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200 2022 724

Bern VerwG · 2022-11-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. November 2022

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. April 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Oberland [act. IIA] pag. 225 f.) und stellte am 23. Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] pag. 158 ff.). Mit Schreiben vom

3. Juni 2022 (act. IIA pag. 175) stellte das AVA fest, dass der Versicherte bislang keine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe- zugs eingereicht hatte und gab ihm Gelegenheit, dies nachzuholen bzw. die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Nachdem sich der Versi- cherte innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das AVA am 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für fünfzehn Tage ab dem 1. Mai 2022 aufgrund erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] pag. 14 ff.) reduzierte das AVA mit Einspracheent- scheid vom 8. November 2022 (act. IIB pag. 1 ff.) die Anzahl der Einstellta- ge von fünfzehn auf zwölf; dies unter Verweis auf ein Bewerbungsschrei- ben vom 29. April 2022, welches als Arbeitsbemühung vor Versicherungs- beginn angesehen werden könne. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (act. IIB pag. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwer- deführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zwölf Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von zwölf Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 227.60 (act. II pag. 49) liegt der Streitwert mit Fr. 2'731.20 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 5 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 14. Dezember 2020 als "..." bei der C.________ Dabei handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhält- nis, welches mehrfach bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (vgl. act. II pag. 107-109, 114-116, 159). Diese Tätigkeit übte der Beschwerde- führer sodann auch zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2022 aus, wobei er für diesen Zeitraum bei der D.________ AG als Temporärmitar- beiter angestellt war und mittels Einsatzvertrag vom 25. November 2021 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 6 die C.________ delegiert wurde (act. II pag. 80). Im entsprechenden Ver- trag wurde die Befristung der Einsatzdauer auf den 30. April 2022 verein- bart. 3.2 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstel- lung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustel- len, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE Randziffer B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Mit Abschluss des auf den 30. April 2022 befristeten Einsatzvertrages am 25. November 2021 (act. II pag. 80) musste dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt be- wusst sein, dass er Gefahr lief, ab dem 1. Mai 2022 arbeitslos zu sein. Folglich sind vorliegend – wie vom RAV in der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) zutreffend festgehalten und vom Beschwerde- gegner im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt – die Arbeits- bemühungen zwischen Februar und April 2022 massgebend (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum lediglich eine Arbeitsbemühung vorweisen konnte (vgl. act. IIB pag. 4). Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum offenkundig ungenügend. 3.3 Als Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeits- bemühungen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei "un- gefähr Ende März Anfang April" von seiner Vorgesetzten angefragt worden, nach Ablauf der Befristung am 30. April 2022 bis mindestens Ende Juli 2022 weiterhin für die C.________ im "..." (...) zu arbeiten. Er habe zuge- sagt, worauf er am 6. April 2022 zum ... gewechselt sei. Bereits in der zwei- ten Woche April habe sich gezeigt, dass die ... nicht ausgelastet sei, wes- wegen es nicht zu einer Verlängerung der Anstellung gekommen sei. Er sei davon ausgegangen, eine Anstellung bis Ende Juli 2022 zu erhalten, wes- halb er sich nicht um eine andere Arbeit bemüht habe. Aus dieser Begründung vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzu- leiten, fehlt es doch an einer rechtsverbindlichen Zusage der Arbeitgeberin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 7 das (befristete) Arbeitsverhältnis über den 30. April 2022 hinaus zu verlän- gern. Der Beschwerdeführer kann keine entsprechenden Unterlagen bei- bringen. Insbesondere ergibt sich aus dem bereits im Einspracheverfahren eingereichten undatierten Auszug einer "WhatsApp"-Nachricht (act. IIA

110) nicht, dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung seines Arbeits- verhältnisses zugesichert worden wäre. Vielmehr bringt darin die Vorge- setzte des Beschwerdeführers lediglich ihr Bedauern zum Ausdruck, dass es mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht geklappt hat. Darü- ber hinaus ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer angibt, die Verlän- gerung sei ungefähr Ende März oder Anfang April zum Thema geworden. Wie vorstehend dargelegt, hätte sich der Beschwerdeführer jedoch bereits ab Februar 2022 um eine andere Arbeitsstelle bemühen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), was er – abgesehen von einer Bewerbung am 29. April 2022 – unbestrittenermassen nicht getan hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum von Februar bis April 2022 keine überzeugenden Entschuldi- gungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwerdegegner ist im Er- gebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beob- achtungszeitraum auszugehen. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (E. 2.4 hiervor) nur ungenügend nachgekom- men, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 8 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von zwölf Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichti- gung des "Einstellrasters" gemäss AVIG-Praxis ALE (Randziffer D79 Ziff. 1.A/3), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten (was auf den hier zur Diskussion stehen- den Beobachtungszeitraum analog anwendbar ist [vgl. E. 2.2 hiervor]) eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion von zwölf Einstelltagen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen. Ins- besondere hat er berücksichtigt, dass die Verwaltung im Rahmen der Ver- fügung vom 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) fälschlicherweise von einem gänzlichen Fehlen von Arbeitsbemühungen ausgegangen war und hat in der Folge mit Blick auf die Arbeitsbemühung vom 29. April 2022 die Sankti- on um drei Einstelltage reduziert. Insgesamt ist kein triftiger Grund ersicht- lich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfer- tigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwölf Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 9 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 724 ALV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. April 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Oberland [act. IIA] pag. 225 f.) und stellte am 23. Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] pag. 158 ff.). Mit Schreiben vom

