Verfügung vom 1. November 2022
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter dreier Kinder (1988, 1995, 1996), diplomierte … und vormals als solche in einem 80 %-Pensum tätig, meldete sich im Mai 2014 unter Hin- weis auf verschiedene Gesundheitsschäden, insbesondere ein Yellow-Nail- Syndrom, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 1 f., 4, 15/2). Gestützt auf ein allgemeininternistisch-rheumatologisches Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 37.1) verneinte die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) einen Leistungsanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Juni 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte mehrere hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend (act. IIA 49). Nach Eingang verschiedener Arztberichte holte die IVB insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein (act. IIA 137.1- 137.8), verneinte mit Mitteilung vom 30. September 2021 (act. IIA 147) ei- nen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (act. IIA 148) die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhoben die Versicherte (act. IIA 149, 162/1-3) und ihr behandelnder Pneumologe (act. IIA 160/1 f., 163/1 f.) Einwand. Die IVB holte eine ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) und einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) ein. Gestützt darauf, nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. IIA 177, 184) und diesbezüglicher Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Okto- ber 2022 (act. IIA 187) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188) in Anwendung der gemischten Methode (Status: 80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb in Auftrag zu geben. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 5. Dezember 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine an sie gerich- tete mit "Einsprache" betitelte Eingabe von PD Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie und Schlaf- medizin, vom 30. November 2022 (Akten der IVB, act. II 1) an das Verwal- tungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2022 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihr Vertretungsverhältnis zu klären und mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch ihren mandatierten Rechtsanwalt C.________ oder durch PD Dr. med. D.________ vertreten lassen wolle. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 zwei ärztliche Stellungnahmen und eine eigene Stellungnahme zur stattgehab- ten Haushaltsabklärung zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin, [act. IA] 1-3) und machte weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie weiterhin durch ihren mandatierten Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Parteiein- gaben wechselseitig zugestellt und der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 4 Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 teilte der Rechtsanwalt C.________ mit, dass er die Festsetzung des Anwaltshonorars ins gerichtliche Ermessen stelle. Weiter liess er sich nicht vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Zwar datiert die angefochtene Verfügung (vom 1. November 2022 [AB 188]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Juni 2018 (AB 49) vor dem 1. Januar 2022, während ein Revisionsgrund ab Januar 2022 nicht erstellt ist (vgl. hinten E. 3.1, 3.5, 4.1) weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) mass- gebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 6 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 7 grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 8 hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juni 2018 (act. IIA 49/1 f.) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
22. September 2021 (act. IIA 193) materiell über den Rentenanspruch be- funden, weshalb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.5.1 f.) praxisgemäss nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorab zu prüfen, ob ein Revisionsgrund, das heisst eine zwi- schenzeitlich eingetretene für den Leistungsanspruch potentiell relevante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 9 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf den Invali- ditätsgrad (vgl. vorne E. 2.5.3), besteht. Die hierfür massgebenden Ver- gleichszeitpunkte (vgl. vorne E. 2.5.4) bilden die Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) und die hier angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den medizi- nischen Akten, dass in dem der Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) zugrundeliegenden allgemeininternistisch-rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 37.1/14) das Bestehen eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit verneint wurde, während nunmehr in den medizinischen Ak- ten einhellig von einer zwischenzeitlich eingetretenen massgeblichen Ver- änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen wird (vgl. etwa act. IIA 137.1/13, 137.6/12 Ziff. 8.4; ferner act. IIA 64/2 f., 73/1-3). Damit besteht unbestritten ein medizinischer Revisionsgrund, sodass nachfolgend der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.5.5). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste insbesondere eine versiche- rungsexterne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die medizinischen Abklärungsstelle MEDAS. Im Gutachten vom 16. Juli 2021 (act. IIA 137.1 [Konsensbeurteilung], act. IIA 137.2-137.8) stellten die Dres. med. E.________, Fachärztin für Prävention und Public Health, F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.________, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und Prof. Dr. rer. nat. med. habil. J.________, Dipl.-Psych. sowie M.Sc. K.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Yellow Nail Syndrom, unter anderem mit Lymphödem, vor allem an den oberen und unteren Ex- tremitäten leichten Grades, einer strukturellen Bronchopathie im Sinne ei- nes Übergangsbefundes zu Bronchiektasen in leichter Form und einer leichtgradigen kognitiven Beeinträchtigung. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie den Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradige schlafbezogene Atemstörung, einen chronischen Nikotinabusus bis Januar 2021 (ca. 25 py; unter anderem keine Bronchiek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 10 tasen abgrenzbar), eine Koronarverkalkung in der proximalen RIVA, eine aktenanamnestische Belastungshypertonie und einen Status nach Hashi- moto-Thyreoditis (act. IIA 137.1/7 f. Ziff. 4.2). Aufgrund des Ergebnisses der Spiroergometrie seien bei einem acht- Stunden-Arbeitstag leichte körperliche Arbeiten mit bis 20 kg Gewicht mög- lich. Hiermit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als … im … weiterhin eine Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Hauptdiagnose des Yellow Nail Syn- droms sei eine strukturelle Bronchopathie im Sinne von Bronchiektasen als ein Übergangsbefund in leichter Form in der CT-Thorax vom 2. Juni 2021 (vgl. dazu act. IIA 137.7/7 f.) nachzuweisen. Eine komplexere obstruktive Atemwegserkrankung sei über die Lungenfunktion aktuell nicht abzuleiten, allerdings seien dafür die anamnestisch häufigen (Infekt-)Exazerbationen hinweisend. Das Vorliegen einer strukturellen Bronchopathie könne mit einer chronischen Hustenproblematik aufgrund von Sekret-/rezidivierender Infektproblematik einhergehen. Für eine adäquate Krankheitskontrolle sei- en eine regelmässige Atemtherapie und gegebenenfalls die frühzeitige Therapie von Atemwegsinfektionen wichtig. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei- en die Chronizität des Krankheitsgeschehens und die Indikation für zeitlich aufwendige und speziell indizierte Therapiemassnahmen, wie regelmässige Atemphysiotherapie und Inhalation, mit zeitlichem Mehraufwand zu berück- sichtigen. Durch die chronische Hustenproblematik sei eine gewisse Er- schöpfung durchaus nachvollziehbar und in diesem Rahmen – alle Fakto- ren zusammengenommen – eine Leistungsminderung plausibel. Dies lasse sich auch mit der validen, getesteten neuropsychologischen Funktionsein- schränkung leichten Grades abstützen, aufgrund der dort beobachtbaren zeitabhängigen Leistungsabnahme. Andere Ursachen hierfür (z.B. internis- tisch, Labor, psychiatrisch) fänden sich gemäss Konsens klar nicht. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die neuropsychologische Testung am Nachmittag, die Leistungsabnahme im Verlauf somit gegen Ende eines anstrengenden Gutachtenstages erfolgt sei. Zudem arbeite die Beschwer- deführerin an zwei vollen Arbeitstagen, die sie dann mit entsprechenden Freitagen kompensiere (act. IIA 137.1/10 f.). Insgesamt bestehe aus integrativer Sicht gestützt auf die pneumologische und neuropsychologische Beurteilung – aus Sicht der übrigen Fachgebiete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 11 ergäben sich keine Einschränkungen – seit der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug von Juni 2018 in der bisherigen, wie auch in einer vergleichba- ren, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Vermutlich wäre aufgrund der testpsychologisch zeitabhängigen Leistungsabnahme gegen Ende des Tages eine bessere Verteilung der Arbeitszeit (statt wie heute zwei volle Arbeitstage mit ent- sprechenden Freitagen dazwischen) vorteilhaft (act. IIA 137.1/11). 3.2.2 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) hielten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Aus- führungen des behandelnden Pneumologen PD Dr. med. D.________ vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160, 163) im Wesentlichen fest, die Diagnose Yellow Nail Syndrom sei formal zu stellen, jedoch sei die Aus- prägung des Syndroms aktuell gering. Ebenso liege bezüglich der Krank- heitsmanifestation von Bronchiektasen bei Yellow Nail Syndrom nach gut- achterlichem Dafürhalten ein Grenzbefund von geringer Ausprägung vor. Im konkreten Fall könne die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf Basis von Lungenfunktion und Spiroergometrie bestimmt werden. Auch zu berücksichtigen sei die chronische Hustenproblematik aufgrund der Sekret- und rezidivierenden Infektproblematik. Die gutachterliche Untersuchung sei hier sicherlich durch die beschränkte Zeit nicht der langjährigen pneumolo- gischen Behandlung mit einer Longitudinalansicht gleichzustellen. Entspre- chend könne gerade bei einer sehr seltenen Erkrankung wie dem Yellow Nail Syndrom dem ärztlichen Urteil des länger betreuenden Pneumologen ein erhebliches Gewicht für den klinischen Verlauf gegeben werden. Dies mindere jedoch in keiner Weise die gutachterlichen Untersuchungsergeb- nisse bezüglich CT-Thorax und Spiroergometrie bzw. deren Aussagekraft und Stichhaltigkeit. Für die gutachterlich zu beurteilende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnten die detaillierten Ausführungen zur chronischen klinischen Symptomatik und der Komplexität der Erkrankung eines Yellow Nail Syndroms von PD Dr. med. D.________ berücksichtig werden. Auch für das an sich behandelbare, aber in wechselhafter Ausprägung plausible Lymphödem, das zum gutachterlichen Zeitpunkt kaum ausgeprägt gewe- sen sei, könne durchaus für die zu attestierende Arbeitsfähigkeit eine ge- wisse Bedeutung nicht ausgeschlossen werden. Dies sei in der ursprüngli- chen Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Hingegen sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 12 aus den zum Zeitpunkt der Untersuchung diskreten Nagelveränderungen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im … würden bei den meisten Arbeiten Handschuhe getragen) unmittelbar abzuleiten. In Wertung der Einsprache von PD Dr. med. D.________ mit den dargelegten Punkten zur erheblichen klinischen Symptomatik in der Longitudinalsicht aufgrund des Yellow Nail Syndroms könne die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt werden. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Das Medas-Gutachten vom 16. Juli 2021 (act. IIA 137.1) einsch- liesslich der dazugehörigen Teilgutachten (act. IIA 137.3-137.7) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine be- weiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hier- vor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 13 umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. wie- derholter Würdigung der Vorakten sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf sowie auf die durchgeführte umfangreiche Zusatzdiagnostik (vgl. dazu act. IIA 137.1/3, 137.3/6 f., 137.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusam- menhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Dabei setzten sie sich insbesondere mit der bezüglich gewisser Teile der (klinischen) Sym- ptomatik im zeitlichen Verlauf und der Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit zum Gutachten divergierenden Einschätzung des behan- delnden Pneumologen PD Dr. med. D.________ (vgl. dazu act. IIA 160, 163; siehe ferner act. IIA 112; weitergehend E. 3.4.2 hiernach) und die Er- gebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen fanden Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. 3.4.2 Die übrigen medizinischen Akten, namentlich die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte PD Dr. med. D.________ (act. IIA 160, 163; im Beschwerdeverfahren: act. IA 1) und Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. IIA 106; im Beschwerdeverfahren: act. IA 2) – wozu sich die Gutachter nach Massgabe des Aktenstandes äusserten (vgl. act. IIA 171) – sind demgegenüber nicht geeignet, Zweifel am Medas-Gutachten zu wecken. Dies bereits deshalb, weil die behan- delnden Ärzte keine wichtigen neuen Aspekte benannten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Ihre ge- stützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgten abweichenden Einschätzungen vermögen daher das Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Im pneumologischen Teilgutachten wie auch in der interdisziplinären Kon- sensbeurteilung diagnostizierten die Gutachten – in Übereinstimmung mit PD Dr. med. D.________ (vgl. etwa act. IIA 112) – gestützt auf eine umfas- sende klinische Untersuchung, zusätzliche neuropsychologische Abklärun- gen (vgl. act. II; zur Rolle von neuropsychologischen Abklärungen vgl. etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 14 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2 mit Hinweisen) und apparative Untersuchungsmethoden (vgl. act. IIA 137.7/7 ff.) ein Yellow Nail Syndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 137.1/7). Dabei ergeben sich zwischen dem Gutachten und der Einschätzung des behandelnden Pneumologen einzig betreffend die (sub- jektiv erlebte) Schwere des Krankheitsgeschehens und graduell bezüglich der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevante Abweichungen. Diese sind indes nicht geeignet, Zweifel am Medas-Gutachten zu wecken. So bestätigten die Gutachter nachvollziehbar begründet zwar grundsätzlich auch das Bestehen von Bronchiektasen, wenn auch nur in leichter Form im Übergang zur strukturellen Bronchopathie (act. IIA 137.1/5 f., 137.6/8 Ziff. 7.1, 171/1 f.). Sodann setzten sie sich im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens vertieft mit dem Einwand von PD Dr. med. D.________ vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160, 163) auseinander. Soweit sie dabei im Rahmen einer erneuten Evaluation der vom behandelnden Arzt beschriebenen (antibiotischen) Langzeitbehandlung die Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit geringfügig anpassten und auf neu 60 % festsetzten (act. IIA 171/3), überzeugt dies nicht. Denn hierfür boten weder der Einwand von PD Dr. med. D.________ noch die nachträglichen gutachterlichen Ausführungen massgebliche neue medizini- sche Befunde oder Erkenntnisse. Insoweit ist auf die vormals nachvollzieh- bar und überzeugend begründete Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. act. IIA 137.1/11) abzustellen. Indes ändert sich im Ergebnis selbst dann nichts, wenn dem nachträglich höheren gutachterlichen Attest gefolgt würde. 3.4.3 Betreffend die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. D.________ ist festzustellen, dass er im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. IIA 112) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) für mittelschwere Tätigkeiten ausging, während er in der Einsprache vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160/1, 163/1 f.) sie auf 60 % respekti- ve in einer weiteren Einsprache vom 30. November 2022 (act. IIA 192/4) im Sinne eines aus seiner Sicht sinnvollen und ethisch für die Beschwerdefüh- rerin tragbaren Kompromisses nunmehr gar auf 75 % festsetzte. Gleichzei- tig kritisierte er jede andere Beurteilung kategorisch als unethisch (act. IIA 192/9 in fine). Für die wiederholt und in relativ kurzen Abständen markant erhöhte Arbeitsunfähigkeit finden sich in der Einsprache von PD Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 15 D.________ vom 30. November 2022 bis auf die zuletzt weiter ausgebaute antibiotische Pharmakotherapie (vgl. act. IIA 192/5) keine neuen medizini- schen Aspekte. Vielmehr stützte sich der behandelnde Arzt zumindest teil- weise auf die hier nicht massgebenden Beschwerdeangaben der Be- schwerdeführerin, ohne dass er diese durch entsprechende medizinischen Befunde hätte objektivieren können (vgl. dazu vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Namentlich in diesem Zusammenhang darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Unter diesen Umständen ist die gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgte abweichende Einschätzung von PD Dr. med. D.________ nicht geeignet, das Medas-Gutachten in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Weiter ist festzuhalten, dass PD Dr. med. D.________ wiederholt gegen das Medas-Gutachten und den darauf abstellenden Vorbescheid bzw. die angefochtene Verfügung "Einspruch" erhob (vgl. act. IIA 160, 163, 192), wobei er etwa im Schreiben vom 30. November 2022 ausdrücklich festhielt: "Hiermit mache ich eine Einsprache zur IV-Verfügung vom 01.11.2022 für obgenannte Patientin" (act. IIA 192/4). Weiter bezeichnete er die gutachter- lichen Ausführungen wiederholt als klar bzw. komplett falsch, krasse Fehl- einschätzungen und Anmassung, in ihren Schlüssen komplett unhaltbar und auf falschen Annahmen basierend, vermutete eine gewisse Überheb- lichkeit der Gutachter und qualifizierte eine allfällig von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichende Beurteilung schlichtweg als unethisch (act. IIA 192/7 ff.). Dies und die von der Beschwerdeführerin erfolgte Man- datierung zur Interessenwahrung im Verwaltungsverfahren (vgl. act. IIA 164 f.) belegen, dass er sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin weit über das Mass hinaus identifiziert, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, und zeigt illustrativ auf, dass ein ei- gentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Therapeuten zum Parteiver- treter stattgefunden hat, weshalb den Ausführungen von PD Dr. med. D.________ ohnehin nur sehr begrenzter Beweiswert zukommt (vgl. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 16 scheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3 mit Hin- weis). 