Verfügung vom 21. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), zuletzt als … sowie in den Bereichen … und … erwerbstätig, meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Schultern, Arme und Hände, eine Veränderung der Motorik und der lokalen Empfindung, Krafteinbussen, Schlafstörungen, eine erhöhte Er- müdbarkeit sowie eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 72.1 S. 2). Die IVB holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversi- cherers (C.________) ein (beinhaltend u.a. ein zu dessen Handen verfass- tes interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom
24. Februar 2020 [act. II 40 S. 2 ff.]), zog Berichte behandelnder Ärzte bei und liess die Versicherte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch die Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 20. November 2020 [act. II 68.1]). Nachdem die IVB Dr. med. F.________ um präzisierende Angaben zu möglichen Verweistätigkeiten ersucht hatte (act. II 82 f.), gewährte sie ein Belastbar- keitstraining (act. II 99), welches die Versicherte in der ersten Woche unter Angabe von Beschwerden abbrach (act. II 104). Nach erneuter Rückfrage bei den Dres. med. F.________ und E.________ (act. II 112; 117) sowie beim RAD (act. II 120) veranlasste die IVB nach Beizug weiterer Berichte behandelnder Ärzte bei den Dres. med. G.________, Facharzt für Neurolo- gie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres bidisziplinäres Gutachten (Akten der IVB [act. IIA] 190.1 ff.; Fertig- stellung der Expertise am 28. Juni 2022 [vgl. act. IIA 190.1 S. 3]). Mit Vor- bescheid vom 30. Juni 2022 (act. IIA 193) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) sowie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 3 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, Klinik K.________, vom
25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11), einreichen, woraufhin die IVB von den Dres. med. G.________ und H.________ eine Stellungnahme einholte (act. IIA 211 S. 1-6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. November 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit an die kantonale IV-Stelle mit der Anweisung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab Fe- bruar 2020 nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gut- achtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im August 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb (mangels eines Revisions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 5 grundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar
2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. jedoch E. 3.2.2 hinten; Ziff. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Wei- teren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 6 der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2022 (act. IIA 212) präsentierte sich die (medizinische) Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 22. Februar 2019 (act. II 21 S. 17 f.) fest, die starken, neuropathisch anmutenden Schulterschmerzen links, welche seit gestern am Morgen beständen und klinisch und radiologisch keiner klaren muskuloskelettalen Schmerzursache zugeordnet werden könnten, seien verdächtig für eine beginnende Armplexusneuritis (Synonym: Neuralgische Schulteramyotro- phie, Parsonage-Turner-Syndrom; vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck. com>). Mit weiterem Bericht vom 27. März 2019 (act. II 21 S. 11 f.) hielt Dr. med. L.________ fest, es beständen weiterhin starke Schmerzen im Schulterbe- reich mit weiterhin fehlenden klaren neurologischen Ausfällen. Auch elek- trophysiologisch liessen sich keine Pathologien erfassen. Dieser Verlauf könnte weiterhin zu einer Armplexusneuritis passen, die Schmerzen seien hierfür mittlerweile aber eher zu prolongiert (S. 12). Am 12. April 2019 berichtete Dr. med. L.________, bei anamnestisch weit- gehend unveränderten Beschwerden zeige sich in der klinischen Untersu- chung neu eine Parese für Extension des Zeigefingers links, während die Muskeleigenreflexe links an den oberen Extremitäten schwächer seien als rechts. Dieser Befund würde grundsätzlich zu einer Plexusneuritis passen, weiterhin sei jedoch die Dauer der Schmerzen hierfür etwas lange. Im MRI des Plexus brachialis links (vgl. act. II 21 S. 4) zeige sich kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung und auch keine Raumforderung mit kom- pressiver Wirkung auf den Plexus (S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 7 3.1.2 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik N.________, vom
7. November 2019 (act. II 43.3 S. 31-33) wurde in der Beurteilung festge- halten, die Anamnese und klinische Untersuchung seien nicht konklusiv. Die fluktuierende Befundausprägung sowie die anatomisch nur schwer er- klärbare Beschwerdelokalisation seien suggestiv für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung, möglicherweise auf dem Boden eines soma- tischen Kerns. Für eine abgelaufene Schulteramyotrophie oder eine here- ditäre Plexopathie fänden sich bei fehlender Atrophie, führend sensibler Symptomatik, unauffälliger Elektrophysiologie sowie aktenanamnestisch regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise (S. 32). 3.1.3 Vom 1. bis 16. November 2019 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom
26. November 2019 (act. II 29 S. 7 ff.) wurde festgehalten, zunächst habe der Verdacht einer neuralgischen Schulteramyotrophie bestanden. Die se- rologische Diagnostik habe sich negativ gezeigt. Ein MRI der HWS und Schulter habe keine relevante Diskusherniation oder andere wegweisenden Veränderungen gezeigt. Ebenso habe sich der Plexus cervicalis/brachialis unauffällig dargestellt. Jedoch sei bei Darstellung mehrerer Verkalkungen im Bereich des Recessus subscapularis und der Ansatzsehne der Verdacht auf eine aktivierte Peritendinitis subscapularis entstanden. Die beschriebe- ne akute Symptomatik sei daher zum Teil im Rahmen einer Tendinitis hu- meroscapularis interpretiert worden (S. 9). Betreffend die Diagnose einer hereditären neuralgischen Amyotrophie (S. 7) hätten sowohl eine craniale Computertomographie (CCT) wie auch eine Liquorpunktion unauffällige Befunde gezeigt. Elektroneurographische Untersuchungen der Arme beid- seits seien jedoch mit einer kompletten Armplexusläsion beidseits ulnar betont zu vereinbaren gewesen (S. 10). 3.1.4 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers verfassten polydis- ziplinären, auf einer internistisch-rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung beruhenden Gutachten der Begutachtungs- stelle D.________ vom 24. Februar 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) wurde als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine sensomotorische, distal betonte, überwiegend axonale Polyneuropathie festgehalten (S. 21). In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 8 aktuellen rheumatologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf ein in dieses Fachgebiet einzuordnendes polytopes Syndrom (S. 17). In neurologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, bei der neuralgischen Schulteramyotrophie sei zwischen einer idiopathischen (INA) und einer hereditären neuralgischen Schulteramyotrophie (HNA) zu unterscheiden. Der Beginn der Symptomatik passe zur Annahme einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Ungewöhnlich sei allerdings die deutliche sensible Beteiligung. Es beständen eine Reihe sensibler Defizite, welche über das Ausmass der Sensibilitätsstörungen bei einer Schulteramyotrophie hinaus- gingen. Charakteristische Körpermerkmale, wie sie bei einer HNA vorliegen könnten, beständen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Beteiligung von Hirnnerven, einhergehend mit Schluckstörungen, sensiblen Defiziten im Gesichtsbereich sowie auch die unauffällige kernspintomogra- fische Darstellung der Plexusregion sprächen eher gegen das Vorliegen einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Auffallend sei auch, dass die Schmerzen und die Muskelatrophie deutlicher den pektoralen und peri- glenohumeralen Bereich, jedoch weniger den periskapulären Bereich beträ- fen. Auch die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit ergebe bei einem typischen Parsonage-Turner-Syndrom in der Regel pathologisch verzöger- te Werte wegen Demyelinisierung. Dies liege ebenfalls nicht vor, das elek- troneurographische Bild spreche eher für ein axonales Geschehen. Differenzialdiagnostisch müsse daher an eine andere dysimmune Neuropa- thie bzw. eine chronisch inflammatorische Polyneuropathie gedacht wer- den. Schlussendlich sei am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken (S. 19). Aus neurologischer Sicht sei ungeachtet der nicht ab- schliessend geklärten Pathogenese der Neuropathie gegenwärtig eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in denkbaren Verweistätigkeiten durch neuropathische Schmerzen, Sensi- bilitätsstörungen und motorische Defizite begründet (S. 20). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich unter Berücksichtigung des psychi- schen Befundes und der anamnestischen Angaben aktuell eine krank- heitswertige affektive Störung, eine Angststörung, eine somatoforme Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 9 ausschliessen. Insgesamt könne auf psychiatrischem Gebiet aktuell keine krankheitswertige psychiatrische Störung erhoben werden (S. 21). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 23). 3.1.5 Dr. med. O.________, Fachärztin für Urologie sowie Chirurgie, RAD, hielt im Bericht vom 27. Februar 2020 (act. II 33) gestützt auf die Be- richte der behandelnden Ärzte als Diagnose ein unklares, sich im Verlauf ausdehnendes Schmerzsyndrom fest (S. 6). Es bestehe ein noch immer unklares Krankheitsbild. Hierbei seien die bei den Untersuchungen erhobe- nen Befunde stark wechselnd und die subjektiven Beschwerden nicht wirk- lich einem Krankheitsbild zuzuordnen. Die Diagnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter, die zu Beginn der Symptomatik im Raume ge- standen habe, habe sich neurologisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen (S. 5). Noch viel weniger wiesen die diffusen und undulierenden Beschwer- den mit Schluckstörungen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht und an beiden Unterschenkeln ohne neurologische Zuordnung auf das Vorliegen einer hereditären Amyotrophie hin. Auch verwundere es, dass trotz maxi- maler Schmerzüberlastung, damit verbundener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag keine wirksamen schulmedizinisch erprobten Medikamente zum Einsatz gekommen seien, was den tatsächli- chen Leidensdruck in Frage stelle. Objektivierbar seien lediglich leichte degenerative Schultergelenksalterationen beidseits, welche durch physika- lische Massnahmen / Infiltrationen ins Gelenk behandelbar seien (S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 29. Oktober 2020 (act. II 64 S. 6-13) hielt Dr. med. J.________ fest, die Elektroneurographie (ENG) der Arme und Beine vom Oktober 2020 habe kaum axonale Läsionen mehr an den Beinen und an den Armen gezeigt, es habe sich jedoch eine merkliche symmetrische Ver- langsamung der Nervenleitgeschwindigkeit an allen Armnerven als ein Hinweis auf eine demyelinisierende Polyneuropathie / Polyradikuloneuropa- thie (CIDP) an den Armen finden lassen. Die anfänglich vermutete Diagno- se eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms wäre weiterhin nicht sicher auszu- schliessen. Der aktuelle ENG-Befund ziehe eine atypische Form der CIDP
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 10 in Betracht. Andere supportive Kriterien wie unauffällige Befunde des Li- quors und ein MRT des Plexus brachialis vom April 2019 und November 2019 unterstützten die Diagnose einer CIDP nicht (S. 12). 3.1.7 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) stellte Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 19): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Polyneuropathie unklarer Ätiologie mit distalbetonter Beeinträchtigung der Sensibilität in den Extremitäten und dadurch leicht gestörter Feinmotorik sowie neuropathischen Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten linksbetont - DD: Zustand nach neuralgischer Schulteramyotrophie möglich Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Ausgeprägte Symptomausweitung bei ungewöhnlich ausgedehntem, ei- nem neurologischen Zustandsbild nicht zuordenbarem Beschwerdekata- log mit Schmerzen in den Armen, Beinen, im vorderen Halsbereich sowie Schluck- und Sprachstörungen, Kontaktschmerzen der Knochen, Ober- bauchschmerzen sowie über dem Sternum, Krämpfen beim Schlucken, Artikulationsstörungen, erhöhtem Speichelfluss, gestörter Mundmotorik, wechselnden Sensibilitätsstörungen, Schlafstörungen, Beeinträchtigung der Kognition, imperativem Schlafzwang, Miktionsstörung etc. - Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation im Rahmen der kli- nisch-neurologischen Untersuchung - Diskushernie HWK6/7 median ohne Neurokompression Dr. med. F.________ stellte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Dia- gnosen (S. 33): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom zwanghaften, zur psychosomati- schen Symptomatik neigenden Typ (ICD-10 F73.1) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 11 In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht bestehe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Differentialdiagnos- tisch sei ein Zustand nach Armplexusläsion am Rande denkbar, wobei auf- grund des Beschwerdespektrums sowie des Untersuchungsverhaltens mit klarer Verdeutlichungstendenz davon auszugehen sei, dass seelische In- terferenzen wesentlich im Vordergrund ständen und die organische Grund- lage der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdegeschehens deutlich im Hintergrund stehen dürf- te. Aus rein neurologischer Sicht bestehe in den angestammten Tätigkeiten als … und … eine maximal 20%ige Beeinträchtigung. Die Untersucher be- merkten, dass sich für eine ablaufende Schulteramyotrophie, eine hereditä- re Plexopathie bei fehlender Atrophie, unauffälliger Elektrophysiologie sowie regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise ergäben. Wenn im weiteren Verlauf von Untersuchern die Organizität der Beschwerden in den Vordergrund gestellt werde, ignorierten diese offen- sichtlich den auffälligen Symptomwechsel mit auch Seitenwechsel der Symptome und auch die auffällige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine anhaltend somatoforme Schmerz- störung und eine Neurasthenie vor. Diese Symptomatik bestehe seit An- fang 2019. Die Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf unter Berücksichtigung aller Indikatoren aus psychiatrischer Sicht nicht mehr gegeben. Eine Verweistätigkeit mit einer allenfalls verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht ohne Unterlagen nicht definiert werden. In der Gesamtbeurteilung kamen die Referenten zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (S. 42). Mit Stellungnahme vom 5. März 2021 (act. II 83) hielt Dr. med. F.________ auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin, zur Frage möglicher Ver- weistätigkeiten ausführlicher Stellung zu nehmen (act. II 82), fest, es müsse mit der Beschwerdeführerin eine Berufsabklärung durchgeführt werden. Allenfalls komme eine einfache Bürotätigkeit, mit wenig Verantwortung, wenig zeitlichem Druck und wenig körperlicher Belastbarkeit, mit einer Teil- arbeitsfähigkeit in Frage. Die genaue Bemessung der Teilarbeits- und Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 12 tungsfähigkeit sei erst dann möglich, wenn die Berichte betreffend eine vergleichbare Tätigkeit vorlägen. Ohne diese Unterlagen wäre die Bemes- sung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit arbiträr. Grundsätzlich könne von einer Teilarbeits- und Leistungsfähigkeit über 50% ausgegangen werden. Differenzierter könne er sich – Dr. med. F.________ – nicht äussern. 3.1.8 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste P.________ vom 11. Mai 2021 (act. IIA 181 S. 2-4) wurde festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung zeige einen einzelnen Aufmerksamkeitstest mit minimal auf- fälligen Reaktionszeiten bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungs- profil. Dieser singuläre Befund dürfte kaum hirnorganisch bedingt sein, sondern sei im Rahmen einer üblichen Leistungsvariabilität bei einer um- fangreichen neuropsychologischen Untersuchung zu werten (S. 4). 3.1.9 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern die von der Be- schwerdeführerin abgebrochene berufliche Massnahme (act. II 104) sowie das im Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 (act. II 107 S. 2 ff.) Dargelegte Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe (act. II 109), hielt Dr. med. F.________ mit Stellungnahme vom 3. August 2021 (act. II 112) fest, es fänden sich keine psychiatrisch oder medizinisch relevanten neuen Befunde und Angaben. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin die Mass- nahme abgebrochen und ein Arztzeugnis vorgelegt habe. Der Abbruch sei ohne zusätzliche psychische Symptomatik erfolgt. Es fänden sich keine neuen psychiatrischen Befunde, welche die im Gutachten dargelegte Beur- teilung in Frage stellten. Auch im Bericht von Dr. med. J.________ fänden sich keine neuen Daten, deren Bedeutung aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen seien. Somit könne er keine neuen Aussagen machen. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 20. September 2021 (act. II 117) fest, der Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 ändere nichts an der ausgeprägten Symptomausweitung, welche organisch nicht erklärt werden könne. Er ändere ebenfalls nichts an der ausgeprägten Verdeutli- chungstendenz / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Un- tersuchung. 3.1.10 Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. IIA 142 S. 7 ff.) fest, klinisch-neurologisch sowie anamnestisch habe sich ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 13 eher stabiler Verlauf mit einer Tendenz zur Besserung gezeigt. Die neuen Augenbeschwerden träten am ehesten im Rahmen einer eigenen ophthal- mologischen Pathologie auf. Das zur Abklärung der Augensymptome durchgeführte cMRT sei unauffällig gewesen. Klinisch habe sich weiterhin ein eher polyneuropathisches Schädigungsmuster mit distalen leichten Hand-Finger-Paresen beidseits, und einer möglichen latenten, eher belas- tungsabhängigen proximalen Beinparese beidseits, ohne Verschlechte- rung, gezeigt. Elektroneurographisch habe sich aktuell ebenso eine Besserung des Befundes präsentiert (S. 12 f.). 3.1.11 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik Q.________, vom
