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200 2022 704

Bern VerwG · 2024-04-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte die obligatorische Schule in .... Sie verfügt über keine Berufs- ausbildung; im Jahr 2018 arbeitete sie als ... (Akten der Invalidenversiche- rung [act. II] 1, 12/3, 14/1 f.; C.________ AG [act. II 18]) und war arbeitslos gemeldet (vgl. act. II 6.50, 12/3, 13/2). Am 12. Juni 2020 erlitt sie einen Unfall mit dem ... und zog sich eine Radiusfraktur am linken Handgelenk und eine Kontusion am linken Knie zu (act. II 6.47, 6.50, 23.65). Die D.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen für den Nichtberufsun- fall (act. II 6.28/1) und stellte die Heilbehandlungskosten- und Taggeldleis- tungen per 31. März 2022 ein (act. II 52). Im April 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der D.________ (act. II 6.1-6.50, 23.1-23.65, 35.1-35.32, 41.1-4.11, 51.1-51.20, 52, 54.1-54.21) und Berichte der behandelnden Ärz- te (act. II 24, 31, 39, 82, 85) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. April 2022 (act. II 60) ein. Danach veran- lasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 [act. II 89.1]; orthopädi- sches Teilgutachten vom 13. Juli 2022 [act. II 89.2]; psychiatrisches Teil- gutachten vom 28. Juli 2022 [act. II 89.3]). Anschliessend führte sie ein Vorbescheidverfahren durch (act. II 90, 96, 100) und verneinte mit Verfü- gung vom 25. Oktober 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. II 101). B. Am 21. November 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihr sei ab Oktober 2021 eine ganze Rente auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101) datiert nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Der frühest mögliche Zeit- punkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs ist mit Blick auf die Anmeldung von April 2021 (act. II 1) und Art. 29 Abs. 1 IVG im Oktober 2021, d.h. vor dem 1. Januar 2022. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet ha- ben gilt das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19. Juni 2020 [WE der IV] lit. c). Der Rentenanspruch der 1963 geborenen Beschwerdeführerin ist deshalb nach den bis 31. Dezember 2021 gelten- den Normen (fortan aArt.) zu prüfen (vgl. Rz. 9101 und 9214 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 6 verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbstständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 7 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 8 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. September 2021 nannten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. G.________, Psycho- therapeutin, H.________, M.Sc. Psychologin, Spital I.________, als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 31/3 Ziff. 2.5): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsi- ver Typ (ICD-10: F60.30) Aktenanamnestisch bestünden seit Juni 2020 deutliche gesundheitliche Einschränkungen, dies sowohl durch somatische wie auch psychische Be- lastung (act. II 31/4 Ziff. 2.7). Eine ambulante Behandlung werde seit dem

25. Februar 2021 durchgeführt (act. II 31/2 Ziff. 1.1); diese sei weiterzu- führen in ca. zwei- bis dreiwöchiger Frequenz (act. II 31/4 Ziff. 2.8). Ge- genwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 31/5 Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit könne nach erfolgreicher Genesung gegebenen- falls halbtags erfolgen (act. II 31/5 Ziff. 4.2). Einerseits könnten die multi- plen psychosozialen Belastungsfaktoren vor dem Hintergrund einer mittel- gradigen depressiven Episode und andererseits der Leidensdruck, der durch die vielfältigen somatischen Beschwerden entstehe, eine Eingliede- rung in Zukunft in den ersten Arbeitsmarkt erschweren (act. II 31/6 Ziff. 4.4). 3.1.2 Im Bericht vom 2. März 2022 nannte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, D.________, als Befund einen Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur links im Juni 2020 mit Reposition und Osteosynthese am 18. Juni 2020, einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung im Juni 2021 und eine sekundäre Radio- karpalarthrose Grad II nach Kellgren-Lawrence-Score (act. II 54.12 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 9 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2022 sprach Dr. med. F.________ von einem stationären Gesundheitszustand (act. II 82/2 Ziff. 1). Die Ein- schränkungen bestünden einerseits bei der wahrgenommenen Antriebs- und Kraftlosigkeit sowie der eingeschränkten Konzentrations- und Auf- merksamkeitsfähigkeit. Hinzu kämen körperliche Einschränkungen auf- grund der Schmerzen sowie der reduzierten Widerstands- und Durchhalte- fähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anpassungsfähigkeit einge- schränkt und fühle sich durch kleinste Veränderungen rasch verunsichert, destabilisiert und reagiere mit impulsivem Verhalten gegenüber Dritten oder sich selbst (act. II 82/3 Ziff. 12). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne bei ausreichender Stabilisierung halbtags erfolgen. Eine angepasste Tätigkeit könne er sich im sozialen Bereich vorstellen, da die Beschwerde- führerin über gute Kommunikation und grosse Hilfsbereitschaft verfüge und eine gewinnende Person sei, die gerne mit ... zusammenarbeite und dies bereits auch in ihrer Freizeit tue (act. II 82/3 Ziff. 13). Auf das Tragen, lan- ges Sitzen oder Stehen und Verharren in einer gleichbleibenden Position sei aufgrund der somatischen Situation zu verzichten (act. II 82/3 Ziff. 14). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2022 führte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, die bisherige Arbeit im ... sei aufgrund der Knie- und der Handgelenksproblematik wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine angepasste Arbeit mit Wechselbelastung, ohne Heben von schweren Lasten, ohne Kniebelastung (nicht kauernd, nicht dauerndes Treppen- oder Leiternsteigen) wäre wahrscheinlich, zumindest in einem Teilpensum, möglich. Zur genauen psychischen Einschränkung könne er nicht kompetent Stellung nehmen (act. II 85/4 Ziff. 13). 3.1.5 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 nannten die Dres. med. L.________, Facharzt für Neurologie, M.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 89.1/5): - Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniegelenkarthrose (ICD- 10: M17.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei Folgendes (act. II 89.1/5):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 10 - Geringe Funktionsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Speichenbruch vom 15.6.2020 (ICD-10: S52.6) - Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne fassbare Funktionsstörung (ICD-10: M54.5) - Abhängigkeit von Hypnotika (ICD-10: F13.2) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, in orthopädischer Hinsicht wirkten sich Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniege- lenksarthrose einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin aus. Tätigkeiten mit häufigem Gehen und Treppensteigen seien dadurch erheblich erschwert. Bezüglich des operativ versorgten linken Handgelenks könne keine objektive Funktionsstörung von Bedeutung festgestellt werden. In psychischer Hinsicht sei eine mittelgradige depressive Episode diagnos- tizierbar. Bei bisher nicht vorhandener Remission sei dadurch die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (act. II 89.1/3 f.). Zur Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter an, inkonsistent sei- en die angegebenen Beschwerden an der linken Hand. Es sei weder eine Schwellung noch die angegebene Fehlstellung feststellbar. Die zunächst willentlich aufgehobene Beweglichkeit habe sich nach mehreren Gegen- proben bis hin zu einer aktiv nahezu freien Beweglichkeit gebessert. Auch passe die fehlende Umfangsminderung links nicht zu einer im Alltag beibe- haltenen Schonung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Beeinträchtigung nachvollziehbar. Entsprechend sei in der Gegenübertragung auch eine mittelgradige psychische Beein- trächtigung aufspürbar. