.2 Im undatierten Abklärungsbericht betreffend die zwischen dem

4. und dem 31. Mai 2015 durchgeführte AMA (act. III 70) wurde ausgeführt, der Kläger habe bei … bei einem vollen Arbeitspensum eine Leistung von 80 % bei sehr guter Qualität erbracht, wobei die Leistungsminderung medi- zinisch erklärbar sei. In kurzfristiger Hinsicht wurde eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zurzeit als nicht zumutbar beurteilt, weil eine erneute Dekom- pensation sehr wahrscheinlich sei. Bei der späteren Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sollte zur Verhinderung einer erneuten Dekompensation dar- auf geachtet werden, dass der Kläger nicht eine Arbeit mit hohem Leis- tungsdruck und grosser Eigenverantwortung ausübe (S. 10). 3.5.3 Nach Abschluss des von der IV finanzierten Arbeitstrainings in der … der Abklärungsstelle M.________ (1. Juni bis 6. September 2015 [act. III 66, 68, 72 S. 2 f., 73]), bei dem der Kläger eine durchschnittliche Leistung von 80 - 85 % mit einer guten Arbeitsqualität bei schwankendem psychi- schem Zustand erreichte (act. III 72 S. 3), stellte die IVB dem Kläger (erneut [vgl. act. III 44]) einen Job Coach der psychiatrischen Dienste R.________ zur Seite (act. III 74). Dieser vermittelte dem Kläger ab dem

7. September 2015 einen Einstiegsarbeitsplatz als … in der … bei der S.________ AG (act. III 107 S. 2). Die zuständige Eingliederungsfachper- son der IVB protokollierte hierzu am 19. Januar 2016, dass die Anstellung zu 100 % erfolgt sei und die Leistung des Klägers zwischen 90 und 100 % betrage. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit dem Kläger und seiner Ar- beit, ab August 2016 könne dieser eine Festanstellung anbieten (act. III, Protokoll per 09.08.2023 S. 16, Eintrag vom 19. Januar 2016; vgl. auch act. III 107 S. 2, 112 S. 2). Gleichentags wurde der Kläger befristet bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 19

31. Juli 2016 beim … der psychiatrischen Dienste R.________ als Arbeit- nehmer angestellt und von dieser im Rahmen eines Personalverleihs an die S.________ AG ausgeliehen (act. III 79 S. 2, 107 S. 2). Nachdem der Kläger ab Mai wieder zu mindestens 40 % arbeitsunfähig geworden war (act. III 92 S. 3 Ziff. 1.6), kam die ursprünglich vorgesehene Festanstellung bei der S.________ AG per 1. August 2016 nicht zu Stande (vgl. act. III 107 S. 2, 112 S. 2 f.). Demgegenüber wurde der befristete Personalleihvertrag bis zum 31. Dezember 2016 verlängert (act. III 112 S. 3), wobei der Kläger in den Monaten November und Dezember 2016 nicht mehr arbeitete (letz- ter effektiver Arbeitstag am 21. Oktober 2016 [act. III 124 S. 2 Ziff. 2.3]). 3.5.4 Zwischen Januar und September 2017 bezog der Kläger bei einer anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. III 121 S. 2 f.). In den Monaten Januar bis Mai 2017 er- zielte er bei verschiedenen Arbeitgebern einen Zwischenverdienst im Stun- denlohn, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden starken Schwankungen un- terworfen war (Januar: 2.5h, Februar: 64.34h, März: 139.7h, April: 55.5h, Mai: 61.5h [act. III 123]). Im Oktober 2017 machte er sich als … selbstständig (act. III 115 S. 1, 132 S. 2). 3.5.5 Am 1. November 2018 trat der Kläger die Stelle als … bei der G.________ GmbH an (act. III 151 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.7). Nach einer zunächst unauffälligen Phase war der Kläger ab dem 17. September 2019 unfallbedingt (Unfälle vom 14. August [act. III 145.26] bzw. vom 19. Okto- ber 2019 [act. III 145.11, 145.18]) in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig (act. III 145.11, 145.26 f., 150 S. 4 Ziff. 11). Ab dem 6. Januar 2020 wurde wiederum aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act. III 128.2 S. 1 ff., S. 12 ff., 128.3, 150 S. 3 Ziff. 4), wobei Dr. med. N.________ in der Krankengeschichte bereits am 17. September 2019 vermerkte, es träten wieder vermehrt Probleme mit der bipolaren Störung, eher in Richtung depressiv fortschreitend, auf. Im Eintrag vom

