Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (ER RD 1056/2022)
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt den Vertrieb von …- und ... und die Ausführung von …- und … (<www.zefix.ch>). Am 4. Oktober 2022 reichte sie – nachdem sie bereits für diverse Perioden Kurzarbeits- entschädigung abgerechnet hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossiers Ar- beitslosenkasse Bern [act. II, act. IIA - E], act. II 237, 257 f.; act. IIA 330, 406, 490, 525; act. IIB 721, 786, 821, 852, 864, 885, 948, 959, 978; act. IIC 1021, 1042, 1056, 1104, 1106, 1108, 1110, 1112, 1188; act. IID 49, 70, 125, 188; act. IIE 255, 294, 375) – eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb betreffend die Monate November und Dezember 2022 ein (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIF] 36 ff.). Mit Entscheid Nr. … vom 6. Oktober 2022 (act. IIF 31 ff.) erhob das AVA Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä- digung für die Monate November und Dezember 2022. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. IIF 19 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Ent- scheid vom 9. November 2022 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIG] 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 1. (Postaufgabe: 2.) Dezember 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. November 2022 bis 28. Fe- bruar 2023, zumindest aber bis 31. Dezember 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2022 (act. IIG 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für die Monate November und Dezember 2022. Soweit die Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 beantragt wird (Beschwerde S. 2), liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Einspracheentscheid (act. IIG 2 ff.) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist der Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für die Monate November und Dezember 2022 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 2.2 Im Rahmen der durch das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus bzw. COVID-19) verursachten Pandemiesituation wurden für den Bereich des Sozialversicherungsrechts verschiedene Verordnungen wohlfahrtsstaatli- cher Ausrichtung erlassen, welche der Linderung der sozialen und wirt- schaftlichen Folgen der Pandemiemassnahmen dienen (vgl. UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). Dazu gehört auch die rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033), mit wel- cher unter anderem diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeits- entschädigung eingeführt wurden. An den Anspruchsvoraussetzungen des anrechenbaren sowie voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls änderte sich – soweit hier von Interesse – jedoch nichts. 2.3 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 5 werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines „intak- ten Produktionsapparates“ über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.4 2.4.1 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). So sind etwa gemäss Art. 51 AVIV Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, an- rechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff „normales Betriebsrisiko“ darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf- grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die „ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 6 wöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungs- gemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; ARV 2004 S. 128 E. 1.3). So gehört nach der Rechtspre- chung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). Dieser Vorbe- halt gilt nicht nur bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG, sondern auch bei Härtefällen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV (BGE 138 V 333 E. 4.2.1 S. 336). 2.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 AVIG hat das hierfür zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unter anderem Wei- sungen zur Handhabung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erlassen („Sonderregelungen aufgrund der Pande- mie“). Darin wurde namentlich bestimmt, dass Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pan- demie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zuletzt SECO Weisung 2021/16 S. 10 Ziff. 2.2). Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt als Begründung nicht. Ebenso sind durch Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG fallen (SECO Weisung 2021/16 S. 11 Ziff. 2.3). Diese Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 2021 befristet und wurden mit der aktualisierten Weisung des SECO vom 17. Dezember 2021 (SECO Weisung 2021/21) nicht verlängert (a.a.O., S. 1, 3 Ziff. 2.2 bzw. 2.3). 