3.4.4 In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. med. F.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. November 2021, 8C_534/2021, E. 4.1) und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der Er- gebnisse der zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung (dazu act. IIA 137.4) nachvollziehbar und überzeugend begründet das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (act. IIA 137.5/11; vgl. auch act. IIA 137.1/9 Ziff. 4.4). Dabei waren dem psychiatrischen Gut- achter sowohl die von der Beschwerdeführerin gezeigte bzw. berichtete Ermüdungs-Symptomatik (vgl. act. IIA 137.4/20, 137.5/10 Ziff. 4.3), die ak- tuelle Medikation (vgl. act. IIA 137.5/9), die Beurteilung des behandelnden Psychiaters (act. IIA 106, 137.2/19, 137.5/8) und der somatische Gesund- heitszustand (act. IIA 137.5/12 f.) bekannt. Dazu legte Dr. med. F.________ dar, dass die Beschwerdeführerin unbestritten unter den Fol- gen der körperlichen Erkrankung leide, es sich hierbei aber um eine norma- le erlebnispsychologische Reaktion handle, aus welcher keine eigenständi- ge psychiatrische Krankheitsentität abgeleitet werden könne. Seine daran anknüpfende Schlussfolgerung, dass die Auswirkungen der körperlichen Erkrankung u.a. in Form einer Fatigue-Symptomatik aus rein psychiatri- scher Sicht prinzipiell möglich erscheine, dies jedoch von somatischer Seite zu beurteilen sei (act. IIA 137.5/13; vgl. auch act. IIA 137.1/7), ist nachvoll- ziehbar. In den somatischen Teilgutachten erfolgte denn auch eine einge- hende Diskussion der Fatigue-Symptomatik (vgl. act. IIA 137.6/10, 137.4/20). Diese interdisziplinär korrelierenden gutachterlichen Befunde und Einschätzungen überzeugen und sind insbesondere auch mit Blick auf die abweichende Würdigung durch Dr. med. L.________ (act. IA 2) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bezüglich der von ihm wiederholt postu- lierten Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms (CFS; act. IIA 106/4 Ziff. 2.5; act. IA 2/1) – welche den Gutachtern bekannt war (vgl. act. IIA 137.2/19) – ist darauf hinzuweisen, dass es für die Belange der Invaliden- versicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, wel- che Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 17 Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (Entscheid des BGer vom
17. August 2022, 8C_287/2022, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Hierzu ergeben sich aus der Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 1. Dezember 2022 keine neuen, der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Aspekte (vgl. vorne E. 3.4.2). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der be- gutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier der Fall – lege artis vorgegangen ist (vgl. Entscheid des BGer vom
7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Für den Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 2.4.3) wurde im der ange- fochtenen Verfügung zugrundeliegenden Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) eine Einschränkung von 2.5 % ermittelt (act. IIA 176/12). Hierzu hielt die Abklärungsperson zusam- menfassend fest, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (der Familienangehörigen) bestünde einzig bei der Betreuung des Enkel- sohnes (geb. Dezember 2020) eine massgebende Einschränkung (act. IIA 176/11); ansonsten stellte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die örtlichen Verhältnisse keine weiteren Ein- schränkungen fest. Der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Okto- ber 2022 (act. IIA 187) ist zu den strittigen Einschränkungen im Aufgaben- bereich zu entnehmen, gemäss dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 23 seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und Aufgrund der Möglichkeit der freien Einteilung bzw. etappenweisen Erledigung der Haushaltsarbeiten keine wesentlichen Einschränkungen zu erwarten. Die Bemessung der Einschränkung sei aufgrund der Aussagen der Beschwer- deführerin, des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Schadenmin- derungspflicht sowie in Kenntnis der Wohn- und Arbeitssituation der einzel- nen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin erfolgt. Letztere könne kei- ne schweren Arbeiten mehr ausführen und benötige bei solchen Tätigkei- ten (Tragen von schweren Taschen, schwere Reinigungsarbeiten mit Bü- cken und Schrubben, Tragen der Wäschekörbe) Unterstützung durch ihre Familie. Daran würden die E-Mails der Familienangehörigen (vgl. dazu act. IIA 184/30-33) nichts ändern. Es werde daher am Abklärungsbericht festgehalten (act. IIA 187/5-7).
E. 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 24
E. 6.3.1 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187) erfüllen die vorerwähnten beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 6.2 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und im direkten Gespräch mit der Beschwer- deführerin durchgeführten Erhebungen (act. IIA 176/2; vgl. BSV, Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab
1. Januar 2022, Rz. 3047). Anders als von der Beschwerdeführerin vertre- ten (vgl. act. IIA 184/6 f. Ziff. 15 f. bzw. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 16 f.) war dabei weder eine genaue Inspektion sämtlicher Räumlichkeiten der Woh- nung bzw. der gemeinschaftlich genutzten Hausteile noch ein Wortprotokoll der Angaben der Beschwerdeführerin notwendig oder erforderlich. Denn die Abklärungsperson hatte aufgrund der detaillierten Angaben der Be- schwerdeführerin und der Begehung von Teilen der Wohnung – wie vom Bereich Abklärungen zu Recht eingewendet (act. IIA 187/6) – für die Ver- fassung des Abklärungsberichts alle erforderlichen Informationen. Auch ist der Abklärungsbericht hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche und der einzelnen Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich sowie aus- reichend detailliert abgefasst. Ein eigentliches Wortprotokoll war damit we- der erforderlich noch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht dar, inwieweit der Abklärungsbericht inhaltlich unvollständig oder ihre Angaben unzutreffend wiedergegeben worden wären. Der in diesem Zu- sammenhang von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 17 i.V.m. act. I 6) ändert daran nichts. Er betrifft nicht die Beschwerdeführerin und es ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen ihm im vorliegenden Verfahren irgendwelche Verbindlichkeits- oder Präjudizwir- kung zukommen könnte, abgesehen davon, dass er ohnehin einen von der vorliegenden Konstellation abweichenden Sachverhalt betraf.
E. 6.3.2 Der Abklärungsbericht ist auch betreffend die Höhe der ermittelten Einschränkung im Aufgabenbereich nicht zu beanstanden. So war der Ab- klärungsperson das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil des beweiskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 25 Medas-Gutachtens bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (act. IIA 137.1, 171; vgl. dazu vorne E. 3.4 f.) bekannt und sie stützte sich bei der Ermittlung der Einschränkungen auf ebenjenes Gutachten (vgl. act. IIA 176/5 Ziff. 5, 187/6). Die von der Rechtsprechung geforderte enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) fand somit im vorliegen- den Fall statt, ohne dass sich aus den Akten die Notwendigkeit von zusätz- lichen Rückfragen der Abklärungsperson an die medizinischen Sachver- ständen ableiten liesse. Die ermittelte Einschränkung stützt sich zudem auf die ausführlichen und differenzierten Angaben der Beschwerdeführerin zu den alltäglichen Betätigungen (vgl. act. IIA 176/9 ff.). Diese Angaben sind sodann auch mit Blick auf die Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu vorne E. 4.4) aufgrund der nachträglichen Stellungnah- men der Kinder der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes (vgl. act. IA 7-9) nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist eine allenfalls aus kulturellen Gründen bestehende Rollenverteilung (Rz. 3614 drittes Lemma KSIR) oder allfällig fehlende Motivation seitens der zur familiären Schadenminderung Verpflichteten (vgl. act. IIA 187/6 in fine, 184/31; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 11) unerheblich. Schliesslich erfolgte die Berücksichtigung der Mithilfe des Ehegatten (und teilweise der Kinder) der Beschwerdeführerin im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1), namentlich bei Küchenarbeiten, schwe- ren Reinigungsarbeiten, grossen Einkäufen und den Wäschetransport im Haus (vgl. act. IIA 176/9-11) gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin zur zwischen ihr und ihrem Ehegatten etablierten Aufgabenteilung (vgl. act. IIA 176/9 f.). Anders als in der Beschwerde (S. 11 Rz. 20) vertre- ten, wurde die berücksichtigte Mithilfe in zeitlicher Hinsicht angemessen und überzeugend begründet. Denn rechtsprechungsgemäss können auch Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithil- fe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine un- verhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 26 Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Rz. 3612 ff. KSIR). Im vorliegenden Fall beschränkt sich gemäss dem Abklärungsbericht die im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht zu erwartende Mitarbeit der Familienangehörigen auf einzelne, körperlich relativ schwere oder anstrengende Haushaltsarbeiten und berücksichtigt deren persönliche und berufliche Situation (vgl. act. IIA 187/6), womit sich die Rüge als unbegründet erweist.
