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200 2022 776

Bern VerwG · 2023-02-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. November 2022

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1996 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von me- dizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezem- ber 2021]; Akten der IV [act. II] 2.1 S. 5 f.). Im August 2011 erlitt der Versi- cherte bei der Arbeit eine schwere Schnittverletzung am linken Vorderarm, aufgrund derer er sich im Februar 2012 bei der IV zum Leistungsbezug anmeldete (act. II 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 21). Diese Massnahme konnte mit dem Ab- schluss eines Arbeitsvertrages per 1. Juni 2013 erfolgreich beendet werden (act. II 40). Im September 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 2014 bestehende psychische Beschwerden erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 43). Die IVB tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS (Gutachten vom 18. Juni 2021 [act. II 130.1 - 130.9]). Ab dem 6. September 2021 sprach sie dem Versicherten im Zu- sammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle (act. II 136 S. 3) für die Dauer von insgesamt einem Jahr ein "Coaching zum Arbeitsplatzerhalt" zu (act. II 139, 142, 145). Unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seine Stelle erfolgreich habe halten können, schloss die IVB die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen am 13. September 2022 ab (act. II 149). Nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (act. II 151) verneinte sie mit Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, mit Ein- gabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Janu- ar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. Soweit sinngemäss die Zusprechung beruflicher Ein- gliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Mitteilung vom 13. September 2022 (act. II 149) die Beschwerdegegnerin während der nächsten drei Jahre um Unterstützung bitten kann, falls er beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle Bedarf an Beratung und Begleitung hat (vgl. Art. 14quater IVG).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Anmeldung (act. II 43) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 5 IVG) und sind seit dem 1. Januar 2022 keine massgeblichen Änderungen eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG in der bis

31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 6 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 8. Mai 2015 (act. II 70 S. 2 ff.) wurden anamnestisch Depressionen seit dem Arbeitsunfall (ICD-10: F33.0) und eine Panikstörung mit Atemnot (ICD-10: F41) diagnostiziert. Der Patient habe im Aufnahmegespräch nicht depressiv gewirkt, die affektive Modulierbarkeit von aussen sei herabgesetzt, der affektive Rapport verzö- gert herstellbar, aber möglich. Es bestehe nur eine begrenzte Therapiemo- tivation. Medikamente würden noch nicht gewünscht, die Initiierung eines anderen Antidepressivums werde empfohlen. 3.1.2 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II

83) ist die Diagnose unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung (WAIS-IV IQ 72,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 7 Konfidenzintervall 68-77) zu entnehmen. Es fänden sich insgesamt mittel- gradige kognitive Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, verbales Gedächtnis, visuelle Merkspanne, Visuokon- struktion und Rechnen. Deutliche Einschränkungen bestünden bei der Le- se- und Rechtschreibfähigkeit. Die objektivierten Einschränkungen würden sich mit den subjektiv berichteten Beschwerden und dem schulischen resp. beruflichen Werdegang überschneiden. Die Befunde sprächen für eine deutlich eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. Die kognitiven Einschrän- kungen seien am ehesten als seit der Geburt bestehend sowie im Rahmen des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus zu interpretieren. Eine zu- sätzliche Leistungsminderung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund kumulieren- der Faktoren (depressiver Gemütszustand, Schlafstörung, Cannabiskon- sum) sei nicht ausgeschlossen. Aktuell komme am ehesten eine repetitive Arbeitstätigkeit in ablenkungsarmer Umgebung mit geringer Anforderung an selbststrukturiertes Arbeiten im geschützten Bereich in Frage. Eine mit- telfristige Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt scheine nicht ausgeschlossen. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. II 97) eine Neuropathie des Nervus media- nus links im mittleren Unterarm (Nervennaht) mit Status nach tiefer Schnitt- verletzung im mittleren Drittel des linken Unterarms am 26. August 2011 und Status nach mikrochirurgischer Gefäss-Naht sowie Naht der SPL- und FDP-Sehnen und lokaler Lappenplastiken am 26. August 2011, einen Sta- tus nach Plantarnekrose der linken Ferse 2017 und eine depressive Ver- stimmung mit Status nach Burnout im April 2014. Neurographisch lasse sich fokal eine Neuropathie des Nervus medianus im Bereiche der Nerven- naht im Sinne einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit und einer Dispersion der Reizantwort nachweisen. Eine nahtferne Läsion lasse sich bei den elektrophysiologischen Untersuchungen nicht nachweisen. Insbesondere fänden sich auch weder eine Affektion des Nervus ulnaris noch eine distale Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Sin- ne eines Karpaltunnelsyndroms. In differentialdiagnostischer Abgrenzung fänden sich auch keine Hinweise für eine weiter proximal gelegene Plexus- affektion oder eine Myelo-/Radikulopathie.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 8 In einem weiteren Bericht vom 18. August 2020 (act. II 110) diagnostizierte Dr. med. E.________ neu ein Restless-Legs-Syndrom. Die Bewegungsun- ruhe und Parästhesien der Beine träten in Abhängigkeit von der Sitzpositi- on generell in Ruhe bei längeren Zugfahrten auf und störten den Patienten auch nachts mit regelmässigem Erwachen. Neurographisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Polyneuropathie gefunden. In therapeuti- scher Hinsicht sei ein Therapieversuch mit Lyrica begonnen worden, was zu einer Besserung geführt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung wünsche der Patient nicht. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgra- dige neuropsychologische Störung und eine unterdurchschnittliche Intelli- genz (IQ 72 – Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung [act. II 130.1 S. 6 Ziff. 4.2]). Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich im Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit derzeitiger Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit nicht verifizieren lassen. Diesbezüglich seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt gewesen. Es hätten sich einzig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit introspektiv hy- persensitiver Komponente offenbart, welche aus gutachterlicher Sicht die pathologische Wertigkeit einer Persönlichkeitsstörung gemäss den Vorga- ben der ICD-10 nicht erreichten und auf denen sich die beklagten schwan- kenden Gemütszustände begründeten. Allerdings hätten anhand der neu- ropsychologischen Testverfahren Defizite des kognitiven Leistungsprofils im Sinne einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung nachgewiesen werden können, welche sich limitierend auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten und ätiologisch im Wesentlichen auf eine unterdurchschnitt- liche Intelligenz (IQ 72) auf dem Niveau einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung zurückzuführen seien. Es hätten sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 9 syndrom – ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) sowie durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom – episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F12.26) respektive ein Status nach psychischen und Verhaltens- störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) bzw. nach Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10: Z73) im Sinne eines Ausgebranntseins („Burnout") ergeben. Der Versi- cherte habe sich 2011 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Verlet- zung von Arterien, Sehnen und Nerven im Bereich des linken Unterarmes zugezogen. Auf neurologischem Gebiet sei hier weiterhin eine Gefühlss- törung im Versorgungsgebiet des Nervus medianus und im Versorgungs- gebiet des Nervus radialis links zu verzeichnen. Ferner liessen sich durch Perkussion im Narbenbereich elektrisierende Missempfindungen im Media- nusversorgungsgebiet provozieren. Zudem erscheine die grobe Kraft und die Feinmotorik in der linken Hand gestört, wobei diese Einschränkungen teilweise mechanisch (Status nach Sehnendurchtrennung und Sehnennaht) und teilweise neurologisch bedingt seien. Die Arbeitsfähigkeit werde hier- durch in der Form beeinträchtigt, dass schwere manuelle Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die feinmotorischen Fähigkeiten nicht ausgeübt werden könnten. Ansonsten berichte der Versicherte über Schmerzen und Missempfindungen im Bereich des rechten Beines, welche in Ruhesituationen verstärkt aufträten und durch Bewegung und Umherge- hen zu verbessern seien. Vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ seien diese Beschwerden als Restless-legs-Syndrom gewertet worden. Die initiierte Therapie mit dem Membranstabilisator Lyrica sei laut Einschätzung des Versicherten nicht erfolgreich gewesen. In der Regel zeigten sich Restless-legs-Syndrome beidseitig, ein einseitiges Auftreten sei aber nicht unmöglich. Ein Therapieversuch mit einem dopaminergen Medikament sei dem Versicherten angeboten worden, sei von diesem al- lerdings nicht angenommen worden. Die Diagnose eines Restless-legs- Syndroms erscheine insgesamt wahrscheinlich. In der klinischen Untersu- chung und anhand der Anamnese hätten sich keine Hinweise für ein radi- kuläres Syndrom oder eine spinale Enge ergeben. Die Arbeitsfähigkeit werde durch diese Beschwerden unabhängig von der Ätiologie nicht beein- trächtigt. Des Weiteren liege ein Schmerzsyndrom im Bereich der Halswir- belsäule vor. Radikuläre Ausfälle oder Hinweise auf eine zervikale Myelo- pathie ergäben sich in der klinischen Untersuchung nicht. Die Arbeitsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 10 keit werde hierdurch gleichfalls nicht beeinträchtigt. Auch in der Lendenwir- belsäule beklage der Versicherte Schmerzen. Radikuläre Ausfälle seien wiederrum nicht zu erheben. Dementsprechend ergebe sich erneut keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (act. II 130.1 S. 5 f. Ziff. 4.1). Der Versicherte sollte aus neuropsychologischer und einvernehmlich psychiatrischer Sicht ganztägig einer einfachen Arbeitstätigkeit nachgehen können. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … ergäben sich aufgrund der Defizite bei der Handlungsplanung (verlangsamt), beim Ar- beitsgedächtnis (relevant für die rasche Aufnahme von neuen Informatio- nen) sowie der reduzierten visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit und der verminderten Reaktionszeit (Alertness) Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit, welche rasch zu einer Überforderungssituation führen könnten. In einer optimal angepassten Tätigkeit wären entsprechende Limitierungen vergleichsweise gemindert. Auf neurologischem Gebiet werde das Belas- tungsprofil lediglich durch das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes und die zusätzliche Limitierung der groben Kraft und der Feinmotorik der linken Hand beeinträchtigt (act. II 130.1 S. 7 f. Ziff. 4.3). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (8.5 Stunden pro Tag, Leistungsminderung von 20 %). Eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit weise die folgenden Merkmale auf: Allgemein wohlwollendes Arbeitsumfeld in allseits kollegialer Atmosphäre; klar struk- turierte, repetitive sowie an das individuelle Kompetenzniveau angepasste Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung; kein Multitasking; keine er- höhten Anforderungen an die Handlungsplanung oder die sprachlichen Leistungen; keine hohen Ansprüche an die grobe Kraft (kein Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg) und die Feinmotorik der linken Hand (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 (act. II 130.1 - 130.9) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neu- ropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellun- gen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 12 einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 130 S. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil trägt den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten einzig hinsichtlich der Frage der Intelligenzminderung als nicht beweiskräftig bzw. rügt den Sachverhalt unter Verweis auf den Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) diesbezüglich als ungenügend abgeklärt (Beschwerde, S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der neuropsychologische Gutachter vertieft mit diesem Bericht auseinandergesetzt hat, die damals festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz bestätigt und im Vergleich zur damaligen Untersuchung minimal bis leicht verbesserte kognitive Leistungen bei der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim verbalen episodi- schen Gedächtnis sowie beim Arbeitsgedächtnis feststellen konnte. Der Gutachter führte weiter aus, dass die leicht verbesserte Leistung im Rah- men normaler Fluktuationen resp. tagesabhängiger Schwankungen und/oder mit einer aktuell besseren psychischen Befindlichkeit im Zusam- menhang steht (act. II 130.6 S. 6). Wie die behandelnden Ärzte, erachtete der Gutachter eine Begleitung durch die IV, konkret durch einen Coach, bei der Wiederaufnahme der Arbeit als sinnvoll (act. II 83 S. 3, 130.6 S. 7). Die MEDAS-Gutachter haben sowohl die neuropsychologischen Befunde als auch das unterdurchschnittliche bzw. im untersten durchschnittlichen Be- reich einzustufende (act. II 130.3 S. 6) Intelligenzniveau umfassend in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 130.1 S. 7 ff., 130.3 S. 12, 130.6 S. 6 f.). Insgesamt steht das Gutachten, was die für das Zumutbarkeitsprofil be- stimmenden kognitiven Einschränkungen betrifft, in Übereinstimmung mit den Befunden im Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen me- dizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Von den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 13 warten, womit darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2018 erfolgten Neuanmel- dung zum Rentenbezug (act. II 43) ist der (hypothetische) Beginn des Ren- tenanspruchs auf März 2019 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 14 aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad indem sie für die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens denselben LSE-Tabellenlohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer) heranzog (Fr. 5'417.