2.5 Der Bundesrat hat die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus nach dem 16. März 2020 angeordneten Massnahmen der „ausserordentlichen Lage“ bzw. der „besonderen Lage“ (vgl. Art. 6 f. des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101]; vgl. Medienmitteilung vom 17. März 2020; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 7 <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) per 17. Fe- bruar 2022 weitestgehend aufgehoben und eine Rückkehr zur normalen Lage ab dem 1. April 2022 beschlossen (vgl. Medienmitteilungen vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber auch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 16 Februar 2022 [„Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März“] bzw. vom 30. März 2022 [„Co- ronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Übergangsphase bis Frühling 2023“], je abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumen- tation/Medienmitteilungen). Für die Zeit vom 17. Februar bis 31. März 2022 galt dabei im Wesentlichen noch eine Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske im öffentlichen Verkehr und in Spitälern, Kliniken, Alters- und Pfle- geheimen sowie eine Pflicht zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten oder mit Sars-Cov-2 angesteckten Personen von fünf Tagen (vgl. Art. 3 ff. und 7 ff. der Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19- Verordnung besondere Lage] in der vom 16. Februar bis 31. März 2022 gültigen Fassung [AS 2022 97]). 3. 3.1 Im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 4. Oktober 2022 (act. IIF 36 ff.) ersuchte die Beschwerdeführerin um Kurzarbeitsentschädi- gung für den gesamten Betrieb betreffend die Zeit vom 1. November bis
31. Dezember 2022 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsaus- fall von 40 %. Zur Begründung führte sie aus, die Corona-Massnahmen hätten sie überraschend getroffen. Das …geschäft, welches den Hauptteil des Ertrages ausmache, sei massiv eingebrochen. Viele Aufträge seien annulliert und zahlreiche budgetierte Neuprojekte seien auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Die nach wie vor bestehende Unsicherheit über die weitere Entwicklung verhindere die für Investitionen dringend benötigte Planungssicherheit. Zudem habe sich die wirtschaftliche Lage vieler Klein- betriebe in den letzten Jahren verschlechtert. Viele müssten jetzt Corona- Kredite zurückzahlen. Geld, das für Neuinvestitionen fehle. Die Situation habe sich seit dem letzten, bis am 31. Oktober 2022 bewilligten Antrag vom
5. Juli 2022 nicht wesentlich verändert (act. IIF 37 Ziff. 10 lit. a). Es sei da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 8 von auszugehen, dass sich die Auftragslage im vierten Quartal tendenziell etwas verbessern dürfte, wobei viele der Kunden in den letzten Jahren ihre Reserven beansprucht hätten. Es hange stark von der weiteren Entwick- lung und den wirtschaftlichen Prognosen für das nächste Jahr ab (act. IIF 38 Ziff. 10 lit. d). Viele der KMU-Kunden hätten in den letzten Jahren von ihren Reserven gelebt und würden zum Teil mit ihrer Liquidität kämpfen. Notwendige Erneuerungen von …-Umgebungen würden aufgeschoben und die alten Systeme länger genutzt. Ausserdem führten deutlich längere Lie- ferfristen für … dazu, dass einmal erteilte Aufträge verschoben werden müssten. Solange den Unternehmen die Planungssicherheit fehle, würden viele (auch notwendige) Investitionen zurückgestellt (act. IIF 39 Ziff. 11 lit. c). Der Beschwerdegegner verneinte gestützt auf diese Angaben die Anre- chenbarkeit des Arbeitsausfalles mit der Begründung, das Unternehmen befinde sich in einer Branche, welche nicht mehr direkt von den behördli- chen Schliessungen oder Massnahmen betroffen sei. Zudem seien seit dem 1. April 2022 sämtliche Corona-Massnahmen aufgehoben, womit ab diesem Zeitpunkt der Vertrieb von …- und … sowie die Ausführung von …- und … wiederum wie vor Corona durchgeführt werden könnten. Die Situa- tion rund um das Coronavirus beschäftige die Bevölkerung und auch die Wirtschaft nun schon bereits seit März 2020 und werde den Alltag vermut- lich noch länger bestimmen. Die Arbeitswelt müsse sich zwangsläufig ver- ändern bzw. sich den neuen Gegebenheiten anpassen. Aufgrund des kom- pletten Wegfalls der behördlichen Massnahmen seien die aktuellen Be- schäftigungsschwankungen als normales und nicht mehr als ausserordent- liches Betriebsrisiko zu werten (act. IIF 33 unten). 3.2 Im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. November 2022 bestanden in der Schweiz bezüglich der COVID-19-Pandemie keine behördlichen Massnahmen mehr, welche die wirtschaftliche Tätigkeit im Generellen und hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Konkreten behinderten (vgl. E. 2.5 hiervor), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Mithin ist der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall offensichtlich nicht (direkt) auf behördliche Massnahmen i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 51 AVIV zurückzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 9 vorbringt, zahlreiche KMU steckten auch nach Aufhebung der Corona- Massnahmen in Schwierigkeiten, was sich auf die Auftragslage der Be- schwerdeführerin auswirke (Beschwerde S. 1 unten und S. 2 oben), ver- kennt sie, dass mehr als ein halbes Jahr nach Aufhebung der Corona- Massnahmen ein indirekter bzw. nachträglich