E. 6.3.3 Insgesamt besteht mit Blick auf den überzeugenden Abklärungsbe- richt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich/Haushalt zu 2.5 % eingeschränkt (act. IIA 176/12), was bei einem Status von 20 % Aufgaben- bereich (vgl. vorne E. 4.5) einer gewichteten Einschränkung von 0.5 % ent- spricht (2.5 % x 0.2 [Status]). 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode, bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich, per April 2021, gewichtet aufgrund einer erwerblichen Invalidität von 32 % und einer Einschränkung im Haushalt von 0.5 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (aArt. 28 Abs. 2 IVG; zur Rundungspra- xis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Folglich ist die ange- fochtene Verfügung vom 1. November 2022 (AB 188) nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 27 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Juli 2021 (act. IIA 137.1) und die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Ge- stützt darauf ist die Beschwerdeführerin in der angestammten bzw. Tätig- keit als dipl. … sowie in einer vergleichbaren körperlich leichten bis mittel- schweren Tätigkeit zumindest seit Juni 2018 zu 60 % arbeitsfähig (act. IIA 137.1/11 i.V.m. 171/3). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Ab- klärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2022 (act. IIA 188) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187) von der Anwen- dung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) und einem Status 80 % Erwerbstätigkeit sowie 20 % Aufgabenbereich aus. Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 18 macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich er- werbstätig wäre, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. So habe sie im Jahr 2016 vollzeitlich als … arbeiten wollen, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht getan. Das Erwerbspensum vor dem Krankheitseintritt sei zudem nicht massgebend, denn das Pensum sei später aus gesundheitli- chen Gründen bei 80 % belassen worden (Beschwerde S. 7 Rz. 13). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Dezember 2002 als dipl. … bei der aktuellen Arbeitgeberin. Vor dem Eintritt des Gesundheits- schadens betrug das Arbeitspensum seit dem 1. Januar 2010 80 % (act. IIA 145/2 f. Ziff. 2.1 und 2.9); zuvor war das Erwerbspensum gemes- sen am beitragspflichtigen Lohn gemäss dem Auszug des Individuellen Kontos (IK) offenkundig tiefer (vgl. act. IIA 143/1 f.). Anlässlich der Haus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 19 haltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Erkran- kung ausserhäuslich in einem 80 %-Pensum gearbeitet und den ganzen Haushalt übernommen habe. Angaben zu einer in der Vergangenheit be- absichtigten oder geplanten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit wurden keine gemacht (act. IIA 176/4). Die Abklärungsperson schloss hieraus und mit Blick auf die frühere Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, dass das angegebene ausserhäusliche Erwerbspensum von 80 % im Gesundheits- fall nachvollzogen und übernommen werden könne (act. IIA 176/4 Ziff. 4.2). In der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Ok- tober 2022 (act. IIA 187) wurde am gemischten Status von 80 % Erwerbs- tätigkeit und 20 % Aufgabenbereich festgehalten. Weiter wurde unter ande- rem in Bezug auf eine eingereichte E-Mail der Vorgesetzten der Beschwer- deführerin vom 9. Oktober 2022 (act. IIA 184/16) betreffend eine erfolgte Anfrage der Beschwerdeführerin für eine Pensumserhöhung auf 100 % ausgeführt, dies vermöge nicht zu überzeugen, da eine Pensumserhöhung zwischen dem Abschluss der Weiterbildungen 2012 und dem Eintritt einer Teilarbeitsunfähigkeit 2018 während mehrerer Jähren hätte möglich sein müssen (act. IIA 187/4). 4.4 Die von der Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 22. August 2022 (act. IIA 176/4) und ihre bisherige Erwerbsbiographie bzw. die Einträge im IK, aus welcher sich keine Anhaltspunkte für ein vormaliges Erwerbspensum von über 80 % ergeben (vgl. act. IIA 145/2 f. Ziff. 2.1 und 2.9, 143/1 f.), vorge- nommene Statusfestlegung überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Daran ändert insbesondere nichts, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2016 angeblich nach der Möglichkeit einer Pensumserhöhung erkundigt haben soll (vgl. act. IIA 184/16), da sich aus dieser blossen (echtzeitlich nicht belegten) Anfrage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten lässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2009 und Mai 2010 in den Bereichen … bzw. im Herbst 2012 für … in … Weiterbildungen absolvierte (vgl. act. IIA 184/12). Sie hatte damit bereits mehrere Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende berufliche Voraus- setzungen geschafften, unternahm jedoch darauf hin keine ersichtlichen Bemühungen für eine Pensumserhöhung, obschon dies angesichts des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 20 mittlerweile erwachsenen bzw. fortgeschrittenen jugendlichen Alters ihrer Kinder (geb. 1988, 1995, 1996) zumindest ab Herbst 2012 ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Massgebliche Erziehungs- oder Betreuungsaufga- ben, die einer damaligen Pensumserhöhung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde (S. 7 Rz. 13) ist daher nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund bzw. mit der Zusatzausbildung als … 100 % gearbeitet bzw. dies ange- strebt hätte. Die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich zudem mit ihren Ausführungen im Einwand zum ersten Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (act. IIA 148). Dort erklärte sich die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin sowohl mit der Anwendung der gemischten Methode als auch mit dem vorgesehen erwerblichen Status (80 % [vgl. act. IIA 148/2]) ausdrücklich als einverstanden und beanstande- te lediglich die Berechnungsmodalitäten (vgl. act. IIA 162/2 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr mit Einwand vom 10. Oktober 2022 (act. IIA 184/5 f.) bzw. Beschwerde (S. 7 f. Rz. 13 f.) geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall zwischenzeitlich ihr Pensum auf 100 % erhöht, ist dem auch mit Blick die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Beweismaxime, wonach sogenannte spontane "Aussagen der ersten Stun- de" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstel- lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht zu folgen. Schliess- lich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin, deren Ehemann einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. act. IIA 176/4), aus finanziellen Gründen auf eine entsprechende Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin angewie- sen gewesen wäre. Insgesamt besteht damit kein Anlass, betreffend die Statusfestlegung in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungs- person einzugreifen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.5 Die Invaliditätsbemessung ist anhand der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) vorzunehmen, wobei von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und einer hierzu komplementären (vgl. vorne E. 2.4.2) Beschäftigung im Aufga- benbereich von 20 % auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 21 5. 5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2022 (act. IIA 188) – gestützt auf die Berechnungen und Aus- führungen im Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (act. IIA 176/6 f.) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187/7 f.) – für beide Vergleichseinkommen auf das aktuell in einem 40 %-Pensum erzielte Erwerbseinkommen (vgl. dazu act. IIA 145/3 Ziff. 2.9 f.) ab und rechnete dieses auf 100 % (Valideneinkommen; vgl. da- zu vorne E. 2.4.3) respektive 60 % (Invalideneinkommen) hoch. Das aktuell langjährige Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ist offenkundig als besonders stabil zu qualifizieren und der dabei erzielte Lohn entspricht der Arbeitsleistung (vgl. act. IIA 145/3 Ziff. 2.10). Sodann ist auch eine Hoch- rechnung des Invalideneinkommens auf das medizinisch-theoretisch zu- mutbare Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf das vormalige Anstellungs- pensum der Beschwerdeführerin von 80 % (vgl. act. IIA 145/3 Ziff. 2.9) und den allgemeinnotorischen Fachkräftemangel im (…-) … nicht zu beanstan- den, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch für das Invalidenein- kommen auf den hochgerechneten tatsächlich erzielten Verdienst abstellte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Dies wird denn auch von der rechts- kundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin gleichwohl die Vornahme eines zu- sätzlichen leidensbedingten Abzugs (vom Tabellenlohn; vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) geltend macht (vgl. Be- schwerde S. 11 ff. Ziff. 22 ff.), verkennt sie, dass nur LSE-Tabellenlöhne herabsetzbar sind, während effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbs- tätigkeit erzielbare Löhne nicht gekürzt werden können (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 106 mit Hin- weisen). Im Übrigen wäre hier auch im Anwendungsbereich der LSE- Tabellenlöhne aufgrund der geltend gemachten Umstände kein zusätzli- cher Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, da die entsprechenden Ein- schränkungen (aufwändige Therapie, Erschöpfbarkeit, Pausenbedarf [vgl. Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23-25]) im Rahmen der gutachterlich attestierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 22 reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits berücksichtig wurden (vgl. act. IIA 137.1/10 f. Ziff. 4.7, 171), weshalb ein zusätzlicher Abzug zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Das Risiko vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen – ein schubweiser Krankheitsverlauf ist nicht erstellt – würde einen Abzug nicht rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Schliesslich würden auch ein allfällig erhöhter Pausenbedarf (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.) so- wie die sich lohnstatistisch ohnehin nicht lohnsenkend auswirkende Resta- rbeitsfähigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2; Bundesamt für Statistik, LSE 2018, T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % bis 74 %]) nicht zu einer Kürzung des Tabellenlohnes führen. Damit hat es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten gewichteten (Art. aArt. 27bis Abs. 3 f. IVV, vgl. dazu vorne E. 2.4.2) erwerbliche Invaliditätsgrad von 32 % ([100 % ./. 