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte all- tägliche Funktionsniveau sei mit einer mittelgradigen depressiven Beein- trächtigung vereinbar, wobei dieses auch durch die leistungsorientierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin erklärbar sei. Die von ihr angege- benen psychotischen Symptome, welche überwiegend auf Nachfrage ledig- lich bejaht würden, könnten nicht nachvollzogen werden. So bleibe sie bei insistierenden Nachfragen ausweichend und vage, zeige keine zusätzliche affektive Beteiligung beim Vortrag dieser Symptome und bei der von ihr demonstrierten Angst, dass jemand aus dem Schrank kommen könnte. Auch seien diese nicht typisch für eine mittelgradige depressive Störung, allenfalls teilweise für eine schwer ausgeprägte depressive Störung, wobei ein schwerer Ausprägungsgrad bei der Beschwerdeführerin nicht bestehe. Auch entspreche das von ihr geschilderte Funktionsniveau nicht einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 11 Beeinträchtigungsausmass, welches beim Vorhandensein der von ihr vor- gegebenen psychotischen Symptome bestehen müsste. Auch im Rahmen der orthopädischen Untersuchung zeigten sich Inkonsistenzen. Diese stell- ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zielgerichtete Handlungen der Beschwerdeführerin dar, am ehesten resultierend aus der von ihr empfun- denen Hilflosigkeit und mangelnden ihrerseits vorhandenen Möglichkeiten, ihre Problematik zu lösen. Eine Schmerzverarbeitungsstörung als mögliche Erklärung könne hingegen in psychiatrischer Hinsicht nicht diagnostiziert werden (act. II 89.1/3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Experten aus, in psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 20 % ar- beitsfähig, in orthopädischer Hinsicht zu 0 %, konsensuell zu 0 %. Psychia- trischerseits sei sie seit ca. Februar 2021 zu 25 % arbeitsfähig, orthopädi- scherseits sei sie seit Juli 2020 zu 0 % arbeitsfähig und konsensuell sei sie seit Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 89.1/6). Zum Zumutbar- keitsprofil bzw. zu den Funktionseinschränkungen hielten sie fest, in or- thopädischer Hinsicht seien Tätigkeiten, welche häufiges Gehen und Trep- pensteigen abverlangten, nicht mehr möglich. Weiterhin sei der Beschwer- deführerin das Heben, Bewegen oder Hantieren von/mit Lasten über 10 kg nicht möglich. Sie sei bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwendung mittelgradig, bezogen auf die Durchhaltefähigkeit mittel- bis höhergradig beeinträchtigt, ebenso bezogen auf Proaktivität und Spontanaktivitäten (act. II 89.1/5 f. Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, in orthopädischer Hinsicht sei eine überwiegend sitzende (kurzzeitig stehend, gehend möglich) Arbeit während 8.5 Stunden zumutbar, ohne Treppen- und Leiternsteigen, ohne Heben, Bewegen oder Hantieren von/mit Lasten über 10 kg (100 % arbeitsfähig). In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 25 % arbeitsfähig. Konsensuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25 %. Diese Einschät- zung gelte seit Februar 2021 mit einer 6-wöchigen Unterbrechung nach der Metallentfernung im Juni 2021 (act. II 89.1/7 Ziff. 4.6). Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, konsensuell bleibe die Beschwerdeführerin nur in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 12 diesbezüglich mittelfristig der Beschwerdeführerin das Erreichen einer Ar- beitsfähigkeit von 100 % wieder möglich sei (act. II 89.1/7 Ziff. 4.7). Die psychiatrische Behandlung sei fortzusetzen, eine adäquate antidepressive Medikation sei geboten. Diesbezüglich sollte die Beschwerdeführerin moti- viert werden (act. II 89.1/8 Ziff. 4.8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 (act. II 89.1) und die zu- gehörigen Teilgutachten (act. II 89.2, 89.3) erfüllen, was die Befunderhe- bung und die darauf basierende diagnostische Beurteilung betrifft, die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 13 forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise und erbrin- gen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Gutachter setzten sich ein- lässlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe- rin auseinander (act. II 89.2/6 ff., 89.3/12 ff.). Die Ausführungen und Fest- stellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 89.2/4 ff., 89.3/4 ff.) getroffen worden. Ba- sierend darauf haben die Experten die medizinischen Befunde (act. II 89.2/10 ff., 89.3/16 ff.) und die gestellten Diagnosen (act. II 89.2/15, 89.3/20) nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt. 3.3.1 In somatischer Hinsicht steht gestützt auf die Beurteilung der Sach- verständigen fest, dass Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Knie- gelenksarthrose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), geringe Funkti- onsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Spei- chenbruch vom 15. Juni 2020 und eine Neigung zu Wirbelsäulenbeschwer- den ohne fassbare Funktionsstörung (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) vorliegen, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortge- schrittenen Femoropatellararthrose rechts (act. II 89.2/14 Ziff. 6.1) die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als ... nicht mehr ausüben kann (vgl. auch act. II 89.1/5, 89.2/16 Ziff. 8), dass ihr jedoch eine angepasste, überwiegend sit- zende Tätigkeit ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Heben, Bewegen oder Hantieren von Lasten über 10 kg vollumfänglich (8.5 Stunden pro Tag) zumutbar ist (act. II 89.1/6 Ziff. 4.6; 89.2/16 Ziff. 8.2). Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Befunde nachvollziehbar und überzeugt. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine mit- telgradige depressive Episode, welche überwiegend wahrscheinlich durch die anhaltende partnerschaftliche Konfliktsituation und die für die Be- schwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht vorhandenen Möglichkeiten zur räumlichen Trennung unterhalten werde (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1, 89.3/23 Ziff. 6.3), was überzeugt und einleuchtet. Der psychiatrische Gutachter setzte sich auch einlässlich damit auseinander, dass die Beschwerdeführe- rin sich – demonstrativ wirkend – mehrfach im Raum umgeschaut und auf Nachfrage geäussert hatte, sie habe Schatten gesehen und habe Angst, dass jemand aus dem alten Schrank herauskommen könnte (act. II 89.3/16 Ziff. 4.1, 89.3/21 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin habe die Nachfragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 14 bezüglich psychotischer Symptome zwar vordergründig bejaht, auf detail- lierte Nachfragen sei sie jedoch ausweichend und vage geblieben, weshalb er von einem diskrepanten Verhalten ausgehe. Auch seien in den akten- kundigen psychiatrischen Berichten keine psychotischen Symptome er- wähnt. Diese Beurteilung der geltend gemachten psychotischen Symptome ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Die noch von den behandelnden Ärz- ten diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung konnte der Gutachter ebenfalls nicht bestätigen, da die Beschwerdeführerin klinisch nicht nam- haft schmerzbedingt beeinträchtigt wirke und sich im Rahmen der orthopä- dischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten (act. II 89.3/23). Schliesslich stellte der Gutachter aufgrund der soziobiographischen und psychiatrischen Anamnese keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fest. Die vom Behandler berichteten Impulsdurchbrüche wertete er als Fol- ge einer erhöhten Reizbarkeit resultierend aus der depressiven Störung (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1), was überzeugt. 