26. September 2019 sprach er sodann von einer aktuell depressiven Phase (act. III 128.2 S. 9 f.). Dem Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 21. Februar 2020 (act. III 169 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Kläger angegeben habe, nach Unfällen im August und im November 2019 (richtig wohl: Oktober 2019) wieder zur Arbeit gehen zu müssen, jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 20 Angst habe, auszurasten. Der Kläger nahm die Arbeit nicht mehr auf (letzter effektiver Arbeitstag am 20. Dezember 2019 [act. 151 S. 2 Ziff. 2.3]) und die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 21. April 2020 per Ende Juni 2020 (act. III 131). 3.5.6 In Würdigung aller Umstände ist eine längere Zeit dauernde, annähernd vollständige Arbeitsfähigkeit mit der tatsächlichen Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung nach der während des Versicherungs- verhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und damit eine Unterbrechung der zeitlichen Konnexität nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Dass der Kläger teilweise, insbe- sondere zwischen September 2015 und April 2016 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) sowie zwischen November 2018 und September 2019 (vgl. E. 3.5.5 hiervor), über eine längere Zeit in einem höheren Masse erwerbstätig war und den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsstellen für einen gewissen Zeitraum gerecht werden konnte, ändert daran nichts. Dies ist Teil des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes. So führte Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 2. Dezember 2020 (act. III 195.1) überzeu- gend aus, der Kläger habe (seitens der IV) berufliche Eingliederungsmass- nahmen zugesprochen erhalten, die beruflich erfolgreich gelaufen seien, die geplante Festanstellung (bei der S.________ AG) habe er aber wegen psychischer Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Mischung von familiären Problemen, teils durch die Erkrankungen von Ehefrau und Tochter und teils durch psychosoziale Probleme des Sohnes bedingt nicht erhalten. Das demonstriere einen typischen Ablauf, wie er sich mehrfach in der Biographie abgespielt und mit der komplexen Persönlichkeitsstruktur und dysfunktionalen Familiendynamik zusätzlich zu den affektiven Sym- ptomen gut zu erklären sei. Die beruflichen Einschränkungen und berufli- chen und privaten Probleme seien durch den phasenhaften Verlauf der bipolaren affektiven Störung zusammen mit den anderen Diagnosen gut zu erklären, krankheitsbedingt seien psychosoziale Probleme, wie z.B. Schul- den hinzugekommen. Alle Faktoren hätten sich gegenseitig negativ in ei- nem Teufelskreis verstärkt, so dass sich über die Jahre die Alltagsfunktio- nalität und Leistungsfähigkeit verschlechtert habe, vor allem seien die Stress- und Frustrationstoleranz und psychische Belastbarkeit markant verringert (S. 39 f. Ziff. 7.1). Der RAD-Arzt Dr. med. P.________ hielt dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 21 im Bericht vom 15. Februar 2017 (act. III 114) ebenso überzeugend fest, es gehöre zum Wesen der psychotischen bipolaren Störung, dass Rezidive in depressiver, wie auch manischer Hinsicht aufträten, der Gesundheitszustand und die Belastbarkeit schwanken könnten. Es könne dem behandelnden Psychiater (vgl. dazu act. III 111 S. 5 Ziff. 1.7) vollumfänglich darin gefolgt werden, dass die Erkrankung, die in remittiertem Zustand keine erkennbaren Einschränkungen beim Patienten aufweise, als grundsätzlich vorhandene Vulnerabilität, d.h. herabgesetzte Belastbarkeit und Überwindungsfähigkeit für allfällig auftretende gesundheitliche wie psychosoziale Probleme anzusehen und zu berücksichtigen sei. Auf dem Hintergrund dieser eingeschränkten Bewältigungsmöglichkeiten und Belastbarkeit seien die Zuspitzung der medizinischen Situation ab April 2016 und die endgültige Dekompensation im Juli 2016 im Rahmen erheblicher psychosozialer Belastungen einzuordnen. Die anschliessende Entlastung davon, gleich wieder erwerbstätig sein zu müssen, sei medizinisch begründet und therapeutisch sinnvoll gewesen. Auch nach der nun eingetretenen weitgehenden Remission krankheitsbedingter Symptome erscheine eine defensivere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angeraten (S. 7). Soweit der Kläger geltend macht, die während der Erwerbstätigkeit bei der S.________ AG (via … der psychiatrischen Dienste R.________) im April 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf rein psychosoziale Probleme zurückzuführen und habe keinen Zusammenhang mit der Grunderkrankung, und daraus sinn- gemäss ableitet, diese sei für die Frage des zeitlichen Konnexes unbeacht- lich (vgl. Replik S. 4 Rz. 10 ff.), ist ihm nach dem soeben Dargelegten nicht zu folgen. Auch die von Januar 2017 bis Oktober 2018 dauernde Phase mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung, Erzielung von Zwischenverdienst und der (versuchten) Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.5.4 hiervor) vermag den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen. Für diesen Zeitraum finden sich zwar in den Akten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger in dieser Zeit in ge- sundheitlicher Hinsicht besser ging. So sprach med. pract. O.________ denn auch davon, dass das Jahr 2017 als euthyme Zeit beurteilt werden könne (act. III 173 S. 1 Ziff. 3). Allerdings ist zu beachten, dass die Beendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 22 gung der Tätigkeit bei der S.________ AG im Spätherbst 2016 (vgl. E. 3.5.3 hiervor) für den Kläger entlastend war (act. III 111 S. 3 Ziff. 1.4), es mithin der fehlende bzw. geringere Arbeitsdruck in Kombination mit der finanziellen Entlastung durch den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung war, der zunächst zu einer vorübergehenden Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Nichtsdestotrotz trat gemäss med. pract. O.________ bereits im März 2018 erneut eine depressive Phase auf (act. III 173 S. 1 Ziff. 3). Insgesamt ist in einer retrospektiven Gesamtbetrachtung nach dem Gesag- ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger es nach der submanisch bis manischen Episode im Oktober 2013 (act. III 16.2 S. 3) mit tagesklinischer Behandlungsbedürftigkeit (vgl. act. III 19) aufgrund der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung nicht mehr geschafft hat, dau- erhaft und nachhaltig im Berufsleben Fuss zu fassen. Damit ist auch der zeitliche Konnex zwischen der im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 (vgl. act. III 3 S. 3 Ziff. 4.4, 23 S. 4 Ziff. 2.16) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ab Dezember 2020 (act. III 205) zu bejahen, so dass diese aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszu- richten hat. 4. 4.1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe Rente, wenn er mindes- tens zur Hälfte invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung); vgl. auch Art. 19.2 der Allgemeinen Reglementsbestimmun- gen der Beklagten 2, Ausgabe 2020, [act IIB 3]). Da keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der von der In- validenversicherung vorgenommenen Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 96 % (vgl. act. III 205 S. 5) sprechen und dieser im Übrigen auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 23 bestritten wird, ist darauf abzustellen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2. 4.2 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmun- gen des IVG (Art. 29 IVG). Gemäss reglementarischer Bestimmung beginnt der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG gleichzeitig mit dem Anspruch gegenüber der IV […]. Der gesamte Renten- anspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der Hälf- te beteiligt sein (Art. 19.3 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Reglementsbe- stimmungen der Beklagten 2, Ausgabe 2020, [act IIB 3]). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV vom