60 %] x 80 %; siehe dazu act. IIA 188/1 f.) sein Bewenden. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt MLaw C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 735 IV LOU/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Monbijoustrasse 130, 3007 Bern vertreten durch B.________, Rechtsanwalt MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter dreier Kinder (1988, 1995, 1996), diplomierte … und vormals als solche in einem 80 %-Pensum tätig, meldete sich im Mai 2014 unter Hin- weis auf verschiedene Gesundheitsschäden, insbesondere ein Yellow-Nail- Syndrom, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 1 f., 4, 15/2). Gestützt auf ein allgemeininternistisch-rheumatologisches Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 37.1) verneinte die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) einen Leistungsanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Juni 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte mehrere hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend (act. IIA 49). Nach Eingang verschiedener Arztberichte holte die IVB insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein (act. IIA 137.1- 137.8), verneinte mit Mitteilung vom 30. September 2021 (act. IIA 147) ei- nen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (act. IIA 148) die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhoben die Versicherte (act. IIA 149, 162/1-3) und ihr behandelnder Pneumologe (act. IIA 160/1 f., 163/1 f.) Einwand. Die IVB holte eine ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) und einen Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) ein. Gestützt darauf, nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. IIA 177, 184) und diesbezüglicher Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Okto- ber 2022 (act. IIA 187) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188) in Anwendung der gemischten Methode (Status: 80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb in Auftrag zu geben. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 5. Dezember 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine an sie gerich- tete mit "Einsprache" betitelte Eingabe von PD Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie und Schlaf- medizin, vom 30. November 2022 (Akten der IVB, act. II 1) an das Verwal- tungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2022 forderte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihr Vertretungsverhältnis zu klären und mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch ihren mandatierten Rechtsanwalt C.________ oder durch PD Dr. med. D.________ vertreten lassen wolle. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 zwei ärztliche Stellungnahmen und eine eigene Stellungnahme zur stattgehab- ten Haushaltsabklärung zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin, [act. IA] 1-3) und machte weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie weiterhin durch ihren mandatierten Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Parteiein- gaben wechselseitig zugestellt und der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 4 Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 teilte der Rechtsanwalt C.________ mit, dass er die Festsetzung des Anwaltshonorars ins gerichtliche Ermessen stelle. Weiter liess er sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Zwar datiert die angefochtene Verfügung (vom 1. November 2022 [AB 188]) nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Juni 2018 (AB 49) vor dem 1. Januar 2022, während ein Revisionsgrund ab Januar 2022 nicht erstellt ist (vgl. hinten E. 3.1, 3.5, 4.1) weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) mass- gebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 6 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der ge- mischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nich- terwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 7 grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 8 hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juni 2018 (act. IIA 49/1 f.) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
22. September 2021 (act. IIA 193) materiell über den Rentenanspruch be- funden, weshalb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.5.1 f.) praxisgemäss nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorab zu prüfen, ob ein Revisionsgrund, das heisst eine zwi- schenzeitlich eingetretene für den Leistungsanspruch potentiell relevante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 9 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf den Invali- ditätsgrad (vgl. vorne E. 2.5.3), besteht. Die hierfür massgebenden Ver- gleichszeitpunkte (vgl. vorne E. 2.5.4) bilden die Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) und die hier angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 (act. IIA 188). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den medizi- nischen Akten, dass in dem der Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIA 48) zugrundeliegenden allgemeininternistisch-rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 37.1/14) das Bestehen eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit verneint wurde, während nunmehr in den medizinischen Ak- ten einhellig von einer zwischenzeitlich eingetretenen massgeblichen Ver- änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen wird (vgl. etwa act. IIA 137.1/13, 137.6/12 Ziff. 8.4; ferner act. IIA 64/2 f., 73/1-3). Damit besteht unbestritten ein medizinischer Revisionsgrund, sodass nachfolgend der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.5.5). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste insbesondere eine versiche- rungsexterne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die medizinischen Abklärungsstelle MEDAS. Im Gutachten vom 16. Juli 2021 (act. IIA 137.1 [Konsensbeurteilung], act. IIA 137.2-137.8) stellten die Dres. med. E.________, Fachärztin für Prävention und Public Health, F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.________, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und Prof. Dr. rer. nat. med. habil. J.________, Dipl.-Psych. sowie M.Sc. K.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Yellow Nail Syndrom, unter anderem mit Lymphödem, vor allem an den oberen und unteren Ex- tremitäten leichten Grades, einer strukturellen Bronchopathie im Sinne ei- nes Übergangsbefundes zu Bronchiektasen in leichter Form und einer leichtgradigen kognitiven Beeinträchtigung. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie den Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradige schlafbezogene Atemstörung, einen chronischen Nikotinabusus bis Januar 2021 (ca. 25 py; unter anderem keine Bronchiek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 10 tasen abgrenzbar), eine Koronarverkalkung in der proximalen RIVA, eine aktenanamnestische Belastungshypertonie und einen Status nach Hashi- moto-Thyreoditis (act. IIA 137.1/7 f. Ziff. 4.2). Aufgrund des Ergebnisses der Spiroergometrie seien bei einem acht- Stunden-Arbeitstag leichte körperliche Arbeiten mit bis 20 kg Gewicht mög- lich. Hiermit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als … im … weiterhin eine Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Hauptdiagnose des Yellow Nail Syn- droms sei eine strukturelle Bronchopathie im Sinne von Bronchiektasen als ein Übergangsbefund in leichter Form in der CT-Thorax vom 2. Juni 2021 (vgl. dazu act. IIA 137.7/7 f.) nachzuweisen. Eine komplexere obstruktive Atemwegserkrankung sei über die Lungenfunktion aktuell nicht abzuleiten, allerdings seien dafür die anamnestisch häufigen (Infekt-)Exazerbationen hinweisend. Das Vorliegen einer strukturellen Bronchopathie könne mit einer chronischen Hustenproblematik aufgrund von Sekret-/rezidivierender Infektproblematik einhergehen. Für eine adäquate Krankheitskontrolle sei- en eine regelmässige Atemtherapie und gegebenenfalls die frühzeitige Therapie von Atemwegsinfektionen wichtig. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei- en die Chronizität des Krankheitsgeschehens und die Indikation für zeitlich aufwendige und speziell indizierte Therapiemassnahmen, wie regelmässige Atemphysiotherapie und Inhalation, mit zeitlichem Mehraufwand zu berück- sichtigen. Durch die chronische Hustenproblematik sei eine gewisse Er- schöpfung durchaus nachvollziehbar und in diesem Rahmen – alle Fakto- ren zusammengenommen – eine Leistungsminderung plausibel. Dies lasse sich auch mit der validen, getesteten neuropsychologischen Funktionsein- schränkung leichten Grades abstützen, aufgrund der dort beobachtbaren zeitabhängigen Leistungsabnahme. Andere Ursachen hierfür (z.B. internis- tisch, Labor, psychiatrisch) fänden sich gemäss Konsens klar nicht. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die neuropsychologische Testung am Nachmittag, die Leistungsabnahme im Verlauf somit gegen Ende eines anstrengenden Gutachtenstages erfolgt sei. Zudem arbeite die Beschwer- deführerin an zwei vollen Arbeitstagen, die sie dann mit entsprechenden Freitagen kompensiere (act. IIA 137.1/10 f.). Insgesamt bestehe aus integrativer Sicht gestützt auf die pneumologische und neuropsychologische Beurteilung – aus Sicht der übrigen Fachgebiete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 11 ergäben sich keine Einschränkungen – seit der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug von Juni 2018 in der bisherigen, wie auch in einer vergleichba- ren, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Vermutlich wäre aufgrund der testpsychologisch zeitabhängigen Leistungsabnahme gegen Ende des Tages eine bessere Verteilung der Arbeitszeit (statt wie heute zwei volle Arbeitstage mit ent- sprechenden Freitagen dazwischen) vorteilhaft (act. IIA 137.1/11). 