ursächlicher Zusammenhang zwischen den vormaligen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und dem geltend gemachten Umsatzrückgang nicht nachvollziehbar ist respektive von der Beschwerdeführerin nicht belegt wird. Soweit die Beschwerdeführerin fehlende Aufträge auf die Verpflich- tung potentieller Kunden, Corona-Kredite zurückzuzahlen, zurückführt, ist festzuhalten, dass die seinerzeitige erleichterte Kreditvergabe an Firmen (inkl. Erleichterung bei den Rückzahlungsmodalitäten) während der Coro- na-Krise keine behördliche Massnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG darstellte, womit auch deren Folgen – die Rückzahlung der Kredite – einen anrechenbaren Arbeitsausfall nicht zu begründen vermögen. Dass die Kunden der Beschwerdeführerin ihr Verhalten geändert haben und die vorhandenen …-Infrastrukturen in zeitlicher Hinsicht länger nutzen als bis- lang sowie bei der Verfolgung neuer Projekte zurückhaltender geworden sind, beruht auf unternehmerischen Entscheidungen, welche Auswirkungen auf die Auftragslage der Beschwerdeführerin haben mögen, indessen dem von ihr zu tragenden branchenüblichen und normalen Betriebsrisiko zuzu- rechnen sind. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin selber in der Voran- meldung vom 4. Oktober 2022 noch von einer Verbesserung der Auftrags- lage im vierten Quartal des Jahres 2022 ausgegangen (act. IIF 38 Ziff. 10 lit. d) und ist zudem auch der Umstand, dass die Wirtschaft mittlerweile mit dem wiederkehrenden Auftreten von COVID-19 rechnen muss und sich daraus allenfalls eine rückläufige Nachfrage nach Dienstleistungen ergibt, nunmehr als normales Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu werten. In die- sem Sinne war denn auch die Weisung des SECO, wonach Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind, auf den 31. Dezember 2021 befristet und wurde nicht verlängert (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Anderweitige ausserordentliche Gründe für die behauptete schlechte Auf- tragslage werden nicht geltend gemacht und sind denn auch nicht ersicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 10 lich. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Auftrags- und Projektvolumen nicht wieder auf den Stand vor der Pandemie hat steigern können, ist deshalb von üblichen Schwankungen in der Auftragslage auszugehen, die ein nor- males Betriebsrisiko darstellen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr für die Zeit bis 31. Oktober 2022 und insofern für mehrere Monate nach Aufhe- bung der Corona-Massnahmen Kurzarbeit bewilligt wurde (vgl. act. IIF 45, 119), nichts zu ihren Gunsten ableiten (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Be- schwerde S. 1). So ist der Anspruch gestützt auf das jeweils geltende Recht und den massgebenden Sachverhalt für jede Abrechnungsperiode separat zu prüfen (vgl. auch SECO, AVIG-Praxis KAE Rz. G9 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). Durch die zunehmende zeitliche Distanz zu den Corona-Massnahmen und der damit einhergehenden Normalisierung der Wirtschaftslage haben sich die Rahmenbedingungen geändert, was eine neue Beurteilung der Situation rechtfertigt. Ob die Arbeitsausfälle für die Zeit vor dem 1. November 2022 zu Recht als im Zusammenhang mit dem Coronavirus gesehen wurden, ist nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor) und ändert nichts daran, dass allfäl- lige Arbeitsausfälle ab dem 1. November 2022 nicht anrechenbar sind. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ein Vertauschen des Dossiers durch den Beschwerdegegner bei der Bearbeitung des Gesuches bzw. der Einsprache rügt und dazu auf eine erhaltene Eingangsbestätigung der Ein- sprache mit einer fehlerhaften Anrede verweist (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2; Beschwerde S. 2), kann ihr offensichtlich nicht gefolgt wer- den; die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. No- vember 2022 (act. IIG 2 ff.) nehmen konkret zur Voranmeldung von Kurza- rbeit vom 4. Oktober 2022 (act. IIF 36 ff.) Stellung, sodass eine Verwechs- lung ausgeschlossen ist. 3.3 Zusammenfassend ist der für die Zeit von November bis Dezember 2022 geltend gemachte Arbeitsausfall weder auf vormals geltende behörd- liche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronavi- rus-Pandemie noch auf anderweitige ausserhalb der normalen Risikosphä- re liegende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Er ist daher nicht anre- chenbar, weshalb für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Kurzar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 11 beitsentschädigung besteht. Bei dieser Ausgangslage kann die vom Be- schwerdegegner aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen der kumulativen Voraussetzung des bloss vorübergehenden Arbeitsausfalles (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3) offen bleiben. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. No- vember 2022 (act. IIG 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 738 ALV KOJ/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ AG B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (ER RD …)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt den Vertrieb von …- und ... und die Ausführung von …- und … (). Am 4. Oktober 2022 reichte sie – nachdem sie bereits für diverse Perioden Kurzarbeits- entschädigung abgerechnet hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossiers Ar- beitslosenkasse Bern [act. II, act. IIA - E], act. II 237, 257 f.; act. IIA 330, 406, 490, 525; act. IIB 721, 786, 821, 852, 864, 885, 948, 959, 978; act. IIC 1021, 1042, 1056, 1104, 1106, 1108, 1110, 1112, 1188; act. IID 49, 70, 125, 188; act. IIE 255, 294, 375) – eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb betreffend die Monate November und Dezember 2022 ein (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIF] 36 ff.). Mit Entscheid Nr. … vom 6. Oktober 2022 (act. IIF 31 ff.) erhob das AVA Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä- digung für die Monate November und Dezember 2022. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. IIF 19 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Ent- scheid vom 9. November 2022 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIG] 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 1. (Postaufgabe: 2.) Dezember 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. November 2022 bis 28. Fe- bruar 2023, zumindest aber bis 31. Dezember 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber auch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2022 (act. IIG 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für die Monate November und Dezember 2022. Soweit die Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 beantragt wird (Beschwerde S. 2), liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Einspracheentscheid (act. IIG 2 ff.) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist der Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für die Monate November und Dezember 2022 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 2.2 Im Rahmen der durch das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus bzw. COVID-19) verursachten Pandemiesituation wurden für den Bereich des Sozialversicherungsrechts verschiedene Verordnungen wohlfahrtsstaatli- cher Ausrichtung erlassen, welche der Linderung der sozialen und wirt- schaftlichen Folgen der Pandemiemassnahmen dienen (vgl. UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). Dazu gehört auch die rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033), mit wel- cher unter anderem diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeits- entschädigung eingeführt wurden. An den Anspruchsvoraussetzungen des anrechenbaren sowie voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls änderte sich – soweit hier von Interesse – jedoch nichts. 2.3 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 5 werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines „intak- ten Produktionsapparates“ über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.4 2.4.1 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). So sind etwa gemäss Art. 51 AVIV Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, an- rechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff „normales Betriebsrisiko“ darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf- grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die „ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 6 wöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungs- gemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; ARV 2004 S. 128 E. 1.3). So gehört nach der Rechtspre- chung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). Dieser Vorbe- halt gilt nicht nur bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG, sondern auch bei Härtefällen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV (BGE 138 V 333 E. 4.2.1 S. 336). 2.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 AVIG hat das hierfür zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unter anderem Wei- sungen zur Handhabung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erlassen („Sonderregelungen aufgrund der Pande- mie“). Darin wurde namentlich bestimmt, dass Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pan- demie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zuletzt SECO Weisung 2021/16 S. 10 Ziff. 2.2). Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt als Begründung nicht. Ebenso sind durch Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG fallen (SECO Weisung 2021/16 S. 11 Ziff. 2.3). Diese Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 2021 befristet und wurden mit der aktualisierten Weisung des SECO vom 17. Dezember 2021 (SECO Weisung 2021/21) nicht verlängert (a.a.O., S. 1, 3 Ziff. 2.2 bzw. 2.3). 2.5 Der Bundesrat hat die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus nach dem 16. März 2020 angeordneten Massnahmen der „ausserordentlichen Lage“ bzw. der „besonderen Lage“ (vgl. Art. 6 f. des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101]; vgl. Medienmitteilung vom 17. März 2020; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 7, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) per 17. Fe- bruar 2022 weitestgehend aufgehoben und eine Rückkehr zur normalen Lage ab dem 1. April 2022 beschlossen (vgl. Medienmitteilungen vom