3.3.3 Desgleichen haben die Gutachter in überzeugender Weise in der Gesamtbeurteilung und in den einzelnen Teilgutachten zu den Belastungs- faktoren und Ressourcen Stellung genommen (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4, 89.3/24 Ziff. 7.2). Insbesondere hat der psychiatrische Gutachter nachvoll- ziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Wissensanwendung mittelgradig beeinträchtigt sei. Bezogen auf die Durchhaltefähigkeit, Proak- tivität und Spontanaktivitäten sei sie mittel- bis höhergradig beeinträchtigt, sie könne sich jedoch an Regeln und Routinen anpassen, sei in Teams integrierbar, mobil und verkehrsfähig. Einleuchtend ist auch die Beurteilung zu den Ressourcen, wonach die Beschwerdeführerin gute Deutschkennt- nisse habe und leistungsorientiert sei (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). In somatischer und psychiatrischer Hinsicht attestierten die Gutachter in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % (Arbeitsfähigkeit von 25 %), wobei sich diese Beurteilung aussch- liesslich auf die psychiatrische Einschätzung abstützte, wonach sich die mittelgradige depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (75 % arbeitsunfähig). Denn der Beschwerdeführerin wäre in somatischer Hinsicht eine dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 15 (act. II 89.1/6 Ziff. 4.6). Der psychiatrische Gutachter beschrieb die Be- schwerdeführerin zwar als mittelgradig beeinträchtigt (act. II 89.3/19 Ziff. 6.2, 89.3/24 Ziff. 7.2). Er stellte jedoch auch fest, dass eine Behand- lung (lediglich) in zwei- bis dreiwöchiger Frequenz stattfinde (act. II 89.3/22 Ziff. 6.3) und dass keine antidepressive Medikation mehr erfolge, obwohl eine solche geboten wäre und die Beschwerdeführerin dazu motiviert wer- den sollte (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens muss zwar nicht zwingend eine schwere psychische Störung vorliegen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen jedoch nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch – wie hier

– ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müs- sen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55, 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versiche- rung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung nach Überprüfung anhand der rechtserheblichen Indikato- ren die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 6. September 2022, 8C_331/2022, E. 5.1). Nachfolgend ist somit anhand der rechtserheblichen Indikatoren zu überprüfen, ob die Feststellungen des MEDAS-Gutachtens (act. II 89.1) und im psychiatri- schen Teilgutachten (act. II 89.3) in Bezug auf die attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 75 % aus rechtlicher Sicht überzeugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 16 4. 4.1 Zu prüfen ist auf der ersten Ebene, ob die obgenannte psychiatri- sche Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Gemäss den MEDAS-Gutachtern ergaben sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (act. II 89.1/3 f. Ziff. 4.1, 89.3/19 Ziff. 6.1 f.). Inkonsistenzen stellten die Gutachter einerseits im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fest im Sinne einer fehlenden Übereinstimmung zwischen den Beschwerdeangaben am linken Handge- lenk und der objektivierbaren Funktionseinschränkung (act. II 89.1/4 Ziff. 4.2). Die vorgetragenen Beschwerden und Einschränkungen von Sei- ten des Achsenorgans konnte der Orthopäde ebenfalls nicht durch Befunde abstützen (act. II 89.2/14 Ziff. 6.1). Andererseits wies der psychiatrische Experte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die geschil- derten psychotischen Symptome demonstrativ gewirkt habe, auf Nachfrage hin ausweichend und vage geblieben sei und keine affektive Beteiligung beim Vortrag dieser Symptome und der demonstrierten Angst gezeigt ha- be. Dennoch dürfte die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisierenden Gesundheitsschaden in psychiatrischer Hinsicht nicht ausschliessen, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermö- gens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 4.2 4.2.1 Auf der zweiten Ebene ergibt sich in der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.) mit Bezug auf den Kom- plex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) das Folgende: Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung stellte der Gutachter nebst unauffälligen Befunden eine leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Konzentration und Aufmerksamkeit und eine ängstliche Verunsicherung fest. Die Beschwerdeführerin wirke herabgestimmt, kaum modellier- und auslenkbar (act. II 89.3/17 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter erwähnte jedoch auch eine (noch) durchzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 17 führende adäquate antidepressive Medikation (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Ge- stützt auf das psychiatrische Teilgutachten sind die Befunde zwar mittel- gradig ausgeprägt, jedoch wird die depressive Symptomatik durch die an- gespannte interaktionelle partnerschaftliche Situation, somit durch psycho- soziale Faktoren aufrechterhalten (act. II 89.3/19 Ziff. 6.2, 89.3/23 Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde zu verneinen. Sodann ist zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad zu bemerken (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.), dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 in ambulanter Behandlung befindet, wobei sie aktuell keine antidepressiven Medikamente einnimmt und dem psychiatrischen Gutachter unklar blieb, weshalb keine solche erfolgt, obwohl sie geboten wäre (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Er hielt weiter fest, der behandelnde Psychia- ter Dr. med. F.________ habe von suizidalen Gedanken und impulsiven Durchbrüchen berichtet (act. II 89.3/22 Ziff. 6.3). Ein stationärer Aufenthalt ist gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte dennoch bisher nicht durchgeführt worden. Vielmehr beschränkt sich die psychiatrische Behand- lung (lediglich) auf eine zwei- bis dreiwöchige Frequenz. Angesichts des- sen und der fehlenden, jedoch gemäss dem psychiatrischen Gutachter gebotenen Einnahme antidepressiver Medikamente ist eine Behandlungs- resistenz zu verneinen. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich auch aus der Eingliederung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Die Beschwerdeführerin gab bei der gutachterlichen Untersuchung an, sie habe vor dem ...unfall im ... und im ...bereich gearbeitet. Gemäss dem psychiatri- schen Gutachter habe sich die Beschwerdeführerin als sehr engagiert ge- schildert; sie habe bis vor zwei Jahren gern gearbeitet und auf beruflicher Ebene positive Erfahrungen machen können (act. II 89.3/14 Ziff. 3.2). Der psychiatrische Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als anpas- sungsfähig, als in Teams integrierbar, mobil und verkehrsfähig (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). Diese Einschätzung zeigt, dass Ressourcen für eine be- rufliche Eingliederung, welche noch nicht stattgefunden hat, vorliegen. Eine Eingliederungsresistenz liegt nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 18 Was den Indikator "Komorbiditäten" (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen in somatischer Hinsicht Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniegelenksarthrose, geringe Funktionsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Speichenbruch sowie eine Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne fassbare Funktionsstörung vor (act. II 89.1/5 Ziff. 4.3). In psychiatrischer Hinsicht gab es keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4) und auch keine Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung (act. II 89.3/23 Ziff. 6.3). Jedoch besteht eine Abhängigkeit von Hypnotika (Schlafmittel-/Benzodiazepin-Abusus; act. II 89.3/21 Ziff. 6.3), wobei eine Reduktion dieser Medikamente mit dem Ziel eines Entzugs als sinnvoll erachtet wurde (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Der Meinung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), wo- nach somatische Diagnosen, welche in angepassten Tätigkeiten keine Ein- schränkungen zeitigten, nicht als relevante ressourcenraubende Komorbi- dität anerkannt werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Denn diese stützt sich nicht auf eine entsprechende bundesgerichtliche Rechtspre- chung; vielmehr wird in BGE 143 V 418 E. 8.1 ausgeführt, das strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbeurteilung in Berück- sichtigung der Wechselwirkungen basiere. Beim Indikator "Komorbidität" ist somit ein Zwischenschritt mit Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz nicht zielführend. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche Einschränkungen in die Prüfung der Komorbidität einzubeziehen, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

– mangels diesbezüglicher gutachterlicher Feststellungen – keine Anzei- chen bestehen, dass ihnen zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sind (vgl. auch act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). 4.2.2 Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist zu bemerken, dass die Experten der MEDAS eine Persönlich- keitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge ausschlossen (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4). Die Impulsdurchbrüche schätzte der psychiatrische Exper- te als erhöhte Reizbarkeit ein, resultierend aus der depressiven Störung (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ging er davon aus, dass sie während der Kindheit und Jugend keine aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 19 reichende sichere emotionale Beziehung im Elternhaus habe erleben kön- nen, dies gelte auch in der Beziehung zu ihrem ersten Ehemann (erzwun- gene Ehe). In der zweiten Ehe sei sie zudem massiven Entwertungen aus- gesetzt. In der Schweiz habe sie sich jedoch sozial und beruflich gut inte- grieren und überwiegend wahrscheinlich positive Erfahrungen im berufli- chen Umfeld machen können (act. II 89.3/18 ff. Ziff. 6.1, 6.3). Die Be- schwerdeführerin habe von einem ausreichend aktiven Tagesablauf berich- tet (act. II 89.3/15 Ziff. 3.2, 89.3/21 Ziff. 6.3) und der Experte ging von einer leistungsorientierten Persönlichkeit aus (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). Die part- nerschaftliche Situation führt zwar dazu, dass die depressive Symptomatik aufrechterhalten wird (vgl. auch act. II 89.3/23 Ziff. 6.3), jedoch liegt kein kompletter sozialer Rückzug vor und auch ihre Persönlichkeit hält Ressour- cen bereit. 4.2.3 Zum Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass aufgrund der geschilderten Eheprobleme (act. II 89.3/20 Ziff. 6.3) psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, welche durchaus als ressourcenhemmend einzustufen sind. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist den Ausführungen in der psychiatrischen Untersuchung zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie zwischen sechs und sieben Uhr aufsteht, Kaffee trinkt und danach Hausarbeiten und Einkäufe erledigt. Mittags koche sie manchmal etwas, abends koche sie hingegen regelmässig. Zwischen 20 und 22 Uhr gehe sie schlafen (act. II 89.3/15 Ziff. 3.2). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter äusserte sie, sie schlafe tagsüber oder sie lege sich hin, sie gehe hin und wieder kleinere Dinge einkaufen; soweit es möglich sei, reinige sie die Wohnung. Ihr Hobby sei es, ..., auch bei der .... Die Kraft hierzu habe sie aber nicht mehr (act. II 89.2/8 Ziff. 3.2). Die Gutachter hielten in der Gesamtbeurteilung dann fest, das von der Beschwerdeführerin geschilderte alltägliche Funktionsniveau sei mit einer mittelgradigen depressiven Beeinträchtigung vereinbar, wobei dies mit der leistungsorientierten Persönlichkeit erklärbar sei (act. II 89.1/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 20 Ziff. 4.2). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab- lauf sowie der intakten Fähigkeit, aktiv als Autofahrerin am Strassenverkehr teilzunehmen (act. II 89.3/15) ist von verbleibenden Ressourcen auszuge- hen. Dieses Aktivitätsniveau lässt sich letztlich mit einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in psychiatrischer Hinsicht nicht in Einklang bringen. 4.3.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist festzustellen, dass alle zwei- bis drei Wochen eine therapeutische Behandlung stattfindet; gemäss Verlaufsbe- richt des behandelnden Psychiaters vom 2. Juni 2022 ist der Beschwerde- führerin die Einnahme von Brintellix verschrieben worden (10 mg morgens; act. II 82/3 Ziff. 7). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2022 wur- de jedoch eine solche Medikamenteneinnahme nicht erwähnt (act. II 89.3/16 Ziff. 3.2). Der psychiatrische Gutachter hielt vielmehr fest, die Be- schwerdeführerin nehme aktuell keine antidepressive Medikation mehr ein, wobei unklar bleibt, warum nicht, wäre doch eine adäquate antidepressive Medikation geboten (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Zumal die therapeutischen Optionen bezüglich der psychischen Probleme bei weitem nicht ausge- schöpft sind (keine Antidepressiva und keine stationäre Behandlung), ist nicht von einem besonders grossen Leidensdruck auszugehen. 4.4 Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass die geltend gemachten funkti- onellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigung anhand der Standardindikatoren (vgl. E. 2.2.3 f. hiervor) nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind. Es ist somit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der von den MEDAS-Gutachtern medi- zinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 75 % auch in einer (den somati- schen Beschwerden) angepassten Tätigkeit nicht gefolgt ist. Die Be- schwerdegegnerin ist somit nicht in unzulässiger Weise und ohne ausrei- chende Begründung von der Einschätzung der Gutachter abgewichen. Der Umstand, dass der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 75 % durch die MEDAS-Gutachter die rechtliche Relevanz abzusprechen ist, schliesst nicht aus, dass das MEDAS-Gutachten ein stimmiges Gesamtbild vermittelt und eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 21 5. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und der unter dem Niveau der Tabellenlöhne nach LSE erzielten Valideneinkom- men (act. II 12) erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 22