3.2.2 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) hielten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Aus- führungen des behandelnden Pneumologen PD Dr. med. D.________ vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160, 163) im Wesentlichen fest, die Diagnose Yellow Nail Syndrom sei formal zu stellen, jedoch sei die Aus- prägung des Syndroms aktuell gering. Ebenso liege bezüglich der Krank- heitsmanifestation von Bronchiektasen bei Yellow Nail Syndrom nach gut- achterlichem Dafürhalten ein Grenzbefund von geringer Ausprägung vor. Im konkreten Fall könne die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf Basis von Lungenfunktion und Spiroergometrie bestimmt werden. Auch zu berücksichtigen sei die chronische Hustenproblematik aufgrund der Sekret- und rezidivierenden Infektproblematik. Die gutachterliche Untersuchung sei hier sicherlich durch die beschränkte Zeit nicht der langjährigen pneumolo- gischen Behandlung mit einer Longitudinalansicht gleichzustellen. Entspre- chend könne gerade bei einer sehr seltenen Erkrankung wie dem Yellow Nail Syndrom dem ärztlichen Urteil des länger betreuenden Pneumologen ein erhebliches Gewicht für den klinischen Verlauf gegeben werden. Dies mindere jedoch in keiner Weise die gutachterlichen Untersuchungsergeb- nisse bezüglich CT-Thorax und Spiroergometrie bzw. deren Aussagekraft und Stichhaltigkeit. Für die gutachterlich zu beurteilende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnten die detaillierten Ausführungen zur chronischen klinischen Symptomatik und der Komplexität der Erkrankung eines Yellow Nail Syndroms von PD Dr. med. D.________ berücksichtig werden. Auch für das an sich behandelbare, aber in wechselhafter Ausprägung plausible Lymphödem, das zum gutachterlichen Zeitpunkt kaum ausgeprägt gewe- sen sei, könne durchaus für die zu attestierende Arbeitsfähigkeit eine ge- wisse Bedeutung nicht ausgeschlossen werden. Dies sei in der ursprüngli- chen Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Hingegen sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 12 aus den zum Zeitpunkt der Untersuchung diskreten Nagelveränderungen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im … würden bei den meisten Arbeiten Handschuhe getragen) unmittelbar abzuleiten. In Wertung der Einsprache von PD Dr. med. D.________ mit den dargelegten Punkten zur erheblichen klinischen Symptomatik in der Longitudinalsicht aufgrund des Yellow Nail Syndroms könne die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt werden. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Das Medas-Gutachten vom 16. Juli 2021 (act. IIA 137.1) einsch- liesslich der dazugehörigen Teilgutachten (act. IIA 137.3-137.7) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine be- weiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hier- vor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 13 umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. wie- derholter Würdigung der Vorakten sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf sowie auf die durchgeführte umfangreiche Zusatzdiagnostik (vgl. dazu act. IIA 137.1/3, 137.3/6 f., 137.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusam- menhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Dabei setzten sie sich insbesondere mit der bezüglich gewisser Teile der (klinischen) Sym- ptomatik im zeitlichen Verlauf und der Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit zum Gutachten divergierenden Einschätzung des behan- delnden Pneumologen PD Dr. med. D.________ (vgl. dazu act. IIA 160, 163; siehe ferner act. IIA 112; weitergehend E. 3.4.2 hiernach) und die Er- gebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen fanden Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. 3.4.2 Die übrigen medizinischen Akten, namentlich die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte PD Dr. med. D.________ (act. IIA 160, 163; im Beschwerdeverfahren: act. IA 1) und Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. IIA 106; im Beschwerdeverfahren: act. IA 2) – wozu sich die Gutachter nach Massgabe des Aktenstandes äusserten (vgl. act. IIA 171) – sind demgegenüber nicht geeignet, Zweifel am Medas-Gutachten zu wecken. Dies bereits deshalb, weil die behan- delnden Ärzte keine wichtigen neuen Aspekte benannten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Ihre ge- stützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgten abweichenden Einschätzungen vermögen daher das Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Im pneumologischen Teilgutachten wie auch in der interdisziplinären Kon- sensbeurteilung diagnostizierten die Gutachten – in Übereinstimmung mit PD Dr. med. D.________ (vgl. etwa act. IIA 112) – gestützt auf eine umfas- sende klinische Untersuchung, zusätzliche neuropsychologische Abklärun- gen (vgl. act. II; zur Rolle von neuropsychologischen Abklärungen vgl. etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 14 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2 mit Hinweisen) und apparative Untersuchungsmethoden (vgl. act. IIA 137.7/7 ff.) ein Yellow Nail Syndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 137.1/7). Dabei ergeben sich zwischen dem Gutachten und der Einschätzung des behandelnden Pneumologen einzig betreffend die (sub- jektiv erlebte) Schwere des Krankheitsgeschehens und graduell bezüglich der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevante Abweichungen. Diese sind indes nicht geeignet, Zweifel am Medas-Gutachten zu wecken. So bestätigten die Gutachter nachvollziehbar begründet zwar grundsätzlich auch das Bestehen von Bronchiektasen, wenn auch nur in leichter Form im Übergang zur strukturellen Bronchopathie (act. IIA 137.1/5 f., 137.6/8 Ziff. 7.1, 171/1 f.). Sodann setzten sie sich im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens vertieft mit dem Einwand von PD Dr. med. D.________ vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160, 163) auseinander. Soweit sie dabei im Rahmen einer erneuten Evaluation der vom behandelnden Arzt beschriebenen (antibiotischen) Langzeitbehandlung die Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit geringfügig anpassten und auf neu 60 % festsetzten (act. IIA 171/3), überzeugt dies nicht. Denn hierfür boten weder der Einwand von PD Dr. med. D.________ noch die nachträglichen gutachterlichen Ausführungen massgebliche neue medizini- sche Befunde oder Erkenntnisse. Insoweit ist auf die vormals nachvollzieh- bar und überzeugend begründete Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. act. IIA 137.1/11) abzustellen. Indes ändert sich im Ergebnis selbst dann nichts, wenn dem nachträglich höheren gutachterlichen Attest gefolgt würde. 3.4.3 Betreffend die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. D.________ ist festzustellen, dass er im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. IIA 112) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) für mittelschwere Tätigkeiten ausging, während er in der Einsprache vom
8. bzw. 19. November 2021 (act. IIA 160/1, 163/1 f.) sie auf 60 % respekti- ve in einer weiteren Einsprache vom 30. November 2022 (act. IIA 192/4) im Sinne eines aus seiner Sicht sinnvollen und ethisch für die Beschwerdefüh- rerin tragbaren Kompromisses nunmehr gar auf 75 % festsetzte. Gleichzei- tig kritisierte er jede andere Beurteilung kategorisch als unethisch (act. IIA 192/9 in fine). Für die wiederholt und in relativ kurzen Abständen markant erhöhte Arbeitsunfähigkeit finden sich in der Einsprache von PD Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 15 D.________ vom 30. November 2022 bis auf die zuletzt weiter ausgebaute antibiotische Pharmakotherapie (vgl. act. IIA 192/5) keine neuen medizini- schen Aspekte. Vielmehr stützte sich der behandelnde Arzt zumindest teil- weise auf die hier nicht massgebenden Beschwerdeangaben der Be- schwerdeführerin, ohne dass er diese durch entsprechende medizinischen Befunde hätte objektivieren können (vgl. dazu vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Namentlich in diesem Zusammenhang darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Unter diesen Umständen ist die gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgte abweichende Einschätzung von PD Dr. med. D.________ nicht geeignet, das Medas-Gutachten in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Weiter ist festzuhalten, dass PD Dr. med. D.________ wiederholt gegen das Medas-Gutachten und den darauf abstellenden Vorbescheid bzw. die angefochtene Verfügung "Einspruch" erhob (vgl. act. IIA 160, 163, 192), wobei er etwa im Schreiben vom 30. November 2022 ausdrücklich festhielt: "Hiermit mache ich eine Einsprache zur IV-Verfügung vom 01.11.2022 für obgenannte Patientin" (act. IIA 192/4). Weiter bezeichnete er die gutachter- lichen Ausführungen wiederholt als klar bzw. komplett falsch, krasse Fehl- einschätzungen und Anmassung, in ihren Schlüssen komplett unhaltbar und auf falschen Annahmen basierend, vermutete eine gewisse Überheb- lichkeit der Gutachter und qualifizierte eine allfällig von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichende Beurteilung schlichtweg als unethisch (act. IIA 192/7 ff.). Dies und die von der Beschwerdeführerin erfolgte Man- datierung zur Interessenwahrung im Verwaltungsverfahren (vgl. act. IIA 164 f.) belegen, dass er sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin weit über das Mass hinaus identifiziert, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, und zeigt illustrativ auf, dass ein ei- gentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Therapeuten zum Parteiver- treter stattgefunden hat, weshalb den Ausführungen von PD Dr. med. D.________ ohnehin nur sehr begrenzter Beweiswert zukommt (vgl. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 16 scheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3 mit Hin- weis). 3.4.4 In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. med. F.