Verfügung vom 2. November 2022
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich am 14. Februar 2000 unter Hinweis auf eine Epi- lepsie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 27. Juni 2000 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 11). Im April 2019 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandschei- benvorfall im unteren Rückenbereich erneut um Leistungen der IV (AB 13). Die IVB führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Sie ge- währte insbesondere ein Aufbautraining (AB 70). Aufgrund eines Unfalles mit Handgelenksfraktur wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen und in der Folge per 21. Mai 2021 abgeschlossen (AB 76.3, 78, 99). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 105 S. 6) hin ordnete die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der ME- DAS C.________ vom 2. Januar 2022 [AB 126.1-7]). Mir Vorbescheid vom
2. Februar 2022 (AB 128) stellte die IVB die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (AB 134). Nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS C.________ (AB 141) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Mai 2022 wiederum eine befristete Invalidenrente in Aussicht (AB 150). Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden (AB 152). Mit Verfügung vom 2. November 2022 sprach die IVB dem Versicherten eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (AB 172). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 3 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 2. November 2022 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer lediglich für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 eine Invalidenrente zuge- sprochen wurde. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. März 2020 eine angemessene Invalidenrente aus- zurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwer- deführer am 11. Januar 2024 mit, der Fall werde so beförderlich wie mög- lich behandelt, in zeitlicher Hinsicht könne sie aber keine verbindlichen An- gaben oder Zusicherungen machen. Mit einem Entscheid könne voraus- sichtlich im 2. Quartal 2024 gerechnet werden.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172), womit sie nach dem In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 5 krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. April 2019 (AB 13) sowie der von der Beschwerdegegnerin angenommene Revi- sionsgrund vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100- 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisi- onsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. an- spruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies- sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2019 (AB 13) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 27. Juni 2000 (AB 11) und der hier angefochtenen Ver- fügung vom 2. November 2022 (AB 172) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Denn der Be- schwerdeführer leidet neu insbesondere an Wirbelsäulenbeschwerden (vgl. E. 3.2.1 hiernach), während im ersten Verfahren allein die Epilepsie Thema war (AB 4). Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Der- matologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 9 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Klinisch erhebliche thorakale Hyperkyphose partiell fixiert sowie be- tonte lumbale Hyperlordose - Ausgeprägte reaktive paravertebrale Myogelosen - Radiomorphologisch im CT BWS und LWS vom 28.04.2021: In Zu- sammenschau mit den seitlichen Thoraxaufnahmen vom 11.11.2016 bekannte Hyperkyphose und Deck- und Bodenplattenir- regularitäten vereinbar mit einem Morbus Scheuermann im thorako- lumbalen Übergang. Kein Nachweis von Wirbelkörperfrakturen. Keine komprimierende thorakale Diskushernie. Osteochondrosen Th3-4 bis Th12-L1 und mässige Facettengelenksarthrosen Th11-12 und Th12-L1. Keine aktuelle oder ältere LWK-Fraktur. Osteochon- drosen L2-3, L3-4, L4-5 mit Diskusprotrusionen. Osteodiskoliga- mentär bedingte foraminale Enge L4-5 bds. mit möglicher Reizung der Wurzel L4 foraminal bds. Liegender Bandscheibenersatz L5-S1. Durch Retrospondylose bedingte foraminale Enge L5-S1 rechts und durch Knochensporn bedingte, mögliche rezessale Stenose links - Status nach anteriorer retroperitonealem Zugang LWK5/SWK1 links mit Diskektomie LWK5/SWK1 mit ALIF Cobra-Cage Titan/Induct OS bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit reaktiver Osteochondrose und bilateraler Neuroforamenstenose am 25.06.2019 - Status nach interlaminärem Zugang LWK5/SWK1 beidseits mit mi- krochirurgischer Flavektomie beidseits, Rezessustomie beidseits, Diskektomie beidseits, Foraminotomie S1 beidseits mit breitbasiger Diskusprotrusion beidseits linksbetont LWK5/SWK1 2. Möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35) - Verdacht auf Reynaud-Symptomatik, sekundär bedingt - Labormässig Nachweis von Anti-Cardiolipin-Antikörper IgM und Be- ta2-Glykoprotein lgM 09/2021 - Anamnestisch rezidivierende schmerzhafte Abblassen mit Zyano- sen der Hände bei kälteren Temperaturen - Aktenanamnestisch 07/2021 pathologische Kapillarmikroskopie mit Megakapillaren als Hinweis für beginnende Kollagenose 3. Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2) 4. Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, anfallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) 2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) - Verdacht auf äthylische Hepatopathie (ICD-10: K70.1) 3. Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) 4. Chronisches somatisch nicht eindeutig zuzuordnendes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) 5. Chronisch arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, ED 03.06.2021 (ICD-10: I70.2) - Claudicatio-artige Beschwerden mit Gehstrecke von max. 30-60 Mi- nuten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 10 - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, medika- mentös behandelt (ICD-10: I10), fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD- 10: F17.1), Chronische Bronchitis (ICD-10: J41.1) 6. Tinea pedum (ICD-10: B35.3) 7. Onychomykose (ICD-10: B35.1) Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten weder aus allgemeininternistischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, aus, der Beschwerde- führer leide an einem primär mechanisch und Fehlhaltung-bedingten chro- nischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.4). Die beiden operativen Interventionen im lumbosakralen Übergang von Januar und Juni 2019 hätten zu einer Regredienz der in die unteren Extremitäten ausstrahlenden Beschwerden geführt, die eigentlichen Lumbalgien hätten nicht positiv beeinflusst werden können. Im Achsenskelett hätten sich ver- schiedene degenerative mechanische Veränderungen gefunden, zusätzlich bestehe klinisch eine deutliche Fehlbildung und Fehlform vor allem der tho- rakalen Wirbelsäule, so dass die thorakolumbalen Beschwerden ätiopatho- logisch mechanisch weitgehend erklärt werden könnten. In diesem Kontext sei die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit lumbal sowie thorakal gut zu objektivieren (AB 126.5 S. 7 Ziff. 7.1). Zusätzliche labormässige sowie ka- pillarmikroskopische Evaluationen hätten 2021 einen möglichen Hinweis für eine beginnende Kollagenose ergeben, welche bis anhin noch nicht ein- deutig abschliessend habe diagnostiziert werden können. Die nun seit knapp zwei Jahren mehr oder weniger täglich und anhaltend beklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unteren Extremitäten im Sinne eines Ganzkörperschmerzes könnten nicht eindeutig erklärt werden. Ob diese Symptomatik nun primär im Sinne eines unspezifischen chronischen multilokulären Schmerzsyndroms/Fibromyalgie-artigen Schmerzsyndroms zu erklären sei oder ob diese Arthralgien ebenfalls im Zusammenhang mit einer leicht beginnenden Kollagenose zu interpretieren seien, sei nicht zu beantworten. Der weitere Verlauf müsse beobachtet werden (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1). In der angestammten Tätigkeit als … bestehe ab Anfang 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 11 eine um 50 % reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen vorstellbar: Der Beschwerdefüh- rer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, vermieden werden sollten monotone Arbeitspositionen, stereotype Rotati- onsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Ein- schränkungen für den Einsatz der oberen Extremitäten in mehrheitlich Schulterneutralstellung, insbesondere auch nicht für repetitive manuell be- lastende Tätigkeiten. Ebenfalls bestehe keine relevante Einschränkung für das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund, auch das gelegentliche Benützen von Treppen sei berufsbedingt möglich. Die Exposition gegenü- ber Kälte und Nässe sei zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille max. 15 kg betragen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 6-8 Stunden täglich möglich. Zur Gewährung von gewis- sen Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.5 S. 9 Ziff. 8.