3. Februar 2022 (act. IIA 140 S. 2 ff.) wurde festgehalten, es sei eine not- fallmässige Selbstvorstellung bei visuellen Phänomenen am linken Auge und Fremdkörpergefühl erfolgt. Es habe sich eine Erosio corneae am linken Auge gezeigt, welche unter Behandlung komplikationslos abgeheilt sei. Zusätzlich habe sich eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung ohne durchgreifende Netzhautdefekte gezeigt. Diesbezüglich seien klini- sche Verlaufskontrollen erfolgt, in deren Rahmen sich stabile Verhältnisse bei gutem Visus präsentiert hätten. 3.1.12 Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 5. April 2022 (act. IIA 160 S. 4 f.) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe keine fassbare Pathologie (S. 5). 3.1.13 Im Bericht des Spitals S.________ vom 31. Mai 2022 (act. IIA 191.2) wurde nach einer elektiven Vorstellung der Beschwerdeführerin in der Beurteilung festgehalten, elektroneuro- / myografisch habe sich kein Hinweis auf eine Myopathie gezeigt. Auch die somatosensibel evozierten Potenziale (SEP) seien unauffällig gewesen. Ein Whole-Body-MRT mit der Frage nach myopathischem Verteilungsmuster habe einen unauffälligen Muskelbefund gezeigt. Bei aktenanamnestisch im Vorfeld bereits ausge- dehnter unauffälliger neurologischer und internistischer Diagnostik sei auf eine weiterführende Abklärung verzichtet worden. In der Zusammenschau der aktuell erhobenen klinischen und apparativen Befunde sei von einer funktionellen neurologischen Störung auszugehen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 14 3.1.14 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) wurde interdisziplinär weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4). In der Beurteilung hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ fest, in neurologischer Hinsicht seien in der Klinik K.________ verschiedene Verdachtsdiagnosen jeweils ohne weitere Begründungen postuliert und genauso begründungs- los wieder revidiert worden. Als krankheitsbegründend seien verschiedens- te Neurografien, insbesondere einiger sensibler Nerven angenommen und Abweichungen von einer postulierten Norm als erklärend für die angegebe- nen Schmerzen interpretiert worden. Niemals sei die schwere Ausweitung der Symptome diskutiert worden (S. 2). Abgesehen davon, dass im Spital M.________ und im Spital S.________ elektrophysiologisch keinerlei Pa- thologie der peripheren Nerven habe gefunden und auch keine Hinweise für eine Erkrankung des Plexus oder des Myelons habe diagnostiziert wer- den können, müsse festgestellt werden, dass die Neurologen der Klinik K.________ selbst einfachste qualitätssichernde Massnahmen bei Durch- führung der Messungen nicht beachtet respektive nicht publiziert hätten (S. 2 f.). Aus neurologischer Sicht lägen gravierende lnkonsistenzen einerseits und deutliche bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen sowohl in der Vorbegutachtung bei Dr. med. E.________ als auch in der Zusammen- schau der Ergebnisse bei Dr. med. G.________ vor. Vor diesem Hinter- grund habe aus neurologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht hielten die Experten fest, die bisher durchgeführ- ten Begutachtungen hätten im Prinzip aus psychiatrischer Sicht immer die- selben Sachverhalte ergeben, die Interpretation der Ergebnisse der Untersuchungen seien jedoch jeweils unterschiedlich. So habe Dr. med. T.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 2 ff.) in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Rahmen der aktuel- len Untersuchung durch Dr. med. H.________ keine krankheitswertigen psychiatrischen Affektionen feststellen können, dies im Gegensatz zu Dr. med. F.________, der die Diagnose einer "anhaltenden somatoformen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 15 Schmerzstörung, Neurasthenie und Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen vom zwanghaften Typ mit Neigung zu psychosomatischen Sympto- men" postuliert habe (act. IIA 190.2 S. 2). Dr. med. H.________ hielt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens hierzu fest, bei den deutlichen Hinweisen auf Aggravation könne die Diagnose Neurasthenie nicht gestellt werden. Hinsichtlich der Schmerzstörung würden im Gutachten von Dr. med. F.________ keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Pro- bleme erwähnt, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse bei der Entstehung der Schmerzen zu gelten (act. IIA 190.1 S. 91). Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb aus Sicht von Dr. med. F.________ die ICD-10-Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 92). Weiter fänden sich eindeutige Hinweise auf Aggravation in der aktuellen neurolo- gischen Teilbegutachtung und im neurologischen Vorgutachten. Dieses aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung er- klärt werden (S. 88). Da weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose gestellt werden könne, sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Es fänden sich keine zuverlässigen Hinweise dafür, dass das früher anders gewesen wäre (act. IIA 190.2 S. 5). 3.1.15 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.________, hielt im Bericht vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) fest, es werde seit längerem mit der Diagnose "V. a. idiopathisches, erweitertes, neuralgi- sches, amyotrophes Syndrom (beidseitige Armplexusläsionen, N. trigemi- nus-Neuropathie bds., Läsion des N. peroneus superficialis links), DD hereditäre neuralgische Amyotrophie, Erstdiagnose 11/2019" gearbeitet (S. 2). Die Schlussfolgerungen im Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ seien "lebensweltlich nicht nachvollziehbar". Nachvoll- ziehbar sei, dass bei einer nicht vollständig geklärten Diagnose eine Unsi- cherheit bestehe. Die trotz allem nicht geklärten objektiv pathologischen Befunde und die real vorhandenen Beschwerden und Einschränkungen könnten und sollten deshalb aber nicht übergangen werden (S. 3). 3.1.16 Dr. med. J.________ hielt im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 25. August 2022 (act. IIA 204
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 16 S. 5-11) unter Bezugnahme auf die Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ sowie G.________ und H.________ fest, insgesamt lasse sich die anfänglich vermutete Diagnose eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms auf- grund des typischen, sowohl klinischen als auch neurographischen Ver- laufs, bei Ausschluss anderer Differentialdiagnosen und der laborchemisch nachgewiesenen positiven Hepatitis-E-Serologie aktuell als wahrscheinlich ansehen (S. 10). 3.1.17 In ihren Stellungnahmen vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211) hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 28. Juni 2022 fest. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Einholung eines verwaltungsexternen Gutach- tens (Rechtsbegehren, Ziff. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin keiner der im Recht liegenden Expertisen Beweiskraft zuerkennt, woraus weiter zu schliessen ist, dass sie die Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch nicht als unnötige "second opini- on" (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510) betrachtet. Eine entsprechende Rüge hätte denn auch praxisgemäss unmittelbar nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin, es sei eine weitere Begutachtung erforderlich, erfol- gen müssen – hier nach der Mitteilung vom 25. November 2021 (act. II 122; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Eine solche Rüge erfolgte unbestrittenermassen nicht, und die Beschwerdeführerin macht denn auch dergleichen im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Dies zu Recht: Denn entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorlie- genden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.1). Insoweit hielt die RAD-Ärztin Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 23. Juli 2020 überzeugend fest, dass auf das Gutachten der Begut- achtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (sowie die übrigen me- dizinischen Berichte) mangels klarer Einordnung der geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 17 Beschwerden nicht abgestellt werden könne (act. II 50 S. 9; vgl. auch E. 3.5.2 hinten). Demnach sowie mit Blick darauf, dass es sich beim zu Han- den des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ rechtsprechungsgemäss um eine versicherung- sinterne Expertise handelt, bei der an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, war die Beschwerdegegnerin gehalten, wei- tere Abklärungen in Auftrag zu geben (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_131/2022, E. 3.2.2). Hinsichtlich des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020 (act. II 68.1) ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. med. F.________ trotz wiederholter Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin ausserstande sah, hinsichtlich der im interdiszi- plinären Kontext für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgebend erachteten psychischen Beschwerden (S. 42) ein Zumutbarkeitsprofil zu formulieren (act. II 112; 117), womit auch insoweit die Durchführung einer weiteren Begutachtung indiziert war. Und dies umso mehr, als die Dres. med. E.________ und F.________ in medizinischer Hinsicht zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen als zuvor die Experten der Begutachtungs- stelle D.________ gelangten (vgl. E. 3.1.4 und 3.1.7 vorne). 3.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den drei im Recht liegenden Gutachten handle es sich um verwaltungsexterne Experti- sen, welchen gleicher Beweiswert zukomme, weshalb unausweichlich ein Obergutachten zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen ein- zuholen sei (Beschwerde, S. 7 f., Ziff. 2). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch nicht der nominelle Beweiswert, welcher einem ärztlichen Bericht aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Richtlinien (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) zukommt, massgebend, sondern es hat stets eine materielle Beweiswürdigung der im Recht liegenden medizinischen Doku- mente Platz zu greifen, weshalb das formale Kriterium des nominellen Be- weiswerts eines Dokuments allein nicht massgebend für die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ist. Davon abgesehen ist der Be- weiswert der drei vorliegenden Gutachten entgegen der Beschwerde- führerin nicht gleichwertig, wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 doch nicht im gesetzlich vorgesehenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 18 Verfahren nach aArt. 44 ATSG veranlasst (act. II 40 S. 2), womit ihm – wie in E. 3.2.1 vorne bereits dargelegt – lediglich der Beweiswert versiche- rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Sodann bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Gutachtensvergabe an die Dres. med. G.________ und H.________ anders als jene an die Dres. med. E.________ und F.________ nach dem Zufallsprinzip erfolgte (act. IIA 148; Art. 72bis Abs. 1bis und Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 gelten- den Fassung), womit – vorliegend indes nicht zur Debatte stehende – ge- nerelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich kritisiert, das Gutachten vom 28. Juni 2022 sei dem RAD nicht zur Prüfung und Beurteilung unterbreitet worden (Beschwerde, S. 8, Ziff. 2), kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, besteht doch rechtsprechungsgemäss kein unbedingter Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte oder Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2020, 9C_257/2020, E. 3.1). 3.2.4 Zu prüfen bleibt damit auf dem Wege der Beweiswürdigung, ob der Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) im Lichte der übrigen medizinischen Berichte, na- mentlich der bereits vorliegenden Gutachten, materieller Beweiswert der- gestalt zukommt, dass sie zur Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212) erhoben werden durfte. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 19 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 3.3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3.2.2 Die im Rahmen der Weiterentwicklung der IV erfolgte und per
1. Januar 2022 in Kraft getretene Neuordnung der Gutachtensvergabe (vgl. Art. 44 ATSG und Art. 7j ff. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] in den jeweils ab 1. Januar 2022 gültigen Fassungen) haben an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Gutachten (vgl. E. 3.3.2.1 vorne) nichts geändert. 3.3.3 3.3.3.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 20 trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Ferner muss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Über- prüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildge- bend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.3.3.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits- schädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2). Eine Aggravation kann auch von einem somatischen Gutachter festgestellt werden (Entscheid des BGer vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 5.1.2). Deren Vorliegen führt recht- sprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicher- ten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2022, 8C_2/2022, E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 21 3.4 Die gestützt auf die vollständige medizinische Aktenlage sowie in Auseinandersetzung mit den Vorgutachten erstellte bidisziplinäre Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) erfüllt – einschliesslich der Stellungnahmen der Gutachter vom
18. Oktober 2022 (act. IIA 211) – die Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Die Experti- se ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollziehbar und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Da- nach liegt weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, was für den gesamten Beurteilungszeitraum gilt (act. IIA 190.2 S. 4 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) geltend, das neurologische Teilgutachten von Dr. med. G.________ leide an erheblichen Mängeln und könne nicht als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). 3.5.1 Entgegen der beschwerdeweisen Darstellung trifft es nicht zu, dass Dr. med. J.________ im nämlichen (zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten) Bericht die Diagnose eines "idiopathi- schen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls here- ditären Syndroms" schlüssig nachgewiesen hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). Dies namentlich deshalb nicht, weil im selben Bericht – insofern über- einstimmend mit den meisten übrigen Berichten von Dr. med. J.________ (vgl. act. IIA 174 S. 8, 13, 22, 30, 34, 38, 42) – hinsichtlich des postulierten idiopathischen amyotrophen Syndroms lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt und die hereditäre neuralgische Amyothrophie einzig differential- diagnostisch in Erwägung gezogen wurde (act. IIA 204 S. 5). Einzig im Be- richt vom 11. Mai 2022 – welcher indes nicht von Dr. med. J.________ unterzeichnet wurde – wurde die hereditäre neuralgische Amyotrophie zur Diagnose erhoben (act. IIA 174 S. 3), um sie – wie eben gezeigt – im später erfolgten Bericht vom 25. August 2022 wieder allein differentialdia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 22 gnostisch in Erwägung zu ziehen (act. IIA 204 S. 5). Damit ist eine gewisse Beliebigkeit in der Diagnosestellung in den Berichten der Klinik K.________ nicht gänzlich von der Hand zu weisen, worauf auch die Dres. med. G.________ und H.________ in ihrem interdisziplinären Gutachten hinwei- sen (vgl. act. IIA 190.2 S. 2). Im Übrigen hat sich Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211 S. 5 f.) ausführ- lich mit dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) auseinandergesetzt und deren Kritik an seinem Gutachten schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen werden. Sodann trifft es nach Lage der Akten nicht zu, dass Dr. med. L.________ im Jahr 2019 eine Schulteramyotrophie diagnostiziert hätte. Vielmehr wei- sen die im Recht liegenden Berichte der erstbehandelnden Neurologin al- lein entsprechende Verdachtsdiagnosen aus (vgl. act. II 21 S. 3, 5, 12, 16, 18). In beweismässiger Hinsicht gilt eine Diagnose nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ausgewiesen, wenn sie bloss als Verdachtsdiagnose gestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom
17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2). Inwieweit schliesslich Dr. med. V.________, Facharzt für Neurologie – gemäss Medizinalberuferegister handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Arzt der Klinik K.________ (vgl. <www.medregom.admin.ch>) –, eine abschliessende neurologische Dia- gnose gestellt hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5, erster Aufzählungspunkt), lässt sich den von der Klinik K.________ mit dem Vermerk "wir hoffen auf Vollständigkeit" (act. IIA 174 S. 2) eingereichten Berichten nicht entneh- men. Wohl wird dieser Arzt im Bericht von Dr. med. J.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 März 2020 erwähnt, es fehlen darin jedoch jegliche Hinweise auf eine diagnostische Einschätzung seinerseits (vgl. act. IIA 174 S. 43 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Aktenlage hinsichtlich der Frage nach der Ausgewiesenheit der geltend gemachten neurologischen Störung insgesamt ein klares Bild zeigt. 3.5.2 So ergibt sich – wie in E. 3.1 vorne dargelegt – aus den zahlrei- chen Berichten der behandelnden und konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte keine überwiegend wahrscheinlich organische Genese der geklagten Be- schwerden (vgl. namentlich E. 3.1.1 f., E. 3.1.8 und E. 3.1.12 f. vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 23 Doch auch die im Recht liegenden Berichte der RAD-Ärzte und die von der Beschwerdeführerin angerufenen Expertisen führen zu keinem anderen Ergebnis und vermögen die von Dr. med. J.________ im Bericht vom