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. November 2021, 8C_534/2021, E. 4.1) und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der Er- gebnisse der zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung (dazu act. IIA 137.4) nachvollziehbar und überzeugend begründet das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (act. IIA 137.5/11; vgl. auch act. IIA 137.1/9 Ziff. 4.4). Dabei waren dem psychiatrischen Gut- achter sowohl die von der Beschwerdeführerin gezeigte bzw. berichtete Ermüdungs-Symptomatik (vgl. act. IIA 137.4/20, 137.5/10 Ziff. 4.3), die ak- tuelle Medikation (vgl. act. IIA 137.5/9), die Beurteilung des behandelnden Psychiaters (act. IIA 106, 137.2/19, 137.5/8) und der somatische Gesund- heitszustand (act. IIA 137.5/12 f.) bekannt. Dazu legte Dr. med. F.________ dar, dass die Beschwerdeführerin unbestritten unter den Fol- gen der körperlichen Erkrankung leide, es sich hierbei aber um eine norma- le erlebnispsychologische Reaktion handle, aus welcher keine eigenständi- ge psychiatrische Krankheitsentität abgeleitet werden könne. Seine daran anknüpfende Schlussfolgerung, dass die Auswirkungen der körperlichen Erkrankung u.a. in Form einer Fatigue-Symptomatik aus rein psychiatri- scher Sicht prinzipiell möglich erscheine, dies jedoch von somatischer Seite zu beurteilen sei (act. IIA 137.5/13; vgl. auch act. IIA 137.1/7), ist nachvoll- ziehbar. In den somatischen Teilgutachten erfolgte denn auch eine einge- hende Diskussion der Fatigue-Symptomatik (vgl. act. IIA 137.6/10, 137.4/20). Diese interdisziplinär korrelierenden gutachterlichen Befunde und Einschätzungen überzeugen und sind insbesondere auch mit Blick auf die abweichende Würdigung durch Dr. med. L.________ (act. IA 2) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bezüglich der von ihm wiederholt postu- lierten Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms (CFS; act. IIA 106/4 Ziff. 2.5; act. IA 2/1) – welche den Gutachtern bekannt war (vgl. act. IIA 137.2/19) – ist darauf hinzuweisen, dass es für die Belange der Invaliden- versicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, wel- che Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 17 Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (Entscheid des BGer vom
17. August 2022, 8C_287/2022, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Hierzu ergeben sich aus der Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 1. Dezember 2022 keine neuen, der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Aspekte (vgl. vorne E. 3.4.2). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der be- gutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier der Fall – lege artis vorgegangen ist (vgl. Entscheid des BGer vom
7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom
16. Juli 2021 (act. IIA 137.1) und die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 6. April 2022 (act. IIA 171) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Ge- stützt darauf ist die Beschwerdeführerin in der angestammten bzw. Tätig- keit als dipl. … sowie in einer vergleichbaren körperlich leichten bis mittel- schweren Tätigkeit zumindest seit Juni 2018 zu 60 % arbeitsfähig (act. IIA 137.1/11 i.V.m. 171/3). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Ab- klärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2022 (act. IIA 188) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187) von der Anwen- dung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) und einem Status 80 % Erwerbstätigkeit sowie 20 % Aufgabenbereich aus. Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 18 macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich er- werbstätig wäre, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. So habe sie im Jahr 2016 vollzeitlich als … arbeiten wollen, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht getan. Das Erwerbspensum vor dem Krankheitseintritt sei zudem nicht massgebend, denn das Pensum sei später aus gesundheitli- chen Gründen bei 80 % belassen worden (Beschwerde S. 7 Rz. 13). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Dezember 2002 als dipl. … bei der aktuellen Arbeitgeberin. Vor dem Eintritt des Gesundheits- schadens betrug das Arbeitspensum seit dem 1. Januar 2010 80 % (act. IIA 145/2 f. Ziff. 2.1 und 2.9); zuvor war das Erwerbspensum gemes- sen am beitragspflichtigen Lohn gemäss dem Auszug des Individuellen Kontos (IK) offenkundig tiefer (vgl. act. IIA 143/1 f.). Anlässlich der Haus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 19 haltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Erkran- kung ausserhäuslich in einem 80 %-Pensum gearbeitet und den ganzen Haushalt übernommen habe. Angaben zu einer in der Vergangenheit be- absichtigten oder geplanten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit wurden keine gemacht (act. IIA 176/4). Die Abklärungsperson schloss hieraus und mit Blick auf die frühere Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, dass das angegebene ausserhäusliche Erwerbspensum von 80 % im Gesundheits- fall nachvollzogen und übernommen werden könne (act. IIA 176/4 Ziff. 4.2). In der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Ok- tober 2022 (act. IIA 187) wurde am gemischten Status von 80 % Erwerbs- tätigkeit und 20 % Aufgabenbereich festgehalten. Weiter wurde unter ande- rem in Bezug auf eine eingereichte E-Mail der Vorgesetzten der Beschwer- deführerin vom 9. Oktober 2022 (act. IIA 184/16) betreffend eine erfolgte Anfrage der Beschwerdeführerin für eine Pensumserhöhung auf 100 % ausgeführt, dies vermöge nicht zu überzeugen, da eine Pensumserhöhung zwischen dem Abschluss der Weiterbildungen 2012 und dem Eintritt einer Teilarbeitsunfähigkeit 2018 während mehrerer Jähren hätte möglich sein müssen (act. IIA 187/4). 4.4 Die von der Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 22. August 2022 (act. IIA 176/4) und ihre bisherige Erwerbsbiographie bzw. die Einträge im IK, aus welcher sich keine Anhaltspunkte für ein vormaliges Erwerbspensum von über 80 % ergeben (vgl. act. IIA 145/2 f. Ziff. 2.1 und 2.9, 143/1 f.), vorge- nommene Statusfestlegung überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Daran ändert insbesondere nichts, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2016 angeblich nach der Möglichkeit einer Pensumserhöhung erkundigt haben soll (vgl. act. IIA 184/16), da sich aus dieser blossen (echtzeitlich nicht belegten) Anfrage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten lässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2009 und Mai 2010 in den Bereichen … bzw. im Herbst 2012 für … in … Weiterbildungen absolvierte (vgl. act. IIA 184/12). Sie hatte damit bereits mehrere Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende berufliche Voraus- setzungen geschafften, unternahm jedoch darauf hin keine ersichtlichen Bemühungen für eine Pensumserhöhung, obschon dies angesichts des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 20 mittlerweile erwachsenen bzw. fortgeschrittenen jugendlichen Alters ihrer Kinder (geb. 1988, 1995, 1996) zumindest ab Herbst 2012 ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Massgebliche Erziehungs- oder Betreuungsaufga- ben, die einer damaligen Pensumserhöhung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde (S. 7 Rz. 13) ist daher nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund bzw. mit der Zusatzausbildung als … 100 % gearbeitet bzw. dies ange- strebt hätte. Die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich zudem mit ihren Ausführungen im Einwand zum ersten Vorbescheid vom 1. Oktober 2021 (act. IIA 148). Dort erklärte sich die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin sowohl mit der Anwendung der gemischten Methode als auch mit dem vorgesehen erwerblichen Status (80 % [vgl. act. IIA 148/2]) ausdrücklich als einverstanden und beanstande- te lediglich die Berechnungsmodalitäten (vgl. act. IIA 162/2 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr mit Einwand vom 10. Oktober 2022 (act. IIA 184/5 f.) bzw. Beschwerde (S. 7 f. Rz. 13 f.) geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall zwischenzeitlich ihr Pensum auf 100 % erhöht, ist dem auch mit Blick die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Beweismaxime, wonach sogenannte spontane "Aussagen der ersten Stun- de" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstel- lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht zu folgen. Schliess- lich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin, deren Ehemann einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. act. IIA 176/4), aus finanziellen Gründen auf eine entsprechende Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin angewie- sen gewesen wäre. Insgesamt besteht damit kein Anlass, betreffend die Statusfestlegung in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungs- person einzugreifen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.5 Die Invaliditätsbemessung ist anhand der gemischten Methode (vgl. vorne E. 2.4) vorzunehmen, wobei von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und einer hierzu komplementären (vgl. vorne E. 2.4.2) Beschäftigung im Aufga- benbereich von 20 % auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 21 5. 5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2022 (act. IIA 188) – gestützt auf die Berechnungen und Aus- führungen im Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (act. IIA 176/6 f.) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187/7 f.) – für beide Vergleichseinkommen auf das aktuell in einem 40 %-Pensum erzielte Erwerbseinkommen (vgl. dazu act. IIA 145/3 Ziff. 2.9 f.) ab und rechnete dieses auf 100 % (Valideneinkommen; vgl. da- zu vorne E. 2.4.3) respektive 60 % (Invalideneinkommen) hoch. Das aktuell langjährige Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ist offenkundig als besonders stabil zu qualifizieren und der dabei erzielte Lohn entspricht der Arbeitsleistung (vgl. act. IIA 145/3 Ziff. 2.10). Sodann ist auch eine Hoch- rechnung des Invalideneinkommens auf das medizinisch-theoretisch zu- mutbare Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf das vormalige Anstellungs- pensum der Beschwerdeführerin von 80 % (vgl. act. IIA 145/3 Ziff. 2.9) und den allgemeinnotorischen Fachkräftemangel im (…-) … nicht zu beanstan- den, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch für das Invalidenein- kommen auf den hochgerechneten tatsächlich erzielten Verdienst abstellte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Dies wird denn auch von der rechts- kundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin gleichwohl die Vornahme eines zu- sätzlichen leidensbedingten Abzugs (vom Tabellenlohn; vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) geltend macht (vgl. Be- schwerde S. 11 ff. Ziff. 22 ff.), verkennt sie, dass nur LSE-Tabellenlöhne herabsetzbar sind, während effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbs- tätigkeit erzielbare Löhne nicht gekürzt werden können (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 106 mit Hin- weisen). Im Übrigen wäre hier auch im Anwendungsbereich der LSE- Tabellenlöhne aufgrund der geltend gemachten Umstände kein zusätzli- cher Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, da die entsprechenden Ein- schränkungen (aufwändige Therapie, Erschöpfbarkeit, Pausenbedarf [vgl. Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23-25]) im Rahmen der gutachterlich attestierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 22 reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits berücksichtig wurden (vgl. act. IIA 137.1/10 f. Ziff. 4.7, 171), weshalb ein zusätzlicher Abzug zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Das Risiko vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen – ein schubweiser Krankheitsverlauf ist nicht erstellt – würde einen Abzug nicht rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Schliesslich würden auch ein allfällig erhöhter Pausenbedarf (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.) so- wie die sich lohnstatistisch ohnehin nicht lohnsenkend auswirkende Resta- rbeitsfähigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2; Bundesamt für Statistik, LSE 2018, T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % bis 74 %]) nicht zu einer Kürzung des Tabellenlohnes führen. Damit hat es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten gewichteten (Art. aArt. 27bis Abs. 3 f. IVV, vgl. dazu vorne E. 2.4.2) erwerbliche Invaliditätsgrad von 32 % ([100 % ./. 60 %] x 80 %; siehe dazu act. IIA 188/1 f.) sein Bewenden. 6. 6.1 Für den Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 2.4.3) wurde im der ange- fochtenen Verfügung zugrundeliegenden Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) eine Einschränkung von 2.5 % ermittelt (act. IIA 176/12). Hierzu hielt die Abklärungsperson zusam- menfassend fest, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (der Familienangehörigen) bestünde einzig bei der Betreuung des Enkel- sohnes (geb. Dezember 2020) eine massgebende Einschränkung (act. IIA 176/11); ansonsten stellte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die örtlichen Verhältnisse keine weiteren Ein- schränkungen fest. Der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Okto- ber 2022 (act. IIA 187) ist zu den strittigen Einschränkungen im Aufgaben- bereich zu entnehmen, gemäss dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 23 seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und Aufgrund der Möglichkeit der freien Einteilung bzw. etappenweisen Erledigung der Haushaltsarbeiten keine wesentlichen Einschränkungen zu erwarten. Die Bemessung der Einschränkung sei aufgrund der Aussagen der Beschwer- deführerin, des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Schadenmin- derungspflicht sowie in Kenntnis der Wohn- und Arbeitssituation der einzel- nen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin erfolgt. Letztere könne kei- ne schweren Arbeiten mehr ausführen und benötige bei solchen Tätigkei- ten (Tragen von schweren Taschen, schwere Reinigungsarbeiten mit Bü- cken und Schrubben, Tragen der Wäschekörbe) Unterstützung durch ihre Familie. Daran würden die E-Mails der Familienangehörigen (vgl. dazu act. IIA 184/30-33) nichts ändern. Es werde daher am Abklärungsbericht festgehalten (act. IIA 187/5-7). 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 24 6.3 6.3.1 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. August 2022 (act. IIA 176) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 24. Oktober 2022 (act. IIA 187) erfüllen die vorerwähnten beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 6.2 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und im direkten Gespräch mit der Beschwer- deführerin durchgeführten Erhebungen (act. IIA 176/2; vgl. BSV, Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab
1. Januar 2022, Rz. 3047). Anders als von der Beschwerdeführerin vertre- ten (vgl. act. IIA 184/6 f. Ziff. 15 f. bzw. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 16 f.) war dabei weder eine genaue Inspektion sämtlicher Räumlichkeiten der Woh- nung bzw. der gemeinschaftlich genutzten Hausteile noch ein Wortprotokoll der Angaben der Beschwerdeführerin notwendig oder erforderlich. Denn die Abklärungsperson hatte aufgrund der detaillierten Angaben der Be- schwerdeführerin und der Begehung von Teilen der Wohnung – wie vom Bereich Abklärungen zu Recht eingewendet (act. IIA 187/6) – für die Ver- fassung des Abklärungsberichts alle erforderlichen Informationen. Auch ist der Abklärungsbericht hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche und der einzelnen Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich sowie aus- reichend detailliert abgefasst. Ein eigentliches Wortprotokoll war damit we- der erforderlich noch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht dar, inwieweit der Abklärungsbericht inhaltlich unvollständig oder ihre Angaben unzutreffend wiedergegeben worden wären. Der in diesem Zu- sammenhang von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 17 i.V.m. act. I 6) ändert daran nichts. Er betrifft nicht die Beschwerdeführerin und es ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen ihm im vorliegenden Verfahren irgendwelche Verbindlichkeits- oder Präjudizwir- kung zukommen könnte, abgesehen davon, dass er ohnehin einen von der vorliegenden Konstellation abweichenden Sachverhalt betraf. 6.3.2 Der Abklärungsbericht ist auch betreffend die Höhe der ermittelten Einschränkung im Aufgabenbereich nicht zu beanstanden. So war der Ab- klärungsperson das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil des beweiskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 25 Medas-Gutachtens bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (act. IIA 137.1, 171; vgl. dazu vorne E. 3.4 f.) bekannt und sie stützte sich bei der Ermittlung der Einschränkungen auf ebenjenes Gutachten (vgl. act. IIA 176/5 Ziff. 5, 187/6). Die von der Rechtsprechung geforderte enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) fand somit im vorliegen- den Fall statt, ohne dass sich aus den Akten die Notwendigkeit von zusätz- lichen Rückfragen der Abklärungsperson an die medizinischen Sachver- ständen ableiten liesse. Die ermittelte Einschränkung stützt sich zudem auf die ausführlichen und differenzierten Angaben der Beschwerdeführerin zu den alltäglichen Betätigungen (vgl. act. IIA 176/9 ff.). Diese Angaben sind sodann auch mit Blick auf die Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu vorne E. 4.4) aufgrund der nachträglichen Stellungnah- men der Kinder der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes (vgl. act. IA 7-9) nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist eine allenfalls aus kulturellen Gründen bestehende Rollenverteilung (Rz. 3614 drittes Lemma KSIR) oder allfällig fehlende Motivation seitens der zur familiären Schadenminderung Verpflichteten (vgl. act. IIA 187/6 in fine, 184/31; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 11) unerheblich. Schliesslich erfolgte die Berücksichtigung der Mithilfe des Ehegatten (und teilweise der Kinder) der Beschwerdeführerin im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1), namentlich bei Küchenarbeiten, schwe- ren Reinigungsarbeiten, grossen Einkäufen und den Wäschetransport im Haus (vgl. act. IIA 176/9-11) gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin zur zwischen ihr und ihrem Ehegatten etablierten Aufgabenteilung (vgl. act. IIA 176/9 f.). Anders als in der Beschwerde (S. 11 Rz. 20) vertre- ten, wurde die berücksichtigte Mithilfe in zeitlicher Hinsicht angemessen und überzeugend begründet. Denn rechtsprechungsgemäss können auch Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithil- fe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine un- verhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 26 Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Rz. 3612 ff. KSIR). Im vorliegenden Fall beschränkt sich gemäss dem Abklärungsbericht die im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht zu erwartende Mitarbeit der Familienangehörigen auf einzelne, körperlich relativ schwere oder anstrengende Haushaltsarbeiten und berücksichtigt deren persönliche und berufliche Situation (vgl. act. IIA 187/6), womit sich die Rüge als unbegründet erweist. 6.3.3 Insgesamt besteht mit Blick auf den überzeugenden Abklärungsbe- richt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich/Haushalt zu 2.5 % eingeschränkt (act. IIA 176/12), was bei einem Status von 20 % Aufgaben- bereich (vgl. vorne E. 4.5) einer gewichteten Einschränkung von 0.5 % ent- spricht (2.5 % x 0.2 [Status]). 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode, bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich, per April 2021, gewichtet aufgrund einer erwerblichen Invalidität von 32 % und einer Einschränkung im Haushalt von 0.5 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (aArt. 28 Abs. 2 IVG; zur Rundungspra- xis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Folglich ist die ange- fochtene Verfügung vom 1. November 2022 (AB 188) nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2023, IV/22/735, Seite 27 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt MLaw C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.