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, dar, die Epilepsie sei seit vielen Jahren bekannt. Die Grand- mal Anfälle seien unter Keppra ausreichend kontrolliert. Zu Anfallsrezidiven komme es bei erhöhtem Alkoholkonsum (AB 126.6 S. 4 Ziff. 7.1). Körper- lich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Verletzungsgefahr, ohne Arbeiten an offenen laufenden Maschinen, seien zu 100 % möglich (AB 126.6 S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Ein Alkohol- und Cannabisentzug sei angezeigt (AB 126.6 S. 6 Ziff. 8.3.2). Im dermatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, aus, beim Beschwerdeführer sei es be- reits im Alter von 26 Jahren zum Auftreten von grossflächigen abszedie- renden Läsionen gekommen. Es seien diverse lokale Therapien sowie mul- tiple chirurgische Exzisionen der Akne inversa Areale erfolgt. Aufgrund ei- ner Persistenz des Befundes sei die Einleitung einer systemischen Thera- pie erfolgt, worunter sich der Befund stabilisiert habe. Aktuell seien die axillären Bereiche weitgehend stabil, bis auf kleine Papulopusteln, hinge- gen zeigten sich gluteal grossflächige entzündliche Plaques, teilweise auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 12 mit Pus Entleerung bei Druck (AB 126.7 S. 3 Ziff. 7.1). Die Hautverände- rungen im glutealen und Rima ani Bereich könnten den Beschwerdeführer bei beruflichen Tätigkeiten mit Schwitzen und mechanischer Belastung der Haut belasten, vor allem auf Grund der Schmerzen (AB 126.7 S. 4 Ziff. 7.3.2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 126.7 S. 4 Ziff. 8.1). Bei schweren Tätigkeiten mit starker me- chanischer Belastung der Haut und Schwitzen bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bei mittelschweren Tätigkeiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechsel- positionen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … und … bestehe eine 50%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (4-5 Stunden am Tag). Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit mit Möglichkeit des selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 kg und ohne berufsbedingte Kälte- und Nässeexposition handeln. Der Beschwerdeführer sollte nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen Maschinen arbeiten. Tätigkei- ten mit schwerer mechanischer Belastung der Haut seien ungünstig. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf mit einer reduzierten Leistungsfähig- keit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % (6-8 Stunden pro Tag). Nach aufge- hobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Januar 2020 angenommen werden (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff). 3.2.2 Im Bericht vom 3. März 2022 (AB 134 S. 4) diagnostizierte Dr. med. I.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, eine Hidradenitis suppurativa, seit ca. 27 Jahren. Trotz der wöchentlichen TNFalpha Inhibitor Therapie und einer ausgebauten Lokaltherapie mit topischen Steroiden, regelmässigen Sitzbädern mit Betadine und der benzoylperoxidhaltigen Waschlotion, komme es bei einem fluktuierenden Verlauf immer wieder zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 13 Bildung von entzündeten Knoten und kleineren, aber sehr schmerzhaften Abszessen. Obwohl sich die Situation in letzter Zeit verbessert habe, sei das Sitzen mit Schmerzen verbunden oder die Schmerzen seien konstant. Der aktuellen Situation entsprechend, könne der Beschwerdeführer maxi- mal zwei Stunden am Stück sitzen und brauche danach eine 30-60- minütige Pause im Stehen. Die tägliche Pflege mit Sitzbädern und Octeni- septumschlägen nehme eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben sei sinnvoll, zunächst mit einem Teilpensum von 50 %, damit genügend Zeit für Erholung und Wundpflege vorhanden sei. 3.2.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte im Be- richt vom 8. März 2022 (AB 134 S. 5) aus, es bestehe ein relevantes lum- bales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die Belastbarkeit sei dadurch relevant vermindert, vorallem was körperliche Tätigkeiten mit Tragen und Verschieben von Gewichten und statischen Haltearbeiten betreffe. Daneben habe er im August 2021 die Diagnose ei- ner abortiven Konnektivitis stellen müssen. Die Konnektivitis beeinträchtige die Durchblutung der Finger und erkläre die Verfärbung und verminderte mechanische Belastbarkeit der Hände. Auch müssten Kälteexpositionen und auch Verletzungen der Finger vermieden werden, damit nicht langdau- ernde Wunden aufträten. Wegen der Leiden (Rücken, Durchblutungs- störung insbesondere der Hände, Ulzeration im Gesässbereich) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit, welche sowohl längeres Stehen und Hantieren von schweren Lasten, aber auch Kälteexposition, feinmotorische Tätigkeiten aber auch sitzende Tätigkeiten erheblich beeinträchtigten. 3.2.4 Im Bericht vom 25. Mai 2022 (AB 152 S. 5) legte Dr. med. I.________ dar, es komme immer wieder zu grossen Schwankungen des klinischen Befundes. Auf eine recht stabile Phase könne eine Phase folgen, in welcher sich die Haut aus unerklärlichen Gründen wieder erneut und heftig entzünde, sich Eiter und seröse Flüssigkeit entleere und verständli- cherweise heftige Schmerzen verursache. Der Wiedereinstieg in das Be- rufsleben sei mit einem Teilpensum von 50 % anzustreben. 3.2.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte im Bericht der Klinik L.________ vom 21. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 14 (AB 177 S. 25) eine Hidradentitis suppurativa Hurley Stadium III. Zum jetzi- gen Zeitpunkt zeige sich im Bereiche des Gesässes eine grossflächige Narbenpalette mit multiplen entzündlichen Knoten. Die Krankheit sei trotz Therapie nur teilweise kontrolliert. Es sei nur eine leidensangepasste beruf- liche Tätigkeit von einem maximalen Pensum von ca. 50 % möglich. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) führten die Gut- achter aus, zum Schreiben von Dr. med. I.________ vom 3. März 2022 sei anzumerken, dass dieses übereinstimmende Befunde und Diagnosen fest- halte, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten beschrieben wür- den. Dr. med. I.________ formuliere qualitative Einschränkungen, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten angegeben würden. Sie beschrei- be keine Befunde und Funktionseinbussen, die eine wesentliche quantitati- ve Einschränkung bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Dr. med. J.________ beschreibe in seinem Bericht vom 8. März 2022 keine anderen Befunde und Diagnosen als im MEDAS C.________-Gutachten festgehalten seien. Die Schweissdrüsenproblematik sei im dermatologi- schen Teilgutachten beurteilt worden (S. 1). Dr. med. J.________ be- schreibe keine wesentlich andere Funktionseinbusse bzw. Arbeitsfähigkeit als die Gutachter. Am bestehenden Gutachten könne vollumfänglich fest- gehalten werden (S. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 15 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.5 Basierend auf dem erhobenen Befund erstellten die Gutachter eine detaillierte Diagnostik (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). In allgemeinmedizinischer sowie psychiatrischer Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8), eine möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35), eine Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2) sowie eine Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, an- fallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8), ausgewiesen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus diesen Diagnosen leiteten die Gutachter in der polydisziplinären Ge- samtbeurteilung nachvollziehbar und überzeugend eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … seit Januar 2020 ab. In einer adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.1 S.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Ziff. 4.6 ff.). Von Januar bis Dezember 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der beiden Wirbelsäuleneingriffe von Januar und Juni 2019 aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 16 hoben (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6.4; 126.5 S. 9 Ziff. 8.1.4 i.V.m. S. 10 Ziff. 8.2.5). 3.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zwei- fel am MEDAS C.________-Gutachten zu wecken: 3.6.1 Er bringt vor, gemäss der interdisziplinären Beurteilung sei die Ar- beitsfähigkeit einzig in rheumatologischer Hinsicht eingeschränkt, und zwar im Umfang von 30 %. In dermatologischer Hinsicht werde keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit postuliert. Damit werde jedoch die Tragweite des schweren dermatologischen Leidens offensichtlich unterschätzt (Be- schwerde S. 5 Art. 3). Die dermatologische Situation und die diesbezügli- chen Einschränkungen wurden in der interdisziplinären Beurteilung sehr wohl mitberücksichtigt. Seitens der dermatologischen Gutachterin wird bei schweren Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut und Schwitzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine volle Arbeits- fähigkeit wird nur bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechselpositio- nen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut postuliert. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht bei mittelschweren Tätig- keiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). Diese dermatologisch bedingten Einschränkungen wurden in der Fol- ge im interdisziplinär formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer kör- perlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit des «selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen» und ohne Tätigkeiten mit «schwerer mechanischer Be- lastung der Haut» eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, berücksichtigt (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7; vgl. auch die zusätzlichen rheuma- tologisch bedingten Einschränkungen). Insofern haben die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass die behandelnde Dermatologin, Dr. med. I.________, übereinstimmende qualitative Einschränkungen formuliert, jedoch keine Befunde und Funktionseinbussen festhält, die wesentliche quantitative Ein- schränkungen bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Insofern besteht keine Diskrepanz zwischen der Einschätzung der MEDAS C.________-Gutachter und derjenigen der behandelnden Dermatologin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 17 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Angaben von Dr. med. K.________ im Bericht vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) be- ruft (Beschwerde S. 7 Art. 3; AB 177 S. 25), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert, vermag keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt bzw. ungewürdigt geblieben wären, benannte Dr. med. K.________ nicht (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dessen Eingabe vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________- Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im MEDAS C.________-Gutachten sei die aus rein rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen. Hinsichtlich der Diagnosestel- lung gebe es zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten und dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 einen nicht unerhebli- chen Unterschied. Bezüglich der Konnektivitis werde im Teilgutachten le- diglich eine Verdachtsdiagnose festgehalten und dementsprechend hin- sichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksich- tigt (Beschwerde S. 5 f. Art. 3). Auch diese Kritik verfängt nicht. Entgegen dem teilweise advokatorisch abgefassten Bericht von Dr. med. J.________, wonach eine Teilberentung nicht zu umgehen sei, wurden die vom Be- schwerdeführer geklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unte- ren Extremitäten im Sinne von Ganzkörperschmerzen durchaus im rheu- matologischen Gutachten gewürdigt, auch wenn der Gutachter sie nicht eindeutig einer bestimmten Diagnose zuordnen konnte (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1, 7.4). Die Eingabe von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 (AB 134
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 18 S. 5) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________-Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.7 Zusammenfassend bildet das MEDAS C.________-Gutachten vom
2. Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB
141) eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts. Demnach ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff.). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 19 vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172), womit sie nach dem In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 5 krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. April 2019 (AB 13) sowie der von der Beschwerdegegnerin angenommene Revi- sionsgrund vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100- 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisi- onsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. an- spruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies- sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2019 (AB 13) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 27. Juni 2000 (AB 11) und der hier angefochtenen Ver- fügung vom 2. November 2022 (AB 172) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Denn der Be- schwerdeführer leidet neu insbesondere an Wirbelsäulenbeschwerden (vgl. E. 3.2.1 hiernach), während im ersten Verfahren allein die Epilepsie Thema war (AB 4). Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Der- matologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 9 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Klinisch erhebliche thorakale Hyperkyphose partiell fixiert sowie be- tonte lumbale Hyperlordose - Ausgeprägte reaktive paravertebrale Myogelosen - Radiomorphologisch im CT BWS und LWS vom 28.04.2021: In Zu- sammenschau mit den seitlichen Thoraxaufnahmen vom 11.11.2016 bekannte Hyperkyphose und Deck- und Bodenplattenir- regularitäten vereinbar mit einem Morbus Scheuermann im thorako- lumbalen Übergang. Kein Nachweis von Wirbelkörperfrakturen. Keine komprimierende thorakale Diskushernie. Osteochondrosen Th3-4 bis Th12-L1 und mässige Facettengelenksarthrosen Th11-12 und Th12-L1. Keine aktuelle oder ältere LWK-Fraktur. Osteochon- drosen L2-3, L3-4, L4-5 mit Diskusprotrusionen. Osteodiskoliga- mentär bedingte foraminale Enge L4-5 bds. mit möglicher Reizung der Wurzel L4 foraminal bds. Liegender Bandscheibenersatz L5-S1. Durch Retrospondylose bedingte foraminale Enge L5-S1 rechts und durch Knochensporn bedingte, mögliche rezessale Stenose links - Status nach anteriorer retroperitonealem Zugang LWK5/SWK1 links mit Diskektomie LWK5/SWK1 mit ALIF Cobra-Cage Titan/Induct OS bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit reaktiver Osteochondrose und bilateraler Neuroforamenstenose am 25.06.2019 - Status nach interlaminärem Zugang LWK5/SWK1 beidseits mit mi- krochirurgischer Flavektomie beidseits, Rezessustomie beidseits, Diskektomie beidseits, Foraminotomie S1 beidseits mit breitbasiger Diskusprotrusion beidseits linksbetont LWK5/SWK1
- Möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35) - Verdacht auf Reynaud-Symptomatik, sekundär bedingt - Labormässig Nachweis von Anti-Cardiolipin-Antikörper IgM und Be- ta2-Glykoprotein lgM 09/2021 - Anamnestisch rezidivierende schmerzhafte Abblassen mit Zyano- sen der Hände bei kälteren Temperaturen - Aktenanamnestisch 07/2021 pathologische Kapillarmikroskopie mit Megakapillaren als Hinweis für beginnende Kollagenose
- Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2)
- Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, anfallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) - Verdacht auf äthylische Hepatopathie (ICD-10: K70.1)
- Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2)
- Chronisches somatisch nicht eindeutig zuzuordnendes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9)
- Chronisch arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, ED 03.06.2021 (ICD-10: I70.2) - Claudicatio-artige Beschwerden mit Gehstrecke von max. 30-60 Mi- nuten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 10 - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, medika- mentös behandelt (ICD-10: I10), fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD- 10: F17.1), Chronische Bronchitis (ICD-10: J41.1)
- Tinea pedum (ICD-10: B35.3)