25. August 2022 postulierte Auffassung nicht zu untermauern: So hielt bereits die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ nach Konsultation der vorliegenden medizinischen Berichte am 27. Februar 2020 fest, die Dia- gnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter habe sich neurolo- gisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen und die diffusen und undulierenden Be- schwerden ohne neurologische Zuordnung wiesen noch viel weniger auf das Vorliegen einer hereditären neuralgischen Amyotrophie hin (vgl. E. 3.1.5 vorne). Diese Einschätzung deckt sich vorbehaltlos mit jener im Gut- achten der Dres. med. G.________ und H.________. Ferner listete Dr. med. E.________ im gemeinsam mit Dr. med. F.________ verfassten bidisziplinären Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie auf (S. 19), was er mit Hinweisen in anamnestischer und klinisch-neurologischer Hinsicht begründete (S. 21), eine Einschätzung, welche Dr. med. G.________ jedoch mit Blick auf die nicht nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen als fachlich nicht er- klärbar bezeichnete (act. IIA 211 S. 5 f.). Im Übrigen wies Dr. med. E.________ – eigenständig aufgelistet unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation im Rahmen der neurologischen Untersuchung hin (act. II 68.1 S. 19; vgl. auch E. 3.6.2 hinten) und hielt weiter fest, eine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen werde in hohem Mass durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Beschwerden und Beeinträchtigungen schildere, welche anscheinend in raschem Wechsel vorhanden sein könnten, einem neurologischen Krank- heitsbild jedoch nicht zuordenbar seien (S. 19 f.). In der Konsensbeurtei- lung gelangten die Experten zum Schluss, dass eine allfällige organische Grundlage der Beschwerden "deutlich im Hintergrund" stehen dürfte (S. 42; vgl. E. 3.1.7 vorne). Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, im Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ werde ein objekti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 24 vierbarer neurologischer Gesundheitsschaden bejaht (S. 6, Ziff. 1.4), so ist dies deshalb zumindest erheblich zu relativieren. Soweit Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht bei weitestgehend fehlender Zuor- denbarkeit geklagter Beschwerden zu einer fassbaren Pathologie sowie gleichzeitig ausgeprägter Verdeutlichungstendenz dennoch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) attestierte (act. II 68.1 S. 25), überzeugt dies – wie auch Dr. med. G.________ unter Hinweis auf die organisch nicht plausible Beschwerdepräsentation schlüssig darlegte (act. IIA 190.3 S. 25) – somit nicht und vermag namentlich keine Zweifel am Beweiswert dessen Gutachtens zu wecken. Sodann hielten die Experten der Begutachtungsstelle D.________ im Gut- achten vom 24. Februar 2020 zwar fest, die subjektiv geklagten Beschwer- den könnten auf neurologischem Gebiet "im Wesentlichen objektiviert werden". Die dabei postulierten Hinweise auf Nervenläsionen vom axona- len Typ (act. II 40 S. 22) stellen jedoch bei Lichte besehen einzig eine (dif- ferentialdiagnostisch in Erwägung gezogene) Vermutung dar, was denn in der Epikrise auch deutlich zum Ausdruck gelangt (vgl. S. 19; E. 3.1.4 vor- ne). Die RAD-Ärztin Dr. med. U.________ hielt im Bericht vom 23. Juli 2020 insoweit überzeugend fest, dass aus dem Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ (wie auch den übrigen Unterlagen) weder die Ge- nese der bestehenden Beschwerden noch das Ausmass und die daraus resultierenden Leitungseinbussen ableitbar seien. Es seien verschiedene neurologische Verdachtsdiagnosen gestellt worden, die jedoch alle nur die Symptomatik in unterschiedlicher Art und Weise beschrieben, ohne diese klar einordnen zu können (act. II 50 S. 9). In der Tat wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ in Bezug auf die als objektivierbarer Befund deklarierten Nervenläsionen vom axonalen Typ (act. II 40 S. 22) lediglich festgehalten, das elektroneurographische Bild spreche "eher" für ein axonales Geschehen bzw. es sei "schlussendlich […] am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken" (S. 19). In der Folge wurde eine weitergehende neurologische Diagnostik als "dringend" erachtet (S. 22). Trotz der – ausdrücklich als solche bezeichneten – nicht abschliessend geklärten Pathogenese der geklagten Beschwerden wurde basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 25 sämtliche Tätigkeiten attestiert (S. 20), was unter beweisrechtlichem Blick- winkel nicht genügt (vgl. E. 3.3.3.1 vorne) und denn auch nicht überzeugt. Auffallend ist zudem, dass Dr. med. J.________ bereits im Bericht vom
29. Oktober 2020 elektroneurographisch kaum mehr axonale Läsionen an Armen und Beinen feststellen konnte; hinsichtlich des im selben Bericht in Betracht gezogenen CIDP wies sie zudem darauf hin, dass die übrigen Befunde diese Diagnose nicht stützten (act. II 64 S. 12). Insgesamt kann auch auf die Folgeabschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________, es liege (aus neurologischer Sicht) eine gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor (act. II 40 S. 23), nicht abgestellt werden und auch dieses Gutachten vermag die Schlussfolgerungen in der neurologischen Teilexpertise von Dr. med. G.________ bzw. in der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. G.________ und H.________, wonach in neurologischer Hinsicht keine Diagnose vorliege, nicht in Frage zu stellen. 3.5.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bezeichnete ihr Hausarzt deren Beschwerden als "real", vermochte aber kein entsprechendes organisches Korrelat zu benennen. Im Gegenteil räumte auch er ein, die Befundlage und die Diagnose seien nicht geklärt. 3.6 Im Weiteren wurde im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch in psychischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4), was beschwerdeweise (zu Recht) unbeanstandet blieb. Dennoch ist auf die folgenden Punkte hinzuweisen (Art. 61 lit. c ATSG): 3.6.1 Die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis gestellt werden kann, deckt sich mit der Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 21), nicht jedoch mit jener in der Expertise der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020, worin aus psychiatrischer und in der Folge interdisziplinärer Sicht eine für die Beurteilung der Arbeits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 26 Leistungsfähigkeit massgebende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Neurasthenie diagnostiziert wurden (act. II 68.1 S. 42). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Dr. med. F.________ selber einräumte, die Ursache für den Ausbruch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bleibe "im Dunkeln"; es müsse sich um eine Dekompensation im Rahmen des Psychischen handeln, die zu psychosomatischen Symptomen führe (S. 35 f.). Damit erweist sich seine Diagnosestellung im Ergebnis als spekulativ. Wie Dr. med. H.________ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung überzeugend ins Feld führte, müssten die bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorherrschenden andauernden, schweren, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Erkrankung nicht vollständig erklärbaren Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Einfluss zu gelten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 233). Indessen liegen solche Gegebenheiten hier nicht vor und haben nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (act. IIA 190.2 S. 2; vgl. E. 3.1.14 vorne). Auch wies er darauf hin, dass in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf Aggravation (vgl. E. 3.6.2 sogleich) die Diagnose einer Neurasthenie nicht gestellt werden könne (act. IIA 190.1 S. 91). Im Übrigen erachtete sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als psychisch krank und nahm auch nie entsprechende Behandlungen in Anspruch (act. II 40 S. 9, 20; 68.1 S. 37; 190.1 S. 94). Vielmehr legte sie selber ausführlich und durchaus plausibel dar, weshalb die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Neurasthenie nicht gestellt werden können (act. II 75 S. 15 f.). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu betonen, dass das Fehlen somatischer Befunde (vgl. E. 3.5 vorne) in medizinischer und in der Folge rechtlicher Hinsicht nicht automatisch zur Annahme einer psychischen Genese der geklagten Beschwerden führt (vgl. act. IIA 190.1 S. 90; Entscheid des BGer vom 24. September 2020, 9C_398/2020, E. 2.3), sondern es müssen die spezifischen diagnostischen Kriterien für die Annahme einer psychischen Krankheit erfüllt sein. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wobei Dr. med. H.________ auch keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 27 akzentuierten Persönlichkeitszüge bestätigen konnte (act. IIA 190.1 S. 87), welche von Dr. med. F.________ – fälschlicherweise als ICD-10 F73.1 (statt Z73.1) codiert (act. II 68.1 S. 33) – unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurden. Selbst jedoch, wenn solche vorliegen würden, führte dies nicht zur Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (vgl. act. IIA 190.1 S. 87; Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Wenn Dr. med. H.________ deshalb mit Blick auf die anlässlich der Begutachtung blande Befundlage (act. IIA 190.1 S. 81 f.), die aktenanamnestisch fehlenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei gleichzeitigem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine (krankheitswertige) Dissimulation sowie in überzeugender Widerlegung der anderweitigen Auffassung von Dr. med. F.________ das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert verneinte, ist dies nachvollziehbar und überzeugend. 3.6.2 Schliesslich ist nochmals auf den bereits in E. 3.5.2 vorne ins Feld geführten Aspekt der Verdeutlichungstendenzen bzw. der Aggravation, auf welchen weder die Beschwerdeführerin noch die Dres. med. I.________ und J.________ in ihren Berichten vom 12. bzw. 25. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.; 204 S. 5-11) eingehen, zurückzukommen: Insoweit wurde bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ festgestellt, dass die geschilderte Schmerz- und weitere Empfindungssymptomatik in ihrem Detailreichtum und vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdefüh- rerin vorhandenen medizinischen Wissens bezüglich ihrer real dahinterste- henden Pathologie den Untersucher vorerst etwas irritiere; dennoch wurde in der Folge vom Vorliegen eines somatischen Kerns hinsichtlich der gel- tend gemachten Beschwerden ausgegangen (act. II 40 S. 17). Zu einem eindeutigeren Schluss gelangte Dr. med. E.________, welcher auf eine Vielzahl von Hinweisen bezüglich einer Verdeutlichung / Aggravation hin- wies (act. II 68.1 S. 21), wobei er unter anderem feststellte, dass die ange- gebenen Paresen vor dem Hintergrund der Einzelkraftprüfung zu einer Greif-, Steh- und Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin führen müssten, diese jedoch zügig und dynamisch auf einem Bein habe hüpfen können (S. 20). Während Dr. med. E.________ – wohl unter dem Eindruck der von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 28 Dr. med. F.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen – die Aggrava- tion als bewusstseinsfern qualifizierte (S. 23), erachteten die Dres. med. G.________ und H.________ im Rahmen ihrer Expertise die als deutlich beurteilten Aggravationstendenzen als bewusstseinsnah (act. IIA 190.2 S. 3). Deren Einschätzung überzeugt insofern, als diese Gutachter mit schlüs- siger Begründung keine psychiatrische Diagnose stellen (vgl. E. 3.6.1 vor- ne) konnten und Dr. med. H.________ im Übrigen auch ausdrücklich festhielt, das aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung erklärt werden (vgl. act. IIA 190.1 S. 88). Wird zudem berücksich- tigt, dass – wie schon die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ ins Feld führte
– trotz geltend gemachter maximaler Schmerzüberlastung, damit verbun- dener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag kaum wirksame schulmedizinisch erprobte Medikamente zum Einsatz ge- langten (vgl. act. II 33 S. 6; 40 S. 9; 68.1 S. 22; 190.1 S. 79), die in einem psychosozial intakten Umfeld lebende Beschwerdeführerin (act. II 40 S. 21; IIA 190.1 S. 89) ihr Verhalten in verschiedenen Untersuchungen gemäss Beobachtung und Einschätzung der Dres. med. G.________ und H.________ modulierte (act. IIA 190.2 S. 4) und im Rahmen der Begutach- tung bei Dr. med. H.________ auch eine Blutentnahme sowie eine Urinun- tersuchung verweigerte (act. IIA 190.1 S. 93), so sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Aggravation mit Blick auf die dargelegte Rechtspre- chung auch in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 3.3.3.2 vor- ne). 3.7 Aus dem Dargelegten folgt in (beweis-)rechtlicher Hinsicht, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 die geltend gemachten Einschränkungen weder fachärztlich einwandfrei diagnostiziert noch die geklagten Be- schwerden durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärt bzw. die geltend gemachten Funktionsein- schränkungen plausibilisiert werden konnten (vgl. E. 3.3.3.1 vorne). Darü- ber hinaus besteht eine erhebliche Verdeutlichungstendenz bzw. eine Aggravation (vgl. E. 3.6.2 vorne). Ob deren Ausprägung bereits für sich genommen zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führte, kann offen bleiben. Jedenfalls trägt die Aggravation massgeblich dazu bei, dass in deren Folge eine invalidenversicherungsrechtlich relevan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 29 te Beeinträchtigung medizinisch nicht erstellt werden konnte, womit auch insoweit bzw. im Verbund mit dem weitgehenden Fehlen fassbarer objekti- vierbarer Befunde das Vorliegen eines rechtlich relevanten Gesundheits- schadens zu verneinen ist (vgl. E. 3.3.3.2 vorne). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 f. vorne). 3.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
21. Oktober 2022 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 30 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben.
- Es sei die Angelegenheit an die kantonale IV-Stelle mit der Anweisung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab Fe- bruar 2020 nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gut- achtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im August 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb (mangels eines Revisions- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 5 grundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
- Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. jedoch E. 3.2.2 hinten; Ziff. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Wei- teren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 6 der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2022 (act. IIA 212) präsentierte sich die (medizinische) Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 22. Februar 2019 (act. II 21 S. 17 f.) fest, die starken, neuropathisch anmutenden Schulterschmerzen links, welche seit gestern am Morgen beständen und klinisch und radiologisch keiner klaren muskuloskelettalen Schmerzursache zugeordnet werden könnten, seien verdächtig für eine beginnende Armplexusneuritis (Synonym: Neuralgische Schulteramyotro- phie, Parsonage-Turner-Syndrom; vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck. com>). Mit weiterem Bericht vom 27. März 2019 (act. II 21 S. 11 f.) hielt Dr. med. L.________ fest, es beständen weiterhin starke Schmerzen im Schulterbe- reich mit weiterhin fehlenden klaren neurologischen Ausfällen. Auch elek- trophysiologisch liessen sich keine Pathologien erfassen. Dieser Verlauf könnte weiterhin zu einer Armplexusneuritis passen, die Schmerzen seien hierfür mittlerweile aber eher zu prolongiert (S. 12). Am 12. April 2019 berichtete Dr. med. L.________, bei anamnestisch weit- gehend unveränderten Beschwerden zeige sich in der klinischen Untersu- chung neu eine Parese für Extension des Zeigefingers links, während die Muskeleigenreflexe links an den oberen Extremitäten schwächer seien als rechts. Dieser Befund würde grundsätzlich zu einer Plexusneuritis passen, weiterhin sei jedoch die Dauer der Schmerzen hierfür etwas lange. Im MRI des Plexus brachialis links (vgl. act. II 21 S. 4) zeige sich kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung und auch keine Raumforderung mit kom- pressiver Wirkung auf den Plexus (S. 2 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 7 3.1.2 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik N.________, vom
- November 2019 (act. II 43.3 S. 31-33) wurde in der Beurteilung festge- halten, die Anamnese und klinische Untersuchung seien nicht konklusiv. Die fluktuierende Befundausprägung sowie die anatomisch nur schwer er- klärbare Beschwerdelokalisation seien suggestiv für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung, möglicherweise auf dem Boden eines soma- tischen Kerns. Für eine abgelaufene Schulteramyotrophie oder eine here- ditäre Plexopathie fänden sich bei fehlender Atrophie, führend sensibler Symptomatik, unauffälliger Elektrophysiologie sowie aktenanamnestisch regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise (S. 32). 3.1.3 Vom 1. bis 16. November 2019 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom
- November 2019 (act. II 29 S. 7 ff.) wurde festgehalten, zunächst habe der Verdacht einer neuralgischen Schulteramyotrophie bestanden. Die se- rologische Diagnostik habe sich negativ gezeigt. Ein MRI der HWS und Schulter habe keine relevante Diskusherniation oder andere wegweisenden Veränderungen gezeigt. Ebenso habe sich der Plexus cervicalis/brachialis unauffällig dargestellt. Jedoch sei bei Darstellung mehrerer Verkalkungen im Bereich des Recessus subscapularis und der Ansatzsehne der Verdacht auf eine aktivierte Peritendinitis subscapularis entstanden. Die beschriebe- ne akute Symptomatik sei daher zum Teil im Rahmen einer Tendinitis hu- meroscapularis interpretiert worden (S. 9). Betreffend die Diagnose einer hereditären neuralgischen Amyotrophie (S. 7) hätten sowohl eine craniale Computertomographie (CCT) wie auch eine Liquorpunktion unauffällige Befunde gezeigt. Elektroneurographische Untersuchungen der Arme beid- seits seien jedoch mit einer kompletten Armplexusläsion beidseits ulnar betont zu vereinbaren gewesen (S. 10). 3.1.4 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers verfassten polydis- ziplinären, auf einer internistisch-rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung beruhenden Gutachten der Begutachtungs- stelle D.________ vom 24. Februar 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) wurde als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine sensomotorische, distal betonte, überwiegend axonale Polyneuropathie festgehalten (S. 21). In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 8 aktuellen rheumatologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf ein in dieses Fachgebiet einzuordnendes polytopes Syndrom (S. 17). In neurologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, bei der neuralgischen Schulteramyotrophie sei zwischen einer idiopathischen (INA) und einer hereditären neuralgischen Schulteramyotrophie (HNA) zu unterscheiden. Der Beginn der Symptomatik passe zur Annahme einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Ungewöhnlich sei allerdings die deutliche sensible Beteiligung. Es beständen eine Reihe sensibler Defizite, welche über das Ausmass der Sensibilitätsstörungen bei einer Schulteramyotrophie hinaus- gingen. Charakteristische Körpermerkmale, wie sie bei einer HNA vorliegen könnten, beständen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Beteiligung von Hirnnerven, einhergehend mit Schluckstörungen, sensiblen Defiziten im Gesichtsbereich sowie auch die unauffällige kernspintomogra- fische Darstellung der Plexusregion sprächen eher gegen das Vorliegen einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Auffallend sei auch, dass die Schmerzen und die Muskelatrophie deutlicher den pektoralen und peri- glenohumeralen Bereich, jedoch weniger den periskapulären Bereich beträ- fen. Auch die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit ergebe bei einem typischen Parsonage-Turner-Syndrom in der Regel pathologisch verzöger- te Werte wegen Demyelinisierung. Dies liege ebenfalls nicht vor, das elek- troneurographische Bild spreche eher für ein axonales Geschehen. Differenzialdiagnostisch müsse daher an eine andere dysimmune Neuropa- thie bzw. eine chronisch inflammatorische Polyneuropathie gedacht wer- den. Schlussendlich sei am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken (S. 19). Aus neurologischer Sicht sei ungeachtet der nicht ab- schliessend geklärten Pathogenese der Neuropathie gegenwärtig eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in denkbaren Verweistätigkeiten durch neuropathische Schmerzen, Sensi- bilitätsstörungen und motorische Defizite begründet (S. 20). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich unter Berücksichtigung des psychi- schen Befundes und der anamnestischen Angaben aktuell eine krank- heitswertige affektive Störung, eine Angststörung, eine somatoforme Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 9 ausschliessen. Insgesamt könne auf psychiatrischem Gebiet aktuell keine krankheitswertige psychiatrische Störung erhoben werden (S. 21). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 23). 3.1.5 Dr. med. O.________, Fachärztin für Urologie sowie Chirurgie, RAD, hielt im Bericht vom 27. Februar 2020 (act. II 33) gestützt auf die Be- richte der behandelnden Ärzte als Diagnose ein unklares, sich im Verlauf ausdehnendes Schmerzsyndrom fest (S. 6). Es bestehe ein noch immer unklares Krankheitsbild. Hierbei seien die bei den Untersuchungen erhobe- nen Befunde stark wechselnd und die subjektiven Beschwerden nicht wirk- lich einem Krankheitsbild zuzuordnen. Die Diagnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter, die zu Beginn der Symptomatik im Raume ge- standen habe, habe sich neurologisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen (S. 5). Noch viel weniger wiesen die diffusen und undulierenden Beschwer- den mit Schluckstörungen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht und an beiden Unterschenkeln ohne neurologische Zuordnung auf das Vorliegen einer hereditären Amyotrophie hin. Auch verwundere es, dass trotz maxi- maler Schmerzüberlastung, damit verbundener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag keine wirksamen schulmedizinisch erprobten Medikamente zum Einsatz gekommen seien, was den tatsächli- chen Leidensdruck in Frage stelle. Objektivierbar seien lediglich leichte degenerative Schultergelenksalterationen beidseits, welche durch physika- lische Massnahmen / Infiltrationen ins Gelenk behandelbar seien (S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 29. Oktober 2020 (act. II 64 S. 6-13) hielt Dr. med. J.________ fest, die Elektroneurographie (ENG) der Arme und Beine vom Oktober 2020 habe kaum axonale Läsionen mehr an den Beinen und an den Armen gezeigt, es habe sich jedoch eine merkliche symmetrische Ver- langsamung der Nervenleitgeschwindigkeit an allen Armnerven als ein Hinweis auf eine demyelinisierende Polyneuropathie / Polyradikuloneuropa- thie (CIDP) an den Armen finden lassen. Die anfänglich vermutete Diagno- se eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms wäre weiterhin nicht sicher auszu- schliessen. Der aktuelle ENG-Befund ziehe eine atypische Form der CIDP Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 10 in Betracht. Andere supportive Kriterien wie unauffällige Befunde des Li- quors und ein MRT des Plexus brachialis vom April 2019 und November 2019 unterstützten die Diagnose einer CIDP nicht (S. 12). 3.1.7 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) stellte Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 19): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Polyneuropathie unklarer Ätiologie mit distalbetonter Beeinträchtigung der Sensibilität in den Extremitäten und dadurch leicht gestörter Feinmotorik sowie neuropathischen Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten linksbetont - DD: Zustand nach neuralgischer Schulteramyotrophie möglich Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Ausgeprägte Symptomausweitung bei ungewöhnlich ausgedehntem, ei- nem neurologischen Zustandsbild nicht zuordenbarem Beschwerdekata- log mit Schmerzen in den Armen, Beinen, im vorderen Halsbereich sowie Schluck- und Sprachstörungen, Kontaktschmerzen der Knochen, Ober- bauchschmerzen sowie über dem Sternum, Krämpfen beim Schlucken, Artikulationsstörungen, erhöhtem Speichelfluss, gestörter Mundmotorik, wechselnden Sensibilitätsstörungen, Schlafstörungen, Beeinträchtigung der Kognition, imperativem Schlafzwang, Miktionsstörung etc. - Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation im Rahmen der kli- nisch-neurologischen Untersuchung - Diskushernie HWK6/7 median ohne Neurokompression Dr. med. F.________ stellte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Dia- gnosen (S. 33): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom zwanghaften, zur psychosomati- schen Symptomatik neigenden Typ (ICD-10 F73.1) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 11 In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht bestehe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Differentialdiagnos- tisch sei ein Zustand nach Armplexusläsion am Rande denkbar, wobei auf- grund des Beschwerdespektrums sowie des Untersuchungsverhaltens mit klarer Verdeutlichungstendenz davon auszugehen sei, dass seelische In- terferenzen wesentlich im Vordergrund ständen und die organische Grund- lage der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdegeschehens deutlich im Hintergrund stehen dürf- te. Aus rein neurologischer Sicht bestehe in den angestammten Tätigkeiten als … und … eine maximal 20%ige Beeinträchtigung. Die Untersucher be- merkten, dass sich für eine ablaufende Schulteramyotrophie, eine hereditä- re Plexopathie bei fehlender Atrophie, unauffälliger Elektrophysiologie sowie regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise ergäben. Wenn im weiteren Verlauf von Untersuchern die Organizität der Beschwerden in den Vordergrund gestellt werde, ignorierten diese offen- sichtlich den auffälligen Symptomwechsel mit auch Seitenwechsel der Symptome und auch die auffällige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine anhaltend somatoforme Schmerz- störung und eine Neurasthenie vor. Diese Symptomatik bestehe seit An- fang 2019. Die Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf unter Berücksichtigung aller Indikatoren aus psychiatrischer Sicht nicht mehr gegeben. Eine Verweistätigkeit mit einer allenfalls verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht ohne Unterlagen nicht definiert werden. In der Gesamtbeurteilung kamen die Referenten zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (S. 42). Mit Stellungnahme vom 5. März 2021 (act. II 83) hielt Dr. med. F.________ auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin, zur Frage möglicher Ver- weistätigkeiten ausführlicher Stellung zu nehmen (act. II 82), fest, es müsse mit der Beschwerdeführerin eine Berufsabklärung durchgeführt werden. Allenfalls komme eine einfache Bürotätigkeit, mit wenig Verantwortung, wenig zeitlichem Druck und wenig körperlicher Belastbarkeit, mit einer Teil- arbeitsfähigkeit in Frage. Die genaue Bemessung der Teilarbeits- und Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 12 tungsfähigkeit sei erst dann möglich, wenn die Berichte betreffend eine vergleichbare Tätigkeit vorlägen. Ohne diese Unterlagen wäre die Bemes- sung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit arbiträr. Grundsätzlich könne von einer Teilarbeits- und Leistungsfähigkeit über 50% ausgegangen werden. Differenzierter könne er sich – Dr. med. F.________ – nicht äussern. 3.1.8 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste P.________ vom 11. Mai 2021 (act. IIA 181 S. 2-4) wurde festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung zeige einen einzelnen Aufmerksamkeitstest mit minimal auf- fälligen Reaktionszeiten bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungs- profil. Dieser singuläre Befund dürfte kaum hirnorganisch bedingt sein, sondern sei im Rahmen einer üblichen Leistungsvariabilität bei einer um- fangreichen neuropsychologischen Untersuchung zu werten (S. 4). 3.1.9 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern die von der Be- schwerdeführerin abgebrochene berufliche Massnahme (act. II 104) sowie das im Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 (act. II 107 S. 2 ff.) Dargelegte Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe (act. II 109), hielt Dr. med. F.________ mit Stellungnahme vom 3. August 2021 (act. II 112) fest, es fänden sich keine psychiatrisch oder medizinisch relevanten neuen Befunde und Angaben. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin die Mass- nahme abgebrochen und ein Arztzeugnis vorgelegt habe. Der Abbruch sei ohne zusätzliche psychische Symptomatik erfolgt. Es fänden sich keine neuen psychiatrischen Befunde, welche die im Gutachten dargelegte Beur- teilung in Frage stellten. Auch im Bericht von Dr. med. J.________ fänden sich keine neuen Daten, deren Bedeutung aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen seien. Somit könne er keine neuen Aussagen machen. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 20. September 2021 (act. II 117) fest, der Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 ändere nichts an der ausgeprägten Symptomausweitung, welche organisch nicht erklärt werden könne. Er ändere ebenfalls nichts an der ausgeprägten Verdeutli- chungstendenz / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Un- tersuchung. 3.1.10 Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. IIA 142 S. 7 ff.) fest, klinisch-neurologisch sowie anamnestisch habe sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 13 eher stabiler Verlauf mit einer Tendenz zur Besserung gezeigt. Die neuen Augenbeschwerden träten am ehesten im Rahmen einer eigenen ophthal- mologischen Pathologie auf. Das zur Abklärung der Augensymptome durchgeführte cMRT sei unauffällig gewesen. Klinisch habe sich weiterhin ein eher polyneuropathisches Schädigungsmuster mit distalen leichten Hand-Finger-Paresen beidseits, und einer möglichen latenten, eher belas- tungsabhängigen proximalen Beinparese beidseits, ohne Verschlechte- rung, gezeigt. Elektroneurographisch habe sich aktuell ebenso eine Besserung des Befundes präsentiert (S. 12 f.). 3.1.11 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik Q.________, vom
- Februar 2022 (act. IIA 140 S. 2 ff.) wurde festgehalten, es sei eine not- fallmässige Selbstvorstellung bei visuellen Phänomenen am linken Auge und Fremdkörpergefühl erfolgt. Es habe sich eine Erosio corneae am linken Auge gezeigt, welche unter Behandlung komplikationslos abgeheilt sei. Zusätzlich habe sich eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung ohne durchgreifende Netzhautdefekte gezeigt. Diesbezüglich seien klini- sche Verlaufskontrollen erfolgt, in deren Rahmen sich stabile Verhältnisse bei gutem Visus präsentiert hätten. 3.1.12 Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 5. April 2022 (act. IIA 160 S. 4 f.) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe keine fassbare Pathologie (S. 5). 3.1.13 Im Bericht des Spitals S.________ vom 31. Mai 2022 (act. IIA 191.2) wurde nach einer elektiven Vorstellung der Beschwerdeführerin in der Beurteilung festgehalten, elektroneuro- / myografisch habe sich kein Hinweis auf eine Myopathie gezeigt. Auch die somatosensibel evozierten Potenziale (SEP) seien unauffällig gewesen. Ein Whole-Body-MRT mit der Frage nach myopathischem Verteilungsmuster habe einen unauffälligen Muskelbefund gezeigt. Bei aktenanamnestisch im Vorfeld bereits ausge- dehnter unauffälliger neurologischer und internistischer Diagnostik sei auf eine weiterführende Abklärung verzichtet worden. In der Zusammenschau der aktuell erhobenen klinischen und apparativen Befunde sei von einer funktionellen neurologischen Störung auszugehen (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 14 3.1.14 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) wurde interdisziplinär weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4). In der Beurteilung hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ fest, in neurologischer Hinsicht seien in der Klinik K.________ verschiedene Verdachtsdiagnosen jeweils ohne weitere Begründungen postuliert und genauso begründungs- los wieder revidiert worden. Als krankheitsbegründend seien verschiedens- te Neurografien, insbesondere einiger sensibler Nerven angenommen und Abweichungen von einer postulierten Norm als erklärend für die angegebe- nen Schmerzen interpretiert worden. Niemals sei die schwere Ausweitung der Symptome diskutiert worden (S. 2). Abgesehen davon, dass im Spital M.________ und im Spital S.________ elektrophysiologisch keinerlei Pa- thologie der peripheren Nerven habe gefunden und auch keine Hinweise für eine Erkrankung des Plexus oder des Myelons habe diagnostiziert wer- den können, müsse festgestellt werden, dass die Neurologen der Klinik K.________ selbst einfachste qualitätssichernde Massnahmen bei Durch- führung der Messungen nicht beachtet respektive nicht publiziert hätten (S. 2 f.). Aus neurologischer Sicht lägen gravierende lnkonsistenzen einerseits und deutliche bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen sowohl in der Vorbegutachtung bei Dr. med. E.________ als auch in der Zusammen- schau der Ergebnisse bei Dr. med. G.________ vor. Vor diesem Hinter- grund habe aus neurologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht hielten die Experten fest, die bisher durchgeführ- ten Begutachtungen hätten im Prinzip aus psychiatrischer Sicht immer die- selben Sachverhalte ergeben, die Interpretation der Ergebnisse der Untersuchungen seien jedoch jeweils unterschiedlich. So habe Dr. med. T.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 2 ff.) in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Rahmen der aktuel- len Untersuchung durch Dr. med. H.________ keine krankheitswertigen psychiatrischen Affektionen feststellen können, dies im Gegensatz zu Dr. med. F.________, der die Diagnose einer "anhaltenden somatoformen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 15 Schmerzstörung, Neurasthenie und Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen vom zwanghaften Typ mit Neigung zu psychosomatischen Sympto- men" postuliert habe (act. IIA 190.2 S. 2). Dr. med. H.________ hielt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens hierzu fest, bei den deutlichen Hinweisen auf Aggravation könne die Diagnose Neurasthenie nicht gestellt werden. Hinsichtlich der Schmerzstörung würden im Gutachten von Dr. med. F.________ keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Pro- bleme erwähnt, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse bei der Entstehung der Schmerzen zu gelten (act. IIA 190.1 S. 91). Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb aus Sicht von Dr. med. F.________ die ICD-10-Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 92). Weiter fänden sich eindeutige Hinweise auf Aggravation in der aktuellen neurolo- gischen Teilbegutachtung und im neurologischen Vorgutachten. Dieses aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung er- klärt werden (S. 88). Da weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose gestellt werden könne, sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Es fänden sich keine zuverlässigen Hinweise dafür, dass das früher anders gewesen wäre (act. IIA 190.2 S. 5). 3.1.15 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.________, hielt im Bericht vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) fest, es werde seit längerem mit der Diagnose "V. a. idiopathisches, erweitertes, neuralgi- sches, amyotrophes Syndrom (beidseitige Armplexusläsionen, N. trigemi- nus-Neuropathie bds., Läsion des N. peroneus superficialis links), DD hereditäre neuralgische Amyotrophie, Erstdiagnose 11/2019" gearbeitet (S. 2). Die Schlussfolgerungen im Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ seien "lebensweltlich nicht nachvollziehbar". Nachvoll- ziehbar sei, dass bei einer nicht vollständig geklärten Diagnose eine Unsi- cherheit bestehe. Die trotz allem nicht geklärten objektiv pathologischen Befunde und die real vorhandenen Beschwerden und Einschränkungen könnten und sollten deshalb aber nicht übergangen werden (S. 3). 3.1.16 Dr. med. J.________ hielt im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 25. August 2022 (act. IIA 204 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 16 S. 5-11) unter Bezugnahme auf die Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ sowie G.________ und H.________ fest, insgesamt lasse sich die anfänglich vermutete Diagnose eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms auf- grund des typischen, sowohl klinischen als auch neurographischen Ver- laufs, bei Ausschluss anderer Differentialdiagnosen und der laborchemisch nachgewiesenen positiven Hepatitis-E-Serologie aktuell als wahrscheinlich ansehen (S. 10). 3.1.17 In ihren Stellungnahmen vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211) hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 28. Juni 2022 fest. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Einholung eines verwaltungsexternen Gutach- tens (Rechtsbegehren, Ziff. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin keiner der im Recht liegenden Expertisen Beweiskraft zuerkennt, woraus weiter zu schliessen ist, dass sie die Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch nicht als unnötige "second opini- on" (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510) betrachtet. Eine entsprechende Rüge hätte denn auch praxisgemäss unmittelbar nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin, es sei eine weitere Begutachtung erforderlich, erfol- gen müssen – hier nach der Mitteilung vom 25. November 2021 (act. II 122; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Eine solche Rüge erfolgte unbestrittenermassen nicht, und die Beschwerdeführerin macht denn auch dergleichen im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Dies zu Recht: Denn entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorlie- genden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.1). Insoweit hielt die RAD-Ärztin Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 23. Juli 2020 überzeugend fest, dass auf das Gutachten der Begut- achtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (sowie die übrigen me- dizinischen Berichte) mangels klarer Einordnung der geltend gemachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 17 Beschwerden nicht abgestellt werden könne (act. II 50 S. 9; vgl. auch E. 3.5.2 hinten). Demnach sowie mit Blick darauf, dass es sich beim zu Han- den des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ rechtsprechungsgemäss um eine versicherung- sinterne Expertise handelt, bei der an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, war die Beschwerdegegnerin gehalten, wei- tere Abklärungen in Auftrag zu geben (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_131/2022, E. 3.2.2). Hinsichtlich des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020 (act. II 68.1) ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. med. F.