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 704 IV MAK/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte die obligatorische Schule in .... Sie verfügt über keine Berufs- ausbildung; im Jahr 2018 arbeitete sie als ... (Akten der Invalidenversiche- rung [act. II] 1, 12/3, 14/1 f.; C.________ AG [act. II 18]) und war arbeitslos gemeldet (vgl. act. II 6.50, 12/3, 13/2). Am 12. Juni 2020 erlitt sie einen Unfall mit dem ... und zog sich eine Radiusfraktur am linken Handgelenk und eine Kontusion am linken Knie zu (act. II 6.47, 6.50, 23.65). Die D.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen für den Nichtberufsun- fall (act. II 6.28/1) und stellte die Heilbehandlungskosten- und Taggeldleis- tungen per 31. März 2022 ein (act. II 52). Im April 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der D.________ (act. II 6.1-6.50, 23.1-23.65, 35.1-35.32, 41.1-4.11, 51.1-51.20, 52, 54.1-54.21) und Berichte der behandelnden Ärz- te (act. II 24, 31, 39, 82, 85) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. April 2022 (act. II 60) ein. Danach veran- lasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 [act. II 89.1]; orthopädi- sches Teilgutachten vom 13. Juli 2022 [act. II 89.2]; psychiatrisches Teil- gutachten vom 28. Juli 2022 [act. II 89.3]). Anschliessend führte sie ein Vorbescheidverfahren durch (act. II 90, 96, 100) und verneinte mit Verfü- gung vom 25. Oktober 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. II 101). B. Am 21. November 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihr sei ab Oktober 2021 eine ganze Rente auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2023 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101) datiert nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Der frühest mögliche Zeit- punkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs ist mit Blick auf die Anmeldung von April 2021 (act. II 1) und Art. 29 Abs. 1 IVG im Oktober 2021, d.h. vor dem 1. Januar 2022. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet ha- ben gilt das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19. Juni 2020 [WE der IV] lit. c). Der Rentenanspruch der 1963 geborenen Beschwerdeführerin ist deshalb nach den bis 31. Dezember 2021 gelten- den Normen (fortan aArt.) zu prüfen (vgl. Rz. 9101 und 9214 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 6 verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbstständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 7 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 8 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. September 2021 nannten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. G.________, Psycho- therapeutin, H.________, M.Sc. Psychologin, Spital I.________, als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 31/3 Ziff. 2.5): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsi- ver Typ (ICD-10: F60.30) Aktenanamnestisch bestünden seit Juni 2020 deutliche gesundheitliche Einschränkungen, dies sowohl durch somatische wie auch psychische Be- lastung (act. II 31/4 Ziff. 2.7). Eine ambulante Behandlung werde seit dem

25. Februar 2021 durchgeführt (act. II 31/2 Ziff. 1.1); diese sei weiterzu- führen in ca. zwei- bis dreiwöchiger Frequenz (act. II 31/4 Ziff. 2.8). Ge- genwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 31/5 Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit könne nach erfolgreicher Genesung gegebenen- falls halbtags erfolgen (act. II 31/5 Ziff. 4.2). Einerseits könnten die multi- plen psychosozialen Belastungsfaktoren vor dem Hintergrund einer mittel- gradigen depressiven Episode und andererseits der Leidensdruck, der durch die vielfältigen somatischen Beschwerden entstehe, eine Eingliede- rung in Zukunft in den ersten Arbeitsmarkt erschweren (act. II 31/6 Ziff. 4.4). 3.1.2 Im Bericht vom 2. März 2022 nannte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, D.________, als Befund einen Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur links im Juni 2020 mit Reposition und Osteosynthese am 18. Juni 2020, einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung im Juni 2021 und eine sekundäre Radio- karpalarthrose Grad II nach Kellgren-Lawrence-Score (act. II 54.12 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 9 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2022 sprach Dr. med. F.________ von einem stationären Gesundheitszustand (act. II 82/2 Ziff. 1). Die Ein- schränkungen bestünden einerseits bei der wahrgenommenen Antriebs- und Kraftlosigkeit sowie der eingeschränkten Konzentrations- und Auf- merksamkeitsfähigkeit. Hinzu kämen körperliche Einschränkungen auf- grund der Schmerzen sowie der reduzierten Widerstands- und Durchhalte- fähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anpassungsfähigkeit einge- schränkt und fühle sich durch kleinste Veränderungen rasch verunsichert, destabilisiert und reagiere mit impulsivem Verhalten gegenüber Dritten oder sich selbst (act. II 82/3 Ziff. 12). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne bei ausreichender Stabilisierung halbtags erfolgen. Eine angepasste Tätigkeit könne er sich im sozialen Bereich vorstellen, da die Beschwerde- führerin über gute Kommunikation und grosse Hilfsbereitschaft verfüge und eine gewinnende Person sei, die gerne mit ... zusammenarbeite und dies bereits auch in ihrer Freizeit tue (act. II 82/3 Ziff. 13). Auf das Tragen, lan- ges Sitzen oder Stehen und Verharren in einer gleichbleibenden Position sei aufgrund der somatischen Situation zu verzichten (act. II 82/3 Ziff. 14). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2022 führte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, die bisherige Arbeit im ... sei aufgrund der Knie- und der Handgelenksproblematik wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine angepasste Arbeit mit Wechselbelastung, ohne Heben von schweren Lasten, ohne Kniebelastung (nicht kauernd, nicht dauerndes Treppen- oder Leiternsteigen) wäre wahrscheinlich, zumindest in einem Teilpensum, möglich. Zur genauen psychischen Einschränkung könne er nicht kompetent Stellung nehmen (act. II 85/4 Ziff. 13). 3.1.5 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 nannten die Dres. med. L.________, Facharzt für Neurologie, M.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 89.1/5): - Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniegelenkarthrose (ICD- 10: M17.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei Folgendes (act. II 89.1/5):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 10 - Geringe Funktionsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Speichenbruch vom 15.6.2020 (ICD-10: S52.6) - Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne fassbare Funktionsstörung (ICD-10: M54.5) - Abhängigkeit von Hypnotika (ICD-10: F13.2) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, in orthopädischer Hinsicht wirkten sich Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniege- lenksarthrose einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin aus. Tätigkeiten mit häufigem Gehen und Treppensteigen seien dadurch erheblich erschwert. Bezüglich des operativ versorgten linken Handgelenks könne keine objektive Funktionsstörung von Bedeutung festgestellt werden. In psychischer Hinsicht sei eine mittelgradige depressive Episode diagnos- tizierbar. Bei bisher nicht vorhandener Remission sei dadurch die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (act. II 89.1/3 f.). Zur Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter an, inkonsistent sei- en die angegebenen Beschwerden an der linken Hand. Es sei weder eine Schwellung noch die angegebene Fehlstellung feststellbar. Die zunächst willentlich aufgehobene Beweglichkeit habe sich nach mehreren Gegen- proben bis hin zu einer aktiv nahezu freien Beweglichkeit gebessert. Auch passe die fehlende Umfangsminderung links nicht zu einer im Alltag beibe- haltenen Schonung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Beeinträchtigung nachvollziehbar. Entsprechend sei in der Gegenübertragung auch eine mittelgradige psychische Beein- trächtigung aufspürbar. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte all- tägliche Funktionsniveau sei mit einer mittelgradigen depressiven Beein- trächtigung vereinbar, wobei dieses auch durch die leistungsorientierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin erklärbar sei. Die von ihr angege- benen psychotischen Symptome, welche überwiegend auf Nachfrage ledig- lich bejaht würden, könnten nicht nachvollzogen werden. So bleibe sie bei insistierenden Nachfragen ausweichend und vage, zeige keine zusätzliche affektive Beteiligung beim Vortrag dieser Symptome und bei der von ihr demonstrierten Angst, dass jemand aus dem Schrank kommen könnte. Auch seien diese nicht typisch für eine mittelgradige depressive Störung, allenfalls teilweise für eine schwer ausgeprägte depressive Störung, wobei ein schwerer Ausprägungsgrad bei der Beschwerdeführerin nicht bestehe. Auch entspreche das von ihr geschilderte Funktionsniveau nicht einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 11 Beeinträchtigungsausmass, welches beim Vorhandensein der von ihr vor- gegebenen psychotischen Symptome bestehen müsste. Auch im Rahmen der orthopädischen Untersuchung zeigten sich Inkonsistenzen. Diese stell- ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zielgerichtete Handlungen der Beschwerdeführerin dar, am ehesten resultierend aus der von ihr empfun- denen Hilflosigkeit und mangelnden ihrerseits vorhandenen Möglichkeiten, ihre Problematik zu lösen. Eine Schmerzverarbeitungsstörung als mögliche Erklärung könne hingegen in psychiatrischer Hinsicht nicht diagnostiziert werden (act. II 89.1/3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Experten aus, in psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 20 % ar- beitsfähig, in orthopädischer Hinsicht zu 0 %, konsensuell zu 0 %. Psychia- trischerseits sei sie seit ca. Februar 2021 zu 25 % arbeitsfähig, orthopädi- scherseits sei sie seit Juli 2020 zu 0 % arbeitsfähig und konsensuell sei sie seit Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 89.1/6). Zum Zumutbar- keitsprofil bzw. zu den Funktionseinschränkungen hielten sie fest, in or- thopädischer Hinsicht seien Tätigkeiten, welche häufiges Gehen und Trep- pensteigen abverlangten, nicht mehr möglich. Weiterhin sei der Beschwer- deführerin das Heben, Bewegen oder Hantieren von/mit Lasten über 10 kg nicht möglich. Sie sei bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwendung mittelgradig, bezogen auf die Durchhaltefähigkeit mittel- bis höhergradig beeinträchtigt, ebenso bezogen auf Proaktivität und Spontanaktivitäten (act. II 89.1/5 f. Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, in orthopädischer Hinsicht sei eine überwiegend sitzende (kurzzeitig stehend, gehend möglich) Arbeit während 8.5 Stunden zumutbar, ohne Treppen- und Leiternsteigen, ohne Heben, Bewegen oder Hantieren von/mit Lasten über 10 kg (100 % arbeitsfähig). In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 25 % arbeitsfähig. Konsensuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25 %. Diese Einschät- zung gelte seit Februar 2021 mit einer 6-wöchigen Unterbrechung nach der Metallentfernung im Juni 2021 (act. II 89.1/7 Ziff. 4.6). Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, konsensuell bleibe die Beschwerdeführerin nur in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 12 diesbezüglich mittelfristig der Beschwerdeführerin das Erreichen einer Ar- beitsfähigkeit von 100 % wieder möglich sei (act. II 89.1/7 Ziff. 4.7). Die psychiatrische Behandlung sei fortzusetzen, eine adäquate antidepressive Medikation sei geboten. Diesbezüglich sollte die Beschwerdeführerin moti- viert werden (act. II 89.1/8 Ziff. 4.8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2022 (act. II 89.1) und die zu- gehörigen Teilgutachten (act. II 89.2, 89.3) erfüllen, was die Befunderhe- bung und die darauf basierende diagnostische Beurteilung betrifft, die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 13 forderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise und erbrin- gen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Gutachter setzten sich ein- lässlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe- rin auseinander (act. II 89.2/6 ff., 89.3/12 ff.). Die Ausführungen und Fest- stellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 89.2/4 ff., 89.3/4 ff.) getroffen worden. Ba- sierend darauf haben die Experten die medizinischen Befunde (act. II 89.2/10 ff., 89.3/16 ff.) und die gestellten Diagnosen (act. II 89.2/15, 89.3/20) nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt. 3.3.1 In somatischer Hinsicht steht gestützt auf die Beurteilung der Sach- verständigen fest, dass Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Knie- gelenksarthrose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), geringe Funkti- onsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Spei- chenbruch vom 15. Juni 2020 und eine Neigung zu Wirbelsäulenbeschwer- den ohne fassbare Funktionsstörung (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) vorliegen, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortge- schrittenen Femoropatellararthrose rechts (act. II 89.2/14 Ziff. 6.1) die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als ... nicht mehr ausüben kann (vgl. auch act. II 89.1/5, 89.2/16 Ziff. 8), dass ihr jedoch eine angepasste, überwiegend sit- zende Tätigkeit ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Heben, Bewegen oder Hantieren von Lasten über 10 kg vollumfänglich (8.5 Stunden pro Tag) zumutbar ist (act. II 89.1/6 Ziff. 4.6; 89.2/16 Ziff. 8.2). Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Befunde nachvollziehbar und überzeugt. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine mit- telgradige depressive Episode, welche überwiegend wahrscheinlich durch die anhaltende partnerschaftliche Konfliktsituation und die für die Be- schwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht vorhandenen Möglichkeiten zur räumlichen Trennung unterhalten werde (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1, 89.3/23 Ziff. 6.3), was überzeugt und einleuchtet. Der psychiatrische Gutachter setzte sich auch einlässlich damit auseinander, dass die Beschwerdeführe- rin sich – demonstrativ wirkend – mehrfach im Raum umgeschaut und auf Nachfrage geäussert hatte, sie habe Schatten gesehen und habe Angst, dass jemand aus dem alten Schrank herauskommen könnte (act. II 89.3/16 Ziff. 4.1, 89.3/21 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin habe die Nachfragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 14 bezüglich psychotischer Symptome zwar vordergründig bejaht, auf detail- lierte Nachfragen sei sie jedoch ausweichend und vage geblieben, weshalb er von einem diskrepanten Verhalten ausgehe. Auch seien in den akten- kundigen psychiatrischen Berichten keine psychotischen Symptome er- wähnt. Diese Beurteilung der geltend gemachten psychotischen Symptome ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Die noch von den behandelnden Ärz- ten diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung konnte der Gutachter ebenfalls nicht bestätigen, da die Beschwerdeführerin klinisch nicht nam- haft schmerzbedingt beeinträchtigt wirke und sich im Rahmen der orthopä- dischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten (act. II 89.3/23). Schliesslich stellte der Gutachter aufgrund der soziobiographischen und psychiatrischen Anamnese keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fest. Die vom Behandler berichteten Impulsdurchbrüche wertete er als Fol- ge einer erhöhten Reizbarkeit resultierend aus der depressiven Störung (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1), was überzeugt. 