-- x 12), das entsprechende Ein- kommen auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit [BUA], 2019, Total) umrechnete und der Nominal- lohnentwicklung für das Jahr 2019 anpasste (Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2019). Hieraus resultierte unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungs- minderung von 20 % ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (act. II 152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 4.5 Der Beschwerdeführer macht die Invaliditätsbemessung betreffend geltend, auf dem heutigen Arbeitsmarkt finde sich kaum ein Arbeitsplatz, der dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Be- schwerde, S. 2). 4.5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits- kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 15 satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.5.2 Gemäss den MEDAS-Gutachtern sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in einem allgemein wohlwollenden Arbeitsumfeld in allseits kol- legialer Atmosphäre mit klar strukturierten, repetitiven sowie an das indivi- duelle Kompetenzniveau angepassten Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung, ohne Multitasking, ohne erhöhte Anforderungen an die Hand- lungsplanung oder die sprachlichen Leistungen und ohne hohe Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik der linken Hand in einem Vollpen- sum mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). Damit sind dem Beschwerdeführer diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, woran nichts ändert, dass es sich dabei gegebenenfalls um einen Nischenarbeitsplatz handelt, um- fasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 4.5.1 hiervor). 4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, bezüglich der beruflichen Integration sei der Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) nicht berücksichtigt worden. Dazu ist festzustellen, dass die be- handelnden Ärzte eine mittelfristige Wiedereingliederung in den 1. Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 16 markt nicht ausschlossen (S. 3). Soweit sie aktuell am ehesten eine Arbeit im geschützten Bereich als in Frage kommend erachteten, kann dies im Lichte der Aktenlage nur dahingehend verstanden werden, als der Be- schwerdeführer aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Motivation wieder an die Arbeit heranzuführen war: Im psychia- trischen Teilgutachten wurde bezüglich der Motivation festgehalten, der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigun- gen aktuell nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Lage (act. II 130.3 S. 6), was sich jedoch aufgrund der damaligen medizinischen Sachlage nicht begründen lässt. So führte Dr. med. F.________ als vom Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung konsultierter Facharzt für Handchirurgie im Bericht vom 17. Juni 2020 (act. II 102) aus, bei exzel- lenter Sensibilität über alle Fingerkuppen, einer uneingeschränkten Finger- beweglichkeit mit komplettem Faustschluss und voller Fingerextension und fehlender Atrophie der intrinsischen Muskulatur müsste jetzt die Integration in die Arbeitswelt erfolgen. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Körper nach langer Arbeitslosigkeit wieder an die Arbeit gewöhnen muss (vgl. act. II 144 S. 2), diese Dekonditionierung stellt allerdings kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des Bundesge- richts vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1) und hat dementsprechend unberücksichtigt zu bleiben. Für die Wiedereingliederung erachteten die Ärzte des Spitals D.________ (act. 83 S. 3) wie auch die MEDAS- Gutachter (act. II 130.1 S. 10 Ziff. 4.10) die Unterstützung der IV als not- wendig. Eine entsprechende Unterstützung ist zwischenzeitlich erfolgt (act. II 139, 142, 145) und der Beschwerdeführer hat denn auch den Tatbeweis der Eingliederungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt erbracht und zuletzt per 16. August 2021 eine Stelle in einem … an- getreten (act. II 149, Akten des Beschwerdeführers [act. I 3]). Der danach offenbar erfolgte Weggang seines Vorgesetzten (vgl. Beschwerde, S. 2) ändert am Ganzen nichts. Auf das dabei erzielte effektive Einkommen kann hinsichtlich des Invalideneikommens so oder anders nicht abgestellt wer- den, verwertete der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis seine Restarbeitsfähigkeit doch nicht voll. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 17 20 % festgesetzt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.4 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II

152) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Er- teilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. Soweit sinngemäss die Zusprechung beruflicher Ein- gliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Mitteilung vom 13. September 2022 (act. II 149) die Beschwerdegegnerin während der nächsten drei Jahre um Unterstützung bitten kann, falls er beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle Bedarf an Beratung und Begleitung hat (vgl. Art. 14quater IVG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Anmeldung (act. II 43) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 5 IVG) und sind seit dem 1. Januar 2022 keine massgeblichen Änderungen eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG in der bis
  5. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 6 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  6. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 8. Mai 2015 (act. II 70 S. 2 ff.) wurden anamnestisch Depressionen seit dem Arbeitsunfall (ICD-10: F33.0) und eine Panikstörung mit Atemnot (ICD-10: F41) diagnostiziert. Der Patient habe im Aufnahmegespräch nicht depressiv gewirkt, die affektive Modulierbarkeit von aussen sei herabgesetzt, der affektive Rapport verzö- gert herstellbar, aber möglich. Es bestehe nur eine begrenzte Therapiemo- tivation. Medikamente würden noch nicht gewünscht, die Initiierung eines anderen Antidepressivums werde empfohlen. 