________ trotz wiederholter Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin ausserstande sah, hinsichtlich der im interdiszi- plinären Kontext für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgebend erachteten psychischen Beschwerden (S. 42) ein Zumutbarkeitsprofil zu formulieren (act. II 112; 117), womit auch insoweit die Durchführung einer weiteren Begutachtung indiziert war. Und dies umso mehr, als die Dres. med. E.________ und F.________ in medizinischer Hinsicht zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen als zuvor die Experten der Begutachtungs- stelle D.________ gelangten (vgl. E. 3.1.4 und 3.1.7 vorne). 3.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den drei im Recht liegenden Gutachten handle es sich um verwaltungsexterne Experti- sen, welchen gleicher Beweiswert zukomme, weshalb unausweichlich ein Obergutachten zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen ein- zuholen sei (Beschwerde, S. 7 f., Ziff. 2). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch nicht der nominelle Beweiswert, welcher einem ärztlichen Bericht aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Richtlinien (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) zukommt, massgebend, sondern es hat stets eine materielle Beweiswürdigung der im Recht liegenden medizinischen Doku- mente Platz zu greifen, weshalb das formale Kriterium des nominellen Be- weiswerts eines Dokuments allein nicht massgebend für die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ist. Davon abgesehen ist der Be- weiswert der drei vorliegenden Gutachten entgegen der Beschwerde- führerin nicht gleichwertig, wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 doch nicht im gesetzlich vorgesehenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 18 Verfahren nach aArt. 44 ATSG veranlasst (act. II 40 S. 2), womit ihm – wie in E. 3.2.1 vorne bereits dargelegt – lediglich der Beweiswert versiche- rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Sodann bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Gutachtensvergabe an die Dres. med. G.________ und H.________ anders als jene an die Dres. med. E.________ und F.________ nach dem Zufallsprinzip erfolgte (act. IIA 148; Art. 72bis Abs. 1bis und Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 gelten- den Fassung), womit – vorliegend indes nicht zur Debatte stehende – ge- nerelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich kritisiert, das Gutachten vom 28. Juni 2022 sei dem RAD nicht zur Prüfung und Beurteilung unterbreitet worden (Beschwerde, S. 8, Ziff. 2), kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, besteht doch rechtsprechungsgemäss kein unbedingter Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte oder Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2020, 9C_257/2020, E. 3.1). 3.2.4 Zu prüfen bleibt damit auf dem Wege der Beweiswürdigung, ob der Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) im Lichte der übrigen medizinischen Berichte, na- mentlich der bereits vorliegenden Gutachten, materieller Beweiswert der- gestalt zukommt, dass sie zur Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212) erhoben werden durfte. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 19 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 3.3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3.2.2 Die im Rahmen der Weiterentwicklung der IV erfolgte und per
- Januar 2022 in Kraft getretene Neuordnung der Gutachtensvergabe (vgl. Art. 44 ATSG und Art. 7j ff. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] in den jeweils ab 1. Januar 2022 gültigen Fassungen) haben an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Gutachten (vgl. E. 3.3.2.1 vorne) nichts geändert. 3.3.3 3.3.3.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 20 trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Ferner muss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Über- prüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildge- bend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.3.3.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits- schädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2). Eine Aggravation kann auch von einem somatischen Gutachter festgestellt werden (Entscheid des BGer vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 5.1.2). Deren Vorliegen führt recht- sprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicher- ten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2022, 8C_2/2022, E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 21 3.4 Die gestützt auf die vollständige medizinische Aktenlage sowie in Auseinandersetzung mit den Vorgutachten erstellte bidisziplinäre Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) erfüllt – einschliesslich der Stellungnahmen der Gutachter vom
- Oktober 2022 (act. IIA 211) – die Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Die Experti- se ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollziehbar und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Da- nach liegt weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, was für den gesamten Beurteilungszeitraum gilt (act. IIA 190.2 S. 4 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) geltend, das neurologische Teilgutachten von Dr. med. G.________ leide an erheblichen Mängeln und könne nicht als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). 3.5.1 Entgegen der beschwerdeweisen Darstellung trifft es nicht zu, dass Dr. med. J.________ im nämlichen (zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten) Bericht die Diagnose eines "idiopathi- schen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls here- ditären Syndroms" schlüssig nachgewiesen hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). Dies namentlich deshalb nicht, weil im selben Bericht – insofern über- einstimmend mit den meisten übrigen Berichten von Dr. med. J.________ (vgl. act. IIA 174 S. 8, 13, 22, 30, 34, 38, 42) – hinsichtlich des postulierten idiopathischen amyotrophen Syndroms lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt und die hereditäre neuralgische Amyothrophie einzig differential- diagnostisch in Erwägung gezogen wurde (act. IIA 204 S. 5). Einzig im Be- richt vom 11. Mai 2022 – welcher indes nicht von Dr. med. J.________ unterzeichnet wurde – wurde die hereditäre neuralgische Amyotrophie zur Diagnose erhoben (act. IIA 174 S. 3), um sie – wie eben gezeigt – im später erfolgten Bericht vom 25. August 2022 wieder allein differentialdia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 22 gnostisch in Erwägung zu ziehen (act. IIA 204 S. 5). Damit ist eine gewisse Beliebigkeit in der Diagnosestellung in den Berichten der Klinik K.________ nicht gänzlich von der Hand zu weisen, worauf auch die Dres. med. G.________ und H.________ in ihrem interdisziplinären Gutachten hinwei- sen (vgl. act. IIA 190.2 S. 2). Im Übrigen hat sich Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211 S. 5 f.) ausführ- lich mit dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) auseinandergesetzt und deren Kritik an seinem Gutachten schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen werden. Sodann trifft es nach Lage der Akten nicht zu, dass Dr. med. L.________ im Jahr 2019 eine Schulteramyotrophie diagnostiziert hätte. Vielmehr wei- sen die im Recht liegenden Berichte der erstbehandelnden Neurologin al- lein entsprechende Verdachtsdiagnosen aus (vgl. act. II 21 S. 3, 5, 12, 16, 18). In beweismässiger Hinsicht gilt eine Diagnose nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ausgewiesen, wenn sie bloss als Verdachtsdiagnose gestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom
- Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2). Inwieweit schliesslich Dr. med. V.________, Facharzt für Neurologie – gemäss Medizinalberuferegister handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Arzt der Klinik K.________ (vgl. <www.medregom.admin.ch>) –, eine abschliessende neurologische Dia- gnose gestellt hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5, erster Aufzählungspunkt), lässt sich den von der Klinik K.________ mit dem Vermerk "wir hoffen auf Vollständigkeit" (act. IIA 174 S. 2) eingereichten Berichten nicht entneh- men. Wohl wird dieser Arzt im Bericht von Dr. med. J.________ vom
- März 2020 erwähnt, es fehlen darin jedoch jegliche Hinweise auf eine diagnostische Einschätzung seinerseits (vgl. act. IIA 174 S. 43 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Aktenlage hinsichtlich der Frage nach der Ausgewiesenheit der geltend gemachten neurologischen Störung insgesamt ein klares Bild zeigt. 3.5.2 So ergibt sich – wie in E. 3.1 vorne dargelegt – aus den zahlrei- chen Berichten der behandelnden und konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte keine überwiegend wahrscheinlich organische Genese der geklagten Be- schwerden (vgl. namentlich E. 3.1.1 f., E. 3.1.8 und E. 3.1.12 f. vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 23 Doch auch die im Recht liegenden Berichte der RAD-Ärzte und die von der Beschwerdeführerin angerufenen Expertisen führen zu keinem anderen Ergebnis und vermögen die von Dr. med. J.________ im Bericht vom
- August 2022 postulierte Auffassung nicht zu untermauern: So hielt bereits die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ nach Konsultation der vorliegenden medizinischen Berichte am 27. Februar 2020 fest, die Dia- gnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter habe sich neurolo- gisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen und die diffusen und undulierenden Be- schwerden ohne neurologische Zuordnung wiesen noch viel weniger auf das Vorliegen einer hereditären neuralgischen Amyotrophie hin (vgl. E. 3.1.5 vorne). Diese Einschätzung deckt sich vorbehaltlos mit jener im Gut- achten der Dres. med. G.________ und H.________. Ferner listete Dr. med. E.________ im gemeinsam mit Dr. med. F.________ verfassten bidisziplinären Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie auf (S. 19), was er mit Hinweisen in anamnestischer und klinisch-neurologischer Hinsicht begründete (S. 21), eine Einschätzung, welche Dr. med. G.________ jedoch mit Blick auf die nicht nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen als fachlich nicht er- klärbar bezeichnete (act. IIA 211 S. 5 f.). Im Übrigen wies Dr. med. E.________ – eigenständig aufgelistet unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation im Rahmen der neurologischen Untersuchung hin (act. II 68.1 S. 19; vgl. auch E. 3.6.2 hinten) und hielt weiter fest, eine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen werde in hohem Mass durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Beschwerden und Beeinträchtigungen schildere, welche anscheinend in raschem Wechsel vorhanden sein könnten, einem neurologischen Krank- heitsbild jedoch nicht zuordenbar seien (S. 19 f.). In der Konsensbeurtei- lung gelangten die Experten zum Schluss, dass eine allfällige organische Grundlage der Beschwerden "deutlich im Hintergrund" stehen dürfte (S. 42; vgl. E. 3.1.7 vorne). Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, im Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ werde ein objekti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 24 vierbarer neurologischer Gesundheitsschaden bejaht (S. 6, Ziff. 1.4), so ist dies deshalb zumindest erheblich zu relativieren. Soweit Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht bei weitestgehend fehlender Zuor- denbarkeit geklagter Beschwerden zu einer fassbaren Pathologie sowie gleichzeitig ausgeprägter Verdeutlichungstendenz dennoch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) attestierte (act. II 68.1 S. 25), überzeugt dies – wie auch Dr. med. G.________ unter Hinweis auf die organisch nicht plausible Beschwerdepräsentation schlüssig darlegte (act. IIA 190.3 S. 25) – somit nicht und vermag namentlich keine Zweifel am Beweiswert dessen Gutachtens zu wecken. Sodann hielten die Experten der Begutachtungsstelle D.________ im Gut- achten vom 24. Februar 2020 zwar fest, die subjektiv geklagten Beschwer- den könnten auf neurologischem Gebiet "im Wesentlichen objektiviert werden". Die dabei postulierten Hinweise auf Nervenläsionen vom axona- len Typ (act. II 40 S. 22) stellen jedoch bei Lichte besehen einzig eine (dif- ferentialdiagnostisch in Erwägung gezogene) Vermutung dar, was denn in der Epikrise auch deutlich zum Ausdruck gelangt (vgl. S. 19; E. 3.1.4 vor- ne). Die RAD-Ärztin Dr. med. U.________ hielt im Bericht vom 23. Juli 2020 insoweit überzeugend fest, dass aus dem Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ (wie auch den übrigen Unterlagen) weder die Ge- nese der bestehenden Beschwerden noch das Ausmass und die daraus resultierenden Leitungseinbussen ableitbar seien. Es seien verschiedene neurologische Verdachtsdiagnosen gestellt worden, die jedoch alle nur die Symptomatik in unterschiedlicher Art und Weise beschrieben, ohne diese klar einordnen zu können (act. II 50 S. 9). In der Tat wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ in Bezug auf die als objektivierbarer Befund deklarierten Nervenläsionen vom axonalen Typ (act. II 40 S. 22) lediglich festgehalten, das elektroneurographische Bild spreche "eher" für ein axonales Geschehen bzw. es sei "schlussendlich […] am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken" (S. 19). In der Folge wurde eine weitergehende neurologische Diagnostik als "dringend" erachtet (S. 22). Trotz der – ausdrücklich als solche bezeichneten – nicht abschliessend geklärten Pathogenese der geklagten Beschwerden wurde basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 25 sämtliche Tätigkeiten attestiert (S. 20), was unter beweisrechtlichem Blick- winkel nicht genügt (vgl. E. 3.3.3.1 vorne) und denn auch nicht überzeugt. Auffallend ist zudem, dass Dr. med. J.________ bereits im Bericht vom
- Oktober 2020 elektroneurographisch kaum mehr axonale Läsionen an Armen und Beinen feststellen konnte; hinsichtlich des im selben Bericht in Betracht gezogenen CIDP wies sie zudem darauf hin, dass die übrigen Befunde diese Diagnose nicht stützten (act. II 64 S. 12). Insgesamt kann auch auf die Folgeabschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________, es liege (aus neurologischer Sicht) eine gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor (act. II 40 S. 23), nicht abgestellt werden und auch dieses Gutachten vermag die Schlussfolgerungen in der neurologischen Teilexpertise von Dr. med. G.________ bzw. in der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. G.________ und H.________, wonach in neurologischer Hinsicht keine Diagnose vorliege, nicht in Frage zu stellen. 3.5.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bezeichnete ihr Hausarzt deren Beschwerden als "real", vermochte aber kein entsprechendes organisches Korrelat zu benennen. Im Gegenteil räumte auch er ein, die Befundlage und die Diagnose seien nicht geklärt. 3.6 Im Weiteren wurde im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch in psychischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4), was beschwerdeweise (zu Recht) unbeanstandet blieb. Dennoch ist auf die folgenden Punkte hinzuweisen (Art. 61 lit. c ATSG): 3.6.1 Die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis gestellt werden kann, deckt sich mit der Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 21), nicht jedoch mit jener in der Expertise der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020, worin aus psychiatrischer und in der Folge interdisziplinärer Sicht eine für die Beurteilung der Arbeits- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 26 Leistungsfähigkeit massgebende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Neurasthenie diagnostiziert wurden (act. II 68.1 S. 42). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Dr. med. F.________ selber einräumte, die Ursache für den Ausbruch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bleibe "im Dunkeln"; es müsse sich um eine Dekompensation im Rahmen des Psychischen handeln, die zu psychosomatischen Symptomen führe (S. 35 f.). Damit erweist sich seine Diagnosestellung im Ergebnis als spekulativ. Wie Dr. med. H.________ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung überzeugend ins Feld führte, müssten die bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorherrschenden andauernden, schweren, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Erkrankung nicht vollständig erklärbaren Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Einfluss zu gelten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 233). Indessen liegen solche Gegebenheiten hier nicht vor und haben nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (act. IIA 190.2 S. 2; vgl. E. 3.1.14 vorne). Auch wies er darauf hin, dass in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf Aggravation (vgl. E. 3.6.2 sogleich) die Diagnose einer Neurasthenie nicht gestellt werden könne (act. IIA 190.1 S. 91). Im Übrigen erachtete sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als psychisch krank und nahm auch nie entsprechende Behandlungen in Anspruch (act. II 40 S. 9, 20; 68.1 S. 37; 190.1 S. 94). Vielmehr legte sie selber ausführlich und durchaus plausibel dar, weshalb die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Neurasthenie nicht gestellt werden können (act. II 75 S. 15 f.). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu betonen, dass das Fehlen somatischer Befunde (vgl. E. 3.5 vorne) in medizinischer und in der Folge rechtlicher Hinsicht nicht automatisch zur Annahme einer psychischen Genese der geklagten Beschwerden führt (vgl. act. IIA 190.1 S. 90; Entscheid des BGer vom 24. September 2020, 9C_398/2020, E. 2.3), sondern es müssen die spezifischen diagnostischen Kriterien für die Annahme einer psychischen Krankheit erfüllt sein. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wobei Dr. med. H.________ auch keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 27 akzentuierten Persönlichkeitszüge bestätigen konnte (act. IIA 190.1 S. 87), welche von Dr. med. F.