- Onychomykose (ICD-10: B35.1) Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten weder aus allgemeininternistischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, aus, der Beschwerde- führer leide an einem primär mechanisch und Fehlhaltung-bedingten chro- nischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.4). Die beiden operativen Interventionen im lumbosakralen Übergang von Januar und Juni 2019 hätten zu einer Regredienz der in die unteren Extremitäten ausstrahlenden Beschwerden geführt, die eigentlichen Lumbalgien hätten nicht positiv beeinflusst werden können. Im Achsenskelett hätten sich ver- schiedene degenerative mechanische Veränderungen gefunden, zusätzlich bestehe klinisch eine deutliche Fehlbildung und Fehlform vor allem der tho- rakalen Wirbelsäule, so dass die thorakolumbalen Beschwerden ätiopatho- logisch mechanisch weitgehend erklärt werden könnten. In diesem Kontext sei die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit lumbal sowie thorakal gut zu objektivieren (AB 126.5 S. 7 Ziff. 7.1). Zusätzliche labormässige sowie ka- pillarmikroskopische Evaluationen hätten 2021 einen möglichen Hinweis für eine beginnende Kollagenose ergeben, welche bis anhin noch nicht ein- deutig abschliessend habe diagnostiziert werden können. Die nun seit knapp zwei Jahren mehr oder weniger täglich und anhaltend beklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unteren Extremitäten im Sinne eines Ganzkörperschmerzes könnten nicht eindeutig erklärt werden. Ob diese Symptomatik nun primär im Sinne eines unspezifischen chronischen multilokulären Schmerzsyndroms/Fibromyalgie-artigen Schmerzsyndroms zu erklären sei oder ob diese Arthralgien ebenfalls im Zusammenhang mit einer leicht beginnenden Kollagenose zu interpretieren seien, sei nicht zu beantworten. Der weitere Verlauf müsse beobachtet werden (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1). In der angestammten Tätigkeit als … bestehe ab Anfang 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 11 eine um 50 % reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen vorstellbar: Der Beschwerdefüh- rer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, vermieden werden sollten monotone Arbeitspositionen, stereotype Rotati- onsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Ein- schränkungen für den Einsatz der oberen Extremitäten in mehrheitlich Schulterneutralstellung, insbesondere auch nicht für repetitive manuell be- lastende Tätigkeiten. Ebenfalls bestehe keine relevante Einschränkung für das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund, auch das gelegentliche Benützen von Treppen sei berufsbedingt möglich. Die Exposition gegenü- ber Kälte und Nässe sei zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille max. 15 kg betragen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 6-8 Stunden täglich möglich. Zur Gewährung von gewis- sen Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.5 S. 9 Ziff. 8.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, dar, die Epilepsie sei seit vielen Jahren bekannt. Die Grand- mal Anfälle seien unter Keppra ausreichend kontrolliert. Zu Anfallsrezidiven komme es bei erhöhtem Alkoholkonsum (AB 126.6 S. 4 Ziff. 7.1). Körper- lich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Verletzungsgefahr, ohne Arbeiten an offenen laufenden Maschinen, seien zu 100 % möglich (AB 126.6 S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Ein Alkohol- und Cannabisentzug sei angezeigt (AB 126.6 S. 6 Ziff. 8.3.2). Im dermatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, aus, beim Beschwerdeführer sei es be- reits im Alter von 26 Jahren zum Auftreten von grossflächigen abszedie- renden Läsionen gekommen. Es seien diverse lokale Therapien sowie mul- tiple chirurgische Exzisionen der Akne inversa Areale erfolgt. Aufgrund ei- ner Persistenz des Befundes sei die Einleitung einer systemischen Thera- pie erfolgt, worunter sich der Befund stabilisiert habe. Aktuell seien die axillären Bereiche weitgehend stabil, bis auf kleine Papulopusteln, hinge- gen zeigten sich gluteal grossflächige entzündliche Plaques, teilweise auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 12 mit Pus Entleerung bei Druck (AB 126.7 S. 3 Ziff. 7.1). Die Hautverände- rungen im glutealen und Rima ani Bereich könnten den Beschwerdeführer bei beruflichen Tätigkeiten mit Schwitzen und mechanischer Belastung der Haut belasten, vor allem auf Grund der Schmerzen (AB 126.7 S. 4 Ziff. 7.3.2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 126.7 S. 4 Ziff. 8.1). Bei schweren Tätigkeiten mit starker me- chanischer Belastung der Haut und Schwitzen bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bei mittelschweren Tätigkeiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechsel- positionen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … und … bestehe eine 50%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (4-5 Stunden am Tag). Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit mit Möglichkeit des selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 kg und ohne berufsbedingte Kälte- und Nässeexposition handeln. Der Beschwerdeführer sollte nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen Maschinen arbeiten. Tätigkei- ten mit schwerer mechanischer Belastung der Haut seien ungünstig. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf mit einer reduzierten Leistungsfähig- keit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % (6-8 Stunden pro Tag). Nach aufge- hobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Januar 2020 angenommen werden (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff). 3.2.2 Im Bericht vom 3. März 2022 (AB 134 S. 4) diagnostizierte Dr. med. I.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, eine Hidradenitis suppurativa, seit ca. 27 Jahren. Trotz der wöchentlichen TNFalpha Inhibitor Therapie und einer ausgebauten Lokaltherapie mit topischen Steroiden, regelmässigen Sitzbädern mit Betadine und der benzoylperoxidhaltigen Waschlotion, komme es bei einem fluktuierenden Verlauf immer wieder zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 13 Bildung von entzündeten Knoten und kleineren, aber sehr schmerzhaften Abszessen. Obwohl sich die Situation in letzter Zeit verbessert habe, sei das Sitzen mit Schmerzen verbunden oder die Schmerzen seien konstant. Der aktuellen Situation entsprechend, könne der Beschwerdeführer maxi- mal zwei Stunden am Stück sitzen und brauche danach eine 30-60- minütige Pause im Stehen. Die tägliche Pflege mit Sitzbädern und Octeni- septumschlägen nehme eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben sei sinnvoll, zunächst mit einem Teilpensum von 50 %, damit genügend Zeit für Erholung und Wundpflege vorhanden sei. 3.2.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte im Be- richt vom 8. März 2022 (AB 134 S. 5) aus, es bestehe ein relevantes lum- bales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die Belastbarkeit sei dadurch relevant vermindert, vorallem was körperliche Tätigkeiten mit Tragen und Verschieben von Gewichten und statischen Haltearbeiten betreffe. Daneben habe er im August 2021 die Diagnose ei- ner abortiven Konnektivitis stellen müssen. Die Konnektivitis beeinträchtige die Durchblutung der Finger und erkläre die Verfärbung und verminderte mechanische Belastbarkeit der Hände. Auch müssten Kälteexpositionen und auch Verletzungen der Finger vermieden werden, damit nicht langdau- ernde Wunden aufträten. Wegen der Leiden (Rücken, Durchblutungs- störung insbesondere der Hände, Ulzeration im Gesässbereich) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit, welche sowohl längeres Stehen und Hantieren von schweren Lasten, aber auch Kälteexposition, feinmotorische Tätigkeiten aber auch sitzende Tätigkeiten erheblich beeinträchtigten. 3.2.4 Im Bericht vom 25. Mai 2022 (AB 152 S. 5) legte Dr. med. I.________ dar, es komme immer wieder zu grossen Schwankungen des klinischen Befundes. Auf eine recht stabile Phase könne eine Phase folgen, in welcher sich die Haut aus unerklärlichen Gründen wieder erneut und heftig entzünde, sich Eiter und seröse Flüssigkeit entleere und verständli- cherweise heftige Schmerzen verursache. Der Wiedereinstieg in das Be- rufsleben sei mit einem Teilpensum von 50 % anzustreben. 3.2.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte im Bericht der Klinik L.________ vom 21. November 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 14 (AB 177 S. 25) eine Hidradentitis suppurativa Hurley Stadium III. Zum jetzi- gen Zeitpunkt zeige sich im Bereiche des Gesässes eine grossflächige Narbenpalette mit multiplen entzündlichen Knoten. Die Krankheit sei trotz Therapie nur teilweise kontrolliert. Es sei nur eine leidensangepasste beruf- liche Tätigkeit von einem maximalen Pensum von ca. 50 % möglich. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) führten die Gut- achter aus, zum Schreiben von Dr. med. I.________ vom 3. März 2022 sei anzumerken, dass dieses übereinstimmende Befunde und Diagnosen fest- halte, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten beschrieben wür- den. Dr. med. I.________ formuliere qualitative Einschränkungen, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten angegeben würden. Sie beschrei- be keine Befunde und Funktionseinbussen, die eine wesentliche quantitati- ve Einschränkung bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Dr. med. J.________ beschreibe in seinem Bericht vom 8. März 2022 keine anderen Befunde und Diagnosen als im MEDAS C.________-Gutachten festgehalten seien. Die Schweissdrüsenproblematik sei im dermatologi- schen Teilgutachten beurteilt worden (S. 1). Dr. med. J.________ be- schreibe keine wesentlich andere Funktionseinbusse bzw. Arbeitsfähigkeit als die Gutachter. Am bestehenden Gutachten könne vollumfänglich fest- gehalten werden (S. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 15 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.5 Basierend auf dem erhobenen Befund erstellten die Gutachter eine detaillierte Diagnostik (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). In allgemeinmedizinischer sowie psychiatrischer Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8), eine möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35), eine Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2) sowie eine Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, an- fallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8), ausgewiesen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus diesen Diagnosen leiteten die Gutachter in der polydisziplinären Ge- samtbeurteilung nachvollziehbar und überzeugend eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … seit Januar 2020 ab. In einer adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff.). Von Januar bis Dezember 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der beiden Wirbelsäuleneingriffe von Januar und Juni 2019 aufge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 16 hoben (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6.4; 126.5 S. 9 Ziff. 8.1.4 i.V.m. S. 10 Ziff. 8.2.5). 3.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zwei- fel am MEDAS C.________-Gutachten zu wecken: 3.6.1 Er bringt vor, gemäss der interdisziplinären Beurteilung sei die Ar- beitsfähigkeit einzig in rheumatologischer Hinsicht eingeschränkt, und zwar im Umfang von 30 %. In dermatologischer Hinsicht werde keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit postuliert. Damit werde jedoch die Tragweite des schweren dermatologischen Leidens offensichtlich unterschätzt (Be- schwerde S. 5 Art. 3). Die dermatologische Situation und die diesbezügli- chen Einschränkungen wurden in der interdisziplinären Beurteilung sehr wohl mitberücksichtigt. Seitens der dermatologischen Gutachterin wird bei schweren Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut und Schwitzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine volle Arbeits- fähigkeit wird nur bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechselpositio- nen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut postuliert. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht bei mittelschweren Tätig- keiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). Diese dermatologisch bedingten Einschränkungen wurden in der Fol- ge im interdisziplinär formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer kör- perlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit des «selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen» und ohne Tätigkeiten mit «schwerer mechanischer Be- lastung der Haut» eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, berücksichtigt (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7; vgl. auch die zusätzlichen rheuma- tologisch bedingten Einschränkungen). Insofern haben die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass die behandelnde Dermatologin, Dr. med. I.________, übereinstimmende qualitative Einschränkungen formuliert, jedoch keine Befunde und Funktionseinbussen festhält, die wesentliche quantitative Ein- schränkungen bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Insofern besteht keine Diskrepanz zwischen der Einschätzung der MEDAS C.________-Gutachter und derjenigen der behandelnden Dermatologin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 17 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Angaben von Dr. med. K.________ im Bericht vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) be- ruft (Beschwerde S. 7 Art. 3; AB 177 S. 25), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert, vermag keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt bzw. ungewürdigt geblieben wären, benannte Dr. med. K.________ nicht (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dessen Eingabe vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________- Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im MEDAS C.________-Gutachten sei die aus rein rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen. Hinsichtlich der Diagnosestel- lung gebe es zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten und dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 einen nicht unerhebli- chen Unterschied. Bezüglich der Konnektivitis werde im Teilgutachten le- diglich eine Verdachtsdiagnose festgehalten und dementsprechend hin- sichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksich- tigt (Beschwerde S. 5 f. Art. 3). Auch diese Kritik verfängt nicht. Entgegen dem teilweise advokatorisch abgefassten Bericht von Dr. med. J.________, wonach eine Teilberentung nicht zu umgehen sei, wurden die vom Be- schwerdeführer geklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unte- ren Extremitäten im Sinne von Ganzkörperschmerzen durchaus im rheu- matologischen Gutachten gewürdigt, auch wenn der Gutachter sie nicht eindeutig einer bestimmten Diagnose zuordnen konnte (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1, 7.4). Die Eingabe von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 (AB 134 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 18 S. 5) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________-Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.7 Zusammenfassend bildet das MEDAS C.________-Gutachten vom
- Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts. Demnach ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff.).
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 19 vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidens-bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Die behandelnden Ärzte attestierten bezüglich der bisherigen Tätigkeit ab
- November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (AB 18.4, 23 S. 3 Ziff. 1.3). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neuanmeldung vom
- April 2019 (AB 13) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in An- wendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 20 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Invaliditätsgrad zu be- stimmen. Gemäss MEDAS C.________-Gutachten war der Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6.4, 4.7.5). Damit erübrigt es sich, einen Einkom- mensvergleich durchzuführen und es besteht somit ab 1. November 2019 zunächst Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.3 4.3.1 Ab dem 1. Januar 2020 war der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.4 f.). Diese gesundheitliche Verbesserung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.7 hiervor), stellt einen Revisionsgrund dar. Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invali- ditätsbemessung vorzunehmen. 4.3.2 Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses anhand statistischer Werte festgelegt, was sich offenkundig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus- wirkt (vgl. AB 28.1-3; das vom Beschwerdeführer bei der …. erzielte Ein- kommen von 2017 bis 2019 betrug höchstens Fr. 50'640.-- [im 2017]). Es ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Männer, Kompe- tenzniveau 2 (Fr. 5’116.--) auszugehen. Mit Blick auf den Erlass der ange- fochtenen Verfügung am 2. November 2022 (AB 172) und der Bekanntga- be der LSE 2020 am 23. August 2022 ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie nicht die aktuellsten statistischen Daten, sondern die LSE 2018 zur Anwendung gebracht hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297, SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 f.). Angepasst an die be- rufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47) ergibt sich ein Betrag von Fr. 64'001.20 (Fr. 5’116.-- / 40 x 41.7 x 12). 4.3.3 Da der Beschwerdeführer keine ihm grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.1), ist von der LSE 2020 (vgl. E. 4.3.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 21 hiervor), Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.--) auszugehen. Angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total) und unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor; AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.4) resultiert ein Betrag von Fr. 46'070.60 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7). Der Beschwerdeführer beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Beschwerde S. 7 Art. 4). Einen solchen zusätzlichen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die ge- sundheitlichen Einschränkungen wurden bereits im medizinischen Zumut- barkeitsprofil umfassend berücksichtigt (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.1) und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies- sen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Ge- sichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind bei dem 1973 in der Schweiz geborenen Versicherten mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182), worauf die Beschwerdegegnerin korrekt verwies (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). 4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'001.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'070.60 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 28 %. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Rente zugesprochene hat.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 22