3. Juni 2022 (act. IIA pag. 175) stellte das AVA fest, dass der Versicherte bislang keine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe- zugs eingereicht hatte und gab ihm Gelegenheit, dies nachzuholen bzw. die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Nachdem sich der Versi- cherte innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das AVA am 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für fünfzehn Tage ab dem 1. Mai 2022 aufgrund erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] pag. 14 ff.) reduzierte das AVA mit Einspracheent- scheid vom 8. November 2022 (act. IIB pag. 1 ff.) die Anzahl der Einstellta- ge von fünfzehn auf zwölf; dies unter Verweis auf ein Bewerbungsschrei- ben vom 29. April 2022, welches als Arbeitsbemühung vor Versicherungs- beginn angesehen werden könne. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (act. IIB pag. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwer- deführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zwölf Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstelldauer von zwölf Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 227.60 (act. II pag. 49) liegt der Streitwert mit Fr. 2'731.20 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 5 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 14. Dezember 2020 als "..." bei der C.________ Dabei handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhält- nis, welches mehrfach bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (vgl. act. II pag. 107-109, 114-116, 159). Diese Tätigkeit übte der Beschwerde- führer sodann auch zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2022 aus, wobei er für diesen Zeitraum bei der D.________ AG als Temporärmitar- beiter angestellt war und mittels Einsatzvertrag vom 25. November 2021 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 6 die C.________ delegiert wurde (act. II pag. 80). Im entsprechenden Ver- trag wurde die Befristung der Einsatzdauer auf den 30. April 2022 verein- bart. 3.2 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstel- lung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustel- len, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE Randziffer B314; abrufbar unter). Mit Abschluss des auf den 30. April 2022 befristeten Einsatzvertrages am 25. November 2021 (act. II pag. 80) musste dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt be- wusst sein, dass er Gefahr lief, ab dem 1. Mai 2022 arbeitslos zu sein. Folglich sind vorliegend – wie vom RAV in der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) zutreffend festgehalten und vom Beschwerde- gegner im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt – die Arbeits- bemühungen zwischen Februar und April 2022 massgebend (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum lediglich eine Arbeitsbemühung vorweisen konnte (vgl. act. IIB pag. 4). Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum offenkundig ungenügend. 3.3 Als Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeits- bemühungen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei "un- gefähr Ende März Anfang April" von seiner Vorgesetzten angefragt worden, nach Ablauf der Befristung am 30. April 2022 bis mindestens Ende Juli 2022 weiterhin für die C.________ im "..." (...) zu arbeiten. Er habe zuge- sagt, worauf er am 6. April 2022 zum ... gewechselt sei. Bereits in der zwei- ten Woche April habe sich gezeigt, dass die ... nicht ausgelastet sei, wes- wegen es nicht zu einer Verlängerung der Anstellung gekommen sei. Er sei davon ausgegangen, eine Anstellung bis Ende Juli 2022 zu erhalten, wes- halb er sich nicht um eine andere Arbeit bemüht habe. Aus dieser Begründung vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzu- leiten, fehlt es doch an einer rechtsverbindlichen Zusage der Arbeitgeberin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 7 das (befristete) Arbeitsverhältnis über den 30. April 2022 hinaus zu verlän- gern. Der Beschwerdeführer kann keine entsprechenden Unterlagen bei- bringen. Insbesondere ergibt sich aus dem bereits im Einspracheverfahren eingereichten undatierten Auszug einer "WhatsApp"-Nachricht (act. IIA

110) nicht, dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung seines Arbeits- verhältnisses zugesichert worden wäre. Vielmehr bringt darin die Vorge- setzte des Beschwerdeführers lediglich ihr Bedauern zum Ausdruck, dass es mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht geklappt hat. Darü- ber hinaus ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer angibt, die Verlän- gerung sei ungefähr Ende März oder Anfang April zum Thema geworden. Wie vorstehend dargelegt, hätte sich der Beschwerdeführer jedoch bereits ab Februar 2022 um eine andere Arbeitsstelle bemühen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), was er – abgesehen von einer Bewerbung am 29. April 2022 – unbestrittenermassen nicht getan hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum von Februar bis April 2022 keine überzeugenden Entschuldi- gungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwerdegegner ist im Er- gebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beob- achtungszeitraum auszugehen. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (E. 2.4 hiervor) nur ungenügend nachgekom- men, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 8 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von zwölf Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichti- gung des "Einstellrasters" gemäss AVIG-Praxis ALE (Randziffer D79 Ziff. 1.A/3), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten (was auf den hier zur Diskussion stehen- den Beobachtungszeitraum analog anwendbar ist [vgl. E. 2.2 hiervor]) eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion von zwölf Einstelltagen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen. Ins- besondere hat er berücksichtigt, dass die Verwaltung im Rahmen der Ver- fügung vom 29. Juni 2022 (act. IIA pag. 167 f.) fälschlicherweise von einem gänzlichen Fehlen von Arbeitsbemühungen ausgegangen war und hat in der Folge mit Blick auf die Arbeitsbemühung vom 29. April 2022 die Sankti- on um drei Einstelltage reduziert. Insgesamt ist kein triftiger Grund ersicht- lich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfer- tigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwölf Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2023, ALV/22/724, Seite 9 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.