________ – fälschlicherweise als ICD-10 F73.1 (statt Z73.1) codiert (act. II 68.1 S. 33) – unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurden. Selbst jedoch, wenn solche vorliegen würden, führte dies nicht zur Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (vgl. act. IIA 190.1 S. 87; Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Wenn Dr. med. H.________ deshalb mit Blick auf die anlässlich der Begutachtung blande Befundlage (act. IIA 190.1 S. 81 f.), die aktenanamnestisch fehlenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei gleichzeitigem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine (krankheitswertige) Dissimulation sowie in überzeugender Widerlegung der anderweitigen Auffassung von Dr. med. F.________ das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert verneinte, ist dies nachvollziehbar und überzeugend. 3.6.2 Schliesslich ist nochmals auf den bereits in E. 3.5.2 vorne ins Feld geführten Aspekt der Verdeutlichungstendenzen bzw. der Aggravation, auf welchen weder die Beschwerdeführerin noch die Dres. med. I.________ und J.________ in ihren Berichten vom 12. bzw. 25. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.; 204 S. 5-11) eingehen, zurückzukommen: Insoweit wurde bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ festgestellt, dass die geschilderte Schmerz- und weitere Empfindungssymptomatik in ihrem Detailreichtum und vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdefüh- rerin vorhandenen medizinischen Wissens bezüglich ihrer real dahinterste- henden Pathologie den Untersucher vorerst etwas irritiere; dennoch wurde in der Folge vom Vorliegen eines somatischen Kerns hinsichtlich der gel- tend gemachten Beschwerden ausgegangen (act. II 40 S. 17). Zu einem eindeutigeren Schluss gelangte Dr. med. E.________, welcher auf eine Vielzahl von Hinweisen bezüglich einer Verdeutlichung / Aggravation hin- wies (act. II 68.1 S. 21), wobei er unter anderem feststellte, dass die ange- gebenen Paresen vor dem Hintergrund der Einzelkraftprüfung zu einer Greif-, Steh- und Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin führen müssten, diese jedoch zügig und dynamisch auf einem Bein habe hüpfen können (S. 20). Während Dr. med. E.________ – wohl unter dem Eindruck der von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 28 Dr. med. F.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen – die Aggrava- tion als bewusstseinsfern qualifizierte (S. 23), erachteten die Dres. med. G.________ und H.________ im Rahmen ihrer Expertise die als deutlich beurteilten Aggravationstendenzen als bewusstseinsnah (act. IIA 190.2 S. 3). Deren Einschätzung überzeugt insofern, als diese Gutachter mit schlüs- siger Begründung keine psychiatrische Diagnose stellen (vgl. E. 3.6.1 vor- ne) konnten und Dr. med. H.________ im Übrigen auch ausdrücklich festhielt, das aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung erklärt werden (vgl. act. IIA 190.1 S. 88). Wird zudem berücksich- tigt, dass – wie schon die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ ins Feld führte – trotz geltend gemachter maximaler Schmerzüberlastung, damit verbun- dener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag kaum wirksame schulmedizinisch erprobte Medikamente zum Einsatz ge- langten (vgl. act. II 33 S. 6; 40 S. 9; 68.1 S. 22; 190.1 S. 79), die in einem psychosozial intakten Umfeld lebende Beschwerdeführerin (act. II 40 S. 21; IIA 190.1 S. 89) ihr Verhalten in verschiedenen Untersuchungen gemäss Beobachtung und Einschätzung der Dres. med. G.________ und H.________ modulierte (act. IIA 190.2 S. 4) und im Rahmen der Begutach- tung bei Dr. med. H.________ auch eine Blutentnahme sowie eine Urinun- tersuchung verweigerte (act. IIA 190.1 S. 93), so sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Aggravation mit Blick auf die dargelegte Rechtspre- chung auch in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 3.3.3.2 vor- ne). 3.7 Aus dem Dargelegten folgt in (beweis-)rechtlicher Hinsicht, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 die geltend gemachten Einschränkungen weder fachärztlich einwandfrei diagnostiziert noch die geklagten Be- schwerden durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärt bzw. die geltend gemachten Funktionsein- schränkungen plausibilisiert werden konnten (vgl. E. 3.3.3.1 vorne). Darü- ber hinaus besteht eine erhebliche Verdeutlichungstendenz bzw. eine Aggravation (vgl. E. 3.6.2 vorne). Ob deren Ausprägung bereits für sich genommen zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führte, kann offen bleiben. Jedenfalls trägt die Aggravation massgeblich dazu bei, dass in deren Folge eine invalidenversicherungsrechtlich relevan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 29 te Beeinträchtigung medizinisch nicht erstellt werden konnte, womit auch insoweit bzw. im Verbund mit dem weitgehenden Fehlen fassbarer objekti- vierbarer Befunde das Vorliegen eines rechtlich relevanten Gesundheits- schadens zu verneinen ist (vgl. E. 3.3.3.2 vorne). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 f. vorne). 3.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- Oktober 2022 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 30
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 707 IV JAP/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), zuletzt als … sowie in den Bereichen … und … erwerbstätig, meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Schultern, Arme und Hände, eine Veränderung der Motorik und der lokalen Empfindung, Krafteinbussen, Schlafstörungen, eine erhöhte Er- müdbarkeit sowie eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 72.1 S. 2). Die IVB holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversi- cherers (C.________) ein (beinhaltend u.a. ein zu dessen Handen verfass- tes interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom
24. Februar 2020 [act. II 40 S. 2 ff.]), zog Berichte behandelnder Ärzte bei und liess die Versicherte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch die Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 20. November 2020 [act. II 68.1]). Nachdem die IVB Dr. med. F.________ um präzisierende Angaben zu möglichen Verweistätigkeiten ersucht hatte (act. II 82 f.), gewährte sie ein Belastbar- keitstraining (act. II 99), welches die Versicherte in der ersten Woche unter Angabe von Beschwerden abbrach (act. II 104). Nach erneuter Rückfrage bei den Dres. med. F.________ und E.________ (act. II 112; 117) sowie beim RAD (act. II 120) veranlasste die IVB nach Beizug weiterer Berichte behandelnder Ärzte bei den Dres. med. G.________, Facharzt für Neurolo- gie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres bidisziplinäres Gutachten (Akten der IVB [act. IIA] 190.1 ff.; Fertig- stellung der Expertise am 28. Juni 2022 [vgl. act. IIA 190.1 S. 3]). Mit Vor- bescheid vom 30. Juni 2022 (act. IIA 193) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) sowie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 3 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, Klinik K.________, vom
25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11), einreichen, woraufhin die IVB von den Dres. med. G.________ und H.________ eine Stellungnahme einholte (act. IIA 211 S. 1-6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. November 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit an die kantonale IV-Stelle mit der Anweisung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab Fe- bruar 2020 nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gut- achtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im August 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb (mangels eines Revisions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 5 grundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar
2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. jedoch E. 3.2.2 hinten; Ziff. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Wei- teren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 6 der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2022 (act. IIA 212) präsentierte sich die (medizinische) Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 22. Februar 2019 (act. II 21 S. 17 f.) fest, die starken, neuropathisch anmutenden Schulterschmerzen links, welche seit gestern am Morgen beständen und klinisch und radiologisch keiner klaren muskuloskelettalen Schmerzursache zugeordnet werden könnten, seien verdächtig für eine beginnende Armplexusneuritis (Synonym: Neuralgische Schulteramyotro- phie, Parsonage-Turner-Syndrom; vgl. z.B. ). Mit weiterem Bericht vom 27. März 2019 (act. II 21 S. 11 f.) hielt Dr. med. L.________ fest, es beständen weiterhin starke Schmerzen im Schulterbe- reich mit weiterhin fehlenden klaren neurologischen Ausfällen. Auch elek- trophysiologisch liessen sich keine Pathologien erfassen. Dieser Verlauf könnte weiterhin zu einer Armplexusneuritis passen, die Schmerzen seien hierfür mittlerweile aber eher zu prolongiert (S. 12). Am 12. April 2019 berichtete Dr. med. L.________, bei anamnestisch weit- gehend unveränderten Beschwerden zeige sich in der klinischen Untersu- chung neu eine Parese für Extension des Zeigefingers links, während die Muskeleigenreflexe links an den oberen Extremitäten schwächer seien als rechts. Dieser Befund würde grundsätzlich zu einer Plexusneuritis passen, weiterhin sei jedoch die Dauer der Schmerzen hierfür etwas lange. Im MRI des Plexus brachialis links (vgl. act. II 21 S. 4) zeige sich kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung und auch keine Raumforderung mit kom- pressiver Wirkung auf den Plexus (S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 7 3.1.2 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik N.________, vom
7. November 2019 (act. II 43.3 S. 31-33) wurde in der Beurteilung festge- halten, die Anamnese und klinische Untersuchung seien nicht konklusiv. Die fluktuierende Befundausprägung sowie die anatomisch nur schwer er- klärbare Beschwerdelokalisation seien suggestiv für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung, möglicherweise auf dem Boden eines soma- tischen Kerns. Für eine abgelaufene Schulteramyotrophie oder eine here- ditäre Plexopathie fänden sich bei fehlender Atrophie, führend sensibler Symptomatik, unauffälliger Elektrophysiologie sowie aktenanamnestisch regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise (S. 32). 3.1.3 Vom 1. bis 16. November 2019 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom
26. November 2019 (act. II 29 S. 7 ff.) wurde festgehalten, zunächst habe der Verdacht einer neuralgischen Schulteramyotrophie bestanden. Die se- rologische Diagnostik habe sich negativ gezeigt. Ein MRI der HWS und Schulter habe keine relevante Diskusherniation oder andere wegweisenden Veränderungen gezeigt. Ebenso habe sich der Plexus cervicalis/brachialis unauffällig dargestellt. Jedoch sei bei Darstellung mehrerer Verkalkungen im Bereich des Recessus subscapularis und der Ansatzsehne der Verdacht auf eine aktivierte Peritendinitis subscapularis entstanden. Die beschriebe- ne akute Symptomatik sei daher zum Teil im Rahmen einer Tendinitis hu- meroscapularis interpretiert worden (S. 9). Betreffend die Diagnose einer hereditären neuralgischen Amyotrophie (S. 7) hätten sowohl eine craniale Computertomographie (CCT) wie auch eine Liquorpunktion unauffällige Befunde gezeigt. Elektroneurographische Untersuchungen der Arme beid- seits seien jedoch mit einer kompletten Armplexusläsion beidseits ulnar betont zu vereinbaren gewesen (S. 10). 3.1.4 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers verfassten polydis- ziplinären, auf einer internistisch-rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung beruhenden Gutachten der Begutachtungs- stelle D.________ vom 24. Februar 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) wurde als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine sensomotorische, distal betonte, überwiegend axonale Polyneuropathie festgehalten (S. 21). In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 8 aktuellen rheumatologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf ein in dieses Fachgebiet einzuordnendes polytopes Syndrom (S. 17). In neurologischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, bei der neuralgischen Schulteramyotrophie sei zwischen einer idiopathischen (INA) und einer hereditären neuralgischen Schulteramyotrophie (HNA) zu unterscheiden. Der Beginn der Symptomatik passe zur Annahme einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Ungewöhnlich sei allerdings die deutliche sensible Beteiligung. Es beständen eine Reihe sensibler Defizite, welche über das Ausmass der Sensibilitätsstörungen bei einer Schulteramyotrophie hinaus- gingen. Charakteristische Körpermerkmale, wie sie bei einer HNA vorliegen könnten, beständen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Beteiligung von Hirnnerven, einhergehend mit Schluckstörungen, sensiblen Defiziten im Gesichtsbereich sowie auch die unauffällige kernspintomogra- fische Darstellung der Plexusregion sprächen eher gegen das Vorliegen einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Auffallend sei auch, dass die Schmerzen und die Muskelatrophie deutlicher den pektoralen und peri- glenohumeralen Bereich, jedoch weniger den periskapulären Bereich beträ- fen. Auch die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit ergebe bei einem typischen Parsonage-Turner-Syndrom in der Regel pathologisch verzöger- te Werte wegen Demyelinisierung. Dies liege ebenfalls nicht vor, das elek- troneurographische Bild spreche eher für ein axonales Geschehen. Differenzialdiagnostisch müsse daher an eine andere dysimmune Neuropa- thie bzw. eine chronisch inflammatorische Polyneuropathie gedacht wer- den. Schlussendlich sei am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken (S. 19). Aus neurologischer Sicht sei ungeachtet der nicht ab- schliessend geklärten Pathogenese der Neuropathie gegenwärtig eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in denkbaren Verweistätigkeiten durch neuropathische Schmerzen, Sensi- bilitätsstörungen und motorische Defizite begründet (S. 20). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich unter Berücksichtigung des psychi- schen Befundes und der anamnestischen Angaben aktuell eine krank- heitswertige affektive Störung, eine Angststörung, eine somatoforme Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 9 ausschliessen. Insgesamt könne auf psychiatrischem Gebiet aktuell keine krankheitswertige psychiatrische Störung erhoben werden (S. 21). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 23). 3.1.5 Dr. med. O.________, Fachärztin für Urologie sowie Chirurgie, RAD, hielt im Bericht vom 27. Februar 2020 (act. II 33) gestützt auf die Be- richte der behandelnden Ärzte als Diagnose ein unklares, sich im Verlauf ausdehnendes Schmerzsyndrom fest (S. 6). Es bestehe ein noch immer unklares Krankheitsbild. Hierbei seien die bei den Untersuchungen erhobe- nen Befunde stark wechselnd und die subjektiven Beschwerden nicht wirk- lich einem Krankheitsbild zuzuordnen. Die Diagnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter, die zu Beginn der Symptomatik im Raume ge- standen habe, habe sich neurologisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen (S. 5). Noch viel weniger wiesen die diffusen und undulierenden Beschwer- den mit Schluckstörungen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht und an beiden Unterschenkeln ohne neurologische Zuordnung auf das Vorliegen einer hereditären Amyotrophie hin. Auch verwundere es, dass trotz maxi- maler Schmerzüberlastung, damit verbundener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag keine wirksamen schulmedizinisch erprobten Medikamente zum Einsatz gekommen seien, was den tatsächli- chen Leidensdruck in Frage stelle. Objektivierbar seien lediglich leichte degenerative Schultergelenksalterationen beidseits, welche durch physika- lische Massnahmen / Infiltrationen ins Gelenk behandelbar seien (S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 29. Oktober 2020 (act. II 64 S. 6-13) hielt Dr. med. J.________ fest, die Elektroneurographie (ENG) der Arme und Beine vom Oktober 2020 habe kaum axonale Läsionen mehr an den Beinen und an den Armen gezeigt, es habe sich jedoch eine merkliche symmetrische Ver- langsamung der Nervenleitgeschwindigkeit an allen Armnerven als ein Hinweis auf eine demyelinisierende Polyneuropathie / Polyradikuloneuropa- thie (CIDP) an den Armen finden lassen. Die anfänglich vermutete Diagno- se eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms wäre weiterhin nicht sicher auszu- schliessen. Der aktuelle ENG-Befund ziehe eine atypische Form der CIDP