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 733 IV MAK/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich am 14. Februar 2000 unter Hinweis auf eine Epi- lepsie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 27. Juni 2000 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 11). Im April 2019 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandschei- benvorfall im unteren Rückenbereich erneut um Leistungen der IV (AB 13). Die IVB führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Sie ge- währte insbesondere ein Aufbautraining (AB 70). Aufgrund eines Unfalles mit Handgelenksfraktur wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen und in der Folge per 21. Mai 2021 abgeschlossen (AB 76.3, 78, 99). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 105 S. 6) hin ordnete die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der ME- DAS C.________ vom 2. Januar 2022 [AB 126.1-7]). Mir Vorbescheid vom
2. Februar 2022 (AB 128) stellte die IVB die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (AB 134). Nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS C.________ (AB 141) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Mai 2022 wiederum eine befristete Invalidenrente in Aussicht (AB 150). Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden (AB 152). Mit Verfügung vom 2. November 2022 sprach die IVB dem Versicherten eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (AB 172). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 3 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 2. November 2022 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer lediglich für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 eine Invalidenrente zuge- sprochen wurde. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. März 2020 eine angemessene Invalidenrente aus- zurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwer- deführer am 11. Januar 2024 mit, der Fall werde so beförderlich wie mög- lich behandelt, in zeitlicher Hinsicht könne sie aber keine verbindlichen An- gaben oder Zusicherungen machen. Mit einem Entscheid könne voraus- sichtlich im 2. Quartal 2024 gerechnet werden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 zu- gesprochenen ganzen Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172), womit sie nach dem In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 5 krafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. April 2019 (AB 13) sowie der von der Beschwerdegegnerin angenommene Revi- sionsgrund vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3.1 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. De- zember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100- 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisi- onsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver- fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände- rung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. an- spruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies- sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2019 (AB 13) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsabweisen- den Verfügung vom 27. Juni 2000 (AB 11) und der hier angefochtenen Ver- fügung vom 2. November 2022 (AB 172) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Denn der Be- schwerdeführer leidet neu insbesondere an Wirbelsäulenbeschwerden (vgl. E. 3.2.1 hiernach), während im ersten Verfahren allein die Epilepsie Thema war (AB 4). Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Der- matologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 9 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Klinisch erhebliche thorakale Hyperkyphose partiell fixiert sowie be- tonte lumbale Hyperlordose - Ausgeprägte reaktive paravertebrale Myogelosen - Radiomorphologisch im CT BWS und LWS vom 28.04.2021: In Zu- sammenschau mit den seitlichen Thoraxaufnahmen vom 11.11.2016 bekannte Hyperkyphose und Deck- und Bodenplattenir- regularitäten vereinbar mit einem Morbus Scheuermann im thorako- lumbalen Übergang. Kein Nachweis von Wirbelkörperfrakturen. Keine komprimierende thorakale Diskushernie. Osteochondrosen Th3-4 bis Th12-L1 und mässige Facettengelenksarthrosen Th11-12 und Th12-L1. Keine aktuelle oder ältere LWK-Fraktur. Osteochon- drosen L2-3, L3-4, L4-5 mit Diskusprotrusionen. Osteodiskoliga- mentär bedingte foraminale Enge L4-5 bds. mit möglicher Reizung der Wurzel L4 foraminal bds. Liegender Bandscheibenersatz L5-S1. Durch Retrospondylose bedingte foraminale Enge L5-S1 rechts und durch Knochensporn bedingte, mögliche rezessale Stenose links - Status nach anteriorer retroperitonealem Zugang LWK5/SWK1 links mit Diskektomie LWK5/SWK1 mit ALIF Cobra-Cage Titan/Induct OS bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit reaktiver Osteochondrose und bilateraler Neuroforamenstenose am 25.06.2019 - Status nach interlaminärem Zugang LWK5/SWK1 beidseits mit mi- krochirurgischer Flavektomie beidseits, Rezessustomie beidseits, Diskektomie beidseits, Foraminotomie S1 beidseits mit breitbasiger Diskusprotrusion beidseits linksbetont LWK5/SWK1 2. Möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35) - Verdacht auf Reynaud-Symptomatik, sekundär bedingt - Labormässig Nachweis von Anti-Cardiolipin-Antikörper IgM und Be- ta2-Glykoprotein lgM 09/2021 - Anamnestisch rezidivierende schmerzhafte Abblassen mit Zyano- sen der Hände bei kälteren Temperaturen - Aktenanamnestisch 07/2021 pathologische Kapillarmikroskopie mit Megakapillaren als Hinweis für beginnende Kollagenose 3. Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2) 4. Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, anfallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) 2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) - Verdacht auf äthylische Hepatopathie (ICD-10: K70.1) 3. Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) 4. Chronisches somatisch nicht eindeutig zuzuordnendes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) 5. Chronisch arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, ED 03.06.2021 (ICD-10: I70.2) - Claudicatio-artige Beschwerden mit Gehstrecke von max. 30-60 Mi- nuten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 10 - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, medika- mentös behandelt (ICD-10: I10), fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD- 10: F17.1), Chronische Bronchitis (ICD-10: J41.1) 6. Tinea pedum (ICD-10: B35.3) 7. Onychomykose (ICD-10: B35.1) Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten weder aus allgemeininternistischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, aus, der Beschwerde- führer leide an einem primär mechanisch und Fehlhaltung-bedingten chro- nischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.4). Die beiden operativen Interventionen im lumbosakralen Übergang von Januar und Juni 2019 hätten zu einer Regredienz der in die unteren Extremitäten ausstrahlenden Beschwerden geführt, die eigentlichen Lumbalgien hätten nicht positiv beeinflusst werden können. Im Achsenskelett hätten sich ver- schiedene degenerative mechanische Veränderungen gefunden, zusätzlich bestehe klinisch eine deutliche Fehlbildung und Fehlform vor allem der tho- rakalen Wirbelsäule, so dass die thorakolumbalen Beschwerden ätiopatho- logisch mechanisch weitgehend erklärt werden könnten. In diesem Kontext sei die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit lumbal sowie thorakal gut zu objektivieren (AB 126.5 S. 7 Ziff. 7.1). Zusätzliche labormässige sowie ka- pillarmikroskopische Evaluationen hätten 2021 einen möglichen Hinweis für eine beginnende Kollagenose ergeben, welche bis anhin noch nicht ein- deutig abschliessend habe diagnostiziert werden können. Die nun seit knapp zwei Jahren mehr oder weniger täglich und anhaltend beklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unteren Extremitäten im Sinne eines Ganzkörperschmerzes könnten nicht eindeutig erklärt werden. Ob diese Symptomatik nun primär im Sinne eines unspezifischen chronischen multilokulären Schmerzsyndroms/Fibromyalgie-artigen Schmerzsyndroms zu erklären sei oder ob diese Arthralgien ebenfalls im Zusammenhang mit einer leicht beginnenden Kollagenose zu interpretieren seien, sei nicht zu beantworten. Der weitere Verlauf müsse beobachtet werden (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1). In der angestammten Tätigkeit als … bestehe ab Anfang 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 11 eine um 50 % reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen vorstellbar: Der Beschwerdefüh- rer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, vermieden werden sollten monotone Arbeitspositionen, stereotype Rotati- onsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Ein- schränkungen für den Einsatz der oberen Extremitäten in mehrheitlich Schulterneutralstellung, insbesondere auch nicht für repetitive manuell be- lastende Tätigkeiten. Ebenfalls bestehe keine relevante Einschränkung für das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund, auch das gelegentliche Benützen von Treppen sei berufsbedingt möglich. Die Exposition gegenü- ber Kälte und Nässe sei zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille max. 15 kg betragen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 6-8 Stunden täglich möglich. Zur Gewährung von gewis- sen Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.5 S. 9 Ziff. 8.1 ff.). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, dar, die Epilepsie sei seit vielen Jahren bekannt. Die Grand- mal Anfälle seien unter Keppra ausreichend kontrolliert. Zu Anfallsrezidiven komme es bei erhöhtem Alkoholkonsum (AB 126.6 S. 4 Ziff. 7.1). Körper- lich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Verletzungsgefahr, ohne Arbeiten an offenen laufenden Maschinen, seien zu 100 % möglich (AB 126.6 S. 5 Ziff. 8.2.1 ff.). Ein Alkohol- und Cannabisentzug sei angezeigt (AB 126.6 S. 6 Ziff. 8.3.2). Im dermatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, aus, beim Beschwerdeführer sei es be- reits im Alter von 26 Jahren zum Auftreten von grossflächigen abszedie- renden Läsionen gekommen. Es seien diverse lokale Therapien sowie mul- tiple chirurgische Exzisionen der Akne inversa Areale erfolgt. Aufgrund ei- ner Persistenz des Befundes sei die Einleitung einer systemischen Thera- pie erfolgt, worunter sich der Befund stabilisiert habe. Aktuell seien die axillären Bereiche weitgehend stabil, bis auf kleine Papulopusteln, hinge- gen zeigten sich gluteal grossflächige entzündliche Plaques, teilweise auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 12 mit Pus Entleerung bei Druck (AB 126.7 S. 3 Ziff. 7.1). Die Hautverände- rungen im glutealen und Rima ani Bereich könnten den Beschwerdeführer bei beruflichen Tätigkeiten mit Schwitzen und mechanischer Belastung der Haut belasten, vor allem auf Grund der Schmerzen (AB 126.7 S. 4 Ziff. 7.3.2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 126.7 S. 4 Ziff. 8.1). Bei schweren Tätigkeiten mit starker me- chanischer Belastung der Haut und Schwitzen bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bei mittelschweren Tätigkeiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechsel- positionen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … und … bestehe eine 50%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (4-5 Stunden am Tag). Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit mit Möglichkeit des selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 kg und ohne berufsbedingte Kälte- und Nässeexposition handeln. Der Beschwerdeführer sollte nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen Maschinen arbeiten. Tätigkei- ten mit schwerer mechanischer Belastung der Haut seien ungünstig. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf mit einer reduzierten Leistungsfähig- keit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % (6-8 Stunden pro Tag). Nach aufge- hobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Januar 2020 angenommen werden (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff). 3.2.2 Im Bericht vom 3. März 2022 (AB 134 S. 4) diagnostizierte Dr. med. I.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, eine Hidradenitis suppurativa, seit ca. 27 Jahren. Trotz der wöchentlichen TNFalpha Inhibitor Therapie und einer ausgebauten Lokaltherapie mit topischen Steroiden, regelmässigen Sitzbädern mit Betadine und der benzoylperoxidhaltigen Waschlotion, komme es bei einem fluktuierenden Verlauf immer wieder zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 13 Bildung von entzündeten Knoten und kleineren, aber sehr schmerzhaften Abszessen. Obwohl sich die Situation in letzter Zeit verbessert habe, sei das Sitzen mit Schmerzen verbunden oder die Schmerzen seien konstant. Der aktuellen Situation entsprechend, könne der Beschwerdeführer maxi- mal zwei Stunden am Stück sitzen und brauche danach eine 30-60- minütige Pause im Stehen. Die tägliche Pflege mit Sitzbädern und Octeni- septumschlägen nehme eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben sei sinnvoll, zunächst mit einem Teilpensum von 50 %, damit genügend Zeit für Erholung und Wundpflege vorhanden sei. 3.2.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte im Be- richt vom 8. März 2022 (AB 134 S. 5) aus, es bestehe ein relevantes lum- bales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die Belastbarkeit sei dadurch relevant vermindert, vorallem was körperliche Tätigkeiten mit Tragen und Verschieben von Gewichten und statischen Haltearbeiten betreffe. Daneben habe er im August 2021 die Diagnose ei- ner abortiven Konnektivitis stellen müssen. Die Konnektivitis beeinträchtige die Durchblutung der Finger und erkläre die Verfärbung und verminderte mechanische Belastbarkeit der Hände. Auch müssten Kälteexpositionen und auch Verletzungen der Finger vermieden werden, damit nicht langdau- ernde Wunden aufträten. Wegen der Leiden (Rücken, Durchblutungs- störung insbesondere der Hände, Ulzeration im Gesässbereich) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit, welche sowohl längeres Stehen und Hantieren von schweren Lasten, aber auch Kälteexposition, feinmotorische Tätigkeiten aber auch sitzende Tätigkeiten erheblich beeinträchtigten. 3.2.4 Im Bericht vom 25. Mai 2022 (AB 152 S. 5) legte Dr. med. I.________ dar, es komme immer wieder zu grossen Schwankungen des klinischen Befundes. Auf eine recht stabile Phase könne eine Phase folgen, in welcher sich die Haut aus unerklärlichen Gründen wieder erneut und heftig entzünde, sich Eiter und seröse Flüssigkeit entleere und verständli- cherweise heftige Schmerzen verursache. Der Wiedereinstieg in das Be- rufsleben sei mit einem Teilpensum von 50 % anzustreben. 3.2.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte im Bericht der Klinik L.________ vom 21. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 14 (AB 177 S. 25) eine Hidradentitis suppurativa Hurley Stadium III. Zum jetzi- gen Zeitpunkt zeige sich im Bereiche des Gesässes eine grossflächige Narbenpalette mit multiplen entzündlichen Knoten. Die Krankheit sei trotz Therapie nur teilweise kontrolliert. Es sei nur eine leidensangepasste beruf- liche Tätigkeit von einem maximalen Pensum von ca. 50 % möglich. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) führten die Gut- achter aus, zum Schreiben von Dr. med. I.________ vom 3. März 2022 sei anzumerken, dass dieses übereinstimmende Befunde und Diagnosen fest- halte, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten beschrieben wür- den. Dr. med. I.________ formuliere qualitative Einschränkungen, wie sie auch im MEDAS C.________-Gutachten angegeben würden. Sie beschrei- be keine Befunde und Funktionseinbussen, die eine wesentliche quantitati- ve Einschränkung bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Dr. med. J.________ beschreibe in seinem Bericht vom 8. März 2022 keine anderen Befunde und Diagnosen als im MEDAS C.________-Gutachten festgehalten seien. Die Schweissdrüsenproblematik sei im dermatologi- schen Teilgutachten beurteilt worden (S. 1). Dr. med. J.________ be- schreibe keine wesentlich andere Funktionseinbusse bzw. Arbeitsfähigkeit als die Gutachter. Am bestehenden Gutachten könne vollumfänglich fest- gehalten werden (S. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 15 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 2. Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.5 Basierend auf dem erhobenen Befund erstellten die Gutachter eine detaillierte Diagnostik (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). In allgemeinmedizinischer sowie psychiatrischer Hinsicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (AB 126.3 S. 5; 126.4 S. 4). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8), eine möglich beginnende Kollagenose unklarer Zuordnung (ICD-10: M35), eine Hidradenitis suppurativa Stadium III nach Hurley bei positiven Lupus und Cardiolipin Antikörpern (ICD-10: L73.2) sowie eine Epilepsie mit niederfrequenten Grand-mal Anfällen, an- fallsfrei seit 2018 (ICD-10: G40.8), ausgewiesen (AB 126.1 S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus diesen Diagnosen leiteten die Gutachter in der polydisziplinären Ge- samtbeurteilung nachvollziehbar und überzeugend eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … seit Januar 2020 ab. In einer adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 70 % (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff.). Von Januar bis Dezember 2019 war die Arbeitsfähigkeit infolge der beiden Wirbelsäuleneingriffe von Januar und Juni 2019 aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 16 hoben (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6.4; 126.5 S. 9 Ziff. 8.1.4 i.V.m. S. 10 Ziff. 8.2.5). 