3.3.3 Desgleichen haben die Gutachter in überzeugender Weise in der Gesamtbeurteilung und in den einzelnen Teilgutachten zu den Belastungs- faktoren und Ressourcen Stellung genommen (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4, 89.3/24 Ziff. 7.2). Insbesondere hat der psychiatrische Gutachter nachvoll- ziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Wissensanwendung mittelgradig beeinträchtigt sei. Bezogen auf die Durchhaltefähigkeit, Proak- tivität und Spontanaktivitäten sei sie mittel- bis höhergradig beeinträchtigt, sie könne sich jedoch an Regeln und Routinen anpassen, sei in Teams integrierbar, mobil und verkehrsfähig. Einleuchtend ist auch die Beurteilung zu den Ressourcen, wonach die Beschwerdeführerin gute Deutschkennt- nisse habe und leistungsorientiert sei (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). In somatischer und psychiatrischer Hinsicht attestierten die Gutachter in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % (Arbeitsfähigkeit von 25 %), wobei sich diese Beurteilung aussch- liesslich auf die psychiatrische Einschätzung abstützte, wonach sich die mittelgradige depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (75 % arbeitsunfähig). Denn der Beschwerdeführerin wäre in somatischer Hinsicht eine dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 15 (act. II 89.1/6 Ziff. 4.6). Der psychiatrische Gutachter beschrieb die Be- schwerdeführerin zwar als mittelgradig beeinträchtigt (act. II 89.3/19 Ziff. 6.2, 89.3/24 Ziff. 7.2). Er stellte jedoch auch fest, dass eine Behand- lung (lediglich) in zwei- bis dreiwöchiger Frequenz stattfinde (act. II 89.3/22 Ziff. 6.3) und dass keine antidepressive Medikation mehr erfolge, obwohl eine solche geboten wäre und die Beschwerdeführerin dazu motiviert wer- den sollte (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens muss zwar nicht zwingend eine schwere psychische Störung vorliegen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen jedoch nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch – wie hier

– ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müs- sen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55, 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versiche- rung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung nach Überprüfung anhand der rechtserheblichen Indikato- ren die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 6. September 2022, 8C_331/2022, E. 5.1). Nachfolgend ist somit anhand der rechtserheblichen Indikatoren zu überprüfen, ob die Feststellungen des MEDAS-Gutachtens (act. II 89.1) und im psychiatri- schen Teilgutachten (act. II 89.3) in Bezug auf die attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 75 % aus rechtlicher Sicht überzeugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 16 4. 4.1 Zu prüfen ist auf der ersten Ebene, ob die obgenannte psychiatri- sche Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Gemäss den MEDAS-Gutachtern ergaben sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (act. II 89.1/3 f. Ziff. 4.1, 89.3/19 Ziff. 6.1 f.). Inkonsistenzen stellten die Gutachter einerseits im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fest im Sinne einer fehlenden Übereinstimmung zwischen den Beschwerdeangaben am linken Handge- lenk und der objektivierbaren Funktionseinschränkung (act. II 89.1/4 Ziff. 4.2). Die vorgetragenen Beschwerden und Einschränkungen von Sei- ten des Achsenorgans konnte der Orthopäde ebenfalls nicht durch Befunde abstützen (act. II 89.2/14 Ziff. 6.1). Andererseits wies der psychiatrische Experte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die geschil- derten psychotischen Symptome demonstrativ gewirkt habe, auf Nachfrage hin ausweichend und vage geblieben sei und keine affektive Beteiligung beim Vortrag dieser Symptome und der demonstrierten Angst gezeigt ha- be. Dennoch dürfte die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisierenden Gesundheitsschaden in psychiatrischer Hinsicht nicht ausschliessen, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermö- gens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 4.2 4.2.1 Auf der zweiten Ebene ergibt sich in der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.) mit Bezug auf den Kom- plex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) das Folgende: Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung stellte der Gutachter nebst unauffälligen Befunden eine leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Konzentration und Aufmerksamkeit und eine ängstliche Verunsicherung fest. Die Beschwerdeführerin wirke herabgestimmt, kaum modellier- und auslenkbar (act. II 89.3/17 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter erwähnte jedoch auch eine (noch) durchzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 17 führende adäquate antidepressive Medikation (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Ge- stützt auf das psychiatrische Teilgutachten sind die Befunde zwar mittel- gradig ausgeprägt, jedoch wird die depressive Symptomatik durch die an- gespannte interaktionelle partnerschaftliche Situation, somit durch psycho- soziale Faktoren aufrechterhalten (act. II 89.3/19 Ziff. 6.2, 89.3/23 Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde zu verneinen. Sodann ist zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad zu bemerken (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.), dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 in ambulanter Behandlung befindet, wobei sie aktuell keine antidepressiven Medikamente einnimmt und dem psychiatrischen Gutachter unklar blieb, weshalb keine solche erfolgt, obwohl sie geboten wäre (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Er hielt weiter fest, der behandelnde Psychia- ter Dr. med. F.________ habe von suizidalen Gedanken und impulsiven Durchbrüchen berichtet (act. II 89.3/22 Ziff. 6.3). Ein stationärer Aufenthalt ist gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte dennoch bisher nicht durchgeführt worden. Vielmehr beschränkt sich die psychiatrische Behand- lung (lediglich) auf eine zwei- bis dreiwöchige Frequenz. Angesichts des- sen und der fehlenden, jedoch gemäss dem psychiatrischen Gutachter gebotenen Einnahme antidepressiver Medikamente ist eine Behandlungs- resistenz zu verneinen. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich auch aus der Eingliederung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Die Beschwerdeführerin gab bei der gutachterlichen Untersuchung an, sie habe vor dem ...unfall im ... und im ...bereich gearbeitet. Gemäss dem psychiatri- schen Gutachter habe sich die Beschwerdeführerin als sehr engagiert ge- schildert; sie habe bis vor zwei Jahren gern gearbeitet und auf beruflicher Ebene positive Erfahrungen machen können (act. II 89.3/14 Ziff. 3.2). Der psychiatrische Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als anpas- sungsfähig, als in Teams integrierbar, mobil und verkehrsfähig (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). Diese Einschätzung zeigt, dass Ressourcen für eine be- rufliche Eingliederung, welche noch nicht stattgefunden hat, vorliegen. Eine Eingliederungsresistenz liegt nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 18 Was den Indikator "Komorbiditäten" (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen in somatischer Hinsicht Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Kniegelenksarthrose, geringe Funktionsstörungen des linken Handgelenkes nach operativ versorgtem Speichenbruch sowie eine Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne fassbare Funktionsstörung vor (act. II 89.1/5 Ziff. 4.3). In psychiatrischer Hinsicht gab es keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4) und auch keine Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung (act. II 89.3/23 Ziff. 6.3). Jedoch besteht eine Abhängigkeit von Hypnotika (Schlafmittel-/Benzodiazepin-Abusus; act. II 89.3/21 Ziff. 6.3), wobei eine Reduktion dieser Medikamente mit dem Ziel eines Entzugs als sinnvoll erachtet wurde (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Der Meinung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), wo- nach somatische Diagnosen, welche in angepassten Tätigkeiten keine Ein- schränkungen zeitigten, nicht als relevante ressourcenraubende Komorbi- dität anerkannt werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Denn diese stützt sich nicht auf eine entsprechende bundesgerichtliche Rechtspre- chung; vielmehr wird in BGE 143 V 418 E. 8.1 ausgeführt, das strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbeurteilung in Berück- sichtigung der Wechselwirkungen basiere. Beim Indikator "Komorbidität" ist somit ein Zwischenschritt mit Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz nicht zielführend. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche Einschränkungen in die Prüfung der Komorbidität einzubeziehen, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

– mangels diesbezüglicher gutachterlicher Feststellungen – keine Anzei- chen bestehen, dass ihnen zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sind (vgl. auch act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). 4.2.2 Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist zu bemerken, dass die Experten der MEDAS eine Persönlich- keitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeitszüge ausschlossen (act. II 89.1/5 Ziff. 4.4). Die Impulsdurchbrüche schätzte der psychiatrische Exper- te als erhöhte Reizbarkeit ein, resultierend aus der depressiven Störung (act. II 89.3/19 Ziff. 6.1). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ging er davon aus, dass sie während der Kindheit und Jugend keine aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 19 reichende sichere emotionale Beziehung im Elternhaus habe erleben kön- nen, dies gelte auch in der Beziehung zu ihrem ersten Ehemann (erzwun- gene Ehe). In der zweiten Ehe sei sie zudem massiven Entwertungen aus- gesetzt. In der Schweiz habe sie sich jedoch sozial und beruflich gut inte- grieren und überwiegend wahrscheinlich positive Erfahrungen im berufli- chen Umfeld machen können (act. II 89.3/18 ff. Ziff. 6.1, 6.3). Die Be- schwerdeführerin habe von einem ausreichend aktiven Tagesablauf berich- tet (act. II 89.3/15 Ziff. 3.2, 89.3/21 Ziff. 6.3) und der Experte ging von einer leistungsorientierten Persönlichkeit aus (act. II 89.3/24 Ziff. 7.2). Die part- nerschaftliche Situation führt zwar dazu, dass die depressive Symptomatik aufrechterhalten wird (vgl. auch act. II 89.3/23 Ziff. 6.3), jedoch liegt kein kompletter sozialer Rückzug vor und auch ihre Persönlichkeit hält Ressour- cen bereit. 4.2.3 Zum Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass aufgrund der geschilderten Eheprobleme (act. II 89.3/20 Ziff. 6.3) psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, welche durchaus als ressourcenhemmend einzustufen sind. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist den Ausführungen in der psychiatrischen Untersuchung zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie zwischen sechs und sieben Uhr aufsteht, Kaffee trinkt und danach Hausarbeiten und Einkäufe erledigt. Mittags koche sie manchmal etwas, abends koche sie hingegen regelmässig. Zwischen 20 und 22 Uhr gehe sie schlafen (act. II 89.3/15 Ziff. 3.2). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter äusserte sie, sie schlafe tagsüber oder sie lege sich hin, sie gehe hin und wieder kleinere Dinge einkaufen; soweit es möglich sei, reinige sie die Wohnung. Ihr Hobby sei es, ..., auch bei der .... Die Kraft hierzu habe sie aber nicht mehr (act. II 89.2/8 Ziff. 3.2). Die Gutachter hielten in der Gesamtbeurteilung dann fest, das von der Beschwerdeführerin geschilderte alltägliche Funktionsniveau sei mit einer mittelgradigen depressiven Beeinträchtigung vereinbar, wobei dies mit der leistungsorientierten Persönlichkeit erklärbar sei (act. II 89.1/4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 20 Ziff. 4.2). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab- lauf sowie der intakten Fähigkeit, aktiv als Autofahrerin am Strassenverkehr teilzunehmen (act. II 89.3/15) ist von verbleibenden Ressourcen auszuge- hen. Dieses Aktivitätsniveau lässt sich letztlich mit einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in psychiatrischer Hinsicht nicht in Einklang bringen. 4.3.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist festzustellen, dass alle zwei- bis drei Wochen eine therapeutische Behandlung stattfindet; gemäss Verlaufsbe- richt des behandelnden Psychiaters vom 2. Juni 2022 ist der Beschwerde- führerin die Einnahme von Brintellix verschrieben worden (10 mg morgens; act. II 82/3 Ziff. 7). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2022 wur- de jedoch eine solche Medikamenteneinnahme nicht erwähnt (act. II 89.3/16 Ziff. 3.2). Der psychiatrische Gutachter hielt vielmehr fest, die Be- schwerdeführerin nehme aktuell keine antidepressive Medikation mehr ein, wobei unklar bleibt, warum nicht, wäre doch eine adäquate antidepressive Medikation geboten (act. II 89.3/23 Ziff. 7.1). Zumal die therapeutischen Optionen bezüglich der psychischen Probleme bei weitem nicht ausge- schöpft sind (keine Antidepressiva und keine stationäre Behandlung), ist nicht von einem besonders grossen Leidensdruck auszugehen. 4.4 Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass die geltend gemachten funkti- onellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigung anhand der Standardindikatoren (vgl. E. 2.2.3 f. hiervor) nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind. Es ist somit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der von den MEDAS-Gutachtern medi- zinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 75 % auch in einer (den somati- schen Beschwerden) angepassten Tätigkeit nicht gefolgt ist. Die Be- schwerdegegnerin ist somit nicht in unzulässiger Weise und ohne ausrei- chende Begründung von der Einschätzung der Gutachter abgewichen. Der Umstand, dass der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 75 % durch die MEDAS-Gutachter die rechtliche Relevanz abzusprechen ist, schliesst nicht aus, dass das MEDAS-Gutachten ein stimmiges Gesamtbild vermittelt und eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 21 5. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und der unter dem Niveau der Tabellenlöhne nach LSE erzielten Valideneinkom- men (act. II 12) erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. II 101) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 22 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, IV/22/704, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.