16. Februar 2022 [„Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März“] bzw. vom 30. März 2022 [„Co- ronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Übergangsphase bis Frühling 2023“], je abrufbar unter, Rubrik: Dokumen- tation/Medienmitteilungen). Für die Zeit vom 17. Februar bis 31. März 2022 galt dabei im Wesentlichen noch eine Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske im öffentlichen Verkehr und in Spitälern, Kliniken, Alters- und Pfle- geheimen sowie eine Pflicht zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten oder mit Sars-Cov-2 angesteckten Personen von fünf Tagen (vgl. Art. 3 ff. und 7 ff. der Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19- Verordnung besondere Lage] in der vom 16. Februar bis 31. März 2022 gültigen Fassung [AS 2022 97]). 3. 3.1 Im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 4. Oktober 2022 (act. IIF 36 ff.) ersuchte die Beschwerdeführerin um Kurzarbeitsentschädi- gung für den gesamten Betrieb betreffend die Zeit vom 1. November bis
31. Dezember 2022 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsaus- fall von 40 %. Zur Begründung führte sie aus, die Corona-Massnahmen hätten sie überraschend getroffen. Das …geschäft, welches den Hauptteil des Ertrages ausmache, sei massiv eingebrochen. Viele Aufträge seien annulliert und zahlreiche budgetierte Neuprojekte seien auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Die nach wie vor bestehende Unsicherheit über die weitere Entwicklung verhindere die für Investitionen dringend benötigte Planungssicherheit. Zudem habe sich die wirtschaftliche Lage vieler Klein- betriebe in den letzten Jahren verschlechtert. Viele müssten jetzt Corona- Kredite zurückzahlen. Geld, das für Neuinvestitionen fehle. Die Situation habe sich seit dem letzten, bis am 31. Oktober 2022 bewilligten Antrag vom
5. Juli 2022 nicht wesentlich verändert (act. IIF 37 Ziff. 10 lit. a). Es sei da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 8 von auszugehen, dass sich die Auftragslage im vierten Quartal tendenziell etwas verbessern dürfte, wobei viele der Kunden in den letzten Jahren ihre Reserven beansprucht hätten. Es hange stark von der weiteren Entwick- lung und den wirtschaftlichen Prognosen für das nächste Jahr ab (act. IIF 38 Ziff. 10 lit. d). Viele der KMU-Kunden hätten in den letzten Jahren von ihren Reserven gelebt und würden zum Teil mit ihrer Liquidität kämpfen. Notwendige Erneuerungen von …-Umgebungen würden aufgeschoben und die alten Systeme länger genutzt. Ausserdem führten deutlich längere Lie- ferfristen für … dazu, dass einmal erteilte Aufträge verschoben werden müssten. Solange den Unternehmen die Planungssicherheit fehle, würden viele (auch notwendige) Investitionen zurückgestellt (act. IIF 39 Ziff. 11 lit. c). Der Beschwerdegegner verneinte gestützt auf diese Angaben die Anre- chenbarkeit des Arbeitsausfalles mit der Begründung, das Unternehmen befinde sich in einer Branche, welche nicht mehr direkt von den behördli- chen Schliessungen oder Massnahmen betroffen sei. Zudem seien seit dem 1. April 2022 sämtliche Corona-Massnahmen aufgehoben, womit ab diesem Zeitpunkt der Vertrieb von …- und … sowie die Ausführung von …- und … wiederum wie vor Corona durchgeführt werden könnten. Die Situa- tion rund um das Coronavirus beschäftige die Bevölkerung und auch die Wirtschaft nun schon bereits seit März 2020 und werde den Alltag vermut- lich noch länger bestimmen. Die Arbeitswelt müsse sich zwangsläufig ver- ändern bzw. sich den neuen Gegebenheiten anpassen. Aufgrund des kom- pletten Wegfalls der behördlichen Massnahmen seien die aktuellen Be- schäftigungsschwankungen als normales und nicht mehr als ausserordent- liches Betriebsrisiko zu werten (act. IIF 33 unten). 3.2 Im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. November 2022 bestanden in der Schweiz bezüglich der COVID-19-Pandemie keine behördlichen Massnahmen mehr, welche die wirtschaftliche Tätigkeit im Generellen und hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Konkreten behinderten (vgl. E. 2.5 hiervor), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Mithin ist der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall offensichtlich nicht (direkt) auf behördliche Massnahmen i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 51 AVIV zurückzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 9 vorbringt, zahlreiche KMU steckten auch nach Aufhebung der Corona- Massnahmen in Schwierigkeiten, was sich auf die Auftragslage der Be- schwerdeführerin auswirke (Beschwerde S. 1 unten und S. 2 oben), ver- kennt sie, dass mehr als ein halbes Jahr nach Aufhebung der Corona- Massnahmen ein indirekter bzw. nachträglich ursächlicher Zusammenhang zwischen den