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 10 in Betracht. Andere supportive Kriterien wie unauffällige Befunde des Li- quors und ein MRT des Plexus brachialis vom April 2019 und November 2019 unterstützten die Diagnose einer CIDP nicht (S. 12). 3.1.7 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) stellte Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 19): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Polyneuropathie unklarer Ätiologie mit distalbetonter Beeinträchtigung der Sensibilität in den Extremitäten und dadurch leicht gestörter Feinmotorik sowie neuropathischen Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten linksbetont - DD: Zustand nach neuralgischer Schulteramyotrophie möglich Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Ausgeprägte Symptomausweitung bei ungewöhnlich ausgedehntem, ei- nem neurologischen Zustandsbild nicht zuordenbarem Beschwerdekata- log mit Schmerzen in den Armen, Beinen, im vorderen Halsbereich sowie Schluck- und Sprachstörungen, Kontaktschmerzen der Knochen, Ober- bauchschmerzen sowie über dem Sternum, Krämpfen beim Schlucken, Artikulationsstörungen, erhöhtem Speichelfluss, gestörter Mundmotorik, wechselnden Sensibilitätsstörungen, Schlafstörungen, Beeinträchtigung der Kognition, imperativem Schlafzwang, Miktionsstörung etc. - Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation im Rahmen der kli- nisch-neurologischen Untersuchung - Diskushernie HWK6/7 median ohne Neurokompression Dr. med. F.________ stellte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Dia- gnosen (S. 33): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom zwanghaften, zur psychosomati- schen Symptomatik neigenden Typ (ICD-10 F73.1) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 11 In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht bestehe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Differentialdiagnos- tisch sei ein Zustand nach Armplexusläsion am Rande denkbar, wobei auf- grund des Beschwerdespektrums sowie des Untersuchungsverhaltens mit klarer Verdeutlichungstendenz davon auszugehen sei, dass seelische In- terferenzen wesentlich im Vordergrund ständen und die organische Grund- lage der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdegeschehens deutlich im Hintergrund stehen dürf- te. Aus rein neurologischer Sicht bestehe in den angestammten Tätigkeiten als … und … eine maximal 20%ige Beeinträchtigung. Die Untersucher be- merkten, dass sich für eine ablaufende Schulteramyotrophie, eine hereditä- re Plexopathie bei fehlender Atrophie, unauffälliger Elektrophysiologie sowie regelrechter Darstellung des Plexus brachialis links keine Hinweise ergäben. Wenn im weiteren Verlauf von Untersuchern die Organizität der Beschwerden in den Vordergrund gestellt werde, ignorierten diese offen- sichtlich den auffälligen Symptomwechsel mit auch Seitenwechsel der Symptome und auch die auffällige Symptomausweitung. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine anhaltend somatoforme Schmerz- störung und eine Neurasthenie vor. Diese Symptomatik bestehe seit An- fang 2019. Die Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf unter Berücksichtigung aller Indikatoren aus psychiatrischer Sicht nicht mehr gegeben. Eine Verweistätigkeit mit einer allenfalls verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht ohne Unterlagen nicht definiert werden. In der Gesamtbeurteilung kamen die Referenten zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (S. 42). Mit Stellungnahme vom 5. März 2021 (act. II 83) hielt Dr. med. F.________ auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin, zur Frage möglicher Ver- weistätigkeiten ausführlicher Stellung zu nehmen (act. II 82), fest, es müsse mit der Beschwerdeführerin eine Berufsabklärung durchgeführt werden. Allenfalls komme eine einfache Bürotätigkeit, mit wenig Verantwortung, wenig zeitlichem Druck und wenig körperlicher Belastbarkeit, mit einer Teil- arbeitsfähigkeit in Frage. Die genaue Bemessung der Teilarbeits- und Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 12 tungsfähigkeit sei erst dann möglich, wenn die Berichte betreffend eine vergleichbare Tätigkeit vorlägen. Ohne diese Unterlagen wäre die Bemes- sung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit arbiträr. Grundsätzlich könne von einer Teilarbeits- und Leistungsfähigkeit über 50% ausgegangen werden. Differenzierter könne er sich – Dr. med. F.________ – nicht äussern. 3.1.8 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste P.________ vom 11. Mai 2021 (act. IIA 181 S. 2-4) wurde festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung zeige einen einzelnen Aufmerksamkeitstest mit minimal auf- fälligen Reaktionszeiten bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungs- profil. Dieser singuläre Befund dürfte kaum hirnorganisch bedingt sein, sondern sei im Rahmen einer üblichen Leistungsvariabilität bei einer um- fangreichen neuropsychologischen Untersuchung zu werten (S. 4). 3.1.9 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern die von der Be- schwerdeführerin abgebrochene berufliche Massnahme (act. II 104) sowie das im Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 (act. II 107 S. 2 ff.) Dargelegte Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe (act. II 109), hielt Dr. med. F.________ mit Stellungnahme vom 3. August 2021 (act. II 112) fest, es fänden sich keine psychiatrisch oder medizinisch relevanten neuen Befunde und Angaben. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin die Mass- nahme abgebrochen und ein Arztzeugnis vorgelegt habe. Der Abbruch sei ohne zusätzliche psychische Symptomatik erfolgt. Es fänden sich keine neuen psychiatrischen Befunde, welche die im Gutachten dargelegte Beur- teilung in Frage stellten. Auch im Bericht von Dr. med. J.________ fänden sich keine neuen Daten, deren Bedeutung aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen seien. Somit könne er keine neuen Aussagen machen. Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 20. September 2021 (act. II 117) fest, der Bericht von Dr. med. J.________ vom 10. Mai 2021 ändere nichts an der ausgeprägten Symptomausweitung, welche organisch nicht erklärt werden könne. Er ändere ebenfalls nichts an der ausgeprägten Verdeutli- chungstendenz / Aggravation im Rahmen der klinisch-neurologischen Un- tersuchung. 3.1.10 Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. IIA 142 S. 7 ff.) fest, klinisch-neurologisch sowie anamnestisch habe sich ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 13 eher stabiler Verlauf mit einer Tendenz zur Besserung gezeigt. Die neuen Augenbeschwerden träten am ehesten im Rahmen einer eigenen ophthal- mologischen Pathologie auf. Das zur Abklärung der Augensymptome durchgeführte cMRT sei unauffällig gewesen. Klinisch habe sich weiterhin ein eher polyneuropathisches Schädigungsmuster mit distalen leichten Hand-Finger-Paresen beidseits, und einer möglichen latenten, eher belas- tungsabhängigen proximalen Beinparese beidseits, ohne Verschlechte- rung, gezeigt. Elektroneurographisch habe sich aktuell ebenso eine Besserung des Befundes präsentiert (S. 12 f.). 3.1.11 Im Bericht des Spitals M.________, Klinik Q.________, vom
3. Februar 2022 (act. IIA 140 S. 2 ff.) wurde festgehalten, es sei eine not- fallmässige Selbstvorstellung bei visuellen Phänomenen am linken Auge und Fremdkörpergefühl erfolgt. Es habe sich eine Erosio corneae am linken Auge gezeigt, welche unter Behandlung komplikationslos abgeheilt sei. Zusätzlich habe sich eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung ohne durchgreifende Netzhautdefekte gezeigt. Diesbezüglich seien klini- sche Verlaufskontrollen erfolgt, in deren Rahmen sich stabile Verhältnisse bei gutem Visus präsentiert hätten. 3.1.12 Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 5. April 2022 (act. IIA 160 S. 4 f.) fest, aus schulterorthopädischer Sicht bestehe keine fassbare Pathologie (S. 5). 3.1.13 Im Bericht des Spitals S.________ vom 31. Mai 2022 (act. IIA 191.2) wurde nach einer elektiven Vorstellung der Beschwerdeführerin in der Beurteilung festgehalten, elektroneuro- / myografisch habe sich kein Hinweis auf eine Myopathie gezeigt. Auch die somatosensibel evozierten Potenziale (SEP) seien unauffällig gewesen. Ein Whole-Body-MRT mit der Frage nach myopathischem Verteilungsmuster habe einen unauffälligen Muskelbefund gezeigt. Bei aktenanamnestisch im Vorfeld bereits ausge- dehnter unauffälliger neurologischer und internistischer Diagnostik sei auf eine weiterführende Abklärung verzichtet worden. In der Zusammenschau der aktuell erhobenen klinischen und apparativen Befunde sei von einer funktionellen neurologischen Störung auszugehen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 14 3.1.14 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) wurde interdisziplinär weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4). In der Beurteilung hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ fest, in neurologischer Hinsicht seien in der Klinik K.________ verschiedene Verdachtsdiagnosen jeweils ohne weitere Begründungen postuliert und genauso begründungs- los wieder revidiert worden. Als krankheitsbegründend seien verschiedens- te Neurografien, insbesondere einiger sensibler Nerven angenommen und Abweichungen von einer postulierten Norm als erklärend für die angegebe- nen Schmerzen interpretiert worden. Niemals sei die schwere Ausweitung der Symptome diskutiert worden (S. 2). Abgesehen davon, dass im Spital M.________ und im Spital S.________ elektrophysiologisch keinerlei Pa- thologie der peripheren Nerven habe gefunden und auch keine Hinweise für eine Erkrankung des Plexus oder des Myelons habe diagnostiziert wer- den können, müsse festgestellt werden, dass die Neurologen der Klinik K.________ selbst einfachste qualitätssichernde Massnahmen bei Durch- führung der Messungen nicht beachtet respektive nicht publiziert hätten (S. 2 f.). Aus neurologischer Sicht lägen gravierende lnkonsistenzen einerseits und deutliche bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen sowohl in der Vorbegutachtung bei Dr. med. E.________ als auch in der Zusammen- schau der Ergebnisse bei Dr. med. G.________ vor. Vor diesem Hinter- grund habe aus neurologischer Sicht keine Diagnose gestellt werden können (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht hielten die Experten fest, die bisher durchgeführ- ten Begutachtungen hätten im Prinzip aus psychiatrischer Sicht immer die- selben Sachverhalte ergeben, die Interpretation der Ergebnisse der Untersuchungen seien jedoch jeweils unterschiedlich. So habe Dr. med. T.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 2 ff.) in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Rahmen der aktuel- len Untersuchung durch Dr. med. H.________ keine krankheitswertigen psychiatrischen Affektionen feststellen können, dies im Gegensatz zu Dr. med. F.________, der die Diagnose einer "anhaltenden somatoformen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 15 Schmerzstörung, Neurasthenie und Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen vom zwanghaften Typ mit Neigung zu psychosomatischen Sympto- men" postuliert habe (act. IIA 190.2 S. 2). Dr. med. H.________ hielt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens hierzu fest, bei den deutlichen Hinweisen auf Aggravation könne die Diagnose Neurasthenie nicht gestellt werden. Hinsichtlich der Schmerzstörung würden im Gutachten von Dr. med. F.________ keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Pro- bleme erwähnt, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse bei der Entstehung der Schmerzen zu gelten (act. IIA 190.1 S. 91). Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb aus Sicht von Dr. med. F.________ die ICD-10-Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 92). Weiter fänden sich eindeutige Hinweise auf Aggravation in der aktuellen neurolo- gischen Teilbegutachtung und im neurologischen Vorgutachten. Dieses aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung er- klärt werden (S. 88). Da weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Diagnose gestellt werden könne, sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Es fänden sich keine zuverlässigen Hinweise dafür, dass das früher anders gewesen wäre (act. IIA 190.2 S. 5). 3.1.15 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.________, hielt im Bericht vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) fest, es werde seit längerem mit der Diagnose "V. a. idiopathisches, erweitertes, neuralgi- sches, amyotrophes Syndrom (beidseitige Armplexusläsionen, N. trigemi- nus-Neuropathie bds., Läsion des N. peroneus superficialis links), DD hereditäre neuralgische Amyotrophie, Erstdiagnose 11/2019" gearbeitet (S. 2). Die Schlussfolgerungen im Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ seien "lebensweltlich nicht nachvollziehbar". Nachvoll- ziehbar sei, dass bei einer nicht vollständig geklärten Diagnose eine Unsi- cherheit bestehe. Die trotz allem nicht geklärten objektiv pathologischen Befunde und die real vorhandenen Beschwerden und Einschränkungen könnten und sollten deshalb aber nicht übergangen werden (S. 3). 3.1.16 Dr. med. J.________ hielt im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 25. August 2022 (act. IIA 204
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 16 S. 5-11) unter Bezugnahme auf die Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ sowie G.________ und H.________ fest, insgesamt lasse sich die anfänglich vermutete Diagnose eines idiopathischen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls hereditären Syndroms auf- grund des typischen, sowohl klinischen als auch neurographischen Ver- laufs, bei Ausschluss anderer Differentialdiagnosen und der laborchemisch nachgewiesenen positiven Hepatitis-E-Serologie aktuell als wahrscheinlich ansehen (S. 10). 3.1.17 In ihren Stellungnahmen vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211) hiel- ten die Dres. med. G.________ und H.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 28. Juni 2022 fest. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Einholung eines verwaltungsexternen Gutach- tens (Rechtsbegehren, Ziff. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin keiner der im Recht liegenden Expertisen Beweiskraft zuerkennt, woraus weiter zu schliessen ist, dass sie die Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch nicht als unnötige "second opini- on" (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510) betrachtet. Eine entsprechende Rüge hätte denn auch praxisgemäss unmittelbar nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin, es sei eine weitere Begutachtung erforderlich, erfol- gen müssen – hier nach der Mitteilung vom 25. November 2021 (act. II 122; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Eine solche Rüge erfolgte unbestrittenermassen nicht, und die Beschwerdeführerin macht denn auch dergleichen im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Dies zu Recht: Denn entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorlie- genden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. August 2022, 9C_561/2021, E. 4.1). Insoweit hielt die RAD-Ärztin Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 23. Juli 2020 überzeugend fest, dass auf das Gutachten der Begut- achtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (sowie die übrigen me- dizinischen Berichte) mangels klarer Einordnung der geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 17 Beschwerden nicht abgestellt werden könne (act. II 50 S. 9; vgl. auch E. 3.5.2 hinten). Demnach sowie mit Blick darauf, dass es sich beim zu Han- den des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ rechtsprechungsgemäss um eine versicherung- sinterne Expertise handelt, bei der an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, war die Beschwerdegegnerin gehalten, wei- tere Abklärungen in Auftrag zu geben (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_131/2022, E. 3.2.2). Hinsichtlich des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020 (act. II 68.1) ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. med. F.________ trotz wiederholter Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin ausserstande sah, hinsichtlich der im interdiszi- plinären Kontext für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgebend erachteten psychischen Beschwerden (S. 42) ein Zumutbarkeitsprofil zu formulieren (act. II 112; 117), womit auch insoweit die Durchführung einer weiteren Begutachtung indiziert war. Und dies umso mehr, als die Dres. med. E.________ und F.________ in medizinischer Hinsicht zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen als zuvor die Experten der Begutachtungs- stelle D.________ gelangten (vgl. E. 3.1.4 und 3.1.7 vorne). 3.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den drei im Recht liegenden Gutachten handle es sich um verwaltungsexterne Experti- sen, welchen gleicher Beweiswert zukomme, weshalb unausweichlich ein Obergutachten zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen ein- zuholen sei (Beschwerde, S. 7 f., Ziff. 2). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch nicht der nominelle Beweiswert, welcher einem ärztlichen Bericht aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Richtlinien (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) zukommt, massgebend, sondern es hat stets eine materielle Beweiswürdigung der im Recht liegenden medizinischen Doku- mente Platz zu greifen, weshalb das formale Kriterium des nominellen Be- weiswerts eines Dokuments allein nicht massgebend für die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ist. Davon abgesehen ist der Be- weiswert der drei vorliegenden Gutachten entgegen der Beschwerde- führerin nicht gleichwertig, wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 doch nicht im gesetzlich vorgesehenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 18 Verfahren nach aArt. 44 ATSG veranlasst (act. II 40 S. 2), womit ihm – wie in E. 3.2.1 vorne bereits dargelegt – lediglich der Beweiswert versiche- rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Sodann bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Gutachtensvergabe an die Dres. med. G.________ und H.________ anders als jene an die Dres. med. E.________ und F.________ nach dem Zufallsprinzip erfolgte (act. IIA 148; Art. 72bis Abs. 1bis und Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 gelten- den Fassung), womit – vorliegend indes nicht zur Debatte stehende – ge- nerelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich kritisiert, das Gutachten vom 28. Juni 2022 sei dem RAD nicht zur Prüfung und Beurteilung unterbreitet worden (Beschwerde, S. 8, Ziff. 2), kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, besteht doch rechtsprechungsgemäss kein unbedingter Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte oder Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2020, 9C_257/2020, E. 3.1). 3.2.4 Zu prüfen bleibt damit auf dem Wege der Beweiswürdigung, ob der Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) im Lichte der übrigen medizinischen Berichte, na- mentlich der bereits vorliegenden Gutachten, materieller Beweiswert der- gestalt zukommt, dass sie zur Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. IIA 212) erhoben werden durfte. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 19 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 3.3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3.2.2 Die im Rahmen der Weiterentwicklung der IV erfolgte und per
1. Januar 2022 in Kraft getretene Neuordnung der Gutachtensvergabe (vgl. Art. 44 ATSG und Art. 7j ff. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] in den jeweils ab 1. Januar 2022 gültigen Fassungen) haben an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Gutachten (vgl. E. 3.3.2.1 vorne) nichts geändert. 3.3.3 3.3.3.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 20 trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Ferner muss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Über- prüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildge- bend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.3.3.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits- schädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2). Eine Aggravation kann auch von einem somatischen Gutachter festgestellt werden (Entscheid des BGer vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 5.1.2). Deren Vorliegen führt recht- sprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicher- ten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2022, 8C_2/2022, E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 21 3.4 Die gestützt auf die vollständige medizinische Aktenlage sowie in Auseinandersetzung mit den Vorgutachten erstellte bidisziplinäre Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 (act. IIA 190.1 ff.) erfüllt – einschliesslich der Stellungnahmen der Gutachter vom