3.1.2 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) ist die Diagnose unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung (WAIS-IV IQ 72, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 7 Konfidenzintervall 68-77) zu entnehmen. Es fänden sich insgesamt mittel- gradige kognitive Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, verbales Gedächtnis, visuelle Merkspanne, Visuokon- struktion und Rechnen. Deutliche Einschränkungen bestünden bei der Le- se- und Rechtschreibfähigkeit. Die objektivierten Einschränkungen würden sich mit den subjektiv berichteten Beschwerden und dem schulischen resp. beruflichen Werdegang überschneiden. Die Befunde sprächen für eine deutlich eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. Die kognitiven Einschrän- kungen seien am ehesten als seit der Geburt bestehend sowie im Rahmen des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus zu interpretieren. Eine zu- sätzliche Leistungsminderung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund kumulieren- der Faktoren (depressiver Gemütszustand, Schlafstörung, Cannabiskon- sum) sei nicht ausgeschlossen. Aktuell komme am ehesten eine repetitive Arbeitstätigkeit in ablenkungsarmer Umgebung mit geringer Anforderung an selbststrukturiertes Arbeiten im geschützten Bereich in Frage. Eine mit- telfristige Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt scheine nicht ausgeschlossen. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. II 97) eine Neuropathie des Nervus media- nus links im mittleren Unterarm (Nervennaht) mit Status nach tiefer Schnitt- verletzung im mittleren Drittel des linken Unterarms am 26. August 2011 und Status nach mikrochirurgischer Gefäss-Naht sowie Naht der SPL- und FDP-Sehnen und lokaler Lappenplastiken am 26. August 2011, einen Sta- tus nach Plantarnekrose der linken Ferse 2017 und eine depressive Ver- stimmung mit Status nach Burnout im April 2014. Neurographisch lasse sich fokal eine Neuropathie des Nervus medianus im Bereiche der Nerven- naht im Sinne einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit und einer Dispersion der Reizantwort nachweisen. Eine nahtferne Läsion lasse sich bei den elektrophysiologischen Untersuchungen nicht nachweisen. Insbesondere fänden sich auch weder eine Affektion des Nervus ulnaris noch eine distale Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Sin- ne eines Karpaltunnelsyndroms. In differentialdiagnostischer Abgrenzung fänden sich auch keine Hinweise für eine weiter proximal gelegene Plexus- affektion oder eine Myelo-/Radikulopathie. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 8 In einem weiteren Bericht vom 18. August 2020 (act. II 110) diagnostizierte Dr. med. E.________ neu ein Restless-Legs-Syndrom. Die Bewegungsun- ruhe und Parästhesien der Beine träten in Abhängigkeit von der Sitzpositi- on generell in Ruhe bei längeren Zugfahrten auf und störten den Patienten auch nachts mit regelmässigem Erwachen. Neurographisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Polyneuropathie gefunden. In therapeuti- scher Hinsicht sei ein Therapieversuch mit Lyrica begonnen worden, was zu einer Besserung geführt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung wünsche der Patient nicht. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgra- dige neuropsychologische Störung und eine unterdurchschnittliche Intelli- genz (IQ 72 – Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung [act. II 130.1 S. 6 Ziff. 4.2]). Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich im Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit derzeitiger Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit nicht verifizieren lassen. Diesbezüglich seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt gewesen. Es hätten sich einzig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit introspektiv hy- persensitiver Komponente offenbart, welche aus gutachterlicher Sicht die pathologische Wertigkeit einer Persönlichkeitsstörung gemäss den Vorga- ben der ICD-10 nicht erreichten und auf denen sich die beklagten schwan- kenden Gemütszustände begründeten. Allerdings hätten anhand der neu- ropsychologischen Testverfahren Defizite des kognitiven Leistungsprofils im Sinne einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung nachgewiesen werden können, welche sich limitierend auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten und ätiologisch im Wesentlichen auf eine unterdurchschnitt- liche Intelligenz (IQ 72) auf dem Niveau einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung zurückzuführen seien. Es hätten sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 9 syndrom – ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) sowie durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom – episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F12.26) respektive ein Status nach psychischen und Verhaltens- störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) bzw. nach Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10: Z73) im Sinne eines Ausgebranntseins („Burnout") ergeben. Der Versi- cherte habe sich 2011 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Verlet- zung von Arterien, Sehnen und Nerven im Bereich des linken Unterarmes zugezogen. Auf neurologischem Gebiet sei hier weiterhin eine Gefühlss- törung im Versorgungsgebiet des Nervus medianus und im Versorgungs- gebiet des Nervus radialis links zu verzeichnen. Ferner liessen sich durch Perkussion im Narbenbereich elektrisierende Missempfindungen im Media- nusversorgungsgebiet provozieren. Zudem erscheine die grobe Kraft und die Feinmotorik in der linken Hand gestört, wobei diese Einschränkungen teilweise mechanisch (Status nach Sehnendurchtrennung und Sehnennaht) und teilweise neurologisch bedingt seien. Die Arbeitsfähigkeit werde hier- durch in der Form beeinträchtigt, dass schwere manuelle Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die feinmotorischen Fähigkeiten nicht ausgeübt werden könnten. Ansonsten berichte der Versicherte über Schmerzen und Missempfindungen im Bereich des rechten Beines, welche in Ruhesituationen verstärkt aufträten und durch Bewegung und Umherge- hen zu verbessern seien. Vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ seien diese Beschwerden als Restless-legs-Syndrom gewertet worden. Die initiierte Therapie mit dem Membranstabilisator Lyrica sei laut Einschätzung des Versicherten nicht erfolgreich gewesen. In der Regel zeigten sich Restless-legs-Syndrome beidseitig, ein einseitiges Auftreten sei aber nicht unmöglich. Ein Therapieversuch mit einem dopaminergen Medikament sei dem Versicherten angeboten worden, sei von diesem al- lerdings nicht angenommen worden. Die Diagnose eines Restless-legs- Syndroms erscheine insgesamt wahrscheinlich. In der klinischen Untersu- chung und anhand der Anamnese hätten sich keine Hinweise für ein radi- kuläres Syndrom oder eine spinale Enge ergeben. Die Arbeitsfähigkeit werde durch diese Beschwerden unabhängig von der Ätiologie nicht beein- trächtigt. Des Weiteren liege ein Schmerzsyndrom im Bereich der Halswir- belsäule vor. Radikuläre Ausfälle oder Hinweise auf eine zervikale Myelo- pathie ergäben sich in der klinischen Untersuchung nicht. Die Arbeitsfähig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 10 keit werde hierdurch gleichfalls nicht beeinträchtigt. Auch in der Lendenwir- belsäule beklage der Versicherte Schmerzen. Radikuläre Ausfälle seien wiederrum nicht zu erheben. Dementsprechend ergebe sich erneut keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (act. II 130.1 S. 5 f. Ziff. 4.1). Der Versicherte sollte aus neuropsychologischer und einvernehmlich psychiatrischer Sicht ganztägig einer einfachen Arbeitstätigkeit nachgehen können. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … ergäben sich aufgrund der Defizite bei der Handlungsplanung (verlangsamt), beim Ar- beitsgedächtnis (relevant für die rasche Aufnahme von neuen Informatio- nen) sowie der reduzierten visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit und der verminderten Reaktionszeit (Alertness) Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit, welche rasch zu einer Überforderungssituation führen könnten. In einer optimal angepassten Tätigkeit wären entsprechende Limitierungen vergleichsweise gemindert. Auf neurologischem Gebiet werde das Belas- tungsprofil lediglich durch das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes und die zusätzliche Limitierung der groben Kraft und der Feinmotorik der linken Hand beeinträchtigt (act. II 130.1 S. 7 f. Ziff. 4.3). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (8.5 Stunden pro Tag, Leistungsminderung von 20 %). Eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit weise die folgenden Merkmale auf: Allgemein wohlwollendes Arbeitsumfeld in allseits kollegialer Atmosphäre; klar struk- turierte, repetitive sowie an das individuelle Kompetenzniveau angepasste Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung; kein Multitasking; keine er- höhten Anforderungen an die Handlungsplanung oder die sprachlichen Leistungen; keine hohen Ansprüche an die grobe Kraft (kein Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg) und die Feinmotorik der linken Hand (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 (act. II 130.1 - 130.9) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neu- ropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellun- gen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 12 einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 130 S. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil trägt den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten einzig hinsichtlich der Frage der Intelligenzminderung als nicht beweiskräftig bzw. rügt den Sachverhalt unter Verweis auf den Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) diesbezüglich als ungenügend abgeklärt (Beschwerde, S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der neuropsychologische Gutachter vertieft mit diesem Bericht auseinandergesetzt hat, die damals festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz bestätigt und im Vergleich zur damaligen Untersuchung minimal bis leicht verbesserte kognitive Leistungen bei der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim verbalen episodi- schen Gedächtnis sowie beim Arbeitsgedächtnis feststellen konnte. Der Gutachter führte weiter aus, dass die leicht verbesserte Leistung im Rah- men normaler Fluktuationen resp. tagesabhängiger Schwankungen und/oder mit einer aktuell besseren psychischen Befindlichkeit im Zusam- menhang steht (act. II 130.6 S. 6). Wie die behandelnden Ärzte, erachtete der Gutachter eine Begleitung durch die IV, konkret durch einen Coach, bei der Wiederaufnahme der Arbeit als sinnvoll (act. II 83 S. 3, 130.6 S. 7). Die MEDAS-Gutachter haben sowohl die neuropsychologischen Befunde als auch das unterdurchschnittliche bzw. im untersten durchschnittlichen Be- reich einzustufende (act. II 130.3 S. 6) Intelligenzniveau umfassend in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 130.1 S. 7 ff., 130.3 S. 12, 130.6 S. 6 f.). Insgesamt steht das Gutachten, was die für das Zumutbarkeitsprofil be- stimmenden kognitiven Einschränkungen betrifft, in Übereinstimmung mit den Befunden im Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen me- dizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Von den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 13 warten, womit darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
  7. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2018 erfolgten Neuanmel- dung zum Rentenbezug (act. II 43) ist der (hypothetische) Beginn des Ren- tenanspruchs auf März 2019 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 14 aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad indem sie für die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens denselben LSE-Tabellenlohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer) heranzog (Fr. 5'417.-- x 12), das entsprechende Ein- kommen auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit [BUA], 2019, Total) umrechnete und der Nominal- lohnentwicklung für das Jahr 2019 anpasste (Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2019). Hieraus resultierte unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungs- minderung von 20 % ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (act. II 152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 4.5 Der Beschwerdeführer macht die Invaliditätsbemessung betreffend geltend, auf dem heutigen Arbeitsmarkt finde sich kaum ein Arbeitsplatz, der dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Be- schwerde, S. 2). 4.5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits- kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 15 satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.5.2 Gemäss den MEDAS-Gutachtern sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in einem allgemein wohlwollenden Arbeitsumfeld in allseits kol- legialer Atmosphäre mit klar strukturierten, repetitiven sowie an das indivi- duelle Kompetenzniveau angepassten Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung, ohne Multitasking, ohne erhöhte Anforderungen an die Hand- lungsplanung oder die sprachlichen Leistungen und ohne hohe Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik der linken Hand in einem Vollpen- sum mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). Damit sind dem Beschwerdeführer diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, woran nichts ändert, dass es sich dabei gegebenenfalls um einen Nischenarbeitsplatz handelt, um- fasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 4.5.1 hiervor). 4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, bezüglich der beruflichen Integration sei der Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) nicht berücksichtigt worden. Dazu ist festzustellen, dass die be- handelnden Ärzte eine mittelfristige Wiedereingliederung in den 1. Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 16 markt nicht ausschlossen (S. 3). Soweit sie aktuell am ehesten eine Arbeit im geschützten Bereich als in Frage kommend erachteten, kann dies im Lichte der Aktenlage nur dahingehend verstanden werden, als der Be- schwerdeführer aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Motivation wieder an die Arbeit heranzuführen war: Im psychia- trischen Teilgutachten wurde bezüglich der Motivation festgehalten, der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigun- gen aktuell nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Lage (act. II 130.3 S. 6), was sich jedoch aufgrund der damaligen medizinischen Sachlage nicht begründen lässt. So führte Dr. med. F.________ als vom Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung konsultierter Facharzt für Handchirurgie im Bericht vom 17. Juni 2020 (act. II 102) aus, bei exzel- lenter Sensibilität über alle Fingerkuppen, einer uneingeschränkten Finger- beweglichkeit mit komplettem Faustschluss und voller Fingerextension und fehlender Atrophie der intrinsischen Muskulatur müsste jetzt die Integration in die Arbeitswelt erfolgen. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Körper nach langer Arbeitslosigkeit wieder an die Arbeit gewöhnen muss (vgl. act. II 144 S. 2), diese Dekonditionierung stellt allerdings kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des Bundesge- richts vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1) und hat dementsprechend unberücksichtigt zu bleiben. Für die Wiedereingliederung erachteten die Ärzte des Spitals D.________ (act. 83 S. 3) wie auch die MEDAS- Gutachter (act. II 130.1 S. 10 Ziff. 4.10) die Unterstützung der IV als not- wendig. Eine entsprechende Unterstützung ist zwischenzeitlich erfolgt (act. II 139, 142, 145) und der Beschwerdeführer hat denn auch den Tatbeweis der Eingliederungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt erbracht und zuletzt per 16. August 2021 eine Stelle in einem … an- getreten (act. II 149, Akten des Beschwerdeführers [act. I 3]). Der danach offenbar erfolgte Weggang seines Vorgesetzten (vgl. Beschwerde, S. 2) ändert am Ganzen nichts. Auf das dabei erzielte effektive Einkommen kann hinsichtlich des Invalideneikommens so oder anders nicht abgestellt wer- den, verwertete der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis seine Restarbeitsfähigkeit doch nicht voll. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 17 20 % festgesetzt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.4 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Er- teilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  9. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 776 IV SCP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Februar 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1996 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von me- dizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezem- ber 2021]; Akten der IV [act. II] 2.1 S. 5 f.). Im August 2011 erlitt der Versi- cherte bei der Arbeit eine schwere Schnittverletzung am linken Vorderarm, aufgrund derer er sich im Februar 2012 bei der IV zum Leistungsbezug anmeldete (act. II 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 21). Diese Massnahme konnte mit dem Ab- schluss eines Arbeitsvertrages per 1. Juni 2013 erfolgreich beendet werden (act. II 40). Im September 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 2014 bestehende psychische Beschwerden erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 43). Die IVB tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS (Gutachten vom 18. Juni 2021 [act. II 130.1 - 130.9]). Ab dem 6. September 2021 sprach sie dem Versicherten im Zu- sammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle (act. II 136 S. 3) für die Dauer von insgesamt einem Jahr ein "Coaching zum Arbeitsplatzerhalt" zu (act. II 139, 142, 145). Unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seine Stelle erfolgreich habe halten können, schloss die IVB die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen am 13. September 2022 ab (act. II 149). Nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (act. II 151) verneinte sie mit Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, mit Ein- gabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Janu- ar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung. Soweit sinngemäss die Zusprechung beruflicher Ein- gliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Mitteilung vom 13. September 2022 (act. II 149) die Beschwerdegegnerin während der nächsten drei Jahre um Unterstützung bitten kann, falls er beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle Bedarf an Beratung und Begleitung hat (vgl. Art. 14quater IVG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2018 erfolgte Anmeldung (act. II 43) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 5 IVG) und sind seit dem 1. Januar 2022 keine massgeblichen Änderungen eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG in der bis

31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 6 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik C.________ vom 8. Mai 2015 (act. II 70 S. 2 ff.) wurden anamnestisch Depressionen seit dem Arbeitsunfall (ICD-10: F33.0) und eine Panikstörung mit Atemnot (ICD-10: F41) diagnostiziert. Der Patient habe im Aufnahmegespräch nicht depressiv gewirkt, die affektive Modulierbarkeit von aussen sei herabgesetzt, der affektive Rapport verzö- gert herstellbar, aber möglich. Es bestehe nur eine begrenzte Therapiemo- tivation. Medikamente würden noch nicht gewünscht, die Initiierung eines anderen Antidepressivums werde empfohlen. 3.1.2 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II

83) ist die Diagnose unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung (WAIS-IV IQ 72,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 7 Konfidenzintervall 68-77) zu entnehmen. Es fänden sich insgesamt mittel- gradige kognitive Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, verbales Gedächtnis, visuelle Merkspanne, Visuokon- struktion und Rechnen. Deutliche Einschränkungen bestünden bei der Le- se- und Rechtschreibfähigkeit. Die objektivierten Einschränkungen würden sich mit den subjektiv berichteten Beschwerden und dem schulischen resp. beruflichen Werdegang überschneiden. Die Befunde sprächen für eine deutlich eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. Die kognitiven Einschrän- kungen seien am ehesten als seit der Geburt bestehend sowie im Rahmen des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus zu interpretieren. Eine zu- sätzliche Leistungsminderung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund kumulieren- der Faktoren (depressiver Gemütszustand, Schlafstörung, Cannabiskon- sum) sei nicht ausgeschlossen. Aktuell komme am ehesten eine repetitive Arbeitstätigkeit in ablenkungsarmer Umgebung mit geringer Anforderung an selbststrukturiertes Arbeiten im geschützten Bereich in Frage. Eine mit- telfristige Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt scheine nicht ausgeschlossen. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. II 97) eine Neuropathie des Nervus media- nus links im mittleren Unterarm (Nervennaht) mit Status nach tiefer Schnitt- verletzung im mittleren Drittel des linken Unterarms am 26. August 2011 und Status nach mikrochirurgischer Gefäss-Naht sowie Naht der SPL- und FDP-Sehnen und lokaler Lappenplastiken am 26. August 2011, einen Sta- tus nach Plantarnekrose der linken Ferse 2017 und eine depressive Ver- stimmung mit Status nach Burnout im April 2014. Neurographisch lasse sich fokal eine Neuropathie des Nervus medianus im Bereiche der Nerven- naht im Sinne einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit und einer Dispersion der Reizantwort nachweisen. Eine nahtferne Läsion lasse sich bei den elektrophysiologischen Untersuchungen nicht nachweisen. Insbesondere fänden sich auch weder eine Affektion des Nervus ulnaris noch eine distale Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Sin- ne eines Karpaltunnelsyndroms. In differentialdiagnostischer Abgrenzung fänden sich auch keine Hinweise für eine weiter proximal gelegene Plexus- affektion oder eine Myelo-/Radikulopathie.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 8 In einem weiteren Bericht vom 18. August 2020 (act. II 110) diagnostizierte Dr. med. E.