vormaligen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und dem geltend gemachten Umsatzrückgang nicht nachvollziehbar ist respektive von der Beschwerdeführerin nicht belegt wird. Soweit die Beschwerdeführerin fehlende Aufträge auf die Verpflich- tung potentieller Kunden, Corona-Kredite zurückzuzahlen, zurückführt, ist festzuhalten, dass die seinerzeitige erleichterte Kreditvergabe an Firmen (inkl. Erleichterung bei den Rückzahlungsmodalitäten) während der Coro- na-Krise keine behördliche Massnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG darstellte, womit auch deren Folgen – die Rückzahlung der Kredite – einen anrechenbaren Arbeitsausfall nicht zu begründen vermögen. Dass die Kunden der Beschwerdeführerin ihr Verhalten geändert haben und die vorhandenen …-Infrastrukturen in zeitlicher Hinsicht länger nutzen als bis- lang sowie bei der Verfolgung neuer Projekte zurückhaltender geworden sind, beruht auf unternehmerischen Entscheidungen, welche Auswirkungen auf die Auftragslage der Beschwerdeführerin haben mögen, indessen dem von ihr zu tragenden branchenüblichen und normalen Betriebsrisiko zuzu- rechnen sind. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin selber in der Voran- meldung vom 4. Oktober 2022 noch von einer Verbesserung der Auftrags- lage im vierten Quartal des Jahres 2022 ausgegangen (act. IIF 38 Ziff. 10 lit. d) und ist zudem auch der Umstand, dass die Wirtschaft mittlerweile mit dem wiederkehrenden Auftreten von COVID-19 rechnen muss und sich daraus allenfalls eine rückläufige Nachfrage nach Dienstleistungen ergibt, nunmehr als normales Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu werten. In die- sem Sinne war denn auch die Weisung des SECO, wonach Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind, auf den 31. Dezember 2021 befristet und wurde nicht verlängert (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Anderweitige ausserordentliche Gründe für die behauptete schlechte Auf- tragslage werden nicht geltend gemacht und sind denn auch nicht ersicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 10 lich. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Auftrags- und Projektvolumen nicht wieder auf den Stand vor der Pandemie hat steigern können, ist deshalb von üblichen Schwankungen in der Auftragslage auszugehen, die ein nor- males Betriebsrisiko darstellen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr für die Zeit bis 31. Oktober 2022 und insofern für mehrere Monate nach Aufhe- bung der Corona-Massnahmen Kurzarbeit bewilligt wurde (vgl. act. IIF 45, 119), nichts zu ihren Gunsten ableiten (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Be- schwerde S. 1). So ist der Anspruch gestützt auf das jeweils geltende Recht und den massgebenden Sachverhalt für jede Abrechnungsperiode separat zu prüfen (vgl. auch SECO, AVIG-Praxis KAE Rz. G9 [abrufbar unter ]). Durch die zunehmende zeitliche Distanz zu den Corona-Massnahmen und der damit einhergehenden Normalisierung der Wirtschaftslage haben sich die Rahmenbedingungen geändert, was eine neue Beurteilung der Situation rechtfertigt. Ob die Arbeitsausfälle für die Zeit vor dem 1. November 2022 zu Recht als im Zusammenhang mit dem Coronavirus gesehen wurden, ist nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor) und ändert nichts daran, dass allfäl- lige Arbeitsausfälle ab dem 1. November 2022 nicht anrechenbar sind. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ein Vertauschen des Dossiers durch den Beschwerdegegner bei der Bearbeitung des Gesuches bzw. der Einsprache rügt und dazu auf eine erhaltene Eingangsbestätigung der Ein- sprache mit einer fehlerhaften Anrede verweist (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2; Beschwerde S. 2), kann ihr offensichtlich nicht gefolgt wer- den; die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. No- vember 2022 (act. IIG 2 ff.) nehmen konkret zur Voranmeldung von Kurza- rbeit vom 4. Oktober 2022 (act. IIF 36 ff.) Stellung, sodass eine Verwechs- lung ausgeschlossen ist. 3.3 Zusammenfassend ist der für die Zeit von November bis Dezember 2022 geltend gemachte Arbeitsausfall weder auf vormals geltende behörd- liche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronavi- rus-Pandemie noch auf anderweitige ausserhalb der normalen Risikosphä- re liegende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Er ist daher nicht anre- chenbar, weshalb für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Kurzar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 11 beitsentschädigung besteht. Bei dieser Ausgangslage kann die vom Be- schwerdegegner aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen der kumulativen Voraussetzung des bloss vorübergehenden Arbeitsausfalles (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3) offen bleiben. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. No- vember 2022 (act. IIG 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023, ALV/22/738, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ AG
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.