18. Oktober 2022 (act. IIA 211) – die Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Die Experti- se ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollziehbar und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Da- nach liegt weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, was für den gesamten Beurteilungszeitraum gilt (act. IIA 190.2 S. 4 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) geltend, das neurologische Teilgutachten von Dr. med. G.________ leide an erheblichen Mängeln und könne nicht als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). 3.5.1 Entgegen der beschwerdeweisen Darstellung trifft es nicht zu, dass Dr. med. J.________ im nämlichen (zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten) Bericht die Diagnose eines "idiopathi- schen, erweiterten, neuralgischen, amyotrophen gegebenenfalls here- ditären Syndroms" schlüssig nachgewiesen hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5). Dies namentlich deshalb nicht, weil im selben Bericht – insofern über- einstimmend mit den meisten übrigen Berichten von Dr. med. J.________ (vgl. act. IIA 174 S. 8, 13, 22, 30, 34, 38, 42) – hinsichtlich des postulierten idiopathischen amyotrophen Syndroms lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt und die hereditäre neuralgische Amyothrophie einzig differential- diagnostisch in Erwägung gezogen wurde (act. IIA 204 S. 5). Einzig im Be- richt vom 11. Mai 2022 – welcher indes nicht von Dr. med. J.________ unterzeichnet wurde – wurde die hereditäre neuralgische Amyotrophie zur Diagnose erhoben (act. IIA 174 S. 3), um sie – wie eben gezeigt – im später erfolgten Bericht vom 25. August 2022 wieder allein differentialdia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 22 gnostisch in Erwägung zu ziehen (act. IIA 204 S. 5). Damit ist eine gewisse Beliebigkeit in der Diagnosestellung in den Berichten der Klinik K.________ nicht gänzlich von der Hand zu weisen, worauf auch die Dres. med. G.________ und H.________ in ihrem interdisziplinären Gutachten hinwei- sen (vgl. act. IIA 190.2 S. 2). Im Übrigen hat sich Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (act. IIA 211 S. 5 f.) ausführ- lich mit dem Bericht von Dr. med. J.________ vom 25. August 2022 (act. IIA 204 S. 5-11) auseinandergesetzt und deren Kritik an seinem Gutachten schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen werden. Sodann trifft es nach Lage der Akten nicht zu, dass Dr. med. L.________ im Jahr 2019 eine Schulteramyotrophie diagnostiziert hätte. Vielmehr wei- sen die im Recht liegenden Berichte der erstbehandelnden Neurologin al- lein entsprechende Verdachtsdiagnosen aus (vgl. act. II 21 S. 3, 5, 12, 16, 18). In beweismässiger Hinsicht gilt eine Diagnose nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ausgewiesen, wenn sie bloss als Verdachtsdiagnose gestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom
17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2). Inwieweit schliesslich Dr. med. V.________, Facharzt für Neurologie – gemäss Medizinalberuferegister handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Arzt der Klinik K.________ (vgl. ) –, eine abschliessende neurologische Dia- gnose gestellt hat (Beschwerde, S. 6, Ziff. 1.5, erster Aufzählungspunkt), lässt sich den von der Klinik K.________ mit dem Vermerk "wir hoffen auf Vollständigkeit" (act. IIA 174 S. 2) eingereichten Berichten nicht entneh- men. Wohl wird dieser Arzt im Bericht von Dr. med. J.________ vom
11. März 2020 erwähnt, es fehlen darin jedoch jegliche Hinweise auf eine diagnostische Einschätzung seinerseits (vgl. act. IIA 174 S. 43 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Aktenlage hinsichtlich der Frage nach der Ausgewiesenheit der geltend gemachten neurologischen Störung insgesamt ein klares Bild zeigt. 3.5.2 So ergibt sich – wie in E. 3.1 vorne dargelegt – aus den zahlrei- chen Berichten der behandelnden und konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte keine überwiegend wahrscheinlich organische Genese der geklagten Be- schwerden (vgl. namentlich E. 3.1.1 f., E. 3.1.8 und E. 3.1.12 f. vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 23 Doch auch die im Recht liegenden Berichte der RAD-Ärzte und die von der Beschwerdeführerin angerufenen Expertisen führen zu keinem anderen Ergebnis und vermögen die von Dr. med. J.________ im Bericht vom
25. August 2022 postulierte Auffassung nicht zu untermauern: So hielt bereits die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ nach Konsultation der vorliegenden medizinischen Berichte am 27. Februar 2020 fest, die Dia- gnose einer neuralgischen Amyotrophie der Schulter habe sich neurolo- gisch bei unauffälliger Elektrophysiologie und unauffälliger MRI-Darstellung des Plexus nicht bestätigen lassen und die diffusen und undulierenden Be- schwerden ohne neurologische Zuordnung wiesen noch viel weniger auf das Vorliegen einer hereditären neuralgischen Amyotrophie hin (vgl. E. 3.1.5 vorne). Diese Einschätzung deckt sich vorbehaltlos mit jener im Gut- achten der Dres. med. G.________ und H.________. Ferner listete Dr. med. E.________ im gemeinsam mit Dr. med. F.________ verfassten bidisziplinären Gutachten vom 20. November 2020 (act. II 68.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie auf (S. 19), was er mit Hinweisen in anamnestischer und klinisch-neurologischer Hinsicht begründete (S. 21), eine Einschätzung, welche Dr. med. G.________ jedoch mit Blick auf die nicht nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen als fachlich nicht er- klärbar bezeichnete (act. IIA 211 S. 5 f.). Im Übrigen wies Dr. med. E.________ – eigenständig aufgelistet unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation im Rahmen der neurologischen Untersuchung hin (act. II 68.1 S. 19; vgl. auch E. 3.6.2 hinten) und hielt weiter fest, eine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen werde in hohem Mass durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Beschwerden und Beeinträchtigungen schildere, welche anscheinend in raschem Wechsel vorhanden sein könnten, einem neurologischen Krank- heitsbild jedoch nicht zuordenbar seien (S. 19 f.). In der Konsensbeurtei- lung gelangten die Experten zum Schluss, dass eine allfällige organische Grundlage der Beschwerden "deutlich im Hintergrund" stehen dürfte (S. 42; vgl. E. 3.1.7 vorne). Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, im Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ werde ein objekti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 24 vierbarer neurologischer Gesundheitsschaden bejaht (S. 6, Ziff. 1.4), so ist dies deshalb zumindest erheblich zu relativieren. Soweit Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht bei weitestgehend fehlender Zuor- denbarkeit geklagter Beschwerden zu einer fassbaren Pathologie sowie gleichzeitig ausgeprägter Verdeutlichungstendenz dennoch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) attestierte (act. II 68.1 S. 25), überzeugt dies – wie auch Dr. med. G.________ unter Hinweis auf die organisch nicht plausible Beschwerdepräsentation schlüssig darlegte (act. IIA 190.3 S. 25) – somit nicht und vermag namentlich keine Zweifel am Beweiswert dessen Gutachtens zu wecken. Sodann hielten die Experten der Begutachtungsstelle D.________ im Gut- achten vom 24. Februar 2020 zwar fest, die subjektiv geklagten Beschwer- den könnten auf neurologischem Gebiet "im Wesentlichen objektiviert werden". Die dabei postulierten Hinweise auf Nervenläsionen vom axona- len Typ (act. II 40 S. 22) stellen jedoch bei Lichte besehen einzig eine (dif- ferentialdiagnostisch in Erwägung gezogene) Vermutung dar, was denn in der Epikrise auch deutlich zum Ausdruck gelangt (vgl. S. 19; E. 3.1.4 vor- ne). Die RAD-Ärztin Dr. med. U.________ hielt im Bericht vom 23. Juli 2020 insoweit überzeugend fest, dass aus dem Gutachten der Begutach- tungsstelle D.________ (wie auch den übrigen Unterlagen) weder die Ge- nese der bestehenden Beschwerden noch das Ausmass und die daraus resultierenden Leitungseinbussen ableitbar seien. Es seien verschiedene neurologische Verdachtsdiagnosen gestellt worden, die jedoch alle nur die Symptomatik in unterschiedlicher Art und Weise beschrieben, ohne diese klar einordnen zu können (act. II 50 S. 9). In der Tat wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ in Bezug auf die als objektivierbarer Befund deklarierten Nervenläsionen vom axonalen Typ (act. II 40 S. 22) lediglich festgehalten, das elektroneurographische Bild spreche "eher" für ein axonales Geschehen bzw. es sei "schlussendlich […] am ehesten an eine axonale, überwiegend symmetrische, distal betonte Neuropathie mit Beteiligung von Hirnnerven zu denken" (S. 19). In der Folge wurde eine weitergehende neurologische Diagnostik als "dringend" erachtet (S. 22). Trotz der – ausdrücklich als solche bezeichneten – nicht abschliessend geklärten Pathogenese der geklagten Beschwerden wurde basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 25 sämtliche Tätigkeiten attestiert (S. 20), was unter beweisrechtlichem Blick- winkel nicht genügt (vgl. E. 3.3.3.1 vorne) und denn auch nicht überzeugt. Auffallend ist zudem, dass Dr. med. J.________ bereits im Bericht vom
29. Oktober 2020 elektroneurographisch kaum mehr axonale Läsionen an Armen und Beinen feststellen konnte; hinsichtlich des im selben Bericht in Betracht gezogenen CIDP wies sie zudem darauf hin, dass die übrigen Befunde diese Diagnose nicht stützten (act. II 64 S. 12). Insgesamt kann auch auf die Folgeabschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________, es liege (aus neurologischer Sicht) eine gänzliche Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor (act. II 40 S. 23), nicht abgestellt werden und auch dieses Gutachten vermag die Schlussfolgerungen in der neurologischen Teilexpertise von Dr. med. G.________ bzw. in der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. G.________ und H.________, wonach in neurologischer Hinsicht keine Diagnose vorliege, nicht in Frage zu stellen. 3.5.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 12. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bezeichnete ihr Hausarzt deren Beschwerden als "real", vermochte aber kein entsprechendes organisches Korrelat zu benennen. Im Gegenteil räumte auch er ein, die Befundlage und die Diagnose seien nicht geklärt. 3.6 Im Weiteren wurde im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 auch in psychischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. IIA 190.2 S. 4), was beschwerdeweise (zu Recht) unbeanstandet blieb. Dennoch ist auf die folgenden Punkte hinzuweisen (Art. 61 lit. c ATSG): 3.6.1 Die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis gestellt werden kann, deckt sich mit der Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 24. Februar 2020 (vgl. act. II 40 S. 21), nicht jedoch mit jener in der Expertise der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. November 2020, worin aus psychiatrischer und in der Folge interdisziplinärer Sicht eine für die Beurteilung der Arbeits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 26 Leistungsfähigkeit massgebende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Neurasthenie diagnostiziert wurden (act. II 68.1 S. 42). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Dr. med. F.________ selber einräumte, die Ursache für den Ausbruch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bleibe "im Dunkeln"; es müsse sich um eine Dekompensation im Rahmen des Psychischen handeln, die zu psychosomatischen Symptomen führe (S. 35 f.). Damit erweist sich seine Diagnosestellung im Ergebnis als spekulativ. Wie Dr. med. H.________ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung überzeugend ins Feld führte, müssten die bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorherrschenden andauernden, schweren, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Erkrankung nicht vollständig erklärbaren Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Einfluss zu gelten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 233). Indessen liegen solche Gegebenheiten hier nicht vor und haben nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (act. IIA 190.2 S. 2; vgl. E. 3.1.14 vorne). Auch wies er darauf hin, dass in Anbetracht der deutlichen Hinweise auf Aggravation (vgl. E. 3.6.2 sogleich) die Diagnose einer Neurasthenie nicht gestellt werden könne (act. IIA 190.1 S. 91). Im Übrigen erachtete sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als psychisch krank und nahm auch nie entsprechende Behandlungen in Anspruch (act. II 40 S. 9, 20; 68.1 S. 37; 190.1 S. 94). Vielmehr legte sie selber ausführlich und durchaus plausibel dar, weshalb die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Neurasthenie nicht gestellt werden können (act. II 75 S. 15 f.). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu betonen, dass das Fehlen somatischer Befunde (vgl. E. 3.5 vorne) in medizinischer und in der Folge rechtlicher Hinsicht nicht automatisch zur Annahme einer psychischen Genese der geklagten Beschwerden führt (vgl. act. IIA 190.1 S. 90; Entscheid des BGer vom 24. September 2020, 9C_398/2020, E. 2.3), sondern es müssen die spezifischen diagnostischen Kriterien für die Annahme einer psychischen Krankheit erfüllt sein. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wobei Dr. med. H.________ auch keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 27 akzentuierten Persönlichkeitszüge bestätigen konnte (act. IIA 190.1 S. 87), welche von Dr. med. F.________ – fälschlicherweise als ICD-10 F73.1 (statt Z73.1) codiert (act. II 68.1 S. 33) – unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurden. Selbst jedoch, wenn solche vorliegen würden, führte dies nicht zur Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (vgl. act. IIA 190.1 S. 87; Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Wenn Dr. med. H.________ deshalb mit Blick auf die anlässlich der Begutachtung blande Befundlage (act. IIA 190.1 S. 81 f.), die aktenanamnestisch fehlenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei gleichzeitigem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine (krankheitswertige) Dissimulation sowie in überzeugender Widerlegung der anderweitigen Auffassung von Dr. med. F.________ das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert verneinte, ist dies nachvollziehbar und überzeugend. 3.6.2 Schliesslich ist nochmals auf den bereits in E. 3.5.2 vorne ins Feld geführten Aspekt der Verdeutlichungstendenzen bzw. der Aggravation, auf welchen weder die Beschwerdeführerin noch die Dres. med. I.________ und J.________ in ihren Berichten vom 12. bzw. 25. August 2022 (act. IIA 199 S. 2 ff.; 204 S. 5-11) eingehen, zurückzukommen: Insoweit wurde bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ festgestellt, dass die geschilderte Schmerz- und weitere Empfindungssymptomatik in ihrem Detailreichtum und vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdefüh- rerin vorhandenen medizinischen Wissens bezüglich ihrer real dahinterste- henden Pathologie den Untersucher vorerst etwas irritiere; dennoch wurde in der Folge vom Vorliegen eines somatischen Kerns hinsichtlich der gel- tend gemachten Beschwerden ausgegangen (act. II 40 S. 17). Zu einem eindeutigeren Schluss gelangte Dr. med. E.________, welcher auf eine Vielzahl von Hinweisen bezüglich einer Verdeutlichung / Aggravation hin- wies (act. II 68.1 S. 21), wobei er unter anderem feststellte, dass die ange- gebenen Paresen vor dem Hintergrund der Einzelkraftprüfung zu einer Greif-, Steh- und Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin führen müssten, diese jedoch zügig und dynamisch auf einem Bein habe hüpfen können (S. 20). Während Dr. med. E.________ – wohl unter dem Eindruck der von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 28 Dr. med. F.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen – die Aggrava- tion als bewusstseinsfern qualifizierte (S. 23), erachteten die Dres. med. G.________ und H.________ im Rahmen ihrer Expertise die als deutlich beurteilten Aggravationstendenzen als bewusstseinsnah (act. IIA 190.2 S. 3). Deren Einschätzung überzeugt insofern, als diese Gutachter mit schlüs- siger Begründung keine psychiatrische Diagnose stellen (vgl. E. 3.6.1 vor- ne) konnten und Dr. med. H.________ im Übrigen auch ausdrücklich festhielt, das aggravatorische Verhalten könne nicht mit einer psychischen Störung erklärt werden (vgl. act. IIA 190.1 S. 88). Wird zudem berücksich- tigt, dass – wie schon die RAD-Ärztin Dr. med. O.________ ins Feld führte
– trotz geltend gemachter maximaler Schmerzüberlastung, damit verbun- dener Schlafstörungen und immer grösserer Beeinträchtigung im Alltag kaum wirksame schulmedizinisch erprobte Medikamente zum Einsatz ge- langten (vgl. act. II 33 S. 6; 40 S. 9; 68.1 S. 22; 190.1 S. 79), die in einem psychosozial intakten Umfeld lebende Beschwerdeführerin (act. II 40 S. 21; IIA 190.1 S. 89) ihr Verhalten in verschiedenen Untersuchungen gemäss Beobachtung und Einschätzung der Dres. med. G.________ und H.________ modulierte (act. IIA 190.2 S. 4) und im Rahmen der Begutach- tung bei Dr. med. H.________ auch eine Blutentnahme sowie eine Urinun- tersuchung verweigerte (act. IIA 190.1 S. 93), so sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Aggravation mit Blick auf die dargelegte Rechtspre- chung auch in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 3.3.3.2 vor- ne). 3.7 Aus dem Dargelegten folgt in (beweis-)rechtlicher Hinsicht, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Juni 2022 die geltend gemachten Einschränkungen weder fachärztlich einwandfrei diagnostiziert noch die geklagten Be- schwerden durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärt bzw. die geltend gemachten Funktionsein- schränkungen plausibilisiert werden konnten (vgl. E. 3.3.3.1 vorne). Darü- ber hinaus besteht eine erhebliche Verdeutlichungstendenz bzw. eine Aggravation (vgl. E. 3.6.2 vorne). Ob deren Ausprägung bereits für sich genommen zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führte, kann offen bleiben. Jedenfalls trägt die Aggravation massgeblich dazu bei, dass in deren Folge eine invalidenversicherungsrechtlich relevan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 29 te Beeinträchtigung medizinisch nicht erstellt werden konnte, womit auch insoweit bzw. im Verbund mit dem weitgehenden Fehlen fassbarer objekti- vierbarer Befunde das Vorliegen eines rechtlich relevanten Gesundheits- schadens zu verneinen ist (vgl. E. 3.3.3.2 vorne). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 f. vorne). 3.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
21. Oktober 2022 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2023, IV/22/707, Seite 30 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.