8. Juni 2020 (act. III 129 S. 9) sprach die IVB dem Kläger ab dem 1. De- zember 2020 eine ganze Rente zu (act. III 205). Damit besteht gegenüber der Beklagten 2 grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung der vollen In- validenrente ab dem 1. Dezember 2020. Da der Kläger allerdings bis zum

4. Januar 2022 Krankentaggelder der I.________ bezog (act. IIIA 1), wird der Rentenanspruch – da die diesbezüglichen hiervor erwähnten Voraus- setzungen erfüllt sind – aufgeschoben (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 3.4 S. 474). Die Beklagte 2 hat dem Kläger damit ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Be- stimmungen auszurichten. 5. 5.1 Der Kläger beantragt ferner, die leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung sei zu verpflichten, einen Verzugszins von 5 % auf jeder fällig ge- wordenen Rente ab Fälligkeitszeitpunkt auszurichten (Klage S. 2 Ziff. I Rz. 1, S. 10 Ziff. III Rz. 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 24 5.2 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationen- rechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Ände- rung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Ver- zugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Ren- ten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 5.3 Gemäss Art. 26.3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Ausgabe 2022 (act. IIB 2), die im Zeitpunkt der Klageerhe- bung gültig waren, entspricht der Verzugszins dem vom Bundesrat festge- legten Zinssatz für das Altersguthaben. Der entsprechende Mindestzins- satz lag für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 bei 1 %, seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 1.25 % (Art. 12 lit. j und k BVV 2). 5.4 Demnach hat die Beklagte 2 Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatzes ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d.h. ab dem 28. Dezember 2022, für die bis dahin fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage gegen die Beklagte 2 insoweit gutzu- heissen, als diese dem Kläger ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invaliden- rente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten hat. Zudem hat die Beklagte 2 dem Kläger Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzins- satzes ab dem 28. Dezember 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. Die frankenmässige Beziffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 25 rung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen. Der Antrag auf Vorleistung durch die Beklagte 1 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos und ist abzuschreiben. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. kla- gende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine redu- zierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Das "Überklagen" in Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins von 5 % (vgl. E. 5 hiervor) hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst, weswe- gen der obsiegende Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat. Der Kläger wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 31. Januar 2024 mit gel- tend gemachtem Honorar von Fr. 6'953.15 (24.83 Stunden à Fr. 280.--), Auslagen von Fr. 334.20 sowie Fr. 560.20 Mehrwertsteuer ist nicht zu be- anstanden. Dementsprechend hat die Beklagte 2 dem Kläger eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 7'830.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die anwaltlich vertretene Beklagte 1 hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 im Sinne der Erwägungen verurteilt, dem Kläger ab dem 5. Januar 2022 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatzes ab dem 28. Dezem- ber 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Vorleistung durch die Beklagte 1 wird als gegenstand- los geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Beklagte 2 hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'830.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Advokat D.________ z.H. der Beklagten 1

- Sammelstiftung E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 27

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, BV/22/784, Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.