________ neu ein Restless-Legs-Syndrom. Die Bewegungsun- ruhe und Parästhesien der Beine träten in Abhängigkeit von der Sitzpositi- on generell in Ruhe bei längeren Zugfahrten auf und störten den Patienten auch nachts mit regelmässigem Erwachen. Neurographisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Polyneuropathie gefunden. In therapeuti- scher Hinsicht sei ein Therapieversuch mit Lyrica begonnen worden, was zu einer Besserung geführt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung wünsche der Patient nicht. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgra- dige neuropsychologische Störung und eine unterdurchschnittliche Intelli- genz (IQ 72 – Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung [act. II 130.1 S. 6 Ziff. 4.2]). Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich im Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit derzeitiger Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit nicht verifizieren lassen. Diesbezüglich seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt gewesen. Es hätten sich einzig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit introspektiv hy- persensitiver Komponente offenbart, welche aus gutachterlicher Sicht die pathologische Wertigkeit einer Persönlichkeitsstörung gemäss den Vorga- ben der ICD-10 nicht erreichten und auf denen sich die beklagten schwan- kenden Gemütszustände begründeten. Allerdings hätten anhand der neu- ropsychologischen Testverfahren Defizite des kognitiven Leistungsprofils im Sinne einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung nachgewiesen werden können, welche sich limitierend auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten und ätiologisch im Wesentlichen auf eine unterdurchschnitt- liche Intelligenz (IQ 72) auf dem Niveau einer Lernbehinderung an der Grenze zur Intelligenzminderung zurückzuführen seien. Es hätten sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 9 syndrom – ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) sowie durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom – episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F12.26) respektive ein Status nach psychischen und Verhaltens- störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) bzw. nach Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD- 10: Z73) im Sinne eines Ausgebranntseins („Burnout") ergeben. Der Versi- cherte habe sich 2011 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Verlet- zung von Arterien, Sehnen und Nerven im Bereich des linken Unterarmes zugezogen. Auf neurologischem Gebiet sei hier weiterhin eine Gefühlss- törung im Versorgungsgebiet des Nervus medianus und im Versorgungs- gebiet des Nervus radialis links zu verzeichnen. Ferner liessen sich durch Perkussion im Narbenbereich elektrisierende Missempfindungen im Media- nusversorgungsgebiet provozieren. Zudem erscheine die grobe Kraft und die Feinmotorik in der linken Hand gestört, wobei diese Einschränkungen teilweise mechanisch (Status nach Sehnendurchtrennung und Sehnennaht) und teilweise neurologisch bedingt seien. Die Arbeitsfähigkeit werde hier- durch in der Form beeinträchtigt, dass schwere manuelle Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die feinmotorischen Fähigkeiten nicht ausgeübt werden könnten. Ansonsten berichte der Versicherte über Schmerzen und Missempfindungen im Bereich des rechten Beines, welche in Ruhesituationen verstärkt aufträten und durch Bewegung und Umherge- hen zu verbessern seien. Vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ seien diese Beschwerden als Restless-legs-Syndrom gewertet worden. Die initiierte Therapie mit dem Membranstabilisator Lyrica sei laut Einschätzung des Versicherten nicht erfolgreich gewesen. In der Regel zeigten sich Restless-legs-Syndrome beidseitig, ein einseitiges Auftreten sei aber nicht unmöglich. Ein Therapieversuch mit einem dopaminergen Medikament sei dem Versicherten angeboten worden, sei von diesem al- lerdings nicht angenommen worden. Die Diagnose eines Restless-legs- Syndroms erscheine insgesamt wahrscheinlich. In der klinischen Untersu- chung und anhand der Anamnese hätten sich keine Hinweise für ein radi- kuläres Syndrom oder eine spinale Enge ergeben. Die Arbeitsfähigkeit werde durch diese Beschwerden unabhängig von der Ätiologie nicht beein- trächtigt. Des Weiteren liege ein Schmerzsyndrom im Bereich der Halswir- belsäule vor. Radikuläre Ausfälle oder Hinweise auf eine zervikale Myelo- pathie ergäben sich in der klinischen Untersuchung nicht. Die Arbeitsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 10 keit werde hierdurch gleichfalls nicht beeinträchtigt. Auch in der Lendenwir- belsäule beklage der Versicherte Schmerzen. Radikuläre Ausfälle seien wiederrum nicht zu erheben. Dementsprechend ergebe sich erneut keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (act. II 130.1 S. 5 f. Ziff. 4.1). Der Versicherte sollte aus neuropsychologischer und einvernehmlich psychiatrischer Sicht ganztägig einer einfachen Arbeitstätigkeit nachgehen können. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … ergäben sich aufgrund der Defizite bei der Handlungsplanung (verlangsamt), beim Ar- beitsgedächtnis (relevant für die rasche Aufnahme von neuen Informatio- nen) sowie der reduzierten visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit und der verminderten Reaktionszeit (Alertness) Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit, welche rasch zu einer Überforderungssituation führen könnten. In einer optimal angepassten Tätigkeit wären entsprechende Limitierungen vergleichsweise gemindert. Auf neurologischem Gebiet werde das Belas- tungsprofil lediglich durch das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes und die zusätzliche Limitierung der groben Kraft und der Feinmotorik der linken Hand beeinträchtigt (act. II 130.1 S. 7 f. Ziff. 4.3). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (8.5 Stunden pro Tag, Leistungsminderung von 20 %). Eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit weise die folgenden Merkmale auf: Allgemein wohlwollendes Arbeitsumfeld in allseits kollegialer Atmosphäre; klar struk- turierte, repetitive sowie an das individuelle Kompetenzniveau angepasste Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung; kein Multitasking; keine er- höhten Anforderungen an die Handlungsplanung oder die sprachlichen Leistungen; keine hohen Ansprüche an die grobe Kraft (kein Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg) und die Feinmotorik der linken Hand (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2021 (act. II 130.1 - 130.9) – basierend auf einer allgemein-internistischen, psychiatri- schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung (inkl. neu- ropsychologischer Testung) – erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellun- gen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 12 einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 130 S. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil trägt den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers vollumfassend Rechnung. Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten) kommt somit voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten einzig hinsichtlich der Frage der Intelligenzminderung als nicht beweiskräftig bzw. rügt den Sachverhalt unter Verweis auf den Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) diesbezüglich als ungenügend abgeklärt (Beschwerde, S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der neuropsychologische Gutachter vertieft mit diesem Bericht auseinandergesetzt hat, die damals festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz bestätigt und im Vergleich zur damaligen Untersuchung minimal bis leicht verbesserte kognitive Leistungen bei der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim verbalen episodi- schen Gedächtnis sowie beim Arbeitsgedächtnis feststellen konnte. Der Gutachter führte weiter aus, dass die leicht verbesserte Leistung im Rah- men normaler Fluktuationen resp. tagesabhängiger Schwankungen und/oder mit einer aktuell besseren psychischen Befindlichkeit im Zusam- menhang steht (act. II 130.6 S. 6). Wie die behandelnden Ärzte, erachtete der Gutachter eine Begleitung durch die IV, konkret durch einen Coach, bei der Wiederaufnahme der Arbeit als sinnvoll (act. II 83 S. 3, 130.6 S. 7). Die MEDAS-Gutachter haben sowohl die neuropsychologischen Befunde als auch das unterdurchschnittliche bzw. im untersten durchschnittlichen Be- reich einzustufende (act. II 130.3 S. 6) Intelligenzniveau umfassend in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 130.1 S. 7 ff., 130.3 S. 12, 130.6 S. 6 f.). Insgesamt steht das Gutachten, was die für das Zumutbarkeitsprofil be- stimmenden kognitiven Einschränkungen betrifft, in Übereinstimmung mit den Befunden im Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen me- dizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Von den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 13 warten, womit darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2018 erfolgten Neuanmel- dung zum Rentenbezug (act. II 43) ist der (hypothetische) Beginn des Ren- tenanspruchs auf März 2019 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberück- sichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 14 aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad indem sie für die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens denselben LSE-Tabellenlohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer) heranzog (Fr. 5'417.-- x 12), das entsprechende Ein- kommen auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit [BUA], 2019, Total) umrechnete und der Nominal- lohnentwicklung für das Jahr 2019 anpasste (Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2019). Hieraus resultierte unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungs- minderung von 20 % ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (act. II 152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 4.5 Der Beschwerdeführer macht die Invaliditätsbemessung betreffend geltend, auf dem heutigen Arbeitsmarkt finde sich kaum ein Arbeitsplatz, der dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Be- schwerde, S. 2). 4.5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits- kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 15 satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.5.2 Gemäss den MEDAS-Gutachtern sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in einem allgemein wohlwollenden Arbeitsumfeld in allseits kol- legialer Atmosphäre mit klar strukturierten, repetitiven sowie an das indivi- duelle Kompetenzniveau angepassten Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung, ohne Multitasking, ohne erhöhte Anforderungen an die Hand- lungsplanung oder die sprachlichen Leistungen und ohne hohe Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik der linken Hand in einem Vollpen- sum mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar (act. II 130.1 S. 9 f. Ziff. 4.8). Damit sind dem Beschwerdeführer diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbar, woran nichts ändert, dass es sich dabei gegebenenfalls um einen Nischenarbeitsplatz handelt, um- fasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 4.5.1 hiervor). 4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, bezüglich der beruflichen Integration sei der Bericht des Spitals D.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 83) nicht berücksichtigt worden. Dazu ist festzustellen, dass die be- handelnden Ärzte eine mittelfristige Wiedereingliederung in den 1. Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 16 markt nicht ausschlossen (S. 3). Soweit sie aktuell am ehesten eine Arbeit im geschützten Bereich als in Frage kommend erachteten, kann dies im Lichte der Aktenlage nur dahingehend verstanden werden, als der Be- schwerdeführer aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Motivation wieder an die Arbeit heranzuführen war: Im psychia- trischen Teilgutachten wurde bezüglich der Motivation festgehalten, der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigun- gen aktuell nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Lage (act. II 130.3 S. 6), was sich jedoch aufgrund der damaligen medizinischen Sachlage nicht begründen lässt. So führte Dr. med. F.________ als vom Beschwerdeführer zur Einholung einer Zweitmeinung konsultierter Facharzt für Handchirurgie im Bericht vom 17. Juni 2020 (act. II 102) aus, bei exzel- lenter Sensibilität über alle Fingerkuppen, einer uneingeschränkten Finger- beweglichkeit mit komplettem Faustschluss und voller Fingerextension und fehlender Atrophie der intrinsischen Muskulatur müsste jetzt die Integration in die Arbeitswelt erfolgen. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Körper nach langer Arbeitslosigkeit wieder an die Arbeit gewöhnen muss (vgl. act. II 144 S. 2), diese Dekonditionierung stellt allerdings kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des Bundesge- richts vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1) und hat dementsprechend unberücksichtigt zu bleiben. Für die Wiedereingliederung erachteten die Ärzte des Spitals D.________ (act. 83 S. 3) wie auch die MEDAS- Gutachter (act. II 130.1 S. 10 Ziff. 4.10) die Unterstützung der IV als not- wendig. Eine entsprechende Unterstützung ist zwischenzeitlich erfolgt (act. II 139, 142, 145) und der Beschwerdeführer hat denn auch den Tatbeweis der Eingliederungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt erbracht und zuletzt per 16. August 2021 eine Stelle in einem … an- getreten (act. II 149, Akten des Beschwerdeführers [act. I 3]). Der danach offenbar erfolgte Weggang seines Vorgesetzten (vgl. Beschwerde, S. 2) ändert am Ganzen nichts. Auf das dabei erzielte effektive Einkommen kann hinsichtlich des Invalideneikommens so oder anders nicht abgestellt wer- den, verwertete der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis seine Restarbeitsfähigkeit doch nicht voll. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 17 20 % festgesetzt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.4 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II

152) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 2 ff.). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Er- teilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, IV/22/776, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.