3.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zwei- fel am MEDAS C.________-Gutachten zu wecken: 3.6.1 Er bringt vor, gemäss der interdisziplinären Beurteilung sei die Ar- beitsfähigkeit einzig in rheumatologischer Hinsicht eingeschränkt, und zwar im Umfang von 30 %. In dermatologischer Hinsicht werde keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit postuliert. Damit werde jedoch die Tragweite des schweren dermatologischen Leidens offensichtlich unterschätzt (Be- schwerde S. 5 Art. 3). Die dermatologische Situation und die diesbezügli- chen Einschränkungen wurden in der interdisziplinären Beurteilung sehr wohl mitberücksichtigt. Seitens der dermatologischen Gutachterin wird bei schweren Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut und Schwitzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine volle Arbeits- fähigkeit wird nur bei leichten, angepassten Tätigkeiten in Wechselpositio- nen und ohne starkes Schwitzen oder mechanischer Belastung der Haut postuliert. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht bei mittelschweren Tätig- keiten mit ausreichend Pausen und Wechselpositionen (AB 126.7 S. 5 Ziff. 8.2). Diese dermatologisch bedingten Einschränkungen wurden in der Fol- ge im interdisziplinär formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer kör- perlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit des «selbständigen Wechsels der Arbeitsposition ohne Einnahme monotoner Arbeitspositionen» und ohne Tätigkeiten mit «schwerer mechanischer Be- lastung der Haut» eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, berücksichtigt (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7; vgl. auch die zusätzlichen rheuma- tologisch bedingten Einschränkungen). Insofern haben die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB 141) nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass die behandelnde Dermatologin, Dr. med. I.________, übereinstimmende qualitative Einschränkungen formuliert, jedoch keine Befunde und Funktionseinbussen festhält, die wesentliche quantitative Ein- schränkungen bei gut adaptierten Tätigkeiten begründen könnten. Insofern besteht keine Diskrepanz zwischen der Einschätzung der MEDAS C.________-Gutachter und derjenigen der behandelnden Dermatologin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 17 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Angaben von Dr. med. K.________ im Bericht vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) be- ruft (Beschwerde S. 7 Art. 3; AB 177 S. 25), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass dieser eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attes- tiert, vermag keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken. Diesbezüglich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt bzw. ungewürdigt geblieben wären, benannte Dr. med. K.________ nicht (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dessen Eingabe vom 21. November 2022 (AB 177 S. 25) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________- Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im MEDAS C.________-Gutachten sei die aus rein rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen. Hinsichtlich der Diagnosestel- lung gebe es zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten und dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 einen nicht unerhebli- chen Unterschied. Bezüglich der Konnektivitis werde im Teilgutachten le- diglich eine Verdachtsdiagnose festgehalten und dementsprechend hin- sichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksich- tigt (Beschwerde S. 5 f. Art. 3). Auch diese Kritik verfängt nicht. Entgegen dem teilweise advokatorisch abgefassten Bericht von Dr. med. J.________, wonach eine Teilberentung nicht zu umgehen sei, wurden die vom Be- schwerdeführer geklagten peripheren Arthralgien an den oberen und unte- ren Extremitäten im Sinne von Ganzkörperschmerzen durchaus im rheu- matologischen Gutachten gewürdigt, auch wenn der Gutachter sie nicht eindeutig einer bestimmten Diagnose zuordnen konnte (AB 126.5 S. 8 Ziff. 7.1, 7.4). Die Eingabe von Dr. med. J.________ vom 8. März 2022 (AB 134
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 18 S. 5) ist damit nicht geeignet, die überzeugenden Schlussfolgerungen im MEDAS C.________-Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.7 Zusammenfassend bildet das MEDAS C.________-Gutachten vom
2. Januar 2022 (AB 126.1-7) samt Stellungnahme vom 4. April 2022 (AB
141) eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Würdigung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts. Demnach ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6 ff.). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 19 vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidens-bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Die behandelnden Ärzte attestierten bezüglich der bisherigen Tätigkeit ab
26. November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (AB 18.4, 23 S. 3 Ziff. 1.3). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neuanmeldung vom
29. April 2019 (AB 13) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in An- wendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 20 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Invaliditätsgrad zu be- stimmen. Gemäss MEDAS C.________-Gutachten war der Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.6.4, 4.7.5). Damit erübrigt es sich, einen Einkom- mensvergleich durchzuführen und es besteht somit ab 1. November 2019 zunächst Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.3 4.3.1 Ab dem 1. Januar 2020 war der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.4 f.). Diese gesundheitliche Verbesserung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.7 hiervor), stellt einen Revisionsgrund dar. Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invali- ditätsbemessung vorzunehmen. 4.3.2 Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses anhand statistischer Werte festgelegt, was sich offenkundig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus- wirkt (vgl. AB 28.1-3; das vom Beschwerdeführer bei der …. erzielte Ein- kommen von 2017 bis 2019 betrug höchstens Fr. 50'640.-- [im 2017]). Es ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Männer, Kompe- tenzniveau 2 (Fr. 5’116.--) auszugehen. Mit Blick auf den Erlass der ange- fochtenen Verfügung am 2. November 2022 (AB 172) und der Bekanntga- be der LSE 2020 am 23. August 2022 ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie nicht die aktuellsten statistischen Daten, sondern die LSE 2018 zur Anwendung gebracht hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297, SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 f.). Angepasst an die be- rufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47) ergibt sich ein Betrag von Fr. 64'001.20 (Fr. 5’116.-- / 40 x 41.7 x 12). 4.3.3 Da der Beschwerdeführer keine ihm grundsätzlich zumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu ermitteln. Mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.1), ist von der LSE 2020 (vgl. E. 4.3.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 21 hiervor), Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.--) auszugehen. Angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total) und unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor; AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.4) resultiert ein Betrag von Fr. 46'070.60 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7). Der Beschwerdeführer beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Beschwerde S. 7 Art. 4). Einen solchen zusätzlichen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die ge- sundheitlichen Einschränkungen wurden bereits im medizinischen Zumut- barkeitsprofil umfassend berücksichtigt (AB 126.1 S. 11 Ziff. 4.7.1) und dürfen damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies- sen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Ge- sichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind bei dem 1973 in der Schweiz geborenen Versicherten mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182), worauf die Beschwerdegegnerin korrekt verwies (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). 4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'001.20 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'070.60 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 28 %. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Rente zugesprochene hat.
5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. November 2022 (AB 172) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 22 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/22/733, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.